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vom 30. August 2001

Einführung eines Steuerabzugs von 15%zur Sicherung von Steueransprüchen bei

Bauleistungen

gilt ab 1. Januar 2002

verankert in §§ 48 bis 48d EStG

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Inhalt der Neuregelungen

Ablauf der Abzugsbesteuerung

Leistender

ZuständigesFinanzamt

Anrechnung der Abzugsteuer

Leistungs-empfänger

Bauleistung

Rechnungsbetrag abzgl. Steuerabzug 15% Steuerabzug

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Leistungsempfänger / Auftraggeber Juristische Person des öffentlichen Rechts Unternehmer im Sinne des UStG

Gewerbetreibende Freiberufler Personen mit Einkünften aus

Vermietungund Verpachtung

Neuregelungen im Einzelnen I

Wer ist zum Steuerabzug verpflichtet ?

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Neuregelungen im Einzelnen I

Verpflichtung zum Steuerabzug

Juristische Personen des öffentlichen Rechts = alle öffentlichen Auftraggeber

Unternehmer im Sinne des UstG

auch Kleinunternehmer(Umsätze pro Jahr < 16.620 EUR)

auch Unternehmer ohne steuerpflichtige Umsätze

(z.B. Ärzte, Zahnärzte etc.)auch Vermieter, die nur steuerfrei vermieten

(z.B. Vermietung von Wohnungen)

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Neuregelungen im Einzelnen I

Verpflichtung zum Steuerabzug

Abzugsverpflichtung nur, wenn Bauleistung für den unter-nehmerischen Bereich des Auftraggebers erbracht wird

betrifft also nicht die eigengenutzte Wohnung

Bauleistung an einem Gebäude, dass nur teilweise unternehmerisch genutzt wird

Aufteilung entsprechend den genutzten Flächen

eindeutige Zuordnung der Bauleistung nicht möglich

Zuordnung nach überwiegender Nutzung

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Neuregelungen im Einzelnen I

Verpflichtung zum Steuerabzug

Auftraggeber / Bauherr

Generalunternehmer

Subunternehmer

Steuerabzug 15%

Steuerabzug 15%

Subunternehmer

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Was gilt als „Bauleistung" ?

Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Leistung muss an einem Bauwerk erbracht werden. auch Rohrleitungssysteme, Kanalsysteme, andere mit

dem Erdboden verbundene bauliche Anlagen auch Fenster, Türen, Bodenbeläge, Heizungsanlagen auch Ladeneinbauten, Gaststätteneinrichtungen,

Einbauküchen, wenn mit dem Gebäude fest verbunden nicht aber Arbeiten an Park- und Grünanlagen sowie

unbebauten Grundstücken

Neuregelungen im Einzelnen II

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Welche Leistenden sind betroffen ?

Baubetriebe, Handwerksbetriebe und alle anderen, die Bauleistungen erbringen

z.B. auch Hausmeisterservice, der eine Bauleistung erbringt auch einmalige Leistungen es wird auf die Bauleistung, nicht auf den Baubetrieb abgestellt Bauleistung muss aber die Substanz des Bauwerkes betreffen

Neuregelungen im Einzelnen II

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Neuregelungen im Einzelnen IIWas ist keine Bauleistung ?

Alle Leistungen, die nicht die Bauwerkssubstanz verändern

ausschließlich planerische Leistungen - z.B. von Statikern, Architekten, Garten- und Innenarchitekten, Vermessungs- und Bauingenieuren

Arbeitnehmerüberlassung, auch wenn Entleiher sie für Bauleistungen einsetzt

bloße Reinigung von Räumen oder Flächen (z.B. Fenster) - aber Fassadenreinigung ist eine Bauleistung, da Oberfläche abgestrahlt oder abgeschliffen wird -> Gebäudesubstanz wird bearbeitet

reine Wartungsarbeiten, solange nicht Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden

Materiallieferungen (Baustoffhändler, Baumärkte)

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Neuregelungen im Einzelnen II

Einheitlicher Vertrag

70% Planung

Steht im Vordergrund

Enthält verschiedene Leistungen

30% Planung

Gesamter Vertrag gilt als

Bauleistung

Nebenleistung teilt Schicksal der Hauptleistung

Geteilte Leistungen

Bauleistung ist Hauptleistung

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Neuregelungen im Einzelnen III

Wovon ist der Steuerabzug vorzunehmen ?

