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Gemeinsame Ziele – Integrierte Strukturen, angestellte und niedergelassene Psychotherapeuten arbeiten an der Erhaltung und Wiederherstellung seelischer Gesundheit Dr. Christina Tophoven ver.di Landesbezirk Niedersachsen-Bremen 24. November 2007

Gemeinsame Ziele – Integrierte Strukturen, angestellte und niedergelassene Psychotherapeuten arbeiten an der Erhaltung und Wiederherstellung seelischer

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Page 1: Gemeinsame Ziele – Integrierte Strukturen, angestellte und niedergelassene Psychotherapeuten arbeiten an der Erhaltung und Wiederherstellung seelischer

Gemeinsame Ziele – Integrierte Strukturen,

angestellte und niedergelassene

Psychotherapeuten arbeiten an der Erhaltung

und Wiederherstellung seelischer Gesundheit

Dr. Christina Tophoven

ver.di Landesbezirk Niedersachsen-Bremen24. November 2007

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Zunahme der Multimorbidität in einer älter werdenden Gesellschaft

Verbreiterung und Vertiefung der diagnosti-schen und therapeutischen Behandlungs-möglichkeiten bei gleichzeitig eingeschränkten Ressourcen

Steigende Anforderungen an die Versorgung durch Patienten, andere Gesundheitsberufs, Kostenträger und Gesellschaft

Integration, evidenzbasierte Leitlinien, Professionenmix

Anpassungsbedarf der Versorgungsstrukturen und Inhalte

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Zukunft der Krankenhausversorgung 2009

Neue Versorgungsformen (GRG, GMG, GKV-WSG)

Neue Versorgungsstrukturen im ambulanten Bereich (VÄndG)

Professionsgrenzen (Sachverständigenrat)

Erhebliche Dynamik durch gesundheitspolitische Weichenstellungen

Zeit für Visionen:

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Stationär

Teilstationär

Ambulant

Ambulantisierung und Mobilisierung

Krankenhausversorgung psychisch kranker Menschen

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Psychiatrie-Personalverordnung – Basis einer stärkeren Pauschalierung im stationären Bereich?

Was ist aufgrund klinischer Erfahrung therapeutisch erforderlich?

Was tun welche Therapeuten mit welchen Patienten zu welcher Zeit eines Tages?

Basis: Erkenntnisstand 1988/89

Krankenhausversorgung psychisch kranker Menschen

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Nur noch bedingt Garant für eine definierte Struktur-qualität

Evidenzbasiertes Wissen, z. B. zur Psycho- und/oder Pharmakotherapie hat sich weiterentwickelt

Berufsbilder sind neu entstanden bzw. haben sich diversifiziert

Ambulantisierung und Mobilisierung nicht abgebildet

Neue Vergütungsansätze setzen eine Überarbeitung der Psych-PV voraus

Psychiatrie-Personalverordnung 1991

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Integrierte Versorgung par Exellence

418 Psychiatrische Institutsambulanzen an Krankenhäusern bzw. -abteilungen (494)

PiA pro 180.000 Einwohner

Keine Bedarfsplanung seit der Gesundheitsreform 2000!

Psychiatrische Institutsambulanzen (PiA)

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Vereinbarung gemäß § 118 Abs. 2. SGB V: Art, Schwere und Dauer der Erkrankung

erfordert ein krankenhausnahes Versorgungsangebot

Chronischer oder chronisch rezidivierender Verlauf

Im Einzelfall auch bei Ersterkrankung …

Hohe Varianz in Abhängigkeit von Versorgungssituation und Angebot der PiA

Psychiatrische Institutsambulanzen (PiA)

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psychiatrisch-psychotherapeutische Komplexleistung

Psychotherapie entsprechend der Richtlinien des G-BA ggf. im Rahmen eines individualisierten Behandlungsplans

Multiprofessionelle Behandlungsteams

Hohe Varianz der Personalstruktur (Arzt, Psychotherapeut, Pflege, Sozialarbeiter) und folglich auch des Versorgungsangebots

Psychiatrische Institutsambulanzen

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Pauschalierte Vergütung variiert zwischen den Bundesländern um mehr als 100,00 Euro

Teilpauschalierung (EBM und Pauschale für nichtärztliche Leistungen)

Bayrisches Vergütungsmodell (Einzelleistungs-vergütung) zeigt große Spannbreite

Hohe Varianz der Vergütung korreliert mit Varianz des Angebots

Psychiatrische Institutsambulanzen

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Leitlinienorientierung der diagnostischen und therapeutischen Standards?

