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Gefahrstoffe Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung – Was ist zu tun? M 060 Stand: April 2014

Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung – Was ist zu tun? · Anhang 6 - Vergleichende Übersicht der Klassifizierungen und ausgewählte ... EG als Zubereitung und nach EU-Verordnungen

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Gefahrstoffe

Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung – Was ist zu tun?

M 060Stand: April 2014

Inhaltsverzeichnis dieses Ausdrucks

1 Neue Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien – GHS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41.1 Einführung in der EU . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41.2 Wichtige Neuerungen – kurz zusammengefasst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61.3 Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61.4 GHS und Arbeitsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82 Rechtliche Folgen der CLP-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92.1 Auswirkung auf das nationale Chemikalienrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92.1.1 Anpassung des Chemikaliengesetzes (ChemG) an die CLP-Verordnung – „CLP-Anpassungsgesetz“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92.1.2 Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die CLP-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112.1.3 Weiterer Änderungsbedarf: Anpassung der Chemikalienverbotsverordnung an die CLP-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122.1.4 Neue Chemikalien-Sanktionsverordnung regelt Verstöße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122.2 Auswirkungen der CLP-Verordnung auf die Störfallverordnung (12. BImSchV) . . . . . . . . . . . 132.3 Auswirkungen der CLP-Verordnung auf die Gesundheitsschutz-Bergverordnung(GesBergV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162.4 Auswirkung auf weitere Rechtsgebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183 Informationsermittlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193.1 Sicherheitsdatenblatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203.2 Einstufung und Kennzeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 213.3 Weitere Informationsquellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 223.3.1 Gefahrstoffinformationssystem GisChem – www.gischem.de . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 223.3.2 Weitere Gefahrstoffinformationssysteme und Informationsquellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 233.3.3 Sicherheitsdatenblätter im Internet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 243.4 Gefahrstoffverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 244 Gefahrenkommunikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 244.1 Kennzeichnungselemente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 244.2 Erläuterungen und Beispiele zu diesen Kennzeichnungsvorschriften (1) . . . . . . . . . . . . . . . . 264.2.1 Gefahrenpiktogramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 264.2.2 Gefahrenhinweise (H-Sätze) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 314.2.3 Sicherheitshinweise (P-Sätze) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 324.2.4 Ergänzende Informationen gemäß Artikel 25 der CLP-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 334.2.5 Sprache von Sicherheitsdatenblatt und Etikett . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 344.2.6 Besonderheiten beim Import aus Nicht-EU-Ländern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 344.3 Abmessungen des Etiketts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 355 Gefährdungsbeurteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 365.1 Auswirkung von GHS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 375.2 Allgemeines Vorgehen (12) (26) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 395.3 Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 426 Betriebsanweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 437 Unterweisung (12) (22) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 507.1 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 508 Innerbetriebliche Kennzeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 568.1 Praktisches Vorgehen (1), (22) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 578.1.1 Die vollständige Kennzeichnung bei Tätigkeiten (24) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 598.1.2 Die vereinfachte Kennzeichnung bei Tätigkeiten (24) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 608.2 Forschung und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 628.3 Standflaschen in Laboratorien mit Mengen für den Handgebrauch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 628.3.1 Besonderheit der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Laboratorien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 628.3.2 System der DGUV für Laboratorien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 638.3.2.1 Verdichtung des Informationsgehaltes der H-Sätze in Phrasen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 648.3.2.2 Anzahl der Piktogramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 648.3.3 Praktische Umsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 659 Meldepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67

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10 Gefahrguttransport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6810.1 Gegenüberstellung der Kennzeichnung nach GHS und Gefahrgutrecht (1), , . . . . . . . . . . . 7011 FAQs – Antworten auf häufig gestellte Fragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75Anhang 1: Übersicht über die Gefahrenklassen nach Anhang I der CLP-Verordnung . . . . . . . . . 80Anhang 2: Zuordnung der Gefahrenklassen, Gefahrenkategorien und H-Sätze zu den GHS-Piktogrammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81Anhang 3: Gefahrenhinweise (H- und EUH-Sätze) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86Anhang 4: Sicherheitshinweise (P-Sätze) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92Anhang 4a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98Anhang 5 - Übersetzungstabelle zwischen Sicherheitsratschlägen (S-Sätze gemäß RL 67/548/EWG) und Sicherheitshinweisen (P-Sätze gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) . . . . . . . . . . 99Anhang 6 - Vergleichende Übersicht der Klassifizierungen und ausgewählteKennzeichnungselemente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105Anhang 7 - Gegenüberstellung Gefahrgutklasse – Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie . . . . 112Literaturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114Bildnachweis: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122Sonstiges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122Änderungen gegenüber der Vorfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124

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Das vorliegende Merkblatt konzentriert sich auf wesentliche Punkte einzelner Vorschriften und Regeln. Es nenntdeswegen nicht alle im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen. Seit Erscheinen des Merkblatts können sich darüberhinaus der Stand der Technik und die Rechtsgrundlagen geändert haben.

Das Merkblatt wurde sorgfältig erstellt. Dies befreit nicht von der Pflicht und Verantwortung, die Angaben aufVollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit selbst zu überprüfen.

Das Arbeitsschutzgesetz spricht vom Arbeitgeber, das Sozialgesetzbuch VII und die Unfallverhütungsvorschriftender Berufsgenossenschaften vom Unternehmer. Beide Begriffe sind nicht völlig identisch, weil Unternehmer/innennicht notwendigerweise Beschäftigte haben. Im Zusammenhang mit der vorliegenden Thematik ergeben sichdaraus keine relevanten Unterschiede, sodass „die Unternehmerin/der Unternehmer“ verwendet wird.

Die Nummern im Text verweisen auf das Literaturverzeichnis.

1 Neue Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien – GHSInternational existieren verschiedene Systeme der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien. So kann zumBeispiel ein und derselbe Stoff in Amerika als „Giftig“, in China als „Nicht gefährlich“ und in der EU als„Gesundheitsschädlich“ eingestuft sein. Um diese Unterschiede aufzuheben und um die Arbeitssicherheit, denGesundheits- und Umweltschutz, Verbraucherschutz sowie die Sicherheit beim Transport von gefährlichen Güternweiter zu verbessern, wurde unter Federführung der Vereinten Nationen (75) ein Global Harmonisiertes Systemzur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien – kurz GHS – entwickelt. Langfristig wird auch der Abbau vonHandelshemmnissen im globalen Warenverkehr erwartet.

1.1 Einführung in der EU

In der EU wurde das Global Harmonisierte System der UN am 16. Dezember 2008 mit der EG-Verordnung Nr.1272/2008 (CLP-Verordnung – Regulation on classification, labelling and packaging of substances and mixtures)weitestgehend eingeführt. Die CLP-Verordnung trat am 20. Januar 2009 in Kraft. Verordnungen der EU gelten imGegensatz zu Richtlinien, die in den Mitgliedstaaten erst in nationales Recht übertragen werden müssen, soforteuropaweit.

Es gibt allerdings mehrjährige Übergangsfristen. Die GHS-Kennzeichnung wurde für Stoffe ab 1. Dezember 2010verbindlich, für Zubereitungen, die zukünftig Gemische1 heißen, wird sie es erst ab 1. Juni 2015. Herstellern,Importeuren oder nachgeschalteten Anwenderinnen und Anwendern von Chemikalien ist aber freigestellt, dieneuen Vorschriften für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung ab sofort anzuwenden. Bis zum 1. Juni2015 muss im Sicherheitsdatenblatt auch die bisherige Einstufung2 angegeben werden. EineDoppelkennzeichnung auf dem Etikett ist nicht zulässig.

1 Aus zwei oder mehreren Stoffen bestehende Gemenge, Gemische oder Lösungen werden nach Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG als Zubereitung und nach EU-Verordnungen 1907/2006 (REACH-Verordnung) und 1272/2008 (CLP-Verordnung) als Gemischbezeichnet. In diesem Merkblatt wird die Bezeichnung Gemisch verwendet.

2 Nach Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG.

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Tabelle 1: Übergangsfristen der CLP-Verordnung für Hersteller und Importeure

Erlaubt Verpflichtend

Einstufung von Stoffen und Gemischen1 im bisherigen EU-System2

(Kapitel 2 und gegebenenfalls 3 im Sicherheitsdatenblatt) (1), (4)bis zum 1.6.2015 bis zum 1.6.2015

Einstufung von Stoffen nach GHS (Kapitel 2 und gegebenenfallsKapitel 3 im Sicherheitsdatenblatt)

seit 20.1.2009 seit 1.12.2010

Kennzeichnung von Stoffen nach bisherigem EU-System (Etikett undKapitel 2 im Sicherheitsdatenblatt)

bis zum 1.12.2010 bis zum 19.1.2009

Abverkauf von bereits in Verkehr gebrachten Stoffen, die nachbisherigem EU-System gekennzeichnet wurden

bis zum 1.12.2012 nicht zutreffend

Kennzeichnung von Stoffen nach GHS (Etikett und Kapitel 2 imSicherheitsdatenblatt)

seit 20.1.2009 seit 1.12.2010

Kennzeichnung von Gemischen nach bisherigem EU-System (Etikettund Kapitel 2 im Sicherheitsdatenblatt)

bis zum 1.6.2015 bis zum 19.1.2009

Abverkauf von bereits in Verkehr gebrachten Gemischen, die nachbisherigem EU-System gekennzeichnet wurden

bis zum 1.6.2017 nicht zutreffend

Kennzeichnung von Gemischen nach GHS (Etikett und Kapitel 2 imSicherheitsdatenblatt)

seit 20.1.2009 ab 1.6.2015

Tabelle 2: Übergangsfristen nach Gefahrstoffverordnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Betrieb

Erlaubt unter Verwendungder Einstufung undKennzeichnung nachbisherigem EU-Systemvorerstbis 1.6.2015

Erlaubt unter Verwendungder Einstufung undKennzeichnung nachCLP-Verordnungab 19.1.2009

Kapitel inM 060

Gefährdungsbeurteilung X X 5

Betriebsanweisung X X 6

Unterweisung X X 7

Gefahrstoffverzeichnis X X 3.4

Innerbetriebliche Kennzeichnung X X 8

1 Aus zwei oder mehreren Stoffen bestehende Gemenge, Gemische oder Lösungen werden nach Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG als Zubereitung und nach EU-Verordnungen 1907/2006 (REACH-Verordnung) und 1272/2008 (CLP-Verordnung) als Gemischbezeichnet. In diesem Merkblatt wird die Bezeichnung Gemisch verwendet.

2 Nach Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG.

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1.2 Wichtige Neuerungen – kurz zusammengefasst

Rotumrandete auf die Spitze gestellte Quadrate mit einem schwarzen Symbol auf weißem Grund warnen bildhaftvor den Gefahren. Die Gefahrensymbole auf orangegelbem Grund werden sukzessive verschwinden. Die meistensogenannten GHS-Piktogramme entsprechen aber den Symbolen des gewohnten EU-Kennzeichnungssystems.Völlig neu sind nur die „Gasflasche“, das „Ausrufezeichen“ und das Piktogramm für „Gesundheitsgefahr“.

Nicht nur die Symbole und Darstellungen ändern sich, sondern es gibt auch neue Gefahrenklassen und veränderteEinstufungskriterien. Das bisherige EU-Recht kennt 15 Gefährlichkeitsmerkmale, z. B. „Ätzend“, „Sehr giftig“ oder„Leichtentzündlich“. Mit der neuen CLP-Verordnung wird zwischen 28 Gefahrenklassen unterschieden.

Neu ist auch, dass zusätzlich zu den Piktogrammen auf dem Kennzeichnungsschild eins von zwei möglichenSignalwörtern erscheint. Es beschreibt den potenziellen Gefährdungsgrad:

- „Gefahr“ steht für Kategorien mit schwerwiegenden Gefahren,

- „Achtung“ steht für Kategorien mit weniger schwerwiegenden Gefahren.

Bisher Neu

Gefahrensymbole in schwarzem Aufdruck auforangegelbem Grund

Gefahrenpiktogramme als rotumrandete auf der Spitzestehende Quadrate mit einem schwarzen Symbol aufweißem Grund

Gefährlichkeitsmerkmale Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien

– Signalwörter „Gefahr“ oder „Achtung“

R-Sätze H-Sätze (hazard statements, Gefahrenhinweise)

S-Sätze P-Sätze (precautionary statements, Sicherheitshinweise)

Kriterien für die Einstufung gemäß Stoffrichtlinie 67/548/EWG und Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG

Kriterien für die Einstufung von Stoffen und Gemischengemäß neuer CLP-Verordnung, insbesondere Anhang I

1.3 Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie

Die neue Systematik unterscheidet zwischen Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien. So gibt es z. B. in derGefahrenklasse „Entzündbare Flüssigkeiten“ (Kapitel 2.6 Anhang I der CLP-Verordnung) drei Kategorien –abhängig vom Flammpunkt. Bei der Gefahrenklasse „Akute Toxizität“ (Kapitel 3.1) werden vier Kategorienunterschieden. Die Kriterien zur Einstufung (z. B. Flammpunkt, LD50-Werte) weichen zum Teil von denen desbisherigen EU-Systems ab. Beispielsweise werden bestimmte Stoffe, die aufgrund ihres LD50-/LC50-Wertesheute als „Gesundheitsschädlich“ eingestuft sind, im GHS-System in die Gefahrenkategorie 3 der „AkutenToxizität“ eingestuft und damit mit dem Piktogramm „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“ und dem H-Satz H301,H311 und/oder H331 („Giftig bei ...“) gekennzeichnet.

Starke Abweichungen zum bisherigen Einstufungssystem der EU gibt es auch bei Gemischen. Insbesondere beiden Gefahrenklassen Ätz-/Reizwirkung auf die Haut und Schwere Augenschädigung/Augenreizung wurden die

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Konzentrationsgrenzen zur Einstufung erheblich verschärft. Auch wurden bei einzelnen Gefahrenklassen andereMethoden zur Einstufung von Gemischen eingeführt.

Abbildung 1: Übersicht über GHS-Piktogramme

Die neuen GHS-Piktogramme

GHS01ExplodierendeBombe

- Explosive Stoffe

- Selbstzersetzliche Stoffe,Typ A, B

- Organische Peroxide,Typ A, B

GHS06Totenkopf mitgekreuztenKnochen

Akute Toxizität,Kat.3 1, 2, 3

GHS02Flamme

- Entzündbare Stoffe

- Selbstzersetzliche Stoffe,Typ B, C, D, E, F

- Organische Peroxide,Typ B, C, D, E, F

- Pyrophore Stoffe

- SelbsterhitzungsfähigeStoffe

- Aerosole, Kat. 1, 2

- Stoffe, die mit Wasserentzündbare Gaseentwickeln

GHS07Ausrufezeichen

- Akute Toxizität, Kat. 4

- Reizung der Haut, Kat. 2

- Augenreizung, Kat. 2

- Sensibilisierung der Haut

- Spezifische Zielorgan-Toxizität4, Kat. 3.

- Die Ozonschicht schädigend, Kat. 1

GHS03Flamme übereinem Kreis

- Oxidierende Stoffe

GHS08Gesundheitsgefahr

- C – Krebserzeugend

- M – Mutagen

- R – Reproduktionstoxisch

- Sensibilisierung der Atemwege

- Spezifische Zielorgan-Toxizität4, Kat. 1, 2

- Aspirationsgefahr, Kat. 1

3 Kat.- = Gefahrenkategorie.

4 Spezifische Zielorgan-Toxizität nach einmaliger oder wiederholter Exposition (bisher z. B. R 39, R 48)

4 Spezifische Zielorgan-Toxizität nach einmaliger oder wiederholter Exposition (bisher z. B. R 39, R 48)

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GHS04Gasflasche

- Gase unter Druck

GHS09Umwelt

- Gewässergefährdend

• Akut. Kat. 1

• Chronisch, Kat. 1, 2

GHS05Ätzwirkung

- Hautätzend, Kat.3 1A, 1B, 1C

- Schwere Augenschädigung, Kat. 1

- Korrosiv gegenüber Metallen, Kat. 1

1.4 GHS und Arbeitsschutz

Werden Gefahrstoffe mit neuer Einstufung und Kennzeichnung im Betrieb eingesetzt, muss dies zurzeit keinenunmittelbaren Einfluss auf die notwendigen Maßnahmen nach Arbeitsschutz- und Gefahrstoffrecht haben. InKapitel 2 werden die rechtlichen Auswirkungen der CLP-Verordnung auf bereits existierende nationale Gesetzeund Verordnungen näher erläutert. Außerdem wird gezeigt, wie die Gefahrstoffverordnung und ihr TechnischesRegelwerk den zwei Kennzeichnungssystemen entsprechend für die Übergangszeit gestaltet wurde.

Dennoch, was ist zu tun?

- Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und Informationsermittlung sollte festgestellt werden, ob aktuelleSicherheitsdatenblätter für die neu gekennzeichneten Chemikalien vorhanden sind. DasGefahrstoffverzeichnis sollte überprüft bzw. ergänzt werden. Worauf hier im Einzelnen zu achten ist, wird inKapitel 3 beschrieben.

- In den Kapiteln 3 und 5 wird dargestellt, wie eine Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung aussehen kann.Dabei ist von Bedeutung, wie der Gefahrstoffbegriff bisher angewendet wurde.

- Gefahrstoffverzeichnis und Gefährdungsbeurteilung sind auch auf Grund der Novelle derGefahrstoffverordnung vom 1. Dezember 2010 erneut zu betrachten.

- Die Betriebsanweisungen sind sukzessive zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. In Kapitel 6 werdendafür verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt.

- Auch die innerbetriebliche Kennzeichnung ist betroffen: Schritt für Schritt sollte die Kennzeichnung von z. B.Behältern, Apparaturen, Rohrleitungen und Standgefäßen in Laboratorien, die gefährliche Stoffe undGemische enthalten, auf GHS umgestellt werden. Näheres dazu wird im Kapitel 8 dargestellt.

3 Kat.- = Gefahrenkategorie.

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- Bevor im Betrieb Beschäftigte Tätigkeiten mit neu gekennzeichneten Chemikalien ausführen, sind sie zuunterweisen. Kapitel 7 gibt hier konkrete Hilfestellungen.

- Eine allgemeine Schulung zur Einführung von GHS ist für alle betroffenen Mitarbeiter notwendig. Dabei solltendie neuen Elemente der Gefahrenkommunikation vorgestellt werden. Informationen hierzu sind im Kapitel 4zu finden.

2 Rechtliche Folgen der CLP-Verordnung

2.1 Auswirkung auf das nationale Chemikalienrecht

In Deutschland nehmen eine Vielzahl an Gesetzen, Verordnungen und Technischen Regeln Bezug auf dieEinstufung und Kennzeichnung von Chemikalien nach der EU-Richtlinie 67/548/EWG bzw. der Richtlinie 1999/45/EG. Diese Richtlinien treten erst zum 1. Juni 2015 außer Kraft.

Durch Verschiebungen in den Einstufungen mit GHS würde eine 1:1-Anpassung dieser Rechtsvorschriften beieinzelnen Stoffen und Gemischen entweder zu einer Anhebung oder einer Absenkung des Schutzniveaus führen.So könnten z. B. bei einem Stoff, der aufgrund der Kriterienverschiebung in die Kategorie 3 der „Akuten Toxizität“fällt und bislang mit „Gesundheitsschädlich“ eingestuft war, Erlaubnis- und Anzeigepflichten gemäßChemikalienverbotsverordnung oder Zusammenlagerungsbeschränkungen nach TRGS 510 dazukommen.

Derzeit führen solche Verschiebungen in der Einstufung jedoch zu keinen veränderten Anforderungen imRegelungsbereich der Gefahrstoffverordnung. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)(79) hat auf ihrer Homepage folgende Bekanntmachung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)(78) zur Anwendung der Gefahrstoffverordnung und der TRGS mit dem Inkrafttreten der CLP-Verordnungveröffentlicht (vgl. Bekanntmachung IIIb3-35122 des BMAS vom 15. Dezember 2008) (37):„In der Gefahrstoffverordnung werden übergangsweise die Bezüge zur Einstufung nach den Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EWG, die erst zum 01. Juni 2015 außer Kraft treten, beibehalten. Mit diesem Vorgehen bleibtdas bisherige Schutzniveau zunächst unverändert. Dies gilt auch für die bestehenden Technischen Regeln, dieunabhängig von kurzfristig erforderlichen formalen Anpassungen zunächst unverändert Anwendung finden.“

Eine weitere Bekanntmachung zu Gefahrstoffen BekGS 408 zur „Anwendung der GefStoffV und TRGS mit demInkrafttreten der CLP-Verordnung“ des Ausschusses für Gefahrstoffe (www.baua.de → Themen von A–Z →Gefahrstoffe → TRGS) erläutert Maßnahmen und Vorgehensweisen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die währendder Übergangsfristen zu berücksichtigen sind. Sie soll dem Unternehmer/der Unternehmerin während desUmstellungsprozesses, der sich aus der neuen Einstufung und Kennzeichnung ergibt, im Hinblick auf denArbeitsschutz unterstützen. Anhand ausgewählter Stoffbeispiele wird die neue Einstufung und Kennzeichnungerläutert.

2.1.1 Anpassung des Chemikaliengesetzes (ChemG) an die CLP-Verordnung – „CLP-Anpassungsgesetz“

Mit der Veröffentlichung des „CLP-Anpassungsgesetzes“ am 8. November 2011 wurde das Chemikaliengesetzan die CLP-Verordnung angepasst.

Die CLP-Verordnung ist unmittelbar geltendes EU-Recht, eine gesonderte Umsetzung in nationales Recht istdaher nicht erforderlich. Dennoch war diese Anpassung des Chemikaliengesetzes notwendig, damit die nationalenRechts- und Vollzugsstrukturen die Durchführung der neuen Bestimmungen in Deutschland auch ermöglichen.Weiterhin musste bis 2015 eine parallele Anwendung der bisherigen und neuen Einstufungs- und

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Kennzeichnungssysteme auch im nationalen Chemikalienrecht fixiert werden. Mit Ende der Übergangsfrist zum1. Juni 2015 wird die dann erfolgende vollständige Umstellung auf GHS eine weitere Anpassung erfordern.

Die Änderungen umfassen im Wesentlichen die folgenden Inhalte des Chemikaliengesetzes:

- Erweiterung des Gefährlichkeitsbegriffes§ 3aDurch einen Verweis auf die CLP-Verordnung wird der Geltungsbereich zusätzlich zu den bisherigenGefährlichkeitsmerkmalen um alle nach dem neuen Recht als gefährlich eingestuften Stoffe und Gemischeerweitert.

- Erweiterung des Adressatenkreises§ 13Neben dem bisher genannten „Hersteller“ und „Einführer“ wird der Adressatenkreis der Kennzeichnungs- undVerpackungspflichten auf den „Lieferanten“ im Sinne der CLP-Verordnung ausgedehnt. Damit wird dieKennzeichnungspflicht auf jeden Akteur der Lieferkette übertragen. Gemäß CLP-Verordnung umfasst derBegriff „Lieferant“ den Hersteller, Importeur, nachgeschalteten Anwender (Hersteller eines Gemisches bzw.Formulierer) oder Händler. Die bisher im Chemikaliengesetz separat geregelte Vertreiberpflicht entfällt somit.

- Begriffsumstellung von „Zubereitung“ auf „Gemisch“Dieser neue Begriff wurde an allen relevanten Stellen des Chemikaliengesetzes ohne inhaltliche Änderungeingeführt.

- Anpassung der Mitteilungspflichten an die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen an denArtikel 45 der CLP-Verordnung§ 16eMit Artikel 45 CLP-Verordnung werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, eine oder mehrere Stellen, die dieInformationen über die gesundheitliche Notversorgung entgegennehmen, zu benennen. Weiterhin werden dieMitteilungspflichten der Importeure und nachgeschalteten Anwender, die ein Gemisch in Verkehr bringen,definiert. Bisher waren davon Gemische mit bestimmten Gefährlichkeitsmerkmalen („Sehr giftig“, „Giftig“,„Ätzend“, „Sensibilisierend“ und „Karzinogen/Mutagen/Reproduktionstoxisch“ (CMR)), die ausschließlich fürden Verbraucherbereich bestimmt sind, betroffen. Mit Artikel 45 CLP-Verordnung erfolgt eine Ausdehnung aufGemische aller Gefahrenklassen und -kategorien, unabhängig von deren Verwendung, also inklusive der zurgewerblichen Nutzung.Die davor in Deutschland in § 16e Chemikaliengesetz enthaltenen, seit fast zwei Jahrzehnten bewährtenBestimmungen entsprechen bereits weitgehend den Vorgaben des Artikels 45, insbesondere den darinenthaltenen neuen Festlegungen zum Inhalt der Meldungen. Daher wird diese Regelung im Grundsatzbeibehalten und nur im Hinblick auf die oben genannte Ausdehnung der unter die Meldepflicht fallendenrelevanten Gemische angepasst.Für industrielle und gewerbliche Produkte, also für Gemische, die erstmals der Meldepflicht unterfallen, ist eineÜbergangsregelung vorgesehen.In § 28 „Übergangsregelung“ wurde ein neuer Absatz eingeführt, mit dem eine Übergangsfrist hinsichtlichdieser erweiterten Meldepflicht bis zum 1. Juli 2014 festgelegt wird. Diese Frist wird voraussichtlich auf den 1.Juli 2016 verlängert. Das hat zur Folge, dass bis dahin keine Erweiterung der Meldepflicht, wie oben dargestellt,für Gemische zutrifft, die nicht die auch schon bisher genannten Gefährlichkeitsmerkmale erfüllen oder nichtfür den Verbraucher bestimmt sind und bei denen es sich nicht um Biozid-Produkte handelt. Damit besteht inder Übergangszeit die Möglichkeit, wie bisher nach § 16e in Verbindung mit der Giftinformationsverordnungan das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) (89) zu melden.Dennoch beinhaltet diese Erleichterung auch in der Übergangsfrist für Gemische, die dem Wasch- undReinigungsmittelgesetz unterliegen, eine Übermittelungspflicht eines aktuellen Datenblattes in elektronischerForm nach Anhang VII Abschnitt C Verordnung (EG) Nr. 648/2004 (Detergenzienverordnung) (9).Im Falle sonstiger Gemische muss zur Inanspruchnahme der Übergangsfrist bis spätestens zum 1. Mai 2012ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt an das gemeinsame Informationssystem Sicherheitsdatenblatt (ISi) (72)vom Institut für Arbeitsschutz (IFA) bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) (67) und desVerbandes der Chemischen Industrie (VCI) (4) zu dem in § 16e des Chemikaliengesetzes (Absatz 4)genannten Zweck elektronisch übermittelt werden. Dieser umfasst die Bearbeitung von Anfragenmedizinischen Inhalts inklusive der Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen.

- Behördenstruktur auf Bundesebene, Informationsaustausch zwischen den Bundes- und Landesbehörden

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Die Verteilung der Aufgaben von Bundes- und Landesbehörden beim Vollzug der CLP-Verordnung sowie dieBehördenstruktur der Bundesebene sind durch § 21 Chemikaliengesetz und durch die im Rahmen desREACH-Anpassungsgesetzes im zweiten Abschnitt des Chemikaliengesetzes getroffenen Entscheidungenweitgehend vorgeprägt. Das CLP-Anpassungsgesetz beschränkte sich deshalb dazu auf punktuelleÄnderungen des zweiten Abschnitts.

2.1.2 Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die CLP-Verordnung

Eine Novelle zur Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen mit einerAnpassung an die CLP-Verordnung und den Verbots- und Beschränkungstiteln der REACH-Verordnung trat am1. Dezember 2010 in Kraft. (78), (79) Ähnlich wie im Rahmen der notwendigen Anpassung desChemikaliengesetzes geschildert, beeinflussen sowohl die REACH- als auch die CLP-Verordnung das nationaleArbeitsschutzrecht, sodass eine Anpassung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) erforderlich wurde. ImFolgenden wird nur auf die Veränderungen eingegangen, die im direkten oder indirekten Zusammenhang mit derEinstufung, Kennzeichnung und Verpackung beim Inverkehrbringen auf Grund der CLP-Verordnung stehen.

Die Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung beim Inverkehrbringen wurden im neuen § 4 derGefahrstoffverordnung zusammengeführt. Der ehemalige Anhang II ist entfallen. Die CLP-Verordnung wird ineinem sogenannten „deklaratorischen Hinweis“ explizit in dieser nationalen Verordnung für gültig erklärt.

In dem neuen Anhang II wurden die übrig gebliebenen nationalen Beschränkungsregelungen – gegenüber denmit der REACH-Verordnung(2) unmittelbar EU-weit geltenden Beschränkungsregelungen – aufgenommen (siehedazu Abschnitt 2.1.3).

Die Neufassung der Gefahrstoffverordnung basiert weiterhin auf der Einstufung nach der bisherigen Stoff- bzw.Zubereitungsrichtlinie (67/548/EWG bzw. 1999/45/EG), bietet aber gleichzeitig die Rechtsgrundlage, um schonjetzt das neue System nach CLP in der Praxis anzuwenden. Wie auch beim Chemikaliengesetz wird eine weitereÄnderung der Gefahrstoffverordnung mit Ablauf der zweiten Übergangsfrist der CLP-Verordnung zum 1. Juni 2015erforderlich.

Neu ist, dass die bisherige Kopplung der Maßnahmenpakete (in der bisherigen Fassung derGefahrstoffverordnung als „Schutzstufen“ bezeichnet) an die Kennzeichnung aufgehoben wurde. Diese Änderungsowie die Anpassung der Schutzmaßnahmenpakete selbst waren notwendig, um für den betrieblichenArbeitsschutz den Bezug auf das neue GHS-Einstufungssystem zu ermöglichen. Nach der CLP-Verordnung sindnur noch Stoffe der Gefahrenklasse „Akute Toxizität“, Gefahrenkategorien 1, 2 und 3 mit dem Totenkopf zukennzeichnen. CMR-Stoffe werden grundsätzlich mit dem Piktogramm GHS08 „Gesundheitsgefahr“gekennzeichnet. Dies trifft auch für die ehemaligen CMR-Verdachtsstoffe (Andreaskreuz „Gesundheitsschädlich“)zu, die nach CLP-Verordnung in die Kategorie 2 der Gefahrenklassen „Karzinogenität“, „Keimzellmutagenität“ bzw.„Reproduktionstoxizität“ einzustufen sind. Weiterhin steht das Piktogramm GHS08 auch für die„Atemwegssensibilisierung“, die „Aspirationsgefahr“ und die „Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT)“, Kategorie1 und 2.

Eine einfache Unterscheidung wie bisher, ob für die Festlegung bestimmter Maßnahmen ein Gefahrstoff mit demTotenkopf zu kennzeichnen ist oder nicht, war daher auf die neue GHS-Einstufung und GHS-Kennzeichnung nichtübertragbar. Dies und die Erfahrungen der Praxis mit dem bisherigen Schutzstufensystem waren Anlass, in derneuen Gefahrstoffverordnung Schutzmaßnahmenpakete zwar prinzipiell beizubehalten, jedoch für die Festlegungdieser bei der Gefährdungsbeurteilung ausschließlich das Ausmaß der Gefährdung in Bezug zu nehmen. Diedirekte Verknüpfung mit der Kennzeichnung ist damit aufgehoben. Demzufolge lässt die neueGefahrstoffverordnung grundsätzlich auch eine geringe Gefährdung bei „Sehr giftigen“, „Giftigen“ und CMR-Stoffen zu. Bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung sind dann die „Allgemeinen Schutzmaßnahmen“ gemäß § 8der neuen Gefahrstoffverordnung ausreichend.

