16
Gegründet im Jahr 1669, ist die Universität Innsbruck heute mit mehr als 28.000 Studierenden und über 4.000 Mitarbeitenden die größte und wichtigste Forschungs- und Bildungseinrichtung in Westösterreich. Alle weiteren Informationen finden Sie im Internet unter: www.uibk.ac.at. Vertiefung Unternehmenssteuerrecht Mag. Richard Wachter

Gegründet im Jahr 1669, ist die Universität Innsbruck heute mit mehr als 28.000 Studierenden und über 4.000 Mitarbeitenden die größte und wichtigste Forschungs-

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Gegründet im Jahr 1669, ist die Universität Innsbruck heute mit mehr als 28.000 Studierenden und über 4.000 Mitarbeitenden die größte und wichtigste Forschungs-

Gegründet im Jahr 1669, ist die Universität Innsbruck heute mit mehr als 28.000 Studierenden und über 4.000 Mitarbeitenden die größte und wichtigste Forschungs- und Bildungseinrichtung in Westösterreich. Alle weiteren Informationen finden Sie im Internet unter: www.uibk.ac.at.

Vertiefung Unternehmenssteuerrecht Mag. Richard Wachter

Page 2: Gegründet im Jahr 1669, ist die Universität Innsbruck heute mit mehr als 28.000 Studierenden und über 4.000 Mitarbeitenden die größte und wichtigste Forschungs-

Programm am 11.12.2013:

•Immobilien iZm Einbringungen

•Volleinbringung

•Teilwertevidenz

•Zurückbehaltung

•Aufwertung

•GmbH & Co KG

Page 3: Gegründet im Jahr 1669, ist die Universität Innsbruck heute mit mehr als 28.000 Studierenden und über 4.000 Mitarbeitenden die größte und wichtigste Forschungs-

Immobilienoptionen iVm Art III UmgrStG:

1) Einbringung des gesamten Betriebs

2) Teilwertevidenz (Aliquotierung)

3) Zurückbehaltung (Entnahme ins PV)

4) Aufwertungsoption (step-up)

5) GmbH & Co KG

Page 4: Gegründet im Jahr 1669, ist die Universität Innsbruck heute mit mehr als 28.000 Studierenden und über 4.000 Mitarbeitenden die größte und wichtigste Forschungs-

1) Einbringung des gesamten Betriebs

AusgangslageEU ermittelt vor Einbringung Gewinn nach§4 Abs 1 EStG (= Gewinnbetrieb)im BV befindet sich ein Grundstück – Anschaffung vor Jahrzehnten

-Grundstück zählt zum AV

Veräußerung des Grundstücks als EU-Reinvermögenzugangstheorie ab 01.04.2012-lineare Besteuerung von Grundstücken mit 25% sowie Splittingeffekt-§30 Abs 4 EStG für Grund und Boden anwendbar

Einbringung des gesamten Betriebs samt Grundstück in eine GmbH

Veräußerung des Grundstücks aus GmbH 25% KöSt auf den gesamten Veräußerungsgewinn (Grund + Boden samt Gebäude) zzgl 25% KESt bei nachfolgender Ausschüttung an Gesellschafter kumulierte Steuerlast: 43,75% Vorteil: laufende Einkünfte bei Thesaurierung mit 25% KöSt belastet

Page 5: Gegründet im Jahr 1669, ist die Universität Innsbruck heute mit mehr als 28.000 Studierenden und über 4.000 Mitarbeitenden die größte und wichtigste Forschungs-

2) Teilwertevidenz

Rechtsgrundlage:§18 Abs 5 UmgrStG

Ausgangslage: Grundstück wird zum BW eingebracht TW von Grund und Boden zum Einbringungszeitpunkt ist in Evidenz zu nehmen GEA des Einbringenden und Spekulationsfrist iVm§30 Abs 4 EStG beachten

-§4 Abs 1 und Abs 3 sowie§17 EStG

Verkauf aus der übernehmenden Körperschaft: Wertsteigerungen vom Grund und Boden bis zum ES §30 Abs 4 EStG

- 3,5% vom Veräußerungserlös (Altvermögen)

Wertsteigerungen vom Grund und Boden nach dem ES §30 Abs 3 EStG- 25% von den Wertsteigerungen (Neuvermögen)

Wertsteigerungen des Gebäudes (jedenfalls steuerverfangen) §30 Abs 3 EStG

Ausschüttung aus der Körperschaft: zudem 25% KESt auf die mit 3,5% bzw 25% versteuerten Wertsteigerungen