Evidenzbasierte Dosis: Psychotherapie bzw. Pharmakotherapie?

Bedürfnis- und bedarfsorientiert oder finanzgesteuert?

Antworten für die anstehende Krankenhaus-reform gesucht

Psychiatrische Institutsambulanzen

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Home-Treatment: Krankenhausbehandlung psychisch kranker Menschen

Zuhause

Im somatischen Krankenhaus

Alten- und Pflegeeinrichtungen

In der Heimerziehung

Alexianer-Krankenhaus Krefeld, UKE-Hamburg uvm.

Weichenstellung für neue Versorgungsformen

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Need-adapted Treatment

Ambulantisierung und Mobilisierung der Versorgung

Psychotherapeutisch-systemische Ausrichtung

Integration aller Hilfearten

Psychosozialer Trägerverein Solingen

Weichenstellung für neue Versorgungsformen

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Kreis Steinburg: Regionales Psychiatriebudget

Budget für die Versorgung psychisch kranker Menschen

Vertragspartner GKV und Psychiatrische Krankenhäuser Itzehoe und Glückstadt (Modellprojekt)

Regelungen der Psychiatrie-Personalverordnung und Überprüfungen des MDK außer Kraft

Weichenstellung für neue Versorgungsformen

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Kreis Steinburg Regionales Psychiatrie-budget:

Vollstationäre Kapazitäten werden abgebaut, parallel wird das teilstationäre und ambulante Behandlungsangebot ausgeweitet

Der Anteil der teilstationären, ambulanten Patienten ebenso wie der Anteil derjenigen Patienten, die in allen drei Behandlungssettings betreut werden, nimmt deutlich zu

Behandlungsteams werden gebildet, die sich auf einzelne Krankheitsbilder konzentrieren

Weichenstellung für neue Versorgungsformen

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Netz für seelische Gesundheit in Mainz (§ 140a SGB V)

Vertragspartner PiA, Vertragsärzte und Vertragspsycho-therapeuten

Psychiater oder Psychotherapeut stellen Diagnose und entwickeln individuellen Behandlungs- und Betreuungs-plan

Komplexe, auf die individuelle Krankheitssituation zuge-schnittene Hilfsangebote durch ein multiprofessionelles Team

Differenziertes Qualitätsmanagement inkl. Patienten-befragung

Pauschale Vergütung in Abhängigkeit vom Zeitaufwand (Zuordnung der Patienten zu Hilfebedarfsgruppen)

Weichenstellung für neue Versorgungsformen

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Anstellung von Vertragspsychotherapeuten und -ärzten

In Planungsbereichen ohne Zulassungs-beschränkung können mehrere Vertragsärzte bzw. -psychotherapeuten angestellt werden

Bei Leistungsbegrenzung ist diese als Obergrenze zu beachten, mehrere Teilzeitbeschäftigte sind jedoch möglich

Das Modell der Freiberuflichkeit bekommt eine Alternative

VÄndG: Neue ambulante Versorgungsstrukturen

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Flexibilisierung der Tätigkeit

Teil- oder Vollzeit

Tätigkeit im Krankenhaus oder Reha-Klinik kombinierbar mit Niederlassung bzw. Tätigkeit im ambulanten Bereich

Das Modell des notwendigerweise vollen Versorgungsauftrags wird aufgegeben

VÄndG: Neue ambulante Versorgungsstrukturen

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MVZ: Neue Anbieterstruktur neben Vertragsarztpraxis

Fachübergreifend, ärztlich geleitete Einrich-tungen

„Sind in einem MVZ Angehörige unterschied-licher Berufsgruppen, die an der vertragsärzt-lichen Versorgung teilnehmen tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich.“

