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Landesverband Bayern des Bundes für Umwelt- und Naturschutz Deutschland e.V. Landesfachgeschäfts- stelle Nürnberg Bauernfeindstr. 23 90471 Nürnberg Tel. 09 11/81 87 8-0 Fax 09 11/86 95 68 Per Fax 09497 1598 Gemeinde Seubersdorf Schulstraße 4 92358 Seubersdorf und per Fax 0941 5680-199 per Fax 0941 5680-9456 Regierung der Oberpfalz Herrn Kormann Emmeramsplatz 6 93047 Regensburg Ihr Zeichen 31 – 4354.2.B 8-3 Ihre Nachricht 24.01.2013 Unser Zeichen UB-NM-OUG Seubersdorf Datum 05.04.2013 Planfeststellung für das Bauvorhaben B 8 Nürnberg – Regensburg /Ortsumgehung Seubersdorf Stellungnahme und Einwendungen des BUND Naturschutz Sehr geehrte Damen und Herren, der BUND Naturschutz (BN) bedankt sich für die Beteiligung am o. g. Verfahren und nimmt dazu Stellung wie folgt: 1. Grundsätzliches: Im Gegensatz zu zahlreichen vergleichbaren Verfahren hat der BN keine Planunterlagen erhalten, sondern wurde auf die zeitaufwendige Einsichtmöglichkeit bei der Gemeindeverwaltung Seubersdorf verwiesen. Die mit vertretbarem Zeitaufwand ermittelbaren Daten hält der BN für eine detaillierte naturschutzfachliche Beurteilung dieses Vorhabens für völlig unzureichend.

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Landesverband Bayern des Bundes für Umwelt- und NaturschutzDeutschland e.V.

Landesfachgeschäfts-stelle NürnbergBauernfeindstr. 2390471 NürnbergTel. 09 11/81 87 8-0Fax 09 11/86 95 68

[email protected]

Per Fax 09497 1598

Gemeinde SeubersdorfSchulstraße 4 92358 Seubersdorf

und

per Fax 0941 5680-199per Fax 0941 5680-9456

Regierung der OberpfalzHerrn KormannEmmeramsplatz 693047 Regensburg

Ihr Zeichen 31 – 4354.2.B 8-3Ihre Nachricht

24.01.2013

Unser Zeichen

UB-NM-OUG Seubersdorf

Datum 05.04.2013

Planfeststellung für das Bauvorhaben B 8 Nürnberg – Regensburg /Ortsumgehung SeubersdorfStellungnahme und Einwendungen des BUND NaturschutzSehr geehrte Damen und Herren,

der BUND Naturschutz (BN) bedankt sich für die Beteiligung am o. g. Verfahren und nimmt dazu Stellung wie folgt:

1. Grundsätzliches:

Im Gegensatz zu zahlreichen vergleichbaren Verfahren hat der BN keine Planunterlagen erhalten, sondern wurde auf die zeitaufwendige Einsichtmöglichkeit bei der Gemeindeverwaltung Seubersdorf verwiesen.Die mit vertretbarem Zeitaufwand ermittelbaren Daten hält der BN für eine detaillierte naturschutzfachliche Beurteilung dieses Vorhabens für völlig unzureichend. Dies umso mehr, als uns auch keine Pläne zur Verfügung gestellt worden sind, so dass für eine Ortseinsicht und für eine Beurteilung der örtlichen Situation unverzichtbare Unterlagen nicht zur Verfügung standen.

Schon dadurch wird die Verfahrensbeteiligung weitgehend zur Formsache degradiert und ihren ursprünglichen Zielsetzungen nicht (mehr) gerecht.

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Hinzu kommt, dass die Anhörung bzw. öffentliche Auslegung außerhalb der Vegetationsperiode erfolgt ist.

Insbesondere eine detaillierte Ermittlung und Beurteilung der zu erwartenden Eingriffe, wie auch die naturschutzfachliche Prüfung der in den Planunterlagen vorgenommenen Eingriffsermittlung und –bewertung sind aber außerhalb der Vegetationsperiode kaum möglich.

Dies gilt ebenso für die Prüfung bzw. Beurteilung der faktischen Ausgleichswirkung der geplanten Kompensationsmaßnahmen für eingriffsbetroffene Arten bzw. Populationen, aber auch für die Beurteilung der landschaftsoptischen Auswirkungen.Nicht zuletzt deshalb werden schon seit vielen Jahren Anhörungsverfahren zu eingriffsrelevanten Projekten von staatlichen Behörden (z. B. Ämter für ländliche Entwicklung) nur mehr in begründeten Ausnahmefällen durchgeführt.

Der BN fordert deshalb eine Aussetzung des Verfahrens bis zum Spätsommer und eine erneute Möglichkeit zur Stellungnahme während der Vegetationsperiode.

2. Raumordnerische & übergeordnete Zielvorgaben:

Im Erläuterungsbericht wird auf Seite 13 lediglich auf einige wenige Zielvorgaben des Regionalplanes der Region Regensburg (11) verwiesen und versucht, daraus eine Rechtfertigung für die geplante Ortsumfahrung abzuleiten.

Diesbezüglich sind aber weder Ziffer A III, 2.1., noch Ziffer B IV, 1.2.3 relevant.

Auch aus Ziffer B. XI. 3.2 kann keine Rechtfertigung für dieses Vorhaben abgeleitet werden. Diese Zielsetzung wird geradezu auf den Kopf gestellt, wenn erst ein grundwassergefährdender Eingriff erfolgen muss, damit die schon aufgrund der Vorgaben der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie erforderlichen Maßnahmen zum Grundwasserschutz bzw. zur Grundwassersanierung durchgeführt werden.

Aus Zielvorgabe B IX, 3.3.3 ergibt sich, dass eine Ortsumfahrung für Seubersdorf auch von den Verfassern des Regionalplanes offensichtlich gerade aufgrund ihrer Zusammenschau unter übergeordneten raumordnerischen Gesichtspunkten nicht für erforderlich gehalten wurde. Sonst wäre sie als „besonders vordringliche“ oder zumindest als „vordringliche“ Maßnahme unter 3.2.1, 3.2.2, zumindest aber unter 3.3. eigens aufgeführt worden.

Ausreichend erfüllt sind nicht einmal die unter Ziffer B IX, 3.3.3 aufgeführten, ohnehin sehr allgemein gehaltenen Anforderungen.

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Diesbezüglich verweisen wir v. a. auf den nachfolgenden Punkt unserer Stellungnahme.

Die Planung steht im eklatanten Widerspruch zu einer Vielzahl raumordnerischen Zielvorgaben des Landesentwicklungsprogrammes, und des Regionalplanes sowie zu verpflichtenden Vorgaben aus Art. 141 Bayer. Verfassung.

Aus Zeitgründen muss leider auf nähere Erläuterungen hierzu verzichtet werden. Diese werden ggf. noch nachgereicht.

Landesentwicklungsprogramm (LEP):

Präambel (Seite 13 unten/Seite 14 oben):

In der Präambel des LEP wird das Leitziel „Nachhaltigkeit“ dem zur Rechtfertigung dieses Vorhabens herangezogenen Leitziel der gleichwertigen und gesunden Lebens- und Arbeitsbedingungen explizit ergänzend an die Seite gestellt.

Zudem wird in der Präambel zum LEP auch eine Neugewichtung des Leitzieles „gleichwertige und gesunde Lebens- und Arbeitsbedingen“ ausdrücklich gefordert.

All dies ignoriert ganz offensichtlich der Verfasser des Erläuterungsberichtes und enthält damit der Genehmigungsbehörde wichtige abwägungsrelevante Informationen vor.

Unberücksichtigt bleiben im Erläuterungsbericht aber auch die nachfolgend aufgeführten Zielvorgaben bzw. Grundsätze von LEP und Regionalplan sowie die bindenden Vorgaben aus Art. 141 Bayer. Verfassung, obwohl mit diesen das geplante Vorhaben bzw. die geplanten Kompensationsmaßnahmen nicht vereinbar sind.

LEP:A I 1.1A I 2.1 Satz 3A I 2.4A II 1.1 Satz 2 und A II 2.1.4A II 2.1.4B I 1.1B I 1.2.2/Ziel 2B I 1.4/Satz 1B I 2.2.1B I 2.2.2

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B I 2.2.3B I 2.2.6.1: Danach kommt der Erhaltung naturnaher Waldränder besondere Bedeutung zu.B I 2.2.6.4: fordert die Erhaltung und Entwicklung großer zusammen hängender Waldflächen und

fordert bei der Kompensation von Waldverlusten, dass die neu zu schaffenden Waldflächen möglichst zur Entwicklung geschlossener Wälder beitragen.

B I 2.2.8.3B I 3.1: Grundwasserschutzmaßnahmen sind demnach schon allein aufgrund

der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie(WRRL) erforderlich.B I 3.1.1.4B II 2.1B III 1.1.1: ist hier besonders relevant, da ein unersetzliches Naherholungsgebiet

für Seubersdorf massiv entwertet bzw. großflächig zerstört wird.B III 1.2.1B IV 1.3: Ohne zwingende Erfordernis werden hier Böden in Anspruch genommen

(siehe Ausführungen unter Pkt.3 zur Planrechtfertigung).B IV 4.1B V 1.1.1B V 1.4.5: Befürwortet/fordert explizit den Einsatz von Verkehrs-Leitsystemen (s.

Ausführungen unter Pkt. 3 dieser Stellungnahme)B V 5.3B V 6

Regionalplan:A I.2A II 1.1/Sätze 2 und 3A II.2A II 2.2B IB I 3.2./2. SpiegelstrichB I 6.4 undB I 6.4/4. Spiegelstrich: gefordert wird hier die Mehrung der

WaldflächenB III1.1: Waldschutz!B III 4B III 4.2: Demnach sollen größere Waldkomplexe nicht aufgerissen werden.B IV 2.3: Demnach soll die Handwerkswirtschaft gesichert und verbessert

werden. Eine Ortsumfahrung führt aber nach übereinstimmender Einschätzung mehrerer ortsansässiger Handwerksbetriebe zum spürbaren Verlust potentieller Kunden!

