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Gemeinnützigkeit im Steuerrecht Landesportbund Mecklenburg- Vorpommern e.V. 15. November 2008

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Gemeinnützigkeit im Steuerrecht

Landesportbund Mecklenburg-Vorpommern e.V.15. November 2008

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Agenda

2) Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung

1) Steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Dachverbänden

3) Aktuelle Gesetzgebungsverfahren

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Steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Dachverbänden Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit

Körperschaft i.S.d. Steuerrechts Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke (§§ 52-54 AO) Selbstlosigkeit (§ 55 AO) Ausschließlichkeit (§ 56 AO) Unmittelbarkeit (§ 57 AO) Anforderungen an die Satzung (§ 60 AO) Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung

(§ 63 AO)

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Steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Dachverbänden Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit

Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke (§§ 52 bis 54 AO)

Gemeinnützige Zwecke§ 52

mildtätige Zwecke§ 53

kirchliche Zwecke§ 54

Förderung der Allgemeinheit§ 52

Ausschließlichkeit§ 56

Unmittelbarkeit§ 57

Selbstlosigkeit§ 55

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Steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Dachverbänden Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit

Ausschließlichkeit (§ 56 AO)

Ausschließliche Verfolgung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke

Aber Nebenzwecke sind zulässig!

Unmittelbarkeit (§ 57 AO)

Körperschaft verwirklicht ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke selbst

Verwirklichung durch eine Hilfsperson ist möglich

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Steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Dachverbänden Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit

Satzungsmäßigkeit (§§ 59 bis 62 AO)

Formelle und materielle Satzungsmäßigkeit

Gefahr der Nachversteuerung bei Verstößen gegen das Gebot der satzungsmäßigen Vermögensbindung

Tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO)

Nachweis/Aufzeichnungspflichten

Beachtung der Mittelverwendungsvorschriften

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Steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Dachverbänden Ausnahme vom Gebot der Unmittelbarkeit für Dachverbände

Unmittelbarkeit (§ 57 AO)↓ § 57 Abs. 1 AO verlangt, dass die Körperschaft ihre Zwecke

unmittelbar, d. h. selbst oder zumindest durch eine Hilfsperson verwirklicht.

§ 57 Abs. 2 AO enthält eine Ausnahme für so genannte Dach- oder Spitzenverbände. Hiernach wird eine Körperschaft, in der steuerbegünstigte Körperschaften zusammengefasst sind (Dach- oder Spitzenverbände), einer Körperschaft gleichgestellt, die unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. Dies setzt jedoch zwingend voraus, dass jede der zusammengeschlossenen Einrichtungen sämtliche Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung erfüllen muss, d. h. als gemeinnützig anerkannt sein muss.

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Steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Dachverbänden Ausnahme vom Gebot der Unmittelbarkeit für Dachverbände

§ 57 Abs. 2 AO erweitert die Gemeinnützigkeit auf Dachverbände und Spitzenorganisationen von gemeinnützigen Körperschaften, denen für ihre Mitglieder eine umfassende Vertretungs- bzw. Repräsentationsfunktion zukommt, ohne dass sie selbst unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen

 57 II durchbricht den Grundsatz der Unmittelbarkeit für Dach- und Spitzenverbände, die ihre gemeinnützigen Mitgliedskörperschaften fördern oder betreuen, indem sie den Verband ihren Mitgliedern gleichstellt. Die Dachorganisation verwirklicht nicht selbst gemeinnützige Zwecke, sondern unterstützt nur die Zweckverwirklichung ihrer Mitglieder.

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Steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Dachverbänden Ausnahme vom Gebot der Unmittelbarkeit für Dachverbände

Sind steuerbegünstigte Körperschaften in Dachverbänden zusammengefasst, so wird deren Unmittelbarkeit nach § 57 Abs. 2 AO fingiert. Dadurch werden die Rechtsfolgen des gemeinnützigen Handelns der nachgeordneten Körperschaften dem Dachverband zugerechnet.