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2.1.3 Weiterer Änderungsbedarf: Anpassung der Chemikalienverbotsverordnung andie CLP-Verordnung

Dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit liegt ein Entwurf zur Anpassung derChemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) an die Vorgaben der CLP-Verordnung unter Federführung desRaiffeisenverbandes und anderer Handelsverbände vor. Betroffen sind die Teile derChemikalienverbotsverordnung, die nicht durch die REACH-Verordnung abgedeckt sind. Insbesondere sind dieSachkunde, Erlaubnis- und Anzeigepflicht, Informations- und Aufzeichnungspflichten sowie dasSelbstbedienungsverbot betroffen.

Nach § 2 der jetzigen Chemikalienverbotsverordnung besteht Erlaubnispflicht, die z. B. den Sachkundenachweisnach § 5 umfasst, für „Giftige“ und „Sehr giftige“ Stoffe (Gefahrensymbole T und T+) bei der Abgabe an denEndverbraucher. Hersteller, Einführer und Händler, die Stoffe und Zubereitungen nur an Wiederverkäufer,berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben, unterliegenvor dem erstmaligem Inverkehrbringen dieser Stoffe der Anzeigepflicht an die Behörde. In der Anzeige istmindestens eine Person zu benennen, die ebenfalls Anforderungen wie z. B. nach dem Sachkundenachweis nach§ 5 zu erfüllen hat. Auch hier bedarf es einer Anpassung auf Grund der veränderten Terminologie und möglicherUmstufungen durch die CLP-Verordnung.

Artikel 139 der REACH-Verordnung hat die EG-Verbotsrichtlinie 76/769/EWG, die in Deutschland mit derChemikalienverbotsverordnung umgesetzt war, zum 1. Juni 2009 aufgehoben und durch Anhang XVII der REACH-Verordnung ersetzt. Die in diesem Anhang aufgeführten Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse dürfen EU-weitverbindlich nur noch dann hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn die dort festgelegtenBeschränkungen beachtet werden. Die nationalen Beschränkungen und Verbote aus dem Anhang zu § 1 derChemikalienverbotsverordnung können daher nur noch für eine Übergangszeit bis zum 1. Juni 2013 beibehaltenwerden, sofern es sich um strengere Beschränkungen handelt und diese der EU-Kommission im Einklang mit demEG-Vertrag mitgeteilt wurden. Die entsprechenden Regelungen wurden daher auch aus dem Anhang derGefahrstoffverordnung gestrichen. Übrig geblieben sind dort in Anhang II nur noch einige rein nationale Einträge,wie zum Beispiel zu Korrosionsschutzmitteln, denen nitrosierende Komponenten zugesetzt worden sind, oder zubiopersistenten Fasern sowie ergänzende Regelungen zu Asbest.

2.1.4 Neue Chemikalien-Sanktionsverordnung (20) regelt Verstöße

Die Verordnung zur Neuordnung der Straf- und Bußgeldvorschriften bei Zuwiderhandlungen gegen EG- oder EU-Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit vom 24. April 2013 (Chemikalien-Sanktionsverordnung(ChemSanktionsV)) ist am 1. Mai 2013 in Kraft getreten. Sie hat die bisherige Chemikalienstraf- undBußgeldverordnung (ChemStrOWiV) abgelöst. Außerdem wurde in diesem Zusammenhang Artikel 23„Chemikaliengesetz – EG-Rechtsakte“ der Gefahrstoffverordnung aufgehoben.

Mit dieser neuen Rahmenverordnung wurde die Verknüpfung zwischen straf- und bußgeldbewertenZuwiderhandlungen, die sich unmittelbar aus EG- bzw. EU-Verordnungen ergeben, und dem nationalenVollzugsrecht geschaffen.

Die Chemikalien-Sanktionsverordnung (20) enthält Regelungen der Verstöße gegen zahlreiche REACH- und CLP-Pflichten, die von den Behörden nun direkt mit Bußgeldern belegt werden können.

Weiterhin sind in dieser Verordnung Straf- und Bußgeldvorschriften im Zusammenhang mit weiteren EU- bzw. EG-Verordnungen geregelt, wie z. B. der Quecksilberverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1102/2008) (3) oder die POPs-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 850/2004) zu persistenten organischen Schadstoffen.

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2.2 Auswirkungen der CLP-Verordnung auf die Störfallverordnung(12. BImSchV)

Die CLP-Verordnung hat auch Auswirkungen auf die Störfallverordnung (StörfallV), die als 12. Verordnung zumBundesimmissionsschutzgesetz (12. BImSchV) die EU-Richtlinie 96/82/EG (6) („Seveso-II-Richtlinie“) innationales Recht umsetzt. Danach sind je nach gefahrstoffrechtlicher Einstufung der Stoffe und in Abhängigkeitvon den in einem Betriebsbereich vorhandenen Mengen Grundpflichten (§§ 3 bis 8 StörfallV) bzw. zusätzlicherweiterte Pflichten (§§ 9 bis 12 StörfallV) zu erfüllen, um schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhütenund die Folgen eines Unfalls für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.

Im Anhang I der Störfallverordnung sind in Abhängigkeit von der Einstufung bzw. den Gefährlichkeitsmerkmalenentsprechende Mengenschwellen aufgeführt. Bestimmte Einzelstoffe oder Stoffgruppen werden dort auchnamentlich genannt.

In Tabelle 3 sind beispielhaft die Mengenschwellen der Störfallverordnung für als „Sehr giftig“ und „Giftig“eingestufte Stoffe dargestellt.

Tabelle 3: Mengenschwellen je Betriebsbereich für „Sehr giftige“ und „Giftige“ Stoffe gemäß Anhang IStörfallverordnung

Gefährliche Stoffe, Einstufung Spalte 4Mengenschwelle [t]→ Grundpflichten

Spalte 5Mengenschwelle [t]→ erweiterte Pflichten

Sehr giftig 5 20

Giftig 50 200

Mit der am 4. Juli 2012 vom Europäischen Parlament und Rat erlassenen Richtlinie 2012/18/EU („Seveso-III-Richtlinie“) (6) wurden für die Einstufung der Stoffe in Anhang I entsprechend der CLP-Verordnung Kriterienzugrunde gelegt, die sich an den neuen Gefahrenkategorien orientieren. Die Mengenschwellen decken sich mitden bisherigen Größenordnungen, jedoch ergeben sich aufgrund der geänderten Einstufungsgrenzwerte(beispielsweise bei der Toxizität) und der neuen Gefährlichkeitsmerkmale (beispielsweise bei Aerosolen) gewisseNeuerungen. Ebenfalls geändert wurde die Spaltenanordnung (die ehemalige Spalte 4 ist jetzt Spalte 2), neu sinddie Begriffe „Betriebe der unteren (bzw. oberen) Klasse“ für die Erfüllung der Grund- bzw. erweiterten Pflichten.

In Tabelle 4 sind beispielhaft die Mengenschwellen nach Richtlinie 2012/18/EU (6) für als „Akut toxischGefahrenkategorie 1, alle Expositionswege“ und „Akut toxisch Gefahrenkategorie 2, alle Expositionswege sowieAkut toxisch Gefahrenkategorie 3, inhalativer Expositionsweg“ eingestufte Stoffe und Gemische dargestellt.

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Tabelle 4: Mengenschwellen für die Gefahrenmerkmale „Akut toxisch, Gefahrenkategorie 1, alle Expositionswege“und „Akut toxisch, Gefahrenkategorie 2, alle Expositionswege sowie Akut toxisch, Gefahrenkategorie 3, inhalativerExpositionsweg“ gemäß Anhang I der Richtlinie 2012/18/EU

Spalte 1Einstufung nach Gefahrenkategoriengemäß Verordnung (EG) Nr.1272/2008

Spalte 2Mengenschwelle für die Anwendungvon Anforderungen an Betriebe derunteren Klasse [t]

Spalte 3Mengenschwelle für die Anwendungvon Anforderungen an Betriebe deroberen Klasse [t]

H1, Akut toxisch Gefahrenkategorie 1,alle Expositionswege

5 20

H2, Akut toxisch Gefahrenkategorie 2,alle Expositionswege sowie Akuttoxisch Gefahrenkategorie 3,inhalativer Expositionsweg

50 200

Tabelle 5 zeigt eine Synopse der Einstufungen nach Seveso-II- bzw. Seveso-III-Richtlinie (fokussiert aufgrundsätzliche Begriffe ohne verfahrensbedingte Modifikationen wie „Handhabung bei erhöhter Temperatur“).

Um in den Mitgliedstaaten der EU Gültigkeit zu erlangen, muss die Seveso-III-Richtlinie noch in nationales Rechtumgesetzt werden. In Deutschland ist dies für Mitte 2015 vorgesehen. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt weiterhin dieStörfallV, die die Seveso-II-Richtlinie umsetzt.

Tabelle 5: Synopse Anhang I SEVESO II (RL 96/82/EG) und SEVESO III (RL 2012/18/EU). Gelb unterlegt: neueingeführte Klasse

Spalte 1Seveso II

Spalte 2Seveso II

Abschnittin

Seveso III

Spalte 1 Seveso III Betrieb derunterenKlasse

Betrieb deroberenKlasse

1 Sehr giftig H1 Akut toxisch Kat. 1[siehe Abbildung 2 sowieAnmerkung zu Einzelstoffen]

5 20

2 Giftig H2 Akut toxisch Kat. 2 + 3inhalativ[siehe Abbildung 2 sowieAnmerkung zu Einzelstoffen]

50 200

H3 Spezifische Zielorgantoxizität –Einmalige Exposition Kat. 1

3 Brand‐fördernd

P4 Oxidierende Gase Kat. 1 50 200

P8 Oxidierende Flüssigkeiten undFeststoffe Kat. 1, 2 oder 3

4 Explosions‐gefährlich

P1b Explosive Stoffe:Unterklasse 1.4

50 200

5 Explosions‐gefährlich

P1a Explosive Stoffe:Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6und instabile explosive Stoffe

10 50

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P6a Selbstzersetzliche Stoffe undOrganische Peroxide, jeweils Typ Aoder B

6 Entzündlich P5c Entzündbare FlüssigkeitenKat. 2 + 3

5000 50 000

7a Leicht‐entzündlich

P5b Entzündbare FlüssigkeitenKat. 2 + 3 unter besonderenVerarbeitungsbedingungen

50 200

P6b Selbstzersetzliche Stoffe undOrganische Peroxide, jeweils Typ C,D, E oder F

P7 Pyrophore Flüssigkeiten undFeststoffe

P3a Entzündbare Aerosole 150 500

7b Leicht‐entzündlich

P3b Entzündbare Aerosole, dienachweislich keine entzündbarenGase der Kat. 1 und 2 und keineentzündbaren Flüssigkeiten der Kat. 1enthalten

5000 50 000

8 Hoch‐entzündlich

P5a Entzündbare FlüssigkeitenKat. 1

10 50

9a Umwelt‐gefährlich

E1 Umweltgefahren akut 1 oder chronisch1

100 200

9b Umwelt‐gefährlich

E2 Umweltgefahren chronisch 2 200 500

10a R14 (Reagiertheftig mitWasser)

01 EUH014(Reagiert heftig mit Wasser)

100 500

02 Entwickelt bei Berührung mit Wasserentzündbare Gase

100 500

10b R29(Entwickeltbei Berührungmit Wassergiftige Gase)

03 EUH029 50 200

11–39.2 DiverseEinzelstoffe

Teil 2 Nr. 1 bis 34Diverse Einzelstoffe

Teil 2 Nr. 35 bis 4814 neue namentlich genannte Stoffe,die bisher aufgrund ihrer Toxizitätunter T+ bzw. T fielen und durch dieneuen Grenzwerte sonstunterbewertet wären (z. B. Bortrifluoridund Schwefelwasserstoff im Bereich

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in Abbildung 2), weiterhinbeispielsweise alternative Kraftstoffeund Biogas

Abbildung 2: Vergleich der Einstufungsgrenzen toxischer Stoffe nach CLP-Verordnung und bisherigerGesetzgebung (4)

2.3 Auswirkungen der CLP-Verordnung auf die Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV)

Die Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung –GesBergV) fordert in § 4 Einschränkungen bis hin zum Verbot des Umgangs bzw. von Tätigkeiten mit bestimmtenGefahrstoffen unter Tage. Da die Beschäftigten im Bergbau unter Tage höheren körperlichen Belastungen alsBeschäftigte über Tage ausgesetzt sind, wird damit dem Vorsorgeprinzip in erhöhtem Maß Rechnung getragen.

Konkret ist der Einsatz von kennzeichnungspflichtigen

- Krebserzeugenden

- Erbgutverändernden

- Fortpflanzungsgefährdenden

- Sehr giftigen und Giftigen Gefahrstoffen sowie

- vergleichbaren Stoffen

grundsätzlich verboten.

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Mit anderen kennzeichnungspflichtigen Gefahrstoffen darf nur dann umgegangen werden, wenn diese Stoffehinsichtlich der Stoffeigenschaften und des beabsichtigten Umgangs geprüft und von der zuständigen Behördezugelassen worden sind. Einige dieser Stoffe werden explizit in der Anlage 5 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung aufgeführt, wie z. B. Hydraulikflüssigkeiten, soweit sie nicht auf Mineralölbasis basieren oderbestimmte Öle, Fette und Pasten. Diese Prüfungen werden z. B. auch im Institut für Gefahrstoffforschung (IGF)(65) der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie durchgeführt.

Eine 1:1 Übernahme der neuen Gefahrenklassen nach CLP-Verordnung ist hier – wie auch im Fall derStörfallverordnung (siehe Abschnitt 2.2) – aus folgenden Gründen nicht möglich:

- Verschiebungen der Einstufungskriterien mit der CLP-Verordnung zum bisherigen System können zuveränderten Einstufungen führen.

- Darüber hinaus ist das System der CLP-Gefahrenklassen deutlich differenzierter als das bisherige System.

Somit ist eine direkte Zuordnung von nach CLP-Verordnung eingestuften Gefahrstoffen zu den von dem Verbotbetroffenen Stoffgruppen nicht in allen Fällen möglich. Darüber hinaus können auch anderekennzeichnungspflichtige Gefahrstoffe, die geprüft und von der Behörde zugelassen wurden, von einer Umstufungaufgrund der CLP-Verordnung betroffen sein. Die Anpassung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung wird zurZeit in einer Arbeitsgruppe beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) (77) und denzuständigen Bergbehörden geprüft.

Anlage 5 (zu § 4) GesBergVAllgemein zulassungspflichtige Stoffe nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b

1 Hydraulikflüssigkeiten, soweit sie nicht auf Mineralölbasis beruhen;

2 Öle, Fette, Pasten und artverwandte Flüssigkeiten, die

2.1 einen organischen Lösemittelanteil von mehr als 1 % haben,

2.2 auf synthetischer Basis hergestellt sind,

2.3 als Zusätze krebserzeugende, erbgutverändernde, fruchtbarkeitsgefährdende, sehr giftige oder giftigeGefahrstoffe enthalten oder

2.4 einen Flammpunkt zwischen 55 und 100 Grad C haben;

3 technische Reinigungsmittel, die

3.1 einen organischen Lösemittelanteil von mehr als 1 % haben oder

3.2 für eine wässerige Anwendung bestimmt sind;

4 chemische Mittel zur Staubbekämpfung;

5 abbindende Baustoffe und Baustoffzusätze mit

5.1 mehr als 1 % Quarz,

5.2 synthetischem Anhydrit,

5.3 Zement für eine staubförmige Verwendung oder

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5.4 Abfälle zur Verwertung aus Feuerungsanlagen oder anderen technischen Einrichtungen;

6 flüssige Kunststoffe und Anstrichstoffe.

2.4 Auswirkung auf weitere Rechtsgebiete

Abbildung 3: Auswirkung von GHS auf verschiedene Rechtsgebiete

Neben der Gefahrstoffverordnung wird die CLP-Verordnung durch die neuen Kennzeichnungselemente und dieÄnderung von Einstufungskriterien auch Auswirkung auf weitere Gesetze und Verordnungen haben, die direkt undindirekt die Arbeitssicherheit betreffen. Insgesamt kann es je nach Gefahrenklasse sowohl zu Erleichterungen alsauch zu stärkeren Einschränkungen kommen.

Die wichtigsten hierbei sind die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV), das Gesetzzum Schutz der arbeitenden Jugend (JArbSchG) und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Es bleibtabzuwarten, wie der Gesetzgeber diese Schnittstellen definiert.

Eine Anpassung unter anderem der Gefährdungsbeurteilung (siehe auch Kapitel 5) kann erforderlich werden durchdie Auswirkung der CLP-Verordnung auf ...

... die §§ 4, 5 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz im Hinblick auf Beschäftigungsverbotwerdender und stillender Mütter. Diese dürfen keinen Umgang haben mit „Sehr giftigen“, „Giftigen“,„Gesundheitsschädlichen“ oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen, wennder Grenzwert überschritten wird. Dies wurde in der Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG mittlerweile durch dieRichtlinie 2014/27/EU (11) geändert in:

- Keimzellmutagenität, Kategorie 1A, 1B oder 2 (H340, H341);

- Karzinogenität, Kategorie 1A, 1B oder 2 (H350, H350i, H351);

- Reproduktionstoxizität, Kategorie 1A, 1B oder 2 oder die zusätzliche Kategorie im Fall von Wirkungen auf oderüber die Laktation (H360, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H361, H361d, H361fd, H362);

- spezifische Zielorgan-Toxizität nach einmaliger Exposition, Kategorie 1 oder 2 (H370, H371).

Die Mitgliedstaaten haben bis zum 1. Juni 2015 Zeit, dies in Rechts- und Verwaltungsvorschriften umzusetzen.

Mit Einschränkungen entstehen auch bei Jugendlichen Beschäftigungsverbote beim Umgang mit Gefahrstoffennach § 22 des Gesetzes zum Schutz der arbeitenden Jugend. Auch in der Richtlinie 94/33/EG zumJugendarbeitsschutz wurden durch die Richtlinie 2014/27/EU (11) die entsprechenden Kategorien eingeführt.

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Auch hier ist dies ist von den Mitgliedstaaten bis zum 1. Juni 2015 in Rechts- und Verwaltungsvorschriftenumzusetzen.

... die Betriebssicherheitsverordnung im Hinblick auf die Prüfanforderungen von Druckgeräten.

... die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2141 Teil 3. Hier werden für Anlagen Schutzmaßnahmenin Abhängigkeit der Gefährlichkeitsmerkmale der enthaltenen Stoffe gefordert.

... die Bauanforderungen der Arbeitsstättenverordnung und der zugehörigen Technischen Regeln fürArbeitsstätten (ASR). Z. B. benötigen Laboratorien, in denen mit „Giftigen“ oder „Sehr giftigen“ Stoffen gearbeitetwird, Sicherheitsbeleuchtung. Auch Fluchtwege müssen eventuell unter neuen Voraussetzungen begutachtetwerden. (13)

... die Emissionsbegrenzungen nach der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)(17).

3 InformationsermittlungVor Aufnahme einer Tätigkeit muss der Unternehmer zunächst feststellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mitGefahrstoffen durchführen oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden können(§ 6 Gefahrstoffverordnung).

Gefahrstoffe im Sinne des Chemikaliengesetzes sind zunächst einmal Stoffe und Gemische, denen eines odermehrere Gefährlichkeitsmerkmale zugeordnet sind. Diese Gefährlichkeitsmerkmale erkennt man in der Regel aneinem Gefahrensymbol mit Gefahrenbezeichnung (also z. B. „Ätzend“, „Leichtentzündlich“, „Umweltgefährlich“) inVerbindung mit einem oder mehreren R-Sätzen. Das Gefährlichkeitsmerkmal „Entzündlich“ ist keinem Symbolzugeordnet und daher nur am R-Satz zu erkennen.

Der Gefahrstoffbegriff, der in der Gefahrstoffverordnung benutzt wird, umfasst neben diesen bislang mitGefahrensymbolen und/oder R-Sätzen gekennzeichneten Stoffen auch „sonstige gefährliche chemischeArbeitsstoffe“ (Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/24/EG). In der Novelle der Gefahrstoffverordnung vom 1.Dezember 2010 wurde dieser erweiterte Aspekt des Gefahrstoffbegriffes, der bisher nur über einen Bezug zurAgenzienrichtlinie 98/24/EG mit der Verordnung verknüpft war, unmittelbar in § 2 Abs. 1 Nr. 4 derGefahrstoffverordnung integriert.

Sonstige gefährliche chemische Arbeitsstoffesind alle chemischen Arbeitsstoffe, die die Kriterien für die Einstufung als „gefährlich“ nach der Stoffrichtlinie oder derZubereitungsrichtlinie nicht erfüllen, aber aufgrund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxikologischenEigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz verwendet werden oder dort vorhanden sind, für dieSicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ein Risiko darstellen können.

Mit der CLP-Verordnung werden nun einige dieser Stoffe mit sonstigen physikalisch-chemischen oder chemischenEigenschaften zusätzlich als Gefahrstoff gekennzeichnet. Das Chemikaliengesetz erweitert den Gefahrstoffbegriffnun auf alle diese nach CLP-Verordnung erstmals gekennzeichneten Produkte. Dies ändert aber insofern nichts,da auch bisher schon flüssiger Stickstoff, Druckgase oder selbsterhitzungsfähige Stoffe, die in größeren Mengengelagert werden, als Gefahrstoff gemäß Gefahrstoffverordnung zu behandeln waren.

Diese Gefahrstoffdefinition der Gefahrstoffverordnung geht über die nach CLP-Verordnungkennzeichnungspflichtigen Stoffe und Gemische hinaus:

- bei einigen Tätigkeiten entstehen erst durch die Tätigkeit Gefahrstoffe (z. B. beim Schweißen, bei derVulkanisation von Rohgummifellen);

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- es gibt weiterhin Stoffe und Gemische, die z. B. aufgrund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen odertoxikologischen Eigenschaft für die Beschäftigten ein Risiko darstellen können und trotzdem nach der CLP-Verordnung nicht gekennzeichnet werden (z. B. Trockeneis, heißer Wasserdampf, inerte Stäube);

- alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist.

Bei allen weiteren Schritten der Gefährdungsbeurteilung und Information der Beschäftigten dürfen diese nicht nachder CLP-Verordnung kennzeichnungspflichtigen Stoffe nicht vergessen werden. Durch GHS wird es in derBeurteilung, ob eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen vorliegt, in der Regel keinen Unterschied zur bisherigen Bewertunggeben.

Die CLP-Verordnung fordert eine Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen nur, wenn diese in Verkehrgebracht werden. Soweit im Betrieb Tätigkeiten mit Gefahrstoffen erfolgen, die nicht vom Hersteller eingestuft undgekennzeichnet sind, muss der Unternehmer die Gefahrstoffe selbst einstufen, mindestens aber die von denStoffen oder Gemischen ausgehenden Gefährdungen für die Beschäftigten ermitteln. Dies kann zum Beispiel beiGefahrstoffen, die direkt aus dem EU-Ausland importiert werden oder bei Zwischenprodukten, die vor demInverkehrbringen weiterverarbeitet werden, der Fall sein (zur innerbetrieblichen Kennzeichnung siehe Kapitel 8).

Können die für die Einstufung erforderlichen Informationen (26) nicht ermittelt werden, so sind für diese Stoffe beider Gefährdungsbeurteilung mindestens die Schutzmaßnahmen aufgrund der Eigenschaft

1. „Giftig“ (R23, 24 oder 25) bzw. „Akute Toxizität“ Kategorie 3 (H331, H311, H301),

2. „Reizend“ (R38) bzw. „Reizwirkung auf die Haut“ Kategorie 2 (H315),

3. „Erbgutverändernd“ Kategorie 3 (R68) bzw. „Keimzellmutagenität“ Kategorie 2 (H341)und

4. „Hautsensibilisierend“ (R43) bzw. „Sensibilisierung der Haut“ Kategorie 1 (H317)

festzulegen. Dies gilt auch für Gemische, wenn das Sicherheitsdatenblatt keine Aussagen zu den gefährlichenEigenschaften macht.

3.1 Sicherheitsdatenblatt

Das Sicherheitsdatenblatt ist ein wichtiges Instrument zur Informationsbeschaffung. Auch dasSicherheitsdatenblatt wird durch GHS weltweit einheitlich. In der EU wurden die geringfügigen Änderungen zumbisherigen Sicherheitsdatenblatt bereits mit der REACH-Verordnung im Juni 2007 umgesetzt. Neben kleinerentextlichen Änderungen bei den Abschnittsbezeichnungen und weitergehenden Inhalten nach Registrierung oderZulassung eines Stoffes wurden die Abschnitte 2 (jetzt: „Mögliche Gefahren“) und 3 (jetzt: „Zusammensetzung/Angaben zu den Bestandteilen“) getauscht. Daneben wurden die Informationen zur Kennzeichnung mit einerweiteren Änderung der REACH-Verordnung vom Abschnitt 15 in Abschnitt 2 verschoben. Detailinformation zumSicherheitsdatenblatt sind zu finden bei Sicherheitsd@tenblatt-online (bgbau.de/gisbau/SDB). (70)

In den Übergangszeiten der CLP-Verordnung kommt dem Sicherheitsdatenblatt eine wichtige Bedeutung alsBindeglied zwischen beiden Systemen zur Einstufung und Kennzeichnung zu: Bis zum 31. Mai 2015 muss imAbschnitt 2 die zur Kennzeichnung verwendete Einstufung sowie in jedem Fall die alte Einstufung angegebenwerden. Letztere kann somit in der Übergangszeit für die Umsetzung von Arbeitsschutzregelungen, die noch aufder bisherigen Einstufung basieren dürfen, angewendet werden (siehe auch Abschnitt 2.1).

Bei Gemischen findet man seit 1. Dezember 2010 im Abschnitt 3 bei den Bestandteilen sowohl die für die Stoffeverbindliche Einstufung nach CLP-Verordnung als auch die bisherige EU-Einstufung. Nur auf diese Weise istsichergestellt, dass bis zum Ende der Übergangsfrist für die Einstufung von Gemischen auch eine Berechnungnach der alten Zubereitungsrichtlinie möglich ist. Ausführliche Erläuterungen zum Sicherheitsdatenblatt sind in derECHA-Leitlinie „Guidance on the compilation of safety data sheets“ (83), der Bekanntmachung 220„Sicherheitsdatenblatt“ und dem VCI-Leitfaden „Sicherheitsdatenblatt“ (76) enthalten.

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Die Umstellung der Kennzeichnung auf GHS und damit die verpflichtende Angabe der Einstufung nach CLP-Verordnung im Sicherheitsdatenblatt, lösen auch die Pflicht zur Änderung des Sicherheitsdatenblatts undÜbermittlung aus. Bei solchen Änderungen muss der Inverkehrbringer das Sicherheitsdatenblatt unaufgefordertallen Abnehmern übermitteln, die in den vergangenen 12 Monaten diesen Gefahrstoff bezogen haben. Sofern aufeinem Etikett eine Kennzeichnung nach CLP-Verordnung angegeben ist, sollte daher immer überprüft werden, obein aktuelles Sicherheitsdatenblatt vorliegt, ansonsten sollte dies angefordert werden.

Die weiteren Pflichten im Zusammenhang mit der Erstellung und Übermittlung eines Sicherheitsdatenblattes (2)sind in Artikel 31–36 sowie im Anhang II der REACH-Verordnung geregelt.

3.2 Einstufung und Kennzeichnung

Einstufung ist die Benennung von gefährlichen Eigenschaften zu einem Stoff oder einem Gemisch aufgrund vonErgebnissen von Prüfungen, gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen oder Berechnungen bei Gemischen.Wurden bislang bei der Einstufung die Gefährlichkeitsmerkmale, meist gemeinsam mit den zutreffenden R-Sätzenzugeordnet (4) (z. B. „Sehr giftig“, R28; „Sensibilisierend“, R43 oder „Krebserzeugend“ Kategorie 3), so bestehtdie Einstufung nun aus einer Liste der zutreffenden Gefahrenklassen mit jeweiliger Gefahrenkategorie (1) unddem H-Satz, also z. B. „Entzündbare Flüssigkeit, Kategorie 2, H225“ oder „Akute Toxizität oral, Kategorie 1, H300“.Im Sicherheitsdatenblatt wird die Einstufung normalerweise in Kurzform angegeben. Hierzu werden die englischenAbkürzungen aus Anhang VI der CLP-Verordnung verwendet (in diesem Merkblatt: siehe Anhang 1). Für diebeiden genannten Beispiele würde man im Sicherheitsdatenblatt daher finden: „Flam. Liq. 3, H225“ und „AcuteTox. 1, H300“.

Ausgehend von der Einstufung werden dann die Kennzeichnungselemente bestimmt. Diese Zuordnung isteindeutig, d. h. bei einer festgelegten Einstufung gibt es hinsichtlich der Kennzeichnung mit Ausnahme derAuswahl der Sicherheitshinweise keine Spielräume. Andererseits enthält die Einstufung mehr Informationen alsdie Kennzeichnung, d. h. es ist nicht (immer) möglich, von einer Kennzeichnung eindeutig auf die Einstufung zuschließen.

Abbildung 4: Kennzeichnung von n-Hexan

Darüber hinaus entfallen in der Kennzeichnung aufgrund von Rangfolgeregelungen (Prioritätsregeln) unterUmständen einzelne Gefahrenpiktogramme (siehe auch Abschnitt 4.2.1).

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Rechtsgrundlage(28)

Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie67/548/EWG bzw. 1999/45/EG

CLP-Verordnung(EG) Nr. 1272/2008

Einstufungselemente- Gefährlichkeitsmerkmale

- Bezeichnungen der besonderenGefahren (R-Sätze)

- Gefahrenklassen und-kategorien

- Gefahrenhinweise(H-Sätze)

Kennzeichnungselemente- Gefahrensymbole und

Gefahrenbezeichnungen

- Bezeichnungen der besonderenGefahren(R-Sätze)

- Sicherheitsratschläge(S-Sätze)

- BesondereKennzeichnungsvorschriften

- Gefahrenpiktogramme

- Signalwort

- Gefahrenhinweise(H-Sätze)

- Sicherheitshinweise(P-Sätze)

- Ergänzende Gefahrenmerkmale undbesondere Vorschriften fürergänzendeKennzeichnungselemente (EUH-Sätze)

Beispiel: Die Kennzeichnung mit T „Giftig“, R 45 bedeutet entweder eine Einstufung in „Krebserzeugend“, Kategorie 1oder 2 im bisherigen System. Eine Kennzeichnung mit dem GHS-Piktogramm „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“,Signalwort „Gefahr“, H300 und entsprechenden P-Sätzen gehört in der Gefahrenklasse „Akute Toxizität oral“ entwederzur Gefahrenkategorie 1 oder 2.

Die Einstufung ist nur im Sicherheitsdatenblatt zu finden, die Kennzeichnung hingegen auch auf dem Etikett.

3.3 Weitere Informationsquellen

Der Unternehmer ist nach Gefahrstoffverordnung verpflichtet, sich die für die Gefährdungsbeurteilungnotwendigen Informationen beim Inverkehrbringer oder bei anderen ohne Weiteres zugänglichen Quellen zubeschaffen.

Gerade in der Übergangszeit zwischen zwei Systemen zur Einstufung und Kennzeichnung werden weitere Quellenzu diesen Themen noch wichtiger. Hier bieten zum Beispiel berufsgenossenschaftliche InformationssystemeHilfestellung.

3.3.1 Gefahrstoffinformationssystem GisChem – www.gischem.de (64)

Das Gefahrstoffinformationssystem GisChem bietet eine Vielzahl von Informationen: Für etliche Gewerbezweigeaus dem Bereich der chemischen Industrie werden Datenblätter für Stoffe und typische Gemische in diesenBranchen angeboten. Diese Datenblätter enthalten

- die Einstufung und Kennzeichnung – bei Stoffen sowohl nach CLP-Verordnung als auch nach bisherigemRecht.

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- Einstufungen nach Gefahrstoffverordnung – brennbare Flüssigkeiten (ehemals in der Verordnung überbrennbare Flüssigkeiten – VbF) (42), Wasserhaushaltsgesetz (WHG) (44) und Technische Anleitung zurReinhaltung der Luft (TA Luft) (17).

