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Gemeinsame Ziele – Integrierte Strukturen,
angestellte und niedergelassene
Psychotherapeuten arbeiten an der Erhaltung
und Wiederherstellung seelischer Gesundheit
Dr. Christina Tophoven
ver.di Landesbezirk Niedersachsen-Bremen24. November 2007
2
Zunahme der Multimorbidität in einer älter werdenden Gesellschaft
Verbreiterung und Vertiefung der diagnosti-schen und therapeutischen Behandlungs-möglichkeiten bei gleichzeitig eingeschränkten Ressourcen
Steigende Anforderungen an die Versorgung durch Patienten, andere Gesundheitsberufs, Kostenträger und Gesellschaft
Integration, evidenzbasierte Leitlinien, Professionenmix
Anpassungsbedarf der Versorgungsstrukturen und Inhalte
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Zukunft der Krankenhausversorgung 2009
Neue Versorgungsformen (GRG, GMG, GKV-WSG)
Neue Versorgungsstrukturen im ambulanten Bereich (VÄndG)
Professionsgrenzen (Sachverständigenrat)
Erhebliche Dynamik durch gesundheitspolitische Weichenstellungen
Zeit für Visionen:
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Stationär
Teilstationär
Ambulant
Ambulantisierung und Mobilisierung
Krankenhausversorgung psychisch kranker Menschen
5
Psychiatrie-Personalverordnung – Basis einer stärkeren Pauschalierung im stationären Bereich?
Was ist aufgrund klinischer Erfahrung therapeutisch erforderlich?
Was tun welche Therapeuten mit welchen Patienten zu welcher Zeit eines Tages?
Basis: Erkenntnisstand 1988/89
Krankenhausversorgung psychisch kranker Menschen
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Nur noch bedingt Garant für eine definierte Struktur-qualität
Evidenzbasiertes Wissen, z. B. zur Psycho- und/oder Pharmakotherapie hat sich weiterentwickelt
Berufsbilder sind neu entstanden bzw. haben sich diversifiziert
Ambulantisierung und Mobilisierung nicht abgebildet
Neue Vergütungsansätze setzen eine Überarbeitung der Psych-PV voraus
Psychiatrie-Personalverordnung 1991
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Integrierte Versorgung par Exellence
418 Psychiatrische Institutsambulanzen an Krankenhäusern bzw. -abteilungen (494)
PiA pro 180.000 Einwohner
Keine Bedarfsplanung seit der Gesundheitsreform 2000!
Psychiatrische Institutsambulanzen (PiA)
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Vereinbarung gemäß § 118 Abs. 2. SGB V: Art, Schwere und Dauer der Erkrankung
erfordert ein krankenhausnahes Versorgungsangebot
Chronischer oder chronisch rezidivierender Verlauf
Im Einzelfall auch bei Ersterkrankung …
Hohe Varianz in Abhängigkeit von Versorgungssituation und Angebot der PiA
Psychiatrische Institutsambulanzen (PiA)
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psychiatrisch-psychotherapeutische Komplexleistung
Psychotherapie entsprechend der Richtlinien des G-BA ggf. im Rahmen eines individualisierten Behandlungsplans
Multiprofessionelle Behandlungsteams
Hohe Varianz der Personalstruktur (Arzt, Psychotherapeut, Pflege, Sozialarbeiter) und folglich auch des Versorgungsangebots
Psychiatrische Institutsambulanzen
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Pauschalierte Vergütung variiert zwischen den Bundesländern um mehr als 100,00 Euro
Teilpauschalierung (EBM und Pauschale für nichtärztliche Leistungen)
Bayrisches Vergütungsmodell (Einzelleistungs-vergütung) zeigt große Spannbreite
Hohe Varianz der Vergütung korreliert mit Varianz des Angebots
Psychiatrische Institutsambulanzen
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Leitlinienorientierung der diagnostischen und therapeutischen Standards?
