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1 - G 5258 I a - Geschäftsverteilungsplan für die Richterinnen und Richter des Amtsgerichts Trier für die Zeit ab dem 01.04.2019: Richterin am Amtsgericht Dr. Werwie ist krankheitsbedingt zu einer Bearbeitung ihres Dezernates in dem bisherigen Umfang nicht mehr in der Lage. Es werden daher insbesondere Änderungen erforderlich in den Dezernaten 8a und 8b, in den entsprechenden Vertretungsregelungen sowie in der Betreuungsabteilung. Änderungen sind durch Unterstreichungen hervorgehoben. I. Es bearbeiten: Dezernat 1 Direktor des Amtsgerichts Keimburg a) die Entscheidungen über die Richterablehnung in Straf- und Bußgeldverfahren b) die Angelegenheiten, die nach der Schiedsmannsordnung Rheinland-Pfalz dem Amtsgericht zur Entscheidung zugewiesen sind, c) die Betreuungs- und Vormundschaftssachen sowie solche nach dem PsychKG nach den besonderen Bestimmungen unter IV. D 3 (Änderungen dort). Vertreter: zu a) Richterin am Amtsgericht Dr. Epp zu b) Richter am Amtsgericht Dr. Wittschier, zu c) Donnerstag: Richter am Amtsgericht Ziegler Dienstag und Freitag: Richterin am Amtsgericht Klas Dezernat 2 Richterin am Amtsgericht Patzak

Geschäftsverteilungsplan für die Richterinnen und Richter ... · sachen) mit den Anfangsbuchstaben A, B, P, Q, T-V einschließlich Bestand und zugehöriger Bewährungssachen, b)

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Page 1: Geschäftsverteilungsplan für die Richterinnen und Richter ... · sachen) mit den Anfangsbuchstaben A, B, P, Q, T-V einschließlich Bestand und zugehöriger Bewährungssachen, b)

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- G 5258 I a -

Geschäftsverteilungsplan für die Richterinnen und Richter des Amtsgerichts Trier für die Zeit ab dem 01.04.2019: Richterin am Amtsgericht Dr. Werwie ist krankheitsbedingt zu einer Bearbeitung ihres Dezernates in dem bisherigen Umfang nicht mehr in der Lage. Es werden daher insbesondere Änderungen erforderlich in den Dezernaten 8a und 8b, in den entsprechenden Vertretungsregelungen sowie in der Betreuungsabteilung. Änderungen sind durch Unterstreichungen hervorgehoben.

I.

Es bearbeiten: Dezernat 1 Direktor des Amtsgerichts Keimburg a) die Entscheidungen über die Richterablehnung in Straf- und Bußgeldverfahren b) die Angelegenheiten, die nach der Schiedsmannsordnung Rheinland-Pfalz dem

Amtsgericht zur Entscheidung zugewiesen sind, c) die Betreuungs- und Vormundschaftssachen sowie solche nach dem PsychKG

nach den besonderen Bestimmungen unter IV. D 3 (Änderungen dort). Vertreter: zu a) Richterin am Amtsgericht Dr. Epp zu b) Richter am Amtsgericht Dr. Wittschier, zu c) Donnerstag: Richter am Amtsgericht Ziegler Dienstag und Freitag: Richterin am Amtsgericht Klas Dezernat 2 Richterin am Amtsgericht Patzak

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(3/4 Arbeitskraft; Vorsitzende des Jugendschöffengerichts I) a) die Jugendschöffengerichtssachen mit den Anfangsbuchstaben B – K einschließlich Bestand, b) die Jugendrichtersachen (außer Gs-Sachen), einschließlich der Bußgeld- und Erzwingungshaftsachen, der Anträge auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 Abs. 2 OWiG) mit den Anfangsbuchstaben B – K einschließlich Bestand mit Ausnahme der Bußgeldsachen aus Straßenverkehrsrecht gegen

Heranwachsende sowie mit Ausnahme der Steuerstraf-, Monopol-, Wirtschaftsstrafsachen,

c) die Rechtshilfe in Straf- und Bußgeldsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende (außer Gs-Sachen) sowie in Jugendschutzsachen (einschließlich Bestand), d) die Bußgeldsachen gegen Erwachsene mit Ausnahme der Wirtschafts-, Steuer- und Monopolsachen, der Straßenverkehrsrechtssachen und der Bußgeldsachen nach dem Landesglücksspielgesetz einschließlich Bestand. Vertreterin: Richterin am Amtsgericht Winterholler Dezernat 3 Richterin am Amtsgericht A. Scholten Die Bußgeldsachen gegen Erwachsene und Heranwachsende aus

Straßenverkehrsrecht entsprechend der Verteilerzahl nach der unter IV. A) 9. wiedergegebenen Turnusregelung.

Vertreterin: Richterin Wimmers Dezernat 4 Richterin am Amtsgericht Nicklas a) die Strafsachen gegen Erwachsene (außer Privatklagesachen, Steuer-, Wein-,

Monopol-, Lebensmittel-, Wirtschafts-, Umwelt- und Betäubungsmittel-strafsachen) mit den Anfangsbuchstaben C, F, I - O, R, S, W - Z einschließlich Bestand (Bestand bzgl. W-Z nur, soweit nicht bereits terminiert) sowie einschließlich der jeweils zugehörigen Bewährungssachen.

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b) die beim erweiterten Schöffengericht anhängig werdenden Sachen als Beisitzer; c) die Privatklagesachen d.) die Rechtshilfe in Straf- und Bußgeldsachen gegen Erwachsene (außer in Jugendschutzsachen) und Disziplinarsachen einschließlich Bestand, Vertreterin: Richterin am Amtsgericht Lübke Dezernat 5 Richter am Amtsgericht Ferring (Vorsitzender des Schöffengerichts und des erweiterten Schöffengerichts I) a) die beim Schöffengericht und erweiterten Schöffengericht anhängigen und

anhängig werdenden Strafsachen mit Ausnahme der Wirtschafts-, Steuer- und Monopolsachen,

Betäubungsmittelstrafsachen mit den Buchstaben L-Z, soweit sie am 01.09.2017 noch nicht terminiert waren, Betäubungsmittelstrafsachen mit den Buchstaben A-K, soweit sie vor dem 01.01.2018 terminiert wurden,

b) die Strafsachen gegen Erwachsene (außer Privatklagesachen), soweit es sich um Wein-, Lebensmittel- und Umweltsachen handelt, jeweils einschließlich der zugehörigen Bewährungssachen, c) die Wahl der Schöffen, die Auslosung der Schöffen sowie die Feststellung der Jahresliste und der Dienstliste der Schöffen nach § 45 GVG sowie die bzgl. der Schöffen zu treffenden Entscheidungen nach § 53 GVG. Vertreter: Richter am Landgericht F. Heinemann im Verhinderungsfall: Richterin am Amtsgericht I. Scholten Dezernat 6 Richterin am Amtsgericht I. Scholten (3/4 Arbeitskraft; Vorsitzende des Schöffengerichts und des erweiterten Schöffengerichts II)

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a) die bei dem Schöffengericht und erweiterten Schöffengericht anhängigen und anhängig werdenden aa) Steuerstrafsachen bb) Monopolstrafsachen cc) Wirtschaftsstrafsachen dd) Betäubungsmittelstrafsachen mit den Buchstaben L-Z, soweit sie am 01.09.2017 noch nicht terminiert waren ee) Betäubungsmittelstrafsachen mit den Buchstaben A-K, soweit sie vor dem 01.01.2018 terminiert wurden b) die Strafsachen gegen Erwachsene (außer Privatklagesachen) und

zugehörigen Bewährungssachen, soweit es sich um aa) Steuerstrafsachen bb) Monopolstrafsachen cc) Wirtschaftsstrafsachen dd) Betäubungsmittelstrafsachen handelt, jeweils einschließlich der zugehörigen Bewährungssachen.,

zu aa) - cc) auch in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende, insoweit als Jugendrichterin.

c) die Bußgeldsachen gegen Erwachsene, soweit es sich um Wirtschafts-, Steuer-

und Monopolsachen sowie um solche nach dem Landesglückspielgesetz handelt

Vertreterinnen: Richterin am Amtsgericht Nicklas im Verhinderungsfall: Richterin am Amtsgericht Lübke Dezernat 7 Richterin am Amtsgericht Winterholler (Vorsitzende des Jugendschöffengerichts II) a) die Jugendschöffengerichtssachen mit den Anfangsbuchstaben A, L – Z

einschließlich Bestand,

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b) die Jugendrichtersachen (außer Gs-Sachen), einschließlich der Bußgeld- und Erzwingungshaftsachen, der Anträge auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 Abs. 2 OWiG) mit den Anfangsbuchstaben A, L – Z einschließlich Bestand mit

Ausnahme der Bußgeldsachen aus Straßenverkehrsrecht gegen Heran-wachsende sowie mit Ausnahme der Steuerstraf-, Monopol-, Wirtschaftsstrafsachen,

c) die Wahl und Auslosung der Jugendschöffen sowie die Feststellung der

Jahresliste und der Dienstliste der Schöffen nach § 45 GVG und die bzgl. Der Jugendschöffen zu treffenden Entscheidungen nach § 53 GVG,

d) die Strafsachen gegen Erwachsene (außer Privatklagesachen, Steuer-, Wein-

Monopol-, Lebensmittel-, Wirtschafts-, Umwelt- und Betäubungsmittelstraf-sachen) mit den Anfangsbuchstaben D, E, G und H einschließlich Bestand und einschließlich der zugehörigen Bewährungssachen.

Vertreterin: Richterin am Amtsgericht Patzak Dezernat 8a Richterin am Amtsgericht Dr. Werwie a) die Regelinsolvenzverfahren einschließlich Bestand, b) in den Akten, deren Antragsteller-Aktenzeichen auf die Ziffern 1 bis 5 endet

aa) richterliche Untersuchungshandlungen nach §§ 162 ff StPO (Ermittlungs-

richtersachen) mit Ausnahme der auf Antrag der Staatsanwaltschaft

vorzunehmenden Zeugenvernehmungen,

bb) Anordnung von Ersatzzwangshaft nach §§ 334 Abgabenordnung und § 67

Verwaltungsvollstreckungsgesetz Rheinland-Pfalz

cc) Entscheidungen nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-

Pfalz,

dd) Entscheidungen betreffend die Auslieferungshaft gemäß §§ 21 ff des

Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG),

ee) Beschleunigte Verfahren vor dem Strafrichter (§§ 417 ff StPO), wenn der

Beschuldigte vorgeführt und die Hauptverhandlung sofort durchgeführt wird

oder ein Antrag nach § 127 b StPO gestellt wird

c) Dienstags, donnerstags und in den Wochen mit ungerader Kalenderwochenzahl freitags unabhängig von der Endziffer des Antragsteller-

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Aktenzeichens die Sachen gem. Ziffer b), die am Tag des Eingangs erledigt werden müssen

zu b) und c) jeweils einschließlich solcher gegen Jugendliche und Heranwachsende - insoweit als Jugendrichterin Vertreter: Zu Ziffer a): Richter am Amtsgericht Dr. Wittschier im Verhinderungsfall: Direktor des Amtsgerichts Keimburg zu Ziffer b) und c): Erholungsurlaub: Richter am Amtsgericht Flesch, in sonstigen Verhinderungsfällen: montags: Richter am Amtsgericht Flesch dienstags: Richterin am Amtsgericht Winterholler mittwochs: Richterin am Amtsgericht Nicklas donnerstags: Richterin Wimmers freitags: Richterin am Amtsgericht Iris Scholten Eine einmal begründete Zuständigkeit als Vertreter bleibt bis zur Beendigung des Vertretungsfalles für alle in der Sache anstehenden Entscheidungen bestehen. Maßgebend ist immer das Eingangsdatum.

Dezernat 8b Richter am Amtsgericht Flesch a) die Erzwingungshaftsachen gegen Erwachsene einschließlich Bestand

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b) die Abschiebungshaftsachen und Zurückschiebungshaftsachen c) auf Antrag der Staatsanwaltschaft vorzunehmenden Zeugenvernehmungen,

soweit nicht Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Misshandlung von Schutzbefohlenen, Menschenhandel und Zwangsprostitution Gegenstand des Ermittlungsverfahren sind

d) in den Akten, deren Antragsteller-Aktenzeichen auf die Ziffern 6 bis 0 endet aa) richterliche Untersuchungshandlungen nach §§ 162 ff StPO (Ermittlungs-

richtersachen)

bb) Anordnung von Ersatzzwangshaft nach §§ 334 Abgabenordnung und § 67

Verwaltungsvollstreckungsgesetz Rheinland-Pfalz,

cc) Entscheidungen nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-

Pfalz,

dd) Entscheidungen betreffend die Auslieferungshaft gemäß §§ 21 ff des

Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG),

ee) Beschleunigte Verfahren vor dem Strafrichter (§§ 417 ff StPO), wenn der

Beschuldigte vorgeführt und die Hauptverhandlung sofort durchgeführt wird

oder ein Antrag nach § 127 b StPO gestellt wird,

e) Montags, mittwochs und in den Wochen mit gerader Kalenderwochenzahl freitags unabhängig von der Endziffer des Antragsteller-Aktenzeichens die Sachen gemäß Ziffer d), die am Tag des Eingangs erledigt werden müssen.

zu d) und e) jeweils einschließlich solcher gegen Jugendliche und Heranwachsende - insoweit als Jugendrichter Vertreter: zu a) und b): Richterin Wimmers zu c) Richter am Amtsgericht Ziegler zu d) im Erholungsurlaub: Richterin am Amtsgericht Dr. Werwie zu e) im Erholungsurlaub: Richter am Amtsgericht Ziegler zu d) und e) bei sonstiger Verhinderung montags:

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Richterin am Amtsgericht Lübke betreffend d), Richterin am Amtsgericht Nicklas zu e) dienstags: Richterin am Amtsgericht Winterholler mittwochs: Richterin am Amtsgericht Patzak betreffend d), Richterin am Amtsgericht Nicklas zu 3) donnerstags: Richterin Wimmers freitags: Richterin am Amtsgericht Iris Scholten Eine einmal begründete Zuständigkeit als Vertreter bleibt bis zur Beendigung des Vertretungsfalles für alle in der Sache anstehenden Entscheidungen bestehen. Maßgebend ist immer das Eingangsdatum.

Dezernat 9 Richterin am Amtsgericht Lübke (1/2 Arbeitskraft) a) die Strafsachen gegen Erwachsene (außer Privatklagesachen, Steuer-, Wein-,

Monopol-, Lebensmittel-, Wirtschafts-, Umwelt- und Betäubungsmittelstraf-sachen) mit den Anfangsbuchstaben A, B, P, Q, T-V einschließlich Bestand und zugehöriger Bewährungssachen,

b) die auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 162 StPO vorzunehmenden

Zeugenvernehmungen, soweit Straftaten gegen die sexuelle Selbst-bestimmung, Misshandlung von Schutzbefohlenen, Menschenhandel und Zwangsprostitution Gegenstand des Ermittlungsverfahren sind,

Vertreterinnen: zu a) Richterin am Amtsgericht Nicklas zu b) Richterin am Amtsgericht Dr. Werwie Dezernat 10 Richter am Amtsgericht Ziegler

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die Betreuungs-, Vormundschaftssachen sowie solche nach dem PsychKG mit den Anfangsbuchstaben Anfangsbuchstaben A , B, F - I, K, S einschließlich Bestand. Im Übrigen gelten die besonderen Bestimmungen unter IV. D 3. Vertreter: Direktor des Amtsgerichts Keimburg Dezernat 11 Richter am Amtsgericht Becker: (Vorsitzender des Familiengerichts I) die Familiensachen nach der Turnusregelung entsprechend der Verteilerzahl

einschließlich der Adoptionssachen gem. § 186 Nr. 1 – 3 FamFG (mit Bestand) Vertreter: Richter am Landgericht Heinemann Dezernat 12 Richterin am Amtsgericht Dr. Epp: (Vorsitzende des Familiengerichts III) a) die Familiensachen nach der Turnusregelung entsprechend der Verteilerzahl

einschließlich der Adoptionssachen gem. § 186 Nr. 1 – 3 FamFG (mit Bestand), b) die Entscheidungen über die Richterablehnung in Zivil- und

Vollstreckungssachen (einschließlich Insolvenzverfahren). Vertreterin: zu a) Richterin am Amtsgericht Orth zu b) Direktor des Amtsgerichts Keimburg Dezernat 13 Richterin am Amtsgericht Mertes (Vorsitzender des Familiengerichts IV) die Familiensachen nach der Turnusregelung entsprechend der Verteilerzahl

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einschließlich der Adoptionssachen gem. § 186 Nr. 1 – 3 FamFG (mit Bestand) Vertreterin: Richterin am Amtsgericht Dr. Epp Dezernat 14 Richter am Landgericht F. Heinemann (Vorsitzende des Familiengerichts II) die Familiensachen nach der Turnusregelung entsprechend der Verteilerzahl einschließlich der Adoptionssachen gem. § 186 Nr. 1 – 3 FamFG (mit Bestand). Vertreter: Richter am Amtsgericht Becker Dezernat 15: Richterin am Amtsgericht Orth (Vorsitzende des Familiengerichts V) die Familiensachen nach der Turnusregelung entsprechend der Verteilerzahl

einschließlich der Adoptionssachen gem. § 186 Nr. 1 – 3 FamFG (mit Bestand); Vertreter: In den Verfahren mit den Endziffern 0 - 4 Richterin am Amtsgericht Dr. Epp; in den Verfahren mit den Endziffern 5 - 9 Richterin am Amtsgericht Mertes. Dezernat 16: Richterin Wimmers

1. Die Bußgeldsachen gegen Erwachsene und Heranwachsende aus

Straßenverkehrsrecht entsprechend der Verteilerzahl nach der unter IV. A) 9. wiedergegebenen Turnusregelung.

2. Anträge auf gerichtliche Entscheidung im Bußgeldverfahren betr. Erwachsene

und Heranwachsende einschließlich Bestand

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Vertreterin: Richterin am Amtsgericht A. Scholten Dezernat 17: Richterin am Amtsgericht Klas a) die Betreuungs-, Vormundschaftssachen sowie solche nach dem PsychKG mit

den Anfangsbuchstaben C - E; J, L – R, T - Z (einschließlich Bestand); b) Die Verbraucherinsolvenzverfahren einschließlich Bestand Im Übrigen gelten die besonderen Bestimmungen IV.D.3. Vertreter: zu a) Betreuungs-, Vormundschaftssachen sowie solche nach dem PsychKG

mit den Anfangsbuchstaben C, D, E und J: Direktor des Amtsgerichts Keimburg

Betreuungs-, Vormundschaftssachen sowie solche nach dem PsychKG

mit den Anfangsbuchstaben L – R und T - Z: Richter am Amtsgericht Ziegler

b) Richter am Amtsgericht Dr. Wittschier

im Verhinderungsfall: Direktor des Amtsgerichts Keimburg Dezernat 18 zurzeit nicht besetzt

Dezernat 19 Richterin am Amtsgericht Poser (1/2 Arbeitskraft) a) die Zivilsachen mit den Anfangsbuchstaben F,I, R und W., b) die Zivilsachen mit dem Anfangsbuchstaben S mit der Endziffer 4, 5 Vertreterin: Richterin am Amtsgericht Baur

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Dezernat 20 a) Richter am Amtsgericht Dr. Wittschier (ständiger Vertreter des Direktors) a) die Zivilsachen mit den Anfangsbuchstaben A, H, K, T und U; b) die Zivilsachen mit den Anfangsbuchstaben N,P und Q mit den Endziffern 1 – 5; c) die Zwangsvollstreckungssachen, mit Ausnahme der den Dezernaten 8 a, b unter b) zugewiesenen Sachen (Anordnung der Zwangshaft nach § 334 AO, 54 PVG RhlPf, 67 VerwVollstrG RhlPf), die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen, einschließlich Bestand d) die Entscheidung über die Richterablehnungen in Familien-, Betreuungs-, Vormundschafts- und Nachlasssachen Vertreter: zu a) - c) Richter am Amtsgericht Wingenfeld zu d) Direktor des Amtsgerichts Keimburg Dezernat 20 b) Richterin am Amtsgericht Baur (1/2 Arbeitskraft) a) die Zivilsachen mit den Anfangsbuchstaben B, C und D b) die WEG-Sachen Vertreterin: Richterin am Amtsgericht Poser

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Dezernat 21 Richter am Amtsgericht Wingenfeld: a) die Zivilsachen mit den Anfangsbuchstaben E,G, J, L, M, O, V, X,Y und Z; b) die Zivilsachen mit den Anfangsbuchstaben N,P und Q mit den Endziffern 6 – 0; c) die Zivilsachen mit dem Anfangsbuchstaben S mit den Endziffern 1 -3, 6 – 0 und d) die Nachlasssachen, e) die Personenstandssachen, f) die Beratungshilfesachen, g) die Grundbuchsachen. Vertreter: Richter am Amtsgericht Dr. Wittschier Zum Güterichter wird bestellt: Direktor des Amtsgerichts Keimburg

II. Die vorstehende Verteilung der richterlichen Geschäfte bezieht sich nur auf die eingehenden Sachen. Hinsichtlich der bereits anhängigen Sachen bleibt eine nach den bisherigen Regelungen begründete Zuständigkeit bestehen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Tätigkeit als Haftrichter geht jeder anderen Tätigkeit vor.

III. 1. Die in der vorstehenden Geschäftsverteilung nicht ausdrücklich aufgeführten

Geschäfte werden Richter am Amtsgericht Dr. Wittschier zugewiesen. 2. Zu den zugewiesenen Geschäften gehört auch die Rechtshilfe, soweit in

vorstehender Geschäftsverteilung nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung erfolgt ist.

3. Verfahren gegen namentlich nicht bekannte Personen werden von dem Richter

bearbeitet, dessen Dezernat der Buchstabe U (= unbekannt) zugeteilt ist.

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IV.

A) Besondere Bestimmungen in Straf- und Bußgeldsachen: 1. Für die Verteilung nach Buchstaben ist maßgebend der Anfangsbuchstabe des

Familiennamens. Die zum Namen gehörenden Adelsbezeichnungen und Zusätze wie Freiherr, Graf, von, van, ten, Mc, Mac, O und dergleichen bleiben unberücksichtigt. Der Zuname "Singh" südasiatischen Ursprungs gilt nicht als Familienname; maßgebend ist der voran- oder nachgestellte Name.

2. Richtet sich eine Strafsache gegen mehrere Beschuldigte, so ist

hinsichtlich der richterlichen Zuständigkeit maßgebend der Name des ältesten Beschuldigten; in Jugendsachen der Name des ältesten Jugendlichen bzw. des ältesten Heranwachsenden.

3. Verkehrssachen sind alle Strafsachen, in denen das Hauptgewicht der Anklage

auf den im Straßenverkehr begangenen Vergehen oder Ordnungswidrigkeiten beruht.

4. Betäubungsmittelsachen sind alle Strafsachen, in denen das Hauptgewicht der Anklage auf Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz beruht. 5. Ab Terminierung einer Sache findet zwischen Strafrichtern keine Abgabe

untereinander statt; ausgenommen in Fällen der Abgabe zwecks Verfahrensverbindung zur einheitlichen Verhandlung und Entscheidung.

6. Zuständigkeit in besonderen Fällen: In Fällen, in denen gemäß § 354 Abs. 2 StPO die Sache an eine andere

Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen wird, ist derjenige Richter der Abteilung zuständig, der nach vorstehender Geschäftsverteilung der aktuelle Vertreter des Richters ist, in dessen Dezernat die betreffende Strafsache gehört.

7. In den Fällen, in denen dem Amtsgericht Sachen gemäß § 354 Abs. 2 StPO

als "anderem Gericht" durch Entscheidung der oberen Gerichte zugewiesen worden sind oder gemäß § 140 a GVG das Amtsgericht Trier als örtlich zuständiges Gericht bestimmt ist, sind das Schöffengericht und die Strafrichter gemäß vorstehender Geschäftsverteilung zuständig. Werden Entscheidungen, die nach § 453 StPO zu treffen sind, gemäß § 462 a Abs. 2 StPO ganz oder teilweise an das Amtsgericht abgegeben, so sind, wenn die Abgabe von einem Amtsgericht oder Schöffengericht erfolgt, die Strafrichter entsprechend den ihnen dort zugewiesenen Geschäften, und wenn die Abgabe von einem höheren Gericht erfolgt, der Richter des Dezernats 9 zuständig.

8. Bei mehreren Anträgen gegen die/den gleichen Betroffenen in Erzwingungshaftsachen gegen Erwachsene sowie bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung im Bußgeldverfahren betr. Erwachsene richtet sich die Zuständigkeit bzgl. aller Anträge nach der der niedrigsten Eingangsziffer.

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9. Turnusregelung Dezernate 3 und 16:

Bußgeldsachen gegen Erwachsene und Heranwachsende aus Straßenverkehrsrecht werden nach folgenden Grundsätzen im Turnussystem verteilt:

a) In der Geschäftsstelle für Bußgeldsachen werden alle einzutragenden

Neueingänge fortlaufend nummeriert und in der Reihenfolge ihrer Nummerierung in das Register eingetragen.

b) Die Eingänge werden nach folgender Verteilerzahl beginnend in dieser Reihenfolge den einzelnen Richtern zugeordnet: Richterin am Amtsgericht A. Scholten (Dezernat 3): 2 Richterin Wimmers (Dezernat 16): 15

c) Eingänge die nach Dienstschluss eingehen, werden wie Eingänge des

nächsten nicht dienstfreien Tages behandelt.

d) Wird ein Verfahren wegen Ausschließung oder Ablehnung eines Richters auf den danach zuständigen Richter übertragen, so erfolgt eine Anrechnung auf den Turnus.

B) Besondere Bestimmungen in Zivilprozesssachen: 1. Richtet sich in Zivilprozesssachen oder Familiensachen ein Verfahren gegen

mehrere Antragsgegner oder Beklagte, so ist für die richterliche Zuständigkeit maßgebend der Name desjenigen, der im Alphabet vorgeht. Im Übrigen ist für die Verteilung nach Buchstaben maßgebend:

a) bei Klagen gegen natürliche Personen, der Anfangsbuchstabe des

Familiennamens. Die zum Namen gehörenden Adelsbezeichnungen und Zusätze wie Freiherr, Graf, von, van, ten, Mc, Mac, O und dergleichen bleiben unberücksichtigt. Der Zuname "Singh" südasiatischen Ursprungs gilt nicht als Familienname; maßgebend ist der voran- oder nachgestellte Name;

b) bei Klagen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-

rechtliche Sondervermögen und Banken in erster Linie die in der amtlichen Benennung angegebene örtliche Bezeichnung, in zweiter Linie der Anfangsbuchstabe des ersten Hauptwortes der amtlichen Bezeichnung oder des Firmennamens, wobei jedoch das Wort "Land" oder „Deutschland“, sofern es nicht Bestandteil eines zusammengesetzten Wortes ist, außer Betracht bleibt,

c) bei Klagen gegen Versicherungen das erste Wort des eingetragenen

Namens, wobei Artikel außer Betracht bleiben;

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d) bei Klagen gegen Firmen, Gesellschaften, Vereine, Anstalten und andere

juristische Personen, die einen Familien- und - oder Ortsnamen (= Kommunen) enthalten, in erster Linie der Familienname und in zweiter Linie der Ortsname, gleichgültig, ob sie als Hauptwort, Eigenschaftswort oder Bestandteil eines zusammengesetzten Wortes vorkommen; bei mehreren Namen gilt der erste, bei Fehlen eines Familien- oder Ortsnamens das erste Hauptwort der Firma, wie sie im Handelsregister oder Vereinsregister eingetragen ist; Bezeichnungen der Organisationsform wie "Gesellschaft", "Verein", "Verband" sind dabei außer Betracht zu lassen. Buchstabenkombinationen gelten als Hauptwort;

e) bei Klagen gegen den Testamentsvollstrecker der Name des Erblassers;

f) bei Klagen gegen den Verwalter einer Insolvenzmasse der Name des

Gemeinschuldners;

g) bei Klagen nach §§ 323, 767, 768 ZPO (nicht in Familiensachen), wenn ein gerichtliches Verfahren vor dem Amtsgericht Trier vorausgegangen ist, der für das Ursprungsverfahren maßgebende Buchstabe;

h) bei Aufgebotssachen der Name des Klägers bzw. des AntRichter am

Amtsgerichtstellers; i) bei Klagen gegen Wohnungseigentumsgemeinschaften der amtliche

Straßenname. 2. Im Falle eines Hinzutretens, Wegfalls oder Austauschs von Parteien findet

keine Abgabe untereinander statt. Im Übrigen findet ab Terminierung bzw. Anordnung eines schriftlichen Vorverfahrens und schriftlichen Verfahrens nach §§ 128, 495 a ZPO sowie nach Zuleitung eines Prozesskostenhilfegesuches keine Abgabe untereinander statt.

3. Bei Verbindungen ist maßgeblich die Sache, die ursprünglich den höheren

Streitwert hatte, bei gleichem Streitwert die zuerst beim Amtsgericht Trier eingegangene Sache, bei am selben Tag eingegangenen Sachen diejenige mit dem niedrigeren Aktenzeichen.

4. Beim Zusammentreffen einer WEG-Sache mit allg. Zivilsachen ist für alle

Verfahren die WEG Zuständigkeit maßgebend.

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C) Besondere Bestimmungen in Familiensachen 1. Für die Familienrichter ist ein Turnusverfahren eingeführt.

Die Dienstanweisung des Direktors des Amtsgerichts betreffend die Erfassung und Zuordnung der neuen Eingänge in Familiensachen in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten.

2. Sämtliche neue Eingänge in Familiensachen, welche in die Zuständigkeit des

Richters fallen, sind unverzüglich der Eingangsgeschäftsstelle zuzuleiten und dort mit einem gesonderten Eingangsstempel zu versehen.

Die Eingänge des Tages werden täglich bis 11:30 Uhr, gesammelt. Die Nacherfassung von Eingängen an dienstfreien Tagen ist bis zur Stichzeit des nachfolgenden Arbeitstages vorzunehmen. Die Eingänge werden jeweils alphabetisch geordnet; maßgebend hierfür ist die Bezeichnung des Beklagten/Antragsgegners nach B 1. Gehen an einem Tag mehrere Klagen oder Anträge gegen denselben Beklagten/Antragsgegner ein, so bestimmt sich ihre Reihenfolge nach dem Vornamen des Klägers/Antragstellers. Gehen an einem Tag mehrere Sachen gegen verschiedene Beklagte/Antragsgegner desselben Familiennamens ein, so bestimmt sich ihre Reihenfolge nach dem Vornamen des Beklagten/Antragsgegners. Die so sortierten Verfahren werden mit einer fortlaufenden Ordnungsnummer versehen. Die Eingänge werden anschließend nach folgender Verteilerzahl den einzelnen Richtern zugeordnet: Richter am Amtsgericht Becker: Verteilerzahl: 3; Richterin am Amtsgericht Orth: Verteilerzahl: 3; Richter am Landgericht Heinemann: Verteilerzahl: 3 Richterin am Amtsgericht Dr. Epp: Verteilerzahl: 5 Richterin am Amtsgericht Mertes: Verteilerzahl: 2 Familiensachen, die denselben Personenkreis betreffen, werden demselben Dezernat unter Anrechnung des Verteilerschlüssels zugeordnet. War eine der an einer Familiensache beteiligten Personen in einer seit Einführung von "MAJA" beim Amtsgericht Trier anhängig gewesenen Familiensache beteiligt, so wird das neue Verfahren dem Dezernat zugewiesen, in dem das frühere Verfahren anhängig war; waren mehrere Dezernate vorbefasst, so wird die Sache dem Dezernat zugewiesen, bei dem das zuletzt eingegangene Verfahren anhängig war. Auch diese Zuteilung erfolgt unter Anrechnung auf den Turnus. Wurde vorstehender Sachverhalt bei der Zuteilung zunächst übersehen, so wird das Verfahren nachträglich dem Dezernat zugeordnet, bei dem die erste Sache des betreffenden Personenkreises anhängig ist.

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Abgaben sind innerhalb des Familiengerichts im Rahmen des Verteilerschlüssels auszugleichen, einschließlich der nach § 140 II Nr. 3, III FamFG abgetrennten Verfahren, nicht jedoch abgetrennte Verfahren nach § 140 II Nr. 1,2,4,5 FamFG. Ruhende oder weggelegte Verfahren verbleiben in dem Dezernat, in welchem sie anhängig waren. Besteht ein solches Dezernat nicht mehr, werden sie dem nunmehr zuständigen Dezernat zugewiesen. Für Familiensachen ist der heutige oder frühere gemeinsame Familienname (Ehename) der Parteien oder Beteiligten maßgebend, hilfsweise der Name des Beklagten oder Antragsgegners. War eine der an einer Familiensache beteiligten Personen in einer bei Einführung des Turnusverfahrens bei dem Amtsgericht Trier noch anhängigen Familiensache beteiligt, so wird das neue Verfahren dem Dezernat zugewiesen, in dem das frühere Verfahren anhängig ist. Eilsachen werden - unabhängig von dem normalen Verteilungsmodus - mit der ersten freien Ordnungsnummer des laufenden Erfassungszeitraums versehen und dem Dezernat unter Anrechnung auf den Verteilerschlüssel sofort zugeleitet, das turnusmäßig an der Reihe ist. Eilsachen sind Verfahren, die sofort entschieden werden müssen; das sind Unterbringungssachen nach § 1631 b BGB; Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls nach § 1666 BGB, § 8a SGB VIII; Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz; Verfahren betreffend die Herausgabe eines Kindes, die elterliche Sorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht, wenn eine Entführung droht oder akute Gefahr für Leib und Leben besteht. Ändert sich nach dem Eingang der Sache bei Gericht der für die Einteilung maßgeblichen Name oder scheidet eine Partei, deren Name für die Einteilung maßgeblich war, aus dem Verfahren aus, so bleibt die Zuständigkeit des bisherigen Dezernenten unverändert erhalten. Auch bei einer Erweiterung der Sache bleibt die Zuständigkeit des bisherigen Dezernats unverändert. Die vorstehenden Ausführungen gelten für Rechtshilfeangelegenheiten in Familien-sachen entsprechend. D) Besondere Bestimmungen in Vormundschafts-, Betreuungs- und

PsychKG-Sachen: 1. In Vormundschafts- und Betreuungssachen richtet sich die Zuständigkeit nach

dem Namen des Betroffenen. Maßgebend ist der Anfangsbuchstabe des Familiennamens. Die zum Namen gehörenden Adelsbezeichnungen und Zusätze wie Freiherr, Graf, von, van, ten, Mc, Mac, O und dergleichen bleiben unberücksichtigt. Der Zuname "Singh" südasiatischen Ursprungs gilt nicht als Familienname; maßgebend ist der voran- oder nachgestellte Name;

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2. Ab erster Bearbeitung einer Sache findet zwischen den Richtern keine Abgabe untereinander statt.

3. Für die Betreuungssachen und solche nach dem PsychKG gilt Folgendes:

a) Die Richter der Dezernate 1 c) und 10 nehmen am Bereitschaftsdienst teil und

werden aufgrund einer sich ständig wiederholenden Reihenfolge herangezogen. Der Bereitschaftsdienst gilt für alle die Zuständigkeit der Richter betreffenden Geschäfte, die der Bearbeitung am Tag des Eingangs durch den Bereitschaftsdienst bedürfen.

b) Reihenfolge:

Montag: Richter am Amtsgericht Ziegler Dienstag: Direktor des Amtsgerichts Keimburg Mittwoch: Richter am Amtsgericht Ziegler Donnerstag: Direktor des Amtsgerichts Keimburg Freitag: Direktor des Amtsgerichts Keimburg Sämtliche für Patienten des Brüderkrankenhauses Trier zu treffenden Eilanordnungen betreuungsrechtlicher oder freiheitsentziehender Natur fallen in die Zuständigkeit von DirAG Keimburg.

V. Vertretung bei Verhinderung des zunächst berufenen Vertreters: 1. Es vertreten sich untereinander: a) die Richter der Dezernate 11,12, 13, 14,15, in folgender Reihenfolge:

1. Richterin am Amtsgericht Mertes 2. Richter am Amtsgericht Heinemann 3. Richter am Amtsgericht Becker

4. Richterin am Amtsgericht Orth 5. Richterin am Amtsgericht Dr. Epp b) die Richter der Dezernate 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a), 8b), 9, 16 in folgender

Reihenfolge: 1. Richterin am Amtsgericht Wimmers 2 Richterin am Amtsgericht Winterholler 3. Richterin am Amtsgericht Nicklas 4. Richterin am Amtsgericht Patzak 5. Richterin am Amtsgericht I. Scholten 6. Richterin am Amtsgericht Lübke 7. Richterin am Amtsgericht Dr. Werwie

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8. Richter am Amtsgericht Flesch 9. Richterin am Amtsgericht A. Scholten 10. Richter am Amtsgericht Ferring c) die Richter der Dezernate 1, 18-21 in folgender Reihenfolge: 1. Richter am Amtsgericht Wingenfeld 2. Richter am Amtsgericht Dr. Wittschier 3. Richterin am Amtsgericht Poser 4. Richterin am Amtsgericht Baur 5. Richter am Amtsgericht Keimburg d) die Richter der Dezernate 1 c), 10 und 17

1. Richter am Amtsgericht Ziegler 2. Direktor des Amtsgerichts Keimburg 3. Richterin am Amtsgericht Klas

Der danach zuständige Richter bleibt zuständig, auch wenn ein anderer Richter hinzukommt oder die Reihenfolge aus anderen Gründen geändert wird. Für die Gruppenzuständigkeit ist der erstzuständige Richter maßgebend. 2. Bei Verhinderung aller Richter der jeweiligen Gruppe vertreten sich die

Gruppen entsprechend der angegebenen Reihenfolge derart, dass

- die Richter der Gruppe a) durch die der Gruppe d), diese dann durch die der Gruppe c) und diese dann durch die der Gruppe b) vertreten werden.

- die Richter der Gruppe b) durch die der Gruppe c), diese dann durch die

der Gruppe d), diese dann durch die Gruppe a) vertreten werden. - die Richter der Gruppe c) durch die der Gruppe b), diese dann durch die

der Gruppe a) vertreten werden. - die Richter der Gruppe d) durch die der Gruppe a), diese dann durch die

der Gruppe b) vertreten werden, und zwar wie folgt: Montag: Richterin am Amtsgericht Dr. Epp Dienstag: Richter am Amtsgericht Becker Mittwoch: Richter am Amtsgericht Heinemann Donnerstag bis 13:00 Uhr: Richterin am Amtsgericht Mertes ab 13:00 Uhr Richterin am Amtsgericht Orth Freitag: Richterin am Amtsgericht Orth Bei Verhinderung des Tagesvertreters tritt an seine Stelle der nachfolgend eingesetzte Vertreter

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3. Als Verhinderungsfall gelten insbesondere die Wahrnehmung des Sitzungsdienstes und die Leitung von Arbeitsgemeinschaften.

VI.

S i t z u n g s t a g e :

1. Richterin am Amtsgericht I. Scholten

Montag Saal 74

Mittwoch Saal 74

Freitag Saal 54

2. Richterin am Amtsgericht A. Scholten

Montag Saal 58

Donnerstag Saal 74

3. Richter am Amtsgericht Ferring:

Montag Saal 76

Donnerstag Saal 54

Freitag Saal 63

4. Richterin am Amtsgericht Patzak:

Dienstag Saal 76

Donnerstag Saal 76

5. Richter am Amtsgericht Becker:

Mittwoch Saal 459

6. Richterin am Amtsgericht Dr. Epp:

Donnerstag Saal 459

7. Richter am Landgericht F. Heinemann:

Montag Saal 459

8. Richterin am Amtsgericht Baur:

Dienstag Saal 58

9. Richter am Amtsgericht Dr. Wittschier:

Mittwoch Saal 58

Freitag Saal 58

10. Richterin am Amtsgericht Nicklas:

Dienstag Saal 63

Donnerstag Saal 63

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11. Richter am Amtsgericht Wingenfeld:

Freitag Saal 56

12. Richterin am Amtsgericht Orth:

Dienstag Saal 459

13. Richterin am Amtsgericht Poser:

Donnerstag Saal 58

14. Richterin am Amtsgericht Winterholler:

Montag Saal 63

Mittwoch Saal 63

15. Richterin am Amtsgericht Lübke:

Dienstag Saal 74

Freitag Saal 74

16. Richterin am Amtsgericht Orth:

Mittwoch Saal 60

17. Richterin Wimmers

Dienstag Saal 56

Freitag Saal 54

18. Richterin am Amtsgericht Mertes

Freitag Saal 459

Trier, den 28.03.2019

Das Präsidium des Amtsgerichts

gez. gez. ………………………………. ………………………. Keimburg Dr. Wittschier Direktor des Amtsgerichts Richter am Amtsgericht gez. gez. …………………………… .…………………………… Orth Wingenfeld Richterin am Amtsgericht Richter am Amtsgericht gez. ……………………………

Lübke Richterin am Amtsgericht