B IV 1.2B IX 1/letzter Absatz

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Ergänzend ist besonders darauf zu verweisen, dass im Regionalplan nirgends der Ausbau der B 8 oder gar eine Ortsumfahrung für Seubersdorf gefordert werden!

Bayer. Verfassung Art. 141:

Demnach haben u. a. Staat und Gemeinden u. a. die Aufgabe:

Die Landschaft zu schützen und zu pflegen (Absatz 1, Satz 1)

sowie lt. Absatz 2 im Besonderen die Aufgabe,

Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen zu schützen Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und zu verbessern Den Wald wegen seiner besonderen Bedeutung für den Naturhaushalt... zu

schützen und zu pflegen Kennzeichnende Orts- und Landschaftsbilder und die heimischen Tier- und

Pflanzenarten (Anmerkung: nicht nur die seltenen Arten!) zu schonen und zu erhalten.

All diesen Vorgaben, Zielsetzungen, Grundsätzen und Verpflichtungen würde der Bau der Ortsumgehung Seubersdorf in der hier geplanten Form widersprechen – vielfach sogar in eklatanter Weise. Damit fehlt aber eine wesentliche Genehmigungsvoraussetzung!

3. Begründung und Rechtfertigung des Vorhabens

Die zur Begründung bzw. Rechtfertigung der geplanten Ortsumfahrung vorgebrachten Gründe sind in sich nicht schlüssig und katastrophisieren die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort zugunsten der geplanten Ortsumfahrung im Sinne einer Rechtfertigungsplanung.

Die bei Realisierung des Vorhabens erforderlichen Eingriffe und zu erwartenden Belastungen und Beeinträchtigungen für die betroffenen Anwohner (v. a. im Bereich der Siedlung Bruckweg) stehen in keinem Verhältnis zu den realistischer Weise zu erwartenden Entlastungen für die Anwohner der bisherigen Ortsdurchfahrt sowie zu den prognostizierten verkehrlichen Verbesserungen.

Die derzeitige Verkehrsbelastung rechtfertigt diese Eingriffe und Belastungen sowie die Steuergeldinvestitionen ebenso wenig wie die vorgelegten Verkehrsprognosen.

Zwingende Gründe des öffentlichen Wohles sind nicht erkenntlich.

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Die geplante Ortsumfahrung würde insgesamt zu einem höheren Verkehrsaufkommen und damit in der Summe zu deutlich höheren Belastungen für Anwohner und Naturhaushalt führen.

Im Detail:

Im EB werden tatsächlichen Verkehrsverhältnisse innerorts katastrophisiert, während die erhoffte Entlastungswirkung übertrieben idealisiert wird und mit dem Bau der Ortsumfahrung verbundene Belastungen und Eingriffe schöngeredet bzw. schöngerechnet werden.

So ist im EB auf Seite 12 die Rede von mehreren engen und unübersichtlichen Kurven in kurzer Abfolge.

Tatsächlich besitzt aber die Ortsdurchfahrt von Seubersdorf gerade einmal zwei Kurven, die als „eng“ eingestuft werden können – insbesondere bei Einhaltung der 50 km/h.

Sie sind jedoch keineswegs unübersichtlich, wie der Unterzeichner dieser Stellungnahme bei mehrmaligen Befahren – auch als Beifahrer in einem LKW-Gespann – selbst feststellen konnte. Auch vom LKW-Fahrer selbst wurden die Kurven nicht als besonders unübersichtlich eingestuft!

Im EB wird zudem behauptet, Wohnbebauung würde im Ortskern von Seubersdorf direkt an die bestehende Bundesstraße heranreichen. Schon ein Blick in den Übersichtsplan zeigt aber, dass dies nicht der Realität entsprechen kann.

Dies bestätigte sich auch bei der Ortseinsicht des Unterzeichners:

Tatsächlich wird die B 8 fast auf gesamter Länge von Gehsteigen gesäumt und sind den Häusern vielfach sogar kleine Gärten vorgelagert.

Sowohl die lichte Höhe als auch die lichte Weite der Bahnunterführung werden im EB als „unzureichend“ eingestuft.

Tatsächlich wird diese Bahnunterführung tagtäglich von zahlreichen LKW’s aus dem überregionalen Durchgangsverkehr wie auch aus dem regionalen und örtlichen Ziel-Quell-Verkehr unfallfrei passiert.

Selbst große Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr können diese Unterführung bei etwas erhöhter Vorsicht und angepasster Geschwindigkeit, welche aufgrund der Trassenverschwenkung, der Vorfahrtsregelung und der leicht reduzierten Sichtweite ohnehin im Sinne einer vorausschauenden Fahrweise geboten sind, nutzen.

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Begründet wird die angebliche Notwendigkeit der Baumaßnahme weiter mit dem zur Umfahrung dieser Bahnunterführung für LKW’s erforderliche Umweg und mit Kollisionen von LKWs mit dieser Unterführung.

Der Umweg beträgt gerade einmal ca. 5 km und ist damit im Verhältnis zur Gesamtrelation Nürnberg-Regensburg kaum der Rede wert.

Ähnliches gilt für die nicht konkret genannte Zahl der Kollisionen, bei denen der Ziel-Quellverkehr schon aufgrund der Ortskenntnis vieler Fahrer und der in der Regel geringeren LKW-Größe kaum eine Rolle spielen dürfte.

Auch beim überörtlichen Fernverkehr dürfte es keine Kollisionen geben, da ja aus beiden Richtungen unübersehbare Warntafeln aufgestellt wurden und die LKW-Fahrer zudem auf entsprechende Umfahrungsmöglichkeiten verwiesen werden, um dieses Kollisionsrisiko spürbar weiter zu reduzieren, könnten quer über die Fahrbahn(en) Höhenbalten flexibel aufgehängt werden und damit uneinsichtige, des Lesens unkundige oder blind auf veraltete Navis vertrauende Fahrer auch akustisch auf dieses Risiko aufmerksam machen.

Eine ausreichende Begründung für den Bau einer Ortsumfahrung liefern auch nicht die Aussagen im EB zur Verkehrssicherheit. Diese ist gerade deshalb noch relativ hoch, weil das Verkehrsaufkommen bei weitem nicht den Grenzwert von 10000 Fahrzeugen/Tag erreicht, ab dem in den vergangenen Jahren zahlreiche Straßenbauämter überhaupt erst von einem Prüfungsbedarf ausgegangen sind. Gerade die partiell vorhandenen Kurven und die leichten Verschwenkungen in der innerörtlichen Trassenführung, aber auch die quasi als „Zwangsbremse“ wirkende Bahnunterführung tragen wesentlich dazu bei, die Fahrgeschwindigkeit der Autos und KKWs zu reduzieren, gleichzeitig aber die Aufmerksamkeit ihrer Fahrer zu erhöhen. Nicht von ungefähr hat es nach Aussage von Ortsansässigen in den letzten 30 Jahren keinen schweren bzw. tödlichen Unfall mit Personenschaden gegeben.

Es ist deshalb unredlich, hier zumindest unterschwellig den Schulkindunfall – wie nahezu bei allen geplanten Ortsumfahrungen als Begründung bzw. als moralisch-ethisches Druckmittel zu bemühen!

Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass die Ortsdurchfahrung von Seubersdorf weder hoch belastet noch besonders gefahrenträchtig ist.

Vergleichbare Ortsdurchfahrungen gibt es in zahlreichen bayerischen Gemeinden.

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Sollte die Seubersdorfer Situation als Begründung für eine Ortsdurchfahrung tatsächlich ausreichen, würde damit ein bundesweiter Präzedenzfall geschaffen, auf den sich zig Gemeinden beziehen könnten, während gleichzeitig im Staatshaushalt schon heute die Mittel nicht einmal für die Unterhaltung vorhandener Straßen reichen!

Die vom EB-Verfasser behauptete Notwendigkeit der Baumaßnahme ist nicht nur angesichts zahlreicher widersprechender Zielvorgaben in LEP, Regionalplan und Bayer. Verfassung höchst fragwürdig, sie wird offensichtlich vom EB-Verfasser selbst offensichtlich auch nicht als sonderlich hoch bzw. als ausreichend stichhaltig eingeschätzt, da er quasi als Gegenpol zur Katastrophisierung der örtlichen Verkehrssituation die mit dem Bau der geplanten Ortsumfahrung verbundenen neuen bzw. zusätzlichen Gefährdungen und Belastungen für Anwohner verharmlost bzw. verschweigt und sogar durch planerische Tricks eine scheinbare Reduzierung des Flächenverbrauches quasi vorgaukelt:

Laut EB Seite 11 soll es für die betroffenen Landwirte zur Reduzierung des Flächenverlustes (und damit auch als Bedarfes an Kompensationsflächen) nur mehr an zwei Stellen eine direkte Grundstückszufahrt geben. Damit werden aber die betroffenen Landwirte quasi gezwungen, einen sogenannten Anwandweg auf ihren Grundstücken anzulegen, der aufgrund des intensiven Befahrens mit schweren Maschinen bestenfalls noch die Eigenschaften eines Grünweges haben kann.

Damit werden diese Landwirte nicht nur quasi zwangsenteignet, gleichzeitig bleiben auch die mit der Umwandlung von Acker- in Wegeflächen verbundenen Eingriffe (z. B. Bodenverdichtung/qualitative Veränderungen der Populationen der Bodenlebewesen etc.) bei der Ermittlung des Kompensationsbedarfs unberücksichtigt.

Unzureichend gewichtet werden bzw. bleiben zudem die zahlreichen Belastungen, die eine Ortsumfahrung und die damit verbundenen Verkehrsverlagerungen bzw. Änderungen im Verkehrsaufkommen mit sich bringen würden.

Aus Zeit- und Platzgründen wird diesbezüglich auf Ausgabe 1/2009 der Informationsschrift der Interessengemeinschaft lebendiges Seubersdorf sowie auf die diesbezüglichen Sammel- und Einzeleinwendungen der Bewohner von Seubersdorf (inklusive Ortsteile) in diesem Anhörungsverfahren verwiesen – sie sind damit Bestandteile der Stellungnahme bzw. Einwendungen des BN.

