Gesetz über den Bundesnachrichtendienst - BNDG (1990)

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    Gesetz ber den Bundesnachrichtendienst - BNDG*

    Bezug: 1) BND-Gesetz - BNDG vom 20.12.1990, BGBl. I, 2979 ff

    i.d.F. vom 16.08.2002 (BGBl. I, 3202)

    2) Gesetz zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei

    vom 21.06.2005 (BGBl. I, 1818 ff)

    1

    Organisation und Aufgaben

    (1) Der Bundesnachrichtendienst ist eine Bundesoberbehrde im Geschftsbereich

    des Chefs des Bundeskanzleramtes. Einer polizeilichen Dienststelle darf er nicht

    angegliedert werden.

    (2) Der Bundesnachrichtendienst sammelt zur Gewinnung von Erkenntnissen berdas Ausland, die von auen- und sicherheitspolitischer Bedeutung fr die Bun-

    desrepublik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen und wertet sie

    aus. Werden dafr im Geltungsbereich dieses Gesetzes Informationen einschlie-

    lich personenbezogener Daten erhoben, so richtet sich ihre Erhebung, Verarbei-

    tung und Nutzung nach den 2 bis 6 und 8 bis 11.

    * Anmerkung: Der Text des BND-Gesetzes ist fett,der Text der im BND-Gesetz zitierten Vorschriften/Paragraphen kursiv gedruckt.

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    Befugnisse

    (1) Der Bundesnachrichtendienst darf die erforderlichen Informationen ein-

    schlielich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit

    nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder be-

    sondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen,

    1. zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstnde und Quellen

    gegen sicherheitsgefhrdende oder geheimdienstliche Ttigkeiten,

    2. fr die Sicherheitsberprfung von Personen, die fr ihn ttig sind oder t-

    tig werden sollen,

    3. fr die berprfung der fr die Aufgabenerfllung notwendigen Nachrich-

    tenzugnge und4. ber Vorgnge im Ausland, die von auen- und sicherheitspolitischer Be-

    deutung fr die Bundesrepublik Deutschland sind, wenn sie nur auf diese

    Weise zu erlangen sind und fr ihre Erhebung keine andere Behrde zu-

    stndig ist.

    (1a)1 Der Bundesnachrichtendienst darf im Einzelfall bei Kreditinstituten, Fi-

    nanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen unentgeltlich Ausknfte zu

    Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungs-

    verkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen einholen, soweit

    dies im Rahmen seiner Aufgaben nach 1 Abs. 2 Satz 1 fr die Sammlung von

    Informationen ber die in 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 und 6 des Artikel 10-Geset-

    zes2 genannten Gefahrenbereiche erforderlich ist und tatschliche Anhaltspunkte

    fr schwerwiegende Gefahren fr die auen- und sicherheitspolitischen Belange

    der Bundesrepublik Deutschland vorliegen. Die Ausknfte drfen nur auf Antrag

    eingeholt werden. Der Antrag ist durch den Prsidenten des Bundesnachrichten-

    dienstes oder seinen Vertreter schriftlich zu stellen und zu begrnden. 8 Abs. 9

    Satz 3 bis 11 und Abs. 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes3 findet entspre-chende Anwendung, wobei an die Stelle des vom Bundeskanzler beauftragten

    Bundesministeriums der Chef des Bundeskanzleramtes tritt.

    (2) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erho-

    ben, so ist der Erhebungszweck anzugeben. Der Betroffene ist auf die Freiwillig-

    keit seiner Angaben und bei einer Sicherheitsberprfung nach Absatz 1 Nr. 2 auf

    1Absatz 1a ist gltig bis 11.01.20072 siehe Seite 263 siehe Seite 3

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    eine dienst- und arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht

    hinzuweisen. Bei Sicherheitsberprfungen ist das Sicherheitsberprfungsgesetz

    vom 20.04.1994 (BGBl. I S. 867) anzuwenden.

    (3) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem Bundesnachrich-

    tendienst nicht zu. Er darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Ma-

    nahmen ersuchen, zu denen er selbst nicht befugt ist.

    (4) Von mehreren geeigneten Manahmen hat der Bundesnachrichtendienst dieje-

    nige zu whlen, die den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beeintrchtigt.

    Eine Manahme darf keinen Nachteil herbeifhren, der erkennbar auer Ver-

    hltnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.

    Text des 8 Abs. 9 Satz 3 bis 11 und Abs. 10 BVerfSchG

    sowie 1, 4, 7 Abs. 4 Satz 1, 12 Abs. 1 und 3 sowie 15 Abs. 5 G 10

    und 5 Abs. 1 PKGrG

    8 Abs. 9 Satz 3 bis 11 BVerfSchG

    ... ber den Antrag entscheidet das vom Bundeskanzler beauftragte Bundesministerium.