15% vom Bruttorechnungsbetrag - Also inkl. Umsatzsteuer

auch Abschlagszahlungen unterliegen dem Steuerabzug Steuerabzug immer im Zeitpunkt der Zahlung gilt für alle Zahlungen, die ab dem 1. Januar 2002

geleistet werden - unabhängig davon, wann die Rechnung gestellt und wann die Leistung erbracht worden ist

gilt also auch für Aufträge aus dem Jahr 2001, wenn Bezahlung erst im Jahr 2002

zur Vermeidung möglichst Zahlungen noch im Jahr 2001 abwickeln

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Beispiel 1

Rechnungsbetrag netto

+ 16% USt

Gesamtbetrag

100.000 €

16.000 € 116.000 €

Gegenleistung

./. Steuerabzug 15%

Überweisung an den Leistenden

116.000 €

17.400 €

98.600 €

Bauleistung: 100.000 €, zzgl. 16% USt, keine Freistellungsbescheinigung

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Beispiel 2

Rechnungsbetrag netto + 16% USt Gesamtbetrag

./. 3% SkontoGesamtbetrag

100.000 € 16.000 €

116.000 €

3.480 €112.520 €

Gegenleistung ./. Steuerabzug 15%Überweisung an den Leistenden

112.520 € 16.878 € 95.642 €

Bauleistung: 100.000 €, zzgl. 16% USt, keine Freistellungsbescheinigung

bei Zahlung 3% Skonto

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Minderungen oder Erhöhungen des Rechnungsbetrages

Neuregelungen im Einzelnen III

vom Differenzbetrag ist ebenfalls der Steuerabzug vorzunehmen

ursprünglicher Steuerabzug kann nicht korrigiert werden

nachträgliche Minderung des Rechnungsbetrages - z.B. wegen nachgewiesener Mängel

nachträgliche Erhöhung des Rechnungsbetrages - z.B. wegen vorher nicht vereinbarter zusätzlicher Leistungen

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Beispiel 3

3.000 €480 €

3.480 €

Fortführung von Beispiel 1: vom Bruttorechnungsbetrag 116.000 € wurde ein Steuerabzug von 17.400 € vorgenommen, 98.400 € wurden an den Leistenden überwiesen, 1 Monat später erfolgt eine Preiserhöhung um 3.000 € zzgl. USt

Preiserhöhung

+ USt 16%

Gesamtbetrag

3.480 €

522 €

2.958 €

Nachzahlung Leistungsempfänger

./. Steuerabzug 15%

Überweisung an den Leistenden

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1. Freistellungsbescheinigung

kein Steuerabzug, wenn der Leistende (Auftragnehmer) eine Freistellungsbescheinigung vorlegt

Freistellungsbescheinigung ist beim zuständigen Finanzamtzu beantragen

Antrag kann formlos erfolgen oder auf Fragebogen des Finanzamtes

Freistellungsbescheinigung kann auf eine bestimmte Zeit, längstens für 3 Jahre erteilt werden

Freistellungsbescheinigung kann auch für einen bestimmten Auftrag erteilt werden

Wann muss der Steuerabzug nicht vorgenommen werden ?

Neuregelungen im Einzelnen IV

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2. Voraussetzungen für Freistellungsbescheinigung

keine nachhaltigen Steuerrückstände keine unzutreffenden Angaben in Steueranmeldungen und

Steuererklärungen keine wiederholte verspätete oder Nichtabgabe von

Steueranmeldungen und Steuererklärungen Ermessensspielraum für das Finanzamt - kann bei

Nichtvorliegender Voraussetzungen Freistellungsbescheinigung versagen odermit kurzer Geltungsdauer ausstellen

Abgabe der Steuererklärungen und Steuerzahlungen sollendamit gesichert werden

Wann muss der Steuerabzug nicht vorgenommen werden ?

