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Arbeitswissenschaft Prof. Wanner Lehrstuhl Fertigungstechnik Anwendungszentrum Großstrukturen in der Produktionstechnik Bild 1.1 06/15 Gefahrstoffe Vorlesungsreihe Arbeitswissenschaft Gefahrstoffe und Arbeitsschutz 25. Juni 2015 Dipl.-Ing. Nikolai Glück (vertreten durch Dr. Anne-Katrin Schröder)

Gefahrstoffe und Arbeitsschutz - igp.fraunhofer.de · • Verätzung • Reizung • Verbrennung • Tod perakut akut chronisch Wirkung der Gefahrstoffe . Arbeitswissenschaft Prof

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Gefahrstoffe

Vorlesungsreihe Arbeitswissenschaft

Gefahrstoffe und Arbeitsschutz

25. Juni 2015

Dipl.-Ing. Nikolai Glück (vertreten durch Dr. Anne-Katrin Schröder)

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Gefahrstoffe

Inhalt

1. Allgemeines

• Einführung

• Recht

• Akteure und Verantwortung im Arbeitsschutz

2. Gefahrstoffe

• „altes“ europäisches Kennzeichnungssystem

• Kennzeichnung nach GHS

• Betriebsanweisung und Sicherheitsdatenblatt

• Grenzwerte

• Schutzmaßnahmen

• Gefahrstoffverordnung und TRGS

• Entsorgung

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Gefahrstoffe

Einführung

1839 erstes deutsches Arbeitsschutzgesetz zum Verbot der Kinderarbeit

1885 Unfallversicherungsgesetz, Gründung der Berufsgenossenschaften

1963 Einführung der Sicherheitsbeauftragten

1971 Arbeitsstoffverordnung (später Gefahrstoffverordnung)

1973 Arbeitssicherheitsgesetz

1980 Chemikaliengesetz

1986 Gefahrstoffverordnung (aus Arbeitsstoffverordnung hervorgegangen)

1996 Arbeitsschutzgesetz

2007 REACH-Verordnung

2009 GHS-Verordnung

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Gefahrstoffe

Einführung

Unter Arbeitsschutz versteht man Maßnahmen, Mittel und Methoden, die

darauf gerichtet sind, Beschäftigte vor Unfällen und Gesundheitsgefahren

zu bewahren und die Arbeit menschengerecht zu gestalten.

Arbeitsschutz

Unter Arbeitssicherheit versteht man den Zustand der Arbeitsbedingungen,

bei dem keine oder nur vertretbare Gesundheitsgefährdungen und

Belastungen für die Beschäftigten auftreten.

Arbeitssicherheit

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Bild 1.5 06/15

Gefahrstoffe

Einführung

Gesundheitsschutz beschäftigt sich mit den Auswirkungen der Arbeit auf die

Gesundheit der Beschäftigten. Ziel ist die Prävention arbeitsbedingter

Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten.

Gesundheitsschutz

Umweltschutz bezeichnet die Gesamtheit aller Maßnahmen zum Schutze

der Umwelt.

Umweltschutz

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Gefahrstoffe

Einführung

Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer schützen

Arbeitskraft erhalten

Arbeit menschengerecht gestalten

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Gefahrstoffe

Prozentuale Verteilung von Unfallursachen

Quelle: Lehrstuhl und Institut für Arbeitswissenschaft, RWTH Aachen

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Bild 1.8 06/15

Gefahrstoffe

Recht

EG-Verordnung

(regulation)

EG-Richtlinien

(directives)

Richtlinien nach Art.

114 EU-Vertrag:

Vorgaben verbindlich

Richtlinien nach Art.

153 EU-Vertrag:

Vorgabe von

Mindeststandards

keine nationale Umsetzung,

unmittelbar gültig (z. B. REACH-

Verordnung, GHS-Verordnung)

Umsetzung in nationales Recht erforderlich

z. B. Teile der Gefahrstoffverordnung

Umsetzung in nationales Recht erforderlich

z. B. Arbeitsschutzgesetz

REACH: Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals

Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien

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Bild 1.9 06/15

Gefahrstoffe

Recht

nationale Gesetze und

Verordnungen (mit und

ohne direkten Bezug zu

europäischen Vorschriften)

z. B. Arbeitssicherheitsgesetz,

Arbeitsschutzgesetz

Berufsgenossenschaften

(autonomes Recht)

Unfallverhütungsvorschriften

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Bild 1.10 06/15

Gefahrstoffe

Recht

Bundesministerium für Arbeit

und Soziales (BMAS)

Berufsgenossenschaften

Technische Regeln (z.B.:

TRGS für Gefahrstoffe)

Deutsches Institut für Normung

e.V. (DIN)

Verband der Elektrotechnik,

Elektronik und

Informationstechnik e.V. (VDE)

Verein Deutscher Ingenieure

e.V. (VDI)

u.a. BG-Regeln, -

Informationen, -Grundsätze

Normen (DIN-, DIN EN etc.)

VDE-Vorschriftenwerk

VDI-Richtlinien

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Bild 1.11 06/15

Gefahrstoffe

Staat

• Der Bund ist zuständig für die Gesetzgebung im Arbeitsschutz.

• Macht er von seiner Zuständigkeit keinen Gebrauch, haben die Länder

die Möglichkeit zur Gesetzgebung (konkurrierende Gesetzgebung).

• Der Staat ist für die Kontrolle der Regelungen im Arbeitsschutz zuständig.

• Die Gewerbeaufsichtsämter (Staatliche Ämter für Arbeitsschutz)

kontrollieren die Regelungen im Arbeitsschutz über

Gewerbeaufsichtsbeamte.

• Gewerbeaufsichtsbeamte haben alle amtlichen Befugnisse der

Ortspolizeibehörde.

Aufgaben des Staates

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Bild 1.12 06/15

Gefahrstoffe

Berufsgenossenschaften

• Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind als Körperschaften

öffentlichen Rechts Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie sind

ermächtigt, Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen.

• Über technische Aufsichtspersonen überwachen sie die Einhaltung der

Regelungen im Arbeitsschutz.

• Jeder Betrieb ist Mitglied einer Berufsgenossenschaft

(Pflichtmitgliedschaft).

• Jeder Beschäftigte ist gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und

Berufskrankheiten versichert (Pflichtversicherung).

• Die Beiträge werden vom Arbeitgeber getragen.

Berufsgenossenschaften

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Bild 1.13 06/15

Gefahrstoffe

Berufsgenossenschaften

Die gesetzliche Unfallversicherung löst die zivilrechtliche Haftung

des Unternehmers für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

gegenüber seinen Arbeitnehmern ab. Dem Unternehmen drohen

somit keine evtl. existenzbedrohenden Schadensersatzklagen.

Was haben Unternehmen davon?

• Beratung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz

• Medizinische Behandlungen

• Rehabilitation

• Berufliche Wiedereingliederung

• Renten wegen Erwerbsminderung

• Zahlung von Hinterbliebenenrenten

Leistungen (Auswahl):

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Bild 1.14 06/15

Gefahrstoffe

Arbeitgeber

Der Arbeitgeber hat für seine Beschäftigten Sicherheit und

Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten (Fürsorgepflicht).

Verantwortung

Jede Führungskraft ist in ihrem Verantwortungsbereich für den

Arbeitsschutz verantwortlich. Diese Verantwortung wird mit der

Führungsaufgabe automatisch übernommen und kann nicht

abgelehnt werden.