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Steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Dachverbänden Ausnahme vom Gebot der Unmittelbarkeit für Dachverbände

Die Fiktion greift nur ein, soweit alle Mitglieder Körperschaften sind, die selbstlos, unmittelbar und ausschließlich steuerbegünstige Zwecke verfolgen

Verliert eine Mitgliedskörperschaft ihre Gemeinnützigkeit, schlägt dies auf die Spitzenorganisation durch, sofern sie sich nicht unverzüglich von diesem Mitglied trennt. Dies gilt auch für den Fall des rückwirkenden Widerrufs der StVergünstigung

Notwendigkeit entsprechender Satzungsregelungen und deren Umsetzung

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Steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Dachverbänden

Satzungsregelung zur Gemeinnützigkeit als Voraussetzung der Mitgliedschaft im Dachverband,

Ggf. automatischer Wegfall der Mitgliedschaft bei Wegfall der Gemeinnützigkeit

Eine Satzungsregelung zur Beendigung der Mitgliedschaft bei Wegfall der Gemeinnützigkeit wäre empfehlenswert, aber nicht zwingend. Die fehlende diesbezügliche Satzungsregelung führt nicht zur Nichtanerkennung der Gemeinnüzigkeit nach § 57 Abs. 2 AO. Allerdings bestehen ohne diese Regelung erhöhte Kontroll- und Nachweispflichten zur Sicherstellung der Gemeinnützigkeit aller Mitglieder.

Formelle Satzungsmäßigkeit und tatsächliche Geschäftsführung

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Steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Dachverbänden

regelmäßige Kontrolle der Gemeinnützigkeit der Mitgliedsvereine

Ausschluss nicht gemeinnütziger Vereine

oder

Eigene unmittelbare Erfüllung steuerbegünstigter Zweck (kein reiner Dachverband)

Formelle Satzungsmäßigkeit und tatsächliche Geschäftsführung

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Steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Dachverbänden Dachverbände mit eigener steuerbegünstigter Tätigkeit

Auf Dachverbände, die steuerbegünstigte Zwecke selbst verwirklichen, ist dagegen § 57 Abs. 2 AO nicht anwendbar. In diesem Fall kann die bloße Mitgliedschaft einer nicht gemeinnützigen Organisation für die Steuervergünstigung des Dach- oder Spitzenverbands nicht schädlich sein, weil grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person Mitglied einer steuerbegünstigten Körperschaft sein kann.

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Eigene unmittelbare Tätigkeit eines Dachverbandes:

Aktive Sportförderung (+)

Mittelbeschaffung für Mitglieder, wenn Satzungszweck (+)

Zentrale Gehaltsabrechnung (-)

Zentraler Einkauf (-)

Steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Dachverbänden Dachverbände mit eigener steuerbegünstigter Tätigkeit

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Steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Dachverbänden Zusammenfassung

 

Der Dachverband übt die steuerbegünstigten

Zwecke nicht selbst unmittelbar aus

Der Dachverband übt die steuerbegünstigten

Zwecke selbst unmittelbar aus

Gemeinnützigkeit nach

§ 57 Abs. 2 AO § 57 Abs. 1 AO

zulässige Mitglieder

nur gemeinnützige Vereine und Verbände

keine Einschränkung

Aber formelle Satzungsmäßigkeit beachten!

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Agenda

2) Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung

1) Steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Dachverbänden

3) Aktuelle Gesetzgebungsverfahren

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Änderungen der AEAO

1. Die Regelung zu § 51 wird wie folgt geändert:

In Nummer 1 wird Satz 3 gestrichen.

Folgende neue Nummer 2 wird eingefügt:

„(1) Regionale Untergliederungen (Landes-, Bezirks-, Ortsverbände) von Großvereinen sind als nichtrechtsfähige Vereine selbstständige Steuersubjekte im Sinne des Körperschaftsteuerrechts, wenn sie

• über eigene satzungsmäßige Organe (Vorstand, Mitgliederversammlung) verfügen und über diese auf Dauer nach außen im eigenen Namen auftreten und

• eine eigene Kassenführung haben.