Evidenzbasierte Dosis: Psychotherapie bzw. Pharmakotherapie?
Bedürfnis- und bedarfsorientiert oder finanzgesteuert?
Antworten für die anstehende Krankenhaus-reform gesucht
Psychiatrische Institutsambulanzen
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Home-Treatment: Krankenhausbehandlung psychisch kranker Menschen
Zuhause
Im somatischen Krankenhaus
Alten- und Pflegeeinrichtungen
In der Heimerziehung
Alexianer-Krankenhaus Krefeld, UKE-Hamburg uvm.
Weichenstellung für neue Versorgungsformen
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Need-adapted Treatment
Ambulantisierung und Mobilisierung der Versorgung
Psychotherapeutisch-systemische Ausrichtung
Integration aller Hilfearten
Psychosozialer Trägerverein Solingen
Weichenstellung für neue Versorgungsformen
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Kreis Steinburg: Regionales Psychiatriebudget
Budget für die Versorgung psychisch kranker Menschen
Vertragspartner GKV und Psychiatrische Krankenhäuser Itzehoe und Glückstadt (Modellprojekt)
Regelungen der Psychiatrie-Personalverordnung und Überprüfungen des MDK außer Kraft
Weichenstellung für neue Versorgungsformen
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Kreis Steinburg Regionales Psychiatrie-budget:
Vollstationäre Kapazitäten werden abgebaut, parallel wird das teilstationäre und ambulante Behandlungsangebot ausgeweitet
Der Anteil der teilstationären, ambulanten Patienten ebenso wie der Anteil derjenigen Patienten, die in allen drei Behandlungssettings betreut werden, nimmt deutlich zu
Behandlungsteams werden gebildet, die sich auf einzelne Krankheitsbilder konzentrieren
Weichenstellung für neue Versorgungsformen
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Netz für seelische Gesundheit in Mainz (§ 140a SGB V)
Vertragspartner PiA, Vertragsärzte und Vertragspsycho-therapeuten
Psychiater oder Psychotherapeut stellen Diagnose und entwickeln individuellen Behandlungs- und Betreuungs-plan
Komplexe, auf die individuelle Krankheitssituation zuge-schnittene Hilfsangebote durch ein multiprofessionelles Team
Differenziertes Qualitätsmanagement inkl. Patienten-befragung
Pauschale Vergütung in Abhängigkeit vom Zeitaufwand (Zuordnung der Patienten zu Hilfebedarfsgruppen)
Weichenstellung für neue Versorgungsformen
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Anstellung von Vertragspsychotherapeuten und -ärzten
In Planungsbereichen ohne Zulassungs-beschränkung können mehrere Vertragsärzte bzw. -psychotherapeuten angestellt werden
Bei Leistungsbegrenzung ist diese als Obergrenze zu beachten, mehrere Teilzeitbeschäftigte sind jedoch möglich
Das Modell der Freiberuflichkeit bekommt eine Alternative
VÄndG: Neue ambulante Versorgungsstrukturen
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Flexibilisierung der Tätigkeit
Teil- oder Vollzeit
Tätigkeit im Krankenhaus oder Reha-Klinik kombinierbar mit Niederlassung bzw. Tätigkeit im ambulanten Bereich
Das Modell des notwendigerweise vollen Versorgungsauftrags wird aufgegeben
VÄndG: Neue ambulante Versorgungsstrukturen
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MVZ: Neue Anbieterstruktur neben Vertragsarztpraxis
Fachübergreifend, ärztlich geleitete Einrich-tungen
„Sind in einem MVZ Angehörige unterschied-licher Berufsgruppen, die an der vertragsärzt-lichen Versorgung teilnehmen tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich.“
VÄndG: Neue ambulante Versorgungsstrukturen
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Berufsausübungsgemeinschaft
Unter allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern möglich
Interdisziplinäre Versorgung insbesondere bei chronischen Krankheiten und Komorbidität möglich
