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Gefährdungsbeurteilung im Friseurhandwerk FÜR EIN GESUNDES BERUFSLEBEN Unternehmer FRISEURHANDWERK Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege

Gefährdungsbeurteilung im Friseurhandwerk · Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, weil sie durch chronische Beschwerden arbeitsunfähig geworden sind ... gefährden. Die Gefährdungsbeurteilung

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Gefährdungsbeurteilung im Friseurhandwerk

FÜR EIN GESUNDES BERUFSLEBEN

Unternehmer FRISEURHANDWERK

Berufsgenossenschaftfür Gesundheitsdienstund Wohlfahrtspflege

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Unternehmer FRISEURHANDWERK

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Unternehmer FRISEURHANDWERK

FÜR EIN GESUNDES BERUFSLEBEN Berufsgenossenschaftfür Gesundheitsdienstund Wohlfahrtspflege

Gefährdungsbeurteilung im Friseurhandwerk

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Unternehmer FRISEURHANDWERK

Impressum

Gefährdungsbeurteilung im FriseurhandwerkStand 10/2007© 2007 Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienstund Wohlfahrtspflege – BGW

HerausgeberBerufsgenossenschaft für Gesundheitsdienstund Wohlfahrtspflege – BGWHauptverwaltungPappelallee 35/3722089 Hamburg

Telefon (040) 202 07 - 0Telefax (040) 202 07 - 24 95www.bgw-online.de

BestellnummerTP-9GB

VerfasserBGW – Zentrale Präventionsdiensteund Präventionsdienste

RedaktionBrigitte Löchelt, BGW -Öffentlichkeitsarbeit

FotosWerner Bartsch

Gestaltung und SatzKerstin Wendel, Hamburg

DruckKoelblin-Fortuna-Druck GmbH & Co. KG, Baden-Baden

Gedruckt auf Profisilk – chlorfrei, säurefrei, recyclingfähig, biologisch abbaubar nach ISO-Norm 9706.

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Page 5: Gefährdungsbeurteilung im Friseurhandwerk · Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, weil sie durch chronische Beschwerden arbeitsunfähig geworden sind ... gefährden. Die Gefährdungsbeurteilung

Inhalt

Inhalt

1 Einleitung1.1 Verantwortung und Eigeninitiative im Arbeitsschutz ....................................... 81.2 Arbeitsschutz lohnt sich ............................................................................. 81.3 Gefährdungsbeurteilung mit System ............................................................ 9

2 Vorbereiten2.1 Wer ist verantwortlich? .............................................................................. 102.2 Wer unterstützt mich? ................................................................................ 102.3 Welche Gesetze und Vorschriften muss ich beachten? ................................... 102.4 Welche vorhandenen Unterlagen kann ich verwenden? ................................. 112.5 Womit fange ich an? ................................................................................ 11

3 Ermitteln3.1 Was ermittle ich? ...................................................................................... 123.2 Wie gehe ich vor? .................................................................................... 123.3 Wie kann ich Gefährdungen ermitteln? ....................................................... 13

4 Beurteilen4.1 Wie führe ich eine Gefährdungsbeurteilung durch? ....................................... 144.2 Welche Vorteile haben Schutzziele? ............................................................ 144.3 Worauf stützt sich die Gefährdungsbeurteilung? ........................................... 144.4 Wie definiere ich Schutzziele? ................................................................... 154.5 Kann ich von den Mindestanforderungen abweichen? ................................... 164.6 Wie bewerte ich Risiken, wenn es keine Normen gibt? ................................. 16

5 Festlegen5.1 Welche Maßnahmen und Lösungen gibt es? ................................................. 175.2 Welche Prioritäten gelten für die Auswahl

der Maßnahmen? ..................................................................................... 185.3 Was dokumentiere ich? ............................................................................. 18

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Inhalt

6 Durchführen6.1 Was sollte ich bei der Durchführung der

Maßnahmen beachten? ............................................................................. 196.2 Wer kann mich unterstützen? ..................................................................... 196.3 Welche Ermittlungen kann ich nutzen? ......................................................... 19

7 Überprüfen7.1 Was sollte ich überprüfen? ........................................................................ 207.2 Wann erfolgt die Überprüfung? .................................................................. 207.3 Was mache ich, wenn eine Gefährdung nicht vollständig

beseitigt wurde? ....................................................................................... 20

8 Aktualisieren8.1 Wann sollte die Gefährdungsbeurteilung

aktualisiert werden? .................................................................................. 218.2 Wie erhöhe ich kontinuierlich den Gesundheitsschutz

und die Sicherheit? ................................................................................... 21

9 Dokumentieren9.1 Warum sollte ich eine Dokumentation erstellen? ............................................ 229.2 Was soll eine Dokumentation enthalten? ...................................................... 22

10 Arbeitsbereichsbezogene Analyse10.1 Haarwäsche und Haarpflege ..................................................................... 2410.2 Chemische Behandlung ............................................................................. 2610.3 Haare schneiden ...................................................................................... 2910.4 Finish und Styling ..................................................................................... 3110.5 Reinigung und Hygiene ............................................................................. 3510.6 Pause ...................................................................................................... 36

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Inhalt 7

11 Auswahl wichtiger Arbeitsschutzgesetze und -vorschriften

11.1 Auszüge aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ............................................................................................... 38

11.2 Auszüge aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) .................................................................................................... 40

12 Service12.1 Beratung und Angebote ............................................................................. 4312.2 Literaturverzeichnis ................................................................................... 4612.3 Informationen im Internet ........................................................................... 48

Impressum ........................................................................................................ 4

Kontakt ............................................................................................................ 50

AnhangVorlagen Arbeitsblätter

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1 Einleitung

Unternehmer FRISEURHANDWERK

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1 Einleitung

Eine Gefährdungsbeurteilung in meinem Be-trieb? Lohnt sich der Aufwand bei so wenigBeschäftigten? Auf jeden Fall. Jährlich verlie-ren Friseurbetriebe qualifizierte, erfahreneMitarbeiterinnen und Mitarbeiter, weil siedurch chronische Beschwerden arbeitsunfähiggeworden sind. Doch nicht nur das. Ein Ar-beitsunfall oder eine Berufskrankheit kann fürein kleines Unternehmen schwerwiegende Fol-gen haben, möglicherweise sogar die Existenzgefährden. Die Gefährdungsbeurteilung hatsich deshalb vor allem für Klein- und Mittel-betriebe bewährt. Sie bietet Ihnen dieChance, die Arbeitsabläufe in Ihrem Unter-nehmen dauerhaft zu sichern und dadurchwettbewerbsfähig zu bleiben.

1.1 Verantwortung und Eigen-initiative im Arbeitsschutz

Mit der Harmonisierung der Arbeitsschutz-vorschriften durch die Europäische Unionwurde der Arbeitsschutz in Deutschland auf

eine neue rechtliche Basis gestellt und damitder Arbeitsschutzbegriff deutlich weiter ge-fasst. Ziel ist ein umfassender Schutz der Ge-sundheit. Arbeitsunfälle und arbeitsbedingteGesundheitsgefahren sollen vermieden unddie Arbeit menschengerecht gestaltet werden.

Um das zu erreichen, räumt das Arbeitsschutz-gesetz von 1996 den Verantwortlichen einenbreiten Spielraum ein. Betont werden Eigen-initiative, Kreativität und Eigenverantwortung.Die Betriebe können vorausschauende, aufihre spezielle Situation zugeschnittene, praxis-gerechte Lösungen entwickeln und umsetzen.Alle sind verpflichtet, sich aktiv am Arbeits-schutz zu beteiligen: Arbeitgeber ebensowie Beschäftigte und deren Vertreter.

1.2 Arbeitsschutz lohnt sich

Nach dem Arbeitsschutzgesetz und der Be-rufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV A1müssen alle Arbeitgeber – unabhängig vonder Anzahl ihrer Mitarbeiterinnen und Mit-arbeiter – eine Gefährdungsbeurteilung fürihren Betrieb durchführen. Ziel ist es, Gefähr-dungen am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu beurteilen, Arbeitsschutzmaßnahmen eigenver-antwortlich festzulegen und ihre Wirksamkeitzu überprüfen. Ein Aufwand, der sich lohnt:

• Die systematische Vorgehensweise zeigtGefährdungen im Betrieb auf. Frühzei-tiges Erkennen verhindert Störungen imBetrieb und im Arbeitsablauf sowie Fehl-zeiten durch Krankheit, Arbeitsunfälle,Berufsunfähigkeit. Sie ersparen sich zeit-

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1 Einleitung 9

und kostenintensive Nachbesserungen und sichern damit die Qualität Ihrer Arbeit.

• Die Gefährdungsbeurteilung trägt dazubei, dass Ihr Betrieb wettbewerbsfähigbleibt. Denn Mitarbeiter, die sich wohlfühlen, sind motivierter und leistungsfähiger.Sie erzielen gute Arbeitsergebnisse, liefernQualität und sind freundlich zu Kunden.

• Eine sachgemäß durchgeführte Gefähr-dungsbeurteilung trägt zur Rechtssicherheitbei. Sie ist das Werkzeug, mit dem SieIhren verantwortlichen Umgang mit demThema Arbeitssicherheit sicher dokumen-tieren. Im Schadensfall hilft sie Ihnen, Ihrpersönliches Haftungsrisiko zu begrenzen.

Sie können sich professionell beraten lassen.Hilfe erhalten Sie von Ihrer Fachkraft fürArbeitssicherheit und Ihrem Betriebsarzt bezie-hungsweise über die von Ihnen beauftragtensicherheitstechnischen und arbeitsmedizini-schen Dienste. Wenn Sie die Alternativbe-treuung gewählt haben, stehen Ihnen auch dieFachkundigen Stellen Ihrer Innung oder Kreis-handwerkerschaft mit Rat und Tat zur Seite.Informieren Sie sich über www.bgw-online.de,wo dieses Angebot bereits besteht.

1.3 Gefährdungsbeurteilung mit System

Die Broschüre erläutert in sieben Schritten,wie Sie die in Ihrem Betrieb auftretendenGefährdungen systematisch ermitteln, beur-teilen und die erforderlichen Maßnahmenfür den Arbeits- und Gesundheitsschutz Ihrer

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umsetzenkönnen. In der Broschüre finden Sie darüberhinaus Auszüge aus Arbeitsschutzvorschriften,Kontaktadressen sowie Kopiervorlagen, dieIhnen die praktische Umsetzung der Gefähr-dungsbeurteilung in Ihrem Betrieb erleich-tern. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auchgern bei weiteren Fragen zur Verfügung.

Im Serviceteil am Schluss der Broschüre findenSie die wichtigsten Ansprechpartner zu denunterschiedlichen Sachgebieten, Anlaufstellenfür Beratungen und Präventionsangebote.Nutzen Sie auch unser Kontaktformular aufwww.bgw-online.de für Ihre E-Mail-Anfragen.

7 Schritte der Gefährdungsbeurteilung

Aktualisieren Ermitteln

Beurteilen

FestlegenDurchführen

Überprüfen

Vorbereiten

Dokumentieren

Hinweis:In den BGW-Seminaren wird ein Handlungszyklus als differenzierte Methode der Gefähr-dungsbeurteilung genutzt, komplexe betriebliche Fragestellungen zu bearbeiten. Speziellin der Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit findet dieser Handlungszyklus An-wendung. Die Schritte der Gefährdungsbeurteilung und des Handlungszyklus sind durchihre systematische Vorgehensweise beide geeignet, sichere Arbeitsschutzziele zu erreichen.

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2 Vorbereiten

2.1 Wer ist verantwortlich?

Arbeitsschutz ist Chefsache. Das heißt, alsUnternehmer sind Sie für die Sicherheit undden Gesundheitsschutz Ihrer Beschäftigtenund damit für die Gefährdungsbeurteilungverantwortlich. Sie können jedoch einzelneAufgaben an zuverlässige und fachkundigePersonen aus Ihrem Betrieb delegieren. DerAuftrag muss schriftlich erfolgen und Verant-wortungsbereiche und Befugnisse konkretdefinieren. Die Gesamtverantwortung ver-bleibt jedoch in jedem Fall bei Ihnen.

Sofern Sie einen Betriebsrat oder eine Mitar-beitervertretung haben, sind diese über alleAngelegenheiten des Arbeitsschutzes zuinformieren und zu entsprechenden Vor-schlägen anzuhören. Bei der Gefährdungs-beurteilung hat die Personalvertretung Mit-bestimmungsrechte.

2.2 Wer unterstützt mich?

Auch der vorbildlichste Unternehmer kannnicht alles selber machen. Holen Sie sichdeshalb professionelle Hilfe bei IhrerFachkraft für Arbeitssicherheit und IhremBetriebsarzt. Wenn Sie an der Alternativ-betreuung teilnehmen, helfen Ihnen auch dieFachkundigen Stellen Ihrer Innung weiter.

Haben Sie Fragen zu gesetzlichen Rege-lungen oder Unfallverhütungsvorschriften?Ihre Berufsgenossenschaft oder die staat-lichen Aufsichtsstellen, zum Beispiel das Amtfür Arbeitsschutz, bieten zahlreiche Beratun-gen für Unternehmer an. Im Anhang habenwir hilfreiche Adressen und Internetseiten fürSie zusammengestellt. Ganz wichtig ist diefrühzeitige Einbindung Ihrer Mitarbeiter. AlsBetroffene wissen sie am besten, welcheGefährdungen und Belastungen an ihremArbeitsplatz auftreten. Nutzen Sie das WissenIhrer Beschäftigten und beteiligen Sie sieaktiv an allen Phasen der Gefährdungsbe-urteilung. Gemeinsam entwickelte Problem-lösungen schaffen Akzeptanz und erleich-tern die Umsetzung der Maßnahmen.

2.3 Welche Gesetze und Vor-schriften muss ich beachten?

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen aus demArbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und demArbeitssicherheitsgesetz (ASiG) haben wirIhnen in Kapitel 11 zusammengestellt.Wichtige Hinweise geben auch die Gefah-stoffverordnung, die Lastenhandhabungs-

Unternehmer FRISEURHANDWERK

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2 Vorbereiten

Ihr neuer Ansprechpartner: die Fachkundige Stelle

Die Fachkundige Stelle ist eine Einrichtung Ihrer lokalenStandesorganisation mit vertraglich verpflichteten Betriebs-ärzten und Fachkäften für Arbeitssicherheit. Die FachkundigeStelle informiert Sie über branchenrelevante Themen zumArbeits- und Gesundheitsschutz und stellt Handlungshilfenund Musteranweisungen für Friseurbetriebe zur Verfügung.Erkundigen Sie sich nach Konditionen und Kosten. Eine Über-sicht über regionale Anbieter der Alternativbetreuung für dasFriseurhandwerk finden Sie im Internet unter www.bgw-online.de.

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2 Vorbereiten 11

verordnung, die Biostoffverordnung, dieBetriebssicherheitsverordnung und die Ar-beitsstättenverordung. Für einen schnellenÜberblick empfehlen wir die BGV A1.

2.4 Welche vorhandenen Unterlagenkann ich nutzen?

Hierzu gehören beispielsweise:• Dokumentation Qualitätsmanagement,• Dokumentation zu Geräteprüfungen, • Gefahrstoffverzeichnis,• Notfällpläne,• Betriebsanweisungen sowie• vorhandene Begehungsprotokolle von

Behörden und Fachkräften für Arbeits-sicherheit.

Rückschauend können Sie Gefahren undBelastungen aber auch ermitteln durch: • Unfallanzeigen und -statistiken, • Anzeigen über Berufskrankheiten, • Verbandbücher,• Beinaheunfälle.