Führungskräfte?

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Bild 1.15 06/15

Gefahrstoffe

Arbeitgeber

Der Arbeitgeber hat

• für eine geeignete Organisation zu sorgen

• die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen

• Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte zu bestellen

• zu kontrollieren, ob Arbeitsschutzvorgaben umgesetzt werden

• Betriebsanweisungen zu erlassen

• Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen und aktuell zu halten

• Maßnahmen zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der

Beschäftigten zu treffen

• Beschäftigten die Teilnahme an arbeitsmedizinischen Untersuchungen

zu ermöglichen

• alle Beschäftigten mindestens einmal jährlich zu unterweisen

Arbeitgeberpflichten (Auswahl):

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Bild 1.16 06/15

Gefahrstoffe

Gefährdungsbeurteilung (Beispiel)

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Bild 1.17 06/15

Gefahrstoffe

Gefährdungsbeurteilung (Beispiel)

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Bild 1.18 06/15

Gefahrstoffe

Arbeitgeber

• Jeder Mitarbeiter muss mindestens einmal jährlich unterwiesen werden.

• Die Unterweisung neuer Mitarbeiter muss vor Arbeitsbeginn erfolgen.

• Bei wesentlichen Änderungen des Arbeitsplatzes ist eine neue

Unterweisung erforderlich.

• Unterweisungen sind arbeitsplatzbezogen, in verständlicher Form und

mündlich durchzuführen.

• Unterweisungen sollten Hinweise auf arbeitsmedizinische Beratungen

sowie Angebots- und Pflichtuntersuchungen enthalten.

• Zeit und Inhalt einer (jeder!) Unterweisung sind zu dokumentieren

• Die Teilnahme ist durch Unterschrift zu bestätigen.

• Die Unterlagen sollten mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden.

Unterweisungen

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Bild 1.19 06/15

Gefahrstoffe

Arbeitgeber

• Der Arbeitgeber kann jede ihm obliegende Pflicht grundsätzlich auf jede

Person übertragen.

• Der Beauftragte bekommt die erforderlichen Entscheidungsbefugnisse

und Vollmachten, um in dem übertragenen Pflichtenrahmen selbständig

mit verbindlicher Wirkung für den Unternehmer zu handeln.

• Die Haftung des Arbeitgebers geht damit (größtenteils) auf den

Beauftragten über.

• Die Übertragung sollte schriftlich erfolgen (Pflichtenübertragung).

Pflichtenübertragung

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Bild 1.20 06/15

Gefahrstoffe

Arbeitgeber

• Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitssicherheitsgesetz Betriebsärzte

und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen.

• Sie haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der

Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit und des

Gesundheitsschutzes zu unterstützen.

• Sie sind unmittelbar dem Leiter des Betriebs unterstellt.

• Sie sind in der Ausübung ihrer Fachkunde weisungsfrei.

• Betriebsärzte unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

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Bild 1.21 06/15

Gefahrstoffe

Arbeitgeber

• Der Unternehmer hat in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten

Sicherheitsbeauftragte zu bestellen (SGB VII).

• Sie unterstützen den Arbeitgeber bei der Verhütung von Unfällen und

Berufskrankheiten.

• Sie fungieren als Kontaktperson auf „unterer Ebene“ und dienen als

Multiplikatoren für Arbeitsschutzmaßnahmen.

Sicherheitsbeauftragte

Ersthelfer

• Jeder Betrieb oder Betriebsteil muss über eine ausreichende Zahl

ausgebildeter Ersthelfer verfügen.

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Bild 1.22 06/15

Gefahrstoffe

Arbeitnehmer

Arbeitnehmer sind verpflichtet,

• im Rahmen ihrer Möglichkeiten für ihre eigene Sicherheit und für die

Sicherheit der Personen in ihrem Einflussbereich zu sorgen

• Arbeitsstoffe, Anlagen und Arbeitsmittel bestimmungsgemäß zu

benutzen

• Sicherheitseinrichtungen nicht außer Kraft zu setzen

• vorhandene Schutzausrüstungen zu verwenden

• Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie Defekte oder Mängel an

Schutzsystemen, Anlagen, Geräten etc. sofort dem Vorgesetzten zu

melden

• die Bemühungen des Arbeitgebers im Arbeitsschutz zu unterstützen

• den Anweisungen des Arbeitgebers im Arbeitsschutz folge zu leisten

Arbeitnehmerpflichten (Auswahl):

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Bild 1.23 06/15

Gefahrstoffe

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Bild 1.24 06/15

Gefahrstoffe

Gefahrstoffe

Gefahrstoffe

sind im Arbeitsprozess verwendete (Rein-)Stoffe oder Zube-

reitungen, die durch ihre Eigenschaften für den Menschen

ein besonderes Schadenspotenzial besitzen.

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Bild 1.25 06/15

Gefahrstoffe

Gefährlichkeitsmerkmale

12. Krebserzeugend

13. Fortpflanzungsgefährdend

14. Erbgutverändernd

1. Explosionsgefährlich

2. Brandfördernd

3. Hochentzündlich

4. Leichtentzündlich

5. Entzündlich

6. Sehr giftig

7. Giftig

8. Gesundheitsschädlich

9. Ätzend

10. Reizend

11. Sensibilisierend

15. Umweltgefährlich Speziell toxische Eigenschaften

Ökotoxische Eigenschaften

Akut toxische Eigenschaften

Physikalisch-chemische Eigenschaften

Die Zuordnung eines Stoffes zu den Gefährlichkeitsmerkmalen bezeichnet man als

Einstufung.

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Bild 1.26 06/15

Gefahrstoffe

Gefahrstoffe im Arbeitsprozess

Farbstifte, Kreide, Radierer, Farbbänder, Tinten,

Toner, Tuschen, Kohlepapier, Korrekturflüssigkeiten

Lösemittel, Druckfarben, Kleber, Fotochemikalien

Kunststoffe, Rostschutzbehandlung, Dicht- und

Antidröhnmassen, Lacke, Frostschutzmittel,

Bremsflüssigkeiten, Spezialtreibstoffe

Putz- und Pflegemittel, Desinfektionsmittel,

Waschmittel, Ungezieferbekämpfung,

Heimwerkerartikel, Kerzen und Zündstoffe

Hilfsmittel für die Faserherstellung, Schlichtemittel,

Farbstoffe, Färbebeschleuniger, Aufhellungsmittel,

Ausrüstungsmittel (Antistatika usw.)