Angesichts der in keinem Punkt ausreichend stichhaltigen Begründung der Notwendigkeit des Vorhabens drängt sich dem BN der Verdacht auf, dass diese Ortsumfahrung in Wirklichkeit deshalb gebaut werden soll, um darüber die

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ohnehin erforderlichen Grund-/Trinkwasserschutzmaßnahmen, die Brückensanierung/einen Lärmschutz entlang der St. 2251 und eine Umleitungsstrecke für die A 3 zu finanzieren und planerisch zu forcieren.

4. Alternativenprüfung:

Eine echte Alternativenprüfung findet in den Verfahrensunterlagen nicht statt.

Unzureichend berücksichtigt werden dort u. a. die zu erwartenden Umweltbelastungen, die Flächenversiegelung, die Risiken für das Grundwasser und die Entwertung des betroffenen Waldes als Lebensraum für Tier- und Pflanzenarten sowie als unersetzliches Naherholungsgebiet.

Für detailliertere Einwendungen dazu reichen die im Rahmen der zeitlich begrenzten Akteneinsicht erhaltenen Informationen leider nicht aus. Entsprechende Ergänzungen müssen deshalb ggf. im Zuge des Erörterungstermines erfolgen.

5. Bestandserhebung und –bewertung im Landschaftspfleger. Begleitplan (LBP):

Festlegung des Untersuchungsraumes (LBP S. 2)

Die Festlegung des Untersuchungsraumes, d. h. die Festlegung der Breite der untersuchten Streifen wird nicht nachvollziehbar begründet.

Es wird lediglich pauschal eine geringere Ausdehnung der Wirkungsbeziehungen in Waldflächen als im Offenland behauptet – wiederum ohne dies zu begründen. Gerade bei großflächigen Waldgebieten muss nach Auffassung des BN gerade bei Eingriffen in den Waldrandbereich davon ausgegangen werden, dass ökologisch-funktionale Bezüge deutlich weitreichender als hier angenommen, betroffen sein können. Die Breite der untersuchten Streifen ist schon deshalb zu schmal gewählt, da der Aktionsradius fast aller eingriffsbetroffenen Artengruppen (z. B. Vögel, Fledermäuse, Rehe, Hasen etc.) teilweise deutlich größer ist.

Schon deshalb sind bei der Bestandserhebung und –bewertung nicht alle eingriffsbetroffenen Artvorkommen erfasst worden und bleibt ebenso die Eingriffsermittlung und –bewertung unvollständig.

Auswahl der untersuchten Artengruppen:

Die Auswahl der untersuchten Artengruppen ist unvollständig.

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Für die Ermittlung und Bewertung der Wertigkeit und der Eingriffsfolgen, wie auch der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen hätten zusätzlich untersucht werden müssen:

Bei den eingriffsbetroffenen Magerrasen: Laufkäfer Bei den eingriffsbetroffenen Ackerflächen: Spinnen und Laufkäfer Bei den eingriffsbetroffenen Mischwaldarealen: xylobionte Käfer.

Wir verweisen diesbezüglich u. a. auf Tabelle 2.1 (Wirkfaktor – und lebensraumspezifische Auswahl von Tierartengruppen für die Bestandsaufnahme) im Methodischen Leitfaden zur Umsetzung der Eingriffsregelung auf der Ebene der Planfeststellung/Plangenehmigung, der 1993 von den Obersten Naturschutzbehörden der Neuen Bundesländer und Bayerns sowie vom Bundesamt für Naturschutz zwar für Verkehrsprojekte Deutsche Einheit erarbeitet wurde, dessen detaillierte Angaben jedoch auch für andere Verkehrsprojekte als naturschutzfachliche Hinweise hohe Relevanz besitzen.

Art und Umfang der Bestandserhebungen:

Im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) werden auf Seite 1 die ausgewerteten Planungen und Grundlagen aufgeführt – u. a.:

Die Biotopkartierung Bayern (Kartierung: 1988 – 92) Das Arten- u. Biotopschutzprogramm Bayern (1995) Eigene zoologische Erhebungen (1993)

Schon aufgrund des großen zeitlichen Abstandes können dort bestenfalls informelle Hinweise entnommen werden.

Dies bestätigt der Verfasser des LBP auch in Unterlage 12.4 (artenschutzrechtliche Prüfung), wo er auf Seite 1 feststellt, dass zumindest bis 2007 keine ausreichenden faunistischen Untersuchungen vorlagen.

Im September 2007 erfolgte deshalb (offensichtlich nur an einem einzigen Tag!) eine Übersichtsbegehung zur Habitatstrukturanalyse mit Registrierung saP-relevanter Tierarten, die im Juli 2010 wiederum im Rahmen einer Übersichtsbegehung an nur einem Tag aktualisiert worden ist.

Zudem sind laut LBP Seite 5 1992 und 2007 an insgesamt 5 Abenden Fledermauskartierungen durchgeführt worden.

Die faunistischen „Bestandserhebungen“ an jeweils nur 1 Tag erbrachten somit lediglich Zufallsfunde, und entsprechen damit auch nicht ansatzweise den naturschutzfachlichen Erfordernissen und dem längst üblichen Standard, zumal sie letztlich als alleinige Grundlage für die Bestandsbewertung, die

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Eingriffsermittlung und –bewertung, für Minimierungsmaßnahmen und für die Kompensationsplanung darstellen.

Inwieweit die 5 Termine zur Fledermauskartierung den o. g. Anforderungen entsprechen, kann mangels detaillierter Angaben zum Erhebungsdatum, zum zeitlichen Umfang und zur Erhebungsmethodik leider nicht beurteilt werden.

Welch fatale Folgen es haben kann, aufgrund einer vordergründig „intensiven“ Flächennutzung nur minimalistische Bestandserhebungen durchzuführen, hat sich sehr eindrucksvoll u. a. bei der A 71-Planung im Raum Geldersheim (Lkr. Schweinfurt) sowie beim geplanten Windpark „Rhön- & Saale“ im Landkreis Rhön-Grabfeld gezeigt.

In beiden Fällen wurden nach qualifizierten Bestandserhebungen seltene Arten (A71: u. a. Feldhamster) bzw. ein völlig unerwarteter Artenreichtum festgestellt, so dass umfangreiche Umplanungen und Minimierungsmaßnahmen erforderlich wurden.

Angesichts dieser substantiellen Defizite beantragt der BN eine Aussetzung des Genehmigungsverfahrens, bis über mindestens 1 Vegetationsperiode hinweg qualifizierte faunistische und floristische Bestandserhebungen vorgenommen und die Planunterlagen entsprechend überarbeitet worden sind.

Im Anschluss daran sollten eine erneute Anhörung durchgeführt und die neuen Planunterlagen den am Anhörungsverfahren Beteiligten zur erneuten Stellungnahme übersandt werden.

Bestandsbewertung:

Der Verfasser des LBP huldigt einem äußerst rigiden Biotopbegriff, da er gleich mehrfach nur amtlich kartierten Biotopen die Biotopeigenschaft zugesteht und auch nur dann ein Kompensationserfordernis einräumt.

Dies widerspricht aber sowohl der Begriffsbestimmung in § 7 Absatz 2 Nr. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (Biotop = Lebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Individuen einer Ar) wie auch der Eingriffsregelung in § 14 und 15 BNatSchG, in denen vorrangig auf die Beeinträchtigung der Funktionen des Naturhaushaltes abgestellt wird und eine Unterscheidung in „echte“ und „unechte“ Biotope auch nicht ansatzweise erkennbar ist.

Damit erfolgen aber Bestandsbewertung, Eingriffsermittlung und –bewertung sowie Kompensationsplanung von vorne herein auf fehlerhafter Grundlage!

Auf unzureichenden Grundlagen erfolgen auch die teilweise sehr vagen Aussagen zur ökologischen Bedeutung und zum Erhaltungszustand der

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(potentiell) eingriffsbetroffenen Tierpopulationen im EB auf Seite 5/6 sowie zu den eingriffsbetroffenen Lebensraumtypen im LBP auf S. 8/9.

Beispiele:

LBP s. 5:

Die Situation zur Hauptlaichzeit der Amphibien ist am vorhandenen Rückhaltebecken zwar nicht bekannt, trotzdem wird es als gering bedeutend als Amphibienlachplatz eingestuft.

LBP S. 5/6:

Zu der Artengruppe Heuschrecken gibt es nur Zufallsfunde aus 2 eintägigen Terminen, trotzdem wird aufgrund dieser rudimentären Daten die Untersuchungsfläche (welche?) als von nur untergeordneter Bedeutung eingestuft.

LBP S. 8 oben.

Den Laub- und Mischwaldbeständen wird aufgrund der fehlenden charakteristischen Artenzusammensetzung der Krautschicht pauschal die Biotopeigenschat abgesprochen – im klaren Widerspruch zum bereits o. g. § 7 BNatschG.

LBP S. 8 Mitte:

Weil der Heckenstreifen am vorhandenen Rückhaltebecken angepflanzt und von einem Wildschutzzaun umgeben ist, wird diesem ebenfalls die Biotopeigenschaft abgesprochen.

Angesichts dieser Argumentation erscheint es allerdings höchst verwunderlich, dass der BP-Verfasser laut Maßnahmenblätter A1 und A2 als zentrale Kompensationsmaßnahmen zwei Aufforstungen vorsieht, wofür bekanntlich Bäume gepflanzt und zumindest in den ersten Jahren/Jahrzehnten mit Zäunen vor Wildverbiss geschützt werden müssen.

Ihnen würde ebenfalls die Biotopeigenschaft fehlen, so dass damit auch nicht der Ausgleichsverpflichtung des Bundesnaturschutzgesetzes entsprochen werden könnte!

Wechselwirkungen:

Trotz völlig unzureichender Bestanddaten und nahezu fehlender Erhebungen zur faunistischen Baumnutzung (potentielle Ausnahme: Artengruppe Fledermäuse)

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sowie zu ökologisch-funktionalen Beziehungen behauptet der LBP-Verfasser das Fehlen „nennenswerter“ (?Kriterien?) Trittsteinbiotope oder Biotopverbindungen. Auch diese Spekulation wertet der BN als deutliches Indiz dafür, dass es sich auch beim LBP um den Teil einer Rechtfertigungsplanung handelt und er weder den fachlichen bzw. naturschutzrechtlichen Anforderungen noch den auf Seite 1 selbst formulierten Ansprüchen gerecht wird.

