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Liebe Kolleginnen und Kollegen, dass die Fehlleistungen einiger weniger Funktionsträger eine große öffentliche Negativreso- nanz hervorrufen, können wir derzeit am Beispiel FIFA sehen. Ein gutes Beispiel für das genaue Gegenteil ist Dieter Kuhnert, der nach 25-jähriger Amtszeit sei- nen Vorsitz als Bundesinnungs- meister an Thomas Dietrich übergab. Grund genug für mich, die außerordentlichen Verdiens- te unseres jetzt „Ehrenbundes- innungsmeisters“ zu würdigen. Ein Füllhorn von Marksteinen kennzeichneten seinen spekta- kulären Erfolgsweg. Dafür ein herzliches „Dankeschön“ für das Geleistete von mir und unseren allen Innungsmitgliedern. Mein Respekt, Dieter Kuhnert! Michael Zwisler Nach in Kraft treten des Mindestlohngesetzes (MiLoG) wurden die Gebäudedienstleister von ihren Kunden, besonders Großunternehmen, mit vorgefertigten, teils seitenlangen Haftungs- freistellungserklärungen für einen eventuellen Haftungsfall nach dem MiLoG überzogen. Neben selbstschuldnerischen Bürgschaftserklärungen und Sicherheitseinbehalten wollten die Auftrag- geber von jeglicher Haftung freigestellt werden. Dienstleister wurden häufig auch aufgefordert, sich zu verpflichten, dem Auftraggeber ein Einsichts- und Prüfrecht in die eigene Lohnbuchhaltung zu gewähren. Bereits im Februar haben wir unsere Mitglieder in einem Musterschreiben auf die tat- sächliche Rechtslage, wonach die Auftraggeber- haftung in der Gebäudereinigung seit Jahren im AentG geregelt ist und die Neuregelung nichts neu- es bringt, hingewiesen. Viele Rechtsabteilungen haben gleichwohl reflexartig auf umfangreichen Haftungsfreistellungserklärungen für den Fall eines Verstoßes gegen das MiLoG beharrt. Selbst wenn sie als Dienstleister diese unterschrieben haben, laufen diese Freistellungserklärungen oft ins Leere. Ein weit verbreiteter Rechtsirrtum ist die Annahme, es gäbe eine verschuldensunabhängige Haftung des Kunden. Das MiLoG regelt zwei unabhängig voneinander bestehende Haftungsvarianten: A) §13 des MiLoG regelt eine verschuldensunab- hängige Haftung des Auftraggebers, bei der der Auftraggeber wie ein selbstschuldnerischer Bür- ge haftet. Diese Haftung findet aber nur in engen Grenzen Anwendung. B) §21 Abs. 2 des MiLoG regelt die verschuldensab- hängige Haftung des Auftraggebers, die eine Ord- nungswidrigkeit mit Bußgeld auslöst. Zu A: Verschuldensunabhängige Haftung gemäß §13 des MiLoG , der auf §14 AentG verweist: Aus- gehend vom reinen Wortlaut dieser Regelung Das Schreckgespenst Auftraggeberhaftung nach dem MiLoG Foto: Michael Öttl 7. Jahrgang Frühjahr 2015 Obermeister Michael Öttl Innung Südbayern und Stadtkreis Regensburg

GebäudeDienstleister Frühjahr 2015

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Innungszeitschrift der Gebäudereiniger-Innung Südbayern und Stadtkreis Regensburg

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Page 1: GebäudeDienstleister Frühjahr 2015

Liebe

Kolleginnen und Kollegen,

dass die Fehlleistungen einiger

weniger Funktionsträger eine

große öffentliche Negativreso-

nanz hervorrufen, können wir

derzeit am Beispiel FIFA sehen.

Ein gutes Beispiel für das genaue

Gegenteil ist Dieter Kuhnert, der

nach 25-jähriger Amtszeit sei-

nen Vorsitz als Bundesinnungs-

meister an Thomas Dietrich

übergab. Grund genug für mich,

die außerordentlichen Verdiens-

te unseres jetzt „Ehrenbundes-

innungsmeisters“ zu würdigen.

Ein Füllhorn von Marksteinen

kennzeichneten seinen spekta-

kulären Erfolgsweg. Dafür ein

herzliches „Dankeschön“ für das

Geleistete von mir und unseren

allen Innungsmitgliedern.

Mein Respekt, Dieter Kuhnert!

Michael Zwisler

Nach in Kraft treten des Mindestlohngesetzes

(MiLoG) wurden die Gebäudedienstleister von

ihren Kunden, besonders Großunternehmen,

mit vorgefertigten, teils seitenlangen Haftungs-

freistellungserklärungen für einen eventuellen

Haftungsfall nach dem MiLoG überzogen. Neben

selbstschuldnerischen Bürgschaftserklärungen

und Sicherheitseinbehalten wollten die Auftrag-

geber von jeglicher Haftung freigestellt werden.