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Bild 1.27 06/15

Gefahrstoffe

Maler- und Anstrichbedarf: Farben, Lacke, Abbeizer

Sanitärhandwerk: Dichtstoffe, PVC, Lötmaterial

Fleischereien und Bäckereien:

Lebensmittelzusatzstoffe, Emulgatoren

Friseure: Haarpflege

Gärtnereien: Pflanzenschutzmittel und Düngemittel

Kfz-Werkstätten: Automobilchemikalien

Tischlereien: Klebstoffe, Beschichtungen, Dichtmasse

Herstellung spezieller Holzplatten (Holzfaserplatten /

Spanplatten), Holzschutzmittel, Lacke

Anstrichmittel, Dichtmasse, Schmiermittel,

Korrosionsschutzmittel

Chemikalien zum Reinigen, Entfetten, Beizen,

Galvanisieren, Phosphatieren, Lackieren, Emaillieren,

Metallbearbeitungsöle, Schweißgase und -chemikalien

Gefahrstoffe im Arbeitsprozess

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Bild 1.28 06/15

Gefahrstoffe

Gefahrstoffe im Arbeitsprozess

Quelle: Hardenacke/Schlick

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Bild 1.29 06/15

Gefahrstoffe

Die Aufnahme in den menschlichen Körper kann erfolgen durch:

• Einatmen (inhalative Exposition)

• Hautkontakt (dermale Exposition)

• Magen-Darm-Kanal (orale Exposition)

Die Wirkung auf den Menschen ist

abhängig von:

• Art und Weise des Kontakts

• Art des Stoffes

• Stoffkonzentration

• Einwirkdauer

• Individuelle Konstitution

• Tätigkeit

Wirkung der Gefahrstoffe

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Bild 1.30 06/15

Gefahrstoffe

Wirkung von Gefahrstoffen auf den Organismus

• Langzeitvergiftung

mit Organschaden

(z.B. Leber, Niere)

• Wechselwirkung mit

genetischem Material

(Missbildung, Tumor)

• Allergisierung

• Vergiftung

• Verätzung

• Reizung

• Verbrennung

• Tod

perakut akut chronisch

Wirkung der Gefahrstoffe

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Bild 1.31 06/15

Gefahrstoffe

Die Stärke der hervorgerufenen Wirkung und das Risiko einer

Erkrankung sind abhängig von:

• spezifischer Wirkung der Substanz (Wirkungsqualität)

• Stoffmenge (Dosis), die während der Expositionsdauer vom

Organismus aufgenommen wurde

„Alle Dinge sind Gift und

nichts (ist) ohne Gift“

„Allein die Menge (Dosis!)

macht das Gift“

Paracelsus (1493–1541)

Wirkung der Gefahrstoffe

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Bild 1.32 06/15

Gefahrstoffe

Bisheriges Europäisches Kennzeichnungssystem für Gefahrstoffe

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Bild 1.33 06/15

Gefahrstoffe

Kennzeichnung

Stoffe oder Zubereitungen, die durch Schlag, Reibung oder mittels

einer Zündquelle zur Explosion gebracht werden können.

Beispiel: Trinitrotoluol (TNT), Peroxide

Explosionsgefährlich

Hochentzündlich

Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt ≤0°C und einem Siedepunkt

≤35°C sowie brennbare Gase.

Beispiele: Propan, Wasserstoff

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Bild 1.34 06/15

Gefahrstoffe

Kennzeichnung

Stoffe und Zubereitungen, die eine Verbrennung unterstützen, aber

selbst nicht brennbar sind.

Beispiel: Sauerstoff, Salpetersäure

Brandfördernd

Sehr giftig

Stoffe und Zubereitungen, die in sehr geringer Menge zum Tode

oder zu schwerwiegenden Gesundheitsschäden führen können.

Beispiel: Flusssäure

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Bild 1.35 06/15

Gefahrstoffe

Kennzeichnung

Stoffe und Zubereitungen, die in geringer Menge zum Tode oder zu

schwerwiegenden Gesundheitsschäden führen können.

Beispiele: Methanol, Ammoniak, TDI

Giftig

Gesundheitsschädlich

Stoffe und Zubereitungen, die in größeren Mengen zum Tode oder

zu schwerwiegenden Gesundheitsschäden führen können.

Beispiele: Dichlormethan, Toluol

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Bild 1.36 06/15

Gefahrstoffe

Kennzeichnung

Einstufung von Gefahrstoffen - Aufnahme

LD50 oral (Ratte) ≤25 mg/kg* >25- ≤200 mg/kg* >200- ≤2000 mg/kg*

LD50 dermal ≤50 mg/kg* >50- ≤400 mg/kg* >400- ≤2000 mg/kg*

LC50 inhalativ ≤0,5 mg/l/4h** >0,5- ≤2 mg/l/4h** >2- ≤20 mg/l/4h**

* Substanzmenge in mg pro kg Körpergewicht des Tieres

** Substanzmenge in mg pro Liter Atemluft bei 4h Exposition

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Bild 1.37 06/15

Gefahrstoffe

Kennzeichnung

Stoffe und Zubereitungen, die lebendes Gewebe zerstören oder

Oberflächen angreifen.

Beispiele: Schwefelsäure, Salzsäure

Ätzend

Reizend

Stoffe und Zubereitungen, die Haut, Augen und Atmungsorgane

reizen können (reversibel ohne Heilungsprozess).

Beispiele: verdünnte Säuren, Acrylate

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Bild 1.38 06/15

Gefahrstoffe

Kennzeichnung

Hautzerstörung innerhalb 3 Minuten

(stark ätzend)

Hautzerstörung innerhalb 4 Stunden

(ätzend)

mind. 24 Std. anhaltende Entzündung

nach max. 4 Stunden Einwirkzeit

Einstufung von Gefahrstoffen – Kontakt

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Bild 1.39 06/15

Gefahrstoffe

Kennzeichnung

Stoffe oder deren Umwandlungsprodukte, die die Beschaffenheit

des Naturhaushaltes von Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tieren,

Pflanzen oder Mikroorganismen derart verändern, dass dadurch

Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können.

Beispiel: Reinigungsmittel, Klebstoffe, Primer

Umweltgefährlich

Sensibilisierende Stoffe

Sensibilisierende Stoffe werden in

Hautallergene (Kennzeichnung Xi, R43) und

Atemwegsallergene (Kennzeichnung Xn, R42) unterteilt.

Beispiele: Formaldehyd, Isocyanate

Nur an R-Sätzen erkennbar!

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Bild 1.40 06/15

Gefahrstoffe

Kennzeichnung

Stoffe, die cancerogen, mutagen oder reproduktionstoxisch

sein können.

- Kategorie 1: Stoffe, die beim Menschen diese

Eigenschaft haben.

- Kategorie 2: Stoffe, die bei Tieren diese Eigenschaft

haben.

- Kategorie 3: Stoffe, für die Verdachtsmomente für diese

Eigenschaft vorliegen.

- Kennzeichnung: Kategorie 1 und 2 giftig, Kategorie 3

gesundheitsschädlich

Beispiele: Benzol, Asbest, Epoxide, TDI, MDI

Nur an R-Sätzen erkennbar!

CMR-Stoffe

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Bild 1.41 06/15

Gefahrstoffe

Kennzeichnung

• Cyanacrylathaltige Zubereitungen sind mit dem Hinweis „Cyanacrylat.

Gefahr. Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlieder

zusammen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.“ zu

versehen.

• Isocyanathaltige Zubereitungen sind mit dem Hinweis „Enthält

Isocyanate. Hinweise des Herstellers beachten.“ zu versehen.

• Epoxidhaltige Zubereitungen sind mit dem Hinweis „Enthält

epoxidhaltige Zubereitungen. Hinweise des Herstellers beachten.“ zu

versehen.

• Asbesthaltige Zubereitungen sind mit einem

speziellen Kennzeichen zu versehen:

Sonderkennzeichnungen (Beispiele)

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Bild 1.42 06/15

Gefahrstoffe

Kennzeichnung

• Risiko-Sätze sind kurze Hinweise auf besondere Risiken eines

Gefahrstoffes (Gefahrenhinweise).

• Die R-Sätze sind standardisiert und nummeriert.

• Beispiel R25: „Giftig beim Verschlucken“

R-Sätze

S-Sätze

• Sicherheits-Sätze geben die wichtigsten Schutzmaßnahmen und

Verhaltensregeln wieder (Sicherheitsratschläge).

