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Das EEG 2014 – Darstellung und Bewertung Dr. Hartmut Kahl, LL.M. (Duke) Die Förderung Erneuerbarer Energien im Lichte aktueller Entwicklungen Institut für Energiewirtschaftsrecht Jena, 22. Mai 2014 www.stiftung-umweltenergierecht.de Forschungsstelle Umweltenergierecht

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Forschungsstelle Umweltenergierecht. Das EEG 2014 – Darstellung und Bewertung Dr. Hartmut Kahl, LL.M. (Duke) Die Förderung Erneuerbarer Energien im Lichte aktueller Entwicklungen Institut für Energiewirtschaftsrecht Jena, 22. Mai 2014 www.stiftung-umweltenergierecht.de. Inhalt. - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Forschungsstelle Umweltenergierecht

Das EEG 2014 – Darstellung und Bewertung

Dr. Hartmut Kahl, LL.M. (Duke)

Die Förderung Erneuerbarer Energien im Lichte aktueller Entwicklungen

Institut für Energiewirtschaftsrecht Jena, 22. Mai 2014

www.stiftung-umweltenergierecht.de

ForschungsstelleUmweltenergierecht

Page 2: Forschungsstelle Umweltenergierecht

• Zeitplan des Gesetzgebungsverfahrens • Ziele der Novelle und Kostenentwicklung• Wesentliche Änderungen

– Formelles– Ausbauziele und Ausbaupfad – Atmender Deckel und Anlagenregister– Verpflichtende Direktvermarktung– Eigenverbrauch/BesAR– Ausschreibungspilot für PV

• Bewertung und Ausblick

Inhalt

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Page 3: Forschungsstelle Umweltenergierecht

ZEITPLAN DES GESETZGEBUNGSVERFAHRENS

Page 4: Forschungsstelle Umweltenergierecht

• Kabinettsbeschluss in Meseberg am 22.01.2014 (Eckpunkte)• Erster Referentenentwurf vom 04.03.2014

Grafik: BMWi

• Energiegipfel mit den Ländern am 1.4.2014• Anhörung im BT-Ausschuss am 2.6.2014

Zeitplan des Gesetzgebungsverfahrens

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Page 5: Forschungsstelle Umweltenergierecht

ZIELE DER NOVELLE UND KOSTENENTWICKLUNG

Page 6: Forschungsstelle Umweltenergierecht

• Stetige Erhöhung des Anteil erneuerbarer Energien an der deutschen Stromversorgung

• Kostendynamik der vergangenen Jahre durchbrechen und Anstieg der Stromkosten für Stromverbraucher begrenzen

• Planbarkeit des weiteren Ausbaus der erneuerbaren Energien für alle Akteure der Energiewirtschaft

• Integration der Strommengen in Energieversorgungssystem zu möglichst geringen volkswirtschaftlichen Kosten in das Energieversorgungssystem

• Europarechtskonformität (Beihilfeproblematik)

Ziele der Novelle

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Page 7: Forschungsstelle Umweltenergierecht

• Prognose in Abhängigkeit u.a. von Preisbildung an EpexSpot, da EEG-Umlage die Differenz der gesetzlichen Förderung zum Börsenstrompreis ausgleicht => Je niedriger der Börsenpreis, desto höher die EEG-Umlage.

• Entwicklung:– 2010: 2,047 ct/kWh– 2011: 3,53 ct/kWh – 2012: 3,592 ct/kWh – 2013: 5,277 ct/kWh– 2014: 6,24 ct/kWh

Entwicklung der EEG-Umlage

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EEG-Konto im April 2014 mit mehr als 1,6 Mrd. Euro im PlusIm April 2014 wies das EEG-Umlagekonto der ÜNB über 1,652 Mrd. € aus. Im März waren es noch 1,549 Mrd. € gewesen, ein Jahr zuvor minus 385 Mio. €.

