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GUV-I 8651 Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz Sicherheit im Feuerwehrdienst

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GUV-I 8651

Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

Sicherheit im Feuerwehrdienst

Umschlag_neu_26.01.06.qxd 31.01.2006 16:44 Uhr Seite 2

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Herausgeber:

Bundesverband der UnfallkassenFockensteinstraße 1, 81539 Münchenwww.unfallkassen.de

Autor: Dipl.-Ing. Bernd NohdurftTechnischer Aufsichtsbeamter, Hamburgin Zusammenarbeit mit der Fachgruppe „Feuerwehren – Hilfeleistung“

Bildnachweis: Die Bilder auf der Titelseite wurdenfreundlicherweise von der Feuerwehr Geiselbullach zur Verfügung gestellt.

Ausgabe Januar 2006

Bestell-Nr. GUV-I 8651, zu beziehen vom zuständigenUnfallversicherungsträger, siehe vorletzte Umschlagseite.

GUV-Informationen enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwen-dung von Vorschriften und Regeln zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalterleichtern sollen.

GUV-I 8651_30.01.06.qxd 30.01.2006 10:15 Uhr Seite 2

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GUV-I 8651GUV-Informationen

Sicherheit im Feuerwehrdienst –Arbeitshilfen für Sicherheitund Gesundheitsschutz

Ausgabe Januar 2006

GUV-I 8651_31.01.06.qxd 31.01.2006 16:17 Uhr Seite 3

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Seite

C 8 Sichere Lastbewegung mit dem Hebel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161

C 9 Sichere Lastbewegung mit der Rolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167

C 10 Sicheres Anschlagen von Lasten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173

C 11 Wasserförderung –

Sicherer Umgang mit Schläuchen und Armaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181

C 12 Sichere Sprungrettung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187

C 13 Sicheres Halten und Selbstretten mit dem Feuerwehr-Haltegurt . . . . . . . 193

C 14 Sicherung gegen Absturz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199

C 15 Sicherer Umgang mit Lufthebern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 209

C 16 Sicherer Umgang mit hydraulischen Rettungsgeräten . . . . . . . . . . . . . . . . 215

C 17 Sicheres Trennen und Schneiden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 223

C 18 Motorsägen –

Voraussetzungen für den Motorsägeneinsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 229

C 19 Sicherer Umgang mit der Motorsäge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235

C 20 Sicherer Einsatz mit Atemschutzgeräten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 243

C 21 Einsturzgefahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 251

C 22 Sicherer Umgang mit tragbaren Leitern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 257

C 23 Sicherer Umgang mit elektrischen Betriebsmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . 265

C 24 Sicherer Einsatz im Bereich elektrischer Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 273

C 25 Sicherer Einsatz bei Transportunfällen mit gefährlichen Gütern –

Gefährdungsermittlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 281

C 26 Sicherer Gefahrstoffeinsatz – Schutzmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 289

C 27 Sicherer Einsatz auf dem Wasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 297

C 28 Sicherer Innenangriff –

Schutz vor Rauchdurchzündung und Rauchexplosion . . . . . . . . . . . . . . . . 303

C 29 Sicherer Einsatz im Bereich von Baugruben und Gräben . . . . . . . . . . . . . . 311

C 30 Hygiene – Schutz gegen Kontamination . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 319

Fragebogen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 327

54

Seite

Vorbemerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

A 1 Die gesetzliche Unfallversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

A 2 Erste Hilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

A 3 Persönliche Schutzausrüstungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21

A 4 Feuerwehr im Straßenverkehr –

Inanspruchnahme von Sonderrechten und Sondersignalen . . . . . . . . . . . 31

A 5 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37

A 6 Atemschutzgeräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45

A 7 Atemschutzgeräteträger –

Körperliche und fachliche Eignung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51

A 8 Mehr Sicherheit durch Unterweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55

B 1 Sichere Verkehrswege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63

B 2 Künstliche Beleuchtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71

B 3 Sichere Stellplätze für Feuerwehrfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77

B 4 Sichere Durchfahrten und Feuerwehrtore . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83

B 5 Sichere Werkstätten zur Fahrzeug-Instandhaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89

B 6 Sichere Arbeitsgruben zur Fahrzeug-Instandhaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . 97

B 7 Sichere Lagerung brennbarer Flüssigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103

B 8 Sichere Schlauchpflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109

C 1 Sicherer Betrieb von Feuerwehrfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115

C 2 Sichere Fahrer- und Mannschaftsräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123

C 3 Sicheres Laden und Transportieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129

C 4 Sicherer Betrieb von Motoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135

C 5 Sicheres Rückwärtsfahren und Einweisen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143

C 6 Sichern von Einsatzstellen im Verkehrsraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147

C 7 Sichern der Einsatzstelle durch Licht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155

Inhaltsverzeichnis GUV-I 8651

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Vorbemerkung

Die UVV „Feuerwehren“ (GUV-V C53) enthält grundsätzliche Bestimmungen zumThema Sicherheit und Gesundheitsschutz im Feuerwehrdienst. §15 der GUV-V C53fordert: „Die Feuerwehrangehörigen sind im Rahmen der Aus- und Fortbildung überdie Gefahren im Feuerwehrdienst sowie über die Maßnahmen zur Verhütung vonUnfällen zu unterweisen.“

Mit der GUV-Information „Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Feuerwehr“ (GUV-I 8651) hat die Fachgruppe „Feuerwehren – Hilfeleistung“ des Bundesverbandsder Unfallkassen den Feuerwehren eine Arbeitshilfe zur Umsetzung der obigenBestimmungen in die Hand gegeben. Die GUV-I 8651 stellt die Nachfolgeschrift für dieweit verbreitete Loseblattsammlung GUV 27.1 dar. Die Neufassung berücksichtigtunter anderem die durch das EU-Recht auch für die Prävention eingetretenenÄnderungen.

Die GUV-I ist unterteilt in drei Themenblöcke:A: Themen allgemeiner/grundsätzlicher NaturB: Themen, die überwiegend bauliche Einrichtungen behandelnC: Themen, die Gefahren und Maßnahmen zu Sicherheit

und Gesundheitsschutz bei Übung und Einsatz behandeln

Viele der Themen sind bereits in der Grundausbildung von Bedeutung, andere imRahmen der laufenden Übungen (Fortbildung), andere betreffen nur bestimmte Ein-richtungen oder Funktionsträger in den Feuerwehren. Der neue Untertitel „Arbeits-hilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz“ trägt dem Rechnung. Anwender derArbeitshilfen sind die mit der Aufsicht und der Unterweisung in den Feuerwehrenbetrauten Personen.

Der Aufbau eines jeden Themas führt von einer bildlichen Darstellung über konkreteUnfallbeispiele mit Aufzeigen der auftretenden Gefahren zu Schutzzielen undschließlich Präventionsmaßnahmen in Form vom Sicherheitshinweisen. Der Verweis an passender Stelle auf die jeweils einschlägige Vorschrift bzw. Norm erleichtert eineVertiefung im Einzelfall oder erlaubt es bei Bedarf, eine Forderung mit dem gebotenenNachdruck vorzutragen.

Auf der beigelegten CD-ROM finden sich alle Inhalte der GUV-I 8651 zum Ausdruckenoder zur Verwendung in Präsentationen zu Unterrichtszwecken wieder.

Ebenfalls neu ist ein Fragebogen, der sowohl in der Arbeitshilfe als auch auf der CD-ROMzu finden ist. Durch das Ausfüllen und Zurücksenden (einfach per Fax 0 89 / 6 22 72-111bzw. per Post an den Bundesverband der Unfallkassen, Fachbereich A9, Fockensteinstr. 1,81539 München) des Fragebogens helfen Sie entscheidend dabei mit, künftige Neuauf-lagen der GUV-I 8651 noch praxisgerechter für Ihren Feuerwehralltag zu gestalten.

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Allgemeines 9

A1

A 1 Die gesetzliche Unfallversicherung

Die Freiwillige Feuerwehr ist eine Hilfeleistungsorganisation, in der weit mehr als eine Million Frauen und Männer in Deutschland Dienst für dieAllgemeinheit leisten. Aus diesem Grund hat der Staat die Feuerwehren in die gesetzliche Unfallversicherung einbezogen.

Jeder Feuerwehrangehörige hat einen Rechtsanspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er einen Arbeitsunfall im Feuerwehr-dienst erleidet.

Die gesetzliche Unfallversicherung – Teil der Sozialversicherung

Kranken-/

Pflege-

versicherung

Renten-

versicherung

Arbeitslosen-

versicherung

Unfall-

versicherung

Sozialversicherung

Finanzierung

der Kosten

zu gleichen Teilen

durch

Arbeitgeber und

Arbeitnehmer

Finanzierung

der Kosten

allein durch

Beiträge der

Arbeitgeber

(Gemeinden)

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz A 1

GUV-I 8651

Gliederung:

� Die gesetzliche Unfallversicherung istein selbstständiger Zweig der Sozial-versicherung. Weitere Zweige sind diegesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten-und Arbeitslosenversicherung.

� Gesetzliche Grundlage der Unfallver-sicherung ist das siebte BuchSozialgesetzbuch (SGB VII).

� Der Abschluss privater Unfall- oderHaftpflichtversicherungsverträgebeeinflusst und ersetzt nicht die Versicherung in der gesetzlichenUnfallversicherung.

Unfallversicherungsträger:

� Die Freiwilligen Feuerwehren geltenversicherungsrechtlich als Unterneh-men zur Hilfeleistung bei Unglücks-fällen.

� Zuständig sind die Unfallversiche-rungsträger der öffentlichen Hand.Regional unterschiedlich können dies Gemeindeunfallversicherungs-verbände, Unfallkassen der Länderund der Städte oder die speziellenFeuerwehr-Unfallkassen sein.

Versicherte Personen:

� Unfallversichert kraft Gesetzes sindgemäß § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII die imFeuerwehrdienst Tätigen und die Teil-nehmer an Ausbildungsveranstaltun-gen einschließlich der Lehrenden.

Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten:

� Arbeitsunfälle sind Unfälle, die einVersicherter in ursächlichem Zu-sammenhang mit seiner versichertenTätigkeit (Feuerwehrdienst) erleidet.

� Als Wegeunfälle gelten Unfälle aufeinem mit der Tätigkeit im Unter-nehmen zusammenhängenden Wegnach und von der Stätte der versicher-ten Tätigkeit.

� Berufskrankheiten sind Krankheiten,die in der Berufskrankheitenverord-nung als solche bezeichnet sind unddie sich der Versicherte durch seineversicherte Tätigkeit zuzieht.

Aufgaben und Leistungen der Unfallversicherungsträger:

� Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufs-krankheiten, arbeitsbedingten Gesund-heitsgefahren und Sicherstellung derErsten Hilfe, z.B. durch Erlass vonUnfallverhütungsvorschriften, Über-wachung, Beratung und Schulung

� Leistungen zur Rehabilitation derUnfallverletzten, z.B. durch Heil-behandlung und Berufshilfe

� Entschädigung durch Geldleistungen,z.B. durch Verletztengeld bei Arbeits-unfähigkeit, Übergangsgeld währendder Berufshilfe, Verletztenrente undLeistungen im Todesfall

10

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Ärztliche Behandlung und Pflegenach Arbeits- und Wegeunfällen(Medizinische Rehabilitation)

Bei Arbeitsunfällen, Wegeunfällen undBerufskrankheiten sorgt der zuständigeUnfallversicherungsträger für die besteärztliche Behandlung, um alle Möglich-keiten für den Heilungsprozess auszu-schöpfen. Die Heilbehandlung umfasstvor allem:• Medizinische Versorgung • Bewegungs- oder Beschäftigungs-

therapie • Körperersatzstücke, orthopädische

und andere Hilfsmittel • Belastungserprobung

und Arbeitstherapie • Pflege bei HilfIosigkeit

11

A1

Allgemeines

Medizinische Rehabilitation nach Arbeits- undWegeunfällen …… mit allen geeigneten Mitteln

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz A 1

GUV-I 8651

Anschriften und Zuständigkeits-bereiche der Unfallversicherungs-träger für Feuerwehren

Baden-WürttembergUnfallkasse Baden-Württemberg,Hauptsitz Stuttgart:Augsburger Straße 700, 70329 Stuttgart,Postanschrift: 70324 Stuttgart,Tel. (0711) 93 21-0, Fax (0711) 93 21-500,Sitz Karlsruhe:Waldhornplatz 1, 76131 Karlsruhe,Postanschrift: 76128 Karlsruhe,Tel. (07 21) 60 98-1, Fax (07 21) 60 98-52 00

BayernBayerischer Gemeindeunfallversicherungs-verband, Ungererstraße 71, 80805 München,Postanschrift: 80791 München,Tel. (0 89) 3 60 93-0, Fax (0 89) 3 60 93-135

Bayerische Landesunfallkasse,Ungererstraße 71, 80805 München,Postanschrift: 80791 München,Tel. (0 89) 3 60 93-0, Fax (0 89) 3 60 93-135

Unfallkasse München,Müllerstraße 3, 80469 München,Postanschrift: 80313 München,Tel. (0 89) 2 33-2 80 94, Fax (0 89) 2 33-2 64 84

BerlinUnfallkasse Berlin,Culemeyerstraße 2, 12277 Berlin-Marienfelde,Postfach 48 05 84, 12254 Berlin,Tel. (0 30) 76 24-0, Fax (0 30) 76 24-11 09

BrandenburgFeuerwehr-Unfallkasse Brandenburg,Müllroser Chaussee 75, 15236 Frankfurt,Postanschrift: Postfach 1113, 15201 Frankfurt,Tel. (03 35) 5216-0, Fax (03 35) 54 73 39

BremenUnfallkasse Freie Hansestadt Bremen,Walsroder Straße 12–14, 28215 Bremen,Tel. (04 21) 3 50 12-0, Fax (04 21) 3 50 12-14

HamburgFeuerwehr-Unfallkasse Hamburg,Berliner Tor 49, 20099 Hamburg,Tel. (0 40) 3 09 04 92 89, Fax (0 40) 3 09 049181

HessenUnfallkasse Hessen,Leonardo-da-Vinci-Allee 20, 60486 Frankfurt,Postanschrift: Postf. 10 10 42, 60010 Frankfurt,Tel. (0 69) 2 99 72-233, Fax (0 69) 2 99 72-207

Mecklenburg-VorpommernFeuerwehr-Unfallkasse Nord, Landesgeschäfts-stelle Mecklenburg-Vorpommern,Bertha-von-Suttner-Straße 5, 19061 Schwerin,Tel. (03 85) 30 31-700, Fax (03 85) 30 31-706

NiedersachsenFeuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen,Aegidientorplatz 2a, 30159 Hannover,Postanschrift: Postfach 2 80, 30002 Hannover,Tel. (0511) 98 95-431, Fax (0511) 98 95-433

Nordrhein-WestfalenFeuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen,Provinzialplatz 1, 40591 Düsseldorf,Postanschrift: 40195 Düsseldorf,Tel. (0211) 97 79 89-0, Fax (0211) 97 79 89-29

Rheinland-PfalzUnfallkasse Rheinland-Pfalz,Orensteinstraße 10, 56626 Andernach,Postanschrift: 56624 Andernach,Tel. (0 26 32) 9 60-0, Fax (0 26 32) 9 60-311

12

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SaarlandUnfallkasse Saarland,Beethovenstraße 41, 66125 Saarbrücken,Postanschrift: Postfach 20 02 80, 66043 Saar-brücken,Tel. (0 68 97) 97 33-0, Fax (0 68 97) 97 33-37

SachsenUnfallkasse Sachsen,Rosa-Luxemburg-Straße 17a, 01662 Meißen,Postanschrift: Postfach 42, 01651 Meißen,Tel. (0 35 21) 7 24-0, Fax (0 35 21) 7 24-111

Sachsen-AnhaltFeuerwehr-Unfallkasse Sachsen-Anhalt,Carl-Miller-Straße 7, 39112 Magdeburg,Tel. (03 91) 5 44 59-0, 6 22 48 73 u. 6 22 4813,Fax (03 91) 5 44 59-22

Schleswig-HolsteinFeuerwehr-Unfallkasse Nord,Landesgeschäftsstelle Schleswig-Holstein,Sophienblatt 33, 24114 Kiel,Postanschrift: 24097 Kiel,Tel. (04 31) 6 03-2113, Fax (04 31) 6 03-13 95

ThüringenFeuerwehr-Unfallkasse Thüringen,Magdeburger Allee 4, 99086 Erfurt (Tivoli),Tel. (03 61) 55 18-200, Fax (03 61) 55 18-221

KontaktFachgruppe „Feuerwehren – Hilfeleistung“,Bundesverband der Unfallkassen(Bundesweite Angelegenheiten),Fockensteinstraße 1, 81539 München,Tel. (089) 6 22 72-0, Fax (089) 6 22 72-111

13

A1

Allgemeines

Die jeweils aktuellen E-Mail- und Internet-Adressen der hier aufgelisteten Unfall-versicherungsträger finden Sie auf der Homepage des Bundesverbandes der Unfallkassen:www.unfallkassen.de unter der Rubrik „Ihr Unfallversicherungsträger“.

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15

A2

A 2 Erste Hilfe

Die Organisation der Ersten Hilfe in der Feuerwehr darf sich nicht allein auf den Feuerwehreinsatz beschränken. Möglich sind auch Unfälle der Feuerwehrangehörigen im Werkstatt- und Übungsdienst, auf Dienstfahrtenund auf den Wegen zum und vom Feuerwehrdienst.

Diese Arbeitshilfe fasst die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Organisation der Ersten Hilfe zusammen.

Überprüfung des Erste-Hilfe-Materials auf Vollständigkeit und Ablauf von Verfallsdaten

Allgemeines

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz A 2

GUV-I 8651

Unfallbeispiele:

� Auf dem Weg zum Feuerwehreinsatzwar der Feuerwehrmann schwergestürzt und hatte sich stark blutendePlatz- und Schürfwunden zugezogen.Als er am Feuerwehrhaus eintraf, wardas Löschfahrzeug bereits ausgerückt.Da im Haus ansonsten kein Erste-Hilfe-Material zur Verfügung stand, mussteauf einen PKW-Verbandkastenzurückgegriffen werden.

� Bei Reinigungsarbeiten im Feuerwehr-haus Spritzer eines Sanitärreinigers indie Augen bekommen.

� Während des Werkstattdienstesmehrere Finger beim Einschieben derTragkraftspritze in das Löschfahrzeuggequetscht.

Schutzziel:

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen,dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung ausGefahr für Leben und Gesundheit die er-forderlichen Einrichtungen, insbesondereMelde-Einrichtungen, Sanitätsräume, Erste-Hilfe-Material, Rettungsgeräte undRettungstransportmittel und das erforder-liche Personal, insbesondere Ersthelferund Betriebssanitäter zur Verfügungstehen sowie nach einem Unfall sofortErste Hilfe geleistet und eine erforderlicheärztliche Versorgung veranlasst wird.

Gefahren:

Gefahren entstehen nach Unfälleninsbesondere, wenn

� Erste Hilfe nicht, nicht schnell genugoder nicht fachgerecht geleistetwerden kann,

� Einrichtungen und Mittel zur Leistungder Ersten Hilfe nicht verfügbar sind,

� eine erforderliche ärztlicheVersorgung nicht veranlasst wird.

Weitere Informationen:

� UVV „Grundsätze der Prävention“(GUV-V A 1)

� Erste-Hilfe-Material (GUV-I 512, bisher GUV 20.6)

� „Sanitätsräume in Betrieben“ (GUV-I 662, bisher GUV 20.12)

� „Informationen für die Erste Hilfe beiEinwirken gefährlicher chemischerStoffe“ (GUV-I 8504, bisher GUV 20.10)

� „Anleitung zur Ersten Hilfe beiUnfällen“ (Aushang DIN A 2; GUV-I 510-1, bisher GUV 30.1)

� „Verbandbuch“ (GUV-I 511-1, bisher GUV 40.6)

16

Erste Hilfe muss nach Unfällen schnell, fachgerechtund mit geeigneten Mitteln geleistet werden können.

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A2

17

Artikel einer Tageszeitung zu einem Unfall mit mehrerenFeuerwehrangehörigen

Allgemeines

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz A 2

GUV-I 8651

� Verbandkästen bzw. Aufbewahrungs-stellen der Verbandmittel müssendeutlich erkennbar und dauerhaftdurch ein weißes Kreuz auf grünemFeld gekennzeichnet sein.

� Verbandmittel müssen rechtzeitigergänzt und erneuert werden; diesgilt insbesondere für die Inhalteälterer Verbandkästen. Über diegeforderten Inhalte informiert die GUV-Information „Erste-Hilfe-Material“ (GUV-I 512, bisherGUV 20.6).

� Medikamente sind kein Erste-Hilfe-Material und gehören nicht inVerbandkästen.

� An Einsatzstellen ist auf das Erste-Hilfe-Material der Fahrzeug-Verband-kästen oder der zur feuerwehrtech-nischen Beladung gehörendenVerbandkästen zurückzugreifen.

Organisation der Ersten Hilfe

Der Umfang organisatorischer Maßnahmenist abhängig von den personellen und be-trieblichen Verhältnissen einer Feuerwehr.In Betracht kommen z.B.:• Melde-Einrichtungen,

über die Hilfe herbeigerufen werdenkann, z.B. Telefon, Handy, Funk,

• Erste-Hilfe-Material,

z.B. Verbandkästen,• Ersthelfer, die in Erster Hilfe ausgebildet

sind und sich regelmäßig fortbilden,• Sanitätsräume, in denen Erste Hilfe

geleistet oder die ärztliche Erstversor-gung durchgeführt wird,

• Rettungstransportmittel,

z.B. Krankentragen, Rettungsfahrzeugefür Großeinsatzstellen oder Einsatz-stellen mit besonderen Gefahren,

• Rettungsgeräte, z.B. Löschdecken,Rettungsgeschirre, Rettungsringe.

Erste-Hilfe-Material (Verbandkästen):

� Verbandkästen sind an leichtzugänglicher Stelle vorzuhalten.

� Ausreichend ist für alle Feuerwehr-einrichtungen eine Mindestausstattungmit einem kleinen Verbandkasten DIN 13 157 „Erste-Hilfe-Material;Verbandkasten C“.

� In Feuerwehreinrichtungen mit mehrals 20 Feuerwehrangehörigen emp-fiehlt sich ein großer VerbandkastenDIN 13 169 „Erste-Hilfe-Material;Verbandkasten E“.

� Ein großer Verbandkasten kann durchzwei kleine ersetzt werden, z.B. wennräumlich getrennte oder ausgedehnteEinrichtungen auszustatten sind.

18

Verbandkasten an leicht zugänglicher Stelle – dasRettungszeichen E03 „Erste Hilfe“ weist darauf hin.

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19

A2

Allgemeines

Ausbildung in Erster Hilfe

� Von Feuerwehrangehörigen wirdqualifiziertes Helfen erwartet.

� Jeder muss sich seiner Erste-Hilfe-Kenntnisse so sicher sein, dass lebens-rettende Sofortmaßnahmen jederzeitdurchgeführt werden können.

Erste-Hilfe-Ausbildung:

� Die Ausbildung zum Ersthelfer erfolgtin einem acht Doppelstundenumfassenden Erste-Hilfe-Lehrgang.

� Die Ersthelfer-Ausbildung ist auchBestandteil der Feuerwehr-Grundaus-bildung.

� Durchgeführt werden Erste-Hilfe-Lehr-gänge von den Sanitätsorganisationenund anderen für die Ausbildung in derErsten Hilfe anerkannten Stellen, z.B.:• Arbeiter-Samariter-Bund (ASB),• Deutsches Rotes Kreuz (DRK),• Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH),• Malteser Hilfsdienst (MHD),• Deutsche Lebens-Rettungs-Gesell-

schaft (DLRG),• Berufsfeuerwehren.

� Gegenstand der Ausbildung sindabgestimmte Ausbildungsinhalte. Die Ausbildung enthält die Herz-Lungen-Wiederbelebung in der 1-Helfer-Methode.

� Die Unterweisung in den Sofortmaß-nahmen am Unfallort nach § 8aStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung(StVZO), d.h. in den lebensrettendenSofortmaßnahmen, reicht als Erste-Hilfe-Ausbildung nicht aus.

Erste-Hilfe-Fortbildung:

� Die Fortbildung von Ersthelfern istsicherzustellen und innerhalb vonzwei Jahren nach einer voraus-gegangenen Teilnahme an einemErste-Hilfe-Lehrgang oder -Trainingdurchzuführen und abzuschließen.

� Die Fortbildung erfolgt durch Teil-nahme an einem vier Doppelstundenumfassenden Erste-Hilfe-Training. Esenthält die Herz-Lungen-Wiederbele-bung in der 1- und 2-Helfer-Methode.

� Soweit die Fortbildung in der Formeiner ständigen Schulung erfolgt, musssie mindestens das gleiche Ergebniswie das Erste-Hilfe-Training erreichen.Ersthelfer können in dem genanntenZeitraum auch erneut an einem Erste-Hilfe-Lehrgang teilnehmen.

Nicht Bestandteil derErsthelfer-Ausbildung –in einem Ausbildungs-dienst zur Ersten Hilfewird die Blutdruck-messung geübt.

Simulation der Herz-druckmassage undBeatmung in der 2-Helfer-Methode

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A 220 Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

GUV-I 8651

Bereitstellung spezieller Rettungskräfte an derEinsatzstelle

Weitere Hinweise

Aushänge und Verbandbücher

zur Ersten Hilfe:

� In Feuerwehreinrichtungen sind angeeigneter Stelle Anleitungen zurErsten Hilfe auszuhängen. Die darineinzutragenden Angaben sind aufaktuellem Stand zu halten, z.B.Telefonnummern und Anschriften.

� Jede Verletzung bzw. jeder Gesund-heitsschaden aus Anlass feuerwehr-dienstlicher Tätigkeit ist dem Dienst-vorgesetzten zu melden, z.B. demzuständigen Einheitsführer oder demWehrführer.

� Jede Erste-Hilfe-Leistung muss auf-gezeichnet werden. Dafür geeigneteVerbandbücher (GUV-I 511-1, bisherGUV 40.6) können beim zuständigenUnfallversicherungsträger angefordertwerden. Einträge sind auch in denDienstbüchern der Feuerwehr möglich.Die Aufzeichnungen sind mindestensfünf Jahre lang aufzubewahren.

Erste Hilfe an

besonderen Einsatzstellen:

� An Großeinsatzstellen oder bei Ein-sätzen mit besonderen Gefahren fürdie Einsätzkräfte ist eine frühzeitigeOrganisation und Bereitstellung von Rettungstransportmitteln undRettungsgeräten sinnvoll.

� Über die Anforderung entscheidet der Einsatzleiter.

Sanitätsräume:

� In Atemschutz-Übungsanlagenmüssen Sanitätsräume vorhandensein, die ausschließlich für die ErsteHilfe und ärztliche Erstversorgungbestimmt sind.

� Hinweise zur Planung geben DIN 14 093 Teil 1 „Atemschutz-Übungsanlagen; Planungsgrundlagen“und die GUV-Information „Sanitäts-räume in Betrieben“ (GUV-I 662,bisher GUV 20.12).

Anleitung zur Ersten Hilfe …

… allerdings an ungeeigneter Stelle!

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21

A3

A 3 Persönliche Schutzausrüstungen

Zum Schutz vor Unfall- und Gesundheitsgefahren sind bei Übungen und Einsätzen persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen.

Diese Arbeitshilfe gibt insbesondere Hinweise zur Wartung, Pflege, Prüfung und Aussonderung persönlicher Schutzausrüstungen.

Allgemeines

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz A 3

Unfallbeispiele undErkrankungen:

� Durch scharfkantige Teile an einemUnfallfahrzeug kam es zu der Schnitt-verletzung.

� Der Feuerwehrmann wurde vonTrümmern an Kopf und Schultergetroffen.

� Beim Innenangriff erlitt der Angriffs-trupp Brandverletzungen durch eineStichflamme.

� Nach einem Hochwassereinsatzerkrankten mehrere Feuerwehr-angehörige auf Grund der Nässe- und Kälte-Einwirkung im Einsatz.

Gefahren:

Gefahren entstehen bei Übungen undEinsätzen, z.B. durch

� mechanische Gefährdungsfaktoren, z.B.• stolpern, rutschen, stürzen,

anstoßen, getroffen werden, sich stechen, sich schneiden,

� thermische Gefährdungsfaktoren, z.B.• Hitze und Flammen, • heißen Wasserdampf,• tiefkalte Gase,

� Gefahren durch elektrischen Strom, z.B.• stromführende Teile,• statische Elektrizität,

� klimatische Gefährdungsfaktoren, z.B.• Nässe, Kälte, Hitze, Zugluft,

� Gefahrstoffe, z.B. • Gase, Dämpfe, Säuren, Laugen,

Kraftstoffe, Lösemittel,� Strahlung, Schall.

Schutzziel:

� Zum Schutz vor den Gefahren desFeuerwehrdienstes müssen persön-liche Schutzausrüstungen benutztwerden.

Weitere Informationen:

� UVV „Feuerwehren“ (GUV-V C 53, bisher GUV 7.13)

22

GUV-I 8651

Persönliche Schutzausrüstungen – jedem Feuer-wehrangehörigen muss die Mindestausrüstungfür Übungen und Einsätze zur Verfügung gestelltwerden.

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Grenzen persönlicherSchutzausrüstungen

� Die Schutzwirkung persönlicherSchutzausrüstungen hat natürlicheGrenzen.

� Ob der Feuerwehrhelm schützt, hängtz.B. von der Masse eines fallendenGegenstandes und von der Fallhöheab.

� Die Schutzwirkung der Schutzbeklei-dung gegen den Wärmedurchgang istzeitabhängig. Je höher die Umgebungs-temperatur, desto schneller ist die„Kapazität“ gegen den Wärmedurch-gang aufgebraucht.

� Die Verbesserung der Schutzwirkunggegen Hitze und Flammen wirdmöglicherweise kompensiert durch:• eingeschränkte Wahrnehmung der

Umgebung,• physiologische Belastung

(Heatstress),• die Ausweitung der Einsatzmöglich-

keiten und damit verbundeneVeränderung der Risiken, z.B. durch Einsturz, Hitze oder Durch-zündungen.

� Ist mit Gefahren zu rechnen, die die Schutzwirkung der persönlichenSchutzausrüstung übersteigen,müssen Gefahrenbereiche verlassenwerden.

23

A3

Allgemeines

Das Ende eines Innenangriffs – die persönlicheSchutzausrüstung des Angriffstrupps …

… und das Atemschutzgerät

In den Schaftstiefel ist seitlich ein spitzer Gegen-stand eingedrungen und hat die Fußverletzungverursacht.

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24

Persönliche Schutzausrüstungen

� Kostenträger für die Beschaffung undInstandhaltung persönlicher Schutz-ausrüstungen ist der Träger der Feuer-wehr, in der Regel die Gemeinde.

� Die Mindestausrüstung muss jedemFeuerwehrangehörigen zur Verfügungstehen und bei Übungen und Ein-sätzen benutzt werden. Der Einsatz-leiter kann Abweichungen anordnen.

Mindestausrüstung:

• Feuerwehr-Schutzanzug(Schutzkleidung)

• Feuerwehrhelm• Feuerwehr-Schutzhandschuhe• Feuerwehr-Sicherheitsschuhwerk

Spezielle Schutzausrüstungen:

Bei besonderen Gefahren müssenspezielle Schutzausrüstungen benutztwerden, z.B.:• Feuerwehr-Haltegurt• Feuerwehrleine• Atemschutzgerät• Schutzanzug gegen Chemikalien,

Hitze oder Kontamination• Schnittschutzausrüstung• Gehörschutz• Feuerschutzhauben nach

DIN EN 13 911

Hinweise zu Wartung, Pflege,

Prüfung und Aussonderung:

� Instandhaltung schließt die Wartung,Pflege, Prüfung und rechtzeitige Aus-sonderung von persönlichen Schutz-ausrüstungen ein.

� Persönliche Schutzausrüstungen sinddurch den Träger auf Vollständigkeitund Gebrauchstauglichkeit zu prüfen.

� Schäden durch mechanischeEinwirkung und Wärme-Einwirkungkönnen den Verlust oder dieReduzierung von Schutzfunktionender persönlichen Schutzausrüstungzur Folge haben.

� Ist bei erkannten Schäden nichtsicher, ob die Schutzwirkung erhaltenbleibt, sind die entsprechenden Teileauszusondern.

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz A 3

Feuerschutzhauben sind nur wirksam, wenn alleoffenen Hautstellen an Kopf und Hals abgedecktsind. Der Nackenschutz des Feuerwehrhelms istaus Tuch.

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A3

Wahrnehmbarkeit:

� ist gegeben, wenn die Anforde-rungen nach DIN EN 469:2006Anhang B erfüllt sind.

� Wahrnehmbarkeit bedeutet Auf-fälligkeit durch Hintergrund-material (fluoreszierend) und retro-reflektierendes Material (auchStreifen mit kombiniertem Materialsind möglich). Diese sollen so an-geordnet sei, dass die Konturen desKörpers erkennbar sind. Dann kanndas Tragen von Warnwesten imVerkehrsbereich entfallen.

Universelle Feuerwehr-Einsatzkleidung(Feuerwehr-Schutzanzug)

Schutzwirkung:

� Schutz gegen bei Einsätzen auftre-tende Gefährdungen (Grundschutz)• mechanische Einwirkungen

(Stoß, Schlag, Stich, Schnitt)• thermische Einwirkungen

z.B. Flammen, Wärme, heißerWasserdampf, Glut, Funken

• klimatische Einwirkungen (Regen, Kälte, Wind)

• elektrische Einwirkungen(Berührungsschutz)

• chemische Einwirkungen (Spritzer, Tropfen)

• nicht gesehen werden(Verkehrsraum, Einsatzstelle)

Anforderungen:

� Die Anforderungen werden durchEinsatzkleidung nach DIN EN 469Ausgabe 2006 erfüllt. Zur Auswahlwerden folgende Empfehlungengegeben:• Wärmeübergang Flamme und

Strahlung jeweils: Einsatzjacke: Leistungsstufe 2 (Xf2, Xr2),Einsatzhose: Leistungsstufe 1 (Xf1, Xr1), bei extremer Wärmebelastung (bei Wärmeübung oder der Gefahreines Feuerübersprungs) Leistungsstufe 2 (Xf2, Xr2).

• Wasserdichtigkeit: Leistungsstufe 2 (Y2)

• Wasserdampfdurchgangswider-stand: Leistungsstufe 2 (Z2)

Allgemeines

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GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz A 3

Kennzeichnung:

� Persönliche Schutzausrüstung mussmit dem CE-Zeichen und einemPiktogramm mit den Leistungsstufengekennzeichnet sein.

Anmerkungen:

� Die nach der „alten“ DIN EN 469:1996hergestellte HUPF-Einsatzkleidungund Einsatzkleidung nach landes-spezifischen Regelungen kannweiterhin verwendet werden.

� Bei der Neubeschaffung ist darauf zuachten, dass die Schutzkleidung denAnforderungen der neuen im Jahre2006 erschienenen Norm DIN EN 469entspricht (siehe Kennzeichnung).

Xf2 WärmeübergangFlamme

Xr2 WärmeübergangStrahlung

Y2 WasserdichtigkeitZ2 Wasserdampf-

durchgangswider-standEN 469:2006

Festgestellter Mangel Behebung

Verschmutzung Waschen

Naht aufgerissen Vom Hersteller nähenlassen

Reflexstreifen abgerissen Je nach GesamtzustandErsatzbeschaffung odervom Hersteller nähenlassen

Reißverschluss defekt Je nach GesamtzustandErsatzbeschaffung oderdurch den Herstellerersetzen lassen

Die Prüfung auf Gebrauchstauglichkeit nichtbestanden – Reflexstreifen sind abgerissen; Nähte der Schutzkleidung sind aufgerissen.

Hinweis: Gebrauchsanleitung des Herstellers beachten

Wiederkehrende Prüfung

auf Gebrauchstauglichkeit:

Beispiel: Kennzeichen der Leistungsstufe 2

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A3

Allgemeines

Feuerwehrhelm

Schutzwirkung:

Schutz gegen• mechanische Gefährdungsfaktoren• thermische Gefährdungsfaktoren

Anforderungen:

� Feuerwehrhelme müssen denAnforderungen der DIN EN 443„Feuerwehrhelme“ entsprechen.

Kennzeichnung:

� Die Kennzeichnung von Feuerwehr-helmen nach DIN EN 443 umfasst• den Namen oder das Firmenzeichen

des Herstellers,• den Helmtyp nach Bezeichnung des

Herstellers,• die Größe oder den Größenbereich

in Zentimetern

Gebrauch, Wartung, Ausmusterung:

� Vor der ersten Benutzung muss dieInnenschale des Helms der Kopfgrößeangepasst und die Helmbebänderungin der Länge eingestellt werden.

� Bei Bedarf sind Innenausstattungenund Schweißbänder aus hygienischenGründen durch neue zu ersetzen.

� Für duroplastische Feuerwehrhelmenach DIN EN 443 ist ein Aus-musterungszeitraum nicht ausdrück-lich genannt. Sie werden durchmechanische Beschädigungen oderWärme-Einwirkung unbrauchbar.

Feuerwehrhelm DIN EN 443 mit Gesichtsschutzund Nackenschutz aus Leder oder mit Helmtuch

Gesichtsschutz nach starker Wärme-Einwirkung

� Wegen der Gebrauchsdauer vonFeuerwehrhelmen nach DIN EN 433sind die Angaben des Herstellers zubeachten.Durch extreme Wärme-Einwirkungoder mechanische Beschädigungkann der Helm unbrauchbar werden.

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz A 328

GUV-I 8651

Feuerwehr-Schutzhandschuhe

Schutzwirkung:

Schutz gegen• mechanische Gefährdungsfaktoren,• thermische Gefährdungsfaktoren,• geringfügige Einwirkungen durch

Gefahrstoffe.

Anforderungen:

� Feuerwehr-Schutzhandschuhemüssen den Anforderungen der DIN EN 659 entsprechen.

� Feuerwehr-Schutzhandschuhe nachDIN EN 659, Ausgabe 2003, erfüllenAnforderungen an das Schrumpf-verhalten bei Wärme-Einwirkung. BeiHandschuhen nach „alter“ Norm DIN EN 659, Ausgabe 1996, könnennoch Verletzungen der Finger aufGrund wärmebedingter Schrumpfungder Handschuhe entstehen, wenndiese überwiegend aus Lederbestehen.

Kennzeichnung:

� Die Kennzeichnung erfolgt mit• Name oder Handelsmarke,• Handschuhbezeichnung und Größe,• Nummer der Norm „EN 659“,• Piktogramm mit Leistungsstufen

nach DIN EN 659.

Festgestellter Mangel Behebung

Naht aufgeplatzt aussondern

durchgescheuerte Stelle aussondern

Innenfutter löst sich zum Herstellereinschicken oderaussondern

Wiederkehrende Prüfung auf

Gebrauchstauglichkeit:

Fingerhandschuhe aus textilem Gewebe oder ausLeder, beide mit Futter

Mindestqualität

Abrieb 3

Schnittfestigkeit 2

Weiterreißfestigkeit 3

Stichfestigkeit 3

Brennverhalten 4

Konvektive Hitze 2

Tastgefühl 1

3

2

3

3

1 2 4

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A3

Allgemeines

Feuerwehr-Sicherheitsschuhwerk

Schutzwirkung:

Schutz gegen• mechanische Gefährdungsfaktoren,• thermische Gefährdungsfaktoren,• Gefahren durch elektrischen Strom,• klimatische Gefährdungsfaktoren.

Anforderungen:

� Feuerwehr-Sicherheitsschuhwerkmuss den Anforderungen der DIN EN 345-2 entsprechen.

Kennzeichnung:

� Die Kennzeichnung erfolgt für Schnür-stiefel Form C oder Schaftstiefel Form D mit• Zeichen des Herstellers,• Typenbezeichnung des Herstellers,• Herstellungsland,• Nummer der Norm „EN 345-2“,• Piktogramm mit der Bezeichnung

„FPA“.

Festgestellter Mangel Behebung

Abgelaufenes Profil aussondern oderreparieren

Leder an Zehenschutzkappe aussondernabgelöst

Naht offen aussondern

Reißverschluss defekt Reißverschlussauswechseln

Schnürsenkel defekt nur durchOriginalschnürsenkelerneuern

Mechanische Beschädigung aussondernoder Beschädigung durch Wärme-Einwirkung

Im Schuh kein richtiger Halt Schuhgröße wechselnoder bei Schnürstiefelnauf richtige Schnürungachten

Wiederkehrende Prüfung

auf Gebrauchstauglichkeit:

Schnürstiefel und Schaftstiefel aus Leder

Kennzeichen:F Anforderungen der

DIN EN 345-2 Tabelle 3 erfüllt

FP wie F und durchtritt-sicher

FA wie F und antistatischFPA wie F, durchtrittsicher

und antistatisch

FPA

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A4

A 4 Feuerwehr im StraßenverkehrInanspruchnahme von Sonderrechten und Sondersignalen

Der Gesetzgeber räumt der Feuerwehr Sonderrechte im Straßenverkehr ein,damit Einsatzorte ohne verkehrsbedingte Verzögerungen erreicht werdenkönnen. Die Inanspruchnahme dieser Sonderrechte führt immer wieder zuUnfällen im Straßenverkehr.

Diese Arbeitshilfe erläutert die Voraussetzungen für die Inanspruchnahmevon Sonderrechten im Straßenverkehr.

Allgemeines

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz A 4

GUV-I 8651

Das Ende zweier Einsatzfahrten ...

Unfallbeispiele:

� Bei der Alarmfahrt kam es auf derKreuzung zum Zusammenstoß miteinem PKW. Sondersignale des Feuer-wehrfahrzeuges waren eingeschaltet.Durch den seitlichen Aufprall wurdenmehrere Personen verletzt.

� Nach der Alarmierung verlor derFeuerwehrmann auf der Anfahrt zumFeuerwehrhaus auf Grund überhöhterGeschwindigkeit die Kontrolle überseinen PKW und prallte gegen eineHauswand.

Gefahren:

Sonderrechte gestatten der Feuerwehr,die Regeln der Straßenverkehrs-Ordnungunter bestimmten Voraussetzungenaußer Acht zu lassen. Gefahren entsteheninsbesondere durch

� Überschreiten der zulässigenHöchstgeschwindigkeit,

� Nichtbeachten der Vorfahrt andererVerkehrsteilnehmer,

� Rechtsüberholen und Überholen aufVerbotsstrecken,

� Fahren auf der linken Fahrbahnseiteund auf Rad- und Gehwegen,

� Nichtbeachten von Lichtsignal-anlagen,

� Befahren von Einbahnstraßen infalscher Richtung.

Schutzziel:

Feuerwehrangehörige und andereVerkehrsteilnehmer dürfen durch dieInanspruchnahme von Sonderrechten imStraßenverkehr nicht gefährdet werden.

Weitere Informationen:

� Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

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Allgemeines 33

A4

Sonderrechte (§ 35 StVO)

Voraussetzungen für die

Inanspruchnahme von Sonderrechten

� Die Feuerwehr muss hoheitliche Auf-gaben auf Grund von Störungen deröffentlichen Sicherheit und Ordnungerfüllen.Beispiel: Die Katze auf dem Baumrechtfertigt nicht die Inanspruch-nahme von Sonderrechten. Der ho-heitliche Auftrag ist nicht gegeben.

� Die Inanspruchnahme von Sonder-rechten muss dringend geboten sein.Das heißt, der hoheitliche Auftragkönnte unter Beachtung der Verkehrs-regeln nicht, nur unzureichend odernicht schnell genug erfüllt werden.

� Sonderrechte dürfen nach § 35 Abs. 8StVO nur unter gebührender Berück-sichtigung der öffentlichen Sicherheitund Ordnung ausgeübt werden.

� Je größer die Abweichung von denVorschriften ist, umso größer ist diePflicht zur Rücksichtnahme auf dasVerhalten anderer Verkehrsteilnehmer.Beispiel: In unübersichtlicheKreuzungen darf nur mit sichererGeschwindigkeit eingefahren werden.

� Hinweis: Die Befreiung von Vorschrif-ten der Straßenverkehrs-Ordnung nach§ 35 Abs. 1 StVO erstreckt sich nichtauf andere Verkehrs- und Strafgesetze.Strafgesetzbuch, Straßenverkehrs-gesetz und Straßenverkehrs-Zulas-sungs-Ordnung (StVZO) bleibenuneingeschränkt gültig.

� Die Verantwortlichkeit des Sonder-rechtsfahrers im Sinne des allgemeinenStrafrechts bleibt bestehen.

� „Blaulicht ist kein Freibrief“, heißt esauch in vielen ergangenen Gerichts-urteilen.

Löschfahrzeug nach Zusammenstoß …

… mit einem PKW auf der Kreuzung

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz A 4

Sonderechtsfahrten

mit dem Privatfahrzeug

� § 35 StVO schließt nicht aus, dassFeuerwehrangehörige, die mit einemPrivatfahrzeug zum Feuerwehrhausoder Einsatzort unterwegs sind,Sonderrechte in Anspruch nehmenkönnen.Beispiel: Der Einsatz erfordert es,dass Einsatzkräfte und Einsatzmittelmit dem Privatfahrzeug zum Einsatz-ort gebracht werden müssen, z.B. weildie vorhandenen Feuerwehrfahrzeugebereits in den Einsatz eingebundensind.

� Achtung: Für andere Verkehrsteil-nehmer ist ein Privatfahrzeug, dasSonderrechte in Anspruch nimmt, in der Regel nicht erkennbar. Auch einim Fahrzeug angebrachtes Schild oderein Dachaufsetzer mit der Aufschrift„Feuerwehr im Einsatz“ bringt keineverlässliche Erkennbarkeit.

� Die Inanspruchnahme von Sonder-rechten mit dem Privatfahrzeug solltesich auf begründete Ausnahmefällebeschränken. Aber auch in diesenFällen:• nicht die Vorfahrt des allgemeinen

Verkehrs missachten,• signalgeregelte Kreuzungen

nicht bei rotem Haltezeichenüberqueren,

• Einbahnstraßen nicht in falscherRichtung befahren,

• nicht auf der Gegenspur fahren,• nicht verbotswidrig rechts überholen,• grundsätzlich nicht auf Autobahnen

von den Verkehrsregeln abweichen.

34

GUV-I 8651

Dieses Schild dient allenfalls zur Kenntlich-machung eines im Einsatz abgestellten Privat-fahrzeuges.

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Allgemeines 35

A4

Löschfahrzeug mit „Straßenräumern“ im Einsatz

Blaues Blinklicht (§ 38 StVO)

� Benutzt die Feuerwehr blaues Blink-licht und Einsatzhorn, müssen alleübrigen Verkehrsteilnehmer dem Feuer-wehrfahrzeug freie Bahn schaffen.

� Für Verkehrsteilnehmer bedeutet dies:• es muss ohne Verzögerung auf die

Sondersignale reagiert werden,• die zügige Vorbei- oder Weiterfahrt

des Feuerwehrfahrzeuges mussermöglicht werden,

• wenn erforderlich, muss dafür ggf.äußerst rechts herangefahren, kurzangehalten oder langsam weiter-gefahren werden.

� Bei Einsatzfahrten darf blaues Blink-licht auch ohne Einsatzhorn benutztwerden. Die Verpflichtung der Ver-kehrsteilnehmer, sofort freie Bahn zuschaffen, ergibt sich jedoch nur, wennblaues Blinklicht und Einsatzhorn zu-sammen benutzt werden.

Voraussetzungen für die

Inanspruchnahme von Sondersignalen

� Voraussetzung ist das Gebot höchsterEile auf Grund einer bekannt geworde-nen Gefahrenlage, z.B.:• um Menschenleben zu retten,• um schwere gesundheitliche

Schäden abzuwenden,• um Gefahren für die öffentliche

Sicherheit und Ordnung abzuwenden,• um bedeutende Sachwerte zu

erhalten.

� Über die Benutzung von Sonder-signalen entscheiden z.B. Einsatz-leiter und Feuerwehr-Einsatzzentralen.

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GUV-I 8651

Feuerwehr im Straßenverkehr

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderrechten

Die Feuerwehr muss hoheitliche Aufgaben auf Grund von Störungen deröffentlichen Sicherheit und Ordnung erfüllen.

Die Inanspruchnahme von Sonderrechten muss dringend geboten sein. Das heißt, der hoheitliche Auftrag könnte unter Beachtung der Verkehrs-regeln nicht, nur unzureichend oder nicht schnell genug erfüllt werden.

Sonderrechte dürfen nach § 35 Abs. 8 StVO nur unter gebührenderBerücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübtwerden.

Je größer die Abweichung von den Vorschriften ist, umso größer ist diePflicht zur Rücksichtnahme auf das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer.In unübersichtliche Kreuzungen darf z.B. nur mit sicherer Geschwindigkeiteingefahren werden.

Die Verantwortlichkeit des Sonderrechtsfahrers im Sinne des allgemeinenStrafrechts bleibt bestehen. „Blaulicht ist kein Freibrief“, heißt es auch invielen ergangenen Gerichtsurteilen.

§ 35 StVO schließt nicht aus, dass Feuerwehrangehörige, die mit einemPrivatfahrzeug zu einem Einsatzort unterwegs sind, Sonderrechte inAnspruch nehmen können. Die Inanspruchnahme muss sich jedoch aufbegründete Ausnahmefälle beschränken.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sondersignalen

Voraussetzung ist das Gebot höchster Eile auf Grund einer bekanntgewordenen Gefahrenlage, z.B. um Menschenleben zu retten.

Über die Benutzung von Sondersignalen entscheiden z.B. Einsatzleiter und Feuerwehr-Einsatzzentralen.

Benutzt die Feuerwehr blaues Blinklicht und Einsatzhorn, müssen alleübrigen Verkehrsteilnehmer dem Feuerwehrfahrzeug freie Bahn schaffen.

Bei Einsatzfahrten darf blaues Blinklicht auch ohne Einsatzhorn benutztwerden. Die Verpflichtung der Verkehrsteilnehmer, sofort freie Bahn zuschaffen, ergibt sich jedoch nur, wenn blaues Blinklicht und Einsatzhornzusammen benutzt werden.

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz A 4

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A5

A 5 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Gefahrstoffe werden in Feuerwehrhäusern und feuerwehrtechnischen Ein-richtungen für verschiedenste Zwecke und in unterschiedlichsten Mengenverwendet. Feuerwehrangehörige müssen wissen, wie und woran man Gefahr-stoffe erkennt und was bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu beachten ist.

Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige Regeln für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.

Kraftstoff- und Gefahrstofflagerung im Werkraum des Feuerwehrhauses – hier fehlt einpassendes Lagerkonzept

Allgemeines

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz A 5

GUV-I 8651

Unfallbeispiele:

� Beim Umfüllen von BatteriesäureSpritzer in die Augen bekommen

� Die Dämpfe eines lösemittelhaltigenKlebers verursachten starke Übelkeitund Schwindelgefühl.

� Bei Reinigungsarbeiten mit Benzinkam es zu einer kleinen Verpuffung.

Gefahren:

Gefahren entstehen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen insbesondere durch

� schädigende Wirkung von Stoffen undProdukten, wenn• Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe

über Mund und Nase eingeatmetwerden und in den Körper gelangen,

• Feststoffe, Stäube oder Flüssigkeitenverschluckt werden und über denMund in den Körper gelangen,

• Gase, Dämpfe, Schwebstoffe oderFlüssigkeiten durch Hautresorptionin den Körper gelangen,

� Brand und Explosion,• z.B. beim Betanken von Kraftstoff-

behältern.

Beispiele für typischeGefahrstoffe im Feuerwehrdienst:

� Abgase von Verbrennungsmotoren� Dämpfe von Vergaserkraftstoffen,

Kaltreinigern und Klebern� Schwebstoffe, z.B. Schweißrauche,

Farbnebel� Flüssigkeiten, z.B. Säuren, Laugen,

Reinigungsmittel, Betriebsstoffe

Schutzziele:

� Feuerwehrangehörige, die Tätig-keiten mit Gefahrstoffen durch-führen, müssen anhand Betriebsan-weisungen über auftretendeGefährdungen sowie über die Schutz-maßnahmen mündlich unterwiesenwerden.

� Verbrennungsmotoren sind so zu be-treiben, dass Feuerwehrangehörigedurch Abgase nicht gefährdet werden.

Weitere Informationen:

� „Gefahrstoffverordnung“ mit denTechnischen Regeln für Gefahrstoffe(TRGS), z.B. TRGS 554 „Dieselmotor-Emissionen“

� UVV „Grundsätze der Prävention“(GUV-V A 1)

� Kaltreiniger-Merkblatt (GUV-I 1/425, bisher GUV 29.7)

� Stoff- und produktspezifische Sicher-heitsdatenblätter der Hersteller/Lieferanten

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Dieselmotor-Emission im Feuerwehrhaus

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A5

Gefahrstoff-Kennzeichnungen

� Gefahrstoffe müssen vom Herstelleroder Lieferanten gekennzeichnetwerden. Die Kennzeichnung ist in derRegel auf der Verpackung angebrachtund informiert auf einen Blick. DieKennzeichnung ist auch erforderlich,wenn Gefahrstoffe in andere Behält-nisse oder Gebinde umgefüllt werden.

� Die Verpackung eines Gefahrstoffesoder einer Gefahrstoff-Zubereitungenthält immer folgende Angaben:• Produktbezeichnung• Gefahrensymbole und Gefahren-

bezeichnungen• eventuelle Bestandteile der

Zubereitung• Gefahrenhinweise (R-Sätze) als

Hinweise auf besondere Gefahren• Sicherheitsratschläge (S-Sätze) als

Hinweise für den sicheren Umgang • Name, Anschrift und Rufnummer

des Herstellers, Vertriebsunter-nehmers oder Importeurs

Gefahrstoffe im Feuerwehrhaus

� Gefahrstoffe sind Stoffe und Produkte,die die Gesundheit gefährden können.Wie in Betrieben und in Haushalten,werden Gefahrstoffe auch im Feuer-wehrhaus verwendet und gelagert,z.B. Öle, Kraftstoffe, Batterien, Akku-mulatoren, lösemittelhaltige Farb-und Anstrichstoffe, lösemittelhaltigeVerdünner und Kleber, Sanitärreiniger,Grillanzünder.

� Für ein sicheres Feuerwehrhaus sindin diesem Zusammenhang folgendeFragen zu klären:• Wie und woran erkennt man

Gefahrstoffe?• Was ist bei Tätigkeiten mit Gefahr-

stoffen zu beachten?• Wie sind Gefahrstoffe zu lagern

und zu entsorgen?

� Hinweis: Soweit in Feuerwehrhäusernoder feuerwehrtechnischen Einrichtun-gen Personal beschäftigt wird, mussfür die speziellen Aufgaben zur Um-setzung der Gefahrstoffverordnungdie zuständige Fachkraft für Arbeits-sicherheit tätig werden. Dies gilt z.B. für das Erstellen von Betriebs-anweisungen für Tätigkeiten mitGefahrstoffen an Arbeitsplätzen undin Arbeitsbereichen.

Allgemeines

Verpackungskennzeichnung

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GUV-I 8651

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Tipps für Unterweisungen

� Mindestens zwei Behältnisse mitGefahrstoffen für die Unterweisungzur Anschauung bereitstellen. Verdün-nung und Sanitärreiniger finden sichin jedem Feuerwehrhaus. Anhand derVerpackungs-Kennzeichnungen be-sprechen, welche Informationen sichdaraus gewinnen lassen.

� Soweit auffindbar, auch Gefahrstoff-Behältnisse zeigen, die ungeeignetoder nicht gekennzeichnet sind. Aufdie damit verbundenen Gefahrenhinweisen.

Was verrät die Verpackungskennzeichnung?

Für wirksame Unterweisungen reichen häufigeinfache Beispiele.

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Allgemeines 41

A5

Gefahrensymbole mit ausgewählten R-Sätzen und S-Sätzen

Sehr giftigT+

GiftigT

Gesundheits-schädlich

Xn

HochentzündlichF+

LeichtentzündlichF

ÄtzendC

ReizendXi

Explosions-gefährlich

E

BrandförderndO

UmweltgefährlichN

R 26/ Sehr giftig beim Einatmen, Verschlu-27/28 cken und bei Berührung mit der Haut

R 23/ Giftig beim Einatmen, Verschluckenund bei Berührung mit der Haut

R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens

S 1 Unter Verschluss aufbewahren

S 13 Von Nahrungsmitteln, Getränkenund Futtermitteln fern halten

S 36/ Bei der Arbeit geeignete Schutz-37 handschuhe und Schutzkleidung

tragen

Gefahren-

symbole

Gefahren-

bezeichnung

R-Sätze S-Sätze

R 20/ Gesundheitsschädlich beim21/22 Einatmen, Verschlucken und bei

Berührung mit der Haut

R 40 Irreversibler Schaden möglich

R 12 Hochentzündlich

R 11 Leichtentzündlich

R 35 Verursacht schwere Verätzungen

R 34 Verursacht Verätzungen

R 36/ Reizt die Augen, Atmungsorgane und 37/38 die Haut

R 41 Gefahr ernster Augenschäden

R 3 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besondersexplosionsgefährlich

R 2 Durch Schlag, Reibung, Feuer oderandere Zündquellen explosionsge-fährlich

R 7 Kann Brand verursachen

R 8 Feuergefahr bei Berührung mitbrennbaren Stoffen

R 50/ Sehr giftig für Wasserorganismen, 53 kann in Gewässern langfristig

schädliche Wirkung haben

R 55 Giftig für Tiere

R 59 Gefährlich für die Ozonschicht

S 7 Behälter dicht geschlossenhalten

S 13 Von Nahrungsmitteln, Getränkenund Futtermitteln fern halten

S 37 Geeignete Schutzhandschuhetragen

S 9 Behälter an einem gut gelüftetenOrt aufbewahren

S 16 Von Zündquellen fern halten –Nicht rauchen

S 33 Maßnahmen gegen elektrostati-sche Aufladungen treffen

S 1 Unter Verschluss aufbewahren

S 25 Berührung mit den Augenvermeiden

S 36/ Bei der Arbeit geeignete Schutz-37/ kleidung, Schutzhandschuhe und39 Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen

S 25 Berührung mit den Augenvermeiden

S 26 Bei Berührung mit den Augensofort gründlich mit Wasserabspülen und Arzt konsultieren

S 35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigtwerden.

S 49 Nur im Originalgebinde aufbe-wahren

S 59 Information zur Wiederverwen-dung/Wiederverwertung beimHersteller/Lieferanten erfragen

S 60 Dieser Stoff und sein Behältersind als gefährlicher Abfall zuentsorgen.

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz A 5

GUV-I 8651

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Fragen zur Tätigkeit mit Gefahrstoffen im Feuerwehrhaus

Frage

1 Ist bekannt, welche Gefahrstoffe und inwelcher Menge diese im Feuerwehrhausvorhanden sind (ggf. durch ein Verzeichnis)?

2 Könnten vorhandene Gefahrstoffe auch inkleineren Gebinden beschafft werden, weil der Verbrauch entsprechend gering ist?

3 Könnten im Einzelfall statt der vorhandenenProdukte auch Produkte mit ungefährlicherenEigenschaften verwendet werden (diese Frageinsbesondere vor Beschaffungen stellen)?

4 Werden die vorhandenen Gefahrstoffe ingeeigneten Behältnissen gelagert?

5 Sind alle vorhandenen Gefahrstoff-Verpack-ungen richtig und vollständig gekennzeichnet?

6 Sind die Feuerwehrangehörigen über dieBedeutung von Gefahrenhinweisen (R-Sätze)und Hinweisen für den sicheren Umgang (S-Sätze) unterwiesen?

7 Stehen die für Tätigkeiten mit den vorhan-denen Gefahrstoffen erforderlichen Schutz-ausrüstungen zur Verfügung, z.B. Schutz-brillen, geeignete Schutzhandschuhe?