Neuregelungen im Einzelnen IV

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Neuregelungen im Einzelnen IV

Wann muss der Steuerabzug nicht vorgenommen werden ?

2. Voraussetzungen für Freistellungsbescheinigung

Erfüllung der Anzeige- und Mitwirkungspflichten gegenüberdem Finanzamt (z.B. Anmeldung zur steuerlichen Erfassungdes Betriebes)

ausländische Firmen haben einen Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit durch zuständige ausländische Steuerbehördezu erbringen

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Neuregelungen im Einzelnen IV

Wann muss der Steuerabzug nicht vorgenommen werden ?

3. Handhabung der Freistellungsbescheinigung

bei auftragsbezogener Freistellungsbescheinigung muss sich der Auftraggeber das Original aushändigen lassen

ansonsten reicht eine Kopie, die der Auftraggeber aufzubewahren hat

auf der Kopie müssen alle Angaben lesbar sein Auftraggeber hat das Recht, das Original einzusehen,

da er zur Prüfung der Echtheit verpflichtet ist Freistellungsbescheinigung muss ein Dienstsiegel und

eine Sicherheitsnummer tragen

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Neuregelungen im Einzelnen IV

4. Prüfung der Freistellungsbescheinigung

Auftraggeber haftet für einen nicht vorgenommenen Steuerabzug, wenn die Freistellungsbescheinigung gefälscht war und er dies hätte erkennen müssen

Möglichkeit der Nachfrage beim ausstellenden Finanzamt Möglichkeit der elektronischen Abfrage beim Bundesamt

für Finanzen unter www.bff-online.de

Wann muss der Steuerabzug nicht vorgenommen werden ?

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5. Bagatellgrenzen

Der Auftraggeber kann auch ohne Freistellungsbescheinigung auf den Steuerabzug verzichten, wenn die Zahlungen an einen Auftragnehmer pro Jahr folgende Freigrenzen nicht überschreiten:

15.000 € für Auftraggeber, die ausschließlich umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze ausführen (Vermietung von Wohnungen)

5.000 € für alle anderen Auftraggeber

Wann muss der Steuerabzug nicht vorgenommen werden ?

Neuregelungen im Einzelnen IV

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Neuregelungen im Einzelnen IV

5. Bagatellgrenzen

Kommt es im Nachhinein zu einer Überschreitung, muss der unterlassene Steuerabzug nachgeholt werden.

Beispiel:Ein Hausbesitzer hat im Mai für eine Treppenhaussanierung11.600 € gezahlt. Im November lässt er vom gleichen MalerGrafity an der Fassade beseitigen und zahlt dafür 4.640 €.Es liegt keine Freistellungsbescheinigung vor, im Mai ist kein Steuerabzug vorgenommen worden.Der Steuerabzug ist im November auf den Gesamtbetrag nachzuholen.

Wann muss der Steuerabzug nicht vorgenommen werden ?

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Neuregelungen im Einzelnen IV

Wenn aber der Rechnungsbetrag im November für den Steuerabzugnicht ausreicht, entfällt die Abzugsverpflichtung, soweit sie den Rechnungsbetrag übersteigt. Der gesamte Rechnungsbetrag mussaber einbehalten werden.