Inflationsabschlag: Frist dafür beginnt mit dem ES neu zu laufen

Page 6: Gegründet im Jahr 1669, ist die Universität Innsbruck heute mit mehr als 28.000 Studierenden und über 4.000 Mitarbeitenden die größte und wichtigste Forschungs-

3) Zurückbehaltung des Grundstücks

Rechtsgrundlage:§6 Z 4 EStG

Ausgangslage:Grundstück wird entnommen und an GmbH vermietet

–Miete bei GmbH BA 25% Steuerersparnis bei GmbH–Miete beim Gesellschafter abzüglich AfA zu versteuern (= AfA-Miete)

Grund + Boden zu BW ins PV entnommen werden, sofern§30a EStG greiftGebäude zum TW entnehmen = Realisierung der stillen Reserven ohne Liquiditätszufluss

Verkauf aus dem PV: Grund und Boden nach§30 Abs 4 EStG

–fiktive AK für sämtliche Wertsteigerungen (auch für jene, die nach dem 31.3.2012 entstanden sind)

–3,5% vom Veräußerungserlös (statt 43,75%, wie bei der GmbH)

Gebäude nach§30 Abs 3 iVm§30a Abs 3 EStG-25% für stille Reserven im Entnahmezeitpunkt und für jene, die bis zur tatsächlichen Veräußerung

angefallen sind-Entnahme = Realisierungstatbestand = Aufwertung-Aufwertung erhöht AfA-Basis des Gebäudes höhere Mieten veranschlagen

Page 7: Gegründet im Jahr 1669, ist die Universität Innsbruck heute mit mehr als 28.000 Studierenden und über 4.000 Mitarbeitenden die größte und wichtigste Forschungs-

4) Aufwertungsoption (step-up)

Rechtsgrundlage:§16 Abs 6 UmgrStG

Ausgangslage:Grund und Boden: Wahlrecht entweder BWF oder Tauschregel (= Aufwertung)Voraussetzung: Grund + Boden war zum 31.3.2012 nicht steuerverfangen und §30

Abs 4 wäre zum ES anwendbar gewesen (= Altvermögensfall)

Ertragsteuerliche Behandlung:Aufwertung löst ImmoESt aus §30 Abs 4 EStG = fiktive AK = 3,5%

–Dh Grund und Boden wird versteuert, als wie an die GmbH verkauft worden wäre.

spätere Wertsteigerungen sind bei der GmbH mit 25% KöSt und im Ausschüttungsfall zzgl mit 25%KESt zu belasten

Gebäude = Betriebsvermögen = keine Aufwertung zu BW eingebrachtspätere Veräußerung mit KöSt und bei Ausschüttung mit KESt belastet

Page 8: Gegründet im Jahr 1669, ist die Universität Innsbruck heute mit mehr als 28.000 Studierenden und über 4.000 Mitarbeitenden die größte und wichtigste Forschungs-

5) GmbH & Co KG I

Optimierungsmodell: GmbH & Co KG

1. Gründung einer GmbH

2. Zusammenschluss nach Art IV UmgrStG mit GmbH und

EU-Betrieb zu einer GmbH & Co KG

3. Einbringung der KG-Beteiligung in seine GmbH nach Art

III UmgrStG

Page 9: Gegründet im Jahr 1669, ist die Universität Innsbruck heute mit mehr als 28.000 Studierenden und über 4.000 Mitarbeitenden die größte und wichtigste Forschungs-

5) GmbH & Co KG II

Ad 1): Bareinlage und 100% Beteiligung des EU an der GmbH

Ad 2): Zusammenschluss Komplementärstellung durch GmbH ohne Vermögensbeteiligung an der KG EU als einziger Kommanditist Betriebsführung durch GmbH & Co KG Grundstück bleibt Alleineigentum des EU und wird an KG vermietet

- Mietzins: AfA plus Gewinnaufschlag (Nachteil: kein Gebäude-Step-up für höhere AfA-Miete)- aufgrund der VuV wird Grundstück von BV zu SBV §6 Z 4 EStG fürs Gebäude wird

unterdrückt (keine Entnahme)- keine ImmoESt und keine GrESt und EG

Ad 3): Einbringung der KG-Beteiligung (zB 90%) in GmbH 90% der lfd Gewinne des EU-Betriebs mit 25% KöSt besteuert (Thesaurierung) spätere Veräußerung des Grundstücks an GmbH bzw Dritte:

- 25% linear ImmoESt und Inflationsabschlag auf Gewinntangente des Grundes- oder Pauschalbesteuerung des Grundes nach§4 (3a) Z 3 lit a iVm§30 (4) EStG

Page 10: Gegründet im Jahr 1669, ist die Universität Innsbruck heute mit mehr als 28.000 Studierenden und über 4.000 Mitarbeitenden die größte und wichtigste Forschungs-

Beispiel

Ausgangslage: Ein EU bringt seinen Betrieb nach Art III UmgrStG in eine GmbH ein.