Dienstleister wurden häufi g auch aufgefordert, sich

zu verpfl ichten, dem Auftraggeber ein Einsichts-

und Prüfrecht in die eigene Lohnbuchhaltung zu

gewähren. Bereits im Februar haben wir unsere

Mitglieder in einem Musterschreiben auf die tat-

sächliche Rechtslage, wonach die Auftraggeber-

haftung in der Gebäudereinigung seit Jahren im

AentG geregelt ist und die Neuregelung nichts neu-

es bringt, hingewiesen. Viele Rechtsabteilungen

haben gleichwohl refl exartig auf umfangreichen

Haftungsfreistellungserklärungen für den Fall eines

Verstoßes gegen das MiLoG beharrt. Selbst wenn

sie als Dienstleister diese unterschrieben haben,

laufen diese Freistellungserklärungen oft ins Leere.

Ein weit verbreiteter Rechtsirrtum ist die Annahme,

es gäbe eine verschuldensunabhängige Haftung

des Kunden. Das MiLoG regelt zwei unabhängig

voneinander bestehende Haftungsvarianten:

A) §13 des MiLoG regelt eine verschuldensunab-

hängige Haftung des Auftraggebers, bei der der

Auftraggeber wie ein selbstschuldnerischer Bür-

ge haftet. Diese Haftung fi ndet aber nur in engen

Grenzen Anwendung.

B) §21 Abs. 2 des MiLoG regelt die verschuldensab-

hängige Haftung des Auftraggebers, die eine Ord-

nungswidrigkeit mit Bußgeld auslöst.

Zu A: Verschuldensunabhängige Haftung gemäß

§13 des MiLoG , der auf §14 AentG verweist: Aus-

gehend vom reinen Wortlaut dieser Regelung

Das SchreckgespenstAuftraggeberhaftung nach dem MiLoG

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7. Jahrgang Frühjahr 2015

ObermeisterMichael Öttl

Innung Südbayern und Stadtkreis Regensburg

Page 2: GebäudeDienstleister Frühjahr 2015

- 2 -

entsteht der Eindruck, der Auftraggeber

hafte ohne Rücksicht darauf, ob er den

Mindestlohnverstoß kannte oder hätte

kennen können (verschuldensunabhängi-

ge Haftung). Diese, dem Wortlaut entspre-

chende Auslegung, ist jedoch falsch. Das

Bundesarbeitsgericht (BAG) hat zu dieser

schon bislang im AEntG bestehenden Re-

gelung entschieden, dass sie entgegen

dem Wortlaut einschränkend auszulegen

ist (BAG Urteil vom 12.01.2005, Az. 5 AZR

617/01). Demnach haften nicht alle Auftrag-

geber, sondern immer nur die, die einen

anderen Unternehmer mit Aufgaben der

eigenen Branche beauftragen. Auch das

Bundesministeriums für Arbeit und Sozi-

ales (BMAS) wendet diese einschränken-

de Auslegung des Wortlauts für die neue

Regelung der Auftraggeberhaftung in §13

des MiLoG an (vgl. BMAS: Fragen zum ge-

setzlichen Mindestlohn, S.22. Rdnr.4.2.).

Im Ergebnis besteht eine verschuldensun-

abhängige Haftung also nicht für den rei-

nigungsfremden Betrieb als Auftraggeber

gegenüber Arbeitnehmern des beauftrag-

ten Reinigungsunternehmens, sondern

nur, wenn sich ein Unternehmer zur Erfül-

lung eigener Aufgaben weiterer Unterneh-

men bedient, er also Generalunternehmer

ist. Folge der Haftung ist das Recht des

Arbeitnehmers (des Subunternehmers),

beim Generalunternehmer die Differenz

des ausgezahlten Lohnes und des ge-

schuldeten Nettolohnes einzuklagen. Zur

Unterscheidung folgende Beispiele:

1) Ein Reinigungsunternehmen beauftragt

einen Sanitärbetrieb mit der Behebung von

Verstopfungen im eigenen Verwaltungs-

gebäude. Dieser Sanitärbetrieb übergibt

den Auftrag an ein Subunternehmen, das

die mit dieser Leistung beauftragten Arbeit-

nehmer nicht nach Mindestlohn bezahlt.

Das Reinigungsunternehmen kennt die

Vergütung der eingesetzten Arbeitnehmer

nicht und konnte diese auch nicht kennen.

Würde die Haftung des §13 MiLoG greifen,

so käme es nicht auf die fehlende Kennt-

nis des Reinigungsunternehmens vom

Mindestlohnverstoß an (verschuldensun-

abhängige Haftung). Die Generalunter-

nehmer-Haftung des §13 MiLoG ist aber

nicht einschlägig. Das Reinigungsunter-

nehmen hat sich hier nicht eines anderen

Unternehmens zur Erfüllung eigener Auf-

gaben bedient und haftet deshalb nicht

verschuldensunabhängig für die Differenz

zum Mindestlohn der bei diesem Auftrag

eingesetzten Arbeitnehmer.

2) Ein Reinigungsunternehmen beauftragt

einen Subunternehmer, ebenfalls ein Reini-

gungsunternehmen, mit der Reinigung ei-

nes Kundenobjekts. Der Subunternehmer

bezahlt die von ihm eingesetzten Mitarbei-

ter nicht mit dem Mindestlohn.