• Die S-Sätze sind standardisiert und nummeriert.

• Beispiel S15: „Inhalt vor Hitze schützen“

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Bild 1.43 06/15

Gefahrstoffe

Kennzeichnung

• Stoffbezeichnung oder Handelsname bei

Zubereitungen (unter Angabe der gefähr-

lichen Stoffe)

• Gefahrensymbole und -bezeichnungen

• R-Sätze

• S-Sätze

• Name, Anschrift und Telefonnummer

des Inverkehrbringers

• EG-Nummern (soweit vorhanden)

Inhalte der Kennzeichnung

Ausführung der Kennzeichnung

• haltbar und in deutscher Sprache

• dem Rauminhalt der Verpackung entsprechend

• auf einer oder mehreren Seiten der Verpackung

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Bild 1.44 06/15

Gefahrstoffe

Kennzeichnung

• Alle Stoffe, die am Arbeitsplatz verwendet werden, müssen

identifizierbar sein.

• Gefahrstoffe müssen identifizierbar und mit Gefahrensymbolen und

Gefahrenbezeichnungen versehen sein.

• Auch Apparate und Rohrleitungen die Gefahrstoffe enthalten, müssen

gekennzeichnet sein.

• Die Behälter müssen geeignet sein.

• Die Behälter dürfen nicht mit Behältern für Lebensmittel verwechselt

werden können.

Innerbetriebliche Kennzeichnung

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Bild 1.45 06/15

Gefahrstoffe

Kennzeichnung

• Klebstoffe

• viele Polyadditions-KS, Polymerisations-KS, Polykondensations-KS,

lösemittelhaltige Klebstoffe

• Stoffe, die bei der Oberflächenbehandlung eingesetzt werden, z.B.:

• Primer

• Beizmittel

• Reinigungsmittel

• Gase (Beflammung, Plasma)

• Stoffe, die bei nachfolgenden Prozessen gebildet werden, z.B.:

• Zersetzungsgase beim Punktschweißen

• Reaktionsprodukte bei nachfolgenden Verfahrensschritten

Gefahrstoffe beim Kleben

Schmelz-KS, Haft-KS, Dispersions-KS, Silikone, MS-Polymere

Keine Gefahrstoffe sind (oft)…

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Bild 1.46 06/15

Gefahrstoffe

Kennzeichnung

1. Xn Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und bei

Berührung mit der Haut

2. Xn Sensibilisierung durch Einatmen möglich

3. Xn Verdacht auf krebserzeugende Wirkung

4. Xi Reizt die Haut

5. Xi Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich

6. C Ätzend

Mögliche Kennzeichnung von Epoxiden

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Bild 1.47 06/15

Gefahrstoffe

Neue weltweit gültige Kennzeichnung von Gefahrstoffen nach GHS

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Bild 1.48 06/15

Gefahrstoffe

GHS

Globally Harmonized System of Classification, Labelling and Packaging of

Chemicals (Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien)

• GHS geht auf die Nachhaltigkeitskonferenz von 1992 in Rio de Janeiro

zurück.

• Die entsprechende EG-Verordnung ist seit dem 20.01.2009 in

Deutschland in Kraft.

• Ziel des neuen Systems ist es u. a., Gefahrstoffe weltweit einheitlich

einzustufen und zu kennzeichnen.

• Die GHS-Verordnung ersetzt zukünftig die EG-Richtlinien zur Einstufung

und Kennzeichnung von Stoffen (67/548/EWG) und Zubereitungen

(199/45/EG).

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Bild 1.49 06/15

Gefahrstoffe

GHS

• Stoffe und Gemische werden neu eingestuft.

• Es werden neue Gefahrenpiktogramme vergeben.

• Es werden Gefahrenhinweise eingeführt.

• Es werden Sicherheitshinweise eingeführt.

• Es werden zwei Signalwörter eingeführt.

• Es werden Produktidentifikatoren eingeführt.

Was ändert sich?

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Bild 1.50 06/15

Gefahrstoffe

GHS – Einstufung

• Die Einstufung von Stoffen nach Gefährlichkeitsmerkmalen wird durch

eine Einstufung in Gefahrenklassen ersetzt.

• Die Gefahrenklasse ist die Art der physikalischen Gefahr, der Gefahr

für die menschliche Gesundheit oder der Gefahr für die Umwelt.

• Die Gefahrenklassen werden je nach Schwere der Gefahr in

Gefahrenkategorien untergliedert.

• Die Kennzeichnung richtet sich nach den Ergebnissen der Einstufung.

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Bild 1.51 06/15

Gefahrstoffe

GHS

• Explosivstoffe

• entzündbare Gase

• entzündbare Aerosole

• entzündend wirkende Gase

• unter Druck stehende Gase

• entzündbare Flüssigkeiten

• entzündbare Feststoffe

• selbstzersetzliche Stoffe und Gemische

• selbstentzündliche Flüssigkeiten

• selbstentzündliche Feststoffe

• selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische

• Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

• entzündend wirkende Flüssigkeiten

• entzündend wirkende Feststoffe

• organische Peroxide

• auf Metalle korrosiv wirkend

Gefahrenklassen – physikalische Gefahren

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Bild 1.52 06/15

Gefahrstoffe

GHS

• akute Toxizität

• Ätzung/Reizung der Haut

• schwere Augenschädigung/-reizung

• Sensibilisierende Stoffe

• Keimzellmutagenität

• Carcinogenität

• Reproduktionstoxizität

• spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)

• spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)

• Aspirationsgefahr

• gewässergefährdend

• die Ozonschicht schädigend

Gefahrenklassen – Gesundheits- und Umweltgefahren

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Bild 1.53 06/15

Gefahrstoffe

GHS – Gefahrenpiktogramme

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Bild 1.54 06/15

Gefahrstoffe

GHS – Gefahrenhinweise

Ein Gefahrenhinweis ist ein standardisierter Textbaustein, der die Art und

ggf. den Schweregrad der Gefährdung beschreibt.

Gefahrenhinweise sind mit den R-Sätzen vergleichbar.

Codierung von Gefahrenhinweisen

H 3 01 (Giftig bei Verschlucken)

Hazard Laufende

Statement Nummer

Gruppierung/Klassifizierung

2 = Physikalische Gefahren

3 = Gesundheitsgefahren

4 = Umweltgefahren

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Bild 1.55 06/15

Gefahrstoffe

GHS – Sicherheitshinweise

Sicherheitshinweise beschreiben in standardisierter Form die empfohlenen

Maßnahmen zur Begrenzung oder Vermeidung schädlicher Wirkungen.

Sicherheitshinweise sind mit den S-Sätzen vergleichbar.

Codierung von Sicherheitshinweisen

P 2 32 (Vor Feuchtigkeit schützen)

Precautionary Laufende

Statement Nummer

Gruppierung/Klassifizierung

1 = Allgemein

2 = Vorsorgemaßnahmen

3 = Empfehlungen

4 = Lagerhinweise

5 = Entsorgung

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Bild 1.56 06/15

Gefahrstoffe

GHS – Signalwörter

Signalwörter geben Auskunft über den relativen Gefährdungsgrad, der

einem Stoff oder Gemisch innewohnt. Sie machen Personen, die mit dem

Stoff oder Gemisch umgehen, auf eine potentielle Gefahr aufmerksam.

Es gibt zwei Signalwörter: Gefahr und Achtung.

Die Signalwörter ersetzen die Gefahrenbezeichnungen.