2.5 Womit fange ich an?

Verschaffen Sie sich einen Überblick überdie Betriebsorganisation. Ein systematischesErfassen gleicher oder unterschiedlicherTätigkeiten in verschiedenen Arbeitsbe-reichen hilft Ihnen Doppelarbeit zu vermei-den, wenn Sie eine Gefährdungsbeurteilungin Ihrem Betrieb durchführen. Gehen Sie sovor: Erfassen Sie in Arbeitsblatt 1 und 2(Kopiervorlagen am Schluss der Broschüre)

alle Abteilungen und Arbeitsbereiche inIhrem Betrieb. Halten Sie fest, welche Tätig-keiten an diesen Arbeitsplätzen ausgeübtwerden.

Verschaffen Sie sich einen ersten Überblick.

Datum:

Arbeitsblatt 2 Erfassung der zu beurteilenden Tätigkeitsbereiche

Tätigkeit Gefährdungen

Arbeiten im feuchten Milieu- Haut

Kontakt mit chemischen Substanzen- Haut- AtemwegeZubereitung von kosmetischenArbeitsstoffen

Umgang mit elektrischenArbeitsgeräten

Umgang mit scharfen und spitzenArbeitsgeräten

Stehtätigkeit- Rücken- Schulter/NackenUnfall- Stürzen- Stoßen

HaarwäscheHaarpflege

ChemischeBehandlung

Haareschneiden

Finish/Styling

+

+

+

++

++

+

++

+

+

++

+

++

+

++

+

+

++

+

Unser Angebot

Die BGW-Seminarangebote ermöglichen eine optimaleVorbereitung auf die verantwortungsvollen Aufgaben imArbeits- und Gesundheitsschutz, zum Beispiel: • Grundseminar für Sicherheitsbeauftragte• Seminar „Arbeitssicherheit durch betriebliche Unterweisung“• Seminar „Durch- und Umsetzung von Unterweisungszielen“• Seminar „Betriebliche Gesundheitsförderung durch

Organisationsentwicklung“

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3 Ermitteln

3.1 Was ermittle ich?

Grundsätzlich sind Gefährdungen undBelastungen an einem Arbeitsplatz zu erfas-sen. Eine Gefährdung wird durch chemi-sche, biologische und organisatorische Ein-wirkungen, wie zum Beispiel Gefahrstoffe,Infektionskrankheiten oder Stolperstellen amArbeitsplatz, ausgelöst. Von Belastungspricht man, wenn Mitarbeiter durch äußereBedingungen und Anforderungen desArbeitssystems physisch oder psychisch be-einträchtigt werden, beispielsweise durchTermindruck, einseitige körperliche Belas-tungen, Über- oder Unterforderung.

Die meisten Gefährdungen und Belastungenergeben sich durch:

• die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze,

• die Gestaltung, die Auswahl und denEinsatz von Arbeitsmitteln, insbesonderevon Arbeitsstoffen, Maschinen und Ge-räten sowie den Umgang damit,

• die Gestaltung von Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen, Arbeitszeiten und deren Zusammenwirken,

• physikalische, chemische und biolo-gische Einwirkungen,

• eine unzureichende Qualifikation undUnterweisung der Beschäftigten sowie

• psychische Belastungen.

3.2 Wie gehe ich vor?

Basis für die vorausschauende Ermittlungmöglicher Gefährdungen und Belastungenist die tätigkeitsbezogene Analyse. Überprü-fen Sie für jeden Tätigkeitsbereich IhresBetriebes, welche Gefährdungen und Be-lastungen dort auftreten könnten. Hilfsmittelsind Stellenbeschreibungen, Arbeits-, Ver-fahrens- oder Betriebsanweisungen. BefragenSie außerdem Ihre Mitarbeiterinnen undMitarbeiter.

Sie können es sich einfacher machen, indemSie zunächst Arbeitsbereiche mit gleicharti-gen Tätigkeiten zusammenfassen. Bei glei-

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3 Ermitteln

Oft verkannt: psychische Belastungen

Ständiger Termindruck, „schwierige“Kunden, monotone Arbeitsabläufe –der Arbeitsalltag der Friseure ist manch-mal ziemlich stressig. Stress, der sichlangfristig auf die Gesundheit auswirktund zu hohen Fehlzeiten führt. AchtenSie deshalb bei Ihrer Gefährdungsbeur-teilung auch auf psychische Belastun-gen. Viele Stresssymptome lassen sichbereits durch kleine Änderungen derArbeitsorganisation vermeiden. PlanenSie Zeitpuffer für kurze Entspannungs-phasen zwischen den Kundenterminenein. Stärken Sie Ihren Mitarbeitern denRücken bei Umgang mit schwierigenKunden. Schaffen Sie ein positives Um-feld. Weitere Tipps finden Sie in unse-rer Broschüre „Diagnose Stress“.

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3 Ermitteln 13

chen Arbeitsbedingungen reicht die Beur-teilung eines Arbeitsplatzes oder einerTätigkeit aus. Diese so genannte arbeits-bereichsbezogene Analyse bietet sich an,wenn an den Arbeitsplätzen ähnlicheGefährdungen auftreten, die Tätigkeitentypische Merkmale aufweisen oder gleich-artige Arbeitsmittel eingesetzt werden – zumBeispiel an Wascharbeitsplätzen. TragenSie alle Gefährdungen in das Arbeitsblatt 3ein (eine Kopiervorlage finden Sie amSchluss der Broschüre).

Eine personenbezogene Gefährdungsermitt-lung kann, muss aber nicht in jedem Falldurchgeführt werden. Sie ist vor allem dannerforderlich, wenn Mitarbeiter wechselndeTätigkeiten ausüben und dabei an verschie-denen Arbeitsplätzen eingesetzt werden.Auch die Schutzbedürfnisse besonders gefähr-deter Personengruppen, wie Beschäftigter,die an chronischen Krankheiten wie Allergieoder Asthma leiden, können Sie mit dieserMethode besser berücksichtigen. Für Ju-gendliche und Schwangere müssen Sie eine

personenbezogene Gefährdungsbeurteilungdurchführen. Das fordert das Gesetz. HaltenSie in diesen besonderen Fällen Ihre Ergeb-nisse auf dem Arbeitsblatt 4 fest.

3.3 Wie kann ich Gefährdungen ermitteln?

Eine der einfachsten Methoden ist die Ar-beitsplatzbegehung. Aber auch das direkteGespräch mit den Mitarbeiterinnen undMitarbeitern hilft, eine möglichst vollständi-ge Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

Ersparen Sie sich doppelte Arbeit: Bei gleich-artigen Arbeitsbedingungen und Gefähr-dungssituationen reicht die Ermittlung derGefährdungsfaktoren an einem Arbeitsplatzbeziehungsweise bei einer Tätigkeit aus.

Unser Angebot

Die BGW berät Sie, wie Sie Belas-tungen am Arbeitsplatz erkennen undwelche Maßnahmen helfen können:• zum Beispiel im Seminar „Arbeits-

und Gesundheitsschutz durch Stressmanagement“

• oder in einem unserer Schulungs- undBeratungszentren, kurz „schu.ber.z“(siehe Kapitel 12.1).

Als Arbeitgeber sind Sie für die Gefährdungsbeurteilung zuständig. Entwickeln Sie gemeinsam mit Ihren Beschäftigten praxisgerechte Lösungen.

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4 Beurteilen

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4 Beurteilen

4.1 Wie führe ich eine Gefährdungs-beurteilung durch?

Betrachten Sie jede einzelne Gefährdung,die Sie ermittelt haben, und stellen Sie fest,ob Handlungsbedarf für Arbeitsschutzmaß-nahmen besteht. Bevor Sie die Maßnahmenfestlegen, sollten Sie jedoch zunächst eineEntscheidung über den künftigen Sicher-heitszustand Ihres Betriebes treffen. Defi-nieren Sie Ihre Schutzziele und legen Sieden Soll-Zustand fest. Erst ein Vergleich desermittelten Ist-Zustandes mit dem angestreb-ten Soll-Zustand ermöglicht es Ihnen, Defizitesystematisch und zuverlässig zu erkennen.

4.2 Welche Vorteile haben Schutzziele?

Ziele haben den Vorteil, dass sie geplanteVerbesserungen auf den Punkt bringen undsehr viel leichter zu überprüfen sind. EinBeispiel: Sie haben festgestellt, dass IhreMitarbeiter häufig wegen Rückenleidenkrankgeschrieben werden. Eine möglicheZielsetzung lautet: Bis zum Tag X gehenFehlzeiten aufgrund von Rückenerkrankun-gen um y % zurück. Das können Sie über-prüfen. Um dieses Ziel zu erreichen, habenSie mehrere Möglichkeiten: zum Beispielstatten Sie den Salon mit höhenverstellbarenKundenstühlen und Waschplätzen aus. OderSie ändern die Arbeitsabläufe so, dass IhreFriseure nicht den ganzen Tag stehen müssen,sondern auch sitzende Tätigkeiten ausüben.Eine dritte Variante: Sie empfehlen IhrenBeschäftigten einen Kurs in Rückengymnastik.

4.3 Worauf stützt sich die Gefährdungsbeurteilung?

Um Gefährdungen zu beurteilen, stehenIhnen verschiedene Informationsquellen zurVerfügung:

Erste Orientierung bieten die rechtlich vorge-gebenen Mindestanforderungen. Bei diesenso genannten normierten Schutzzielen istder Soll-Zustand bereits in Gesetzen, Ver-ordnungen, Unfallverhütungsvorschriftenoder technischen Regeln konkretisiert – sogibt es etwa Grenzwerte für Gefahrstoffe

Rechtliche Anforderungen wie- Gesetze, Verordnungen,- Unfallverhütungsvorschriften,- Grenzwerte

(Gefahrstoffe, Lärm, Messungen)

Berufsgenossen-schaftliche Regeln

Mitarbeiter-befragung,Begehung,

Beobachtungbei der Arbeit,

Gespräch

Erfahrungswerte,Analyse der Arbeits-anweisungenund Dienstpläne,Unfall- und Krank-heitsstatistiken

Expertenmeldung- intern,- extern,Arbeitsmedizinischeund arbeitswissen-schaftlicheErkenntnisse

Nachfrage beimUnfallversicherungsträgeroder beim Staatlichen Amtfür Arbeitsschutz

Gefährdungenbeurteilen

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4 Beurteilen 15

und Lärmbelastungen oder Vorgaben fürSicherheitsabstände, Beleuchtung, Tempe-ratur etc. Ebenfalls auf der sicheren Seitesind Sie mit den BerufsgenossenschaftlichenRegeln (BGR) und Normen. Wenn Sie diehierin genannten Maßnahmen einhalten,erreichen Sie das geforderte Schutzziel.

4.4 Wie definiere ich Schutzziele?

Formulieren Sie Ihre Ziele SMART:• S – spezifisch, • M – messbar,• A – akzeptiert,• R – realistisch und • T – terminiert.

Halten Sie die Ziele schriftlich fest (siehe Bei-spiel Arbeitsblatt 3), sie können dann besserüberprüft werden. Schränken Sie sich bei derDefinition Ihrer Ziele nicht zu sehr ein, indemSie gleich zu den Maßnahmen übergehen. Jemehr Möglichkeiten Sie sich für das ErreichenIhrer Ziele offen halten, umso mehr Ent-scheidungsspielraum haben Sie, um auseiner breiten Palette von geeigneten Maß-nahmen diejenigen auszuwählen, die denbetrieblichen Bedingungen und der techni-schen Entwicklung optimal entsprechen.

Im Kapitel 10 haben wir Ihnen Beispiele fürGefährdungen und entsprechende Maßnah-menvorschläge zusammengestellt. Damit ge-winnen Sie einen ersten Überblick. Aber inIhrem Friseurbetrieb können andere oderweitere Gefährdungen bestehen, denn jederBetrieb hat andere Voraussetzungen. So

liegt es in Ihrer Verantwortung, für dieArbeitsbereiche in Ihrem Friseurbetrieb pas-sende Schutzziele zu definieren, um IhreMitarbeiter optimal vor Unfällen und Ge-sundheitsgefährdungen zu schützen.

ChemischeBehandlung

Datum:

Arbeitsblatt 3

Arbeitsbereich: Einzeltätigkeit: Beschäftigte:Dauerwelle alle

Risiko-klassen

(1–3)

Gefährdungen Schutzziele(Normen)

Maßnahmen (TOP) Durch

Wer?

Chemische Einwirkungenauf:- Haut- Atemwege

22

Ab sofort tragen alle Mitarbeiter beichemischen Behandlungen inklusiveProbewickeln, Schutzhandschuhe.

Bis Ende 2007 leidet kein Mitarbeitermehr unter Hauterkrankungen.

2008 wird eine raumlufttechnischeAnlage installiert, die für eine Frisch-luftzufuhr von mindestens 100 m 3/hpro Beschäftigten sorgt.

In den nächsten vier Monaten werdenalle Produkte und Verfahren, dieAllergien der Haut und Atemwegeauslösen, durch weniger gefährlicheAlternativen ersetzt.

Tragen Sie Ihre Beurteilungen in Arbeitsblatt 3 ein. Es ist Bestandteil der Dokumentation.

Unser Angebot

Neue Gesetze, neue technische Entwicklungen – wer auf demLaufenden bleiben will, dem empfehlen wir unser umfangrei-ches Informationsangebot auf www.bgw-online.de. Hier erfah-ren Sie vieles zum Thema Prävention und Gesundheitsschutz amArbeitsplatz. Auch für den Friseurnachwuchs haben wir einigeszu bieten. Das Trendsetter-Magazin „Young Look” informiertregelmäßig über Styling, Trends und professionellen Hautschutz.

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4 Beurteilen

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16

4.5 Reicht es aus, nur die Mindest-anforderungen zu erfüllen?

Es ist sinnvoll – und manchmal sogar not-wendig – statt der Mindestanforderungenweiterreichende Ziele zu formulieren. EinBeispiel: Die Technischen Regeln für dasFriseurhandwerk (TRGS 530) definiereneine Mindestfrischluftmenge von 100 m3/hje Mitarbeiter. Sie enthalten jedoch keineAngaben, wie dieses Ziel erreicht werdenkann. Deshalb wird in vielen Friseurbe-trieben weiterhin durch Öffnen der Fenstergelüftet. Die Luftgrenzwerte sind schnellüberschritten, wenn witterungsbedingt weni-ger gelüftet wird. Ein Grund dafür, warumFriseure an Atemwegserkrankungen leiden.Ein Maximalziel wäre in diesem Fall, dieFrischluftzufuhr durch eine raumlufttechni-sche Anlage fachgerecht zu regulieren. Und

dadurch mehr für die Gesundheit Ihrer Mit-arbeiterinnen und Mitarbeiter zu tun.

4.6 Wie bewerte ich Risiken, wennes keine Normen gibt?

Fehlen konkrete Vorgaben, müssen Sie dieRisiken in Ihrem Betrieb selbst einschätzen.Ob ein Risiko vernachlässigbar, noch ak-zeptabel oder inakzeptabel ist, richtet sichnach der Wahrscheinlichkeit eines Unfallesoder dem Ausmaß einer Belastung und da-nach wie gravierend die Folgen sein könnten.Um ein Risiko beurteilen zu können, bietetsich eine Einteilung in drei Risikoklassen an.

Risikoklasse 1: Hierunter fallen alle Risiken,die man als Restrisiken akzeptieren kann,die beispielsweise den allgemeinen Lebens-risiken entsprechen.

Risikoklasse 2: Typisches Beispiel sind Haut-erkrankungen. Für alle Mitarbeiterinnen undMitarbeiter eines Friseurbetriebes bestehteine erhöhte Wahrscheinlichkeit für dasAuftreten von Hautekzemen oder Allergien.Die hohen Belastungen der Hände durchlanges Hantieren im Wasser oder denKontakt mit Tönungs-, Färbe- und Blondie-rungsmittel müssen mittel- bis langfristigminimiert werden.

