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Bayerisches Landesamt für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation nach dem Arbeitsschutzgesetz ein Wegweiser für Arbeitgeber und Beschäftigte

Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation nach dem ... · 2 Vorwort Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation - Grundlage für wirksame Arbeitsschutzmaßnahmen Mangelhafte Sicherheitseinrichtungen,

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Bayerisches Landesamt fürArbeitsschutz, Arbeitsmedizin und

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Gefährdungsbeurteilungund Dokumentation nachdem Arbeitsschutzgesetz

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Vorwort

Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation - Grundlage für wirksame Arbeitsschutzmaßnahmen

Mangelhafte Sicherheitseinrichtungen, unzuträgliche physi-kalische, chemische und biologische Einwirkungen sowieübermäßige körperliche Belastung bei der Berufsarbeitführen immer wieder zu Unfällen, Berufskrankheiten undarbeitsbedingten Erkrankungen.

Die Folge davon sind nicht nur persönliches Leid und hoheSoziallasten, sondern auch durch Fehlzeiten der Beschäf-tigten und Maschinenausfallzeiten bedingte finanzielle Be-lastungen für den einzelnen Unternehmer oder Handwerker.

Deshalb gilt es mit allen geeigneten Mitteln dafür zu sorgen,daß die Risiken und Gefährdungen für die Beschäftigtenmöglichst gering gehalten werden. Dies entspricht der Ziel-setzung des am 21. August 1996 in Kraft getretenenArbeitsschutzgesetzes - ArbSchG, durch das die bishergeltenden Bestimmungen der Gewerbeordnung zur Be-triebssicherheit abgelöst wurden.

Nach den neuen Bestimmungen ist es eine der Grund-pflichten des Arbeitgebers, durch eine Beurteilung derGefährdungen der Beschäftigten bei der Arbeit zu er-mitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erfor-derlich sind.

Diese Verpflichtung ist keineswegs neu; schon bishermußten im Betrieb die gegebenen Gefährdungen bewertetwerden, um gegebenenfalls die nach den gesetzlichenBestimmungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Durchdie Festschreibung im Arbeitsschutzgesetz wird jedoch eineEinbindung der Gefährdungsbeurteilung in die Unterneh-mensführung gefordert. Die für Betriebe mit mehr als 10Beschäftigten vorgeschriebene Dokumentation soll gleich-zeitig eine betriebliche Organisationshilfe darstellen. Zu-ständig für den Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes sind -von einigen Ausnahmen abgesehen - die staatlichen Ge-werbeaufsichtsämter.

Dieser Ratgeber soll die Verantwortlichen in den Betriebenund Verwaltungen insbesondere mit der Durchführung einerGefährdungsbeurteilung und der Erstellung einer Doku-mentation vertraut machen und ihnen die Erfüllung ihrerArbeitgeberpflichten erleichtern.

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Was steht im Gesetz?

Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Der Arbeitgeber ist nach § 5 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet,durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mitihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln,welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlichsind.

Die Beurteilung ist je nach Art der Tätigkeiten vorzuneh-men. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beur-teilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausrei-chend.

Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergebendurch:

1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte unddes Arbeitsplatzes (z. B. Stolperstellen)

2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen(z. B. Lärm)

3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Ar-beitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschi-nen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit(z. B. ungeschützte bewegte Maschinenteile)

4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren,Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammen-wirken (z. B. Zeitdruck)

5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Be-schäftigten (z. B. Sachkunde im Umgang mit Gefahr-stoffen).

Dokumentation

Der Arbeitgeber muss gemäß § 6 Abs. 1 ArbSchG überdie je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäf-tigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denendas Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die vonihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzesund das Ergebnis der Überprüfung ersichtlich sind.

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Soweit in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes be-stimmt ist, muß eine Dokumentation nicht erstellt wer-den, wenn ein Arbeitgeber zehn oder weniger Arbeit-nehmer beschäftigt.

Wann ist eine Gefährdungsbeurteilungdurchzuführen?