    Es unterrichtet monatlich die G 10-Kommission ( 1 Abs. 2 des Artikel 10-Gesetzes4)

    ber die beschiedenen Antrge vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzuge kann das

    Bundesministerium den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung

    der Kommission anordnen. Die G 10-Kommission prft von Amts wegen oder auf

    Grund von Beschwerden die Zulssigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Aus-

    knften. 15 Abs. 5 des Artikel 10-Gesetzes5 ist mit der Magabe entsprechend anzu-

    wenden, dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf die gesamte Erhebung,

    Verarbeitung und Nutzung der nach den Abstzen 5 bis 8 erlangten personenbezogenen

    Daten erstreckt. Entscheidungen ber Ausknfte, die die G 10-Kommission fr unzuls-

    sig oder nicht notwendig erklrt, hat das Bundesministerium unverzglich aufzuheben.

    Fr die Verarbeitung der nach den Abstzen 5 bis 8 erhobenen Daten ist 4 des Artikel

    10-Gesetzes6entsprechend anzuwenden. Das Auskunftsersuchen und die bermittelten

    4 siehe Seite 4

    5 siehe Seite 8

    6 siehe Seite 5

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    Daten drfen dem Betroffenen oder Dritten vom Auskunftsgeber nicht mitgeteilt wer-

    den. 12 Abs. 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes7findet entsprechend Anwendung.

    8 Abs. 10 BVerfSchG

    Das nach Absatz 9 Satz 3 zustndige Bundesministerium unterrichtet im Abstand von

    hchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium ber die Durchfh-

    rung der Abstze 5 bis 9; dabei ist insbesondere ein berblick ber Anlass, Umfang,

    Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgefhrten Manahmen nach

    den Abstzen 5 bis 8 zu geben. Das Gremium erstattet dem Deutschen Bundestag jhr-

    lich sowie nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zusammen-

    fassend zum Zweck der Evaluierung einen Bericht ber die Durchfhrung sowie Art,

    Umfang und Anordnungsgrnde der Manahmen nach den Abstzen 5 bis 8; dabei sind

    die Grundstze des 5 Abs. 1 des Kontrollgremiumgesetzes8zu beachten.

    1 G 10

    Gegenstand des Gesetzes

    (1) Es sind

    1. die Verfassungsschutzbehrden des Bundes und der Lnder, der Militrische

    Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst zur Abwehr von drohenden

    Gefahren fr die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand

    oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes einschlielich der Sicherheit

    der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeut-

    schen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages,

    2. der Bundesnachrichtendienst im Rahmen seiner Aufgaben nach 1 Abs. 2 des

    BND-Gesetzes auch zu den in 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis 6 und 8 Abs. 1 Satz 1

    bestimmten Zwecken

    berechtigt, die Telekommunikation zu berwachen und aufzuzeichnen, in den Fllen der

    Nummer 1 auch die dem Brief- und Postgeheimnis unterliegenden Sendungen zu ffnen

    und einzusehen.

    7 siehe Seite 7

    8 siehe Seite 8

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    a) tatschliche Anhaltspunkte fr den Verdacht bestehen, dass jemand eine der

    in 3 Abs. 111 genannten Straftaten plant oder begeht,

    b) bestimmte Tatsachen den Verdacht begrnden, dass jemand eine sonstige in

    7 Abs. 4 Satz 1 genannte Straftat plant oder begeht,

    2. zur Verfolgung von Straftaten, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begrn-

    den, dass jemand eine in Nummer 1 bezeichnete Straftat begeht oder begangen

    hat, oder

    3. zur Vorbereitung und Durchfhrung eines Verfahrens nach Artikel 21 Abs. 2

    Satz 2 des Grundgesetzes oder einer Manahme nach 3 Abs. 1 Satz 1 des Ver-

    einsgesetzes,

    soweit sie zur Erfllung der Aufgaben des Empfngers erforderlich sind.

    (5) Sind mit personenbezogenen Daten, die bermittelt werden drfen, weitere Daten

    des Betroffenen oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht

    oder nur mit unvertretbarem Aufwand mglich ist, ist die bermittlung auch dieser

    Daten zulssig; eine Verwendung dieser Daten ist unzulssig. ber die bermittlung

    entscheidet ein Bediensteter der bermittelnden Stelle, der die Befhigung zum Richter-

    amt hat. Die bermittlung ist zu protokollieren.

    (6) Der Empfnger darf die bermittelten Daten nur fr die Zwecke verwenden, zu de-

    ren Erfllung sie ihm bermittelt worden sind. Er prft unverzglich und sodann in Ab-

    stnden von hchstens sechs Monaten, ob die bermittelten Daten fr diese Zwecke er-forderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Empfnger unterrichtet die

    bermittelnde Stelle unverzglich ber die erfolgte Lschung.

    7 Abs. 4 Satz 1 G 10

    Durch Beschrnkungen nach 5 erhobene personenbezogene Daten drfen zur Verhin-

    derung von Straftaten an die mit polizeilichen Aufgaben betrauten Behrden bermittelt

    werden, wenn

    1 tatschliche Anhaltspunkte fr den Verdacht bestehen, dass jemand

    a) Straftaten nach 129a, auch in Verbindung mit 129b Abs. 1, sowie den

    146, 151 bis 152a oder 261 des Strafgesetzbuches,

    b) Straftaten nach 34 Abs. 1 bis 6 und 8, 35 des Auenwirtschaftsgesetzes,

    19 bis 21 oder 22a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des Gesetzes ber die Kontrolle

    von Kriegswaffen oder

    11 siehe Seite 25

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    c) Straftaten nach 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 30a des Be-

    tubungsmittelgesetzes

    plant oder begeht, oder

    2. bestimmte Tatsachen den Verdacht begrnden, dass jemand

    a) Straftaten, die in 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7, Satz 2 dieses Gesetzes

    oder in 129a Abs. 1 des Strafgesetzbuches bezeichnet sind, oder

    b) Straftaten nach den 130, 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5 zweiter Halbsatz,