- Explosionsgefahren sowie Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz.

- Gefährliche chemische Reaktionen.

- Gefährdungskategorien gemäß TRGS 401 für die Gefährdung durch Hautkontakt sowie entsprechendetechnische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen, unter anderem Hinweise auf speziellenHandschutz bzw. jeweils geeignetes Schutzhandschuh-Material.

- Speziellen Augen- und Atemschutz, mit Tipps zur Wahl des geeigneten Atemschutzgerätes durch Angabeeines geeigneten Filters.

- Spezielle Maßnahmen bei Kontakt mit der jeweiligen Chemikalie.

- Beschäftigungsbeschränkungen.

- Angebots- und Pflichtvorsorge sowie die zugrundeliegenden DGUV Grundsätze (48) für arbeitsmedizinischeVorsorgeuntersuchungen.

- Spezifische Hinweise zur Lagerung, die sich an den gefährlichen Eigenschaften und entsprechendenVorschriften und Regeln (z. B. TRGS 510) orientieren.

- Wesentliche Schutzmaßnahmen beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie Mindestanforderungenund Mengengrenzen für Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art.

- Spezifische Hinweise zur Beseitigung von ausgelaufenem bzw. verschüttetem Produkt sowie zurBrandbekämpfung.

- Den so genannten Abfallcode (6-stellige Schlüsselnummer), (43) mit dem die Produkte bei der Entsorgunggekennzeichnet werden müssen. Putztücher und Filtermaterialien, die mit dem Produkt in Berührunggekommen sind, haben dabei gegebenenfalls eine eigene Schlüsselnummer, die bei GisChem ebenfallsangegeben ist.

3.3.2 Weitere Gefahrstoffinformationssysteme und Informationsquellen

GESTIS(68)Die GESTIS-Stoffdatenbank ist das Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen GesetzlichenUnfallversicherung (DGUV) und bietet branchenübergreifend Stoffinformationen für gesetzlich geregelte und fürviele in großen Mengen verwendete Stoffe. Es ist unter www.dguv.de/ifa/stoffdatenbank zu finden.

GISBAU(69)Für Stoffe und vor allem Produkte, die in den unterschiedlichen Branchen der Bauindustrie eingesetzt werden,finden sich Informationen im branchenspezifischen Informationssystem GISBAU. Unter www.wingis-online.dekönnen Informationen über Einstufung, Gefahren und Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit diesen Gefahrstoffenabgerufen werden. Während in GisChem z. B. die Herstellung der Epoxidharzklebstoffe behandelt wird, richtetsich das entsprechende Datenblatt in GISBAU an den Anwender dieses Klebstoffs.

TOXIKOLOGISCHE BEWERTUNGEN(60)Die BG Chemie hat von 1977 bis 2004 im Rahmen ihres „Programms zur Verhütung vonGesundheitsschädigungen durch Arbeitsstoffe“ für insgesamt 244 wichtige Gefahrstoffe toxikologischeBewertungen erarbeitet. Diese sind im Fachwissen-Portal der BG RCI verfügbar: fachwissen.bgrci.de →Gefahrstoffe.

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3.3.3 Sicherheitsdatenblätter im Internet

Oft ist es hilfreich, Informationen aus mehreren Sicherheitsdatenblättern zu vergleichen. Viele Firmen stellen aufihrer Homepage Sicherheitsdatenblätter zum Download bereit. Das Informationssystem fürSicherheitsdatenblätter des IFA (72) der DGUV und des Verbandes der chemischen Industrie (VCI), ISi, bieteteine Vielzahl an Sicherheitsdatenblättern unter www.dguv.de/ifa/isi an. Hier ist der Zugriff für Gastnutzer jedochstark eingeschränkt.

3.4 Gefahrstoffverzeichnis

Nach § 6 Abs. 10 Gefahrstoffverordnung muss jeder Unternehmer ein Verzeichnis führen, in dem alle Gefahrstoffe,die eine Gefahr für die Beschäftigten darstellen können, aufgelistet sind und in dem auf die entsprechendenSicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Das Gefahrstoffverzeichnis muss mindestens folgende Angabenenthalten:

1. Bezeichnung des Gefahrstoffs (z. B. Produkt- oder Handelsname aus dem Sicherheitsdatenblatt),

2. Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,

3. Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,

4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.

Zusätzlich empfiehlt die TRGS 400 in der Übergangszeit die Einstufung nach CLP-Verordnung (Gefahrenklasse,-kategorie und H-Sätze) im Gefahrstoffverzeichnis aufzunehmen (siehe BekGS 408). Gerade weil sich dieMaßnahmen in der Übergangszeit auf die alte Einstufung beziehen, unter Umständen im Betrieb aber schon dieneue Kennzeichnung verwendet wird, kann eine solche vergleichende Übersicht Klarheit über notwendigeSchutzmaßnahmen oder Lagervorschriften bringen.

Entsprechend dieser Empfehlung des Ausschusses für Gefahrstoffe enthält das in GisChem (64) angeboteneGefahrstoffverzeichnis sowohl die alte als auch die GHS-Einstufung. Das Modul „Gefahrstoffverzeichnis“ bietetdem Nutzer die Möglichkeit, sein eigenes Gefahrstoffverzeichnis zu erstellen und dabei Informationen aus derGisChem-Datenbank zu übernehmen. Die am Bildschirm erstellten Tabellen können dann als Word-Dokumenteauf dem eigenen PC gespeichert werden. Dort sollte das Gefahrstoffverzeichnis mit betriebsspezifischen Angabenvervollständigt werden, wie z. B. Jahresbedarf oder Hersteller/Lieferant. Das Gefahrstoffverzeichnis kann auchonline geführt werden, es wird dabei ein automatischer Aktualisierungsservice der Chemikalieneinstufungangeboten.

4 GefahrenkommunikationDie Gefahrenkommunikation erfolgt im Wesentlichen über die Kennzeichnung des Gefahrstoffs auf dem Etikettsowie über das Sicherheitsdatenblatt. Während im Sicherheitsdatenblatt umfangreiche Informationen über denGefahrstoff, dessen Einstufung, die von ihm ausgehenden Gefahren und die notwendigen Schutzmaßnahmenenthalten sind, kann die Kennzeichnung nur einen Teil dieser Informationen abbilden.

4.1 Kennzeichnungselemente

Im Artikel 17 der CLP-Verordnung ist aufgeführt, welche Elemente auf dem Kennzeichnungsetikett eines inVerkehr gebrachten Gefahrstoffes aufgeführt werden müssen.

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Ein Kennzeichnungsetikett nach Artikel 17 enthält:

a. Name, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers, Importeurs oder Lieferanten;

b. Nennmenge eines Stoffes oder Gemisches bei Abgabe an den Endverbraucher, sofern nicht auf derVerpackung anderweitig angegeben;

c. Produktidentifikatoren gemäß Artikel 18:

• Stoffname und Identifikationsnummer gemäß Anhang VI oder gemäß des Einstufungs- undKennzeichnungsverzeichnisses nach den Verordnungen zu REACH und CLP;

• oder CAS-Nummer und IUPAC-Name, falls der Stoff nicht wie oben genannt gelistet ist;

• bei Gemischen: Handelsname oder Bezeichnung des Gemisches und die Identität aller zur Einstufung ineine Gefahrenklasse der Gesundheitsgefährdung beitragenden Stoffe (in der Regel maximal vier Stoffeerforderlich);

d. gegebenenfalls Gefahrenpiktogramme gemäß Artikel 19 (Rangfolgeregelungen bei mehreren Piktogrammen:siehe Artikel 26);

e. gegebenenfalls ein Signalwort gemäß Artikel 20 (wenn das Signalwort „Gefahr“ aufgrund mindestens einerGefahrenklasse und -kategorie auszuwählen ist, erscheint „Achtung“ nicht);

f. gegebenenfalls Gefahrenhinweise gemäß Artikel 21 (es erscheinen alle Gefahrenhinweise, sofern keineeindeutigen Doppelungen vorliegen oder der Hinweis eindeutig überflüssig ist);

g. gegebenenfalls Sicherheitshinweise gemäß Artikel 22 (in der Regel genügen sechs Sicherheitshinweise, sieheArtikel 28);

h. gegebenenfalls ergänzende Informationen gemäß Artikel 25 (zusätzliche Hinweise wie EUH-Sätze).

Davon abweichend gibt es Ausnahmen für besondere Fälle wie Gasflaschen (siehe z. B. Abbildung 5) oder Metallein kompakter Form (Artikel 23), für Explosivstoffe, die zur Erzeugung einer Explosionswirkung oderpyrotechnischen Wirkung in Verkehr gebracht werden (Anhang I Nr. 1.3.5), für die Verwendung von alternativenchemischen Bezeichnungen aus Geheimhaltungsgründen (Artikel 24) und Kleinmengenregelungen (Artikel 29).

Neben den Kennzeichnungselementen nach CLP-Verordnung müssen unter Umständen noch weitereobligatorische Kennzeichnungselemente aus anderen Rechtsgebieten auf dem Etikett erscheinen. Beispiele fürsolche zusätzlichen Pflichtangaben sind:

- die REACH Zulassungsnummer (Artikel 65 Verordnung (EG) 1907/2006)

- das Konformitätszeichen und weitere Angaben bei Aerosolpackungen nach Richtlinie 75/324/EWG (7) (inDeutschland umgesetzt mit der 13. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (13. ProdSV))

- der Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) gemäß der Richtlinie 2004/42/EG (10) (inDeutschland umgesetzt mit der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV)) (19)

- die Angabe von Tensiden und Duftstoffen und weiterer Informationen gemäß Verordnung (EG) Nr. 648/2004(9)

- Hinweise und Angaben zu Pflanzenschutzmitteln nach Richtlinie 91/414/EWG (8) (in Deutschland umgesetztmit dem Pflanzenschutzgesetz (PflSchG))

- auf dem Etikett oder auf dem Gebinde: Die UN-Nummer und Transportzettel nach ADR (siehe auchKapitel 10)

Darüber hinaus können GHS-Gefahrenpiktogramme entfallen, wenn eine Einzelverpackung ebenfalls nachGefahrgutvorschriften gekennzeichnet wird. In diesem Fall können alle GHS-Piktogramme weggelassen werden,deren Gefahren bereits durch entsprechende Gefahrzettel nach Gefahrgutrecht abgebildet sind (siehe dazu auchKapitel 10).

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4.2 Erläuterungen und Beispiele zu diesen Kennzeichnungsvorschriften (1)

Wie auch schon im bisherigen EU-System, erscheinen auch bei der Kennzeichnung nach der CLP-Verordnungnicht alle prinzipiell zugeordneten Symbole und Hinweise nebeneinander. Im ersten Schritt werden aufgrund derGefahrenklassen und -kategorien, in die der Gefahrstoff eingestuft wird, alle Piktogramme, Signalwörter, H- undP-Sätze ermittelt, die grundsätzlich zutreffen. Danach wird anhand der Rangfolgeregelung (gemäß Artikel 26–28der CLP-Verordnung) entschieden, was davon auf dem Etikett aufgeführt werden muss.

4.2.1 Gefahrenpiktogramme

Es gibt neun verschiedene Gefahrenpiktogramme. Diese sind in Abbildung 1 im Abschnitt 1.3 dargestellt.

Damit nicht zu viele Piktogramme nebeneinander auf einem Etikett dargestellt werden müssen, gibt esRangfolgeregelungen. Die folgende Tabelle stellt dar, welche Piktogrammkombinationen auf einem Etikettunzulässig sind. Darüber hinaus werden Einzelfälle aufgezeigt, bei denen die Piktogramme jeweils nebeneinanderbestehen bleiben. Verglichen mit der Rangfolgeregelung im bisherigen EU-System können mehrPiktogrammkombinationen auftreten. Weitere Rangfolgeregelungen gibt es bei gleichzeitiger Verwendung vonKennzeichnungen nach Gefahrgutrecht (siehe Abschnitt 10.1).

Tabelle 6: Zulässige und unzulässige Piktogrammkombinationen

Folgende Rangfolgeregelung gibt es unter GHS:

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5 Mindesteinstufung; siehe Abschnitt 5.1.

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Die vorstehenden Rangfolgeregeln sind – mit Ausnahme der Regelung für das Piktogramm GHS04 (Gasflasche)– verpflichtend anzuwenden. Im Bereich der physikalischen Gefahren gibt es darüber hinaus eine Regel, die jedochnur fakultativ (freiwillig) ist und sogar eine Ausnahme hat. In der Praxis ist diese Regel jedoch nur sehr seltenanwendbar.

Wenn ein Stoff mit (GHS01) gekennzeichnet werden muss,

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ist eine zusätzliche Kennzeichnung mit (GHS02)

oder (GHS03) fakultativ.

Das gilt jedoch nicht für Stoffe und Gemische, die in die Gefahrenklassen „Organische Peroxide, Typ B“ oder„Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ B“ eingestuft werden. Hier müssen beide Piktogramme GHS01und GHS02 gemeinsam erscheinen (Beispiel: Dibenzoylperoxid).

Abbildung 5: Wasserstoffflaschen mit GHS-Kennzeichnung und GefahrzettelNach der zweiten Anpassung der CLP-Verordnung (Verordnung (EU) 286/2011) braucht das GHS-Piktogramm

„Gasflasche“ in diesem Fall nicht mehr angebracht werden.

Für Aerosolpackungen (Spraydosen) gibt es seit der 4. ATP der CLP-Verordnung eine spezielle Regelung. Zumeinen wird jetzt in der CLP-Verordnung klargestellt, dass Aerosolpackungen nicht als Gas unter Druck,Entzündbares Gas, Entzündbare Flüssigkeit oder Entzündbarer Feststoff eingestuft werden dürfen. Damit werdenAerosolpackungen niemals mit dem Piktogramm „Gasflasche“ gekennzeichnet. Zum anderen wurde für alleAerosole mit H229 ein H-Satz neu eingeführt. Zwischenzeitlich wurde auch die Aerosolrichtlinie durch die Richtlinie2013/10/EU (7) an die CLP-Verordnung und die neuen H- und P-Sätze für Aerosole angepasst.

4.2.2 Gefahrenhinweise (H-Sätze)

Die Gefahrenhinweise beschreiben die vom Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahren in allgemeinverständlicher Form. Sie ergeben sich aufgrund der Einstufung des Stoffes oder Gemisches anhand der Kriteriendes Anhangs I der CLP-Verordnung. Eine vollständige Liste der H-Sätze ist in Anhang 3 abgedruckt. Es dürfennur die amtlichen Formulierungen verwendet werden. In manchen Fällen ist jedoch hier eine Ergänzung oderÄnderung ausdrücklich vorgesehen, so z. B. beim H-Satz H370 „Schädigt die Organe“. Hier kann zum einen dasbetroffene Organ explizit angegeben werden, zum anderen kann auch der Expositionsweg ergänzt werden, wennsichergestellt ist, dass nur auf diesem Weg die Schädigung eintreten kann. So könnte dieser H-Satz also auchlauten „Schädigt Leber und Nieren bei Verschlucken“.

Kombinationssätze gibt es nur für die „Akute Toxizität“, z. B. H302 + H332 „Gesundheitsschädlich bei Verschluckenund Einatmen“. Ansonsten wird jeder H-Satz separat genannt.

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Bei der Einstufung im Sicherheitsdatenblatt müssen immer alle zutreffenden H-Sätze genannt werden.Grundsätzlich müssen auf dem Etikett ebenfalls alle Gefahrenhinweise abgedruckt sein. Es dürfen hier jedoch dieH-Sätze entfallen, deren Information eindeutig doppelt oder überflüssig ist.

Eindeutige Doppelungen sind bei folgenden H-Sätzen vorhanden:

- H314 „Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.“

- H318 „Verursacht schwere Augenschäden.“sowie bei

- H400 „Sehr giftig für Wasserorganismen.“

- H410 „Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.“

In diesen beiden Fällen können die Sätze H318 bzw. H400 entfallen.

4.2.3 Sicherheitshinweise (P-Sätze)

Neben den Hinweisen auf die Gefahren muss der Hersteller auch Sicherheitshinweise in Form von P-Sätzenangeben. Diese P-Sätze kann der Hersteller oder Inverkehrbringer nicht beliebig formulieren oder auswählen. Einevollständige Liste der amtlichen Formulierungen der P-Sätze ist in Anhang 4 abgedruckt.

Bei den Sicherheitshinweisen gibt es eine Vielzahl an Kombinationssätzen. Viele P-Sätzen lassen sich darüberhinaus – ähnlich wie schon bei den H-Sätzen – um konkrete Angaben ergänzen.

Die P-Sätze werden aufgrund der Einstufung in Gefahrenklassen und -kategorien mit Hilfe der Vorgaben desAnhangs I oder des Anhangs IV der CLP-Verordnung zugeordnet. Hierbei ergibt sich oft eine große Zahl an P-Sätzen. Im Einzelfall können dies über 30 mögliche Sätze sein. Der Hersteller oder Inverkehrbringer muss ausdiesen möglichen P-Sätzen auswählen, welche davon auf dem Etikett angegeben werden sollen. Hierbei solltenin der Regel nicht mehr als sechs Sätze genutzt werden – außer die Art und Schwere der Gefahr erfordern mehrals diese sechs Hinweise.

Im Gegensatz zu den bisherigen Regelungen für S-Sätze gibt es noch kein verbindliches Regelwerk, wie dieseAuswahl erfolgen soll. Die EU schlägt jedoch vor, dass man sich in der Auswahl der P-Sätze an den bisherzugeordneten S-Sätzen orientieren kann. Hierzu gibt es eine „Übersetzungstabelle“ (siehe Anhang 5), in der S-Sätze den entsprechenden Sicherheitshinweisen gegenüber gestellt sind.

Es ist jedoch zu beachten, dass hier kein Automatismus der Übersetzung der bisherigen S-Sätze erfolgen kann.Zum einen dürfen nur diejenigen P-Sätze benutzt werden, die überhaupt über die Zuordnungen aus Anhang I derCLP-Verordnung zur Verfügung stehen. So kann es nämlich sein, dass bisher S22 (Staub nicht einatmen)vorgesehen ist, aber der zugehörige P260 überhaupt nicht bei den zugeordneten P-Sätzen vorhanden ist. In demFall darf P260 trotz des bisherigen S-Satzes S22 nicht ausgewählt werden. Zum anderen gibt es ganz neue P-Sätze – zum Beispiel im Bereich der Schutzmaßnahmen bei physikalischen Gefahren. Würde man konsequentnur „übersetzen“, kämen diese mitunter sehr sinnvollen Hinweise nie zur Anwendung (siehe Abbildung 6).

Bei der Auswahl der P-Sätze gibt es oft mehrere vernünftige Alternativen, so dass diese auch bei demselben Stoffvon Hersteller zu Hersteller unterschiedlich ausfallen kann. Es kann sogar sinnvoll sein, bei derselben Chemikalieje nach Verpackung oder Anwendung unterschiedliche P-Sätze auszuwählen. Die ECHA (83) hat in ihren„Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“ ein System zur Auswahlder P-Sätze veröffentlicht. Es teilt abhängig von Randbedingungen die in Anhang IV Teil 1 vorgegebenen P-Sätzefür jede Gefahrenklasse und -kategorie separat in „dringend empfohlen“, „empfohlen“, „optional“ und „nicht zuverwenden“ ein. Diese Randbedingungen sind z. B. der Verwender, das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandenseinseines anderen P-Satzes oder wenn bestimmte weitere Informationen zu den Stoff- oder Gemischeigenschaftenvorliegen. So ist beispielsweise der P-Satz „Bei Brand: ... zum Löschen verwenden“ für die Gefahrenklasse

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„Entzündbare Flüssigkeiten“ dringend empfohlen, wenn ein besonderes Löschmittel verwendet werden muss, weilz. B. Wasser als Löschmittel ungeeignet ist – ansonsten wird dieser Satz hier nicht empfohlen.

Die P-Sätze wurden in der 4. ATP der CLP-Verordnung stark überarbeitet. Im Zug dieser Änderungen wurdeneinige P-Sätze gestrichen, z. B. P281. Andere Sätze wurden umformuliert. Für die Anwendung dieser ATP gibt esjedoch ebenfalls Übergangs- und Abverkaufsfristen. Daher sind die inzwischen gestrichenen P-Sätze im Anhang4a zur Information abgedruckt.

Abbildung 6: Umsetzung S-Sätze in P-Sätze

4.2.4 Ergänzende Informationen gemäß Artikel 25 der CLP-Verordnung

Unter den ergänzenden Informationen sind zum einen bisher schon übliche Zusatzinformationen, wie z. B. „EnthältIsocyanate. Kann allergische Reaktionen hervorrufen“ zu verstehen. Zum anderen sind dies auchGefahrenhinweise, die bisher über R-Sätze abgedeckt waren, aber die im GHS-System der UN nicht vorgesehenwaren. Beispielsweise ist der R-Satz R66 (Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen) nichtvon der UN vorgesehen. Die EU hat ihn als EUH066 mit ins GHS-System übernommen als einen der sogenannten„Leftover“, als Überbleibsel der bisherigen Gesetzgebung.

Diese ergänzenden Informationen sind in einem zusätzlichen Abschnitt der Kennzeichnung vorgesehen, dieKriterien für die Anwendung dieser Sätze sind in Anhang II der CLP-Verordnung zu finden.

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4.2.5 Sprache von Sicherheitsdatenblatt und Etikett

Damit die Gefahrenkommunikation auch vom Anwender verstanden wird, schreibt die CLP- bzw. REACH-Verordnung vor, dass Sicherheitsdatenblatt und Etikett in der Sprache des Mitgliedstaates verfasst sein müssen,in der der Gefahrstoff in Verkehr gebracht wird. Die einzelnen Mitgliedstaaten können hiervon abweichendeRegelungen beschließen.

Abbildung 7: Chemikalienverpackung aus den Niederlanden mit deutschsprachigem Etikett

4.2.6 Besonderheiten beim Import aus Nicht-EU-Ländern

Bei einem Import aus dem Nicht-EU-Ausland ist zu empfehlen, dass ein REACH-konformes Sicherheitsdatenblatt(2) sowie ein entsprechendes Etikett Bestandteile der Vertragsgestaltung sind. Eine rechtliche Verpflichtungseitens der im Ausland ansässigen Firma hierzu kann nicht abgeleitet werden. Andererseits ist jedoch derImporteur verpflichtet, im Fall des Inverkehrbringens eines so importierten Gefahrstoffs, selbst ein entsprechendesSicherheitsdatenblatt zu erstellen und das Etikett anzupassen, sofern der Stoff dann in der EU in Verkehr gebrachtwerden soll. Wird der Gefahrstoff nur im eigenen Betrieb eingesetzt, so genügt es, dass die Gefahren ermitteltwerden (§ 6 Gefahrstoffverordnung) und die Beschäftigten ausreichend über die Gefahren und Schutzmaßnahmeninformiert werden (§ 14 Gefahrstoffverordnung).

Neben der oben dargestellten Thematik, bei einem solchen Import entsprechende Sicherheitsdatenblätter undEtiketten geliefert zu bekommen, können durch unterschiedliche Umsetzungen des UN-GHS in den verschiedenenLändern einige Besonderheiten auftreten.

Das UN-GHS ist als Baukastensystem aufgebaut (75). Jedes Land bzw. jede Staatengemeinschaft hat bei derUmsetzung von GHS in nationales Recht die Freiheit, auf bestimmte Bestandteile dieses Baukastens zuverzichten. So hat zum Beispiel die EU davon Gebrauch gemacht und weder die Kategorie 5 der „Akuten Toxizität“noch die Kategorie 4 der „Entzündbaren Flüssigkeiten“ in das EU-GHS der CLP-Verordnung übernommen.

Daher können Stoffe oder Gemische importiert werden, die in die Gefahrenklasse „Akute Toxizität“ eingestuft sind,aber in der EU hinsichtlich dieser Gefahr nicht eingestuft werden. Das ist bei Stoffen, die in die Kategorie 5eingestuft werden, der Fall. Es kann sich bei Gemischen aber sogar bei der Frage nach Einstufung in die Kategorie4 auswirken. So kann ein Gemisch in Neuseeland nach denselben GHS-Kriterien in Kategorie 4 der „AkutenToxizität oral“ eingestuft werden und in der EU nicht kennzeichnungspflichtig sein. Ursache dafür ist, dass in derEU Stoffe der Kategorie 5 bei der Berechnung der „Akuten Toxizität“ nicht berücksichtigt werden, in Neuseelandaber zur Einstufung mit beitragen.

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Zum anderen kann es sein, dass eine im Ausland vorgenommene GHS-Einstufung in der EU nicht vollständiggemäß CLP-Verordnung ist. In der Russischen Föderation z. B. wurde die Gefahrenklasse „Aspirationsgefahr“nicht übernommen, in Neuseeland nicht die Gefahrenklassen „Spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholterExposition“. Ein von dort importierter Gefahrstoff muss also hinsichtlich dieser Gefahrenklassen trotz vorhandenerGHS-Einstufung und Etikettierung daraufhin überprüft werden, ob diese Gefahrenklassen zusätzlich zutreffen.Auch die EU-Leftovers, also die zusätzlichen Kennzeichnungselemente der EU, sind außerhalb der EU nichtgebräuchlich und könnten auf entsprechenden GHS-Etiketten des Nicht-EU-Auslands fehlen.

Auch die Vorschriften über die Abmessungen vom Etikett als Gesamtheit oder der Gefahrenpiktogramme imSpeziellen sind nicht weltweit einheitlich.

Abbildung 8: Musteretikett Methanol

4.3 Abmessungen des Etiketts

Nach Anhang I Abschnitt 1.2 der CLP-Verordnung muss jedes Gefahrenpiktogramm mindestens ein Fünfzehntelder Mindestfläche des harmonisierten Kennzeichnungsetiketts einnehmen und darf auch bei Kleingebinden nichtweniger als 1 cm2 betragen.

Kennzeichnungsetikett und Piktogramme müssen folgende Mindestabmessungen aufweisen:

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Tabelle 7: Abmessung des Etiketts

FassungsvermögenVder Verpackung

Abmessungen Etikett(in mm)

AbmessungenPiktogramm (in mm)

V ≤ 3 l wenn möglichmindestens52 x 74

nicht kleiner als 10 x 10, wenn möglichmindestens 16 x 16

3 l < V ≤ 50 l mindestens 74 x 105 mindestens 23 x 23

50 l < V ≤ 500 l mindestens 105 x 148 mindestens 32 x 32

V > 500 l mindestens 148 x 210 mindestens 46 x 46

Die CLP-Verordnung sieht abweichende Kennzeichnungsvorschriften (ausgeführt in Anhang I Abschnitt 1.3) fürSonderfälle nach Artikel 23 vor. Diese Ausnahmen betreffen ortsbewegliche Gasflaschen, Gasbehälter für Propan,Butan oder Flüssiggas, Aerosolpackungen, Metalle in kompakter Form, polymer- oder elastomerhaltige Gemischesowie explosive Stoffe und Gemische, die in Verkehr gebracht werden, um eine praktische Wirkung durchExplosion oder pyrotechnische Wirkung hervorzurufen.

Darüber hinaus gibt es nach Artikel 29 weitere Ausnahmen z. B. für ganz bestimmte Gefahrenklassen und -kategorien bei Kleinmengen unter 125 ml. Diese müssen im Einzelfall im Anhang I 1.5.2 nachgeschlagen werden.Hier können je nach Klasse oder Kategorie entweder der Sicherheitshinweis, der Gefahren- undSicherheitshinweis oder sogar Gefahrenpiktogramm, H- und P-Sätze entfallen. Bei Kleinstverpackungen (bis10 ml) für die Forschung und Entwicklung oder Analytik gibt es noch weitergehende Vereinfachungen.

Ist die Verpackung so gestaltet oder geformt oder aber so klein, dass es nicht möglich ist, alle gefordertenKennzeichnungselemente auf einem Etikett der üblichen Form anzubringen, kann stattdessen auch ein Falt- oderAnhängeetikett verwendet werden. Eine weitere Alternative in diesen Fällen ist, auf der inneren Verpackung nurdie Gefahrenpiktogramme, den Produktidentifikator sowie Name und Telefonnummer des Lieferanten anzugebenund das vollständige Etikett dann nur auf die Außenverpackung anzubringen.

5 GefährdungsbeurteilungArbeitsschutzgesetz, Verordnungen zum Arbeitsschutz (z. B. Gefahrstoffverordnung,Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsstättenverordnung) und die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze derPrävention“ (BGV A1) verpflichten den Unternehmer, Gefährdungen und Belastungen der Beschäftigten amArbeitsplatz zu ermitteln und zu beurteilen (12). Gefährdungen können beispielsweise auftreten durch

- Gefahrstoffe (Toxizität, physikalisch-chemische Wirkung, insbesondere Brand- und Explosionsgefahren),

- technische Mängel (z. B. undichte Anlagenteile, ungeeignete Arbeitsmittel),

- organisatorische Mängel (z. B. fehlende Unterweisungen) oder

- mangelhafte Arbeitsplatzgestaltung (z. B. Stolperstellen).

Es ist nicht vorgesehen, diese Punkte isoliert in einzelnen Gefährdungsbeurteilungen zu betrachten, sondern aufden Arbeitsplatz bezogen in ihrem Zusammenspiel.

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5.1 Auswirkung von GHS

Durch die neuen Kriterien zur Einstufung der CLP-Verordnung ändert sich die bisherige Einstufung undKennzeichnung bei den einzelnen Stoffen und Gemischen unterschiedlich stark. Für die Stoffe und zum TeilStoffgruppen, für die bisher im Anhang I der Stoffrichtlinie 67/548/EWG eine europaweit verbindliche Einstufungfestgelegt war, die sogenannte Legaleinstufung, wurde diese zunächst in den Anhang VI der CLP-Verordnungüberführt. Für eine Reihe der neuen Gefahrenklassen und -kategorien ergab diese Umwandlung aufgrund derneuen Kriterien unvollständige und nicht abschließende Einstufungen. Diese Gefahrenkategorien wurden imAnhang VI mit einem Sternchen gekennzeichnet. Das bedeutet, es handelt sich um Mindesteinstufungen. Sofernder Hersteller oder Importeur Zugang zu Daten oder Informationen hat, die zur Einstufung in eine strengere(höhere) Kategorie führen, muss er diese Stoffe entsprechend einstufen und kennzeichnen. Darüber hinaus sinddie Einträge im Anhang VI nicht mehr in jedem Fall vollständig: Alle Gefahrenklassen bzw. Differenzierungen vonGefahrenklassen, die nicht im Anhang VI genannt sind, muss der Hersteller selbst anhand der ihm vorliegendenDaten bewerten und gegebenenfalls eine Einstufung ergänzend selbst vornehmen. Dadurch können zukünftig vonden Herstellern angegebene Einstufungen von denen im Anhang VI der CLP-Verordnung abweichen.

Im Sicherheitsdatenblatt wird unter Abschnitt 2 (Mögliche Gefahren) bis zum 1. Juni 2015 die Einstufung nachbisherigem und neuem Recht angegeben. Damit sind die notwendigen Informationen verfügbar, um auch währendder Übergangsfrist die Gefährdungsbeurteilung weiterhin auf Basis des bisherigen Rechts durchzuführen. In denBekanntmachungen zu Gefahrstoffen IIIb3-35122(37) sowie Nummer 408 (28) „Anwendung der GefStoffV undTRGS mit dem Inkrafttreten der CLP-Verordnung“ (siehe Kapitel 2) hat der Gesetzgeber seine Vorstellungen zurUmsetzung niedergelegt. Dennoch bleibt es dem Arbeitgeber während der Übergangsfristen bis zum 1. Juni 2015frei gestellt, bei der Gefährdungsbeurteilung schon die neue Einstufung und Kennzeichnung zu berücksichtigen.Die neugefasste und an die inhaltlichen Änderungen der neuen Gefahrstoffverordnung angepasste TRGS 400„Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ führt auch diese Möglichkeit auf.

