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Rechtsprechung bbl 2008, Heft 1 Februar 33 © Springer-Verlag 2008 Wohngebiet in den raumordnungsrechtlichen Vor- schriſten ein Immissionsschutz nicht besteht, weshalb diesbezüglich seitens der Nachbarn die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes auch nicht im Rahmen ihrer Parteirechte geltend gemacht werden können. Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass das Grundstück der bf Gesellschaſt gem § 41 Abs 1 TROG 2001 als Freiland einzustufen sei; auch hinsichtlich des Freilandes sei ein Immissionsschutz im TROG 2001 nicht enthalten. 3. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich ge- währleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der stRsp des VfGH (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/ 2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Beh der angewende- ten Rechtsvorschriſt fälschlicherweise einen gleich- heitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlas- sung des Bescheides Willkür geübt hat. Ein willkürliches Verhalten der Beh, das in die Ver- fassungssphäre eingreiſt, liegt unter anderem in einer gehäuſten Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ord- nungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insb in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbrin- gens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002). § 1 Abs 2 TROG 2001 bestimmt als ein Ziel der ört- lichen Raumordnung die Erhaltung und Weiterent- wicklung der Siedlungsgebiete zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bevölkerung, wobei von nachteiligen Umwelteinflüssen möglichst gering beeinträchtigte Le- bensbedingungen anzustreben sind. Gem § 37 Abs 1 lit b TROG 2001 sind von der Widmung als Bauland insb Grundflächen ausgeschlossen, soweit sie auf Grund von Immissionsbelastungen für eine widmungsgemäße Bebauung nicht geeignet sind. Gem § 37 Abs 3 TROG 2001 ist bei der Abgren- zung der verschiedenen Baugebiete darauf Bedacht zu nehmen, dass gegenseitige Beeinträchtigungen, insb durch Lärm, Luſtverunreinigungen oder Erschütte- rungen so weit wie möglich vermieden werden. Diese Bestimmung verpflichtet den Raumordnungsverord- nungsgeber, bei der Widmung von Bauland auf die bereits bestehende Immissionslage Bedacht zu neh- men. Aus der Lage einer bestehenden Eisenbahntrasse wird sich daher in der Regel die Verpflichtung erge- ben, Bauland nur in einem entsprechenden Abstand von der Eisenbahntrasse zu widmen, um die Bauland- grundstücke vor Immissionen zu schützen. Daher ist auch mit der Widmung Bauland-Wohngebiet gem § 38 TROG 2001 ein Immissionsschutz iSd § 25 Abs 3 lit a TBO 2001 verbunden. Daher war die bf Gesell- schaſt gem § 25 Abs 4 iVm Abs 3 lit a TBO 2001 im baubeh Verfahren berechtigt, die Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes oder eine allfällige Gesetzwidrigkeit der Baulandwidmung gel- tend zu machen. Die Baubeh ist zwar an den geltenden Flächenwid- mungsplan gebunden. Gem § 26 Abs 4 TBO 2001 hat sie jedoch das Bauansuchen abzuweisen, wenn das Bauvorhaben raumordnungsrechtlichen Vorschriſten widerspricht. Gem § 26 Abs 7 TBO 2001 ist die Baube- willigung mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach den bau- rechtlichen oder raumordnungsrechtlichen Vor- schriſten geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch in seinem Wesen nicht be- einträchtigt wird. Im vorliegenden Fall hätte daher die Baubeh auf Grund der Einwendungen der bf Gesellschaſt prüfen müssen, ob für den beabsichtigten Zubau zB lärm- schutzdämmende Baumaßnahmen erforderlich sind, um den nach den raumordnungsrechtlichen Vor- schriſten geschützten Interessen an einer Vermeidung unzulässiger Immissionen Rechnung zu tragen. Indem die bel Beh die Rechtslage gehäuſt verkannt hat, hat sie objektiv Willkür geübt. (Auebung) Vorarlberg Flächenwidmung „Bauland – Wohngebiet“; Immis- sionsschutz; Stall DOI 10.1007/s00738-008-0330-5 § 14 Abs 3 vlbg RPG 1996 Ein  Stall  (hier:  zum  Einstellen  von  zwei  Groß- vieheinheiten  und  eine  Mistlagerstätte)  wider- spricht dem Charakter des Wohngebiets. VwGH 25.7.2007, 2003/06/0074 <17> Gaststätte mit Gastgarten; Immissionsschutz; sub- jektiv-öffentliche Nachbarrechte DOI 10.1007/s00738-008-0331-4 §§ 8, 26 Abs 1 lit c vlbg BauG 2001; § 14 Abs 2  vlbg RPG 1996 Bei einer Gaststätte mit Gastgarten hat – neben  der Gewerbebehörde – auch die Baubehörde mit- tels  Vorschreibung  von  Auflagen  Sorge  zu  tra- gen, dass vom Gastgarten ausgehende Lärmbe- lästigungen vermieden werden. VwGH 23.10.2007, 2007/06/0241 <18> Aus der Begründung: Der VwGH hat im vorliegenden Fall bereits in seinem Erk v 12.9.2007, 2007/04/0100, hinsichtlich der gewerberechtlichen Genehmigung des gegenständlichen Objektes ausgesprochen, der Ein- wand des Bf sei vom Ergebnis her zielführend zu beur- teilen, dass die Beh durch geeignete Maßnahmen auch