    249 bis 251, 255, 305a, 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, 308 Abs. 1 bis 4,

    309 Abs.1 bis 5, 313, 314, 315 Abs. 1, 3 oder Abs. 4, 315b Abs. 3,

    316 a, 316b Abs. 1 oder Abs. 3 oder 316c Abs. 1 bis 3 des

    Strafgesetzbuches

    plant oder begeht.

    12 Abs. 1 und 3 G 10Mitteilungen an Betroffene

    (1) Beschrnkungsmanahmen nach 312 sind dem Betroffenen nach ihrer Einstellung

    mitzuteilen, wenn eine Gefhrdung des Zwecks der Beschrnkung ausgeschlossen wer-

    den kann. Lsst sich in diesem Zeitpunkt noch nicht beurteilen, ob diese Voraussetzung

    vorliegt, ist die Mitteilung vorzunehmen, sobald eine Gefhrdung des Zwecks der Be-

    schrnkung ausgeschlossen werden kann. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn dieG 10-Kommission einstimmig festgestellt hat, dass

    1. diese Voraussetzung auch nach 5 Jahren nach Beendigung der Manahme noch

    nicht eingetreten ist,

    2. sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht ein-

    treten wird und

    3. die Voraussetzungen fr eine Lschung sowohl bei der erhebenden Stelle als

    auch beim Empfnger vorliegen.

    (3) Die Mitteilung obliegt der Behrde, auf deren Antrag die Anordnung ergangen ist.

    Wurden personenbezogene Daten bermittelt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit

    dem Empfnger.

    12 siehe Seite 25

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    15 Abs. 5 G 10

    Die G 10-Kommission entscheidet von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden

    ber die Zulssigkeit und Notwendigkeit von Beschrnkungsmanahmen. Die Kontroll-

    befugnis der Kommission erstreckt sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und

    Nutzung der nach diesem Gesetz erlangten personenbezogenen Daten durch Nachrich-

    tendienste des Bundes einschlielich der Entscheidung ber die Mitteilung an Betrof-

    fene. Der Kommission und ihren Mitarbeitern ist dabei insbesondere

    1. Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen,

    2. Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die

    Datenverarbeitungsprogramme, zu gewhren, die im Zusammenhang mit der

    Beschrnkungsmanahme stehen, und

    3. jederzeit Zutritt in alle Dienstrume zu gewhren.

    Die Kommission kann dem Bundesbeauftragten fr den Datenschutz Gelegenheit zur

    Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben.

    5 Abs. 1 PKGrG

    Die Beratungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums sind geheim. Die Mitglieder

    des Gremiums und die an den Sitzungen teilnehmenden Mitglieder des Vertrauens-

    gremiums nach 10 a der Bundeshaushaltsordnung sind zur Geheimhaltung der Ange-

    legenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Ttigkeit im Parlamentarischen Kontroll-

    gremium bekannt geworden sind. Dies gilt auch fr die Zeit nach ihrem Ausscheiden

    aus beiden Gremien. Das gleiche gilt fr Angelegenheiten, die den Mitgliedern des

    Gremiums anlsslich der Teilnahme an Sitzungen des Vertrauensgremiums nach 10 a

    der Bundeshaushaltsordnung bekannt geworden sind. Satz 1 gilt nicht fr die Bewer-

    tung aktuelle Vorgnge, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglie-

    der des Parlamentarischen Kontrollgremiums ihre vorherige Zustimmung erteilt.

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    Besondere Formen der Datenerhebung

    Der Bundesnachrichtendienst darf zur heimlichen Beschaffung von Informationen

    einschlielich personenbezogener Daten die Mittel gem 8 Abs. 2 des Bun-

    desverfassungsschutzgesetzes anwenden, wenn Tatsachen die Annahme rechtferti-

    gen, dass dies zur Erfllung seiner Aufgaben erforderlich ist. 9 des Bundesver-

    fassungsschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

    Text der 8 Abs. 2 und 9

    Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG)

    8 Abs. 2 BVerfSchG

    Das Bundesamt fr Verfassungsschutz darf Methoden, Gegenstnde und Instrumente

    zur heimlichen Informationsbeschaffung, wie den Einsatz von Vertrauensleuten und Ge-

    whrspersonen, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarn-

    kennzeichen anwenden. Diese sind in einer Dienstvorschrift zu benennen, die auch die

    Zustndigkeit fr die Anordnung solcher Informationsbeschaffungen regelt. Die Dienst-

    vorschrift bedarf der Zustimmung des Bundesministers des Innern, der das Parlamenta-

    rische Kontrollgremium unterrichtet.