Eine Gefährdungsbeurteilung ist durchzuführen:

� als Erstbeurteilung an bestehenden Arbeitsplätzen

� bei jeder Änderung im Betrieb (z. B. Änderung von Ar-beitsstoffen, Arbeitsverfahren oder der Arbeitsorganisa-tion)

� bei der Neubeschaffung von Maschinen, Geräten undEinrichtungen

� in regelmäßigen Abständen (Änderung von Vorschriften)

� nach Änderung des Standes der Technik

� nach Auftreten von Arbeitsunfällen, Störfällen, Beinahe-unfällen, Berufskrankheiten und anderen Erkrankungen.

Wer führt die Gefährdungsbeurteilung durchund erstellt die erforderlichen Unterlagen?

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber für die Einhaltung desArbSchG und damit auch für die Gefährdungsbeurteilungzuständig. Er kann jedoch zuverlässige und fachkundigePersonen (z. B. Betriebsleiter, Abteilungsleiter, Bauleiter,unterstützt durch Sicherheitsfachkraft und Betriebsarzt)schriftlich mit der praktischen Durchführung beauftragen.

Zweckmäßigerweise wird eine Zusammenarbeit von Si-cherheitspersonen (Sicherheitsfachkräfte, -beauftragte), Ar-beitsmedizinern, betrieblichen Vorgesetzten, der Personal-vertretung und den jeweils betroffenen Mitarbeitern bei derBeurteilung angestrebt. Die Verantwortung für die Gefähr-dungsbeurteilung und die gegebenenfalls erforderlichenArbeitsschutzmaßnahmen obliegt aber dem Arbeitgeber.

Gefährdungsbeurteilungen erfordern Sachkenntnisse überbetriebliche Arbeitsabläufe, über die Gefährdungsfaktorenund die Schutzmaßnahmen. Nur wer die Gefahrenschwer-punkte in seinem Betrieb erkennt, kann wirksame Schutz-maßnahmen ergreifen und Gefährdungen wirksam be-kämpfen. Deshalb sollten die betroffenen Beschäftigten undderen Vertretungen (Betriebsrat, Personalrat) bei der Ge-fährdungsbeurteilung durch Gespräche eingebunden undbeteiligt werden.

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Es können auch Gewerbeaufsichtsämter, Berufsgenossen-schaften, sicherheitstechnische Dienste oder private Insti-tutionen zur Beratung herangezogen werden.

Wie ist bei der Gefährdungsbeurteilungvorzugehen?

Das Arbeitsschutzgesetz enthält keine näheren Angaben,wie die Gefährdungsbeurteilung (formal) durchzuführen ist.Das heißt, jeder Arbeitgeber kann selbst entscheiden, wel-che Methoden und Hilfsmittel (Checklisten, Formulare etc.)er verwendet. Für die meisten Betriebe bietet sich folgen-des Vorgehen an:

Schema der Gefährdungsbeurteilung

Systematische Untergliederung des Betriebes, Festlegung von Betrachtungsbereichen/Arbeitsplatz,

Tätigkeit, Person

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Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen in denBetrachtungsbereichen (Mängel)

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Festlegung der erforderlichen Arbeitsschutz-maßnahmen (Schutzziel/Vorschrift)

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Durchführung und Überprüfung der Wirksamkeit derfestgelegten Maßnahmen (wer, wann, Ergebnis)

Festlegung von Betrachtungsbereichen

Um für die Beschäftigten die Gefährdungen am Arbeitsplatzbeurteilen zu können, ist es empfehlenswert, zunächst dieeinzelnen Arbeitsbereiche (z. B. Büro- oder Verwaltungsbe-reich, Lackiererei, Spenglerei usw.) in sogenannte „Be-trachtungseinheiten" zu untergliedern. Damit wird der Rah-men abgesteckt, innerhalb dessen die Beurteilung vorge-nommen wird.

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Durch eine sinnvolle Festlegung der Betrachtungseinheitenkann so der Umfang der Beurteilungen auf das erforderlicheMaß begrenzt werden.

Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen in denBetrachtungsbereichen (Mängel)

Ermittlung

Voraussetzung für alle weiteren Schritte ist es, die Gefähr-dungen im Betrieb zu erkennen und zu erfassen(=Ermittlung). Nur wer die Gefährdungen in seinem Betriebkennt, kann nach einer Beurteilung angemessene Schutz-maßnahmen ergreifen.

Dabei ist zu beachten, daß nur konkrete bzw. spezifischeGefährdungstatbestände zu berücksichtigen sind, nichtjedoch solche, die im aktuellen Fall z. B. schon durchSchutzvorrichtungen, geschlossene Produktionsverfahrenoder normgerechte Bauweise ausgeschlossen sind.