VÄndG: Neue ambulante Versorgungsstrukturen

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Berufsausübungsgemeinschaft

Unter allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern möglich

Interdisziplinäre Versorgung insbesondere bei chronischen Krankheiten und Komorbidität möglich

Überörtlich und bezogen auf Teilleistungen möglich

VÄndG: Neue ambulante Versorgungsstrukturen

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Musterberufsordnung-Ärzte

§ 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 4 MBO-Ärzte :Beschäftigung ärztlicher Mitarbeiter setzt Praxis-leitung durch einen niedergelassenen Arzt voraus

Standespolitisch motivierte Engführung

VÄndG: Neue ambulante Versorgungsstrukturen

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MBO-Psychotherapeuten

§ 3 Abs. 5 „Allgemeine Berufspflichten“: „Fachliche Weisungen dürfen sie nur von Personen entgegennehmen, die über die entsprechende Qualifikation verfügen“

§ 20 Abs. 3 MBO-Psychotherapeuten:„Die Beschäftigung von PP, KJP, Ärzten und Zahnärzten setzt die Leitung der Praxis durch den niedergelassenen Psychotherapeuten voraus.“

VÄndG: Neue ambulante Versorgungsstrukturen

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In Deutschland besonders stark ausgeprägter Arztvorbehalt

Arztvorbehalt legt die anderen Gesundheits-berufe dauerhaft auf die Rolle der unselbst-ständig Zuarbeitenden fest

Sozialrechtliche Privilierung: Arzt als Filter-instanz für den Zugang zu GKV-finanzierten Leistungen

Regulierung von Professionsgrenzen

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Muster interprofessioneller Beziehungen

Keine zwangsläufigen Anpassungsprozesse an die Erfordernisse der medizinischen Dienstlei-stungsproduktion

Das gleiche Maß an Gesundheit wird in unter-schiedlichen Gesundheitssystemen von unter-schiedlich zusammengesetzten „Behandlungs-teams“ erbracht

Siehe Großbritannien und USA

Regulierung von Professionsgrenzen

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Deutschland – Bezeichnungsschutz über Berufsrecht

Privilierung der Ärzteschaft und seit 1999 auch Verkammerung der Psychotherapeuten

Großbritannien und USA – gesetzlich geregelter Bezeichnungsschutz, aber auch Etablierung von Selbstverwaltungsorganisation, die Ausbil-dungs- und Tätigkeitsinhalte selber bestimmt

Regelungsdualismus zwischen Sozial- und Berufsrecht

Regulierung von Professionsgrenzen

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Erster Schritt: Verkammerung der Psychothera-peuten

Zweiter Schritt: Orientierung des Professionen-mixes in multiprofessionellen Behandlungs-teams an evidenzbasierten Leitlinien

Dritter Schritt: Ausrichtung der Finanzierung an den daraus abgeleiteten Anforderungen an Struktur- und Prozessqualität

Regulierung von Professionsgrenzen

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Abkopplung der für die Qualitätssicherung und das Qualitätsmanagement notwendigen Funktionen (fachliche Leitung) von organisa-torischen Vorgaben, wie z. B. hierarchische Weisungsbefugnis

Gleichberechtigung und Flexibilisierung gegenseitiger Anstellungsmöglichkeiten der Profession

Einweisungsrecht für Psychotherapeuten in stationäre Einrichtungen sowie Verordnungs-befugnis für Heilmittel

Professionsgrenzen neu denken

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Ob Versorgungsstrukturen und -angebote sich ausrei-chend an Patientenpräferenzen orientieren

Ob dem sich wandelnden Krankheitspanorama angemes-sen integrierte Versorgungsstrukturen/Professionenmix entstehen

Ob eine evidenzbasierte Versorgung der Patienten mit psychotherapeutischen Leistungen in allen Versor-gungsbereichen sichergestellt werden kann

Zweitrangig aus dieser Perspektive ist, ob Psychotherapeuten als Angestellte oder Niedergelassene an der Versorgung teilnehmen

Entscheidend wird sein…

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Nur, wer sein Ziel kennt, findet den Weg

- Lao Tse -