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Landratsamt Traunstein · Papst-Benedikt-XVI.-Platz · 83278 Traunstein - 1 - Flüchtlinge in Ausbildung und Beschäftigung Was ist möglich und was nicht? Informationen für Unternehmen und Betriebe im Landkreis Traunstein

Flüchtlinge in Ausbildung und Beschäftigung · schäftigungsmöglichkeiten für Flüchtlinge kursieren viele Zerrbilder und Unklarheiten. Dies hat in der Vergangenheit bei einigen

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Landratsamt Traunstein · Papst-Benedikt-XVI.-Platz · 83278 Traunstein

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Flüchtlinge in Ausbildung und Beschäftigung

Was ist möglich – und was nicht?

Informationen für Unternehmen und Betriebe

im Landkreis Traunstein

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In der öffentlichen Diskussion über die Be-

schäftigungsmöglichkeiten für Flüchtlinge

kursieren viele Zerrbilder und Unklarheiten.

Dies hat in der Vergangenheit bei einigen Un-

ternehmern für eine gewisse Verunsicherung

gesorgt.

Über 800 Flüchtlinge, die längerfristig bei uns

bleiben können, sind auf der Suche nach einer

Beschäftigung. Dem gegenüber stehen zahl-

reiche Unternehmen und Betriebe, die einen

Bedarf an Arbeitskräften haben.

Mit dieser Broschüre wollen wir helfen, Un-

klarheiten zu beseitigen und Ihnen, den Be-

trieben, mehr Sicherheit bei der Beschäfti-

gung von Flüchtlingen zu verschaffen.

Generell gilt: Ob und in welchem Umfang

Asylbewerber arbeiten dürfen, hängt maß-

geblich vom aktuellen Aufenthaltsstatus ab.

Für konkrete Fragen bezüglich des jeweiligen

Aufenthaltsstatus haben wir eine Servicestelle

für Betriebe eingerichtet. Die Kontakte finden

Sie auf Seite 8.

Die Integration der Flüchtlinge in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt stellt unseren Staat, die

Gesellschaft und die Wirtschaft vor eine enorme Herausforderung – eine Herausforderung, die wir

nur gemeinsam bewältigen können.

Ihr

Siegfried Walch

Landrat

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Anerkannte, subsidiär Schutzberechtigte, Asylberechtigte und Personen mit Abschiebeschutz

ASYLVERFAHREN ERFOLGREICH ABGESCHLOSSEN – S.4

EINER BESCHÄFTIGUNG STEHT NICHTS IM WEG.

� Keine Einschränkungen für Arbeitsaufnahme

� Keine gesonderte Genehmigung erforderlich

� Rechtssicherheit für Arbeitgeber

� Aufenthaltserlaubnis vorlegen lassen

� Bereits 800 Personen im erwerbsfähigen Alter!

Asylbewerber

LAUFENDES ASYLVERFAHREN - S.5

DIE AUSLÄNDERBEHÖRDE UNTERSTÜTZT SIE!

� Aufenthaltsgestattung berechtigt noch nicht zur Arbeitsaufnahme

� Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich

� Überblick über die grundsätzlichen Arbeitsmöglichkeiten von Asylbewerbern

Abgelehnte Asylbewerber

ASYLVERFAHREN ERFOLGLOS ABGESCHLOSSEN – S.7

EINE AUFENTHALTSBEENDIGUNG HAT VORRANG.

� Keine Beschäftigung mehr möglich

� Ausbildungsduldung / Duldung

� In keinem Fall wird oder wurde eine genehmigte Ausbildung vorzeitig widerrufen!

Bitte setzen Sie sich vor einer Einstellung auf jeden Fall mit der Ausländerbehörde in Verbindung!

IHRE ANSPRECHPARTNER S.8

� Ausländerbehörde

� Jobcenter Traunstein

� Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit Traunstein

� Wirtschaftsförderungs GmbH des Landkreises Traunstein

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN S.9 �

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Anerkannte, subsidiär Schutzberechtigte, Asylberechtigte und Personen mit Abschiebeschutz

ASYLVERFAHREN ERFOLGREICH ABGESCHLOSSEN – EINER BESCHÄFTIGUNG STEHT NICHTS IM WEG.

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Wir empfehlen Ihnen, sich als Arbeitgeber bei der Auswahl Ihrer Arbeitskräfte vorrangig auf

diejenigen Flüchtlinge zu konzentrieren, die nach einem erfolgreich abgeschlossenen Asylverfahren

in Deutschland bleiben dürfen. Anerkannte, subsidiär Schutzberechtigte, Asylberechtigte und

Personen mit Abschiebeschutz haben ein Bleiberecht und stehen damit dem Arbeitsmarkt

uneingeschränkt zur Verfügung.