6. Eingriffsermittlung und –bewertung im LBP:

Wie bereits unter Nr. 5 dieser Stellungnahme mehrfach angeführt, fehlen schon aufgrund der unzureichenden Bestandserhebung und –bewertung zentrale Grundlagen für eine qualifizierte Eingriffsermittlung und-bewertung.

Auf Seite 11 des LBP werden die potentiell zu erwartenden eingriffsrelevanten Umwelteinwirkungen bzw. Störungen lediglich nachrichtlich aufgezählt. Die schon für gezielte Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen unverzichtbare art- bzw. populationsspezifische Ermittlung und Bewertung der konkreten Auswirkungen dieser Eingriffe findet jedoch nicht statt.

Aufgrund der begrenzten Zeit zur Akteneinsichtnahme ist leider nicht mehr nachvollziehbar, ob in dieser Liste alle relevanten Eingriffe erfasst sind.

Bei der Eingriffsbewertung im LBP auf S. 12 – 14 beschränkt sich der Verfasser jedoch auf streng geschützte Arten bzw. auf Arten der Roten Liste Bayern, obwohl sich in der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung keine derartige Beschränkung findet und für eine umfassende, d. h. tatsächlich zutreffende Eingriffsbewertung auch die Auswirkungen des Vorhabens auf nicht geschützte Arten mit berücksichtigt werden müssen zumal derzeit noch ubiquitäre Arten schon in wenigen Jahren in ihrem Bestand gefährdet sein können. (Beispiel: Feldvögel!)

Tierarten: (siehe LBP Seite 12 unten)

Bezüglich der Eingriffsbewertung bei Tierarten beschränkt sich der LBP-Verfasser sogar nur auf einen Verweis auf die Untersuchungen im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP).

Wie seit Einführung der saP aber übereinstimmend in Fachaufsätzen und auf Seminaren der Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege (ANL) immer wieder betont worden ist, haben LBP und SaP nicht nur eine unterschiedliche Aufgabenstellung und Zielsetzung, sondern unterscheiden sich auch wesentlich bezüglich des zu prüfenden bzw. zu berücksichtigenden Artenspektrums.

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Dieses ist bei der SaP deutlich eingeschränkter, während beim LBP das gesamte potentiell eingriffsbetroffene Artenspektrum zu berücksichtigen ist.

Somit führt der o. g. Verweis erneut zu unzureichenden und unvollständigen Prüfergebnissen und damit zumindest bei den potentiell eingriffsbetroffenen Tierarten zu einer lückenhaften Datenbasis für die Planung artspezifischer Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen. Ein Grund mehr für den BN, einen Stopp des Verfahrens und eine grundlegende Überarbeitung der Pläne zu fordern.

Pflanzenarten: (s. LBP Seite 12 unten/Seite 13 oben)

Die dazu getroffenen Aussagen verdeutlichen äußerst eindrucksvoll, welch unzureichende Datenbasis diesem LBP insgesamt zugrunde liegt. Wörtlich ist dort zu lesen, dass eine detaillierte Untersuchung zu Pflanzenarten nicht durchgeführt wurde – und das ohne jegliche Begründung!

Gleichzeitig wird aber u. a. behauptet, an den Wald- und Gehölzstandorten seien keine „bedeutsamen“ (? Bedeutsam für wen bzw. unter welchem Aspekt??) Pflanzenarten „kartiert“ worden, während aus dem o. g. Satz und den Ausführungen zur Bestandserhebung unzweifelhaft zu entnehmen ist, dass eine floristische „Kartierung“, die diesen Namen verdient, im Planungs- bzw. Untersuchungsraum nie stattgefunden hat.

Vollends verwirrend ist die Behauptung, Beeinträchtigungen von Populationen streng geschützter Arten seien nicht zu erwarten, da im floristischen Bereich üblicherweise Pflanzen-Gesellschaften als relevante Bezugsgröße herangezogen werden, Pflanzenpopulationen hingegen eine taxonomische Revolution erfordern würde.

Auch die Behauptung, in den von Rückschnittmaßnahmen betroffenen Hecken seien keine streng geschützten Arten oder Arten der Roten Liste zu finden, entbehrt jeder Grundlage, da danach ja nie gezielt gesucht worden ist und verdeutlicht erneut, dass sich die Eingriffsermittlung und –bewertung längst nicht alle potentiell eingriffsbetroffenen Tierarten umfasst hat und somit der LBP auch in diesem Punkt unvollständig bleibt, zumal sich daraus erneut ergibt, wie unzureichend und lückenhaft die Grundlagen für gezielte Maßnahmen zur Eingriffsminimierung und zur Eingriffskompensation bleiben.

Unvermeidbare Beeinträchtigungen

Den konkreten Nachweis, dass die auf Seite 13/14 des LBP und in Tabelle 1 aufgeführten Beeinträchtigungen tatsächlich unvermeidbar sind, bleibt der LBP-Verfasser bei jedem der 10 Punkte schuldig. Zweifel an dieser Behauptung/Einstufung sind umso mehr angebracht, als bei der Akteneinsicht

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keine diesbezüglichen planerischen Änderungen bzw. Beschränkungen erkennbar waren. Ganz anders dagegen z. B. die Planungen für die mittlerweile gebaute A 71, wo zur Eingriffsminimierung Trassenverschiebungen vorgenommen wurden und man sich mit einem „Sparquerschnitt“ begnügt hat – und das bei einem „Verkehrsprojekt Deutsche Einheit“!

Versiegelung von Waldflächen:

Entsprechend den Formulierungen bzw. Definitionen des alten Art. 6 a BayNatSch wie auch entsprechend den etwas modifizierten Anforderungen des § 15 Absatz 2 BNatSchG gibt es keine externen Ausgleichsmaßnahmen.

Somit handelt es sich hier lediglich um Ersatzmaßnahmen, obwohl auch § 15 BNatSchG vorrangig Ausgleichsmaßnahmen fordert und der LBP-Verfasser den konkreten Nachweis schuldig bleibt, dass echte Ausgleichsmaßnahmen hier nicht realisierbar sein sollen.

Rodung von Waldflächen, Verlust von Lebensräumen von Tier- und Pflanzenarten:

Entgegen den gesetzlichen Vorgaben der §§ 14 und d15 BNatSch, der umfassenden Aufgabenstellung des LBP und der eigenen Überschrift beziehen sich die Aussagen in diesem Punkt lediglich auf geschützte Arten und wird erneut auf die saP verwiesen.

Damit fehlen aber die im Rahmen des LBP geforderten Angaben zu den konkreten Auswirkungen der einzelnen Waldrodungen auf die ökologisch funktionalen Lebensraumbeziehungen sowie auf die jeweiligen (potentiell) eingriffsbetroffenen Pflanzengesellschaften, Tierpopulationen und Arten.

Die Notwendigkeit derart detaillierter und spezifischer Angaben ist vom Bundesverwaltungsgericht im A 71-Urteil ausdrücklich bestätigt worden!

Ebenso fehlt jegliche Begründung, warum eine Wiederaufforstung für die Rodungen im Rahmen des RiStWag-Ausbaus nicht möglich sein soll!

Daraus ergibt sich aber ein weiteres grundsätzliches Defizit der Planunterlagen und die Notwendigkeit ihrer substantiellen Nachbesserung!

Verlust des landschaftsoptisch prägenden Laubholzmantels:

Die diesbezüglichen Behauptungen stellen die Realität vor Ort förmlich auf den Kopf und disqualifizieren den LBP erneut als Teil einer Rechtfertigungsplanung.

Gerade deshalb, weil der eingriffsbetroffene Waldrand überwiegend durch Fichten geprägt ist, haben auch relativ kurze laubwaldbestocke

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Waldrandabschnitte eine besonders hohe Bedeutung für das Landschaftsbild und bedeutet deren Verlust eine erhebliche und nachhaltige landschaftsoptische Beeinträchtigung!

Verlust landschaftsbildprägender Einzelbäume

Hier bleibt der LBP-Verfasser jegliche Erklärung schuldig, welche Zwangspunkte eine Anpassung des Straßenverlaufs (? an was?) erfordern und warum keine Änderung der Trassierung/Baugestaltung zur Schonung dieser beiden Bäume möglich sein soll.

Ebenso fehlt jede Erläuterung, durch welche „Gestaltungsmaßnahmen“ der Verlust dieser beiden Bäume ausgeglichen werden soll.

Im Rahmen der Akteneinsicht war im LBP nur zu einer einzigen Gestaltungsmaßnahme (G 1) ein Maßnahmenblatt auffindbar, das aber nur die Ansaat einer Extensivrasenfläche umfasst und somit hier nicht relevant sein kann.

Waldwegebau:

Aufgeführt werden hier, wie bei nahezu allen dieser 10 Punkte, in sehr pauschaler Weise die geplanten Baumaßnahmen und die sich daraus unmittelbar ergebende „Umweltauswirkung“ im Sinne der Liste auf S. 11 des LBP.

Es fehlt jedoch jegliche Begründung zur Unvermeidbarkeit der Beeinträchtigungen und zu deren konkreten Auswirkungen auf die (potentiell) eingriffsbetroffenen Pflanzengesellschaften, Tierpopulationen, Einzelarten und ökologisch-funktionalen Lebensraumbeziehungen.

Wo, wie und wodurch diese Versiegelung ausgeglichen werden soll – insbesondere im Hinblick auf die in § 18 Abs. 2 BNatSchG vorrangig geforderte „Wiederherstellung“ der Funktionen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes (oder Neugestaltung) – dazu verliert der LBP-Verfasser nicht ein Wort.

Der erzielbare „Ausgleich“ wird lediglich pauschal behauptet.

Teilweise Rodung bzw. Verfüllung von Hecken:

Für die hier behauptete Beschränkung der Rodungsmaßnahmen auf das unbedingt erforderliche Maß gibt es erneut keine nachvollziehbare Begründung.