Risikoklasse 3: Gefährdungen dieser Kate-gorie sind inakzeptabel. Es müssen unver-züglich Schutzmaßnahmen getroffen wer-den, ohne die nicht gearbeitet werden darf.

Risikobewertung durch Risikoabschätzung

Risiko istvernachlässigbar

Risikoklasse 1

Risiko istkurzfristig akzeptabel

Risikoklasse 2

Risiko istnicht akzeptabel

Risikoklasse 3

keine Maßnahmennötig

mittel- und langfristigeMaßnahmen

Sofort-maßnahmen

Sicherheit Gefahr

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5 Festlegen 17

5 Festlegen

5.1 Welche Maßnahmen und Lösungen gibt es?

Die beste Maßnahme ist immer noch, Ge-fährdungen zu vermeiden oder ganz auszu-schalten. Dabei können Sie die so genannteT-O-P-Regel zu Hilfe nehmen:

• „T” wie technische Maßnahmen: Sie soll-ten bereits bei der Planung und dem Bauder Einrichtungen berücksichtigt werdensowie bei der Beschaffung technischerVorrichtungen, von Geräten und Arbeits-materialien.

• „O” wie organisatorische Maßnahmen:Hierzu gehören zum Beispiel Wechselzwischen Feucht- und Trockenarbeitensowie die Organisation von Arbeitsab-läufen.

• „P” wie personen- und verhaltensbezo-gene Sicherheitsmaßnahmen: Sie geltenimmer dann, wenn die Gefährdungdurch technische und organisatorischeMaßnahmen nicht vollständig beseitigtwerden kann.

Um die Priorität der Maßnahmen zu verdeut-lichen, erinnern Sie sich bitte an das Beispiel„Rückenerkrankungen reduzieren” von Seite14, Kap. 4.2 Physische Belastungen IhrerMitarbeiter reduzieren Sie am wirksamstenmit technischen Lösungen wie höhenverstell-baren Kundenstühlen oder Waschbecken.Eine organisatorische Maßnahmen ist es,dafür zu sorgen, dass Ihre Friseure zwischen-durch im Sitzen arbeiten, zum Beispiel um

Ware nachzubestellen oder Karteikarten zuaktualisieren. Auf diese Weise werden ein-seitige Belastungen der Wirbelsäule vermie-den. Das Erlernen rückengerechter Arbeits-weisen gehört zu den verhaltensbezogenenMaßnahmen. Bedenken Sie jedoch, dasssowohl organisatorische als auch personen-bezogene Maßnahmen meistens nur kurzfri-

Gefährdungsbeurteilung: Identifizieren Sie Gefahren, dokumentieren Sie sie und legen Sie Gegenmaßnahmen fest.

Überzeugen statt anweisen

Beteiligen Sie Ihre Mitarbeiter bei der Auswahl und Erprobungvon Arbeitsschutzmaßnahmen. Das gilt vor allem für personen-und verhaltensbezogene Maßnahmen wie das Tragen vonSchutzhandschuhen oder rückengerechtes Arbeiten. Überzeu-gen Sie Ihre Beschäftigten von der Notwendigkeit und dem Sinndieser Lösungen, die einzig und allein der eigenen Gesundheitdienen. Einsicht erhöht die Akzeptanz!

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5 Festlegen

Unternehmer FRISEURHANDWERK

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5.2 Welche Prioritäten gelten für dieAuswahl der Maßnahmen?

Bevor Sie Prioritäten setzen, sollten Sieeinen Investitionsplan erstellen unter Be-rücksichtigung Ihrer finanziellen, zeitlichenund personellen Kapazitäten. OrientierenSie sich dann an der so genannten T-O-P-Regel. Danach sind technische Lösungen fürden Arbeitsschutz am wirksamsten.

Denn wie das oben beschriebene Beispielzeigt, können personen- und verhaltensbe-zogene Maßnahmen zwar kurzfristig erfolg-reich sein, auf lange Sicht oder in Stress-situationen verlieren sie jedoch oft ihreWirkung. Bei der Auswahl bewährter

Schutzmaßnahmen können Sie sich auch anden Berufsgenossenschaftlichen Informationen(BGI) orientieren (siehe Serviceteil).

5.3 Was dokumentiere ich?

Tragen Sie alle durchzuführenden Maß-nahmen in das Arbeitsblatt 3 ein, und zwar so konkret, dass danach ein Arbeitsauftrag erteilt werden kann. Die festgelegten Maß-nahmen sind Bestandteil der Dokumentation.

ChemischeBehandlung

Berufsgenossenschaftfür Gesundheitsdienstund WohlfahrtspflegeDatum:

Arbeitsblatt 3

Arbeitsbereich: Einzeltätigkeit: Beschäftigte: Seite:Dauerwelle alle 1

Risiko-klassen

(1–3)

Gefährdungen Schutzziele(Normen)

Maßnahmen (TOP) Durchführung Überprüfung

Bis wann?Wer? Wann? Ziel erreicht?

Chemische Einwirkungenauf:- Haut- Atemwege

22

Ab sofort tragen alle Mitarbeiter beichemischen Behandlungen inklusiveProbewickeln, Schutzhandschuhe.

Bis Ende 2007 leidet kein Mitarbeitermehr unter Hauterkrankungen.

Organisatorisch:- Gefahrstoffverzeichnis erstellen

- Chemikalienbeständige Einmal-Schutzhand- schuhe beschaffen- Typgerechte Hautschutz- und Pflegemittel beschaffen- Mitarbeiter im bedarfsgerechten Gebrauch der Einmal-Schutzhandschuhe unterweisen- Arbeitsmedizinische Untersuchungen

- Mitarbeiter mit Hauterkrankungen bei schu.ber.z anmelden

Personenbezogen:- Bei der Arbeit Hand- und Armschmuck ablegen- Keine Kundenhandtücher zum Abtrocknen der

Hä d b t

Tragen Sie die Maßnahmenin Arbeitsblatt 3 ein.

Unser Angebot

Auf www.bgw-online.de finden Sieden „Hautschutz- und Händehygiene-plan für Friseurinnen und Friseure“ zumDownloaden oder Bestellen und unterder Rubrik „Hauptsache Hautschutz“alle Service-Angebote der BGW zumHautschutz.

stig Erfolg haben. Wenn Not am Mann ist,ist die Friseurin wieder den ganzen Tag aufden Beinen. Und die Übungen aus derRückenschule sind auch schnell vergessen.

Page 19: Gefährdungsbeurteilung im Friseurhandwerk · Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, weil sie durch chronische Beschwerden arbeitsunfähig geworden sind ... gefährden. Die Gefährdungsbeurteilung

6 Durchführen 19

6 Durchführen

6.1 Was sollte ich bei derDurchführung der Maßnahmen beachten?

Legen Sie unmissverständlich fest: Wer machtwas bis wann? Binden Sie vor allem Mit-arbeiter mit Leitungsfunktion ein, zum Bei-spiel Ihre Meister oder Filialleiter. NutzenSie hierzu das Arbeitsblatt 3.

6.2 Wer kann mich unterstützen?

Zögern Sie nicht, Ihre Fachkraft für Arbeits-sicherheit und Ihren Betriebsarzt zu Rate zuziehen. Nutzen Sie die Angebote von In-nungen und Fachverbänden.

6.3 Welche Ermittlungen kann ichnutzen?

Ersparen Sie sich zusätzliche Arbeit undnutzen Sie möglicherweise in Ihrem Betrieb be-reits vorhandene Gefährdungsbeurteilungenwie zum Beispiel die durch die Gefahrstoffver-ordnung vorgeschriebene Ermittlung (weitereBeispiele siehe Seite 11, Kap. 2.4). Es könnenGefahrstoffverzeichnis, Ersatzstoffprüfung undBetriebsanweisung übernommen werden.Verweisen Sie in Ihrer Gefährdungsbeurteilungauf diese Unterlagen.

Binden Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Durchführung ein. Damit erreichen Sie eine höhere Akzeptanz der Maßnahmen.

Unser Angebot

Nutzen Sie das umfangreiche Beratungsangebot der BGW-Präventionsdienste, zum Beispiel wenn eine Gefährdung immerwieder auftritt und Sie mit hausinternem Wissen nicht weiter-kommen. Unser Präventionsdienst steht Ihnen in allen Fragendes Arbeits- und Gesundheitsschutzes kompetent zur Seite. IhreAnsprechpartner finden Sie auf den Serviceseiten am Schlussdieser Broschüre.

Betriebe, die bereits mit einem Qualitätsmanagementsystem ar-beiten, können die Vorteile von qu.int.as nutzen. Mit qu.int.asorganisieren Sie den Arbeitsschutz mit QM-Methoden. Dies

steigert die Zufriedenheit von Mitar-beitern und Kunden und trägt damit zumErfolg Ihres Unternehmens bei. Die BGWhonoriert Ihr betriebliches Engagementmit einer finanziellen Förderung.

Informieren Sie sich unter www.bgw-online➛ Kundenzentrum ➛ qu.int.as.

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7 Überprüfen

7.1 Was sollte ich überprüfen?

Gehen Sie hier in drei Schritten vor:

• Kontrollieren Sie, ob die Maßnahmendurch die von Ihnen beauftragten Perso-nen termingerecht ausgeführt wurden.

• Prüfen Sie, ob die Gefährdungen auchwirklich behoben sind und ob durch dieMaßnahmen eventuell neue zusätzlicheGefährdungen entstanden sind.

• Halten Sie die Ergebnisse Ihrer Überprü-fung schriftlich fest. Sie sind Bestandteilder Dokumentation. Nutzen Sie hierzudas Arbeitsblatt 3.

7.2 Wann erfolgt die Überprüfung?

Überprüfen Sie Durchführung und Wirksam-keit der Maßnahmen direkt nach den verein-barten Terminen und dann in festgelegtenAbständen fortlaufend.

7.3 Was mache ich, wenn eine Gefährdung nicht vollständigbeseitigt wurde?

Stellen Sie zunächst fest, warum diese Ge-fährdung noch besteht. Legen Sie erneutMaßnahmen fest, um die Gefährdung zubeseitigen, und vergewissern Sie sich ab-schließend von der Wirksamkeit.

Unternehmer FRISEURHANDWERK

20

7 Überprüfen

ChemischeBehandlung

Berufsgenossenschaftfür Gesundheitsdienstund WohlfahrtspflegeDatum:

Arbeitsblatt 3

Arbeitsbereich: Einzeltätigkeit: Beschäftigte: Seite:Dauerwelle alle 1

Risiko-klassen

(1–3)

Gefährdungen Schutzziele(Normen)

Maßnahmen (TOP) Durchführung Überprüfung

Bis wann?Wer? Wann? Ziel erreicht?

Chemische Einwirkungenauf:- Haut- Atemwege

22

Ab sofort tragen alle Mitarbeiter beichemischen Behandlungen inklusiveProbewickeln, Schutzhandschuhe.

Bis Ende 2007 leidet kein Mitarbeitermehr unter Hauterkrankungen.

2008 wird eine raumlufttechnischeAnlage installiert, die für eine Frisch-luftzufuhr von mindestens 100 m 3/hpro Beschäftigten sorgt.

In den nächsten vier Monaten werdenalle Produkte und Verfahren, dieAllergien der Haut und Atemwegeauslösen, durch weniger gefährlicheAlternativen ersetzt.

Organisatorisch:- Gefahrstoffverzeichnis erstellen

- Chemikalienbeständige Einmal-Schutzhand- schuhe beschaffen- Typgerechte Hautschutz- und Pflegemittel beschaffen- Mitarbeiter im bedarfsgerechten Gebrauch der Einmal-Schutzhandschuhe unterweisen- Arbeitsmedizinische Untersuchungen

- Mitarbeiter mit Hauterkrankungen bei schu.ber.z anmelden

Personenbezogen:- Bei der Arbeit Hand- und Armschmuck ablegen- Keine Kundenhandtücher zum Abtrocknen der Hände benutzen

Technisch:- Eine raumlufttechnische Anlage installieren, die die Schadstoffkonzentration am Arbeitsplatz um 100 % senkt- Einen separaten Anmischplatz einrichten

Organisatorisch:- Bei Herstellern Alternativen zu Dauerwellen prüfen- Merkblätter vom Industrieverband Körper- und Waschmittel e.V anfordern

Chef persön-lich + Fach-kraft für Ar-beitssicherheit

Einkauf/Frau Müller

01.01.08

01.01.08

01.04.08

Chef persön-lich + Fach-kraft für Ar-beitssicherheit

Einkauf/Frau Müller

ChefpersönlichBetriebsarzt

Chefpersönlich

30.11.07

30.11.07

02.12.0730.12.07

10.01.08

30.12.07

30.11.07

02.12.0703.01.08

Definieren Sie die Zieleschriftlich im Arbeitsblatt 3.

Page 21: Gefährdungsbeurteilung im Friseurhandwerk · Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, weil sie durch chronische Beschwerden arbeitsunfähig geworden sind ... gefährden. Die Gefährdungsbeurteilung

8 Aktualisieren 21

8 Aktualisieren

8.1 Wann sollte die Gefährdungs-beurteilung aktualisiert werden?

Arbeitsschutz ist ein kontinuierlicher Pro-zess, der nie ganz abgeschlossen ist. Aktu-alisieren Sie deshalb die Gefährdungs-beurteilung immer, wenn neue Gefähr-dungen in Ihrem Betrieb aufgetreten sindoder auftreten könnten. Anhaltspunkte sind:• eine Häufung von Arbeitsunfällen und

Berufskrankheiten,• ein erhöhter Krankenstand,• die Anschaffung neuer Geräte,• die Verwendung neuer Arbeitsstoffe,• die Umgestaltung von Arbeitsbereichen,• eine Änderung der Arbeitsorganisation

und des Arbeitsablaufs,• neue oder geänderte Gesetze und

Verordnungen.

Konzentrieren Sie sich bei der Aktualisie-rung der Gefährdungsbeurteilung auf dieVeränderungen und Gefährdungen, dienoch nicht beseitigt wurden. Eine voll-ständige Wiederholung ist nicht notwendig.

8.2 Wie erhöhe ich kontinuierlichden Gesundheitsschutz und die Sicherheit?

Die Überprüfung der Wirksamkeit von Maß-nahmen, die stetige Aktualisierung derGefährdungsbeurteilung und die Einleitungweiterer Verbesserungen ist der erste Schrittin Richtung eines kontinuierlichen Verbesse-rungsprozesses (KVP). Bearbeiten Sie diesenSchritt gezielt in Mitarbeiterbesprechungen,da Ihre Mitarbeiter durch die tägliche Praxisoft sehr genau wissen, warum etwas funk-tioniert oder auch nicht. Integrieren Sienach und nach das Thema Arbeits- undGesundheitsschutz in regelmäßigen Mit-arbeiterbesprechungen.

Unser Angebot

Welche Maßnahmen dafür notwendigsind, steht in der BetriebsanweisungFriseurhandwerk. Wir schicken Ihnendiesen Aushang auf Wunsch gern zu.Sie können die Betriebsanweisung auchunter www.bgw-online.de aus demInternet herunterladen. Oder Sie infor-mieren sich beim Präventionsdienst derBGW. Dort erhalten Sie kompetente Be-ratung.

Mit der Mode gehen

Nichts ist so starken Schwankungen aus-gesetzt wie die Haarmode. Im Sommerblond, im Herbst rot. Heute glatt und mor-gen kraus. Doch nicht alles, was schönmacht, ist automatisch gesund. Vielekosmetische Arbeitsstoffe und Verfahrenenthalten gesundheitsgefährdende Sub-stanzen, die Haut und Atemwege an-greifen. Der Trend geht deshalb eindeu-tig in Richtung gesunde Alternativen.Gehen Sie mit der Mode. Verzichten Siefreiwillig auf oxidierende Haarfarbenund „saure” Dauerwellen und ersetzenSie gesundheitsgefährdende Produktedurch weniger gesundheitsschädliche.