Gaststätte mit Gastgarten; Immissionsschutz; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

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Rechtsprechungbbl2008, Heft 1Februar 33

© Springer-Verlag 2008

Wohngebiet in den raumordnungsrechtlichen Vor-schriften ein Immissionsschutz nicht besteht, weshalb diesbezüglich seitens der Nachbarn die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes auch nicht im Rahmen ihrer Parteirechte geltend gemacht werden können. Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass das Grundstück der bf Gesellschaft gem § 41 Abs 1 TROG 2001 als Freiland einzustufen sei; auch hinsichtlich des Freilandes sei ein Immissionsschutz im TROG 2001 nicht enthalten.

3. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich ge-währleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der stRsp des VfGH (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/ 2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Beh der angewende-ten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleich-heitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlas-sung des Bescheides Willkür geübt hat.

Ein willkürliches Verhalten der Beh, das in die Ver-fassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ord-nungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insb in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbrin-gens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

§ 1 Abs 2 TROG 2001 bestimmt als ein Ziel der ört-lichen Raumordnung die Erhaltung und Weiterent-wicklung der Siedlungsgebiete zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bevölkerung, wobei von nachteiligen Umwelteinflüssen möglichst gering beeinträchtigte Le-bensbedingungen anzustreben sind. Gem § 37 Abs 1 lit b TROG 2001 sind von der Widmung als Bauland insb Grundflächen ausgeschlossen, soweit sie auf Grund von Immissionsbelastungen für eine widmungsgemäße Bebauung nicht geeignet sind.

Gem § 37 Abs 3 TROG 2001 ist bei der Abgren-zung der verschiedenen Baugebiete darauf Bedacht zu nehmen, dass gegenseitige Beeinträchtigungen, insb durch Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütte-rungen so weit wie möglich vermieden werden. Diese Bestimmung verpflichtet den Raumordnungsverord-nungsgeber, bei der Widmung von Bauland auf die bereits bestehende Immissionslage Bedacht zu neh-men. Aus der Lage einer bestehenden Eisenbahntrasse wird sich daher in der Regel die Verpflichtung erge-ben, Bauland nur in einem entsprechenden Abstand von der Eisenbahntrasse zu widmen, um die Bauland-grundstücke vor Immissionen zu schützen. Daher ist auch mit der Widmung Bauland-Wohngebiet gem § 38 TROG 2001 ein Immissionsschutz iSd § 25 Abs 3 lit a TBO 2001 verbunden. Daher war die bf Gesell-schaft gem § 25 Abs 4 iVm Abs 3 lit a TBO 2001 im baubeh Verfahren berechtigt, die Nichteinhaltung der

Festlegungen des Flächenwidmungsplanes oder eine allfällige Gesetzwidrigkeit der Baulandwidmung gel-tend zu machen.

Die Baubeh ist zwar an den geltenden Flächenwid-mungsplan gebunden. Gem § 26 Abs 4 TBO 2001 hat sie jedoch das Bauansuchen abzuweisen, wenn das Bauvorhaben raumordnungsrechtlichen Vorschriften widerspricht. Gem § 26 Abs 7 TBO 2001 ist die Baube-willigung mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach den bau-rechtlichen oder raumordnungsrechtlichen Vor-schriften geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch in seinem Wesen nicht be-einträchtigt wird.