Eine Heckenrodung als Teil der regelmäßigen „Pflege“(!)-Maßnahmen verkaufen zu wollen, ist purer Etikettenschwindel!

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Ebenso ist es höchst zweifelhaft, ob sich lediglich durch natürliche Sukzession wieder ein Heckenbestand in der bisherigen Wertigkeit entwickeln kann. Wenn überhaupt, dauert dies Jahrzehnte. Dem wurde aber keineswegs durch einen „Flächenzuschlag“ Rechnung getragen!

Unzutreffend ist die auf Seite 14 des LBP getroffene Behauptung, dass sich baubedingte Lärm- und Abgasimmissionen grundsätzlich nicht vermeiden lassen sollen.

Es gibt hier etliche technische und betriebsorganisatorische Möglichkeiten zur Vermeidung, v. a. aber zur Minimierung, wie u. a. mehrere Baufirmen bei der Realisierung der A 71 unter Beweis gestellt haben.

Bezüglich der geplanten Lärmschutzwand, deren Errichtung für die Anwohner mit erheblichen Lärm- und Abgasbelastungen verbunden sein wird, sei darauf verwiesen, dass sie ihren Zweck schon deshalb nicht ausreichend erfüllen kann, weil sie lediglich eine Lärmbelastung knapp unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte, aber keine Lärmfreiheit gewährleistet und die benachbarte Bruckwegsiedlung dadurch keinerlei Immissionsschutz erhält, sondern vielmehr mit gravierenden Lärmimpulsen rechnen muss.

Völlig unberücksichtigt ist zudem geblieben, dass die Errichtung dieser Lärmschutzwand mit erheblichen landschaftsoptischen Beeinträchtigungen und mit spürbaren Verlusten an Wohn-, Lebens- und Freizeitqualität für die Anwohner verbunden ist.

Eine Kompensation dieser Eingriffe ist jedoch als weiterer Planungsfehler nicht vorgesehen!

Damit fehlen aber wiederum zentrale Grundlagen für eine wirksame, d.h. eingriffsbezogene Kompensationsplanung.

7. Kompensationsmaßnahmen (zu LBP Nr. 5):

Ermittlung des Kompensationsbedarfes:

Eingriffsermittlung und –bewertung liefern zentrale Grundlagen für die Ermittlung des Kompensationsbedarfs, so dass hier die unter Nr. 6 dieser Stellungnahme kritisierten Fehler und Defizite unmittelbar durchschlagen.

Hinzu kommt, dass als methodische Grundlage für die Ermittlung des Kompensationsbedarfes laut LBP Seite 15 Nr. 5.1 und 5.2 ganz offensichtlich nur die „Grundsätze für die Ermittlung von Ausgleich und Ersatz nach Art. 6 und 6 a BayNatSchG bei staatlichen Straßenbauvorhaben (Kürzel für diese

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Stellungnahme: „Grundsätze“) vom 21.06.93 sowie die dazu verfasste Synapse vom 25.01.96 und die Praxishinweise vom Oktober 1997 verwendet wurden.

Diese Vorgehensweise ist schon deshalb rechtlich wie methodisch höchst fragwürdig, da die Bezugsgrundlage dieser „Grundsätze“ durch das neue Bundesnaturschutzgesetz vom 29.07.09 ebenso wie durch das Bayer. Naturschutzgesetz vom 23.02.2011 aufgehoben und durch die neuen §§ 14 und 15 ersetzt und gleichzeitig inhaltlich teilweise grundlegend modifiziert worden ist (z. B. relative Gleichstellung von Ausgleich und Ersatz, vorrangige Prüfungspflicht für Entsieglungs- und Wiedervernetzungsmaßnahmen sowie von sogenannten produktionsintegrierten Maßnahmen, Verpflichtung durch Ersatz in Geld bei Unvermeidbarkeit der Eingriffe oder fehlender Möglichkeit zu Ausgleich/Ersatz bei gleichzeitiger Vorrangigkeit der Naturschutzbelange).

Wie im „Vorwort“ zu diesen „Grundsätzen“ in Kapitel „Allgemeines“ nachzulesen, kommt den dort eingeführten Richtwerten keine rechtliche Verbindlichkeit zu und reichen diese lediglich aus, um im Regelfall die naturschutzrechtlichen Anforderungen flächenmäßig zu erfüllen.

Die pauschale bzw. ausschließliche Anwendung dieser Grundsätze widerspricht aber den rechtlich verbindlichen Vorgaben aus § 15 Abs. 2 BNatSchG, der ausschließlich auf den funktionalen Ausgleich und Ersatz abstellt, so dass auch deshalb der Kompensationsbedarf vorrangig unter ökologisch-funktionalen Gesichtspunkten zu ermitteln ist und folglich auch die Wirksamkeit geplanter Kompensationsmaßnahmen nicht nur unter quantitativen (=Fläche!), sondern vorrangig danach beurteilt werden muss, ob mit den auf den Ausgleichs- bzw. Ersatz-Flächen geplanten Maßnahmen die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes (und das Landschaftsbild) vorrangig gleichartig bzw. nachrangig gleichwertig wiederhergestellt worden sind.

Nicht zuletzt aufgrund der Anwendung des „Leitfadens zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Bauleitplanung in Bayern“ beschränkt sich die Eingriffsermittlung ausschließlich auf die Feststellung der Flächenverluste und die Anwendung pauschaler Kompensationsfaktoren. Damit können die realen Eingriffswirkungen aber nicht einmal ansatzweise erfasst werden, da die konkreten ökologischen Funktionsverluste der einzelnen Habitate und Lebensräume sowie die Störungen funktionaler Beziehungen und Vernetzungen nicht ermittelt wurden.

Dadurch bleibt z. B. unberücksichtigt, ob Biotope durch Verkleinerung ihre Lebensraumfunktion verlieren, ob andere Biotope aufgrund Verlärmung und Verinselung für einzelne Arten nicht mehr nutzbar sind, ob Wanderwege (z. B. für Amphibien) unterbrochen werden, ob z. B. bei Fledermäusen die Beziehungen zwischen Teillebensräumen gestört oder sogar abgeschnitten werden, ob für einzelne Arten die Mindesthabitatgröße unterschritten werden, usw.

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Daraus ergeben sich nicht nur Fehler bei der quantitativen Ermittlung des Kompensationsflächenbedarfs und bei der Beurteilung der Ausgleichbarkeit der Eingriffe, sondern auch bei der Gestaltung und räumlichen Positionierung der erforderlichen Ausgleichsflächen. Die Ausgleichsplanung kann schon deshalb den Anforderungen des alten Art. 6 a BayNatSchG wie auch des neuen § 15 BNatSchG nicht gerecht werden.

Der LBP-Verfasser bezieht sich bei der Ermittlung des Kompensationsbedarfes nicht nur fälschlicherweise einzig auf die „Grundsätze“, er wendet diese vielfach auch falsch an bzw. geht von falschen Voraussetzungen aus.

Fehlerhaft bzw. unzureichend sind u. a. folgende Annahmen bzw. Vorgehensweisen:

Der „Biotop“ wird laut § 7 Abs. 2 BNatSchG definiert als „Lebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen“.

Die gesetzliche (und reale bzw. naturwissenschaftliche) Biotopeigenschaft fehlt somit nur solchen Flächen, die entweder keine Pflanzengesellschaften oder Tierpopulationen aufweisen (z. B. Mondoberfläche, neu installierte Blechdächer etc.) oder aber ausschließlich von Nutztieren oder Nutzpflanzen besiedelt sind.

Derartige Flächen sind hier – zumindest nach dem Ergebnis der zeitlich auf wenige Stunden begrenzten Akteneinsicht – aber nicht betroffen.

Auch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung legt in § 14 Absatz 1 BNatSchG nur ganz allgemein Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes (und des Landschaftsbildes) zugrunde.

Dem schließen sich im ersten Satz des Kapitels „Allgemeines“ ausdrücklich auch die „Grund-sätze“ an.

Zudem wird auch in der Ergebnisniederschrift der Gemeinsamen Dienstbesprechung Naturschutz/Straßenbau vom Juli 1993 zu Grundsatz 1 ausdrücklich betont, dass auch betroffene Biotope zu berücksichtigen sind, die in der Biotopkartierung Bayern nicht erfasst sind.

Somit ist es zumindest nach diesen Vorgaben der „Grundsätze“ falsch, auch bei Laub- und Mischwaldbereichen nur einen flächengleichen Ausgleich anzustreben.

Dies umso mehr, als sogar laut der o. g. Ergebnisniederschrift Grundsatz 3.2 nur bei reinen Nadelforsten anzuwenden ist.

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Baubedingte Störungen und Beeinträchtigungen:

Das im vorausgegangenen Punkt kritisierte bzw. widerlegte Biotopverständnis des LBP-Verfassers führt auch zu der falschen Auffassung, für baubedingte Störungen und Beeinträchtigungen seien keine Kompensationsmaßnahmen erforderlich.

Somit bleibt der im LBP ermittelte Kompensationsbedarf auch in diesem Punkt unzureichend!

Reichweite der Beeinträchtigungen:

Auch bezüglich der Beurteilung der räumlichen Reichweite der betriebsbedingten Beeinträchtigungen (v. a. Lärm und Abgase, Reifenabrieb, schadstoffbelastetes Spritz- und Sprühwasser) genügt es nicht, sich unreflektiert auf die pauschalen Beeinträchtigungszonen von Grundsatz 5 zu beziehen, zumal selbst in den Grundsätzen im einführenden Kapitel „Allgemeines“ explizit darauf verwiesen wird, dass sich Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach den jeweiligen Umständen als konkreten Einzelfalles zu richten haben.

Eine solche Einzelfallprüfung hätte im vorliegenden Fall insbesondere für die St. 2251 erfolgen müssen, da diese nahezu ungeschützt im freien Fall verläuft und somit v. a. beim Sprühnebel unter ungünstigen Windverhältnissen mit einer deutlich weiteren Schadstoffverfrachtung gerechnet werden muss.