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Bild 1.57 06/15

Gefahrstoffe

GHS – Produktidentifikatoren

Als Produktidentifikatoren werden Angaben auf dem Kennzeichnungsschild

bezeichnet, die eine Identifizierung des Stoffes oder Gemisches

ermöglichen.

Die Produktidentifikatoren müssen mit den Angaben im Sicherheits-

datenblatt übereinstimmen.

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Bild 1.58 06/15

Gefahrstoffe

GHS

• explosive Stoffe und Gemische sowie Erzeugnisse mit

Explosivstoffen

• einige selbstzersetzliche Stoffe und Gemische

• einige organische Peroxide

Beispiele Piktogramm

• entzündbare Gase, Aerosole, Flüssigkeiten und Feststoffe

• einige selbstzersetzliche Stoffe und Gemische

• pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe

• selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische

• Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser

entzündbare Gase entwickeln

• einige organische Peroxide

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Bild 1.59 06/15

Gefahrstoffe

GHS

• entzündend (oxidierend) wirkende Gase, Flüssigkeiten und

Feststoffe

Beispiele Piktogramm

Stoffe und Gemische

• die irreversible Hautschädigungen oder Augenschäden

hervorrufen;

• die auf Metalle korrosiv wirken

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Bild 1.60 06/15

Gefahrstoffe

GHS

• Stoffe und Gemische mit tödlicher oder giftiger Wirkung

(akute Toxizität)

Beispiele Piktogramm

Stoffe und Gemische

• mit gesundheitsschädlicher Wirkung;

• die reversible Hautschädigungen oder Augenschäden

hervorrufen;

• die bei Hautkontakt eine allergische Reaktion auslösen

können;

• die die Atemwege reizen oder betäubende Wirkung haben.

• die die Ozonschicht schädigen

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Bild 1.61 06/15

Gefahrstoffe

GHS

Stoffe und Gemische,

• eine Hypersensibilität am Atemtrakt hervorrufen können;

• die carzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch

wirken oder im Verdacht stehen, eine solche Wirkung zu

haben;

• die nach einmaliger oder wiederholter Exposition

spezifische Organschädigungen hervorrufen können;

• die beim Eindringen in die Luftröhre oder in den unteren

Atemtrakt tödlich sein können (Aspirationsgefahr).

Beispiele Piktogramm

• unter Druck stehende Gase

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Bild 1.62 06/15

Gefahrstoffe

GHS

• Stoffe und Gemische, die akute und / oder längerfristige

Schadwirkungen gegenüber Wasserorganismen

hervorrufen.

Beispiele Piktogramm

• einige Stoffe und Gemische mit schädlicher Wirkung für

Wasserorganismen

• Stoffe, die Säuglinge über die Muttermilch schädigen

können

• einige entzündbare Gase

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Bild 1.63 06/15

Gefahrstoffe

GHS

• Produktidentifikatoren (Stoffbezeichnung,

Handelsname, Identifikationsnummern)

• Gefahrenpiktogramme

• Signalwort

• Gefahrenhinweise

• Sicherheitshinweise

• Angaben zum Lieferanten

• Nennmenge

Inhalte der Kennzeichnung nach GHS

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Bild 1.64 06/15

Gefahrstoffe

GHS

Neue Etiketten: Kennzeichnungselemente – Beispiel

Piktogramme

Nennmenge, wenn

Stoff oder Gemisch

der breiten Öffent-

lichkeit zugänglich

gemacht wird

Name, Anschrift,

Telefonnummer

des Lieferanten

H-Sätze, Anzahl

durch CLP-V

vorgegeben

P-Sätze,

maximal 6

Signalwort

Name und

Produktidentifikatoren

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Bild 1.65 06/15

Gefahrstoffe

GHS

• Stoffe müssen seit dem 01.12.2010 die neue Kennzeichnung tragen.

Altbestände konnten noch bis 2012 mit alter Kennzeichnung verkauft

werden.

• Gemische konnten noch bis zum 01.06.2015 mit der bisherigen

Kennzeichnung auf dem Etikett versehen werden (Lagerbestände + 2 Jahre),

seit dem 01.06.2015 ist die neue Kennzeichnung zwingend.

Übergangsfristen für Angaben auf dem Etikett

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Bild 1.66 06/15

Gefahrstoffe

GHS

• Bei Stoffen musste die bisherige Kennzeichnung noch bis zum 01.06.2015

im Sicherheitsdatenblatt (SDB) angegeben werden.

• Bei Gemischen musste die bisherige Kennzeichnung noch bis zum

01.06.2015 im SDB angegeben werden. Seit dem 20.01.2009 kann die neue

Kennzeichnung angegeben werden, seit dem 01.06.2015 ist die Angabe

zwingend.

Übergangsfristen für Angaben im Sicherheitsdatenblatt

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Bild 1.67 06/15

Gefahrstoffe

GHS

• Stoffe und Gemische, die beim Einbringen in das Auge irreversible oder

reversible Augenschäden hervorrufen können.

• Bei der Einstufung werden die entsprechenden Stoffe und Gemische

aufgrund ihres Potenzials eingestuft, das Auge irreversibel (Kategorie 1) oder

reversibel (Kategorie 2) zu schädigen.

Beispiel Gefahrenklasse Schwere Augenschäden / -reizung

Kategorie 1

Gefahr

Verursacht

schwere

Augenschäden

Kategorie 2

Achtung

Verursacht

schwere

Augenreizung

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Bild 1.68 06/15

Gefahrstoffe

GHS

Die Einstufung nach neuem und altem System ist ähnlich, aber nicht identisch.

Das kann bei der Vergabe der Gefahrensymbole / Gefahrenpiktogramme zu

Unterschieden führen.

Einstufung

Beispiel „giftige“ Stoffe

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Bild 1.69 06/15

Gefahrstoffe

GHS

Bisherige Regelung

hochentzündlich

Flammpunkt ≤ 0°C

Siedepunkt ≤ 35°C

leichentzündlich

Flammpunkt > 0°C ≤ 21°C

entzündlich

Flammpunkt > 21°C ≤ 55°C

Beispiel brennbare Flüssigkeiten

GHS

Kategorie 1

Flammpunkt <23°C

Siedepunkt ≤ 35°C

Kategorie 2

Flammpunkt <23°C

Siedepunkt > 35°C

Kategorie 3

Flammpunkt ≥ 23°C ≤ 60°C

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Bild 1.70 06/15

Gefahrstoffe

MDI - Eigenschaften

MDI

MDI (4,4´-Diphenylmethandiisocyanat) ist ein Bestandteil vieler

Polyurethanklebstoffe (als technisches MDI) und führt oft zu einer Einstufung

dieser Klebstoffe als Gefahrstoffe.

PUR-Klebstoffe enthalten bis zu 4% monomeres MDI (Gewichtsanteile). Ab

einer Menge von 0,1% führt MDI zu einer Kennzeichnung des Gemisches.

Der Hauptaufnahmeweg von MDI verläuft über den Atemtrakt.

Wirkung:

• Reizwirkung auf Schleimhäute und Haut

• Atemwegssensibilisiernd

• Schwach Hautsensibilisierend (evtl. stärker über Abbauprodukte)

• Verdacht auf kanzerogene Wirkung

• kann langfristig zu Lungenfunktionsstörungen führen

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Bild 1.71 06/15

Gefahrstoffe

MDI - Kennzeichnung

MDI

Kennzeichnung GHS:

H-Sätze:

• Kann vermutlich Krebs erzeugen

• Gesundheitsschädlich bei Einatmen

• Kann die Organe schädigen bei längerer oder

wiederholter Exposition

• Verursacht schwere Augenreizung.