Hier könnten die Arbeitnehmer des Sub-

unternehmers den Generalunternehmer

auf Zahlung des Mindestlohnes verklagen.

Dieser Fall wird von §13 des MiLoG erfasst.

Das Generalunternehmen kann sich nicht

darauf berufen, weder vorsätzlich noch

fahrlässig den Mindestlohnverstoß verur-

sacht zu haben („verschuldensunabhän-

gige Haftung“). Wichtig: Die §§ 13 MiLoG

und 14 AEntG meinen mit dem Begriff

„Auftraggeber“ nicht den Kunden, sondern

nur den Generalunternehmer, der zur Erfül-

lung eigener Aufgaben Subunternehmer

beauftragt.

Zu B: Ein ganz anderer, in §21 des MiLoG

bzw. §23 Abs. 2 AEntG geregelter Haf-

tungsfall ist die verschuldensabhängige

Bußgeldhaftung. Demnach handelt ord-

nungswidrig, wer Werk- oder Dienstleis-

tungen in erheblichem Umfang ausführen

lässt, indem er als Unternehmer einen

anderen Unternehmer beauftragt, von

dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß,

dass dieser den Mindestlohn nicht zahlt

oder einen Nachunternehmer einsetzt,

der den Mindestlohn nicht oder nicht

rechtzeitig bezahlt. Das bedeutet in der

Gebäudereinigung eine Haftung, a) wenn

der Auftraggeber hätte erkennen müssen,

dass der Preis nur unter Verstoß gegen den

Mindestlohn zustande kommen kann. Der

Auftraggeber hat bei auffallend niedrigen

Angeboten und Kalkulationen eine Prüf-

pflicht. Auffallend niedrig ist nach der An-

sicht des Zolls z.B. ein Angebot, wenn der

Kalkulationszuschlag auf den Mindestlohn

unter 70% liegt. Eine Unterschreitung

kann als Auffangschwelle gelten, ab der

der Auftraggeber ein „ungewöhnlich nied-

riges Angebot“ nach §16 Abs. 6 VOL/A bzw.

§19 Abs. 6 VOL/A-EG zu prüfen hat. Der

Auftragnehmer muss das Unterschreiten

plausibel erklären. Kann er es nicht und

wird dennoch beauftragt und der Zoll stellt

dies fest, haftet der Auftraggeber mit ei-

nem Bußgeld oder wenn er b) bei einem

längerfristigen Auftrag trotz steigender

tariflicher Mindestlöhne eine Preisanpas-

sung verweigert. Wichtig: Die §§ 21 Abs.

2 MiLoG und 23 Abs. 2 AEntG meinen mit

dem Begriff „Auftraggeber“ neben dem

Generalunternehmer auch den Kunden.

Wie dargestellt, fordern Kunden, seit

dem in Kraft treten des MiLoG von ihren

Dienstleistern verstärkt Erklärungen, um

sich selbst von der Haftung freizustellen.

Diese Erklärungen laufen aber ins Leere,

da von einer verschuldensunabhängigen

Gefährdungshaftung bei Verstößen in der

Subunternehmerkette der Kunde nicht

betroffen ist und somit nicht haften kann.

Vereinbarte Vertragsstrafen haben inso-

weit keine rechtliche Bedeutung. Vor der

verschuldensabhängigen Haftung kann und

muss sich ein Kunde schützen, indem er sei-

ne Kontrollpflichten nach § 16 Abs. 6 VOL/A

bzw. § 19 Abs. 6 VOL/A-EG hinsichtlich der

Prüfung von ungewöhnlich niedrigen An-

geboten ernst nimmt. Dieser Verpflichtung

kann er sich nicht durch Haftungsfreistellun-

gen entziehen. Für die häufig geforderten

Einsichts-/Prüfungsrechte der Auftrag-

geber gilt: Soweit umfangreiche Einsichts-

rechte in die Lohnbuchhaltung des Dienst-

leisters verlangt werden, ist dieses

Verlangen schon mit dem Recht auf Schutz

der Mitarbeiterdaten und das Sozial-

geheimnis unvereinbar und strikt unter

Hinweis auf die Einschaltung des Daten-

schutzbeauftragten zurückzuweisen.

Wissen

n

Page 3: GebäudeDienstleister Frühjahr 2015

- 3 -

Thomas Schmitz

Jeder, der sich in der Gebäudereinigung

wirtschaftlich betätigt, kennt es:

Der Wettbewerb ist überaus hart, wenn

nicht in Teilen ruinös. Angebote werden

unterbreitet, die bar jeden rationalen Ver-

ständnisses kalkuliert zu sein scheinen.

Vermutlich ist jeder heute bei manchen

Kunden zu Konditionen unterwegs, die

einem selber vor 10 Jahren unmöglich

erschienen. Sorgte die Einführung des

Branchenmindestlohnes zum 01.07.2007

für eine vorrübergehende Marktberuhi-

gung, so nahm die Preisspirale den Weg

nach unten dafür nach dieser Phase mit

noch stärkerer Dynamik als zuvor wieder

auf. Die mittelständischen Unternehmen

trifft es hier besonders hart.