8 Stehen geeignete Mittel für den Hautschutz,die Hautreinigung und die Hautpflege zurVerfügung?

9 Werden brennbare Flüssigkeiten ordnungs-gemäß gelagert, z.B. nicht in Durchgängen,Durchfahrten, Treppenräumen, Fluren?

10 Werden Sonderabfälle (besonders über-wachungsbedürftige Abfälle), z.B. Öle, Kraftstoffe, Batterien, Leuchtstoffröhren, lösemittelhaltige Farb- und Anstrichstoffe,ordnungsgemäß entsorgt?

ja/nein erforderliche Maßnahme

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Grundregelnfür sichere Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Vorsicht bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen! Hinweise auf besondereGefahren für Mensch und Umwelt geben die Gefahrenhinweise (R-Sätze)der Verpackungs-Kennzeichnung.

Schutzmaßnahmen dienen der eigenen Sicherheit und Gesundheit.Hinweise für sichere Tätigkeiten mit Gefahrstoffen geben die Sicherheits-ratschläge (S-Sätze) der Verpackungs-Kennzeichnung.

Gefahrstoffe immer nur auf die für den Fortgang der Arbeiten erforderlicheMenge beschränken.

Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nicht essen, trinken oder rauchen.

Gefahrstoffe nur in dafür geeignete und gekennzeichnete Behältnisseumfüllen. Gefahrstoffe nicht in verwechselbare, nicht bruchfeste oder nichtbeständige Behältnisse umfüllen. Beim Umfüllen Spritzer vermeiden.Flüssigkeitsheber oder Pumpen benutzen.

Gefahrstoffe nicht in Ess-, Trink- oder Kochgefäßen aufbewahren.

Verschüttete Gefahrstoffe sofort beseitigen. Benetzte Kleidung sofortsäubern oder wechseln.

Behältnisse nach Gebrauch sofort verschließen.

Zusammenlagerungsverbote und spezielle Vorkehrungen für die Lagerungvon Gefahrstoffen beachten.

Hautschutz, Hautreinigung und Hautpflege beachten.

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A6

A 6 Atemschutzgeräte

Voraussetzungen für den sicheren Einsatz von Atemschutzgeräten sindKenntnisse über deren Verwendungsmöglichkeiten und Schutzwirkung. Um vorhandene Atemschutzgeräte in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, ist für eine zweckmäßige Überwachung, Lagerung und Instand-haltung zu sorgen.

Kontrolle eines Pressluftatmers am Fahrzeug

Allgemeines

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Allgemeines

� Der Träger der Feuerwehr ist ver-pflichtet, spezielle persönliche Schutz-ausrüstungen zur Abwehr möglicherUnfall- oder Gesundheitsgefahren zurVerfügung zu stellen und diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.Hierzu zählen Atemschutzgeräte.

� Feuerwehrangehörige sind verpflichtet,die persönlichen Schutzausrüstungenzu benutzen.

Einteilung der Atemschutzgeräte

� Nach ihrer Wirkungsweise wirdzwischen Filtergeräten undIsoliergeräten unterschieden.

� Filtergeräte wirken abhängig von derUmgebungsatmosphäre.

� Isoliergeräte wirken unabhängig vonder Umgebungsatmosphäre.

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz A 6

Atemschutzgeräte

von der Umgebungsatmosphäre wirkend

Isoliergeräte

(Pressluftatmer)

unabhängig

Filtergeräte

abhängig

Filtergerät Pressluftatmer

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Allgemeines 47

A6

Ordnungsgemäßer Zustand

� Atemschutzgeräte müssen über-wacht, zweckmäßig gelagert und in Stand gehalten werden.

� Einwandfreies Funktionieren und gute hygienische Bedingungen sindnotwendige Voraussetzungen.

� Unter Berücksichtigung der Art undAnzahl vorhandener Atemschutz-geräte sind Arbeiten der Instand-haltung und Prüfung verantwortlichzu übertragen, z.B. an Atemschutz-gerätewarte. Verantwortungsbereicheregelt die Feuerwehr-Dienstvorschrift 7„Atemschutz“.

� Über Einsatz, Lagerung und Instand-haltung von Atemschutzgeräten sindNachweise zu führen.

� Vom Hersteller festgelegte Lagerfristensind einzuhalten. Geräte oder Teilesind nach Ablauf befristeter Lagerzeitder Verwendung zu entziehen, auchwenn sie noch ungebraucht sind. Diesgilt z.B. für Filter oder Gummiteile.

Isoliergeräte(Pressluftatmer)

� Pressluftatmer sind von der Umge-bungsatmosphäre unabhängig.

� Eine Begrenzung des Einsatzbereichesbei hoher Schadstoffkonzentrationbesteht nicht.

� Der begrenzte Atemluftvorrat schränktdie Gebrauchsdauer ein.

� Pressluftatmer sind frei tragbar undschränken deshalb die Bewegungs-freiheit nicht ein.

Die ordnungsgemäßeInstandhaltung vonAtemschutzgeräten …

… erfolgt in speziellausgestatteten Atem-schutzwerkstätten.

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GUV-I 8651

Instandhaltungs- und Prüffristen

Instandhaltungsarbeiten und Prüfungen von Atemschutzgeräten sind nach den Gebrauchs-anleitungen der Hersteller durchzuführen. Empfehlungen für die Instandhaltung undPrüfung von Vollmasken und Pressluftatmern sind den Tabellen 1 und 2 zu entnehmen.

Tabelle 1: Fristen für Vollmasken (Quelle: vfdb-Richtlinie 0804)*) Bei der zweijährigen Frist für

Atemanschlüsse wird davonausgegangen, dass einmal gereinigte und desinfizierteMasken luftdicht verpackt gelagert werden. Andernfalls gilt eine halbjährliche Frist. Nach jeder Reinigung/Desinfek-tion sind die Atemanschlüssegrundsätzlich zu prüfen.

**) Bei luftdicht verpackten Geräten,die keinen erhöhten klimati-schen und mechanischen Belastungen, z.B. Mitführen auf Fahrzeugen, ausgesetztsind, kann die Frist auf zweiJahre verlängert werden.

Reinigung und Desinfektion *)

Sicht-, Funktions- und Dichtprüfung **)

Wechsel der Ausatemventilscheibe

Wechsel derSprechmembran

Kontrolle durch den Gerätträger

Art der durchzuführenden Arbeiten

(Kurzbemerkungen)

Maximalfristen

Tabelle 2: Fristen für Pressluftatmer (Quelle: vfdb-Richtlinie 0804)

Reinigung

Sicht-, Dicht- undFunktionsprüfung

Kontrolle durch den Geräteträger

Reinigung und Desinfektion

Wechsel der Membran *)

Sicht-, Dicht- undFunktionsprüfung

Grundüberholung

Grundüberholung

Pressluftatmer, komplett

Lungenautomat (LA)

Lungenautomat einschließlich Schlauch

Pressluftatmer mit Tragevor-richtung, ohne LA u. Flasche

Druckluft, Druckluftflaschenund -ventile

Art der durchzuführenden Arbeiten

(Kurzbemerkungen)

Gerät

Pressluftatmer

Maximalfristen

*) Erfolgt die Sichtprüfung der Membran nach jedem Gebrauch, gilt die vierjährige Wechselfrist. Erfolgt die Sichtprüfung halbjährlich, gilt die zweijährige Wechselfrist.

Vor

Geb

rauc

h

Nac

h G

ebra

uch

Hal

bjäh

r-lic

h

Zwei

Ja

hre

Vier

Ja

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Vor

Geb

rauc

h

Nac

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Hal

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r-lic

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Zwei

Ja

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Vier

Ja

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Sech

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Allgemeines 49

A6

Filtergeräte

� Gas-, Partikel- oder Kombinations-filter werden in Verbindung mit derVollmaske als Filtergeräte eingesetzt:Die Vollmaske dient als Atemanschluss.

� Für Feuerwehren eignen sich Filter-geräte nur bedingt. Es dürfen keineFiltergeräte eingesetzt werden:• bei Sauerstoffmangel, d.h. weniger

als 17 Vol.-%, bei CO-Filtern 19 Vol.-%Sauerstoffgehalt in der Umluft,

Tabelle 3: Vollmaske mit Partikelfilter

P1-Filter 4 Als Atemschutz nicht sinnvoll, da der hohe Filterdurchlass diegeringe Maskenleckage aufhebt

Nicht gegen krebserzeugende und radioaktive Stoffe sowieluftgetragene biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 und 3nach Biostoffverordnung und Enzyme

P2-Filter 15 Nicht gegen radioaktive Stoffe und luftgetragene biologischeArbeitsstoffe mit der Einstufung in Risikogruppe 3 nach Biostoff-verordnung und Enzyme

P3-Filter 400

Der Grenzwert ist die höchst zulässige Konzentration eines Schadstoffes in der Umgebungsatmosphäre.

Vollmaske Vielfaches des Bemerkungen,

mit Grenzwertes Einschränkungen

(VdGW)

• in Umgebungen, in denen die Schad-stoffkonzentration unbekannt ist,

• gegen Schadstoffe, für die keineEignung besteht,

• bei zu hohen Schadstoffkonzentra-tionen (siehe Tabelle 4).

Weitere Informationen:

� UVV „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A 1)

� UVV „Feuerwehren“ (GUV-V C 53, bisher GUV 7.13)

� Feuerwehr-Dienstvorschrift (FwDV) 7 „Atemschutz“

� GUV-Regel „Benutzung vonAtemschutzgeräten“ (GUV-R 190, bisher GUV 20.14)

� „Haltegurte und Verbindungsmittelfür Haltegurte“ (GUV-I 870)

� vfdb-Richtlinie 0802 „Auswahl vonAtemschutzgeräten für Einsatzauf-gaben bei den Feuerwehren“

� vfdb-Richtlinie 0804 „Wartung vonAtemschutzgeräten für die Feuer-wehren“

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A 6

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz50

Tabelle 4: Gas- und Spezialfilter und ihre Hauptanwendungsbereiche

� Eine Vollmaske mit Gasfilter darf bis zum 400-fachen des Grenzwertes verwendet werden, sofern damit nicht bereits die in dieser Tabelle genannten höchst zulässigen Konzentrationenüberschritten werden.

� Der Grenzwert ist die höchst zulässige Konzentration eines Schadstoffes in der Umgebungs-atmosphäre.

Typ Kenn- Hauptanwendungs- Klasse Prüfgaskonzentration

farbe bereich

A braun Organische Gase 1 1000 ml/m3 (0,1 Vol.-%)und Dämpfe mit 2 5000 ml/m3 (0,5 Vol.-%)Siedepunkt > 65 °C 3 10000 ml/m3 (1,0 Vol.-%)

B grau Anorganische Gase 1 1000 ml/m3 (0,1 Vol.-%)und Dämpfe, z.B. 2 5000 ml/m3 (0,5 Vol.-%)Chlor, Hydrogensulfid 3 10000 ml/m3 (1,0 Vol.-%)(Schwefelwasserstoff ),Hydrogencyanid(Blausäure)– nicht gegenKohlenmonoxid

E gelb Schwefeldioxid, 1 1000 ml/m3 (0,1 Vol.-%)Hydrogenchlorid 2 5000 ml/m3 (0,5 Vol.-%)(Chlorwasserstoff ) und 3 10000 ml/m3 (1,0 Vol.-%)andere saure Gase

K grün Ammoniak und 1 1000 ml/m3 (0,1 Vol.-%)organische 2 5000 ml/m3 (0,5 Vol.-%)Ammoniak-Derivate 3 10000 ml/m3 (1,0 Vol.-%)

AX braun Niedrig siedende orga- – Gr. 1 100 ml/m3 für max. 40 minnische Verbindungen Gr. 1 500 ml/m3 für max. 20 min(Siedepunkt ≤ 65 °C Gr. 2 1000 ml/m3 für max. 60 minder Niedrigsieder- Gr. 2 5000 ml/m3 für max. 20 mingruppen 1 und 2 (siehe GUV-R 190)

SX violett Wie vom Hersteller – 5000 ml/m3 (0,5 Vol.-%)festgelegt

NO-P3 blau- Nitrose Gase, z.B. Herstellerangaben beachtenweiß NO, NO2, NOx

Hg-P3 rot- Quecksilber – Herstellerangaben beachtenweiß

CO schwarz Kohlenmonoxid – Herstellerangaben beachten

Reaktor orange Radioaktives Iod – Herstellerangaben beachtenmeist: einschließlichReaktor P3 orange- radioaktivem

weiß Iodmethan

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A7

A 7 AtemschutzgeräteträgerKörperliche und fachliche Eignung

Einsätze unter Atemschutzgeräten gehören zu den gefährlichsten Tätigkeitenim Feuerwehrdienst. Unter Atemschutz dürfen deshalb nur Feuerwehrange-hörige eingesetzt werden, die körperlich und fachlich dafür geeignet sind unddie die mit dem Einsatz verbundenen Gefahren kennen.

Diese Arbeitshilfe fasst die Voraussetzungen für den Einsatz von Atemschutz-geräteträgern zusammen.

Atemschutzeinsätze belasten!

Allgemeines

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz A 7

GUV-I 8651

Unfallbeispiele:

� Beim Atemschutzeinsatz hat sich derGeräteträger überlastet und mussteden Einsatz abbrechen. Er war durcheine starke Erkältung beeinträchtigt.

� Während einer Übung in der verdun-kelten Atemschutzübungsanlagegeriet der Feuerwehrmann in Panik.Als er fluchtartig die Anlage verlassenwollte, verletzte er sich am Knie.

Schutzziel:

Unter Atemschutz dürfen nur Feuerwehr-angehörige eingesetzt werden, die denbesonderen Anforderungen an die körper-liche und fachliche Eignung für den Atem-schutzeinsatz genügen.

Körperliche Eignung –Allgemeines:

� Atemschutzgeräteträger müssen das18. Lebensjahr vollendet haben.

� Es muss ein gültiger Nachweis derbestandenen arbeitsmedizinischenVorsorgeuntersuchung nach demGrundsatz G 26 Gruppe 3 vorliegen(Gerätegruppe 3: Gerätegewicht über5 kg, erhöhte Ein- und Ausatemwider-stände).

� Zum Zeitpunkt des Einsatzes müssenAtemschutzgeräteträger gesund undkörperlich fit sein.

� Es darf keine Beeinträchtigung durchAlkohol bzw. Restalkohol, Drogenoder Medikamente vorliegen.

ArbeitsmedizinischeVorsorgeuntersuchungen:

� Vorsorgeuntersuchungen dürfen nurvon dafür ermächtigten Ärzten durch-geführt werden.

� Die Erstuntersuchung muss vorAufnahme einer Tätigkeit unterAtemschutzgeräten erfolgen.

� Regelmäßige Nachuntersuchungensind während der Tätigkeit alsAtemschutzgeräteträger erforderlich.• für 18- bis 50-Jährige

vor Ablauf von drei Jahren,• für über 50-Jährige

bei Gerätegewicht über 5 kg vor Ablauf von zwölf Monaten.

� Jeder Atemschutzgeräteträger muss neben der organisatorischenVerantwortung des Leiters derFeuerwehr eigenverantwortlich dafürSorge tragen, dass die regelmäßigeNachuntersuchung innerhalb der vomArzt festgelegten Frist durchgeführtwird.

Weitere Informationen:

� UVV „Feuerwehren“ (GUV-V C 53, bisher GUV 7.13)

� UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“(GUV-V A 4, bisher GUV 0.6)

� Feuerwehr-Dienstvorschrift (FwDV) 7 „Atemschutz“

� GUV-Regel „Benutzung vonAtemschutzgeräten“ (GUV-R 190, bisher GUV 20.14)

� „Haltegurte und Verbindungsmittelfür Haltegurte“ (GUV-I 870)

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Allgemeines 53

A7

Feuerwehrangehörigerauf einem Fahrradergo-meter bei der jährlichenÜbung in der Atemschutz-Übungsanlage

Für Atemschutzmaskennur geeignete Masken-brillen verwenden!

Sehschärfe

� Sofern eine ausreichende Sehschärfenur mit einer Brille erreicht wird, mussauch beim Einsatz unter Atemschutzeine zugelassene Maskenbrille mitden erforderlichen Korrekturwertengetragen werden.

� Brillen, deren Teile durch den Dicht-linienbereich der Atemschutzmaskegehen, sind nicht zulässig. Den Dicht-sitz beeinträchtigen z.B. Bänder vonSportbrillen.

� Maskenbrillen sind als Teil derpersönlichen Schutzausrüstung vom Kostenträger der Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

Dichtsitz der Atemschutzmaske

� Der Dichtsitz der Atemschutzmaskeist Voraussetzung für die Schutzwir-kung des Atemschutzgerätes. Beiunzureichendem Dichtsitz könnenSchadstoffe eindringen.

� Feuerwehrangehörige, die im Bereichder Dichtlinien der Atemschutzmaskeeinen Bart oder Koteletten tragen,sind als Atemschutzgeräteträgerungeeignet.

� Auch die Kopfform, Narben oder Haut-krankheiten können den Dichtsitz derAtemschutzmaske beeinträchtigen.

Eingesetzte Maskenbrille

Als Atemschutzgeräteträger ungeeignet – der Bartbeeinträchtigt den Dichtsitz der Vollmaske!

Dichtlinienbereich der Atemschutzmaske

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A 754 Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

GUV-I 8651

� Feuerwehrangehörige, die die er-forderlichen Übungen nicht innerhalbvon zwölf Monaten abgeleistet haben,dürfen bis zum Absolvieren der vor-geschriebenen Übungen nicht mehrals Atemschutzgeräteträger einge-setzt werden.

� Soweit in Feuerwehren Chemikalien-schutzanzüge vorhanden sind, sindEinsatzübungen mindestens einmaljährlich auch unter diesen Anzügendurchzuführen.

� Die Aus- und Fortbildung sowie die Einsätze unter Atemschutz sind in einem Atemschutznachweis zudokumentieren.

Fachliche Eignung

Ausbildung:

� Voraussetzung für den Einsatz unterAtemschutz ist die Feuerwehr-Grund-ausbildung und die erfolgreich abge-schlossene Atemschutzgeräteträger-Ausbildung.

� Eine Muster-Ausbildungsordnung für Atemschutzgeräteträger ist in der Feuerwehr-Dienstvorschrift (FwDV) 7 „Atemschutz“ enthalten.

� Die Ausbildung erfolgt in den nachLandesrecht anerkannten Ausbildungs-stätten.

� Ausbildungsziele sind:• Handhabung von Atemschutz-

geräten• Gewöhnung, Orientierung und

Verständigung• körperliche und psychische

Belastung• Einsatztätigkeiten• Eigensicherung und Notfalltraining

� Träger von Chemikalienschutzanzügenmüssen ergänzend ausgebildet werden.

Fortbildung:

� Fortbildungen für Atemschutzgeräte-träger dienen der Erhaltung des Aus-bildungsstandes und sind mindestensjährlich mit folgenden Bestandteilendurchzuführen:• Unterweisung• Belastungsübung in einer Atem-

schutz-Übungsanlage• Einsatzübung unter Atemschutz

(kann bei entsprechenden Einsätzenentfallen)

Jährliche Übung in der Atemschutz-Übungsanlage

Belastungsübung ineiner Brandgewöhnungs-anlage

Einsatzübung unterAtemschutz

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A8

A 8 Mehr Sicherheit durch Unterweisung

Unterweisungen dürfen keine langweiligen Vorträge über Unfallverhütungs-vorschriften sein. Auch der erhobene Zeigefinger führt nicht zu höherer Sicherheit. Das Geheimnis guter Unterweisungen ist der Sicherheitsdialog.

Im Gespräch lässt sich erkennen, ob Probleme verstanden und Maßnahmenakzeptiert werden. Um eine nachhaltige Wirkung zu erzeugen, müssen Unter-weisungen regelmäßig durchgeführt werden.

Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige Regeln für die Vorbereitung und Durch-führung von Unterweisungen.

Wirksam: Unterweisung in Kleingruppen

Allgemeines

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Verantwortung und Organisation der Unterweisung

Warum überhaupt unterweisen?

� Sicheres Verhalten im Feuerwehrdienstsetzt die Kenntnis möglicher Gefahrenund Schutzmaßnahmen voraus. DieseKenntnisse werden durch Unterweisun-gen vermittelt. Die Erfordernis fürUnterweisungen ergibt sich ausverschiedenen Arbeitsschutzregeln,insbesondere aus:• § 15 der Unfallverhütungsvorschrift

„Feuerwehren“:„Die Feuerwehrangehörigen sind imRahmen der Aus- und Fortbildungüber die Gefahren im Feuerwehr-dienst sowie über die Maßnahmenzur Verhütung von Unfällen zu unter-weisen.“

• § 12 Abs. 1 des Arbeitsschutz-gesetzes:„Der Arbeitgeber hat die Beschäftig-ten über Sicherheit und Gesundheits-schutz bei der Arbeit während ihrerArbeitszeit ausreichend und ange-messen zu unterweisen. Die Unter-weisung umfasst Anweisungen undErläuterungen, die eigens auf denArbeitsplatz oder den Aufgabenbe-reich der Beschäftigten ausgerichtetsind. Die Unterweisung muss bei derEinstellung, bei Veränderungen imAufgabenbereich, der Einführungneuer Arbeitsmittel oder einer neuenTechnologie vor Aufnahme der Tätig-keit der Beschäftigten erfolgen. DieUnterweisung muss an die Gefähr-dungsentwicklung angepasst seinund erforderlichenfalls regelmäßigwiederholt werden.“

� Unterweisungen dürfen nicht alslästige oder aufgezwungene Pflichtverstanden werden.

� Unterweisungen sollen:• über Gefahren aufklären, die sich

aus Unfällen und Gefährdungs-ermittlungen ergeben,

• befähigen, Gefahren selber zuerkennen und Fertigkeiten zurGefahrenbeseitigung zu entwickeln,

• die Eigen- und Mitverantwortungder Feuerwehrangehörigen fördern,

• geordnete Übungs- und Einsatz-abläufe sicherstellen.

Wer unterweist?

� Für die Durchführung von Unter-weisungen ist der jeweilige Leitereiner Feuerwehr gegenüber demTräger der Feuerwehr, z.B. derGemeinde, verantwortlich.

� Der Leiter der Feuerwehr kann diepraktische Durchführung von Unterweisungen auf Führungskräftedelegieren, z.B. auf Zugführer,Gruppenführer oder Ausbilder. Sie sind am besten in der Lage,praktische Kenntnisse zu vermitteln.Die Kontrollpflicht bleibt bei ihm.

� Sicherheitsbeauftragte sollen dieUnterweisungen unterstützen.

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz A 8

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Allgemeines 57

A8

Methoden der Unterweisung

� Ein perfekter Unterweisungsvortragführt nicht zwangsläufig zu sicheremVerhalten, denn:• Gesagt bedeutet noch nicht gehört.• Gehört bedeutet noch nicht

verstanden.• Verstanden bedeutet noch nicht

einverstanden.• Einverstanden bedeutet noch nicht

angewendet.• Angewendet bedeutet noch nicht

beibehalten.

In welchem Umfang unterweisen?

� Die Thematik von Unterweisungenund wie detailliert Unterweisungendurchgeführt werden müssen, ist z.B.abhängig:• von der Anzahl und dem Ausbildungs-

stand der Wehrangehörigen,• von der Art und dem Umfang der

Einrichtungen, Fahrzeuge und Aus-rüstungen,

• von dem Umfang und der Artdurchzuführender Einsätze mit dendadurch möglichen bzw. zu beherr-schenden Gefahren,

• vom Unfallgeschehen.

Unterweisung zu Schnitt- und Arbeitstechniken mit der Motorsäge

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz A 8

GUV-I 8651

58

� Je höher der Grad der Beteiligung derTeilnehmer, umso größer ist dieWirksamkeit einer Unterweisung.Nachfolgende Methoden eignen sichfür Unterweisungen:

Kleingruppenorientierte Unterweisung:

� Am wirksamsten sind Unterweisungenin Kleingruppen von sechs bis neunTeilnehmern. Spezielle übungs- odereinsatzbedingte Situationen könnenzu Grunde gelegt und besprochenoder geübt werden.

� Fragestellungen werden im Gesprächbearbeitet. Der Unterweiser lenkt dasGespräch und beschränkt seineeigene Rolle als Informierender soweit wie möglich.

Medienorientierte Unterweisung:

� Durch filmunterstützte Unterweisun-gen können sowohl ideale Arbeits-weisen, mögliche Fehler und möglicheFolgen im Bild dargestellt werden.Filme werden sinnvoll zu Lehrkon-zepten ergänzt, wenn sie Zusammen-fassungen, Verständnis- und Umset-zungsfragen oder Übungen enthalten.

� Bildunterstützte Unterweisungenermöglichen den Einstieg in einSicherheitsgespräch. Sie erleichternFragestellungen zur Ermittlung undBeurteilung von Gefährdungen beiÜbungen und Einsätzen.

Unterrichtsbezogene Unterweisung:

� Für unterrichtsbezogene Unterwei-sungen stehen mittlerweile viele gutausgearbeitete Lehrmaterialien zurVerfügung. Methodisch sinnvoll istdabei das Vorgehen durch Frage-stellungen in drei Schritten:1. durch Fragen interessieren,

z.B.: Was kann dir passieren?2. durch Fragen aktivieren,

z.B.: Was kann getan werden?3. durch Fragen verpflichten,

z.B.: Was wirst du tun?

Aber: keine Abschreckungsmethode:

� Abschreckung wirkt kurzfristig sehrstark, wird aber langfristig verdrängt.

� Der Mensch entwickelt für sich sehrschnell Gegenargumente. Motto: Dasist alles nicht so schlimm. Ich passeschon auf. Das trifft nur andere.

„Was kann hier passiert sein?“ – Möglichkeit einer bildunterstützten Frage als Einstieg in eine Unterweisung

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Allgemeines 59

A8

Einsatzmöglichkeiten von Medien

Folien für Tageslichtprojektoren:

� Speziell für Unterweisungen gibt esmittlerweile umfangreiche Foliensätze.

� Folien sollten nur unterstützend ein-gesetzt werden. Die Kunst liegt in derBeschränkung.

� Bei der Gestaltung von Folien ist aufÜbersichtlichkeit und Lesbarkeit zuachten.

Dias, Fotos, Videoaufnahmen:

� Um das Interesse der Teilnehmer zuwecken, sollten mit Bildern immerFragestellungen verbunden sein.

� Werden mehrere Bilder gezeigt,müssen Fragen an der Stelle gestelltund bearbeitet werden, wo sie auf-tauchen.

Filme:

� Mit zunehmender Laufzeit nimmt dasInteresse der Teilnehmer ab. Im Einzel-fall ist es sinnvoll, nur die für dieThematik erforderlichen Filmpassagenzu zeigen.

� Filme erfordern in der Regel eine Vor-und Nachbesprechung. Die dafürerforderlichen Zeiten sind unbedingteinzuplanen.

Unfallverhütungsvorschriften

und Broschüren:

� Die Herausgabe von Schriften imRahmen von Unterweisungen istimmer kritisch zu prüfen. Schriften

Die Wandzeitung vermittelt wichtige Aussagen zurSicherheit.

allein „zum Nachlesen“ nach Unter-weisungen herauszugeben, ist wenigsinnvoll.

� Oft ist es ausreichend, nur Text-auszüge oder Überschriften zurVerfügung zu stellen.

Plakate und Wandzeitungen:

� Gezielter Plakateinsatz lässt einewichtige Aussage schnell erfassen.

� Längerfristiger Einsatz dient derErinnerung. Aussagen prägen sich ein.

� Plakate sollen so wenig Text wie mög-lich enthalten.

� Wandzeitungen informieren umfas-sender.

� Wichtig ist, dass Verhalten auf Plaka-ten und Wandzeitungen richtig oderpositiv dargestellt wird.

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz A 8

GUV-I 8651

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Interaktive Software:

� Lernprogramme können mit Bildern,Grafiken, Animationen und Film-sequenzen wirkungsvoll Sachverhalteerläutern und Informationen ver-mitteln. Für Unterweisungen imFeuerwehrdienst sind spezielle undwirksam einsetzbare Lernprogrammenoch nicht verfügbar.

Experimente und Versuche:

� Experimente und Versuche bieteneine hohe Anschaulichkeit, bedürfenaber ausreichender Vorbereitung undErfahrung. Insbesondere für dieThematik der Gefahren an der Einsatz-stelle gibt es eine Vielzahl möglicherExperimente. Neue Einsatzmittellassen sich am besten im praktischenVersuch erklären.

Weitere Informationen:

� Vorhandene Medien zur Sicherheitim Feuerwehrdienst können beimzuständigen Unfallversicherungs-träger erfragt werden. Anschriftenund Zuständigkeitsbereiche sieheArbeitshilfe A 1.

� „Experimente für den Feuerwehr-unterricht“, Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart

� Modellseminar „Feuerwehr-Sicherheit“,Teil 1 (GUV-I 8655, bisher GUV 27.2.1)und Teil 2 (GUV-I 8656, bisher GUV 27.2.2)

Eine neue Hochdruck-Schneidtechnik mittels eines 250 bar starken Wasserstrahles wird im praktischenVersuch dargestellt.

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Allgemeines 61

A8

Fragen Antworten

1 Welche Thematik und welchen Anlass hat die Unterweisung?

2 Wie groß ist der erforderlicheZeitbedarf?Sind Pausen erforderlich?

3 Wo soll die Unterweisungstattfinden (Ort, Raum)?

4 Wie viele Feuerwehrangehörigenehmen an der Unterweisung teil?

5 Wie setzt sich die Gruppe zusammen?

6 Wie unterschiedlich sind die Vorkenntnisse?

7 Was ist vorzubereiten?Wer ist an der Vorbereitung zubeteiligen? Sind Helfer erforderlich?

8 Welche Hilfsmittel sind für dieUnterweisung erforderlich(Medien, Modelle, Geräte, Fahrzeuge)?

9 Sollen Teilnehmerunterlagenverteilt werden? Wenn ja, welche?

10 Wie lässt sich derUnterweisungserfolg feststellen?

Fragen zur Vorbereitung einer Unterweisung

Unterweisung am:

Die Unterweisung führt durch:

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GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz A 8

Unterweisung

Datum und Uhrzeit (von/bis):

Thema:

Anlass

� Erstunterweisung

� Wiederholungsunterweisung

� Einsätze

� besondere Vorkommnisse (Unfall)

� Neuerungen

Teilnehmer an der Unterweisung

Nr. Name, Vorname

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

Falls erforderlich, können zusätzliche Angaben durch Eintrag in die rechte Tabellenspalte eingetragen werden,z.B. Unterschrift, Funktion

Verantwortlich für die Durchführung:

DO

KU

ME

NT

AT

ION

Die Unterweisung führte durch:

Zusätzlich angesprochen/geübt wurde:

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B1

B 1 Sichere Verkehrswege

Sichere Verkehrswege sind Voraussetzung für die sichere An- und Abfahrt der Einsatzkräfte und Feuerwehrfahrzeuge sowie reibungslose Betriebs- und Einsatzabläufe im Freien und in Feuerwehreinrichtungen. Neben bau-lichen und organisatorischen Maßnahmen tragen Ordnung und Sauberkeitzur sicheren Begehbarkeit von Verkehrswegen bei.

Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige bauliche und organisatorischeRegelungen zur Sicherheit bei der An- und Abfahrt sowie zur Sicherheit von Verkehrswegen.

Gefährlicher Begegnungsverkehr zwischen Einsatzkräften und Feuerwehrfahrzeugen

Bauliche Anlagen und Einrichtungen

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Unfallbeispiele:

� Als ich nach der Alarmierung amFeuerwehrhaus eine Anpflanzungüberspringen wollte, bin ich um-geknickt.

� Beim Hineinlaufen in die Fahrzeug-halle bin ich ausgerutscht undgestürzt.

� Im Feuerwehrhaus von einer Treppen-stufe abgerutscht.

Gefahren:

Gefahren entstehen auf Verkehrswegenzur An- und Abfahrt und im Freien insbe-sondere durch

� gefährlichen Begegnungsverkehrzwischen den Fahrzeugen an- undausrückender Einsatzkräfte,

� unübersichtliche oder nicht einseh-bare Straßenführung im Ausfahrt-bereich von Feuerwehreinrichtungen,

� fehlende oder nicht ausreichendbreite PKW-Stellplätze für Feuerwehr-angehörige,

� fehlende, nicht sicher begehbare odernicht direkt geführte Verkehrswege vonden PKW-Stellplätzen in die Gebäude,

� glatte und ungeräumte Verkehrswegebei Schnee und Eis,

� unzureichende Beleuchtung vonVerkehrswegen im Freien.

Gefahren entstehen an und auf Verkehrs-wegen in Feuerwehreinrichtungen insbe-sondere durch

� nicht ausreichend breite oder unzu-lässig eingeengte Verkehrswege,

� Fahrzeugverkehr im Bereich vonVerkehrswegen,

� Bodenunebenheiten undStolperstellen, z.B. durch Schwellen,Absätze,

� Rutschgefahr, z.B. wenn Bodenbelägenicht rutschhemmend ausgeführt sindund nass, glatt oder verschmutztsind,

� unzureichende Beleuchtung.

Schutzziel:

� Verkehrswege müssen freigehaltenwerden, damit sie jederzeit benutztwerden können.

� Fußböden in Räumen dürfen keineStolperstellen haben; sie müsseneben und rutschhemmend ausgeführtund leicht zu reinigen sein.

Weitere Informationen:

� UVV „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A 1)

� GUV-Regel „Fahrzeug-Instandhaltung“(GUV-R 157, bisher GUV 17.1)

� DIN 14 092 Teil 1 „Feuerwehrhäuser;Planungsgrundlagen“

� „Sicherheit im Feuerwehrhaus“(GUV-I 8554, bisher GUV 50.0.5)

� GUV-Regel „Fußböden in Arbeits-räumen und Arbeitsbereichen mitRutschgefahr“ (GUV-R 181, bisher GUV 26.18)

� „Bodenbeläge für nassbelasteteBarfußbereiche“ (GUV-I 8527, bisher GUV 26.17)

64

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz B 1

Feuerwehrhäuser müssen in der Prioritätenlistedes Winterdienstes Vorrang haben.

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B1

Sichere An- und Abfahrt am Feuerwehrhaus

� Gefährlicher Begegnungsverkehrzwischen den Fahrzeugen am Feuer-wehrhaus eintreffender Einsatzkräfteund ausrückenden Feuerwehrfahr-zeugen ist zu vermeiden.

� Bestehende Situationen lassen sichmit einfachen Überlegungen undorganisatorischen Maßnahmen immerverbessern. Eine organisatorischeMaßnahme kann z.B. die Festlegungeines internen „Einbahnstraßen-systems“ für die Anfahrt der Einsatz-kräfte und die Abfahrt der Feuerwehr-fahrzeuge sein.

� Organisatorische Maßnahmen könnenz.B. in einer Dienstanweisung festge-legt werden.

� Verkehrsrechtliche Maßnahmen mitBeschilderung oder Lichtzeichensollten z.B. dann veranlasst werden,• wenn die Straßenverkehrsführung

im Bereich von Feuerwehrhäusernunübersichtlich ist oder Ausfahrt-bereiche nicht einsehbar sind,

• wenn Stauraum vor den Toren fehltund der öffentliche VerkehrsraumTeil des Ausfahrtbereiches ist.

� Beim Neubau von Feuerwehrein-richtungen muss die sichere Verkehrs-anbindung bereits bei der PlanungBerücksichtigung finden.

Bauliche Anlagen und Einrichtungen

Der Ausfahrtbereich ist durch die verdeckte Lagedes Feuerwehrhauses für Verkehrsteilnehmer erstspät erkennbar – durch die Lichtzeichenanlagelässt sich der Verkehr im Einsatzfall anhalten.

Der Stauraum vor den Toren fehlt fast völlig.

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66

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz B 1

A

B

Einfache Überlegungen …

… vermindern mögliche Verkehrsgefahren.

A

B

Die Anzahl möglicher gefährlicher Verkehrssituationen kann z.B. durch einesinnvolle Anordnung der Zufahrt zu den PKW-Stellplätzen reduziert werden.

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B1

� Verkehrswege müssen von Schneeund Eis freigehalten werden.

� Verkehrswege müssen ausreichendbeleuchtet sein.

PKW-Stellplätze und sichereVerkehrswege im Freien

� An Feuerwehrhäusern müssen zumsicheren Abstellen von FahrzeugenPKW-Stellplätze vorhanden sein. • Von dem Planungs-Richtwert

„ein Stellplatz je Sitzplatz der ineinem Feuerwehrhaus eingestelltenFeuerwehrfahrzeuge“ kann imEinzelfall abgewichen werden. Für Feuerwehren mit einer größerenAnzahl von Fahrzeugen würde dieEinhaltung des Richtwertes über-dimensionierte Parkplätze in zu-meist zentraler städtischer Lagebedeuten. Für eine Feuerwehr miteinem Tragkraftspritzenfahrzeugwären sechs Stellplätze möglicher-weise zu wenig.

• Einzubeziehen in Entscheidungenüber die Anzahl erforderlicher PKW-Stellplätze sind auch immerParkmöglichkeiten im Umfeld desFeuerwehrhauses, Vorgaben desBaurechts, ggf. auch die Anzahl derdas Feuerwehrhaus zu Fuß oder mitdem Fahrrad erreichenden Feuer-wehrangehörigen.

� PKW-Stellplätze sollten 5,5 m langund 2,5 m breit sein, bei Schräg-aufstellung entsprechend variiert.

� Verkehrswege im Freien sollten direkteVerbindungen zu den Zugängen desFeuerwehrhauses haben und ohneStolperstellen, Absätze, Bordsteineoder Treppen ausgeführt sein.

� Zugänge zum Feuerwehrhaus solltenmöglichst nicht durch Tore für Feuer-wehrfahrzeuge und in die dahinterliegenden Stellplatzbereiche führen.

Bauliche Anlagen und Einrichtungen

Möglichkeiten für Zugänge von den Stellplätzen indas Feuerwehrhaus

Gefahr! Hier führt dieZufahrt zum PKW-Stellplatz direkt durchden Stauraum desFeuerwehrfahrzeugesvor dem Tor.

Treppen als Zugang zuFeuerwehrhäusern sindimmer Gefahrstellen –auch wenn sie den bau-rechtlichen Anforderun-gen gerade genügen.

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Verkehrswege in Gebäuden

� Zwischen Fahrzeugen, Geräten undGebäudeteilen muss bei geöffnetenFahrzeugtüren oder -klappen einVerkehrsweg von mindestens 0,5 mverbleiben.

� Verkehrswege müssen freigehaltenwerden.

� Verkehrswege dürfen nachträglichnicht unter Mindestbreite eingeengtwerden, z.B. durch Nachrüstung vonAbgasabsaugungen oder Material-lagerung.

� Treppen, Absätze und Absenkungenim Bereich von Fahrzeug-Stellplätzenbeeinträchtigen die Trittsicherheit.

� Durchgänge müssen mindestens einelichte Höhe von 2 m haben.

� In Verkehrswegen vorhandeneStolperstellen oder Durchgänge mitnicht ausreichender lichter Höhe sindmit gelb-schwarzer Gefahrenkenn-zeichnung zu versehen.

� Zum Schutz gegen Glasbruch müssenlichtdurchlässige Flächen von Türenoder Wänden im Bereich von Verkehrs-wegen bruchsicher verglast oder durchGeländer oder Brüstungen wirksamabgeschirmt sein.

� Durchsichtige Flächen von Türen oderWänden müssen so deutlich gekenn-zeichnet werden, dass sie nicht über-sehen werden können.

� Für den möglichen Ausfall der Strom-versorgung sollte eine selbsttätigeinsetzende Notbeleuchtung derwesentlichen Verkehrswege imFeuerwehrhaus vorhanden sein.

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz B 1

Diese Form der nachträglich eingebautenAbgasabsaugung wurde so ausgewählt, dass derVerkehrsweg nicht unzulässig eingeengt wird.

Gefahr! Der Abgasschlauch der Absaugung schützt zwarvor Abgasen, bildet jedoch eine Stolpergefahr.

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B1

� In benachbarten Räumen soll dieBewertungsgruppe der Rutsch-hemmung nicht mehr als um den Wert „1“ voneinander abweichen.

� Bodenbeläge in Arbeitsräumen undArbeitsbereichen mit Rutschgefahr,die den Anforderungen an die Rutsch-hemmung nicht genügen, könnennachträglich in ihrer Rutschhemmungverbessert werden. Geeignet hierfürsind Verfahren der Oberflächen-behandlung wie Oberflächenfinish,mechanische oder chemische Nach-behandlung.

� Die Rutschhemmung von Boden-belägen kann durch Reinigungs- oderPflegemittel gemindert werden. Beider Auswahl von Reinigungsmittelnist dies zu berücksichtigen.

� Soweit sich auf Bodenbelägen Wassersammeln und nicht in Ablaufrinnenablaufen kann, müssen Pfützen be-seitigt werden.

Fußböden in Gebäuden

� Einen speziell für Feuerwehrhäuserentwickelten Bodenbelag gibt es nicht.

� Bodenbeläge in Arbeitsräumen undArbeitsbereichen mit erhöhter Rutsch-gefahr müssen rutschhemmend undleicht zu reinigen sein.

� Bodenbeläge sind nach den Anforde-rungen der GUV-Regel „Fußböden inArbeitsräumen und Arbeitsbereichenmit Rutschgefahr“ (GUV-R 181, bisherGUV 26.18) auszuwählen.

� Für Bodenbeläge in Waschräumenund Duschen sind die Anforderungender GUV-Information „Bodenbelägefür nassbelastete Barfußbereiche“(GUV-I 8527, bisher GUV 26.17) zuberücksichtigen.

� Bodenbeläge werden je nach Größeder Rutschgefahr fünf verschiedenenBewertungsgruppen zugeordnet(Gruppe R9 bis Gruppe R13). InFeuerwehrhäusern sind Bodenbelägefolgender Bewertungsgruppenerforderlich, z.B. für• Eingangsbereiche . . . . . . . . . . . R9• Fahrzeugstellplätze . . . . . . . . . R12• Waschhallen . . . . . . . . . . . . R11/V4• Arbeitsgruben . . . . . . . . . R12/V4*• Instandsetzungs-

und Wartungsräume . . . . . . . . . R11• Lagerräume für

Öle und Fette . . . . . . . . . . . R12/V6• Sanitärräume . . . . . . . . . . . . . . R10• Schulungsräume . . . . . . . . . . . . R9• Räume für Schlauch-

pflege-Einrichtungen . . . . . . . . R12

Bauliche Anlagen und Einrichtungen

Hinweis:R = Rutschhemmung, V = Verdrängungsraum, * = Hier eignen sich auch Metallroste

Trittsicherheit durchrutschhemmendeBodenbeläge

Pfützen auf Boden-belägen beseitigen

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B2

B 2 Künstliche Beleuchtung

Verkehrswege und Arbeitsplätze in Feuerwehreinrichtungen müssen bei nicht ausreichendem Tageslicht künstlich beleuchtet werden. WichtigstesKriterium der künstlichen Beleuchtung ist die Beleuchtungsstärke. WeitereGütekriterien der Beleuchtung sind z.B. die Begrenzung der Blendung,Lichtfarbe und Farbwiedergabe sowie Lichtrichtung, Schattigkeit undGleichmäßigkeit.

Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige Regeln für Planung, Installation, Betriebund Instandhaltung künstlicher Beleuchtungen in Feuerwehreinrichtungen.

Schön anzusehen: Beleuchtung einer Feuerwache als Kunstobjekt

Bauliche Anlagen und Einrichtungen

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Unfallbeispiele:

� Nach der Alarmierung auf demdunklen Weg vom Parkplatz in dasFeuerwehrhaus über einen Kantsteingestolpert.

� Auf dem Weg zum Lichtschalter in dernoch unbeleuchteten Fahrzeughalleeine Treppenstufe übersehen undgestürzt.

� Beim Auswechseln einer Leuchtstoff-röhre von der Leiter gestürzt.

Gefahren:

Gefahren entstehen bei nicht ausreichen-dem Tageslicht insbesondere, wenn

� im Bereich von Verkehrswegen undArbeitsplätzen betrieblicheZusammenhänge und Abläufe nichtausreichend erkennbar werden,

� Gefahrenquellen in der Umgebungnicht ausreichend erkennbar sind,z.B. Stufen, Hindernisse.

Schutzziel:

� Beleuchtungsanlagen sind so aus-zuwählen und anzuordnen, dass sichdadurch keine Unfall- und Gesund-heitsgefahren ergeben können.

72

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz B 2

Vorbildlich: Die künstliche Beleuchtung über denVerkehrswegen neben dem Fahrzeug ergänzt dieBeleuchtung durch das Tageslicht. Lichtöffnungenfür das Tageslicht sind im Tor und in der rück-wärtigen Wand vorhanden.

Weitere Informationen:

� UVV „Grundsätze der Prävention“(GUV-V A 1)

� Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 7/3„Künstliche Beleuchtung“

� BG-Regel „Arbeitsplätze mitkünstlicher Beleuchtung undSicherheitsleitsysteme“ (BGR 131)

� DIN 5035 „Beleuchtung mitkünstlichem Licht“

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B2

Künstliche Beleuchtung von Außenbereichen

� Verkehrswege im Außenbereich vonFeuerwehreinrichtungen müssen zubeleuchten sein, wenn das Tageslichtnicht ausreicht. Die Beleuchtung musssich nach der Art der Sehaufgaberichten.

� Zusätzliche Beleuchtungseinrich-tungen sind z.B. erforderlich, wenndie öffentliche Straßen- oder Platz-beleuchtung Außenbereiche vonFeuerwehreinrichtungen nicht miteinbezieht. Dies betrifft in der RegelPKW-Stellplätze, Verkehrswege fürPersonen und Stauräume vor denToren.

� Durch ausreichende Beleuchtung der Stauräume vor den Toren sollenBlendungen beim Übergang vomDunklen zum Hellen und umgekehrtvermieden werden.

� Beleuchtungseinrichtungen sind soanzubringen, dass neben Fahrzeugen,die vor den Toren abgestellt werden,keine Schlagschatten entstehen.

� Zu empfehlen ist die Schaltung vonBeleuchtungseinrichtungen imAußenbereich über Dämmerungs-schalter oder Bewegungswächter.

Bauliche Anlagen und Einrichtungen

Tabelle 1: Richtwerte für die Beleuchtungvon Außenbereichen

Vorteil: Durch mittige Anbringung der Beleuchtungzwischen den Toren werden Schlagschattenzwischen den Fahrzeugen vermieden.

Nachteil: Werden die Fahrzeuge vor den Toren abge-stellt, ergeben sich durch die mittige An-bringung der Beleuchtung über den Torenzwangsläufig Schlagschatten zwischen denFahrzeugen.

Art des Außenbereichs Nennbeleuchtungs-

stärke

PKW-Stellplätze (Parkplätze) 3 Lux

Verkehrswege für Personen 5 Lux

Stauräume vor den Toren 50 Lux

Spezielle Richtwerte können der DIN 5035 Teil 2 entnommen werden.

Tabelle 2: Vergleichswerte

Vollmondnacht 0,25 Lux

nächtliche Straßen-beleuchtung

1 – 30 Lux

sonniger Tag 20.000 – 100.000 Lux

+

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74

Künstliche Beleuchtung in Gebäuden

Lichtschalter:

� Für nicht ständig besetzte Feuerwehr-häuser ist eine Schaltmöglichkeit derInnenraumbeleuchtung bereits imZugangsbereich vorzusehen. DasBetreten nicht beleuchteter Räumewird dadurch vermieden.

� Lichtschalter in der Nähe von Zu- oderAusgängen müssen leicht zugänglichund selbstleuchtend installiert sein.Bei vorhandener Orientierungs-beleuchtung sind selbstleuchtendeLichtschalter nicht erforderlich.

Beleuchtung von Fahrzeug-Stellplätzen:

� Leuchten müssen so angebracht sein,dass die Beleuchtungsstärke aucherhalten bleibt, wenn Fahrzeuge aufden Stellplätzen stehen. Es dürfenkeine tiefen Schatten oder Blendungenentstehen.

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz B 2

Orientierungsbeleuchtung über dem Zu- undAusgang des Stellplatzbereiches – selbstleuch-tende Lichtschalter sind hier nicht erforderlich.

Schattenbereiche werden vermieden, wennLeuchten direkt über den Verkehrswegenangebracht sind.

� Gefährliche Schlagschatten entstehenz.B., wenn Leuchten direkt über hohenFahrzeugaufbauten angebracht sind.

� Schattenbereiche werden vermieden,wenn Leuchten direkt über denVerkehrswegen zwischen oder nebenden Fahrzeugen angebracht sind.

� Unzureichende Beleuchtung ist nichtzwangsläufig auf Planungsmängelzurückzuführen. Leuchten müssenregelmäßig gereinigt und Lampen beinachlassender Lichtleistung ausge-wechselt werden.

� Zur Beleuchtung von Fahrzeug-Stellplätzen mit Tageslicht müssenLichtöffnungen vorhanden sein, z.B.Lichtöffnungen in Toren oder Wänden.

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75

B2

Richtwerte für die Innenraumbeleuchtung in Feuerwehreinrichtungen

Bauliche Anlagen und Einrichtungen

Sicherheitsbeleuchtung:

� Sind durch Ausfall der Allgemein-beleuchtung Unfallgefahren in Feuer-wehrhäusern zu befürchten, ist eineSicherheitsbeleuchtung vorzusehen.• Zum Ausfall der Allgemeinbeleuch-

tung kann es z.B. bei Störungen der öffentlichen Stromversorgungkommen.

• Unfallgefahren sind z.B. zu be-fürchten, wenn Einsatzkräfte nicht

Art des Raumes bzw. der Tätigkeit Nennbeleuchtungsstärke

Stellplätze für Feuerwehrfahrzeuge 100 Lux

Waschhallen 100 Lux

Werkstätten 250 Lux

Geräteräume, Lagerräume 100 Lux

Umkleideräume, Trocknungsräume, Bereitschaftsräume, Aufenthaltsräume

120 Lux

Wasch-, Dusch-, WC-Räume 120 Lux

Unterrichtsräume 250 Lux

Teeküchen 250 Lux

Büroräume 500 Lux

Einsatzzentralen; allgemein 250 Lux

Arbeitsplätze in Einsatzzentralen 500 Lux

Arbeitsplätze in Schlauchpflege-Werkstätten 500 Lux

Arbeitsplätze und Verkehrswege in Schlauch-trockentürmen

100 Lux

Arbeitsräume in Atemschutz-Werkstätten 500 Lux

Kompressorräume in Atemschutz-Werkstätten 250 Lux

Tabelle 3

Die Werte sind den entsprechenden Normen für das Feuerwehrwesen entnommen.Spezielle Richtwerte können auch DIN 5035-2 „Beleuchtung mit künstlichem Licht;Richtwerte für Arbeitsstätten in Innenräumen und im Freien“ entnommen werden.

beleuchtete Innenräume undFahrzeug-Stellplätze von Feuer-wehrhäusern betreten müssen.

� Als einfache Form der Sicherheits-beleuchtung ist z.B. die Installationeiner Sicherheitsleuchte mit eigenerEnergiequelle zu empfehlen.

� Festlegungen zur Sicherheitsbeleuch-tung können DIN 5035-5 „Innenraum-beleuchtung mit künstlichem Licht;Notbeleuchtung“ entnommen werden.

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Instandhaltung vonBeleuchtungseinrichtungen

� Bereits bei der Planung und Errichtungvon Beleuchtungsanlagen sind dieErfordernisse für eine sicherheits-gerechte Instandhaltung zu berück-sichtigen.

� Instandhaltungsarbeiten anBeleuchtungseinrichtungen dürfen inder Regel nur von Elektrofachkräftenausgeführt werden, dies gilt z.B. fürdie Reparatur von Leuchten.

� Zu den Arbeiten, die auch anderePersonen ausführen dürfen, gehörenz.B.:• Auswechseln von Glühlampen und

Leuchtstoffröhren,• Reinigen von geschlossenen

Leuchten,• Auswechseln von Überglocken an

Leuchten,• Auswechseln von Schraub-

sicherungen,• Sichtkontrollen auf äußere Schäden.

� Auftretende Mängel an Beleuchtungs-einrichtungen, die die Sicherheit be-einträchtigen, sind sofort zu beheben,z.B.:• bei Ausfall von Lampen, • wenn sich Teile von Leuchten lösen,• bei Beschädigung von Leuchten-

abdeckungen, wenn die Schutzartdadurch beeinträchtigt wird.

� Arbeiten an hoch gelegenenBeleuchtungseinrichtungen nur vonsicheren Arbeitsplätzen ausführen,z.B. das Auswechseln von Leucht-stoffröhren.

� Beim Ersatz von Leuchten ist daraufzu achten, dass gegenüber vor-handenen Leuchten die gleicheLichtfarbe, Farbwiedergabestufe undLampenleistung eingehalten werden.

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz B 2

Typische Instandhaltungsarbeit: Auswechselneiner Leuchtstoffröhre mit Hilfe einer Stehleiter

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77

B3

B 3 Sichere Stellplätze für Feuerwehrfahrzeuge

Ausreichend große Stellplätze für Feuerwehrfahrzeuge sind Voraussetzungfür reibungslose Betriebs- und Einsatzabläufe in Feuerwehrhäusern. FürStellplätze gelten deshalb Mindestanforderungen, die auch bei Fahrzeug-Neubeschaffungen nicht unterschritten werden dürfen. Für den Neubau oder die bauliche Änderung von Feuerwehrhäusern sind für Stellplätze diePlanungsgrundlagen der DIN 14 092 Teil 1 anzuwenden.

Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige bauliche und organisatorischeRegelungen für Fahrzeug-Stellplätze in Feuerwehreinrichtungen.

Planungsbeispiel eines Feuerwehrhauses mit Stellplätzen nach DIN 14 092 Teil 1

Bauliche Anlagen und Einrichtungen

Ansicht

Grundriss

Freie Durchgangsbreite beiEndeinstellplätzen = 0,5 m

Stellplätze nach DIN 14 092 Teil 1Größe 3 mit b1 = 4,5 , L = 12,5 m

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Unfallbeispiele:

� Auf Grund der beengten Verhältnisseim Feuerwehrhaus geriet der als Ein-weiser eingesetzte Feuerwehrmannzwischen die Anhängeleiter und dasrückwärts fahrende Feuerwehrfahr-zeug.

� Im Feuerwehrhaus über die Deichseleines zwischen zwei Fahrzeugenstehenden Anhängers gestolpert.

Gefahren:

Gefahren entstehen durch in Feuer-wehrhäuser eingestellte Fahrzeugeinsbesondere, wenn

� Personen durch Fahrbewegungenerfasst oder eingeklemmt werdenkönnen,

� die Anzahl oder die Größe dervorhandenen Fahrzeug-Stellplätzeunzureichend ist,

� Stützen oder bauliche Einrichtungenvorhandene Stellplatzbereichezusätzlich einengen,

� Verkehrswege in Stellplatzbereichenfehlen oder nicht ausreichend breitsind,

� geöffnete Türen, Klappen oder Schübevon Fahrzeugen in Verkehrswegehineinragen.

Schutzziel:

� Bauliche Anlagen müssen so einge-richtet und beschaffen sein, dassGefährdungen von Feuerwehrange-hörigen vermieden und Feuerwehr-einrichtungen sicher untergebrachtsowie bewegt und entnommenwerden können.

� Verkehrswege und Durchfahrten von Feuerwehrhäusern müssen soangelegt sein, dass auch unterEinsatzbedingungen Gefährdungender Feuerwehrangehörigen durch dasBewegen der Fahrzeuge vermiedenwerden.

Weitere Informationen:

� UVV „Feuerwehren“ (GUV-V C 53, bisher GUV 7.13)

� DIN 14 092 Teil 1 „Feuerwehrhäuser;Planungsgrundlagen“

78

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz B 3

Der zusätzlich eingestellte Bootstrailer engt die vorhandenen Verkehrswege unzulässig ein.

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B3

Stellplätze für Feuerwehrfahrzeuge –Mindestanforderungen

� Zwischen Fahrzeugen, Geräten undGebäudeteilen muss bei geöffnetenFahrzeugtüren oder -klappen einVerkehrsweg von mindestens 0,5 mverbleiben.Hinweis: Bei nebeneinander stehen-den Fahrzeugen sind jeweils nur diegeöffneten Türen oder Klappen einesFahrzeuges zu berücksichtigen.

� Soweit Mindestanforderungen unter-schritten sind, müssen baulicheÄnderungen angestrebt werden.

� Übergangsweise sind organisator-ische Regelungen zu treffen. Heraus-gefahrene Fahrzeuge können z.B. erstvor dem Tor von der Mannschaftbesetzt werden.

Bauliche Anlagen und Einrichtungen

a

a

aa

a ≥ 0,5 m

� Es wird empfohlen, ständige Hinder-nisse und Gefahrstellen deutlicherkennbar und dauerhaft durch gelb-schwarze Streifen zu kennzeichnen.Dies sind z.B. Stellen, an denen dieGefahr des Anstoßens, Einklemmens,Quetschens, Stürzens, Ab- oderAusrutschens oder Stolperns vonPersonen besteht.

� Bei Fahrzeug-Neubeschaffungen istzu prüfen, ob bei größeren Fahrzeug-abmessungen die Mindestanforde-rungen für Verkehrswege erhaltenbleiben. Ein Unterschreiten derMindestanforderungen darf mit einerNeubeschaffung nicht verbundensein.

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Stellplätze für Feuerwehrfahrzeuge –Planungsgrundlagen für den Neubau oder bauliche Änderungen

� Für den Neubau oder die baulicheÄnderung von Feuerwehrhäusern ist die DIN 14 092 Teil 1 „Feuerwehr-häuser; Planungsgrundlagen“ zubeachten.

� Stellplätze sind ausreichend großbemessen, wenn die Mindest-abmessungen der DIN 14 092 Teil 1eingehalten werden.

� Die Stellplatzabmessungen ergebensich aus der Länge der einzustellendenFeuerwehrfahrzeuge (siehe Tabelle).

� Stellplätze der Größe 1 sollten beivorausschauender Planung möglichstvermieden werden.

� Stellplätze der Größen 3 und 4 unter-scheiden sich nicht in der Länge,sondern allein in der lichten Durch-fahrtshöhe der Tore.

� Stellplatzabmessungen dürfen durchStützen oder andere Bauteile nichteingeengt werden.

� Bei Endeinstellplätzen und vorhan-denen Stützen sind zusätzliche freieDurchgangsbreiten von mindestens0,5 m einzuplanen.

� Stellplätze müssen so angeordnetsein, dass die Fahrzeuglängsachsejeweils in Tormitte liegt.

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz B 3

Gefahr! Hier reicht der Platz nicht einmal zum sicherenEin- und Aussteigen des Fahrers.

Mindestanforderungen gerade erfüllt – bei geöffneter Fahrzeugtür verbleibt zwischen denFahrzeugen ein ausreichend breiter Verkehrsweg.

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B3

Bauliche Anlagen und Einrichtungen

Stellplatz- Breite b1 Länge L Zuordnung

größe mind. mind. von Feuerwehrfahrzeugen

1 4,5 m 8,0 m für alle Feuerwehrfahrzeuge mit einer Gesamtlänge von ≤ 6,0 m

2 4,5 m 10,0 m für alle Feuerwehrfahrzeuge mit einer Gesamtlänge von > 6,0 m und ≤ 8,0 m

3 4,5 m 12,5 m für alle Feuerwehrfahrzeuge mit einer Gesamtlänge von > 8,0 m und ≤ 10,0 m

4 4,5 m 12,5 m für alle Feuerwehrfahrzeuge mit einerBauhöhe von > 3,5 m und einer Gesamtlänge von ≤ 10,0 m

FreieDurchgangs-breiten

a = freie Durchgangs-breite vonmindestens 0,5 m

b1 =Stellplatzbreitenach DIN 14 092Teil 1mindestens 4,5 m

Freie Durchgangs-breiten sind beiStützen undEndeinstellplätzenvorzusehen(Ausnahme im Bild Abei Stützen ≤ 0,6 m).