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Abbildung 9: a) Gefahrstoffbegriff nach Gefahrstoffverordnung und b) Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung im Zusammenspiel zwischen den Gefährlichkeitsmerkmalen, der Stoffmenge, Höheund Dauer der Exposition sowie den Arbeitsbedingungen kann durch die neue Einstufung und Kennzeichnung(zukünftig gegebenenfalls veränderte Gefahrenklassen, -kategorien und -piktogramme) beeinflusst werden.Neben der veränderten Einstufung ist auch der jetzt konsequent gefährdungsorientierte Ansatz der Novelle derGefahrstoffverordnung Anlass, eine Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen.

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Hat sich im Sicherheitsdatenblatt (25) eines nach CLP-Verordnung gekennzeichneten Stoffes – ohneBerücksichtigung der neuen Einstufung und Kennzeichnung – keine weitere Änderung ergeben, so kann dievorhandene Gefährdungsbeurteilung, sofern sie unter Anwendung des umfassenden Gefahrstoffbegriffs (sieheKapitel 3) erstellt wurde, weiter genutzt werden. Haben sich jedoch aufgrund neuer Erkenntnisse Gefahren z. B.aus der Stoffbewertung nach der REACH-Verordnung (2), (29) ergeben, die zu einer veränderten Einstufunggeführt haben, muss die Gefährdungsbeurteilung gemäß TRGS 400 überprüft und gegebenenfalls geändertwerden.

Im Rahmen der Informationsermittlung, dem ersten Schritt der Gefährdungsbeurteilung, ist die Anwendung desumfassenden Gefahrstoffbegriffs (siehe Kapitel 3) eine wichtige Voraussetzung, um nach weiteren Schritten zuadäquaten Schutzmaßnahmen zu gelangen. Denn mit der neuen Einstufung und Kennzeichnung nach CLP-Verordnung können bestimmte Gefahren stärker als bisher nun auch über die Kennzeichnung kommuniziertwerden (z. B. „Selbsterhitzungsfähig“, „Korrosiv gegenüber Metallen“). Jedoch haben sich die Eigenschaften derStoffe selbst durch die neuen Konventionen von CLP nicht verändert. Stoffe und Gemische galten und gelten nachGefahrstoffverordnung auch dann als Gefahrstoff, wenn sie auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischenoder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendetwerden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können. Diese Eigenschaften sind immer– unabhängig davon, ob das alte oder neue System angewendet wird – bei der Informationsermittlung mit zuerfassen und gemeinsam mit den anderen Kriterien bei der Beurteilung der Gefährdung zu berücksichtigen.

Zum Beispiel waren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt > 55 °C nach bisherigem Recht als „Nicht entzündlich“einzustufen. Nach CLP-Verordnung werden nun auch Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 55 °C bis 60 °Czusätzlich als „Entzündbare Flüssigkeiten“, Kategorie 3 eingestuft. Unabhängig von dieser Einstufung sindzunächst bei Flüssigkeiten mit Flammpunkt > 45 °C6 keine Maßnahmen (47) des Explosionsschutzes erforderlich.Es sei denn, diese Flüssigkeiten werden versprüht oder erwärmt – dadurch besteht auch bei höherenFlammpunkten die Möglichkeit der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre.

Diese aufgrund ihrer Eigenschaften und durch die Art und Weise, wie die Stoffe oder Gemische am Arbeitsplatzvorhanden sind oder verwendet werden, von ihnen ausgehende Gefährdung muss in der Gefährdungsbeurteilunggewürdigt werden. Die Konsequenz ist dann die Festlegung der notwendigen Schutzmaßnahmen. Werden solcheFlüssigkeiten zum Beispiel als Trennmittel wie beim Einsprühen oder Einpinseln von Formen eingesetzt, sindtechnische Maßnahmen des Explosionsschutzes erforderlich. Bei anderer Verwendung oder Verarbeitung dieserStoffe sind unter Umständen die Grundpflichten nach Gefahrstoffverordnung ausreichend.

5.2 Allgemeines Vorgehen (12)(45)(26)

Die Gefährdungsbeurteilung

- ist vor Aufnahme der Tätigkeiten durchzuführen,

- darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Gegebenenfalls hat sich der Unternehmerfachkundig beraten zu lassen, z. B. von der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder vom Betriebsarzt,

- ist zu dokumentieren und auf aktuellem Stand zu halten.

Die Gesamtverantwortung für die Gefährdungsbeurteilung liegt immer beim Unternehmer. Der Betriebsrat isthinzuzuziehen.

6 Nach den Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) sowie nach DIN VDE 0165, DIN VDE 0166 erlaubt der Flammpunkt die Beurteilung derExplosionsgefahr. Wenn die Temperatur der Flüssigkeit sicher 15 K unterhalb des Flammpunkts liegt (genaugenommen 5 K beiReinstoffen und 15 K bei Gemischen) und die Flüssigkeit nicht versprüht wird, ist keine Explosionsgefahr vorhanden. Die Grenze von45 °C basiert auf der Annahme, dass an heißen Sommertagen durchaus 30 °C im Betrieb erreicht werden können, daher sind beiFlüssigkeiten mit einem Flammpunkt oberhalb von 45 °C keine besonderen Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich.Allerdings müssen jeweils das Versprühen und die Erwärmung über 30 °C ausgeschlossen sein.

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Tätigkeiten mit Gefahrstoffen dürfen erst aufgenommen werden, nachdem die Gefährdungsbeurteilungdurchgeführt und entsprechende Schutzmaßnahmen festgelegt wurden.

Dabei müssen über den normalen Betrieb hinaus auch das An- und Abfahren von Anlagen, Instandhaltungs- undWartungsarbeiten sowie Störungen des Normalbetriebes betrachtet werden.

Bei der Zusammenarbeit verschiedener Firmen kann die Möglichkeit einer gegenseitigen Gefährdung bestehen.Deshalb muss die Fremdfirmenkoordination (50) ebenfalls Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung sein.

Liegt eine branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellung, ein Expositionsszenario nach REACH-Verordnungoder eine mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung vom Hersteller oder Inverkehrbringer vor, darf der Unternehmerdiese bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen übernehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass er nachTRGS 400 Nummer 5.3(22) prüft, ob seine Tätigkeiten im Betrieb den gemachten Angaben und Festlegungenentsprechen.

Die Gefährdungsbeurteilung gliedert sich in folgende Schritte: (22), (26), (27)

1. Stoffe, Gemische und sonstige Gefährdungsfaktoren erfassen,

2. Informationsermittlung nach festgelegten Kriterien (siehe Kapitel 3 und 4),

3. Bewertung der Gefährdungen (inhalativ, dermal, physikalisch-chemisch),

4. Prüfung auf Substitutionsmöglichkeiten,

5. Festlegung und Durchführung notwendiger Schutzmaßnahmen,

6. Wirksamkeitskontrolle,

7. Dokumentation.

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Abbildung 10: Mögliche Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nachAnlage 1 der TRGS 400

Da die Vorgaben zur Gefährdungsbeurteilung nicht durch die CLP-Verordnung geändert wurden, wird dasdetaillierte Vorgehen im Rahmen dieses Merkblatts nicht erläutert.

Für weitere Informationen zur allgemeinen Gefährdungsbeurteilung wird auf die vorhandenen vielfältigenHilfsmittel verwiesen, die die BG RCI ihren Mitgliedsbetrieben für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilungnach Arbeitsschutzgesetz bietet:

- Die Merkblätter A 016 „Gefährdungsbeurteilung – Sieben Schritte zum Ziel“ (BGI 570) und A 017„Gefährdungsbeurteilung – Gefährdungskatalog“ (BGI 571) sowie die Mappe „Gefährdungsbeurteilung –Arbeitshilfen“.

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- Die dort enthaltenen Arbeitsblätter sind Teil des Programms GefDok light im Kompendium Arbeitsschutz undstehen unter www.bgrci.de/downloadcenter zur Verfügung. Die Excel-Vorlagen können ohne spezielle Excel-Kenntnisse direkt am PC ausgefüllt werden.

- Das Kompendium Arbeitsschutz mit dem Programm GefDok32 zur Gefährdungsbeurteilung am PC. (55)

- Formblätter aus dem Praxishilfe-Ordner „Arbeitsschutz mit System“ (als Word- und Excel-Dateien). (59)

- Das Portal Gefahrstoffe unter www.gefahrstoffwissen.de. (66)

- Die Schriftenreihe „Sicheres Arbeiten“, z. B. „Sicheres Arbeiten in Laboratorien“ (BGI/GUV-I 850-0)

- Die stoffspezifischen BG-Informationen/Merkblätter der M-Reihe. (54)

Darüber hinaus bieten unter anderem die folgenden Technischen Regeln für Gefahrstoffe und LASI-Veröffentlichungen weitere Hilfestellungen:

- TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“

- TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen“

- TRGS 402 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: InhalativeExposition“

- TRGS 420 „Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung“

- TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“

- TRGS 600 „Substitution“

- TRGS 800 „Brandschutzmaßnahmen“

- LV 45 „Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung“

5.3 Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung

Die neue Kennzeichnung bietet eine gute Gelegenheit, die bisherigen Gefährdungsbeurteilungen zu überprüfen.

Dafür eignen sich die folgenden Fragen:

- Ist das Gefahrstoffverzeichnis aktuell?

In der Spalte zur Einstufung oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften empfiehlt es sich, in derÜbergangszeit beide Varianten (orangegelbe Gefahrstoffsymbole und R-Sätze sowie GHS-Piktogrammeund H-Sätze bzw. Gefahrenklasse, -kategorie und H-Sätze) anzugeben. Siehe auch www.gischem.de(64).

- Sind die Sicherheitsdatenblätter in der neuesten Version vorhanden?

Rückfragen, falls die neue Kennzeichnung nicht nachvollzogen werden kann (siehe Abschnitt 3.1).

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- Wurde beim Hersteller/Lieferanten nachgefragt, ob nicht als Gefahrstoffe gekennzeichnete Stoffe gefährlicheEigenschaften haben?

Siehe auch TRGS 400, 401 und 402.

- Sind die Gefährdungen, die vom jeweiligen Stoff ausgehen, bereits bekannt oder werden diese erst aufgrundder geänderten Symbole und den H-Sätzen bewusst (z. B. „Korrosiv gegenüber Metallen“)?

- Werden dadurch erneute Substitutionsprüfungen notwendig?

Siehe auch Spaltenmodell des IFA (73) der DGUV, dieses wurde bereits auf die CLP-Verordnungumgestellt.

- Reichen die im Rahmen der letzten Gefährdungsbeurteilung getroffenen Maßnahmen aus?

Siehe auch Gefahrstoffverordnung bzw. TRGS 420 und TRGS 500.

- Reicht die bisherige Wirksamkeitskontrolle aus? Kann diese effektiv durchgeführt werden?

- Sind die Veränderungen dokumentiert?

Sofern die Gefährdungsbeurteilung in der Vergangenheit umfassend durchgeführt wurde – etwas, das selten inden ersten Durchgängen bereits gelingt – und diese Gefährdung bereits abdeckt, sind keine Änderungennotwendig. Sie ist entsprechend zu aktualisieren, falls bestimmte Stoffeigenschaften, die jetzt durch CLP nochdeutlicher über neue Gefahrenklassen kommuniziert werden, bislang nicht betrachtet wurden.

6 BetriebsanweisungFür Tätigkeiten mit Gefahrstoffen muss der Unternehmer gemäß § 14 der GefahrstoffverordnungBetriebsanweisungen erstellen. Diese Dokumente sollen auf Gefahren und Schutzmaßnahmen hinweisen undmüssen die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung widerspiegeln. In der Technischen Regel für Gefahrstoffe(TRGS) 555 „Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten“ sind die Anforderungen zu Inhalt und Formsolcher Betriebsanweisungen aufgeführt. Dort wird in der Rubrik „Gefahren für Mensch und Umwelt“ unteranderem ausgeführt: „Zu benennen sind zumindest die Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze imWortlaut; nicht nur die Zahlenkombination). Der Inhalt der R-Sätze kann dabei auch sinnvoll umschrieben werden.Gefahrensymbole können ergänzend zum Text verwendet werden.“ Nach der neuen CLP-Kennzeichnung würdendem die H-Sätze und die Gefahrenpiktogramme entsprechen.

Das Signalwort ist ein neues Kennzeichnungselement, das ebenfalls mit in die Betriebsanweisung aufgenommenwerden kann, da es zur Beschreibung der Gefahr dient. Über die Bedeutung des Signalworts sollten dieBeschäftigten z. B. in einer Unterweisung informiert werden.

Die von der Einführung des neuen Einstufungs- und Kennzeichnungssystems betroffenen Beschäftigten solltenüber die grundlegenden Änderungen z. B. in einer allgemeinen, bereichsübergreifenden Schulung informiertwerden (siehe Kapitel 7). Wesentlich sind dabei die neuen Kennzeichnungselemente sowie die grundlegendenUnterschiede zwischen dem bisherigen und dem neuen System.

Unabhängig von dieser Schulung sind jährlich arbeitsplatzbezogene Unterweisungen nach § 14 derGefahrstoffverordnung durchzuführen.

Sobald von einem Lieferanten Produkte mit der neuen Kennzeichnung bezogen werden, empfiehlt es sich, eineAktualisierung der betroffenen Betriebsanweisungen durchzuführen. In Abhängigkeit davon, zu welchem ZeitpunktStoffe oder Gemische mit neuer Kennzeichnung im Betrieb eingesetzt werden, sollten die Betriebsanweisungenschrittweise angepasst werden. Hierfür ist kein formaler Weg vorgesehen.

Für die Übergangszeit werden gemäß der Bekanntmachung 408 (28) des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS)folgende Möglichkeiten aufgezeigt:

- Zwei Betriebsanweisungen parallel: Eine mit bisherigen und eine mit neuen Kennzeichnungselementen.

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- Eine Betriebsanweisung mit bisherigen oder neuen Kennzeichnungselementen und einem Hinweis, dassabweichende Kennzeichnungen auf dem Gebinde möglich sind.

- Eine Betriebsanweisung mit bisherigen und neuen Kennzeichnungselementen.

Bei der Einführung der geänderten Betriebsanweisungen sind entsprechende mündliche Unterweisungenerforderlich (siehe Kapitel 7).

Beispiel 1:Betriebsanweisung mit veränderter Einstufung und KennzeichnungEin Beispiel einer Betriebsanweisung mit veränderter Einstufung und Kennzeichnung durch die CLP-Verordnungist für n-Propanol unten dargestellt. Eine Gegenüberstellung der neuen und bisherigen Einstufung und desbisherigen Gefahrensymbols und des neuen Gefahrenpiktogramms ist in Tabelle 8 gegeben.

Tabelle 8: n-Propanol

Eine einfache Möglichkeit der Aktualisierung der Betriebsanweisung ist der Austausch der Gefahrensymbole (Fund Xi) durch die Piktogramme (Flamme, Ätzwirkung und Ausrufezeichen) sowie die Aufnahme derGefahrenhinweise (H225, H318 und H336) und des Signalworts „Gefahr“. Wie oben dargestellt, lässt dieTRGS 555 auch andere Möglichkeiten zu, auf die besonderen Gefahren hinzuweisen, z. B. Umschreibungen.

Bei Gruppenbetriebsanweisungen muss beachtet werden, dass die CLP-Verordnung bei bestimmten Stoffen zuUmstufungen führen kann, was Auswirkungen auf die Zuordnung dieser Stoffe zu der ursprünglichen Gruppehaben kann. Die in einer Gruppe zusammengefassten Stoffe müssen vergleichbare Gefährdungen undSchutzmaßnahmen, sowie Erste-Hilfe-Maßnahmen aufweisen (siehe Beispiel 2). Im Kapitel „Gefahren für Menschund Umwelt“ sollten dann zunächst die wichtigen und für die Gruppe typischen Gefahren aufgeführt werden –sowohl in Textform als auch mit Hilfe der entsprechenden Piktogramme. Abweichungen für einzelne Stoffe, dieauch in diese Gruppe fallen, können danach ergänzt werden. Für bestimmte Stoffe mit besonderemGefahrenpotenzial (54) (z. B. Flusssäure) muss immer eine eigene Betriebsanweisung erstellt werden.

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Im Gefahrstoffinformationssystem der BG RCI, www.gischem.de (siehe Abschnitt 3.3.1), liegen für viele Stoffeund Stoffgruppen alte sowie neue Entwürfe für Betriebsanweisungen vor. Die BG RCI empfiehlt in einerBetriebsanweisung die Angabe der neuen oder der bisherigen Kennzeichnung zu verwenden (siehe Abbildungen11a und 11b). Im Betrieb ist es sinnvoll, dass die Betriebsanweisungsvariante verwendet wird, die den Etikettenauf den Gebinden entspricht. In der Übergangsphase, wenn sowohl alt als auch neu gekennzeichnete Gebindein Gebrauch sind, sollten daher zwei verschiedene Betriebsanweisungen verwendet werden. Die Variante mit derbisherigen Kennzeichnung kann dann nach erfolgter vollständiger Umstellung entfernt werden, die neue GHS-Betriebsanweisung kann dann unverändert bestehen bleiben.

In GisChem und GisChem-Interaktiv werden dementsprechend beide Varianten der Betriebsanweisungangeboten. Die Entwürfe enthalten wichtige stoff- oder gruppenspezifische Informationen. Erst wenn die betriebs-,arbeitsplatz- oder tätigkeitsspezifischen Besonderheiten durch den Verantwortlichen im Betrieb ergänzt werden,wird aus diesem Entwurf eine Betriebsanweisung nach § 14 der Gefahrstoffverordnung.

Ist eine gewünschte Betriebsanweisung in GisChem nicht enthalten, kann auf Basis eigener Stoffinformationeninteraktiv Schritt für Schritt eine eigene Betriebsanweisung erstellt werden, die auf die spezifischen Gefahren desStoffs oder Produkts eingeht und auf die Verwendung im Unternehmen abgestimmt werden kann.

Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden.Unter „maßgebliche Veränderungen“ fallen z. B. die signifikante Erhöhung von verwendeten Mengen um einVielfaches (z. B vom Labor- in den Technikumsmaßstab).

Beispiel 2:Stoffgruppen, die in Gruppenbetriebsanweisungen zusammengefasst werden könnena) Gruppenbetriebsanweisung für LösemittelIn einer Gruppen-Betriebsanweisung für bestimmte „Lösemittel“ können folgende Stoffe zusammengefasstwerden:

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b) Gruppenbetriebsanweisung für SäurenIn einer Gruppen-Betriebsanweisung für bestimmte Säuren können folgende Stoffe z. B. zusammengefasstwerden:

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Das Kapitel „Gefahren für Mensch und Umwelt“ dieser Gruppenbetriebsanweisung sollte als Piktogramm GHS05„Ätzwirkung“ zeigen. Als Text könnte man beispielsweise schreiben: „Verursacht schwere Verätzungen der Hautund schwere Augenschäden. Viele Säuren sind metallkorrosiv, manche wie z. B. Salzsäure zusätzlichatemwegsreizend (zusätzliches Piktogramm GHS07 „Ausrufezeichen“).“

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Abbildung 11a: Betriebsanweisung Propanol mit alter Kennzeichnung (nach 67/548/EWG)

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Abbildung 11b: Betriebsanweisung Propanol mit neuer Kennzeichnung (nach CLP-Verordnung)

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7 Unterweisung(12)(22)(45)

7.1 Allgemeines

Die in diesem Merkblatt beschriebenen Neuerungen durch die CLP-Verordnung betreffen nicht nur die fürGefahrstoffe zuständigen Abteilungen in den Unternehmen, sondern im Wesentlichen auch die Beschäftigten.Zum Schutz der Beschäftigten ist es unerlässlich, dass die Veränderungen in der Einstufung und Kennzeichnungkommuniziert werden. Die Tatsache, dass die Gefahrstoffverordnung eine mündliche Unterweisung fordert, zeigtdie Bedeutung dieses Punktes. Die Notwendigkeit, sich mit den Beschäftigten persönlich zu dem ThemaGefahrstoffe auszutauschen, hat viele Vorteile. Zum einen beschäftigt man sich intensiv mit der Materie, zumanderen kann man relativ schnell feststellen, ob die Information verstanden wurde.

Wichtig ist die Unterweisung anhand der bestehenden Betriebsanweisung (siehe Kapitel 6). Nur so kann auf dierelevanten Punkte bei Tätigkeiten im Unternehmen eingegangen werden. Auch können tätigkeitsbezogeneBetriebsanweisungen, die sich auf konkrete Tätigkeiten oder Arbeitsabläufe mit bestimmten Gefahrstoffenbeziehen, von Vorteil sein, da der Beschäftigte sich damit besser identifizieren kann.

Der Aufbau dieses Kapitels orientiert sich an den Leitfäden des Merkblatts A 026 „Unterweisung –Gefährdungsorientierte Handlungshilfe“ (BGI 8697). Eine Kombination mit den dortigen Leitfäden (insbesonderedem Leitfaden zu Gefährdungsfaktor 6.1) ist möglich.

→ Warum unterweisen?

- Gefahren, Gefährdungen und gesundheitliche Belastungen können frühzeitig erkannt und dadurch dauerhafteliminiert werden.

- Die CLP-Verordnung verändert nicht nur die Symbole, sondern bringt auch viele Neuerungen mit sich, die fürden Beschäftigten vor Ort nicht ohne Weiteres verständlich sind. Aus diesem Grund ist es notwendig,zumindest in einfacher Weise auf die wichtigsten Inhalte der CLP-Verordnung hinzuweisen.

→ Themenvorschläge für die Unterweisung

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, die Unterweisung an Stoffen festzumachen, die im eigenen Unternehmen verwendetwerden.

- Begriffsbestimmungen:

• Das Gefahrenpiktogramm besteht im Wesentlichen aus einem Symbol, das eine bestimmte Informationüber die betreffende Gefahr gibt.

• Die Gefahrenklasse beschreibt die Art der physikalischen Gefahr, der Gefahr für die menschlicheGesundheit oder der Gefahr für die Umwelt.

• Die Gefahrenkategorie beschreibt innerhalb der einzelnen Gefahrenklassen die Schwere der Gefahr.

• Das Signalwort gibt das Ausmaß der Gefahr wieder, um den Leser schnell, auf den ersten Blick, auf einepotenzielle Gefahr hinzuweisen. Wann wird das Signalwort „Gefahr“, wann das Signalwort „Achtung“verwendet?

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• Die Gefahrenhinweise (H-Sätze) ersetzen die früheren R-Sätze.

• Die Sicherheitshinweise (P-Sätze) ersetzen die früheren S-Sätze.

- Beispiele, welche Konsequenzen sich aus der CLP-Verordnung ergeben:

• Die ausführliche Information über die Gefahren steckt in den H-Sätzen, die Piktogramme geben nur einenersten Hinweis → Gefahrenpiktogramme immer im Zusammenhang mit den H-Sätzen lesen, um dievollständigen Informationen zu erhalten.

• Der Totenkopf steht nur noch für „Akute Toxizität“

• Bei zwei Stoffen (betriebsspezifisch heraussuchen) wird aus dem Andreaskreuz zum einen einAusrufezeichen und zum anderen ein Totenkopf. Warum?

• Was wurde aus R41?

• Neue Gefahrenklasse „Korrosiv gegenüber Metallen“

• Bisher nicht vorhandenes Piktogramm GHS08 „Gesundheitsgefahr“

• Bedeutung H336 in Hinblick auf Lösemittel

• Neues Piktogramm „Ausrufezeichen“ (siehe auch Abbildung 13)

Abbildung 12: Neues Piktogramm „Gesundheitsgefahr“ GHS08 (nicht alle Zuordnungen der bisherigen Symbolesind dargestellt)

→ Hinweise zur praktischen Durchführung

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- Anhand Abbildung 12 wird ersichtlich, für welche unterschiedlichen Gefahren das GefahrenpiktogrammGHS08 „Gesundheitsgefahr“ verwendet werden kann.

- Am Beispiel von Ethylenoxid (Abbildung 14) wird deutlich, dass der „Totenkopf“ nur noch für die akute Toxizitätsteht. Die krebserzeugende Wirkung, die bisher mit den Gefahrensymbolen „Totenkopf“ oder „Andreaskreuz“abgebildet wurde, wird jetzt durch das Piktogramm GHS08 abgebildet.

- Der R-Satz R41 „Gefahr ernster Augenschäden“ war bisher im Gefährlichkeitsmerkmal „Reizend“ enthaltenund wurde mit dem entsprechenden Gefahrensymbol Xi gekennzeichnet. Nach der CLP-Verordnungentspricht diese Gefahr jetzt der Kategorie 1 in der Gefahrenklasse „Schwere Augenschädigung/Augenreizung“. Diese Kategorie wird mit dem H-Satz H318 und dem Piktogramm GHS05 „Ätzwirkung“gekennzeichnet (siehe Abbildung 15).

- Sogar verdünnte Salzsäure (0,5 %ig), die nicht mehr „Hautreizend“ oder „Augenreizend“ ist, kann aufgrundder Wirkung „Korrosiv gegenüber Metallen“ mit diesem Piktogramm GH05 „Ätzwirkung“ gekennzeichnet sein.

Abbildung 13: Neues Piktogramm „Ausrufezeichen“ GHS07

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Abbildung 14: Vergleich der bisherigen und neuen Kennzeichnung von Ethylenoxid in Hinblick auf CMR-Wirkung

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Abbildung 15: Vergleich der bisherigen und neuen Kennzeichnung von n-Propanol in Hinblick aufAugenschäden

→ Gestaltungsvorschläge für die Unterweisung

Bei der BG RCI sind verschiedene Materialien zu GHS entwickelt worden, die für Unterweisungen genutzt werdenkönnen:

- PowerPoint-Präsentation für Basisinformationen zu GHS für Kurzgespräche (downloadcenter.bgrci.de →Gefahrstoffe)

- Eingehen auf relevante Punkte bei Tätigkeiten im Unternehmen anhand der bestehenden Betriebsanweisung(erstellt z. B. mit GisChem, siehe Kapitel 3 und 4).

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- GHS-Zuordnungsübung (56): Die neuen Piktogramme können von den Teilnehmern den bisherigenzugeordnet werden, eine Anleitung erklärt die Übung. Eine spezielle PowerPoint-Datei zur Darstellung derentsprechenden Zusammenhänge ist auf CD ebenfalls enthalten (medienshop.bgrci.de).

- Sicherheitskurzgespräch zu GHS, SKG 002 „GHS – Global Harmonisiertes System“ (57): Anhand von sechsThemenblättern können die sechs wichtigsten neuen Gefahrenpiktogramme den Beschäftigten allgemeinerläutert werden. In den Hinweisen für die Unterweisende/den Unterweisenden werden sowohl dieGefahrenklassen genannt, die sich hinter den Piktogrammen verbergen, als auch Beispiele für diese Stoffeangegeben. Der Bezug zu den bisherigen Symbolen ist ebenfalls dargestellt.Dieses Sicherheitskurzgespräch eignet sich besonders, um Beschäftigten allgemein die für ihren Bereichwichtigen Piktogramme zu erklären und danach auf Stoffbeispiele aus dem Betrieb einzugehen.

- Schulungsmodul GHS: Das Gefahrstoffportal www.gefahrstoffwissen.de der BG RCI beschäftigt sich speziellauch mit dem Thema „Unterweisen“. Unter Basiswissen findet man ein interaktives Schulungsprogramm, dassowohl in einer Selbstlernphase als auch bei einer Unterweisung verwendet werden kann. Ein Modul, das allewesentlichen Aspekte der neuen Einstufung und Kennzeichnung abdeckt, kann sehr gut für eineGrundschulung zum Thema GHS eingesetzt werden. Die im Modul vorhandenen Fragen geben dieMöglichkeit, das Gelernte zu hinterfragen und sicherzustellen, dass die Inhalte der Unterweisung verstandenworden sind.

- Ermittlung der voraussichtlichen GHS-Kennzeichnung der im Betrieb verwendeten Chemikalien mit dem GHS-Konverter (für Fortgeschrittene) (www.gischem.de/ghs) (64).

- GHS-Plakate: Der Arbeitskreis „Gefährliche Stoffe“ der Internationalen Vereinigung für Soziale Sicherheit(IVSS) (74), Sektion für Prävention in der chemischen Industrie, hat zusammen mit dem Bereich Präventionder BG RCI Plakate erarbeitet. Die beiden Plakate „Gesundheitsgefahren“ (Plakat CH 251) und „PhysikalischeGefahren“ (Plakat CH 252) (58) stellen zum besseren Verständnis die Elemente der Gefahrenkommunikationder beiden Systeme (alt und GHS) dar. Es wurde eine vereinfachte und übersichtliche Darstellung gewähltund daher sind nicht alle Einzelheiten berücksichtigt, wie z. B.:

• Einstufungsrelevante Bereiche der „Akuten Toxizität“ (LD50- und LC50-Werte) sind im bisherigen undneuen System unterschiedlich.

• Dem R-Satz R21 „Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut“ entspricht nicht immer dieGefahrenklasse „Akute Toxizität“ und H-Satz H312 „Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt“ mit demGefahrenpiktogramm „Ausrufezeichen“ und dem Signalwort „Achtung“.

• Aufgrund einer Veränderung der für die Einstufung relevanten LD50-Werte (dermal) sind Stoffe undGemische, bei denen der LD50-Wert zwischen 400 mg/kg und 1 000 mg/kg Körpergewicht liegt, nicht mehr„Gesundheitsschädlich“ wie bisher, sondern in die Gefahrenkategorie 3 einzustufen (Gefahrenpiktogramm„Totenkopf mit gekreuzten Knochen“, Signalwort „Gefahr“, H-Satz H311 „Giftig bei Hautkontakt“).

Im Plakat „Physikalische Gefahren“ (58) sind folgende Details zu beachten:

• „Organische Peroxide“ und „Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische“ vom Typ B erhalten die beiden GHS-Piktogramme „Explodierende Bombe“ und „Flamme“ und sind deshalb an beiden Stellen aufgeführt.

• Die Kennzeichnungselemente sind nicht abgebildet für

- oxidierende Feststoffe,

- entzündbare Feststoffe,

- oxidierende Gase,

- explosive Stoffe und Gemische der Unterklasse 1.5.

• Bei brennbaren Flüssigkeiten mit R12, R11 und R10 wurden nicht alle Verschiebungen aufgrundgeänderter Einstufungskriterien berücksichtigt.

Die Plakate sind in Deutsch, Englisch und Französisch erhältlich: medienshop.bgrci.de

- Merkblatt M 060-1 „Kompaktinformation GHS – Veranstaltungs- und Seminarunterlagen“

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- Kleinbroschüre M 060-2 „GHS – Chemikalien weltweit einheitlich kennzeichnen“ (BGI 5150-2) als kurzeZusammenfassung der Unterweisung mit Erklärungen der Piktogramme und kurzenHintergrundinformationen.

- Darüber hinaus gibt es auch Materialien anderer Berufsgenossenschaften, Verbände z. B. VCI, sowie Produktegewerblicher Anbieter, wie z. B. Computerprogramme zur Unterweisung („Computer based trainings“).

8 Innerbetriebliche KennzeichnungBei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Betrieb, sowohl beim Herstellen als auch beim Anwenden von Stoffen undGemischen, ist eine vereinfachte Kennzeichnung möglich – sofern dies die Gefährdungsbeurteilung zulässt. Solldiese Möglichkeit der Vereinfachung genutzt werden, wird eine entsprechende Unterweisung der Beschäftigtenüber die an den Arbeitsplätzen auftretenden Gefahren und die Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmenvorausgesetzt.

Die CLP-Verordnung regelt das Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen. Der Adressat ist der Hersteller,Importeur, nachgeschaltete Anwender oder Händler, der einen Stoff oder ein Gemisch in Verkehr bringt. Vondiesem sind die zutreffenden Kennzeichnungselemente gemäß Artikel 17 der CLP-Verordnung auf dem Etikettaufzuführen.

Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist die Gefahrstoffverordnung umzusetzen. Der Adressat ist der Unternehmer.

Abbildung 16: Innerbetriebliche Kennzeichnung von Rohrleitungen gemäß ASR A1.3

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Abbildung 17: Innerbetriebliche Kennzeichnung von Anlagen

Nach § 8 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat der Unternehmer die Pflicht sicherzustellen, dass

1. alle verwendeten Stoffe und Gemische identifizierbar sind,

2. gefährliche Stoffe und Gemische innerbetrieblich mit einer Kennzeichnung versehen sind, die ausreichendeInformationen über die Einstufung, über die Gefahren bei der Handhabung und über die zu beachtendenSicherheitsmaßnahmen enthält; vorzugsweise ist eine Kennzeichnung zu wählen, die der CLP-Verordnung odernach den Übergangsvorschriften dieser Verordnung, der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EGentspricht,

3. Apparaturen und Rohrleitungen so gekennzeichnet sind, dass mindestens die enthaltenen Gefahrstoffe sowie diedavon ausgehenden Gefahren eindeutig identifizierbar sind.

Kennzeichnungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Solange der Unternehmer denVerpflichtungen nach Satz 1 nicht nachgekommen ist, darf er Tätigkeiten mit den dort genannten Stoffen und Gemischennicht ausüben lassen.

8.1 Praktisches Vorgehen (1), (22)

Bei der innerbetrieblichen Kennzeichnung ist es dem Arbeitgeber in der Übergangszeit bis zum 1. Juni 2015 nachder Novelle der Gefahrstoffverordnung 2010 freigestellt, ob er nach der CLP-Verordnung oder nach bisherigemRecht kennzeichnet. Allerdings ist eine Anwendung des neuen Systems grundsätzlich zu bevorzugen. Für Stoffe,die ab dem 1. Dezember 2010 beim Inverkehrbringen verbindlich nach CLP-Verordnung zu kennzeichnen sind,trifft diese Empfehlung in besonderem Maße zu.

Gleichwohl sollten Vorräte und alte Chemikalienbestände sukzessive aufgebraucht werden, damit eineschrittweise Einführung der neuen Kennzeichnung auch bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Betrieb realisiertwerden kann. Die parallele innerbetriebliche Anwendung der bisherigen und neuen Kennzeichnung auf gleichenoder verschiedenen Chemikalien sollte nicht länger, als für den Verbrauch der Bestände notwendig ist, ausgedehntwerden. Denn in dieser Zeit sollten auch die Betriebsanweisungen (siehe Kapitel 6) parallel geführt werden, damitdie Kennzeichnung dort mit der auf den Etiketten der Behälter übereinstimmt.

In der TRGS 201 „Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ wird empfohlen, einUmetikettieren von Originalgebinden von der bisherigen auf die neue Kennzeichnung nach der CLP-Verordnungnur dann vorzunehmen, wenn dazu Informationen vom Lieferanten vorliegen oder sich zusätzlichesicherheitsrelevante Informationen ergeben. Eine neue oder zusätzliche Kennzeichnung ist dagegen notwendig,wenn das Originaletikett nicht mehr lesbar ist oder sich die Einstufung aufgrund neuer Erkenntnisse geändert hat.Bei der Durchführung der Umkennzeichnung im Betrieb sind (z. B. im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung)

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auch andere Gefahren zu bedenken, z. B. Absturzgefahren bei Neukennzeichnung von Reaktoren, Lagerbehälternund Rohrleitungen.

Anknüpfend an die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung konkretisiert und untergliedert die TRGS 201 dieAnforderungen an die Kennzeichnung systematisch:

- bei Tätigkeiten mit Stoffen oder Gemischen in ortsbeweglichen Behältern,

- wie Standgefäßen in Laboratorien, Apotheken und wissenschaftlichen Instituten, Glasflaschen und -kartuschen,

- wie Behältern zur Zwischenlagerung, zur Probenahme oder zur Vermeidung von Tropfverlusten sowieRückstellmustergefäße,

- wie Transportbehältern, z. B. Tanks auf Fahrzeugen, Aufsetztanks sowie Tankcontainer/ortsbeweglicheTanks,

• die zum Versand in Verpackungen bereitgestellt werden, dazu zählen alle Arten von Verpackungeneinschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC), oder

• die sich im Arbeitsgang befinden.

- bei Tätigkeiten mit Stoffen oder Gemischen in ortsfesten Einrichtungen,

- wie Lagerbehältern,

- wie bei der Lagerung in loser Schüttung oder unverpackt,

dazu zählen auch

- Rohrleitungen, die gefährliche Stoffe oder Gemische enthalten, oder

- Stoffe und Gemische, die sich im Produktionsgang innerhalb einer Anlage befinden.

- bei Tätigkeiten mit Abfällen.

Bei Tätigkeiten mit Stoffen und Gemischen im Arbeitsgang bzw. im Produktionsgang innerhalb einer Anlage kannunter bestimmten Umständen auf eine Kennzeichnung verzichtet werden, wenn diese z. B. technisch oder ausanderen Gründen nicht möglich ist. In solchen Fällen müssen die enthaltenen Stoffe oder Gemische, die von ihnenausgehenden Gefahren und Schutzmaßnahmen den Beschäftigten bekannt sein, d. h. sie müssen anhand derBetriebsanweisung unterwiesen werden.

Ist bei Transportbehältern wie z. B. bei Tanks auf Fahrzeugen, bereits eine Kennzeichnung nach Gefahrgutrecht(Transportrecht) vorhanden, so reicht diese aus und muss gegebenenfalls nur um diejenigenGesundheitsgefahren ergänzt werden, die von den Gefahrzetteln nicht erfasst werden. Werden Stoffe oderGemische in Versandstücken zum Transport gelagert oder bereitgestellt, reicht ebenfalls die Kennzeichnung nachGefahrgutrecht auf der äußeren Verpackung. Siehe dazu auch Abschnitt 10.1.

Werden angelieferte Gebinde an unübersichtlichen Stellen aufgestellt, ist darauf zu achten, dass alle Piktogrammegut erkennbar sind. Unter Umständen sind zusätzlich entsprechende GHS-Piktogramme notwendig, wenn sichdie Gefahrzettel an nicht einsehbarer Stelle befinden.

Liegen bei der Gefährdungsbeurteilung Informationsdefizite zu den von den Stoffen und Gemischen ausgehendenGefahren vor, bietet die TRGS 201 für diese Fälle ein gegenüber der CLP-Verordnung vereinfachtesEinstufungsverfahren anhand der Ausgangsstoffe oder möglicher Inhaltsstoffe an. Basierend auf der so ermitteltenEinstufung kann dann sowohl für Stoffe und Gemische als auch für Abfälle die innerbetriebliche Kennzeichnungfestgelegt werden. Liegt bei Abfällen eine Einstufung nach Gefahrgutrecht vor, kann diese unmittelbar für dieinnerbetriebliche Einstufung herangezogen werden.

Zusammenfassung:

1. Innerbetriebliche Kennzeichnung von Behältern, die Stoffe und Gemische enthalten, mit ausreichendenInformationen über

- die Einstufung,

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- den mit ihrer Handhabung verbundenen Gefahren,

- den zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen.

2. Innerbetriebliche Kennzeichnung von Apparaturen und Rohrleitungen mit mindestens:

- den enthaltenen Gefahrstoffen,

- den davon ausgehenden Gefahren.

8.1.1 Die vollständige Kennzeichnung bei Tätigkeiten (24)

Eine vollständige Kennzeichnung umfasst Angaben zur Identifikation des Stoffes oder Gemisches, wie denNamen, wobei auch eine betriebsinterne Bezeichnung möglich ist, sowie alle Kennzeichnungselemente. Wird auchinnerbetrieblich schon auf der Basis der CLP-Verordnung gekennzeichnet, sind dies: Gefahrenpiktogramme,Signalwort, Gefahren- und Sicherheitshinweise (H- und P-Sätze) sowie – wenn zutreffend – ergänzendeInformationen.

Die Identifizierbarkeit kann entweder durch die Bezeichnung der verwendeten Stoffe und Gemische auf denUmschließungen oder in Verbindung mit der betrieblichen Dokumentation, wie z. B. Arbeitsanweisung,Betriebsanweisungen, Plänen, Fließbildern oder Eintragungen in einem Laborbuch sichergestellt werden.

In Tabelle 9 sind die Kennzeichnungselemente nach CLP-Verordnung beim Inverkehrbringen und bei Tätigkeitengegenübergestellt.

Tabelle 9: Kennzeichnungselemente nach CLP-Verordnung beim Inverkehrbringen und bei Tätigkeiten (24)

Kennzeichnungselemente nach CLP-Verordnung beim Inver-kehrbringen

bei Tätigkeiten

vollständig vereinfacht

Name, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers,Importeurs oder Lieferanten

ja nein nein

Nennmenge des Stoffes/Gemisches jaa) nein nein

Produktidentifikatoren

- bei Stoffen

- Stoffname

- Identifikationsnummer

jaja

jab)

nein

jab)

nein

- bei Gemischen jaja

jab)

empfohlen

a) bei Abgabe an Endverbraucher

b) auch betriebsinterne Bezeichnung möglich

b) auch betriebsinterne Bezeichnung möglich

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- Handelsname oder -bezeichnung

- Identität bestimmter Inhaltsstoffe

ab)

empfohlen

Gefahrenpiktogramm(e)c) ja ja jad)

Signalwort ja ja nein

Gefahrenhinweise ja ja neine)

Sicherheitshinweise ja ja nein

Ergänzende Informationen, z. B. zusätzliche Hinweise wieEUH-Sätze

ja ja nein

8.1.2 Die vereinfachte Kennzeichnung bei Tätigkeiten (24)

Von der vollständigen Kennzeichnung kann abgewichen werden, wenn es sich um ortsfeste Einrichtungen(stationäre Behälter, die keine Stoffe im Produktionsgang enthalten) handelt oder wenn in derGefährdungsbeurteilung festgestellt wurde, dass das in der Gefahrstoffverordnung vorgegebene Ziel einerausreichenden Information bereits mit einer vereinfachten Kennzeichnung erreicht wird. Voraussetzung dafür ist,dass die Beschäftigten über diese Vereinfachungen sowie anhand einer Betriebsanweisung über die an denArbeitsplätzen auftretenden Gefahren und die zu beachtenden Schutzmaßnahmen unterwiesen werden.

Abbildung 18: Vereinfachte Kennzeichnung bei ortsbeweglichen Behältern

Bei der vereinfachten Kennzeichnung sind mindestens die folgenden Kennzeichnungselemente anzugeben (sieheAbbildung 18):

b) auch betriebsinterne Bezeichnung möglich

b) auch betriebsinterne Bezeichnung möglich

c) ggf. gemäß Rangfolgeregelungen bei mehreren Piktogrammen

d) ggf. Vereinfachungen, d. h. Darstellung von Hauptgefahren (siehe Abschnitt 8.1.2)

e) ist die Aussagekraft der Gefahrenpiktogramme zu unspezifisch, um die Gefahr zu beschreiben, kann es erforderlich sein, denGefahrenhinweis, ggf. verkürzt, oder andere Kurzinformationen (z. B. Bezeichnung Gefahrenklasse) zu ergänzen

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- die Bezeichnung des Stoffes oder Gemisches (Verwendung einer betriebsinternen Bezeichnung möglich)

- Gefahrenpiktogramm(e) gemäß CLP-Verordnung oder Gefahrensymbol(e) mit Gefahrenbezeichnung gemäß67/548/EWG bzw. 1999/45/EG.

Die Gefahrenpiktogramme oder -symbole sollen die jeweiligen Hauptgefahren durch

- die physikalisch-chemischen,

- die gesundheitsgefährdenden und

- die umweltgefährlichen Wirkungen

des Stoffes oder Gemisches wiedergeben. Der Begriff „Hauptgefahr“ wurde in der TRGS 201 neu eingeführt. Damitsind die Gefahren gemeint, die vorrangig die Schutzmaßnahmen an den konkreten Arbeitsplätzen bestimmen.

Für Gemische wird die zusätzliche Angabe der Gefahr(en) auslösenden Komponente(n) in Abhängigkeit von derGefährdungsbeurteilung empfohlen.

Werden bei der Gefährdungsbeurteilung mehr als eine Hauptgefahr aus den jeweils zutreffenden physikalisch-chemischen Gefahren, den Gesundheits- oder den Umweltgefahren ermittelt, kann eine Reduzierung derGefahrenpiktogramme auf insgesamt drei erfolgen. Um dabei eine an den Gefahren orientierte Einschränkungfestlegen zu können, schlägt die TRGS 201 die folgenden Rangfolgen vor:

- für die physikalisch-chemische Gefahren: GHS01 > GHS02 > GHS03 > GHS04 (bei Rohrleitungen sollteGHS04 „Gasflasche“ nicht verwendet werden)

- für die Gesundheitsgefahren: GHS06 und/oder GHS057 > GHS088 > GHS07

- für die Umweltgefahren: GHS09 > GHS07

Wird aus nach Gefahrgutrecht gekennzeichneten Verpackungen in innerbetrieblich verwendete Gebinde umgefüllt(siehe Abbildung 19), ist Folgendes zu beachten: Bei der Übertragung der Gefahren müssen zusätzlich zu denGefahren, die den Gefahrzetteln entsprechen, auch die Gesundheitsgefahren, die bei der Kennzeichnung nachGefahrgutrecht weggelassen werden, mit den entsprechenden GHS-Piktogrammen berücksichtigt werden.Weiterhin kann die Reduzierung nach TRGS 201, wie im vorigen Absatz beschrieben, vorgenommen werden.

Abbildung 19: Übertragung der Gefahrgutkennzeichnung (Transportverpackung) auf vereinfachteKennzeichnung (innerbetrieblich verwendete Behälter) bei Umfüllvorgängen

7 Bei einer Einstufung in die Gefahrenklassen/Gefahrenkategorien „Akute Toxizität 1–3“ und „Ätz-/Reizwirkung auf die Haut 1“ sindeventuell beide Piktogramme erforderlich (zum Beispiel bei Flusssäure).

8 Bei der Einstufung als „Sensibilisierung der Atemwege 1“ mit H334 darf das Piktogramm GHS08 nicht entfallen.

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In § 8 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung wird ausgeführt, dass Kennzeichnungspflichten nach anderenRechtsvorschriften unberührt bleiben. Das bedeutet konkret, dass hier für Behälter, Apparaturen undRohrleitungen neben dem Gefahrstoffrecht das Arbeitsstättenrecht mit der ASR A1.3, Technische Regel fürArbeitsstätten „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ anzuwenden ist, sofern sich daraus keineDoppelregelungen ergeben. In der TRGS 201 ist in einer Anlage tabellarisch die Zuordnung der Farben zuDurchflussstoffen nach DIN 2403:2007 als optionale zusätzliche farbliche Kennzeichnung aufgeführt.

8.2 Forschung und Entwicklung

Für Stoffe, die für Forschungs- und Entwicklungszwecke oder für wissenschaftliche Lehrzwecke neu hergestelltworden sind und noch nicht geprüft werden konnten, kann eine Kennzeichnung der tatsächlich vorhandenenGefahren oft nicht vorgenommen werden, da oft noch keine ausreichenden Informationen über die Einstufung undüber die Gefahren bei der Handhabung vorhanden sind. Eine Exposition der Beschäftigten bei Tätigkeiten mitdiesen Stoffen ist zu vermeiden. Grundsätzlich ist auch hier eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, bei derdie von den Stoffen und Gemischen möglicherweise ausgehenden Gefahren dokumentiert und dieentsprechenden Schutzmaßnahmen festgelegt werden müssen.

Wenn keine Prüfdaten bzw. keine aussagekräftigen Informationen zur Bewertung von akut toxischen, reizenden,hautsensibilisierenden oder erbgutverändernden Wirkungen oder zur Wirkung bei wiederholter Expositionvorliegen, gibt § 6 Abs. 12 der Gefahrstoffverordnung vor, dass diese Gefahren zunächst zu unterstellen sind. Eswird dabei unmittelbar auf die TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ Nummer 4.2,Absatz 9 verwiesen. Vergleichbares gilt auch für nicht vollständig geprüfte Gefahrstoffe (siehe auch „SicheresArbeiten in Laboratorien“ (BGI/GUV-I 850-0) Abschnitt 3.5 bzw. TRGS 526, 3.5. Abs. 2 und Kapitel 11 diesesMerkblattes).

Werden Stoffe oder Gemische für die Forschung und Entwicklung in Verkehr gebracht und werden damit auchTätigkeiten ausgeübt, schlägt die TRGS 201 – wenn keine ausreichenden Informationen über die Gefahrenvorliegen – Folgendes vor: Zusätzlich zu den vorhandenen Informationen, wie Stoff- oder Gemischname sowieden möglichen Piktogrammen, kann folgender Satz aufgeführt werden: „Achtung – noch nicht vollständig geprüfterStoff.“ bzw. bei Gemischen: „Achtung – dieses Gemisch enthält einen noch nicht vollständig geprüften Stoff.“

8.3 Standflaschen in Laboratorien mit Mengen für den Handgebrauch

8.3.1 Besonderheit der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Laboratorien

Wird in Laboratorien nach chemischen, physikalischen oder physikalisch-chemischen Methoden präparativ,analytisch oder anwendungstechnisch mit Gefahrstoffen gearbeitet, werden meist eine große Anzahlverschiedenster Gefahrstoffe in kleinen Mengen eingesetzt. Hunderte oder Tausende teilweise extrem kleineStandflaschen sind keine Seltenheit. Aufgrund dieser hohen Zahl und zudem häufig auch wechselnder Stoffe isteine vereinfachte Kennzeichnung, die neben der Stoffbezeichnung nur ein oder mehrere Piktogramme undgegebenenfalls ein Signalwort enthält, als unmittelbare Warnwirkung für die mit dem Stoff umgehendenBeschäftigten zu gering. Dennoch hat sich eine vereinfachte Kennzeichnung seit vielen Jahren bewährt.

Der Arbeitskreis „Laboratorien“ des Fachausschusses Chemie der DGUV hat daher in Ergänzung der Inhalte derLaborrichtlinien („Sicheres Arbeiten in Laboratorien“ (BGI/GUV-I 850-0)) und der TRGS 526 und unterBerücksichtigung des neuen Kennzeichnungssystems nach CLP-Verordnung ein vereinfachtes System fürStandflaschen in Laboratorien entwickelt.

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Abbildung 20: Kennzeichnung von Standflaschen mit Mengen für den Handgebrauch

Dieses System ist geeignet, den Wegfall der für die Beschäftigten wichtigen und aussagefähigenGefahrenbezeichnung aufzufangen und damit für einen wirksamen Arbeitsschutz zu sorgen. Gleichzeitig musstedieses System so gestaltet werden, dass es den Anforderungen der Praxis zur Umsetzbarkeit genügt. Einerseitssoll die Zahl der Arbeitsschritte bei der Etikettierung überschaubar sein, andererseits muss der Informationsgehaltübersichtlich und schnell erfassbar sein, was mit der kompletten Angabe aller H-Sätze nicht gewährleistet würde.Die erarbeitete Vorgehensweise wurde am praktischen Beispiel in Laboratorien erprobt.

Die Anwendbarkeit setzt voraus, dass dies die Gefährdungsbeurteilung ergibt und die Grundvoraussetzungen fürLaboratorien nach den Laborrichtlinien und der TRGS 526, insbesondere in Bezug auf die Qualifikation undUnterweisung der Beschäftigten, gegeben sind. Zudem müssen den Beschäftigten die Betriebsanweisungen unddie Sicherheitsdatenblätter zu den Stoffen so zugänglich sein, dass vor Aufnahme der Arbeiten bei Unklarheiten,die durch den Informationsgehalt der vereinfachten Kennzeichnung nicht beseitigt werden können, dienotwendigen Zusatzinformationen erhalten werden können.

8.3.2 System der DGUV für Laboratorien

In der TRGS 201 wird ausgeführt, dass es erforderlich sein kann, auch bei der vereinfachten Kennzeichnung dieGefahren in geeigneter Weise verkürzt wiederzugeben oder andere Kurzinformationen, wie z. B. die Bezeichnungder Gefahrenklasse, zu ergänzen. Die Aussagekraft eines Gefahrenpiktogramms, wie die des GHS07„Ausrufezeichen“, würde damit für die Beschäftigten erhöht werden. Kernelement der DGUV-Systematik sindPiktogramm-Phrasenkombinationen. Der Informationsgehalt der H-Sätze wurde dabei komprimiert und insogenannte Phrasen überführt. Zum Beispiel kann das Piktogramm GHS07 mit den Phrasen„Gesundheitsschädlich“, mit „Reizend“, mit „Betäubend“ oder mit „Allergisierend bei Hautkontakt“ kombiniertwerden.

Die praktische Ausführung kann z. B. in Bögen selbstklebender Piktogramme mit Eindruck der Phrasen erfolgen.Eine laborgerechte Auswahl von häufiger und weniger häufig benötigten Piktogramm-Phrasenkombinationen lässtsich auf einem einzigen Bogen unterbringen und ist so vor Ort leicht vorzuhalten. Gegenüber den in der Praxisbewährten Selbstklebebögen nach bisherigem Kennzeichnungssystem hat sich die Anzahl zur Auswahlverfügbaren Aufklebersorten lediglich geringfügig erhöht.

Die Erstellung eines Etiketts reduziert sich damit auf das Ausfüllen des Etiketts mit der Stoffbezeichnung (undgegebenenfalls weiteren laborinternen Informationen, wie z. B. einer Gebindenummer), das Aufkleben von in derRegel bis zu drei Piktogramm-Phrasen-Aufklebern und eventuell einer abschließenden Schutzfolie.

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8.3.2.1 Verdichtung des Informationsgehaltes der H-Sätze in Phrasen

Eine Verdichtung des Informationsgehaltes der H-Sätze zu den Phrasen wurde immer dann vorgenommen, wenneine weitere Differenzierung nicht zu Konsequenzen bei den Schutzmaßnahmen im Labor führt oder eine zuausführliche Erläuterung notwendig wäre. Im letzteren Fall kann auf die zusätzliche Information aus demSicherheitsdatenblatt nicht verzichtet werden, die Kennzeichnung dient dann nur dazu, dieInformationsbeschaffung aus dem Sicherheitsdatenblatt anzustoßen.

Folgende Konzentrierung wurde festgelegt:

- Das Merkmal „Explosiv“ kann als Sammelmerkmal verwendet werden, eine relevante Mehrinformation wirdim Labor durch eine Abstufung H200ff, H240 nicht gewonnen.

- Für die Brennbarkeiten und Entzündungsgefahren genügt im Labor eine Differenzierung nach „Extrementzündbar“ und „(Leicht) entzündbar“, Brennbarkeit mit Wasser wird dabei zur extremen Entzündbarkeitgerechnet. Selbstentzündliche Stoffe erhalten eine eigene Phrase.

- Die H-Sätze zur krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Wirkung werden auf diebeiden Niveaus „CMR-Stoff Kat. 1“ und „CMR-Stoff Kat. 2“ reduziert.

- Die H-Sätze zur spezifischen Zielorgantoxizität (STOT) werden auf die beiden Aussagen „Schädigt die Organe“für die Kategorie 1 und „Kann Organe schädigen“ für Kategorie 2 verdichtet. Auf eine Unterscheidung, ob diesbei einmaliger oder wiederholter Exposition zutrifft, kann im Labor verzichtet werden. Die Kategorie 3 STOT,Atemwegsreizung, kann mit der Phrase „Reizend“ abgedeckt werden, die Wirkung auf das zentraleNervensystem erhält die neue Phrase „Betäubend“.

- Die „Ätz- und Reizwirkung“ auf Haut und Augen wird jeweils nicht differenziert, da im Laboratorium die ständigePflicht zum Tragen einer Schutzbrille besteht.

- Für die „Gewässergefährdung“ kann auf das reguläre Piktogramm „Umwelt“ ohne weitere Textphrasezurückgegriffen werden, wenn entgegen Abschnitt 8.3.2.2 nicht auf diesen Hinweis verzichtet werden soll.

- Auf das Piktogramm „Ausrufezeichen“ mit Textphrase „Ozonschädigend“ kann ebenfalls verzichtet werden.Diese Gefahrenklasse betrifft nur eine geringe Anzahl an Stoffen, deren Einsatz gesetzlich stark reglementiertist. Laboratorien, die mit diesen Stoffen umgehen, müssen die Beschäftigten entsprechend gesondertunterweisen.

Angabe der Expositionspfade:Es wird ein Zusatzaufkleber angeboten, auf dem die relevanten Expositionspfade z. B. bei der „Akuten Toxizität“durch Ankreuzen ausgewählt werden können.

Zusätzlich zu den Piktogramm-Phrasenkombinationen werden folgende Phrasen für besondereGefahrenpotenziale angeboten:

- „Entwickelt giftige Gase mit Wasser oder Säure“ [Anmerkung: Eine Unterscheidung nach der Giftigkeit ist inder Laborpraxis nicht hilfreich],

- „Im trockenen Zustand explosiv“ [Anmerkung: Hinweis für Bestandsgebinde auf die verloren gehendePhlegmatisierung],

- „Reagiert heftig mit Wasser“,

- „Kann gefährlich altern“ [Anmerkung: Nimmt die Peroxidbildung und andere gefährliche Veränderungen beimStehen auf].

8.3.2.2 Anzahl der Piktogramme

In Laboratorien sollten in der Regel bis zu zwei Piktogramme die Gesundheitsgefahren (akute und chronischeWirkungen) und ein Piktogramm die physikalisch-chemischen Gefahren beschreiben. Auf das Piktogramm GHS09

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zur Gewässergefährdung kann in Laboratorien wegen der grundsätzlichen fachgerechten Entsorgung verzichtetwerden.

8.3.3 Praktische Umsetzung

Im Internet (49) (www.laborrichtlinien.de) sind diese Piktogramme mit den Phrasen verfügbar und können leichtauf eigene Selbstklebeetiketten gedruckt werden. Fertig gedruckte Bögen mit solchen Selbstklebeetiketten sindz. B. als M 060-3(BGI/GUV-I 850-4) und M 060-4(BGI/GUV-I 850-5) in zwei Größen verfügbar. (54)

Darüber hinaus bietet der Gemischrechner unter www.gischem.de(64) die Möglichkeit nach einer Berechnung derGHS-Einstufung eines Gemischs, direkt ein Laboretikett mit Piktogramm-Phrasenkombinationen auszudrucken.

Abbildung 21: Übersicht über die Piktogramm-Phrasenkombinationen

Kennzeichnung nach CLP-Verordnung für das Inverkehrbringen von n-Heptan

Einstufung:

- Entzündbare Flüssigkeiten (Kapitel 2.69), Kategorie 2, H225

- Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Kapitel 3.29), Kategorie 2, H315

9 In Anhang 1 Teil 1 der CLP-Verordnung.

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- Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) (Kapitel 3.89), Kategorie 3 (Schläfrigkeit undBenommenheit), H336

- Aspirationsgefahr (Kapitel 3.109), Kategorie 1, H304

- Akut gewässergefährdend (Kapitel 4.19), Kategorie 1, H400

- Chronisch gewässergefährdend (Kapitel 4.19), Kategorie 1, H410

Kennzeichnung:

Signalwort: Gefahr

- Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. (H225)

- Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein. (H304)

- Verursacht Hautreizungen. (H315)

- Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. (H336)

- Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. (H410)

- Von Hitze/Funken/offener Flamme/heißen Oberflächen fernhalten. Nicht rauchen. (P210)

- Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel/Lüftungsanlagen/Beleuchtung/... verwenden. (P241)

- Vorbeugende Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen. (P243)

- Freisetzung in die Umwelt vermeiden. (P273)

- BEI VERSCHLUCKEN: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/ anrufen. (P301 + P310)

- Behälter dicht verschlossen an einem gut belüfteten Ort aufbewahren. (P403 + P233)

Vereinfachte innerbetriebliche Kennzeichnung nach dem neuen System der DGUV für Laboratorien

- Stoffname und bei Gemischen relevante Inhaltsstoffe

- bis zu 3 Piktogramme der Hauptgefahren bzgl. Gesundheitsgefahr und Physikalische Gefahr mit denentsprechenden Phrasen

- fakultativ: Signalwort

z. B. n-Heptan:

9 In Anhang 1 Teil 1 der CLP-Verordnung.

9 In Anhang 1 Teil 1 der CLP-Verordnung.

9 In Anhang 1 Teil 1 der CLP-Verordnung.

9 In Anhang 1 Teil 1 der CLP-Verordnung.

9 In Anhang 1 Teil 1 der CLP-Verordnung.

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Abbildung 22: Anwendungsbeispiele des Systems der DGUV

9 MeldepflichtPflicht zur Meldung von Stoffen zur Aufnahme in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis bei der ECHA(Notifizierung)

Die CLP-Verordnung verpflichtet in Artikel 39 bis 42 Hersteller und Importeure bestimmte Einstufungs- undKennzeichnungsangaben sowie gegebenenfalls die spezifischen Konzentrationsgrenzwerte oder M-Faktoren fürStoffe – und zwar ohne Mengengrenze – bei der Europäischen Chemikalienagentur ECHA (83) zu melden. Zieldieser Meldepflicht ist es, ein Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis bei der ECHA, das öffentlichzugänglich gemacht werden soll, aufzubauen. Die Meldung ist kostenfrei. (88)

Davon betroffen sind:

- Stoffe, die der Registrierung gemäß REACH unterliegen und in Verkehr gebracht werden (auch inErzeugnissen enthaltene Stoffe mit Registrierungspflicht nach Artikel 7 der REACH-Verordnung). Dies giltauch für Phase-in-Stoffe, die erst 2013 oder 2018 registriert werden müssen, aber bereits früher in Verkehrgebracht werden sollen.

- Stoffe, die gemäß CLP-Verordnung als gefährlich eingestuft sind und in Verkehr gebracht werden, unabhängigvon der Gesamtmengeund

- Stoffe, die gemäß CLP-Verordnung als gefährlich eingestuft sind und in einem Gemisch in einer Konzentrationenthalten sind, die über den in Anhang I der CLP-Verordnung oder in der Zubereitungsrichtlinie (4) festgelegten

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Konzentrationsgrenzwerten liegt, was zur Einstufung des Gemisches als gefährlich führt. Diese Stoffe müssenin dem Gemisch in Verkehr gebracht werden.

Seit dem Stichtag 1. Dezember 2010 sind die Einstufungs- und Kennzeichnungsangaben von Stoffen bisspätestens einen Monat nach dem erstmaligen Inverkehrbringen bei der ECHA zu melden.

Die folgenden Daten sind zu melden:

- Identität des Unternehmens, das die Meldung einreicht bzw. der Unternehmen, die die Meldung einreichen.Eine Gruppe von Herstellern und Importeuren kann einen Stoff gemeinsam melden.

- Identität des Stoffes (auch Sammelmeldungen sind möglich), Reinheitsgrad, Verunreinigungen,

- Einstufung des Stoffes gemäß CLP-Verordnung,

- Grund, warum eine bestimmte Einstufung nicht vorgenommen wurde, falls eine Einstufung in nicht alle Klassenund Differenzierungen erfolgte,

- spezifische Konzentrationsgrenzwerte oder M-Faktoren zusammen mit einer Begründung für ihreVerwendung,

- Kennzeichnungselemente einschließlich Gefahrenpiktogrammen, Signalwort, Gefahrenhinweisen undzusätzlichen Gefahrenhinweisen.

Nach erfolgter Stoffmeldung wird eine Meldungsnummer mit folgendem Format „02-XXXXXXXXXX-CC-XX“ vonder ECHA vergeben.

Eine Beschreibung, welche Informationen im öffentlich zugänglichen Teil des Einstufungs- undKennzeichnungsverzeichnis (88) verzeichnet sind, finden Sie in einer entsprechenden FAQ in Kapitel 11.