Page 22: Gefährdungsbeurteilung im Friseurhandwerk · Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, weil sie durch chronische Beschwerden arbeitsunfähig geworden sind ... gefährden. Die Gefährdungsbeurteilung

9 Dokumentieren

Unternehmer FRISEURHANDWERK

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9 Dokumentieren

9.1 Warum sollte ich eine Dokumentation erstellen?

Die schriftliche Dokumentation ist eine wert-volle Basis für die Sicherheit in Ihrem Unter-nehmen. Sie erleichtert es Ihnen, Maßnah-men, Verantwortliche und Termine für dieDurchführung der Arbeitsschutzmaßnahmenfestzuhalten, und darf deshalb in keinem Be-trieb fehlen. In Unternehmen mit mehr als zehnBeschäftigten besteht eine Dokumentations-pflicht nach Arbeitsschutzgesetz § 6 (1), inUnternehmen mit bis zu zehn Beschäftigtennach BGV A2 Anlage 1 und 3.

Eine Dokumentation erleichtert die organisa-torische Umsetzung und Kontrolle Ihrer Ar-beitsschutzmaßnahmen. Sie bildet dahereine wertvolle Grundlage für die Arbeit derFachkraft für Arbeitssicherheit, für den Be-triebsarzt und den Sicherheitsbeauftragten.Unfälle können vermieden, arbeitsbedingtenErkrankungen kann vorgebeugt werden. Siekönnen Ihre Dokumentation auch mit IhremQualitätsmanagement verbinden und soeinen kontinuierlichen Verbesserungsprozessnachweisen. So kann Ihre Dokumentationeine Grundlage für die Entscheidung werden,welche Investitionen langfristig lohnend

sind. Außerdem haben Sie mit diesen schrift-lichen Unterlagen den Nachweis gegenüberden staatlichen Behörden und der Berufsge-nossenschaft, dass Sie Ihre gesetzlich vorge-schriebene Verantwortung als Arbeitgebererfüllt haben.

9.2 Was soll eine Dokumentationenthalten?

• Das Ergebnis Ihrer Gefährdungsbeurtei-lung (Kapitel 4): Welchen Gefährdungensind die Mitarbeiter ausgesetzt? Wie groß ist das Ausmaß der Gefährdungen?Vernachlässigbar, kurzfristig akzeptabel,nicht akzeptabel? Wie dringlich ist dieBeseitigung der Gefährdungen? Sofort,kurz-, mittel-, langfristig? WelchesSchutzziel soll erreicht werden?

• Die von Ihnen festgelegten Maßnahmen(Kapitel 5): Welche Maßnahmen sinddurchzuführen? Wer ist für die Durch-führung verantwortlich? Bis wann sinddie Maßnahmen zu realisieren?

• Das Ergebnis Ihrer Überprüfung (Kapitel 7): Wie wirksam sind die durchgeführtenMaßnahmen? Was muss zusätzlich ver-anlasst werden?

Die Dokumentation muss in schriftlicher Formerfolgen. Vermeiden Sie unnötigen Dokumen-tationsaufwand. Prüfen Sie, welche Angabenzu Gefährdungen Sie bereits zu anderenAnlässen machen und verweisen Sie gege-benenfalls darauf.

Sichern Sie sich ab!

Wenn Sie diese sieben Schritte von der Vorbereitung bis zurAktualisierung wie beschrieben durchführen und dokumentie-ren, haben Sie nicht nur die Anforderungen des Arbeitsschutz-gesetzes erfüllt, Sie haben die Gesundheit Ihrer Mitarbeitergesichert und damit die Qualität Ihrer Arbeit.

Page 23: Gefährdungsbeurteilung im Friseurhandwerk · Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, weil sie durch chronische Beschwerden arbeitsunfähig geworden sind ... gefährden. Die Gefährdungsbeurteilung

Legende

Hohe Gefährdung wahrscheinlich Mittlere Gefährdung wahrscheinlich Gefährdung ist im Einzelfall zu prüfen

10 Arbeitsbereichsbezogene Analyse 23

10 Arbeitsbereichsbezogene Analyse

Verbrennungen

Haarwäsche/Haarpflege

Chemische Behandlung Haare schneiden Reinigung/

Hygiene Pause

Elektrischer Strom

Haut

Spitze und scharfeArbeitsgeräte

Rücken

Psychische Belastungen

Raumklima

Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle

Beleuchtung

Finish/Styling

Brand und Explosion

Das folgende Kapitel vermittelt Ihnen einenÜberblick über mögliche Gefährdungen imFriseurbetrieb. Wir informieren Sie überbereichsspezifische Aspekte und nennenIhnen Forderungen aus dem Arbeitsschutz-recht und verweisen auf zusätzliche Regel-werke, Merkblätter und Informationsbro-schüren. Sie sollten sich vor dem Auswählenund Umsetzen von Maßnahmen Schutzziele

setzen, wie in Kapitel 4 beschrieben. Dennnur an den von Ihnen gesetzten Zielen kön-nen Sie messen, ob die von Ihnen getroffe-nen Maßnahmen Erfolg hatten oder nicht.An ausgewählten Beispielen nach der T-O-P-Regel (technisch – organisatorisch – perso-nenbezogen; siehe Kapitel 5) zeigen wirIhnen, welche Maßnahmen sinnvoll seinkönnen.

Die Tabelle spiegeltErfahrungswerte wider.Im Einzelfall kann sichdie Situation anders darstellen.

Page 24: Gefährdungsbeurteilung im Friseurhandwerk · Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, weil sie durch chronische Beschwerden arbeitsunfähig geworden sind ... gefährden. Die Gefährdungsbeurteilung

10 Arbeitsbereichsbezogene Analyse

Unternehmer FRISEURHANDWERK

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10.1 Haarwäsche und Haarpflege*

Gefährdung/Thema T-O-P-Maßnahmen (Auswahl) Informationen

HAUT

• GefStoffV – Gefahrstoff-Verordnung § 7und Anhang V Nr. 2

• BGV B1 – Umgang mit Gefahrstoffen• TRGS 530 – Friseurhandwerk• TRGS 401 – Gefährdungen durch

Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung,Maßnahmen

• TRGS 540 – Sensibilisierende Stoffe• BGR 195 – Regeln für den Einsatz von

Schutzhandschuhen • BGR 197 – Benutzung von Hautschutz

* Die Tabelle nennt lediglich Beispiele. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

RÜCKEN

Langes Stehen in oft einseitiger Haltung be-lastet den Rücken und löst Verspannungenim Schulter-Nackenbereich aus.

Technisch:• höhenverstellbare Waschbecken

und Kundenstühle beschaffen• Stehhilfen bereitstellen

Organisatorisch:• Arbeitsabläufe optimieren und für abwech-

selnde Steh- und Sitztätigkeiten sorgen

• ArbSchG – Arbeitsschutzgesetz §§ 3 – 5• ArbStättV – Arbeitsstättenverordnung• BGV A 1 – Grundlagen der Prävention• ASR – Arbeitsstättenrichtlinie 25/1 –

Sitzgelegenheiten

Friseure hantieren den ganzen Tag im Was-ser. Die Feuchtarbeiten beeinträchtigen dienatürliche Schutzfunktion der Haut und ver-ursachen Abnutzungsekzeme und Allergien.

Emulgatoren, Konservierungs- und Duftstoffein den Friseurprodukten wirken sensibilisie-rend auf die Haut und lösen Allergien aus.

Besonders gefährdet sind Mitarbeiter, die aus-schließlich für die Haarwäsche zuständigsind, zum Beispiel Auszubildende und unge-lernte Hilfskräfte.

Das Auswaschen von Tönungs-, Färbe- undBlondierungsmitteln und Dauerwellen greiftdie Hände an.

Technisch:• kosmetische Arbeitsstoffe mit geringer Ge-

fährdung verwenden; Ersatzstoffe prüfen• Handwaschplatz einrichten

Organisatorisch:• Gefahrstoffverzeichnis erstellen• Zeitanteil von Feuchtarbeiten für jeden

Mitarbeiter auf maximal zwei Stunden pro Tag begrenzen; bei einem höherenAnteil Vorsorgeuntersuchungen anbieten(ab 4 Stunden Feuchtarbeit muss die Vorsorgeuntersuchung veranlasst werden)

• Hautschutzplan aushängen• Mitarbeiter abwechselnd bei Nass- und

Trockenarbeiten einsetzen

Personenbezogen:• Mitarbeiter über Hautgefährdungen, Haut-

schutz und in PSA unterweisen• geeignete PSA wie beispielsweise Wasch-

handschuhe auswählen und beschaffen• bei Feuchtarbeiten Handschuhe tragen• Hautschutz- und Hautpflegepräparate

regelmäßig anwenden• keinen Handschmuck tragen• Hände auch außerhalb der Arbeit pflegen

Page 25: Gefährdungsbeurteilung im Friseurhandwerk · Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, weil sie durch chronische Beschwerden arbeitsunfähig geworden sind ... gefährden. Die Gefährdungsbeurteilung

10 Arbeitsbereichsbezogene Analyse 25

RÜCKEN

Gefährdung/Thema T-O-P-Maßnahmen (Auswahl) Informationen

STOLPER-, RUTSCH- UND STURZUNFÄLLE

Bei der Haarwäsche sind Friseure einererhöhten Gefährdung durch Stolpern, Rut-schen und Stürzen ausgesetzt.

Hauptursachen sind nasse, rutschige Bödenoder Stolperfallen wie im Wege stehendeRollwagen.

Technisch:• Arbeitsbereiche mit rutschsicheren

Bodenbelägen ausstatten. Ebene, rutschsichere Bodenflächen nach R9 schaffen

• ausreichend Bewegungsfläche am Arbeitsplatz schaffen

Organisatorisch:• Böden stets trocken halten• Standflächen für bewegliche Arbeits-

mittel ausweisen• Erste Hilfe organisieren

Personenbezogen:• Rutschfeste Schuhe tragen

• ArbStättV – Arbeitsstättenverordnung –Bewegungsflächen, Anhang Nr. 1.5 und 3.1

• ASR – Arbeitsstättenrichtlinie 8/1 • BGR 181 – Merkblatt für Fußböden in

Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mitRutschgefahr

PSYCHISCHE BELASTUNGEN

Arbeiten unter Zeitdruck, Stress und Hektikbegünstigen Haut- und Rückenerkrankungenund erhöhen das Unfallrisiko.

Organisatorisch:• Arbeitsorganisation

optimieren• Regenerationsmöglichkeiten

schaffen• Pausenzeiten einhalten

Personenbezogen:• Entspannungstechniken• Stressmanagement

• ArbSchG – Arbeitsschutzgesetz §§ 3 – 5• ArbStättV – Arbeitsstättenverordnung• BGV A 1 – Grundlagen der Prävention• ArbZG – Arbeitszeitgesetz § 4

Personenbezogen:• bequemes Schuhwerk tragen • Mitarbeiter in rückengerechter

Arbeitsweise unterweisen• Rückenschule und Ausgleichsgymnastik

empfehlen

Page 26: Gefährdungsbeurteilung im Friseurhandwerk · Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, weil sie durch chronische Beschwerden arbeitsunfähig geworden sind ... gefährden. Die Gefährdungsbeurteilung

10 Arbeitsbereichsbezogene Analyse

Unternehmer FRISEURHANDWERK

26

10.2 Chemische Behandlung*

Gefährdung/Thema T-O-P-Maßnahmen (Auswahl) Informationen

HAUT UND ATEMWEGE

• GefstoffV – Gefahrstoffverordnung § 7• ArbStättV – Arbeitsstättenverordnung

„Lüftung”, Anhang 3.6• ASR – Arbeitsstättenrichtlinie 5• BGV B1 – Umgang mit Gefahrstoffen • TRGS 530 – Friseurhandwerk• TRGS 540 – Sensibilisierende Stoffe• TRGS 900 – Grenzwerte in der Luft• BGR 195 – Regeln für den Einsatz von

Schutzhandschuhen • BGR 197 – Benutzung von Hautschutz

* Die Tabelle nennt lediglich Beispiele. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Tönungs-, Färbe- und Blondierungsmittelsowie Produkte für Dauerwellen enthaltenhautgefährdende Substanzen, die die natür-liche Schutzfunktion der Haut zerstören undaußerdem Abnutzungsekzeme und Allergienverursachen.

Beim Anmischen und Zubereiten der Färbe-mittel entwickeln sich Dämpfe und Stäube.Sie reizen die Schleimhäute und sind Ursa-che für Atemwegserkrankungen.

Haarfarben mit m-Phenylendiamin stehen imVerdacht, das Erbgut zu verändern.

Technisch:• einen separaten Raum zum Anmischen

der Arbeitsstoffe einrichten und für Belüftung sorgen. In Arbeitsräumen stünd-lich eine Frischluftzufuhr von mindestens100 m3/h pro Beschäftigten gewährleisten

• raumlufttechnische Anlagen installieren • Ersatzstoffe prüfen• staubfreie Produkte und geschlossene

(expositionsfreie) Systeme verwenden

Organisatorisch:• Gefahrstoffverzeichnis erstellen • Mischapplikatoren, Portionsspender

und geeignete Behälter zum Anmischenbeschaffen

• Sicherheitshinweise der Hersteller beachten, zum Beispiel Warnung vor Allergien

• Gruppenmerkblätter für kosmetische Mittel beim Industrieverband Körper- und Waschmittel e.V. (IKW) beschaffen

• sich bei den Herstellern nach Alternativ-Produkten erkundigen

• Hautschutzplan aushängen

Personenbezogen:• geeignete PSA wie chemikalienbeständige

Einmal-Schutzhandschuhe auswählen undbeschaffen

• Mitarbeiter im Umgang mit gefährlichenArbeitsstoffen und bedarfsgerechten Gebrauch von PSA unterweisen

• arbeitsmedizinische Betreuung anbieten• Hautschutz- und -pflegepräparate regel-

mäßig anwenden

Page 27: Gefährdungsbeurteilung im Friseurhandwerk · Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, weil sie durch chronische Beschwerden arbeitsunfähig geworden sind ... gefährden. Die Gefährdungsbeurteilung

10 Arbeitsbereichsbezogene Analyse 27

Das Wickeln der Dauerwelle sowie dasAuftragen von Fixierflüssigkeit ist oft nurdurch anstrengendes „Über-Kopf-Arbeiten”und in Rumpf-Beuge-Haltung möglich. DieFolgen sind Rückenschmerzen und Verspan-nungen im Schulter-Nackenbereich.

• ArbStättV – Arbeitsstättenverordnung § 3• ASR – Arbeitsstättenrichtlinie 25/1 –

Sitzgelegenheiten • BGV A 1 – Grundlagen der Prävention

RÜCKEN

Gefährdung/Thema T-O-P-Maßnahmen (Auswahl) Informationen

PSYCHISCHE BELASTUNGEN

Arbeiten unter Zeitdruck begünstigt Haut-und Rückenerkrankungen. Stress ist derHauptgrund, warum Persönliche Schutzaus-rüstung nicht getragen wird.

• ArbSchG – Arbeitsschutzgesetz §§ 3 – 5• ArbStättV – Arbeitsstättenverordnung § 3• BGV A 1 – Grundlagen der Prävention• M 656 – Diagnose Stress

RAUMKLIMA

Gerade bei chemischen Behandlungen istdie Luft am Arbeitsplatz stark belastet. DieMitarbeiter atmen gesundheitsschädigendeDämpfe ein, die die Schleimhäute reizen.