Stütze

max.

0,6 m

L

b1 b1

A B

a a a

Freie Durchgangsbreiten – Planungsgrundlagen für den Neubau oder bauliche Änderungen

Tabelle: Maße für Stellplatzabmessungen nach DIN 14 092 Teil 1

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B4

B 4 Sichere Durchfahrten und Feuerwehrtore

Gefahren im Torbereich von Feuerwehrhäusern werden durch sicher zubetätigende Tore und Durchfahrten mit ausreichendem Sicherheitsabstandzwischen Fahrzeugen und Gebäudeteilen vermieden. Bei nicht ausreichen-dem Sicherheitsabstand müssen einengende Gebäudeteile mit einer gelb-schwarzen Gefahrenkennzeichnung versehen sein.Für den Neubau von Feuerwehrhäusern oder die bauliche Änderung vonTordurchfahrten sind die Planungsgrundlagen der DIN 14 092 Teil 1 anzu-wenden und Tore nach DIN 14 092 Teil 2 vorzusehen.

Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige bauliche und organisatorischeRegelungen für Durchfahrten und Tore in Feuerwehrhäusern.

Bauliche Anlagen und Einrichtungen

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Unfallbeispiele:

� Beim Herausfahren des Feuerwehr-fahrzeuges wurde der gerade in dieFahrzeughalle hineinlaufende Feuer-wehrmann zwischen Fahrzeug undTeilen des Tores eingeklemmt.

� Beim Schließen des Tores die Fingeran der Schließkante geklemmt.

� Der Feuerwehrmann wurde von demunkontrolliert ablaufenden Tor amKopf getroffen.

Gefahren:

Gefahren entstehen in Durchfahrten undan Toren insbesondere, wenn

� zwischen Fahrzeugen undGebäudeteilen unzureichendeSicherheitsabstände vorhanden sind,

� auf unzureichende Sicherheits-abstände nicht durch gelb-schwarzeGefahrenkennzeichnung hingewiesenwird,

� Durchfahrtshöhen unzureichend sindund

� Tore konstruktive oder betrieblicheMängel aufweisen.

Schutzziel:

� Verkehrswege und Durchfahrten vonFeuerwehrhäusern müssen so ange-legt sein, dass auch unter Einsatz-bedingungen Gefährdungen derFeuerwehrangehörigen durch dasBewegen der Fahrzeuge vermiedenwerden.

Weitere Informationen:

� UVV „Feuerwehren“ (GUV-V C 53, bisher GUV 7.13)

� GUV-Regel „Fahrzeug-Instandhaltung“ (GUV-R 157, bisher GUV 17.1)

� „Richtlinien für kraftbetätigte Fenster,Türen und Tore“ (GUV-R 1/494, bisher GUV 16.10)

� DIN 14 092 Teil 1 „Feuerwehrhäuser;Planungsgrundlagen“

� DIN 14 092 Teil 2 „Feuerwehrhäuser;Feuerwehrtore“

� DIN EN 12 453 „Nutzungssicherheitkraftbetätigter Toranlagen“

84

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz B 4

Gefahr!Auch wenn der Sicherheitsabstand rechnerischden Mindestanforderungen genügt, bei Fahr-bewegungen ist dies kein sicherer Durchgang.

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B4

Durchfahrten inFeuerwehrhäusern –Mindestanforderungen

� In Durchfahrten von Feuerwehr-häusern muss zwischen Fahrzeugenund Gebäudeteilen zu beiden Seitenein Abstand von mindestens 0,5 mbestehen (A).

� Durchfahrten müssen mindestens0,2 m höher sein als die maximaleHöhe des jeweils durchfahrendenFahrzeuges (B).

Bauliche Anlagen und Einrichtungen

Gefahr! Diese Tordurchfahrt war allenfalls für bespannteKraftspritzen ausreichend breit …

Erforderliche Sicherheitsabstände zwischenFahrzeugen und Gebäudeteilen in Tordurchfahrten

Gelb-schwarze Gefahrenkennzeichnung derTordurchfahrt nach außen

(A)

min

d.

0,5

m

(A)

min

d.

0,5

m

(B) mind. 0,2 m

� Bei der Bestimmung von Sicherheits-abständen sind einengende Teile derTorkonstruktion zu berücksichtigen.

� Sind bei bestehenden Feuerwehr-häusern die seitlichen Sicherheits-abstände durch Umbau nicht zuerreichen, sind die einengendenGebäudeteile mit einer gelb-schwarzen Gefahrenkennzeichnungzu versehen.• Die Streifen sind gegensinnig

geneigt zueinander anzubringen.• Die Gefahrenkennzeichnung muss

nach allen Seiten, von denen sichPersonen einer Gefahrstelle nähernkönnen, gut sichtbar sein.

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Durchfahrten in Feuerwehrhäusern –Planungsgrundlagen für den Neubau oder bauliche Änderungen

� Für den Neubau von Feuerwehrhäu-sern oder die bauliche Änderung vonTordurchfahrten sind die Planungs-grundlagen der DIN 14 092 Teil 1„Feuerwehrhäuser; Planungsgrund-lagen“ anzuwenden und Tore nachDIN 14 092 Teil 2 „Feuerwehrhäuser;Feuerwehrtore“ vorzusehen.

� Für alle Stellplatzgrößen derDIN 14 092 Teil 1 ist eine Mindestdurch-fahrtsbreite von 3,5 m erforderlich.Einengende Teile der Torkonstruktionsind bei der Planung zu berück-sichtigen.

� Damit wird auch für Fahrzeuge, die nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) diehöchst zulässige Breite aufweisen, der erforderliche Sicherheitsabstandzu beiden Seiten gewährleistet.

� Tore können als Deckenglieder- oderSchiebefalttore, ggf. auch als Hubtoreeingebaut werden.

� Torantriebe können hand- oderkraftbetätigt ausgeführt sein.

� Schlupftüren sollten in Toren ver-mieden werden. Konstruktions-bedingt ergeben sich Stolperstellen im Verkehrsweg.

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz B 4

Tabelle: Feuerwehrtore

Stellplatzgröße Durchfahrtsmaße

nach DIN 14 092 Teil 1 nach DIN 14 092 Teil 1

Breite Höhe

1 3,5 m 3,5 m

2 3,5 m 3,5 m

3 3,5 m 4,0 m

4 3,5 m 4,5 m

Tore für Feuerwehrhäuser

nach DIN 14 092 Teil 2

Schiebefalttore

Deckengliedertore

Hubtore

zweiseitig öffnend einseitig öffnend

Seitenansicht

Seitenansicht

Tore sollen als Schiebefalttore,Deckengliedertore oder Hubtoreausgeführt sein.

Schlupftür im Deckengliedertor – die Stolperkanteist mit gelb-schwarzer Gefahrenkennzeichnungversehen.

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B4

� Schiebefalttore müssen gegen unbe-absichtigtes Verlassen der Führungenund Hinauslaufen über ihre Endstel-lung gesichert sein.

� Torflügel, die betriebsmäßig über die Durchfahrt angehoben werden,müssen gegen Herabfallen gesichertsein. Sicherungen gegen unkontrol-liertes Ablaufen sind z.B. Fangvor-richtungen.

Kraftbetätigte Tore:

� Kraftbetätigte Tore müssen mindes-tens einmal jährlich durch eine dafürbefähigte Person auf sichere Funktiongeprüft werden. Über die Prüfungensind Prüfnachweise zu führen.

Signalanlagen:

� Bei Deckengliedertoren haben sichSignalanlagen bewährt, die die Frei-gabe der lichten Durchfahrtshöheeindeutig anzeigen.

Hinweise für sichere Tore

Handbetätigte Tore:

� Nach außen öffnende Torflügel müssengegen unbeabsichtigtes Zuschlagengesichert werden können, z.B. durchWandhaken.

� Sicherungen gegen unbeabsichtigtesZuschlagen dürfen keine Stolperstellenbilden, dies gilt z.B. für Feststeller imBodenbereich.

� Quetsch- und Scherstellen an Kantendrehbarer Torteile von Schiebe-falttoren müssen gesichert sein, z.B.durch• Handgriffe, die eine sichere

Handhabung beim Schließen derTore ermöglichen,

• genügend breite elastischeDichtstreifen, die eine Quetschungunmöglich machen,

• verdeckte Kanten, so dass nichthineingefasst werden kann.

Bauliche Anlagen und Einrichtungen

Nach außen öffnendeTorflügel müssen gegenZuschlagen gesichertwerden können.

Der elastischeDichtstreifen verhindertHandverletzungen.

Die Signalanlage zeigt die Freigabe der lichtenDurchfahrtshöhe zu beiden Seiten eindeutig an.

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B5

B 5 Sichere Werkstätten zur Fahrzeug-Instandhaltung

Die Voraussetzungen für sichere Instandhaltungsarbeiten lassen sich auf eine einfache Formel bringen: Sauberkeit und Ordnung = Sicherheit.

Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige bauliche und organisatorischeRegelungen für sichere Werkstätten.

Instandhaltungsarbeiten am Feuerwehrfahrzeug

Bauliche Anlagen und Einrichtungen

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Unfallbeispiele:

� Als das Fahrzeug mit dem Wagenheberangehoben wurde, rollte es weg.Dabei wurde der Fuß eingeklemmt.

� Bei Reinigungsarbeiten wurde Benzinverwendet. Dabei kam es zu einerVerpuffung.

� Bei Schleifarbeiten einen Schleif-funken in das Auge bekommen.

Gefahren:

Gefahren entstehen in Werkstätten zurFahrzeug-Instandhaltung insbesonderedurch

� Abrollen, Absinken, Abgleiten oderUmkippen von Fahrzeugen oder Fahr-zeugteilen,

� Abgase von Verbrennungsmotoren,z.B. wenn Abgasabsaugungen fehlen,

� Einatmen, Verschlucken oder Kontaktmit Gefahrstoffen, z.B. Reinigungsmitteln, Kraftstoffen,Löse- und Verdünnungsmitteln,Anstrichstoffen, Säuren, Laugen,

� Brand- und Explosionsgefahr, z.B. beiArbeiten am Kraftstoffsystem, beiSchweiß- und Lackierarbeiten,

� wegfliegende Teile, z.B. Schleiffunken, Metallspäne,

� Heben und Transportieren vonschweren Teilen,

� Personen, die in Werkstätten arbeitenund nicht unterwiesen wurden.

Schutzziel:

� Bauliche Anlagen müssen so einge-richtet sein, dass Gefährdungen vonFeuerwehrangehörigen vermiedenwerden.

� Arbeitsplätze müssen so beschaffensein und erhalten werden, dass sieein sicheres Arbeiten ermöglichen.Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Geräumigkeit, der Trittsicherheit,der Beleuchtung und Belüftung.

Weitere Informationen:

� UVV „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A 1)

� GUV-Regel „Betreiben von Arbeits-mitteln“ (GUV-R 500, Kapitel 2.26)

� GUV-Regel „Betreiben von Arbeits-mitteln“ (GUV-R 500, Kapitel 2.29)

� GUV-Regel „Fahrzeug-Instandhaltung“ (GUV-R 157, bisher GUV 17.1)

90

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz B 5

Sauberkeit und Ordnung = Sicherheit

… und das Gegenteil davon

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B5

� Schmierstoffe auf Fußböden undTreppen verursachen häufig Stürze.Sie lassen sich mit Aufsaugmittelnleicht und wirksam entfernen.

� Beim Ausbau schwerer Fahrzeugteilesind Aufnahmeböcke oder Hebezeugeeinzusetzen.

� Zum Erreichen hoch gelegenerArbeitsplätze eignen sich stand-sichere Podeste oder fahrbareTreppen. Anlegeleitern oder Steh-leitern gelten bei der Fahrzeug-Instandhaltung nicht als sichereAufstiege.

Fahrzeug-Instandhaltung

� Unter Instandhaltung versteht manalle Maßnahmen zur Bewahrung undWiederherstellung des Soll-Zustandessowie zur Feststellung und Beurtei-lung des Ist-Zustandes.

Sichere Werkstatträume und Werkstatteinrichtungen

� In Werkstätten gilt vor allem derGrundsatz: Sauberkeit und Ordnung = Sicherheit.

� Personen müssen in der Benutzungvon Werkstätten und deren Einrich-tungen unterwiesen sein. Dies giltinsbesondere für den Umgang mitMaschinen und das Benutzenerforderlicher persönlicher Schutz-ausrüstungen.

� Verkehrswege und Notausgänge inWerkstätten sind freizuhalten. Siedürfen nicht durch Fahrzeuge oderMateriallagerung eingeengt oderverstellt werden.

� Bodenbeläge in Arbeitsräumen undArbeitsbereichen mit erhöhter Rutsch-gefahr müssen rutschhemmend undleicht zu reinigen sein. Fußbödenmüssen eben sein.

Bauliche Anlagen und Einrichtungen

Wartung Inspektion Instandsetzung

Bewahren des Festlegen und WiederherstellenSoll-Zustandes Beurteilen des des

Ist-Zustandes Soll-Zustandes

Reinigen Messen AustauschenSchmieren Prüfen Ausbessern

Nachstellen Diagnostizieren

Instandhaltung (nach DIN 31 051)

Hebezeugeinsatz undTransportwagen zumsicheren und körper-gerechten Transport der Schiebeleiter

Fahrbare Podestleitermit umwehrter Platt-form für hoch gelegeneArbeitsplätze

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Sichern von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen gegenBewegungen

� Fahrzeuge sind vor Beginn derArbeiten gegen unbeabsichtigteBewegungen zu sichern, z.B. durchBetätigen der Feststellbremse oderdurch Unterlegkeile.

� Unterlegkeile müssen verwendetwerden,• wenn gebremste Räder angehoben

werden,• wenn Arbeiten am Bremssystem

oder bei unwirksamer Feststell-bremse durchgeführt werdenmüssen.

� An und unter angehobenen Fahr-zeugen darf erst gearbeitet werden,wenn sie gegen Abrollen, Abgleiten,

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz B 5

HebebühneGekipptes Führerhaus … … mit Sicherung gegen unbeabsichtigtesAbsinken

Umkippen oder Absinken gesichertsind.• Mit Wagenhebern angehobene Fahr-

zeuge sind ausreichend gesichert,wenn zum Abstützen z.B. Unterstell-böcke verwendet werden.

• Beim Radwechsel kann auf einebesondere Abstützung verzichtetwerden.

� Gekippte Führerhäuser müssen inangehobener Stellung gegen unbeab-sichtigtes Absinken gesichert sein.

� Hebebühnen oder andere Hebe-einrichtungen müssen so betriebenwerden, dass angehobene Fahrzeugenicht von ihnen abgleiten können.

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93

B5

Brand- und Explosionsgefahrenüberprüft werden, z.B.• auf Stoffe oder Gegenstände, die

sich durch die Arbeiten in Brandsetzen lassen,

• auf Vorhandensein von brennbarenFlüssigkeiten, Gasen oder Stäuben.

• Schutzmaßnahmen siehe GUV-Regel „Betreiben von Arbeits-mitteln“ (GUV-R 500, Kapitel 2.26).

� Für die Durchführung von Lackier-arbeiten sind zum Schutz vor Brand-und Explosionsgefahren die Anforde-rungen der GUV-Regel „Betreiben vonArbeitsmitteln“ (GUV-R 500, Kapitel2.29) zu beachten.

� Je nach Brandgefahr und Größe derArbeitsstätte müssen an gut sicht-baren und leicht zugänglichen StellenFeuerlöscher vorhanden sein.

� Zum Ablöschen brennender Kleidungmüssen z.B. Löschdecken vorhandensein.

Brand- und Explosionsgefahren

� Mögliche Zündquellen in Werkstättensind z.B.:Zigarettenglut, Schweiß- oderSchleiffunken, offene Flammen,elektrostatische Aufladungen,Funkenbildung durch elektrischeAnlagen.

� Rauchverbot herrscht in Arbeits-bereichen,• in denen mit brennbaren Flüssig-

keiten mit einem Flammpunkt ≤ 55°gearbeitet wird oder

• in denen mit dem Auftretenbrennbarer Gase oder Dämpfe zurechnen ist.

• Die Arbeitsbereiche müssen mitdem Verbotszeichen „Feuer, offenesLicht und Rauchen verboten“ deut-lich erkennbar und dauerhaftgekennzeichnet sein.

� Ausgelaufene oder verschüttetebrennbare Flüssigkeiten sind unver-züglich aufzunehmen und aus denArbeitsräumen zu entfernen.

� Für brennbare Abfälle müssenverschließbare, nicht brennbareBehälter vorhanden sein.

� Für gebrauchte Putztücher, die wiederverwendet werden sollen, müssenverschließbare, schwer entflammbareBehälter vorhanden sein.

� Vor Schweißarbeiten oder Arbeiten,bei denen Funken entstehen können,muss der Arbeitsbereich auf mögliche

Bauliche Anlagen und Einrichtungen

Brandgefahr: Dieser Mülleimer gehörtnicht in die Werkstatt.

Feuerlöscher imWerkstattbereich

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Laderäume und Umgang mit Akkumulatoren

� Werden Akkumulatoren nurgelegentlich und einzeln geladen,reicht die natürliche Lüftung desFahrzeug-Stellplatzbereiches aus.Sind Akkumulatoren häufig oder ingrößerer Anzahl zu laden, empfiehltsich ein separater Laderaum.

� In Laderäumen von Akkumulatorenmüssen Einrichtungen vorhandensein, die zur Vermeidung vonExplosionsgefahren für eine aus-reichende Lüftung sorgen.

� Eine ausreichende Lüftung ist z.B. gegeben, wenn• bei natürlicher Lüftung die zuge-

führte Frischluft in Bodennähe inden Laderaum eintritt und die Abluftmöglichst hoch über der Ladestellean einer gegenüber liegenden Stelledes Raumes durch Querlüftung insFreie entweichen kann,

• durch technische Lüftung die untere Explosionsgrenze sicherunterschritten ist.

� Säuren und Laugen für Akkumula-toren dürfen nur in bruchsicherenoder vor Bruch geschützten Gefäßenaufbewahrt werden. Die Art desInhalts muss durch Aufschrift soangegeben sein, dass Gefäße nichtverwechselt werden können.

� Gegen Verspritzen oder Verschüttenvon Säuren und Laugen sind z.B.Säureheber oder Ballonkipper zubenutzen.

� Fahrzeug-Akkumulatoren dürfen zur Vermeidung von Knallgas nichtüberladen oder mit zu hohen Lade-strömen oder Ladespannungengeladen werden.

� Beim Anklemmen von Batterielade-Einrichtungen, Starthilfegeräten undelektrischen Messgeräten zumMessen des Ladezustandes ist zurVermeidung von Lichtbögen dieMinusleitung als letzter Kontaktmöglichst weit entfernt von denAkkumulatoren und unterhalb derGasaustrittsöffnungen an einem gutleitenden Massepunkt am Fahrzeuganzulegen. Beim Abklemmen istzuerst die Minusleitung zu lösen.

� Ladegeräte sollten z.B. Schalterbesitzen, die ein stromloses An- und Abklemmen ermöglichen.

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz B 5

Platz sparende Alternative – Schrank zurBatterieladung mit Absaugung

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B5

Beispiele für praktische und ergonomische Lösungen im Werkstattbereich

Bauliche Anlagen und Einrichtungen

Höhenverstellbarer Arbeitsplatz und Transport-möglichkeit für Instandhaltungsarbeiten anhydraulischen Rettungsgeräten

Transportwagen für Tragkraftspritzen mitmechanischer Höhenverstellung

Hebezeugeinsatz und Transportwagen zumsicheren und körpergerechten Transport derSchiebleiter

Hebezeuge und Transportwagen fürverschiedenste Zwecke

Fahrbare Podestleiter mit umwehrter Plattform fürhoch gelegene Arbeitsplätze

Fahrbares Hebezeug zur sicheren Aufnahme vonLasten

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B6

B 6 Sichere Arbeitsgruben zur Fahrzeug-Instandhaltung

Die Instandhaltung von Feuerwehrfahrzeugen erfordert Inspektions- undWartungsarbeiten an der Fahrzeugunterseite. Zum Werkstattbereich vielerFeuerwehreinrichtungen gehören deshalb Arbeitsgruben. Arbeitsgrubenmüssen so beschaffen sein, dass sie jederzeit leicht und gefahrlos betretenund bei Gefahr schnell verlassen werden können. Gegen das Hineinstürzenvon Personen sind Arbeitsgruben zu sichern.

Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige bauliche und organisatorischeRegelungen für sichere Arbeitsgruben.

Bauliche Anlagen und Einrichtungen

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Unfallbeispiele:

� Der Gerätewart achtete nicht auf dieÖffnung der Arbeitsgrube und stürztehinein.

� Beim Überspringen der Arbeitsgrubemit dem Fuß umgeknickt.

� Bei Arbeiten an der Fahrzeug-unterseite mit dem Kopf gegen einKarosserieteil gestoßen.

Gefahren:

Gefahren entstehen insbesondere

� durch bauliche Mängel vonArbeitsgruben, z.B.• wenn Bodenbeläge nicht rutsch-

hemmend ausgeführt sind,insbesondere auf Treppen,

• wenn Ausstiege fehlen,• durch unzureichende Lüftung,• durch unzureichende elektrische

Ausrüstung,� beim Auffahren auf Arbeitsgruben,� wenn Ausstiege von Arbeitsgruben

verstellt werden,� wenn Öffnungen von Arbeitsgruben

nicht abgedeckt oder nicht umwehrtsind,

� wenn Arbeitsgruben übersprungenwerden.

Schutzziel:

� Bauliche Anlagen müssen sobeschaffen sein, dass Gefährdungenvon Feuerwehrangehörigen vermiedenwerden.

Weitere Informationen:

� UVV „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A 1)

� UVV „Leitern und Tritte“ (GUV-V D 36, bisher GUV 6.4)

� GUV-Regel „Fahrzeug-Instandhaltung“ (GUV-R 157, bisher GUV 17.1)

98

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz B 6

Arbeitsgruben müssen bei Gefahr schnellverlassen werden können.

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B6

Treppen in Arbeitsgruben

� Arbeitsgruben müssen an den Endenmit Treppen ausgestattet sein.

� Mindestens eine Treppe muss alsZugangstreppe ausgeführt sein. DerNeigungswinkel darf nicht steiler als45° sein. Die Stufenhöhen sollenmaximal 20 cm betragen.

� Sofern die zweite Treppe nur alsNotausstieg benutzt wird, ist diesemit einem Neigungswinkel bis 60°zulässig. Die Stufenhöhen sollen nichtmehr als 25 cm, Auftrittsbreiten nichtweniger als 14 cm betragen.

� Treppenstufen aus Gitterrosten sindtrittsicherer als andere Treppenbelägeund weniger schmutzanfällig.

� Bei Arbeitsgruben bis 5 m Länge istanstelle der zweiten Treppe z.B. aucheine fest angebrachte Stufenanlege-leiter mit Haltemöglichkeit an derAusstiegsstelle ausreichend.

� Senkrechte Steigleitern sind alsNotausstieg ungeeignet. Steigeisensind als Notausstieg unzulässig.

� Durch aufgefahrene Fahrzeuge dürfennicht beide Ausstiege gleichzeitigverstellt werden.

Auffahren auf Arbeitsgruben

� Durch Fahrfehler können Fahrzeugebeim Auffahren auf Arbeitsgruben indie Öffnung hineinfahren.

� Hat der Fahrzeugführer beim Rück-wärtsfahren auf die Arbeitsgrubeeingeschränkte Sicht und könnenPersonen gefährdet werden, muss er sich einweisen lassen.

� Der Sichtbereich des Fahrzeugführersmuss erweitert sein, z.B. durch seit-lich angebrachte Spiegel.

� Eine bessere Orientierung ermög-lichen auf den Bodenbelag aufge-brachte Leitlinien.

Bauliche Anlagen und Einrichtungen

Leitlinien ermöglichen eine bessere Orientierungbeim Auffahren auf die Arbeitsgrube.

Der in der Halle angebrachte Spiegel erweitertden Sichtbereich des Fahrers bei der Auffahrt aufdie Arbeitsgrube.

Zugangsteppe mit Treppenstufen aus Gitterrosten

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Sicherung von Arbeitsgrubengegen Hineinstürzen

� Werden Arbeitsgruben nicht benutzt,müssen sie gegen Hineinstürzen vonPersonen gesichert werden.

� Die wirksamste Sicherung ist dieAbdeckung, z.B. durch einzulegendeGitterroste, Holzbohlen oder spezielleAbdeckungssysteme für Arbeits-gruben.

� Abdeckungen sind insbesondere dannerforderlich, wenn bauliche Anlagenmit Arbeitsgruben ständig als Stell-platzbereiche für Feuerwehrfahrzeugegenutzt werden.

� Arbeitsgruben, die häufig benutztwerden, können anstelle vonAbdeckungen auch umwehrt werden,z.B. mit Hilfe von Rohrständern undKetten oder Seilen.

� Umwehrungen müssen einen Abstandvon mindestens 50 cm von denAbsturzkanten der Arbeitsöffnungenhaben.

� Offene Arbeitsöffnungen dürfen nichtübersprungen werden. Ggf. sind Über-gangsstege vorzusehen.

� Öffnungen von Arbeitsgruben müssendeutlich erkennbar sein, z.B. durchgelb-schwarze Gefahrenkennzeich-nung der Ränder.

� Besondere Radabweiser in Längs-richtung von Arbeitsgruben sind nichterforderlich. Sie bilden eine ständigeStolpergefahr und verhindern dasHineinfahren von Fahrzeugen nicht.

� Zugänge, hinter denen sich eineArbeitsöffnung befindet, sind durchein Warnzeichen „Warnung vor einerGefahrstelle“ mit dem Zusatz„Vorsicht Grube“ zu kennzeichnen.Zusätzlich sind hinter dem Zugangbauliche Maßnahmen vorzusehen,z.B. herausnehmbare Geländer.

� Über und dicht neben ungesichertenArbeitsöffnungen dürfen keineArbeiten vorgenommen werden, dieauch an einem anderen Arbeitsplatzausgeführt werden können.

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz B 6

Umwehrung des nicht benutzten Teils der Arbeitsgrube – stattdes Flatterbandes sindKetten oder Seile zuverwenden.

Warnung am Zugang vor der dahinterliegenden Arbeits-öffnung der Grube – das Warnzeichen fehlt.Das Abdecken nicht benutzter Teile von

Arbeitsgruben ist immer die sicherste Lösung.

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B6

Lüftung für Arbeitsgruben

� Ist in Arbeitsgruben mit dem Auf-treten brennbarer Gase oder Dämpfein gefährlicher Menge zu rechnen undeine ausreichende natürliche Lüftungdurch die Bauart nicht sichergestellt,müssen Einrichtungen für einetechnische Lüftung vorhanden sein.Bei der ausschließlichen Instand-haltung von dieselmotor-betriebenenFahrzeugen ist mit dem Auftretenbrennbarer Gase oder Dämpfe ingefährlicher Menge nicht zu rechnen.

� Als natürlich belüftet gelten z.B. nicht abgedeckte Arbeitsgruben inbaulichen Anlagen, wenn dasVerhältnis der Länge ihrer Arbeits-öffnungen zu ihrer Tiefe mindestens3 : 1 und ihre Tiefe bis ca. 1,6 mbeträgt. Bei der Bemessung der Tiefebleiben Bodenroste unberücksichtigt.

� Die aus Arbeitsgruben abgesaugteLuft muss getrennt von den Abgasenvon Verbrennungsmotoren undFeuerungsanlagen oder der Luftanderer Lüftungsanlagen ins Freiegeführt werden können.

� Lüftungseinrichtungen sind vor demBetreten von Arbeitsgruben einzu-schalten.

Elektrische Ausrüstung von Arbeitsgruben

� Arbeitsgruben gelten in der Regel als„feuchte und nasse Räume“ im Sinne der VDE-Bestimmungen. Dieelektrische Installation muss nachDIN VDE 0100 Teil 737 „Feuchte undnasse Bereiche und Räume; Anlagenim Freien“ ausgeführt sein.

� Eingebaute Leuchten müssenmindestens der Schutzart IP 54entsprechen und gegen mechanischeBeschädigung geschützt sein, z.B.durch schlagfeste Kunststoff-abdeckungen.

� Handleuchten, die in Arbeitsgrubenverwendet werden, müssen z.B. mitSchutzglas und Schutzkorb versehensein.

Bauliche Anlagen und Einrichtungen

Beleuchtung in der Arbeitsgrube – die einge-bauten Leuchten entsprechen der Schutzart IP 54.

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B7

B 7 Sichere Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

Durch unsachgemäße Lagerung brennbarer Flüssigkeiten können Brand- und Explosionsgefahren entstehen. Dies gilt z.B. für die unsachgemäßeLagerung von Kraftstoffen zum Betrieb von Motoren und unterschiedlichstebrennbare Flüssigkeiten für Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten.

Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige Regeln zur sicheren Lagerung brenn-barer Flüssigkeiten.

Wartungsstation mit zum Teil brennbaren Flüssigkeiten im Werkstattbereich

Bauliche Anlagen und Einrichtungen

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Unfallbeispiel:

� Bei Werkstattarbeiten entzündetensich Dämpfe einer ausgelaufenenFlüssigkeit. Bei dem Löschversuchzog sich der Gerätewart Verbren-nungen an den Fingern zu.

Gefahren:

Gefahren entstehen durch die Lagerungbrennbarer Flüssigkeiten insbesondere,wenn

� durch unsachgemäße LagerungBrand- und Explosionsgefahrenentstehen,

� die Lagerung nicht in dichtverschlossenen und bruchsicherenBehältnissen erfolgt,

� Behältnisse nicht eindeutig unddauerhaft gekennzeichnet sind,

� bauliche Anforderungen an Lager-räume nicht eingehalten sind,

� auf mögliche Gefahren nicht durch dieerforderlichen Sicherheitszeichenhingewiesen wird.

Schutzziel:

� Bauliche Anlagen und Einrichtungenmüssen so eingerichtet und beschaffensein, dass Gefährdungen von Feuer-wehrangehörigen vermieden undFeuerwehreinrichtungen sicheruntergebracht sowie bewegt oderentnommen werden können.

Hinweis:

Mit Erlass der Betriebssicherheits-verordnung im Jahr 2002 wurde unteranderem die Verordnung über brennbareFlüssigkeiten (VbF) zurückgezogen.Dadurch sind zwangsläufig auch Rege-lungen für die anzeige- und erlaubnis-freie Lagerung brennbarer Flüssigkeitenentfallen. Soweit konkretisierende Regelnzur Betriebssicherheitsverordnung nochfehlen, gelten die entsprechenden Tech-nischen Regeln (TRbF) weiter. BestehtBeratungsbedarf, sollte die jeweils zu-ständige staatliche Stelle für den Arbeits-schutz angesprochen werden.

Weitere Informationen:

� UVV „Feuerwehren“ (GUV-V C 53, bisher GUV 7.13)

� UVV „Grundsätze der Prävention“(GUV-V A 1)

� Garagenverordnungen der Länder� Gefahrgutverordnung Straße und

Eisenbahn (GGVSE)

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GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz B 7

Gefahr: Für brennbare Flüssigkeiten fehlt häufigein Lagerkonzept – in diesem Durcheinanderbefinden sich unter anderem auch Lacke, Löse-mittel, Reiniger, Fette und Kraftstoffe.

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B7

Einteilung:

� Mit der Einführung der Betriebs-sicherheitsverordnung (BetrSichV) im Jahr 2002 wurde die Verordnungüber brennbare Flüssigkeiten (VbF)zurückgezogen.Die Einteilung brennbarer Flüssig-keiten in die Gefahrklassen A I, B, A II und A III ist durch den Wegfall der VbF entfallen.

Brennbare Flüssigkeiten

Flammpunkt:

� Der Flammpunkt ist vereinfacht dieniedrigste Flüssigkeitstemperatur, bei der eine Flüssigkeit brennbarenDampf in solcher Menge abgibt, dassbei Kontakt mit einer wirksamen Zünd-quelle sofort eine Flamme auftritt.

Bauliche Anlagen und Einrichtungen

Chemikalienrecht

(Einstufung)

Transportrecht

(Klassifizierung)

alte VbF

(Gefahrenklasse) -Gefahr

0 °C

100 °C

Flam

mpu

nkt

≤ 55 °C

R 10 Entzündlich(kein Gefahren-

symbol)

≤ 55 °C

< 21 °CR 11 Leichtentzündlich

< 21 °C

< 0 °C*

R 12 Hochentzündlich

≤ 100 °C

keine

hoch

≤ 61 °C

A III

A III

A I, B

Einstufung und Klassifizierung brennbarer Flüssigkeiten im Überblick – nach Wegfall der VbF

* sowie Siedepunkt/Siedebeginn ≤ 35 °C

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Kennzeichnung von Behältnissen

� Behältnisse mit brennbaren Flüssig-keiten müssen eindeutig und dauer-haft gekennzeichnet sein, dies giltz.B. für Fässer, Kanister, Dosen,Flaschen:• mit den Gefahrensymbolen nach

der Gefahrstoffverordnung oder• mit Gefahrzetteln nach den verkehrs-

rechtlichen Vorschriften der Gefahr-gutverordnung Straße und Eisen-bahn.

Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Feuerwehreinrichtungen

� Unzulässig ist die Lagerung brenn-barer Flüssigkeiten z.B. in• Durchgängen und Durchfahrten,• Treppenräumen,• allgemein zugänglichen Fluren,• Dachräumen,• Arbeitsräumen, ausgenommen

die Menge, die am gleichen Tagverarbeitet wird,

• in Garagen, soweit gegen dieVorschriften der Garagen-verordnungen verstoßen wird.

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz B 7

Kennzeichnung eines Kanisters mit Gefahren-symbolen nach der Gefahrstoffverordnung unddem Gefahrzettel nach der GefahrgutverordnungStraße und Eisenbahn

Unzulässig ist die Kraftstofflagerung z.B. imBereich von Durchgängen.

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B7

Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten

� Am Zugang von Lagern ist auf dasZutrittsverbot für Unbefugte und aufdas Verbot zum Umgang mit Feuer,offenem Licht und Rauchen durch die Verbotszeichen P02 und P06hinzuweisen.

� Anhaltspunkte für bauliche Anforde-rungen an Lagerräume können z.B.der Technischen Regel für brennbareFlüssigkeiten (TRbF) 20 „Lager“ ent-nommen werden. Dies gilt, solangekonkretisierende Regelungen zurBetriebssicherheitsverordnung nochfehlen. Im Zweifelsfall informiert diefür den Arbeitsschutz zuständigestaatliche Stelle.

Lagerung brennbarerFlüssigkeiten in Garagen

� Die Garagenverordnungen der Länderenthalten Vorschriften für die Lage-rung von Kraftstoffen in Garagen undNebenräumen.• Stellplatzbereiche in Feuerwehr-

häusern gelten als Garagen.• Nebenräume sind betriebsmäßig

zu Garagen gehörende Räume, z.B.Werkstätten, Waschhallen, Lager-räume.

� Für die Lagerung brennbarer Flüssig-keiten ist die Nutzfläche von Garagenmaßgeblich. Die Nutzfläche ergibtsich aus der Gesamtfläche der Einstell-plätze.

� Die Lagerung muss in dicht ver-schlossenen, bruchsicheren Behält-nissen aus nicht brennbaren Stoffenerfolgen.

� Die Tankinhalte eingestellter Feuer-wehrfahrzeuge und Reservekanisterauf Fahrzeugen bleiben unberück-sichtigt.

Bauliche Anlagen und Einrichtungen

Lagerraum für brennbare Flüssigkeiten mitSicherheitszeichen an der Tür

Tabelle 1

Einteilung/ Kleingaragen Mittel- und

Lagerung (≤ 100 m) Großgaragen

(> 100 m)

Ottokraftstoff 20 Liter unzulässig

Dieselkraftstoff 200 Liter* unzulässig

Sonstige brennbare nur zur Verarbeitung Flüssigkeiten bei laufenden Arbeiten

* in Bayern 500 Liter Dieselkraftstoff

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B8

B 8 Sichere Schlauchpflege

Zur sicheren Schlauchpflege gehört insbesondere die ergonomischeGestaltung der Arbeitsplätze und Einrichtungen in Schlauchpflege-Werk-stätten.

Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige bauliche und organisatorischeRegelungen zur sicheren Schlauchpflege.

Feuerwehrtürme – Symbol für Schlauchpflege-Einrichtungen. Auf Grund moderner System-technik für die Trocknung von Schläuchen sind Türme heute nicht mehr zwangsläufigerforderlich.

Bauliche Anlagen und Einrichtungen

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Unfallbeispiele:

� Auf dem durch Nässe glattenBodenbelag der Schlauchwerkstattausgerutscht und gestürzt.

� Von einem herabfallenden Schlaucham Kopf getroffen worden.

� Beim Einbinden einer Schlauch-kupplung kam es durch den Draht zu einer Stichwunde.

Gefahren:

Gefahren entstehen bei der Schlauch-pflege insbesondere durch

� Mängel an baulichen Anlagen undEinrichtungen, z.B.• durch ungeeignete Aufstiege in

Türmen, • durch nicht rutschhemmend

ausgeführte Bodenbeläge,� aufgehängte Schläuche, die

herunterfallen können,� pendelnde Kupplungen aufgehängter

Schläuche,� platzende Schläuche,� Nässe und Zug,� Lärm.

Schutzziel:

� Schlauchpflege-Anlagen müssen sogestaltet und eingerichtet sein, dass Gefährdungen beim Umgang mit Schläuchen durch herabfallendeGegenstände und durch Nässe ver-mieden werden.

Weitere Informationen:

� UVV „Feuerwehren“ (GUV-V C 53, bisher GUV 7.13)

� DIN 14 092 Teil 3 „Feuerwehrhäuser;Feuerwehrturm, Übungswand“

� DIN 14 092 Teil 6 „Feuerwehrhäuser;Schlauchpflege-Werkstätten,Planungsgrundlagen“

� GUV-Regel „Fußböden in Arbeits-räumen und Arbeitsbereichen mitRutschgefahr“ (GUV-R 181, bisher GUV 26.18)

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GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz B 8

Körperliche Belastungen wie das Heben undTragen schwerer Lasten und Arbeiten in Zwangs-haltungen können zu gesundheitsschädlichenBelastungen der Wirbelsäule, der Gelenke und derMuskulatur führen.

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B8

Schutz gegen Nässe

� In Räumen zur Schlauchpflegebesteht erhöhte Rutschgefahr durch Nässe. Bodenbeläge müssender Bewertungsgruppe R 12 nach der GUV-Regel „Fußböden in Arbeits-räumen und Arbeitsbereichen mitRutschgefahr“ (GUV-R 181, bisherGUV 26.18) entsprechen.

� Die Bildung von Wasserlachen mussvermieden sein. Auf den Bodengelangendes Wasser muss abfließenkönnen.

� Ablauföffnungen, Ablaufrinnen undähnliche Vertiefungen müssen tritt-sicher und bodengleich abgedecktsein.

� Gegen Nässe bei der Schlauchpflegeund den Wasserstrahl platzenderSchläuche schützen Abschirmungen.

Schlauchpflege

Bauliche Anlagen und Einrichtungen

Arbeitsplatz an einer modernen Schlauchpflege-Straße – die Gebotszeichen weisen auf dieBenutzung von Gehörschutz und Augenschutz hin.

Wer mit lärmintensiven Arbeiten beschäftigt ist,sollte die Gefährdung nicht auf die leichteSchulter nehmen. Bei Lärmpegeln von 85 dB(A)und mehr kann nur das Tragen von Gehörschutzeiner Lärmschwerhörigkeit vorbeugen.

Abschirmung gegen Nässe und den Wasserstrahlplatzender Schläuche

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Schlauchtrocknung

� Werden Schläuche in Türmen zurTrocknung aufgehängt, müssenArbeitsplätze und Verkehrswegegegen herabfallende Schläuche undpendelnde Schlauchkupplungengesichert sein, z.B. durch• Trennung der Arbeitsplätze und

Verkehrswege vom Gefahrenbereichdurch Abschrankung,

• Schutzdächer, die herabfallendeSchläuche auffangen.

� Bedienelemente von Schlauchauf-hänge-Einrichtungen müssen soangeordnet sein, dass Bedienendenicht gefährdet werden.

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz B 8

Schutzdach im Turm mit Betriebsdurchlass für die Schläuche (von unten in den Turm hineinfotografiert)

Mittels Tor (im Bild im geöffneten Zustand) kannder Turm von der Schlauchpflege-Straße räumlichgetrennt werden – Zugluft wird dadurchvermieden.

Schlauchtrocknung im Turm

� Ist das Besteigen von Türmen zumEin- und Aushängen von Schläuchenerforderlich, müssen Verkehrswegeals Treppen ausgeführt sein.Steigleitern in Türmen sind nur zu-lässig, wenn der Einbau einer Treppebetrieblich nicht möglich ist.

� Schläuche nicht in Verkehrswegen zurTrocknung auslegen. Stolper- undSturzgefahren bilden insbesondere imStellplatzbereich von Feuerwehrfahr-zeugen ausgelegte Schläuche.

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B8

Instandhaltungsarbeiten an Schläuchen

� Die Schlauchreinigung von nichtwasserlöslichen Flecken nur mit nicht brennbaren Reinigungsmittelndurchführen, z.B. mit wasserlös-lichem Kaltreiniger.

� Arbeitsplätze, an denen Schlauch-reparaturen durch Vulkanisieren aus-geführt werden, müssen über einewirksame Raumlüftung verfügen.

Sichere Anlieferung, Lagerungund Abholung von Schläuchen

� Zwischen Fahrzeugen, Transportmittelnfür Schläuche und Gebäudeteilenmuss bei geöffneten Fahrzeugtürenoder -klappen ein Verkehrsweg vonmindestens 0,5 m verbleiben.

� Schlauchlager müssen über einewirksame natürliche Raumlüftungverfügen.

� Regale zur Schlauchlagerung müssenstandsicher und ausreichend trag-fähig sein. Rollregale und Gitterboxenerleichtern Transportaufgaben.

� Bei Neubaumaßnahmen sind Teilevon Schlauchpflegewerkstättenstufenlos miteinander zu verbinden.Stufenlose Raumverbindungenerleichtern gefahrlose Transport-vorgänge.

Bauliche Anlagen und Einrichtungen

Schlauchlager mit viel Platz für Transportvorgänge– Gitterboxen …

… und Rollregale erleichtern Transportaufgaben.

Arbeitsplatz zum Einbinden von Schlauch-kupplungen …

… mit wirksamer Schutzeinrichtung gegen sichlösende Teile

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Beispiele für ergonomische Lösungen

Bei der Neubeschaffung von Einrichtungen zur Schlauchpflege sind insbesondereergonomische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz B 8

Elektro-Schlauchwickler haben handbetätigteSchlauchwickler in modernen Einrichtungenverdrängt.

Hilfseinrichtung zum körpergerechten Bestückeneiner Schlauchhaspel nach der Schlauchpflege.Der aufgesetzte Elektromotor bewirkt die Dreh-bewegung der Haspel.

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C1

C 1 Sicherer Betrieb vonFeuerwehrfahrzeugen

Der betriebssichere Zustand von Feuerwehrfahrzeugen ist Voraussetzung für sichere Fahrten zu Einsätzen und Übungen. Fahrer von Feuerwehrfahr-zeugen müssen ihrer besonderen Verantwortung zusätzlich durch sichereFahrweise nachkommen.

Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige Regeln für den sicheren Betrieb vonFeuerwehrfahrzeugen.

Einsatz und Übung

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 1

Unfallbeispiele:

� Beim Ankuppeln des Anhängers andas Löschfahrzeug schlug dieZuggabel zur Seite und traf denKameraden am Bein.

� Bei scharfer Kurvenfahrt geriet dasFeuerwehrfahrzeug außer Kontrolleund stürzte um. Mehrere Feuerwehr-angehörige wurden verletzt.

Gefahren:

Gefahren entstehen insbesondere, wenn

� Feuerwehrfahrzeuge nicht betriebs-sicher sind,

� Mängel, die die Betriebssicherheitbeeinträchtigen, nicht gemeldet undbeseitigt werden,

� Fahrer für das Führen von Feuerwehr-fahrzeugen nicht geeignet sind,

� die Fahrweise den Verkehrs-bedingungen nicht angepasst ist.

Schutzziel:

� Schadhafte Fahrzeuge sindunverzüglich der Benutzung zuentziehen.

Weitere Informationen:

� UVV „Feuerwehren“ (GUV-V C 53, bisher GUV 7.13)

� UVV „Fahrzeuge“ (GUV-V D 29, bisher GUV 5.1)

� BG-Grundsätze „Prüfung vonFahrzeugen durch Fahrpersonal“(BGG 915, bisher ZH 1/282.1)

� BG-Grundsätze „Prüfung vonFahrzeugen durch Sachkundige“ (BGG 916, bisher ZH 1/282.2)

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GUV-I 8651

Einschränkung des arbeitssicheren Zustandes – bedingt durch parkende Fahrzeuge lässt sich die hintere Abstützung der Drehleiter nicht ausreichend weit ausfahren.

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C1

Prüfung der Betriebssicherheit:

� Feuerwehrfahrzeuge müssen beiBedarf, mindestens jedoch einmaljährlich, durch eine dafür befähigtePerson auf ihren betriebssicherenZustand geprüft werden.

� Die Prüfung des betriebssicherenZustandes umfasst sowohl denverkehrssicheren als auch den arbeits-sicheren Zustand des Fahrzeuges.

� Die Prüfung des verkehrssicherenZustandes ist auch erbracht, wenn einmängelfreies Ergebnis einer Sach-verständigenprüfung nach der Straßen-verkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)vorliegt. Die weitere Prüfung kannsich dann allein auf denarbeitssicheren Zustand beschränken.

� Die Ergebnisse der Prüfungen sindschriftlich niederzulegen undmindestens bis zur nächsten Prüfungaufzubewahren.

� Für Personenkraftwagen gelten diePrüfungen auch als durchgeführt,wenn die vom Hersteller vorge-schriebenen Inspektionsintervalleeingehalten und die Inspektionen ineiner autorisierten Fachwerkstattdurchgeführt werden.

� Hinweise für die Prüfung derBetriebssicherheit von Fahrzeugengeben z.B. die BG-Grundsätze„Prüfung von Fahrzeugen durchSachkundige“ (BGG 916).

Betriebssicherheit vonFeuerwehrfahrzeugen

Der betriebssichere Zustand von Fahr-zeugen umfasst sowohl den verkehrs-sicheren als auch den arbeitssicherenZustand.

Fahrzeug-Zustandskontrollen:

� Fahrzeug-Zustandskontrollenbeinhalten:• die Prüfung der Wirksamkeit von

Betätigungs- und Sicherheits-einrichtungen durch den Fahrer vor Fahrtantritt,

• die Beobachtung des Fahrzeug-zustandes auf augenfällige Mängelwährend des Betriebes.

� Da Prüfungen auf Wirksamkeit derBetätigungs- und Sicherheitseinrich-tungen vor Einsatzfahrten zeitbedingtnicht möglich sind, sollten sie bereitsbei der Herstellung oder Kontrolle derEinsatzbereitschaft von Fahrzeugendurchgeführt werden. Erfolgt dieÜbernahme von Feuerwehrfahrzeugenz.B. im Schichtdienst, ist die Wirksam-keit bei Schichtbeginn zu prüfen.

� Festgestellte Mängel sind entspre-chend den organisatorischen Regelun-gen zu melden, z.B. dem Gerätewart,dem Einheitsführer, bei Fahrerwechselauch dem Ablöser.

� Bei Mängeln, die die Betriebssicher-heit gefährden, dürfen Fahrzeugenicht mehr betrieben werden.

� Hinweise zur Feststellung desbetriebssicheren Zustandes von Fahr-zeugen geben z.B. die BG-Grundsätze„Prüfung von Fahrzeugen durchFahrpersonal“ (BGG 915).

Einsatz und Übung

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 1118

� Zusätzlich zur fahrzeugtechnischenPrüfung kann die Prüfung von Auf-bauten und Einrichtungen erforderlichsein, dies gilt z.B. für:• Seilwinden,• Schaltschränke für fest eingebaute

Stromerzeuger,• Druckbehälter von Pulverlösch-

anlagen.

GUV-I 8651

Fahrzeug-Zustandskontrollen bereits bei derHerstellung der Einsatzbereitschaft von Fahr-zeugen durchführen

Bei Mängeln, die die Betriebssicherheitgefährden, dürfen Fahrzeuge nicht mehr betriebenwerden.

Fahrzeuguntersuchungen nach StVZO:

� Die Anlage VIII StVZO regelt dieerforderlichen Sachverständigen-prüfungen für Fahrzeuge und diePrüfintervalle.

Verkehrssicherheit

Betriebssicherheit von Feuerwehrfahrzeugen

Arbeitssicherheit

Zustandskontrollen(§ 36 UVV „Fahrzeuge“)

� durch den Fahrzeugführer� in der Regel vor Fahrtantritt

Hauptuntersuchungen undSicherheitsprüfungen

(Anlage VII StVZO)� durch Sachverständige

Regelmäßige Prüfungen (§ 57 UVV „Fahrzeuge“)� durch dafür Sachkundige� mindestens einmal jährlich

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C1

� Schäden des inneren Reifengefügessind von außen nicht feststellbar undkönnen erst nach Jahren zur völligenZerstörung des Reifens führen.

� Reifenschäden können durch voraus-schauendes Fahren und zurück-haltende Fahrweise vermieden werden.Deshalb:• unnötige Vollbremsungen

vermeiden,• extreme Kurvenfahrten und

Kurvenschleudern unterlassen,• möglichst nicht im spitzen Winkel

über Bordsteine oder schnell überKanten fahren.

Reifen von Feuerwehrfahrzeugen

Reifenalter:

� Reifen altern auf Grund physikalischerund chemischer Prozesse.

� Die durch Alterung mögliche Beein-trächtigung der Funktionstüchtigkeitgilt auch für nicht oder weniggebrauchte Reifen.

� Empfehlung: Reifen, die älter als zehnJahre sind, nur noch verwenden, wennsie vorher ständig unter normalenBedingungen im Einsatz waren. BeiFeuerwehrfahrzeugen mit geringenFahrleistungen sollten die Reifenspätestens bei einem Reifenalter vonzehn Jahren ersetzt werden.

� Reserveräder sollten nach sechsJahren Lagerung nur noch nachPannen Verwendung finden unddanach wieder getauscht werden.

� Im Zweifelsfall Reifen von Fachwerk-stätten beurteilen lassen.

� Soweit zum Reifenalter regionalbesondere Verwaltungsvorschriftenerlassen wurden, sind diese anzu-wenden.

Reifenschäden:

� Schadhafte Fahrzeugreifen müssenersetzt werden.

� Die Sicherheit von Reifen wird z.B.beeinträchtigt durch:• übermäßigen Profilabrieb

(Bremsplatten),• größere Profilausbrüche,• Schädigung des inneren

Reifengefüges.

Einsatz und Übung

Reifenschäden vermeiden: Möglichst nicht imspitzen Winkel über Bordsteine fahren!

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 1120

Fahrer von Feuerwehrfahrzeugen

� Als Fahrer von Feuerwehrfahrzeugendürfen nur Personen eingesetztwerden, die• mindestens 18 Jahre alt sind,• körperlich und geistig geeignet sind,• im Besitz einer entsprechenden

amtlichen Fahrerlaubnis sind,• im Führen von Feuerwehrfahrzeugen

unterwiesen sind,• ihre Befähigung zum Führen von

Feuerwehrfahrzeugen nachgewiesenhaben und damit beauftragtwurden.

� Mit geistiger Eignung ist gemeint,dass Personen durch ihre Vorbildung,Kenntnisse, Berufserfahrung undpersönlichen Eigenschaften, z.B.durch Alter und Zuverlässigkeit, zumFühren von Fahrzeugen befähigt sind.

� Unterweisungen sollten Fahrern z.B.auch die besondere Verantwortungbeim Fahren mit Sonderrechten undSondersignalen vermitteln.

� Das sichere Führen von Feuerwehr-fahrzeugen und die Kenntnis derFahreigenschaften erfordert regel-mäßiges Fahren, z.B. im Rahmen vonÜbungsfahrten.

� Es ist zweckmäßig, dass der Leiter der Feuerwehr die Beauftragung zumFühren von Feuerwehrfahrzeugenschriftlich erteilt.

GUV-I 8651

Unterweisungen sollen auch die besondereVerantwortung beim Fahren mit Sonderrechtenund Sondersignalen vermitteln.

Fahrzeuge auf stark unebenem Gelände oder beiGefälle zusätzlich durch Unterlegkeile gegenunbeabsichtigtes Bewegen sichern

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C1

� Fahrzeuge beim Abstellen gegenunbeabsichtigtes Bewegen sichern, z.B.:• auf ebenem Gelände durch

Betätigen der Feststellbremse oderEinlegen des kleinsten Ganges,

• auf stark unebenem Gelände oderbei Gefälle durch Betätigen derFeststellbremse und Benutzen derUnterlegkeile oder durch Betätigender Feststellbremse und Einlegendes kleinsten gegenläufigenGanges.

• Statt des Einlegens eines Gangesmuss bei Fahrzeugen mit automati-schem Getriebe die Parksperre ein-gelegt werden.

� Beim Bergen festgefahrener Fahr-zeuge dürfen Antriebsräder nurunterlegt werden, wenn diese still-stehen.

� Werden Anhängefahrzeuge von Handbewegt, besteht die Gefahr, dass dieZuggabel herumschlägt. Die Gefahrkann vermieden werden, wenn inFahrtrichtung vorhandene Hinder-nisse beseitigt werden und aufBodenunebenheiten geachtet wird.Der Aufenthalt seitlich neben derZuggabel ist möglichst zu vermeiden.

� Fahrzeug-Zustandskontrollen bereitsbei der Herstellung oder Kontrolle derEinsatzbereitschaft von Feuerwehr-fahrzeugen durchführen. FestgestellteMängel melden. Bei Gefährdung derBetriebssicherheit dürfen Fahrzeugenicht mehr betrieben werden.

Sichere Fahrweise

� Von den Fahrzeugherstellern mitge-lieferte Betriebsanleitungen sind zubeachten.

� Die Fahrweise ist so einzurichten, dassdas Fahrzeug sicher beherrscht wird.Zu berücksichtigen sind insbesonderedie• Fahrbahn-, Verkehrs-, Sicht- und

Witterungsverhältnisse,• Fahreigenschaften des Fahrzeuges,• Einflüsse der feuerwehrtechnischen

Beladung und des Löschmittel-vorrates.

� Fahrzeuge dürfen nur auf Fahrwegenoder in Bereichen betrieben werden,die ein sicheres Fahren ermöglichenund die ausreichend tragfähig sind.Für Fahrzeuge im Einsatz gilt dieseingeschränkt.

� Fahrzeuge dürfen auf geneigtemGelände nur betrieben werden, wennausreichende Sicherheit gegen Um-stürzen und gefährdendes Rutschengegeben ist.

� Beim Befahren längerer Gefäll-strecken so weit wie möglich dieDauerbremse (Motorbremse) zurSchonung der Betriebsbremseneinsetzen.

� Das Rückwärtsfahren und dasZurücksetzen, z.B. beim Wenden,stellen so gefährliche Verkehrs-vorgänge dar, dass diese nachMöglichkeit vermieden werdensollten.

Einsatz und Übung

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 1122

Sichere Fahrweise –Grundregeln für den sicheren Betrieb von Feuerwehrfahrzeugen

Von den Fahrzeugherstellern mitgelieferte Betriebsanleitungen sind zubeachten.

Die Fahrweise ist so einzurichten, dass das Fahrzeug sicher beherrschtwird.

Fahrzeuge dürfen nur auf Fahrwegen oder in Bereichen betrieben werden,die ein sicheres Fahren ermöglichen und die ausreichend tragfähig sind.Für Fahrzeuge im Einsatz gilt dies eingeschränkt.

Fahrzeuge dürfen auf geneigtem Gelände nur betrieben werden, wennausreichende Sicherheit gegen Umstürzen und gefährdendes Rutschengegeben ist.

Beim Befahren längerer Gefällstrecken so weit wie möglich die Dauer-bremse (Motorbremse) zur Schonung der Betriebsbremsen einsetzen.

Das Rückwärtsfahren und das Zurücksetzen, z.B. beim Wenden, stellen sogefährliche Verkehrsvorgänge dar, dass diese nach Möglichkeit vermiedenwerden sollten.

Fahrzeuge beim Abstellen gegen unbeabsichtigtes Bewegen sichern, z.B. durch Betätigen der Feststellbremse, Einlegen des kleinsten odergegenläufigen Ganges oder Einlegen der Parkstellung bei automatischenGetrieben.

Beim Bergen festgefahrener Fahrzeuge dürfen Antriebsräder nur unterlegtwerden, wenn diese stillstehen.

Werden Anhängefahrzeuge von Hand bewegt, besteht die Gefahr, dass die Zuggabel herumschlägt. Der Aufenthalt seitlich neben der Zuggabel ist möglichst zu vermeiden.

Fahrzeug-Zustandskontrollen bereits bei der Herstellung oder Kontrolleder Einsatzbereitschaft von Feuerwehrfahrzeugen durchführen. Festge-stellte Mängel melden.

GUV-I 8651

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C2

C 2 Sichere Fahrer- und Mannschaftsräume

Fahrer- und Mannschaftsräume von Feuerwehrfahrzeugen müssen sobeschaffen sein, dass ein sicheres Einsteigen, Aussteigen und Mitfahrenmöglich ist. Feuerwehrangehörige müssen in der sicheren Benutzungunterwiesen sein.

Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige Regeln für die Sicherheit in Fahrer- und Mannschaftsräumen und zum sicheren Ein- und Aussteigen.

Sicherheit vor Schnelligkeit – Sicherheitsgurte schützen nicht nur im Privatfahrzeug.

Einsatz und Übung

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 2

Unfallbeispiele:

� Beim Einsteigen in das Fahrzeug istder Feuerwehrmann vom Aufstieg ab-gerutscht und hat den Halt verloren.

� Der Beifahrer prallte bei einer Voll-bremsung gegen die Frontscheibe. Er hatte den Sicherheitsgurt nichtangelegt.

� Mit dem Knie gegen eine hervor-stehende Kante des Funkgerätesgeprallt.

� Beim Aussteigen aus dem Löschfahr-zeug mit angelegtem Atemschutzgerätauf eine Kante gestoßen. Dadurch kames zur Rückenverletzung.

Gefahren:

Gefahren entstehen in und bei derBenutzung von Fahrer- und Mannschafts-räumen insbesondere, wenn

� vorhandene Sicherheitsgurte nichtangelegt werden,

� Ausrüstungen, z.B. bei Bremsvor-gängen, durch den Fahrzeug-Innenraum geschleudert werdenkönnen,

� beim Ein- oder Aussteigen z.B. • aus Fahrzeugen herausgesprungen

wird,• Haltegriffe oder Aufstiege nicht

benutzt werden,� in den Bereich gefährlicher Schließ-

kanten an Fahrzeugtüren und Fahr-zeugfenstern hineingegriffen wird,

� gefährliche Kanten oder Vorsprüngevon Fahrzeug- oder Zubehörteilenvorhanden sind, z.B.• unsachgemäß eingebaute Funk-

geräte und deren Halterungen,• hervorstehende Teile von Atem-

schutzgeräten.

Schutzziel:

Fahrzeuge dürfen nur bestimmungs-gemäß benutzt werden. Sie müssen sichin betriebssicherem Zustand befindenund für den vorgesehenen Verwendungs-zweck geeignet sein.