Hier ergeben die Handlungshilfen der Berufsgenossen-schaften eine wichtige Unterstützung.

Es gibt zwei Methoden der Gefährdungsermittlung:

a) die direkte (vorausschauende oder präventive) Methode

und

b) die indirekte (zurückschauende) Methode

Bei der direkten Methode werden Arbeitssysteme und -ab-läufe auf Gefährdungen untersucht, die noch nicht zu Un-fällen geführt haben. Bei der indirekten Methode werdenbereits aufgetretene Unfälle in die Gefährdungsermittlungeinbezogen.

Beurteilung

Es ist ferner zu unterscheiden, ob die einzelnen Beurteilun-gen

� arbeitsplatzbezogen

� tätigkeitsbezogen oder

� personenbezogen

durchgeführt werden.

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Arbeitsplatzbezogene Beurteilungen bieten sich an,wenn z. B. mehrere stationäre Arbeitsplätze durch Gefahr-stoff- oder Lärmexpositionen beaufschlagt sind. Dort wer-den zunächst, unabhängig von den arbeitenden Personen,die für den Arbeitsplatz typischen relevanten Gefährdungenermittelt.

Tätigkeitsbezogene Beurteilungen können bei gleicharti-gen, stationären Tätigkeiten, wie z. B. Bildschirmarbeit,durchgeführt werden.

Personenbezogene Beurteilungen sind Methode derWahl bei

� nichtstationären Arbeitsplätzen, wie z. B. bei Betriebs-handwerkern und auf Baustellen

� der Beschäftigung besonderer Personengruppen, wiez. B. Jugendlichen, werdenden Müttern, Behinderten.

Dabei werden für jeden Mitarbeiter die Gefährdungen, diesich aus den einzelnen Tätigkeiten ergeben, analysiert.

Die Gefährdungen lassen sich in folgende Gruppenzusammenfassen (siehe auch Gefährdungskataloge derBerufsgenossenschaften):

� mechanische Gefährdungen

� elektrische Gefährdungen

� biologische Gefährdungen

� Brand- und Explosionsgefährdungen

� Gefährdungen durch spezielle physikalische Einwirkun-gen (z. B. Lärm, Strahlung, Vibrationen, hohe und tiefeTemperaturen)

� Gefährdungen durch ergonomische Mängel des Ar-beitssystems (Arbeitsplatzgestaltung)

� Gefährdungen durch Mängel an der Organisation

� Gefährdungen durch psychosoziale Belastungen

� sonstige Gefährdungen.

Gefährdungen können sich auch ergeben durch dieGestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeits-mitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen,Geräten und Anlagen.

Dabei sind die verschiedenen Betriebszustände zu berück-sichtigen, wie

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� Normalbetrieb

� Ingangsetzen

� Einrichten

� Probebetrieb

� Stillsetzen

� Wartung/Pflege

� Instandsetzen

� Störungen/Ausfälle.

Die ermittelten Gefährdungen werden nun in der Regeldurch normierte Beurteilungskriterien, wie z. B. Gesetze,Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, techni-sche Regeln und Normen etc., bewertet. Anhand dieserKriterien wird festgestellt, ob eine Gefahr für die Beschäf-tigten vorliegt und somit Handlungsbedarf gegeben ist (sie-he auch Gefährdungskataloge der Berufsgenossenschaf-ten).

Festlegung der erforderlichen Arbeits-schutzmaßnahmen (Schutzziel/Vorschrift)

Aus den „normierten Beurteilungskriterien“ können dieerforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen unmittelbarabgeleitet werden (z. B. Geländerhöhe 1,10 m bei Absturz-höhen über 12 m, Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 12/1-3). Diezu treffenden Maßnahmen ergeben sich also in erster Liniedurch die konsequente Anwendung und Berücksichtigungder einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen.

Bei der Planung der notwendigen Arbeitsschutzmaßnah-men sind folgende allgemeine Grundsätze zu beachten:

� Es ist anzustreben, die erkannten Gefährdungen zuvermeiden

� Gefahren sind möglichst an der Quelle zu bekämpfen

� kollektive Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor indivi-duellen (z. B. Absaugung von Gefahrstoffen gegenüberpersönlichen Schutzausrüstungen).