Vollends unberücksichtigt geblieben ist die negative Lärmwirkung bau- und betriebsbedingt auf Tiere – v. a. auf Vögel, die laut etlicher Untersuchungen im Wald bis 1000 m und im Freiland bis 1500 m beidseits der Trasse betragen kann (Quelle wird ggf. nachgereicht!).

SaP:

Bezüglich der Aussagen zur saP verweisen wir auf unsere diesbezüglichen Einwendungen und Kritikpunkte unter Nr. 10 dieser Stellungnahme. Angemerkt sei nur, dass es für den Unterzeichner beim besten Willen nicht nachvollziehbar ist, auf welcher Grundlage der LBP-Verfasser zu seiner Beurteilung des lokalen Erhaltungszustandes der (potentiell) eingriffsbetroffenen Tierpopulationen kommen konnte, nachdem aktuelle quantitative Bestandserhebungen oder gar Erfassungen der Raumnutzung bzw.. von ökologisch-funktionalen Lebensraumbeziehungen entsprechend dem „best-practice“-Beispielen von Müller-Pfannenstiel und Stucht nicht erfolgt sind (veröffentlicht u. a. in „Natur und Landschaft“ Heft 6/1998 unter dem Titel „Karten Ausstellungen im Landschaftspflegerischen Begleitplan = Anforderungen und Praxisbeispiel).

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Selbst die etwas umfangreicheren Erhebungen bei der Artengruppe Fledermäuse sind zeitlich längst veraltet und liefern bezüglich der o. g. Anforderungen nur bruchstückhafte Ergebnisse!

Landschaftsbild:

Warum der zur Rodung bzw. Überbauung vorgesehene Waldrand nur teilweise (quantitativ oder qualitativ? Welcher Teil soll nicht landschaftsbildprägend sein?) landschaftsbildprägend sein soll, wird mit keinem Satz im LBP begründet.

Dass zur „Vergrämung“ von Gebüschränder abjagenden Fledermäusen auf straßenbegleitende Laubgehölzpflanzungen verzichtet werden soll, wird im LBP zwar nachrichtlich erwähnt, ansonsten aber werden daraus keinerlei Konsequenzen für die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung gezogen.

Dabei bedeutet dies, dass bezüglich der Artengruppe Fledermäuse die saP-Ergebnisse partiell geschönt werden können, dass damit aber der naturschutzrechtlichen Kompensationsverpflichtung bezüglich Landschaftsbild nicht entsprochen wird und dass diese, die Kollisionen mit jagenden bzw. Trassenquerenden Fledermäusen potentiell reduzierende „Gehölzverzichtsakt“ dazu führt, dass auf diesen Flächen die potentielle Lebensraumqualität für andere Tiergruppen bei weitem nicht erreicht wird und diese Minimierungs- bzw. Gestaltungsmaßnahme unter flächigen wie ökologisch-funktionalen Gesichtspunkten ihrerseits zu einem Ausgleichspflichtigen Eingriff im Sinne von Art. 14 Abs. 1 BfNatSchG führt. Auch dieser ist völlig unberücksichtigt geblieben.

Gehölzrodung entlang der St. 2251:

Den entlang der St. 2251 vorhandenen Gehölzen die Biotopeigenschaft abzusprechen ist geradezu revolutionär.

Allerdings bleibt der LBP-Verfasser den Nachweis schuldig, dass es sich dort um reine Zierkecken ohne jeglichen Unterwuchs und ohne ein Anzeichen tierischen Lebens handelt – möglicherweise durch einen bundesweit einzigartig hohen Schadstoffeintrag.

In offensichtlicher Unkenntnis praktischer Pflegemaßnahmen setzt er das „auf den Stock setzen“ mit der „Rodung“ gleich, um dann in geradezu messianischer Weitsicht die „Wiederauferstehung“ der gerodeten Gehölze zu prognostizieren – mit der ihm und seinen Auftraggebern äußerst willkommenen Generalabsolution bezüglich der gesetzlichen Ausgleichspflicht.

Bei einem derart plumpen Versuch verbaler Verharmlosung erübrigt sich jeder fachliche Kommentar.

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Dies kann ggf. auf dem Erörterungstermin nachgeholt werden.

Insgesamt bleibt damit festzustellen, dass bei der Ermittlung des Kompensationsbedarfes in mehreren Fällen Eingriffe und Eingriffsfolgen nicht berücksichtigt wurden bzw. falsch bewertet worden sind und somit der daraus abgeleitete Ausgleichsbedarf schon von der ermittelten Fläche her nicht den naturschutzrechtlichen Anforderungen entspricht.

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen:

Der Verfasser des LBP behauptet dort auf Seite 17 pauschal die Nichtausgleichbarkeit des Eingriffs innerhalb des Planungsgebietes, ohne dies auch nur mit einem Satz zu begründen.

Ebenso werden für die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen mit größter Selbstverständlichkeit Ackerflächen herangezogen, obwohl in § 15 Abs. 3 BNatSchG explizit die vorrangige Prüfung anderer Kompensationsmöglichkeiten bzw. –formen gefordert wird, um damit den Verlust an Ackerflächen vermeiden bzw. reduzieren zu können.

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit Schwerpunkt Naturhaushalt (LBP Nr. 5.3)

Für den Verlust des ökologisch wie landschaftsoptisch besonders wertvollen bzw. bedeutsamen Randbereiches eines großen, geschlossenen Waldkomplexes sollen lediglich zwei kleine Ackerflächen aufgeforstet werden.

Diese sind zwar an einer Schmalseite ihrerseits an einen größeren Waldkomplex angebunden, ragen aber ansonsten wie Finger in die Feldflur hinein.

Somit können sich dort bestenfalls Feldgehölze entwickeln, die auch nach langer Entwicklungszeit weder eine den verloren gehenden Waldflächen vergleichbare Funktion als Waldlebensraum noch eine diesen entsprechende ökologische Funktion aufweisen werden.

Diese betrifft nie das Innenklima, den Artenbestand etc.

Damit erfüllen diese Kompensationsflächen aber nicht ansatzweise die Anforderungen von § 15 Abs. 2 BNatSchG, wo explizit ein Ausgleich/Ersatz unter ökologisch-funktionalen Gesichtspunkten gefordert ist.

Dies gilt ebenso bezüglich der Flächengröße – u. a. deshalb, weil bei der Ermittlung der erforderlichen Flächengröße u. a. die „Grundsätze“ unzureichend bzw. fehlerhaft angewendet wurden (siehe oben!), aber auch, weil dabei nicht

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einmal versucht worden ist, der erforderlichen Entwicklungszeit durch einen Flächenzuschlag Rechnung zu tragen.

Bis die Anpflanzungen sich zu einem Bestand mit auch nur annähernd vergleichbarer Funktion entwickelt haben werden wird es mindestens 70 – 80 Jahre dauern. Schon deshalb ist die Ausgleichbarkeit der Waldverluste nicht gegeben und bestenfalls ein Ersatz erreichbar.

Dabei bleibt aber selbst dieser Ersatz unzureichend, da auf diesen Flächen, wie oben bereits ausgeführt, sich kein echter Wald entwickeln kann, sondern bestenfalls ein Feldgehölz (bzw. zwei!). § 15 Abs. 2 BNatSchG fordert ja auch für Ersatzmaßnahmen zumindest die gleichwertige Herstellung der eingriffsbeeinträchtigten Funktionen!

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit Schwerpunkt Landschaftsbild:

Für die massiven Eingriffe in das Landschaftsbild wird im Beeinträchtigungsgebiet der gesetzlich geforderte Ausgleich ebenfalls nicht erreicht:

Als „Vergrämungsmaßnahme“ für Fledermäuse erfolgt keine durchgehende Bepflanzung bzw. optische Einbindung der Trasse in die Landschaft.

Die auf zwei externen Flächen geplanten Aufforstungen (A1/A2) sind für den eingriffsbetroffenen Bereich landschaftsoptisch völlig irrelevant!

8. Eingriffsminimierungsmaßnahmen (EMin):

Relevant für die Ermittlung wirksamer Maßnahmen zur Eingriffsminimierung ist vorrangig der LBP, da auch dort Eingriffsermittlung und –bewertung durchgeführt und (in Optimal- bzw. Regelfall) die Ergebnisse der Bestandserhebung dokumentiert und bewertet werden.

Im LBP wird unter Punkt 4.2 die hier gewählte Trasse v. a. damit gerechtfertigt, dass auch eine Trassenführung weiter im Wald, wie auch weiter im Feld mit erheblichen Eingriffen verbunden wäre. Völlig unberücksichtigt bleiben dabei die Auswirkungen auf das Landschaftsbild sowie auf die Biotopvernetzung im Untersuchungsgebiet. Demnach soll die Planungstrasse quasi als „kleineres Übel“ ausreichend gerechtfertigt sein.

Wie die bei der Planungstrasse zu erwartenden Eingriffe zeigen, ist das „kleinere Übel“ allerdings immer noch ein zu großes Übel, zumal es vor Ort keine Ausgleichsmöglichkeiten geben soll und die Eingriffe und Verluste (z. B. Naherholungsgebiet) in keinem vernünftigen Verhältnis zu den prognostizierten

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„Verbesserungen“ der Verkehrssituation (v. a. für Mautflüchtlinge von der A 3) führen.

Im Einzelnen:

Dass die geplante Lärmschutzwand als EMin nicht annähernd ausreicht, wurde bereits mehrfach erläutert (s. o./s. u.).

Rodungen und Gehölzrückschnitt außerhalb der Vogelbrutzeit gehören längst zum selbstverständlichen Ausführungsstandard – sie bewirken somit keine eigenständige EMin.

Zudem ändert der Einschlag betroffener Gehölzbestände nichts daran, dass damit den Baumfledermäusen (potentiell bzw. in der Zukunft) bedeutsame Lebensraumelemente entzogen werden.

Eine 7,5 – 10 m breite Bepflanzungslücke ist für Fledermäuse noch längst kein ausreichendes „Hindernis, nicht in diese Lücke zu fliegen, um an benachbarten Gehölzrändern zu jagen.