    9 BVerfSchG

    Besondere Formen der Datenerhebung

    (1) Das Bundesamt fr Verfassungsschutz darf Informationen, insbesondere personen-

    bezogene Daten, mit den Mitteln gem 8 Abs. 2 erheben, wenn Tatsachen die An-

    nahme rechtfertigen, dass

    1. auf diese Weise Erkenntnisse ber Bestrebungen oder Ttigkeiten nach 3 Abs.

    1 oder die zur Erforschung solcher Erkenntnisse erforderlichen Quellen gewon-

    nen werden knnen oder

    2. dies zum Schutz der Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstnde und Quellen des

    Bundesamtes fr Verfassungsschutz gegen sicherheitsgefhrdende oder ge-

    heimdienstliche Ttigkeiten erforderlich ist.

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    (3) Bei Erhebungen nach Absatz 2 und solchen nach Absatz 1, die in ihrer Art und

    Schwere einer Beschrnkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gleichkom-

    men, wozu insbesondere das Abhren und Aufzeichnen des nicht ffentlich gesproche-

    nen Wortes mit dem verdeckten Einsatz technischer Mittel gehren, ist

    1. der Eingriff nach seiner Beendigung dem Betroffenen mitzuteilen, sobald eine

    Gefhrdung des Zweckes des Eingriffs ausgeschlossen werden kann, und

    2. das Parlamentarische Kontrollgremium zu unterrichten.

    16(4) Das Bundesamt fr Verfassungsschutz darf zur Erfllung seiner Aufgaben nach 3

    Abs. 1 Nr. 2 bis 4 unter den Voraussetzungen des 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes17

    auch technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobil-

    funkendgertes und zur Ermittlung der Gerte- und Kartennummern einsetzen. Die

    Manahme ist nur zulssig, wenn ohne die Ermittlung die Erreichung des Zwecks derberwachungsmanahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wre. Fr die Verar-

    beitung der Daten gilt 4 des Artikel 10-Gesetzes18 entsprechend. Personenbezogene

    Daten eines Dritten drfen anlsslich solcher Manahmen nur erhoben werden, wenn

    dies aus technischen Grnden zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar ist.

    Sie unterliegen einem absoluten Verwendungsverbot und sind nach Beendigung der

    Manahme unverzglich zu lschen. 8 Abs. 9 und 10 gilt entsprechend. Das Grund-

    recht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird

    insoweit eingeschrnkt.

    16Absatz ist gltig bis 11.01.2007

    17 siehe Seite 25

    18 siehe Seite 5

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    Speicherung, Vernderung und Nutzung

    personenbezogener Daten

    (1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten nach 10 des

    Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern, verndern und nutzen, soweit es zur

    Erfllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

    (2) Die Speicherung, Vernderung und Nutzung personenbezogener Daten ber

    Minderjhrige ist nur unter den Voraussetzungen des 11 des Bundesverfas-

    sungsschutzgesetzes zulssig.

    Text der 10 und 11 BVerfSchG

    10 BVerfSchG

    Speicherung, Vernderung und Nutzung

    personenbezogener Daten

    (1) Das Bundesamt fr Verfassungsschutz darf zur Erfllung seiner Aufgaben perso-

    nenbezogene Daten in Dateien speichern, verndern und nutzen, wenn

    1. tatschliche Anhaltspunkte fr Bestrebungen oder Ttigkeiten nach 3 Abs. 1

    vorliegen,

    2. dies fr die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Ttigkeiten

    nach 3 Abs. 1 erforderlich ist oder

    3. das Bundesamt fr Verfassungsschutz nach 3 Abs. 2 ttig wird.

    (2) [ aufgehoben mit SG vom 20.04.1994 (BGBl. I S. 867)]

    (3) Das Bundesamt fr Verfassungsschutz hat die Speicherungsdauer auf das fr seine

    Aufgabenerfllung erforderliche Ma zu beschrnken.

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    11 BVerfSchG

    Speicherung, Vernderung und Nutzung

    personenbezogener Daten von Minderjhrigen

    (1) Das Bundesamt fr Verfassungsschutz darf unter den Voraussetzungen des 10

    Daten ber Minderjhrige vor Vollendung des 16. Lebensjahres in zu ihrer Person ge-

    fhrten Akten nur speichern, verndern und nutzen, wenn tatschliche Anhaltspunkte

    dafr bestehen, dass der Minderjhrige eine der in 3 des Artikel 10-Gesetzes19 ge-

    nannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. In Dateien ist eine Speicherung von

    Daten oder ber das Verhalten Minderjhriger vor Vollendung des 16. Lebensjahres

    nicht zulssig.

    (2) In Dateien oder zu ihrer Person gefhrten Akten gespeicherte Daten ber Minder-

    jhrige sind nach zwei Jahren auf die Erforderlichkeit der Speicherung zu berprfenund sptestens nach fnf Jahren zu lschen, es sei denn, dass nach Eintritt der Voll-

    jhrigkeit weitere Erkenntnisse nach 3 Abs. 1 angefallen sind.

    19 siehe Seite 25

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    Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, drfen nur fr diese Zwecke verwendet

    werden.

    13 BVerfSchG

    Berichtigung und Sperrung personenbezogenerDaten in Akten

    (1) Stellt das Bundesamt fr Verfassungsschutz fest, dass in Akten gespeicherte perso-

    nenbezogene Daten unrichtig sind oder wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen be-

    stritten, so ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.