Ein Datenübertragungshandbuch zu den technischen Details der Meldung mittels IUCLID ist in deutscher Spracheunter folgender Adresse verfügbar: echa.europa.eu/de/support/dossier-submission-tools/reach-it/data-submission-industry-user-manuals.

Die Praxisanleitung 7 „Meldung von Stoffen zur Aufnahme in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis“der ECHA (83) in deutscher Sprache, die online verfügbar ist, informiert über weitere Details der Meldepflicht, überdas technische Prozedere und welche Werkzeuge (z. B. IUCLID 5 oder online über REACH-IT) dazu bereitgestelltwerden. (84), (83)

10 GefahrguttransportGrundlage der Einstufung der physikalischen Gefahren im GHS bildeten die Vorschriften für die Beförderunggefährlicher Güter, die bereits weltweit eingeführt waren.

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Abbildung 23: Fass mit Kennzeichnung nach CLP-Verordnung und Gefahrgutrecht

Die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) erarbeitet modellhafte Vorschriften für dieBeförderung von Gefahrgütern und gibt diese in zweijährigen Abständen in englischer Sprache als„Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Model Regulations“ heraus. Die UN-Modellvorschriftenwerden auch als „Orange Book“ bezeichnet, da das Titelblatt orangefarben ist. Diese Vorschriften werden in denverkehrsträgerspezifischen Regelungen verbindlich eingefügt, sodass gewährleistet ist, dass weltweit einheitlicheRegelungen bestehen.

Die Testmethoden für die Einstufung von Gefahrgütern sind in dem Zusatzband „Handbuch über Prüfungen undKriterien“ (85) beschrieben. Bei der Einstufung für den Transport werden überwiegend die akuten Gefahrenberücksichtigt.

Die zu befördernden Güter werden nach deren gefährlichen Eigenschaften in Klassen unterteilt. DieseGefahrgutklassen sind:

1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

2 Gase

3 Entzündbare flüssige Stoffe

4.1 Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe

4.2 Selbstentzündliche Stoffe

4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe

5.2 Organische Peroxide

6.1 Giftige Stoffe

6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe

7 Radioaktive Stoffe

8 Ätzende Stoffe

9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

Außerdem wird den zu transportierenden Gütern bei der Klassifizierung eine weltweitgültige vierstellige Zahl, diesogenannte UN-Nummer (United Nation-Number), vergeben. Die verbindlichen UN-Nummern erscheinen in deninternationalen Vorschriften der einzelnen Verkehrsträger (z. B. ADR). (62)

Es gibt vier verschiedene Arten von UN-Nummern:

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A. Einzeleintragungen für genau definierte Stoffe, z. B.:UN 1090 AcetonUN 1194 Ethylnitrit, Lösung

B. Gattungseintragungen für genau definierte Stoffgruppen, z. B.:UN 1133 KlebstoffeUN 1266 Parfümerieerzeugnisse

C. Spezifische n.a.g.-Eintragungen10 für eine chemische Stoffgruppe, z. B.:UN 1477 Nitrate, anorganisch, n.a.g.UN 1987 Alkohole, n.a.g.

D. Allgemeine n.a.g.-Eintragungen für eine Stoffgruppe mit einer oder mehreren gefährlichen Eigenschaften,z. B.:UN 1325 Entzündbarer organischer fester Stoff, n.a.g.UN 1993 Entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g.

Die Eintragungen nach B, C und D werden als Sammeleintragungen bezeichnet.

Mit Ausnahme von Stoffen der Klassen 1, 2, 5.2, 6.2 und 7 sowie mit Ausnahme der selbstzersetzlichen Stoffeder Klasse 4.1 sind die Stoffe für Verpackungszwecke auf Grund ihres Gefahrengrades Verpackungsgruppenzugeordnet:

Verpackungsgruppe I: Stoffe mit hoher Gefahr

Verpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlerer Gefahr

Verpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer Gefahr

Wird eine undurchsichtige Umverpackung (zusätzliche Verpackung) für ein oder mehrere Versandstückeverwendet, muss die Kennzeichnung und Bezettelung (Gefahrzettel, UN-Nummern, ggf. Ausrichtungspfeile undggf. das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe) aller Gefahrgüter wiederholt werden, die sich in derUmverpackung befinden. Zusätzlich ist die Umverpackung mit dem Ausdruck „UMVERPACKUNG“ zukennzeichnen.

Bei einer durchsichtigen Umverpackung ist das nicht notwendig, sofern die UN-Nummern und die Gefahrzettelsichtbar bleiben.

10.1 Gegenüberstellung der Kennzeichnung nach GHS und Gefahrgutrecht (1),(62), (58)

Die Verpackungsgruppen sind oft identisch mit den GHS-Gefahrenkategorien in den GHS-Gefahrenklassen. EineGegenüberstellung der Gefahrgutklassen/Verpackungsgruppen und der GHS-Gefahrenklassen/Kategorien zeigtAnhang 7.

Das Transportrecht unterscheidet Haupt- und Nebengefahren. Wenn verschiedene Gefahren von einem Gefahrgutausgehen, wird folglich eine einzige Klasse und Verpackungsgruppe sowie Nebengefahren festgelegt. Da dasGHS keine Ermittlung der Hauptgefahr vorsieht, ist in diesen Fällen eine eindeutige Zuordnung vonGefahrgutklasse/Verpackungsgruppe zu GHS-Gefahrenklasse/Kategorie nicht direkt möglich.

10 n.a.g. = nicht anderweitig genannt

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Abbildung 24: Verpackung mit GHS-Kennzeichnung und Gefahrzetteln

Artikel 33 der CLP-Verordnung beinhaltet die besonderen Vorschriften für die Kennzeichnung von äußererVerpackung, innerer Verpackung und Einzelverpackung.

1. Unterliegt das zu transportierende Gut nicht den Gefahrgutvorschriften, wird die Verpackung nur entsprechendder CLP-Verordnung gekennzeichnet.

2. Handelt es sich um ein Gefahrgut, wird die Innenverpackung nach CLP-Verordnung und die Außenverpackungentsprechend den Gefahrgutvorschriften gekennzeichnet. Die äußere Verpackung kann zusätzlich nach CLP-Verordnung gekennzeichnet sein. Bei gleichen Gefahren kann auf die GHS-Piktogramme verzichtet werden,wenn die entsprechenden Gefahrzettel nach den Transportvorschriften vorhanden sind.

3. Eine Einzelverpackung, z. B. ein Fass, wird sowohl nach den Gefahrgutvorschriften, als auch nach CLP-Verordnung gekennzeichnet. Bei gleicher Gefahr kann auf das entsprechende GHS-Piktogramm verzichtetwerden.

Abbildung 25: Mit Folie abgedeckter IBC

Beispiel 1: Zusammengesetzte Verpackung

Brom, UN 1744, Klasse 8, Verpackungsgruppe I

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Die Einstufung von Brom führt zu Symbolen, die die gleichen Gefahren abdecken – sowohl bei der Beförderung(Gefahrzettel und Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nach Gefahrgutrecht) als auch im Gefahrstoffrecht.

Im Falle von zusammengesetzten Verpackungen mit Brom müssen die GHS-Piktogramme nicht zwingendangebracht werden. Es stellen sich folgende vier Möglichkeiten der Kennzeichnung der Außenverpackung dar:

1. Die Außenverpackung wird nur nach Gefahrgutrecht gekennzeichnet. (Dies ist in der Praxis der Regelfall,siehe Abbildung 26a).

2. Das vollständige Etikett nach der CLP-Verordnung mit integrierter UN-Nummer (die UN-Nummer kann auchneben dem Etikett angegeben werden), der Gefahrzettel 8 (Ätzend), Gefahrzettel 6.1 (Giftig) und dasKennzeichen für umweltgefährdende Stoffe wird angebracht, siehe Abbildung 26b.

3. Auf dem Etikett werden die GHS-Piktogramme weggelassen. Die Gefahren werden in diesem Fall visuell nurüber die Gefahrgutkennzeichnung vermittelt, siehe Abbildung 26c. Die Gefahrzettel müssen in der Nähe derUN-Nummer, also in diesem Fall in der Nähe des Etiketts angebracht werden.

4. Die Gefahrgutkennzeichnung wird in das Etikett integriert (vergleiche mit Abbildung 27c).

Abbildung 26a: Kennzeichnung der Außenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung mit Brom nachGefahrgutrecht

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Abbildung 26b: Außenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung: Vollständiges Etikett undGefahrgutkennzeichnung von Brom

Abbildung 26c: Außenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung: Reduziertes Etikett undGefahrgutkennzeichnung von Brom

Beispiel 2: Einzelverpackung

Toluol (Toluen), UN 1294, Klasse 3, Verpackungsgruppe II

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Aufgrund unterschiedlicher Einstufungskriterien im Gefahrgut- und Gefahrstoffrecht wird Toluol unterschiedlichgekennzeichnet. Zum Beispiel führt der Verdacht auf Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit, die zu denchronischen Gefahren zählt, nach der CLP-Verordnung zur Kennzeichnung mit dem GHS-Piktogramm„Gesundheitsgefahr“. Diese Gefahr stellt für die Beförderung kein Einstufungskriterium dar. Das Piktogramm„Ausrufezeichen“ deutet unter anderem auf die hautreizende Wirkung hin und ist eine schwache Wirkung, die imTransportrecht ebenfalls nicht berücksichtigt wird. Aus diesen Gründen wird im Transportrecht Toluol nur mit demGefahrzettel 3 (Flamme) gekennzeichnet. Für den Fall einer Einzelverpackung ergeben sich drei verschiedeneMöglichkeiten der Kennzeichnung:

1. Das vollständige Etikett nach der CLP-Verordnung mit integrierter UN-Nummer (die UN-Nummer kann auchneben dem Etikett angegeben werden) und der Gefahrzettel 3 (Flamme) wird angebracht, sieheAbbildung 27a.

2. Das GHS-Piktogramm „Flamme“ auf dem Etikett wird weggelassen, da diese Gefahr bereits durch denGefahrzettel 3 (Flamme) abgedeckt wird, siehe Abbildung 27b. In diesem Fall muss der Gefahrzettel in derNähe des Etiketts angebracht werden.

3. Die Gefahrgutkennzeichnung wird in das Etikett integriert. Hierbei kann das GHS-Piktogramm „Flamme“ebenfalls weggelassen werden, siehe Abbildung 27c.

Abbildung 27a: Einzelverpackung: Vollständiges Etikett und Gefahrzettel für Toluol

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Abbildung 27b: Einzelverpackung: Reduziertes Etikett und Gefahrzettel für Toluol

Abbildung 27c: Einzelverpackung: Etikett mit integriertem Gefahrzettel für Toluol

11 FAQs – Antworten auf häufig gestellte FragenWas ist zu tun, wenn ...

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- ... ein bekannter Stoff oder ein bekanntes Gemisch mit einem neuen Etikett, das nach CLP-Verordnung eineandere Einstufung als bisher zeigt, geliefert wird?Sofern keine neuen Informationen (z. B. im Rahmen von REACH) vorliegen (29) und dementsprechend dasSicherheitsdatenblatt keine Änderungen – ausgenommen die neue Einstufung und Kennzeichnung – enthältund das Etikett auf keine neuen bei den Tätigkeiten mit dem Stoff oder Gemisch bislang nicht bekanntenGefährdungen hinweist, kann mit dem Stoff verfahren werden wie bisher. Eine Änderung derGefährdungsbeurteilung ist noch nicht notwendig. Unabhängig davon ist zu überprüfen, ob der konsequentgefährdungsorientierte Ansatz der Novelle der Gefahrstoffverordnung schon angewendet wurde. DieBeschäftigten sind über die geänderte Kennzeichnung zu unterweisen. Diese ist auch imGefahrstoffverzeichnis zu ergänzen.

- ... ein bisher im Betrieb nicht eingesetzter Stoff oder Gemisch mit einem Etikett nach CLP-Verordnung geliefertwird?Die Gefährdungsbeurteilung ist für die mit diesem Stoff oder Gemisch im Betrieb durchgeführten Tätigkeitenzu ergänzen. Die Angaben des Herstellers auf dem Etikett und dem Sicherheitsdatenblatt sind dabei zuberücksichtigen oder zu ergänzen. Im Sicherheitsdatenblatt muss die alte und neue Einstufung aufgeführt sein.Falls dies nicht der Fall ist, ist beim Hersteller nachzufragen.

- ... ein Stoff oder Gemisch aus dem Nicht-EU-Ausland geliefert wird?Der Importeur ist verantwortlich für die Einstufung, wenn er die Substanz erneut in Verkehr bringt. ErgänzendeInformation dazu im Kapitel 4.

- ... ein neuer Stoff synthetisiert wird?Nach § 6 Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber solche innerbetrieblich hergestellten Stoffeoder Gemische selbst einzustufen. Zumindest aber hat er die von den Stoffen oder Gemischen ausgehendenGefährdungen der Beschäftigten zu ermitteln. Wenn keine Prüfdaten oder entsprechenden aussagekräftigenInformationen zu „Akute Toxizität“, „Reizwirkung“, „Sensibilisierung der Haut“ oder „Keimzellmutagenität“ oderzur Wirkung bei wiederholter Exposition vorliegen, sind diese Stoffe oder Gemische bei derGefährdungsbeurteilung nach § 6 Abs. 12 wie Gefahrstoffe mit entsprechenden Wirkungen zu behandeln.Soll dieser Stoff nicht nur innerbetrieblich gehandhabt, sondern auch in Verkehr gebracht werden, hat derHersteller die Einstufung und Kennzeichnung nach CLP-Verordnung für das Etikett und dasSicherheitsdatenblatt zu ermitteln und diese zu erstellen. Weiterhin hat der Hersteller der Meldepflicht nachCLP-Verordnung nachzukommen (siehe Kapitel 9) und zu prüfen, inwieweit Pflichten nach der REACH-Verordnung in Frage kommen.

- ... man den Explosionsschutz nach CLP-Verordnung beurteilen möchte?In Hinblick auf den Explosionsschutz gibt es keine Änderung, da Maßnahmen zu diesem nach denExplosionsschutzregeln (BGR 104) und Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) (14) abhängig vonden Stoffeigenschaften, wie z. B. dem Flammpunkt, ermittelt werden. Während bei Flüssigkeiten dieKennzeichnung einen Hinweis auf den Flammpunktbereich gibt, geht bei Feststoffen aus der Kennzeichnungnach CLP-Verordnung nicht hervor, ob die Bildung explosionsfähiger Staub-Luft-Gemische möglich ist. Dieskann anhand der Kenngrößen, wie der Staubexplosionsklasse oder der Mindestzündenergie (für dieWahrscheinlichkeit der Entzündung explosionsfähiger Staub-Luft-Gemische durch Zündquellen) ermitteltwerden. Damit muss auch die Notwendigkeit von Maßnahmen wie z. B. Zoneneinteilung überprüft werden.

- Warum können nach Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen notwendig sein, obwohl nach CLP-Verordnung einStoff keine Kennzeichnung trägt?Dies hängt mit der Definition des Gefahrstoffbegriffes zusammen. Können bestimmte Eigenschaften der Stoffeund Gemische oder die Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, dieGesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden, auch wenn diese Substanzen nichtgekennzeichnet sind, gelten sie im Sinne der Gefahrstoffverordnung als Gefahrstoff (z. B. Wasserdampf).Diese Gefahren sind dann bei der Informationsermittlung mit zu erfassen und gemeinsam mit den anderenKriterien bei der Beurteilung der Gefährdung zu berücksichtigen. Dies fordert die Gefahrstoffverordnung undist unabhängig davon, ob das alte oder neue System angewendet wird. Zum Beispiel muss ein Testbenzin(Kohlenwasserstoffgemisch), das einen Flammpunkt von 90 °C hat, nach CLP-Verordnung nichtgekennzeichnet werden. Wenn das Testbenzin nun bei 120 °C destilliert wird, dann ist in derGefährdungsbeurteilung auf die nun auftretende Explosionsgefährdung einzugehen und es müssenentsprechende Explosionsschutzmaßnahmen getroffen werden. Weitere Erläuterungen dazu sind in denKapiteln 3 und 5.1 zu finden.

- Was bedeutet es, wenn ein Stoff nach GHS als „Selbsterhitzungsfähig“ gekennzeichnet ist?(1)

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Selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische sind flüssige oder feste Stoffe oder Gemische, die keinepyrophoren Flüssigkeiten oder Feststoffe sind und die dazu neigen, sich in Berührung mit Luft ohneEnergiezufuhr selbst zu erhitzen; derartige Stoffe oder Gemische unterscheiden sich von pyrophorenFlüssigkeiten oder Feststoffen darin, dass sie sich nur in großen Mengen (mehrere Kilogramm) und nach einemlängeren Zeitraum (Stunden oder Tage) entzünden.

- Muss zu jedem Symbol das passende Signalwort dazugesetzt werden?Nein, es wird das schwerwiegendere Signalwort verwendet, also maximal ein Signalwort.Es gibt auch Fälle, bei denen trotz eines Piktogramms gar kein Signalwort vergeben wird, sodass dasPiktogramm alleine steht (Beispiel: Ein Stoff, der nur als chronisch gewässergefährdend, Kategorie 2,eingestuft ist, wird mit dem Piktogramm GHS09 (Umwelt) ohne Signalwort gekennzeichnet).

- Darf eine Kennzeichnung Ausrufezeichen neben dem Totenkopf enthalten?Nein, siehe dazu auch Abschnitt 4.2.

- Wie sind die Mindestabmessungen des Piktogramms zu verstehen?(83)Die Mindestgröße für jedes Piktogramm ist abhängig vom Fassungsvermögen der Verpackung. Für einGebinde mit einem Volumen zwischen 3 und 50 Liter muss jedes Piktogramm mindestens 23 mm x 23 mmgroß sein (siehe Abschnitt 4.3). Die Größe des Piktogramms bezieht sich hier auf die Abmessungen desPiktogramms selbst (a in Abbildung 28) und nicht auf die Abmessungen des virtuellen Quadrats (b in Abbildung28), in dem sich das Piktogramm befindet.

Abbildung 28: Abmessung eines Piktogramms

- Kann man einen Stoff von mehreren Herstellern mit unterschiedlicher Einstufung erhalten, obwohl der Stoffim Anhang VI der CLP-Verordnung steht?Ja, das ist durchaus nicht ungewöhnlich. Früher waren in Anhang I der Stoffrichtlinie 67/548/EWG Stoffe miteiner rechtsverbindlichen Einstufung verzeichnet. Eine Abweichung war nur in Ausnahmefällen möglich, z. Bwenn die Bemerkung „H“ hinter der Einstufung abweichende zusätzliche Einstufungen in andere Gefahrenerlaubte. Dieser Status ist mit der CLP-Verordnung aufgehoben worden, mit der zweiten Anpassung der CLP-Verordnung (2. ATP) wurde die Anmerkung „H“ komplett gestrichen. Der rechtliche Status eines Eintrags ist jetzt so zu verstehen: Nur die Gefahrenklassen und -kategorien, die inAnhang VI der CLP-Verordnung verzeichnet sind, sind rechtsverbindlich (es sei denn, eine Anmerkung wiez. B. „*“ weist bereits auf mögliche Umstufungen des Herstellers abhängig von der ihm zur Verfügungstehenden Datenlage hin). Hier zeigt sich in der Praxis, dass bereits aus diesem Grund Stoffe mitabweichenden Einstufungen im Handel sind. Zum Beispiel gibt es bei einer Einstufung in „Akute ToxizitätKategorie 4* H302“, „Gesundheitsschädlich bei Verschlucken“, bei vielen Stoffen sowohl Firmen, die diese als„Gesundheitsschädlich“ verkaufen, obwohl andere Firmen Toxizitätsdaten zu Verfügung haben, die zu einerUmstufung in die Kategorie 3 mit H301, „Giftig bei Verschlucken“ führen, und diese Firmen dann den Stoff miteinem Totenkopf versehen in Verkehr bringen. Darüber hinaus müssen alle weiteren Gefahrenklassen und -kategorien, die nicht im Anhang VI der CLP-Verordnung verzeichnet sind, vom Hersteller anhand der Datenlage zusätzlich beurteilt werden. Hiermit trägt

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man auch dem Umstand Rechnung, dass neue Gefahrenklassen (wie z. B. Korrosiv gegenüber Metallen) beider Umwandlung der bisherigen Einstufung in GHS nicht automatisch ergänzt werden konnten. Außerdem erwartet die EU, dass durch die Registrierung der Chemikalien im Rahmen der REACH-Verordnungzusätzliche Daten verfügbar werden, die gegenüber der teilweise relativ alten früheren Legaleinstufung zuweiteren Einstufungen führen werden. Einen guten Überblick über die tatsächlich im Handel verfügbaren unterschiedlichen Einstufungen einesStoffes findet man im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der EU (siehe dazu auch entsprechendeFAQ). (88)

- Was soll man als Anwender tun, wenn man von mehreren Herstellern einen Stoff mit unterschiedlichenEinstufungen geliefert bekommt?Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber sich über die Gefährdungen informieren undhierzu alle ihm ohne Weiteres zugängliche Informationsquellen nutzen. Gerade in Fällen, in denen dieEinstufung eines Stoffes von Herstellern unterschiedlich beurteilt wird, muss der Arbeitgeber zusätzlicheÜberlegungen anstellen:

1. Ist der Stoff in einem Gefahrstoffinformationssystem der Unfallversicherungsträger wie z. B. GisChemaufgeführt? In so einem Fall ist es sinnvoll, die dort verzeichnete Einstufung für die Gefährdungsbeurteilungzu Rate zu ziehen. Wenn ein Hersteller eine schärfere Einstufung vornimmt als dort verzeichnet, kannauch über das Kontaktformular in GisChem oder die dort angegebene Telefonnummer weitere Beratungzur Einstufung des entsprechenden Stoffes angefordert werden (bitte mit Verweis auf das strengereSicherheitsdatenblatt des Herstellers). Allerdings können in GisChem bei weitem nicht alle Gefahrstoffebetrachtet werden.

2. Beruht der Unterschied darauf, dass ein Hersteller die Mindesteinstufung der Akuten Toxizität angibt,während der andere Hersteller weitere Daten vorliegen hat, die zu einer schärferen Einstufung führen?Man erkennt das z. B. im Sicherheitsdatenblatt an der identischen Einstufung nach bisherigem Recht. Indiesem Fall hat die unterschiedliche Einstufung für den Arbeitsschutz derzeit keine Auswirkungen undkann daher außer Acht gelassen werden – beruht der Arbeitsschutz bis Mitte 2015 doch auf der bisherigenEinstufung.

3. Beruht der Unterschied auf zusätzlichen Daten, die z. B. im Rahmen der REACH-Registrierung des Stoffesermittelt wurden? Dies kann der Fall sein, wenn der eine Hersteller aufgrund seinerJahresproduktionsmenge den Stoff bereits registrieren musste (erkennbar an einer REACH-Registriernummer im Sicherheitsdatenblatt), der andere Hersteller die Registrierung aber noch nichtvorgenommen hat. In diesem Fall ist es in den meisten Fällen sinnvoll, die anhand des REACH-Dossiersbegründete Einstufung zu Rate zu ziehen – auch wenn diese Dossiers inhaltlich nicht von der EU geprüftsind.

4. Führt der Einstufungsunterschied zu weiteren oder anderen Maßnahmen im Betrieb? In der Regel sindkeine weiteren Schutzmaßnahmen nötig, wenn z. B. eine zusätzliche Einstufung in die GefahrenklassenAspirationsgefahr oder Korrosiv gegenüber Metallen vorliegt oder eine zusätzliche Einstufung einesStoffes, der gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut ist, in die Gefahrenklasse Reizwirkung aufdie Haut, Kategorie 2. Zu weiteren Schutzmaßnahmen führen kann die Einstufung in die Gefahrenklasse SpezifischeZielorgantoxizität bei wiederholter Exposition bei einem sonst nur hautreizenden Stoff. In diesen Fällen istes sinnvoll, mit den Herstellern Kontakt aufzunehmen und sie auf die Datengrundlage der entsprechendenEinstufungen auch im Vergleich mit anderen Herstellern anzusprechen. Hierzu dient auch die Übersicht,die dem Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der EU entnommen werden kann (siehe dazu auchdie nächste Frage).

- Welche Informationen kann man dem Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis entnehmen?(88)Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der EU ist seit Februar 2012 öffentlich im Internetzugänglich. Dort sind anonymisiert die unterschiedlichen Einstufungen und Kennzeichnungen für jedengemeldeten Stoff abrufbar. Nach dem Stoff kann mit englischem Namen oder – aufgrund möglicherabweichender Schreibweisen sinnvoller – anhand der CAS- oder EG-Nummer gesucht werden.

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Als Ergebnis erhält man eine Tabelle, in der die verschiedenen Einstufungen in der Reihenfolge derMeldehäufigkeit aufgeführt werden. Bei Stoffen, die im Anhang VI der CLP-Verordnung aufgeführt sind, ist dererste Eintrag häufig die unveränderte Listeneinstufung, die aber nicht immer auch vollständig und zutreffendsein muss. Bei Stoffen, die bereits nach REACH registriert wurden, findet man in der Spalte „Joint Entries“einen Eintrag mit einem Häkchen für „Lead Registrant“. Bei dieser Einstufung handelt es sich also um denEintrag mit eingereichtem Registrierungsdossiers. Zur Beurteilung der unterschiedlichen Einstufungen gibt esHinweise in der vorigen Frage. Innerhalb eines konkreten Eintrags findet man zu jeder Gefahrenklasse einen Hinweis darauf, ob eineNichteinstufung in eine Gefahrenklasse auf nicht vorhandenen oder auf entsprechend bewerteten Datenberuht. Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis liefert allerdings keinen Hinweis auf einen Hersteller undist derzeit nur in englischer Sprache verfügbar.

Abbildung 29: Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der EU: Auszug aus den gemeldeten Einstufungenfür Salpetersäure (Screenshot) (88)

Die Seite www.reach-clp-helpdesk.de/cln_136/reach/de/FAQ/FAQ-CLP.html bietet weitere Antworten auf häufiggestellte Fragen. (80)

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Anhang 1: Übersicht über die Gefahrenklassen nach Anhang I der CLP-Verordnung

Teil 2: Physikalische Gefahren

2.1 Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Unst. Expl., Expl.)

2.2 Entzündbare Gase einschließlich Chemisch instabiler Gase (Flam. Gas), (Chem. Unst. Gas)

2.3 Aerosole (Aerosol)

2.4 Oxidierende Gase (Ox. Gas)

2.5 Gase unter Druck (Press. Gas)

2.6 Entzündbare Flüssigkeiten (Flam. Liq.)

2.7 Entzündbare Feststoffe (Flam. Sol.)

2.8 Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische (Self-react.)

2.9 Pyrophore Flüssigkeiten (Pyr. Liq.)

2.10 Pyrophore Feststoffe (Pyr. Sol.)

2.11 Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische (Self-heat.)

2.12 Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Water-react.)

2.13 Oxidierende Flüssigkeiten (Ox. Liq.)

2.14 Oxidierende Feststoffe (Ox. Sol.)

2.15 Organische Peroxide (Org. Perox.)

2.16 Korrosiv gegenüber Metallen (Met. Corr.)

Teil 3: Gesundheitsgefahren

3.1 Akute Toxizität (Acute Tox.)

3.2 Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Skin Corr., Skin Irrit.)

3.3 Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Eye Dam., Eye Irrit.)

3.4 Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Resp. Sens., Skin Sens.)

3.5 Keimzellmutagenität (Muta.)

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3.6 Karzinogenität (Carc.)

3.7 Reproduktionstoxizität (Repr., Lact.)

3.8 Spezifische Zielorgan-Toxizität [einmalige Exposition] (STOT SE)

3.9 Spezifische Zielorgan-Toxizität [wiederholte Exposition] (STOT RE)

3.10 Aspirationsgefahr (Asp. Tox.)

Teil 4: Umweltgefahren

4.1 Gewässergefährdend (Aquatic Acute, Aquatic Chronic)

Teil 5: Weitere Gefahren

5.1 Die Ozonschicht schädigend (Ozone)

Anhang 2: Zuordnung der Gefahrenklassen, Gefahrenkategorien und H-Sätze zu den GHS-Piktogrammen

GHS-Piktogramm, Gefahrenklasse, Gefahrenkategorie, Signalwort und H-Satz

GHS01

Explosive Stoffe/Gemische undErzeugnisse mitExplosivstoff

Instabil, explosiv Gefahr H200: Instabil, explosiv.

Unterklasse 1.1 Gefahr H201: Explosiv; Gefahr derMassenexplosion.

Unterklasse 1.2 Gefahr H202: Explosiv; große Gefahr durchSplitter, Spreng- und Wurfstücke.

Unterklasse 1.3 Gefahr H203: Explosiv; Gefahr durch Feuer,Luftdruck oder Splitter, Spreng- undWurfstücke.

Unterklasse 1.4 Gefahr H204: Gefahr durch Feuer oderSplitter, Spreng- und Wurfstücke.

SelbstzersetzlicheStoffe und Gemische

Typ A Gefahr H240: Erwärmung kann Explosionverursachen.

Organische Peroxide Typ A Gefahr H240: Erwärmung kann Explosionverursachen.

SelbstzersetzlicheStoffe und Gemische

Typ B Gefahr H241: Erwärmung kann Brand oderExplosion verursachen.

Organische Peroxide Typ B Gefahr H241: Erwärmung kann Brand oderExplosion verursachen.

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+

GHS02

Entzündbare Gase Kategorie 1 Gefahr H220: Extrem entzündbares Gas.

Aerosole Kategorie 1 Gefahr H222: Extrem entzündbares Aerosol.+ H 229: Behälter steht unter Druck:Kann bei Erwärmung bersten.

Kategorie 2 Achtung H223: Entzündbares Aerosol.+ H 229: Behälter steht unter Druck:Kann bei Erwärmung bersten.

EntzündbareFlüssigkeiten

Kategorie 1 Gefahr H224: Flüssigkeit und Dampf extrementzündbar.

Kategorie 2 Gefahr H225: Flüssigkeit und Dampf leichtentzündbar.

Kategorie 3 Achtung H226: Flüssigkeit und Dampfentzündbar.

EntzündbareFeststoffe

Kategorie 1 Gefahr H228: Entzündbarer Feststoff.

Kategorie 2 Achtung H228: Entzündbarer Feststoff.

SelbstzersetzlicheStoffe und Gemische

Typ C & D Gefahr H242: Erwärmung kann Brandverursachen.

Typ E & F Achtung H242: Erwärmung kann Brandverursachen.

PyrophoreFlüssigkeiten

Kategorie 1 Gefahr H250: Entzündet sich in Berührung mitLuft von selbst.

Pyrophore Feststoffe Kategorie 1 Gefahr H250: Entzündet sich in Berührung mitLuft von selbst.

Selbsterhitzungs‐fähige Stoffe und

Gemische

Kategorie 1 Gefahr H251: Selbsterhitzungsfähig; kann inBrand geraten.

Kategorie 2 Achtung H252: In großen Mengenselbsterhitzungsfähig; kann in Brandgeraten.

Stoffe und Gemische,die in Berührung mit

Kategorie 1 Gefahr H260: In Berührung mit Wasserentstehen selbst entzündbare Gase.

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Kategorie 2Wasser entzündbare

Gase entwickeln Gefahr H261: In Berührung mit Wasserentstehen entzündbare Gase.

Kategorie 3 Achtung H261: In Berührung mit Wasserentstehen entzündbare Gase.

Organische Peroxide Typ C & D Gefahr H242: Erwärmung kann Brandverursachen.

Typ E & F Achtung H242: Erwärmung kann Brandverursachen.

GHS03

Oxidierende Gase Kategorie 1 Gefahr H270: Kann Brand verursachen oderverstärken; Oxidationsmittel.

OxidierendeFlüssigkeiten

Kategorie 1 Gefahr H271: Kann Brand oder Explosionverursachen; starkes Oxidationsmittel.

Kategorie 2 Gefahr H272: Kann Brand verstärken;Oxidationsmittel.