Ebenso ist der Verzicht auf eine durchgehende Bepflanzung am Südrand der Trasse kaum wirksam als EMin, da Fledermäuse bekanntlich auch Einzelbäume bejagen und südlich der Trasse Restbestände des bisherigen Waldmantels und bisheriger Gehölze erhalten bleiben.

Dass mit derartigen, zwar gut gemeinten, aber bei weitem nicht ausreichend wirksamen Maßnahmen die Minimierungsmöglichkeiten bei Weitem nicht ausgeschöpft sind, kann u. a. bei der bereits realisierten Ortsumfahrung Mittelstreu (Lkr. Rhön-Grabfeld) vor Ort beobachtet werden.

Dort wurden u. a. in den Bepflanzungslücken meterhohe Schutzzäune installiert, um die querenden Fledermäuse dazu zu zwingen, die Trasse in einer für sie ungefährlichen Höhe zu überfliegen.

Diese Maßnahme verbietet sich hier allerdings schon aufgrund ihrer weitreichenden landschaftsoptischen Beeinträchtigung!

Vollends unberücksichtigt ist hier auch geblieben, dass durch die „Bepflanzungsrestriktionen“ zur Reduzierung des Kollisionsrisikos für Fledermäuse zahlreichen anderen Tierarten typische Biotopstrukturelemente quasi vorenthalten werden, was zu einer Verringerung der Lebensraumqualität und somit zu einem zusätzlichen Ausgleichsbedarf führt. Dieser ist aber völlig unberücksichtigt geblieben.

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9. Vorprüfung der UVP-Pflicht:

Aufgrund des großen Umfangs der Planunterlagen und der sehr begrenzten Zeit für die Einsichtnahme in die Planunterlagen konnte Unterlage 16 nur grob gesichtet werden, so dass hier nur zu einigen wenigen Punkten stichpunktartig Einwendungen beispielhaft vorgebracht werden können und sich der BN diesbezüglich weitere Ergänzungen (z. B. im Erörterungstermin) vorbehält.

Zu Unterlage 16:

Nr. 2.2:

Weder durch die geplanten Gestaltungs-, noch durch die geplanten Ausgleichsmaßnahmen können die Eingriffe in Natur und Landschaft ausgeglichen werden.

Wir verweisen dazu u. a. auf unsere Ausführungen unter Nr. 5, 6 und 7 dieser Stellungnahme.

Zu Tabelle „Einschätzung der Empfindlichkeit der bestehenden Nutzungen gegenüber Beeinträchtigungen:

Wie in Kapitel 5 und 6 dieser Stellungnahme bereits zu den Ausführungen im LBP detailliert dargestellt, wird auch hier die Eingriffsbetroffenheit vielfach unzureichend ermittelt, bewertet und dargestellt. In ähnlicher Weise gilt dies auch für die „Empfindlichkeit“.

Beispiele:

Warum die Empfindlichkeit der angrenzenden Acker- und Grünlandflächen gegenüber bau- und betriebsbedingten Beeinträchtigungen „gering“ sein soll, ist nicht nachvollziehbar begründet.

Schon angesichts der beidseits der Trasse weit über den Böschungs- bzw. Randstreifenbereich hinaus zu erwartenden Schadstoffeinträge (u. a. über Spritzwasser und Sprühnebel) ist die Behauptung des Verfassers der UVP-Vorprüfung unzutreffend, es seien dort keine Beeinträchtigungen zu erwarten.

Ebenso unzutreffend ist es, bei den angrenzenden Wohnbauflächen von einer geringen Empfindlichkeit und aufgrund des „großen“ Abstandes bzw. geplanter Lärmschutzmaßnahmen von einer fehlenden direkten Betroffenheit auszugehen. Im Gegensatz zur bisherigen Ortsdurchfahrt sind entlang der St. 2251 reine Wohngebiete mit deutlich höherer

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Schutzbedürftigkeit betroffen, so dass schon deshalb nicht von einer „geringen“ Empfindlichkeit ausgegangen werden kann.

Weder der „große“ Abstand noch die geplanten Lärmschutzmaßnahmen gewährleiten, dass das höhere Verkehrsaufkommen auf der St. 2251 und die höheren Geschwindigkeiten nicht zu einer spürbaren Zusatzverlärmung für Anwohner führt (v. a. gilt das für LKW!). Gewährleistet ist bestenfalls die Einhaltung der Grenzwerte.

Die direkte Betroffenheit und das Fehlen entsprechender Schutzmaßnahmen ist v. a. bei der Bruckwegsiedlung evident!

Zu „Qualität der Schutzgüter“:

Insbesondere die Qualität der Schutzgüter „Tiere“, „Pflanzen“, „Landschaftsbild“ und „Mensch/Erholung“ wird falsch eingeschätzt. Wir verweisen diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen unter Nr. 5 und 6 dieser Stellungnahme. Ergänzend dazu sei besonders darauf hingewiesen, dass v. a. das durch die geplante Neutrassierung der B 8 überbaute Waldareal, aber auch die angrenzenden Wald- und Feldflächen zu den wichtigsten Naherholungsgebieten von Seubersdorf zählen und dass es dort zu einer völligen Neuverlärmung auf großer Fläche kommt, so dass schon deshalb nicht von einer geringen Empfindlichkeit ausgegangen werden kann.

Die geplanten Minimierungsmaßnahmen sind äußerst unzureichend (s. BN-Stellungnahme Nr. 8). Die geplanten „Ausgleichsmaßnahmen“ können bestenfalls als „Ersatzmaßnahmen“ eingestuft werden (s. BN-Stellungnahme Nr. 7).

Auf welch begrifflichen und argumentativen Schleuderkurs der Verfasser der UVP-Vorprüfung unterwegs ist, zeigt sich v. a. in der Tabelle auf Seite 10, wo für die Rodung von Waldflächen der auf externen Ausgleichsflächen geplante Ersatz (laut LBP 8. Nr. 5.3 und Maßnahmenblätter A 1 und A2 handelt es sich um Ausgleichsmaßnahmen!) als „Minimierungsmaßnahme“ eingestuft wird.

Dies widerspricht nicht nur den tatsächlichen Gegebenheiten, sondern auch den diesbezüglichen Ausführungen unter Nr. 4.2 des LBP!

Keine wirksame Minimierungsmaßnahme für die zu erwartenden Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch/Erholung ist auch die vorgesehene Wiederherstellung der Anschlüsse an die Waldwege.

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Dies ändert überhaupt nichts am Flächenverlust sowie an der landschaftsoptischen Entwertung der verbleibenden Naherholungsflächen und an deren großflächiger Entwertung durch Lärmeintrag!

Somit sind die zusammenfassenden Aussagen in der UVP-Vorprüfung großteils unzutreffend, gehen von der Baumaßnahme für mehrere Schutzgüter (u. a. Tiere/Pflanzen/Landschaftsbild sowie Mensch/Erholung) durchaus erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen aus und hätte deshalb eine reguläre UVP durchgeführt werden müssen.

Auch deshalb hält der BN die Einstellung des Verfahrens bzw. einen ablehnenden Planfeststellungsbescheid für mehr als gerechtfertigt und erforderlich.

Ersatzweise fordern wir die Aussetzung dieses Genehmigungsverfahrens bis das Ergebnis einer regulären UVP vorliegt und ein erneutes Anhörungsverfahren mit Übersendung der überarbeiteten und ergänzten Unterlagen.

10. Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) zu Unterlage 12.4:

Diese Prüfung ist aus zahlreichen Gründen unzureichend und teilweise fehlerhaft.

Wegen der verweigerten Übersendung der Verfahrensunterlagen und der sehr begrenzten Zeit für die Akteneinsichtnahme sind auch hierzu leider nur stichpunktartige und beispielhafte Einwendungen möglich und muss sich der BN diesbezüglich weitere Ergänzungen (z. B. im Erörterungstermin) vorbehalten.

Datengrundlagen:

Ebenso wie beim LBP bereits kritisiert, sind auch für die saP die verwendeten Daten veraltet bzw. völlig unzureichend. Vielfach handelt es sich nur um vereinzelte Zufallsbeobachtungen!

Wirkungen des Vorhabens:

Wie bereits beim LBP kritisiert, sind die Eingriffswirkungen unzureichend bzw. fehlerhaft ermittelt worden.

Vermeidungsmaßnahmen:

Diesbezüglich wird auf die Einwendungen im korrespondierenden Kapitel dieser Stellungnahme verwiesen.

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Ermittlung der Verbotstatbestände:

Entgegen den rechtlichen Bestimmungen der europäischen FFH-Richtlinie erfolgt die Ermittlung der Verbotstatbestände in § 44 Abs. 1 FFH-RL unter Berücksichtigung von Maßnahmen zur Eingriffsminimierung als Ergebnis einer einseitigen deutschen (Fehl-)Interpretation – so die schon vor Jahren geäußerte Kritik europaweit tätiger Juristen.

Dass diese Vorgehensweise bei der detaillierten Prüfung und Bewertung der potentiell betroffenen Arten bzw. Populationen nicht praktikabel ist, zeigen auch die hier verwendeten Bewertungsvordrucke, wo die Prüfung der Erforderlichkeit Konflikt vermeiden der Maßnahmen den Verbotsprognosen nachgeschaltet worden ist.

Floristische Bestandserhebungen:

Angesichts der rudimentären Bestanderhebungen kann der fehlende Nachweis von Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie keineswegs als „Garantie“ für die tatsächliche Abwesenheit solcher Pflanzen gewertet werden. Somit hätte hier bezüglich der potentiell betroffenen Pflanzenarten zumindest eine „worst-case“-Prüfung durchgeführt werden müssen.

Faunistische Bestanderhebungen/Fledermäuse:

Diesbezüglich gelten auch hier die zur Bestandserhebung für den LBP vorgebrachten Einwendungen.

Ergänzend dazu muss kritisiert werden, dass in der saP zwar eine ca. 10 km entfernt gelegene Wochenstube des Großen Mausohrs nachrichtlich erwähnt wurde, dass aber die potentielle Betroffenheit dieser lokalen Population ansonsten keine Berücksichtigung bei Eingriffs- und Verbotsermittlung gefunden hat.