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Im Landkreis Traunstein haben mittlerweile über 1.000 Personen ein Bleiberecht, die hauptsächlich

aus Syrien, Afghanistan, Eritrea, Irak, Nigeria und Somalia stammen. Davon sind über 800 Personen

im erwerbsfähigen Alter. Wenige befinden sich bislang in Ausbildung oder Arbeit. Gerade dieser

Personenkreis soll in unseren Arbeitsmarkt integriert werden.

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Anerkannte, subsidiär Schutzberechtigte, Asylberechtigte und Personen mit Abschiebeschutz erhal-

ten eine Aufenthaltserlaubnis (siehe Muster). Lassen Sie sich im Vorfeld einer Beschäftigung das

Dokument vorlegen. Damit haben Sie bei der Auswahl Ihrer Beschäftigten die Gewissheit, dass Sie

eine Person einstellen, die Ihnen langfristig erhalten bleibt.

Anerkannte Flüchtlinge sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis.

Mit diesem Dokument dürfen sie ohne weiteres eine Beschäftigung aufnehmen.

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Asylbewerber

LAUFENDES ASYLVERFAHREN - DIE AUSLÄNDERBEHÖRDE UNTERSTÜTZT SIE!

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Asylbewerber, d. h. Personen, die sich noch im laufenden Asylverfahren befinden bzw. gegen ihre

Asylablehnung Klage erhoben haben, erhalten eine Aufenthaltsgestattung. Dieses Dokument alleine

berechtigt im Gegensatz zu einer Aufenthaltserlaubnis noch nicht zu einer Arbeitsaufnahme.

Asylbewerber sind im Besitz einer Aufenthaltsgestattung, die jedoch nicht mit einer

Aufenthaltserlaubnis zu verwechseln ist.

% ���� �������� ���������&�����������������Die Aufnahme einer Arbeit ist nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde möglich.

Im Rahmen des behördlichen Ermessens wird über ausländerrechtliche Erlaubnisse für Beschäfti-

gungen oder Berufsausbildungen von Asylbewerbern nach Prüfung des Einzelfalls entschieden.

Dabei wird insbesondere berücksichtigt:

• die individuelle Bleibewahrscheinlichkeit,

• ob im Einzelfall bereits eine negative Asylentscheidung vorliegt,

• ob die Identität geklärt ist, d.h. ob der Asylbewerber seinen Pass vorgelegt hat.

'���� �� ��� ������( �����$��� ���Aus einem Praktikum zur Berufsorientierung oder einer Einstiegsqualifizierung kann kein Anspruch

für die Genehmigung einer Beschäftigung oder Berufsausbildung abgeleitet werden.

#�� �������������������� ������Nur noch eine geringe Anzahl an Asylbewerbern wartet auf die Entscheidung über ihren Asylantrag.

Ein Großteil (rund 1.000 Personen) hat inzwischen einen negativen Asylbescheid erhalten. Die meis-

ten davon haben gegen die Asylentscheidung Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Solange sie

jedoch noch nicht rechtskräftig abgelehnt wurden, besitzen sie, wie oben dargestellt,

eine Aufenthaltsgestattung.

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Asylbewerber

= Personen, die sich im laufenden Asylverfahren befindenbzw. gegen Asylablehnung Klage erhoben haben

Staaten mit hoher Schutzquote

(Syrien, Irak Iran, Eritrea und Somalia)

In der Regel spricht nichts gegen die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis

Sonstige Herkunftstaaten

(z. B. Afghanistan, Pakistan, Nigeria)

Grundsätzlich k e i n e Beschäftigungserlaubnis bei ungeklärter Identität

Beschäftigungserlaubnisse für eine Berufsausbildung werden nicht mehr erteilt

AFGHANISTANSondersituation

Beschäftigungserlaubnis kann

bis auf weiteres erteilt werden

Bei negativem Asylbescheid in der Regel k e i n e

Beschäftigungserlaubnis für Berufsausbildung

Sichere Herkunftstaaten

(Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo,

Mazedonien, Montenegro, Serbien, Ghana und Senegal)

Grundsätzlich k e i n e

Beschäftigungserlaubnis

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Abgelehnte Asylbewerber

ASYLVERFAHREN ERFOLGLOS ABGESCHLOSSEN – EINE AUFENTHALTSBEENDIGUNG HAT VORRANG.

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Die Beschäftigungserlaubnis von Personen, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet abge-

lehnt wurde, wird in der Regel nicht mehr verlängert oder neu genehmigt.

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Bereits in Ausbildung stehende Asylbewerber, deren Asylantrag vollziehbar abgelehnt wurde,

erhalten eine Ausbildungsduldung, um den ausbildenden Betrieben mehr Rechtssicherheit

zu verschaffen (sogenannte 3 + 2 Regelung).

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Rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber sind verpflichtet, das Bundesgebiet unverzüglich zu

verlassen. Sie erhalten eine Duldung, wenn ihre Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen

Gründen nicht sofort durchgeführt werden kann. In der Regel wird in diesen Fällen

keine Beschäftigungserlaubnis erteilt.

Abgelehnte Asylbewerber, die nicht ausreisen können und deren

Abschiebung ausgesetzt ist, sind im Besitz einer Duldung

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Unsere Ausländerbehörde widerruft keine bestehenden Beschäftigungserlaubnisse (z. B. bei einer

Ablehnung des Asylantrags). Beschäftigungsverhältnisse enden in der Regel nur dann vorzeitig,

wenn der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig wird. Die unverzügliche Aufenthaltsbeendigung

hat in solchen Fällen Vorrang.

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Bitte setzen Sie sich vor einer Einstellung auf jeden Fall mit der Ausländerbehörde in Verbindung!

IHRE ANSPRECHPARTNER

� ���������&��� Für Fragen zur Beschäftigung und Berufsausbildung von Asylbewerbern:

Herr Schallinger, Tel. 0861 58-208, E-Mail [email protected]

Herr Mehringer, Tel. 0861 58-481, E-Mail [email protected]

Frau Gois, Tel. 0861 58-295, E-Mail [email protected]

+������������ ����� Geeignete Arbeitskräfte in Ihrer Gemeinde oder Umgebung:

Herr Seidel, Tel. 0861 703-914

��������������������������� ���������������� ����� Vermittlung von anerkannten Flüchtlingen:

Arbeitgeber-Hotline, Tel. 0800 4555520 (kostenlos)

*���������&���� ���"��,���������������� ����� Allgemeine Beratung und Unterstützung:

Frau Dr. Seeholzer, Tel. 0861 58-7050, [email protected]

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BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Asylbewerber ist ein Ausländer, der in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat,

über den noch nicht rechtskräftig entschieden ist.

BAMF Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entscheidet über die

Asylanträge und stellt fest, ob dem Antragsteller Asyl, Flüchtlings-

schutz, subsidiärer Schutz oder Abschiebungsschutz zugesprochen

wird oder ob der Asylantrag abgelehnt wird.

Asylberechtigung Asyl wird vom BAMF demjenigen zuerkannt, der von seinem Heimat-

staat politisch verfolgt wird (Art. 16a Grundgesetz).

Anerkannter Flüchtling Flüchtlingseigenschaft wird vom BAMF demjenigen zuerkannt, der in

seiner Heimat wegen Rasse, Religion, Nationalität oder politischer

Überzeugung verfolgt wird und der nicht in einen anderen Landesteil

ausweichen kann.

Subsidiärer Schutz wird vom BAMF zuerkannt, wenn im Heimatstaat eine Bedrohung

durch Krieg vorliegt oder die Todesstrafe droht.

Abschiebungsschutz wird vom BAMF zuerkannt, wenn im Herkunftsland für den Betroffe-

nen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit be-

steht.

Schutzquote Anteil der BAMF-Entscheidungen über Asylanträge, die dem Antrag-

steller Asyl, die Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutz oder Ab-

schiebungsschutz zuerkennen.

Duldung Personen, die ausreisepflichtig sind, aber nicht abgeschoben werden

können, erhalten eine Duldung. Hauptduldungsgrund ist das Fehlen

von Reisedokumenten, also eines Reisepasses.

3+2 Regelung/ Asylbewerber, die mit Genehmigung der Ausländerbehörde eine quali- Ausbildungsduldung fizierte Berufsausbildung begonnen haben, dürfen die Ausbildung in

der Regel beenden. Bei rechtskräftiger Ablehnung des Asylantrages

wird eine sogenannte Ausbildungsduldung erteilt. Nach erfolgreichem

Abschluss der Ausbildung ist zur Ausübung einer der beruflichen Quali-

fikation entsprechenden Beschäftigung die Erteilung einer Aufent-

haltserlaubnis für weitere zwei Jahre vorgesehen.

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