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GUV-I 8555 (bisher GUV 50.0.6) GUV-Informationen Theorie und Praxis der Prävention Gesetzliche Unfallversicherung Sicherer Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen des öffentlichen Dienstes Ausgabe Oktober 1999 Aktualisierte Fassung August 2000 Für die Beschäftigten

Für die Beschäftigten öffentlichen Dienstesin ...web.uni-frankfurt.de/si/gefstoff/GUV/GUV-I_8555.pdf · GUV-I 8551 Sicherheit und Gesundheitsschutz im öffentlichen Dienst GUV-I

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GUV-I 8555 (bisher GUV 50.0.6)

GUV-InformationenTheorie und Praxis der Prävention

Gesetzliche Unfallversicherung

Sicherer Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen desöffentlichen Dienstes

Ausgabe Oktober 1999Aktualisierte Fassung August 2000

Für die Beschäftigten

Hinweis:

Seit Oktober 2002 ist das BUK-Regelwerk „Sicherheit und Gesundheitsschutz“ neu strukturiertund mit neuen Bezeichnungen und Bestellnummern versehen. In Abstimmung mit dem Haupt-verband der gewerblichen Berufsgenossenschaften wurden sämtliche Veröffentlichungen denKategorien „Unfallverhütungsvorschriften“, „Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz“,„Informationen“ und „Grundsätze“ zugeordnet.

Bei anstehenden Überarbeitungen oder Nachdrucken werden die Veröffentlichungen auf dieneuen Bezeichnungen und Bestellnummern umgestellt. Dabei wird zur Erleichterung für einenÜbergangszeitraum von ca. 3 bis 5 Jahren den neuen Bestellnummern die bisherige Bestellnum-mer angefügt.

Des Weiteren kann die Umstellung auf die neue Bezeichnung und Benummerung einer sogenannten Transferliste entnommen werden, die u.a. im Druckschriftenverzeichnis und auf derHomepage des Bundesverbandes der Unfallkassen (www.unfallkassen.de) veröffentlicht ist.

Herausgeber

Bundesverband der Unfallkassen, Fockensteinstraße 1, 81539 Münchenwww.unfallkassen.de

Ausgabe Oktober 1999, aktualisierte Fassung August 2000

Teilweiser Nachdruck der Broschüre M 050 mit freundlicher Genehmigung derBerufsgenossenschaft der chemischen Industrie.Überarbeitet vom Arbeitskreis „Gefahrstoffe“ des Bundesverbandes der Unfallkassen.

Bestell-Nr. GUV-I 8555, zu beziehen vom zuständigen Unfallversicherungsträger, siehevorletzte Umschlagseite.

In der Schriftenreihe des Bundesverbandes der Unfallkassen „Theorie und Praxis der Prävention“ verfügbare Titel:

Bestell-Nr. Titel

GUV-I 8551 Sicherheit und Gesundheitsschutz im öffentlichen DienstGUV-I 652 Handbuch für Hausmeister, Hausverwalter und Beschäftigte

der HaustechnikGUV-I 8552 Sicheres Abfertigen von FlugzeugenGUV-I 8553 Sicheres Arbeiten in chemischen LaboratorienGUV-I 8554 Sicherheit im FeuerwehrhausGUV-I 8555 Sicherer Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen des öffentlichen

DienstesGUV-I 8556 Sichere Waldarbeit und BaumpflegeGUV-I 8557 Bewegen von PatientenGUV-I 8558 Sicherer Feuerwehr-DienstGUV-I 8559 Hautkrankheiten und HautschutzGUV-I 8560 Umgang mit Gefahrstoffen in Werkstätten von Veranstaltungs- und

Produktionsstätten für szenische DarstellungGUV-I 8561 Umgang mit Gefahrstoffen auf dem Bauhof

Sicherer Umgangmit Gefahrstoffenin Einrichtungen desöffentlichen Dienstes

Ausgabe Oktober 1999Aktualisierte Fassung August 2000

Für die Beschäftigten

Gesetzliche Unfallversicherung

GUV-I 8555 (bisher GUV 50.0.6)

GUV-InformationenTheorie und Praxis der Prävention

3

Seite

Das Problem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

Was will diese Broschüre? . . . . . . . . 6

Was sind Gefahrstoffe? . . . . . . . . . . . 7

Wie können Gefahrstoffe

erkannt werden? . . . . . . . . . . . . . . . . 12

Wie können Gefahrstoffe in

Ihren Körper gelangen? . . . . . . . . . . 14

Wie kann die Gefährdung

durch einen Stoff am Arbeits-

platz festgestellt und grob

beurteilt werden? . . . . . . . . . . . . . . . 15

Was muss Ihr Betrieb tun,

um Sie zu schützen? . . . . . . . . . . . . . 17– Ersatzstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . 17– Technische Maßnahmen . . . . . . . 17– Organisatorische

Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

Seite

Was müssen Sie tun, um sich

selbst und Ihre Arbeitskollegen

zu schützen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29

Nehmen Sie an arbeits-

medizinischen Vorsorge-

untersuchungen teil! . . . . . . . . . . . . 41

Welches sind die wichtigsten

Maßnahmen bei Vergiftungen

und Verätzungen? . . . . . . . . . . . . . . . 43

Welche Vorschriften sind zu

beachten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45

Bildnachweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47

Inhaltsverzeichnis

4

Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen

(nach Anhang II der Richtlinie 67/548/EWG)

E

Explosionsgefährlich

O

Brandfördernd

F+

Hochentzündlich

F

Leichtentzündlich

T+

Sehr giftig

T

Giftig

Xn

Gesundheitsschädlich

C

Ätzend

Xi

Reizend

N

Umweltgefährlich

Gefahrstoffe, also Stoffe und Stoffge-mische mit gefährlichen Eigenschaften,finden sich in allen Bereichen des Lebens.Bei Gefahrstoffen handelt es sich nichtnur um chemische, sondern auch umnatürlich vorkommende Stoffe und Stoff-gemische wie z.B. Asbest. Gefahrstoffeentstehen auch bei Bearbeitung von zu-nächst ungefährlichen Stoffen, z.B. beider Verarbeitung von Holz in Form vonHolzstaub oder beim Schweißen in Formvon Schweißrauchen.Diese Broschüre soll vermitteln, welcheAspekte beim Umgang mit Gefahrstoffenzu beachten sind, um Gefährdungen undGesundheitsschäden zu vermeiden.

Das Problem

Auch Farben sind Zubereitungen(Mischungen) aus Gefahrstoffen. Einigesind gesundheitsgefährdend und dürfennur unter Anwendung geeigneter Schutz-maßnahmen verwendet werden.

5

Mit dieser Broschüre wird der Versuchunternommen, Regelungen für den Um-gang mit Gefahrstoffen, die an verschie-denen Stellen niedergelegt sind, zusam-menzufassen und verständlich darzu-stellen.

Sie finden hier Hinweise zum Schutz IhrerGesundheit beim Umgang mit Gefahr-stoffen. In dieser Broschüre finden Siekeine neuen Forderungen. Wenn Sie diegegebenen Hinweise beachten, bestehtfür Sie normalerweise keine Gesundheits-gefahr.

Der Ersatz gefährlicher Substanzen durchungefährliche bzw. weniger gefährlicheist der beste Weg, eine Gefährdung durchGefahrstoffe zu vermeiden. Ist dies nichtmöglich, so ist zu prüfen, ob Gefahrstoffein geschlossenen Apparaturen verarbeitetwerden können. Ist ein offener Umgangmit Gefahrstoffen dennoch erforderlich,sind geeignete Absaugungen zu verwen-den, durch welche die Konzentrationendieser Stoffe in der Luft am Arbeitsplatzauf ein ungefährliches Maß gesenkt wer-den.

Maßnahmen hierzu werden in derBroschüre im Einzelnen erläutert.

Technische Maßnahmen haben Vorrang.Lässt sich der Schutz durch technischeMaßnahmen nicht vollständig erreichen,so müssen die vom Unternehmer zurVerfügung gestellten persönlichenSchutzausrüstungen benutzt werden.Unabhängig von einer Gefährdung durch

Was will diese Broschüre?

6

Gefahrstoffe müssen in einer Reihe vonFällen auch beim Vorhandensein techni-scher Schutzmaßnahmen weitere persön-liche Körperschutzmittel, wie z.B. Schutz-schuhe, Schutzhelme und Schutzbrillenbenutzt werden.

Wenn Sie Sicherheitsmängel an den tech-nischen Einrichtungen des Betriebes fest-stellen, so sollten Sie Ihren Vorgesetztendarauf ansprechen, damit diese Mängelabgestellt werden können. Auch Fachkraftfür Arbeitssicherheit, Betriebsarzt,Betriebsrat/Personalrat und nicht zuletztdie Sicherheitsbeauftragten sind mög-liche Gesprächspartner und werden sichfür die Beseitigung von Mängeln ein-setzen.

Bestehen bei Ihnen Zweifel darüber, wel-che Maßnahmen im Einzelnen beim Um-gang mit Gefahrstoffen erforderlich sind,so fragen Sie Ihren Vorgesetzten, damitdie notwendigen Maßnahmen bespro-chen und veranlasst werden können.

Sind Ihre Arbeitskollegen beim Umgangmit Gefahrstoffen nachlässig und gefähr-den damit sich und andere, so versuchenSie, auf diese Arbeitskollegen einzuwir-ken, dass die Schutzmaßnahmen einge-halten werden.