Weitere Informationen:

� UVV „Feuerwehren“ (GUV-V C 53, bisher GUV 7.13)

� UVV „Fahrzeuge“ (GUV-V D 29, bisher GUV 5.1)

� Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung(StVZO)

124

GUV-I 8651

Auch moderneFeuerwehrfahrzeuge …

… sind nicht zwangsläufig ein- undausstiegssicher.

Besser gelöst

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C2

Sitzplätze:

� Für jede im Fahrzeug mitfahrendePerson muss ein Sitzplatz vorhandensein.

Sicherheitsgurte:

� Nehmen Feuerwehrfahrzeuge amöffentlichen Straßenverkehr teil,müssen vorhandene Sicherheitsgurtebenutzt werden.

� Sicherheitsgurte sollten nachgerüstetwerden, wenn Verankerungspunktevorhanden sind.

� Sicherheitsgurte müssen mitAufrollautomatik versehen sein.

Kopfstützen:

� Sind Sicherheitsgurte eingebaut,müssen auch ausreichend höhen-verstellbare Kopfstützen vorhandensein. Dies gilt nicht für Mannschafts-räume.

Geräte und Ausrüstungen

in Fahrer- und Mannschaftsräumen:

� Geräte und Ausrüstungen müssen inFahrer- und Mannschaftsräumentransportsicher gelagert und unter-gebracht sein.

� Durch das Nachrüsten von Fahrzeug-Zubehör oder Ausrüstungsteilendürfen keine gefährlichen Kantenoder Vorsprünge entstehen.

Einsatz und Übung

Nachgerüsteter Sicherheitsgurt mitAufrollautomatik im Mannschaftsraum

Gefahr! Feuerwehrhelm undHandfunksprechgerätliegen ungesichert aufeiner zudem ungeeig-neten Ablage im Fahrer-raum.

Durch dieLadevorrichtunggesicherteHandfunksprechgeräte

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 2126

Atemschutzgeräte im Mannschaftsraum

� Anforderungen für den Einbau vonAtemschutzgeräten in Mannschafts-räumen sind in den Normen DIN 14 502 Teil 2 und EN 1846 Teil 2festgelegt.

� Es wird empfohlen, Atemschutzgeräteund deren Halterungen entgegen-gesetzt zur Fahrtrichtung anzuordnen.

� Es dürfen keine Geräteteile überRückenlehnen oder Rückenpolsterhervorstehen.

� Jedes Atemschutzgerät muss einzelnentriegelt werden können und gegenunbeabsichtigtes Entriegeln gesichertsein.

GUV-I 8651

Das Atemschutzgerät muss in der Halterunggesichert bleiben.

Mit angelegtem Atemschutzgerät nur rückwärtsaussteigen

� Atemschutzgeräte müssen währendund nach dem Anlegen in ihrenHalterungen gesichert bleiben. DasEntriegeln darf erst nach Stillstanddes Fahrzeuges erfolgen.

� Mit angelegtem Atemschutzgerät nurrückwärts und unter Benutzung dervorhandenen Haltegriffe und Aus-stiege aus dem Fahrzeug aussteigen.

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C2

Sicheres Ein- und Aussteigen

� Zum sicheren Ein- und Aussteigenmüssen die vorhandenen Auftritteund Haltegriffe benutzt werden.

� Sicheres Ein- und Aussteigen ist dannmöglich, wenn sich eine Person mitHänden und Füßen an drei Punktengleichzeitig festhalten und abstützenkann.

� Über Reifen, Felgen oder Radnabendarf nicht ein- oder ausgestiegenwerden.

� Gefährliches Aufspringen aufFahrzeuge und Abspringen vonFahrzeugen vermeiden.

� An den Schließkanten von Schiebe-türen besteht Quetschgefahr. BeimEin- und Aussteigen deshalb vor-handene Haltegriffe benutzen undTürholme mit Schließkanten nichtumfassen.

Einsatz und Übung

Sicherheit durch gleichzeitiges Festhalten undAbstützen an drei Punkten

Nicht über Reifen, Felgen oder Radnaben ein-oder aussteigen

Sichere Geräte-Entnahme. Durch den Auszug lässtsich die Lücke schließen und ein sicherer Auftrittauch über die ganze Aufbaulänge herstellen.

Gefahr durch Schiebetüren – Türholme mitSchließkanten nicht umfassen!

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 2128

Grundregelnfür sichere Fahrer- und Mannschaftsräume

Für jede mitfahrende Person muss ein Sitzplatz vorhanden sein.

In Feuerwehrfahrzeugen vorhandene Sicherheitsgurte müssen im öffent-lichen Straßenverkehr benutzt werden.

Geräte und Ausrüstungen müssen in Fahrer- und Mannschaftsräumentransportsicher gelagert und untergebracht sein.

Zum sicheren Ein- und Aussteigen müssen die vorhandenen Aufstiege undHaltegriffe benutzt werden.

Sicheres Ein- und Aussteigen ist dann möglich, wenn sich eine Person mitHänden und Füßen an drei Punkten gleichzeitig festhalten und abstützenkann.

Über Reifen, Felgen oder Radnaben darf nicht ein- oder ausgestiegenwerden.

Mit angelegtem Atemschutzgerät nur rückwärts und unter Benutzung dervorhandenen Haltegriffe und Auftritte aus dem Fahrzeug aussteigen.

Gefährliches Aufspringen auf Fahrzeuge und Abspringen von Fahrzeugenvermeiden.

An den Schließkanten von Schiebetüren besteht Quetschgefahr. Beim Ein- und Aussteigen deshalb vorhandene Haltegriffe benutzen und Türholmemit Schließkanten nicht umfassen.

Atemschutzgeräte müssen während des Anlegens und nach dem Anlegenin ihren Halterungen gesichert bleiben. Das Entriegeln darf erst nach Still-stand des Fahrzeuges erfolgen.

GUV-I 8651

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C3

C 3 Sicheres Laden und Transportieren

Das Be- und Entladen von Feuerwehrfahrzeugen und -anhängern muss leicht und gefahrlos möglich sein. Voraussetzung dafür sind sicher undergonomisch gestaltete Geräteräume in Fahrzeugen. Feuerwehrange-hörige müssen bei Ladevorgängen und beim Transportieren die dafür nötige Übersicht bewahren. Durch Kenntnis von Beladeplänen wird unnötiges und oft hektisches Suchen benötigter Geräte vermieden.

Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige Regeln zum sicheren Laden undTransportieren.

Einsatz und Übung

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 3

Unfallbeispiele:

� Beim Entnehmen eines Gerätes habeich mir an einer scharfen Kante desAufbaus eine Schnittverletzungzugezogen.

� Beim Hineinschieben der Pressluft-atmerhalterung mehrere Fingergeklemmt.

� Die Tragkraftspritze rutschte bei derEntnahme aus dem Fahrzeug vomSchlitten und fiel zu Boden. Dadurchkam es zu der Beinverletzung.

� Bei der Schlauchentnahme von einerSchlauchkupplung am Kopf getroffenworden.

Gefahren:

Gefahren entstehen beim Be- undEntladen von Feuerwehrfahrzeugeninsbesondere durch

� Quetsch- und Scherstellen,� vorstehende Kanten des

Fahrzeugaufbaus und der Beladung,� nicht ausreichende Zugriffs-

möglichkeiten,� schwere Geräte, z.B. Tragkraftspritzen

oder tragbare Stromerzeuger,� herausrutschende, nachrutschende,

herunterfallende oder kippendeBeladung bei unzureichenderLadungssicherung,

� ungeeignete Transportgeräte undTransporthilfen,

� nachgebende oder unebeneAbsetzflächen.

Schutzziele:

� Feuerwehrfahrzeuge und -anhängermüssen so gestaltet sein, dass beimVerladen, Transport oder Entladen derGeräte Gefährdungen vermiedenwerden.

� Tragbare Feuerwehrgeräte müssenvon so vielen Feuerwehrangehörigengetragen werden, dass diese nichtgefährdet werden.

Weitere Informationen:

� UVV „Feuerwehren“ (GUV-V C 53, bisher GUV 7.13)

� UVV „Fahrzeuge“ (GUV-V D 29, bisher GUV 5.1)

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GUV-I 8651

Gefahr! Bei der Schlauchentnahme kann dieSchlauchkupplung herunterfallen.

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C3

� Arretierungen der Geräte, Schübe undKlappen müssen auch mit Schutz-handschuhen leicht zugänglich undsicher zu handhaben sein.

� Die Entnahme von Tragkraftspritzen,Stromerzeugern und anderenschweren Geräten muss körper-gerecht möglich sein, z.B. durch:• Gerätelagerung an so tiefer Stelle

des Fahrzeugaufbaus, dass sichzwischen Tragegriffen und Bodenergonomisch günstige Griffhöhenergeben,

• Schräglagerung des Geräte-schlittens, z.B. für Tragkraftspritzen,

• mechanische Absenkmöglichkeitdes Geräteschlittens mit vorteil-hafter horizontaler Lagerung.

� Feuerwehrfahrzeuge dürfen nicht überdie zulässigen Werte hinaus beladenwerden. Dies ist insbesondere beiNachrüstung oder Umbau zu beachten.

Sichere Geräteräume in Feuerwehrfahrzeugen

� Feuerwehrtechnische Beladung muss transportsicher gelagert sein.

� Geräte müssen so arretiert oderbefestigt sein, dass sie sich insbe-sondere während der Fahrt nichtunbeabsichtigt lösen oder bewegenkönnen.

� Das Be- und Entladen von Feuerwehr-fahrzeugen und -anhängern mussleicht und gefahrlos möglich sein.

� Abstände zwischen Geräten und Auf-und Einbauten müssen ausreichendeZugriffsmöglichkeiten bieten.

� An Aufbauten dürfen keine scharfenKanten, Grate oder gefährlichvorstehende Teile vorhanden sein.

� Mögliche Quetsch- und Scherstellenmüssen z.B. gegen Hineingreifenausreichend gesichert sein.

� Schübe der Fahrzeug-Geräteräumemüssen sich selbsttätig verriegeln,leichtgängig und gegen unbeab-sichtigtes vollständiges Ausziehengesichert sein.

Einsatz und Übung

Ungünstige Lagerungdes Stromerzeugers –eine körpergerechteEntnahme des schwerenGerätes ist nicht möglich.

Beispielhaft – durchtiefe Lagerung desStromerzeugers ergebensich ergonomischgünstige Griffhöhen. Schräglagerung des Geräteschlittens

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Sicheres Laden und Transportieren

� Feuerwehrfahrzeuge an Einsatzstellenso aufstellen, dass lange Transport-wege vermieden werden.

� Bei der Fahrzeugaufstellung daraufachten, dass vor Fahrzeugtüren undGeräteräumen möglichst keine Stolper-gefahren bestehen.

� Fahrzeuge und Anhänger vor dem Be- und Entladen gegen unbeab-sichtigte Bewegung sichern, z.B.durch Betätigen der Feststellbremse,Einlegen des kleinsten gegenläufigenGanges, Unterlegkeile.

� Durch Kenntnis von Beladeplänenwird unnötiges und oft hektischesSuchen benötigter Geräte vermieden.

� Schübe und Klappen möglichst nurmit den dafür vorgesehenen Hand-griffen bedienen. Für die Händewerden dadurch Klemm- oderQuetschgefahren vermieden.

� Feuerwehrschläuche bei der Ent-nahme aus Schlauchfächern mitbeiden Händen so umfassen, dassSchlauchkupplungen nicht herunter-fallen können.

� Zur Entnahme hoch gelagerter Aus-rüstungen und Geräte die an denFahrzeugen vorhandenen Aufstiegs-hilfen und Standflächen benutzen.

� Tragkraftspritzen, Stromerzeuger und andere schwere Geräte müssenvon mindestens so vielen Personengetragen werden, wie Handgriffevorhanden sind.

� Transportabläufe und Kommandosvorher absprechen. Anweisungen gibtimmer nur eine Person.

� Beim Heben und Tragen die dafürrichtige Körperhaltung einnehmen.Die Wirbelsäule möglichst nur senk-recht durch gerade Haltung belasten.

� Lasten so transportieren, dassHindernisse und Bodenunebenheitenvon den Tragenden erkannt werdenkönnen. Den Transport von sicht-behindernden Lasten über Leitern,Böschungen oder Treppen möglichstvermeiden.

� Lasten auf ebene und tragfähigeFlächen oder Unterlagen absetzen.

� Im Werkstattdienst möglichstTransportgeräte oder Transporthilfenverwenden.

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 3

Klemm- und Quetsch-gefahr für Hand undFinger …

… weil beim Einschiebendes Stromerzeugers dervorhandene Handgriffnicht benutzt wird.

Feuerwehrschläuche bei der Entnahme ausSchlauchfächern mit beiden Händen so umfassen

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C3

� Den Schwerpunkt des Ladegutesniedrig halten.

� Zulässiges Gesamtgewicht bzw. zu-lässige Achslasten nicht überschreiten.

� Zulässige Lademaße einhalten, ggf.überstehende Ladung besonderskenntlich machen, Sonder- undAusnahmegenehmigungen beachten.

� Ladung so sichern, dass sie nicht inBewegung geraten kann.

� Verantwortlich für die Sicherung derLadung sind der Fahrzeughalter, der Verlader und der Fahrzeugführer.

� Austauschbare Kipp- und Absetz-behälter müssen auf dem Träger-fahrzeug sicher gehalten werdenkönnen. Sie dürfen sich während des Fahrbetriebs nicht Gefahrbringend verschieben können.

Ladungssicherung auf Sonderfahrzeugen

� Die Trägheit der Masse machtLadungssicherung unverzichtbar.Bewegte Ladung will ihre Richtungbeibehalten. Bei Kurvenfahrten kanndas zu seitlichen Ausbrüchen führen.Eine verrutschte Ladung beeinträchtigtdas Lenkverhalten und die Stabilitätdes Fahrzeugs erheblich.

� Ladungen so verstauen und sichern,dass sie unter üblichen Verkehrs-bedingungen nicht verrutschen, ver-rollen, umfallen, herabfallen oder einUmkippen des Fahrzeuges verursachenkönnen.

� Nur das für die jeweilige Ladung ge-eignete Transportfahrzeug benutzen.

� Den Ladungsschwerpunkt auf dieLängsmittelachse des Fahrzeugslegen.

Einsatz und Übung

Ladungssicherung, weil die Masse träge ist … ... zum Beispiel, wenn die Tragkraftspritze und der Ersatzstromerzeuger ungesichert auf derLadefläche des Fahrzeuges verlastet werden

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 3134

Grundregeln für sicheres Laden und Transportieren

Feuerwehrfahrzeuge an Einsatzstellen so aufstellen, dass langeTransportwege vermieden werden. Bei der Fahrzeugaufstellung daraufachten, dass vor Fahrzeugtüren und Geräteräumen möglichst keineStolpergefahren bestehen.

Durch Kenntnis von Beladeplänen wird unnötiges und oft hektischesSuchen benötigter Geräte vermieden.

Schübe und Klappen möglichst nur mit den dafür vorgesehenen Hand-griffen bedienen. Für die Hände wird eine Klemm- oder Quetschgefahrdadurch vermieden.

Feuerwehrschläuche bei der Entnahme aus Schlauchfächern mit beidenHänden so umfassen, dass Schlauchkupplungen nicht herunterfallenkönnen.

Zur Entnahme hoch gelagerter Ausrüstungen und Geräte die an denFahrzeugen vorhandenen Aufstiegshilfen und Standflächen benutzen.

Tragkraftspritzen, Stromerzeuger und andere schwere Geräte müssen von mindestens so vielen Personen getragen werden, wie Handgriffevorhanden sind. Transportabläufe und Kommandos vorher absprechen.Anweisungen gibt immer nur eine Person.

Beim Heben und Tragen die dafür richtige Körperhaltung einnehmen. Die Wirbelsäule möglichst nur senkrecht durch gerade Haltung belasten.

Lasten so transportieren, dass Hindernisse und Bodenunebenheiten von den Tragenden erkannt werden können. Den Transport von sichtbe-hindernden Lasten über Leitern, Böschungen oder Treppen möglichstvermeiden.

Lasten auf ebene und tragfähige Flächen oder Unterlagen absetzen.

Im Werkstattdienst möglichst Transportgeräte oder Transporthilfenverwenden.

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C4

C 4 Sicherer Betrieb von Motoren

Auch modernste Motoren ändern nichts daran: Motoren produzieren Abgase, müssen gestartet werden, verbrauchen Kraftstoffe, haben heiße Teile und verursachen Lärm.

Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige Regeln für den sicheren Betrieb vonMotoren.

„Dicke Luft“ im Feuerwehrhaus

Einsatz und Übung

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 4

Unfallbeispiele:

� Beim Anwerfen der Tragkraftspritzevon der zurückschlagenden Andreh-kurbel getroffen worden.

� Durch Einatmen von Motorabgasenkam es zu Atembeschwerden.

� Beim Anfassen des heißen Abgas-schlauches hat sich der Feuerwehr-mann Verbrennungen an der Handzugezogen.

Gefahren:

Gefahren entstehen beim Betrieb mitVerbrennungsmotoren insbesonderedurch� Abgase von Motoren,

• wenn in geschlossenen Räumenkeine Lüftungsmaßnahmen durch-geführt werden oder Abgase nichtabgesaugt werden,

• wenn im Standbetrieb von Motorenkeine Abgasschläuche verwendetwerden,

� Einatmen von Kraftstoffdämpfen, z.B.beim Betanken,

� Brand- und Explosionsgefahr, wennKraftstoff verschüttet wird,

� Kurbelrückschläge beim Anwerfen von Motoren,

� heiße Oberflächen von Motoren undAbgasschläuchen,

� den Betriebslärm von Motoren imStandbetrieb.

Schutzziele:

� Verbrennungsmotoren sind so zubetreiben, dass Feuerwehrangehörigedurch Abgase nicht gefährdet werden.

� Werden Verbrennungsmotoren vonHand angeworfen, ist durch geeigneteMaßnahmen sicherzustellen, dassFeuerwehrangehörige durch Kurbel-rückschlag nicht gefährdet werden.

Weitere Informationen:

� UVV „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A 1, bisher GUV 0.1)

� UVV „Feuerwehren“ (GUV-V C 53, bisher GUV 7.13)

� UVV „Fahrzeuge“ (GUV-V D 29, bisher GUV 5.1)

� Technische Regel für Gefahrstoffe(TRGS) 554 „Dieselmotor-Emissionen“

� Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) 5 „Lüftung“

� Gefahrstoffverordnung

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Gefahr!So wird ein Kraftstoffbehälter nicht betankt.

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C4

� Für kleinere Stellplatzbereiche besteht keine Forderung. Es solltenjedoch zumindest geeignete Abgas-schläuche zur Ableitung von Abgasenins Freie verwendet werden. Abgas-schläuche dürfen keine Stolperstellenbilden.

� Eine technische Raumlüftung ist nichterforderlich, wenn alle im Abstellbe-reich auch nur kurzzeitig abgestelltenFahrzeuge an eine zentrale Druckluft-versorgung für die Bremsanlage ange-schlossen werden.

� Dieselmotoren von abgestellten Fahr-zeugen dürfen erst unmittelbar vorAusfahrt aus dem Stellplatzbereichangelassen werden.

� Vollgas beim Starten und starkes Be-schleunigen beim Anfahren vermeiden.

Abgasabsaugungen:

� Am zweckmäßigsten ist die Erfassungder Dieselmotor-Emissionen durchAbsaugung an der Austrittsstelle ausdem Auspuff und Ableitung ins Freie.

� Abgasabsaugungen• müssen mit Unterdruck arbeiten, • müssen die Abgase an der Austritts-

stelle möglichst vollständig erfassenund so abführen, dass sie nicht inArbeitsbereiche gelangen,

• sollen sich bei der Ausfahrt aus demStellplatzbereich automatisch vomFahrzeug trennen.

� Arbeitsstände in Werkstätten müssenmit Abgasabsaugungen ausgerüstetsein, wenn Arbeiten bei laufendemDieselmotor durchgeführt werden.

Dieselmotor-Emissionen

� Dieselmotor-Emissionen sindkrebserzeugende Gefahrstoffe.

� Maßnahmen zur Minderung derDieselmotor-Emissionen sind z.B.: • der Einsatz schadstoffarmer

Dieselmotoren und weitgehendschwefelfreier Kraftstoffe,

• die regelmäßige Wartung,• der Einsatz von Partikelfiltern,

soweit dies nach dem Stand derTechnik möglich ist.

� Schutzmaßnahmen für Bereiche, in denen Dieselmotor-Emissionenauftreten können, beschreibt dieTRGS 554 „Dieselmotor-Emissionen“,z.B. für:• Stellplatzbereiche (Abstellbereiche)

für Fahrzeuge mit Dieselmotor,• Instandsetzungs- und Wartungsbe-

reiche für Fahrzeuge mit Dieselmotor.

Minderung der Dieselmotor-Emmissionen

Lüftungstechnische Maßnahmen:

� Emmissions-Minderungen sind durchlüftungstechnische Maßnahmenmöglich.

� Haben ganz oder teilweise ge-schlossene Stellplatzbereiche eineNutzfläche von mehr als 100 m2, sindsie mit einer lüftungstechnischenAnlage auszurüsten.

� Einer technischen Raumlüftung sindauf Grund des Gefahrenminimierungs-gebotes immer Abgasabsaugungenvorzuziehen.

Einsatz und Übung

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 4138

Abgase von Motoren im Freien

� Beim Standbetrieb von Verbrennungs-motoren im Freien Abgasschläuchezur Ableitung der entstehenden Ab-gase verwenden.

� Abgasschläuche so verlegen, dass die austretenden Abgase nicht aufPersonen gerichtet sind. Windrich-tung beachten.

� Abgasschläuche müssen zum gefahr-losen Handhaben mit Handgriffenausgerüstet sein.

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Betriebsanweisung „Dieselmotor-Emissionen“ für Werkstätten

Abgasabsaugung im Werkstattbereich

Nur ein Notbehelf – dieAbleitung von Abgasenmittels Abgasschlauchins Freie.

Der Abgasschlauchtrennt sich automatischunmittelbar vor derAusfahrt ins Freie

Beim Standbetrieb vonMotoren Abgasschläucheverwenden

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C4

� Rückschläge des Motors werden auch durch richtige Einstellung derZündanlage vermieden. Die Zünd-einstellung muss regelmäßig über-prüft werden. Die Wartungsintervallerichten sich nach den Angaben derBetriebsanleitung.

Starten mit Reversier-Starteinrichtung:

� Das Startseil am Handgriff heraus-ziehen, bis Kompression spürbar ist.Dann das Seil kräftig herausziehenund langsam zurückführen.

� Beim Starten sicheren Stand ein-nehmen.

Sicheres Starten von Motoren

Starten mit

Handkurbel-Starteinrichtung:

� Gefährliche Kurbelrückschläge werdendurch Einbau bzw. Nachrüstung rück-schlagarmer Handkurbel-Starteinrich-tungen vermieden.Bei einem Rückschlag, d.h. bei Links-drehung des Motors, wird die Ver-bindung zwischen Andrehkurbel undAntrieb unterbrochen. Die Andreh-kurbel kann danach nicht mehr zurück-schlagen.

� Beim Starten des Motors die Andreh-kurbel nicht mit dem Daumen um-fassen, sondern den Daumen nebenden Zeigefinger legen.

Einsatz und Übung

Das Einmaleins des Startens: Die Andrehkurbel nicht mit dem Daumen um-fassen, sondern den Daumen neben den Zeige-finger legen

Reversier-Starteinrichtung an einer Tragkraft-spritze

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Lärm

� Lärm entsteht z.B. beim Standbetriebvon Fahrzeugmotoren, Tragkraftsprit-zen und tragbaren Stromerzeugern.

� Lärm kann • zu Gesundheitsschäden führen, • zur Erhöhung des Unfallrisikos

beitragen, wenn durch Lärm dieWahrnehmung akustischer Signale,Warnrufe oder Gefahr ankündi-gender Geräusche beeinträchtigtwird.

� Lärmgefährdung besteht für Maschi-nisten insbesondere an Pumpenbedien-ständen und Tragkraftspritzen.

� In Abhängigkeit der Lärmintensitätund Aufenthaltsdauer im Lärmbereichmüssen Gehörschützer zur Verfügungstehen und benutzt werden, z.B.Kapselgehörschützer oder Gehör-schutzstöpsel.

� Die an Einsatzstellen erforderlicheVerständigung durch Zuruf oderHandfunksprechgeräte wird durch das Tragen von Gehörschützern nurgering beeinträchtigt.

Umgang mit Vergaserkraftstoffen

� Vergaserkraftstoffe enthalten z.B. denGefahrstoff Benzol und können beiunsachgemäßer VerwendungGesundheitsschäden bewirken.

� Das Einatmen von Kraftstoffdämpfenmöglichst vermeiden.

� Mit Vergaserkraftstoff keine Händewaschen, keine Teile entfetten oderreinigen und keine Kleidungsstückesäubern.

� Mit Kraftstoff getränkte Bekleidungsofort ablegen.

� Durch Kraftstoff benetzte oder be-spritzte Hautstellen mit viel Wasserabspülen.

� Beim Betanken mit oder Umfüllen vonKraftstoffen dürfen keine Zündquellenvorhanden sein.

� Kraftstoffbehälter nur bei abge-stelltem Motor betanken.

� Verschüttete Kraftstoffmengen sofortaufnehmen und entfernen.

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 4

Der Maschinist trägt Kapselgehörschützer. Kraftstoffbehälter nur bei abgestelltem Motor und mit Trichter oder Einfüllstutzen betanken

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Grundregelnfür den sicheren Betrieb von Motoren

Dieselmotoren von abgestellten Fahrzeugen erst unmittelbar vor Ausfahrtaus dem Stellplatzbereich anlassen.

Vollgas beim Starten und starkes Beschleunigen beim Anfahren ver-meiden.

Beim Standbetrieb von Verbrennungsmotoren im Freien Abgasschläuchezur Ableitung der entstehenden Abgase verwenden.

Abgasschläuche so verlegen, dass die austretenden Abgase nicht aufPersonen gerichtet sind. Windrichtung beachten.

Beim Kurbelstart von Motoren die Andrehkurbel nicht mit dem Daumenumfassen, sondern den Daumen neben den Zeigefinger legen.

Das Startseil von Reversier-Starteinrichtungen am Handgriff herausziehenbis Kompression spürbar ist. Dann das Seil kräftig herausziehen undlangsam zurückführen. Beim Starten sicheren Stand einnehmen.

Lärmgefährdung besteht für Maschinisten insbesondere an Pumpen-bedienständen und Tragkraftspritzen. • In Abhängigkeit der Lärmintensität und Aufenthaltsdauer im Lärmbereich

müssen Gehörschützer benutzt werden, z.B. Kapselgehörschützer oderGehörschutzstöpsel.

• Die an Einsatzstellen erforderliche Verständigung durch Zuruf oder Hand-funksprechgeräte wird durch das Tragen von Gehörschützern nur geringbeeinträchtigt.

Vergaserkraftstoffe enthalten z.B. den Gefahrstoff Benzol und können beiunsachgemäßer Verwendung Gesundheitsschäden bewirken.• Das Einatmen von Kraftstoffdämpfen deshalb möglichst vermeiden.• Mit Vergaserkraftstoff keine Hände waschen, keine Teile entfetten oder

reinigen und keine Kleidungsstücke säubern.• Mit Kraftstoff getränkte Bekleidung sofort ablegen.• Durch Kraftstoff benetzte oder bespritzte Hautstellen mit viel Wasser

abspülen.

Beim Betanken mit oder Umfüllen von Kraftstoffen dürfen keine Zünd-quellen vorhanden sein. Kraftstoffbehälter deshalb nur bei abgestelltemMotor betanken.

Verschüttete Kraftstoffmengen sofort aufnehmen und entfernen.

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 4

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C5

C 5 Sicheres Rückwärtsfahren und Einweisen

Fahrer von Feuerwehrfahrzeugen müssen sich ihrer Verantwortung für mit-fahrende Personen, Verkehrsteilnehmer und das Fahrzeug bewusst sein.Sicheres Fahren setzt Fahrpraxis auf den vorhandenen Fahrzeugtypen undVertrautheit mit deren Fahrverhalten voraus. Fahrer müssen gefährlicheVerkehrsvorgänge vermeiden und ihnen begegnen können. Zu dengefährlichen Verkehrsvorgängen gehören das Rückwärtsfahren und dasZurücksetzen.

Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige Regeln für das sichere Rückwärtsfahrenund Einweisen.

Der Einweiser gibt eindeutige Handsignale.

Einsatz und Übung

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Unfallbeispiele:

� An der Einsatzstelle von einem zurück-setzenden Feuerwehrfahrzeug erfasstworden.

� Beim Durchfahren der engen Tordurch-fahrt des Feuerwehrhauses wurde derFeuerwehrmann zwischen Fahrzeugund Pfeiler eingeklemmt. Der Fahrerhatte während des Rückwärtsfahrensnur in den linken Außenspiegelgesehen.

� Um wenden zu können, musste derFahrer zurücksetzen. Dabei fuhr ergegen die Gebäude-Ecke.

Gefahren:

Gefahren entstehen durch das Rückwärts-fahren und Zurücksetzen von Feuerwehr-fahrzeugen insbesondere durch

� Aufenthalt im Gefahrenbereichrückwärts fahrender Fahrzeuge,

� eingeschränkte Sicht des Fahrers annicht ausreichend beleuchteten oderan unübersichtlichen Einsatzstellen,

� Einweiser, die keine eindeutigenHandsignale geben,

� Tordurchfahrten und bei der Einfahrtauf den Stellplatz des Feuerwehr-hauses.

Schutzziele:

� Der Fahrzeugführer darf nur rückwärtsfahren oder zurücksetzen, wennsichergestellt ist, dass Personen nichtgefährdet werden. Kann dies nichtsichergestellt werden, hat er sichdurch einen Einweiser einweisen zulassen.

� Einweiser dürfen sich nur im Sicht-bereich des Fahrzeugführers undnicht zwischen dem sich bewegendenFahrzeug und in dessen Bewegungs-richtung befindlichen Hindernissenaufhalten. Sie dürfen während desEinweisens keine anderen Tätigkeitenausführen.

Aus der Straßen-verkehrs-Ordnung (StVO):

� Beim Abbiegen in ein Grundstück,beim Wenden und beim Rückwärts-fahren muss sich der Fahrzeugführerso verhalten, dass eine Gefährdunganderer Verkehrsteilnehmer aus-geschlossen ist; erforderlichenfallshat er sich einweisen zu lassen (§ 9 Abs. 5 StVO).

Weitere Informationen:

� UVV „Grundsätze der Prävention“(GUV-V A 1)

� UVV „Sicherheits- und Gesundheits-schutzkennzeichnung am Arbeits-platz“ (GUV-V A 8, bisher GUV 0.7)

� UVV „Fahrzeuge“ (GUV-V D 29, bisher GUV 5.1)

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GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 5

Gefahr! Person im Gefahrenbereich des zurücksetzenden Fahrzeuges

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C5

� Rückfahrscheinwerfer verbessern das Signalbild des Fahrzeuges undtragen dadurch zu mehr Sicherheitbeim Rückwärtsfahren bei.

Sicherheitshinweise

� Gefährliche Verkehrsvorgänge wie das Rückwärtsfahren und das Zurück-setzen, z.B. beim Wenden, solltennach Möglichkeit vermieden werden.Ausreichende Fahrpraxis und voraus-schauendes Fahren reduzieren gefähr-liche Verkehrsvorgänge.

� Hat der Fahrzeugführer beim Rück-wärtsfahren oder beim Zurücksetzeneingeschränkte Sicht und könnenPersonen gefährdet werden, muss ersich einweisen lassen.Einweiser ist, wer einem Fahrzeug-führer bei Sichteinschränkung Zeichenfür Fahrbewegungen gibt.

� Einweiser müssen ausreichend Kennt-nisse haben, um die Verkehrsvorgängebeurteilen zu können.

� Einweiser müssen sich gut erkennbarim Blickfeld des Fahrzeugführers auf-halten, Blickkontakt halten und den„toten“ Winkel hinter dem Fahrzeugeinsehen können.

� Beim Einweisen müssen eindeutigeHandsignale gegeben werden. AndereTätigkeiten dürfen dabei nicht ausge-führt werden.

� Einweiser dürfen sich nicht zwischenFahrzeug und Hindernissen aufhalten.Hindernisse sind z.B. Gebäudeteile,andere Fahrzeuge, Gruben, Material-stapel.

� Lichtzeichen für die freie Tordurch-fahrt ersetzen nicht den Einweiser fürdie Rückwärtsfahrt auf den Stellplatz-bereich des Fahrzeuges im Feuerwehr-haus.

Einsatz und Übung

Das „Grün“ der Licht-zeichenanlage signali-siert lediglich die freieTordurchfahrt. Ein Ein-weiser kann bei mög-licher Sichteinschrän-kung oder bei möglicherGefährdung vonPersonen trotzdemerforderlich sein.

Übungen zum Rückwärtsfahren und Einweisensind mit Hilfe einfacher Übungsanordnungendurchführbar. Übungsstrecken lassen sich schnellund einfach mit Verkehrsleitkegeln aufbauen.

Der Einweiser imBlickfeld desFahrzeugführers

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Handsignale für das Einweisen von Fahrzeugen

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 5

Achtung

Arm gestreckt mit nachvorn gekehrter Hand-fläche hochhalten

Halt

Beide Arme seitwärtswaagerecht aus-strecken

Halt – Gefahr

Beide Arme seitwärtswaagerecht aus-strecken und abwech-selnd anwinkeln undstrecken

Abfahren

Arm hochgestreckt mitnach vorn gekehrterHandfläche seitlich hinund her bewegen

Herkommen

Mit beiden Armen mitzum Körper gerichtetenHandflächen heran-winken

Entfernen

Mit beiden Armen mitvom Körper weggerich-teten Handflächenwegwinken

1. Handzeichen für allgemeine Hinweise

2. Handzeichen für Fahrbewegungen

Links fahren Rechts fahren Anzeige einer

Abstandsverringerung

Beide Handflächenparallel dem Abstandentsprechend halten

Den der Bewegungsrichtung zugeordneten Arm anwinkelnund seitlich hin und her bewegen

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C6

C 6 Sichern von Einsatzstellen im Verkehrsraum

Im Verkehrsraum befindliche Einsatzstellen sind zwangsläufig mit Gefähr-dungen durch Fahrzeugverkehr verbunden. Die Sicherheit zu rettenderPersonen und der Einsatzkräfte erfordert Warn- und Absperrmaßnahmen.

Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige Regeln für die Sicherung von Einsatz-stellen im Verkehrsraum.

Technischer Hilfeleistungseinsatz mit Vollsperrung der Bundesautobahn

Einsatz und Übung

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Unfallbeispiele:

� Die Feuerwehr wurde zu einem tech-nischen Hilfeleistungseinsatz auf dieAutobahn gerufen. An der Einsatzstellelief der Fahrzeugverkehr zunächstnoch über den Überholstreifen derFahrbahn weiter. Trotz Sicherungs-maßnahmen fuhr ein PKW auf dashinterste Feuerwehrfahrzeug auf. DreiFeuerwehrangehörige wurden tödlichverletzt.

� Der als Sicherungsposten eingesetzteFeuerwehrmann wurde bei Dunkelheitvon einem PKW erfasst und verletzt.

Gefahren:

Gefahren entstehen an Einsatzstellen imVerkehrsraum insbesondere

� durch fließenden Fahrzeugverkehr,� an ungesicherten, nicht ausreichend

gesicherten und unübersichtlichenEinsatzstellen,

� bei nicht ausreichendem Tageslichtund unzureichender Einsatzstellen-beleuchtung,

� wenn Warnkleidung nicht benutztwird.

Schutzziel:

� Feuerwehrangehörige, die amEinsatzort durch den Straßenverkehrgefährdet sind, müssen hiergegendurch Warn- oder Absperrmaßnahmengeschützt werden.

Aus der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):

� Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug aneiner Stelle liegen, an der es nichtrechtzeitig als stehendes Hinderniserkannt werden kann, so ist sofortWarnblinklicht einzuschalten. Danachist mindestens ein auffällig warnendesZeichen gut sichtbar in ausreichenderEntfernung aufzustellen und zwar beischnellem Verkehr etwa in 100 m Ent-fernung; vorgeschriebene Sicherungs-mittel wie Warndreiecke sind zuverwenden. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtunghaltender Fahrzeuge (§ 15 StVO„Liegenbleiben von Fahrzeugen“).

Weitere Informationen:

� Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)� UVV „Feuerwehren“

(GUV-V C 53, bisher GUV 7.13)� Feuerwehr-Dienstvorschrift

„Grundtätigkeiten – Löscheinsatz undRettung“ (FwDV) 1/1

� GUV-Regel „Benutzung von Schutz-kleidung“ (GUV-R 189, bisher GUV 20.19)

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GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 6

Verkehrsunfall auf einer innerstädtischenKreuzung – Warn- und Absperrmaßnahmenmüssen mit der Polizei koordiniert werden.

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C6

� Sicherungsmittel deshalb so weit wiemöglich vor Kurven, Kuppen und Sicht-hindernissen aufstellen, damit Ver-kehrsteilnehmer frühzeitig auf für sienoch nicht erkennbare Gefahrstellenaufmerksam werden.

Warn- und Absperrmaßnahmen

� Einsatzstellen im Verkehrsraum sindsofort durch Warn- und Absperrmaß-nahmen zu sichern.

� Maßnahmen der Verkehrslenkungsind Aufgabe der Polizei.

� Wenn in der Entwicklungsphase eines Einsatzes Einsatzkräfte durchRettungsaufgaben gebunden sind,sind vorrangig Absperrmaßnahmendurchzuführen.

� Der Abstand bzw. Beginn von Siche-rungsmaßnahmen muss die möglicheHöchstgeschwindigkeit herannahenderFahrzeuge berücksichtigen.

� Auf Straßen mit Gegenverkehr mussimmer nach beiden Seiten gesichertwerden.

� An Einsatzstellen im Verkehrsraum ist Warnkleidung zu benutzen.

� Einsatzstellen sind bei nicht aus-reichendem Tageslicht zu beleuchten.

� Selbst ausreichend gesicherte Einsatz-stellen sind bei fließendem Verkehrnicht zwangsläufig unfallsicher. Ein-satzfahrzeuge deshalb möglichst soaufstellen, dass die Einsatzstelle vorfließendem Verkehr und Folgeunfällenweitestgehend abgeschirmt wird.

Unübersichtliche Straßenführung

� Besondere Gefahrstellen im Verlaufvon Straßenführungen bilden Kurven,Kuppen und durch Jahreszeit bzw.Tageszeit bedingte Sichtbehinderungen,z.B. Bäume und Abschattungen.

Einsatz und Übung

Sicherungsmaßnahmen vor Kuppen undmindestens 200 m vor Einsatzstellen durchführen

Sicherungsmaßnahmen vor Kurven undmindestens 200 m vor Einsatzstellen durchführen

Kuppe

Kurve

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GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 6

Warndreieckund Warnleuchte

Warnleuchteoder Starklichtfackel

Warndreieck oderWarnleuchte ca. 200 m

ca. 100 m

Unfallstelle

Warnleuchte oderStarklichtfackel

Einsatzfahrzeuggesichert durchRundum-Kennleuchtenund Warnblinkanlage

ca. 100 m

ca. 200 m

Sichern von Einsatzstellen auf Bundesstraßen

Bundesstraße

Sichern von Einsatzstellen auf Bundesstraßen

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C6

Einsatz und Übung

ca. 800 m

ca. 600 m

ca. 200 m

Unfallstelle

Sichern von Einsatzstellen auf Autobahnen

Autobahn

Sichern von Einsatzstellen auf Autobahnen

Sperrung einer Fahrspur mit Verkehrsleitkegelnund Blitzleuchten

Sicherungsmittel

� Warndreiecke und Warnleuchten sindzur Sicherung von Einsatzstellen imVerkehrsraum nicht ausreichend.

� Zur Durchführung geeigneter Warn-oder Absperrmaßnahmen müssenzusätzliche Sicherungsmittel Teil derfeuerwehrtechnischen Beladung vonFeuerwehrfahrzeugen sein, z.B.:• Verkehrsleitkegel,• Blitzleuchten,• Warnflaggen,• Starklichtfackeln,• Verkehrszeichen.

� Zum Sperren von Fahrspuren sindVerkehrsleitkegel in Verbindung mitBlitzleuchten zu verwenden.

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152

Warnkleidung

� Einsatzkräfte müssen im Verkehrs-raum für andere Verkehrsteilnehmerfrühzeitig und unverwechselbarerkennbar sein.

� Als Warnmaßnahme muss im Verkehrs-raum Warnkleidung benutzt werden.

� Warnkleidung bedeutet Auffälligkeitbei Tag durch fluoreszierendes, zurUmgebung kontrastreiches Hinter-grundmaterial und Auffälligkeit beiNacht durch retroreflektierendesMaterial. Geeignet sind:• Feuerwehr-Schutzanzüge, die als

universelle Feuerwehr-Einsatz-kleidung zugleich die Anforderun-gen der DIN EN 471 Klasse 2erfüllen,

• Warnwesten nach DIN EN 471 Klasse 2,

• seitlich offene Warnwesten oder -überwürfe sind nicht mehr zulässig.

� Warnkleidung ist auszumustern, wenndie Warnfarbe verblasst.

� Warnwesten weisen gegenüber alsWarnkleidung verwendbarer Feuerwehr-Schutzanzugjacken den Nachteil auf,dass sie erst übergezogen werdenmüssen und unbequem zu tragen sind.

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 6

Die Warnwirkung der universellen Feuerwehr-Einsatzkleidung zeigt sich deutlich. Die innerhalbder Gruppe stehende Person ist fast nichterkennbar.

Trotz Vollsperrung der Fahrbahn und trotz Hitze istbei den Aufräumarbeiten im Verkehrsraum Warn-kleidung zu benutzen.

Warnwirkung von Warnweste und Feuerwehr-Schutzanzug

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153

Sichern von Einsatzstellen im Verkehrsraum – Grundregeln für Warn- und Absperrmaßnahmen

Einsatzstellen im Verkehrsraum sind sofort durch Warn- und Absperr-maßnahmen zu sichern.

Maßnahmen der Verkehrslenkung sind Aufgabe der Polizei.

Wenn in der Entwicklungsphase eines Einsatzes Einsatzkräfte durchRettungsaufgaben gebunden sind, sind vorrangig Absperrmaßnahmendurchzuführen.

Der Abstand bzw. Beginn von Sicherungsmaßnahmen muss die möglicheHöchstgeschwindigkeit herannahender Fahrzeuge berücksichtigen.

Auf Straßen mit Gegenverkehr muss immer nach beiden Seiten gesichertwerden.

Besondere Gefahrstellen im Verlauf von Straßenführungen bilden Kurven,Kuppen und durch Jahreszeit bzw. Tageszeit bedingte Sichtbehinderungen,z.B. Bäume und Abschattungen. Sicherungsmittel deshalb so weit wiemöglich vor Kurven, Kuppen und Sichthindernissen aufstellen, damit Ver-kehrsteilnehmer frühzeitig auf für sie noch nicht erkennbare Gefahrstellenaufmerksam werden.

An Einsatzstellen im Verkehrsraum ist als Warnmaßnahme Warnkleidungzu tragen.

Warnkleidung bedeutet Auffälligkeit bei Tag durch fluoreszierendes, zurUmgebung kontrastreiches Hintergrundmaterial und Auffälligkeit beiNacht durch retroreflektierendes Material.

Einsatzstellen sind bei nicht ausreichendem Tageslicht zu beleuchten.

Selbst ausreichend gesicherte Einsatzstellen sind bei fließendem Verkehrnicht zwangsläufig unfallsicher. Einsatzfahrzeuge deshalb möglichst soaufstellen, dass die Einsatzstelle vor fließendem Verkehr und Folgeunfällenweitestgehend abgeschirmt wird.

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 6

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C7

C 7 Sichern der Einsatzstelle durch Licht

Einsatzkräfte sind bei unzureichenden Lichtverhältnissen an Einsatzstellenbesonders gefährdet. Zusätzlich verzögert und behindert schlechte Sicht die Einsatztätigkeiten. Voraussetzung für sichere Einsatzstellen ist deshalbdie Herstellung ausreichender Sichtverhältnisse durch Beleuchtung.

Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige Regeln für die Beleuchtung von Einsatz-stellen.

Schlechte Sichtverhältnisse verzögern und behindern Einsatztätigkeiten.

Einsatz und Übung

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156

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 7

Unfallbeispiele:

� An der Einsatzstelle über einen Bord-stein gestürzt. Durch den Schlag-schatten der Einsatzstellenbeleuch-tung befand sich der Bordstein imDunkeln.

� In dem unbeleuchteten Treppenhausstolperte der Feuerwehrmann überdie Schlauchleitung und fiel einigeStufen der Treppe herunter.

� Durch das Zusammenrutschen desBeleuchtungsstativs wurden mehrereFinger geklemmt. Zusätzlich traf dieTraverse mit den aufgesetzten Schein-werfern den Kopf.

Gefahren:

Gefahren entstehen an Einsatzstellen beinicht ausreichendem Tageslicht oderDunkelheit insbesondere,

� wenn Stolper-, Rutsch- und Sturz-gefahren nicht erkannt werden,

� wenn Verkehrswege und Arbeitsplätzeunzureichend beleuchtet werden,

� durch Blendung oder Schattenbildung,� durch die eingesetzten Geräte der

Einsatzstellenbeleuchtung, z.B. durchumfallende oder zusammenrutschendeTeleskopstative, heiße Gehäuse undSchutzscheiben von Scheinwerfern.

Arbeiten bei unzureichendenLichtverhältnissen führenallgemein:

� zur Erschwerung der Arbeit,� zur schnelleren Ermüdung des

gesamten Organismus,� zu Fehleinschätzungen,� zum Übersehen von Unfallgefahren.

Schutzziel:

� Einsatzstellen müssen beleuchtetwerden, wenn das Tageslicht nichtausreicht. Die Beleuchtung muss sichnach der Art der Sehaufgabe richten.

Weitere Informationen:

� UVV „Grundsätze der Prävention“(GUV-V A 1)

� Feuerwehr-Dienstvorschrift„Grundtätigkeiten – TechnischeHilfeleistung und Rettung“ (FwDV) 1/2

� DIN VDE 0100 Teil 704 „Errichten von Starkstromanlagen bis1000 V/Baustellen“

Handscheinwerfer als einfaches Beleuchtungs-gerät – mobil und für einfache Sehaufgabeneinsetzbar

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157

C7

Blendungen und Schatten

� Blendungen und Schatten beeinträch-tigen das Sehvermögen.

� Blendungen entstehen, wenn eineoder mehrere starke Lichtquelleninnerhalb des eigenen Sehfeldesliegen.

� Schatten entstehen hinter beleuchte-ten, undurchsichtigen Körpern, z.B.Fahrzeugen. Die Schattenbildung istdabei von der Art, Stärke und Anzahlder Lichtquellen abhängig.

� Blendwirkungen und Schattenbildun-gen lassen sich am zweckmäßigstendurch hoch liegende Lichtquellenverringern. Eine ausreichende Höhelässt sich durch Teleskopstative oderausfahrbare Lichtmasten erreichen.

Einsatz und Übung

Blendung durch die starke Lichtquelle des Lichtmastes innerhalb des Sehfeldes

Hoch angeordnete Lichtquellen verringern die Schattenbildung.

Mehrere und im Winkel zueinander angeordneteLichtquellen verringern die Schattenbildung.

+

+

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Stromversorgung und Aufbau der Einsatzstellenbeleuchtung

� Mit Wechselstrom zu versorgendeBeleuchtungsmittel an Einsatzstellennur netzunabhängig über tragbareoder in Fahrzeuge eingebaute Strom-erzeuger betreiben.

� Müssen Beleuchtungsmittel im Einzel-fall an ortsfeste, fremde Netze zurStromversorgung angeschlossen wer-den, sind besondere Schutzschalt-geräte zwischen Steckdose undVerbraucher zu schalten.Geeignet sind Personenschutzsteckernach DIN VDE 0661, die der SchutzartIP 54 entsprechen, stoßgeschützt undfür raue Beanspruchung geeignetsind.

� Leitungstrommeln und Geräte-anschlussleitungen zum Schutz vorErwärmung möglichst ganz abwickeln.Nicht abgewickelte Geräteanschluss-leitungen können z.B. durch heißeScheinwerfergehäuse beschädigtwerden.

� Die Gesamtleitungslänge der an einenStromerzeuger angeschlossenenVerlängerungsleitungen darf 100 mnicht überschreiten. Dies entsprichtder Gesamtlänge von zwei Leitungs-trommeln nach DIN 14 680.

� Dreibein-Teleskopstative zur Auf-nahme von Beleuchtungsmittelnstandsicher aufstellen und ggf. mitAbspannseilen gegen Umfallen sichern.• Die Teleskoprohre zum Schutz vor

Zusammenrutschen durch festesAndrehen der Flügelschraubensichern.

• Aufgesetzte Flutlichtstrahler gegenHerabfallen sichern.

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 7

Einsatzstellenbeleuch-tung durch Halogen-Flutlichtstrahler aufTeleskop-Dreibeinstativ

Halogen-Flutlicht-strahler auf Teleskop-Dreibeinstativ imGebäudeinneren

Fahrzeug-Umfeldbeleuchtung und Lichtmast amLöschfahrzeug zur Einsatzstellenbeleuchtung

Lichtmast am Löschfahrzeug und abgespanntesTeleskop-Dreibeinstativ

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Sichern der Einsatzstelle durch Licht

Handscheinwerfer alseinfaches Beleuchtungsgerät

Großflächige Ausleuchtung

Hoch angeordnete Lichtquellenverringern die Schattenbildung.

Mehrere und im Winkelzueinander angeordneteLichtquellen verringern dieSchattenbildung.

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 7

GUV-I 8651

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Sichern der Einsatzstelle durch Licht – Grundregeln für den Aufbau der Einsatzstellenbeleuchtung

Ausgedehnte Einsatzstellen erfordern eine großflächige Ausleuchtung.

Zur Flächenausleuchtung eignen sich insbesondere Halogen-Flutlicht-strahler.

Lichtquellen zur Vermeidung von Blendwirkungen und Schattenbildungmöglichst hoch anordnen, z.B. mittels Teleskopstativ oder ausfahrbaremLichtmast am Fahrzeug.

Voneinander unabhängige Lichtquellen möglichst im Winkel zueinander anordnen.

Mit Wechselstrom zu versorgende Beleuchtungsmittel an Einsatzstellennur netzunabhängig über tragbare oder in Fahrzeuge eingebaute Strom-erzeuger betreiben.

Müssen Beleuchtungsmittel im Einzelfall an ortsfeste, fremde Netze zurStromversorgung angeschlossen werden, sind besondere Schutzschalt-geräte zwischen Steckdose und Verbraucher zu schalten, z.B. Personen-schutzstecker nach DIN VDE 0661.

Explosionsgeschützte Beleuchtungsmittel immer dann einsetzen, wennbereits der Verdacht auf explosionsfähige Gas- oder Staub-Luft-Gemischebesteht. Bei Flutlichtstrahlern ist die Erhitzung der Schutzscheibe zu be-rücksichtigen.

Leitungstrommeln und Geräteanschlussleitungen zum Schutz gegenErwärmung möglichst ganz abwickeln.

Dreibein-Teleskopstative zur Aufnahme von Beleuchtungsmitteln stand-sicher aufstellen und ggf. mit Abspannseilen gegen Umfallen sichern. DieTeleskoprohre zum Schutz vor Zusammenrutschen durch festes Andrehender Flügelschrauben sichern. Aufgesetzte Flutlichtstrahler gegen Herab-fallen sichern.

Feuerwehrfahrzeuge dürfen mit ausgefahrenem Lichtmast nicht bewegtwerden.

160

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 7

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161

C8

C 8 Sichere Lastbewegung mit dem Hebel

Brechstange und Hebebaum dienen im Feuerwehreinsatz zum Heben oderDrücken von Lasten. Durch ihren Einsatz als Hebel lassen sich Lasten mitgeringerem Kraftaufwand bewegen. Voraussetzung für den effizienten Ein-satz ist die Kenntnis und Anwendung des Hebelgesetzes.

Diese Arbeitshilfe erläutert Wirkungsweisen von Hebeln.

Schnelle Lastbewegung mittels Hebebaum

Einsatz und Übung

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Unfallbeispiele:

� Mit der Brechstange abgerutscht unddie Finger geklemmt.

� Als Hebel wurde behelfsweise einKantholz eingesetzt. Beim Belastenbrach das Kantholz.

� Die als Hebel eingesetzte Stahlstangerutschte ab und traf den Verletztenunglücklich.

Gefahren:

Gefahren entstehen bei der Lastbewe-gung mit Hebeln insbesondere, wenn

� Hebel für die erforderliche Belastungnicht ausgelegt sind,

� Hebel abrutschen können, z.B. vonungeeigneten Ansatzpunkten,

� der Drehpunkt des Hebels nichtunterlegt wird, z.B. mittels Unterleg-holz aus Hartholz,

� ungeeignete Unterlagen benutztwerden, z.B. Steine, weiches Material,

� gehobene oder gedrückte Lastenunkontrolliert wegrutschen, wegrollenoder umkippen können,

� angehobene Lasten nicht gegenZurückfallen gesichert werden.

Schutzziel:

Lasten müssen unter Verwendung geeig-neter Einsatzmittel sicher bewegt werdenkönnen.

Physikalische Größen

� Masse:Die Maßeinheit der Masse ist dasKilogramm (kg). An Stelle der Massewird häufig vom Gewicht gesprochen.Ist z.B. vom Gewicht eines Menschendie Rede, ist im physikalischen Sinndie Masse gemeint.

� Kraft:Die Maßeinheit der Kraft ist dasNewton (N). Die Maßeinheit wird ausden Einheiten der Masse und derBeschleunigung abgeleitet: Kraft = Masse x Beschleunigung.Als Faustformel gilt: Soll eine Massevon einem Kilogramm senkrecht ange-hoben werden, ist dafür eine Kraftvon zehn Newton erforderlich.

Weitere Informationen:

� Rotes Heft 3b „Leinen, Seile, Hebezeuge; T 2;Ziehen und Heben“

� Rotes Heft 33 „Mechanik für die Feuerwehrpraxis“

162

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 8

Gefahr! Dieser Hebel ist ungeeignet und kann brechen.

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163

C8

Grundlagen der Mechanik

� Hebel sind einfache Arbeitsmittel unddienen als Arbeitsumformer zum Hebenoder Drücken von Lasten unter Auf-bringung möglichst geringer Kräfte.

� Keinesfalls sind Hebel Arbeitssparer.Es gilt die goldene Regel der Mechanik:Was an Kraft gespart wird, muss anWeg (Zeit) zugesetzt werden.

� Als Hebel bezeichnet man um einefeste Achse drehbare, meist stab-förmige Körper, an denen Kräfteangreifen.

� Greifen Kräfte zu beiden Seiten derDrehachse an, spricht man von einemzweiarmigen Hebel. Entsprechendspricht man bei einseitigem Kraft-angriff von einarmigen Hebeln. Hebelmit Knick werden als Winkelhebelbezeichnet.

� Wirken an einem Hebel eine Kraft (F)und eine Last (Q), bezeichnet man dieAbstände ihrer Wirkungslinien von derDrehachse Kraftarm (k) und Lastarm (l).

� Aus dem Hebelgesetz folgt, dass beiungleich langem Kraft- und Lastarmentsprechend ungleich große Kräfteam Hebel erreicht werden.

Einsatz und Übung

Das Hebelgesetz:

An einem Hebel herrscht Gleichgewicht,wenn das Produkt aus Kraft x Kraftarmgleich dem Produkt aus Last x Lastarmist.

Praktische Anwendung des Hebelgesetzes. Die geöffnete PKW-Tür dient als verlängerterLastarm. Das Fahrzeug kann dadurch im Gleich-gewicht gehalten werden und stürzt nicht in denKanal ab.

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GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 8

Zweiseitiger, ungleicharmiger Hebel

� Aus dem Hebelgesetz folgt, dass beiungleich langem Kraft- und Lastarmentsprechend ungleich große Kräfteam Hebel erreicht werden.

� Beispiel: Mit einer Brechstange 1500 DIN 14 853 soll eine Last von7000 N (700 kg) angehoben werden.Bei einem Lastweg (l) von 0,1 m und einem Kraftweg (k) von 1,4 merrechnet sich die aufzubringendeKraft (F) wie folgt:

Zweiseitiger, gleicharmiger Hebel

� Die Kenntnis des Hebelgesetzes istVoraussetzung zur Beherrschung der„Kräftespiele“ bei technischen Hilfe-leistungen.

� Für den Praktiker ist vorrangig dieGröße der Kraft (F) von Interesse, dieerforderlich ist, um eine Last (Q) zubewegen. Hierzu lässt sich das Hebel-gesetz entsprechend umstellen:

Zweiseitiger, gleicharmiger Hebel Zweiseitiger, ungleicharmiger Hebel

Kraft (F) = Last (Q) x Lastarm (I)

Kraftarm (k)

Kraft (F) = 7000 N x 0,1 m

1,4 m

Kraft (F) = 500 N (50 kg)

Q ⋅ I = F ⋅ k F = Q ⋅ I

k

1 0 1

I k

Q = 1 F = 1

010 140

Q = 7000 N F = 500 N

kI

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165

C8

Einsatz und Übung

Die Brechstange im Einsatz als zweiseitiger, ungleicharmiger Hebel

Der Hebebaum im Einsatz als einseitiger,ungleicharmiger Hebel

Einseitiger, ungleicharmiger Hebel

� Beispiel für einen einseitigen, un-gleicharmigen Hebel ist der Einsatzdes ca. 3 m langen Hebebaums. Mitdiesem einfachen Gerät lassen sichunter Anwendung des Hebelgesetzesselbst größere Lasten schnell undsicher anheben.

� Beispiel: Ein Feuerwehrmann bringteine Druck- oder Zugkraft von 700 N(70 kg) auf. Bei Vorgabe eines Last-weges von 0,2 m errechnet sich dieanzuhebende Last wie folgt:

Einseitiger, ungleicharmiger Hebel

Last (Q) = 700 N x 3,0 m

0,2 m

Last (Q) = 10500 N (1050 kg)

Q = F ⋅ k

I

20 300

Q = 10500 N F = 700 N

kI

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GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 8

Grundregelnfür sichere Lastbewegungen mit dem Hebel

Vor dem Anheben die Masse der Last oder die zum Drücken erforderlicheDruckkraft abschätzen.

Nur Hebel auswählen und verwenden, die für die entstehende Belastungausgelegt sind.

Lasten möglichst dicht, d.h. mit kurzem Lastarm am Drehpunkt des Hebelsansetzen.

Ansatzpunkte so auswählen, dass Hebel nicht abrutschen können. Diesgilt insbesondere für den Einsatz von Brechstangen.

Den Drehpunkt des Hebels grundsätzlich unterlegen, z.B. mit einem Unter-legholz aus Hartholz.

Steine, weiches oder bröckelndes Material sind als Unterlagen ungeeignet.

Brechstange und Hebebaum mit beiden Händen fassen und neben demKörper führen.

Lastbewegungen so durchführen, dass die Last nicht unkontrolliert weg-rutschen, wegrollen oder umkippen kann.

Angehobene Lasten gegen Zurückfallen sichern. Niemals unter ange-hobenen und ungesicherten Lasten arbeiten.

Behelfsmäßige Hebelverlängerungen möglichst vermeiden:• Verlängerungen können abrutschen,• Hebel können der erhöhten Belastung nicht standhalten.• Diese Regel deshalb ignorieren: „Unbändig wächst des Meisters Kraft,

wenn er mit Verlängerung schafft.“

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167

C9

C 9 Sichere Lastbewegung mit der Rolle

In Kombination mit Seilwinden oder Seilzügen dienen Rollen im Feuerwehr-einsatz zum Ziehen, Heben oder Ablassen von Lasten. Durch Einsatz der Rolle als feste Rolle kann die Richtung der wirkenden Kraft umgelenktwerden. Lasten lassen sich mit geringerem Kraftaufwand bewegen, wenn die Rolle als lose Rolle eingesetzt wird.