Durch Wegfall der Anlage A der Hand-

werksordnung zum 01.01.2004 machten

sich viele in unserer Branche selbststän-

dig, die weder betriebswirtschaftlich

noch technisch das notwendige Wissen

hatten. Trotzdem bewarben und bewer-

ben sich diese Unternehmen auch bei

Kunden etablierter Mittelständler. Der

Preisdruck begann von unten. Das Zu-

sammenfassen immer größerer Lose

durch die Industrie und öffentliche Hand

machten dieses Segment teilweise eben-

falls für Mittelständler unerreichbar. Der

klassische, regionale Mittelständler kann

diese Ausschreibungen nicht bedienen

wegen mangelnder Reichweite. Hier fi n-

det der Druck von oben statt. Zusätzlich

kommen noch die teils heute üblichen

Angebote hinzu, die mit sogenannten

„Schattenkalkulationen“ das abgefragte

Angebot ad absurdum führen. Es gibt das

abgegebene Angebot zum einen und die

geplante Auftragserfüllung zum ande-

ren. Entweder werden die produktiven

Stunden soweit gekürzt, dass der Auftrag

profi tabel wird oder der Mindestlohn wird

unterschritten. Manchmal vermutlich

auch beides.

Der demographische Faktor:

Nach einer Statistik des statistischen

Bundesamtes werden in den nächsten

5-10 Jahren bis zu 15 % der heute Er-

werbstätigen aus Altersgründen aus-

scheiden. Und das über alle Qualifi kati-

onsstufen hinweg. War die Rede vor der

Rentenreform 2014 noch von 10 % der

Erwerbstätigen bei ca. 42 Mio Erwerbstä-

tigen, so stieg diese Zahl durch die Ren-

tenreform im Jahr 2014 auf ca. 15 %.

Das heißt, bis zu 6 Millionen Erwerbs-

tätige stehen dem Arbeitsmarkt in

spätestens 10 Jahren nicht mehr zur

Verfügung. Durch Zuwanderung ist

dieser Aderlass nicht auszugleichen.

Unsere Branche sieht sich einem nicht

unerheblichen Dilemma gegenüber. Wir

stehen dann mit unseren angebotenen

Jobs in Konkurrenz zu Arbeitgebern wie

dem Einzelhandel. Auch wenn hier der

Lohndruck und die Arbeitszeiten Jobs in

diesem Bereich deutlich unattraktiver

gemacht haben als noch vor 20 Jahren,

so sind in aller Regel die Jobs dort nicht

so anstrengend und „schmutzig“ wie bei

uns. Es wird dann sehr spannend. Wel-

che Mitarbeiter arbeiten dann noch zu

Dumpinglöhnen oder Phantasieleistun-

gen, wenn es Arbeitgeber gibt, die mehr

zahlen für deutlich einfachere Arbeit? Die

Entwicklung der Arbeitsmärkte in den

letzten 20 Jahren, bei der immer mehr

Menschen für immer weniger Geld immer

mehr arbeiten mussten, wird sich umkeh-

ren. Immer weniger Menschen werden

für immer mehr Geld immer weniger ar-

beiten. Sonst kommen sie nämlich erst

gar nicht. Sollten bis dahin die Gebäude-

reinigungen, die in den letzten 20 Jahren

versucht haben, mit Tarifl ohn und mach-

baren Leistungen am Markt zu überleben

noch da sein, wird hoffentlich Ihre Stunde

kommen. Das was der Wettbewerb zer-

schlagen hat, wird dann durch die Demo-

graphie begradigt.

Meinung

2007Bevölkerung insgesamt: 82,2 Mio.

Unter 20 Jahren: 15,9 Mio.

20 bis 64 Jahre: 49,8 Mio.

65 Jahre und älter: 16,5 Mio.

80 Jahre und älter: 3,9 Mio.

Bevölkerung insgesamt: 68,8 Mio.

Unter 20 Jahren: 10,4 Mio.

20 bis 64 Jahre: 35,5 Mio.

65 Jahre und älter: 22,8 Mio.

80 Jahre und älter: 10 Mio.

2050-16%

-35%

-29%

+38%

+156%

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Prognose der Bevölkerungsentwicklung in Deutschland nach Altersgruppen 2007 bis 2050 (Statista.de).

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Demografi e & WettbewerbEine neue Herausforderung

Autor:

Thomas Schmitz,

Obermeister

Gebäudereiniger-Innung

Mittlerer Niederrhein

Gastkommentar

Page 4: GebäudeDienstleister Frühjahr 2015

- 4 -Wissen

Steuerbüro CB

Typische Vorsteuerrisiken:

Umsatzsteuer-(Sonder-)Prüfungen

enden in den letzten Jahren verstärkt

mit erheblichen Vorsteuer-Rückforde-

rungen. Dies liegt auch daran, dass die

Finanzverwaltung dieses Feld als Ein-

nahmequelle entdeckt hat und die An-

forderungen an eine ordnungsgemäße

Rechnung enorm gestiegen sind. Die

folgenden Vorsteuerrisiken sind be-

sonders zu beachten.