- Einbringende hält 100% der Anteile- Nennkapital der GmbH: 100.000.-

Der Gewinn wurde bisher nach§4 Abs 1 ermittelt. Im AV befindet sich ein Grundstück:

- Anschaffungszeitpunkt: 01.07.1968- BW von Grund und Boden: 100.000.-; TW zum ES: 1,6 Mio- BW vom Gebäude: 300.000.-; TW zum ES: 3 Mio

Annahme: Veräußerung 5 Jahre nach Einbringung um 6 Mio- Veräußerungserlös: 2 Mio auf Grund und Boden und 4 Mio auf Gebäude

Aufgabe:Welche Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Immobilie ergeben sich iVm der Einbringung? Skizzieren Sie die ertragsteuerrechtlichen Folgen der einzelnen Optionen und berechnen Sie ImmoESt, ImmoESt-SVZ sowie KöSt und KESt als auch die Durchschnitts-steuersätze jeweils für Grund und Boden sowie für das Gebäude. Begründen Sie ihre Antworten und führen Sie die entsprechenden Gesetzesstellen an.Eine allfällige AfA beim Gebäude wird vernachlässigt. Die Geltendmachung eines Inflationsabschlages unterbleibt.

Page 11: Gegründet im Jahr 1669, ist die Universität Innsbruck heute mit mehr als 28.000 Studierenden und über 4.000 Mitarbeitenden die größte und wichtigste Forschungs-

Beispiel: Option nach§18 Abs 5 UmgrStGBerechnung der KöSt und KESt auf Grund und Boden

• Wertsteigerungen bis zum ES: 224.000.- (=1,6 Mio – 1,376 Mio (=86%))• Wertsteigerungen nach ES: 400.000.- (=2,0 Mio – 1,6 Mio)• Gesamtgewinn: 624.000.- • KöSt: 156.000.- (=624.000 x 25%)• Gewinn nach KöSt: 468.000.- • KESt: 117.000.- (=468.000 x 25%)• Ausschüttung netto: 351.000.-

• Gesamtsteuerlast: 273.000.- (KöSt + KESt)• Durchschnittssteuersatz: 43,75% (=273.000/624.000x100)

Berechnung der KöSt und KESt auf Gebäude• Gesamtgewinn: 3.700.000.- (=4,0 Mio – 0,3 Mio) • KöSt: 925.000.- (=3,7 Mio x 25%)• Gewinn nach KöSt: 2.775.000.-• KESt: 693.750.- (=2,775 Mio x 25%)• Ausschüttung netto: 2.081.250.-

• Gesamtsteuerlast: 1.618.750.- (KöSt + KESt)• Durchschnittssteuersatz: 43,75% (=1.618.750/3.700.000x100)

Die Voraussetzungen für eine Vorgehensweise nach§18 Abs 5 UmgrStG sind erfüllt, da die Spekulationsfrist zum 31.3.2012 bereits abgelaufen war und der Gewinn bisher nach§4 Abs 1 EStG ermittelt wurde. Der Grund und Boden hätte somit im Falle einer Veräußerung am ES nach§30 Abs 4 EStG besteuert werden können.

Page 12: Gegründet im Jahr 1669, ist die Universität Innsbruck heute mit mehr als 28.000 Studierenden und über 4.000 Mitarbeitenden die größte und wichtigste Forschungs-

Beispiel: Zurückbehaltung nach§6 Z 4 EStG

Berechnung der ImmoESt auf Grund und Boden

Da§6 Z 4 EStG eine Entnahme zu BW zulässt, ist der Grund und Boden erst zum tatsächlichen Verkaufszeitpunkt mit ImmoESt zu belasten.