Diese Arbeitshilfe erläutert die Wirkungsweisen von Rollen.

Einsatz einer festen Rolle als Umlenkrolle

Einsatz und Übung

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168

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 9

Rollen:

� Rollen dienen zur Übertragung einerauf zwei oder mehr Seilstränge wirken-den Kraft.

� Zu unterscheiden sind in der Wirkungs-weise• die feste Rolle,• die lose Rolle,• die feste und die lose Rolle in

Kombination als Flaschenzug.� Zur feuerwehrtechnischen Beladung

gehörende Rollen müssen die Belas-tungen aus der Summe der Last undder Zugkraft aufnehmen können.Zulässige Belastungen dürfen nichtüberschritten werden.

� Nur solche Rollen einsetzen, die einseitliches Ablaufen oder Heraus-springen des Seiles verhindern.

� Anschlagpunkte für Rollen müssen inder Lage sein, die auftretenden Zug-kräfte sicher aufnehmen zu können.

Weitere Informationen:

� UVV „Winden, Hub- und Zuggeräte“(GUV-V D 8, bisher GUV 4.2)

� GUV-Regel „Betreiben von Arbeits-mitteln“ (GUV-R 500, Kap. 2.8)

� Feuerwehr-Dienstvorschrift „Grundtätigkeiten – Technische Hilfe-leistung und Rettung“ (FwDV) 1/2

� Rotes Heft 3b „Leinen, Seile,Hebezeuge; T 2; Ziehen und Heben“

� Rotes Heft 33 „Mechanik für dieFeuerwehrpraxis“

Einlegen des Drahtseiles in die Rolle

Bäume dienen häufig als Anschlagpunkt fürRollen. Baumschutz vorsehen!

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169

C9

� Festpunkte können z.B. Bäume,Stahlträger, Betonstützen oder auchFeuerwehrfahrzeuge sein.

� Die zum Bewegen der Last (Q)erforderliche Kraft (F) verändert sichnicht (Q = F). Lastweg und Seilwegsind gleich lang.

� Das Hebelgesetz gilt sinngemäß: Last (Q) x Lastweg (h) = Kraft (F) xSeilweg (s).

Einsatz und Übung

F x s = Q x h

F = Q

s = h

Wirkungsweise der festen Rolle

� Der Einsatz der festen Rolle hat dieUmlenkung des Zugseiles bzw. dieUmlenkung der Zugrichtung zur Folge.Die feste Rolle wird deshalb auch alsUmlenkrolle bezeichnet.

� Wird eine Last mittels Seil angeschla-gen und das Seil über eine an einemfesten, sich nicht bewegenden Punktangeschlagene Rolle geführt (daher:feste Rolle), lässt sich die Last beiBedarf aus besserer Lage ziehen oderheben.

Feste Rolle

Einsatz einer festen Rolle zur Umlenkung der Zugrichtung (Umlenkrolle)

Das Feuerwehrfahrzeug steht auf Grund derBedingungen an der Einsatzstelle ungünstig zur Last. Der Einsatz der Seilwinde ist nur unterUmlenkung der Zugrichtung möglich.

Last

(Q)

Kraft (F)

H

h

s

F

Q

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170

Wirkungsweise der losen Rolle

� Der Einsatz der losen Rolle an derLast verdoppelt die Zugkraft bzw. derzur Lastbewegung aufzubringendeKraftaufwand wird halbiert. Die Lastverteilt sich auf zwei Seilstränge.

� Der Einsatz der losen Rolle ist insbe-sondere dann erforderlich, wenn diedurch eine Zugeinrichtung im direktenZug aufzubringende Kraft nicht zurLastbewegung ausreicht.

� Was an Kraft gespart wird, muss anSeilweg zugegeben werden. Wird dieLast über eine lose Rolle gezogenoder angehoben, ist der Seilweg (s)doppelt so lang wie der Lastweg (h): s = 2 x h. Die aufzubringende Kraft (F)ist halb so groß wie die Last (Q): F = 0,5 x Q.

� Die Rolle muss für die sich aus derSumme der Last und der Zugkraftergebende Doppelbelastung aus-gelegt sein.

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 9

F x s = Q x h

F = 1/2 x Q

s = 2 x h

Lose Rolle

h

s

F = 0,5 x Q

Q

F = 0,5 x Q

Q

Die durch den Mehrzweckzug aufzubringendeZugkraft verdoppelt sich durch den Einsatz derlosen Rolle.

Einsatz eines Mehrzweckzuges

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171

C9

Wirkungsweise der festen undder losen Rolle in Kombinationals Flaschenzug

� Die Wirkungsweise der festen und der losen Rolle lässt sich kombi-nieren. Das Zusammenwirken wird als Flaschenzug bezeichnet.

� Flaschenzüge ermöglichen insbe-sondere das Heben und Ablassenschwerer Lasten bei günstigerDimensionierung des Hebezeuges.

� Je nach Anzahl fester und loser Rollengilt: Je geringer die aufzubringendeZugkraft ist, desto größer wird derSeilweg.

� Die aufzubringende Zugkraft verteiltsich dabei auf die angreifendenSeilstränge.

Einsatz und Übung

Die Kraneinrichtung des Hubrettungsfahrzeuges –die lose Rolle und die beiden festen Rollen wirkenzusammen als Flaschenzug.

Feste und lose Rolle in Kombination als Flaschenzug

F3 = 2/3 x QFL = 1/3 x Q

s

h

Last (Q)

FL = 1/3 x Q

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172

Wirkungsweisen von Rollen

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 9

Feste Rolle

Flaschenzug

Lose Rolle

F x s = Q x h

F = 1/2 x Q

s = 2 x h

h

s

F = 0,5 x Q

Q

F = 0,5 x Q

Q

F3 = 2/3 x QFL = 1/3 x Q

s

h

Last (Q)

FL = 1/3 x Q

F x s = Q x h

F = Q

s = h

h

s

F

Q

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C10

C 10 Sicheres Anschlagen von Lasten

Im technischen Hilfeleistungseinsatz der Feuerwehren dienen Seilwinden und Seilzüge dem Ziehen und Halten von Lasten. Voraussetzung für dassichere Anschlagen von Lasten sind Kenntnisse über mögliche Anschlag-arten, geeignete Anschlagpunkte und Anschlagmittel. Geeignete Anschlag-mittel sind insbesondere Seile und Hebebänder.

Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige Regeln für das sichere Anschlagen von Lasten.

Die „Last“ wird angeschlagen – häufig einfacher gesagt als getan

Einsatz und Übung

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Unfallbeispiele:

� Bei der Entnahme eines Drahtseilsvom Fahrzeug hat sich der Feuer-wehrmann an hervorstehendenDrähten des Drahtseiles verletzt.

� Beim Anziehen des Drahtseilstroppswurde die Hand zwischen Last undSeil eingeklemmt und gequetscht.

� Durch die zurückfallende Last wurdeder Fuß eingeklemmt.

Gefahren:

Gefahren entstehen beim Anschlagen vonLasten und durch die Lastbewegung ins-besondere

� durch das Hineingeraten von Körper-teilen in Quetsch-, Scher- und Einzugs-stellen,

� durch Schäden an Anschlagmitteln,z.B. Draht- oder Litzenbrüche anDrahtseilen,

� durch sich lösende, wegschnellendeoder versagende Anschlagmittel,

� durch herabfallende oder pendelndeLasten,

� wenn gehobene oder gedrückteLasten unkontrolliert wegrutschen,wegrollen oder umkippen können,

� wenn angehobene Lasten nicht gegenZurückfallen gesichert werden.

Schutzziel:

Der Geräteführer darf eine Lastbewe-gung erst einleiten, nachdem er sichdavon überzeugt hat, dass eine Lastsicher angeschlagen ist und sich keinePersonen im Gefahrbereich aufhaltenoder nachdem er vom Anschläger einZeichen bekommen hat.

Zugkräfte und Lastschwerpunkt:

� Vor dem Anschlagen sind die Masseund der Schwerpunkt der Last zuermitteln.

� Über die notfalls überschlägigabzuschätzende Masse sind dieaufzubringenden Zugkräfte zubestimmen.

� Faustregel: Für Zugvorgänge inebenem Gelände sind als Zugkräfteetwa ein Drittel bis zur Hälfte desLastgewichtes anzusetzen.

Weitere Informationen:

� UVV „Winden, Hub- und Zuggeräte“(GUV-V D 8, bisher GUV 4.2)

� GUV-Regel „Betreiben von Arbeits-mitteln“ (GUV-R 500, Kap. 2.8)

� Feuerwehr-Dienstvorschrift„Grundtätigkeiten – TechnischeHilfeleistung und Rettung“ (FwDV) 1/2

� Rotes Heft 3b „Leinen, Seile,Hebezeuge; T 2; Ziehen und Heben“

� Rotes Heft 33 „Mechanik für dieFeuerwehrpraxis“

174

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 10

Vor Zugvorgängen die erforderlichen Zugkräfte und den Lastschwerpunkt abschätzen

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C10

Stahldrahtseile als Anschlagmittel

� Vorteile im Einsatz: Hohe Schmieg-samkeit und damit günstige Last-schnürungen. Niedrige Anschaffungs-kosten

� Nachteile im Einsatz: Empfindlichkeitgegenüber scharfen Kanten mitdadurch bedingten Seilschäden. Bei vorhandenen Drahtbrüchen sindHandverletzungen möglich, wennkeine Schutzhandschuhe benutztwerden.

� Die Zugkraft im Stahldrahtseil darf die zulässige Tragfähigkeit nicht über-schreiten.

� Der Neigungswinkel von Stahldraht-seilen darf 60° nicht überschreiten.Die Tragfähigkeit des Seiles reduziertsich bei diesem Winkel auf 50 %.Entsprechend dürfen Seilspreizwinkelnicht mehr als 120° betragen.

Anschlagmittel und Anschlagpunkte

� Zugseile von Seilwinden oder Seil-zügen dürfen mit der Last nur durchgeeignete Anschlagmittel verbundenwerden.

� Geeignete Anschlagmittel sind z.B.Drahtseile (Stropps), Hakenketten,Hebebänder und Schäkel als lösbareVerbindungsteile.

� Zur feuerwehrtechnischen Beladunggehörende Anschlagmittel sind z.B.:• verschieden lange Drahtseile mit

einem Nenndurchmesser von 16 mmund mit 200 mm langer Öse oderKausche als Seilendverbindung,

• Hebebänder, z.B. als Endlos-schlingen,

• Schäkel mit einer Beanspruchungbis 50 oder 100 kN.

� Anschlagpunkte von der Anzahl undTragfähigkeit so auswählen, dass dieZugkräfte sicher aufgenommen werdenkönnen.

� An Fahrzeugen nur die dafür vorge-sehenen Anschlagpunkte benutzen,z.B. die Anhängerkupplung oder Ab-schleppvorrichtungen.

� Dienen Fahrzeuge als Festpunkt, sindsie durch Betätigen der Feststell-bremse und Vorlegen von Unterleg-keilen gegen Bewegung zu sichern.

� Beim Anschlagen an Bäumen geeig-neten Baumschutz verwenden, z.B. Brettstücke, ggf. auch Schlauch-brücken.

Einsatz und Übung

Spreizwinkel

100%90%

70%

50%

90%

70%

50%

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Tragfähigkeit (Zugkraft) bei

Seilnenndurchmesser 16 mm

Anschlagart Symbol in kg

direkt 2240

geschnürt 1800

4480

3150

2240

Die Tabelle gilt für Rundlitzenseile aus Stahldrähten, Anschlagseilart N, nach DIN 3088 mit sechsfacher Sicherheit.

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 10

Festpunkt am Feuerwehrfahrzeug (160 kN) Maximum: Der Seilspreizwinkel beträgt 120°.

Zugseile und Anschlagseile nur mittels Schäkelverbinden

umgelegt/umschlungen

lotrecht

bis 45°

bis 60°

Tabelle 1:

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Ablegereife für Litzenseile

bei sichtbaren Drahtbrüchen

(d = Seilnenndurchmesser)

auf einer z.B. bei max.Länge d = 16 Draht-

von mm brüche

3d 48 mm 4

6d 96 mm 6

30d 480 mm 16

Wenn an der Stelle mit den meistenDrahtbrüchen die genannte Anzahlsichtbarer Drahtbrüche festgestellt wird, ist das Litzenseil abzulegen. Das Ausmustern von Seilen mit niedrigeren Drahtbruchzahlen dient der Sicherheit.

177

C10

Prüfung von Stahldrahtseilen

� Stahldrahtseile sind mindestenseinmal jährlich durch einen Sach-kundigen zu prüfen. Prüfnachweismuss geführt werden.

� Ein Seil ist betriebssicher, wenn es keine der folgenden Schädenaufweist:• Drahtbrüche in größerer Zahl

(siehe Tabelle 2),• Bruch einer Litze,• Aufdoldungen, Lockerungen der

äußeren Lage bei mehrlagigenSeilen,

• Quetschungen, scharfe Knicke undKlanken,

• äußeren und inneren Rostansatz(Korrosionsnarben),

• Beschädigung oder starken Verschleißder Seil- oder Seilendverbindung.

Einsatz und Übung

Tabelle 2:

Dieses Stahldrahtseil ist ablegereif!

Drahtbruch

Litzenbrüche

Aufdoldungen

Quetschungen

Knicke

Klanken

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Hebebänder als Anschlagmittel

� Vorteile im Einsatz: Hebebänderschonen durch ihre Flexibilität dieOberfläche der Last. Sie eignen sichdeshalb besonders für den Anschlagvon Lasten mit rutschiger oderempfindlicher Oberfläche.

� Nachteile im Einsatz: Nicht geeignetsind Hebebänder in Verbindung mitheißen oder scharfkantigen Lasten.

� Nur einwandfreie Hebebänder mitlesbarem Etikett verwenden. Ablege-reife Hebebänder der Benutzung ent-ziehen.

� Hebebänder nicht über scharfe Kantenspannen und nicht über scharfe Kantenoder aufrauend wirkende Oberflächenziehen. Ggf. Kantenschutz verwenden.Hinweis: Flexible, dünne Schutz-schläuche zum Schutz gegen Abriebsind kein Kantenschutz.

� Hebebänder dürfen nicht geknotetwerden.

� Hebebänder sind trocken, luftig undgegen Einwirkung aggressiver Stoffegeschützt zu lagern.

� Hebebänder sind mindestens einmaljährlich durch einen dafür Sachkundi-gen zu prüfen. Prüfnachweis führen.

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 10

Tabelle 3: Bei diesen Mängeln sind Hebebänder ablegereif

Bei diesen Mängeln sind Hebebänder Hebebänder mit mit

der Benutzung zu entziehen (x) Hebebänder Rundschlingen Beschlagteilen

Garnbrüche, Garnschnitte im Gewebe x – xvon mehr als 10 % des Querschnitts

Beschädigung der tragenden Nähte x – x

Verformung durch Wärme-Einfluss x x x(Reibung, Strahlung)

Schäden infolge Einwirkung x x xaggressiver Stoffe

Beschädigung der Ummantelung – x –oder ihrer Vernähung

Verformungen, Anrisse, Brüche– – xoder andere Beschädigungen

der Beschlagteile

Bergung eines Kraft-fahrzeuges unter Einsatzvon Hebebändern alsAnschlagmittel

Dieses Hebeband istablegereif!

Vorsicht! Hebebänder nicht über scharfe Kanten spannen

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Grundregelnfür das sichere Anschlagen von Lasten mit Stahldrahtseilen

Nur ausreichend tragfähige und einwandfreie Stahldrahtseile verwenden.Ablegereife Stahldrahtseile der Benutzung entziehen.

Zugseile niemals direkt an die Last anschlagen; immer Anschlagseileverwenden. Zugseile und Anschlagseile nur mittels Schäkel verbinden.

Stahldrahtseile nicht über scharfe Kanten spannen oder ziehen. DieUmlenkung vermindert die Tragfähigkeit und verursacht Seilschäden.Kantenschutz verwenden.

Seile niemals knoten oder durch Verdrehen verspannen. Seile mit Buchten und Schleifen nicht unter Last ausziehen.

Bei Seilen, die mehrfach um eine Last oder einen Festpunkt geschlungenwerden, müssen die Windungen dicht nebeneinander liegen. Die Win-dungen dürfen sich nicht kreuzen.

Zu hebende Lasten so anschlagen, dass sie gegen Herabfallen gesichertsind.

Personen aus dem Gefahrenbereich unter Spannung stehender Stahl-drahtseile heraushalten. Als Gefahrenbereich gilt das 1,5fache derSeillänge.

Lasten langsam und gleichmäßig bewegen. Bei ruckartigen Bewegungenvervielfachen sich die Seilkräfte.

Seile nicht über die zulässige Belastung hinaus beanspruchen. Seilspreiz-winkel möglichst kleiner 120° halten.

Lasten nach Hebe- oder Zugvorgängen gegen unkontrollierte Bewegungsichern, z.B. mittels Unterleghölzern oder durch Keile.

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 10

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C11

C 11 WasserförderungSicherer Umgang mit Schläuchen und Armaturen

Im Brandeinsatz und bei den dafür erforderlichen Übungen stehen Unfälle beim Umgang mit Schläuchen und Wasser führenden Armaturen im Vorder-grund. Gründe hierfür sind der unsachgemäße Umgang mit Schläuchen und Armaturen, hohe Wasserdrücke, Druckstöße und mangelnde Tritt-sicherheit an Einsatzstellen.

Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige Regeln für den sicheren Umgang mitSchläuchen und Armaturen bei der Wasserförderung.

Feuerwehrschläuche kontra Trittsicherheit an der Einsatzstelle

Einsatz und Übung

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Unfallbeispiele:

� Beim Ausrollen des C-Schlauchesschlug die Kupplung hoch und trafden Kopf.

� Als der Maschinist Wasser auf die B-Leitung gab, schlug der Verteiler aufGrund von Schlauchverdrehungenherum und traf das Knie.

� An der Einsatzstelle über die dortdurcheinander liegenden Schläuchegestolpert und gestürzt.

� Vom harten Wasserstrahl in das Augegetroffen worden.

� Durch den zu hohen Druck konnte derFeuerwehrmann das Strahlrohr nichtmehr sicher halten und wurde umge-rissen.

Gefahren:

Gefahren entstehen beim Umgang mitSchläuchen und Armaturen insbesonderedurch

� den harten Wasserstrahl bei derWasserabgabe oder durch platzendeSchläuche,

� Kupplungen bei der Entnahme undbeim Ausrollen von Schläuchen,

� schlagartiges Öffnen und Schließenvon Strahlrohren und Verteilern,

� schlagende Strahlrohre,� umschlagende Verteiler bei Schlauch-

verdrehungen,� zu hohe Betriebsdrücke bei der

Wasserförderung,� in den Verkehrswegen an Einsatz-

stellen verlegte Schlauchleitungen.

Schutzziel:

� Strahlrohre, Schläuche und Arma-turen sind so zu benutzen, dassVerletzungen von Personen beimUmgang mit diesen Geräten sowiedurch den Wasserstrahl vermiedenwerden.

Weitere Informationen:

� UVV „Feuerwehren“ (GUV-V C 53, bisher GUV 7.13)

� Feuerwehr-Dienstvorschrift„Grundtätigkeiten – Löscheinsatz und Rettung“ (FwDV) 1/1

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GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 11

Risiken bei der Wasserförderung: Druckstöße, zu hohe Betriebsdrücke undschadhaftes Schlauchmaterial

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C11

• B-Strahlrohre dürfen von Leitern aus nicht eingesetzt werden.

� Nicht auf oder in Richtung vonPersonen spritzen.

� Druckstöße und zu hohe Betriebs-drücke bei der Wasserförderungvermeiden.

Sicherer Umgang mit Schläuchen und Armaturen

� Schläuche bei der Entnahme aus Fahr-zeugen und beim Ausrollen unmittel-bar an den Kupplungen festhalten.Vorsicht vor herabfallenden oder hoch-schlagenden Kupplungen.Rollschläuche auf Fahrzeuge soverlasten, dass die Kupplungen nachunten hängen.

� Schläuche drallfrei verlegen.

� Schlauchreserven in Gebäuden undvor Eingängen so verlegen, dass beiGefahr ein sicherer und ungehinderterRückzug möglich ist.

� Schlauchleitungen über Leitern nurbis zum 1. Obergeschoss mittragen.• Sicherer ist das Hochziehen von

Schlauchleitungen mittels Leine.• Beim Besteigen von Leitern

Schläuche nicht am Körper befes-tigen, sondern über der Schultertragen.

� Schlagartiges Öffnen oder Schließenvon Strahlrohren, Verteilern oderAbsperrschiebern vermeiden.

� Unter Druck stehende, schlagendeStrahlrohre nicht aufheben. Schlauch-leitungen vorher drucklos machen.

� Strahlrohre bei der Wasserabgabe mitausreichender Personenzahl halten.• B-Strahlrohre mit mindestens drei

Personen halten.• Bei Verwendung von Stützkrümmern

B-Strahlrohre mit mindestens zweiPersonen halten.

� Die Wasserabgabe von Leitern ausmöglichst vermeiden.• Strahlrohre nur langsam öffnen und

schließen. Nicht zur Seite spritzen.

Einsatz und Übung

Gefahr! Die Kupplung des un-sachgemäß verlastetenRollschlauches kannherabfallen.

Gefahr! Seitliche Wasserabgabevon der Leiter

B-Rohr-Einsatz mitStützkrümmer – zweiFeuerwehrmännerhalten das Strahlrohr.

B-Rohr-Einsatz ohneStützkrümmer – dreiFeuerwehrmännerhalten das Strahlrohr.

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Trittsicherheit an Einsatzstellen

� Schwieriges, unübersichtliches, un-ebenes Gelände und Hindernisse zumAufbau der Löschwasserversorgungmeiden. Statt des schnellsten Wegesoder der kürzesten Schlauchstreckewenn möglich die jeweils sichersteStrecke wählen.

� Schläuche möglichst am Rand vonVerkehrswegen verlegen.

� Schlauchleitungen, die Straßenqueren, durch Schlauchbrückensichern.

� Schlauchleitungen auf Treppen soverlegen, dass möglichst keineStolperstellen entstehen.Schläuche z.B. durch das Treppen-auge führen oder mittels Schlauch-halter am Geländer sichern.

� Verkehrswege bei nicht ausreichen-dem Tageslicht beleuchten.

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 11

Gefahr! Schlauchleitungen als Stolperstellen – am Tag

Gefahr! Schlauchleitungen als Stolperstellen – bei Nacht

Der PKW stand über dem Unterflurhydranten – indiesem Fall musste das Hindernis weggerücktwerden.

Der schnellste Weg ist nicht immer der sicherste Weg.

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Grundregeln für den sicheren Umgang mit Schläuchen und Armaturen

Vorsicht vorSchlauchkupplungen

Schläuche drallfrei verlegen

Schläuche möglichst am Randvon Verkehrswegen verlegen

Der schnellste Weg ist nichtimmer der sicherste Weg.

Strahlrohre sicher halten Möglichst keine Wasserabgabevon Leitern

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 11

GUV-I 8651

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Sicherer Umgang mit Schläuchen und Armaturen

Schläuche bei der Entnahme von Fahrzeugen und beim Ausrollen unmittel-bar an den Kupplungen festhalten. Vorsicht vor herabfallenden oder hoch-schlagenden Kupplungen.

Schläuche drallfrei verlegen.

Schläuche möglichst am Rand von Verkehrswegen verlegen. Statt desschnellsten Weges oder der kürzesten Schlauchstrecke wenn möglich diejeweils sicherste Strecke wählen.

Schlauchreserven in Gebäuden und vor Eingängen so verlegen, dass beiGefahr ein sicherer und ungehinderter Rückzug möglich ist.

Schlauchleitungen auf Treppen so verlegen, dass möglichst keineStolperstellen entstehen. Schläuche z.B. durch das Treppenauge führenoder mittels Schlauchhalter am Geländer sichern.

Schlauchleitungen über Leitern nur bis zum 1. Obergeschoss mittragen.Sicherer ist das Hochziehen von Schlauchleitungen mittels Leine.

Schlagartiges Öffnen oder Schließen von Strahlrohren, Verteilern oderAbsperrschiebern vermeiden.

Unter Druck stehende, schlagende Strahlrohre nicht aufheben. Schlauch-leitungen vorher drucklos machen.

Strahlrohre bei der Wasserabgabe mit ausreichender Personenzahl halten. B-Strahlrohre möglichst nur mit Stützkrümmer einsetzen.

Die Wasserabgabe von Leitern aus möglichst vermeiden. B-Strahlrohredürfen von Leitern aus nicht eingesetzt werden.

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 11

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C12

C 12 Sichere Sprungrettung

Sprungrettungsübungen dienen der sicheren Handhabung von Sprung-rettungsgeräten im Einsatz. Feuerwehrangehörige dürfen zu Übungszweckennicht springen.

Diese Arbeitshilfe erläutert Sicherungsmaßnahmen bei Sprungrettungs-übungen.

Nach dem Einsatz eines Sprungpolsters zur Menschenrettung

Einsatz und Übung

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Unfallbeispiele:

� Ein Feuerwehrmann sollte zu Übungs-zwecken aus ca. 7 m Höhe in dasSprungpolster springen. Beim Aufprallverletzte er sich.

� Eine Person sprang aus ca. 13 m Höhein das Sprungtuch. Trotz vollständigerHaltemannschaft schlug sie beim Auf-prall auf den Erdboden durch.Mehrere Feuerwehrangehörige derHaltemannschaft wurden verletzt.

Gefahren:

Gefahren entstehen bei Übungen undEinsätzen mit Sprungrettungsgeräteninsbesondere,

� wenn die für das Sprungrettungsgerätzulässige Rettungs- oder Übungshöheüberschritten wird,

� durch ungenau abgeworfene oder zuschwere Fallkörper bei Übungen,

� durch fehlspringende Personen imEinsatz,

� durch unzureichende Haltemann-schaft am Sprungtuch,

� durch falsche Körperhaltung undunsicheren Stand beim Halten desSprungtuchs.

Schutzziel:

� Bei Übungen sind die Sprungrettungs-geräte so zu handhaben und die Fall-körper und -höhen so zu wählen, dassVerletzungen der Haltemannschaftvermieden werden. Personen dürfennicht zu Übungszwecken springen.

Weitere Informationen:

� UVV „Feuerwehren“ (GUV-V C 53, bisher GUV 7.13)

� Prüfgrundsätze für Ausrüstung undGeräte der Feuerwehr (GUV-G 9102, bisher GUV 67.13)

� DIN 14 151 Teil 1 „Sprungrettungs-geräte; Allgemeine Anforderungen,Prüfung“

� DIN 14 151 Teil 2 „Sprungrettungs-geräte; Sprungtuch 8“

� DIN 14 151 Teil 3 „Sprungrettungs-geräte; Sprungpolster 16“

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GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 12

Hier ist die Rettung noch über die Schiebleitermöglich. Zusätzlich ist das Sprungpolstereinsatzbereit.

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C12

� Nur zugelassene Sprungtücher ver-wenden; das genormte „Sprungtuch8“ nur bis zu einer Rettungshöhe von 8 m.

� Übungen mit Sprungtüchern werdennur zur Unterweisung der Haltemann-schaft und nicht zum Üben des Sprin-gens durchgeführt. Dies gilt auch fürVorführungen.

� Sprungtücher müssen von mindestens16 Personen gehalten werden. Einge-setzte Personen sollten mindestens18 Jahre alt sein.

� Einheitsführer geben eindeutigeAnweisungen an die Haltemannschaft,im Einsatz auch an die springendePerson.

� Zur Sprungsimulation nur Fallkörperohne Ecken und Kanten verwenden.Die Masse des Fallkörpers darf maxi-mal 50 kg betragen.

� Die Fallhöhe darf bei Übungenhöchstens 6 m betragen.

� Vor dem Abwerfen des Fallkörpersbzw. vor Sprungvorgängen sicherenStand und die zum Halten richtigeKörperhaltung einnehmen.

Übungen und Einsätze mit dem Sprungtuch

Einsatz und Übung

Einheitsführer geben eindeutige Anweisungen.

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Übungen und Einsätze mit Sprungpolstern

� Nur zugelassene Sprungpolster ver-wenden; genormte „Sprungpolster 16“nur bis zu einer Rettungshöhe von16 m.

� Übungen mit Sprungpolstern dienender sicheren Handhabung, z.B. demAuf- und Abbau und dem In-Stellung-Bringen, nicht dem Üben des Sprin-gens. Dies gilt auch für Vorführungen.

� Jede unnötige Stoßbelastung einesSprungpolsters durch aufprallendeFallkörper schadet dem Material undsollte unterlassen werden.

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 12

Übung zum Aufbau eines Sprungpolsters

Der Sprungpolstereinsatz ist in diesem Werksbildnur simuliert. Übungen mit Sprungpolsterndienen allein der sicheren Handhabung.

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Übungen und Einsätze mit Sprungtüchern und Sprungpolstern

Sprungtücher

Nur zugelassene Sprungtücher verwenden; das genormte „Sprungtuch 8“nur bis zu einer Rettungshöhe von 8 m.

Übungen mit Sprungtüchern werden nur zur Unterweisung der Halte-mannschaft und nicht zum Üben des Springens durchgeführt. Dies giltauch für Vorführungen.

Sprungtücher müssen von mindestens 16 Personen gehalten werden.Eingesetzte Personen sollten mindestens 18 Jahre alt sein.

Einheitsführer geben eindeutige Anweisungen an die Haltemannschaft, im Einsatz auch an die springende Person.

Zur Sprungsimulation nur Fallkörper ohne Ecken und Kanten verwenden.Die Masse des Fallkörpers darf maximal 50 kg betragen.

Die Fallhöhe darf bei Übungen höchstens 6 m betragen.

Vor dem Abwerfen des Fallkörpers bzw. vor Sprungvorgängen sicherenStand und die zum Halten richtige Körperhaltung einnehmen.

Sprungpolster

Nur zugelassene Sprungpolster verwenden; genormte „Sprungpolster 16“nur bis zu einer Rettungshöhe von 16 m.

Übungen mit Sprungpolstern dienen der sicheren Handhabung, z.B. dem Auf- und Abbau und dem In-Stellung-Bringen, nicht dem Üben desSpringens. Dies gilt auch für Vorführungen.

Jede unnötige Stoßbelastung eines Sprungpolsters durch aufprallendeFallkörper schadet dem Material und sollte unterlassen werden.

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 12

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193

C13

C 13 Sicheres Halten und Selbstretten mit dem Feuerwehr-Haltegurt

Feuerwehr-Haltegurte werden als persönliche Schutzausrüstungen (PSA) zum Halten und wenn keine andere Möglichkeit besteht, zum Selbstretteneingesetzt. In Verbindung mit der Feuerwehrleine bildet der Feuerwehr-Haltegurt ein Haltesystem, das z.B. eine Annäherung zur Absturzkanteverhindern und Personen vor dem Abstürzen, Abrutschen, Weiterrutschen und Versinken schützen kann.

Diese Arbeitshilfe erläutert Sicherungsmaßnahmen zum Halten und Selbst-retten.

Prinzip „Halten“ – die Annäherung zur Absturzkante wird durch eine straffe Sicherungsleineverhindert.

Einsatz und Übung

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Unfallbeispiele:

� Der Feuerwehrmann stolperte auf dersteilen Böschung und stürzte ins Gewässer.

� Bei einer Selbstrettungsübung verlorder Feuerwehrmann die Kontrolleüber die Feuerwehrleine. Da er nichtzusätzlich gegen Absturz gesichertwar, stürzte er ca. 3 m tief auf Beton-boden ab.

Gefahren:

Gefahren beim Umgang mit dem Feuer-wehr-Haltegurt entstehen insbesondere,wenn

� Feuerwehr-Haltegurte zum Auffangenvon Personen verwendet werden,

� Feuerwehr-Haltegurte bei Selbst-rettungsübungen ohne zusätzlicheSicherung gegen Absturz eingesetztwerden,

� beschädigte oder nicht ordnungs-gemäß angelegte Feuerwehr-Halte-gurte beim Halten und Selbstrettenbenutzt werden.

Schutzziel:

� Rettungs- und Selbstrettungsübungensind so durchzuführen, dass Verletzun-gen für die Übenden vermiedenwerden.

Weitere Informationen:

� UVV „Feuerwehren“ (GUV-V C 53, bisher GUV 7.13)

� Feuerwehr-Dienstvorschrift„Grundtätigkeiten – TechnischeHilfeleistung und Rettung“ (FwDV) 1/2

� DIN 14 927 „Feuerwehr-Haltegurt“� GUV-Information „Haltegurte und

Verbindungsmittel für Haltegurte“(GUV-I 870)

194

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 13

Sturzgefahr aus dem Fenster bei der Rettung einesEichhörnchens. Die Gefahr lässt sich durch ein-faches Zurückhalten mittels Feuerwehr-Haltegurtund Feuerwehrleine vermeiden.

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C13

� Zur Verwendung von persönlichenSchutzausrüstungen bei Absturz-gefahr siehe Arbeitshilfe C 14„Sicherung gegen Absturz“.

� Mindestens einmal jährlich sind PSA zum Halten von einem Sach-kundigen zu prüfen.

� Beschädigte Feuerwehr-Halte-gurte oder Feuerwehrleinen sind der Benutzung zu entziehen.

Sicheres Halten mit Feuerwehr-Haltegurt und Feuerwehrleine

� Der Feuerwehr-Haltegurt ist mit derFeuerwehrleine als Haltesystem aus-schließlich zum Halten und nicht zumAuffangen geeignet.

� Bei Absturz mit einem Haltegurtdrohen schwere Verletzungen,insbesondere Verletzungen derWirbelsäule.

� Haltesysteme deshalb nur soeinsetzen, dass die zu sicherndePerson• die Absturzkante nicht erreichen

kann• oder auf Flächen mit nicht mehr als

60° Neigung gehalten oder gegenAbrutschen gesichert wird. SindWinkel von Böschungen odergeneigten Dachflächen steiler, wirddas Abrutschen zum Absturz.

� Die Feuerwehrleine muss alsVerbindungsmittel straff gespanntund kürzer als die Entfernung zurAbsturzkante sein.

� Bei zu langer Leine und Schlaffseil-bildung ist die Wirksamkeit desHaltesystems nicht mehr gegeben. Es droht Absturzgefahr, wenn dieAbsturzkante erreicht werden kann.

� Gegen das Benutzen von Feuerwehr-Haltegurten ohne Feuerwehrleinebestehen keine Bedenken, wenn dasVerbindungsmittel des Haltegurtesum den Anschlagpunkt geführt odergeschlungen wird, so dass eine zwei-strängige Belastung gegeben und einfreies Hängen im Gurt ausgeschlossenist.

Einsatz und Übung

Absturz mit Feuerwehr-Haltegurt – die Schädigungder Wirbelsäule ist wahrscheinlich.

Sicheres Halten an der unwegsamen Böschungeines Gewässers

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Sichere Selbstrettungsübungen

� Bei Selbstrettungsübungen mit Feuer-wehr-Haltegurt und Feuerwehrleinemüssen Übende zusätzlich gegenAbsturz gesichert sein.

� Die Sicherung kann durch Einsatz einesAuffangsystems mit Auffanggurt undverschiedenen verbindenden Teil-systemen erfolgen, z.B. Aufganggurtmit Höhensicherungsgerät oderKernmantel-Dynamikseil.

� Die Auswahl des geeigneten Auffang-systems kann ggf. von den baulichenGegebenheiten der Übungsstätte unddem Nutzungsumfang abhängig sein.

� Selbstrettungsübungen nur unterAufsicht eines in der Durchführungvon Abseilübungen erfahrenen Feuer-wehrangehörigen durchführen.

� Übungen mit Feuerwehr-Haltegurtund Feuerwehrleine nur aus Höhenbis maximal 8 m durchführen.Hinweis: Bei Rettungsübungen mitAbseilgeräten sind größere Höhenzulässig. Siehe hierzu die Gebrauchs-anweisungen der Hersteller.

� Zunächst Gewöhnungsübungen ausgeringerer Höhe durchführen.

� Zum Anschlagen der Feuerwehrleinetragfähige und vorrangig bauseits vor-handene Anschlagpunkte benutzen.

� Feuerwehrleinen und Verbindungs-mittel nicht über scharfe Kantenführen. Ggf. Kantenschutz benutzen.

� Brüstungen und Geländer mitsicherem Halt übersteigen; ausGebäudeöffnungen sicher heraus-steigen. Die Feuerwehrleine dabeistraff halten.

� Die Eigensicherung sichernderPersonen ist erforderlich.

� Zur Abseilmethodik siehe Feuerwehr-Dienstvorschrift 1/2.

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 13

Der Übende ist zusätz-lich durch Auffanggurtund Kernmantel-Dynamikseil gegenAbsturz gesichert.

Selbstrettungsübungunter erschwertenBedingungen – mitPressluftatmer

Brüstungen undGeländer mit sicheremHalt übersteigen, dieFeuerwehrleine dabeistraff halten

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Grundregeln zum sicheren Halten und Selbstrettenmit Feuerwehr-Haltegurt und Feuerwehrleine

Sicheres Halten

Der Feuerwehr-Haltegurt ist mit der Feuerwehrleine als Haltesystem aus-schließlich zum Halten und nicht zum Auffangen geeignet. Bei Absturz miteinem Haltegurt drohen schwere Verletzungen, insbesondere Verletzungen der Wirbelsäule.

Feuerwehr-Haltegurte nur so einsetzen, dass die zu sichernde Person• die Absturzkante nicht erreichen kann• oder auf Flächen mit nicht mehr als 60° Neigung gehalten oder gegen

Abrutschen gesichert wird.

Die Feuerwehrleine muss als Verbindungsmittel straff gespannt und kürzer als die Entfernung zur Absturzkante sein.

Bei zu langer Leine und Schlaffseilbildung ist die Wirksamkeit des Halte-systems nicht mehr gegeben. Es droht Absturzgefahr, wenn die Absturz-kante erreicht werden kann.

Gegen das Benutzen von Feuerwehr-Haltegurten ohne Feuerwehrleinebestehen keine Bedenken, wenn das Verbindungsmittel des Haltegurtesum den Anschlagpunkt geführt oder geschlungen wird, so dass einezweisträngige Belastung gegeben und ein freies Hängen im Gurt ausge-schlossen ist.

Sicheres Selbstretten

Bei Selbstrettungsübungen mit Feuerwehr-Haltegurt und Feuerwehrleinemüssen Übende zusätzlich gegen Absturz gesichert sein.

Übungen mit Feuerwehr-Haltegurt und Feuerwehrleine nur aus Höhen bismaximal 8 m durchführen. Zunächst Gewöhnungsübungen aus geringererHöhe durchführen.

Zum Anschlagen der Feuerwehrleine tragfähige und vorrangig bauseitsvorhandene Anschlagpunkte benutzen.

Feuerwehrleinen und Verbindungsmittel nicht über scharfe Kanten führen.Ggf. Kantenschutz benutzen.

Brüstungen und Geländer mit sicherem Halt übersteigen; aus Gebäude-öffnungen sicher heraussteigen. Die Feuerwehrleine dabei straff halten.

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 13

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C14

C 14 Sicherung gegen Absturz

Absturzgefahren bestehen insbesondere an Kanten, die nicht durchBrüstungen oder Geländer gesichert sind. Durchbruchgefahren mit derMöglichkeit des Absturzes bestehen insbesondere beim Begehen oderBetreten nicht tragfähiger Bauteile. Absturzunfälle sind in der Regel mitschweren Verletzungen und hohen Unfallkosten verbunden. Durchpersönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz werden Abstürze ganzverhindert oder abstürzende Personen sicher aufgefangen.

Diese Arbeitshilfe erläutert Sicherungsmaßnahmen gegen Absturz.

Absturzgefahr! Gefährliche Brandbekämpfung unmittelbar am Flachdachrand

Einsatz und Übung

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Unfallbeispiele:

� Beim Brandeinsatz betrat der Gruppen-führer das Hallendach. In der Mitteder aus Asbestzement-Wellplattenbestehenden Dachfläche brach erdurch und stürzte ca. 7 m tief ab.

� Bei Aufräumarbeiten übersah derFeuerwehrmann eine Deckenöffnungund stürzte in das darunter liegendeGeschoss ab.

Gefahren:

Bereiche mit der Gefahr des Abstürzens,Durchbrechens oder Versinkens sind z.B.:

� freie Dachränder ohne Geländer oderBrüstungen,

� ungesicherte Decken- undWandöffnungen,

� morsche oder von unten angebrannteTreppen, angebrannte Dachlatten,

� Schächte mit nicht tragfähigen oderfehlenden Schachtabdeckungen,Lichtschächte, Kellerschächte,

� Böschungen an Baugruben, Gräben,Gewässern,

� Öffnungen von Behältern, Silos,� „nicht begehbare“ Bauteile.

Schutzziel:

� Decken und Dächer, die für einBegehen aus konstruktiven Gründenoder durch Brand und sonstige Ein-wirkungen nicht ausreichend trag-fähig sind, sowie sonstige Stellen mitAbsturzgefahr dürfen nur betretenwerden, wenn Sicherungsmaßnahmengegen Durchbruch und Absturzgetroffen sind.

200

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 14

Absturzgefahr an der Kante des Flachdaches

„Nicht begehbare“ Bauteile:

� Besondere Stellen mit Durchbruch-und Absturzgefahr sind „nicht begeh-bare“ Bauteile.

� Als nicht begehbar gelten Bauteile,die beim Begehen brechen können,oder Bauteile, die von ihrem Auflagerabrutschen können, z.B.:• Faserzement-Wellplatten

(Asbestzement-Wellplatten),• Lichtplatten,• abgehängte Zwischendecken,• Oberlichter und Glasdächer,• Platten geringer Tragfähigkeit,• Lüftungskanäle,• lose aufgelegte Gitterroste.

Weitere Informationen:

� UVV „Feuerwehren“ (GUV-V C 53, bisher GUV 7.13)

� Feuerwehr-Dienstvorschrift„Grundtätigkeiten – TechnischeHilfeleistung und Rettung“ (FwDV) 1/2

� GUV-Regel „Benutzung von persönlichenSchutzausrüstungen gegen Absturz“(GUV-R 198, bisher GUV 10.4)

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C14

Hinweise zum Erkennen undBewerten von Absturzgefahren

� Absturzgefahren bei Einsatz- undÜbungstätigkeiten lassen sich nichtallein auf die Betrachtung hochgelegener Standplätze und Verkehrs-wege reduzieren, wie sie zum Beispielauf Kranauslegern oder Gittermastenzu finden sind.

� Unfälle als Folge von Absturz oderDurchbruch ereignen sich überwiegendnach Sturz aus geringerer Höhe.

� Absturzgefährdete Bereiche müssenals solche erkannt werden. Das dafürerforderliche Gefahrenbewusstsein istbeim Antreffen großer Absturzhöhenim Regelfall vorhanden. Für die unfall-trächtigen Bereiche mit geringererAbsturzhöhe ist das Gefahrenbewusst-sein dagegen weniger ausgebildet.Anders als zum Beispiel für gewerb-liche Tätigkeiten gibt es für Feuer-wehren auch keine Festlegung vonSicherungsmaßnahmen in Abhängig-keit von der Absturzhöhe.

� Nicht vorhandene Regelungenbedeuten für die Bewertung desAbsturzrisikos Augenmaß undverantwortungsvolles Entscheiden.

� Macht eine Situation Sicherungs-maßnahmen gegen Absturz erforder-lich, sind Maßnahmen, die einAbstürzen zwangsläufig verhindern,dem Einsatz persönlicher Schutz-ausrüstungen vorzuziehen.

Einsatz und Übung

Rettung eines Kranführers aus großer Höhe – einbesonderer Einsatz, aber nicht der Regelfall fürEinsätze unter Absturzgefahr

Eher feuerwehrtypisch: Brandbekämpfung aufdem Steildach unter Absturzgefahr

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Sicherungsmaßnahmen gegen Absturz und Durchbruch

� Bereiche mit Absturz- und Durch-bruchgefahr dürfen nur Betretenwerden, wenn dies einsatztaktischerforderlich ist und Sicherungs-maßnahmen getroffen sind.

� Verkehrswege und Standplätzekönnen gegen Durchbruch behelfs-mäßig durch Last verteilende Belägegesichert werden, z.B. mittels Leitern,Bohlen oder tragfähigen Platten.Leitern oder Bohlen ausreichend weitvon Absturzkanten entfernt verlegenund gegen Verschieben sichern.Ausreichend ist ein Abstand von 2 mzur Absturzkante.

� Auftretende Kräfte durch dasBegehen und die Last verteilendenBeläge müssen sicher von dertragenden Unterkonstruktionaufgenommen werden können.

� Sind Einsatztätigkeiten unmittelbaran Stellen mit Absturzgefahrerforderlich,• kann durch persönliche Schutzaus-

rüstungen gegen Absturz ein solcherentweder ganz verhindert oder diePerson sicher aufgefangen werden,z.B. mittels Auffanggurt und zumAnschlagpunkt verbindenden Teilen,

• kann durch persönliche Schutzaus-rüstungen zum Halten und Rettenein Zurückhalten von der Absturz-kante oder Halten gegen Abrutschenerfolgen, z.B. mittels Feuerwehr-Haltegurt und Feuerwehrleine (vgl. Arbeitshilfe C 13 „Halten undSelbstretten“).

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 14

Gefahr! Die Dachkonstruktion ist nicht mehrsicher begehbar. Es besteht Durchbruchgefahrdurch angebrannte Dachlatten.

Schon besser: Die Steckleiter als Last verteilendeUnterlage auf der Dachfläche

Auch eine Absturzsicherung: Der Arbeitskorb desHubrettungsfahrzeuges hat Geländerfunktion.

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C14

� Anschlagpunkte für PSA gegen Absturz• sind vom zuständigen

Einheitsführer festzulegen,• müssen ausreichend tragfähig

sein; ausreichend tragfähig sind z.B. Sicherheits-Dachhaken undbauseitige Anschlagpunkte aufFlachdächern, so genannteSecuranten,

• dürfen ein unbeabsichtigtes Lösendes Auffangsystems nicht ermögli-chen; z.B. freie Rohr- und Träger-enden sind als Anschlagpunkteungeeignet.

• Hinweis: Nach den TechnischenBaubestimmungen muss dieTragfähigkeit eines Anschlag-punktes für eine Person z.B. für eine statische Einzellast von 6 kNnachgewiesen sein. Der Sicherheits-faktor beträgt dabei 1,25.

� Unterweisungen müssen vor derersten Benutzung einer PSA gegenAbsturz und bei Bedarf erfolgen,mindestens jedoch einmal jährlich.

� PSA gegen Absturz sind vor jederBenutzung durch Sichtprüfung aufihren ordnungsgemäßen Zustand undauf einwandfreie Funktion zu prüfen.

� Mindestens einmal jährlich sind PSAgegen Absturz von einer befähigtenPerson zu prüfen.

� Beschädigte oder durch Absturzbeanspruchte PSA gegen Absturz sind der Benutzung zu entziehen.

Persönliche Schutzausrüstungen(PSA) gegen Absturz

� Als direkte Sicherung gegen Absturzsind nur Auffangsysteme einzusetzen,die• einen Absturz ganz verhindern oder• die gesicherte Person sicher auf-

fangen, d.h. den Fallweg begrenzenund die auf den Körper wirkendenStoßkräfte auf ein erträgliches Maßreduzieren.

� Auffangsysteme bestehen ausAuffanggurten DIN EN 361 und Einzelteilen und/oder Teilsystemen,die eine Verbindung zu einemAnschlagpunkt schaffen. Elementedes Auffangsystems müssen auf-einander abgestimmt sein und dürfensich in ihrer Funktion nicht negativbeeinflussen.

� Achtung! Der Freiraum unterhalb desBenutzers muss so groß sein, dassdie abstürzende Person sicher auf-gefangen werden kann. Er bestehtaus dem Fallweg, dem Bremsweg,dem Weg des Verrutschens und derDehnung der Einzelteile sowie einemSicherheitsabstand zur möglichenAufprallfläche.

� Auffanggurte dürfen bei Fallstreckenüber 50 cm nur in Verbindung miteinem Falldämpfer verwendet werden.Ohne wirksame Falldämpfung könnenin Abhängigkeit von der Absturzhöhesehr hohe Stoßkräfte auftreten.

Einsatz und Übung

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GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 14

Der Fangstoß wirdauf die stabilstenKörperteile über-tragen.

Auffanggurt nach DIN EN 361 Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturzunterliegen einer EG-Baumusterprüfung durcheine Prüf- und Zertifizierungsstelle.

Schädigungder Wirbel-säule wahr-scheinlich

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205

C14

Auffangsystem mit Dynamikseil:

� Das genormte Dynamikseil integriertdie Funktion des Falldämpfers.

� Vorteil: Großer Einsatzbereich.

� Nachteil: Hoher Ausbildungsaufwand.Zeitaufwändig in der Einsatzvorbe-reitung. Auf Grund der möglichenSeildehnung im Absturzfall müssenZwischensicherungen erfolgen.

Beispiele für Auffangsysteme im Feuerwehreinsatz

Auffangsystem mit Falldämpfer:

� Das Verbindungsmittel mit integriertemFalldämpfer verbindet den Auffanggurtmit dem Anschlagpunkt.

� Verbindungsmittel mit integriertemFalldämpfer bestehen aus demeigentlichen Verbindungsmittel (in derRegel Chemiefaserseil oder Gurtband),einem Falldämpfer (Reibungs- oderBandfalldämpfer) und Verbindungs-elementen (meist Karabinerhaken).

� Die Länge des Verbindungsmittels istauf maximal 2,0 m begrenzt, um dieStoßkräfte im Falle eines Absturzes invorhersehbaren Grenzen zu halten.

� Feuerwehrleinen sind als Verbindungs-mittel für PSA gegen Absturz nichtzulässig.

Auffangsystem mit

Höhensicherungsgerät:

� Bei Höhensicherungsgeräten ist dasVerbindungsmittel in das Gerät integ-riert. Es wickelt sich durch einen Auf-rollmechanismus immer selbstständigauf und wird so stets straff gehalten.Die mögliche Fallhöhe ist durch denAuslösemechanismus begrenzt.

� In das Höhensicherungsgerät ist einFalldämpfer integriert.

� Nachteil: Da die Funktion des Systemsvon der Fallgeschwindigkeit abhängigist, darf es nicht an oder über Masseneingesetzt werden, in denen manversinken kann.

Einsatz und Übung

Auffanggurt mitHöhensicherungsgerät

Auffanggurt mitKernmantel-Dynamikseil

Aufganggurt mit Reibungsfalldämpfer imVerbindungsmittel. Bauseitig dienen Securantenals Anschlagpunkte.

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Beispiele für Absturzgefahren

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 14

Absturzgefahr! Brandbekämpfung auf dem Steildach

Durchbruchgefahr! Unsicherer Stand auf angebranntenDachlatten

Durchbruch- und Absturzgefahr!Einsatzmaßnahmen auf unsichererStandfläche unmittelbar an der Absturz-kante des Flachdaches

Absturzgefahr! Brandbekämpfung auf dem Flachdach

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Sicherung gegen Absturz

Bereiche mit Absturz- und Durchbruchgefahr dürfen nur betreten werden,wenn dies einsatztaktisch erforderlich ist und Sicherungsmaßnahmengetroffen sind.

Verkehrswege und Standplätze können gegen Durchbruch behelfsmäßigdurch Last verteilende Beläge gesichert werden, z.B. mittels Leitern,Bohlen oder tragfähigen Platten.

Auftretende Kräfte durch das Begehen und die Last verteilenden Belägemüssen sicher von der tragenden Unterkonstruktion aufgenommenwerden können.

Sind Einsatztätigkeiten unmittelbar an Stellen mit Absturzgefahrerforderlich,• kann durch persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz ein solcher

entweder ganz verhindert oder die Person sicher aufgefangen werden,z.B. mittels Auffanggurt und zum Anschlagpunkt verbindenden Teilen,

• kann durch persönliche Schutzausrüstungen zum Halten und Retten ein Zurückhalten von der Absturzkante oder Halten gegen Abrutschenerfolgen, z.B. mittels Feuerwehr-Haltegurt und Feuerwehrleine.

Auffanggurte dürfen bei Fallstrecken über 50 cm nur in Verbindung miteinem Falldämpfer verwendet werden.

Anschlagpunkte für PSA gegen Absturz• sind vom zuständigen Einheitsführer festzulegen,• müssen ausreichend tragfähig sein,• dürfen ein unbeabsichtigtes Lösen des Auffangsystems nicht

ermöglichen.

Verbindungsmittel dürfen nicht über scharfe Kanten geführt werden.

Unterweisungen müssen vor der ersten Benutzung einer PSA gegenAbsturz und bei Bedarf erfolgen, mindestens jedoch einmal jährlich.

PSA gegen Absturz sind vor jeder Benutzung durch Sichtprüfung auf ihrenordnungsgemäßen Zustand und auf einwandfreie Funktion zu prüfen.

Beschädigte oder durch Absturz beanspruchte PSA gegen Absturz sind derBenutzung zu entziehen.

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 14

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C15

C 15 Sicherer Umgang mit Lufthebern

Luftheber sind pneumatisch betriebene Rettungsgeräte der Feuerwehr. Ihr Vorteil liegt in schneller Krafterzeugung bei leichter Handhabung. Luft-heber können zur Rettung eingeklemmter Personen oder zur Schaffung vonRettungs- und Angriffswegen eingesetzt werden. Als Arbeitsmittel dienenLuftheber zum Heben, Stützen oder Drücken von Lasten.

Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige Regeln zum sicheren Umgang mitLufthebern.

Luftheber im Überblick

Einsatz und Übung

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Unfallbeispiele:

� Beim Anheben eines Fahrzeugeswurden zwei übereinander liegendeDruckkissen eingesetzt. Dabeischnellte ein Kissen heraus und trafeinen Feuerwehrmann.

� Beim Anheben mittels Druckkissenrutschte die Last seitlich weg.

Gefahren:

Gefahren beim Umgang mit Lufthebernentstehen insbesondere durch

� Druckkissen, wenn

• schadhafte Druckkissen eingesetztwerden, z.B. mit Rissen, Schnittenoder Einstichen,

• Druckkissen an spitzen oder scharf-kantigen Teilen eingesetzt werden,

• Druckkissen unter Last herausge-schleudert werden können,

� die Last, wenn

• die Last nicht gegen Wegrutschengesichert ist,

• der Schwerpunkt der Last falschabgeschätzt wurde und die Lastkippen oder rollen kann,

• die Last beim Hubvorgang nichtlaufend unterbaut wird und zurück-fallen kann,

� das Einsatzumfeld, wenn

• an Einsatzstellen durch Boden-unebenheiten, Gräben, Böschungenoder herumliegende Einsatzmitteldie Trittsicherheit beeinträchtigt ist,

• bei schlechter Sicht die Einsatz-stellenbeleuchtung unzureichend ist.

Schutzziele:

� Die Stellteile der Befehlsein-richtungen von Lufthebern sind so aufzustellen, dass die Feuerwehr-angehörigen weder durch Tragmittelnoch durch Lasten gefährdet werden.

� Luftheber sind so aufzustellen und zubenutzen, dass spitze oder scharfeGegenstände sowie thermische Ein-wirkungen tragende Teile des Gerätesnicht beschädigen.

Weitere Informationen siehe:

� UVV „Feuerwehren“ (GUV-V C 53, bisher GUV 7.13)

� „Prüfgrundsätze für Ausrüstung undGeräte der Feuerwehr“ (GUV-G 9102, bisher GUV 67.13)

� DIN 14 152 Teil 1 „Luftheber für zulässige Betriebs-drücke 0,5 oder 1 bar“

� Betriebsanleitungen der Hersteller

210

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 15

Alles im „Griff“ – außerhalb des Gefahrenbereichs

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211

C15

� Durch geeigneten Unterbau denLeerraum unter der Last möglichstverringern. Der Unterbau muss diegesamte Fläche des Druckkissensabdecken.

� Druckkissen nicht an spitzen, extremscharfkantigen Körpern oder heißenFlächen einsetzen. Punktbelastungvermeiden. Falls erforderlich, Druck-kissen durch Zwischenlage vor Beschä-digung schützen.

Sichere Lastbewegung:

� Last gegen Wegrutschen sichern.Durch Hubvorgänge darf keineinstabile Lage der Last mit der Gefahr von Rutsch-, Roll- oderKippbewegungen entstehen.

� Hubvorgänge langsam und gleich-mäßig durchführen.

� Die Last bei fortschreitendemHubvorgang laufend unterbauen.

� Kein Aufenthalt unter angehobenerund ungesicherter Last.

� Druckkissen können unter Last undungünstigen Bedingungen heraus-geschleudert werden, deshalb keinAufenthalt in diesen Gefahren-bereichen.

� Maximal zwei Hochdruckkissendürfen übereinander eingesetztwerden, wenn die Betriebsanleitungdies vorsieht. Niederdruckkissendürfen grundsätzlich nicht über-einander eingesetzt werden.

� Scherwirkung durch Einquetschen der Druckkissen beim Ablassen derLast vermeiden.

Sicherer Umgang mit Lufthebern

Einsatzvorbereitung:

� Nur Luftheber verwenden, die sicher-heitstechnisch einwandfrei sind undregelmäßig geprüft werden.

� Schadhafte Geräte dürfen nicht ein-gesetzt werden. Druckkissen mitRissen, Schnitten, Stichen oderUndichtigkeiten sofort außer Betriebnehmen.

� Vor dem Einsatz überschlägigabschätzen:• den Schwerpunkt der Last,• das Gewicht der zu hebenden Last,• wie hoch die Last gehoben werden

muss.

� Hubkraft-Lastweg-Diagramme auf denSteuergeräten und in den Betriebsan-leitungen helfen bei der Auswahl derrichtigen Druckkissen.

� Erforderliche Geräte zur Bedienungaußerhalb des Gefahrenbereichs derLast und der Druckkissen aufstellen.Dies gilt z.B. für Steuerteile, Druck-minderer und Druckluftflaschen.

� Gesichtsschutz zur persönlichenSchutzausrüstung benutzen.

Lage der Druckkissen:

� Möglichst ebene und rutschsichereFlächen wählen.

� Druckkissen an geeigneter Stelle soweit einschieben, dass mindestens75 % der Kissenfläche unter der Lastliegen.

Einsatz und Übung

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212

Druckkissen:

� Im Feuerwehreinsatz werden Nieder-druck- und Hochdruckkissen einge-setzt.

� Hochdruckkissen sind meist fürzulässige Betriebsüberdrücke von8 bar ausgelegt. Sie haben Kissen-form und eignen sich zum Einsatz in engen Zwischenräumen und dort,wo geringe Hubhöhen, aber großerKraftaufwand erforderlich ist.

� Niederdruckkissen sind meist fürzulässige Betriebsüberdrücke von0,5 bar ausgelegt. Durch ihre Seiten-wand haben sie im befüllten Zustandzylindrische oder quaderförmige Form.Sie eignen sich für größere Hubhöhen.

� Die mit steigender Hubhöhe auf-tretende Wölbung kissenförmigerDruckkissen verkleinert die Kraftüber-tragungsfläche und damit die Hubkraft.

� Bei zylindrischen und quaderförmigenDruckkissen bleibt die Kraftüber-tragung über die gesamte Hubhöhenahezu konstant, da die Wölbungunwesentlich ist.

� Druckkissen können gegen Lage-veränderung mit Hilfe von Anschlag-mitteln und an den Kissen vorhan-denen Befestigungseinrichtungengesichert werden.