Weitere wertvolle Hilfestellungen bei der Festlegung dererforderlichen Schutzmaßnahmen geben die von den Be-rufsgenossenschaften herausgegebenen Handlungsanlei-tungen für die betriebliche Gefährdungs- und Risikobe-urteilung.

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Auch die auf dem Markt angebotenen PC-Arbeitsschutz-und Managementsysteme mit integrierten Gefährdungs-und Belastungskatalogen erleichtern die Arbeit bei derFestlegung der Arbeitsschutzmaßnahmen.

Durchführung und Überprüfung derWirksamkeit der festgelegten Maßnahmen(wer, wann, Ergebnis)

Um die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen wirksamdurchführen zu können, sollten Prioritäten, Termine undVerantwortlichkeiten festgelegt werden. Diese müssen vomVerantwortlichen überprüft werden. Außerdem sollte einewiederholte Prüfung der Wirksamkeit der Maßnahmenerfolgen, damit gegebenenfalls Anpassungen an geänderteArbeitsbedingungen vorgenommen werden können.

� Prioritäten, Termine und Verantwortlichkeiten festle-gen bei der Umsetzung der erforderlichen Arbeits-schutzmaßnahmen.

� Regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit derSchutzmaßnahmen durch den Verantwortlichen.

� Beschäftigte in geeigneter Form unterweisen.

Welche Mindestanforderungen sind an eineDokumentation zu stellen und wie können dieUnterlagen aussehen?

Nach § 6 Abs. 1 ArbSchG besteht für alle Arbeitgeber mitmehr als zehn Beschäftigten seit dem 21.08.1997 diePflicht, Unterlagen zu führen, aus denen folgende Ergeb-nisse ersichtlich sind:

� das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung der Arbeits-plätze und der Tätigkeiten der Beschäftigten

� die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes

� das Ergebnis der Überprüfung der Maßnahmen.

Arbeitsbedingungen, bei denen Arbeitsplatz oder Tätigkeithinsichtlich der Gefährdungen gleichartig und damit ver-gleichbar sind, können in der Dokumentation zusammen-gefaßt werden.

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Grundsätzlich steht es jedem Arbeitgeber frei, in welcherForm und in welchem Umfang er § 6 Abs. 1 ArbSchG erfüllt.Der Arbeitgeber kann somit selbst festlegen, wie er seinerVerpflichtung nachkommt, eine aussagekräftige Dokumen-tation zu erstellen. Die Dokumentation kann hand-, maschi-nenschriftlich oder EDV-gestützt erstellt werden. Dies gibtden Betrieben die Möglichkeit, individuell angepaßte Beur-teilungen und Dokumentationssysteme zu entwickeln undeinzusetzen.

Weitere Aufzeichnungen können die Dokumentationder Gefährdungsbeurteilung am besten als Anlageergänzen, wie z. B.:

� Protokolle von Betriebsbegehungen durch Fachkräftefür Arbeitssicherheit und Betriebsärzte

� Eintragungen in Prüflisten, Gefährdungskatalogenu. ä.

� Meßprotokolle

� Betriebsanweisungen für Tätigkeiten, Arbeitsmittelund den Umgang mit Arbeitsstoffen.

Das auf Seite 14 folgende Beispiel und das in gekürzterForm auf Seite 15 wiedergegebene Formblatt sollen alsOrientierungshilfe für eine eigene Dokumentation dienen.

Ein ausführliches Beispiel einer Gefährdungsbeurteilungsowie ein komplettes Formblatt zur Erstellung einer ei-genen Gefährdungsbeurteilung sind auch im Internetunter www.lfas.bayern.de abrufbar.