• Kann die Atemwege reizen.

• Verursacht Hautreizungen.

• Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige

Symptome oder Atembeschwerden verursachen.

• Kann allergische Hautreaktionen verursachen.

Signalwort: Gefahr

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Bild 1.72 06/15

Gefahrstoffe

MDI – mögliche kanzerogene Wirkung

MDI

Eintritt in Körper

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Bild 1.73 06/15

Gefahrstoffe

Betriebsanweisung

Betriebsanweisungen nach Gefahrstoffverordnung

• Für jeden Gefahrstoff muss eine Betriebsanweisung vorhanden sein.

• Bei ähnlichen Gefährdungen und ähnlichen Schutzmaßnahmen können

Stoffe zu Gruppen zusammengefasst werden, für die nur eine

Betriebsanweisung erforderlich ist (Gruppenbetriebsanweisung). Die

Einzelstoffe sind in der Betriebsanweisung auf jeden Fall zu nennen.

• Betriebsanweisungen sollten möglichst nicht mehr als 1-2 Seiten umfassen.

• Die Form ist nicht festgelegt und kann den Bedürfnissen angepasst werden.

Eine einheitliche Gestaltung ist jedoch empfehlenswert (siehe BGI 578).

• Grundlage sind v.a. das Sicherheitsdatenblatt und die

Gefährdungsbeurteilung

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Bild 1.74 06/15

Gefahrstoffe

Betriebsanweisung

Betriebsanweisungen nach Gefahrstoffverordnung

Betriebsanweisungen

• richten sich an die Beschäftigten.

• müssen arbeitsplatz- bzw. tätigkeitsbezogen sein.

• sind in der Sprache der Beschäftigten zu verfassen (Sprachniveau,

Fremdsprachen).

• sind konkret und eindeutig zu formulieren.

• sind den Mitarbeitern zugänglich zu machen.

• sind auf dem aktuellen Stand zu halten.

• sind verbindliche Anweisungen des Arbeitgebers.

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Bild 1.75 06/15

Gefahrstoffe

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Bild 1.76 06/15

Gefahrstoffe

Sicherheitsdatenblatt

Sicherheitsdatenblatt (SDB)

• Das Sicherheitsdatenblatt ist in der REACH-Verordnung ((EG) Nr. 1907/2006)

geregelt.

• Konkretisiert werden die Regelungen in der Bekanntmachung 220

"Sicherheitsdatenblatt" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

(BMAS).

• SDB müssen vom Lieferanten kostenlos und in deutscher Sprache zur

Verfügung gestellt werden.

• SDB können in elektronischer Form oder auf Papier vorliegen.

• SDB richten sich an den beruflichen Verwender / Arbeitgeber.

• SDB sind stoffbezogen.

• Inhalt und Form (16 Kapitel mit Unterkapiteln) des SDB sind vorgegeben.

• kommentiertes Muster-SDB kann unter folgender Adresse bezogen werden:

http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/SDB

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Bild 1.77 06/15

Gefahrstoffe

Sicherheitsdatenblatt

Inhalt SDB

• Bezeichnung des Stoffes bzw. des Gemisches und des Unternehmens (Produktidentifikator, Registrierungsnummer, identifizierte Verwendungen, Handelsname

bei Gemischen, Angaben zum Lieferanten, Angaben zu verantwortlichen Personen,

Notrufnummern (des Unternehmens und/oder öffentlicher Beratungsstellen))

• Mögliche Gefahren (Einstufung nach CLP-Verordnung und/oder nach „altem“ Einstufungssystem, wesentliche

Kennzeichnungselemente, zusätzliche Stoffangaben wie z. B. mögliche Erstickungsgefahr)

• Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen (Angaben zu relevanten Inhaltsstoffen)

• Erste-Hilfe-Maßnahmen (Allgemeine Hinweise zur Wirkung, Maßnahmen nach Einatmen/Hautkontakt/Augen-

kontakt/Verschlucken, Hinweise für den Arzt)

• Maßnahmen zur Brandbekämpfung (geeignete und ungeeignete Löschmittel, besondere Gefährdungen im Brandfall (z. B.

gefährliche Verbrennungsprodukte oder Gase), Hinweise für die Brandbekämpfung)

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Bild 1.78 06/15

Gefahrstoffe

Sicherheitsdatenblatt

Inhalt SDB

• Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung (personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, technische Schutzmaßnahmen,

Umweltschutzmaßnahmen, Verfahren zur Reinigung, Informationen für Einsatzkräfte)

• Handhabung und Lagerung (Informationen für den sicheren Umgang bei bestimmungsgemäßen Gebrauch, zur

Handhabung und zur Lagerung)

• Begrenzung und Überwachung der Exposition / Persönliche

Schutzausrüstung (Maßnahmen zur Ermittlung, Begrenzung, Überwachung und Minimierung der Exposition,

Grenzwerte, empfohlene Überwachungsverfahren, Angaben zu persönlicher Schutzausrüstung

(PSA))

• Physikalische und chemische Eigenschaften (z. B. Angaben zu Form, Farbe und Geruch, Schmelzpunkt/-bereich, Siedetemperatur/-bereich,

Zündtemperatur, Flammpunkt, untere und obere Explosionsgrenze, Viskosität, Oberflächen-

spannung, Mischbarkeit)

• Stabilität und Reaktivität (zu vermeidende Bedingungen und Stoffe, gefährliche Reaktionen, Stabilität, gefährliche

Zersetzungsprodukte)

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Bild 1.79 06/15

Gefahrstoffe

Sicherheitsdatenblatt

Inhalt SDB

• Toxikologische Angaben (Angaben zu toxikologischen Wirkungen unter Berücksichtigung des Aufnahmewegs,

Erfahrungen aus der Praxis (z. B. Auswirkungen auf den Menschen), Informationen für

„Fachleute“)

• Umweltbezogene Angaben (Ökotoxizität, Mobilität, Persistenz und Abbaubarkeit, Bioakkumulationspotential, andere

schädliche Wirkungen (z. B. Ozonabbaupotenzial))

• Hinweise zur Entsorgung (Entsorgungsverfahren, ggf. Angabe der Abfallbezeichnung und der Abfallschlüsselnummer)

• Angaben zum Transport (Angaben zum Land-, Binnenschiff-, Seeschiff- und Lufttransport)

Arbeitswissenschaft

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Bild 1.80 06/15

Gefahrstoffe

Sicherheitsdatenblatt

Inhalt SDB

• Rechtsvorschriften (Angaben zu Beschränkungen in Bezug auf Herstellung, Import oder Verwendung, weitere

relevante Vorschriften, Hinweis auf Stoffsicherheitsbeurteilung soweit vorhanden)

• Sonstige Angaben

(Abkürzungsverzeichnis, Quellenangaben, Änderungen der letzten Überarbeitung, R/S-Sätze

oder Gefahren- und Sicherheitshinweise im Wortlaut soweit nicht bereits vorhanden)

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Bild 1.81 06/15

Gefahrstoffe

Grenzwerte

Inhalt Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)

Grenzwert für die zeitlich gewichtete, durchschnittliche Konzentration eines

Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen

Referenzzeitraum.