Geräteprüfung:

� Sichtprüfungen an Lufthebern sindnach jedem Einsatz durchzuführen.

� Luftheber sind durch einen Sach-kundigen mindestens einmal jährlicheiner Sicht- und Funktionsprüfung zuunterziehen.

� Wiederkehrende Prüfungen sieheGUV-G 9102.

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 15

Hochdruckkissen – der Einsatz ist in engen Zwischenräumen möglich.

Niederdruckkissen – für große Hubhöhen

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213

Grundregelnfür den sicheren Umgang mit Lufthebern

Last abschätzen Gesichtsschutz benutzen Druckkissen weit einschieben –mind. 75 % unter die Last

Unterbauen – den Leerraumunter der Last klein halten

Last gegen Wegrutschensichern

Gefahr! Durch Hubvorgängedarf keine instabile Lage derLast entstehen.

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 15

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Grundregelnfür den sicheren Umgang mit Lufthebern

Vor dem Einsatz von Lufthebern überschlägig abschätzen:• den Schwerpunkt der Last,• das Gewicht der zu hebenden Last,• wie hoch die Last gehoben werden muss.

Gesichtsschutz zur persönlichen Schutzausrüstung benutzen.

Druckkissen an geeigneter Stelle so weit einschieben, dass mindestens75 % der Kissenfläche unter der Last liegen.

Durch geeigneten Unterbau den Leerraum unter der Last möglichstverringern.

Druckkissen nicht an spitzen, extrem scharfkantigen Körpern oder heißenFlächen einsetzen. Punktbelastung vermeiden.

Die Last gegen Wegrutschen sichern.

Hubvorgang langsam und gleichmäßig durchführen.

Die Last bei fortschreitendem Hubvorgang laufend unterbauen.

Kein Aufenthalt unter angehobener und ungesicherter Last.

Druckkissen können unter Last und ungünstigen Bedingungen herausge-schleudert werden, deshalb kein Aufenthalt vor, sondern nur seitlichneben belasteten Druckkissen.

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 15

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C16

C 16 Sicherer Umgang mit hydraulischen Rettungsgeräten

Hydraulische Spreizgeräte, Schneidgeräte und Rettungszylinder gehören zur Standardausrüstung der Feuerwehren für technische Hilfeleistungen. Der Vorteil dieser Geräte liegt in der Erzeugung großer Kräfte auf „Daumen-druck“.

Hydraulische Rettungsgeräte können zur Rettung eingeklemmter Personenoder zur Schaffung von Rettungswegen eingesetzt werden; hydraulischeSpreizgeräte auch zum Heben, Drücken oder Stützen von Lasten.

Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige Regeln zum Umgang mit hydraulischenRettungsgeräten.

Hydraulische Rettungsgeräte sind für diese Einsatzsituationen unentbehrlich.

Einsatz und Übung

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Unfallbeispiele:

� Beim Einsatz der Rettungsschereplatzte ein Hydraulikschlauch. Durchden scharfen Ölstrahl kam es zurVerletzung.

� Beim Ansetzen des Spreizers rutschtedieser ab und verletzte den Geräte-führer am Bein.

� Beim Schneiden eines Fahrzeugteilswurde ein in der Nähe stehenderFeuerwehrmann von einem wegge-schleuderten Teil am Kopf getroffen.

Gefahren:

Gefahren durch hydraulische Rettungs-geräte entstehen insbesondere durch

� den Betrieb, wenn

• Mängel in der Gerätesicherheitbestehen, z.B. Materialanrisse anden Messern,

• Spreiz- und Schneidgeräte oderRettungszylinder falsch oderunsachgemäß eingesetzt werden,z.B. Schneiden von unter Spannungstehenden, gehärteten oder zustarken Materialien oder freienEnden,

• bei Spreiz- oder SchneidvorgängenTeile wegschleudern oder weg-schnellen können,

• Geräte falsch angesetzt werden undsich verdrehen können,

� Unfallfahrzeuge, wenn

• scharfkantige, spitze Teile oderGlassplitter zu Stich- oder Schnitt-verletzungen führen können,

• durch instabile Lage ein Kippen,Absacken, Wegrutschen oderAbstürzen des Fahrzeuges möglichist,

• Besonderheiten der Fahrzeug-konstruktion oder -technik, z.B. dasunkontrollierte Auslösen von Air-bags oder Gurtstraffern möglich ist,

� das Einsatzumfeld, wenn

• an Einsatzstellen durch Boden-unebenheiten, Gräben, Böschungenoder herumliegende Einsatzmitteldie Trittsicherheit beeinträchtigt ist,

• bei schlechter Sicht die Einsatz-stellenbeleuchtung unzureichendist.

Schutzziele:

� Bei der Verwendung hydraulischbetätigter Rettungsgeräte ist durchgeeignete Maßnahmen darauf zuachten, dass Feuerwehrangehörigedurch freigesetzte oder auf andereGegenstände übertragende Energiennicht verletzt werden.

� Beim Arbeiten mit hydraulischbetätigten Rettungsgeräten müssenFeuerwehrangehörige Gesichtsschutzbenutzen.

Weitere Informationen:

� UVV „Feuerwehren“ (GUV-V C 53, bisher GUV 7.13)

� „Prüfgrundsätze für Ausrüstung undGeräte der Feuerwehr“ (GUV-G 9102, bisher GUV 67.13)

� „Sicherer Feuerwehrdienst“ (GUV-I 8558, bisher GUV 50.0.10)

� DIN EN 13 204 „Doppelt wirkendehydraulische Rettungsgeräte für dieFeuerwehr und Rettungsdienste –Sicherheits- und Leistungsanforde-rungen“

� Betriebsanleitungen der Hersteller

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 16

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C16

bereich mit einem Radius von 5 m.Auch unterstützend tätige Einsatz-kräfte müssen diesen Bereich vorSchneid- oder Spreizarbeiten wiederverlassen.

� An hydraulischen Rettungsgerätennur ausgebildete und erfahrene Geräte-führer einsetzen. Die praktische Aus-bildung mindestens einmal jährlich imRahmen von Übungen wiederholen.

� Zum Schutz vor wegschleuderndenoder wegschnellenden Teilen grund-sätzlich Gesichtsschutz benutzen.

� Vor dem Betätigen von Spreiz- oderSchneidgeräten sicheren Standeinnehmen. Die Geräte gehen denWeg des geringsten Widerstandesund können sich drehen oderabrutschen. Einsatzkräfte könnendadurch getroffen, eingeklemmt oder gequetscht werden.

Sicherer Umgang mithydraulischen Rettungsgeräten –wichtige Grundregeln

Einsatzvorbereitung:

� Voraussetzung für den sicheren Einsatzhydraulischer Rettungsgeräte ist einzielgerichtetes und geplantes Vor-gehen. Bei der dafür erforderlichenLage-Erkundung sind insbesondereauch die von Unfallfahrzeugen aus-gehenden Gefahren für Einsatzkräftefestzustellen.

� Sicherheitsmaßnahmen bei Fahrzeug-unfällen müssen mögliche Problememoderner Fahrzeugkonstruktionen,neue Werkstoffe im Fahrzeugbau undSicherheitseinrichtungen an Fahr-zeugen berücksichtigen. Dies giltinsbesondere für Gefahren durchAirbags, Gurtstraffer oder automa-tische Überrollbügel.

� Unfallfahrzeuge bei Bedarf stromlosschalten – Batterien abklemmen.

� Gegen mögliche Brandgefahren aus-reichenden Brandschutz sicherstellen.

� Unfallfahrzeuge vor Einsatzmaß-nahmen gegen ungewollte Bewegungdurch Unterbauen und Abstützenstabilisieren.

� Hydraulikschläuche und elektrischeZuleitungen dürfen an Einsatzstellenkeine Stolperstellen bilden. Siedürfen nicht über spitze oder scharf-kantige Teile geführt werden.

� Nicht erforderliche Kräfte aus demWirk- und Gefahrenbereich hydrau-lischer Rettungsgeräte heraushalten.Für die Bemessung des Gefahren-bereichs empfiehlt sich ein Sicher-heitskreis oder innerer Absperr-

Einsatz und Übung

Kombination: Unterbau durch Rüsthölzer und Abstützung durch Rettungszylinder

Gefahr! Aufenthalt im Gefahrenbereich ohne Gesichtsschutz

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Schneidgeräte:

� An der Scherenspitze ist die Schneid-kraft am geringsten. Richtiges An-setzen zum Maulinneren der Scherehin bringt höhere Schneidkräfte undschützt die Messerspitzen vorBeschädigungen.

� Die Schneidmesser möglichst recht-winklig am zu schneidenden Teilansetzen. Das Auseinanderdrückender Messer und eine möglicheBeschädigung werden vermieden.

� Beim Schneiden muss mit weg-schleudernden Teilen gerechnetwerden.

� Lenksäulen, Achsen, Stabilisatorenund ähnliche gehärtete Teile dürfennicht geschnitten werden.

� Freie Enden nur schneiden, wenndiese gegen unkontrollierteBewegungen und Wegschleuderngesichert sind.

Spreizgeräte (Spreizer):

� Spreizer so ansetzen, dass einAbgleiten vermieden wird.

� Wenn erforderlich, den Spreizer mehr-fach nachsetzen. Der Geräteführer istzu unterstützen, wenn das einge-setzte Gerät schwer und groß ist oderder Einsatz unter beengten Verhält-nissen erfolgt.

� Die Steuerung des Speizers darf nurdurch den Geräteführer allein erfolgen.

� Spreizer können mit Kettenvorsätzenauch als Zuggerät eingesetzt werden.Dafür erforderliche Anschlagpunktemüssen ausreichend tragfähig sein.Den Gefahrenbereich unbedingt frei-halten.

Rettungszylinder:

� Rettungszylinder nur so ansetzen,dass ein Abrutschen ausgeschlossenist.

� Sichere Ansatzpunkte lassen sichdurch geeignetes Zubehör herstellen,z.B. durch auswechselbare Spitzenoder spezielle Schwelleraufsätze fürKraftfahrzeuge.

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 16

Einsatz einsSchneidgerätes

Einsatz eines Spreizers

Einsatz eins Rettungszylinders

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C16

Geräteprüfung:

� Hydraulische Rettungsgeräte sinddurch einen Sachkundigen mindes-tens alle drei Jahre einer Funktions-und Belastungsprüfung zu unter-ziehen.

� Nach jedem Einsatz, mindestenseinmal jährlich, ist eine Sichtprüfungdurchzuführen. Grundsatz: Nach demEinsatz ist vor dem Einsatz.

� Beispiele für mögliche Mängel undMaßnahmen im Rahmen von Sicht-prüfungen:• Schneidgeräte mit verbogenen oder

angerissenen Messern sofort außerBetrieb nehmen,

• Spreizerspitzen mit stark abge-nutzter oder beschädigter außen-seitiger Riffelung müssen ersetztwerden.

� Bei Hinweisen auf mögliche Material-anrisse oder -veränderungen ist einebesondere Prüfung, z.B. mittels Farb-eindringverfahren nach DIN 54 152erforderlich. Dies gilt z.B., wenn Spreiz-geräte besonders hoch, dynamischoder quer zur Spreizrichtung belastetwurden.

Gerätesicherheit:

� Nur hydraulische Rettungsgeräteverwenden, die sicherheitstechnischeinwandfrei sind und regelmäßiggeprüft werden. Schadhafte Gerätedürfen nicht verwendet werden.

� Hydraulische Rettungsgeräte müssenmit „Totmannschaltung“ und Nullstel-lungszwang ausgerüstet sein. DasBedienteil geht nach dem Loslassenautomatisch in die Nullstellungzurück. Die Gerätebewegung stopptsofort.

� Beim Wiederansteuern unter Last darfkeine gegenläufige Bewegung auf-treten. Dies gilt auch für den Fall, dassHydraulikschläuche auseinanderge-kuppelt werden oder durch Beschädi-gungen Hydraulikflüssigkeit austritt.

Einsatz und Übung

Beim Auseinanderfahren unter Last darf keinegegenläufige Bewegung auftreten.

Sichtprüfung der Schneidemesser

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Grundregeln für den sicheren Umgang mit hydraulischen Rettungsgeräten bei Fahrzeugunfällen

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 16

Besondere Gefahrenabschätzen, z.B. durch Airbags

Batterien abklemmen Brandschutz sicherstellen

Unfallfahrzeug stabilisieren Ordnung im Einsatzumfeldhalten

Nicht erforderliche Kräfte ausdem Gefahrenbereich halten

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Sicherer Umgang mit hydraulischen Rettungsgeräten –Grundregeln zur Einsatzvorbereitung

Voraussetzung für den sicheren Einsatz hydraulischer Rettungsgeräte istein zielgerichtetes und geplantes Vorgehen.

Bei der Lage-Erkundung insbesondere auch die von Unfallfahrzeugenausgehenden Gefahren für Einsatzkräfte feststellen.

Bei Fahrzeugunfällen mögliche Gefahren durch moderne Fahrzeugkon-struktionen, neue Werkstoffe im Fahrzeugbau oder Sicherheitseinrich-tungen an Fahrzeugen abschätzen. Dies gilt insbesondere für Gefahrendurch Airbags, Gurtstraffer oder automatische Überrollbügel.

Unfallfahrzeuge bei Bedarf stromlos schalten – Batterien abklemmen.

Gegen mögliche Brandgefahren ausreichenden Brandschutz sicherstellen.

Unfallfahrzeuge vor Einsatzmaßnahmen gegen ungewollte Bewegungdurch Unterbauen und Abstützen stabilisieren.

Auf ein geordnetes und sicheres Einsatzumfeld achten. Hydraulik-schläuche und elektrische Zuleitungen dürfen an Einsatzstellen keineStolperstellen bilden. Sie dürfen nicht über spitze oder scharfkantige Teile geführt werden.

Einsatzstellen bei nicht ausreichendem Tageslicht ausleuchten.

Nicht erforderliche Kräfte aus dem Wirk- und Gefahrenbereichhydraulischer Rettungsgeräte heraushalten. Für die Bemessung desGefahrenbereichs empfiehlt sich ein Sicherheitskreis oder innererAbsperrbereich mit einem Radius von 5 m. Auch unterstützend tätigeEinsatzkräfte müssen diesen Bereich vor Schneid- und Spreizarbeitenwieder verlassen.

An hydraulischen Rettungsgeräten nur ausgebildete und erfahreneGeräteführer einsetzen.

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 16

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Sicherer Umgang mit hydraulischen Rettungsgeräten –Grundregeln für Geräteführer

Beim Schneiden oder Spreizen muss immer mit wegschleudernden oder wegschnellenden Teilen gerechnet werden. Deshalb grundsätzlichGesichtsschutz benutzen.

Vor dem Betätigen von Spreiz- oder Schneidgeräten sicheren Stand ein-nehmen. Die Geräte gehen den Weg des geringsten Widerstandes undkönnen sich drehen oder abrutschen. Einsatzkräfte können dadurchgetroffen, eingeklemmt oder gequetscht werden.

An der Scherenspitze ist die Schneidkraft am geringsten. RichtigesAnsetzen zum Maulinneren der Schere hin bringt höhere Schneidkräfteund schützt die Messerspitzen vor Beschädigungen.

Die Schneidmesser möglichst rechtwinklig am zu schneidenden Teilansetzen. Das Auseinanderdrücken der Messer und eine möglicheBeschädigung werden vermieden.

Lenksäulen, Achsen, Stabilisatoren und ähnliche gehärtete Teile dürfennicht geschnitten werden. Freie Enden nur schneiden, wenn diese gegenunkontrollierte Bewegung und Wegschleudern gesichert sind.

Spreizer so ansetzen, dass ein Abgleiten vermieden wird.

Wenn erforderlich, den Spreizer mehrfach nachsetzen. Der Geräteführer istzu unterstützen, wenn das eingesetzte Gerät schwer und groß ist oder derEinsatz unter beengten Verhältnissen erfolgt.

Die Steuerung des Speizers darf nur durch den Geräteführer alleinerfolgen.

Rettungszylinder nur so ansetzen, dass ein Abrutschen ausgeschlossenist.

Sichere Ansatzpunkte lassen sich durch geeignetes Zubehör herstellen,z.B. durch auswechselbare Spitzen oder spezielle Schwelleraufsätze fürKraftfahrzeuge.

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 16

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C17

C 17 Sicheres Trennen und Schneiden

Zu den bei technischen Hilfeleistungen möglichen Arbeitsverfahren zumTrennen und Schneiden von Metallteilen gehören das Trennschleifen und das Brennschneiden.

Diese Arbeitshilfe erläutert Sicherungsmaßnahmen beim Trennen undSchneiden.

Brennschneiden unter erschwerten Bedingungen nach einem LKW-Unfall

Einsatz und Übung

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Unfallbeispiele:

� Beim Bruch einer Schleifscheibe vonwegfliegenden Teilen getroffenworden.

� Mit dem Trennschleifer abgerutschtund in das Bein geschnitten.

� Beim Brennschneiden von heißerSchlacke getroffen worden.

� Schweißschlacke geriet in die offeneJacke des Schutzanzuges und führtezu der Verbrennung.

� Beim Brennschneiden kam es in demengen Raum zu einer Verpuffung.

Gefahren:

Gefahren beim Trennschleifen undBrennschneiden entstehen insbesondere,

� wenn diese Arbeiten durch nicht dafürausgebildete Personen ausgeführtwerden,

� durch Brand- und Explosionsgefahr,z.B. durch Funkenflug, heiße Metall-und Schlacketeilchen, Wärmeleitung,

� wenn Arbeiten ohne speziellen Augen-oder Gesichtsschutz durchgeführtwerden,

� wenn Sicherheitseinrichtungen nichtvorhanden sind und nicht funktio-nieren, z.B. Schutzhauben an Hand-trennschleifmaschinen, Einrichtungengegen Gasrücktritt und Flammen-durchschlag an Brennschneidgeräten,

� durch das Wegschnellen verformterStahlteile.

Schutzalterbestimmungen:

� Für unter 18-Jährige sind Trenn-schleif- und Brennschneidarbeiten nurzum Zweck der feuerwehrtechnischenAusbildung und unter Anleitung undBeaufsichtigung durch fachkundigeAusbilder erlaubt.

� Für unter 15-Jährige sind dieseArbeiten grundsätzlich untersagt.

Weitere Informationen:

� GUV-Regel „Betreiben vonArbeitsmitteln“ (GUV-R 500, Kap. 2.19 und 2.26)

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 17

Die abgeschlossene Verriegelung einesbrennenden Altkleider-Containers wird mittels „Flex“ getrennt.

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C17

� Zur Vermeidung von Brandgefahrenbrennbare Stoffe und Gegenständewenn möglich aus dem gefährdetenBereich entfernen oder zumindestabdecken. Brandschutz sicherstellen.

� Beim Trennen von Metallteilen darauf achten, dass der Funkenflugvom Körper weg gerichtet ist.

� Trennschleifarbeiten dürfen nicht inBereichen mit Explosionsgefahr durch-geführt werden.

� Bei Rettungsarbeiten Personen imArbeitsbereich vor Funkenflugschützen, z.B. mittels Löschdecke.

� Rohre, Profile oder ähnliche Werk-stücke wenn möglich festlegen. Zutrennende Teile nicht mit dem Fußfesthalten.

� Beim freihändigen Trennschleifen dieMaschine immer mit beiden Händenführen. Verkanten der Trennschleif-scheibe vermeiden. Die Schleifscheibedeshalb nicht ruckartig aufsetzen undbeim Trennen ohne großen Druck inder Schnittfuge hin- und herbewegen.

� Verformte Stahlteile können unterSpannung stehen und beim Trennenplötzlich wegschnellen.

� Trennschleifmaschinen nach Gebrauchsicher ablegen. Maschinen nur amHandgriff und nicht an der Anschluss-leitung aufnehmen und ablegen.

Sicherer Umgang mitHandtrennschleifmaschinen

� Betriebsanweisungen der Herstellerbeachten.

� Trennschleifscheiben für erhöhteUmfangsgeschwindigkeiten sind miteinem Farbstreifen gekennzeichnet(Tabelle 1).

� Die höchst zulässige Drehzahl derTrennschleifscheibe muss mindestensso groß sein wie die maximale Dreh-zahl der Maschine.

� Zum Aufspannen der Trennscheibenur gleich große, zur Maschinegehörende Spannflansche verwenden.Flansche nur mit dem dazugehörendenSpezialschlüssel anziehen.

� Vor dem Aufspannen Klangprobe derTrennschleifscheibe durchführen.Nach dem Aufspannen Probelaufdurchführen.

� Die Schutzhaube muss so eingestelltsein, dass der Benutzer geschütztwird.

� Beim Trennschleifen im Feuerwehr-einsatz den Gesichtsschutz zumFeuerwehrhelm oder Schutzbrille mitSeitenschutz benutzen.

� Auf geschlossene Schutzkleidungachten.

� Vor Arbeitsbeginn sicheren Standeinnehmen.

� Der bei Trennschleifarbeiten ent-stehende Funkenflug kann einehorizontale Reichweite von bis zu10 m haben.

Einsatz und Übung

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GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 17

m/s* Farbstreifen50 blau63 gelb80 rot

100 grün125 blau-gelb140 blau-rot160 blau-grün180 gelb-rot200 gelb-grün225 rot-grün250 blau-blau280 gelb-gelb320 rot-rot360 grün-grün

*) Arbeitshöchstgeschwindigkeit

Kennzeichnung von Schleifkörpern für

erhöhte Umfangsgeschwindigkeiten:

Tabelle 1: Kennzeichnung von Schleif-körpern für erhöhte Umfangs-geschwindigkeiten

Das Aufspannen der Trennschleifscheibe muss mitSorgfalt durchgeführt werden.

Gefahr! Der Funkenflug muss vom Körper weggerichtet sein.

Trennschleifscheibe für erhöhte Umfangs-geschwindigkeit mit rotem Farbstreifen

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C17

� Zur Vermeidung von Brandgefahrenbrennbare Stoffe und Gegenständewenn möglich aus dem gefährdetenBereich entfernen oder zumindestabdecken. Brandschutz sicher-stellen.

� Brennschneidarbeiten dürfen nicht in Bereichen mit Explosionsgefahrdurchgeführt werden.

� Brennschneidarbeiten an Behälternund Rohrleitungen nur durchführen,wenn überprüft wurde, dass diesekeine gefährlichen Stoffe enthaltenoder enthalten haben können. Auchgeringe Reste gefährlicher Stoffekönnen unter Schweißhitze unbeab-sichtigte Wirkung zeigen.

� Bei Rettungsarbeiten Personen imArbeitsbereich vor Funkenflugschützen, z.B. mittels Löschdecke.

� Bei Arbeitsunterbrechungen Flaschen-ventile schließen. Brenner nicht ingeschlossene Behältnisse ablegen.

� Nach Abschluss der Brennschneid-arbeiten den brandgefährdeten Bereichund die Umgebung kontrollieren.

Sicherer Umgang mit Brennschneidgeräten

� Betriebsanweisungen der Herstellerbeachten.

� Brennschneidarbeiten nur von dafürausgebildeten Feuerwehrangehörigenausführen lassen.

� Nur Brennschneidgeräte benutzen,die keine Mängel an den Sicherheits-einrichtungen aufweisen, z.B. Fehlender Sicherheitseinrichtung gegenGasrücktritt und Flammendurchschlag,poröse Gasschläuche.

� Gasflaschen, soweit nicht durch einTragegestell geschützt, vor Schlag-,Stoß- und Wärme-Einwirkung schüt-zen und gegen Umfallen sichern.

� Gasschläuche gegen Knicken,Anbrennen und Überfahren sichern.

� Strahlung und Hitze können dieAugen schädigen. Deshalb geeigneteSchutzbrille mit Schutzfilter undSeitenschutz verwenden.

� Auf geschlossene Schutzkleidungachten.

� Vor Arbeitsbeginn sicheren Standeinnehmen.

� Zum Zünden zuerst das Sauerstoff-ventil, danach das Brenngasventilöffnen.

� Der bei Brennschneidarbeitenentstehende Funkenflug kann einehorizontale Reichweite von bis zu10 m haben.

Einsatz und Übung

Beim Zünden zuerst dasSauerstoffventil, danachdas Brenngasventilöffnen

Hohe Zündenergie:Funkenflug beiBrennschneidarbeiten

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Grundregeln für den sicheren Umgang mitHandtrennschleifmaschinen und Brennschneidgeräten

Betriebsanweisungen der Hersteller beachten.

Beim Trennschleifen im Feuerwehreinsatz den Gesichtsschutz zum Feuer-wehrhelm oder Schutzbrille mit Seitenschutz benutzen. Beim Brenn-schneiden Schutzbrille mit geeignetem Schutzfilter und Seitenschutzbenutzen.

Auf geschlossene Schutzkleidung achten.

Vor Arbeitsbeginn sicheren Stand einnehmen.

Der bei Trennschleif- und Brennschneidarbeiten entstehende Funkenflugkann eine horizontale Reichweite von bis zu 10 m haben.

Zur Vermeidung von Brandgefahren brennbare Stoffe und Gegenständedeshalb möglichst aus dem gefährdeten Bereich entfernen oder zumindestabdecken. Brandschutz sicherstellen.

Beim Trennen und Schneiden von Metallteilen darauf achten, dass derFunkenflug vom Körper weg gerichtet ist.

Trennschleif- und Brennschneidarbeiten dürfen nicht in Bereichen mitExplosionsgefahr durchgeführt werden. Arbeiten an Behältern undRohrleitungen nur durchführen, wenn überprüft wurde, dass diese keinegefährlichen Stoffe enthalten oder enthalten haben können.

Bei Rettungsarbeiten Personen im Arbeitsbereich vor Funkenflug schützen, z.B. mittels Löschdecke.

Verformte Stahlteile können unter Spannung stehen und beim Trennenoder Schneiden plötzlich wegschnellen.

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 17

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C18

C 18 MotorsägenVoraussetzungen für den Motorsägeneinsatz

Motorsägen gehören zur Standardausrüstung der Feuerwehren für technische Hilfeleistungen.Voraussetzung für deren Einsatz sind körperlich und fachlich geeigneteMotorsägenführer, die die für den Motorsägeneinsatz erforderlichenpersönlichen Schutzausrüstungen benutzen. Motorsägen müssen über dieerforderlichen sicherheitstechnischen Ausrüstungen verfügen.

Diese Arbeitshilfe erläutert die für den sicheren Motorsägeneinsatzerforderlichen Voraussetzungen.

Motorsägenführer mit vollständiger persönlicher Schutzausrüstung

Einsatz und Übung

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Unfallbeispiele:

� Zu der Verletzung kam es durch dasNachlaufen der Sägekette.

� Weil die Motorsäge abrutschte, schnittdie Kette in das Bein.

� Trotz Schnittschutzhose zog sich derFeuerwehrmann eine Verletzung imBereich der Kniekehle zu. Die Hoseverfügte an der Rückseite über keinenSchutz.

Gefahren:

Gefahren durch Motorsägen entsteheninsbesondere,

� wenn Motorsägenführer körperlichoder fachlich ungeeignet sind,

� durch unzureichende oder ungeeigneteSchutzausrüstungen,

� durch Mängel an der Sicherheits-ausrüstung von Motorsägen.

Schutzziel:

� Für den Feuerwehrdienst dürfen nurkörperlich und fachlich geeigneteFeuerwehrangehörige eingesetztwerden.

Weitere Informationen:

� UVV „Forsten“ (GUV-V C 51, bisher GUV 1.13)

� „Sichere Waldarbeit und Baumpflege“(GUV-I 8556, bisher GUV 50.0.7)

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GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 18

Motorsägearbeiten der Feuerwehr beschränkensich nicht nur auf das Beseitigen umgestürzterBäume – beim Brandeinsatz wird hier das Flach-dach mittels Motorsäge geöffnet.

Sicherer Motorsägeneinsatz – Schutzausrüstungenund sichere Motorsägen sind Voraussetzung.

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C18

Fachkundige:

� Im Bereich gewerblicher Berufe ist fürMotorsägearbeiten ein Fachkunde-nachweis erforderlich. Dies gilt z.B.für Berufe der Forstwirtschaft, imGartenbau und in der Landwirtschaft.Feuerwehrangehörige, die dieseBerufe ausüben, können ihre Fach-kunde in die Feuerwehr bei Einsätzenund Übungen einbringen und Unter-weisungen durchführen.

� Bei Einsätzen sollten vorrangig Feuer-wehrangehörige mit Fachkundenach-weis Motorsägearbeiten ausführen.

� Unterweisungen an der Motorsäge imRahmen der feuerwehrtechnischenAusbildung sind dem Fachkunde-nachweis nicht gleichwertig. Unter-weisungen sind jedoch ausreichendfür Motorsägearbeiten zur Gefahren-beseitigung, wenn diese im Beiseinvon Fachkundigen durchgeführtwerden, z.B.• zur Räumung umgestürzter Bäume

von Fahrbahnen,• zur Beseitigung absturzgefährdeter

Baumteile über Verkehrswegen.

Körperliche und fachlicheEignung von Motorsägenführern

Körperliche Eignung:

Nicht geeignet sind insbesondere

� Schwerhörige,

� Personen mit unausgeglichenerKurzsichtigkeit,

� Jugendliche.• Für unter 15-Jährige sind Motorsäge-

arbeiten grundsätzlich untersagt.• Für unter 18-Jährige sind Motor-

sägearbeiten nur zum Zweck derfeuerwehrtechnischen Ausbildungund unter Anleitung und Beauf-sichtigung durch Fachkundigeerlaubt.

Fachliche Eignung:

Die fachliche Eignung umfasst

� Kenntnisse über Funktion undArbeitsweise der Motorsäge,

� praktische Übungen unter AnleitungFachkundiger,

� Kenntnisse über Unfallgefahren undSicherheitsbestimmungen.

Einsatz und Übung

Praktische Unterweisung mit Erläuterung der Regelfälltechnik

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SicherheitstechnischeAusrüstung der Motorsäge

� Motorsägen sind sicher, wenn sieüber die erforderlichen Sicherheits-ausrüstungen verfügen.

� Hinweis: Ältere Motorsägen sindnachrüstbar. Dies gilt auch für dieNachrüstung zusätzlicher Sicherheits-ausrüstungen, z.B. Sicherheitskettenund Sicherheitsschienen. Auskünfteerteilen die Hersteller.

Vibrationsgedämpfte Griffe für beideHände• zur Vibrationsdämpfung zwischen

den Baugruppen der Motorsäge.

Vorderer Handschutz• Der vordere Handschutz schützt vor

Verletzungen an Hand und Unterarm,falls die Motorsäge hochschlägt oderdie Hand abrutscht.

• Der Handschutz ist zugleich Auslöse-element der Kettenbremse.

• Hinweis: Der hintere Handschutzschützt vor Verletzung der Hand beimFühren der Motorsäge.

Kettenfang• zum Schutz vor Verletzungen bei

Kettenriss.

• Der unterhalb der Schienen-befestigung am Motorgehäuse sitzende Kettenfang fängt diegerissene Sägekette auf.

Kettenbremse• zum schlagartigen Stillsetzen der

Sägekette, z.B. beim Hochschlagender Motorsäge.

Gashebelsperre• zur Verhinderung des Anlaufens

der Sägekette bei unbeabsichtigtemBerühren des Gashebels.

Kurzschlussschalter• Ein schnelles Ausschalten ohne

Loslassen des Handgriffs wirdermöglicht.

Sägekette• geschärft und geschmiert.• Sicherheitsketten mindern durch

speziell geformte Sicherheitsgliedervor jedem Schneidezahn der Kettemögliche Rückschläge der Motor-säge ab.

Krallenanschlag• zur sicheren Führung bei Fäll- und

Trennschnitten.

Kettenschutz und Transportsicherung.

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C18

Persönliche Schutzausrüstungen

� Für Motorsägearbeiten ist diepersönliche Schutzausrüstung durchspezielle Schutzausrüstungen zuergänzen:• Gesichtsschutz,• Gehörschutz,• Hosen mit geprüften

Schnittschutzeinlagen oderBeinlinge.

� Für jede vorhandene Motorsägesollten mindestens zwei Schutzaus-rüstungs-Garnituren verfügbar sein.

Empfehlungen zum speziellen

Kopfschutz:

� Bei Motorsägearbeiten ist mindestensder Feuerwehrhelm mit Gesichtsschutzzu tragen.

� Besseren Schutz bietet die Schutz-helmkombination DIN EN 397 (Helm mit Gesichtsschutz ausschwarzem Gittergewebe und mitKapselgehörschutz) zum Schutz vorSägespänen, Splittern, peitschendenÄsten und gegen Lärm.

Empfehlungen zum speziellen

Beinschutz:

� Schnittschutz in der Beinkleidungnach DIN EN 381-5; nur Form C(Rundumschutz); mit FPA-Prüfzeichen(Prüfzeichen des Kuratoriums fürWald- und Forsttechnik – KWF) undKettensägen-Piktogramm in derAusführung als:• Latzhose oder Bundhose mit

Schnittschutzeinlagen,• alternativ Beinlinge mit Schnitt-

schutzeinlagen zum Tragen über derHose des Feuerwehrschutzanzuges.

Einsatz und Übung

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 18

Kennzeichnung für:Schutz gegen tragbareKettensägen

Schnittschutzhose nachUnfall

SchutzhelmkombinationDIN EN 397

Latzhose mitSchnittschutzeinlagen

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Beispiel für dieKennzeichnung vonSchnittschutzbeinlingen

Beispiel für dieKennzeichnung vonSchnittschutzhosen

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SicherheitstechnischeAusrüstung der Motorsäge

� Motorsägen sind sicher, wenn sieüber die erforderlichen Sicherheits-ausrüstungen verfügen.

� Hinweis: Ältere Motorsägen sindnachrüstbar. Dies gilt auch für dieNachrüstung zusätzlicher Sicherheits-ausrüstungen, z.B. Sicherheitskettenund Sicherheitsschienen. Auskünfteerteilen die Hersteller.

Vibrationsgedämpfte Griffe für beideHände• zur Vibrationsdämpfung zwischen

den Baugruppen der Motorsäge.

Vorderer Handschutz• Der vordere Handschutz schützt vor

Verletzungen an Hand und Unterarm,falls die Motorsäge hochschlägt oderdie Hand abrutscht.

• Der Handschutz ist zugleich Auslöse-element der Kettenbremse.

• Hinweis: Der hintere Handschutzschützt vor Verletzung der Hand beimFühren der Motorsäge.

Kettenfang• zum Schutz vor Verletzungen bei

Kettenriss.

• Der unterhalb der Schienen-befestigung am Motorgehäuse sitzende Kettenfang fängt diegerissene Sägekette auf.

Kettenbremse• zum schlagartigen Stillsetzen der

Sägekette, z.B. beim Hochschlagender Motorsäge.

Gashebelsperre• zur Verhinderung des Anlaufens

der Sägekette bei unbeabsichtigtemBerühren des Gashebels.

Kurzschlussschalter• Ein schnelles Ausschalten ohne

Loslassen des Handgriffs wirdermöglicht.

Sägekette• geschärft und geschmiert.• Sicherheitsketten mindern durch

speziell geformte Sicherheitsgliedervor jedem Schneidezahn der Kettemögliche Rückschläge der Motor-säge ab.

Krallenanschlag• zur sicheren Führung bei Fäll- und

Trennschnitten.

Kettenschutz und Transportsicherung.

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Einsatz und Übung

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Vibrationsgedämpfte Griffe für beide Hände

Vorderer Handschutz

Kettenfang

Kettenbremse

Gashebelsperre

Kurzschlussschalter

Sägekette

Krallenanschlag

Kettenschutz und Transport-sicherung

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C19

C 19 Sicherer Umgang mit der Motorsäge

Im technischen Hilfeleistungseinsatz der Feuerwehren ist die Motorsäge ein bewährtes Einsatzmittel. Die Bewältigung der besonderen Schadens-lagen nach Stürmen wäre ohne effektive Sägearbeiten zum Beispiel nichtmöglich. Die Motorsäge ist aber auch ein gefährliches Gerät. Belegt ist dies durch Unfallzahlen und die Schwere der durch Motorsägearbeitenverursachten Verletzungen.

Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige Regeln für den sicheren Umgang mitMotorsägen.

Motorsägearbeiten zur Beseitigung umgestürzter Bäume aus dem Verkehrsraum

Einsatz und Übung

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Unfallbeispiele:

� Der Motorsägenführer wurde vonTeilen des umstürzenden Baumeserfasst und umgerissen.

� Der Feuerwehrmann kam auf derBöschung mit der laufenden Motor-säge ins Rutschen und fiel hin.

� Der Mann wollte den Ast sichern undwurde von der laufenden Motorsägeam Arm erfasst.

Gefahren:

Gefahren bei Motorsägearbeitenentstehen insbesondere durch

� unzureichende Sicht, wenn imArbeitsbereich Einzelheiten nicht mehr erkennbar sind,

� Gefahr bringende Witterungseinflüsse,z.B. durch Sturm oder starken Wind,

� unsachgemäße Schnitt- und Arbeits-techniken,

� sich bewegende, fallende oderpeitschende Baumteile,

� gefährlich unter Spannung stehen-dem Holz,

� unsicheren Stand des Motorsägen-führers, z.B. an Böschungen, Steil-hängen oder bei Glätte,

� Aufenthalt im Gefahrenbereich derMotorsäge.

Schutzziel:

� Für den Feuerwehrdienst dürfen nurkörperlich und fachlich geeigneteFeuerwehrangehörige eingesetztwerden.

Weitere Informationen:

� UVV „Forsten“ (GUV-V C 51, bisher GUV 1.13)

� „Sichere Waldarbeit und Baumpflege“(GUV-I 8556, bisher GUV 50.0.7)

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GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 19

Kein anderer sicherer Standplatz möglich. Motorsägearbeiten aus dem Arbeitskorb eines Hubrettungs-fahrzeuges heraus – hierbei ist nur der Aufenthalt von einer Person im Arbeitskorb zulässig.

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C19

Schnitt- und Arbeitstechniken

� Die im Holz vorhandene Faser-spannung kann das Einreißen oderSplittern des Holzes oder das Ein-klemmen der Sägeschiene bewirken.

Schneiden mit einlaufender Kette:

� Effektiv ist der Schnitt mit einlaufenderKette, d.h. mit ziehender Kette derSchienenunterseite.

� Die Motorsäge zieht sich durch ihrEigengewicht und die Zugkraft dereinlaufenden Kette von selbst in dasHolz.

� Durch das Abstützen mit dem Krallen-anschlag werden Eigengewicht undVibration der Motorsäge vom Stammabgefangen.

Schneiden mit auslaufender Kette:

� Die Schubkraft der auslaufenden Ketteerfordert das Abstützen der Motor-säge durch den Motorsägenführer.

� Die Motorsäge muss ohne Einsatz desKrallenanschlages geführt werden.

Einsatz und Übung

Der Baum ist sturmbedingt in die Wasserstraßegefallen – reicht das Sichern der Gefahrenstelleoder liegt eine zu beseitigende Gefahr vor?

Falsche Arbeitstechnik – der Baum ist gesplittert

Gefährdungsermittlung vor Einsatzbeginn

Vor Einsatzbeginn muss die jeweiligeGefahrenlage beurteilt werden. Motor-sägearbeiten müssen sich nicht zwangs-läufig ergeben. Nachfolgende Fragenkönnen die Erfordernis und Möglichkeitdes Motorsägeneinsatzes klären:

� Liegt eine Gefährdung der öffentlichenSicherheit und Ordnung in dem Maßevor, dass die Gefahr beseitigt werdenmuss?

� Würde das Absperren bzw. Sichernder Gefahrenstelle ausreichen?

� Ist die Lage mit den eigenen Kräftenund dem eigenen Gerät zu bewältigen?

� Lassen die Witterungsverhältnisse,z.B. Sturm, Schnee oder Frost, einsicheres Arbeiten zu?

� Sind die Sichtverhältnisse ausreichendoder kann ausreichende Sicht herge-stellt werden? Lassen sich alle Teiledes Baumes oder zusammenhän-gende Bäume deutlich erkennen?

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Gefahr: Unter Spannung liegendes Holz

� Gefährliche Zug-, Druck- und Dreh-spannungen im Holz entstehen z.B.bei Windwürfen durch Überlagerungvon gebrochenem oder gestürztemHolz.

� Unter Spannung liegendes Holz darfnur unter Kenntnis und Anwendungder speziellen Arbeitstechnikengeschnitten werden. Im Feuerwehr-einsatz sollten sich diese Arbeiten aufdie unmittelbare Gefahrenbeseitigungbeschränken.

� Gefährliche Spannungen im Holzkönnen z.B. auch dadurch beseitigtwerden, dass Stämme oder Baumteilemittels Seilwinde oder Seilzug weg-geräumt und spannungsfrei abgelegtwerden.

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 19

� Unter Spannung stehende Baumteilezuerst immer von der Druckseite heranschneiden. Dabei die Klemmgefahrfür die Motorsäge beachten.Danach langsam in die Zugseite ein-schneiden und den Stamm durch-trennen. Bei starken Stämmen unterstarker Spannung den Schnitt seitlichversetzen.

� Bei seitlich eingespannten Baumteilenimmer an der Druckseite stehen.

� Auf gefährliche Bewegungen vonWurzeltellern achten. Wurzeltellerkönnen zurückklappen, wenn derStamm durchtrennt wird.

Gefahr! Das Holz liegt unter Spannung. Der Wurzelteller kann beim Durchtrennen desStammes zurückklappen.

Durch Auflage des Baumes auf dem PKW stehenBaumteile unter Spannung.

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C19

Beispiele für die Beurteilung von Spannungen im Holz

Einsatz und Übung

Gefahr:Der Stamm steht an der Oberseite unterZugspannung, er kann hochschlagen.

Gefahr:Der Stamm steht an der Unterseite unterZugspannung, er kann nach unten schlagen.

Gefahr:Steht ein starker Stamm unter starker Spannung,kann er schlagartig und mit großer Kraftausschlagen.

Gefahr:Ist ein Stamm seitlich gespannt oder eingespannt,kann er zur Seite ausschlagen.

� Bei unter Spannung stehenden Baum-teilen zuerst einen Entlastungsschnittdurchführen. Es wird auf der Druck-seite eingeschnitten (siehe A ).

� Danach erfolgt der Trennschnitt vonder unter Zugspannung stehendenSeite des Holzes aus (siehe B ).

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Grundregelnfür den sicheren Umgang mit der Motorsäge

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 19

Vollständige Schutzausrüstung Sicheren Stand einnehmen!Vorsicht an Böschungen oder bei Glätte

Beim Anwerfen die Motorsägesicher abstützen und festhalten

Bäume umkeilen, nicht umsägen

Krallenanschlag benutzen Arbeitstechniken absprechen undArbeitsbereiche festlegen

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Sicherer Umgang mit der Motorsäge – Grundregeln für Motorsägenführer

Motorsägearbeiten nur mit vollständiger Schutzausrüstung durchführen.

Motorsägearbeiten nur bei ausreichender Sicht und möglichst nicht beiGefahr bringenden Witterungseinflüssen durchführen.

Die Motorsäge beim Anwerfen sicher abstützen und festhalten; Ketten-schiene und Sägekette dürfen dabei andere Gegenstände nicht berühren.

Zum Sägen sicheren Stand einnehmen. Motorsägearbeiten grundsätzlichnicht von unsicheren Arbeitsplätzen aus ausführen, z.B. nicht von trag-baren Leitern.

Bäume umkeilen, nicht umsägen. Wird die Bruchleiste durchtrennt, kannder Baum unkontrolliert fallen.

Beim Entasten von Bäumen die Motorsäge abstützen. Nur wenn es die Arbeitstechnik erfordert, darf im Umlenkbereich an der Spitze derFührungsschiene gesägt werden.

Wenn möglich, die Motorsäge mittels Krallenanschlag führen, z.B. beimFällen und Einschneiden.

Immer in Vollgasstellung arbeiten. Schäden an der Motorsäge werdendadurch vermieden.

Nie über Schulterhöhe sägen.

Im Arbeitsbereich der Motorsäge steht nur der Motorsägenführer.Personen aus dem gefährlichen Schwenkbereich der Motorsäge heraus-halten. Bei gleichzeitigem Einsatz mehrerer Motorsägen die Arbeits-techniken absprechen und Arbeitsbereiche festlegen.

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 19

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C20

C 20 Sicherer Einsatz mit Atemschutzgeräten

Zum Schutz vor gefährlicher Atmosphäre müssen umluftunabhängigeAtemschutzgeräte benutzt werden. Voraussetzung für den Atemschutzein-satz sind zwingend zu beachtende Einsatzgrundsätze, die der Sicherheit und dem geordneten Einsatzablauf dienen. Einheitsführer und Atemschutz-geräteträger sind dabei gleichermaßen für den sicheren Atemschutzeinsatzverantwortlich.

Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige Regeln zum Einsatz mit Atemschutz-geräten.

Brandbekämpfung unter Atemschutz

Einsatz und Übung

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Unfallbeispiele:

� Beim Innenangriff verlor der Trupp-mann auf Grund der Verqualmung imObjekt die Orientierung, geriet inPanik und stürzte die Treppe herunter.

� Der unter Atemschutz eingesetzteAngriffstrupp zog sich bei einerRauchdurchzündung Verbrennungenim Kopfbereich zu.

Gefahren:

Gefährdungen beim Einsatz mit Atem-schutzgeräten entstehen insbesonderedurch

� unzureichende oder unvollständige

persönliche Schutzausrüstung, wenn

• Körperteile im Innenangriff unge-schützt bleiben,

� ungeeignete oder nicht einsatz-

bereite Atemschutzgeräte, wenn

• bei unbekannter oder gefährlicherAtmosphäre umluftabhängige Atem-schutzgeräte eingesetzt werden,z.B. Filtergeräte,

• der Flaschendruck vor Einsatz-beginn nicht ausreichend ist,

� Nichtbeachten von Einsatzgrund-

sätzen, z.B. wenn

• ein Atemschutztrupp nicht gesichertund nicht überwacht wird,

• ein Atemschutztrupp in Not gerätund kein Sicherungstrupp bereit-steht,

� Atemschutzgeräteträger, die

• im Atemschutzeinsatz ungeübt odernicht praxisnah ausgebildet sind,

• zum Zeitpunkt des Einsatzes nichtleistungsfähig sind, z.B. durchgesundheitliche Beeinträchtigung,

• über ihre Leistungsgrenzen hinausbeansprucht werden, z.B. wenn

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GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 20

Längst ein Muss: Atemschutzeinsatz beim PKW-Brand

Ruhezeiten zwischen zwei Atem-schutzeinsätzen nicht eingehaltenwerden.

Schutzziele:

� Können Feuerwehrangehörige durchSauerstoffmangel oder durch Ein-atmen gesundheitsschädigenderStoffe gefährdet werden, müssen jenach der möglichen Gefährdunggeeignete Atemschutzgeräte benutztwerden.

� Beim Einsatz mit von der Umgebungs-atmosphäre unabhängigen Atem-schutzgeräten ist dafür zu sorgen,dass eine Verbindung zwischen Atem-schutzgeräteträger und Feuerwehr-angehörigen, die sich in nicht gefähr-detem Bereich aufhalten, sichergestelltist.

� Je nach der Situation am Einsatzortmuss ein Sicherheitstrupp mit von derUmgebungsatmosphäre unabhängigenAtemschutzgeräten zum sofortigenEinsatz bereitstehen.

Weitere Informationen siehe:

� UVV „Feuerwehren“ (GUV-V C 53, bisher GUV 7.13)

� Feuerwehr-Dienstvorschrift (FwDV) 7 „Atemschutz“

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C20

� Atemschutztrupps müssen gesichertsein, z.B.• um einen sicheren Weg in das

Objekt und wieder nach außen zufinden,

• damit sich ein eventuell zum Einsatzkommender Sicherheitstrupporientieren kann.

Sicherungsmöglichkeiten sindinsbesondere Schlauchleitungen undFeuerwehrleinen. Sprechfunk alleinist keine ausreichende Sicherung.

� Die Atemschutzüberwachung musssichergestellt und kontrolliert werden.• Für die Atemschutzüberwachung

muss eine zuständige Über-wachungsperson beauftragt werden.

• Für die Registrierung der Truppsund die Überwachung der Datengeeignete Hilfsmittel verwenden,z.B. Atemschutz-Überwachungs-tafeln, Vordrucke.

� Ständig muss mindestens ein Sicher-heitstrupp am Zugang zur Einsatzstellezum sofortigen Einsatz bereitstehen.

� An unübersichtlichen Einsatzstellenmuss für jeden eingesetzten Atem-schutztrupp ein Sicherheitstruppbereitstehen.Unübersichtlich ist eine Einsatz-stelle insbesondere bei größererräumlicher Ausdehnung und einernicht möglichen Beurteilung derGefahrenlage.

Sicherer Einsatz mit Atemschutz-geräten – Verantwortung derEinheitsführer

� Für den Einsatz eines Atemschutz-trupps ist der zuständige Einheits-führer als direkter Vorgesetzterverantwortlich; er• gibt den Einsatzbefehl,• erhält die Rückmeldungen des

Trupps,• sorgt für die Atemschutzüber-

wachung,• sorgt für den Personalaustausch

und die erforderlichen Ruhezeiten.

� Unter Atemschutzgeräten dürfen nurausgebildete, geübte und voll einsatz-fähige Feuerwehrangehörige zumEinsatz kommen.

� Atemschutztrupps müssen vollständigausgerüstet sein.

� Es dürfen nur vollzählige Atemschutz-trupps eingesetzt werden. EinzelneFeuerwehrangehörige dürfen nichteingesetzt werden.

� Innerhalb des Atemschutztruppsdürfen nur gleiche und einsatzbereiteAtemschutzgeräte eingesetzt werden.

� Atemschutzgeräte dürfen nur außer-halb des Gefahrenbereichs angelegtwerden.

� Es muss eine ständige Verbindungzum eingesetzten Atemschutztruppsichergestellt sein. Eine Verbindungist z.B. über Funkgeräte, Sicht- oderRufverbindung oder Verbindungs-posten möglich.

Einsatz und Übung

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GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 20

Gefahr! Innerhalb eines Atemschutztrupps nurgleiche Geräte einsetzen

Sicherheitstrupp am Zugang zur Einsatzstelle

Gefahr! Nur vollzählige und vollständigausgerüstete Atemschutztrupps einsetzen

Der Sicherungsposten hält eine zusätzliche Ruf-verbindung zum eingesetzten Atemschutztrupp.

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C20

� Rückzugsweg durch Schlauchleitungoder Feuerwehrleine sichern.

� Flaschendruck der Atemschutzgerätealler Truppangehörigen regelmäßigkontrollieren.

� Regelmäßig Kontakt nach außenhalten und Rückmeldungen nachErfordernis zum Luftvorrat, zum Aufent-haltsort und zur Einsatzlage geben.

� Für den Rückweg den doppeltenLuftvorrat des Hinwegs einplanen.

� Rechtzeitig Verstärkung oderAblösung des Trupps anfordern.

� Rückzug sofort antreten, wenn dieWarneinrichtung eines der im Truppeingesetzten Atemschutzgeräteanspricht.

� Kein Truppangehöriger darf über seineLeistungsgrenzen hinaus beanspruchtwerden.

� Nach dem Einsatz meldet sich derTrupp beim zuständigen Einheitsführerzurück.

� Hinweis: Zum sicheren Verhalten beimInnenangriff siehe auch ArbeitshilfeC 28 „Sicherer Innenangriff“.

Sicherer Einsatz mit Atemschutz-geräten – Verantwortung derAtemschutzgeräteträger

� Die Atemschutzgeräteträger einesTrupps sind für den eigenen sicherenEinsatz mitverantwortlich. Dies giltinsbesondere für den Truppführer.

� Persönliche Schutzausrüstungenmüssen vollständig angelegt sein. ImInnenangriff sind insbesondere auchvorhandene Feuerschutzhaubeneinzusetzen.

� Atemschutzgeräte außerhalb desGefahrenbereichs anlegen. Erforder-liche Dicht- und Funktionsprüfungennicht vergessen.

� Nur auf Weisung des Einheitsführersvorgehen.

� Die Registrierung des Trupps für dieAtemschutzüberwachung muss vordem Einsatz erfolgt sein.

� Als Trupp nur geschlossen vor- undzurückgehen.

� Lungenautomaten erst anschließen,wenn der Gefahrenbereich erreicht ist.

� Den Lungenautomaten nicht selbst in das Anschlussstück der Vollmaskeeinschrauben oder einstecken. Soweitnicht andere Personen helfen, unter-stützen sich die Geräteträger gegen-seitig.

� In verqualmten Räumen nur gebücktoder kriechend vorgehen.• Faustformel: Wenn ich aufrecht

stehend meine Füße nicht mehrsehen kann, muss ich auf die Knie.

• Vorsicht: Bei vorgelagertem Körper-schwerpunkt besteht erhöhteAbsturzgefahr an Absturzkanten.

Einsatz und Übung

Atemschutzüber-wachung – Registrie-rung vor dem Einsatz

Nach dem Einsatz Ruhe-pausen einlegen undFlüssigkeitsverluste aus-gleichen

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Grundregeln für den sicheren Einsatz mit Atemschutzgeräten

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 20

Atemschutzgeräte schützen vorgefährlicher Atmosphäre.

Atemschutztrupps müssenvollständig ausgerüstet sein.

Atemschutzüberwachung –Registrierung vor dem Einsatz

In verqualmten Räumen nurgebückt oder kriechendvorgehen

Sicherheitstrupp am Zugangzur Einsatzstelle

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Sicherer Einsatz mit Atemschutzgeräten –Grundregeln für Einheitsführer

Unter Atemschutzgeräten nur ausgebildete, geübte und voll einsatzfähigeFeuerwehrangehörige einsetzen.

Atemschutztrupps müssen vollständig ausgerüstet sein.

Es dürfen nur vollzählige Atemschutztrupps eingesetzt werden. EinzelneFeuerwehrangehörige dürfen nicht eingesetzt werden.

Innerhalb eines Atemschutztrupps dürfen nur gleiche und einsatzbereiteAtemschutzgeräte eingesetzt werden.

Atemschutzgeräte dürfen nur außerhalb des Gefahrenbereichs an- undabgelegt werden.

Die Atemschutzüberwachung muss sichergestellt und kontrolliert werden.

Es muss eine ständige Verbindung zum eingesetzten Atemschutztruppsichergestellt sein. Eine Verbindung ist über Funkgeräte, Sicht- oder Ruf-verbindung oder Verbindungsposten möglich.

Der Rückzugsweg des Atemschutztrupps muss gesichert sein. Sicherungs-möglichkeiten sind insbesondere Schlauchleitungen und Feuerwehrleinen.Sprechfunk allein ist keine ausreichende Sicherung.

Ständig muss mindestens ein Sicherheitstrupp am Zugang zur Einsatz-stelle zum sofortigen Einsatz bereitstehen.

An unübersichtlichen Einsatzstellen muss für jeden eingesetzten Atem-schutztrupp ein Sicherheitstrupp bereitstehen.

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 20

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Sicherer Einsatz mit Atemschutzgeräten –Grundregeln für Atemschutzgeräteträger

Persönliche Schutzausrüstungen müssen vollständig anlegt sein. ImInnenangriff sind insbesondere auch vorhandene Feuerschutzhaubeneinzusetzen.

Atemschutzgeräte außerhalb des Gefahrenbereichs anlegen. ErforderlicheDicht- und Funktionsprüfungen nicht vergessen.

Nur auf Weisung des Einheitsführers und nach Registrierung für dieAtemschutzüberwachung vorgehen. Als Trupp nur geschlossen vor- undzurückgehen.

Lungenautomaten erst anschließen, wenn der Gefahrenbereich erreicht ist.

Den Lungenautomaten nicht selbst in das Anschlussstück der Vollmaskeeinschrauben oder einstecken. Soweit nicht andere Personen helfen,unterstützen sich die Geräteträger gegenseitig.

In verqualmten Räumen nur gebückt oder kriechend vorgehen.• Faustformel: Wenn ich aufrecht stehend meine Füße nicht mehr sehen

kann, muss ich auf die Knie.• Vorsicht: Bei vorgelagertem Körperschwerpunkt besteht erhöhte

Absturzgefahr an Absturzkanten.

Rückzugsweg durch Schlauchleitung oder Feuerwehrleine sichern.

Regelmäßig den Flaschendruck kontrollieren. Für den Rückweg dendoppelten Luftvorrat des Hinwegs einplanen.

Rückzug sofort antreten, wenn die Warneinrichtung eines der im Truppeingesetzten Atemschutzgeräte anspricht.

Nach dem Einsatz meldet sich der Trupp beim zuständigen Einheitsführerzurück.

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 20

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C21

C 21 Einsturzgefahren

Die Standsicherheit durch Schadenseinwirkung beeinträchtigter Objekte und Konstruktionen lässt sich im Regelfall nur durch sachverständigePersonen feststellen. Im Feuerwehreinsatz lassen sich Einsturzgefahren und Einsturzrisiken im Rahmen der Erkundung nur schwer erkennen undbewerten. Voraussetzung für den sicheren Einsatz ist deshalb ein aufmögliche Einsturzgefahren abgestelltes Verhalten beim Eindringen in undbeim Rückzug aus möglichen Gefahrenbereichen.

Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige Regeln zum Schutz vor Einsturz-gefahren.

LKW im Wohnzimmer. Fragen zur Standsicherheit und zum Einsturzrisiko können hier nursachverständige Personen beantworten.

Einsatz und Übung

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Unfallbeispiele:

� Im Gebäude kam es zum Einsturz der durch den Atemschutztruppbegangenen Treppe. Die Treppe wardurch Brandeinwirkung in ihrerTragfähigkeit beeinträchtigt.

� Bei Aufräumarbeiten an der Brand-stelle sollte ein einsturzgefährdeterSchornstein abgebrochen werden.Beim Einreißen wurde durch den mit-gerissenen Blitzableiter ein weitererSchornstein so beschädigt, dass ereinstürzte. Ein Feuerwehrmann wurdedurch herabfallende Trümmer verletzt.

� Beim Begehen des Schuttberges ge-rieten Trümmer ins Rutschen. Dadurchkam es zu dem schweren Sturz.

Gefahren:

Einsturzgefahren entstehen z.B. durch

� Brandeinwirkung,� Explosion,� äußere Schadenseinwirkung,� Überlastung,� Witterungseinflüsse,� Baufehler,� Materialermüdung.

Einsturzursachen nach Brandeinwirkungsind z.B.

� die Abnahme tragender Querschnitte,z.B. durch Abbrand von Holz-konstruktionen,

� Tragfähigkeitsverluste vonStahlkonstruktionen,

� die Längenausdehnung von Stahl-bauteilen, verbunden mit demUmdrücken anderer Bauteile,

� das Zusammenziehen von Stahlbau-teilen, verbunden mit dem Abrutschenvom Auflager,

� Überlastungen durch Brandschutt undLöschwasser.

Schutzziel:

� Bei Objekten, deren Standsicherheitzweifelhaft ist, müssen Sicherungs-maßnahmen gegen Einsturz getroffenwerden, soweit dies zum Schutz derFeuerwehrangehörigen erforderlich ist.

Weitere Informationen:

� UVV „Feuerwehren“ (GUV-V C 53, bisher GUV 7.13)

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 21

Einsturz eines Schulgebäudes durch unsachgemäße Bauarbeiten

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C21

� Einsturzgefährdete Objekte undKonstruktionen laufend auf Anzeicheneines bevorstehenden Einsturzesüberwachen, z.B. auf• sichtbare Zeichen, wie Risse,

Durchbiegungen,• hörbare Zeichen, z.B. Knacken,

rieselnde Geräusche.

� Nicht gesicherte Objekte als einsturz-gefährdet kennzeichnen und Gefah-renbereiche absperren.• Der abzusperrende Gefahrenbereich

muss die mögliche Fallweite vonTeilen und Trümmern berück-sichtigen.

• Absperrmaßnahmen auch beiGefahr durch herabfallendeGegenstände treffen.