Kosmetische Arbeitsstoffe werden vomHersteller oft in hoher Konzentration ange-boten. Überdosierungen belasten die Raum-luft.

Technisch:• raumlufttechnische Anlagen installieren;

Frischluftmenge von 100 m3/h pro Be-schäftigten

Personenbezogen:• Portionsspender verhindern Überdosie-

rungen

• ArbStättV – Arbeitsstättenverordnung Anhang 3.6

• ASR – Arbeitsstättenrichtlinie 5• TRGS 900 – Grenzwerte in der Luft

Technisch:• mit höhenverstellbaren Waschbecken und

Kundenstühlen die Arbeitsplätze ergono-misch gestalten

• Stehhilfen beschaffen

Organisatorisch:• Arbeitsabläufe optimieren und für abwech-

selnde Steh- und Sitztätigkeiten sorgen

Personenbezogen:• Mitarbeiter in rückengerechter Arbeits-

weise unterweisen• Rückenschule und Ausgleichsgymnastik• bequemes Schuhwerk tragen

Organisatorisch:• Arbeitsorganisation optimieren • Kundentermine stressfrei planen• Regenerationsmöglichkeiten

schaffen

Personenbezogen:• Entspannungstechniken• Stressmanagement

Page 28: Gefährdungsbeurteilung im Friseurhandwerk · Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, weil sie durch chronische Beschwerden arbeitsunfähig geworden sind ... gefährden. Die Gefährdungsbeurteilung

Unternehmer FRISEURHANDWERK

28 10 Arbeitsbereichsbezogene Analyse

Einige kosmetische Arbeitsstoffe sind leichtentzündlich. Am Arbeitsplatz sollten daherimmer nur kleine Mengen vorgehalten wer-den. Bei der Lagerung größerer Mengensind entsprechende Sicherheitsvorkehrun-gen zu treffen.

• GefStoffV – Gefahrstoffverordnung Anhang III Nr. 1

• Betriebssicherheitsverordnung• ArbStättV – Arbeitsstättenverordnung

Anhang Nr. 2.2

BRAND UND EXPLOSION

Gefährdung/Thema T-O-P-Maßnahmen (Auswahl) Informationen

ELEKTRISCHER STROM

Defekte elektrische Geräte (zum BeispielClimazon, Kreppeisen, etc.), die fehlendeIsolierungen an Zuleitungen sind häufig dieUrsache für Stromschläge.

Zu Stromunfällen kommt es auch, wenn elek-trische Arbeitsgeräte ins Waschbecken fal-len oder dort abgelegt werden.

Technisch:• elektrische Anlagen und Geräte regel-

mäßig prüfen lassen. Wiederholungs-prüfungen dokumentieren

• Steckdosen vor Spritzwasser schützen

Organisatorisch:• Reparatur und Instandhaltung nur durch

Elektrofachkräfte• Personal im Umgang mit elektrischen Ge-

räten schulen

Personenbezogen:• Mitarbeiter unterweisen

• BGV A 3 – Elektrische Anlagen und Be-triebsmittel

• BGI 548 – Elektrofachkräfte• VDE 0100 – Umgang mit elektrischen

Betriebsmitteln • ArbStättV – Arbeitsstättenverordnung

Anhang Nr. 1.4

Technisch:• separaten Lagerraum oder Sicherheits-

schrank für leicht entzündliche Produkteeinrichten

Organisatorisch:• Rauchverbot in Lagerräumen• Feuerlöscher installieren und regelmäßig

warten

Page 29: Gefährdungsbeurteilung im Friseurhandwerk · Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, weil sie durch chronische Beschwerden arbeitsunfähig geworden sind ... gefährden. Die Gefährdungsbeurteilung

2910 Arbeitsbereichsbezogene Analyse

10.3 Haare schneiden*

Gefährdung/Thema T-O-P-Maßnahmen (Auswahl) Informationen

BELEUCHTUNG

* Die Tabelle nennt lediglich Beispiele. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Die schlechte Ausleuchtung des Arbeitsbe-reiches, zum Beispiel Schattenwurf, führthäufig zu Stich- und Schnittverletzungen anHänden und im Gesicht.

Technisch:• Beleuchtung an den Arbeitsplätzen opti-

mieren; die Beleuchtung am Arbeitsplatzbeträgt mindestens 500 Lux

• Blendung begrenzen

Langes Stehen in oft einseitiger Haltung be-lastet den Rücken und löst Verspannungenim Schulter-Nackenbereich aus.

• ArbStättV – Arbeitsstättenverordnung § 3• ASR – Arbeitsstättenrichtlinie 25/1• BGV A 1 – Grundlagen der Prävention

RÜCKEN

Technisch:• Arbeitsplätze ergonomisch gestalten,

zum Beispiel durch höhenverstellbare Kundenstühle

• Stehhilfen beschaffen

Organisatorisch:• Arbeitsabläufe optimieren und für ab-

wechselnde Steh- und Sitztätigkeiten sorgen

Personenbezogen:• Mitarbeiter auf rückengerechte Arbeits-

weise hinweisen• Rückenschule und Ausgleichsgymnastik

empfehlen• bequemes Schuhwerk tragen

• BGV A 1 § 2 – Unfallverhütung• ArbStättV – Arbeitsstättenverordnung

Nr. 3.4• ASR – Arbeitsstättenrichtlinie 7/3 • DIN EN ISO 12655 – Licht und Beleuchtung

Arbeiten unter Zeitdruck, Stress und Hektikerhöhen das Risiko, dass sich Mitarbeiteroder Kunden an Scheren oder Rasiermes-sern verletzen.

• ArbSchG – Arbeitsschutzgesetz §§ 3 – 5• BGV A 1 – Grundlagen der Prävention

PSYCHISCHE BELASTUNGEN

Organisatorisch:• Arbeitsorganisation optimieren• Regenerationsmöglichkeiten

schaffen

Personenbezogen:• Entspannungstechniken• Stressmanagement

Page 30: Gefährdungsbeurteilung im Friseurhandwerk · Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, weil sie durch chronische Beschwerden arbeitsunfähig geworden sind ... gefährden. Die Gefährdungsbeurteilung

Unternehmer FRISEURHANDWERK

30 10 Arbeitsbereichsbezogene Analyse

Beim Haarschneiden verletzen sich Friseureoftmals an Scheren, Stielkämmen oder Ra-siermessern. Meistens rutschen die Arbeits-mittel in feuchten Händen ab, werdenunsachgemäß oder ungesichert abgelegt.

Die Unfallgefahr steigt, wenn Stress undErmüdung die Hand-Auge-Koordinationschwächen.

Bei blutenden Stich- und Schnittverletzungenbesteht Infektionsgefahr.

• BGV A1 – Grundlagen der Prä-vention § 15

• ArbStättV – Arbeitsstättenverordnung –Nr. 3.4

• ASR – Arbeitsstättenrichtlinie 7/3 – Künstliche Beleuchtung

• TRGS 530 Ziff. 10 – ArbeitsmedizinischeBetreuung bei Infektionen

UNFÄLLE DURCH SPITZE UND SCHARFKANTIGE ARBEITSGERÄTE

Gefährdung/Thema T-O-P-Maßnahmen (Auswahl) Informationen

Technisch:• für ausreichende Beleuchtung sorgen• Scheren und Messer mit Sicherungs-

systemen ausstatten

Organisatorisch:• Kundentermine stressfrei planen• Arbeitsgeräte (Scheren, Messer, Rasierer)

täglich und nach einem Unfall desin-fizieren

• Erste Hilfe für die Wundversorgung organisieren

• arbeitsmedizinische Vorsorgeunter-suchungen und Immunisierungsan-gebote

Personenbezogen:• Mitarbeiter anweisen, scharfe, spitze

Arbeitsmittel stets sicher aufzubewahren• Mitarbeiter im Infektionsschutz unterweisen

Das Ausrutschen auf abgeschnittenen Haarenoder benutzten Haarkrausen gehört zu dentypischen Unfallgefahren im Friseursalon.

Eine weitere Gefährdung geht von Stolper-fallen wie im Wege stehende Rollwagen,Waschsäulen oder auf dem Boden liegendeelektrische Zuleitungen aus.

• ArbStättV – Arbeitsstättenverordnung –Bewegungsflächen, Anhang Nr. 1.5 und 3.1

• ASR – Arbeitsstättenrichtlinie 8/1 • BGR 181 – Merkblatt für Fußböden in

Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mitRutschgefahr

STOLPER-, RUTSCH- UND STURZUNFÄLLE

Technisch• Salon mit rutschsicheren Bodenbelägen

ausstatten• für ausreichende Beleuchtung sorgen• Steckdosen sachgerecht anbringen • Stolperfallen beseitigen

Organisatorisch• Stellplätze für Rollwagen, Climazon und

ähnliche Geräte markieren• Böden nach jedem Haarschnitt sofort säu-

bern

Personenbezogen• Mitarbeiter darauf hinweisen, rutschfeste

Schuhe zu tragen

Page 31: Gefährdungsbeurteilung im Friseurhandwerk · Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, weil sie durch chronische Beschwerden arbeitsunfähig geworden sind ... gefährden. Die Gefährdungsbeurteilung

3110 Arbeitsbereichsbezogene Analyse

* Die Tabelle nennt lediglich Beispiele. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Mitarbeiter können sich an heißen Ober-flächen von Kreppeisen, Lockenstäben oderClimazonen Verbrennungen der Haut zuzie-hen.

• BGV A1 – Grundlagen der Prä-vention § 24

• DIN EN 563 – Temperaturen berührbarerOberflächen, ergonomische Daten für dieFestlegung von Grenzwerten für heißeOberflächen

VERBRENNUNGEN

Technisch:• Geräte mit optischen Wärmean-

zeigen beschaffen• Ablageflächen und Halterungen

für „heiße” Arbeitsmittel instal-lieren

Organisatorisch:• Erste Hilfe bei Verbrennungen

organisieren

Personenbezogen:• Mitarbeiter im Umgang mit „heißen”

Arbeitsmitteln unterweisen

10.4 Finish und Styling*

Gefährdung/Thema T-O-P-Maßnahmen (Auswahl) Informationen

HAUT UND ATEMWEGE

• BGV B1 – Umgang mit Gefahrstoffen• GefStoffV – Gefahrstoff-Verordnung, § 7• TRGS 530, Ziff. 4 – Friseurhandwerk• TRGS 540 – Sensibilisierende Stoffe

Finish- und Stylingprodukte enthalten Alko-hole, Weichmacher, Konservierungs-, Duft-und Farbstoffe, die die Haut austrocknenund sensibilisierend wirken.

Durch die Aerosole in Sprays und Stylingpro-dukten entstehen Atemwegserkrankungenwie Schleimhautentzündungen, Bronchitisoder Bronchialasthma.

Finish- und Stylingprodukte werden in derRegel ohne Schutzhandschuhe aufgetragen.Anhaftende Rückstände belasten die Haut.

Technisch:• Ersatzstoffe prüfen. Zum Bei-

spiel Spraydosen durch Pumpzer-stäuber ersetzen, auf alkoholarme Produkte umstellen

• für ausreichende Frischluftzufuhr sorgen

Organisatorisch:• Gefahrstoffverzeichnis

erstellen• Hautschutzplan erstellen• Hautreinigungs- und -pflegemittel

zur Verfügung stellen • arbeitsmedizinische Betreuung

Personenbezogen:• Mitarbeiter über Hautgefährdungen

und Hautschutz unterweisen

Page 32: Gefährdungsbeurteilung im Friseurhandwerk · Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, weil sie durch chronische Beschwerden arbeitsunfähig geworden sind ... gefährden. Die Gefährdungsbeurteilung

Unternehmer FRISEURHANDWERK

32 10 Arbeitsbereichsbezogene Analyse

Kommen die heißen Oberflächen von Krepp-eisen, Lockenstäben oder Fönwellenkammmit Servietten, Watte oder Zeitungen inBerührung, besteht Brandgefahr.

Finish- und Stylingprodukte enthalten leicht-beziehungsweise hochentzündliche Inhalts-stoffe, die beispielsweise durch brennendeZigaretten Brände oder Verpuffungen aus-lösen.

Verstopfte Ansaugdüsen bei Fönen oderTrockenhauben führen zu thermischer Über-hitzung.

• ArbStättV – Arbeitsstättenverordnung Anhang 2.2

• Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)• BGV A 1 – Grundsätze der Prävention –

Unfallverhütungsvorschrift• BGR 104 – Explosionsschutzregeln

(EX-RL)• BGR 202 – Verkaufsstellen Druckgas-

dosen• BGR 133 – Ausrüstung von Arbeitsstätten

mit Feuerlöschern• BGI 646 – Umgang mit Druckgasdosen,

Schutzmaßnahmen bei Benutzung• BGI 560 – Vorbeugender Brandschutz

Seit 2006 unterliegen Spraydosen, diebrennbare Flüssigkeiten enthalten, der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

BRAND UND EXPLOSION

Gefährdung/Thema T-O-P-Maßnahmen (Auswahl) Informationen

Defekte elektrische Geräte oder fehlendeIsolierungen an Zuleitungen sind häufig dieUrsache für Stromschläge.

Zu Stromunfällen kommt es auch, wenn elek-trische Arbeitsgeräte ins Waschbecken fal-len oder dort abgelegt werden.

• BGV A 3 – Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

• BGI 548 – Elektrofachkräfte• VDE 0100 – Umgang mit elektrischen

Betriebsmitteln

ELEKTRISCHER STROM

Technisch:• elektrische Anlagen und Geräte regel-

mäßig prüfen lassen. Wiederholungs-prüfungen dokumentieren

• Halterungen und Ablageflächen für elektrische Geräte installieren

• Steckdosen vor Spritzwasser schützen

Organisatorisch:• Reparatur und Instandhaltung nur durch

Elektrofachkräfte

Personenbezogen:• Personal im Umgang mit elektrischen

Geräten schulen

Technisch:• entzündliche Arbeitsstoffe in separaten Vor-

ratsräumen oder Sicherheitsschränken lagern• Lüftung in Vorratsräumen installieren; Luft-

wechselrate in Vorratsräumen: 0,5/Stunde • Halterungen und hitzebeständige Ablage-

flächen für heiße Geräte installieren

Organisatorisch:• am Frisierarbeitsplatz nur den täglichen Be-

darf an entzündlichen Arbeitsstoffen lagern• brennbare Stoffe und Zündquellen

voneinander trennen• Feuerlöscher beschaffen und regelmäßig

warten lassen

Personenbezogen:• Mitarbeiter im Umgang mit entzündlichen

Arbeitsstoffen unterweisen, zum BeispielSprühstrahl nicht auf heiße Oberflächenrichten

• Mitarbeiter unterweisen, wie sie sich imBrandfall zu verhalten haben und wieFeuerlöscher zu handhaben sind

Page 33: Gefährdungsbeurteilung im Friseurhandwerk · Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, weil sie durch chronische Beschwerden arbeitsunfähig geworden sind ... gefährden. Die Gefährdungsbeurteilung

3310 Arbeitsbereichsbezogene Analyse

Langes Stehen in oft einseitiger Haltungbelastet den Rücken und löst Verspannungenim Schulter-Nackenbereich aus.

• BGV A 1 – Grundlagen der Prävention• ArbSchG – Arbeitsschutzgesetz § 4• ArbStättV § 3 – Arbeitsstättenverordnung • ASR – Arbeitsstättenrichtlinie 25/1 § 3 –

Sitzgelegenheiten

RÜCKEN

Gefährdung/Thema T-O-P-Maßnahmen (Auswahl) Informationen

Arbeiten unter Zeitdruck, Stress und Hektikerhöhen das Risiko, sich zu verbrennenoder einen Stromschlag zu erleiden.