1. Kleinbetragsrechnungen

Rechnungen mit einem Gesamtbe-

trag von max. 150 EUR unterliegen

als Kleinbetragsrechnungen weniger

strengen Anforderungen. Dennoch

wird in der Praxis auf die Einhaltung

dieser Grenze bzw. auf eine gesonder-

te Rechnungsstellung bei Überschrei-

ten des Betrags nicht ausreichend

sorgfältig geachtet. Überschritten

wird die Kleinbetragsgrenze nicht

selten bei Bar-Umsätzen, insbeson-

dere beim Tanken oder im Handel mit

Lebensmitteln, Papierwaren, Elektro-

nikartikeln, etc.

HINWEIS: Bitte darauf achten, dass

bei Überschreiten der Kleinbetrags-

grenze vom Leistenden eine ordnungs-

gemäße Rechnung einzufordern ist.

Diese muss grundsätzlich sämtliche

Anforderungen des §14 UStG erfüllen.

§14 UStG Ausstellung von Rechnun-

gen Absatz 4 – Eine Rechnung muss

folgende Angaben enthalten:

1. Namen: vollständiger Name und

vollständige Anschrift des leistenden

Unternehmers und des Leistungsemp-

fängers.

2. Steuernummer: vom Finanzamt er-

teilte Steuernummer des leistenden

Unternehmers oder die erteilte Um-

satzsteuer-Identifi kationsnummer.

3. Datum: Ausstellungsdatum, Rech-

nungsdatum.

4. Rechnungsnummer: eine fortlau-

fende Nummer zur Identifi zierung der

Rechnung die vom Rechnungsausstel-

ler einmalig vergeben wird.

5. Leistungsbezeichnung: Menge und

Art (handelsübliche Bezeichnung) der

gelieferten Gegenstände oder Umfang

und Art der sonstigen Leistung.

6. Lieferzeitpunkt: den Zeitpunkt der

Lieferung oder sonstigen Leistung; in

den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den

Zeitpunkt der Vereinnahmung des Ent-

gelts oder eines Teils des Entgelts, so-

fern der Zeitpunkt der Vereinnahmung

feststeht und nicht mit dem Ausstel-

lungsdatum der Rechnung überein-

stimm.

7. Entgelt: das nach Steuersätzen und

einzelnen Steuerbefreiungen aufge-

schlüsselte Entgelt für die Lieferung

oder sonstige Leistung sowie jede

im Voraus vereinbarte Minderung des

Entgelts.

8. Steuersatz: den anzuwendenden

Steuersatz sowie den auf das Entgelt

entfallenden Steuerbetrag oder im Fall

einer Steuerbefreiung einen Hinweis

darauf, dass für die Lieferung oder

sonstige Leistung eine Steuerbefrei-

ung gilt.

9. Aufbewahrungspfl icht: in den Fällen

des §14b Abs.1 Satz 5 einen Hinweis

auf die Aufbewahrungspfl icht (Private

Leistungsempfänger).

Am häufi gsten „vergessen“ werden in

Punkt 1 Name und Adresse des Rech-

nungsempfängers, Punkt 2 komplett,

Punkt 6.

Jeder unvoreingenommene Mensch

ist geneigt, das Rechnungsdatum als

solches anzuerkennen. Die Finanzver-

waltung sieht dies aber anders und

verlangt zwingend zusätzlich zum

Rechnungsdatum auch das Datum

oder Zeitraum der Ausführung der

VorsteuerabzugAnforderung an Belege

Rechnungen die den Kleinbetrag von 150 € überschreiten müssen die Anforderungen des §14 UStG erfüllen.

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Page 5: GebäudeDienstleister Frühjahr 2015

- 5 -Wissen

Lieferung/Leistung. In Ihrem eigenen

Interesse: Achten Sie bitte penibel

auf diese Feinheit. Anspruch auf die

Vorsteuer haben Sie erst, wenn Sie im

Besitz einer Rechnung mit allen Be-

standteilen sind.

2. Thermopapier

Insbesondere Kleinbetragsrechnun-

gen bzw. Quittungen, z. B. Kassen-

streifen, werden oft auf (Thermo-)

Papier gedruckt, das im Allgemeinen

sehr schnell verblasst. Unternehmer

sind jedoch verpfl ichtet, Rechnungen

10 Jahre lang aufzubewahren und

über den gesamten Zeitraum lesbar

zu halten (vgl. §14b Abs.1 UStG). Es

empfi ehlt sich daher nach wie vor,

grundsätzlich solche Belege zu kopie-

ren, um den Vorsteuerabzug nicht zu

gefährden.

3. Rechnungen von Subunterneh-

mern und freien Mitarbeitern

Wer auf die ständige Mithilfe von Sub-

unternehmern bzw. nicht angestellten

Personen angewiesen ist, unterliegt

einem besonderen Risiko. In diesem

Bereich „tummeln“ sich nicht selten

Kleinunternehmer, die die Umsatz-

steuer gar nicht gesondert ausweisen

dürfen.

Aufgrund einer (nachträglich) besse-

ren Erkenntnis der Finanzbehörden,

z.B. durch Kontrollmitteilungen, wird

in solchen Fällen der Vorsteuerabzug

häufi g nachträglich versagt. Dem Auf-

traggeber bleibt in der Praxis letztlich

wohl nur die Möglichkeit, sich auf-

grund der Gewerbeanmeldung von

der Unternehmereigenschaft seines

Auftragnehmers zu überzeugen, auch

wenn daraus die Kleinunternehmerei-

genschaft gar nicht zu erkennen ist.