� Fahrzeuge dürfen nicht im Gefahren-bereich einsturzgefährdeter Objekteaufgestellt werden.

Maßnahmen bei Einsturzgefahren

� Eingestürzte, teilweise eingestürzteoder durch Einsturz gefährdeteObjekte nur betreten, wenn dies• zur Durchführung von Rettungs-

maßnahmen erforderlich oder• zur Beseitigung vorhandener

Gefahren für die öffentliche Sicher-heit notwendig,

• für Einsatzkräfte sicher möglich ist.

� Für eine sichere Beurteilung derStandsicherheit von Objekten undKonstruktionen ggf. Bausachver-ständige hinzuziehen.

� Einsturzgefährdete Konstruktionenoder Bauteile durch Abstützen oderVerbauen sichern, wenn dies zurSicherung der Einsatzkräfte not-wendig ist.

� Abstützungen oder Verbaue solltenden Umfang von Sofortmaßnahmennicht überschreiten. AnsonstenSpezialfirmen hinzuziehen.

Einsatz und Übung

Der Gefahrenbereich istauch für Einsatzkräfteabgesperrt.

Die Fahrzeugaufstellungerfolgt außerhalb desGefahrenbereiches deseinsturzgefährdetenObjektes.

Akute Einsturzgefahr des gesamten Gebäudes! Im Bild die Kellerdecke

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Notwendige Abbruch- und Aufräumarbeiten

� Bei einsatztaktisch notwendigemAbbruch einsturzgefährdeter Objekteund Konstruktionen Bausachver-ständige hinzuziehen. Zur Ausführungder Arbeiten ggf. auch Abbruchunter-nehmen hinzuziehen.

� Abzubrechende und daran an-grenzende Bauteile sind vorher aufihren baulichen Zustand zu unter-suchen, insbesondere auf• konstruktive Gegebenheiten,• statische Verhältnisse,• Art und Zustand der Bauteile und

Baustoffe,• Art und Lage von Leitungen.

� Durch Abbruch- und Aufräumarbeitenentstehende Gefährdungen vermeiden,deshalb z.B.• Brandschutt oder Dachziegel nicht

abwerfen,• Bauteile nicht herunterspritzen,• Fensterscheiben nicht heraus-

schlagen oder abwerfen,• tragende Bauteile nur auf Anweisung

und unter besonderen Schutzmaß-nahmen abbrechen.

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 21

Entfernter Glasbruch

Sturzgefahr – die Aufräumarbeiten werden durchmangelnde Trittsicherheit behindert.

Beschädigte Glasscheiben eines Gewächshauseswerden nach Beschädigung durch Hagelschlagvorsichtig entfernt (Feuerwehrhelm und Schutz-jacke wurden auf Grund großer Hitze abgelegt).

Für notwendige Abbruch- und Aufräumarbeitenmöglichst Spezialgerät oder Spezialfirmen hinzu-ziehen

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Beispiele für Einsturzgefahren an Einsatzstellen

Einsturzgefahr der Fassade durchBrandeinwirkung

Einsturz durch Überlastung derCarport-Konstruktion

Fassadeneinsturz nach Explosion Gerüstumsturz durchSturmeinwirkung

Einsturz einer Hauswand durchäußere Schadenseinwirkung

Einsturz eines Gebäudes durchunsachgemäße Bauarbeiten

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 21

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Maßnahmen bei Einsturzgefahren

Eingestürzte, teilweise eingestürzte oder durch Einsturz gefährdeteObjekte nur betreten, wenn dies notwendig und für Einsatzkräfte sichermöglich ist.

Für eine sichere Beurteilung der Standsicherheit von Objekten undKonstruktionen ggf. Bausachverständige hinzuziehen.

Einsturzgefährdete Konstruktionen oder Bauteile durch Abstützen oderVerbauen sichern, wenn dies zur Sicherung der Einsatzkräfte notwendigist.

Abstützungen oder Verbaue sollten den Umfang von Sofortmaßnahmennicht überschreiten. Ansonsten Spezialfirmen hinzuziehen.

Einsturzgefährdete Konstruktionen oder Bauteile laufend auf Anzeicheneines bevorstehenden Einsturzes überwachen.

Nicht gesicherte Objekte als einsturzgefährdet kennzeichnen undGefahrenbereiche absperren.

Fahrzeuge dürfen nicht im Gefahrenbereich einsturzgefährdeter Objekteaufgestellt werden.

Bei einsatztaktisch notwendigem Abbruch einsturzgefährdeter ObjekteBausachverständige hinzuziehen. Zur Ausführung der Arbeiten ggf. auchAbbruchunternehmen hinzuziehen.

Abzubrechende und daran angrenzende Bauteile sind vorher auf ihrenbaulichen Zustand zu untersuchen.

Durch Abbruch- und Aufräumarbeiten entstehende Gefährdungen durchdas Abwerfen, Herunterspritzen oder Herausschlagen von Bauteilenvermeiden.

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 21

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C22

C 22 Sicherer Umgang mit tragbaren Leitern

Leitern dienen vorrangig als Verkehrswege, um hoch gelegene oderunzugängliche Stellen zu erreichen. Im Feuerwehrdienst ersetzen Leiternzudem Rettungs- und Angriffswege, wenn bauliche Verkehrswege anerforderlicher Stelle nicht vorhanden oder nicht mehr benutzbar sind.

Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige Regeln zum sicheren Umgang mittragbaren Leitern.

Einsatz und Übung

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Unfallbeispiele:

� Beim Besteigen des B-Steckleiterteilesvom Steckkasten abgerutscht und dasBein aufgerissen.

� Beim Einsteigen in das Fenster denHalt verloren, von der Leiter abge-rutscht und abgestürzt.

� Beim Einlassen der dreiteiligenSchiebeleiter wurden mehrere Finger der Hand eingeklemmt undgequetscht.

Gefahren:

Gefahren beim Umgang mit tragbarenLeitern entstehen insbesondere

� durch die Auswahl, wenn

• Mängel an Leitern bestehen, z.B.Sprossen oder Holme beschädigtsind,

• für den jeweiligen Einsatzzweckungeeignete Leitern verwendetwerden,

� durch die Aufstellung, wenn Leitern

• zu flach oder zu steil aufgestelltwerden,

• nicht standsicher aufgestellt werden,z.B. auf unebenen oder unbefestigtenFlächen,

• ungesichert in Fahrwegen aufgestelltwerden,

• an unsichere Stützpunkte angelegtwerden, z.B. an Glasscheiben,unverschlossene Türen,

� beim Einsatz, wenn

• Wasser von Leitern aus abgegebenwird,

• Leitern überlastet werden,• ohne sicheren Halt ein-, aus- oder

übergestiegen wird.

Schutzziel:

� Leitern sind standsicher und sicherbegehbar aufzustellen.

Weitere Informationen:

� UVV „Leitern und Tritte“ (GUV-V D 36, bisher GUV 6.4)

� „Prüfgrundsätze für Ausrüstung undGeräte der Feuerwehr“ (GUV-G 9102,bisher GUV 67.13)

� Feuerwehr-Dienstvorschrift (FwDV) 10 „Tragbare Leitern“

� „Anlegeleitern“ (GUV-I 8545, bisher GUV 26.4.1)

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 22

Einsatz von Steckleiter und Schiebleiter bei derBekämpfung eines ausgedehnten Wohnungs-brandes

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C22

� Ist der Leiterkopf noch nicht odernicht mehr gegen Abrutschengesichert, müssen Leitern zurSicherung gegen Umstürzen vonEinsatzkräften gehalten werden.

� Leitern nicht an Stützpunkte anlegen,die nachgeben können.• Unsichere Stützpunkte sind z.B.

Glasscheiben, unverschlosseneTüren, Spanndrähte.

• Sichere Stützpunkte sind z.B. Wände.

� Leitern im Bereich von Fahrzeugverkehrso aufstellen, dass ein Anfahren undUmstoßen verhindert ist.Fahrwege ggf. absperren oderWarnposten aufstellen.

� Leitern so anlegen, dass sie mindes-tens einen Meter über Austrittsstellenhinausragen.Dies ist nicht erforderlich, wenn gleichwertige Möglichkeitenzum Festhalten vorhanden sind, z.B. Geländerholme.

� Leitern so aufstellen, dass nicht über den oberen Auflagepunkthinausgestiegen werden muss.Das Übersteigen des oberen Auflage-punktes kann zum Kippen der Leiterführen.

� An Einstiegsöffnungen Leitern bündigzu einer Seite der Öffnung anlegen,z.B. an Fensterlaibungen.

Tragbare Leitern standsicher und sicher begehbar aufstellen

� Leitern nicht auf unsichere Stand-flächen oder ungeeignete Unterlagenaufstellen.• Unsicher sind z.B. glatte, vereiste,

unebene oder geneigte Standflächen.• Ungeeignete Unterlagen sind

z.B. Kunststofffolien oder Stapel.• Die Sicherung gegen Wegrutschen

kann z.B. auch durch Widerlager amLeiterfuß oder durch rückwärtigesSichern der Leiter mittels Leineerfolgen.

� Leitern so aufstellen, dass sie nichteinsinken und umstürzen können.• Die Gefahr des Einsinkens besteht

z.B. auf Rasenflächen oder anderenweichen Untergründen.

• Durch Last verteilende Unterlagenwird ein mögliches Einsinkenverhindert, z.B. durch Holz- oderSteinplatten.

� Beim Aufstellen auf den richtigenAnlegewinkel achten. Anlegeleiternmüssen mit der Standfläche einenWinkel von etwa 65°–75° bilden.Faustformel: Wenn die Füße denLeiterfuß und der ausgestreckteEllenbogen die Leiter berühren,stimmt der Anlegewinkel.

� Leitern so anlegen, dass ein Abrut-schen des Leiterkopfes vermiedenwird.• Das Abrutschen des Leiterkopfes ist

z.B. an glatten Dachrinnen möglich.• Zur Sicherung gegen Abrutschen

kann der Leiterkopf z.B. mittelsLeine gesichert werden.

Einsatz und Übung

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GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 22

Auf Rasenflächen können Leitern einsinken undumstürzen.

Zu flache Aufstellung der Leiter Wasserabgabe von Leitern aus möglichstvermeiden

Die Leiter auf den Kopf gestellt – zu Lasten derStandsicherheit

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C22

Besondere Hinweise für Steckleitern

und dreiteilige Schiebleitern:

� Leitern nicht an den Holmen, sondern an den Sprossen tragen.Quetschgefahren für die Händewerden dadurch vermieden.

� Zum In-Stellung-Bringen der mehr alseinteiligen Steckleiter sind mindestensdrei Einsatzkräfte erforderlich.

� Es dürfen nicht mehr als vier Steck-leiterteile zusammengesteckt werden.

� Wenn das unterste Steckleiterteil einB-Steckleiterteil ist, muss es miteinem Einsteckteil ausgerüstet sein.

� Zum In-Stellung-Bringen der drei-teiligen Schiebleiter sind mindestensvier Einsatzkräfte erforderlich.

� Schiebleitern beim Ausziehen nur anden Holmen, nicht an den Sprossenanfassen.

� Ausgezogene Schiebleitern nichtbesteigen, bevor die Fallhakenaufsitzen und die oberen Leiterteilegegen Zusammenfahren durch dasZugseil gesichert sind.

� Schiebleitern nicht im Freistandbesteigen.

Geräteprüfung:

� Leitern müssen nach den „Prüfgrund-sätzen für Ausrüstung und Geräte derFeuerwehr“ (GUV-G 9102, bisher GUV 67.13) regelmäßig geprüftwerden.

� Nach jeder Benutzung ist eine Sicht-prüfung auf Abnutzung und Fehler-stellen durchzuführen. Grundsatz:Nach dem Einsatz ist vor dem Einsatz.

Tragbare Leitern sicher benutzen

Sicheres Besteigen und Arbeiten

von Leitern; sicheres Ein-, Aus- und

Übersteigen:

� Leitern so besteigen, dass diese nichtin Schwingungen geraten.

� Nicht über den oberen Anlegepunkteiner Leiter hinaussteigen.

� Beim Ein-, Aus- oder Übersteigen nuran den Sprossen festhalten, nicht anden Leiterholmen.

� Schlauchleitungen über Leitern nurbis zum 1. Obergeschoss mittragen.• Sicherer ist das Hochziehen von

Schlauchleitungen mittels Leine.• Beim Besteigen von Leitern

Schläuche nicht am Körper befes-tigen, sondern über der Schultertragen.

� Von Leitern aus keine Einsatztätig-keiten ausführen, deren Kraftaufwandein Umstürzen der Leiter verursachenkann.

� Ein größerer Kraftaufwand ist beiVerwendung von Werkzeugen mitHebelwirkung erforderlich, z.B. beiBrechstangen.

� Die Wasserabgabe von Leitern ausmöglichst vermeiden.• Strahlrohre nur langsam öffnen und

schließen; nicht zur Seite spritzen.• B-Rohre dürfen von Leitern aus nicht

eingesetzt werden.

Einsatz und Übung

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GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 22

Die Vornahme tragbarer Leitern erfordertausreichend Personal.

B-Steckleiterteil mit und ohne Einsteckteil

So kann der richtige Anlegewinkel überprüftwerden.

Sicherung der Leiter gegen Umstürzen

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Leitern standsicher und sicher begehbar aufstellen

Richtiger Anlegewinkel

Sicherung der Leiter durch eineEinsatzkraft

Sicherung des Leiterkopfes gegenAbrutschen

Ausreichender Überstand derLeiter

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 22

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Grundregeln für das standsichere Aufstellen und sichere Begehen von Leitern

Leitern nicht auf unsichere Standflächen oder ungeeignete Unterlagenaufstellen.

Leitern so aufstellen, dass sie nicht einsinken und umstürzen können.

Beim Aufstellen auf den richtigen Anlegewinkel achten. Anlegeleiternmüssen mit der Standfläche einen Winkel von etwa 65°–75° bilden.

Leitern so anlegen, dass ein Abrutschen des Leiterkopfes vermieden wird.

Ist der Leiterkopf noch nicht oder nicht mehr gegen Abrutschen gesichert,müssen Leitern zur Sicherung gegen Umstürzen von Einsatzkräftengehalten werden.

Leitern nicht an Stützpunkte anlegen, die nachgeben können.

Leitern im Bereich von Fahrzeugverkehr so aufstellen, dass ein Anfahrenund Umstoßen verhindert ist.

Leitern so anlegen, dass sie mindestens einen Meter über Austrittsstellenhinausragen.

Leitern so aufstellen, dass nicht über den oberen Anlegepunkt hinausge-stiegen werden muss.

An Einstiegsöffnungen Leitern bündig zu einer Seite der Öffnung anlegen.

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 22

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C23

C 23 Sicherer Umgang mit elektrischen Betriebsmitteln

Elektrische Betriebsmittel werden an Einsatzstellen besonders bean-sprucht und müssen deshalb besondere Anforderungen erfüllen. Durch dierichtige Auswahl, Prüfung und Instandhaltung elektrischer Betriebsmittelwerden Stromunfälle weitestgehend vermieden.

Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige Regeln für den sicheren Umgang mit elektrischen Betriebsmitteln.

Einsatz und Übung

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Unfallbeispiele:

� Beim Berühren der schadhaftenElektrozuleitung kam es zum Strom-schlag.

� Bei der Berührung des Geräte-gehäuses kam es auf Grund eineselektrischen Fehlers zur Körperdurch-strömung.

Gefahren:

Gefahren entstehen durch elektrischenStrom insbesondere bei

� Verwendung schadhafter elektrischerBetriebsmittel,

� zu hoher Beanspruchung elektrischerBetriebsmittel,

� ugeeigneten elektrischen Betriebs-mitteln.

Schutzziel:

� Gefährdungen durch Körperdurch-strömung oder durch Lichtbögenmüssen sicher ausgeschlossenwerden.

Hinweis:

� Ortsveränderliche elektrischeBetriebsmittel sind solche, diewährend des Betriebes bewegtwerden oder die leicht von einemPlatz zum anderen gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis ange-schlossen sind.

Weitere Informationen:

� UVV „Feuerwehren“ (GUV-V C 53, bisher GUV 7.13)

� UVV „Elektrische Anlagen undBetriebsmittel“ (GUV-V A 3, bisher GUV-V A 2 bzw.GUV 2.10)

� „Prüfung ortsveränderlicherelektrischer Betriebsmittel“ (GUV-I 8524, bisher GUV 22.1)

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GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 23

Ein Elektrounfall ist nur eine Frage der Zeit – dieseelektrischen Betriebsmittel dürfen nicht verwendetwerden.

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C23

Direktes und indirektes Berühren

unter Spannung stehender Teile:

� Unter Spannung stehende Teilekönnen direkt berührt werden, z.B. bei einem Isolationsschaden.

� Werden Teile berührt, die nur imFehlerfall unter Spannung stehen,spricht man vom indirekten Berühren.

Schutzmaßnahmen:

� Als Schutzmaßnahmen gegen Elektro-unfälle sind anerkannt:• Schutz durch Kleinspannung,• Schutztrennung,• Schutzisolierung,• Personenschutzschalter,• Schutz durch Abschalten (Nullung).

Elektrounfälle:

� Im Falle eines Elektrounfalls ist derMensch der elektrische Leiter. Strom-stärke und Einwirkdauer bestimmendie Größe der Gefahr.

� Beispiel: Bei einer Berührungs-spannung von 230 Volt und einemmittleren Körperwiderstand von750 Ohm errechnet sich nach demOhmschen Gesetz (I = U/R) ein Stromvon ≈ 300 Milliampere (mA).

� Die Wirkung des Stroms auf denmenschlichen Körper unterliegtweiteren Faktoren, z.B.• Körperbau, Konstitution,

Körpergewicht,• der Art des Stroms, z.B. Gleichstrom

oder Wechselstrom,• der Durchströmungsdauer.

Einsatz und Übung

Der Isolationsschaden der Elektrozuleitung ermöglicht das direkte Berühren des unter Spannungstehenden Leiters.

Wirkung des elektrischen Stroms auf den Menschen

Stromstärke Hinweis: Die Wirkung auf den Menschen ist auch abhängig von

(Wechselstrom) der Einwirkdauer

0 … 0,5 mA Strom nicht oder nur gerade wahrnehmbar

0,5 … 10 mA Strom wahrnehmbar, Muskelreizungen, ggf. Muskelkrampf in Armen und Beinen

10 … 80 mALoslassen des Kontaktes nicht mehr möglich, schmerzhafteMuskelkrämpfe, ggf. Bewusstlosigkeit, ab 30 mA Gefahr vonHerzkammerflimmern

ab 80 mA Herzkammerflimmern ist wahrscheinlich, bei größeren Strömen(mehrere Ampere) ggf. auch Herzstillstand

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Elektrische Betriebsmittel richtigauswählen und sicher einsetzen

� Ortsveränderliche elektrische Betriebs-mittel dürfen im Einsatz- und Übungs-dienst eingesetzt werden, wenn sieder Schutzart IP 44 entsprechen unddie Steckvorrichtungen druckwasser-dicht sind.

� Elektrische Betriebsmittel, die nachden speziellen Normen des Feuer-wehrwesens beschafft werden, ent-sprechen diesen Anforderungen.

� Elektrische Betriebsmittel sollten beiEinsatz und Übung nur über die ein-gebauten oder tragbaren Stromer-zeuger der Feuerwehr betriebenwerden.

� Müssen elektrische Betriebsmittel imAusnahmefall an Fremdinstallationenangeschlossen werden, darf derAnschluss nur über besonderePersonenschutzschalter erfolgen.

� Personenschutzschalter, die über einegenormte Steckvorrichtung zwischenein Betriebsmittel und eine festinstallierte Steckvorrichtung geschaltetwerden können, müssen mindestensDIN VDE 0661 entsprechen und dürfenhöchstens eine Schutzkontakt-Steckvorrichtung (AC 230 V/16 A)aufweisen.• Sie müssen den mechanischen

Anforderungen für Baustellenentsprechen, d.h. stoßgeschütztsein und der Schutzart IP 54entsprechen. Steckverbindungenmüssen druckwasserdicht sein.

• Empfohlen wird wegen des höherenSchutzumfanges die Verwendungeiner Fehlerstrom-Schutzeinrichtung,die Fehlerstrom, Schutzleiterbruch,Schutzleiterspannung und Fremd-spannung überwacht.

• Personenschutzschalter sindmöglichst nahe an der Strom-entnahmestelle zu installieren.

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 23

Verwendung eines Personenschutzschalters

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C23

� Werden anstelle von Leitungs-trommeln nach DIN 14 680 andereLeitungsroller verwendet, müssendiese DIN EN 61316 entsprechen.Zusätzliche Anforderungen: SchutzartIP 54, Netzanschlussleitung vom TypH07RN-F 3G2,5 bzw. 5G2,5, Längemax. 50 m, Stecker und Steckdosendruckwasserdicht.

� Leitungsroller sind bei Benutzungimmer ganz abzuwickeln.

� Die Gesamtleitungslänge der an einengenormten Stromerzeuger ange-schlossenen Leitungen darf 100 m bei2,5 mm

2nicht überschreiten.

� Geräteanschlussleitungen von Flut-lichtstrahlern sind zum Schutz gegenErwärmung ganz vom Gehäuseabzuwickeln.

Einsatz und Übung

Leitungstrommeln DIN 14 680 bei der Benutzungganz abwickeln

� Handgeführte Elektrowerkzeugemüssen mindestens der SchutzartIP 2X entsprechen, schutzisoliert undmit einer Netzanschlussleitung vomTyp H07RN-F oder mindestens gleich-wertiger Bauart ausgestattet sein.Das Anschlusskabel darf max. 10 mlang sein und muss einen Querschnittvon mind. 1,5 mm

2haben.

Die Steckvorrichtung muss druck-wasserdicht sein. Treten beim Einsatzbesondere Umgebungsbedingungenauf, sind die Arbeiten einzustellen,z.B. bei Nässe oder Feuchtigkeit.

� Es sollten grundsätzlich nur schutz-isolierte Elektrowerkzeuge und -gerätebeschafft werden.

� Drehstromsteckvorrichtungen bisAC 32 A müssen grundsätzlich fünf-polig sein.

Schutzarten nach

DIN VDE 0470-1 (EN 60 529):

� Die Schutzart elektrischer Betriebs-mittel wird durch Kurzzeichen ange-geben, z.B. IP 54 für Flutlichtstrahler1000 W.

� Das Kurzzeichen setzt sich aus denKennbuchstaben „IP“ und zwei Kenn-ziffern des Schutzgrades zusammen:• Die 1. Kennziffer steht für den

Schutz gegen Fremdkörper undStaub; Schutzgrad 1 bis 6.

• Die 2. Kennziffer steht für denSchutz gegen Nässe; Schutzgradvon 1 bis 8.

• Für verschiedene Schutzarten gibtes grafische Symbole.

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Kurzzeichen und Symbole auf elektrischen Betriebsmitteln

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 23

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C23

� Über Wiederholungsprüfungen sindPrüfnachweise zu führen.

� Weitere Hinweise können der GUV-Information „Prüfungortsveränderlicher elektrischerBetriebsmittel“ (GUV-I 8524, bisherGUV 22.1) entnommen werden.

Prüfungen

Sichtprüfungen:

� Ortsveränderliche elektrische Betriebs-mittel müssen nach jeder Benutzungeiner Sichtprüfung unterzogen werden.

� Sichtprüfungen sind Kontrollen aufäußerlich erkennbare Schäden undMängel.

� Die Zuhilfenahme von Prüfgeräten istdafür nicht erforderlich.

Wiederholungsprüfungen:

� Ortsveränderliche elektrischeBetriebsmittel, die bei Einsatz undÜbung verwendet werden, müssenmindestens alle zwölf Monate einerWiederholungsprüfung unterzogenwerden.

� Der Träger der Feuerwehr ist ver-pflichtet, für die Durchführung derregelmäßigen Wiederholungs-prüfungen zu sorgen.

� Wiederholungsprüfungen umfassen:• Sichtprüfung,• Schutzleiterprüfung,• Isolations-Widerstandsprüfung,• Funktionsprüfung.

� Die Prüfungen können z.B. vomGerätewart durchgeführt werden,wenn dieser durch eine Elektrofach-kraft dafür elektrotechnisch unter-wiesen wurde und über ein für diePrüfungen geeignetes Prüfgerätverfügt.

Einsatz und Übung

Durchführung einer Wiederholungsprüfung

Überprüfung der Schutzmaßnahme einestragbaren Stromerzeugers

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Grundregelnfür den sicheren Umgang mit elektrischen Betriebsmitteln

Elektrische Betriebsmittel sollten bei Einsatz und Übung über genormteStromerzeuger der Feuerwehr betrieben werden.

Müssen elektrische Betriebsmittel im Ausnahmefall an Fremdinstallationenangeschlossen werden, darf der Anschluss nur über besondere Personen-schutzschalter erfolgen.

Personenschutzschalter, die über eine genormte Steckvorrichtungzwischen ein Betriebsmittel und eine fest installierte Steckvorrichtunggeschaltet werden können, müssen mindestens DIN VDE 0661entsprechen und dürfen höchstens eine Schutzkontakt-Steckvorrichtung(AC 230 V/16 A) aufweisen.

Personenschutzschalter sind möglichst nahe an der Stromentnahmestellezu installieren.

Tragbare Stromerzeuger mit der Schutzmaßnahme „Schutztrennung mitPotenzialausgleich“ müssen nicht geerdet werden.

Werden anstelle von Leitungstrommeln DIN 14 680 andere Leitungsrollerverwendet, müssen diese DIN EN 61316 entsprechen. Zusätzliche Anforde-rungen: Schutzart IP 54, Netzanschlussleitung vom Typ H07RN-F 3G2,5bzw. 5G2,5, Länge max. 50 m, Stecker und Steckdosen druckwasserdicht.

Leitungsroller sind bei Benutzung immer ganz abzuwickeln.

Die Gesamtleitungslänge der an einen genormten Stromerzeuger ange-schlossenen Leitungen darf 100 m bei einem Querschnitt von 2,5 mm

2

nicht überschreiten.

Geräteanschlussleitungen von Flutlichtstrahlern sind zum Schutz gegenErwärmung ganz vom Gehäuse abzuwickeln.

Handgeführte Elektrowerkzeuge müssen mindestens der Schutzart IP 2Xentsprechen, schutzisoliert und mit einer Netzanschlussleitung vom TypH07RN-F oder mindestens gleichwertiger Bauart ausgestattet sein. Das Anschlusskabel darf max. 10 m lang sein und muss einen Querschnittvon mind. 1,5 mm

2haben. Die Steckvorrichtung muss druckwasserdicht

sein. Treten beim Einsatz besondere Umgebungsbedingungen auf, sind dieArbeiten einzustellen, z.B. bei starker Nässe oder Feuchtigkeit.

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 23

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C24

C 24 Sicherer Einsatz im Bereich elektrischer Anlagen

Die im Bereich elektrischer Anlagen wirksamen Schutzmaßnahmen gegenelektrischen Strom können durch mechanische Beschädigungen, Brand-einwirkung oder Löschwasser teilweise oder ganz aufgehoben sein.Können elektrische Anlagen an Einsatzstellen nicht wirksam spannungsfreigeschaltet werden, müssen bei Annäherung und beim LöschmitteleinsatzSicherheitsabstände eingehalten werden.

Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige Regeln für den Einsatz im Bereichelektrischer Anlagen.

Einsatz und Übung

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Unfallbeispiel:

� Beim Berühren eines Metallteiles kam es zum Stromschlag.

Gefahren:

Gefahren entstehen im Bereich elek-trischer Anlagen insbesondere durch

� direktes Berühren spannungsfüh-render Anlagenteile oder elektrischerFreileitungen,

� Berühren elektrischer Anlagenteile,die durch Schadenseinwirkung unterSpannung stehen, z.B. wenn Isolie-rungen beschädigt sind,

� Berühren von Teilen, auf die durchSchadenseinwirkung elektrischeSpannung übertragen wird, z.B. aufDachrinnen, Metallzäune, insbe-sondere bei Nässe,

� Stromüberschlag bei unzulässigerAnnäherung an elektrische Anlagen,

� Stromüberschlag beim Löschmittel-einsatz.

Schutzziel:

� Bei Einsätzen in elektrischen Anlagenund in deren Nähe sind Maßnahmenzu treffen, die verhindern, dass Feuer-wehrangehörige durch elektrischenStrom gefährdet werden.

Unterweisungen:

� Spezielle elektrische Betriebsstättenkönnen z.B. im Rahmen der Orts- undObjektkunde zusammen mit demAnlagenbetreiber besichtigt werden.

� Spezielle Unterweisungen über dieBrandbekämpfung im Bereichelektrischer Anlagen können mit Hilfeder dafür erarbeiteten DIN VDE 0132durchgeführt werden.

Weitere Informationen:

� UVV „Feuerwehren“ (GUV-V C 53, bisher GUV 7.13)

� DIN VDE 0132 „Brandbekämpfung imBereich elektrischer Anlagen“

� DIN 14 095 „Feuerwehrpläne fürbauliche Anlagen“

� Rotes Heft 22 „Elektrizität“, Verlag W. Kohlhammer GmbH

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GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 24

Gefahr: Durch Witterungseinwirkung abgeknickteLeitungsmasten und zerstörte Überlandleitungen

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C24

Elektrofachkräfte

� müssen auf Grund fachlicher Aus-bildung und Erfahrung übertrageneArbeiten beurteilen und Gefahrenerkennen können.

Elektrotechnisch unterwiesene Personen

� müssen durch eine Elektrofachkraftüber notwendige Schutzeinrichtungen,Schutzmaßnahmen und möglicheGefahren bei unsachgemäßemVerhalten unterwiesen bzw. angelerntsein.

Begriffe

Niederspannungsanlagen

� sind Starkstromanlagen mit Nenn-spannungen zwischen beliebigenLeitern, die bei Wechselspannung bis1000 Volt mit einer Betriebsfrequenzvon maximal 500 Hertz, bei Gleich-strom bis 1500 Volt betragen, z.B.:• Hausinstallationen,• Installationen für industrielle,

gewerbliche und landwirtschaftlicheBetriebe,

• Fahrleitungen der Straßenbahn.

Hochspannungsanlagen

� sind elektrische Starkstromanlagenoder ihre Teile mit Nennwechsel-spannungen zwischen beliebigenLeitern über 1000 Volt mit Betriebs-frequenzen unter 100 Hertz und Gleich-stromanlagen über 1500 Volt, z.B.:• Schalt- und Umspannungsanlagen,• Freileitungen,• Anlagen und Fahrzeuge elektrischer

Bahnen.

� Hochspannungsanlagen sind mit dem Warnzeichen W08 „Warnung vorgefährlicher elektrischer Spannung“gekennzeichnet.

Einsatz und Übung

Hochspannungsanlage der Bahn – gekennzeichnetnoch mit dem bekannten rechteckigen Warnschildmit rotem Blitz.

Hochspannungsanlagen werden heute mit demWarnzeichen W08 „Warnung vor gefährlicherelektrischer Spannung“ gekennzeichnet.

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Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Strom

� Für Einsätze im Bereich von Nieder-und Hochspannungsanlagen gibt dieDIN VDE 0132 „Brandbekämpfung imBereich elektrischer Anlagen“ Hinweiseauf die zu treffenden Schutzmaß-nahmen.

� Am wirksamsten ist die Herstellungder Spannungsfreiheit, d.h. dasFreischalten betroffener Anlagenteilean Einsatzstellen.

� Ist das Freischalten elektrischerAnlagenteile unmöglich oder nichtvertretbar, sind bei Annäherung anelektrische Anlagen und beim Lösch-mitteleinsatz Sicherheitsabständeeinzuhalten.

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 24

Der Werkzeugkasten „E“ Durch den Anlagenbetreiber abgeschalteteHochspannungsanlagen der Bahn nach Über-flutung der Bahntrasse

Spannungsfreiheit herstellen:

� Elektrische Anlagen müssen grund-sätzlich als spannungsführendangesehen werden, wenn sie nichtdurch Fachkräfte nach folgendenRegeln spannungsfrei gemachtwurden:1. Freischalten2. Gegen Wiedereinschalten sichern3. Spannungsfreiheit feststellen4. Erden und Kurzschließen5. Benachbarte, unter Spannung

stehende Teile abdecken undabschranken

� Schalthandlungen dürfen nur durchElektrofachkräfte oder elektrotechnischunterwiesene Personen des Anlagen-betreibers vorgenommen werden.

� Ausnahme: In Hausinstallationendürfen auch elektrotechnisch unter-wiesene Feuerwehrangehörigefreischalten.

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C24

Spannungstrichter:

� Die Annäherung an heruntergefalleneFreileitungen und Fahrleitungen kannlebensgefährlich sein.

� Je nach Bodenbeschaffenheit undHöhe der eingeleiteten Spannungkann ein Spannungstrichter entstehen.

� Im Zentrum des Spannungstrichtersist die Spannung am größten, zumRand hin nimmt sie ab. Mit Annähe-rung an den Leitungs-Auflagepunktnimmt die Spannung zu.

� Der Sicherheitsabstand zu am Bodenliegenden Leitungen bzw. zu Teilen,auf die Spannung übertragen werdenkann, muss mindestens 10 m, beiHochspannung 20 m betragen.

� Gefahrenbereiche sind abzusperrenund dürfen erst nach Herstellung derSpannungsfreiheit bzw. Freigabedurch die Anlagenbetreiber wiederbetreten werden.

Sicherheitsabstände bei Annäherung an

elektrische Anlagen:

� Bei Annäherung an spannungs-führende Anlagenteile und an Frei-leitungen sind Mindestabständeeinzuhalten.

� Im Bereich von Oberleitungen elekt-rischer Bahnen mit einer Betriebs-spannung von 1 bis 25 kV ist eineAnnäherung bis auf 1,5 m möglich.

� Hinweis: Die Spannung des Ober- undSpeiseleitungsnetzes elektrischerBahnen beträgt in der Regel 15 kV.

� Bei der Annäherung an Freileitungenist allgemein zu beachten:• Leitungsseile von Oberleitungen

können bei Wind ausschwingen,• Drehleitern, Ausleger von Kranen

und Lichtmaste können beiBelastung durchbiegen oderschwanken.

Einsatz und Übung

bis 1 kV (= 1000 V) 1 müber 1 bis 110 kV 3 m

1 m

3 m

4 m

5 m

Mindestabstände:

über 110 bis 230 kV 4 müber 220 bis 400 kV bzw. bei unbekannter 5 mSpannung Freileitungen

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GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 24

Spannungstrichter

Die Spannung Us wächstmit der Annäherungan den Auflagepunkt

ca. 20 mGrenze derAnnäherung

bei Hoch-spannung

SchrittlängeUs

Schrittspannung

Spannungs- trichter

Spannung

1

5

5

10

Sprühstrahl

Sprühstrahl

Vollstrahl

Vollstrahl

Abstand in Meter10 m 5 m 1 m

Nieder-spannung

bis 1000 V

N

Hoch-spannung

über1000 V

H

Richtwerte für Sicherheitsabstände – gilt für genormte C-Strahlrohre bei einem Druck von 5 Bar

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C24

� Im Bereich elektrischer Anlagen solltedas Löschmittel Wasser möglichst nurmit Sprühstrahl eingesetzt werden.

� Für den weiteren Einsatz der Lösch-mittel Wasser, Schaum, Pulver undKohlendioxid nennt die DIN VDE 0132detaillierte Gefahrenhinweise undEinsatzbeschränkungen.

� Für elektrische Betriebsstätten sollteder Löschmitteleinsatz im Vorwegemit dem Anlagenbetreiber abgestimmtund in den zu erstellenden Feuerwehr-plan (Einsatzplan) aufgenommenwerden.

� Hinweis: Feuerwehrpläne dienen der schnellen Orientierung undBeurteilung der Lage im Einsatz.

Erstmaßnahmen nach Unfällen durch

elektrischen Strom:

� Nach Unfällen durch elektrischenStrom können Verletzte noch unterSpannung stehen. Bei der BerührungVerletzter sind Helfer dann selbstgefährdet.

� Vor Maßnahmen der Erstversorgungoder Rettung Verletzter sind diebetreffenden elektrischen Leitungenoder Anlagen spannungsfrei zuschalten.

Sicherheitsabstände beim

Löschmitteleinsatz:

� Mindestabstände zwischen der Lösch-mittel-Austrittsöffnung und unterSpannung stehenden Anlagenteilensollen Einsatzkräfte vor gefährlicherStromeinwirkung schützen.

� Für den Einsatz genormter C-Strahl-rohre gibt eine Faustformel Richtwertevor.

� Diese Richtwerte dürfen nur dann aufnicht genormte Strahlrohre übertragenwerden, wenn für sie vom Herstellermindestens die gleiche elektrischeSicherheit wie für genormte Strahl-rohre nachgewiesen wurde.

� Bei Einsatz von Hohlstrahlrohren dieGebrauchsanweisung beachten.

Einsatz und Übung

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Grundregeln zum sicheren Einsatz im Bereich elektrischer Anlagen

Elektrische Anlagen müssen grundsätzlich als spannungsführend ange-sehen werden, wenn sie nicht durch Fachkräfte nach folgenden Regelnspannungsfrei gemacht wurden:• Freischalten• Gegen Wiedereinschalten sichern• Spannungsfreiheit feststellen• Erden und Kurzschließen

Schalthandlungen dürfen nur durch Elektrofachkräfte oder elektro-technisch unterwiesene Personen des Anlagenbetreibers vorgenommenwerden. Ausnahme: In Hausinstallationen dürfen auch elektrotechnischunterwiesene Feuerwehrangehörige freischalten.

Ist das Freischalten elektrischer Anlagenteile unmöglich oder nicht ver-tretbar, sind bei Annäherung an elektrische Anlagen und beim Lösch-mitteleinsatz Sicherheitsabstände einzuhalten.

Bei Annäherung an spannungsführende Anlagenteile und an Freileitungenbei unbekannter Spannung mindestens 20 m oder 5 m bei Strahlrohren.

Bei der Annäherung an Freileitungen ist allgemein zu beachten:• Leitungsseile von Oberleitungen können bei Wind ausschwingen,• Drehleitern, Ausleger von Kranen und Lichtmaste können bei Belastung

durchbiegen oder schwanken.

Der Sicherheitsabstand zu am Boden liegenden Leitungen bzw. zu Teilen,auf die Spannung übertragen werden kann, muss mindestens 10 m, 20 mbei Hochspannung betragen.

Gefahrenbereiche sind abzusperren und dürfen erst nach Herstellung derSpannungsfreiheit bzw. Freigabe durch die Anlagenbetreiber wiederbetreten werden.

Im Bereich elektrischer Anlagen sollte das Löschmittel Wasser möglichstnur mit Sprühstrahl eingesetzt werden.

Nach Unfällen durch elektrischen Strom können Verletzte noch unterSpannung stehen. Bei der Berührung Verletzter sind Helfer dann selbstgefährdet.

Vor Maßnahmen der Erstversorgung oder Rettung Verletzter sind diebetreffenden elektrischen Leitungen oder Anlagen spannungsfrei zuschalten.

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 24

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C25

C 25 Sicherer Einsatz bei Transportunfällenmit gefährlichen Gütern –Gefährdungsermittlung

Nach Transportunfällen muss an Einsatzstellen Sicherheit darüber bestehen, ob von vorhandenen Transportgütern Gefahren ausgehen können.Schutzmaßnahmen zum Transport gefährlicher Güter regelt das „Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter“ mit den entsprechenden Gefahr-gutverordnungen. Die sich daraus ergebenden Kennzeichnungspflichten sind für die Gefährdungsermittlung an Einsatzstellen von besondererBedeutung.

Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige Regeln für den Einsatz bei Transport-unfällen mit gefährlichen Gütern.

Mögliche Gefahrgüter und die von ihnen ausgehenden Gefahren müssen zur Entscheidungüber Einsatzmaßnahmen ermittelt werden.

Einsatz und Übung

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Unfallbeispiele:

� Beim Entladen beschädigter Versand-stücke traten Hautverätzungen durcheine austretende Flüssigkeit auf.

� An der Einsatzstelle wurde dieGiftigkeit des Stoffes nicht erkannt.Mehrere Einsatzkräfte erlitten Atem-beschwerden.

� Es war nicht bekannt, dass es sich beidem Transportgut um eine brennbareFlüssigkeit handelte. Durch dieschnelle Brandausbreitung erlittenmehrere Personen Verbrennungen.

Gefahren:

Gefahren entstehen bei Transportunfällenmit gefährlichen Gütern insbesonderedurch

� Einsatztätigkeiten ohne Kenntnis über vorhandene Gefahrgüter undden davon ausgehenden Gefahren,

� unzureichende Abstände zu Unfall-fahrzeugen,

� Einatmen oder Kontakt mit gesund-heitsschädlichen, giftigen oderätzenden Stoffen, z.B. Säuren,Laugen,

� brennbare Flüssigkeiten, z.B. Benzin,� brennbare, verdichtete oder

verflüssigte Gase, z.B. Propan,� Explosivstoffe, z.B. Sprengstoffe und

Munition,� radioaktive Stoffe.

Schutzziel:

� Im Feuerwehrdienst dürfen nurMaßnahmen getroffen werden, die ein sicheres Tätigwerden derFeuerwehrangehörigen ermöglichen.

Weitere Informationen:

� UVV „Feuerwehren“ (GUV-V C 53, bisher GUV 7.13)

� Gefahrgutverordnung Straße undEisenbahn (GGVSE)

� Feuerwehr-Dienstvorschrift (FwDV) 500 „Einheiten im ABC-Einsatz“

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GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 25

Gefahr: Dieses Fahrzeug könnte durch dieunverantwortliche Beladung mit Flüssiggas-flaschen für eine böse Überraschung an derEinsatzstelle sorgen.

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C25

Gefährdungsermittlung an Einsatzstellen

� Vor der Entscheidung über Einsatz-maßnahmen müssen frühzeitig Art,Eigenschaft und Menge der beteiligten Gefahrgüter und die von ihnen ausgehenden Gefahrenfestgestellt werden.

� Informationsquellen sind z.B. Fahrer,Kennzeichnungen, Begleitpapiere,fachkundige Personen.

� Indentifizierungsmöglichkeiten:

Ladegut/Fahrzeuge Identifizierung von

Gefahrgütern z.B. durch

Stückgüter Gefahrzettel, ggf.Aufschriften anVersandstücken

Fahrzeuge, Warntafeln mit oder ohne z.B. Straßenfahrzeuge Kennzeichnungsnummern,

Begleitpapiere, Unfall-merkblätter, Gefahrzettel

� Sind Einsatzleiter nicht in der Lage,vorhandene Gefahrgüter und die von ihnen ausgehenden Gefahrenfrühzeitig zu ermitteln, sind in dieInformationsgewinnung z.B. Feuer-wehr-Leitstellen, Transporteure, Fach-behörden, Personen mit besondererFachkenntnis oder Informationsstellender chemischen Industrie mit einzu-beziehen.

� Anlass und Abfolge der Hinzuziehungexterner Stellen oder fachkundigerPersonen sollten Einsatz vorbereitendin Einsatzplänen festgelegt sein.

Gefahrgutvorschriften

� Gefahrgutvorschriften gelten für die innerstaatliche und grenzüber-schreitende Beförderung gefährlicherGüter für die jeweiligen Verkehrsträger:Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt,Luftfahrt und Seeschifffahrt.

� Für den Transport gefährlicher Güterauf Straßen oder mit der Bahn gilt die„Gefahrgutverordnung Straße undEisenbahn“ (GGVSE). Sie regelt imWesentlichen,• welche gefährlichen Güter

befördert werden dürfen,• wie gefährliche Güter verpackt und

gekennzeichnet sein müssen,• wie Fahrzeuge, Transportgefäße und

Versandstücke zu kennzeichnensind.

Einsatz und Übung

Zeichen 261 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):Verbot für kenn-zeichnungspflichtigeKraftfahrzeuge mitgefährlichen Gütern

Kein Gefahrgut geladen,jedoch Gefährdungdurch austretendeBetriebsflüssigkeitendes Unfallfahrzeuges

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Kennzeichnungsarten für Fahrzeuge und Versandstücke

Warntafeln

ohne Kennzeichnungsnummern:

� An Lastkraftwagen, Sattelzügen undLastzügen, die gefährliche Güter inbestimmter Menge transportieren,muss jeweils vorne und hinten einemind. 40 cm x 30 cm große orange-farbene Warntafel angebracht sein.

� Warntafeln weisen auf besondereGefahren hin.

� Warntafeln müssen entfernt sein,wenn keine Gefahrgüter geladen sind.

Warntafeln

mit Kennzeichnungsnummern:

� Zusätzlich zu den neutralen Warntafelnvorne und hinten am Fahrzeug sindbei Tankfahrzeugen, Fahrzeugen mitAufsetztanks und Tankcontainern, diebestimmte Gefahrgüter transportieren,an den Seiten eines jeden Tanks oderjeder Tankabteilung Warntafeln mitKennzeichnungsnummern angebracht.

� Seitliche Warntafeln müssen dannnicht vorhanden sein, wenn an Fahr-zeugen mit nur einer Tankabteilunganstelle der neutralen Warntafeln die Warntafeln mit Kennzeichnungs-nummern vorne und hinten amFahrzeug angebracht sind.

� Warntafeln enthalten zwei Nummernzur Identifizierung,• in der oberen Hälfte

die Gefahrnummer,• in der unteren Hälfte

die Stoffnummer (UN-Nummer).

� Warntafeln müssen entfernt sein, wenndie Tanks gereinigt und entgast sind.

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 25

Fahrzeuge mit Warntafel ohne Kennzeichnungs-nummer

Tankfahrzeug – Warntafel mitKennzeichnungsnummern und Gefahrzetteln

Eisenbahnwaggon – Warntafel mitKennzeichnungsnummern und Gefahrzettel

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C25

Bedeutung der Stoffnummer

(UN-Nummer):

� Die Stoffnummer besteht zur Kenn-zeichnung des Stoffes aus einervierstelligen Zahl.

� Mit Hilfe der Stoffnummer kann der Gefahrstoff einer Stofflisteentnommen werden.

� Eine Stoffnummer kann eine ganzeStoffgruppe mit ähnlichen Eigen-schaften umfassen.

� Durch Kenntnis eines Stoffes lassensich seine Eigenschaften, möglicheGefahren und die zu treffendenSchutzmaßnahmen im Einsatz ausMerkblättern, Nachschlagewerkenoder Datenbanken ermitteln.

Bedeutung der Gefahrnummern:

� Die Ziffern der Gefahrnummernweisen auf folgende Stoffe hin:

2 Gasförmige Stoffe

3 Entzündbare flüssige Stoffe

4 Entzündbare feste Stoffe

5 Entzündend (oxidierend)

wirkende Stoffe

6 Giftige und ansteckungs-

gefährliche Stoffe

7 Radioaktive Stoffe

8 Ätzende Stoffe

9 Verschiedene gefährliche Stoffe

� Es gibt Ziffernkombinationen mitbesonderer Bedeutung, z.B.:• Sind die ersten beiden Ziffern

gleich, bedeutet dies eine Zunahmeder Hauptgefahr, z.B. bedeutet dieZiffer 66 = sehr giftiger Stoff.

• Wenn die Gefahr eines Stoffesausreichend durch eine einzigeZiffer angegeben werden kann, wirddieser Ziffer eine Null angehängt.

• Ist der Gefahrnummer derBuchstabe „X“ vorangestellt,reagiert der Stoff in gefährlicherWeise mit Wasser.

• Beispiele für besondereZiffernkombinationen:22 = tiefgekühlt verflüssigtes

Gas, erstickendX 333 = selbstentzündlicher

flüssiger Stoff, der mitWasser gefährlich reagiert;Wasser nur auf besondereWeisung einsetzen

90 = umweltgefährdender Stoff;verschiedene gefährlicheStoffe

Einsatz und Übung

Gefahrnummer und Stoffnummer (UN-Nummer)

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Gefahrzettel:

� Zusätzlich zur Kennzeichnung vonFahrzeugen mit Warntafeln müssenTransportgefäße und Versandstückemit Gefahrzetteln gekennzeichnetsein.

� Gefahrzettel weisen durch farbigeKennzeichnung, Symbole und ggf.auch Aufschriften auf besondereGefahren hin.

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 25

Gefahrzettel an einem Versandkarton

Gefahrzettel an einer Sauerstoffflasche(Transportgefäß)

Unfallmerkblatt

Unfallmerkblätter:

� Für das Verhalten bei Transport-unfällen werden Unfallmerkblätter alsschriftliche Weisungen mitgeführt,z.B. mit Angaben über Eigenschaftenund Gefahren des Ladegutes underforderliche Erstmaßnahmen.

� Unfallmerkblätter werden im Führer-haus mitgeführt.

Hinweis:

� Ladungen können immer falsch oderunklar deklariert sein.Deshalb gilt: Wenn möglich, das Ladegut kontrollieren.

� Dadurch, dass Gefahrgüter erst abbestimmten Mengen kennzeichnungs-pflichtig sind, können sie auch ohnejede äußere Kennzeichnung einesTranportfahrzeuges an der Einsatz-stelle vorhanden sein.

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C25

Übersicht: Mögliche Kennzeichnungen an Fahrzeugen und Gefahrgütern

Einsatz und Übung

Orangefarbene

Warntafeln

an Fahrzeugen undTransporteinheiten

Gefahrzettel

an Transporteinheitenund Versandstücken

Gefahrensymbole

für Behälter undVerpackungennach derGefahrstoffverordnung

Munitionsbrand-

klassen 1–4

Schilder der Bundeswehr und Nato

Kegel und Lichter

auf Binnenschiffen

Warnzeichen

zur Sicherheits- undGesundheitsschutz-kennzeichnungnach UVV

Kennzeichnung

für verflüssigteGase

Gefahrnummer

Stoffnummer (UN-Nummer)

Symbol

Bezeichnung der Klasse

Kurzbezeichnung

Gefahrensymbol

Gefahrenbezeichnung

vier besondere Formen

Bezeichnung der Klasse

blaue Kegel am Tag

blaue Lichter bei Nacht

dreieckiges gelbes Warnzeichen

Symbol für die Aussage

Kesselwagen der Eisenbahn

orangefarbener Streifen

X 423

1428

5.1

2

Sehr Giftig

T+

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C26

C 26 Sicherer Gefahrstoffeinsatz –Schutzmaßnahmen

Bei allen Einsatztätigkeiten gilt es, den Kontakt mit Gefahrstoffen zuminimieren.Der sichere Gefahrstoffeinsatz erfordert deshalb Sonderausrüstungen.Stehen diese bei freigesetzten Gefahrstoffen und möglicher Gefährdung der Einsatzkräfte nicht zur Verfügung, dürfen sich Einsatztätigkeiten nur auf erste Maßnahmen der Menschenrettung und Sicherung der Einsatz-stelle beschränken.

Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige Regeln für den sicheren Gefahrstoff-einsatz.

Einsatz und Übung

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Unfallbeispiele:

� Mehrere der unter Atemschutzeingesetzten Einsatzkräfte zogen sich Hautverätzungen an denungeschützten Körperstellen zu.

� Bei Aufräumarbeiten kam es zumKontakt mit einer ausgetretenenreizenden Flüssigkeit.

� Durch den Zerknall von Flüssiggas-flaschen zog sich der Atemschutz-trupp Verbrennungen zu.

Gefahren:

Gefahren entstehen bei Gefahrstoff-einsätzen insbesondere durch

� Einsatztätigkeiten ohne Kenntnis über vorhandene Gefahrstoffe undder davon ausgehenden Gefahren,

� unzureichende Abstände zu Schadens-objekten,

� Einatmen oder ungeschützten Kontaktmit gesundheitsschädlichen, giftigenoder ätzenden Stoffen, z.B. Säuren,Laugen,

� brennbare Flüssigkeiten, z.B. Benzin,� brennbare, verdichtete oder

verflüssigte Gase, z.B. Propan,� Explosion von Gas-, Dampf- oder

Staub-Luft-Gemischen,� Zerknall von Druckgasflaschen,� unzureichende Dekontamination

persönlicher Schutzausrüstungen.

Schutzziel:

� Im Feuerwehrdienst dürfen nur Maß-nahmen getroffen werden, die einsicheres Tätigwerden der Feuerwehr-angehörigen ermöglichen.

� Bei besonderen Gefahren müssenspezielle persönliche Schutzaus-rüstungen vorhanden sein, die in Art und Anzahl auf diese Gefahrenabgestimmt sind.

Weitere Informationen:

� UVV „Feuerwehren“ (GUV-V C 53, bisher GUV 7.13)

� Gefahrgutverordnung Straße undEisenbahn (GGVSE)

� Feuerwehr-Dienstvorschrift (FwDV) 500 „Einheiten im ABC-Einsatz“

290

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 26

Für Objekte mit besonderen Gefahren müssenFeuerwehr- und Einsatzpläne vorhanden sein.

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291

C26

Schutzmaßnahmen im Bereichfreigesetzter Gefahrstoffe

� Einsatzleiter tragen im Gefahr-stoffeinsatz eine besondereVerantwortung für die Sicherheit der Einsatzkräfte.

� Sofern zuerst an der Einsatzstelleeintreffende Feuerwehren nicht überdie für den Gefahrstoffeinsatzerforderliche Sonderausrüstung undAusbildung verfügen, beschränkensich erste Einsatzmaßnahmen auf• die Rettung gefährdeter Personen,• die Sicherung der Einsatzstelle, • die Nachalarmierung von Einsatz-

kräften mit der erforderlichenSonderausrüstung und Ausbildung.

Gefährdungsermittlung an Einsatzstellen

� Vor der Entscheidung über Einsatz-maßnahmen müssen frühzeitig Art,Eigenschaft und Menge der beteiligtenGefahrstoffe und die von ihnenausgehenden Gefahren festgestelltwerden.

� Bei Schadensfällen in Betrieben,Lagern oder Umschlagstellen fürGefahrstoffe steht neben betrieb-lichen Einsatzplänen fachkundigesBetriebspersonal im Regelfall nurwährend der Arbeitszeiten zurVerfügung.

� Sind Einsatzleiter nicht in der Lage,vorhandene Gefahrstoffe und die von ihnen ausgehenden Gefahrenfrühzeitig zu ermitteln, sind in dieInformationsgewinnung z.B. Feuer-wehr-Leitstellen, Fachbehörden,Personen mit besonderer Fachkenntnisoder Informationsstellen der chemi-schen Industrie mit einzubeziehen.

� Anlass und Abfolge der Hinzuziehungexterner Stellen oder fachkundigerPersonen sollten Einsatz vorbereitendin Einsatzplänen festgelegt sein.

� Ermittelte Gefährdungen ständigunter Sammlung zusätzlicherInformationen neu beurteilen.

Einsatz und Übung

Gefahr! Häufig verfügen zuerst eintreffendeFeuerwehren nicht über die für den Gefahrstoff-einsatz erforderliche Sonderausrüstung undAusbildung.

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Gefahren- und Absperrbereiche

� Um Schadensobjekte sind Gefahren-und Absperrbereiche zu bilden.

� Bei der Festlegung der Grenzen sindinsbesondere die Windverhältnisse zuberücksichtigen.

� Sofern stoff- oder schadensbedingtnicht andere Abstände einzuhaltensind, beträgt der kürzeste Abstandzum Schadensobjekt im Gefahren-bereich mindestens 50 m.• Festlegung, Markierung und

Sicherung erfolgen im Regelfalldurch die Feuerwehr.

• Gefahrenbereiche nur mit speziellerpersönlicher Schutzausrüstungbetreten; bei freigesetzten Gefahr-stoffen im Regelfall in gasdichtenChemikalienschutzanzügen.

� Der kürzeste Abstand zum Schadens-objekt im Absperrbereich beträgtmindestens 100 m. • Festlegung, Markierung und

Sicherung erfolgen im Regelfalldurch die Polizei.

• Zutritt nur für die erforderlichenEinsatz- und Unterstützungskräfte.

� Ergeben sich genauere Erkenntnisseüber die Gefahrenlage, sind Gefahren-und Absperrbereiche erforderlichen-falls anzupassen.

� Sind Gefahren nur in Teilbereichenvon Gebäuden oder Anlagenvorhanden, kann die Grenze desGefahrenbereichs auch in dasGebäude oder in die Anlage hinein-verlegt werden.

� Bei bestehender Explosions- oderZerknallgefahr sind Gefahrenbereicheerheblich zu erweitern. VorhandeneDeckungsmöglichkeiten sind zunutzen.

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 26

Schematische Darstellung des Gefahren- undAbsperrbereiches nach FwDV 500

100 m 50 mx

Gefahren-

bereich

rot

Absperrbereich

grün

Innerhalb des abgesperrten Gefahrenbereichswird unter Atemschutz gearbeitet.

Einsatzfahrzeuginnerhalb desAbsperrbereiches

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C26

� Wenn möglich, Maßnahmen derBrandbekämpfung aus sichererEntfernung vornehmen. Ggf.Hitzeschutzkleidung benutzen.

� Sofortiger Rückzug aus Gefahren-bereichen, wenn z.B.• Sicherheitsventile von Druck-

behältern stark abblasen,• Behältnisse mit Gefahrstoffen sich

durch Brandeinwirkung starkverfärben oder verformen.

� Beim Einsatz in Gebäuden z.B.• keine elektrischen Schalter oder

Klingelknöpfe betätigen,• elektrische Anlagen von außerhalb

des Gefahrenbereichs freischaltenund gegen Wiedereinschaltensichern,

• geschlossene Räume vor demZutritt lüften.

Schutzmaßnahmen bei Brand- und Explosionsgefahrgefährlicher Stoffe

� Zündquellen vermeiden oder – wennmöglich – entfernen.

� Explosionsgefahren feststellen.Untere und obere Explosionsgrenzenkönnen z.B. mit für den Ex-Bereichzugelassenen Messgeräten überwachtwerden.

� Nach Leckagen weiteres Austretenbrennbarer Flüssigkeiten und Gaseverhindern, z.B. Absperrventileschließen, Leckagen abdichten.

� In Ex-Bereichen nur explosions-geschützte Geräte einsetzen, z.B. ex-geschützte Auffang- und Förder-geräte.

Einsatz und Übung

… und auf Temperaturanstieg überwacht.Messgeräte-Einsatz zur Feststellung vonExplosionsgefahren

Acetylenflaschenwerden gekühlt …

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Einsatz unterChemikalienschutzanzügen

� Chemikalienschutzanzüge• sind spezielle persönliche Schutz-

ausrüstungen zum Schutz vorgefährlichen Stoffen, z.B. gegenKontamination mit festen, flüssigenoder gasförmigen Stoffen,

• finden in der Regel als Vollschutz-anzüge Verwendung, die den Trägergasdicht umschließen,

• sind in der Regel nur unzureichendgegen hohe oder tiefe Temperaturenbeständig. Anzüge können brechen,schmelzen oder an Beständigkeitverlieren.

� Vor dem Einsatz – soweit möglich –die Beständigkeit von Schutzanzügengegenüber den freigesetzten Gefahr-stoffen überprüfen. Hierzu dieBeständigkeitslisten des Schutz-anzug-Herstellers verwenden.

� Als Träger von Chemikalienschutz-anzügen nur Einsatzkräfte einsetzen,die die körperliche Eignung als Atem-schutzgeräteträger besitzen und imTragen der Anzüge unterwiesen sind.

� Beim Vorgehen und Sichern vonTrupps, Bereitstellen von Sicherheits-trupps und Überwachen der Einsatz-dauer die Schutzmaßnahmen wiebeim Einsatz unter Atemschutzgerätendurchführen.

� An übersichtlichen Einsatzstellen und bei nicht freigesetzen Gefahr-stoffen kann die Bereitstellung vonSicherheitstrupps auch ohne Chemi-kalienschutzkleidung erfolgen.

� Bei der Überwachung der Einsatz-dauer sind die Zeiten der Dekonta-mination nach dem Einsatz einzu-planen.