Fortführung des Beispiels: Gesamtbetrag des Jahres davon Steuerabzug 15% einzubehalten im November

16.240 € 2.436 €

Rechnung im November abzügl. gesamter Steuerabzug Überweisung an den Maler

4.640 € ./. 2.436 €

2.204 €

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Neuregelungen im Einzelnen IV

haftet, wenn er den Steuerabzug nicht vorgenommen hat haftet, wenn er den Steuerabzug zwar vorgenommen, aber nicht

an das Finanzamt abgeführt hat daher Prüfung der Echtheit der Freistellungsbescheinigung und

Aufbewahrung äußerst wichtig Finanzamt hält sich in jedem Fall an den Auftraggeber, auch wenn

diesen kein Verschulden trifft bei Pflichtverletzung Bußgeld bis 25.000 € möglich

Haftung des Auftraggebers Der Auftraggeber haftet für nicht oder zu niedrig

abgeführte Abzugsbeträge.

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Neuregelungen im Einzelnen V

1. Der Steuerabzug ist im Zeitpunkt der Zahlung vorzunehmen.

2. Alle innerhalb eines Kalendermonats einbehaltenen Abzugsbeträge sind bis zum 10. des Folgemonats dem Finanzamt zu melden und zu überweisen.

3. Dem Leistenden ist ein Abrechnungsbeleg auszustellen.

Einbehaltung, Abführung und Anmeldung

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Neuregelungen im Einzelnen V

bis zum 10. des Folgemonats - es gibt keine Dauerfristverlängerungwie bei der Umsatzsteuer

Die Meldung muss an das für den Auftragnehmer zuständige Finanzamt erfolgen. Für jeden Auftragnehmer ist eine eigene Anmeldung abzugeben, auch wenn mehrere Auftragnehmer bei einem Finanzamt geführt werden.

Kontonummern für Überweisung unter www.finanzamt.de verspätete Abgabe der Anmeldung: Verspätungszuschlag bis 10%

des Abzugsbetrages verspätete Zahlung: Säumniszuschläge

Meldung und Überweisung an das Finanzamt

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Neuregelungen im Einzelnen VI

Der Abrechnungsbeleg des Auftraggebers an den Auftragnehmermuss folgende Angaben enthalten:

Abrechnungsbeleg für den Auftragnehmer

1. Name und Anschrift des Auftragnehmers2. Rechnungsbetrag, Rechnungsdatum,

Zahlungstag3. Höhe des Steuerabzugs4. Finanzamt, bei dem der Abzugsbetrag

angemeldet worden ist Durchschlag der Steueranmeldung genügt

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Stand: Januar 2002 29

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Neuregelungen im Einzelnen VI

Das Finanzamt rechnet die Abzugsbeträge auf dievom Auftragnehmer zu zahlenden Steuern an.

Anrechnung der Abzugsbeträge

Voraussetzungen für die Anrechnung:

Einbehalt und Anmeldung der Abzugsbeträge - weist der Auftragnehmer durch die Abrechnungsbelege nach

Nicht Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber die Beträge abgeführt hat - Schutz des Auftragnehmers, Haftung des Auftraggebers

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Neuregelungen im Einzelnen VI

Abzugsbeträge sind nur auf Lohnsteuern, Einkommen- oder Körper-schaftsteuern und eigene Abzugsbeträge für Bauleistungen anrechenbar.

Anrechnung der Abzugsbeträge

Keine Anrechnung auf die Umsatzsteuer !

Reihenfolge der Anrechnung: Lohnsteuer für Arbeitnehmer des Leistenden Vorauszahlungen auf Einkommen- oder

Körperschaftsteuer Nachzahlungen von Einkommen- oder

Körperschaftsteuer eigene Steuerabzugsbeträge für Bauleistungen

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Neuregelungen im Einzelnen VI

Abzugsbeträge, die nicht angerechnet werden konnten, werden dem Leistenden auf Antrag erstattet.

Erstattung der Abzugsbeträge

Voraussetzungen für Erstattung: der Leistende hat keine Lohnsteueranmeldungen abzugeben

(keine Arbeitnehmer) der Leistende wird entweder nicht zur Einkommen- oder

Körperschaftsteuer veranlagt oder es entsteht kein Steueranspruch (z.B. bei Verlustverrechnung)

Antrag kann erst nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden und ist bis spätestens zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres zu stellen.