4. Online-Rechnungen

Werden Rechnungen elektronisch

übermittelt, ist ein Vorsteuerabzug da-

raus nur möglich, wenn sie eine „elek-

tronische Signatur“ enthalten (vgl. §14

Abs.3 UStG). Rechnungen per E-Mail

und bestimmte Fax-Rechnungen gel-

ten ebenfalls als auf elektronischem

Weg übermittelt (Abschn.184a Abs.5

UStR).

Noch immer werden solche Rechnun-

gen oftmals „einfach“ ausgedruckt

und dienen sowohl als Buchhaltungs-

grundlage als auch als Dokument, das

zum Vorsteuerabzug berechtigen soll.

Ohne elektronische Signatur ist der

Vorsteuerabzug jedoch nicht möglich

und wird von der Finanzverwaltung

im Zweifel rückgängig gemacht.

5. Ungenaue Leistungsbezeichnung

Obwohl die zutreffende Bezeichnung

einer Leistung in der Rechnung ei-

gentlich selbstverständlich sein sollte,

wird diese Voraussetzung in der Pra-

xis häufi g nicht erfüllt bzw. von der

Finanzverwaltung beanstandet. Dabei

handelt es sich nicht selten um über-

zogene Gegenreaktionen wegen ver-

muteter Umsatzsteuer-Betrügereien.

So musste das Hessische FG in ei-

nem Aussetzungsverfahren darüber

entscheiden, ob der Vorsteuerabzug

aus Rechnungen für Computerbauteile

versagt werden kann, wenn die „han-

delsübliche Angabe“ der individuellen

Geräte- oder Garantiesiegelnummer

fehlt.

Im Urteilsfall, wurde der Vorsteuer-

abzug versagt, weil weder die Lie-

ferscheine und die Rechnungen noch

die sonstigen Aufzeichnungen zu den

(angeblich gelieferten) Uhren nähere

Angaben über Hersteller, Typ, Produkt-

oder Gehäusenummer enthielten.

6. (Unklare) Unternehmereigenschaft

Der Vorsteuerabzug kann nur von

„dem Unternehmer“ geltend gemacht

werden.

Dies wird insbesondere in der frühen

Planungsphase von Immobilienpro-

jekten den Beteiligten oftmals zum

Verhängnis. Haben sich z. B. mehre-

re Personen (Gesellschafter) über die

Verwirklichung eines Projekts grund-

sätzlich verständigt, aber noch offen

gelassen, wer das Objekt errichtet,

z.B. Personengesellschaft, einzelne

Gesellschafter, beanstandet die Fi-

nanzverwaltung im Nachhinein nicht

selten die Rechnungsadressierung. n

Insbesondere Kleinbetragsrechnungen werden oft auf Thermopapier gedruckt, das sehr schnell verblasst. Rechnungen müssen aber 10 Jahre aufbewahrt werden, weshalb sich das Kopieren der Belege empfi ehlt.

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Page 6: GebäudeDienstleister Frühjahr 2015

- 6 -Wissen

Investieren Sie etwas mehr Zeit in Ihr Marketing, es ist der erste Eindruck beim Interessenten.

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Wolf-Rüdiger Schwarz

Marketing-Kommunikation beginnt mit

„Marketing“. Das heißt, es müssen zu-

nächst wichtige Fragestellungen beant-

wortet werden: „Wer bin ich und was

zeichnet mich aus?“ Und besonders

wichtig: „Wer ist meine Zielgruppe und

wie kommuniziert diese?“.

Sind diese Fragen geklärt, geht es dar-

um, durch „Kommunikation“ das eigene

Profi l und Dienstleistungsspektrum der/

den defi nierten Zielgruppe(n) bekannt

zu machen. Werbung oder „Mundpro-

paganda“ alleine reichen heute meist

nicht aus. Nur ein Netzwerk aus sinnvoll

verknüpften Maßnahmen steigert den

Gesamterfolg, da über unterschiedliche

Kanäle (Medien) die Botschaft verbreitet

wird. Kommunikative Basis bildet oft-

mals die Unternehmens-Webseite. Gut

gemacht, dient sie nicht nur dem „ge-

funden werden“ im World Wide Web,

sondern kann den Interessenten um-

fassend über den Gebäudedienstleister

informieren. Wie bei allen Maßnahmen

gilt vor allem im Internet „KISS - Keep

it short and simple“, da der Nutzer auf

dem schnellsten Weg zur gesuchten In-

formation und zur direkten Kontaktauf-

nahme gelangen möchte. Das im Vorfeld

erarbeitete Profi l des Unternehmens

(Corporate Identity) sollte beim Besuch

der Webseite direkt deutlich werden

(Corporate Design). Beispiel: Ihr Unter-

nehmen ist besonders umweltfreund-

lich ausgerichtet? Zeigen Sie es dem

Interessenten durch Natur-Symbole,

Siegel und grüne, frische Farbgebung.