Kategorie 3 Achtung H272: Kann Brand verstärken;Oxidationsmittel.

OxidierendeFeststoffe

Kategorie 1 Gefahr H271: Kann Brand oder Explosionverursachen; starkes Oxidationsmittel.

Kategorie 2 Gefahr H272: Kann Brand verstärken;Oxidationsmittel.

Kategorie 3 Achtung H272: Kann Brand verstärken;Oxidationsmittel.

GHS04

Gase unter Druck Verdichtetes Gas Achtung H280: Enthält Gas unter Druck; kannbei Erwärmung explodieren.

Verflüssigtes Gas Achtung H280: Enthält Gas unter Druck; kannbei Erwärmung explodieren.

Tiefgekühltverflüssigtes Gas

Achtung H281: Enthält tiefgekühltes Gas; kannKälteverbrennungen oderVerletzungen verursachen.

Gelöstes Gas Achtung H280: Enthält Gas unter Druck; kannbei Erwärmung explodieren.

GHS06

Akute Toxizität oral Kategorie 1 Gefahr H300: Lebensgefahr beiVerschlucken.

Kategorie 2 Gefahr H300: Lebensgefahr beiVerschlucken.

Kategorie 3 Gefahr H301: Giftig bei Verschlucken.

Akute Toxizität dermal Kategorie 1 Gefahr H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt.

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Kategorie 2 Gefahr H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt.

Kategorie 3 Gefahr H311: Giftig bei Hautkontakt.

Akute Toxizitätinhalativ

Kategorie 1 Gefahr H330: Lebensgefahr bei Einatmen.

Kategorie 2 Gefahr H330: Lebensgefahr bei Einatmen.

Kategorie 3 Gefahr H331: Giftig bei Einatmen.

GHS08

Karzinogenität Kategorie 1A oder 1B Gefahr H350: Kann Krebs erzeugen.H350i: Kann bei Einatmen Krebserzeugen.

Kategorie 2 Achtung H351: Kann vermutlich Krebserzeugen.

Keimzellmutagenität Kategorie 1A oder 1B Gefahr H340: Kann genetische Defekteverursachen.

Kategorie 2 Achtung H341: Kann vermutlich genetischeDefekte verursachen.

Reproduktions‐toxizität

Kategorie 1A oder 1B Gefahr H360: Kann die Fruchtbarkeitbeeinträchtigen oder das Kind imMutterleib schädigen.H360F: Kann die Fruchtbarkeitbeeinträchtigen.H360D: Kann das Kind im Mutterleibschädigen.

Kategorie 2 Achtung H361: Kann vermutlich dieFruchtbarkeit beeinträchtigen oder dasKind im Mutterleib schädigen.H361f: Kann vermutlich dieFruchtbarkeit beeinträchtigen.H361d: Kann vermutlich das Kind imMutterleib schädigen.

SpezifischeZielorgan-Toxizität

(einmalige Exposition)

Kategorie 1 Gefahr H370: Schädigt die Organe (oder allebetroffenen Organe nennen).

Kategorie 2 Achtung H371: Kann die Organe schädigen(oder alle betroffenen Organenennen).

SpezifischeZielorgan-Toxizität

(wiederholteExposition)

Kategorie 1 Gefahr H372: Schädigt die Organe (oder allebetroffenen Organe nennen) beilängerer oder wiederholter Exposition.

Kategorie 2 Achtung H373: Kann die Organe schädigen(oder alle betroffenen Organe nennen)bei längerer oder wiederholterExposition.

Sensibilisierung derAtemwege

Kategorie 1 oderUnterkategorie 1Aoder 1B

Gefahr H334: Kann bei Einatmen Allergie,asthmaartige Symptome oderAtembeschwerden verursachen.

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Aspirationsgefahr Kategorie 1 Gefahr H304: Kann bei Verschlucken undEindringen in die Atemwege tödlichsein.

GHS05

Ätz-/Reizwirkung aufdie Haut

Kategorie 1A, 1B oder1C

Gefahr H314: Verursacht schwereVerätzungen der Haut und schwereAugenschäden.

Schwere Augen‐schädigung/

Augenreizung

Kategorie 1 Gefahr H318: Verursacht schwereAugenschäden.

Korrosiv gegenüberMetallen

Kategorie 1 Achtung H290: Kann gegenüber Metallenkorrosiv sein.

GHS07

Akute Toxizität oral Kategorie 4 Achtung H302: Gesundheitsschädlich beiVerschlucken.

Akute Toxizität dermal Kategorie 4 Achtung H312: Gesundheitsschädlich beiHautkontakt.

Akute Toxizitätinhalativ

Kategorie 4 Achtung H332: Gesundheitsschädlich beiEinatmen.

Ätz-/Reizwirkung aufdie Haut

Kategorie 2 Achtung H315: Verursacht Hautreizungen.

Die Ozonschichtschädigend

Kategorie 1 Achtung H420: Schädigt die öffentlicheGesundheit und die Umwelt durchOzonabbau in der äußerenAtmosphäre.

SchwereAugenschädigung/

Augenreizung

Kategorie 2 Achtung H319: Verursacht schwereAugenreizung.

Sensibilisierung derHaut

Kategorie 1 oderUnterkategorie 1Aoder 1B

Achtung H317: Kann allergischeHautreaktionen verursachen.

SpezifischeZielorgan-Toxizität

(einmalige Exposition)

Kategorie 3 Achtung H335: Kann die Atemwege reizen.oderH336: Kann Schläfrigkeit undBenommenheit verursachen.

GHS09

Gewässer-gefährdend: Akut

Kategorie 1 Achtung H400: Sehr giftig fürWasserorganismen.

Gewässer-gefährdend:Chronisch

Kategorie 1 Achtung H410: Sehr giftig fürWasserorganismen mit langfristigerWirkung.

Kategorie 2 (keinSignalwort)

H411: Giftig für Wasserorganismen,mit langfristiger Wirkung.

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(kein Pikto-gramm)

Explosive Stoffe/Gemische undErzeugnisse mitExplosivstoff

Unterklasse 1.5 Gefahr H205: Gefahr der Massenexplosionbei Feuer.

Entzündbare Gase Kategorie 2 Achtung H221: Entzündbares Gas.

Reproduktions‐toxizität

Zusatzkategorie fürWirkungen auf dieLaktation

(keinSignalwort)

H362: Kann Säuglinge über dieMuttermilch schädigen.

Gewässer-gefährdend:Chronisch

Kategorie 3 (keinSignalwort)

H412: Schädlich fürWasserorganismen, mit langfristigerWirkung.

Kategorie 4 (keinSignalwort)

H413: Kann für Wasserorganismenschädlich sein, mit langfristigerWirkung.

Chemisch instableGase

Kategorie A (kein zusätzli‐chesSignalwort)

H230: Kann auch in Abwesenheit vonLuft explosionsartig reagieren

Chemisch instableGase

Kategorie B (kein zusätzli‐chesSignalwort)

H231: Kann auch in Abwesenheit vonLuft bei erhöhtem Druck und/odererhöhter Temperatur explosionsartigreagieren

Aerosole Kategorie 3 Achtung H229: Behälter steht unter Druck:Kann bei Erwärmung bersten.

Anhang 3: Gefahrenhinweise (H- und EUH-Sätze)Eine der Änderungen, die aus der Umstellung der Kennzeichnung auf das GHS resultieren, ist die Verwendungvon H-Sätzen anstatt der bisherigen R-Sätze als Gefahrenhinweise. Nach wie vor handelt es sich dabei umstandardisierte Textbausteine.

Im Gegensatz zu der mit der Zeit gewachsenen Nummerierung der R-Sätze kann an der Nummer des H-Satzesbereits die Art der Gefahr erkannt werden:

H2xy – physikalische GefahrenH3xy – GesundheitsgefahrenH4xy – Umweltgefahren

Im Gegensatz zu den R-Sätzen sind die H-Sätze nicht nur ein verbindlicher Bestandteil der Kennzeichnung,sondern auch der Einstufung.

Bei einigen H-Sätzen besteht die Möglichkeit, den Expositionsweg und/oder nähere Konkretisierungenanzugeben. Ein Beispiel dafür ist H370: In der Standard-Formulierung lautet dieser Satz „Schädigt die Organe“.Kann man die Gefahr auf einen Expositionsweg beschränken, kann dieser auch genannt werden, z. B. „Schädigtdie Organe bei Einatmen“. Wenn man darüber hinaus das Zielorgan benennen kann, so konkretisiert sich der Satzbeispielsweise wie folgt weiter: „Schädigt Leber und Nieren bei Verschlucken.“

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Kombinationssätze (z. B. H300 + H310) gibt es nur für „Akute Toxizität“. Ansonsten wird jeder H-Satz separatgenannt.

Da nicht alle der ehemaligen R-Sätze sowie weitere Kennzeichnungselemente vom GHS-System der UNabgedeckt sind, aber das Schutzniveau in der EU erhalten bleiben soll, wurden diese in europäische H-Satze(EUH) überführt. Diese gibt es für physikalische und gesundheitsschädliche Eigenschaften, für bestimmteGemische, für die besondere Vorschriften gelten, sowie für Pflanzenschutzmittel. Im Gegensatz zu den H-Sätzensind die EUH-Sätze nicht Teil der Einstufung. Sie sind aber innerhalb der EU verpflichtender Bestandteil derKennzeichnung.

Liste der Gefahrenhinweise (H-Sätze)

H200 Instabil, explosiv.

H201 Explosiv, Gefahr der Massenexplosion.

H202 Explosiv; große Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke.

H203 Explosiv; Gefahr durch Feuer, Luftdruck oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke.

H204 Gefahr durch Feuer oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke.

H205 Gefahr der Massenexplosion bei Feuer.

H220 Extrem entzündbares Gas.

H221 Entzündbares Gas.

H222 Extrem entzündbares Aerosol.

H223 Entzündbares Aerosol.

H224 Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar.

H225 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.

H226 Flüssigkeit und Dampf entzündbar.

H228 Entzündbarer Feststoff.

H229 Behälter steht unter Druck: kann bei Erwärmung bersten.

H230 Kann auch in Abwesenheit von Luft explosionsartig reagieren.

H231 Kann auch in Abwesenheit von Luft bei erhöhtem Druck und/oder erhöhter Temperaturexplosionsartig reagieren.

H240 Erwärmung kann Explosion verursachen.

H241 Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen.

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H242 Erwärmung kann Brand verursachen.

H250 Entzündet sich in Berührung mit Luft von selbst.

H251 Selbsterhitzungsfähig; kann in Brand geraten.

H252 In großen Mengen selbsterhitzungsfähig; kann in Brand geraten.

H260 In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase, die sich spontan entzünden können.

H261 In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase.

H270 Kann Brand verursachen oder verstärken; Oxidationsmittel.

H271 Kann Brand oder Explosion verursachen; starkes Oxidationsmittel.

H272 Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel.

H280 Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren.

H281 Enthält tiefgekühltes Gas; kann Kälteverbrennungen oder Verletzungen verursachen.

H290 Kann gegenüber Metallen korrosiv sein.

H300 Lebensgefahr bei Verschlucken.

H300 + H310 Lebensgefahr bei Verschlucken oder Hautkontakt.

H300 + H310 + H330 Lebensgefahr bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen.

H300 + H330 Lebensgefahr bei Verschlucken oder Einatmen.

H301 Giftig bei Verschlucken.

H301 + H311 Giftig bei Verschlucken oder Hautkontakt.

H301 + H311 + H331 Giftig bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen.

H301 + H331 Giftig bei Verschlucken oder Einatmen.

H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.

H302 + H312 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken oder Hautkontakt.

H302 + H312 + H332 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen.

H302 + H332 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken oder Einatmen.

H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.

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H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt.

H310 + H330 Lebensgefahr bei Hautkontakt oder Einatmen.

H311 Giftig bei Hautkontakt.

H311 + H331 Giftig bei Hautkontakt oder Einatmen.

H312 Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt.

H312 + H332 Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt oder Einatmen.

H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.

H315 Verursacht Hautreizungen.

H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen.

H318 Verursacht schwere Augenschäden.

H319 Verursacht schwere Augenreizung.

H330 Lebensgefahr bei Einatmen.

H331 Giftig bei Einatmen.

H332 Gesundheitsschädlich bei Einatmen.

H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen.

H335 Kann die Atemwege reizen.

H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.

H340 Kann genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist,dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).

H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssigbelegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).

H350 Kann Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahrbei keinem anderen Expositionsweg besteht).

H350i Kann Krebs beim Einatmen erzeugen.

H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dassdiese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).

H360 Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (konkreteWirkung angeben, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dassdiese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).

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H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen.

H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.

H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.

H361 Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen(konkrete Wirkung angeben, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegtist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).

H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleibschädigen.

H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.

H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.

H370 Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionswegangeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionswegbesteht).

H371 Kann die Organe schädigen (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt)(Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderenExpositionsweg besteht).

H372 Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) bei längerer oderwiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass dieseGefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).

H373 Kann die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) schädigen bei längereroder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass dieseGefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen.

H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.

H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung.

H420 Schädigt die öffentliche Gesundheit und die Umwelt durch Ozonabbau in der äußerenAtmosphäre.

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Liste der EUH-Sätze

Ergänzende Gefahrenmerkmale

EUH001 In trockenem Zustand explosiv.

EUH014 Reagiert heftig mit Wasser.

EUH018 Kann bei Verwendung explosionsfähige/entzündbare Dampf/Luft-Gemische bilden.

EUH019 Kann explosionsfähige Peroxide bilden.

EUH029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase.

EUH030 Kann bei Verwendung leicht entzündbar werden.

EUH031 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase.

EUH032 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase.

EUH044 Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss.

EUH066 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.

EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen.

EUH071 Wirkt ätzend auf die Atemwege.

Ergänzende Kennzeichnungselemente/Informationen über bestimmte Stoffe und Gemische

EUH201 Enthält Blei. Nicht für den Anstrich von Gegenständen verwenden, die von Kindern gekaut odergelutscht werden könnten.

EUH201A Achtung! Enthält Blei.

EUH202 Cyanacrylat. Gefahr. Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen. Darf nichtin die Hände von Kindern gelangen.

EUH203 Enthält Chrom (VI). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.

EUH204 Enthält Isocyanate. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.

EUH205 Enthält epoxidhaltige Verbindungen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.

EUH206 Achtung! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche Gase (Chlor)freigesetzt werden können.

EUH207 Achtung! Enthält Cadmium. Bei der Verwendung entstehen gefährliche Dämpfe. Hinweise desHerstellers beachten.Sicherheitsanweisungen einhalten.

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EUH208 Enthält ... (Name des sensibilisierenden Stoffes). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.

EUH209 Kann bei Verwendung leicht entzündbar werden.

EUH209A Kann bei Verwendung entzündbar werden.

EUH210 Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich.

Besondere Vorschrift für die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln

EUH401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.

Anhang 4: Sicherheitshinweise (P-Sätze)

Neben den R-Sätzen werden auch die bislang verwendeten S-Sätze durch andere Sicherheitshinweise, die P-Sätze, ersetzt.

Wie auch bei den H-Sätzen kann man bei den P-Sätzen bereits an der Nummer die Kategorie erkennen:

P1xy – AllgemeinesP2xy – PräventionP3xy – ReaktionP4xy – LagerungP5xy – Entsorgung

Um die Sicherheitshinweise besser auf die einzelnen Stoffe und Gemische anpassen zu können, enthalten dieTextbausteine zum Teil Auswahlmöglichkeiten (z. B. bei P260 aus Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol diezutreffende(n) Exposition(en) auswählen und angeben) oder die Möglichkeit konkretere Hinweise zu geben (z. B.P378: ... zum Löschen verwenden.). Darüber hinaus sind verschiedene sich ergänzende P-Sätze zuKombinationssätzen so zusammengefasst worden, dass die Aussagen flüssiger zu lesen sind. Zur schwierigenAuswahl von P-Sätzen für einen konkreten Stoff oder ein Gemisch gibt es eine Übersetzungstabelle von denbisherigen S-Sätzen zu P-Sätzen. Diese Tabelle kann aber nicht uneingeschränkt zur Festlegung von P-Sätzenverwendet werden, da manche früheren S-Sätze keine Entsprechung im bisherigen System haben oder fürbestimmte Gefahren nicht verwendet werden können und darüber hinaus völlig neue P-Sätze von GHS zurVerfügung gestellt werden.

Die EU hat daher Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung herausgegeben, die weitere Hinweise zur Vergabevon P-Sätzen enthält. Ein Link auf dieses Dokument der ECHA (Europäische Chemikalienagentur) sowie auf dieÜbersetzungstabelle findet sich unter www.gischem.de/ghs/links.htm. (64)

Liste der P-Sätze

P101 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.

P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

P103 Vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen.

P201 Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen.

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P202 Vor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen und verstehen.

P210 Von Hitze/Funken/offener Flamme/heißen Oberflächen fernhalten. Nicht rauchen.

P211 Nicht gegen offene Flamme oder andere Zündquelle sprühen.

P220 Von Kleidung/ ... (unverträgliche Materialien angeben)/brennbaren Materialien fernhalten/entfernt aufbewahren.

P221 Mischen mit brennbaren Stoffen/ ... (unverträgliche Materialien angeben) unbedingt verhindern.

P222 Kontakt mit Luft nicht zulassen.

P223 Keinen Kontakt mit Wasser zulassen.

P230 Feucht halten mit ... (geeignetes Material angeben).

P231 Unter inertem Gas handhaben.

P231 + P232 Unter inertem Gas handhaben. Vor Feuchtigkeit schützen.

P232 Vor Feuchtigkeit schützen.

P233 Behälter dicht verschlossen halten.

P234 Nur im Originalbehälter aufbewahren.

P235 Kühl halten.

P235 + P410 Kühl halten. Vor Sonnenbestrahlung schützen.

P240 Behälter und zu befüllende Anlage erden.

P241 Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel/Lüftungsanlagen/ Beleuchtung/ ...(betreffende Anlage angeben) verwenden.

P242 Nur funkenfreies Werkzeug verwenden.

P243 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen.

P244 Ventile und Ausrüstungsteile öl- und fettfrei halten.

P250 Nicht schleifen/stoßen/ ... (unzulässige Art der mechanischen Beanspruchung angeben)/reiben.

P251 Nicht durchstechen oder verbrennen, auch nicht nach Gebrauch.

P260 Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol nicht einatmen.

P261 Einatmen von Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol vermeiden.

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P262 Nicht in die Augen, auf die Haut oder auf die Kleidung gelangen lassen.

P263 Kontakt während der Schwangerschaft/und der Stillzeit vermeiden.

P264 Nach Gebrauch ... (zu waschende Körperteile angeben) gründlich waschen.

P270 Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen.

P271 Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden.

P272 Kontaminierte Arbeitskleidung nicht außerhalb des Arbeitsplatzes tragen.

P273 Freisetzung in die Umwelt vermeiden (falls dies nicht dem Verwendungszweck entspricht).

P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen.

P282 Schutzhandschuhe/Gesichtsschild/Augenschutz mit Kälteisolierung tragen.

P283 Schwer entflammbare/flammhemmende Kleidung tragen.

P284 [Bei unzureichender Belüftung] Atemschutz tragen.

P301 BEI VERSCHLUCKEN:

P301 + P310 BEI VERSCHLUCKEN: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/ anrufen.

P301 + P312 BEI VERSCHLUCKEN: Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/ anrufen.

P301 + P330 + P331 BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen.

P302 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT:

P302 + P334 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: In kaltes Wasser tauchen/nassen Verband anlegen.

P302 + P352 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser/... waschen.

P303 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar):

P303 + P361 + P353 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten, getränktenKleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschen.

P304 BEI EINATMEN:

P304 + P340 BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.

P305 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:

P305 + P351 + P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuellvorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.

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P306 BEI KONTAMINIERTER KLEIDUNG:

P306 + P360 BEI KONTAKT MIT DER KLEIDUNG: Kontaminierte Kleidung und Haut sofort mit viel Wasserabwaschen und danach Kleidung ausziehen.

P308 BEI Exposition oder falls betroffen:

P308 + P311 BEI Exposition oder falls betroffen: GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/ anrufen.

P308 + P313 BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.

P310 Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/ anrufen.

P311 GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/ anrufen.

P312 Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/ anrufen.

P313 Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.

P314 Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.

P315 Sofort ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.

P320 Besondere Behandlung dringend erforderlich (siehe ... (Hinweis auf ergänzende Erste-Hilfe-Anleitung) auf diesem Kennzeichnungsetikett).

P321 Besondere Behandlung (siehe ... (Hinweis auf ergänzende Erste-Hilfe-Anleitung) auf diesemKennzeichnungsetikett).

P330 Mund ausspülen.

P331 KEIN Erbrechen herbeiführen.

P332 Bei Hautreizung:

P332 + P313 Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.

P333 Bei Hautreizung oder -ausschlag:

P333 + P313 Bei Hautreizung oder -ausschlag: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.

P334 In kaltes Wasser tauchen/nassen Verband anlegen.

P335 Lose Partikel von der Haut abbürsten.

P335 + P334 Lose Partikel von der Haut abbürsten. In kaltes Wasser tauchen/nassen Verband anlegen.

P336 Vereiste Bereiche mit lauwarmem Wasser auftauen. Betroffenen Bereich nicht reiben.

P337 Bei anhaltender Augenreizung:

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P337 + P313 Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.

P338 Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

P340 Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.

P342 Bei Symptomen der Atemwege:

P342 + P311 Bei Symptomen der Atemwege: GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/ anrufen.

P351 Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.

P352 Mit viel Wasser/ waschen.

P353 Haut mit Wasser abwaschen/duschen.

P360 Kontaminierte Kleidung und Haut sofort mit viel Wasser abwaschen und danach Kleidungausziehen.

P361 Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen.

P361 + P364 Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen und vor erneutem Tragen waschen.

P362 Kontaminierte Kleidung ausziehen.

P362 + P364 Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen.

P363 Kontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschen.

P364 Und vor erneutem Tragen waschen.

P370 Bei Brand:

P370 + P376 Bei Brand: Undichtigkeit beseitigen, wenn gefahrlos möglich.

P370 + P378 Bei Brand: ... (geeignetes Medium angeben) zum Löschen verwenden.

P370 + P380 Bei Brand: Umgebung räumen.

P370 + P380 + P375 Bei Brand: Umgebung räumen. Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernungbekämpfen.

P371 Bei Großbrand und großen Mengen:

P371 + P380 + P375 Bei Großbrand und großen Mengen: Umgebung räumen. Wegen Explosionsgefahr Brand ausder Entfernung bekämpfen.

P372 Explosionsgefahr bei Brand.

P373 KEINE Brandbekämpfung, wenn das Feuer explosive Stoffe/ Gemische/Erzeugnisse erreicht.

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P374 Brandbekämpfung mit üblichen Vorsichtsmaßnahmen aus angemessener Entfernung.

P375 Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen.

P376 Undichtigkeit beseitigen, wenn gefahrlos möglich.

P377 Brand von ausströmendem Gas: Nicht löschen, bis Undichtigkeit gefahrlos beseitigt werdenkann.

P378 ... (geeignetes Medium angeben) zum Löschen verwenden.

P380 Umgebung räumen.

P381 Alle Zündquellen entfernen, wenn gefahrlos möglich.

P390 Verschüttete Mengen aufnehmen, um Materialschäden zu vermeiden.

P391 Verschüttete Mengen aufnehmen.

P401 ... (angeben gemäß welcher lokalen/regionalen/nationalen/internationalen Vorschriften)aufbewahren.

P402 An einem trockenen Ort aufbewahren.

P402 + P404 In einem geschlossenen Behälter an einem trockenen Ort aufbewahren.

P403 An einem gut belüfteten Ort aufbewahren.

P403 + P233 Behälter dicht verschlossen an einem gut belüfteten Ort aufbewahren.

P403 + P235 Kühl an einem gut belüfteten Ort aufbewahren.

P404 In einem geschlossenen Behälter aufbewahren.

P405 Unter Verschluss aufbewahren.

P406 In korrosionsbeständigem/ ... (andere verträgliche Materialien angeben) Behälter mitwiderstandsfähiger Innenauskleidung lagern.

P407 Luftspalt zwischen Stapeln/Paletten lassen.

P410 Vor Sonnenbestrahlung schützen.

P410 + P403 Vor Sonnenbestrahlung geschützt an einem gut belüfteten Ort aufbewahren.

P410 + P412 Vor Sonnenbestrahlung schützen. Nicht Temperaturen über 50 °C/122 °F aussetzen.

P411 Bei Temperaturen von nicht mehr als ... °C/ ... °F (eine Temperatur angeben) aufbewahren.

P411 + P235 Kühl und bei Temperaturen von nicht mehr als ... °C/ ... °F (eine Temperatur angeben)aufbewahren.

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P412 Nicht Temperaturen von mehr als 50 °C/122 °F aussetzen.

P413 Schüttgut in Mengen von mehr als ... kg/ ... lbs bei Temperaturen von nicht mehr als ... °C/ ... °F aufbewahren (Menge und Temperatur angeben).

P420 Von anderen Materialien entfernt aufbewahren.

P422 Inhalt in/unter ... (Geeignete Flüssigkeit oder geeignetes inertes Gas angeben) aufbewahren.

P501 Inhalt/Behälter ... (angeben gemäß welcher lokalen/regionalen/nationalen/ internationalenVorschriften) zuführen.

P502 Informationen zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller/Lieferanten erfragen

Anhang 4aDieser Anhang enthält die P-Sätze, die seit der 4. Änderungsverordnung (4. ATP) nicht mehr in der CLP-Verordnung enthalten sind. Aufgrund der Übergangsbestimmungen können diese P-Sätze jedoch noch bis zum1. Juni 2017 auf Etiketten zu finden sein.

P-Satz Bisheriger Text

P281 Vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung verwenden.

P302 + P350 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Behutsam mit viel Wasser und Seife waschen.

P304 + P341 BEI EINATMEN: Bei Atembeschwerden an die frische Luft bringen und in einer Positionruhigstellen, die das Atmen erleichtert.

P307 BEI Exposition:

P307 + P311 BEI Exposition: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

P309 BEI Exposition oder Unwohlsein:

P309 + P311 BEI Exposition oder Unwohlsein: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

P322 Gezielte Maßnahmen (siehe ... (Hinweis auf ergänzende Erste-Hilfe- Anleitung) auf diesemKennzeichnungsetikett).

P341 Bei Atembeschwerden an die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die dasAtmen erleichtert.

P350 Behutsam mit viel Wasser und Seife waschen.

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Anhang 5Übersetzungstabelle zwischen Sicherheitsratschlägen (S-Sätze gemäß RL67/548/EWG) und Sicherheitshinweisen (P-Sätze gemäß Verordnung (EG)Nr. 1272/2008)Die Liste der S-Sätze mit entsprechenden P-Sätzen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. (80)

S-Sätze Wortlaut P-Sätze Wortlaut

S 1 Unter Verschluss aufbewahren. P405 Unter Verschluss aufbewahren.

S 1/2 Unter Verschluss und für Kinderunzugänglich aufbewahren.

P405 + P102 Unter Verschluss aufbewahren. Darfnicht in die Hände von Kinderngelangen.

S 2 Darf nicht in die Hände von Kinderngelangen.

P102 Darf nicht in die Hände von Kinderngelangen.

S 3 Kühl aufbewahren. P235 Kühl halten.

S 3/7 Behälter dicht geschlossen halten undan einem kühlen Ort aufbewahren.

P233 Behälter dicht verschlossen halten.

P235 Kühl halten.

S 3/9/14 An einem kühlen, gut gelüfteten Ort,entfernt von ... aufbewahren (dieStoffe, mit denen Kontakt vermiedenwerden muss, sind vom Herstelleranzugeben).

P403 + P233 An einem gut belüfteten Ortaufbewahren. Behälter dichtverschlossen halten.

P221 Mischen mit brennbaren Stoffen/unbedingt verhindern. (UnverträglicheMaterialien von Hersteller/Lieferantanzugeben)

S 3/9/14/49 Nur im Originalbehälter an einemkühlen, gut gelüfteten Ort, entferntvon ... aufbewahren (die Stoffe, mitdenen Kontakt vermieden werdenmuss, sind vom Herstelleranzugeben).

P234 Nur im Originalbehälter aufbewahren.

P235 Kühl halten.

P221 Mischen mit brennbaren Stoffen/unbedingt verhindern. (UnverträglicheMaterialien von Hersteller/Lieferantanzugeben)

S 3/9/49 Nur im Originalbehälter an einemkühlen, gut gelüfteten Ortaufbewahren.

P234 Nur im Originalbehälter aufbewahren.

P405 + P235 Unter Verschluss aufbewahren. Kühlhalten.

S 3/14 An einem kühlen, von ... entfernten Ortaufbewahren (die Stoffe, mit denenKontakt vermieden werden muss, sindvom Hersteller anzugeben).

P235 Kühl halten.

P221 Mischen mit brennbaren Stoffen/unbedingt verhindern. (Unverträgliche

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Materialien von Hersteller/Lieferantanzugeben)

S 4 Von Wohnplätzen fernhalten. Keine GHSEntsprechung

S 5 Unter ... aufbewahren (geeigneteFlüssigkeit vom Herstelleranzugeben).

P422 Inhalt in/unter aufbewahren.(Geeignete Flüssigkeit odergeeignetes inertes Gas von Hersteller/Lieferant anzugeben)

S 6 Unter ... aufbewahren (inertes Gasvom Hersteller anzugeben).

P422 Inhalt in/unter aufbewahren.(Geeignete Flüssigkeit odergeeignetes inertes Gas von Hersteller/Lieferant anzugeben)

P231 Unter inertem Gas handhaben.

S 7 Behälter dicht geschlossen halten. P233 Behälter dicht verschlossen halten.

S 7/8 Behälter trocken und dichtgeschlossen halten.

P402 + P404 An einem trockenen Ort aufbewahren.In einem geschlossenen Behälteraufbewahren.

S 7/9 Behälter dicht geschlossen an einemgut gelüfteten Ort aufbewahren.

P403 + P233 An einem gut belüfteten Ortaufbewahren. Behälter dichtverschlossen halten.

S 7/47 Behälter dicht geschlossen und nichtbei Temperaturen über °Caufbewahren (vom Herstelleranzugeben).

P233 Behälter dicht verschlossen halten.

P411 Bei Temperaturen von nicht mehrals °C/aufbewahren. (Temperaturvon Hersteller/Lieferant anzugeben)

S 8 Behälter trocken halten. P402 An einem trockenen Ort aufbewahren.

P232 Vor Feuchtigkeit schützen.

S 9 Behälter an einem gut gelüfteten Ortaufbewahren.

P403 An einem gut belüfteten Ortaufbewahren.

S 12 Behälter nicht gasdicht verschließen. Keine GHSEntsprechung

S 13 Von Nahrungsmitteln, Getränken undFuttermitteln fernhalten.

Keine GHSEntsprechung

S 14 Von fernhalten (inkompatibleSubstanzen vom Herstelleranzugeben).

P221 Mischen mit brennbaren Stoffen/unbedingt verhindern. (UnverträglicheMaterialien von Hersteller/Lieferantanzugeben)

P220 Von Kleidung//brennbarenMaterialien fernhalten/entferntaufbewahren. (UnverträglicheMaterialien von Hersteller/ Lieferantanzugeben)

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S 15 Vor Hitze schützen. P210 Von Hitze, heißen Oberflächen,Funken, offenen Flammen sowieanderen Zündquellenarten fernhalten.Nicht rauchen. (ZutreffendeZündquelle/-n von Hersteller/Lieferantanzugeben)

S 16 Von Zündquellen fernhalten – Nichtrauchen.

P210 Von Hitze, heißen Oberflächen,Funken, offenen Flammen sowieanderen Zündquellenarten fernhalten.Nicht rauchen. (ZutreffendeZündquelle/-n von Hersteller/Lieferantanzugeben)

S 17 Von brennbaren Stoffen fernhalten. P221 Mischen mit brennbaren Stoffen/unbedingt verhindern. (UnverträglicheMaterialien von Hersteller/Lieferantanzugeben)

S 18 Behälter mit Vorsicht öffnen undhandhaben.