Im vorliegenden Fall hätte daher die Baubeh auf Grund der Einwendungen der bf Gesellschaft prüfen müssen, ob für den beabsichtigten Zubau zB lärm-schutzdämmende Baumaßnahmen erforderlich sind, um den nach den raumordnungsrechtlichen Vor-schriften geschützten Interessen an einer Vermeidung unzulässiger Immissionen Rechnung zu tragen.

Indem die bel Beh die Rechtslage gehäuft verkannt hat, hat sie objektiv Willkür geübt. (Aufhebung)

Vorarlberg

Flächenwidmung „Bauland – Wohngebiet“; Immis-sionsschutz; Stall

DOI 10.1007/s00738-008-0330-5

§ 14 Abs 3 vlbg RPG 1996

Ein  Stall  (hier:  zum  Einstellen  von  zwei  Groß­vieheinheiten  und  eine  Mistlagerstätte)  wider­spricht dem Charakter des Wohngebiets.

VwGH 25.7.2007, 2003/06/0074 <17>

Gaststätte mit Gastgarten; Immissionsschutz; sub-jektiv-öffentliche Nachbarrechte

DOI 10.1007/s00738-008-0331-4

§§ 8, 26 Abs 1  lit c vlbg BauG 2001; § 14 Abs 2 vlbg RPG 1996

Bei einer Gaststätte mit Gastgarten hat – neben der Gewerbebehörde – auch die Baubehörde mit­tels  Vorschreibung  von  Auflagen  Sorge  zu  tra­gen, dass vom Gastgarten ausgehende Lärmbe­lästigungen vermieden werden.

VwGH 23.10.2007, 2007/06/0241 <18>

Aus der Begründung: Der VwGH hat im vorliegenden Fall bereits in seinem Erk v 12.9.2007, 2007/04/0100, hinsichtlich der gewerberechtlichen Genehmigung des gegenständlichen Objektes ausgesprochen, der Ein-wand des Bf sei vom Ergebnis her zielführend zu beur-teilen, dass die Beh durch geeignete Maßnahmen auch

Rechtsprechung34bbl2008, Heft 1

Februar

© Springer-Verlag 2008

dafür Sorge tragen müsse, dass eine vom Gastgarten ausgehende Lärmbelästigung vermieden werde:

Der Amtsarzt sei im erstinstanzlichen Sachverstän-digengutachten bei seiner Beurteilung davon ausgegan-gen, dass beim Gastgarten entsprechend dem Geneh-migungsantrag vom Verhalten der Gäste, wie es in § 112 Abs 3 GewO umschrieben ist (dabei handelt es sich um lautes Sprechen, Singen und Musizieren) auszugehen sei, und dass der Gastgartenbetrieb im Sommer um 23.00 Uhr, sonst um 22.00 Uhr ende. Vor diesem Hin-tergrund und auf der Basis der vorgelegenen Messungen und Berechnungen des gewerbetechnischen Sachver-ständigen sei der Arzt im erstinstanzlichen Verfahren zum Ergebnis gelangt, es seien bei den Nachbarn Lär-mimmissionen zu erwarten, die die Grenze der Zu-mutbarkeit überschritten und zu Gesundheitsschädi-gungen führen könnten (Gutachten v 21.7.2006). Die bel Beh habe den angefochtenen Bescheid allerdings auf das ergänzend eingeholte medizinische Gutachten im Berufungsverfahren gestützt. In diesem Gutachten v 18.1.2007 habe der ärztliche Sachverständige die tags-über auftretenden Lärmimmissionen auf ihre Eignung, die Gesundheit der Nachbarn zu gefährden, beurteilt und diese Frage verneint. Er habe sich jedoch nicht zur Frage geäußert, ob bzw inwieweit Nachbarn tagsüber durch betriebskausale Lärmimmissionen des hier zu beurteilenden Gastgartens belästigt werden (eine sol-che Beurteilung erfolgte bloß betreffend den – durch den angefochtenen Bescheid nunmehr ohnehin ausge-schlossenen – Betrieb des Gastgartens nach 22.00 Uhr). Die Frage, ob Nachbarn durch den Betrieb des gegen-ständlichen Gastgartens vor 22.00 Uhr belästigt wür-den und gegebenenfalls welches Ausmaß diese Belästi-gungen erreichen bzw welcher Art die belästigenden Geräusche seien, sei daher auf der Gutachtensebene unbeantwortet geblieben. Im letztgenannten Gutach-ten fänden sich allerdings gleichzeitig Anhaltspunkte dafür, dass Schallpegelwerte über 50 dB (diese werden nach dem Gesagten gegenständlich überschritten) grundsätzlich zu Störungen bei anspruchsvollen men-talen Tätigkeiten führen könnten. Diese Frage könne auch bei von einem gem § 112 Abs 3 GewO betriebenen Gastgarten nicht dahin gestellt bleiben. Die Genehmi-gung für einen unter § 112 Abs 3 GewO fallenden Gastgarten sei aber zu versagen, wenn er zu unzumut-baren Belästigungen bzw zur Gesundheitsgefährdung von Nachbarn führen würde. Dies werde gegenständ-lich im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein.