Der AGW gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder

chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen

nicht zu erwarten sind

Kurzzeitwert

Kurzzeitwerte beschränken die

Konzentrationsschwankungen um

den Schichtmittelwert nach oben

hin sowie in ihrer Dauer und

Häufigkeit.

Arbeitswissenschaft

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Bild 1.82 06/15

Gefahrstoffe

Grenzwerte

Derived No Effect Level (DNEL)

• Der DNEL ist eine abgeleitete Expositionshöhe, unterhalb der ein Stoff

die menschliche Gesundheit nicht beeinträchtigt.

• DNEL ist in der REACH-Verordnung definiert.

• Zurzeit gelten juristisch ausschließlich AGW! Bei Fehlen eines AGW

können aber die DNEL orientierend verwendet werden.

• Um DNEL zu ermitteln, werden sowohl am Menschen gewonnene Daten

als auch andere Daten (Tierversuche etc.) herangezogen.

• Es können pro Stoff mehrere DNEL abgeleitet werden, und zwar

• nach Expositionsweg (oral, dermal, inhalativ),

• nach der Dauer der Exposition oder

• nach Schutzziel (Arbeitnehmer, Verbraucher, Kinder etc.)

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Bild 1.83 06/15

Gefahrstoffe

Grenzwerte

Biologischer Grenzwert (BGW)

Grenzwert für die toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete

Konzentration eines Stoffs, seines Metaboliten oder eines

Beanspruchungsindikators im entsprechenden biologischen

Material, bei dem im Allgemeinen die Gesundheit eines

Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird.

Biologische Grenzwerte gelten in der Regel für eine Belastung

mit Einzelstoffen.

Sie sind als Höchstwerte für gesunde Einzelpersonen konzipiert.

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Bild 1.84 06/15

Gefahrstoffe

Schutzmaßnahmen

Maßnahmenrangfolge

1. Substitution (z. B. Gefahrstoff ersetzen)

2. Technische Maßnahmen (z. B. Absaugung,

Kapselung)

3. Organisatorische Maßnahmen (z. B. zeitliche

Expositionsbegrenzung, Unterweisung)

4. Persönliche Schutzausrüstung (z. B. Handschutz,

Augenschutz)

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Bild 1.85 06/15

Gefahrstoffe

PSA

Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

• Als Persönliche Schutzausrüstung gilt jede

Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den

Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden,

um sich gegen Gefährdungen bei der Arbeit zu

schützen.

• PSA ist nur als nachrangige Schutzmaßnahme

einzusetzen.

• PSA ist vom Arbeitgeber auszuwählen,

bereitzustellen und von den Beschäftigten zu

benutzen.

• PSA muss geeignet sein.

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Bild 1.86 06/15

Gefahrstoffe

PSA

Persönliche Schutzausrüstung

Beispiele:

Augenschutz

Gesichtsschutz

Gehörschutz

Kopfschutz

Handschutz

Atemschutz

Körperschutz

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Bild 1.87 06/15

Gefahrstoffe

PSA

Handschutz

Schutzhandschuhe sollen die Hände vor Schädigungen durch äußere

Einwirkungen mechanischer, chemischer und thermischer Art sowie vor

Mikroorganismen und ionisierender Strahlung schützen.

Für den sicheren Einsatz von Schutzhandschuhen ist eine

Betriebsanweisung zu erstellen.

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Bild 1.88 06/15

Gefahrstoffe

PSA

Chemikalienschutzhandschuhe

• Chemikalienschutzhandschuhe sollen den Durchtritt der

verwendeten Chemikalie verhindern.

• Als Materialien werden fast ausschließlich Kunststoffe

verwendet.

• Das Handschuhmaterial kann zu Allergien führen.

Durchbruchzeit

• Die Durchbruchzeit gibt an, wie lange ein bestimmter Stoff

für die Permeation benötigt.

• Sie ist abhängig vom Stoff, seiner Konzentration und dem

Handschuhmaterial.

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Bild 1.89 06/15

Gefahrstoffe

PSA

Schutzklassen

Je nach Durchbruchzeit werden Handschuhe in 6

Schutzklassen unterteilt:

Durchbruchzeit (min) Schutzklasse

> 10 1

> 30 2

> 60 3

>120 4

>240 5

>480 6

Beispiel Aceton

Durchbruchzeit: <10 Minuten bei Handschuhen aus Nitrilkautschuk

10 - 30 Minuten bei Handschuhen aus Latex

>480 Minuten bei Handschuhen aus Butylkautschuk

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Bild 1.90 06/15

Gefahrstoffe

PSA

Kennzeichnung

Jeder Chemikalienschutzhandschuh muss deutlich und

dauerhaft mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein:

• Hersteller

• Typ

• Größe

• Piktogramm

• drei Prüfchemikalien, gegen die der Handschuh

mind. 30 Minuten beständig ist

• CE-Kennzeichen

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Bild 1.91 06/15

Gefahrstoffe

Gefahrstoffverordnung

Gefahrstoffverordnung

Ziel der Verordnung ist es, Mensch und Umwelt vor stoffbedingten

Schädigungen zu schützen.

Sie regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von

Gefahrstoffen.

Sie regelt das Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und

Erzeugnissen.

Die Gefahrstoffverordnung wurde 2010 überarbeitet.

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) konkretisieren die

Regelungen der Gefahrstoffverordnung.

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Bild 1.92 06/15

Gefahrstoffe

Technische Regeln

Technische Regeln

Wichtige Technische Regeln sind die Technischen Regeln für:

• Gefahrstoffe (TRGS)

• Betriebssicherheit (TRBS)

• Arbeitsstätten (ASR)

• biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

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Bild 1.93 06/15

Gefahrstoffe

TRGS

Aufbau des Technischen Regelwerks für Gefahrstoffe

TRGS 001 - 099 Allgemeines

TRGS 100 - 199 Begriffsbestimmungen

TRGS 200 - 299 Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen

TRGS 300 - 399 Arbeitsmedizinische Vorsorge

TRGS 400 - 499 Gefährdungsbeurteilung

TRGS 500 - 599 Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

TRGS 600 - 699 Ersatzstoffe und Ersatzverfahren

TRGS 700 - 899 Brand- und Explosionsschutz

TRGS 900 - 999 Grenzwerte, Einstufungen, Begründungen und weitere

Beschlüsse des AGS

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Bild 1.94 06/15

Gefahrstoffe

TRGS

Beispiele

TRGS

200 Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und

Erzeugnissen

400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

430 Isocyanate – Exposition und Überwachung

514 Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und

ortsbeweglichen Behältern

555 Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten

610 Ersatzstoffe und Ersatzverfahren für stark lösemittelhaltige

Vorstriche und Klebstoffe für den Bodenbereich

900 Arbeitsplatzgrenzwerte

907 Verzeichnis sensibilisierender Stoffe

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Bild 1.95 06/15

Gefahrstoffe

Gefahrstoffverordnung

Allgemeine Schutzmaßnahmen

• Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsorganisation

• Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel (inkl. Wartungsverfahren)

• Begrenzung der Anzahl der exponierten Beschäftigten

• Begrenzung der Dauer und des Ausmaßes der Exposition

• angemessene Hygienemaßnahmen (z. B. regelmäßige Reinigung des

Arbeitsplatzes)

• Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe auf die erforderliche

Menge

• Auswahl geeigneter Arbeitsmethoden und Verfahren (z. B. Lagerung, Beförderung)

• Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften

• Sehr giftige, giftige und CMR-Stoffe der Kategorien 1 und 2 sind unter Verschluss

zu lagern

• Arbeiten mit sehr giftigen, giftigen, atemwegssensibilisierenden oder CMR-Stoffen

der Kategorien 1 und 2 dürfen nur von besonders unterwiesenen Personen

ausgeführt werden.