• BGV A 1 – Grundlagen der Prävention• ArbSchG – Arbeitsschutzgesetz §§ 3 – 5• ArbStättV – Arbeitsstättenverordnung

PSYCHISCHE BELASTUNGEN

Organisatorisch:• Arbeitsorganisation optimieren• Regenerationsmöglichkeiten

schaffen

Personenbezogen:• Entspannungstechniken• Stressmanagement

Das Auftragen von Stylingprodukten ausSpraydosen führt zu einer hohen Aerosol-konzentration in der Raumluft.

• ArbStättV – Arbeitsstättenverordnung 3.6– „Lüftung”

• ASR – Arbeitsstättenrichtlinie 5• TRGS 530 – Friseurhandwerk• TRGS 900 – Grenzwerte in der Luft

RAUMKLIMA

Technisch:• raumlufttechnische Anlagen installieren;

Frischluftmenge von 100 m3/h pro Beschäftigten gewährleisten

Technisch:• höhenverstellbare Kundenstühle bereit-

stellen• Stehhilfen beschaffen

Organisatorisch:• Arbeitsabläufe optimieren und für

abwechselnde Steh- und Sitztätigkeiten sorgen

Personenbezogen:• Mitarbeiter auf rückengerechte Arbeits-

weise hinweisen• Rückenschule und Ausgleichsgymnastik

empfehlen• bequeme Schuhe tragen

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Unternehmer FRISEURHANDWERK

34 10 Arbeitsbereichsbezogene Analyse

Wenn Hochbetrieb herrscht und es eng amArbeitsplatz wird, erhöht sich die Gefahr, zustolpern und zu stürzen. HauptsächlicheStolperfallen sind Kabel, im Wege stehendeTrockenhauben oder Climazon.

• ArbStättV – Arbeitsstättenverordnung –Bewegungsflächen, Anhänge 1.4 und 3.1

• BGV A1 – Grundlagen der Prävention §§ 15, 24, 25

STOLPER-, RUTSCH- UND STURZUNFÄLLE

Gefährdung/Thema T-O-P-Maßnahmen (Auswahl) Informationen

Technisch:• Arbeitsplätze mit ausreichend

Bewegungsfläche einrichten• Steckdosen zweckmäßig installieren,

so dass Zuleitungen nicht im Wege liegen

• elektrische Arbeitsgeräte mit langen Anschlusskabeln durch AKKU-Geräte ersetzen

Organisatorisch:• Standflächen für bewegliche Arbeitsmittel

ausweisen• Erste Hilfe bei Stürzen organisieren

Personenbezogen:• Mitarbeiter in sicherheitsgerechtem Ver-

halten unterweisen

Page 35: Gefährdungsbeurteilung im Friseurhandwerk · Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, weil sie durch chronische Beschwerden arbeitsunfähig geworden sind ... gefährden. Die Gefährdungsbeurteilung

3510 Arbeitsbereichsbezogene Analyse

* Die Tabelle nennt lediglich Beispiele. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Frisch gewischte Böden erhöhen das Unfall-risiko.

• ArbStättV – Arbeitsstättenverordnung Anhang Nr. 1.5

• ASR – Arbeitsstättenrichtlinie 8/1 – Fußböden

• BGR 181 – Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mitRutschgefahr

STOLPER-, RUTSCH- UND STURZUNFÄLLE

Organisatorisch:• Böden ausschließlich mit geeigneten

Putzmitteln reinigen• feuchte Böden kennzeichnen

Personenbezogen:• rutschfeste Schuhe tragen

10.5 Reinigung und Hygiene*

Gefährdung/Thema T-O-P-Maßnahmen (Auswahl) Informationen

HAUT UND ATEMWEGE

• GesStoffV – Gefahrstoffverordnung § 7• TRGS 530 – Friseurhandwerk• TRGS 401 – Gefährdungen durch

Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung,Maßnahmen

• TRGS 900 – Frischluftzufuhr• BGR 195 – Regeln für den Einsatz von

Schutzhandschuhen • BGR 197 – Benutzung von Hautschutz • BGR 206 – Desinfektionsarbeiten im

Gesundheitsdienst• BGR 209 – Umgang mit Reinigungs-

und Pflegemitteln

Hygienemaßnahmen wie die Reinigung undDesinfektion der Arbeitsflächen und Arbeits-geräte gehören zu den Pflichten des Friseurs– manchmal mehrmals pro Tag. Aber auchFußböden, Geschirr oder Auftrageschalenmüssen regelmäßig gesäubert werden.

Feuchtarbeiten beeinträchtigen die natür-liche Schutzfunktion der Haut und verursachenAbnutzungsekzeme und Allergien.

Desinfektions- und Reinigungsmittel wirkensensibilisierend auf die Haut und könnenAllergien auslösen.

Bei Desinfektionsarbeiten kann Formalde-hyd freigesetzt werden. Überdosierungenoder Luftbelastungen durch offene Des-infektionswannen schädigen die Atemwege.

Für Reinigungs- und Hygienearbeiten dürfennur spezielle Schutzhandschuhe verwendetwerden. Sie müssen chemikalienbeständigsein und lange Stulpen haben, damit keinWasser in die Handschuhe eindringt.

Technisch:• einen Desinfektionsplatz mit Lüftung ein-

richten• Ersatzstoffe und -verfahren prüfen. Zum

Beispiel von Sprüh- auf Wischdesinfektionumstellen, aldehydfreie Desinfektionsmittelverwenden

• Handwaschplatz einrichten

Organisatorisch:• Desinfektions- und Hygieneplan erstellen• durch wechselnde Tätigkeiten Feucht-

arbeiten auf zwei Stunden pro Tag begrenzen

• auf den Hauttyp abgestimmte Hautschutz-und Pflegemittel bereitstellen

Personenbezogen:• geeignete Persönliche Schutzausrüstung

(PSA) wie chemikalienbeständige Schutzhandschuhe mit langen Stulpen auswählen und beschaffen

• Mitarbeiter über Hautgefährdungen, Hautschutz und bedarfsgerechten Gebrauch von PSA unterweisen

• keinen Handschmuck tragen

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Unternehmer FRISEURHANDWERK

36 10 Arbeitsbereichsbezogene Analyse

* Die Tabelle nennt lediglich Beispiele. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Die häufigste Brandursache in den Pausenist die schnelle Zigarette zwischendurch.Häufig werden die „angerauchten” Zigaret-ten im Pausenraum vergessen oder schmo-ren in Abfalleimern weiter.

Spraydosen oder Desinfektionsmittel, die imPausenraum lagern, wirken wie Brandbe-schleuniger.

• ArbSchG – Arbeitsschutzgesetz §§ 9 und 10

• GefStoffV – Gefahrstoffverordnung – Anhang III Nr. 1

• ArbStättV – Arbeitsstättenverordnung § 6 und Anhang 2.2 – Schutz gegen Entstehungsbrände

• ASR – Arbeitsstättenrichtlinie 29/1-4 – Pausenräume

BRAND UND EXPLOSION

Technisch:• entzündliche Stoffe in separaten Vor-

ratsräumen oder Sicherheitsschränken lagern

• Rauchmelder in Küche und Pausenrauminstallieren

• nichtbrennbare Abfallbehälter und Druckaschenbecher beschaffen

Organisatorisch:• Feuerlöscher in Küche und Pausen-

raum anbringen und regelmäßig wartenlassen

• Nichtraucherschutz beachten

Personenbezogen:• Mitarbeiter unterweisen, wie sie sich bei

Bränden zu verhalten haben

10.6 Pause*

Gefährdung/Thema T-O-P-Maßnahmen (Auswahl) Informationen

RAUMKLIMA

• GefStoffV – Gefahrstoffverordnung Anhang III Nr. 1

• TRGS 530 – Friseurhandwerk, Ziff 6.2 • TRGS 900 – Grenzwerte in der Luft• ArbStättV – Arbeitsstättenverordnung

§§ 5.6 und Anhang Nrn. 3.5, 3.6 und 4.2

• ASR – Arbeitsstättenrichtlinie 5 – Lüftung • ASR – Arbeitsstättenrichtlinie 29/1-4 –

Pausenräume

Viele Pausenräume haben keine Fensteroder andere Lüftungsmöglichkeiten. Die Luftist entsprechend schadstoffbelastet durchZigarettenrauch oder chemische Subs-tanzen.

Beim (verbotenen) Lagern und Mischen vonChemikalien im Pausenraum besteht die Ge-fahr einer Schadstoffbelastung der Raumluftund der Verunreinigung von Lebensmitteln.

Lebensmittel oder Geschirr können mit ge-sundheitsschädigenden Substanzen in Be-rührung kommen.

Technisch:• ab einem Mitarbeiter einen Pausen-

raum zur Verfügung stellen, in dem keine Gefahrstoffe gelagert oder zu-bereitet werden

• separaten Anmischplatz und Vorratsraumeinrichten

• für ausreichend Frischluftzufuhr sorgen

Organisatorisch:• Nichtraucherschutz im Pausenraum sicher-

stellen

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3710 Arbeitsbereichsbezogene Analyse

Zeitdruck, Terminstress, aber auch Lärm,schlechte Luft und Gerüche beeinträchtigendas Wohlbefinden der Friseure. Die Folgensind Ermüdung, Erschöpfung und psycho-somatische Beschwerden wie Migräne,Magenschmerzen oder Verspannungen.

• BGV A 1 – Grundlagen der Prävention• ArbSchG – Arbeitsschutzgesetz §§ 3 – 5

– Maßnahmen gegen arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren

• JArbSchG – Jugendarbeitsschutz-gesetz § 11

• ArbZG – Arbeitszeitgesetz § 4 – Einhaltung von Ruhepausen während der Arbeitszeit

• TRGS 530 – Friseurhandwerk• ArbStättV – Arbeitsstättenver-

ordnung § 6• ASR – Arbeitsstättenrichtlinie 29/1-4 –

Pausenräume

PSYCHISCHE BELASTUNGEN

Gefährdung/Thema T-O-P-Maßnahmen (Auswahl) Informationen

Technisch:• Pausenraum von mindestens 1,00 m2 pro

Mitarbeiter einrichten. Grundfläche min-destens 6 m2.

• einen geeigneten Pausenraum mit Sicht-verbindung nach draußen einrichten

Organisatorisch:• Arbeitsorganisation optimieren und Pausen

berücksichtigen• Kurzpausen von 5 bis 8 Minuten pro Stun-

de einführen• Regenerationsmöglichkeiten schaffen

Personenbezogen:• Pausen zur Entspannung und zum körper-

lichen Ausgleich nutzen

Page 38: Gefährdungsbeurteilung im Friseurhandwerk · Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, weil sie durch chronische Beschwerden arbeitsunfähig geworden sind ... gefährden. Die Gefährdungsbeurteilung

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11.1 Auszüge aus dem Arbeits-schutzgesetz (ArbSchG)

Gesetz über die Durchführung von Maß-nahmen des Arbeitsschutzes zur Verbes-serung der Sicherheit und des Gesundheits-schutzes der Beschäftigten bei der Arbeit.Aktuelle Gesetzesänderungen finden Sie aufder Internetseite des Bundesministeriums derJustiz: www.gesetze-im-internet.de.

§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erfor-derlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzesunter Berücksichtigung der Umstände zu tref-fen, die Sicherheit und Gesundheit derBeschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Erhat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeitzu überprüfen und erforderlichenfalls sichändernden Gegebenheiten anzupassen.Dabei hat er eine Verbesserung von Sicher-heit und Gesundheitsschutz der Beschäf-tigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung derMaßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeit-geber unter Berücksichtigung der Art derTätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

1. für eine geeignete Organisation zu sor-gen und die erforderlichen Mittel bereit-zustellen sowie

2.Vorkehrungen zu treffen, dass die Maß-nahmen erforderlichenfalls bei allenTätigkeiten und eingebunden in diebetrieblichen Führungsstrukturen beachtetwerden und die Beschäftigten ihren Mit-wirkungspflichten nachkommen können.

3. Kosten für Maßnahmen nach diesemGesetz darf der Arbeitgeber nicht denBeschäftigten auferlegen.

§ 4 Allgemeine GrundsätzeDer Arbeitgeber hat bei Maßnahmen desArbeitsschutzes von folgenden allgemeinenGrundsätzen auszugehen:

1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eineGefährdung für Leben und Gesundheitmöglichst vermieden und die verbleiben-de Gefährdung möglichst gering gehaltenwird;

2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu be-kämpfen;

3. bei den Maßnahmen sind der Stand vonTechnik, Arbeitsmedizin und Hygienesowie sonstige gesicherte arbeitswissen-schaftliche Erkenntnisse zu berücksichti-gen;

4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen,Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Ar-beitsbedingungen, soziale Beziehungenund Einfluss der Umwelt auf den Arbeits-platz sachgerecht zu verknüpfen;

5. individuelle Schutzmaßnahmen sindnachrangig zu anderen Maßnahmen;

6. spezielle Gefahren für besonders schutz-bedürftige Beschäftigtengruppen sind zuberücksichtigen;

7. den Beschäftigten sind geeignete An-weisungen zu erteilen;

8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspe-zifisch wirkende Regelungen sind nur zu-lässig, wenn dies aus biologischen Grün-den zwingend geboten ist.

11 Auswahl wichtiger Arbeitsschutzgesetze und -vorschriften

11 Auswahl wichtiger Arbeitsschutz-gesetze und -vorschriften

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§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beur-teilung der für die Beschäftigten mit ihrerArbeit verbundenen Gefährdung zu ermit-teln, welche Maßnahmen des Arbeitsschut-zes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung jenach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Beigleichartigen Arbeitsbedingungen ist dieBeurteilung eines Arbeitsplatzes oder einerTätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesonde-re ergeben durch

1. die Gestaltung und die Einrichtung derArbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,

2. physikalische, chemische und biologischeEinwirkungen,

3. die Gestaltung, die Auswahl und denEinsatz von Arbeitsmitteln, insbesonderevon Arbeitsstoffen, Maschinen, Gerätenund Anlagen sowie den Umgang damit,

4. die Gestaltung von Arbeits- und Ferti-gungsverfahren, Arbeitsabläufen undArbeitszeit und deren Zusammenwirken,

5. unzureichende Qualifikation und Unter-weisung der Beschäftigten.

§ 6 Dokumentation(1) Der Arbeitgeber muss über die je nachArt der Tätigkeiten und der Zahl derBeschäftigten erforderlichen Unterlagen ver-fügen, aus denen das Ergebnis derGefährdungsbeurteilung, die von ihm fest-gelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzesund das Ergebnis ihrer Überprüfung ersicht-

lich sind. Bei gleichartiger Gefährdungs-situation ist es ausreichend, wenn dieUnterlagen zusammengefasste Angabenenthalten. Soweit in sonstigen Rechtsvor-schriften nichts anderes bestimmt ist, giltSatz 1 nicht für Arbeitgeber mit zehn oderweniger Beschäftigten; die zuständige Be-hörde kann, wenn besondere Gefährdungs-situationen gegeben sind, anordnen, dassUnterlagen verfügbar sein müssen.

Bei der Feststellung der Zahl der Be-schäftigten nach Satz 3 sind Teilzeitbe-schäftigte mit einer regelmäßigen wöchent-lichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen *.

(2) Unfälle in seinem Betrieb, bei denen einBeschäftigter getötet oder so verletzt wird,dass er stirbt oder für mehr als drei Tage völ-lig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähigwird, hat der Arbeitgeber zu erfassen.

* Satz 4 eingefügt durch Artikel 9 des ArbeitsrechtlichenBeschäftigungsförderungsgesetzes vom 27. September1996 (BGBl. I S. 1461)

11 Auswahl wichtiger Arbeitsschutzgesetze und -vorschriften

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11.2 Auszüge aus dem Arbeits-sicherheitsgesetz (ASiG)

Auszüge aus dem Gesetz über Betriebs-ärzte, Sicherheitsingenieure und andereFachkräfte für Arbeitssicherheit. AktuelleGesetzesänderungen finden Sie auf derInternetseite des Bundesministeriums der Ju-stiz: www.gesetze-im-internet.de.