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Literatur

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Ar-beitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit(Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) vom 07.08.1996, BGBl. I S. 1246, zuletzt geändert am 23.12.2003, BGBl. I S. 2848

EG-Richtlinie über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit – Arbeitsschutz-Rahmen-richtlinie (89/391/EWG, ABl EG Nr. L 183 S. 1 vom 12. Juni 1989)

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung – PSA-BV) vom 4. Dezember 1996, BGBl. I S. 1841

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbe-dürftiger Anlagen und über die Organisation des betriebli-chen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) vom 27. September 2002, BGBl. I S. 3777, zu-letzt geändert am 06.01.2004, BGBl. I S. 2

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung – BildscharbV) vom 04.12.1996, BGBl. I S. 1843, zuletzt ge-ändert am 25.11.2003, BGBl. I S. 2304

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (Lasten-handhabungsverordnung – LasthandhabV) vom 04.12.1996, BGBl. I S. 1842, zuletzt geändert am 25.11.2003, BGBl. I S. 2304

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen – BaustellV vom 10. Juni 1998, BGBl. I S. 1283

Leitfaden für die Gefährdungsbeurteilungvon Dr. H. Gruber und B. Mierdel,Verlag Technik & Information, 44795 Bochum, 1997

Gefährdungs-/Belastungs-Kataloge Nr. 01-21Verlag Technik & Information, 44795 Bochum

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Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz – Gemeinsame Grundsätze zur Erstellung von Handlungshil-fen (BArbBl 11/97 S. 74)

EN 1050 – November 1996 „Leitsätze zur Risikobeurteilung"

Unfallverhütungsvorschrift BGV A6 „Fachkräfte für Arbeits-sicherheit"

Unfallverhütungsvorschrift BGV A7 „Betriebsärzte"

HVBG Pressedienst vom 23. Januar 1998 „Gefährdungsbe-urteilung"

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� Arbeitslärm-Schall-schutz

� Gefährdungsbeurteilungund Dokumentation

� Arbeitsstätten � Gefährliche Stoffe� Bildschirmarbeitsplätze � Gerätesicherheitsgesetz� Arbeitsschutzmanage-

mentsysteme (OHRIS)� Heben und Tragen von

Lasten� Brandverhütung � Maschinenverordnung� Elektromagnetische

Felder� Persönliche Schutzaus-

rüstung� Erste Hilfe am Arbeits-

platz� Sicherer Gebrauch

elektrischer Energie� Elektrischer Strom � Strahlenschutz

können Sie unter www.lfas.bayern.devon jeder herausgegebenen Broschüre

ein Exemplar anfordern

Verfasser, Layout, Grafiken und Titelbild:Bayerisches Landesamt für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik

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Auskunft über alle Fragen, die die Gefährdungsbeurteilungund Dokumentation nach dem Arbeitsschutzgesetz betreffen,erteilen in Bayern die örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsämter:

GAA Augsburg, Morellstraße 30d, 86159 Augsburg, Tel. 08 21/57 09-02, Fax 08 21/57 09-5 01Internet-Kontakt: www.gaa-a.bayern.de

GAA Coburg, Oberer Bürglaß 34-36, 96450 Coburg, Tel. 0 95 61/74 19-0, Fax 0 95 61/74 19-100Internet-Kontakt: www.gaa-co.bayern.de

GAA Landshut, Neustadt 480, 84028 Landshut, Tel. 08 71/8 04-0, Fax 08 71/8 04-2 19Internet-Kontakt: www.gaa- la.bayern.de

GAA München-Stadt, Lotte-Branz-Straße 2, 80939 München, Tel. 0 89/3 18 12-300, Fax 0 89/3 18 12-100Internet-Kontakt: www.gaa-m-s.bayern.de

GAA München-Land, Heßstraße 130, 80797 München, Tel. 0 89/6 99 38-0, Fax 0 89/6 99 38-100Internet-Kontakt: www.gaa-m-l.bayern.de

GAA Nürnberg, Roonstraße 20, 90429 Nürnberg, Tel. 09 11/9 28-0, Fax 09 11/9 28-29 99Internet-Kontakt: www.gaa-n.bayern.de

GAA Regensburg, Bertoldstraße 2, 93047 Regensburg, Tel. 09 41/50 25-0, Fax 09 41/50 25-114Internet-Kontakt: www.gaa-r.bayern.de

GAA Würzburg, Georg-Eydel-Straße 13, 97082 Würzburg, Tel. 09 31/4107-02, Fax 09 31/4107-503Internet-Kontakt: www.gaa-wue.bayern.de

und dasBayerische Landesamt für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik,Pfarrstraße 3, 80538 München, Tel. 089/21 84-0, Fax 089/21 84-297Internet-Kontakt: www.lfas.bayern.de

Druck: Gerber GmbH Druck + Medien, KirchheimStand: 07/04 Lf

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