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Bild 1.96 06/15

Gefahrstoffe

Gefahrstoffverordnung

Zusätzliche Schutzmaßnahmen

• Sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend, so

sind zusätzliche Maßnahmen zu treffen.

• Substitution von Gefahrstoffen soweit technisch möglich

• Einsatz von kollektiven Maßnahmen (z. B. geschlossene

Systeme, Absaugung), organisatorischen Maßnahmen und

individuellen Maßnahmen (z. B. PSA)

• Überprüfung der Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten

• Verbot von Essen und Trinken

• Bereiche sollten nur Beschäftigten zugänglich sein, die diese im

Rahmen ihrer Tätigkeit betreten müssen

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Bild 1.97 06/15

Gefahrstoffe

Gefahrstoffverordnung

Substitution von Gefahrstoffen

Ziel der Substitution ist es, Gefahrstoffe ganz zu ersetzen oder die

Gefährdungen durch den Einsatz weniger gefährlicher Stoffe zu

verringern.

Eine Substitution von Gefahrstoffen ist immer dann zu prüfen,

wenn bei der Gefährdungsbeurteilung festgestellt wurde, dass die

allgemeinen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sind.

Die Verminderung der Gefährdung durch Gefahrstoffe soll

möglichst nicht zu einer Erhöhung anderer Gefährdungen führen.

Der Vorgang ist schriftlich zu dokumentieren.

Die Substitutionsprüfung wird in der TRGS 600 beschrieben.

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Bild 1.98 06/15

Gefahrstoffe

Gefahrstoffverordnung

Gefahrstoffkataster

Ein Gefahrstoffkataster (Gefahrstoffverzeichnis) ist bei nicht nur

geringer Gefährdung erforderlich.

Es muss folgende Angaben enthalten:

• Bezeichnung des Stoffes

• Einstufung des Stoffes (Angaben zu gefährlichen

Eigenschaften)

• Mengenbereich

• Betroffener Arbeitsbereich

• Verweis auf Sicherheitsdatenblätter

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Bild 1.99 06/15

Gefahrstoffe

Gefahrstoffverordnung

Besondere Schutzmaßnahmen

• Zusätzlich erforderlich bei Verwendung von CMR-Stoffen der

Kategorien 1 und 2, sofern die Arbeitsplatzgrenzwerte nicht

eingehalten werden.

• Die Exposition der Arbeitnehmer ist zu messen oder durch

andere geeignete Ermittlungsverfahren zu bestimmen.

• Die Arbeitsbereiche müssen von anderen Bereichen abgegrenzt

sein (Zutritt für unbefugte verboten) und mit dem Zeichen

„Rauchen verboten“ gekennzeichnet werden.

• Abgesaugte Luft darf nur unter bestimmten Bedingungen

zurückgeführt werden.

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Bild 1.100 06/15

Gefahrstoffe

Gefahrstoffverordnung

Besondere Maßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahren

Ergänzende Maßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahr sind bei

einem möglichen Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre bei der

Verwendung brennbarer Stoffe erforderlich.

Maßnahmenrangfolge:

1. Verhinderung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische,

2. Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische,

3. Abschwächung der schädlichen Auswirkungen einer Explosion auf ein

unbedenkliches Maß.

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Bild 1.101 06/15

Gefahrstoffe

Gefahrstoffbeurteilung

Gefährdungsbeurteilung

Nach dem Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, die mit der

Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und die notwendigen

Schutzmaßnahmen festzulegen.

Für gleichartige Tätigkeiten reicht die Beurteilung eines Arbeitsplatzes aus.

Das Ergebnis jeder Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten

Schutzmaßnahmen und die Wirksamkeitsüberprüfung muss dokumentiert

werden.

Mit Gefahrstoffen darf erst nach erfolgter Beurteilung und der Umsetzung

der Schutzmaßnahmen umgegangen werden.

Bei Gefahrstoffen sind v. a. inhalative, dermale und physikalisch-chemische

Gefährdungen zu betrachten

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Bild 1.102 06/15

Gefahrstoffe

Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungsbeurteilung TRGS

Es gibt eine Reihe Technischer Regeln für Gefahrstoffe, die die Vorgaben

der Gefahrstoffverordnung zur Gefährdungsbeurteilung konkretisieren, z. B.:

• TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“

• TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt Ermittlung – Beurteilung –

Maßnahmen“

• TRGS 402 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten

mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition“

• TRGS 406 „Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege“

• TRGS 430 „Isocyanate – Exposition und Überwachung“

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Gefahrstoffe

Entsorgung

Entsorgung von Abfällen

Der Abfallerzeuger ist für die ordnungsgemäße Entsorgung des Abfalls

verantwortlich.

Abfälle werden in gefährliche und nicht gefährliche Abfälle unterteilt.

Für die Entsorgung gefährlicher Abfälle sind abfallrechtliche Nachweise

erforderlich.

Gefährliche Abfälle (Sonderabfälle) sind als Sondermüll zu entsorgen.

Es dürfen keine Stoffe zusammen entsorgt werden, die miteinander

reagieren können (z. B. Harz- und Härterkomponenten).

Gefährliche Abfälle müssen gekennzeichnet werden (geregelt in der TRGS

201).

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Gefahrstoffe

Entsorgung

Abfallverzeichnisverordnung

Die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) dient der Bezeichnung von Abfällen

und der Einstufung nach ihrer Gefährlichkeit.

Die Vorgaben der AVV sind für alle in Europa tätigen Unternehmen gültig.

Die AVV umfasst insgesamt über 800 verschiedene Abfallarten, die jeweils

durch einen Abfallschlüssel bezeichnet werden.

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Gefahrstoffe

Entsorgung

Abfallschlüssel

Der Abfallschlüssel besteht aus 6 Ziffern.

Die ersten beiden Ziffern ordnen den Abfall einem Kapitel zu, die mittleren

Ziffern ordnen den Abfall einem Unterkapitel zu und die letzten Ziffern

ergeben den Abfallschlüssel.

Ein Sternchen (*) am Ende der Nummer klassifiziert den Abfall als

gefährlichen Abfall.

08 Abfälle von Beschichtungen, Klebstoffen, Dichtmassen und

Druckfarben

08 04 Abfälle von Klebstoffen und Dichtmassen

08 04 09* Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische

Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

Beispiel

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Gefahrstoffe

Informationsquellen

Informationsquellen

• Gesetzestexte (www.bundesrecht.juris.de)

• Berufsgenossenschaftliches Regelwerk (http://arbeitssicherheit.de)

• Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (http://www.dguv.de)

• TRGS über die Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und

Arbeitsmedizin (BAuA, http://www.baua.de)

• Stoffdatenbanken (Informationen zu verschiedenen Themen) z.B.

• GESTIS Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen

Unfallversicherung (http://www.dguv.de/ifa/stoffdatenbank)

• GISCHEM Gefahrstoffinformationssystem der Berufsgenossenschaft

der chemischen Industrie (http://www.gischem.de)

• WINGIS Gefahrstoffinformationssystem der Berufsgenossenschaft

der Bauwirtschaft (http://www.wingisonline.de)

• Gefahrstoffe im Griff (http://www.gefahrstoffe-im-griff.de)