Vor allen Dingen sollten Sie selbst die zuIhrem Schutz erlassenen Vorschriften,Betriebsanweisungen und sonstigenHinweise beachten, damit Sie sich nichtgefährden und Ihren Arbeitskollegen einVorbild sind.

Gefahrstoffe sind Stoffe mit folgenden

Eigenschaften:

● sehr giftig● giftig● gesundheitsschädlich● ätzend● reizend● sensibilisierend● brandfördernd● explosionsgefährlich● hochentzündlich● leichtentzündlich● entzündlich● krebserzeugend● fortpflanzungsgefährdend● erbgutverändernd● auf sonstige Weise chronisch

schädigend● umweltgefährlich

Diese Begriffe können wie folgt erklärt

werden:

● Sehr giftig sind Stoffe, die bereits insehr geringen Mengen vorübergehen-de oder bleibende Gesundheits-schäden hervorrufen oder zum Todeführen können, z.B. Blausäure, Phosgen.

● Giftig sind Stoffe, die bereits in gerin-gen Mengen vorübergehende oderbleibende Gesundheitsschäden her-vorrufen oder zum Tod führen können,z.B. Methanol, Chlor.

Was sind Gefahrstoffe?

● Gesundheitsschädlich sind Stoffe,die in größeren Mengen vorüberge-hende oder bleibende Gesundheits-schäden hervorrufen oder zum Todführen können, z.B. Coffein, Jod.

Die Wirkung von Stoffen ist von der auf-genommenen Menge, der Aufnahmeartund der Einwirkzeit abhängig.

Stoffe, die in geringen Mengen vomMenschen vertragen oder sogar benötigtwerden, können in größeren Mengen fürden Körper schädigend oder sogarlebensbedrohlich sein.

Eine Prise Salz dient zur Gesunderhal-tung. Dagegen kann die Aufnahme großerMengen Salz unter Umständen lebensge-fährdend sein.

Stoffmengen, die in kurzer Zeit in denKörper aufgenommen werden. z.B. grö-ßere Mengen Alkohol, können tödlichsein (akute Giftwirkung), während diegleiche Menge, über einen längeren Zeit-raum verteilt, vom Organismus vertragenwird. Kann der Organismus Alkohol beiregelmäßiger Zufuhr auch relativ geringerMengen nicht mehr abbauen, kann es zubleibenden (chronischen) Gesundheits-schäden kommen. Der Übergang von be-sonders gefährlichen (sehr giftig, giftig),d.h. in verhältnismäßig kleinen Mengenwirksamen zu gesundheitsschädlichen,d.h. erst in größeren Mengen wirksamenStoffen, ist fließend.

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GUV-I 8555

● Ätzend sind Stoffe, die bei Berührungmit der Haut bzw. den Schleimhäutenzur Zerstörung des Körpergewebesführen können, z.B. Salzsäure über 25 %,Natronlauge über 2 %.

● Reizend sind Stoffe, die bei Berüh-rung mit der Haut bzw. den Schleim-häuten Entzündungen hervorrufenkönnen, z.B. Salzsäure zwischen 10 und 25 %,Natronlauge zwischen 0,5 und 2 %.

● Sensibilisierend sind Stoffe, die beimEinatmen oder bei der Aufnahme überdie Haut Überempfindlichkeitsreaktio-nen hervorrufen können, z.B. Kobalt, Nickel, verschiedeneDiisocyanate.

● Brandfördernd sind Stoffe, die einenBrand ohne Luftzufuhr unterhaltenkönnen, z.B. Natriumchlorat, Natriumperoxid,Salpetersäure über 70 %.

● Explosionsgefährlich sind Stoffe, die z.B. durch Hitze, Reibung, Schlagoder Initialzündung zur Explosiongebracht werden können, z.B. Nitroglycerin, Dynamit, TNT.

● Hochentzündlich sind Gase oderflüssige Stoffe, deren Dämpfe mit derUmgebungsluft explosionsfähigeGemische bilden, die bei Anwesenheit

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einer Zündquelle* sehr leicht entzün-det werden können (Flammpunkt**unter 0 ° C und Siedepunkt unter35 ° C), z.B. Acetylen, Wasserstoff, Diethyl-ether, Ottokraftstoff.

● Leichtentzündlich sind Stoffe, derenDämpfe mit der Umgebungsluft explo-sionsfähige Gemische bilden, die beiAnwesenheit einer Zündquelle* leichtentzündet werden können (Flamm-punkt ** unter 21 ° C ), z.B. Aceton, Nitroverdünnung.

● Entzündlich sind Stoffe, derenDämpfe mit der Umgebungsluft explo-sionsfähige Gemische bilden, die beiAnwesenheit einer Zündquelle* leichtentzündet werden können (Flamm-punkt ** zwischen 21 ° C und 55 ° C), z.B. Styrol, Terpentinöl.

● Krebserzeugend ist ein Stoff, derkörpereigene Zellen zur Bildung vonKrebsgeschwülsten anregen kann, z.B. Asbest, Benzol.

* Als Zündquellen kommen z.B. in Betracht: Elektrisch erzeugte Funken – mechanisch erzeug-te Funken – heiße Oberflächen – offenes Feuer –Rauchen – elektrostatische Entladungen.

** Der Flammpunkt ist die niedrigste Temperatur,bei der sich aus einer brennbaren Flüssigkeitunter festgelegten Bedingungen Dämpfe in sol-cher Menge entwickeln, dass sie, gemischt mitLuft, ein durch Fremdzündung entflammbaresGemisch ergeben.

GUV-I 8555

● Fortpflanzungsgefährdend sindStoffe, die nicht vererbbare Schädender Nachkommen hervorrufen oderderen Häufigkeit erhöhen könnenoder eine Beeinträchtigung dermännlichen oder weiblichen Fort-pflanzungsfunktionen oder -fähigkeitzur Folge haben können, z.B. Benzo[a]pyren, 2-Ethoxyethanol.

● Erbgutverändernd sind Stoffe, dievererbbare Schäden hervorrufen, z.B. Acrylamid, Diethylsulfat,Ethylenoxid.

Absaugen von Abgasen

● Auf sonstige Weise chronisch schädi-

gend sind Stoffe, die bei wiederholteroder länger andauernder Expositionandere Gesundheitsschäden als obenaufgeführt hervorrufen können.

● Umweltgefährlich sind Stoffe, die aufGrund ihres Verhaltens in der Umwelteine unmittelbare oder längerfristigeGefahr für die Struktur und dasFunktionieren natürlicher Ökosystemedarstellen, z.B. Perchlorethylen, Tetrachlor-kohlenstoff.

Beispiele:

Nachstehend wird gezeigt, wie vielfältiggesundheitsgefährdende Stoffe einge-setzt werden oder entstehen können:

Gase

● Kohlenmonoxid, Stickoxide im Abgasvon Verbrennungsmotoren

● Ammoniak als Kühlmittel inKälteanlagen

● Chlor oder Ozon bei derWasseraufbereitung

● Methan als Fäulnisprodukt von orga-nischem Material

● Kohlendioxid bei Gärprozessen oderVerbrennungsvorgängen

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10

GUV-I 8555

Lackieren eines Radiators

Befüllen von Batterien mit Schwefelsäure

Lösemittel

● Aromaten, Ester und Ketone als leicht flüchtige Bestandteile vonKlebstoffen, Farben und Lacken

● Styrol als Löse- undVernetzungsmittel vonPolyesterharzen

● Verdünner zum Reinigen vonArbeitsgeräten

Säuren und Laugen

● Schwefelsäure in Batterien● Fluss-Säure zum Ätzen von Glas● Kalilauge als Bestandteil von

Abbeizmitteln● Gelöschter Kalk bei Verputzarbeiten

GUV-I 8555

Ausschäumen eines Hohlraums

Schweißen an einem Konstruktionsteil

Kunstharze

● Polyurethanharze zum Ausschäumenvon Hohlräumen

● Epoxidharze zum Kleben von Fliesenund Bodenbelägen

● Polyesterharze zum Laminieren● Schnellkleber auf Kunstharzbasis

Rauche und Stäube

● Rauche bei Löt- und Schweißarbeiten● Zinkrauche beim Abbrennen verzink-

ter Materialien● Holzstaub bei Schleifarbeiten● Quarzstaub beim Bearbeiten von

Gestein

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Wie können Gefahrstoffe erkannt werden?

Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften(siehe vorhergehenden Abschnitt) müs-sen mit Gefahrensymbolen gekennzeich-net werden:

Stoffe mit sehr giftigen, giftigen oder

gesundheitsschädlichen Eigenschaften

* Krebserzeugende, erbgutverändernde und fort-pflanzungsgefährdende Stoffe werden ebenfalls mit diesen Symbolen gekennzeichnet

Stoffe mit ätzenden oder reizenden

Eigenschaften

T+

Sehr giftig

T

Giftig*

Xn

Gesundheitsschädlich*

C

Ätzend

Xi

Reizend

12

Stoffe mit brandfördernden

Eigenschaften

Stoffe mit hochentzündlichen, leicht-

entzündlichen oder entzündlichen

Eigenschaften

O

Brandfördernd

F+

Hochentzündlich

F

Leichtentzündlich

Entzündlich

GUV-I 8555

Stoffe mit explosionsgefährlichen

Eigenschaften

Stoffe mit umweltgefährlichen

Eigenschaften

Neben den Gefahrensymbolen muss dieKennzeichnung gefährlicher Stoffe u.a.folgende zusätzliche Angaben enthalten:

● Name des Stoffes● Hinweise auf besondere Gefahren

(R-Sätze)● Sicherheitsratschläge (S-Sätze)● Name, Anschrift und Telefonnummer

des Herstellers, Einführers oderVertreibers

N

Umweltgefährlich

E

Explosionsgefährlich

Dabei geben die R- und S-Sätze beson-ders wichtige Hinweise für den Umgangmit gefährlichen Stoffen:

● Die R-Sätze weisen auf besondereGefahren hin,

● die S-Sätze beschreiben den sicherenUmgang mit diesen Stoffen.