Die selbstständigen regionalen Untergliederungen können nur dann als gemeinnützig behandelt werden, wenn sie eine eigene Satzung haben, die den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entspricht. Zweck, Aufgaben und Organisation der Untergliederungen können sich auch aus der Satzung des Hauptvereins ergeben.”

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Änderungen der AEAO

• Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und 4. • Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:

(5) Für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft reichen Betätigungen aus, mit denen die Verwirklichung der steuerbegünstigten Satzungszwecke nur vorbereitet wird. Die Tätigkeiten müssen ernsthaft auf die Erfüllung eines steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecks gerichtet sein. Die bloße Absicht, zu einem ungewissen Zeitpunkt einen der Satzungszwecke zu verwirklichen, genügt nicht

(6) Die Körperschaftsteuerbefreiung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, endet, wenn die eigentliche steuerbegünstigte Tätigkeit eingestellt und über das Vermögen der Körperschaft das Konkurs- oder Insolvenzverfahren eröffnet wird

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Agenda

2) Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung

1) Steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Dachverbänden

3) Aktuelle Gesetzgebungsverfahren

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Aktuelle Gesetzgebungsverfahren Änderungen der Abgabenordnung

§ 51 AO Ausschluss extremistischer Vereine von der  Gemeinnützigkeit  Alle Körperschaften und damit vor allem Vereine, die extremistisches Gedankengut fördern, sollen nicht mehr von der Gemeinnützigkeit profitieren können. Ab dem 1.1.2009 wird damit eine Körperschaft nur dann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung kein extremistisches Gedankengut fördert und sich an den Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung hält. Dies hat die Finanzverwaltung bereits bisher so gesehen, konnte sich dabei aber nur auf den Anwendungserlass zur AO zu § 52 Nr. 16 AO stützen. Unverändert bleibt hingegen die Schwierigkeit, Vereinigungen mit extremistischem Touch oder Gedankengut ausgerechnet mit dem Steuerrecht zu bekämpfen.

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Gemeinnützigkeit nur bei strukturellem Inlandsbezug § 51 (2) AO n.F.

„ Der neue Absatz 2 in § 51 AO(2) Werden die steuerbegünstigten Zwecke im Ausland verwirklicht, setzt die

Steuervergünstigung voraus, dass die Allgemeinheit gefördert wird. Allgemeinheit sind die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. Allgemeinheit kann auch gefördert werden, wenn die Tätigkeit der Körperschaft neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch die Förderung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland im Ausland dient.“

Gesetzliche Verankerung des strukturellen Inlandsbezuges bei steuerbegünstigten Zwecken im Ausland nach einer anderslautenden BFH-Entscheidung

Aktuelle Gesetzgebungsverfahren Änderungen der Abgabenordnung

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Gemeinnützigkeit nur bei strukturellem Inlandsbezug § 51 (2) AO n.F.

Die neu gesetzliche Definition des Begriffs Allgemeinheit

Grundvoraussetzung für eine  Gemeinnützigkeit  ist, dass die "Allgemeinheit" gefördert wird. Was darunter zu verstehen ist, soll künftig in § 51 AO (zunächst war § 52 AO vorgesehen) gesetzlich definiert sein. Danach gehören zur "Allgemeinheit" nur natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Hintergrund dieser Änderung ist das Urteil des EuGH v. 14.9.2006 - C 386/01 (Stauffer), wonach der Ausschluss der Spendenbegünstigung für Zwecke in andere Mitgliedsstaaten gegen EU-Recht verstößt. Der EuGH hält jedoch solch einen strukturellen Inlandsbezug europarechtlich für möglich.Ferner soll künftig auch die Förderung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland im Ausland als weiterer gemeinnütziger Zweck in Absatz 2 aufgenommen werden. Damit bleibt insbesondere die Entwicklungs- und Katastrophenhilfe weiterhin gemeinnützig, auch wenn sie Personen im Ausland zugute kommt. Geplantes Inkrafttreten jeweils ab 1.1.2009.

Aktuelle Gesetzgebungsverfahren Änderungen der Abgabenordnung

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