Erster Abschnitt

§ 1 GrundsatzDer Arbeitgeber hat nach Maßgabe diesesGesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte fürArbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollenihn beim Arbeitsschutz und bei derUnfallverhütung unterstützen. Damit sollerreicht werden, dass

1. die dem Arbeitsschutz und der Unfall-verhütung dienenden Vorschriften denbesonderen Betriebsverhältnissen entspre-chend angewandt werden,

2. gesicherte arbeitsmedizinische undsicherheitstechnische Erkenntnisse zurVerbesserung des Arbeitsschutzes undder Unfallverhütung verwirklicht werdenkönnen,

3. die dem Arbeitsschutz und der Unfall-verhütung dienenden Maßnahmen einenmöglichst hohen Wirkungsgrad errei-chen.

Zweiter AbschnittBetriebsärzte

§ 2 Bestellung von Betriebsärzten(1) Der Arbeitgeber hat Betriebsärzte schrift-lich zu bestellen und ihnen die in § 3 ge-nannten Aufgaben zu übertragen, soweitdies erforderlich ist im Hinblick auf

1. die Betriebsart und die damit für dieArbeitnehmer verbundenen Unfall- undGesundheitsgefahren,

2. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmerund die Zusammensetzung der Arbeit-nehmerschaft und

3. die Betriebsorganisation, insbesondereim Hinblick auf die Zahl und die Art derfür den Arbeitsschutz und die Unfall-verhütung verantwortlichen Personen.

(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen,dass die von ihm bestellten Betriebsärzteihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Er-füllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; ins-besondere ist er verpflichtet, ihnen, soweitdies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-lich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Ein-richtungen, Geräte und Mittel zur Verfügungzu stellen. Er hat sie über den Einsatz vonPersonen zu unterrichten, die mit einembefristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oderihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.

(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsärztendie zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderli-che Fortbildung unter Berücksichtigung derbetrieblichen Belange zu ermöglichen. Istder Betriebsarzt als Arbeitnehmer einge-

11 Auswahl wichtiger Arbeitsschutzgesetze und -vorschriften

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stellt, so ist er für die Zeit der Fortbildungunter Fortentrichtung der Arbeitsvergütungvon der Arbeit freizustellen. Die Kosten derFortbildung trägt der Arbeitgeber. Ist derBetriebsarzt nicht als Arbeitnehmer einge-stellt, so ist er für die Zeit der Fortbildungvon der Erfüllung der ihm übertragenenAufgaben freizustellen.

§ 3 Aufgaben der Betriebsärzte(1) Die Betriebsärzte haben die Aufgabe,den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und beider Unfallverhütung in allen Fragen desGesundheitsschutzes zu unterstützen. Siehaben insbesondere1. den Arbeitgeber und die sonst für den

Arbeitsschutz und die Unfallverhütungverantwortlichen Personen zu beraten,insbesondere beia. der Planung, Ausführung und Unter-haltung von Betriebsanlagen und vonsozialen und sanitären Einrichtungen,b. der Beschaffung von technischen Ar-beitsmitteln und der Einführung vonArbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,c. der Auswahl und Erprobung von Kör-perschutzmitteln,d. arbeitsphysiologischen, arbeitspsycho-logischen und sonstigen ergonomischensowie arbeitshygienischen Fragen, insbe-sondere des Arbeitsrhythmus, der Ar-beitszeit und der Pausenregelung, derGestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeits-ablaufs und der Arbeitsumgebung,e. der Organisation der Ersten Hilfe imBetrieb,f. Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowieder Eingliederung und Wiedereingliede-

rung Behinderter in den Arbeitsprozess,g. der Beurteilung der Arbeitsbedin-gungen,

2. die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeits-medizinisch zu beurteilen und zu beratensowie die Untersuchungsergebnisse zuerfassen und auszuwerten,

3. die Durchführung des Arbeitsschutzes undder Unfallverhütung zu beobachten undim Zusammenhang damita. die Arbeitsstätten in regelmäßigen Ab-ständen zu begehen und festgestellteMängel dem Arbeitgeber oder der sonstfür den Arbeitsschutz und die Unfallver-hütung verantwortlichen Person mitzutei-len, Maßnahmen zur Beseitigung dieserMängel vorzuschlagen und auf derenDurchführung hinzuwirken,b. auf die Benutzung der Körperschutz-mittel zu achten,c. Ursachen von arbeitsbedingten Er-krankungen zu untersuchen, die Unter-suchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maß- nahmen zur Verhütung dieser Erkran-kungen vorzuschlagen,

4. darauf hinzuwirken, dass sich alle imBetrieb Beschäftigten den Anforderungendes Arbeitsschutzes und der Unfall-verhütung entsprechend verhalten, insbe-sondere sie über die Unfall- undGesundheitsgefahren, denen sie bei derArbeit ausgesetzt sind, sowie über dieEinrichtungen und Maßnahmen zurAbwendung dieser Gefahren zu belehrenund bei der Einsatzplanung und Schulungder Helfer in Erster Hilfe und des medizi-nischen Hilfspersonals mitzuwirken.

11 Auswahl wichtiger Arbeitsschutzgesetze und -vorschriften

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Unternehmer FRISEURHANDWERK

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(2) Die Betriebsärzte haben auf Wunsch desArbeitnehmers diesem das Ergebnis arbeits-medizinischer Untersuchungen mitzuteilen;§ 8 Abs.1 Satz 3 bleibt unberührt.

(3) Zu den Aufgaben der Betriebsärzte ge-hört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitneh-mer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.

Dritter AbschnittFachkräfte für Arbeitssicherheit

§ 6 Aufgaben der Fachkräfte für Arbeits-sicherheit

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit habendie Aufgabe, den Arbeitgeber beim Ar-beitsschutz und bei der Unfallverhütung inallen Fragen der Arbeitssicherheit ein-schließlich der menschengerechten Gestal-tung der Arbeit zu unterstützen. Sie habeninsbesondere1. den Arbeitgeber und die sonst für den

Arbeitsschutz und die Unfallverhütungverantwortlichen Personen zu beraten,insbesondere beia. der Planung, Ausführung und Unter-haltung von Betriebsanlagen und vonsozialen und sanitären Einrichtungen,b. der Beschaffung von technischenArbeitsmitteln und der Einführung vonArbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,c. der Auswahl und Erprobung vonKörperschutzmitteln,d. der Gestaltung der Arbeitsplätze, desArbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung undin sonstigen Fragen der Ergonomie,e. der Beurteilung der Arbeitsbedin-gungen,

2. die Betriebsanlagen und die technischenArbeitsmittel insbesondere vor der In-betriebnahme und Arbeitsverfahren ins-besondere vor ihrer Einführung sicher-heitstechnisch zu überprüfen,

3. die Durchführung des Arbeitsschutzes undder Unfallverhütung zu beobachten undim Zusammenhang damita. die Arbeitsstätten in regelmäßigenAbständen zu begehen und festgestellteMängel dem Arbeitgeber oder der sonstfür den Arbeitsschutz und die Unfall-verhütung verantwortlichen Person mitzu-teilen, Maßnahmen zur Beseitigung die-ser Mängel vorzuschlagen und auf derenDurchführung hinzuwirken,b. auf die Benutzung der Körperschutz-mittel zu achten,c. Ursachen von Arbeitsunfällen zu unter-suchen, die Untersuchungsergebnisse zuerfassen und auszuwerten und demArbeitgeber Maßnahmen zur Verhütungdieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen,

4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Be-trieb Beschäftigten den Anforderungendes Arbeitsschutzes und der Unfall-verhütung entsprechend verhalten, insbe-sondere sie über die Unfall- undGesundheitsgefahren, denen sie bei derArbeit ausgesetzt sind, sowie über dieEinrichtungen und Maßnahmen zurAbwendung dieser Gefahren zu belehrenund bei der Schulung der Sicherheits-beauftragten mitzuwirken.

11 Auswahl wichtiger Arbeitsschutzgesetze und -vorschriften

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12.1 Beratung und Angebote

Hier finden Sie die wichtigsten Ansprech-partner sowie Anlaufstellen für Beratungenund Präventionsangebote. Nutzen Sie unserKontaktformular auf www.bgw-online.de fürIhre E-Mail-Anfragen.

Service und Angebote für Unternehmen

• Präventionsdienste (Bezirksstellen) Sie suchen Beratung bei konkreten Fragenzum Arbeitsschutz in Ihrem Unternehmen,zu technischen Fragen, berufsgenossen-schaftlichen Regeln oder zur staatlichenGesetzgebung, wie Arbeitsschutzgesetz,Arbeitsstättenverordnung, Medizinpro-duktebetreiberverordnung?

BerlinKarlsruher Straße 19/22 · 10711 BerlinTelefon (030) 896 85 - 208Telefax (030) 896 85 - 209

BochumUniversitätsstraße 78 · 44789 BochumTelefon (0234) 30 78 - 401Telefax (0234) 30 78 - 425

DelmenhorstFischstraße 31 · 27749 DelmenhorstTelefon (04221) 913 - 401Telefax (04221) 913 - 509

DresdenGret-Palucca-Straße 1a · 01069 DresdenTelefon (0351) 86 47 - 402Telefax (0351) 86 47 - 424

HamburgSchäferkampsallee 24 · 20357 HamburgTelefon (040) 41 25 - 648Telefax (040) 41 25 - 645

Hannover (Außenstelle von Magdeburg)Anderter Straße 137 · 30559 HannoverTelefon (0511) 563 59 99 - 91Telefax (0511) 563 59 99 - 99

KarlsruheNeureuter Straße 37 b · 76185 KarlsruheTelefon (0721) 97 20 - 151Telefax (0721) 97 20 - 160

KölnBonner Straße 337 · 50968 KölnTelefon (0221) 37 72 - 440Telefax (0221) 37 72 - 445

MagdeburgKeplerstraße 12 · 39104 Magdeburg Telefon (0391) 60 90 - 608Telefax (0391) 60 90 - 606

MainzGöttelmannstraße 3 · 55130 MainzTelefon (06131) 808 - 201Telefax (06131) 808 - 202

MünchenWallensteinplatz 3 · 80807 MünchenTelefon (089) 350 96 - 141Telefax (089) 350 96 - 149

WürzburgRöntgenring 2 · 97070 WürzburgTelefon (0931) 35 75 - 501Telefax (0931) 35 75 - 524

12 Service

12 Service

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• Betriebsärztliche und sicherheitstech-nische BetreuungSie suchen Ihren Ansprechpartner zu denmöglichen Betreuungsformen?

Hauptverwaltung HamburgZentrale Präventionsdienste der BGWBereich Betriebsärztliche und Sicherheits-technische Betreuung (BuS)Telefon (040) 202 07 - 75 61

• Präventionsangebot BGW qu.int.asSie haben Interesse an unserem Programm„Qualitätsmanagement mit integriertemArbeitsschutz“?

Hauptverwaltung HamburgZentrale Präventionsdienste der BGWAbteilung qu.int.asTelefon (040) 202 07 - 35 15

• Informationen zu unseren Seminaren Sie möchten sich über unsere Seminaran-gebote, Seminarinhalte oder einen Ver-anstaltungsort in Ihrer Nähe informieren?

Hauptverwaltung HamburgZentrale Präventionsdienste der BGWBereich SeminarorganisationTelefon (040) 202 07 - 965

• Aus- und WeiterbildungSie haben Anregungen für die Weiterent-wicklung unseres Aus- und Weiterbildungs-angebots oder möchten mehr über unseremediengestützten Lern-, Informations- undKommunikationsangebote wissen?

Hauptverwaltung HamburgZentrale Präventionsdienste der BGWBereich BildungsmanagementTelefon (040) 202 07 - 76 14

• Fachkraft für ArbeitssicherheitSie möchten sich über unsere Ausbildungzur Fachkraft für Abreitssicherheit infor-mieren, haben Fragen zu Ihrer Teilnahmeoder der Akademie Dresden?

BGW-Akademie DresdenKönigsbrücker Landstraße 4 b01109 DresdenTelefon (0351) 457 - 28 00Telefax (0351) 457 - 28 25

• Annahme für Medienbestellungen

Hauptverwaltung HamburgZentrale Präventionsdienste – VersandTelefon (040) 202 07 - 962Telefax (040) 202 07 - 948

Angebote zu Prävention und Beratung

Hauptverwaltung HamburgGrundlagen der Prävention der BGW:

• Bereich ArbeitsmedizinTelefon (040) 202 07 - 32 29

• Bereich PsychologieTelefon (040) 202 07 - 32 23

• Bereich BerufsdermatologieTelefon (030) 896 85 - 500

• Bereich ErgonomieTelefon (040) 202 07 - 32 22

12 Service

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• Bereich GefahrstoffeTelefon (0221) 3772 - 500

• Bereich ApothekenTelefon (040) 202 07 - 32 22

• Bereich GesundheitsmanagementTelefon (040) 202 07 - 960

• Bereich MobilitätsmanagementTelefon (040) 202 07 - 964

• Bereich FahrsicherheitTelefon (040) 202 07 - 99 14

Angebote zu Sekundäre Individualpräven-tion, Berufshilfe und Rehabilitation

Für Ihre Mitarbeiter mit besonderem Be-ratungsbedarf zu Hautschutz und beruflichbedingten Hauterkrankungen, bei Fragenzur Sekundären Individualprävention stehenIhnen Ansprechpartner im Bereich Berufs-hilfe in Ihrer Bezirksverwaltung zur Verfü-gung. Sie können sich auch direkt an einesder Schulungs- und Beratungszentren wenden.

BGW schu.ber.z BerlinKarlsruher Straße 19/22 . 10711 BerlinTelefon (030) 896 85 - 303Telefax (030) 896 85 - 501E-Mail: [email protected]

BGW schu.ber.z BochumUniversitätsstraße 78 . 44789 BochumTelefon (0234) 30 78 - 650Telefax (0234) 30 78 - 651E-Mail: [email protected]

BGW schu.ber.z DelmenhorstFischstraße 31 . 27749 DelmenhorstTelefon (04221) 913 - 701

Telefax (04221) 913 - 705E-Mail: [email protected]

BGW schu.ber.z DresdenGret-Palucca-Straße 1a . 01069 DresdenTelefon (0351) 86 47 - 801Telefax (0351) 86 47 - 840E-Mail: [email protected]

BGW schu.ber.z HamburgBergedorfer Straße 1a . 21033 HamburgTelefon (040) 73 06 - 34 61Telefax (040) 73 06 - 34 03E-Mail: [email protected]

BGWschu.ber.z KarlsruheNeureuter Straße 37b . 76185 KarlsruheTelefon (0721) 97 20 - 111Telefax (0721) 97 20 - 123E-Mail: [email protected]

BGWschu.ber.z MainzGöttelmannstraße 3 . 55130 MainzTelefon (06131) 808 - 324Telefax (06131) 808 - 545E-Mail: [email protected]

BGWschu.ber.z München (ab 2008)Wallensteiplatz 3 . 80807 MünchenTelefon (089) 3 50 96 - 0Telefax (089) 3 50 96 - 525E-Mail: [email protected]

BGWschu.ber.z WürzburgRöntgenring 2 . 97070 WürzburgTelefon (0931) 35 75 - 700Telefax (0931) 35 75 - 777E-Mail [email protected]

12 Service

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Unternehmer FRISEURHANDWERK

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12.2 Literaturverzeichnis

Wenn Sie sich detaillierter über ein Themaoder rechtliche Grundlagen informierenmöchten, gibt Ihnen dieses Literaturverzeich-nis einen Überblick über Informationen.Nutzen Sie unser umfangreiches Download-angebot auf www.bgw-online.de. Sofort ver-fügbar und praktisch im PDF-Format elek-tronisch zu archivieren steht hier ein großerTeil unserer Publikationen für Sie bereit. Fürunsere versicherten Unternehmen sind diemeisten Schriften auch kostenlos bestellbar.