R- und S-Sätze müssen daher unbedingtbeachtet werden.

Das Fehlen einer Kennzeichnung

bedeutet nicht in jedem Fall, dass

der Stoff ungefährlich ist.

MethanolR11 Leichtentzündlich

R23/25 Giftig bei Berührung mit derHaut und beim Verschlucken

S2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen

S7 Behälter dicht geschlossenhalten

S16 Von Zündquellen fernhalten– Nicht rauchen

S24 Berührung mit der Hautvermeiden

S45 Bei Unfall oder Unwohlseinsofort Arzt zuziehen

Chemie AG, Trichterstraße 7D-12345 HintermkesselTel. 123/75754

Giftig

Leichtentzündlich

T

F

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Gefahrstoffe können fest, flüssig, gasförmig oder auch staubförmig sein. Sie könnendurch Einatmen, Verschlucken und durch die Haut in den Körper gelangen.

Wie können Gefahrstoffe in Ihren Körper gelangen?

14

Aufnahmewege für Chemikalien in den menschlichen Körper

Nasenraum

Luftröhre

Speise-röhre

Bronchien

Alveolen

Lunge

EinatmenGase, Dämpfe,Stäube, Rauche, Nebel

VerschluckenStäube undFlüssigkeiten

Aufnahme durch:

HautresorptionStäube undFlüssigkeiten

Wie kann die Gefährdung durch einen Stoff amArbeitsplatz festgestellt und grob beurteilt werden?

Vor Aufnahme der Arbeit muss vom Unter-nehmer festgestellt werden, welche Stoffebei bestimmten Tätigkeiten eingesetztwerden oder auftreten können. Dabeimüssen die von diesen Stoffen ausgehen-den Gefahren ermittelt und die notwendi-gen Schutzmaßnahmen festgelegt werden.

Als Informationsquellen stehen hierfüru.a. zur Verfügung:

● die Angaben auf den Verpackungen,● die Betriebsanweisung und die

Unterweisung,● die Sicherheitsdatenblätter,● die Informationsschriften der

Hersteller oder Vertreiber.

Für erste, orientieren-de Schätzungen vonStoffkonzentrationenin der Luft am Arbeits-platz kann beispiels-weise die einfach zuhandhabende Prüf-röhrchenmethode an-gewendet werden. Siebietet den Vorteil, dassunmittelbar nach derMessung ein Ergebnis zurVerfügung steht. Bei vielenPrüfröhrchen ist die nachder Analyse feststellbareLänge der verfärbten Zoneein Maß für die Konzen-tration des Gefahrstoffes am Arbeitsplatz.

Neben dieser Methode, die sich für eineReihe gas- und dampfförmiger Stoffe eig-net, stehen personen- und ortsbezogeneMessverfahren zur Verfügung, die einegenauere Bestimmung in niedrigen Kon-zentrationsbereichen erlauben. Zur Beur-teilung einer möglichen Gefährdung gibtes verschiedene Grenzwerte, zumBeispiel die

● MaximalenArbeitsplatzkonzen-trationen (MAK) und die

● TechnischenRichtkonzentrationen(TRK).

Es muss erklärtes Zielaller Maßnahmen zumSchutz der Gesundheitbeim Umgang mitgesundheitsgefähr-denden Stoffen amArbeitsplatz sein,deren Luft-Konzent-rationen unterhalbder Grenzwerte zuhalten.

15

16

GUV-I 8555

Gefahrstoffmessungen im Krankenhaus (Formaldehyd)

Gefahrstoffmessungen im Bereich Abfallwirtschaft(Fasern, Staub)

Gefahrstoffmessungen im Bürobereich(Schimmelpilzsporen)

GUV-I 8555

Was muss Ihr Betrieb tun, um Sie zu schützen?

1. Ersatzstoffe verwenden

Beispiel 1:

Ersatz von allergisierenden Stoffen

Verwendung von ungepuderten Latexhandschuhenmit niedriger Proteinkonzentration oder vonAlternativhandschuhen aus Kunstgummi bzw.Kunststoffmaterial im Krankenhaus

Beispiel 2:

Ersatz von organischen Lösemitteln

Ersatz von lösemittelhaltigen Farben durch lösemittel-freie Dispersionsfarben im Malsaal von Theatern

Beispiel 3:

Ersatz von krebserzeugenden Stoffen

Verwendung von benzolarmen Sonderkraftstoffen imForstbereich (z.B. Arbeiten mit der Motorsäge)

Ersatzstoffe: Sonderkraftstoffe mit weni-ger als 0,1 % Benzol, z.B. Aspen 2T,Cleanlife, SFF, Motomix, Ökomix, Divinoloder Shell, sind heute innerhalb von2–3 Tagen flächendeckend erhältlich.

17

GUV-I 8555

2. Technische Maßnahmen

Technische Maßnahmen haben vor derVerwendung persönlicher Schutzaus-rüstungen den Vorrang.

2.1 Geschlossene Apparaturen

Bei den technischen Maßnahmen sind ge-schlossene Apparaturen zu bevorzugen.

Beispiel 1:

Sterilisator zur Instrumentendesinfek-

tion in Krankenhäusern

Beispiel für eine „geschlossene Apparatur“ aus demKrankenhausbereich

Das zur Instrumentendesinfektion not-wendige Formaldehyd wird aus einer Fer-tiglösung (gelbe Flasche) – welche in demabgebildeten abgesaugten Fach vom Gerätgeöffnet wird – über Rohrleitungen derSterilisierkammer zugeführt, sodass derBediener weder mit dem Formalin nochmit den Formaldehyddämpfen in Berüh-

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rung kommt. Messungen an solchen Ge-räten haben gezeigt, dass die Formal-dehydkonzentrationen in der Raumluftunterhalb dem Grenzwert bleiben.

Beispiel 2:

Chlorgas-Dosieranlage in Schwimm-

bädern

Prinzipskizze einer Chlorgas-Dosieranlage in einemSchwimmbad

Das Betriebswasser wird durch eineDruckerhöhungspumpe in das Dosier-gerät geleitet und dort über einenInjektor mit dem gasförmigen Chlorvermischt (wässrige Chlorlösung). EinVakuumventil sorgt in Verbindung miteiner Regeldüse für einen ständig gleich

GUV-I 8555

bleibenden Unterdruck in derChlorgasleitung. Die aufbereiteteChlorlösung wird an der Zugabestelledem Schwimmbadwasser zugesetzt.Überschüssige Chlorgasanteile werdenvon der Entlüftungsleitung abgeführt.

Beispiel 3:

Fluss-Säure- und Perchlorsäure-

aufschluss-Apparatur in Laboratorien

Beim Fluss-Säure- und Perchlorsäureauf-schluss in Hochschullaboratorien entste-hen aggressive Säuredämpfe, die im All-gemeinen über Sprüheinrichtungen inden Abluftkanälen der Laborabzüge nie-dergeschlagen werden müssen. Für klei-nere Aufschlussproben gibt es Appara-turen, bei denen die Schadstoffe an der

Prinzipskizze einerin einem Laborator

Entstehungsstelle abgesaugt werden, umsie in alkalischer Lösung sofort zu neutra-lisieren. Auf Grund der gefahrlosen Um-setzung innerhalb eines geschlossenenSystems kann dieses Verfahren ohne dieBereitstellung technisch aufwendigerLaborabzüge angewandt werden.

19

Fluss-Säure- und Perchlorsäureaufschluss-Apparaturium

GUV-I 8555

2.2 Absaugung an der

Entstehungsstelle

Beispiel 1:

Absaugung von Schweißrauchen

Schweißrauche werden bei im Schutz-schild integrierter Absaugung zwangs-läufig erfasst.

Beispiel 2:

Absaugung an Arbeitstischen

Die Absaugrichtung sollte aus dem Atem-bereich des Beschäftigten wegführen:

Randabsaugung – gut

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Überkopfabsaugung – schlecht

Beispiel 3:

Absaugung an einer Fassabfüllung bei

Stäuben

Prinzipskizze einer einfachen Fassabfüllung fürstaubendes Produkt

GUV-I 8555

Beispiel 4:

Absaugung von Apparaturen bei

Einfüllen von Stäuben

Beim Einfüllen staubender Produkte inApparaturen kann die Wirksamkeit derAbsaugung durch Anbringen einer Schür-ze bzw. beweglichen Klappe verbessertwerden, die den freien Querschnitt ver-kleinert, die Strömungsgeschwindigkeitbei vorgegebener Absaugleistung erhöhtund somit die Stauberfassung an derEinfüllstelle verbessert.