Betroffenheit der Säugetierarten:

Fransenfledermaus:

Es ist u. a. nicht nachvollziehbar, dass es zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen im Jagdhabitat kommen soll, wenn die Fluggebiete der Fransenfledermaus im Waldrandbereich von der geplanten Trasse tangiert

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werden und durch sehr lückige Böschungsbepflanzung quasi eine „Fledermausvergrämung“ (V2/V3) angestrebt wird.

Auch angesichts der wenigen Bestandserhebungen und des Vorhandenseins typischer Jagdbiotopstrukturen kann nicht begründet von einem geringen Kollisionsrisiko ausgegangen werden.

Dies umso mehr, als die Einführung einer Geschwindigkeitsbegrenzung nur bei einer Begrenzung auf max. 60 km/h (s. Wildunfälle!) tatsächlich zur Reduzierung des Konfliktrisikos beitragen könnte, andererseits aber auch angesichts der gestreckten Trassenführung in der Praxis nicht mit deren Einhaltung gerechnet werden kann!

Zwergfledermaus:

Die Einwendungen zur Fransenfledermaus gelten hier sinngemäß!

Insbesondere ist die negative Prognose des Tötungsverbotes u. a. nicht nachvollziehbar, da auch Fichten von Insekten bewohnt bzw. angeflogen werden, da sich am zurückversetzten Waldrand Laubgehölzaufwuchs entwickeln wird und die auf der Südseite der Trasse verbleibenden Restbeständen des bisherigen Waldsaumes und der Gehölze eine Trassenquerung durch Zwergfledermäuse und Jagdflüge entlang des trassenzugewandten Gehölzrandes induzieren und forcieren wird.

Daran werden auch die geplanten Maßnahmen V2/V3 kaum etwas ändern können.

Breitflügelfledermaus:

Dass bei den unzureichenden Bestandserhebungen keine Exemplare der Breitflügelfledermaus festgestellt wurden, ist bei weitem kein hinreichender Beweis für die aktuelle oder gar künftige Nichtbetroffenheit dieser Art im Trassenbereich bzw. im Untersuchungsgebiet.

Ansonsten gelten auch für diese Art die zur Zwerg- und Fransenfledermaus vorgebrachten Einwendungen.

Die Erfüllung von Störungs- und Tötungsverbot dieser drei Arten ist somit in der saP fehlerhaft prognostiziert worden.

Großes Mausohr:

Ebenso wie die Breitflügelfledermaus wurde auch das Große Mausohr bei der aktuellen Untersuchung nicht registriert.

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Umso weniger ist bei beiden Arten nachvollziehbar, wie und auf welcher Erkenntnisgrundlage der saP-Verfasser dazu kommt, den Erhaltungszustand (EHZ) der lokalen Population als „gut“ einzustufen.

Wald- und Baumfledermäuse:

Die Bewertung des EHZ der lokalen Populationen erfolgt hier ähnlich fragwürdig und intransparent wie beim Großen Mausohr und der Breitflügelfledermaus.

Ebenso ist nicht nachvollziehbar, wie der „Verzicht“ auf die Sommerfällung/-rodung der betroffenen Gehölzbestände zur Konfliktvermeidung beitragen kann und soll, wenn die relevante Art angeblich gar nicht vorkommt – somit auch nicht eingriffsbetroffen ist – und im Eingriffsbereich und sogar daran anschließend keine Quartierbäume vorhanden sein sollen. Bezüglich der Prognose des Tötungsverbotes verweisen wir auf die diesbezüglichen Einwendungen bei den oben genannten Fledermausarten.

Gebäudefledermäuse:

Bezüglich der angesichts fehlender Nachweise fragwürdigen EHZ-Bewertung der lokalen Population verweisen wir auf die o. g. Einwendungen bei den anderen Fledermausarten.

Ebenso bezüglich der widersprüchlichen Angaben bzw. Prognoseergebnisse beim Störungs- und beim Tötungsverbot sowie zur (Un-)Wirksamkeit der Maßnahmen V2 und V3.

Für die Artengruppe der Fledermäuse bleibt damit festzustellen, dass bei der Mehrzahl der hier (potentiell) betroffenen Arten nicht mit ausreichender Sicherheit eine Nichterfüllung des Schädigungs- und Störungsverbotes prognostiziert werden kann und auch bei den geplanten konfliktvermeidenden Maßnahmen keineswegs bei allen (potentiell) betroffenen Fledermausarten von einer praktischen Wirksamkeit/Relevanz ausgegangen werden kann.

Kriechtiere: Zauneidechse

Bei nur einem einzigen Nachweis dieser Art muss ebenso wie bei den betreffenden Fledermausarten die Begründetheit der EHZ-Bewertung für die lokale Population grundsätzlich in Frage gestellt werden.

Obwohl der EHZ die lokale Population gar nicht bekannt ist, erfolgt dazu eine Prognose des Schädigungs- und des Störungsverbotes – allerdings ohne das in einem solchen Fall entsprechend den Regelungen in den „Hinweisen zur

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Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung“ als Hilfskonstruktion angeratenem „worst-case-Szenario“.

Sonstige Tierarten (ohne Vögel):

Hier kann sich der saP-Verfasser nicht einmal entscheiden, ob diese Arten um das Untersuchungsgebiet fehlen (relevant ist aber vorrangig das Fehlen im Untersuchungsgebiet) oder ob sie dort keinen Lebensraum finden. Da beißt sich aber argumentativ die Katze in den eigenen Schwanz und bemerkt es nicht!

Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie:

Rauch- und Mehlschwalbe:

Die Nichterforderlichkeit der Prüfung wird u. a. wegen der Nichtrelevanz wesentlicher Eingriffe in Nahrungshabitate behauptet, ohne irgendwelche Informationen zu diesen Habitaten zu besitzen bzw. hier vorzulegen.

Baumpieper:

Auch hier dient ein einziger konkreter Artnachweis als Beurteilungsgrundlage für den EHZ der lokalen Population, der somit nur im Reich der Spekulationen angesiedelt werden kann.

Ähnlich spekulativ ist die Behauptung, der verbleibende Lebensraum sei ausreichend groß (für wie viele Exemplare?!) und in der Umgebung (wo?) seien weitere Brutplätze (wie viele und warum bislang ungenutzt?) vorhanden.

Eulen (Waldkauz und Waldohreule):

Auch hier gelingt dem saP-Verfasser ohne konkreten Artnachweis eine sehr konkrete Bewertung des EHZ der offensichtlich nicht vorhanden, zumindest aber nicht bekannten lokalen Population!

Ebenso unbeeindruckt von grundlegenden Erkenntnissen der Populationsökologie behauptet der saP-Autor aufgrund bereits vorhandener betriebsbedingter Störungen der (gar nicht real existenten!) Eulenarten deren grenzenlose Toleranz gegenüber zusätzlicher bau- oder betriebsbedingten Störungen (brav abgeschrieben!) und die Möglichkeit zum Ausweichen auf ungestörte Bereiche zur Jagd, allerdings ohne diese Jagdreviere konkret benennen und ohne konkret nachweisen zu können, dass und warum diese „Jagdparadiese“ bislang von Artgenossen noch nicht entdeckt worden sind. Bleibt die Frage, wie die nicht vorhandenen Eulen dann davon erfahren werden!

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Weitere Ausführungen zur Begründetheit, Stichhaltigkeit und fachlichen Qualifikation der Prognosen zum Schädigungs- und Störungsverbot erübrigen sich damit von selbst, umso mehr, als den nicht vorhandenen Tieren sicher ausreichend Zeit bleibt, sich an die völlige Neutrassierung einer Straße zu gewöhnen und so todbringenden Begegnungen mit Fahrzeugen aller Art gezielt auszuweichen.

Greifvögel und Gebüschbrüter:

Die bereits mehrfach unter Beweis gestellten Prognosefähigkeiten des saP-Autors liefern auch bei diesen Arten bzw. bei ihren lokalen Populationen äußerst auftraggeberfreundliche Ergebnisse – ebenso konsequent auch bei der Prognose des Störungs- und Tötungsverbotes. Hier erübrigt sich jeder Kommentar!

Unberücksichtigte Beeinträchtigungen:

Hinzu kommt, dass für die Vögel, aber auch für andere relevante Tierartengruppen zentrale Eingriffswirkungen weder ermittelt noch berücksichtigt wurden. Dies betrifft u. a. die potenziellen Auswirkungen der Neuverlärmung durch den Straßenverkehr für Vögel und Amphibien (im Offenland bis 1000 m Entfernung wirksam) sowie die Störwirkungen durch den Baubetrieb.

Laut Bundesamt für Naturschutz etalii können Einwirkungen während der Bauphase für die Fauna einen wesentlich höheren Beunruhigungseffekt haben als Dauerbelastungen durch den Betrieb. Gewöhnungseffekte können demnach sehr lange dauern, eine Wiedereinwanderung kann aufgrund fehlender Lieferpopulationen sogar ganz unterbleiben.

Fazit: Die saP wird weder ihrem gesetzlichen Auftrag noch ihren selbst gestellten Anforderungen gerecht. Bezüglich der BN-Forderungen verweisen wir auf unsere Aussagen zur UVP-Vor-Prüfung.

11. Resümee & weitere Hinweise:

Aus den oben genannten Gründen lehnt der BN das Vorhaben in der hier geplanten Form nachdrücklich ab.

Bestandteil dieser Stellungnahme/Einwendung sind auch die vom LBV mit Schreiben vom 28.03.13 vorgebrachten Kritikpunkte, Einwendungen und Forderungen.

Diese Stellungnahme ist gleichzeitig Bestandteil der Einwendungen/Stellungnahme des Landesbundes für Vogelschutz (LBV).

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Sie gilt gleichzeitig als Einwendung des BN sowie aller Bürger von Seubersdorf, die Einzeleinwendungen erhoben oder die Sammeleinwendung unterzeichnet haben.

Eine Ergänzung dieser Stellungnahme müssen wir uns aus Zeitgründen vorbehalten.

Mit freundlichen Grüßen

Helmut SchultheißRegionalreferentTelefon 0911 [email protected]

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