Ein einheitliches Corporate Design für

alle Maßnahmen (Geschäftspapiere,

Internet, Anzeigen, Broschüren) dient

der Markenbildung und Wiedererken-

nung – man erinnert sich nachhaltig an

Ihr Unternehmen. Natürlich spielt auch

der Inhalt der Webseite eine tragende

Rolle: Texte sollten ebenfalls möglichst

präzise gehalten werden und Informati-

onsbroschüren zu Dienstleistungen oder

Fachbereichen zum Download bereit

stehen. Auf diese professionelle Web-

seite können dann weitere Maßnahmen

wie Pressearbeit, Direktmarketing, Wer-

bung, etc. aufbauen.

Beispiel Sponsoring:

Beim Sponsoring handelt es sich um

ein Geschäft auf Gegenseitigkeit, bei

dem der Sponsor den Gesponserten mit

Geld, Sachmitteln oder Dienstleistungen

unterstützt, mit der Absicht, unterneh-

merische Ziele (zum Beispiel Bekannt-

heitssteigerung, Image), die auf ande-

re Weise nicht so effektiv zu erreichen

wären, durchzusetzen. Der Gesponserte

verpfl ichtet sich hingegen, alle Voruas-

setzung zu schaffen, damit die Ziele des

Sponsors erreicht werden.

Beliebte Sponsorbereiche sind:

• Sport, z.B. Fußball, Teamausstat-

tung

• Kultur, z.B. gesponserte Kunstaus-

stellung

• Soziales, z.B. Sponsorings in Bil-

dungseinrichtungen

• Umwelt, z.B. Baumpfl anzaktionen

• Medien, z.B. Sponsoring von TV-

Sendungen

Dabei unterscheidet sich zum Beispiel

das Kultursponsoring von dem weit-

aus stärkeren Sportsponsoring durch

die Möglichekit, hoch positionierte Ziel-

gruppen und so genannte Meinungs-

träger (Multiplikatoren) ansprechen zu

können. Ausserdem dient es weniger

der Steigerung eines Bekanntheits-

grades, der primären Zielsetzung des

Sportsponsorings, sondern vor allem

der Stabilisierung oder Veränderung

des bestehenden Firmen- oder Marke-

nimages. Selbstverständlich muss dabei

berücksichtigt werden, dass durch den

Sponsorträger auch die richtigen Teilöf-

fentlichkeiten, die für den Sponsor wich-

tig sind, angesprochen werden.

Marketing-KommunikationFür Gebäudedienstleister

Page 7: GebäudeDienstleister Frühjahr 2015

- 7 -Wissen

Peter Hennig

Ob Reinigungskräfte produktiv und

effi zient arbeiten, hängt von mehre-

ren Faktoren ab. Für nachhaltig gute

Qualität sind Aufgaben- und Hygiene-

verständnis Voraussetzung. Das Münch-

ner Konzept visualisiert Leistungsver-

zeichnisse, damit Reinigungskräfte auf

einen Blick sehen, welche Nutzungs-

komponenten in wichtigen Raumgrup-

pen in welchem Turnus zu reinigen sind.

Dabei wird die Reinigungshäufi gkeit an

Nutzungskomponenten in Raumgruppen

bildhaft dargestellt:

◊ tägliche Reinigung

◊ wöchentliche Reinigung

◊ monatliche Reinigung

◊ jährliche Reinigung

◊ Sonderreinigung

◊ Keine Reinigung

◊ Klärung von Schnittstellen

Damit kann gewährleistet werden, dass

die vertraglich vereinbarten Leistun-

gen auch von Mitarbeitern verstanden

werden, deren Sprachkenntnisse nicht

ausreichen. Die Erstellung eines Leis-

tungsverzeichnisses dauert nur wenige

Minuten. Die Reinigungsfrequenzen sind

farblich codiert, der Turnus der jeweili-

gen Reinigungspunkte kann auf den Tag

genau defi niert werden.

Schulungsmodule

Am Beispiel der für Kunden wichtigen

Raumgruppe Sanitärraum wird deut-

lich, wie wichtig die richtige Reihenfol-

ge der Tätigkeiten für ein hygienisches

Reinigungsergebnis ist. Hinzu kommt

die Einsparung von Wegezeiten durch

rationelle Arbeitsweise. Diese hand-

werklichen Grundvoraussetzungen wer-

den in den Schulungsmodulen visuell

verdeutlicht – ähnlich wie bei einem

Navigationssystem:

◊ Erstunterweisung

◊ Verfahrensanweisungen

◊ Hygienische Reihenfolge

◊ Ergonomische Arbeitsweise

◊ Desinfektions- u. Dosierpläne

◊ Einsparung von Rüst- und

Wegezeiten

◊ Arbeitssicherheit

◊ Werterhaltung

◊ Umweltschutz

Mit den Schulungsmodulen werden die

Kosten für Mitarbeiterunterweisungen

optimiert und Inhalte objektspezifi sch

angepasst. Damit die Prozesse „Hinter

den Kulissen“ optimal laufen, hat Visi-

onclean auch ein System von visuellen

Dosier- und Reinigungsplänen, Gerä-

te- und Reinigungskammernchecks und

nicht zuletzt bebilderte Prüfungsmodule

für die Lernzielkontrolle im Programm.