Beispiel 5: Absaugung an einer Fass-

abfüllung bei Flüssigkeiten

Absaugung an einer Fassabfüllung für gesundheits-gefährdende Flüssigkeiten

Beispiel 6:

Abgesaugte Stichsäge

Abgesaugte Stichsäge zur Holzbearbeitung

Beispiel 7:

Flexible Punktabsaugung

Flexible Punktabsaugung, so genannter Elefanten-rüssel, z.B. beim Schweißen

21

GUV-I 8555

2.3 Allgemeine Raumentlüftung

Auch eine allgemeine Raumentlüftungkann zur Verringerung der Schadstoff-konzentration am Arbeitsplatz beitragen.Um jedoch die Schadstoffkonzentrationan der Entstehungs- oder Austrittsstelle

22

abzusenken, sind größere Luftmengenerforderlich, da nicht nur die relativ stark schadstoffbeladene Luft desArbeitsplatzes selbst, sondern auch dierestliche Raumluft abgeführt werdenmuss. Deshalb sollte auch aus Gründender Kostenersparnis (Lüfterinvestitions-

GUV-I 8555

und Betriebskosten, Heizkosten) nachMöglichkeit immer direkt an der Ent-stehungs- und Austrittsstelle selbstabgesaugt werden.

Die Wirksamkeit einer derartigen Absau-gung hängt wesentlich von der Lage derLuftzu- und -abführung ab. Dies ist bei-spielhaft in den Abbildungen auf Seite 22dargestellt.Wichtig ist hierbei auch, dass die Luft sogeführt wird, dass keine Schadstoffe inden Atembereich des Beschäftigten gelan-gen können. Darüber hinaus muss daraufgeachtet werden, dass die Luftzuführungnicht in die Nähe der Absaugung gelegtwird, da sonst eine Durchlüftung desRaumes nicht gewährleistet ist. So kön-nen z.B. durch Öffnen von Fenstern undTüren in der Nähe der Absaugung Lüf-tungsmaßnahmen zunichte gemachtwerden.

Die zum Teil in Schulen und Hausdrucke-reien verwendeten kleinformatigen Büro-Offsetmaschinen benötigen zum Reinigenund Waschen der Druckwalzen bestimmteLösungsmittelgemische (z.B. Kohlenwas-serstoffe). Bei der Aufstellung dieserGeräte ist daher an ausreichende Be- undEntlüftungsmöglichkeiten für die betref-fenden Arbeitsräume zu denken.Empfehlenswert ist die Umstellung aufReinigungsmittel auf Pflanzenölbasis(siehe GUV-Information „Arbeiten imOffsetdruck – Umgang mit Arbeitsstoffen“,GUV-I 8589, bisher GUV 50.13).

23

GUV-I 8555

3. Organisatorische Maßnahmen

Organisatorische Regelungen sollensicherstellen, dass nicht mehr Mitarbeiterals unbedingt erforderlich Gefahrstoffenausgesetzt sind und die jeweils notwen-digen und vorgeschriebenen Schutzmaß-nahmen beim Umgang mit diesen Stoffenkennen und einhalten.

Organisatorische Maßnahmen sind z.B.:● das Festlegen der Aufgaben- und

Verantwortungsbereiche● die Auswahl und der Einsatz geeigne-

ter Mitarbeiter● das Umsetzen und Überwachen der

Vorschriften● das Beschaffen von Informationen

über Gefahrstoffe● das Erstellen von Betriebsanweisun-

gen mit folgenden Schwerpunkten:– Gefahrstoffbezeichnung– Gefahren für Mensch und Umwelt– Schutzmaßnahmen und

Verhaltensregeln– Verhalten im Gefahrfall– Erste Hilfe– sachgerechte Entsorgung

● die regelmäßige Unterweisung derMitarbeiter

● die Kontrolle der Konzentration derGefahrstoffe im Arbeitsbereich

● die Kontrolle der technischenEinrichtungen und der persönlichenSchutzausrüstungen

Zum Schutz der Gesundheit ist die

Beachtung der organisatorischen

Regelungen von großer Bedeutung

24

3.1 Persönliche Schutzausrüstung

Sind technische Maßnahmen nicht aus-reichend oder nicht möglich, so müssenpersönliche Schutzausrüstungen verwen-det werden. Einzelheiten hierzu sind imKapitel „Was müssen Sie tun, um sichselbst und ihre Arbeitskollegen zu schüt-zen?“ beschrieben.

3.2 Konzentrationsmessungen

Bevor mit gesundheitsgefährdendenStoffen umgegangen wird, muss fest-gestellt werden, ob die Beschäftigtendabei gefährdet werden können. Ob eineGesundheitsgefährdung am Arbeitsplatzbesteht, lässt sich durch Konzentra-tionsmessungen ermitteln.

GUV-I 8555

Gasspürpumpe

Prüfröhrchenmessungen haben denVorteil, dass unmittelbar nach Durch-führung der Analyse ein Ergebnis zurVerfügung steht.

Bei vielen Prüfröhrchen ist die nach derAnalyse feststellbare Länge der verfärb-ten Zone ein Maß für die Konzentrationdes Gefahrstoffes am Arbeitsplatz.

Zur Beurteilung werden diese Mess-ergebnisse in der BundesrepublikDeutschland mit den Grenzwerten in derLuft am Arbeitsplatz (TRGS 900) verglichen.

Prüfröhrchen

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)unterscheidet folgende Grenzwerte in derLuft am Arbeitsplatz (Luftgrenzwerte):

Maximale Arbeitsplatzkonzentration

(MAK)

MAK ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, bei der imAllgemeinen die Gesundheit der Arbeit-nehmer nicht beeinträchtigt wird (§ 3Abs. 5 GefStoffV).

Technische Richtkonzentration (TRK)

TRK ist die Konzentration eines Stoffes inder Luft am Arbeitsplatz, die nach demStand der Technik erreicht werden kann(§ 3 Abs. 7 GefStoffV).TRK-Werte werden z.B. für krebserzeu-gende Stoffe verwendet, für die keineKonzentration in der Luft angegeben wer-den kann, bei welcher die Gesundheit derArbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.

Kurzzeitwerte

An Arbeitsplätzen kann die Konzentrationder Stoffe in der Atemluft erheblichenSchwankungen unterworfen sein.

25

GUV-I 8555

Die Abweichungen nach oben vom Mittel-wert bedarf bei vielen Stoffen der Begren-zung, um Gesundheitsschäden zu verhüten.

Der Schichtmittelwert ist in jedem Falleinzuhalten. Für die Begrenzung vonExpositionsspitzen gelten folgendeRegelungen:1. Die Konzentration lokal reizender

und geruchsintensiver Stoffe soll zukeinem Zeitpunkt höher sein als dieGrenzwertkonzentration.

2. Die mittlere Konzentration resorptivwirksamer Stoffe und von Stoffen, die nach dem TRK-Konzept aufgestelltwurden, soll in keinem 15-Minuten-Zeitraum die vierfache Grenzwert-konzentration überschreiten.

3. Die betriebliche Überwachung solldurch messtechnische Mittelwert-bildung über 15 Minuten erfolgen, z.B.durch eine 15-minütige Probenahme.

4. Die Dauer der erhöhten Expositiondarf in einer Schicht insgesamt1 Stunde nicht überschreiten.

Biologischer Arbeitsplatztoleranzwert

(BAT)

Zur Beurteilung einer Gesundheitsgefähr-dung kann auch der Biologische Arbeits-platztoleranzwert (BAT-Wert) eines Stof-fes herangezogen werden, falls der Stoffin wesentlichen Mengen vom Körper auf-genommen wird. BAT-Werte werden meistim Blut oder im Harn bestimmt. Sie die-nen im Rahmen spezieller ärztlicher Vor-sorgeuntersuchungen dem Schutz derGesundheit am Arbeitsplatz. Der Biolo-

26

gische Arbeitsplatztoleranzwert (BAT-Wert) ist die Konzentration eines Stoffesoder seines Umwandlungsproduktes imKörper oder die dadurch ausgelöste Ab-weichung eines biologischen Indikatorsvon seiner Norm, bei der im Allgemeinendie Gesundheit der Arbeitnehmer nichtbeeinträchtigt wird (§ 3 Abs. 6 GefStoffV).

MAK- und TRK-Werte sind in der TRGS900, BAT-Werte in der TRGS 903 zusam-mengestellt. Diese werden im Bundes-arbeitsblatt veröffentlicht.

3.3 Betriebsanweisung

Der Unternehmer ist verpflichtet, diebeim Umgang mit Gefahrstoffen auftre-tenden Gefahren und die erforderlichenSchutzmaßnahmen und Verhaltensregelnin einer Betriebsanweisung darzustellen.Diese Betriebsanweisung ist an geeigne-ter Stelle im Betrieb bekannt zu machen.Sie ist in einer für den Beschäftigten ver-ständlichen Form abzufassen. Als Beispielfür eine Betriebsanweisung siehe Seiten27/28.

3.4 Unterweisung

Darüber hinaus müssen Sie über die beimUmgang mit Gefahrstoffen auftretendenGefahren unterwiesen werden. Diese Un-terweisung muss auch die notwendigenSchutzmaßnahmen erläutern und hat vorAufnahme der Beschäftigung und danachwenigstens einmal im Jahr zu erfolgen.

BETRIEBSANWEISUNGGEM. § 20 GEFSTOFFV

DATUM:

13.02.98

ARBEITSBEREICH: ARBEITSPLATZ:Musterstadt Kläranlage

TÄTIGKEIT:Phosphatelimination

FIRMA:

GEFAHRSTOFFBEZEICHNUNG

GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT

SCHUTZMASSNAHMEN UND VERHALTENSREGELN

Eisen(III)-chlorid Lösung >25 %

Eisen(III)-chlorid Lösung >25 %; Ferric chloride, solution; Ferric perchloride, solution;Iron chloride; Iron chloride, solution; Iron perchloride, solution;Iron trichloride, solution; Wässerige Lösungen von Eisentrichlorid

Physikalisch-chemische Kurzbeschreibung:Rotbraune, nach Salzsäure riechende, mit Wasser mischbare, starksaure Flüssigkeit.