Keine GHSEntsprechung

S 20 Bei der Arbeit nicht essen und trinken. P270 Bei Gebrauch nicht essen, trinken oderrauchen.

S 20/21 Bei der Arbeit nicht essen, trinken oderrauchen.

P270 Bei Gebrauch nicht essen, trinken oderrauchen.

S 21 Bei der Arbeit nicht rauchen. P270 Bei Gebrauch nicht essen, trinken oderrauchen.

S 22 Staub nicht einatmen. P260 Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol nicht einatmen.

S 23 Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nichteinatmen (geeignete Bezeichnung(en)vom Hersteller anzugeben).

P260 Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol nicht einatmen.

S 24 Berührung mit der Haut vermeiden. P262 Nicht in die Augen, auf die Haut oderauf die Kleidung gelangen lassen.

S 24/25 Berührung mit den Augen und derHaut vermeiden.

P262 Nicht in die Augen, auf die Haut oderauf die Kleidung gelangen lassen.

S 25 Berührung mit den Augen vermeiden. P262 Nicht in die Augen, auf die Haut oderauf die Kleidung gelangen lassen.

S 26 Bei Berührung mit den Augen sofortgründlich mit Wasser abspülen undArzt konsultieren.

P305 + P351 +P338

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:Einige Minuten lang behutsam mitWasser spülen. VorhandeneKontaktlinsen nach Möglichkeitentfernen. Weiter spülen.

P313 Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfehinzuziehen.

S 27 Beschmutzte, getränkte Kleidungsofort ausziehen.

P361 Alle kontaminierten Kleidungsstückesofort ausziehen.

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S 27/28 Bei Berührung mit der Hautbeschmutzte, getränkte Kleidungsofort ausziehen und Haut sofortabwaschen mit viel (vom Herstelleranzugeben).

P303 + P361 +P353

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT(oder dem Haar): Alle kontaminiertenKleidungsstücke sofort ausziehen.Haut mit Wasser abwaschen/duschen.

S 28 Bei Berührung mit der Haut sofortabwaschen mit viel (vom Herstelleranzugeben).

P302 + P352 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT:Mit viel Wasser/... waschen.

S 29 Nicht in die Kanalisation gelangenlassen.

P273 Freisetzung in die Umwelt vermeiden.(falls dies nicht demVerwendungszweck entspricht)

S 29/35 Nicht in die Kanalisation gelangenlassen; Abfälle und Behälter müssen ingesicherter Weise beseitigt werden.

P273 Freisetzung in die Umwelt vermeiden.(falls dies nicht demVerwendungszweck entspricht)

P501 Inhalt/Behälter zuführen. (gemäßlokalen/regionalen/nationalen/internationalen Vorschriften(anzugeben))

S 29/56 Nicht in die Kanalisation gelangenlassen; dieses Produkt und seinenBehälter der Problemabfallentsorgungzuführen.

P273 Freisetzung in die Umwelt vermeiden.(falls dies nicht demVerwendungszweck entspricht)

P501 Inhalt/Behälter zuführen. (gemäßlokalen/regionalen/nationalen/internationalen Vorschriften(anzugeben))

S 30 Niemals Wasser hinzugießen. P223 Keinen Kontakt mit Wasser zulassen.

P232 Vor Feuchtigkeit schützen.

S 33 Maßnahmen gegen elektrostatischeAufladungen treffen.

P243 Maßnahmen gegen elektrostatischeAufladungen treffen.

P240 Behälter und zu befüllende Anlageerden.

S 35 Abfälle und Behälter müssen ingesicherter Weise beseitigt werden.

P501 Inhalt/Behälter zuführen. (gemäßlokalen/regionalen/nationalen/internationalen Vorschriften(anzugeben))

S 36 Bei der Arbeit geeigneteSchutzkleidung tragen.

P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen.

S 36/37 Bei der Arbeit geeigneteSchutzhandschuhe undSchutzkleidung tragen.

P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen.(Art der Ausrüstung von Hersteller/Lieferant anzugeben.Schutzhandschuhe und Augenschutz/Gesichtsschutz angeben)

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S 36/37/39 Bei der Arbeit geeigneteSchutzkleidung, Schutzhandschuheund Schutzbrille/Gesichtsschutztragen.

P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen.(Art der Ausrüstung von Hersteller/Lieferant anzugeben.Schutzhandschuhe und Augenschutz/Gesichtsschutz angeben)

S 36/39 Bei der Arbeit geeigneteSchutzkleidung und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.

P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen.(Art der Ausrüstung von Hersteller/Lieferant anzugeben.Schutzhandschuhe und Augenschutz/Gesichtsschutz angeben)

S 37 Geeignete Schutzhandschuhe tragen. P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen.(Art der Ausrüstung von Hersteller/Lieferant anzugeben.Schutzhandschuhe und Augenschutz/Gesichtsschutz angeben)

S 37/39 Bei der Arbeit geeigneteSchutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.

P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen.(Art der Ausrüstung von Hersteller/Lieferant anzugeben.Schutzhandschuhe und Augenschutz/Gesichtsschutz angeben)

S 38 Bei unzureichender BelüftungAtemschutzgerät anlegen.

P284 [Bei unzureichender Belüftung]Atemschutz tragen.

S 41 Explosions- und Brandgase nichteinatmen.

P370 Bei Brand:

P260 Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol nicht einatmen.

S 42 Beim Räuchern/Versprühengeeignetes Atemschutzgerät anlegen(geeignete Bezeichnung(en) vomHersteller anzugeben).

Keine GHSEntsprechung

S 43 Zum Löschen ... (vom Herstelleranzugeben) verwenden. (WennWasser die Gefahr erhöht, anfügen:„Kein Wasser verwenden“.)

P370 + P378 Bei Brand: zum Löschenverwenden. (Geeignetes Medium vonHersteller/Lieferant anzugeben, fallsWasser die Gefahr erhöht)

S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arztzuziehen (wenn möglich, diesesEtikett vorzeigen).

P314 Bei Unwohlsein ärztlichen Rateinholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.

P101 Ist ärztlicher Rat erforderlich,Verpackung oderKennzeichnungsetikett bereithalten.

P308 + P313 BEI Exposition oder falls betroffen:Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfehinzuziehen.

P310 SofortGIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/... anrufen.

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P308 + P311 BEI Exposition oder falls betroffen:GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/... anrufen.

P301 + P310 BEI VERSCHLUCKEN: SofortGIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/... anrufen.

P342 + P311 Bei Symptomen der Atemwege:GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/... anrufen.

S 46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rateinholen und Verpackung oder Etikettvorzeigen.

P301 BEI VERSCHLUCKEN:

P315 Sofort ärztlichen Rat einholen/ärztlicheHilfe hinzuziehen.

P101 Ist ärztlicher Rat erforderlich,Verpackung oderKennzeichnungsetikett bereithalten.

P310 SofortGIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/... anrufen.

S 47 Nicht bei Temperaturen über ... °Caufbewahren (vom Herstelleranzugeben).

P411 Bei Temperaturen von nicht mehrals °C/aufbewahren. (Temperaturvon Hersteller/Lieferant anzugeben)

S 47/49 Nur im Originalbehälter bei einerTemperatur von nicht über ... °C (vomHersteller anzugeben) aufbewahren.

P234 Nur im Originalbehälter aufbewahren.

P411 Bei Temperaturen von nicht mehrals °C/aufbewahren. (Temperaturvon Hersteller/Lieferant anzugeben)

S 48 Feucht halten mit ... (geeignetes Mittelvom Hersteller anzugeben).

P230 Feucht halten mit (GeeignetesMaterial von Hersteller/Lieferantanzugeben; wenn Austrocknen dieExplosionsgefahr vergrößert, soferndies nicht für Herstellungs- oderBetriebsprozesse erforderlich ist (z. B.bei Nitrozellulose))

S 49 Nur im Originalbehälter aufbewahren. P234 Nur im Originalbehälter aufbewahren.

S 50 Nicht mischen mit ... (vom Herstelleranzugeben).

P221 Mischen mit brennbaren Stoffen/unbedingt verhindern. (UnverträglicheMaterialien von Hersteller/ Lieferantanzugeben)

S 51 Nur in gut gelüfteten Bereichenverwenden.

P271 Nur im Freien oder in gut belüftetenRäumen verwenden.

S 52 Nicht großflächig für Wohn- undAufenthaltsräume zu verwenden.

Keine GHSEntsprechung

S 53 Exposition vermeiden – vor Gebrauchbesondere Anweisungen einholen.

P201 Vor Gebrauch besondereAnweisungen einholen

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S 56 Dieses Produkt und seinen Behälterder Problemabfallentsorgungzuführen.

P501 Inhalt/Behälter zuführen. (gemäßlokalen/regionalen/ nationalen/internationalen Vorschriften(anzugeben))

S 57 Zur Vermeidung einer Kontaminationder Umwelt geeigneten Behälterverwenden.

Keine GHSEntsprechung

S 59 Informationen zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller/Lieferanten erfragen.

Keine GHSEntsprechung

S 60 Dieses Produkt und sein Behälter sindals gefährlicher Abfall zu entsorgen.

P501 Inhalt/Behälter zuführen. (gemäßlokalen/regionalen/ nationalen/internationalen Vorschriften(anzugeben))

S 61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden.Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen.

P273

zweiter Satz:Keine GHSEntsprechung

Freisetzung in die Umwelt vermeiden.(falls dies nicht demVerwendungszweck entspricht)

S 62 Bei Verschlucken kein Erbrechenherbeiführen. Sofort ärztlichen Rateinholen und Verpackung oder diesesEtikett vorzeigen.

P301 + P330 +P331

BEI VERSCHLUCKEN: Mundausspülen. KEIN Erbrechenherbeiführen.

P315 Sofort ärztlichen Rat einholen/ärztlicheHilfe hinzuziehen.

P101 Ist ärztlicher Rat erforderlich,Verpackung oder Etikett bereithalten.

S 63 Bei Unfall durch Einatmen:Verunfallten an die frische Luft bringenund ruhigstellen.

P304 + P340 BEI EINATMEN: Die Person an diefrische Luft bringen und fürungehinderte Atmung sorgen.

S 64 Bei Verschlucken Mund mit Wasserausspülen (nur wenn Verunfallter beiBewusstsein ist).

P301 BEI VERSCHLUCKEN:

P330 Mund ausspülen.

Quelle der englischsprachigen Version: Support related to the Implementation of the Globally Harmonised Systemfor Classification and Labelling (GHS) within the EU, THIRD DRAFT REPORT, Guidance on the allocation ofPrecautionary Statements, Service Contract No 070307/2007/489550/MAR/D1, DG Environment, EuropeanCommission

Anhang 6Vergleichende Übersicht der Klassifizierungen und ausgewählteKennzeichnungselemente

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11 Kategorie 1 und 2 nach 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG, Kategorie 1a und 1b nach CLP-Verordnung.12 Kategorie 3 nach 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG, Kategorie 2 nach CLP-Verordnung.

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13 Sofern gewässergefährdend auch bei anderen Klassen.

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Anhang 7Gegenüberstellung Gefahrgutklasse – Gefahrenklasse undGefahrenkategorie

Gefahrgut Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mitExplosivstoff

Instabil (für Transport nicht zugelassen) Unterklasse 1.1–1.6

2.1 Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mitExplosivstoff

Instabile explosive StoffeUnterklassen 1.1–1.6

Klasse 2 Gase

2.1 Entzündbare Gase 2.2 Entzündbare GaseKategorie 1Kategorie 2 [Gefahrgutklasse 2.2]

2.3 AerosoleKategorie 1Kategorie 2

2.2 Nicht giftige, nicht entzündbare Gase 2.4 Oxidierende GaseKategorie 1

2.5 Gase unter DruckVerdichtetes, verflüssigtes, tiefgekühlt verflüssigtes,gelöstes Gas

2.3 Giftige Gase 3.1 Akute ToxizitätKategorie 1Kategorie 2Kategorie 3

Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe

Verpackungsgruppe IVerpackungsgruppe IIVerpackungsgruppe III

2.6 Entzündbare Flüssigkeiten

Kategorie 1Kategorie 2Kategorie 3

Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe

Verpackungsgruppe IIVerpackungsgruppe III

2.7 Entzündbare Feststoffe

Kategorie 1Kategorie 2

Selbstzersetzliche Stoffe

Typ A bis Typ G (Typ A nicht für den Transport zugelassen,Typ G kein Gefahrgut)

2.8 Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische

Typ A bis Typ G

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Desensibilisierte explosive feste Stoffe

Verpackungsgruppe I

Keine Entsprechung

Klasse 4.2 Selbstentzündliche StoffeVerpackungsgruppe I (pyrophore Stoffe)

2.9 Pyrophore FlüssigkeitenKategorie 1

2.10 Pyrophore FeststoffeKategorie 1

Selbsterhitzungsfähige Stoffe 2.11 Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische

Verpackungsgruppe IIVerpackungsgruppe III

Kategorie 1Kategorie 2

Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasserentzündbare Gase entwickeln

2.12 Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasserentzündbare Gase entwickeln

Verpackungsgruppe IVerpackungsgruppe IIVerpackungsgruppe III

Kategorie 1Kategorie 2Kategorie 3

Klasse 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe 2.13 Oxidierende Flüssigkeiten

Verpackungsgruppe IVerpackungsgruppe IIVerpackungsgruppe III

Kategorie 1Kategorie 2Kategorie 3

2.14 Oxidierende Feststoffe

Verpackungsgruppe IVerpackungsgruppe IIVerpackungsgruppe III

Kategorie 1Kategorie 2Kategorie 3

Klasse 5.2 Organische PeroxideTyp A bis Typ G (Typ A nicht für den Transport zugelassen,Typ G kein Gefahrgut)

2.15 Organische PeroxideTyp A bis Typ G

Klasse 6.1 Giftige StoffeVerpackungsgruppe IVerpackungsgruppe IIVerpackungsgruppe III

3.1 Akute ToxizitätKategorie 1Kategorie 2Kategorie 3

Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe Keine Entsprechung

Klasse 7 Radioaktive Stoffe Keine Entsprechung

Klasse 8 Ätzende StoffeVerpackungsgruppe I

3.2 Ätzung/Reizung der HautKategorie 1A

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Verpackungsgruppe IIVerpackungsgruppe III

Kategorie 1BKategorie 1C

2.16 Korrosiv gegenüber Metallen

Verpackungsgruppe III Kategorie 1

Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe undGegenstände

4.1 GewässergefährdendAkut gewässergefährdendKategorie 1

Verpackungsgruppe IIIUmweltgefährdende(wasserverunreinigende) Stoffe

Chronisch gewässergefährdendKategorie 1Kategorie 2

Andere gefährliche Stoffe und Gegenstände Keine Entsprechung

Literaturverzeichnis

Verbindliche Rechtsnormen sind Gesetze, Verordnungen und der Normtext von Unfallverhütungsvorschriften.Abweichungen sind nur mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde bzw. des zuständigenUnfallversicherungsträgers (z. B. Berufsgenossenschaft) erlaubt. Voraussetzung für die Erteilung einerAusnahmegenehmigung ist, dass die Ersatzmaßnahme ein mindestens ebenso hohes Sicherheitsniveaugewährleistet.

Keine verbindlichen Rechtsnormen sind Technische Regeln zu Verordnungen, Durchführungsanweisungen vonUnfallverhütungsvorschriften, BG-Regeln, BG-Informationen, Merkblätter, DIN-/VDE-Normen. Sie gelten alswichtige Bewertungsmaßstäbe und Regeln der Technik, von denen abgewichen werden kann, wenn die gleicheSicherheit auf andere Weise erreicht wird.

Fundstellen im InternetDie Merkblattreihen der BG RCI sowie ein umfangreicher Teil des staatlichen und berufsgenossenschaftlichenVorschriften- und Regelwerkes (rund 1 750 Titel) sind im Kompendium Arbeitsschutz der BG RCI verfügbar. DieNutzung des Kompendiums im Internet ist kostenpflichtig. Ein kostenfreier, zeitlich begrenzter Probezugang wirdangeboten. Weitere Informationen unter www.kompendium-as.de.

Zahlreiche aktuelle Informationen bietet die Homepage der BG RCI unter www.bgrci.de/praevention.

Detailinformationen zu Schriften und Medien der BG RCI sowie Bestellung siehe medienshop.bgrci.de.

Ausgewählte Anhänge und Vordrucke aus Merkblättern und BG-Regeln sowie ergänzende Arbeitshilfen werdenim Downloadcenter Prävention unter www.bgrci.de/downloadcenter zur Verfügung gestellt.

Aktuelle Unfallverhütungsvorschriften, BG-Regeln, BG-Grundsätze und viele BG-Informationen sind in der Online-Datenbank der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter publikationen.dguv.de zu finden.

Nachstehend sind die im Zusammenhang mit diesem Merkblatt insbesondere zu beachtenden einschlägigenVorschriften, Regeln und andere Schriften zusammengestellt.

M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun?Stand: April 2014

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1. Veröffentlichungen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

Bezugsquelle: Bundesanzeiger-Verlag, Postfach 10 05 34, 50445 Köln,www.bundesanzeiger.de.Freier Download unter eur-lex.europa.eu/de/index.htm

(1) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung undAufhebung der Richtlinie 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 944/2013Verordnung (EG) Nr. 790/2009 der Kommission vom 10. August 2009 zur Änderung der Verordnung (EG)Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung undVerpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichenFortschritt (1. ATP)Verordnung (EU) Nr. 286/2011 der Kommission vom 10. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung undVerpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichenFortschritt (2. ATP)Verordnung (EU) Nr. 618/2012 der Kommission vom 10. Juli 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung undVerpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichenFortschritt (3. ATP)Verordnung (EU) Nr. 487/2013 der Kommission vom 8. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung undVerpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichenFortschritt (4. ATP)Verordnung (EU) Nr. 944/2013 der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG)Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung undVerpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichenFortschritt (5. ATP)

(2) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zurRegistrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einerEuropäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung derVerordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG derKommission, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 317/2014Verordnung (EU) Nr. 453/2010 der Kommission vom 20. Mai 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung undBeschränkung chemischer Stoffe (REACH)

(3) Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 überpersistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG, zuletzt geändert durchVerordnung (EU) Nr. 519/2012Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 überdas Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber

(4) Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- undVerwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, zuletztgeändert durch Richtlinie 2013/21/EU

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Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung derRechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung undKennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/21/EU

(5) Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit derArbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinieim Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/148/EG

(6) Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schwerenUnfällen mit gefährlichen Stoffen, zuletzt geändert durch Richtlinie 2012/18/EURichtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung derGefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung derRichtlinie 96/82/EG des Rates

(7) Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften derMitgliedstaaten über Aerosolpackungen, zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/10/EURichtlinie 2013/10/EU der Kommission vom 19. März 2013 zur Änderung der Richtlinie 75/324/EWG desRates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen zwecksAnpassung ihrer Kennzeichnungsvorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des EuropäischenParlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen undGemischen

(8) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln,zuletzt geändert durch Richtlinie 2011/60/EU

(9) Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 überDetergenzien, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 259/2012

(10) Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über dieBegrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischerLösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zurÄnderung der Richtlinie 1999/13/EG, zuletzt geändert durch Richtlinie 2010/79/EU

(11) Richtlinie 2014/27/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderungder Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr.1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und GemischenRichtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zurVerbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen,Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz, zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/27/EURichtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, zuletzt geändert durchRichtlinie 2014/27/EU

2. Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln

Bezugsquellen: BuchhandelFreier Download unter www.gesetze-im-internet.de (Gesetze und Verordnungen) bzw. www.baua.de (TechnischeRegeln)

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(12) Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit unddes Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG)

(13) Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV) mit zugehörigen TechnischenRegeln für Arbeitsstätten (ASR), insbesondere:ASR A1.3: Sicherheits- und GesundheitsschutzkennzeichnungASR A2.3: Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und RettungsplanASR A3.4/3: Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme

(14) Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und derenBenutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über dieOrganisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) mitzugehörigen Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

(15) TRBS 2141 Teil 3: Gefährdungen durch Dampf und Druck bei Freisetzung von Medien

(16) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche,Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) mit hierzuerlassenen Verordnungen, insbesondereVierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV – Verordnungüber genehmigungsbedürftige Anlagen)Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (12. BImSchV – Störfall-Verordnung)

(17) Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zurReinhaltung der Luft – TA Luft) (Bezug über www.bmu.de)

(18) Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz – ChemG)

(19) Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen(VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke (LösemittelhaltigeFarben- und Lack-Verordnung – Chem-VOCFarbV)

(20) Verordnung zur Sanktionsbewehrung gemeinschafts- oder unionsrechtlicher Verordnungen auf dem Gebietder Chemikaliensicherheit (Chemikalien-Sanktionsverordnung – ChemSanktionsV)

(21) Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungenund Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung – ChemVerbotsV)

(22) Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) mit zugehörigenTechnischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) und Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen (BekGS),insbesondere:

(23) TRGS 200: Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen

(24) TRGS 201: Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

(25) BekGS 220: Sicherheitsdatenblatt

(26) TRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

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(27) TRGS 401: Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, MaßnahmenTRGS 402: Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: InhalativeExposition

(28) BekGS 408: Anwendung der GefStoffV und TRGS mit dem Inkrafttreten der CLP-Verordnung

(29) BekGS 409: Nutzung der REACH-Informationen für den Arbeitsschutz

(30) TRGS 420: Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung

(31) TRGS 500: Schutzmaßnahmen

(32) TRGS 510: Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern

(33) TRGS 526: Laboratorien

(34) TRGS 555: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten

(35) TRGS 600: Substitution

(36) TRGS 800: Brandschutzmaßnahmen

(37) Bekanntmachung IIIb3-35122 des BMAS vom 15. Dezember 2008

(38) Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung –GesBergV)

(39) Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG)

(40) Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG)Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV)

(41) Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG) mitzugehörigen Verordnungen, insbesondereDreizehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aerosolpackungsverordnung) (13. ProdSV)

(42) Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande(Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF)

(43) Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV)

(44) Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG)

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3. Unfallverhütungsvorschriften, Berufsgenossenschaftliche Regeln, Grundsätze, Merkblätterund sonstige Schriften

Bezugsquellen: Jedermann-Verlag GmbH, Postfach 10 31 40, 69021 Heidelberg, www.jedermann.de undBerufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie, Postfach 10 14 80, 69004 Heidelberg, www.bgrci.de

Mitgliedsbetriebe der BG RCI können die folgenden Merkblätter in einer der Betriebsgröße angemessenenAnzahl kostenlos beziehen.

(45) Unfallverhütungsvorschrift: Grundsätze der Prävention (BGV A1)14

(46) Unfallverhütungsvorschrift: Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUV Vorschrift 2)

Bezugsquellen: E&B engelhardt und bauer Druck und Verlag GmbH, Niederlassung Rhein-Neckar, Roßlauer Weg5, 68309 Mannheim und Max Dorn Presse GmbH & Co. KG, Georg-Kerschensteiner-Straße 6, 63179Obertshausen, www.maxdornpresse.de.Freier Download unter publikationen.dguv.de

(47) BGR 104: Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)

Bezugsquelle: Gentner Verlag, Forststraße 131, 70193 Stuttgart, www.gentner.de.

(48) DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, 5. Auflage, ISBN 978-3-87247-733-0

Bezugsquellen: Jedermann-Verlag GmbH, Postfach 10 31 40, 69021 Heidelberg, www.jedermann.de undBerufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie, Postfach 10 14 80, 69004 Heidelberg, www.bgrci.de/medienshop

Mitgliedsbetriebe der BG RCI können die folgenden Schriften (bis zur nächsten Bezugsquellenangabe) ineiner der Betriebsgröße angemessenen Anzahl kostenlos beziehen.

(49) Sicheres Arbeiten in Laboratorien (BGI/GUV-I 850-0)/Working Safely in Laboratories (BGI/GUV-I 850-0e),www.laborrichtlinien.de

(50) Merkblatt A 009: Zusammenarbeit im Betrieb, Sicherheitstechnisches Koordinieren

(51) Merkblatt A 016: Gefährdungsbeurteilung – Warum? Wer? Wie? (BGI 570)

(52) Merkblatt A 017: Gefährdungsbeurteilung – Prüflisten – Gefährdungs- und Belastungsfaktoren (BGI 571)

(53) Merkblatt A 026: Unterweisung – Gefährdungsorientierte Handlungshilfe (BGI 8697)

(54) Gefahrstoffmerkblätter der M-Reihe, z. B.

Merkblatt M 001 Organische Peroxide (BGI 752)

Merkblatt M 005: Flusssäure (BGI 576)

14 Wird Ende 2014 abgelöst durch die Unfallverhütungsvorschrift: Grundsätze der Prävention (DGUV Vorschrift 1).

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Merkblatt M 060-1: Kompaktinformation GHS-Veranstaltungs- und Seminarunterlagen (BGI 5150-1)

Kleinbroschüre M 060-2: GHS – Chemikalien weltweit einheitlich kennzeichnen (BGI 5150-2)

Aufkleber M 060-3: Vereinfachte Kennzeichnung von Gefahrstoffen in Laboratorien, Piktogrammgröße 1cm x 1 cm (BGI/GUV-I 850-4)

Aufkleber M 060-4: Vereinfachte Kennzeichnung von Gefahrstoffen in Laboratorien, Piktogrammgröße 2cm x 2 cm (BGI/GUV-I 850-5)

Merkblatt M 062: Lagerung von Gefahrstoffen

Merkblatt M 063: Lagerung von Gefahrstoffen – Antworten auf häufig gestellte Fragen

4. Andere Schriften und Medien

Bezugsquellen: Jedermann-Verlag GmbH, Postfach 10 31 40, 69021 Heidelberg, www.jedermann.de undBerufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie, Postfach 10 14 80, 69004 Heidelberg, www.bgrci.de/medienshop

(55) Kompendium Arbeitsschutz als online-Datenbank oder DVD-ROM (beides kostenpflichtig): Vorschriften undRegelwerk, Symbolbibliothek, Programm zur Durchführung und Dokumentation derGefährdungsbeurteilung (GefDok und GefDok light). Information und kostenloser, zeitlich begrenzterTestzugang unter www.kompendium-as.de

(56) GHS-Zuordnungsübung

(57) Sicherheitskurzgespräch SKG 002 „GHS – Global Harmonisiertes System“

(58) GHS-Plakate (Bestellnummern CH 250–CH 256)

(59) Ordner: Praxishilfe – Arbeitsschutz mit System

Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie, Postfach 10 14 80,69004 Heidelberg, www.bgrci.de

(60) Toxikologische Bewertungen der BG Chemie im Rahmen ihres „Programms zur Verhütung vonGesundheitsschädigungen durch Arbeitsstoffe“ (auch in englischer Sprache), www.bgrci.de Seiten-ID:#AB06

Bezugsquelle: Umweltbundesamt, Wörlitzer Platz 1, 06844 Dessau-Roßlau, www.uba.de

(61) Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS – kurz erklärt

Bezugsquelle: Buchhandel

(62) Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par Route (ADR);deutscher Titel: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter aufder Straße

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(63) Règlement International concernant le transport des marchandises dangereuses chemins de fer (RID);deutscher Titel: Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn

5. Online-Datenbanken und Informationen im Internet

(64) Gefahrstoffinformationssystem GisChem der Branche Chemie, geführt von der BG RCI: www.gischem.de

(65) Kompetenz-Center Institut für Gefahrstoff-Forschung (KC IGF) der BG RCI: www.igfbgrci.de

(66) Gefahrstoffportal der BG RCI: www.gefahrstoffwissen.de

(67) Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) www.dguv.de

(68) GESTIS-Stoffdatenbank: Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung(DGUV) www.dguv.de/bgia/stoffdatenbank/

(69) GISBAU: Gefahrstoffinformationssystem der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau)www.gisbau.de bzw. www.wingis-online.de

(70) Sicherheitsd@tenblatt-online: Lernprogramm der Bau BG zu Sicherheitsdatenblättern www.gisbau.de →Sicherheitsdatenblatt-online

(72) ISi – Informationssystem für Sicherheitsdatenblätter des Instituts für Arbeitsschutz (IFA) der DGUV und demVerband der chemischen Industrie (VCI) www.dguv.de/ifa/isi

(73) Spaltenmodell zur Suche nach Ersatzstoffen des Instituts für Arbeitsschutz (IFA) der DGUV www.dguv.de/ifa → Praxishilfen

(74) Internationale Vereinigung für soziale Sicherheit (IVSS) www.issa.int, Sektion Chemie www.issa.int/prevention-chemistry

(75) Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (United Nations Economic Commission for Europe –UNECE), Veröffentlichungen zum Thema Transport: www.unece.org/ trans/publications.html

(76) Verband der chemischen Industrie (VCI) www.vci.de

(77) Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie www.bmvi.de

(78) Bundesministerium für Arbeit und Soziales www.bmas.de

(79) Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) www.baua.de

(80) REACH-CLP Helpdesk der BAuA ist die nationale Auskunftsstelle für Hersteller, Importeure und Anwenderchemischer Stoffe www.reach-clp-helpdesk.de

(81) Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik: LASI-Veröffentlichung LV 45 „Leitlinien zurGefahrstoffverordnung“ lasi.osha.de

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(82) Europäische Kommission ec.europa.eu, die Informationen zur Überprüfung der Richtlinie 96/82/EG findetman unter ec.europa.eu/environment/seveso/review.htm

(83) Europäische Chemikalienagentur (ECHA): echa.europa.eu → Publications/Veröffentlichungen;

- Leitlinien/Guidance Documents, insbesondere

• Guidance on the compilation of safety data sheets/Leitlinien zur Erstellung vonSicherheitsdatenblättern

• Guidance on the application of the CLP criteria/Leitlinien zur Einhaltung der Bestimmungen der CLP-Verordnung

• Guidance on Labelling and Packaging in accordance with Regulation (EC) No 1272/2008/Leitlinienzur Kennzeichnung und Verpackung gemäß Verordnung (EG) 1278/2008

- REACH-IT-Informationen und Zugang: → REACH-IT

(84) IUCLID 5 (International Uniform ChemicaL Information Database) Software um intrinsische und gefährlicheEigenschaften von Chemikalien zu erfassen, speichern, pflegen und auszutauschen, iuclid.eu

(85) „Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter – Handbuch über Prüfungen und Kriterien“,www.bam.de → Publikationen → Handbücher

(86) Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), www.bmu.de

(87) Kommission für Anlagensicherheit (KAS), kas-bmu.de

(88) Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA: clp-inventory.echa.europa.eu

(89) Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR): bfr.bund.de

Bildnachweis:Die im Merkblatt verwendeten Bilder dienen nur der Veranschaulichung. Eine Produktempfehlung seitens derBG RCI wird damit ausdrücklich nicht beabsichtigt.

Abbildungen wurden freundlicherweise zur Verfügung gestellt von:

Titelbild:BASF SE67056 Ludwigshafen

Abbildung 5:AIR LIQUIDE Deutschland GmbHHans-Günther-Sohl-Straße 540235 Düsseldorf

Dieses Merkblatt können Sie über den Medienshop unter medienshop.bgrci.de beziehen.Haben Sie zu diesem Merkblatt Fragen, Anregungen, Kritik?Dann nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.

- Schriftlich:Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie,Prävention, Wissens- und InformationsmanagementPostfach 10 14 80, 69004 Heidelberg

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- E-Mail: [email protected]

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Änderungen gegenüber der Fassung 5/2012:

- Berücksichtigung der Chemikalien-Sanktionsverordnung und der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie)(Kapitel 2)

- Berücksichtigung der Weiterentwicklung der CLP-Verordnung (bis einschließlich 5. ATP)

- Anpassung an die Weiterentwicklung des sonstigen Vorschriftenwerks und der Schriften der BG RCI

- redaktionelle Änderungen

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