Qualitätsmanagement

Um sicher zu gehen, dass nach einer

Start- und Einarbeitungsphase in einzel-

nen Revieren und bei Reinigungskräften

keine erfolgskritischen Faktoren mehr

vorhanden sind, werden QM-Checks

durchgeführt. Diese Checks dienen als

Lernzielkontrolle für wichtige Raum-

gruppen auf der Ebene Reinigungskraft/

Führungskraft. Auf dieser Ebene können

damit Reinigungsprobleme eigenver-

antwortlich wahrgenommen und gelöst

werden. Damit werden Leistungen trans-

parent und der Regelbetrieb „Unterhalts-

reinigung“ nachhaltig gesichert. Mit dem

System ist es möglich, Eigenverantwor-

tung auf der operativen Ebene zu fördern

und das Berufsbild „Reinigungskraft“ auf-

zuwerten. Die visuellen Auswertungen

dienen als Beleg und Grundlage für die

Einleitung von Verbesserungsprozessen

oder im Regelbetrieb zur Bestätigung

guter Leistungen. Durch ein Zusatzmodul

können die QM-Bewertungen auch nach

DIN EN 13549 elektronisch ausgewertet

und visualisiert werden. Das Hauptanlie-

gen von Visionclean ist die Verbesserung

der Prozesse auf der operativen Ebene.

Aufwendungen für Reklamationsbearbei-

tung, QM, Schulungen, Rüst- und Wege-

zeiten werden nachweislich optimiert.

Das Hauptanliegen von Visionclean ist die Verbesserung der Prozesse auf der operativen Ebene.

Digitale ArbeitsweltReinigungsprozesse ohne Sprachprobleme visuell steuern

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Page 8: GebäudeDienstleister Frühjahr 2015

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Wir danken den Inserenten für die Unterstützung und bitten um Beachtung der Angebote:

Impressum +++ Herausgeber: Gebäudereiniger-Innung Südbayern +++ Dessauerstraße 7 +++ 80992 München +++

Fon: 089/14303876 +++ Fax: 089/14303956 +++ [email protected] +++ www.gebäudereiniger-südbayern.de +++

Verantwortlich für den Inhalt: Michael Öttl, Felix Schmidt, Michael Zwisler ++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

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Software fürGebäudedienstleister

www.landwehr-L2.deInformieren Sie sich:

GebäudedienstleisterSoftware fürSoftware für

Reinigungsprozesse ohneSprachbarrieren steuern

www.visionclean.de

SeminareAlle Infos und Anmeldeformulare auf: www.gebäudereiniger-südbayern.de

Sabine Firley

2-tägiges Praktikerseminar am 30.06.2015 und 01.07.2015

Innungsgeprüfte/r Kalkulator/in in der Gebäudereinigung

Sie erlernen das theoretische Wissen und das praktische Know-

how für die Kalkulation in der professionellen Gebäudereinigung.

Im Praxisteil erlernen Sie nicht nur das eigenhändige Kalkulie-

ren, sondern auch Teilprozesse in der Reinigung zu analysieren,

Potenzial zur Verbesserung zu erkennen und dies kalkulatorisch

umzusetzen.

Praktikerseminar am 16.07.2015

„Was tun, wenn der Zoll kommt?“

Ordnungswidrigkeitenverfahren (AEntG)

Regelmäßige Prüfungen durch den Zoll nach AEntG stellen große

Ärgernisse für Betriebe dar. In dem Praxisseminar soll auf die Ge-

fahren in dem vom Zoll initiierten Prüfungsverfahren hingewiesen

werden. Besonders sollen Möglichkeiten herausgestellt werden,

sich gegen übergebührliche Inanspruchnahme zu wehren.

Seminar 21.07 – 24.07.2015 und 28.07 – 31.07.2015

Fachwirt/in für Reinigung und Hygiene

mit Schwerpunkt Kalkulation (7,5 Tage)

Sie erlernen das erforderliche theoretische Wissen und praktische

Know- how für die erfolgreiche Tätigkeit in der professionellen

Gebäudereinigung. Diese Ausbildung verbessert das Branchenwis-

sen der Teilnehmer im angewandten Management der Dienstleis-

tungen für die Reinigungs- und Hygienetechnik.

Präsenzlehrgang über 12 Tage (17.09 – 17.10.2015)

Innungsgeprüfte/r Objektleiter/in (GHW)

Zertifi zierte/r Objektleiter/in in der Gebäudedienstleistung (BIV)

Zeichnen Sie sich durch fachliche Kompetenz bei der Objekt– und

Personaldisposition sowie der Kundenbetreuung aus. Sie kennen

die gesetzlichen und tarifl ichen Rahmenbedingungen und besitzen

theoretisches Grundwissen und fachpraktische Grundfertigkeiten

im Hinblick auf Reinigung & Pfl ege.

Innung Inside

Die nächste Mitgliederversammlung fi ndet statt am: 01. Juli 2015

Weitere Informationen auf: www.gebäudedienstleister-südbayern.de

Die nächste Ausgabe „GebäudeDienstleister“ erscheint im August 2015.

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