Kurze Hinweise zu Wirkungsweise und Toxikologie:Stark ätzende Wirkung auf Haut, Schleimhäute und besonders auf dieAugen. Nach verschlucken folgen Übelkeit, Leibschmerzen, Erbrechen,Benommenheit und Durchfall. Durch Übersäuerung Sauerstoffarmut imBlut und Lähmung.

Ätzend, Gesundheitsschädlich– Der Gefahrstoff führt beim Verschlucken zu Gesundheitsschäden.– Der Gefahrstoff reizt die Haut.– Der Gefahrstoff kann zu ernsten Augenschäden führen.– Wassergefährdend.

– Nicht in die Kanalisation, Gewässer und Erdreich gelangen lassen.

– Für gute Be- und Entlüftung sorgen.

– Gebinde nicht offen stehen lassen.

– Auf Beständigkeit der metallischen Werkstoffe achten. KeineGefäße und Geräte aus Kupfer oder Leichtmetallen verwenden.

– Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fern halten.

– Beim Umgang mit der Chemikalie nicht essen, trinken, rauchen.

– Haut- und Augenkontakt unbedingt vermeiden. Schutzbrille mit Seiten-schutz (Vollschutzbrille) oder Schutzschild, geeignete Schutzhand-schuhe und säurebeständige Schutzkleidung tragen.

– Dämpfe/Nebel nicht einatmen; ggf. Atemschutz verwenden.

– Vor der Pause und nach Arbeitsende verschmutzte Hautpartien (z.B. Hände)mit Wasser und Seife waschen sowie mit Hautschutzsalbe einreiben.

– Straßenkleidung getrennt von der Arbeitskleidung aufbewahren.

BETRIEBSANWEISUNGGEM. § 20 GEFSTOFFV

DATUM:

13.02.98

ARBEITSBEREICH: ARBEITSPLATZ:Musterstadt Kläranlage

TÄTIGKEIT:Phosphatelimination

VERHALTEN IM GEFAHRFALL

ERSTE HILFE

SACHGERECHTE ENTSORGUNG

– Stoff brennt nicht. Löschmaßnahmen auf die Umgebung abstimmen.

– Entstehende Salzsäure-Nebel mit Sprühwasser niederschlagen.

– Umgebungsluftunabhängiges Atemschutzgerät und Chemie-Schutzanzug tragen.

– Verschütten/Auslaufen: Mit flüssigkeitsbindendem Material (z.B. Sand, Universalbinder)aufnehmen, in gekennzeichnete und verschließbare Behälter aus beständigem Werkstoffgeben und ordnungsgemäß entsorgen.

– Nach Einatmen den Verunglückten sofort an die frische Luft bringen.

– Dexamethason-Spray (z.B. Auxiloson) einatmen lassen.

– Betroffene Hautstellen sofort mehrere Minuten unter fließendem Wasserabspülen.

– Verunreinigte Kleidung sofort entfernen.

– Nach Augenkontakt sofort bei weit geöffnetem Lidspalt mehrere Minutenunter fließendem Wasser gründlich ausspülen.

– Sofort Augenarzt zuziehen.

– Nach Verschlucken mehrmals viel Wasser trinken lassen.

– Erbrechen vermeiden.

– Nach Verschlucken sofort Arzt hinzuziehen.

– Unter Beachtung der örtlichen behördlichen Vorschriften einer Sonderbehandlung zuführen.

– Neutralisation in einer Abwasseraufbereitungsanlage.

Was müssen Sie tun, um sich selbst und Ihre Arbeitskollegen zu schützen?

Dieser Abschnitt behandelt Maßnahmen,die Sie und Ihre Arbeitskollegen ergreifenmüssen, damit Sie so wenig wie möglichdurch Gefahrstoffe gefährdet werden.

Informieren Sie sich über die

Gefahrstoffe, mit denen Sie umgehen!

Lesen Sie die Betriebsanweisungen sorg-fältig durch. Halten Sie sich an die darinund im Rahmen der mündlichen Unter-weisung gegebenen Anweisungen, damitSie weder sich selbst noch andere ge-fährden.

Die Betriebsanweisung beinhaltet u.a.:

● Gefahrstoffbezeichnung● Gefahren für Mensch und Umwelt● Schutzmaßnahmen und

Verhaltensregeln● Verhalten im Gefahrfall● Erste Hilfe● Sachgerechte Entsorgung

Als Beispiel für eine Betriebsanweisungsiehe Seiten 27/28.

Wenn in Ihrem Betrieb Stoffe verwendetwerden, die Ihnen in der schon erwähn-ten Unterweisung als gefährlich beschrie-ben werden, sollten Sie sich einmal selbstin den in Ihrem Betrieb ausliegendenUnfallverhütungsvorschriften, Regeln fürSicherheit und Gesundheitsschutz sowieInformationen des Unfallversicherungs-trägers informieren, was zur Kenntnis desStoffes noch nützlich sein könnte. SolltenSie in den angesprochenen Schriftenkeine Informationen finden, so können Sie nicht daraus schließen, dass dieserStoff ungefährlich ist.

Darüber hinaus müssen dem beruflichenVerwender vom Hersteller oder VertreiberEG-Sicherheitsdatenblätter zur Verfügunggestellt werden, die Hinweise für densicheren Umgang mit diesen Gefahrstof-fen geben, siehe Seite 30.

29

30

GUV-I 8555

Auszug aus einem Sicherheitsdatenblatt gemäß 91/155/EWG

GUV-I 8555

Haben Sie Fragen zum Umgang mit den inIhrem Betrieb verwendeten Arbeitsstof-fen, so wenden Sie sich an Ihren Vor-gesetzten.

Gefahrstoffe sind nach Gefahrstoff-verordnung und Chemikaliengesetzkennzeichnungspflichtig.

Vorschriftsmäßige Kennzeichnung eines Stoffes nach Gef

Die Kennzeichnung nach derGefahrstoffverordnung beinhaltet:

● Bezeichnung des Stoffes● Gefahrensymbole● Gefahrenhinweise● Sicherheitsratschläge● Name, Anschrift und Telefonnummer

des Herstellers, Einführers oderVertreibers

31

ahrstoffverordnung

GUV-I 8555

Damit Sie die gesundheitsgefährdendenStoffe sicher handhaben, sollten Sie sichüber die Bedeutung der verwendeten Sym-bole informieren und die Sicherheitsrat-schläge und Gefahrenhinweise beachten.

Gefahrstoffe müssen in geeignetenGebinden aufbewahrt werden. EineVerwendung von Lebensmittelgefäßen,wie z.B. Saftflaschen, ist nicht zulässig,selbst wenn sie, wie in dem hier ange-führten Beispiel, zum Teil zutreffendbeschriftet sein sollten, da allein aufGrund der Form eine Verwechslungmöglich ist.

Praktizieren Sie persönliche Hygiene

32

Waschen Sie nach dem Umgang mit Ge-fahrstoffen Hände und Gesicht, bevor Sieessen, trinken, rauchen oder Kosmetikabenutzen. Es besteht immer die Gefahr,dass gesundheitsgefährdende Stoffe überdie Hände ins Gesicht gelangen und ver-schluckt werden können. Darüber hinausgibt es einzelne Stoffe, die durch die Hautaufgenommen werden und zu lebensge-fährlichen Vergiftungen führen können(z.B. Anilin, Methylbromid).

Am Arbeitsplatz darf beim Umgang mitGefahrstoffen nicht gegessen, getrunkenoder geraucht werden.Es mag Sie zwar ein wenig mehr Zeitkosten, in einen Pausenraum oder einensauberen Bereich zu gehen, aber diesezusätzliche Mühe ist eine gute Investitionin Ihre Gesundheit.

Rauchen am Arbeitsplatz sollte auf Grundder Belastungen durch das Passivrauchennach Möglichkeit unterlassen werden.Das Rauchen an Arbeitsplätzen, an denenmit Gefahrstoffen umgegangen wird, istmit folgenden zusätzlichen Gefahren ver-bunden: In der Glimmzone des Tabaks

GUV-I 8555

wandeln sich viele Gefahrstoffe durchPyrolyseprozesse in zum Teil gefährliche-re Stoffe um, z.B. Chloroform in Salzsäureund Phosgen. Außerdem stellen glimmen-de Tabakprodukte Zündquellen für ent-zündliche Gefahrstoffe dar. Über dasRauchen können schließlich auch Gefahr-stoffe oral aufgenommen werden.

Wenn Sie mit gesundheitsgefährdenden,staubenden Stoffen umgehen, duschenSie, bevor Sie nach Hause gehen.

Benutzen Sie zum Waschen oder Duschennach Möglichkeit rückfettende Seifen,damit es nicht zu einer Entfettung derHaut kommen kann. Entfettete Haut istbesonders anfällig für den Angriff vonChemikalien.

Bewahren Sie Ihre Arbeitskleidung undIhre Straßenkleidung nach Möglichkeitgetrennt auf, wenn die Gefahr einerVerunreinigung durch Gefahrstoffebesteht. Dadurch verhindern Sie eineVerschmutzung Ihrer Straßenkleidung.

In einer Reihe von Fällen, z.B. bei giftigen,sehr giftigen, krebserzeugenden, frucht-schädigenden oder erbgutveränderndenStoffen ist getrennte Aufbewahrung derArbeits- und Straßenkleidung verbindlichvorgeschrieben.