Diese Aussagen des VwGH können grundsätzlich auch auf die baurechtliche Komponente des gegen-ständlichen Falles bezogen werden. Diese, vom VwGH hinsichtlich der gewerberechtlichen Beurteilung der Anlage geforderte Beurteilung, ob die Lärmbelästigung das ortsübliche Ausmaß angesichts der konkreten Situ-ierung des Vorhabens übersteigt, hätte die bel Beh auch bei der baurechtlichen Beurteilung im Grunde des § 8 BauG anstellen müssen, weil unzumutbare Belästigun-gen bzw Gesundheitsgefährdungen auch nach dieser Bestimmung vom Nachbarn nicht geduldet werden

müssen. Sie hätte hiebei – allenfalls auch in Form von präzisierenden Auflagen – klarstellen müssen, ob und inwieweit die Türe zum Gastgarten geschlossen bleibt bzw geschlossen zu bleiben hat (vgl insofern einen ähn-lichen Fall des Erk v 27.6.2006, 2005/06/0179). (Auf-hebung)

Wien

Kfz-Pflichtstellplätze außerhalb des Bauplatzes

DOI 10.1007/s00738-008-0332-3

§ 37 wr GaragenG

Kfz­Stellplätze in einer Entfernung von 940 m lie­gen nicht mehr im „Umkreis von zirka 500 m“.

Auf  Besonderheiten  eines  Bezirkes  oder  Be­zirksteiles (hier: der Wiener  Innenstadt) kann  in diesem  Zusammenhang  nicht  Bedacht  genom­men werden.

VwGH 31.7.2007, 2006/05/0182 <19>

Aus der Begründung: § 37 Wr GaragenG räumt dem Bauwerber die Möglichkeit ein, dieser Verpflichtung auf andere Weise zu entsprechen. Auch diese Alterna-tive dient aber dem Ziel, die durch die Bauführung erhöhte Verkehrsbelastung zu vermindern. Eine Ver-minderung der Verkehrsbelastung tritt aber nur dann ein, wenn eine räumliche Nahebeziehung zwischen dem Bauobjekt und den dazu gehörenden Stellplätzen vorhanden ist, weil bei einer zu großen Entfernung der Effekt der Verkehrsentlastung des ruhenden Verkehrs im Nahebereich des Bauplatzes verloren geht. Weil ein Zusammenhang zwischen der Nutzung der Stellplätze und der Nutzung des die Stellplatzverpflichtung aus-lösenden Bauwerkes besteht, sollen diese Stellplätze in einem räumlichen Naheverhältnis zum jeweiligen Bau-platz liegen. Vor diesem Hintergrund ist die in § 37 Wr GarargenG getroffene Beschränkung auf einen „Um-kreis von zirka 500 m“ zu verstehen.

Dem Gesetzeswortlaut ist nun keinesfalls zu entneh-men, dass der Gesetzgeber auf die Besonderheiten eines Bezirkes oder Bezirksteiles (hier: der Wiener Innen-stadt) Bedacht nehmen wollte oder dass es darauf an-käme, ob die Ersatzstellplätze im selben Bezirk zur Verfügung stünden oder nicht. Das Gesetz spricht von einem „Umkreis von zirka 500 m“ vom Bauplatz, ohne dass auf Spezifika eines Bezirks oder Bezirksgrenzen Bedacht genommen würde. Damit wird ein verbind-licher Radius vorgegeben, der für die Bereitstellung von Stellplätzen einzuhalten ist. Die unscharfe Bezeichnung durch die Einfügung des Wortes „zirka“ schafft ledig-lich die Möglichkeit, diesen Bereich geringfügig zu überschreiten.

Dass eine solche geringfügige Überschreitung bei einer Entfernung von 940 m, also beinahe dem Doppel-ten der zulässigen Entfernung, nicht mehr vorliegt, be-darf keiner weiteren Begründung. (Abweisung)