    (2) Das Bundesamt fr Verfassungsschutz hat personenbezogene Daten zu sperren,

    wenn es im Einzelfall feststellt, dass ohne die Sperrung schutzwrdige Interessen desBetroffenen beeintrchtigt wrden und die Daten fr seine knftige Aufgabenerfllung

    nicht mehr erforderlich sind. Gesperrte Daten sind mit einem entsprechenden Vermerk

    zu versehen; sie drfen nicht mehr genutzt oder bermittelt werden. Eine Aufhebung der

    Sperrung ist mglich, wenn ihre Voraussetzungen nachtrglich entfallen.

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    Dateianordnungen

    Der Bundesnachrichtendienst hat fr jede automatisierte Datei mit personenbezo-

    genen Daten eine Dateianordnung nach 14 des Bundesverfassungsschutzgesetzes

    zu treffen, die der Zustimmung des Chefs des Bundeskanzleramtes bedarf. 14

    Abs. 2 und 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist anzuwenden.

    Text des 14 BVerfSchG 14 BVerfSchG

    Dateianordnungen

    (1) Fr jede automatisierte Datei beim Bundesamt fr Verfassungsschutz nach 6 oder

    1021 sind in einer Dateianordnung, die der Zustimmung des Bundesministers des

    Innern bedarf, festzulegen:

    1. Bezeichnung der Datei,

    2. Zweck der Datei,

    3. Voraussetzungen der Speicherung, bermittlung und Nutzung (betroffener Per-

    sonenkreis, Arten der Daten),

    4. Anlieferung oder Eingabe,

    5. Zugangsberechtigung,

    6. berprfungsfristen, Speicherungsdauer,

    7. Protokollierung.

    Der Bundesbeauftragte fr den Datenschutz ist vor Erlass einer Dateianordnung anzu-

    hren.

    (2) Die Speicherung personenbezogener Daten ist auf das erforderliche Ma zu be-schrnken. In angemessenen Abstnden ist die Notwendigkeit der Weiterfhrung oder

    nderung der Dateien zu berprfen.

    (3) In der Dateianordnung ber automatisierte personenbezogene Textdateien ist die

    Zugriffsberechtigung auf Personen zu beschrnken, die unmittelbar mit Arbeiten in dem

    Gebiet betraut sind, dem die Textdateien zugeordnet sind; Auszge aus Textdateien dr-

    fen nicht ohne die dazugehrenden erluternden Unterlagen bermittelt werden.

    21 siehe Seite 12

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    Auskunft an den Betroffenen

    Der Bundesnachrichtendienst erteilt dem Betroffenen auf Antrag Auskunft ber

    zu seiner Person nach 4 gespeicherte Daten entsprechend 15 des Bundesverfas-

    sungsschutzgesetzes. An die Stelle des dort genannten Bundesministers des Innern

    tritt der Chef des Bundeskanzleramtes.

    Text des 15 BVerfSchG

    15 BVerfSchG

    Auskunft an den Betroffenen

    (1) Das Bundesamt fr Verfassungsschutz erteilt dem Betroffenen ber zu seiner Person

    gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit er hierzu auf einen kon-

    kreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt.

    (2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

    1. eine Gefhrdung der Aufgabenerfllung durch die Auskunftserteilung zu besor-

    gen ist,

    2. durch die Auskunftserteilung Quellen gefhrdet sein knnen oder die Ausfor-

    schung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Bundesamtes fr Ver-

    fassungsschutz zu befrchten ist,

    3. die Auskunft die ffentliche Sicherheit gefhrden oder sonst dem Wohl des Bun-

    des oder eines Landes Nachteile bereiten wrde oder

    4. die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder

    ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der berwiegenden berechtigten Inter-

    essen eines Dritten, geheimgehalten werden mssen.

    Die Entscheidung trifft der Behrdenleiter oder ein von ihm besonders beauftragter

    Mitarbeiter.

    (3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die

    Empfnger von bermittlungen.

    (4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begrndung, soweit dadurch

    der Zweck der Auskunftsverweigerung gefhrdet wrde. Die Grnde der Auskunftsver-weigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist der

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    Betroffene auf die Rechtsgrundlage fr das Fehlen der Begrndung und darauf hinzu-

    weisen, dass er sich an den Bundesbeauftragten fr den Datenschutz wenden kann. Dem

    Bundesbeauftragten fr den Datenschutz ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen, so-

    weit nicht der Bundesminister des Innern im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Si-

    cherheit des Bundes oder eines Landes gefhrdet wrde. Mitteilungen des Bundesbe-

    auftragten an den Betroffenendrfen keine Rckschlsse auf den Erkenntnisstand desBundesamtes fr Verfassungsschutz zulassen, sofern es nicht einer weitergehenden Aus-

    kunft zustimmt.