33

GUV-I 8555

Streben Sie gute Arbeitsgewohnheiten an

Es gibt eine Reihe von guten Arbeitsge-wohnheiten, die Sie bei Ihrer Tätigkeiteinhalten sollten, um sich und IhreArbeitskollegen vor gesundheitsgefähr-denden Gasen, Dämpfen und Stäuben zuschützen. Sicher haben Sie sich diesebereits angeeignet. Die hierzu aufgeführ-ten Punkte stellen einige grundlegendeVorsichtsmaßnahmen dar. Sie sind kei-nesfalls vollständig: Machen Sie sichweitere Gedanken darüber, mit welchenanderen speziellen Maßnahmen Sie eineGefährdung an Ihrem Arbeitsplatz vermei-den können.

● Arbeiten Sie so, dass die Luft vonIhnen weggeführt wird, z.B. in dieAbzugshaube hinein.

● Führen Sie das Wiegen, Ab- undUmfüllen von Gefahrstoffen möglichstnur innerhalb von abgesaugtenBereichen durch.

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● Beim Zusammendrücken leerer Chemi-kaliensäcke kann es zur Staubent-wicklung kommen, durch die Sie ge-fährdet werden. Deshalb sollten Siediese Arbeiten nur an abgesaugtenArbeitsplätzen durchführen und dieleeren Säcke sorgfältig entfernen.

● Beugen Sie sich nicht mit Ihrem Kopfin Chemikalienbehälter, um z.B. fürEinwiegearbeiten Material zu entneh-men oder um den Behälter zu säu-bern.

● Bei allen Arbeiten mit staubendenProdukten, z.B. Einwiegen, Abfüllen,Einfüllen, Transport- oder Reinigungs-arbeiten, sollten Sie so wenig wiemöglich Staub aufwirbeln.

● Um das Entweichen von Dämpfen soweit wie möglich zu verhindern, soll-ten Abdeckvorrichtungen, z.B. anMischbehältern, verwendet und dieGefäße nach Möglichkeit geschlossengehalten werden.

● Mit Hilfe der Entlüftungssysteme, dieSchadstoffe vom Arbeitsplatz entfer-nen, soll Ihre Gefährdung verringert

GUV-I 8555

Geordnete Sammlung von Abfällen

werden. Wenn Sie den Eindruckhaben, dass die Entlüftungsanlagennicht ordnungsgemäß funktionieren,verständigen Sie Ihren Vorgesetzten.

● Bedenken Sie, dass Ihre Entlüftungs-anlage unwirksam werden kann, wennbeispielsweise im Sommer durch Öff-nen der Türen und Fenster oder Auf-stellen von Ventilatoren die Strö-mungsverhältnisse am Arbeitsplatzverändert werden (siehe Seite 22).

● Gesundheitsgefährdende Stoffekönnen sich je nach Verfahren undArbeitsgewohnheiten auf den Flächenam Arbeitsplatz, auf den Wänden und am Boden niederschlagen bzw. ab-lagern. Deshalb ist eine Reinhaltungdes Arbeitsplatzes eine wesentlicheMaßnahme zur Erhaltung IhrerGesundheit. Die Reinigung muss mitgeeigneten Hilfsmitteln erfolgen, umunnötiges Aufwirbeln von abgelager-ten Stäuben zu vermeiden. Währendz.B. spanendes Material mit einem

Prinzipskizze eines Staubsaugers fü

Besen entfernt werden kann, dürfengesundheitsgefährdende Stäube nurunter Verwendung geeigneter Staub-sauger entfernt werden.

● Gesundheitsgefährdende Stoffe sindnach ihrer Verwendung häufig nichtwieder einsetzbar und müssen alsAbfallprodukte beseitigt werden.Sorgen Sie bereits an Ihrem Arbeits-platz für ein geordnetes Sammeln undAussortieren nach stoffspezifischenKriterien, damit unbrauchbare undüberalterte Substanzen keineSchadstoffe am Arbeitsplatz frei-setzen können.

35

r gesundheitsgefährdende Stäube

GUV-I 8555

Benutzen Sie persönliche

Schutzausrüstungen

Ist es durch technische Maßnahmen nichtmöglich, Sie vor Gesundheitsgefahren zuschützen, so hat der Arbeitgeber Ihnengeeignete persönliche Schutzausrüs-tungen zur Verfügung zu stellen. DieseSchutzausrüstungen müssen von Ihnenbenutzt werden.

Hierzu können im Einzelnen gehören:

● Atemschutz● Augenschutz● Gehörschutz● Schutzhandschuhe● Schutzhelm● Schutzkleidung● Schutzschuhe

Schutzhelme und Schutzschuhe schützenin erster Linie gegen mechanische Gefah-ren, Gehörschutz gegen gesundheits-schädlichen Lärm. Sie werden daher imRahmen dieser Broschüre nicht behan-delt.

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Persönliche Schutzausrüstung für extreme Situationen: A

Schutzausrüstungen

allgemein

Für Arbeiten mit Säuren und Laugen undanderen aggressiven Chemikalien stehteine ganze Palette von Schutzausrüstun-gen zur Verfügung, die nach Art der Ge-fährdung auszuwählen und anzuwendensind. Hierzu gehören Gummistiefel,Gummischürzen, Handschuhe, Gesichts-schutz (Schutzbrille, Gesichtsschutz-schirm) und eventuell Säureschutzanzügebzw. in besonderen Fällen Atemschutz-anzüge. Wenn nur mit kleineren Mengenvon Säuren und Laugen hantiert wird, istdie Benutzung von Schutzbrille, Schürzeund Schutzhandschuhen ausreichend.

Falls beim Umgang mit Gefahrstoffenzusätzlich mit Brand- und Explosionsge-fahren zu rechnen ist, müssen Flammenhemmend ausgerüstete Schutzanzügegenerell benutzt werden.

temschutzanzüge

GUV-I 8555

Welche persönlichen Schutzausrüstungenzu benutzen sind, wird von dem zuständi-gen Vorgesetzten im Einzelfall oder in derBetriebsanweisung generell festgelegt.

Um die Qualität der Schutzausrüstungenzu gewährleisten, sie untereinander aus-tauschbar zu machen und ihre Funktionunter allen Bedingungen sicherzustellen,sind sie größtenteils genormt. Achten Siedeshalb auf die CE-Kennzeichnung. Wei-tere Hinweise finden Sie in den verschie-denen Regeln für Sicherheit und Gesund-heitsschutz der Unfallversicherungsträgerzur persönlichen Schutzausrüstung.

Gehen Sie mit den Ihnen zur Verfügungstehenden persönlichen Schutzausrüs-tungen pfleglich um, damit sie Ihneneinen optimalen Schutz bieten. Solltendie persönlichen Schutzausrüstungendefekt oder beschädigt sein, so geben Sie diese Ihrem Vorgesetzten, damit ersie reparieren lässt bzw. gegen intakteGeräte austauscht.

Augenschutz für verschiedene Arbeiten

Die persönlichen Schutzausrüstungensind an geeigneten Orten aufzubewahren,z.B. Atemschutzmasken in speziellenBehältern, um sie vor einer Verstaubungzu schützen.

Augenschutz

Beim Umgang mit gesundheitsgefährden-den Stoffen können die Augen sowohldurch gas- und dampfförmige als auchdurch flüssige oder staubförmige Stoffegefährdet sein.

Bedenken Sie, dass kein anderes Sinnes-organ so leicht verletzbar ist wie dasAuge. Jeder Stoff außer Wasser kann dasAuge nachhaltig schädigen.

Selbstverständlich können Augen auchdurch inerte Stäube, Splitter u.a. gefähr-det werden, gegen die Schutzbrillenebenfalls schützen.

37

GUV-I 8555

Die Art des verwendeten Augenschutzesrichtet sich nach der möglichen Gefähr-dung. Beim Umgang mit ätzenden undreizenden Stoffen sollte grundsätzlichimmer wenigstens eine Gestellbrille ge-tragen werden. Besteht die Möglichkeit,dass Flüssigkeiten verspritzen, so ist eineKorbbrille und ein Gesichtsschutzschirmzu benutzen. Wenn gleichzeitig Atem-schutz erforderlich ist, gilt eine Vollmaskeauch als geeigneter Augenschutz. ImLabor ist ständig eine Gestellbrille mitausreichendem Seitenschutz zu tragen.

Atemschutz

Wenn es nicht möglich ist, mit techni-schen oder organisatorischen Maßnah-men einen Schutz vor Gasen, Dämpfenoder Stäuben am Arbeitsplatz zu errei-chen, sind Atemschutzgeräte zu benut-zen. Sie sind z.B. erforderlich, wennBetriebsstörungen vorliegen oder Reini-gungsarbeiten etwa in Absauganlagendurchgeführt werden müssen.

Benutzen Sie Atemschutzgeräte, wenn esIhr Vorgesetzter generell oder im Einzel-fall anordnet. Die Auswahl des Geräte-typs muss der Vorgesetzte für Sie besor-gen. Sie müssen das für Sie ausgesuchteGerät benutzen, damit Sie vor Schad-stoffen geschützt sind.

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Atemschutzgeräte dürfen keinesfalls alspreisgünstige Alternative an Stelle deroben erwähnten technischen Maßnahmenbenutzt werden. Es gibt jedoch Situatio-nen, in denen nur noch Atemschutzgerätevor Schadstoffen in der Umgebungs-atmosphäre schützen können, beispiels-weise bei Stör- und Notfällen.

Atemschutzgeräte wirken durch ihrGewicht und ihren Atemwiderstand aufden Träger belästigend oder gar belas-tend. Deshalb ist ihre Gebrauchsdauer in der Regel auf kurze Zeit (Teile vonSchichten) zu beschränken.