Überörtlich und bezogen auf Teilleistungen möglich
VÄndG: Neue ambulante Versorgungsstrukturen
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Musterberufsordnung-Ärzte
§ 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 4 MBO-Ärzte :Beschäftigung ärztlicher Mitarbeiter setzt Praxis-leitung durch einen niedergelassenen Arzt voraus
Standespolitisch motivierte Engführung
VÄndG: Neue ambulante Versorgungsstrukturen
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MBO-Psychotherapeuten
§ 3 Abs. 5 „Allgemeine Berufspflichten“: „Fachliche Weisungen dürfen sie nur von Personen entgegennehmen, die über die entsprechende Qualifikation verfügen“
§ 20 Abs. 3 MBO-Psychotherapeuten:„Die Beschäftigung von PP, KJP, Ärzten und Zahnärzten setzt die Leitung der Praxis durch den niedergelassenen Psychotherapeuten voraus.“
VÄndG: Neue ambulante Versorgungsstrukturen
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In Deutschland besonders stark ausgeprägter Arztvorbehalt
Arztvorbehalt legt die anderen Gesundheits-berufe dauerhaft auf die Rolle der unselbst-ständig Zuarbeitenden fest
Sozialrechtliche Privilierung: Arzt als Filter-instanz für den Zugang zu GKV-finanzierten Leistungen
Regulierung von Professionsgrenzen
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Muster interprofessioneller Beziehungen
Keine zwangsläufigen Anpassungsprozesse an die Erfordernisse der medizinischen Dienstlei-stungsproduktion
Das gleiche Maß an Gesundheit wird in unter-schiedlichen Gesundheitssystemen von unter-schiedlich zusammengesetzten „Behandlungs-teams“ erbracht
Siehe Großbritannien und USA
Regulierung von Professionsgrenzen
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Deutschland – Bezeichnungsschutz über Berufsrecht
Privilierung der Ärzteschaft und seit 1999 auch Verkammerung der Psychotherapeuten
Großbritannien und USA – gesetzlich geregelter Bezeichnungsschutz, aber auch Etablierung von Selbstverwaltungsorganisation, die Ausbil-dungs- und Tätigkeitsinhalte selber bestimmt
Regelungsdualismus zwischen Sozial- und Berufsrecht
Regulierung von Professionsgrenzen
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Erster Schritt: Verkammerung der Psychothera-peuten
Zweiter Schritt: Orientierung des Professionen-mixes in multiprofessionellen Behandlungs-teams an evidenzbasierten Leitlinien
Dritter Schritt: Ausrichtung der Finanzierung an den daraus abgeleiteten Anforderungen an Struktur- und Prozessqualität
Regulierung von Professionsgrenzen
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Abkopplung der für die Qualitätssicherung und das Qualitätsmanagement notwendigen Funktionen (fachliche Leitung) von organisa-torischen Vorgaben, wie z. B. hierarchische Weisungsbefugnis
Gleichberechtigung und Flexibilisierung gegenseitiger Anstellungsmöglichkeiten der Profession
Einweisungsrecht für Psychotherapeuten in stationäre Einrichtungen sowie Verordnungs-befugnis für Heilmittel
Professionsgrenzen neu denken
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Ob Versorgungsstrukturen und -angebote sich ausrei-chend an Patientenpräferenzen orientieren
Ob dem sich wandelnden Krankheitspanorama angemes-sen integrierte Versorgungsstrukturen/Professionenmix entstehen
Ob eine evidenzbasierte Versorgung der Patienten mit psychotherapeutischen Leistungen in allen Versor-gungsbereichen sichergestellt werden kann
Zweitrangig aus dieser Perspektive ist, ob Psychotherapeuten als Angestellte oder Niedergelassene an der Versorgung teilnehmen
Entscheidend wird sein…
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Nur, wer sein Ziel kennt, findet den Weg
- Lao Tse -