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    bermittlung von Informationen an

    den Bundesnachrichtendienst

    (1) Die Behrden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen

    des ffentlichen Rechts drfen von sich aus dem Bundesnachrichtendienst die ih-

    nen bekanntgewordenen Informationen einschlielich personenbezogener Daten

    bermitteln, wenn tatschliche Anhaltspunkte dafr bestehen, dass die bermitt-

    lung

    1. fr seine Eigensicherung nach 2 Abs. 1 Nr. 1 oder

    2. im Rahmen seiner Aufgaben nach 1 Abs. 2 zur Sammlung von Informa-

    tionen ber die in 5 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes22 genannten Ge-

    fahrenbereiche erforderlich ist.

    (2) Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sach-

    leitungsbefugnis, die Polizeien, die Behrden des Zollfahndungsdienstes sowie

    andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundespolizeigesetz

    wahrnehmen, bermitteln dem Bundesnachrichtendienst von sich aus die ihnen

    bekanntgewordenen Informationen einschlielich personenbezogener Daten, wenn

    tatschliche Anhaltspunkte dafr bestehen, dass die bermittlung fr seineEigensicherung nach 2 Abs. 1 Nr. 1 erforderlich ist. Darber hinaus drfen sie

    dem Bundesnachrichtendienst von sich aus die ihnen bekannt gewordenen

    Informationen einschlielich personenbezogener Daten nach Magabe des

    Absatzes 1 Nr. 2 bermitteln.

    (3) Der Bundesnachrichtendienst darf nach 18 Abs. 3 des Bundesverfassungs-

    schutzgesetzes23 jede Behrde um die bermittlung der zur Erfllung seiner Auf-

    gaben erforderlichen Informationen einschlielich personenbezogener Daten er-suchen und nach 18 Abs. 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes amtlich ge-

    fhrte Register einsehen, soweit es zur Erfllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

    17 Abs. 1 und 18 Abs. 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind anzuwen-

    den.

    22 siehe Seite 26

    23 siehe Seiten 21/22

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    (3a)24 Der Bundesnachrichtendienst darf im Einzelfall, soweit dies im Rahmen sei-

    ner Aufgaben nach 1 Abs. 2 Satz 1 fr die Sammlung von Informationen ber

    die in 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 und 6 des Artikel 10-Gesetzes 25 genannten Ge-

    fahrenbereiche erforderlich ist, bei denjenigen, die geschftsmig Telekommu-

    nikationsdienste und Teledienste erbringen oder daran mitwirken, unentgeltlich

    Ausknfte ber Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungs-

    daten einholen. Die Auskunft kann auch in Bezug auf zuknftige Telekommuni-

    kation und zuknftige Nutzung von Telediensten verlangt werden. Telekommuni-

    kationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten sind:

    1. Berechtigungskennungen, Kartennummern, Standortkennung sowie Ruf-

    nummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder

    der Endeinrichtung,

    2. Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit,3. Angaben ber die Art der vom Kunden in Anspruch genommenen Tele-

    kommunikations- und Teledienst-Dienstleistungen,

    4. Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn und ihr Ende nach

    Datum und Uhrzeit.

    Die Ausknfte drfen nur auf Antrag eingeholt werden. Der Antrag ist durch den

    Prsidenten des Bundesnachrichtendienstes oder seinen Vertreter schriftlich zu

    stellen und zu begrnden. 8 Abs. 9 Satz 3 bis 11 und Abs. 10 des Bundesverfas-

    sungsschutzgesetzes26 findet entsprechende Anwendung, wobei an die Stelle des

    vom Bundeskanzler beauftragten Bundesministeriums der Chef des Bundeskanz-

    leramtes tritt. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses

    (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschrnkt.

    (4) Fr die bermittlung personenbezogener Daten, die auf Grund einer Ma-

    nahme nach 100a der Strafprozessordnung bekanntgeworden sind, ist 18 Abs.

    6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.

    24 Absatz 3a ist gltig bis 11.01.2007

    25 siehe Seite 26

    26 siehe Seite 3/4

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    Text des 17, 18 Abs. 3 bis 6, 20 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 S. 2,

    21 Abs. 2 BVerfSchG,

    100a StPO sowie 3 und 5 Abs. 1 G 10

    17 BVerfSchG

    Zulssigkeit von Ersuchen

    (1) Wird nach den Bestimmungen dieses Abschnittes um bermittlung von personenbe-

    zogenen Daten ersucht, drfen nur die Daten bermittelt werden, die bei der ersuchten

    Behrde bekannt sind oder aus allgemein zugnglichen Quellen entnommen werden

    knnen.

    (2) Absatz 1 gilt nicht fr besondere Ersuchen der Verfassungsschutzbehrden, des

    Militrischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes um solche Daten,

    die bei der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben bekannt werden. Die Zulssig-

    keit dieser besonderen Ersuchen und ihre Erledigung regelt der Bundesminister des

    Innern in einer Dienstanweisung. Er unterrichtet das Parlamentarische

    Kontrollgremium ber ihren Erlass und erforderliche nderungen. Satz 2 und 3 gilt

    nicht fr die besonderen Ersuchen zwischen Behrden desselben Bundeslandes.