Es ist der Stand der arbeitsmedizinischenErkenntnis, dass vor der Benutzung einesAtemschutzgerätes für Arbeitszwecke(nicht Fluchtzwecke) eine arbeitsmedizini-sche Vorsorgeuntersuchung durch einenhierzu ermächtigten Arzt durchgeführtwird, um festzustellen, ob gesundheitlicheBedenken bestehen.

Sie müssen genau über den Schutz-umfang und den richtigen Gebrauch desAtemschutzgerätes unterrichtet sein.Anlegen und Benutzung des Gerätesmüssen so oft geübt werden, bis Siedarin sicher sind.

GUV-I 8555

Man unterscheidet zwei Gruppen von

Atemschutzgeräten:

Filtergeräte filtern die Schadstoffe ausder Umgebungsatmosphäre heraus, so-dass nur die von Schadstoffen gereinigteLuft eingeatmet wird. Gasförmige Schad-stoffe werden in Gasfiltern gebunden,staubförmige Schadstoffe in Partikelfil-tern abgeschieden. Kommen gleichzeitigGase und Stäube (Partikel) vor, brauchtman kombinierte Filter.

Filter sind auch dann nicht brauchbar,wenn die Konzentration an Schadstoff sohoch ist, dass ihre Abscheidefähigkeit(siehe GUV-Regel „Benutzung von Atem-schutzgeräten“ – GUV-R 190, bisherGUV 20.14) überschritten wird. Die Filterwerden entsprechend der Schadstoffartund -konzentration vom Vorgesetzten fürden jeweiligen Einsatzzweck ausgewähltund Ihnen zur Verfügung gestellt.

Filtergeräte dürfen nicht verwendet wer-den, wenn die Art oder Konzentration desSchadstoffes unbekannt oder mit plötzli-chen Konzentrationserhöhungen zu rech-nen ist.

Apparate, Gefäße, Kanäle, Gruben usw. – hierzu zählen auch Brunnen, Schächteu.a. – dürfen nicht mit Gasfiltern began-gen werden.

Bei der Verwendung von Filtergeräten istderen Gebrauchsdauer zu beachten.

Immer wenn Filtergeräte nicht mehr aus-reichen, sind von der Umgebungsluft

unabhängige Atemschutzgeräte

(Isoliergeräte) zu verwenden. Dies sindentweder ortsgebundene Schlauchgeräteoder frei tragbare, also nicht ortsgebun-dene Geräte. Bei Letzteren trägt derBenutzer seinen Atemluftvorrat entwederals Druckluft oder als Drucksauerstoffbzw. als chemisch gebundenen Sauer-stoff mit sich. Die Gebrauchsdauer dieserGeräte endet mit dem Verbrauch desAtemluftvorrates.

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40

GUV-I 8555

Machen Sie sich mit den Einrichtungen

für den Notfall vertraut

Ist ein Arbeitsunfall mit Verletzten aufge-treten, kommt es darauf an, rasch ErsteHilfe zu leisten. Wenn mit Verbrennungenund Verätzungen im Laborbereich zurechnen ist, müssen Notdusche undAugendusche vorhanden sein.

Nehmen Sie an arbeitsmedizinischenVorsorgeuntersuchungen teil!

Zweck der arbeitsmedizinischen

Vorsorge

Trotz der Maßnahmen des technischenArbeitsschutzes und trotz des Tragenspersönlicher Schutzausrüstungen kann eszu Gesundheitsschädigungen durchChemikalien kommen. Daher sind arbeits-medizinische Vorsorgeuntersuchungenerforderlich, um Beeinträchtigungen derGesundheit rechtzeitig zu erkennen undihnen vorbeugen zu können.

Rechtsgrundlagen

Die Gefahrstoffverordnung und dieUnfallverhütungsvorschrift „Arbeits-medizinische Vorsorge“ verpflichten denUnternehmer unter bestimmten Voraus-setzungen zu Maßnahmen der allgemei-nen arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Erst- und Nachuntersuchungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen,dass unter bestimmten Voraussetzungenbeim Umgang mit den in den Rechtsvor-schriften genannten Stoffen die Beschäf-tigten vor Aufnahme der gefährdendenTätigkeit einer Erstuntersuchung undwährend dieser Tätigkeit Nachunter-suchungen in vorgeschriebenen Zeit-abständen unterzogen werden.

Auf Wunsch eines Beschäftigten, dereinen ursächlichen Zusammenhang zwi-schen seiner Erkrankung und seiner

Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet, kanndie Nachuntersuchung vorzeitig erfolgen.Der Unternehmer trägt die für die speziel-len arbeitsmedizinischen Vorsorgeunter-suchungen entstehenden Kosten.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung

Mitwirken des Beschäftigten

Der Unternehmer darf an bestimmtenArbeitsplätzen Mitarbeiter nur beschäf-tigen, wenn diese vorher von einemermächtigten Arzt untersucht wurden.Wirken Sie bei diesen Bemühungen umIhre eigene Gesundheit bitte mit, indemSie an den arbeitsmedizinischen Vorsor-geuntersuchungen teilnehmen, die in der Regel vom Betriebsarzt durchgeführtwerden.

Weisen Sie den Arzt darauf hin, wenn Sieeinen Zusammenhang zwischen auftre-tenden Gesundheitsbeschwerden undden Arbeitsplatzverhältnissen vermuten.

41

GUV-I 8555

Aufklärungspflicht des Arztes

Der ermächtigte Arzt muss den Untersu-chungsbefund schriftlich festhalten, denBeschäftigten auf dessen Verlangen überden Untersuchungsbefund unterrichtenund ihm erforderlichenfalls geeignetemedizinische Maßnahmen empfehlen.

Schweigepflicht des Arztes

Gegenüber Dritten – auch gegenüber demUnternehmer – besteht auch bei speziel-len arbeitsmedizinischen Vorsorgeunter-suchungen die ärztliche Schweigepflicht.Der Unternehmer wird lediglich mit Hilfeder ärztlichen Bescheinigung darüberunterrichtet, ob gesundheitliche Beden-ken gegen eine Beschäftigung bzw.Weiterbeschäftigung bestehen oder nicht.

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Dokumentation

Das auf der ärztlichen Bescheinigung ver-merkte Ergebnis wird im Betrieb in diedort für jeden Beschäftigten geführteGesundheitskartei eingetragen, sodassjederzeit festgestellt werden kann, ob,wann und mit welchem Ergebnis die vor-geschriebenen speziellen arbeitsmedizi-nischen Vorsorgeuntersuchungen durch-geführt wurden.

Welches sind die wichtigsten Maßnahmen beiVergiftungen und Verätzungen?

Bei Unfällen kann oft durch raschesEingreifen und richtiges Handeln grö-ßeres Unheil vermieden werden. Manbeschränke sich jedoch auf die folgendenPunkte und überlasse weiter gehendeHilfeleistungen dem Arzt:

Seitenlagerung eines Bewusstlosen

● Verletzte Personen rasch und scho-nungsvoll aus der Gefahrenzoneentfernen, seitlich lagern und warmhalten. Hierbei wegen möglicherVerletzungen äußerst behutsamvorgehen.

Bei fehlender oder unregelmäßigerAtmung von Mund zu Mund beatmen. BeiHerzstillstand unverzüglich Herz-Lungen-Wiederbelebung einleiten. Sofort einenArzt anfordern.

Vorsicht: Auch der Retter kann gefährdetsein. Deshalb für Sicherung und Über-wachung sorgen.

● Mit Säuren, Laugen und anderenhautschädigenden Stoffen benetzteKleidungsstücke sofort ausziehen unddie betroffenen Körperpartien 10 bis15 Minuten lang ausgiebig mit Wasserabspülen.

Kennzeichnung einer Notdusche

● Nach dem Einatmen giftiger Gaseoder Dämpfe sofort den Arzt auf-suchen.

Achtung: Gefährliche Gesundheits-störungen können auch erst nachStunden auftreten, zum Beispiel nachEinwirkungen von Phosgen oder nitrosenGasen.

● Nach dem Verschlucken von Säuren,Laugen oder anderen gesundheitsge-fährdenden Stoffen größere MengenWasser (bis 2 Liter) trinken.

Anschließend sofort den Arzt aufsuchen.

Auf keinen Fall Milch trinken.

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GUV-I 8555

● Sind Spritzer von Säuren, Laugen,Lösemitteln usw. in ein Auge ge-langt, muss dieses unverzüglich 10bis 15 Minuten lang ausgiebig mitWasser gespült werden. Anschließendsofort den Arzt aufsuchen.

Kennzeichnung einer Augenspüleinrichtung

Zur Behandlung von Vergiftungen

benötigt der Arzt folgende Angaben:

WER

Name, Alter, Gewicht, Geschlecht, gege-benenfalls Adresse und Telefon.

WAS

Genaue Bezeichnung des Stoffes undName des Herstellers (Angaben auf demEtikett der Verpackung).

WIE

Aufnahme des Stoffes durchVerschlucken, Berühren oder Einatmen.

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WIE VIEL

Genaue Mengenangabe des Stoffes inGramm oder Milliliter. Ist dies nicht mög-lich, dann umschreiben, z.B. ein Kaffee-löffel voll, ein großer Schluck.● Verschlucken: Mengenangabe in

Gramm oder Milliliter.● Berühren: bei ätzenden Stoffen

Angabe der Konzentration.● Einatmen: bei Gasen und Dämpfen

Angabe der Dauer des Einatmens,eventuell auch der Farbe der Dämpfe.