• Verzeichnisse über das Medienangebot– M 069 – Medien für Sicherheit und

Gesundheit bei der Arbeit– U 060 – BGVR-Verzeichnis (Gesamt-

verzeichnis aller BG-Vorschriften, BG-Regeln und mehr)

12.2.1 Gesetze, Verordnungen, Regeln

• Gesetzliche Vorschriften und Regeln– Arbeitsschutzgesetz– Arbeitssicherheitsgesetz– Arbeitsstättenverordnung– Betriebssicherheitsverordnung – Gefahrstoffverordnung– Hygieneverordnung der Länder – Kosmetikverordnung– TRGS 525 – Technische Regeln

für Gefahrstoffe– TRGS 530 – Friseurhandwerk– TRGS 401 – Gefährdungen durch

Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung,Maßnahmen

– PSA-Benutzungsverordnung

– TGRS 540 – Sensibilisierende Stoffe– U 793 – Liste der Berufskrankheiten

• Berufsgenossenschaftliche Vorschriftenund Regeln– BGV A1 – Grundsätze der Prävention– BGV A2 – Betriebsärzte und Fachkräfte

für Arbeitssicherheit– BGV A3 – Elektrische Anlagen und

Betriebsmittel– BGV A4 – Arbeitsmedizinische Vor-

sorge– BGV A8 – Sicherheits- und Gesund-

heitsschutzkennzeichnung am Arbeits-platz

– BGV D36 – Leitern und Tritte– BGR A1 – Grundsätze der Prävention

(Hilfe für die Betriebe bei der Um-setzung der Anforderungen aus der BGV A1)

– BGR 121 – Arbeitsplatzlüftung – Lufttechnische Maßnahmen

– BGR 131 – Sicherheit und Gesund-heitsschutz an Arbeitsplätzen mitkünstlicher Beleuchtung

– BGR 133 – Ausrüstung von Arbeits-stätten mit Feuerlöschern

– BGR 181 – Fußböden in Arbeits-räumen und Arbeitsbereichen mitRutschgefahr

– BGR 195 – Einsatz von Schutzhand-schuhen

– BGR 197 – Benutzung von Hautschutz– BGR 206 – Desinfektionsarbeiten im

Gesundheitsdienst– BGR 209 – Umgang mit Reinigungs-

und Pflegemitteln

12 Service

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12.2.2 Info-Schriften der BGW

• Angebote, Service und Leistungen– 9GU – BGW kompakt, Angebote –

Informationen – Leistungen– M 070 – Seminarprogramm

– Ausbildung zur Fachkraft fürArbeitssicherheit

– Seminare zum betrieblichenGesundheitsmanagement

– TQ-SIMA1 – Auch Sicherheit braucht Management – Integration des Arbeitsschutzes in ein Qualitäts-managementsystem

– TQ-MAAS1 – Managementanforde-rungen der BGW für Arbeitsschutz

– TQ-AZA1 – Arbeitsschutz zahlt sich aus

• Thema: betrieblicher Arbeitsschutz– BGI 503 – Anleitung zur Ersten Hilfe

bei Unfällen– BGI 508 – Merkblatt für die Über-

tragung von Unternehmerpflichten– BGI 509 – Erste Hilfe im Betrieb– BGI 510-1 – Anleitung zur Ersten Hilfe

bei Unfällen (Plakat)– BGI 560 – Arbeitssicherheit durch

vorbeugenden Brandschutz– TP-BGV A2 – Informationen zur

BGV A2– U 036 – Verbandbuch– V 035 – Aushang für Notfallmeldung

• Thema: Stress und Arbeitsorganisation– M 656 – Diagnose Stress– U 095 – Suchtprobleme im Betrieb– RGM 1 – Gesundheitsworkshop in

Kleinbetrieben

– RGM 4 – Gesundheitsförderung durchOrganisationsentwicklung

– RGM 8 – Unterweisen in der betrieb-lichen Praxis

• Thema: Unfallgefahren undGesundheitsrisiken– BGI 597-1 – Arbeit und Gesundheit

Grundregeln, Heft 1– BGI 597-2 – Umgang mit elektrischem

Gerät– BGI 699 – Glastüren und Glaswände– M 657 – Vorsicht Stufe– M 793 – Liste der Berufskrankheiten– M 866 – Sicherheit im Friseursalon– RGM 7 – Sichere betriebliche

Mobilität

• Thema: Gefahrstoffe– BGI 566 – Betriebsanweisung für den

Umgang mir Gefahrstoffen– U 868 – Friseurbetriebe (TRGS 530)– U 868a – Hautschutz- und Händehy-

gieneplan für Friseurinnen und Friseure– U 868b – Betriebsanweisung für

Friseurinnen und Friseure– U 745 – Gefahrstoffe 2006,

mit aktuellen Grenzwerten

• Thema: Haut und Allergiegefahr– M 621 – Achtung Allergiegefahr– M 650 – Hauptsache Hautschutz– TP-HAP-9U – Schöne Hände –

gesunde Haut– U 797 – Hautkrankheiten und Haut-

schutz (GUV–I 8559)

12 Service

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Unternehmer FRISEURHANDWERK

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Internetadresse Was ist hier zu finden?

www.dguv.deDeutsche gesetzliche Unfall-versicherung (DGUV)

Portal Deutsche gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), Spitzenverband der Berufsgenossenschaftenund Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Hier finden Sie auch das Gefahrstoff-informationssystem (GESTIS) und die Internetpräsenz des Berufsgenossenschaftlichen Instituts fürArbeitsschutz (BIA) und des Berufsgenossenschaftlichen Instituts für Arbeitsmedizin (BGFA).

www.bgw-online.deIhre Berufsgenossenschaft – dieBerufsgenossenschaft für Gesund-heitsdienst und Wohlfahrtspflege

Portal der BGW mit Informationen für Kunden, Journalisten und Interessierte. Mit vielfältigenServicemöglichkeiten wie Formulardownload, Broschürendownload und Bestellung, Seminar-buchung und mehr. Ein Klick für Ihre Gesundheit.

www.gesuender-arbeiten.deArbeitsschutz – Gemeinschafts-initiative Gesünder Arbeiten e.V.

Zusammenschluss von Unternehmen, Sozialpartnern, Berufsgenossenschaften, Krankenkassenund der Landesregierung NRW.

www.buk-hamburg.deBerufsgenossenschaftlichesUnfallkrankenhaus Hamburg

Schwerpunkte der Arbeit des Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhauses Hamburg (Bo-berg) sind Unfall- und Wiederherstellungschirurgie, die Hand-, plastische und Mikrochirurgiesowie die Betreuung von Brandverletzten und die Behandlung von Querschnittgelähmten.

www.dguv.de/bgvrBerufsgenossenschaftliches Vorschriften- und Regelwerk

Das Berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerk – kurz BGVR. In der BGVR-Datenbankfinden Sie alle berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV), Regeln (BGR) und Informationen (BGI).

www.berufsgenossenschaft.deBG – Die gewerblichen Berufsgenossenschaften

Dieses Portal bietet Ihnen den einfachen und übersichtlichen Zugang zum umfangreichen Online-Angebot der gewerblichen Berufsgenossenschaften (BG).

www.bg-praevention.deBG – Netzwerk Prävention Das BG-Netzwerk Prävention bietet Ihnen einen thematischen Zugriff auf alle Online-Informa-tionen der gewerblichen Berufsgenossenschaften (BGen) zu den Bereichen Sicherheit undGesundheit bei der Arbeit.

www.basi.deBundesarbeitsgemeinschaft fürSicherheit und Gesundheit beider Arbeit (Basi) e.V.

Unter dem Dach der Basi arbeiten Ministerien, Unfall- und Krankenversicherungsträger,Berufs- und Fachverbände auf dem Gebiet des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zusammen.

www.bfsi.deBundesverband freiberuflicherSicherheitsingenieure (BFSI)

Auf seinen Internetseiten stellt der Bundesverband freiberuflicher Sicherheitsingenieure undüberbetrieblicher Dienste e.V. seine Arbeit und seine Angebote vor.

www.pr-o.infoDatenbank„Präventionsrecht-online“

Die Datenbank „Präventionsrecht-online“ bietet das komplette Arbeitsschutzrecht mit Vorschrif-ten zum Umweltrecht und Arbeitshilfen für die betriebliche Praxis.

www.baua.deBundesanstalt für Arbeitsschutzund Arbeitsmedizin (BAuA)

Ratgeber zur Ermittlung gefährdungsbezogener Arbeitsschutzmaßnahmen im Betrieb – Handbuch für Arbeitsschutzfachleute, 4. Auflage, Bearbeitungsstand: 1.1.2004. Der Ratgeber steht ausschließlich als PDF-Datei (5 MB) zum Herunterladen zur Verfügung.

www.gqa.deGesellschaft für Qualität imArbeitsschutz mbH (GQA)

Die GQA ist eine Gesellschaft des Verbandes Deutscher Sicherheitsingenieure e.V. (VDSI) und hatmit Partnern ein System zur Qualitätssicherung und Zertifizierung sicherheitstechnischer Dienste ent-wickelt. Hier finden Sie von der GQA geprüfte und zertifizierte sicherheitstechnische Dienstleister.

www.praevention-online.dePrävention-online Der unabhängige Marktplatz für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und Qualität.Internetportal mit zahlreichen Informationen zu allen Themen der Prävention.

http://europe.osha.eu.intEuropäische Agentur für Sicher-heit und Gesundheitsschutz amArbeitsplatz

Internationales Online-Netzwerk, das eine schnelle und effiziente Möglichkeit bietet, sich aktuelleund qualitätsgeprüfte Informationen über Fragen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz in der gan-zen Welt zu beschaffen.

www.friseurhandwerk.deZentralverband des Deutschen Friseurhandwerks

Eine Übersicht über Innungen und weitere interessante Informationen über die Branche

www.ikw.orgIndustrieverband Körperpflege-und Waschmittel e.V.

Informationen über Körperpflegemittel

www.rki.deRobert-Koch-Institut Hier finden Sie Wissenswertes zu Infektionen und deren Prävention.

www.bageh.dewww.bveh.de

Anbieter Ersthelfer-Ausbildung Anbieter von Erste-Hilfe-Ausbildungen: Die großen Hilfsorganisationen informieren auf der Internetseiteihrer Arbeitsgemeinschaft (BAGEH). Viele private Anbieter treten in einem Bundesverband (BVEH) auf.

8.7 Informationen im Internet

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Unternehmer FRISEURHANDWERK

Kontakt

Kontakt

Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienstund Wohlfahrtspflege (BGW)Hauptverwaltung

Pappelallee 35/37 · 22089 HamburgTelefon (040) 202 07 - 0 Telefax (040) 202 07 - 24 95Internet www.bgw-online.de

BerlinKarlsruher Straße 19/22 · 10711 BerlinTelefon (030) 896 85 - 0Telefax (030) 896 85 - 525

BochumUniversitätsstraße 78 · 44789 BochumTelefon (0234) 30 78 - 0Telefax (0234) 30 78 - 525

DelmenhorstFischstraße 31 · 27749 DelmenhorstTelefon (04221) 913 - 0Telefax (04221) 913 - 525

DresdenGret-Palucca-Straße 1a · 01069 DresdenTelefon (0351) 86 47 - 0Telefax (0351) 86 47 - 525

HamburgSchäferkampsallee 24 · 20357 HamburgTelefon (040) 41 25 - 0Telefax (040) 41 25 - 525

KarlsruheNeureuter Straße 37 b · 76185 KarlsruheTelefon (0721) 97 20 - 0Telefax (0721) 97 20 - 525

KölnBonner Straße 337 · 50968 KölnTelefon (0221) 37 72 - 0Telefax (0221) 37 72 - 525

Magdeburg Keplerstraße 12 · 39104 Magdeburg Telefon (0391) 60 90 - 5Telefax (0391) 60 90 - 625

MainzGöttelmannstraße 3 · 55130 MainzTelefon (06131) 808 - 0Telefax (06131) 808 - 525

MünchenWallensteinplatz 3 · 80807 MünchenTelefon (089) 350 96 - 0Telefax (089) 350 96 - 525

WürzburgRöntgenring 2 · 97070 WürzburgTelefon (0931) 35 75 - 0Telefax (0931) 35 75 - 525

BerlinKarlsruher Straße 19/22 · 10711 BerlinTelefon (030) 896 85 - 208Telefax (030) 896 85 - 209

BochumUniversitätsstraße 78 · 44789 BochumTelefon (0234) 30 78 - 401Telefax (0234) 30 78 - 425

DelmenhorstFischstraße 31 · 27749 DelmenhorstTelefon (04221) 913 - 401Telefax (04221) 913 - 509

DresdenGret-Palucca-Straße 1a · 01069 DresdenTelefon (0351) 86 47 - 402Telefax (0351) 86 47 - 424

HamburgSchäferkampsallee 24 · 20357 HamburgTelefon (040) 41 25 - 648Telefax (040) 41 25 - 645

Hannover (Außenstelle von Magdeburg)Anderter Straße 137 · 30559 HannoverTelefon (0511) 563 59 99 - 91Telefax (0511) 563 59 99 - 99

KarlsruheNeureuter Straße 37 b · 76185 KarlsruheTelefon (0721) 97 20 - 151Telefax (0721) 97 20 - 160

KölnBonner Straße 337 · 50968 KölnTelefon (0221) 37 72 - 440Telefax (0221) 37 72 - 445

Magdeburg Keplerstraße 12 · 39104 Magdeburg Telefon (0391) 60 90 - 608Telefax (0391) 60 90 - 606

MainzGöttelmannstraße 3 · 55130 MainzTelefon (06131) 808 - 201Telefax (06131) 808 - 202

MünchenWallensteinplatz 3 · 80807 MünchenTelefon (089) 350 96 - 141Telefax (089) 350 96 - 149

WürzburgRöntgenring 2 · 97070 WürzburgTelefon (0931) 35 75 - 501Telefax (0931) 35 75 - 524

Präventionsdienste (Bezirksstellen)Versicherungsfälle und Leistungen – Bezirksverwaltungen

Grundsätzliches und Beitragsfragen

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Auf der obigen Karte finden Sie die Städte verzeichnet, in denen die BGW mit einem Standortvertreten ist. Die farbliche Kennung zeigt, für welche Region ein Standort jeweils zuständig ist.Jede Region ist in viele Bezirke aufgeteilt. Die Nummern der Bezirke entsprechen den erstenbeiden Ziffern der Postleitzahlen. Sie müssen also nur die ersten beiden Ziffern Ihrer Postleitzahlauf der Karte heraussuchen, um zu wissen, welche Stelle der BGW für Sie zuständig ist.

Kontakt

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Unternehmer FRISEURHANDWERK

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Gefährdungsbeurteilungnach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Datum

Unternehmen/Einrichtung

Betrieb/Betriebsteil

Beteiligte an der Gefährdungsbeurteilung/Ansprechpartner bei Nachfragen*

Unternehmer/Führungskraft

Mitarbeiter

Betriebsrat/Mitarbeitervertretung

Sicherheitsbeauftragter

Betriebsarzt/Arbeitsmediziner

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Weitere Beteiligte

Berufsgenossenschaftfür Gesundheitsdienstund Wohlfahrtspflege

* Die hier aufgeführten Personen können, aber müssen nicht alle beteiligt werden.

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Arbeitsblatt 1

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