    18 Abs. 3 BVerfSchG

    Das Bundesamt fr Verfassungsschutz darf zur Erfllung seiner Aufgaben die Staats-

    anwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis,

    die Polizeien sowie andere Behrden um bermittlung der zur Erfllung seiner Aufga-

    ben erforderlichen Informationen einschlielich personenbezogener Daten ersuchen,

    wenn sie nicht aus allgemein zugnglichen Quellen oder nur mit bermigem Aufwand

    oder nur durch eine den Betroffenen strker belastende Manahme erhoben werdenknnen. Unter den gleichen Voraussetzungen drfen Verfassungsschutzbehrden der

    Lnder

    1. Behrden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des

    ffentlichen Rechts,

    2. Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachlei-

    tungsbefugnis, Polizeien des Bundes und anderer Lnder um die bermittlung

    solcher Informationen ersuchen.

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    18 Abs. 4 BVerfSchG

    Wrde durch die bermittlung nach Absatz 3 Satz 1 der Zweck der Manahme gefhr-

    det oder der Betroffene unverhltnismig beeintrchtigt, darf das Bundesamt fr Ver-

    fassungsschutz bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie

    bei der Beobachtung terroristischer Bestrebungen amtliche Register einsehen.

    18 Abs. 5 BVerfSchG

    Die Ersuchen nach Absatz 3 sind aktenkundig zu machen. ber die Einsichtnahme nach

    Absatz 4 hat das Bundesamt fr Verfassungsschutz einen Nachweis zu fhren, aus dem

    der Zweck und die Veranlassung, die ersuchte Behrde und die Aktenfundstelle hervor-

    gehen; die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu

    sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu ver-

    nichten.

    18 Abs. 6 BVerfSchG

    Die bermittlung personenbezogener Daten, die auf Grund einer Manahme nach

    100a der Strafprozessordnung27 bekanntgeworden sind, ist nach den Vorschriften der

    Abstze 1, 2 und 3 nur zulssig, wenn tatschliche Anhaltspunkte dafr bestehen, dass

    jemand eine der in 3 des Artikel 10-Gesetzes28genannten Straftaten plant, begeht oderbegangen hat. Auf die einer Verfassungsschutzbehrde nach Satz 1 bermittelten

    Kenntnisse und Unterlagen findet 4 Abs. 1 und 4 des Artikel 10-Gesetzes29 entspre-

    chende Anwendung.

    20 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG

    Das Bundesamt fr Verfassungsschutz bermittelt dem Bundesnachrichtendienst von

    sich aus die ihm bekanntgewordenen Informationen einschlielich personenbezogener

    Daten, wenn tatschliche Anhaltspunkte dafr bestehen, dass die bermittlung fr die

    Erfllung der gesetzlichen Aufgaben des Empfngers erforderlich ist.

    27 siehe Seite 23

    28 siehe Seite 25

    29 siehe Seite 5 ( 4)

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    20 Abs. 2 Satz 2 BVerfSchG

    Der Bundesnachrichtendienst darf zur Erfllung seiner Aufgaben das Bundesamt fr

    Verfassungsschutz um die bermittlung der erforderlichen Informationen einschlielich

    personenbezogener Daten ersuchen.

    21 Abs. 2 BVerfSchG

    Die Verfassungsschutzbehrden der Lnder bermitteln dem Bundesnachrichtendienst

    und dem Militrischen Abschirmdienst Informationen einschlielich personenbezogener

    Daten unter den Voraussetzungen des 20 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 2 Satz 2.

    100a StPO

    berwachung der Telekommunikation

    Die berwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf angeordnet werden,

    wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begrnden, dass jemand als Tter oder Teil-

    nehmer

    1. a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefhrdung des demo-

    kratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats und der Gefhrdung der ue-ren Sicherheit ( 80 bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89, 94 bis 100a des Strafgesetz-

    buches, 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes),

    b) Straftaten gegen die Landesverteidigung ( 109d bis 109h des Strafgesetzbu-

    ches),

    c) Straftaten gegen die ffentliche Ordnung ( 129 bis 130 des Strafgesetzbuches,

    95 Abs. 1 Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes),

    d) ohne Soldat zu sein, Anstiftung oder Beihilfe zur Fahnenflucht oder Anstiftung

    zum Ungehorsam ( 16, 19 in Verbindung mit 1 Abs. 3 des Wehrstrafge-setzes),

    e) Straftaten gegen die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland statio-

    nierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages

    oder der im Land Berlin anwesenden Truppen einer der Drei Mchte ( 89, 94

    bis 97, 98 bis 100, 109d bis 109g des Strafgesetzbuches, 16, 19 des Wehr-

    strafgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 des Vierten Strafrechtsnderungsge-

    setzes),

    2. eine Geld- oder Wertpapierflschung ( 146, 151, 152 des Strafgesetzbuches),

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    dass sie fr den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrhrende Mitteilungen ent-

    gegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss benutzt.