� Dekontaminationsmaßnahmen nachder Dekon-Matrix für die Feuerwehr(siehe Arbeitshilfe C 30 „Hygiene“).

� Zum Schutz vor Gesundheitsgefahrennach dem Einsatz trockene Kleidunganziehen. Entsprechende Wechsel-wäsche muss an der Einsatzstellevorhanden sein.

� Chemikalienschutzanzüge zur Vermei-dung elektrostatischer Aufladung vordem Betreten explosionsgefährdeterBereiche von außen mit Wasser an-feuchten und während des Aufent-halts im Ex-Bereich feucht halten.

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 26

Einsatzvorbereitung Einsatz unter Chemie-kalienschutzanzügen

Dekontaminationsmaßnahmen

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Grundregeln für Gefahren- und Absperrbereiche bei Gefahrstoffeinsätzen

Sofern zuerst an der Einsatzstelle eintreffende Feuerwehren nicht über die für den Gefahrstoffeinsatz erforderliche Sonderausrüstung und Ausbildungverfügen, beschränken sich erste Einsatzmaßnahmen auf• die Rettung gefährdeter Personen,• die Sicherung der Einsatzstelle, • die Nachalarmierung von Einsatzkräften mit der erforderlichen Sonder-

ausrüstung und Ausbildung.

Um Schadensobjekte sind Gefahren- und Absperrbereiche zu bilden.

Bei der Festlegung der Grenzen sind insbesondere die Windverhältnisse zu berücksichtigen.

Sofern stoff- oder schadensbedingt nicht andere Abstände einzuhaltensind, beträgt der kürzeste Abstand zum Schadensobjekt im Gefahren-bereich mindestens 50 m.Festlegung, Markierung und Sicherung erfolgen im Regelfall durch dieFeuerwehr.

Gefahrenbereiche nur mit spezieller persönlicher Schutzausrüstungbetreten; bei freigesetzten Gefahrstoffen im Regelfall in gasdichtenChemikalienschutzanzügen.

Der kürzeste Abstand zum Schadensobjekt im Absperrbereich beträgtmindestens 100 m. • Festlegung, Markierung und Sicherung erfolgen im Regelfall durch die

Polizei.• Zutritt nur für die erforderlichen Einsatz- und Unterstützungskräfte.

Ergeben sich genauere Erkenntnisse über die Gefahrenlage, sindGefahren- und Absperrbereiche erforderlichenfalls anzupassen.

Sind Gefahren nur in Teilbereichen von Gebäuden oder Anlagen vor-handen, kann die Grenze des Gefahrenbereichs auch in das Gebäude oder in die Anlage hinein verlegt werden.

Bei bestehender Explosions- oder Zerknallgefahr sind Gefahrenbereicheerheblich zu erweitern. Vorhandene Deckungsmöglichkeiten sind zunutzen.

Sofortiger Rückzug aus Gefahrenbereichen, wenn z.B.:• Sicherheitsventile von Druckbehältern stark abblasen,• Behältnisse mit Gefahrstoffen sich durch Brandeinwirkung stark

verfärben oder verformen.

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 26

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297

C27

C 27 Sicherer Einsatz auf dem Wasser

Für Rettungs-, Bergungs- und Transportarbeiten auf dem Wasser setzen die Feuerwehren überwiegend Kleinboote ein. Bootsführer und Mannschaftmüssen für Einsätze auf dem Wasser ausgebildet sein und zum Schutz vorErtrinken Rettungswesten benutzen.

Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige Regeln für sichere Einsätze auf demWasser.

Übung: Person im Wasser

Einsatz und Übung

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Unfallbeispiele:

� Bei starkem Wellengang ging derFeuerwehrmann über Bord. BeiDunkelheit dauerte es bis zu seinerRettung mehrere Minuten. Da er eine Rettungsweste trug, zog er sichlediglich eine Unterkühlung zu.

� Um eine ertrinkende Person zu retten,sprang der Feuerwehrmann in dasWasser. Durch die starke Strömungwurde er in eine Dükerleitung gezogen.Rettungsversuche blieben erfolglos.

� Das verwendete Boot kenterte imEinsatz. Mehrere Feuerwehrangehörigezogen sich dabei Verletzungen zu.

Gefahren:

Gefahren entstehen bei Einsätzen aufdem Wasser insbesondere

� durch Bedingungen der Witterung

oder des Gewässers, z.B.

• Winddruck und Wellenschlag,• schlechte Sicht, z.B. bei Regen,

Nebel, Schnee,• Hindernisse, Treibgut, Eisgang,

Untiefen,• gefährliche Strömungsverhältnisse,

� wenn Kleinboote auf dem Wasser

manövrierunfähig sind oder kentern

können, z.B. durch

• Ausfall des Antriebes,• Kollision,• Überladung,

� wenn Rettungswesten bei Einsätzen

auf dem Wasser nicht zur Verfügung

stehen oder nicht benutzt werden.

Schutzziele:

� Besteht die Gefahr, dass Feuer-wehrangehörige ertrinken können,müssen Auftriebsmittel benutztwerden. Ist dies aus betriebs-technischen Gründen nicht möglich,ist auf andere Weise eine Sicherungherzustellen.

� Kleinboote für die Feuerwehr müssenauch in vollgeschlagenem Zustandschwimmfähig und so gestaltet und ausgerüstet sein, dass sie denAnforderungen an Feuerwehreinsätzegenügen.

Weitere Informationen:

� UVV „Feuerwehren“, (GUV-V C 53, bisher GUV 7.13)

� UVV „Wasserfahrzeuge mit Betriebs-erlaubnis auf Binnengewässern“,(GUV-V D 19, bisher GUV 5.12)

� DIN EN 396 „Rettungswesten und Schwimm-hilfen; Rettungswesten – 150 N“

� DIN EN 399 „Rettungswesten und Schwimm-hilfen; Rettungswesten – 275 N“

� DIN 14 961 „Boote für die Feuerwehr“

298

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 27

„Große“ kann es auch treffen.

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299

C27

� Rettungswesten der Gruppe 150 Newton Auftriebskraft nach DIN EN 396 sind zum Schutz gegenErtrinken bei üblicher persönlicherSchutzausrüstung erforderlich.

� Rettungswesten der Gruppe 275 Newton Auftriebskraft nach DIN EN 399 sind erforderlich, wenneinsatzbedingt zusätzlich speziellepersönliche Schutzausrüstungengetragen werden müssen, z.B. Press-luftatmer.

� Beeinträchtigungen und Behinde-rungen durch Rettungswesten können vermieden werden, wennRettungswesten gewählt werden, die bei geringem Gewicht einenausreichenden Auftrieb haben, nicht unnötig sperrig sind und freieBeweglichkeit ermöglichen, z.B.vollautomatische Aufblassysteme.

� Rettungswesten müssen mindestenseinmal jährlich von einer dazu be-fähigten Person auf ihren betriebs-sicheren Zustand geprüft werden.Über die Prüfung ist ein schriftlicherNachweis zu führen.

� Bezüglich der Pflege, Reinigung undNutzung sind die Herstellerangabenzu berücksichtigen.

Rettungswesten – Schutz gegen Ertrinken

� Geeignete Auftriebsmittel zum Schutzgegen Ertrinken sind ohnmachts-sichere, selbsttätig wirkende Rettungs-westen. Auftrieb und Funktion werdenüber ein vollautomatisches Aufblas-system erzeugt oder sind wie beiFeststoff-Auftriebswerkstoffen ständiggegeben.

� Stehen Rettungswesten bei Einsätzenan Gewässern nicht zur Verfügungoder besteht einsatzbedingt trotzTragens von Rettungswesten dieGefahr des Ertrinkens, ist auf andereWeise eine Sicherung herzustellen, z.B. durch Anseilen der Einsatzkräfte.Dies gilt z.B., wenn Personen imWasser auf Grund starker Strömungin Rohrleitungen, Düker oder Durch-lässe gezogen werden und ertrinkenkönnen.

� Rettungswesten stellen sicher, dassMund und Nase einer ins Wassergefallenen oder im Wasser liegendenPerson aus dem Wasser gehobenoder über Wasser gehalten werden,z.B. bei Bewegungsunfähigkeit durchSchock, Ohnmacht oder Erschöpfung.

Einsatz und Übung

Diese Rettungswesten der Gruppe 150 NewtonAuftriebskraft nach DIN EN 396 ermöglichen freieBeweglichkeit im Einsatz.

Kleinboot im Einsatz zur Ölschadensbekämpfung.Die Mannschaft trägt ausnahmslos keineRettungswesten.

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300

Kleinboote der Feuerwehr im Einsatz

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 27

… und bei starkem Wellengang auf einer Schifffahrtsstraße

Auf einem ruhigen Binnengewässer …

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301

C27

� Feuerwehrangehörige müssenschwimmen können, wenn sie aufKleinbooten eingesetzt werden.

� Die Schwimm- und Manövrierfähigkeitvon Kleinbooten darf durch den Trans-port von Gerät und Material nichtunzulässig beeinträchtigt werden.

� Bootsbeladungen sind gleichmäßig zu verteilen und gegen Verrutschenzu sichern.

� In Kleinboote nicht hineinspringen.

� Besteht bei Einsätzen auf dem Wasserdie Gefahr von Kopfverletzungen, mussKopfschutz benutzt werden, z.B. beiGefahr durch Anstoßen, herabfallendeoder pendelnde Gegenstände.

Sicherer Einsatz mit Kleinbooten

� Kleinboote sind für den Feuer-wehreinsatz geeignet, wenn sie z.B.DIN 14 961 „Kleinboote für die Feuer-wehr“ entsprechen.

� Kleinboote, die auf stark strömendenGewässern eingesetzt werden, müssenmit Motorantrieb ausgerüstet sein.Dies gilt z.B. für Gewässer mit einerFließgeschwindigkeit von mehr als3 m/s.

� Zum Führen von Kleinbooten mitMotor und mehr als 3,68 kW (5 PS) ist eine amtliche Fahrerlaubnis desBootsführers erforderlich. Die Art deramtlichen Fahrerlaubnis ist abhängigvon dem zu befahrenden Gewässeroder der Schifffahrtsstraße.

� Zur Bedienung von Kleinbooten nur Personen einsetzen, die an dem Bootstyp ausgebildet wurden.

Einsatz und Übung300

Kleinboote der Feuerwehr im Einsatz

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 27

… und bei starkem Wellengang auf einer Schifffahrtsstraße

Auf einem ruhigen Binnengewässer …

Einsetzen eines Kleinbootes am unbefestigtenSeeufer. Der Bootsführer ist bereits mit Rettungs-weste ausgerüstet.

Das Kleinboot schwimmt auf und ist frei vomTrailer.

GUV-I 8651_30.01.06.qxd 30.01.2006 10:55 Uhr Seite 300

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302

„Person im Wasser“ – Übung und Einsatz

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 27

Übungslage „Person im Wasser“Einsatz – eine leblose Person wirdan Bord des Kleinbootes genommen.

GUV-I 8651_25.01.06.qxd 26.01.2006 15:05 Uhr Seite 302

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303

C28

C 28 Sicherer InnenangriffSchutz vor Rauchdurchzündung und Rauchexplosion

Voraussetzung für eine effektive Brandbekämpfung in Gebäuden ist derInnenangriff unter Atemschutz. Einheitsführer und Atemschutzgeräte-träger müssen die besonderen Gefahren der Rauchdurchzündung und Rauchexplosion sowie die entsprechenden Verhaltensmaßnahmen kennen.

Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige Regeln für den sicheren Innenangriff.

Ohne einen koordinierten Innen- und Außenangriff ist eine effektive Brandbekämpfungnicht möglich.

Einsatz und Übung

GUV-I 8651_25.01.06.qxd 26.01.2006 15:05 Uhr Seite 303

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Unfallbeispiele:

� Der unter Atemschutzgerät einge-setzte Angriffstrupp zog sich bei einerRauchdurchzündung Verbrennungenim Kopfbereich zu.

� Beim Öffnen einer Tür wurde derFeuerwehrmann durch eine Stich-flamme verletzt.

� Durch die schnelle Brandausbreitungplatzte eine Fensterscheibe. MehrereEinsatzkräfte wurden durch Glas-splitter verletzt.

Gefahren:

Gefahren beim Innenangriff unter Atem-schutz entstehen insbesondere durch

� unzureichende oder unvollständige

persönliche Schutzausrüstung,

• wenn Körperteile im Innenangriffungeschützt bleiben,

� Feuer, Stichflammen und extrem

hohe Temperaturen,

• wenn sich Brände in Gebäudenschnell und unkontrolliert aus-breiten,

• nach Rauchdurchzündungen,• nach Rauchexplosionen,• nach Wasserabgabe durch hoch

erhitzten Wasserdampf,� Einsatzmaßnahmen,

• wenn Innen- und Außenangriff nichtmiteinander koordiniert werden,

• wenn Druckbelüfter falsch einge-setzt werden,

� Einsatzkräfte,

• die im Innenangriff unter Atem-schutz ungeübt oder nicht praxis-nah ausgebildet sind.

Schutzziel:

� Im Feuerwehrdienst dürfen nurMaßnahmen getroffen werden, die ein sicheres Tätigwerden der Feuer-wehrangehörigen ermöglichen.

Weitere Informationen:

� UVV „Feuerwehren“ (GUV-V C 53, bisher GUV 7.13)

� Feuerwehr-Dienstvorschrift (FwDV) 7 „Atemschutz“

304

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 28

Die Benutzung von Feuerschutzhauben schütztAtemschutzgeräteträger im Innenzugriff.

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305

C28

Fenster und Türen dicht schließen,eine Raumlüftung nicht gegeben ist.

� Bei Bränden in geschlossenenRäumen führt fortschreitender Sauer-stoffmangel deshalb in der Regel zuunvollständigen Verbrennungen.

Rauchdurchzündung:

� Die Durchzündung einer Rauchschichterfolgt, wenn bei ausreichender Sauer-stoffzufuhr eine gerade zündfähigeKonzentration der Pyrolysegaseerreicht wird.

� Das Erscheinungsbild sind Stich-flammen oder Flammenzungen. Esentsteht kein gefährlicher Druck-anstieg.

� Für eine Rauchdurchzündung sindzwei Randbedingungen erforderlich:• Für die laufende Verbrennung muss

ausreichende Luftzufuhr vorhandensein,

• im Brandraum müssen ausreichendbrennbare Stoffe vorhanden sein,die durch Erwärmung größereMengen an Pyrolysegasen freisetzen.

Schutz vor Rauchdurchzündungund Rauchexplosion

� Die Sicht behindernde und gesund-heitsschädliche Wirkung des Brand-rauches an Einsatzstellen ist allge-mein bekannt.

� Enthält der Brandrauch zusätzlichbrennbare Gase in zündfähigerKonzentration, sind Einsatzkräftebesonders gefährdet.

� Die damit verbundenen besonderenGefahren bezeichnet man als:• Rauchdurchzündungen mit

und ohne Druckanstieg; auch: „Flashover“,

• Rauchexplosionen; auch: „Backdraft“.

Brände in geschlossenen Räumen:

� Mit der Entzündung eines brennbarenStoffes leitet die Wärmestrahlung derFlamme eine thermische Zersetzungder umliegenden brennbaren Stoffeein.

� Dieser Prozess wird als Pyrolysebezeichnet, die entstehenden Gaseals Pyrolysegase. Pyrolysegase sindzumeist brennbar, z.B. Methan,Propan, Butan.

� Werden die im Vergleich zurUmgebungsluft leichteren Pyrolyse-gase nicht verbrannt, steigen sie nachoben und sammeln sich in der Rauch-schicht unterhalb der Innenraumdeckean. Erreichen sie dort eine zündfähigeKonzentration, wird der Brandrauchbrennbar.

� Rauchdurchzündungen und Rauch-explosionen werden durch baulicheGegebenheiten begünstigt, z.B. wenn

Einsatz und Übung

Praxisnahe Übungen sind in speziellen Brand-gewöhnungsanlagen möglich.

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306

Rauchdurchzündung mit Druckanstieg:

� Wie bei einer Rauchdurchzündungohne Druckanstieg sammeln sichPyrolysegase in der Rauchschicht an.

� Auf Grund von Sauerstoffmangelkommt es trotz ausreichenderKonzentration brennbarer Gase nicht zur Durchzündung.

� Die Ansammlung brennbarer Gasesetzt sich fort, die Rauchschicht wirdkontinuierlich aufgeheizt.

� Pyrolysevorgänge setzen sich auchweiter vom Brandherd entfernt fortund reichern die Rauchschichtzusätzlich mit brennbaren Gasen an.

� Wird der Rauchschicht schließlichSauerstoff zugeführt und dieSchichten verwirbeln, kann es zueiner Rauchdurchzündung mitDruckanstieg kommen, z.B. wenn• Fenster platzen oder eingeschlagen

werden,• Türen geöffnet werden,• verstärkte Zugluftzufuhr einsetzt,• Druckbelüfter falsch eingesetzt

werden.

� Anzeichen für eine Rauchdurch-zündung mit Druckanstieg sind• starke Rauchentwicklung, der

Brandrauch dringt unter hohemDruck aus dem Brandraum,

• von der Rauchschicht ausgehendestarke Wärmestrahlung, auch ingrößerer Entfernung zum Brand-raum,

• der Brandrauch kommt stoßweise,auch pulsierend aus dem Brand-raum heraus,

• die Rauchschicht sinkt schnell bisauf den Boden ab,

• an der Grenze zwischen Rauch- undLuftschicht sind Flammenzungensichtbar.

� Am größten ist die Gefährdung derEinsatzkräfte kurz nach dem Öffnendes Brandraumes und wenn sich derLöschangriff auf den Brandherdverzögert.

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 28

Gefahr! Brandrauch dringt unter hohem Druck aus demGebäude.

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C28

Rauchexplosion:

� Verlöschen die Flammen eines aus-gedehnten Brandes auf Grund vonSauerstoffmangel in einem Brand-raum und es entstehen auf Grundhoher Raumtemperatur weiterePyrolysegase, besteht die Gefahreiner Rauchexplosion.

� Bei sinkender Raumtemperaturkühlen sich die heißen Brandgase ab, ziehen sich zusammen und esbildet sich ein leichter Unterdruck im Brandraum.

� Wird Sauerstoff zugeführt, kann esnach Durchmischung und Durch-zündung zu einer Rauchexplosion mitStichflamme und Druckwelle aus derBelüftungsöffnung heraus kommen,z.B. nach dem Öffnen von Türen.

Einsatz und Übung

Rauchexplosion mit Stichflamme und Druckwelle (Quelle: firemovie)

� Anzeichen für eine Rauchexplosionsind• längeres und ungestörtes Feuer in

einem geschlossenen Brandraum,• heiße Türklinken, Türblätter oder

Fensterscheiben,• mit Brandrauch beschlagene

Fensterscheiben,• stoßweise quellender Brandrauch

aus Tür- oder Fensterspalten,• durch Belüftungsöffnungen nach

innen wirkender Luftzug.

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308

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28

VerlöschenmangelsBrennstoff

Entstehungs-brand

VerlöschenmangelsSauerstoff

Rauchdurchzündung

Rauchdurchzündung mitDruckanstieg

Pulsieren

„Heißer Schwelbrand“ Rauchexplosion

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Schutz vor Rauchdurchzündung und Rauchexplosion –Grundregeln für den sicheren Innenangriff

Einheitsführer achten bereits vor dem Innenangriff auf mögliche äußereAnzeichen für Rauchdurchzündungen oder Rauchexplosionen, z.B. • auf heiße oder mit Brandrauch beschlagene Fenster, • auf heiße Türklinken oder Türblätter,• auf aus Tür- und Fensterspalten quellenden Brandrauch.

Einheitsführer müssen andere Einsatzmaßnahmen mit dem Innenangriffkoordinieren. Bei gleichzeitigem Außenangriff können im Innenangriffeingesetzte Trupps gefährdet werden.

Druckbelüfter dürfen bei gleichzeitigem Innenangriff nur eingesetztwerden, wenn Entlüftungsöffnungen vorhanden sind und der Brandrauchabgeführt wird. Fehlende Entlüftungseinrichtungen führen zur Sauerstoff-anreicherung des Brandrauches und erhöhen die Gefahr der Rauchdurch-zündung.

Türen vor dem Öffnen auf Wärmentwicklung kontrollieren. Zuerst dasobere Türblatt abtasten, danach die Türklinke.

Bei erwärmten oder heißen Türen weitere Einsatzmaßnahmen nur nochmit „Wasser am Rohr“ durchführen.

Vor dem Öffnen nach innen schlagender Türen am Türgriff z.B. eine Bandschlinge oder Leine befestigen, damit die Tür notfalls aus sichererDeckung wieder zugezogen werden kann.

Türen grundsätzlich vom Boden und aus der Deckung heraus öffnen. Das Strahlrohr muss in kurzer Entfernung einsatzbereit gehalten werden.

Nach dem Öffnen von Türen den austretenden Brandrauch beobachten:• Mit kurzen Sprühstrahlimpulsen den Brandrauch kühlen, wenn dieser

massiv und stoßweise aus dem Raum quillt,• die Tür wieder verschließen, wenn spürbar Luft in den Brandraum

gesogen wird und die Gefahr einer Rauchexplosion besteht.

Beim Vorgehen im Brandraum regelmäßig durch kurze Löschimpulse inden Brandrauch unter der Decke prüfen, ob sich über dem Trupp einWärmestau bildet. Verdampft das Wasser, durch zusätzliche Löschimpulseweiter kühlen.

Löschimpulse grundsätzlich so kurz halten, dass die Wasserdampf-entwicklung nicht gefährdend wirkt und die Sicht erhalten bleibt.

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 28

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C29

C 29 Sicherer Einsatz im Bereich von Baugruben und Gräben

Einsätze im Bereich von Baugruben und Gräben haben nur einen geringenAnteil an der Summe aller technischen Hilfeleistungen der Feuerwehren. Sind Rettungs- oder Bergungsmaßnahmen allerdings erforderlich, geschiehtdies in der Regel im Bereich eingestürzter oder nicht standsicherer Bau-gruben- oder Grabenwände.

Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige Regeln für den sicheren Einsatz imBereich von Baugruben und Gräben.

Das unmittelbar an der Baugrube aufgestellte Einsatzfahrzeug bildet eine unnötige undgefährliche Auflast für die Böschungskante.

Einsatz und Übung

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Unfallbeispiel:

� Bei Bergungsarbeiten in einem Rohr-leitungsgraben von nachrutschendenErdmassen teilweise verschüttetworden.

Gefahren:

Gefahren beim Einsatz im Bereich von Baugruben und Gräben entsteheninsbesondere durch

� Erdmassen und nicht standsichere

Baugruben- und Grabenwände, wenn

• Einsatzkräfte durch einbrechendeoder nachrutschende Erdmassenverschüttet oder eingequetschtwerden können,

• mangelhaft verbaute Erdwändeeinstürzen können,

• durch einstürzende Baugruben- undGrabenwände benachbarteGebäude und erdverlegte Leitungenbeschädigt werden können,

� das Einsatzumfeld, wenn

• gefährdete Erdwände durchEinsatzfahrzeuge oder Einsatz-maßnahmen zusätzlich belastetoder erschüttert werden,

• an Einsatzstellen durchBodenunebenheiten, Gräben,Böschungen oder herumliegendeEinsatzmittel die Trittsicherheitbeeinträchtigt ist,

• bei schlechter Sicht die Einsatz-stellenbeleuchtung unzureichend ist.

Schutzziel:

� Bei Objekten, deren Standsicherheitzweifelhaft ist, müssen Sicherungs-maßnahmen gegen Einsturz getroffenwerden, soweit dies zum Schutz derFeuerwehrangehörigen erforderlich ist.

Weitere Informationen:

� UVV „Feuerwehren“ (GUV-V C 53, bisher GUV 7.13)

� DIN 4124 „Baugruben und Gräben“

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GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 29

Schwer zugängliche Einsatzstelle. Der Zugang indem engen Arbeitsraum der verbauten Baugrubeist nur mittels Leitern möglich.

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C29

� Verbleibende Gefahrenbereiche im Einsatzumfeld kenntlich machenoder absperren, z.B. wenn Erdwändenicht gesichert sind.

Sicherer Einsatz im Bereich von Baugruben und Gräben –Einsatzvorbereitung

� Bei Einsätzen im Bereich von Bau-gruben und Gräben Fachberater hinzu-ziehen, wenn Gefährdungen durchnicht standsichere Baugruben- undGrabenwände oder nachrutschendeErdmassen bestehen. Als Fachberaterbieten sich z.B. auf den Baustellenanwesende Fachkräfte der Bauunter-nehmen an.

� Einflüsse auf die Bodenstandfestigkeitergeben sich z.B. aus den Bodeneigen-schaften, dem Grundwasserstand,den Witterungseinflüssen, durch Auf-lasten, Erschütterungen, benachbarteBauwerke.Mutterboden, Sande, Kiese sindweniger standfest als Lehm, Mergeloder fester Ton.

� Einsatzmaßnahmen erst durchführen,wenn Sicherungsmaßnahmen gegenden Einsturz von Erdwänden undnachrutschende Erdmassen getroffenwurden. Geeignete Maßnahmen sindz.B.• schnell absenkbare Verbaueinheiten,

soweit diese auf der Baustelle vor-handen und durch Erdbaumaschinenwie z.B. Bagger einsetzbar sind,

• Abstützungen oder Notverbaue mitden auf der Baustelle vorhandenenMitteln wie Steifen und Holzbohlen.Mit den auf Rüstwagen vorhandenenEinsatzmitteln der Feuerwehr lassensich nur sehr beschränkte und inder Regel zeitaufwändige Maßnah-men treffen.

Einsatz und Übung

Einsatzmaßnahmen erst durchführen, wennSicherungsmaßnahmen gegen den Einsturz von Erdwänden und nachrutschende Erdmassengetroffen wurden. Hier hilft die schnell absenk-bare Verbaueinheit eines Bauunternehmens.

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� An Einsatzstellen ist die zusätzlicheBelastung oder Erschütterunggefährdeter Erdwände zu vermeiden.• Feuerwehrfahrzeuge deshalb nur

mit ausreichendem Abstand zuBaugruben- und Grabenkantenabstellen.

• Auch in Bereichen standsichererErdwände nicht dichter als 2 m anKanten heranfahren.

• Gefährliche Erschütterungenkönnen z.B. schwere Erdbau-maschinen verursachen, die anEinsatzstellen herangeführt undeingesetzt werden sollen.

� Einsatzkräfte, die in Baugruben oderGräben tätig sind, dürfen nicht durchhineinfallende Einsatzmittel, Bau-materialien oder Bodenaushubgefährdet werden.Kanten deshalb von Gegenständenund Bodenaushub freihalten oder soweit wie möglich beräumen.

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 29

� Gräben müssen sicher erreichbarsein. Nicht hineinspringen. Sichere Zugänge können z.B. durchstandsicher hineingestellte Leiterngeschaffen werden.

� Breite Gräben nicht überspringen.Zum Überqueren z.B. behelfsmäßigeÜbergänge aus den auf der Baustellevorhandenen Baumaterialienherstellen.

� Einsatzstellen bei schlechter Sichtausleuchten. Auf Baustellen ist immer mit Bodenunebenheiten undungeordneter Materiallagerung zurechnen.

Der herangeführte Bagger kann gefährlicheErschütterungen verursachen.

Leitern ermöglichen einen sicheren Zugang.

Behelfsmäßiger Übergang aus Bohlen

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C29

Erdmassen, Baugruben- und Grabenwände; Gefahrenbilder

Einsatz und Übung

Gefahr:

Die nicht standsichere Baugrubenwandbricht ein.

Gefahr:

Der oberflächennahe Erdkeil einesGrabens bricht ein.

Gefahr:

In den Graben läuft Boden aus.Gefahr:

Die Baugruben- oder Grabenwand bricht ein.

Ursache:Die Baugrubenwand ist nicht oder zu steil abgeböscht, ein Verbau fehlt.

Ursachen:Die Grabenwand ist nicht oder zu steil abgeböscht, ein Verbau fehlt; der gelagerte Bodenaushub ist einezusätzliche Auflast.

Ursache: Der vorhandene Verbau reicht nicht bis zur Grabensohle.

Ursache:Die Erdwand hält der zusätzlichenBelastung oder Erschütterung durchFahrzeuge nicht stand.

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Sicherer Einsatz im Bereich von Baugruben und Gräben

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 29

Ggf. Fachberater und Erdbaumaschinenhinzuziehen

An Kanten von Baugruben und Gräbennicht dichter als 2 m heranfahren

Sicherer Zugang in den Graben überLeitern

Behelfsmäßig hergestellter Übergangaus Bohlen

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Sicherer Einsatz im Bereich von Baugruben und Gräben –Grundregeln zur Einsatzvorbereitung

Bei Einsätzen im Bereich von Baugruben und Gräben Fachberater hinzu-ziehen, z.B. anwesende Fachkräfte aus Bauunternehmen.

Einsatzmaßnahmen erst durchführen, wenn Sicherungsmaßnahmen gegenden Einsturz von Erdwänden und nachrutschende Erdmassen getroffenwurden.

Für Abstützungen oder Notverbaue auch die auf der Baustelle vorhan-denen Mittel einsetzen, z.B. Steifen und Holzbohlen. Mit den auf denRüstwagen vorhandenen Einsatzmitteln der Feuerwehr lassen sich nursehr beschränkte und in der Regel zeitaufwändige Maßnahmen treffen.

Zusätzliche Belastung oder Erschütterung gefährdeter Erdwändevermeiden.

Feuerwehrfahrzeuge nur mit ausreichendem Abstand zu Baugruben- oderGrabenkanten abstellen. Auch in Bereichen standsicherer Erdwände nichtdichter als 2 m an Kanten heranfahren.

Verbleibende Gefahrenbereiche im Einsatzumfeld kenntlich machen oderabsperren, z.B. nicht gesicherte Erdwände.

Einsatzkräfte, die in Baugruben oder Gräben tätig sind, dürfen nicht durchhineinfallende Einsatzmittel, Baumaterialien oder Bodenaushub gefährdet werden.

In Baugruben und Gräben nicht hineinspringen. Sichere Zugänge z.B.durch standsicher aufgestellte Leitern herstellen.

Breite Gräben nicht überspringen. Wenn erforderlich, ausreichend breiteÜbergänge herstellen.

Einsatzstellen bei schlechter Sicht ausleuchten. Auf Baustellen ist immermit Bodenunebenheiten oder ungeordneter Materiallagerung zu rechnen.

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Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 29

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C30

C 30 Hygiene – Schutz gegen Kontamination

Hygienemaßnahmen dienen dem Schutz der Einsatzkräfte vor Schadstoff-kontaminationen an Einsatzstellen. Durch geeignete Maßnahmen ist zudem die Verschleppung von Schadstoffen von Einsatzstellen in die Feuer-wehrhäuser und Privatbereiche der Feuerwehrangehörigen zu vermeiden.Für Feuerwehreinsätze mit gefährlichen Stoffen und Gütern können zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden, die im Anhang als Stufen-konzept für die Personendekontamination zusammengefasst sind.

Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige Regeln zum Schutz gegen Kontami-nation und geeignete Hygienemaßnahmen.

Starke Brandruß-Kontamination der Schutzkleidung des Atemschutztrupps

Einsatz und Übung

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Unfallbeispiel:

� Vermutlich durch Schmutzpartikel zog sich der Feuerwehrmann nachdem Einsatz eine Infektion zu.

Gefahren:

Gesundheitsgefahren im Feuerwehr-einsatz entstehen insbesondere durch

� Kontamination bei

• Brandeinsätzen mit Schadstoffen,z.B. durch Kontamination mitRußpartikeln und anderen Brand-rückständen und Verschmutzungen,

• Rettungseinsätzen und imRettungsdienst, z.B. durch Kontaktmit Blut, Ausscheidungen, abge-husteten Aerosolen und Tröpfchen,

• Feuerwehreinsätzen im Bereichgefährlicher Stoffe und Güter, z.B.durch Einwirkung chemischer, bio-logischer oder radioaktiver Stoffe,

� unzureichende Hygienemaßnahmen,

wenn

• bauliche Einrichtungen undorganisatorische Regelungen fürHygienemaßnahmen fehlen oderunzureichend sind,

• persönliche Hygienemaßnahmenunterbleiben,

• Feuerwehrangehörige nicht über diemöglichen Gesundheitsgefahren imFeuerwehrdienst unterwiesen sind.

Schutzziele:

� Sind Versicherte gesundheitsge-fährlichen Stoffen, Krankheitskeimenoder anderen gesundheitsgefährdendenEinwirkungen ausgesetzt, so hat derUnternehmer unbeschadet andererRechtsvorschriften das Ausmaß derGefährdung zu ermitteln. Ist er nicht

in der Lage, die zur Abwendung einerGefahr notwendigen Maßnahmen zuermitteln, hat er sich hierbei sachver-ständig beraten zu lassen.

� Auf der Grundlage der Gefährdungs-beurteilung sind die erforderlichenHygienemaßnahmen zur Desinfektionund Dekontamination zu treffen undpersönliche Schutzausrüstungen ein-schließlich geeigneter Schutzkleidungzur Verfügung zu stellen. Es sindgeeignete Vorkehrungen zu treffen,insbesondere die erforderlichenEinrichtungen zu schaffen, damitpersönliche Schutzausrüstungen beimVerlassen des Arbeitsplatzes abgelegtund getrennt von anderen Kleidungs-stücken gelagert und auf ihrenZustand überprüft werden können.Entsprechend dem Ergebnis der Über-prüfung müssen die persönlichenSchutzausrüstungen desinfiziert undgereinigt werden. Falls sie schadhaftsind, müssen sie ausgebessert oderausgetauscht, erforderlichenfalls ver-nichtet werden (§ 11 Abs. 1 „Biostoff-verordnung“; Hygienemaßnahmen,Schutzausrüstungen).

Weitere Informationen:

� „Biostoffverordnung“ mit denTechnischen Regeln für biologischeArbeitsstoffe (TRBA)

� „Schadstoffe bei Bränden“, vfdb-Richtlinie 10/03

� „Dekontamination bei Feuerwehr-einsätzen mit gefährlichen Stoffenund Gütern“, vfdb-Richtlinie 10/04

� GUV-Regel „Benutzung von persön-lichen Schutzausrüstungen imRettungsdienst“ (GUV-R 2106, bisher GUV 27.10)

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GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 30

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C30

verschleppen. Bis zur Endreinigungam Feuerwehrhaus oder in derfeuerwehrtechnischen Einrichtungden Transport ggf. in gesondertenFahrzeugen durchführen lassen.

� Stark kontaminierte Schutzkleidungund Geräte ggf. schon an der Ein-satzstelle in Foliensäcke verpacken,kennzeichnen und der fachgerechtenReinigung zuführen.

Hygienemaßnahmen anEinsatzstellen – Verantwortungder Einsatzleiter

� An Einsatzstellen müssen EinsatzleiterGefährdungsabschätzungen bezüglichmöglicher Schadstoffe vornehmen,z.B. Informationen aus Einsatzplänenüber gelagerte Stoffe oder PCB-haltige Kondensatoren einholen.

� Fahrzeuge an Einsatzstellen so auf-stellen lassen, dass das Eindringenvon Schadstoffen in die Mannschafts-kabine möglichst vermieden wird.

� Die Einsatzdauer von Einsatzkräftenin schadstoffbelasteten Bereichen auf das Nötige beschränken. Ggf.müssen zusätzliche persönlicheSchutzausrüstungen benutzt werden,z.B. Kontaminations-Schutzanzüge,Chemikalien-Schutzanzüge.

� Während der Brandbekämpfung undwährend der Nachlösch- und Aufräum-arbeiten noch „warmer“ Brandstellenmuss grundsätzlich das Tragengeeigneter Atemschutzgeräte zumSchutz vor Schadstoffinhalationsichergestellt werden. Nach „Feueraus“ können Brandstellen noch 1–2Stunden „warm“ sein.

� Das Rauchen, Trinken und Essen imGefahrenbereich schadstoffbelasteterEinsatzstellen ist grundsätzlich zuunterlassen.

� Nach Einsatzende alle, insbesonderedurch Schadstoffe verunreinigtenAusrüstungen, Geräte und Schläucheunter fließendem Wasser grobreinigen, ggf. auch die Einsatzfahr-zeuge. Verunreinigungen nicht inFahrzeuge und Feuerwehrhäuser

Einsatz und Übung

Brandgase und Schad-stoffe ziehen genau inRichtung Mannschafts-kabine.

Die Einsatzdauer vonEinsatzkräften inschadstoffbelastetenBereichen auf dasNötige beschränken

Hygienemaßnahme beiBergungsarbeiten:Einweg-Schutzanzug,Einweg-Schutzhand-schuhe und filtrierendeHalbmaske

Aufräum- und Nach-löscharbeiten unterAtemschutz

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Hygienemaßnahmen im Einsatz –Verantwortung der Einsatzkräfte

� Vor Einsätzen die Privatkleidung undpersönliche Gegenstände möglichstim Feuerwehrhaus ablegen. Wennmöglich, Wechselwäsche deponieren.

� An Einsatzstellen den Hautkontakt mit Schadstoffen, z.B. mit Brandruß,vermeiden.

� Gegen mögliche Schadstoffinhalationauch bei Nachlösch- und Aufräum-arbeiten geeigneten Atemschutzbenutzen. Bei umluftabhängigenAtemschutzgeräten mindestensVollmasken mit KombinationsfilterABEK2 – P3.

� Essen und Trinken an der Einsatzstelle• nur außerhalb mit Brandruß

kontaminierter Bereiche,• nur nach gründlicher Reinigung von

Gesicht und Händen.

� Auch beim Rauchen mit ver-schmutzten Händen bestehenGesundheitsgefahren.

� Nach Einsatzende die Schutzkleidung,wenn möglich, schon an der Einsatz-stelle grob reinigen, Schutzstiefelunter fließendem Wasser.

� Schadstoffe und Schmutz nachEinsatzende nicht in die sauberenBereiche des Feuerwehrhauses ver-schleppen, z.B. nicht in die Sozial-und Aufenthaltsräume.• Stiefel im Zugangsbereich des Feuer-

wehrhauses gründlich reinigen.• Schutzkleidung je nach Verschmut-

zungsgrad säubern oder wechselnund zur Reinigung geben.

• Bei Schutzhandschuhen auch aufmögliche Verunreinigung derHandschuh-Innenseiten achten.

� Verschmutzte Einsatzkleidunggrundsätzlich von der Straßen-kleidung gesondert aufbewahren.

� Bei möglicher Schadstoffkonta-mination ist nach Einsatzende diepersönliche Grundreinigung durchDuschen erforderlich.

� Auf den Schutz der Haut achten.Hautreinigung nach dem Grad derVerschmutzung durchführen. An-schließend Hautpflege durchführen.Entsprechende Hautreinigungs- undHautpflegemittel benutzen. Soweitvorhanden, Hautschutzpläne beachten.

� Desinfektionsmittel nur sparsamverwenden, da diese auf den natür-lichen Schutzfilm der Haut einwirkenund bei unsachgemäßer Anwendungzu Hautschäden führen können.

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 30

Reinigungsstation amLöschfahrzeug mitfließendem Wasser,Reinigungs- undPflegemitteln ausDirektspendern undEinmalhandtüchern

Grobreinigung derSchutzkleidung

Grobreinigung derSchutzstiefel

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C30

• Hinweis: Anforderungen anWaschräume und Waschgelegen-heiten ergeben sich insbesondereaus der Arbeitsstättenverordnung.

� In Waschräumen und an Waschge-legenheiten müssen die hygienischerforderlichen Reinigungs-, Desinfek-tions- und Pflegemittel vorhanden sein.

� Hinweise:• Zur hygienischen Reinigung gehört

auch die Entnahme der Reinigungs-mittel aus Direktspendern.

• Hygienische Mittel zum Trocknender Hände sind z.B. Einmalhand-tücher.

� Die „Schwarz-Bereiche“ des Feuer-wehrhauses sind nach Einsätzen mitSchadstoffen zu reinigen. Dies giltauch für Fahrzeughallen und insbe-sondere für Umkleidebereiche, wenneine Verschleppung von Verunreini-gungen nicht ausgeschlossen werdenkann.

Hygieneinrichtungen und -maßnahmen in Feuerwehr-häusern

� In Feuerwehrhäusern sollten„Schmutzige Bereiche“ (Schwarz-Bereiche) von „Sauberen Bereichen“(Weiß-Bereiche) räumlich und/oderorganisatorisch getrennt sein.

� In den Zugängen zu Feuerwehr-häusern müssen Einrichtungen zumReinigen von verschmutzten undabwaschbaren persönlichen Schutz-ausrüstungen vorhanden sein, z.B.• Fußmatten oder Roste zum Grob-

reinigen von Stiefeln und Schuhen,• Wascheinrichtungen oder -anlagen

für Schutzstiefel und Schutzkleidung.

� Muss von einer Schadstoffkontami-nation der Schutzkleidung ausge-gangen werden, ist diese sofort nachEinsatzende zu wechseln.

� Die fachgerechte Reinigung konta-minierter und verschmutzter Schutz-kleidung ist zu organisieren undentsprechend dem Verschmutzungs-grad zu veranlassen.

� Verschmutzte Arbeits- und Schutz-kleidung muss von der Straßen-kleidung getrennt aufbewahrtwerden, z.B. in dafür vorgesehenenDoppelspinden oder voneinandergetrennten Räumen.

� In Feuerwehrhäusern müssen Wasch-räume mit Duschen und Waschbeckenmit fließendem Warm- und Kaltwasservorhanden sein,• mindestens jedoch Waschgelegen-

heiten mit fließendem Warm- undKaltwasser.

Einsatz und Übung

„Schwarz-Bereiche“ des Feuerwehrhauses sindnach Einsätzen mit Schadstoffen zu reinigen.

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30

Einsatzart

Not-Dekon

Sofort von den ersten Einheiten im Absperrbereich sicherstellen! Notwendig z.B. bei Beschädigung der Schutzausrüstung, bei Konta-mination der Haut, bei Atemluft-mangel, bei Verletzungen, die sofort behandelt werden müssen

Dekon-Stufe I

Allgemeine Einsatzstellenhygiene –gilt prinzipiell für jeden Feuerwehr-angehörigen bei allen Einsätzen mitgefährlichen Stoffen und Gütern (GSG-Einsatz).

Dekon-Stufe II

Standard-Grobreinigung.Ist prinzipiell bei jedem GSG-Einsatzunter persönlicher Sonderausrüstung(z.B. CSA, Kontaminations-schutzanzug) anzuwenden

Dekon-Stufe III

Erweiterte Dekontamination im GSG-Einsatz.Anzuwenden bei größerer Personen-zahl und/oder starker bzw. schwer löslicher Verschmutzung

Radioaktive Stoffe

• So schnell wie möglich konta-minierte Hautpartien reinigen.

• Bei Verdacht auf Hautkonta-mination ist die Person einem Arzt vorzustellen.

• Gilt für jeden Einsatz! • Einsatzstellenhygiene!• Hände waschen, ggf. Wechsel der

Schutzkleidung, Stiefelreinigung. • Vorher nicht rauchen, trinken,

essen.• Kontaminationsverschleppung

vermeiden!

• Nach Überprüfung auf Kontami-nation (mit Kontaminationsnach-weisgerät) wird die Schutzkleidungabgelegt.

• Alles was mehr als dreifache Null-rate aufweist, gilt als kontaminiertund ist in Säcke/Überfässer zuverpacken.

• Dekontamination wie Dekon-Stufe II und Nutzung bestimmterSonderausstattung (z.B. Dusche,Zelte, Umkleidemöglichkeiten)

Biologische Stoffe

• So schnell wie möglich kontami-nierte Hautpartien desinfizieren.

• Einwirkzeiten beachten! • Bei Verdacht auf Hautkonta-

mination ist die Person einem Arzt vorzustellen.

• Gilt für jeden Einsatz! • Einsatzstellenhygiene! • Hände zuerst desinfizieren

(mit Hautdesinfektionsmittel),anschließend waschen, ggf.Wechsel der Schutzkleidung,Stiefelreinigung.

• Vorher nicht rauchen, trinken, essen. • Kontaminationsverschleppung

vermeiden!

• Desinfektion derSchutzkleidungsoberfläche (mit Flächendesinfektionsmittel).

• Nach der Einwirkzeit kann dieSchutzausrüstung abgespültwerden.

• Die Reinigungsflüssigkeit istaufzufangen.

• Desinfektion wie Dekon-Stufe IIund Nutzung bestimmterSonderausstattung (z.B. Duschen,Zelte, Umkleidemöglichkeiten).

• Die Reinigungsflüssigkeit istaufzufangen.

Chemische Stoffe

• So schnell wie möglichkontaminierte Hautpartien mitSprühstrahl reinigen!

• Bei Verdacht auf Hautkonta-mination ist die Person einem Arzt vorzustellen.

• Gilt für jeden Einsatz! • Einsatzstellenhygiene! • Hände waschen, ggf. Wechsel der

Schutzkleidung, Stiefelreinigung.• Vorher nicht rauchen, trinken,

essen.• Kontaminationsverschleppung

vermeiden!

• Dekontamination in der Regel mitWasser und Reinigungszusätzen.

• Die Reinigungsflüssigkeit istaufzufangen.

• Dekontamination in der Regel mitwarmem Wasser (evtl. Reinigungs-zusätze verwenden) undbestimmter Sonderausstattung(z.B. Dusche, Zelte, Umkleide-möglichkeiten).

• Die Reinigungsflüssigkeit istaufzufangen.

Quelle: vfdb-Richtlinie 10/04 „Dekontamination bei Feuerwehreinsätzen mit gefährlichen Stoffen und Gütern“

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Grundregeln für persönliche Hygienemaßnahmen im Einsatz

Vor Einsätzen die Privatkleidung und persönliche Gegenstände möglichstim Feuerwehrhaus ablegen. Wenn möglich, Wechselwäsche deponieren.

An Einsatzstellen den Hautkontakt mit Schadstoffen, z.B. mit Brandruß,vermeiden.

Gegen mögliche Schadstoffinhalation auch bei Nachlösch- und Aufräum-arbeiten geeigneten Atemschutz benutzen. Bei umluftabhängigen Atem-schutzgeräten mindestens Vollmasken mit Kombinationsfilter ABEK2 – P3.

Essen und Trinken an der Einsatzstelle• nur außerhalb mit Brandruß kontaminierter Bereiche,• nur nach gründlicher Reinigung von Gesicht und Händen.• Auch beim Rauchen mit verschmutzten Händen bestehen

Gesundheitsgefahren.

Nach Einsatzende die Schutzkleidung, wenn möglich, schon an derEinsatzstelle grob reinigen, Schutzstiefel unter fließendem Wasser.

Schadstoffe und Schmutz nach Einsatzende nicht in die sauberen Bereiche des Feuerwehrhauses verschleppen, z.B. nicht in die Sozial- und Aufenthaltsräume.• Stiefel im Zugangsbereich des Feuerwehrhauses gründlich reinigen.• Schutzkleidung je nach Verschmutzungsgrad säubern oder wechseln

und zur Reinigung geben.• Bei Schutzhandschuhen auch auf mögliche Verunreinigung der

Handschuh-Innenseiten achten.

Verschmutzte Einsatzkleidung grundsätzlich von der Straßenkleidunggesondert aufbewahren.

Bei möglicher Schadstoff-Kontamination ist nach Einsatzende diepersönliche Grundreinigung durch Duschen erforderlich.

Auf den Schutz der Haut achten. Hautreinigung nach dem Grad derVerschmutzung durchführen. Anschließend Hautpflege durchführen.Entsprechende Hautreinigungs- und Hautpflegemittel benutzen. Soweitvorhanden, Hautschutzpläne beachten.

Desinfektionsmittel nur sparsam verwenden, da diese auf den natürlichenSchutzfilm der Haut einwirken und bei unsachgemäßer Anwendung zuHautschäden führen können.

GUV-I 8651

Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz C 30

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Überreicht und zu beziehendurch den zuständigenUnfallversicherungsträger:

Baden-WürttembergUnfallkasse Baden-Württemberg,Hauptsitz Stuttgart:Augsburger Straße 700, 70329 Stuttgart,Postanschrift: 70324 Stuttgart,Tel. (0711) 93 21-0, Fax (0711) 93 21-500,Sitz Karlsruhe:Waldhornplatz 1, 76131 Karlsruhe,Postanschrift: 76128 Karlsruhe,Tel. (07 21) 60 98-1, Fax (07 21) 60 98-52 00

BayernBayerischer Gemeindeunfallversicherungs-verband, Ungererstraße 71, 80805 München,Postanschrift: 80791 München,Tel. (0 89) 3 60 93-0, Fax (0 89) 3 60 93-135

Bayerische Landesunfallkasse,Ungererstraße 71, 80805 München,Postanschrift: 80791 München,Tel. (0 89) 3 60 93-0, Fax (0 89) 3 60 93-135

Unfallkasse München,Müllerstraße 3, 80469 München,Postanschrift: 80313 München,Tel. (0 89) 2 33-2 80 94, Fax (0 89) 2 33-2 64 84

BerlinUnfallkasse Berlin,Culemeyerstraße 2, 12277 Berlin-Marienfelde,Postfach 48 05 84, 12254 Berlin,Tel. (0 30) 76 24-0, Fax (0 30) 76 24-11 09

BrandenburgUnfallkasse Brandenburg,Müllroser Chaussee 75, 15236 Frankfurt,Postanschrift: Postfach 11 13, 15201 Frankfurt,Tel. (03 35) 52 16-0, Fax (03 35) 54 73 39

Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg,Müllroser Chaussee 75, 15236 Frankfurt,Postanschrift: Postfach 1113, 15201 Frankfurt,Tel. (03 35) 5216-0, Fax (03 35) 54 73 39

BremenUnfallkasse Freie Hansestadt Bremen,Walsroder Straße 12–14, 28215 Bremen,Tel. (04 21) 3 50 12-0, Fax (04 21) 3 50 12-14

HamburgLandesunfallkasse Freie und Hansestadt Hamburg, Spohrstraße 2, 22083 Hamburg,Postanschrift: Postf. 76 03 25, 22053 Hamburg,Tel. (0 40) 2 71 53-0, Fax (0 40) 2 70 69 87

Feuerwehr-Unfallkasse Hamburg,Berliner Tor 49, 20099 Hamburg,Tel. (0 40) 3 09 04 92 89, Fax (0 40) 3 09 049181

HessenUnfallkasse Hessen,Leonardo-da-Vinci-Allee 20, 60486 Frankfurt,Postanschrift: Postf. 10 10 42, 60010 Frankfurt,Tel. (0 69) 2 99 72-0

Mecklenburg-VorpommernUnfallkasse Mecklenburg-Vorpommern,Wismarsche Straße 199, 19053 Schwerin,Tel. (03 85) 51 81-0, Fax (03 85) 51 81-111

Feuerwehr-Unfallkasse Nord, Landesgeschäfts-stelle Mecklenburg-Vorpommern,Bertha-von-Suttner-Straße 5, 19061 Schwerin,Tel. (03 85) 30 31-700, Fax (03 85) 30 31-706

NiedersachsenBraunschweigischer Gemeinde-Unfallversicherungsverband,Berliner Platz 1C, 38102 Braunschweig,Postanschrift: Postfach 15 42,38005 Braunschweig,Tel. (05 31) 2 73 74-0, Fax (05 31) 2 73 74-40

Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover, Am Mittelfelde 169, 30519 Hannover,Postanschrift: Postf. 8103 61, 30503 Hannover,Tel. (0511) 87 07-0, Fax (0511) 87 07-188

Landesunfallkasse Niedersachsen,Am Mittelfelde 169, 30519 Hannover,Postanschrift: Postf. 8103 61, 30503 Hannover,Tel. (05 11) 87 07-0, Fax (05 11) 87 07-202

Gemeinde-Unfallversicherungsverband Oldenburg, Gartenstraße 9, 26122 Oldenburg,Postanschrift: Postfach 27 61, 26017 Oldenburg,Tel. (04 41) 77 90 90, Fax (04 41) 7 79 09 50

Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen,Aegidientorplatz 2a, 30159 Hannover,Postanschrift: Postfach 2 80, 30002 Hannover,Tel. (0511) 98 95-431, Fax (0511) 98 95-433

Nordrhein-WestfalenRheinischer Gemeindeunfallversicherungs-verband, Heyestraße 99, 40625 Düsseldorf,Postanschrift: Postf. 12 05 30, 40605 Düsseldorf,Tel. (02 11) 28 08-0, Fax (02 11) 28 08-119

Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe,Salzmannstraße156, 48159 Münster,Postanschrift: Postfach 59 67, 48135 Münster,Tel. (02 51) 2102-0, Fax (02 51) 2185 69

Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen,Ulenbergstraße 1, 40223 Düsseldorf,Tel. (0211) 90 24-0, Fax (0211) 90 24-180

Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen,Provinzialplatz 1, 40591 Düsseldorf,Postanschrift: 40195 Düsseldorf,Tel. (0211) 97 79 89-0, Fax (0211) 97 79 89-29

Rheinland-PfalzUnfallkasse Rheinland-Pfalz,Orensteinstraße 10, 56626 Andernach,Postanschrift: 56624 Andernach,Tel. (0 26 32) 9 60-0, Fax (0 26 32) 9 60-311

SaarlandUnfallkasse Saarland,Beethovenstraße 41, 66125 Saarbrücken,Postanschrift: Postfach 20 02 80, 66043 Saar-brücken,Tel. (0 68 97) 97 33-0, Fax (0 68 97) 97 33-37

SachsenUnfallkasse Sachsen,Rosa-Luxemburg-Straße 17a, 01662 Meißen,Postanschrift: Postfach 42, 01651 Meißen,Tel. (0 35 21) 7 24-0, Fax (0 35 21) 7 24-111

Sachsen-AnhaltUnfallkasse Sachsen-Anhalt,Käsperstraße 31, 39261 Zerbst,Postanschrift: 39258 Zerbst,Tel. (0 39 23) 7 51-0, Fax (0 39 23) 7 51-333

Feuerwehr-Unfallkasse Sachsen-Anhalt,Carl-Miller-Straße 7, 39112 Magdeburg,Tel. (03 91) 5 44 59-0, 6 22 48 73 u. 6 22 4813,Fax (03 91) 5 44 59-22

Schleswig-HolsteinUnfallkasse Schleswig-Holstein,Seekoppelweg 5a, 24113 Kiel,Tel. (04 31) 64 07-0, Fax (04 31) 64 07-250

Feuerwehr-Unfallkasse Nord,Landesgeschäftsstelle Schleswig-Holstein,Sophienblatt 33, 24114 Kiel,Postanschrift: 24097 Kiel,Tel. (04 31) 6 03-2113, Fax (04 31) 6 03-13 95

ThüringenUnfallkasse Thüringen,Humboldtstraße 111, 99867 Gotha,Postanschrift: Postfach 10 03 02, 99853 Gotha,Tel. (0 36 21) 7 77-0, Fax (0 36 21) 7 77-111

Feuerwehr-Unfallkasse Thüringen,Magdeburger Allee 4, 99086 Erfurt (Tivoli),Tel. (03 61) 55 18-200, Fax (03 61) 55 18-221

Eisenbahn-UnfallkasseRödelheimer Straße 49, 60487 Frankfurt/Main,Tel. (0 69) 4 78 63-0, Fax (0 69) 4 78 63-151

Unfallkasse Post und TelekomEuropaplatz 2, 72072 Tübingen,Postanschrift: Postfach 27 80, 72017 Tübingen,Tel. 0180 5 00 16 32, Fax (0 70 71) 9 33-43 98

Unfallkasse des BundesWeserstraße 47, 26382 Wilhelmshaven,Postanschrift: Postf. 180, 26380 Wilhelmshaven,Tel. (0 44 21) 4 07-0, Fax (0 44 21) 4 07-406

Die jeweils aktuellen E-Mail- und Internet-Adressen der hier aufgelisteten Unfallversicherungsträger finden Sie auf derHomepage des Bundesverbandes der Unfallkassen: www.unfallkassen.de unter der Rubrik „Ihr Unfallversicherungsträger“.

GUV-I 8651_25.01.06.qxd 26.01.2006 15:07 Uhr Seite 329

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Hinweis:

Seit Oktober 2002 ist das BUK-Regelwerk „Sicherheit und Gesundheitsschutz“ neu strukturiertund mit neuen Bezeichnungen und Bestellnummern versehen. In Abstimmung mit dem Haupt-verband der gewerblichen Berufsgenossenschaften wurden sämtliche Veröffentlichungen denKategorien „Unfallverhütungsvorschriften“, „Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz“,„Informationen“ und „Grundsätze“ zugeordnet.

Bei anstehenden Überarbeitungen oder Nachdrucken werden die Veröffentlichungen auf dieneuen Bezeichnungen und Bestellnummern umgestellt. Dabei wird zur Erleichterung für einenÜbergangszeitraum von ca. 3 bis 5 Jahren den neuen Bestellnummern die bisherige Bestellnum-mer angefügt.

Des Weiteren kann die Umstellung auf die neue Bezeichnung und Benummerung einer sogenannten Transferliste entnommen werden, die u.a. im Druckschriftenverzeichnis und auf derHomepage des Bundesverbandes der Unfallkassen (www.unfallkassen.de) veröffentlicht ist.

Bestell-Nr. GUV-I 8651

Umschlag_neu_26.01.06.qxd 26.01.2006 15:37 Uhr Seite 1

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Fragebogen

Notwendigkeit/Bedeutung des Informationsmaterials für die Arbeit

Nutzen des Informationsmaterials für die Arbeit

Bitte erläutern Sie diese Entscheidung!

+ +

sehrnotwendig

+

teilweisenotwendig

0

notwendig

wenigernotwendig

– –

nichtnotwendig

Gesamteinschätzung:

+ +

sehrhoch

+

hoch

0

mittel

gering

– –

sehrgering

Anwendungsfreundlichkeit:

� Ja � Nein

Wünsche und Anregungen:

Befragung zur GUV-Information „Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen

für Sicherheit und Gesundheitsschutz“ (GUV-I 8651), Januar 2006

per Fax: 0 89 / 6 22 72-111per Post: Bundesverband der Unfallkassen, Fachbereich A9,

Fockensteinstr. 1, 81539 München

Organisationsform:� Freiwillige Feuerwehr � Berufsfeuerwehr� Werksfeuerwehr � Feuerwehrschule

Einwohnerzahl im Schutzbereich:� ≤ 1.000 � ≤ 5.000 � ≤ 10.000� ≤ 50.000 � ≤ 100.000 � ≥ 100.000

Verständlichkeit

Übersichtlichkeit

Praxisnähe

Aktualität

Zusatzinformationen erforderlich

Wenn ja, welche?

GUV-I 8651_14.02.06.qxd 24.02.2006 09:54 Uhr Seite 327

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Fragebogen

Notwendigkeit/Bedeutung des Informationsmaterials für die Arbeit

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sehrnotwendig

+

teilweisenotwendig

0

notwendig

wenigernotwendig

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nichtnotwendig

Gesamteinschätzung:

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sehrhoch

+

hoch

0

mittel

gering

– –

sehrgering

Anwendungsfreundlichkeit:

� Ja � Nein

Wünsche und Anregungen:

Befragung zur GUV-Information „Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen

für Sicherheit und Gesundheitsschutz“ (GUV-I 8651), Januar 2006

per Fax: 0 89 / 6 22 72-111per Post: Bundesverband der Unfallkassen, Fachbereich A9,

Fockensteinstr. 1, 81539 München

Organisationsform:� Freiwillige Feuerwehr � Berufsfeuerwehr� Werksfeuerwehr � Feuerwehrschule

Einwohnerzahl im Schutzbereich:� ≤ 1.000 � ≤ 5.000 � ≤ 10.000� ≤ 50.000 � ≤ 100.000 � ≥ 100.000

Verständlichkeit

Übersichtlichkeit

Praxisnähe

Aktualität

Zusatzinformationen erforderlich

Wenn ja, welche?

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