• Wertsteigerungen bis zum Verkauf: 280.000.- (=2,0 Mio – 1,720 Mio(=86%))• ImmoESt: 70.000.- (=280.000 x

25%)• Gewinn nach ImmoESt: 1.930.000.-

Berechnung der ImmoESt auf Gebäude• Wertsteigerungen bis zur Entnahme: 2.700.000.- (=3,0 Mio – 0,3 Mio) • ESt im Veranlagungsweg: 675.000.- (=2,7 Mio x 25%)• Wertsteigerungen bis zum Verkauf: 1.000.000.- (=4,0 Mio – 3,0 Mio)• ImmoESt: 250.000.- (=1,0 Mio x

25%)• Gewinn nach ESt und ImmoESt: 2.775.000.- (3,7 Mio –

0,925 Mio)

• Gesamtsteuerlast (Gebäude): 925.000.-• Durchschnittssteuersatz (Grundstück): 25%/3,5% (925.000/3.700.000x100 bzw

70.000/2.000.000x100)

• Gesamtsteuerlast (Grundstück): 995.000.-

Page 13: Gegründet im Jahr 1669, ist die Universität Innsbruck heute mit mehr als 28.000 Studierenden und über 4.000 Mitarbeitenden die größte und wichtigste Forschungs-

Beispiel: Aufwertung nach§16 Abs 6 UmgrStG

Aufwertung von Grund und Boden zum ES• BW vor Aufwertung: 100.000.-• BW nach Aufwertung: 1.600.000.-• BMGl für ImmoESt: 224.000.-

(=1,6 Mio – 1,376 Mio) • ImmoESt (beim Einbringenden): 56.000.-

Berechnung der KöSt und KESt auf Grund und Boden• Wertsteigerungen bis zum Verkauf: 400.000.- (=2,0 Mio – 1,6

Mio)• KöSt:

100.000.- (=400.000 x 25%)• Gewinn nach KöSt: 300.000.- • KESt:

75.000.- (=300.000 x 25%)• Ausschüttung netto: 225.000.-

• Gesamtsteuerlast: 175.000.-(KöSt + KESt)

• Durchschnittssteuersatz: 43,75%(=175.000/400.000)

Berechnung der KöSt und KESt auf Gebäude• Analog zu§18 Abs 5 UmgrStG

Die Voraussetzungen für eine Vorgehensweise nach§16 Abs 6 UmgrStG sind erfüllt, da die Spekulationsfrist zum 31.3.2012 bereits abgelaufen war. Der Grund und Boden hätte somit im Falle einer Veräußerung am ES nach§30 Abs 4 EStG besteuert werden können.

Page 14: Gegründet im Jahr 1669, ist die Universität Innsbruck heute mit mehr als 28.000 Studierenden und über 4.000 Mitarbeitenden die größte und wichtigste Forschungs-

Abgabenbelastungen (ImmoESt, KöSt, KESt)

1) Teilwertevidenz• Grund und Boden: 273.000.-• Gebäude: 1.618.750.-• Gesamt: 1.891.750.-

2) Zurückbehaltung – Entnahme ins PV• Grund und Boden: 70.000.-• Gebäude: 925.000.-• Gesamt: 995.000.-

3) Aufwertungsoption• Grund und Boden: 231.000.-• Gebäude: 1.618.750.-• Gesamt: 1.849.750.-

Page 15: Gegründet im Jahr 1669, ist die Universität Innsbruck heute mit mehr als 28.000 Studierenden und über 4.000 Mitarbeitenden die größte und wichtigste Forschungs-

Einbringung iZm Grundstücken

1. Aufwertungswahlrecht (§16 Abs 6 UmgrStG)• Abweichend von der BW-Fortführung kann Grund und Boden zum Verkehrswert

angesetzt werden (Aufwertung)• Voraussetzung: fiktive AK nach§30 Abs 4 EStG können geltend gemacht werden

(Altvermögensfall)• Folgen: Wertsteigerungen zw BW und TW sind mit 3,5% zu besteuern; weitere

Wertsteigerungen mit 25% KöSt und allenfalls mit 25% KESt

2. Teilwertevidenz (§18 Abs 5 UmgrStG)• Grundstück wird zum BW eingebracht; TW ist in Evidenz zu halten• Wertsteigerungen bis zum Einbringungsstichtag Altvermögens-Besteuerung• Wertsteigerungen nach dem Einbringungsstichtag Neuvermögens-Besteuerung• Folge: auf künftige WS entfallen 25% KöSt und 25% KESt• Frist für Inflationsabschlag beginnt mit Einbringungsstichtag neu zu laufen

3. Zurückbehaltung (§6 Z 4 EStG)• Entnahme nach§6 Z 4 EStG Grund und Boden zum BW; Gebäude zum TW• Vorteil: §30 Abs 4 EStG greift für sämtliche Wertsteigerungen bis zum Verkauf• Nachteil: Gebäude Besteuerung der stillen Reserven im Entnahmezeitpunkt; Vorteil:

erhöht die AfA-Basis im Falle einer VuV an die eigene GmbH

Page 16: Gegründet im Jahr 1669, ist die Universität Innsbruck heute mit mehr als 28.000 Studierenden und über 4.000 Mitarbeitenden die größte und wichtigste Forschungs-

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit