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Wenn jemand mit Alkohol am Ruder festgestellt wird, so sind neben der zu erwartenden Strafe oder Geldbuße auch noch weitere Konse- quenzen möglich. Dies können im Einzelnen sein: Vorläufige Festnahme Blutentnahme eventuelle Sicherstellung des Sportbootführerscheins oder des nautischen Befähigungszeugnisses. eventuelle Sicherstellung und Abschleppen des Bootes zur Eigentumssicherung bei Zweifel an der Zuverlässigkeit des Boots- oder Schiffs- führers oder wenn Zweifel an seiner körperlichen oder geistigen Tauglichkeit bestehen, kann ein Fahrverbot ausgesprochen oder das nautische Befähigungszeugnis oder der Sportbootführer- schein eingezogen werden. Noch ein Grund mehr: „Kein Alkohol am Ruder !“ Internet: http://www.polizei.hessen.de Alkohol am Ruder Informationen für die Berufs- und Sportschifffahrt Herausgeber: Hessisches Bereitschaftspolizeipräsidium - Wasserschutzpolizeiabteilung - Biebricher Str. 1 55252 Mainz-Kastel Tel.: 06134 /1876-0 Fax: 06134 / 1876-19 [email protected] Vervielfältigungen sind erwünscht Stand: 2005

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Wenn jemand mit Alkohol am Ruder festgestellt wird, so sind neben der zu erwartenden Strafe oder Geldbuße auch noch weitere Konse- quenzen möglich. Dies können im Einzelnen sein: • Vorläufige Festnahme

• Blutentnahme

• eventuelle Sicherstellung des Sportbootführerscheins oder des

nautischen Befähigungszeugnisses. • eventuelle Sicherstellung und Abschleppen des Bootes zur

Eigentumssicherung • bei Zweifel an der Zuverlässigkeit des Boots- oder Schiffs-

führers oder wenn Zweifel an seiner körperlichen oder geistigen Tauglichkeit bestehen, kann ein Fahrverbot ausgesprochen oder das nautische Befähigungszeugnis oder der Sportbootführer- schein eingezogen werden.

Noch ein Grund mehr:

„Kein Alkohol am Ruder !“ Internet: http://www.polizei.hessen.de

Alkohol am Ruder

Informationen für die Berufs- und Sportschifffahrt

Herausgeber:Hessisches Bereitschaftspolizeipräsidium - Wasserschutzpolizeiabteilung - Biebricher Str. 1 55252 Mainz-Kastel Tel.: 06134 /1876-0 Fax: 06134 / 1876-19 [email protected]

Vervielfältigungen sind erwünscht Stand: 2005

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Die Teilnahme am Verkehr auf dem Wasser erfordert gegenseitige Rücksichtnahme und Vorsicht. Dazu gehört in jedem Fall, dass niemand unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel (z.B. Medikamente oder Drogen) ein Wasserfahrzeug steuert oder führt und dadurch sich oder andere gefährdet. Die Promillegrenzen in der Schifffahrt gelten für alle Wasserfahrzeuge in der Berufs- und der Sportschifffahrt, gleich welcher Art und Größe. Es muss sich dabei auch nicht zwangsläufig um maschinell angetriebene Fahrzeuge handeln, selbst Kanus und Paddelboote fallen darunter. Wasserfahrzeuge haben ein anderes Manövrierverhalten als Landfahrzeuge, was mit zunehmender Fahrzeuggröße eine wichtige Rolle spielt. Ein Schiff hat keine Bremse, was bedingt, dass bei Wasser- fahrzeugen die Fahrmanöver vorausschauend und je nach Fahrzeuggröße zum Teil mit einem größeren zeitlichen Vorlauf einzuplanen und auszuführen sind. Daher muss jeder Schiffsführer stets aufmerksam sein und einen „klaren Kopf“ haben, wenn er ein Wasserfahrzeug führt. Reaktionsverluste oder verspätete Wahrnehmung von Gefahren- situationen in der Schifffahrt infolge Alkoholkonsums können verheerende Folgen haben.

Deshalb: „Kein Alkohol am Ruder !“ Jeder Schiffs- oder Bootsführer sollte sich über die Gefahren und der möglichen Konsequenzen (Bußgeld, mögliche Einleitung eines Strafverfahrens, Verlust des nautischen Befähigungszeug-nisses oder des Sportbootführerscheins) stets bewusst sein.

Die Überwachung des Schiffs- und Bootsverkehrs bezüglich der Einhaltung der Promillegrenzen ist daher eine wichtige Aufgabe der Wasserschutzpolizei. Schon ein Blutalkoholkonzentrationswert ab 0,3 Promille kann unter bestimmten Voraussetzungen ausreichen, um einen Straftatbestand zu erfüllen. Dem Alkoholeinfluss gleichgestellt ist der Einfluss sogenannter „anderer berauschender Mittel“, wie z.B. Drogen oder Medikamente, die den Schiffs- oder Bootsführer ähnlich wie Alkohol beeinflussen können.

Promillegrenzen:

Bei 0,3 bis kleiner 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) spricht man von einer relativen Fahruntüchtigkeit. Wenn dabei alkoholbedingte Ausfallerscheinungen festgestellt werden und eine Gefährdung von Leib oder Leben eines andern oder von Sachen von bedeutendem Wert vorliegt, ist der Straftatbestand der Gefährdung des Schiffsverkehrs nach § 315a Strafgesetzbuch zu begründen.

(Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe)

Bei 0,5 bis kleiner 1,1 Promille BAK als folgenlose Trunken- heitsfahrt auf dem Wasser ohne eine Gefährdung anderer begeht man eine Ordnungswidrigkeit, die je nach Sachlage mit 300 bis 2500 Euro geahndet wird. Auf der Mosel, der Donau und dem Bodensee gilt dies erst ab 0,8 Promille. Ab 1,1 Promille BAK beginnt die absolute Fahruntüchtigkeit. Auch als folgenlose Trunkenheitsfahrt erfüllt es den Straftatbe- stand der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Strafgesetzbuch. Dies gilt auf allen Wasserstraßen. (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe)