Gesetz über die Universitätsklinika des Freistaates Bayern ... · PDF filein die Rechte und Pflichten der bisherigen Klinika als Staatsbetriebe im Sinn von Art. 26 der Bayerischen

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  • Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 10/2006 285

    Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgendeGesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

    Art. 1

    Errichtung, Rechtsform

    (1) 1Der Freistaat Bayern errichtet als rechtsfhigeAnstalten des ffentlichen Rechts des FreistaatesBayern

    1. das Klinikum der Friedrich-Alexander-Universi-tt Erlangen-Nrnberg (Universittsklinikum Er-langen),

    2. das Klinikum der Ludwig-Maximilians-Universi-tt Mnchen (Klinikum der Universitt Mnchen),

    3. das Klinikum der Universitt Regensburg (Univer-sittsklinikum Regensburg),

    4. das Klinikum der Julius-Maximilians-UniversittWrzburg (Universittsklinikum Wrzburg).

    2Das Klinikum rechts der Isar der Technischen Uni-versitt Mnchen wird nach Magabe dieses Gesetzesals rechtsfhige Anstalt des ffentlichen Rechts fort-gefhrt.

    (2) 1Die in Abs. 1 Satz 1 genannten Klinika tretenin die Rechte und Pflichten der bisherigen Klinika alsStaatsbetriebe im Sinn von Art. 26 der BayerischenHaushaltsordnung (BayHO) ein. 2Im Weg der Ge-samtrechtsnachfolge gehen die Rechte und Pflichtendes Freistaates Bayern und der jeweiligen Universittsowie die Zustndigkeiten, die bislang die jeweiligeUniversitt oder das bisherige Klinikum fr denFreistaat Bayern wahrnehmen, auf das Klinikumber, soweit sie seinem Aufgabenbereich gem Art. 2Abs. 1 zuzurechnen sind. 3Das Staatsministerium frWissenschaft, Forschung und Kunst (Staatsminis-terium) wird ermchtigt, durch Verwaltungsakt dieEinrichtungen festzulegen, die dem Klinikum zumZeitpunkt der Errichtung angehren; Rechtsbehelfedagegen haben keine aufschiebende Wirkung.

    (3) ber die nderung der Zuordnung von Ein-richtungen und die Zuordnung weiterer Einrichtun-gen zu einem Klinikum entscheidet das Staatsminis-terium im Benehmen mit der Hochschulleitung unddem Klinikumsvorstand nach Anhrung des Auf-sichtsrats durch Verwaltungsakt; Rechtsbehelfedagegen haben keine aufschiebende Wirkung.

    (4) 1Das Klinikum hat das Recht, Satzungen zuerlassen. 2Fr die Bekanntmachung und das In-Kraft-Treten der Satzungen gilt Art. 13 Abs. 3 desBayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) entspre-chend.

    (5) 1Der Freistaat Bayern berlsst den Klinikaohne nderung des Eigentums die fr Zwecke desBetriebs notwendigen Grundstcke unentgeltlich zurNutzung. 2Soweit Grundstcke des Krperschafts-vermgens einer Universitt dem Klinikum dienen,stellt sie die Universitt weiterhin unentgeltlich zurVerfgung.

    (6) 1Die Klinika verfolgen ausschlielich undunmittelbar die gemeinntzigen Zwecke Frderungvon Wissenschaft und Forschung, Frderung von Bil-dung und Erziehung sowie Frderung des ffentli-chen Gesundheitswesens im Sinn der Abgabenord-nung (AO). 2Die nach 59 AO erforderlichen Satzun-gen werden binnen drei Monaten nach Errichtung derAnstalt erlassen.

    Art. 2

    Aufgaben

    (1) 1Das Klinikum dient in besonderer Weise derUniversitt, der es zugeordnet ist, zur Erfllung ihrerAufgaben in Forschung und Lehre sowie dem wissen-schaftlich-medizinischen Fortschritt; es nimmt daranausgerichtet Aufgaben in der Krankenversorgungwahr. 2Es erfllt ferner die ihm in der Aus-, Fort- undWeiterbildung des Personals obliegenden Aufgaben.3Fr eine wirtschaftliche Verwendung der ihm zurVerfgung stehenden Mittel trgt das Klinikum einebesondere Verantwortung. 4Die im Klinikum ttigenMitglieder der Universitt knnen die durch Art. 5Abs. 3 des Grundgesetzes und Art. 108 der Verfassungverbrgten Grundrechte und die Freiheiten nach Art. 3 BayHSchG wahrnehmen.

    (2) 1Zur Erfllung seiner Aufgaben kann sich dasKlinikum Dritter bedienen, an Unternehmen beteili-gen und Unternehmen grnden. 2Dabei ist die Haf-tung des Klinikums auf die Einlage oder den Wert desGesellschaftsanteils zu beschrnken; die Gewhrtr-gerschaft des Freistaates Bayern gem Art. 3 Abs. 1ist insoweit ausgeschlossen. 3Das Prfungsrecht desObersten Rechnungshofs gem Art. 104 Abs. 1 Nr. 3BayHO ist sicherzustellen.

    (3) Art. 27 des Bayerischen Krankenhausgesetzesgilt entsprechend.

    Art. 3

    Gewhrtrgerschaft,Finanzierung, Klinikumsvermgen

    (1) Fr die Verbindlichkeiten des Klinikums haftetneben diesem der Freistaat Bayern unbeschrnkt,

    221024WFK

    Gesetzber die Universittsklinika

    des Freistaates Bayern(Bayerisches Universittsklinikagesetz BayUniKlinG)

    Vom 23. Mai 2006

  • Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 10/2006286

    wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermgendes Klinikums nicht zu erlangen ist (Gewhrtrger-schaft).

    (2) 1Das Klinikum deckt seine Aufwendungen inder Krankenversorgung durch die fr seine Leistun-gen vereinbarten oder festgelegten Entgelte unddurch sonstige Ertrge. 2Daneben gewhrt der Frei-staat Bayern nach Magabe des StaatshaushaltsMittel fr Aufgaben der Medizinischen Fakultt inForschung und Lehre, fr sonstige nicht entgeltfhi-ge betriebsnotwendige Aufwendungen (sonstigeTrgeraufgaben) und fr Investitionen, die nicht nachArt. 54 BayHO als groe staatliche Baumanahmendurchzufhren sind. 3Groe Baumanahmen werdendurch den Staat nach Magabe der haushaltsrechtli-chen Bestimmungen finanziert, soweit nicht dasKlinikum nach Art. 5 Abs. 4 Bauherr ist.

    (3) 1Die haushaltsrechtliche Behandlung der Mittelnach Abs. 2 Stze 1 und 2 richtet sich nach diesemGesetz. 2Als Nachweis der Verwendung der Mitteldient der gem Art. 8 Abs. 2 Nr. 4 vom Aufsichtsratfestgestellte Jahresabschluss.

    (4) 1Das Staatsministerium schliet mit dem Kli-nikum in entsprechender Anwendung des Art. 15BayHSchG Zielvereinbarungen. 2Die Zielvereinba-rungen bedrfen der Zustimmung des Aufsichtsrats.3Art. 11 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberhrt.

    (5) 1Kassenverstrkungskredite zur Erfllung lau-fender Zahlungsverpflichtungen drfen ein Zehntelder im Wirtschaftsplan veranschlagten Ertrge nichtberschreiten und nicht spter als sechs Monate nachAblauf des Geschftsjahres, fr das sie aufgenommenworden sind, fllig sein. 2Das Staatsministeriumkann im Einvernehmen mit dem Staatsministeriumder Finanzen eine hhere Kreditaufnahme zulassen.

    (6) Bei Auflsung eines Klinikums fllt dessen Ver-mgen an den Freistaat Bayern.

    Art. 4

    Rechtsaufsicht

    1Das Klinikum steht unter der Rechtsaufsicht desStaatsministeriums. 2Art. 75 BayHSchG gilt entspre-chend.

    Art. 5

    Wirtschaftsfhrung, Rechnungswesen

    (1) 1Wirtschaftsfhrung und Rechnungswesen desKlinikums richten sich nach kaufmnnischen Regeln;die Vorschriften der Bayerischen Haushaltsordnungfinden mit Ausnahme der Art. 88 bis 104 und 111keine Anwendung. 2Die Grundstze der Wirtschaft-lichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.

    (2) 1Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. 2Frjedes Wirtschaftsjahr ist vor dessen Beginn ein Wirt-schaftsplan bestehend aus einem Finanzplan und je-weils getrennten Erfolgsplnen fr Forschung undLehre, sonstige Trgeraufgaben und Krankenversor-gung aufzustellen. 3Der Wirtschaftsplan ist im Laufdes Wirtschaftsjahres bei wesentlichen nderungen

    der zugrunde gelegten Annahmen anzupassen. 4DemWirtschaftsplan ist ein Ausblick auf die Unterneh-mensplanung fr die nchsten fnf Jahre anzufgen.

    (3) 1Der Jahresabschluss und der Lagebericht wer-den in entsprechender Anwendung der fr groeKapitalgesellschaften geltenden Vorschriften desDritten Buchs des Handelsgesetzbuchs sowie desEinfhrungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch unterBercksichtigung der ergnzenden Vorschriften derVerordnung ber die Rechnungs- und Buchfhrungs-pflichten von Krankenhusern zum Schluss einesjeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einemAbschlussprfer geprft. 2Die Prfung erfolgt auchnach den fr die Beteiligung der ffentlichen Handgeltenden besonderen Prfungsbestimmungen des 53 des Haushaltsgrundstzegesetzes. 3Der geprfteJahresabschluss und der Prfbericht sind demStaatsministerium bis zum 30. April des auf dasWirtschaftsjahr folgenden Jahres vorzulegen.

    (4) 1Das Klinikum hat die Bauherreneigenschaftfr Baumanahmen mit Baukosten bis zu drei Milli-onen Euro. 2Das Klinikum kann sich bei der Vorbe-reitung und Durchfhrung von Baumanahmen derStaatsbauverwaltung bedienen. 3Die Mitfinanzierungdes Bundes nach dem Hochschulbaufrderungsgesetzist sicherzustellen. 4Fr groe Baumanahmen, dieber Satz 1 hinausgehen, finden die Vorschriften derBayerischen Haushaltsordnung Anwendung.

    Art. 6

    Organe

    Organe des Klinikums sind der Aufsichtsrat, derKlinikumsvorstand und die Klinikumskonferenz.

    Art. 7

    Aufsichtsrat

    (1) 1Dem Aufsichtsrat gehren an

    1. der Staatsminister oder die Staatsministerin frWissenschaft, Forschung und Kunst als Vorsit-zender oder Vorsitzende, an seiner oder ihrerStelle eine von ihm oder ihr benannte Stellvertre-tung,

    2.a) ein weiterer Vertreter oder eine weitere Vertrete-rin des Staatsministeriums fr Wissenschaft, For-schung und Kunst sowie

    b) je ein Vertreter oder eine Vertreterin des Staats-ministeriums der Finanzen und des Staats-ministeriums fr Arbeit und Sozialordnung,Familie und Frauen,

    3. der oder die Vorsitzende der Hochschulleitungder Universitt,

    4. ein Professor oder eine Professorin der Medizin,der oder die dem Klinikumsvorstand nichtangehrt,

    5. eine in Wirtschaftsangelegenheiten erfahrenePersnlichkeit sowie ein Leiter oder eine Leiterineiner klinischen Einrichtung, die sich unmittel-

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    bar mit Krankenversorgung befasst, als externeMitglieder.

    2Die Mitglieder des Klinikumsvorstands nehmen anden Beratungen des Aufsichtsrats teil, soweit derAufsichtsrat im Einzelfall nichts anderes beschliet.

    (2) 1Die Aufsichtsratsmitglieder nach Abs. 1 Nrn. 2,4 und 5 werden vom Staatsminister oder von derStaatsministerin auf die Dauer von fnf Jahrenbestellt. 2Die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 1Satz 1 Nr. 2 Buchst. b erfolgt auf Vorschlag des jewei-ligen Staatsministers oder der jeweiligen Staats-ministerin. 3Fr das Mitglied nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4unterbreitet der Fakulttsra