Page 8: Forschungsstelle Umweltenergierecht

• Preis und Menge • Verbreiterung der Bemessungsgrundlage für EEG-Umlage durch

stärkere Einbeziehung des Eigenverbrauchs und Rückführung der Besonderen Ausgleichsregelung (Eckpunkte Meseberg, EU KOM)

• Auslagerung der Vergütungsansprüche von Altanlagen in Fondsmodell (u.a. Töpfer/Bachmann, Aigner, Grüne …)

• Stärkere Bepreisung von CO2 durch Reaktivierung ETS, Mindestpreis oder Besteuerung von Emmissionen => Verringerung der EEG-Differenz zu börslichem Graustrompreis

• Weniger Abhängigkeit vom Marktplatz Börse durch Stärkung dezentraler Vertriebsstrukturen > Erhöhung der Erlöse von EEG-Strom (IZES)

• Neuausrichtung des konventionellen energy-only Marktdesigns

Mögliche Stellschrauben für Kostenentwicklung

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Page 9: Forschungsstelle Umweltenergierecht

WESENTLICHE ÄNDERUNGEN

Page 10: Forschungsstelle Umweltenergierecht

• Neuer Name: „Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien“; bisher: „Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien“

• Neubekanntmachung mit komplett neuer Paragraphenfolge (§§ 1 bis 99); bisher §§ 1 bis 66, darunter §§ 33a bis 33i und 64a bis 64h => keine Explosion des Regelungsumfangs

• Umfangreiche Übergangsbestimmungen mit Grundregel der Anwendbarkeit des neuen Rechts auch auf Bestandsanlagen; entscheidend sind also die Rückausnahmen

• Vorsorgliche Notifizierung des EEG als Beihilfe bei EU-KOM

Formelles

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Page 11: Forschungsstelle Umweltenergierecht

• 2050: 80% EE am • Bruttostromverbrauch;• 2020: 18% EE am • Bruttoendenergieverbrauch

Grafik: BMWi

Ausbauziele

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Page 12: Forschungsstelle Umweltenergierecht

Quelle und Grafik: Quaschning, HTW Berlin 2014

Bedeutung der Ziele für Deutschlands Strommix

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Page 13: Forschungsstelle Umweltenergierecht

• Offshore: 6.500 MW in 2020• 15.000 MW in 2030 • Onshore: 2500 MW/a (netto)• PV: 2500 MW/a• Biomasse: 100 MW/a

Grafik: BMWi

Ausbaupfad des EEG 2014

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Page 14: Forschungsstelle Umweltenergierecht

• Anpassung der Förderhöhe 4 x jährlich in Abhängigkeit des Zubaus in den vorherigen 12 Monaten bei Onshore Wind und PV (nach unten und oben) sowie Biomasse (nur nach unten)

• Bekanntmachung der Zubaudaten und neuen Förderhöhen durch BNetzA

• Erhebung der Zubaudaten erfolgt durch Meldepflicht von Neuanlagen an Anlagenregister bei der BNetzA

– Nichtmeldung führt zu Vergütungskürzung– Details geregelt in Anlagenregisterverordnung

„Atmender Deckel“ und Anlagenregister

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Page 15: Forschungsstelle Umweltenergierecht

• Feste Einspeisevergütung (ausgezahlt durch Netzbetreiber) wird gesetzlich zur Ausnahme

• Stufenweise Einführung der verpflichtenden (geförderten) Direktvermarktung = Marktpreis plus Marktprämie

• Ersatzweise Ausfallvergütung (minus 20%)• Sonstige (ungeförderte) Direktvermarktung mit

Herkunftsnachweisen• Anteilige Inanspruchnahme verschiedener

Veräußerungsformen zeitgleich nicht mehr möglich• Wechsel der Veräußerungsformen nur kalendermonatlich

möglich

Verpflichtende Direktvermarktung

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Page 16: Forschungsstelle Umweltenergierecht

Grafik: BMWi

Bagatellgrenzen der verpflichtenden Direktvermarktung

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Page 17: Forschungsstelle Umweltenergierecht

• Grundsätzliche Einbeziehung des Eigenverbrauchs in EEG-Umlage, allerdings mit zahlreichen Ausnahmen:

– Bestandsanlagen– Kraftwerkseigenverbrauch– Inselanlagen ohne Netzanschluss– Grünstromeigenversorger ohne Förderung des nicht

eigenverbrauchten Überschusses– Kleinanlagen bis 10 kW Leistung und weniger als 10 MWh/a

Eigenverbrauch• Sonst Verringerung der EEG-Umlage um

– 50% für EEG- und hocheffiziente KWK-Anlagen– 85% für Eigenerzeuger im produzierenden Gewerbe

Eigenverbrauch

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Page 18: Forschungsstelle Umweltenergierecht

• Begünstigte Unternehmen zahlen grundsätzlich nur 15% der EEG-Umlage (u.a. Bergbau, Metallerzeugung, Chemie, Textil, Nahrungsmittel, Metallverarbeitung, Maschinenbau, Elektroindustrie)

• Belastung wird je nach Stromkostenintensität auf 4 Prozent bzw. 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung des Unternehmens begrenzt

• Alle privilegierten Unternehmen zahlen für die erste GWh die volle EEG-Umlage (Selbstbehalt); für alle darüber hinaus gehenden kWh mindestens 0,1 Cent (Mindest-Umlage)

• Schienenbahnen: Begrenzung auf 20% der EEG-Umlage bei mindestens 2 GWh Verbrauch/a

Besondere Ausgleichsregelung

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Page 19: Forschungsstelle Umweltenergierecht

• Pilotausschreibungen für sonst ungeförderte PV-Freiflächenanlagen > 10 MW

• Ziel: Erfahrungen mit Ausschreibungen sammeln; Aussagekraft fraglich, da viele fertig geplante Projekte noch in Schubladen

• Details werden in Verordnung geregelt; daher zahlreiche offene Fragen:

– Leistung oder Arbeit? – Losgröße?– Intervalle der Bieterrunden?– Präqualifikation der Bieter?– Aufwendungsersatz für unterlegene Bieter?– Pönalen/Sicherheitsleistung bezuschlagter Bieter?– Öffnung für Standorte in anderen EU-Mitgliedstaaten?

PV-Pilot für Ausschreibungen

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Page 20: Forschungsstelle Umweltenergierecht

BEWERTUNG UND AUSBLICK

Page 21: Forschungsstelle Umweltenergierecht

• Kostenentwicklung – Verbreiterung der Einnahmebasis für EEG-Umlage wegen

Privilegierungen bei Eigenverbrauch/BesAR fraglich– Mgl. Mehrkosten durch höheren Vermarktungsaufwand bei

verpflichtender Direktvermarktung – Mglw. höhere Sicherheitsaufschläge der Banken

• Akteursvielfalt– Verhandlungsposition der Anlagenbetreiber ggb. Direktvermarktern?– Vermarktungsaufwand für kleinere Anlagen attraktiv?

• Europarechtskonformität– Wegen Notifizierung steht Genehmigung durch KOM an– Ausgang mgl. Klage vor EuGH? Preußen Elektra still good law?

Bewertung der Novelle

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Page 22: Forschungsstelle Umweltenergierecht

• Nach Inkrafttreten des EEG 2014 folgt Anpassung der Durchführungsverordnungen

• Neuentwicklung der Verordnung für PV-Ausschreibungspilot • EnWG-Novelle steht an (u.a. Einspeisemanagement und

Messwesen haben Auswirkung auf EEG-Anlagen)• Entwicklung eines Ausschreibungsmodells bis 2017 für

gesamtes EEG:„ […] Ob Glück, ob Unglück aufgeht, lehrt das Ende.“

(Friedrich Schiller im Wallenstein)

Ausblick: Weitere Neuregelungen folgen

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Dr. Hartmut Kahl, LL.M. (Duke)Ludwigstraße 2297070 WürzburgGermany

Tel.: +49 9 31.79 40 77-0Fax: +49 9 31.79 40 77-29E-Mail: [email protected]

Stiftung Umweltenergierecht (SUER)Foundation for Environmental Energy Law

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