WANN

Zeitangabe. Ist diese genau oder nurwahrscheinlich?

WEITERES

An welchem Arbeitsplatz hat sich derUnfall ereignet? Welche Stoffe werden dort normalerweiseverwendet? Zeigen sich schon Symptome?Wenn ja, welche? Hat der Verunglückte noch etwasmitgeteilt?

Welche Vorschriften sind zu beachten?

Im Folgenden finden Sie eine Auswahlvon Vorschriften über den Umgang mitGefahrstoffen.

1 Gesetze, Verordnungen und

Technische Regeln

(Bezugsquelle: Buchhandel oder Carl HeymannsVerlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln)

Gesetz zum Schutz vor gefährlichenStoffen (Chemikaliengesetz – ChemG)Verordnung zum Schutz vor gefährli-chen Stoffen (Gefahrstoffverordnung –GefStoffV) einschließlich der zugehörigenTechnischen Regeln für Gefahrstoffe(TRGS), insbesondereTRGS 002 Übersicht über den Stand der

TRGSTRGS 101 BegriffsbestimmungenTRGS 102 Technische Richtkonzentratio-

nen (TRK) für gefährlicheStoffe

TRGS 150 Unmittelbarer Hautkontakt mitGefahrstoffen, die durch dieHaut resorbiert werden

TRGS 200 Einstufung und Kennzeich-nung von Stoffen, Zubereitun-gen und Erzeugnissen

TRGS 201 Einstufung und Kennzeich-nung von Abfällen zur Besei-tigung beim Umgang

TRGS 400 Ermitteln und Beurteilen derGefährdungen durch Gefahr-stoffe am Arbeitsplatz:Anforderungen

TRGS 402 Ermittlung und Beurteilungder Konzentrationen gefähr-licher Stoffe in der Luft inArbeitsbereichen

TRGS 440 Ermitteln und Beurteilen derGefährdungen durch Gefahr-stoffe am Arbeitsplatz:Vorgehensweise(Ermittlungspflichten)

TRGS 500 Schutzmaßnahmen:Mindeststandards

TRGS 540 Sensibilisierende StoffeTRGS 553 HolzstaubTRGS 554 DieselmotoremissionenTRGS 555 Betriebsanweisung und

Unterweisung nach § 20GefStoffV

TRGS 900 Grenzwerte in der Luft amArbeitsplatz „Luftgrenzwerte“

TRGS 903 Biologische Arbeitsplatz-toleranzwerte – BAT-Werte

TRGS 905 Verzeichnis krebserzeugender,erbgutverändernder oder fort-pflanzungsgefährdenderStoffe

TRGS 907 Verzeichnis sensibilisierenderStoffe

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GUV-I 8555

2 Unfallverhütungsvorschriften

(Bezugsquelle: Zuständiger Unfallversicherungs-träger, siehe vorletzte Umschlagseite)

Unfallverhütungsvorschrift AllgemeineVorschriften (GUV-V A 1, bisher GUV 0.1)

Unfallverhütungsvorschrift Erste Hilfe(GUV-V A 5, bisher GUV 0.3)Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte,Sicherheitsingenieure und andereFachkräfte für Arbeitssicherheit (GUV-V A 6/7, bisher GUV 0.5)Unfallverhütungsvorschrift Arbeitsmedi-zinische Vorsorge (GUV-V A 4, bisher GUV 0.6)Unfallverhütungsvorschrift Sicherheits-und Gesundheitsschutzkennzeichnungam Arbeitsplatz (GUV-V A 8, bisher GUV 0.7)Unfallverhütungsvorschrift Umgang mitGefahrstoffen (GUV-V B 12, bisher GUV 9.27)

3 Regeln für Sicherheit und

Gesundheitsschutz, Informationen

(Bezugsquelle: Schriften mit GUV-Nr. zu beziehenvom zuständigen Unfallversicherungsträger, Schriften mit BGI-Nr. vom Carl Heymanns Verlag KG,Luxemburger Straße 449, 50939 Köln)

GUV-Regel „Laboratorien“ (GUV-R 120,bisher GUV 16.17)Informationen für die Erste Hilfe beiEinwirken gefährlicher chemischer Stoffe(GUV-I 8504, bisher GUV 20.10)

46

GUV-Regel „Benutzung von Augen- undGesichtsschutz“ (GUV-R 192, bisherGUV 20.13)GUV-Regel „Benutzung von Atemschutz-geräten“ (GUV-R 190, bisher GUV 20.14)GUV-Regel „Benutzung von Schutzhand-schuhen“ (GUV-R 195, bisher GUV 20.17)GUV-Regel „Benutzung von Schutzklei-dung“ (GUV-R 189, bisher GUV 20.19)Sicheres Arbeiten in chemischen Labora-torien – Einführung für Studenten (GUV-I 8553, bisher GUV 50.0.4)Hautkrankheiten und Hautschutz (GUV-I 8559, bisher GUV 50.0.11)Arbeiten im Offsetdruck – Umgang mitArbeitsstoffen (GUV-I 8589, bisher GUV 50.13)Merkblatt: Gefahrstoffe; Gefährliche che-mische Stoffe (M 051) (BGI 536, bisher ZH 1/81)Merkblatt: Betriebsanweisungen für denUmgang mit Gefahrstoffen (A 010)(BGI 566, bisher ZH 1/124)Merkblatt: Reizende Stoffe/ÄtzendeStoffe (M 004) (BGI 595, bisher ZH 1/229)Merkblatt: Lösemittel (M 017) (BGI 621, bisher ZH 1/319)

4 Andere Schriften

BIA-Report 1/99 Gefahrstoffliste, Haupt-verband der gewerblichen Berufsgenos-senschaften, Sankt Augustin, erscheintjährlichGefahrstoffe 1999, Universum Verlag,Wiesbaden, erscheint jährlich

Die in dieser Broschüre verwendeten Ab-bildungen wurden uns von verschieden-ster Seite zur Verfügung gestellt. Für dieUnterstützung dürfen wir uns herzlich be-danken.

Seite 5, 19 li. oben, 19 unten, 35

GUV Hannover

Seite 9, 10, 11 oben, 14

Internationale Sektion der IVSS für dieVerhütung von Arbeitsunfällen undBerufskrankheiten in der chemischenIndustrie, Postfach 10 14 80, 69004 Heidelberg

Seite 11 unten

Arbeitsgemeinschaft der Metall-Berufs-genossenschaften

Seite 14

In Anlehnung an Le Serve, Vose, Wigleyand Benett in Chemicals Work and Cancer

Seite 16 li. oben, 17 li. oben, 18 oben, 40

Badischer GUVV

Seite 16 li. unten, 16 re. oben

GUVV Westfalen-Lippe

Seite 17 re. oben

Aus Zeitschrift „Forst und Technik“

Seite 17 li. unten

Bayerischer GUVV

Seite 24

Sicherheitslehrbrief für Handwerker(GUV-I 547, bisher GUV 23.2)

Bildnachweis

Seite 20 li., re. oben, 21 re. oben

NIOSH

Seite 20 re. unten

Wiedergegeben mit freundlicher Geneh-migung der VDI Verlag GmbH, Düsseldorf,aus VDI-Richtlinie 2261 „Staubbekämp-fung am Arbeitsplatz“ (1973)

Seite 15, 21 li. oben, li. unten, 32 li. oben,

41, 43

Berufsgenossenschaft der chemischenIndustrie

Seite 24 li.

Medienpaket des BUK „Arbeitssicherheitin Bädern“

Seite 24 re. (Dräger-Röhrchen), 36, 39 li.,

39 re. (Atemschutzfibel)Drägerwerk AG

Seite 30

Badischer GUVV

Seite 31 unten

Sicheres Arbeiten in chemischen Labora-torien (GUV-I 8553, bisher GUV 50.0.4)

Seite 32, 33, 34 li.

US Department of Labour, OccupationalSafety and Health Administration (OSHA),Washington, D.C.

Seite 34 re.

Institut National de Recherche et deSecurite (INRS)

Seite 37

Uvex Winter Optik GmbH

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GUV-I 8555 (bisher GUV 50.0.6)

GUV-InformationenTheorie und Praxis der Prävention

Gesetzliche Unfallversicherung

Sicherer Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen desöffentlichen Dienstes

Ausgabe Oktober 1999Aktualisierte Fassung August 2000

Für die Beschäftigten

Hinweis:

Seit Oktober 2002 ist das BUK-Regelwerk „Sicherheit und Gesundheitsschutz“ neu strukturiertund mit neuen Bezeichnungen und Bestellnummern versehen. In Abstimmung mit dem Haupt-verband der gewerblichen Berufsgenossenschaften wurden sämtliche Veröffentlichungen denKategorien „Unfallverhütungsvorschriften“, „Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz“,„Informationen“ und „Grundsätze“ zugeordnet.

Bei anstehenden Überarbeitungen oder Nachdrucken werden die Veröffentlichungen auf dieneuen Bezeichnungen und Bestellnummern umgestellt. Dabei wird zur Erleichterung für einenÜbergangszeitraum von ca. 3 bis 5 Jahren den neuen Bestellnummern die bisherige Bestellnum-mer angefügt.

Des Weiteren kann die Umstellung auf die neue Bezeichnung und Benummerung einer sogenannten Transferliste entnommen werden, die u.a. im Druckschriftenverzeichnis und auf derHomepage des Bundesverbandes der Unfallkassen (www.unfallkassen.de) veröffentlicht ist.