    3 G 10

    Voraussetzungen

    (1) Beschrnkungen nach 1 Abs. 1 Nr. 130 drfen unter den dort bezeichneten Voraus-

    setzungen angeordnet werden, wenn tatschliche Anhaltspunkte fr den Verdacht beste-

    hen, dass jemand

    1. Straftaten des Friedensverrats oder des Hochverrats ( 80 bis 83 des Strafge-

    setzbuches),

    2. Straftaten der Gefhrdung des demokratischen Rechtsstaates ( 84 bis 86, 87

    bis 89 des Strafgesetzbuches, 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes),3. Straftaten des Landesverrats und der Gefhrdung der ueren Sicherheit ( 94

    bis 96, 97a bis 100a des Strafgesetzbuches),

    4. Straftaten gegen die Landesverteidigung ( 109e bis 109g des Strafgesetzbu-

    ches),

    5. Straftaten gegen die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland statio-

    nierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages

    ( 87, 89, 94 bis 96, 98 bis 100, 109e, bis 109g des Strafgesetzbuches) in Ver-

    bindung mit Artikel 7 des Vierten Strafrechtsnderungsgesetzes vom 11. Ju-ni 1957 (BGBl. I S. 597) in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 1968 (BGBl.

    I S. 741),

    6. Straftaten nach

    a) den 129a bis 130 des Strafgesetzbuches sowie

    b) den 211, 212, 239a, 239b, 306 bis 306c, 308 Abs. 1 bis 3, 315 Abs. 3,

    316b Abs. 3 und 316c Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches, soweit diese

    sich gegen diefreiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand

    oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten, oder

    7. Straftaten nach 95 Abs. 1 Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes

    plant, begeht oder begangen hat. Gleiches gilt, wenn tatschliche Anhaltspunkte fr den

    Verdacht bestehen, dass jemand Mitglied einer Vereinigung ist, deren Zwecke oder de-

    ren Ttigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, die gegen die freiheitliche

    demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines

    Landes gerichtet sind.

    30 siehe Seite 4

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    (2) Die Anordnung ist nur zulssig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere

    Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wre. Sie darf sich nur gegen den Ver-

    dchtigen oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen

    anzunehmen ist, dass sie fr den Verdchtigen bestimmte oder von ihm herrhrende

    Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Verdchtige ihren An-

    schluss benutzt. Manahmen, die sich auf Sendungen beziehen, sind nur hinsichtlich

    solcher Sendungen zulssig, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

    von dem, gegen den sich die Anordnung richtet, herrhren oder fr ihn bestimmt sind.

    Abgeordnetenpost von Mitgliedern des Deutschen Bundestages und der Parlamente der

    Lnder darf nicht in eine Manahme einbezogen werden, die sich gegen einen Dritten

    richtet.

    5 Abs. 1 G 10

    Voraussetzungen

    (1) Auf Antrag des Bundesnachrichtendienstes drfen Beschrnkungen nach 131 fr

    internationale Telekommunikationsbeziehungen, soweit eine gebndelte bertragung

    erfolgt, angeordnet werden. Die jeweiligen Telekommunikationsbeziehungen werden

    von dem nach 10 Abs. 1 zustndigen Bundesministerium mit Zustimmung des Parla-

    mentarischen Kontrollgremiums bestimmt. Beschrnkungen nach Satz 1 sind nur zuls-

    sig zur Sammlung von Informationen ber Sachverhalte, deren Kenntnis notwendig ist

    um die Gefahr

    1. eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik Deutschland,

    2. der Begehung internationaler terroristischer Anschlge mit unmittelbarem Be-

    zug zur Bundesrepublik Deutschland,

    3. der internationalen Verbreitung von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes ber

    die Kontrolle von Kriegswaffen sowie des unerlaubten Auenwirtschaftsverkehrs

    mit Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und Technologien in Fllen von er-

    heblicher Bedeutung,4. der unbefugten Verbringung von Betubungsmitteln in nicht geringer Menge in

    die Bundesrepublik Deutschland,

    5. der Beeintrchtigung der Geldwertstabilitt im Euro-Whrungsraum durch im

    Ausland begangene Geldflschungen oder

    6. der international organisierten Geldwsche in Fllen von erheblicher Bedeu-

    tung

    31 siehe Seite 4

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    rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu begegnen. In den Fllen von Satz 3

    Nr. 1 drfen Beschrnkungen auch fr Postverkehrsbeziehungen angeordnet werden;

    Satz 2 gilt entsprechend.

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    9

    bermittlung von Informationen durch

    den Bundesnachrichtendienst

    (1) Der Bundesnachrichtendienst darf Informationen einschlielich personenbezo-

    gener Daten an inlndische Behrden bermitteln, wenn dies zur Erfllung seiner

    Aufgaben erforderlich ist oder wenn der Empfnger die Daten fr Zwecke der

    ffentlichen Sicherheit bentigt. Der Empfnger darf die bermittelten Daten, so-

    weit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem

    sie ihm bermittelt wurden.(2) Fr die bermittlung von Informationen einschlielich personenbezogener Da-

    ten an andere Stellen ist 19 Abs. 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes

    entsprechend anzuwenden; dabei ist die bermittlung nach Absatz 4 dieser Vor-

    schrift nur zulssig, wenn sie zur Wahrung auen- und sicherheitspolitischer Be-

    lange der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist und der Chef des Bundes-

    kanzleramtes seine Zustimmung erteilt hat. 32Fr vom Verfassungsschutz bermit-

    telte personenbezogene Daten im Sinne des 18 Abs. 1a Satz 1 des Bundesverfas-

    sungsschutzgesetzes gilt 18 Abs. 1a Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.

    (3) Der Bundesnachrichtendienst bermittelt Informationen einschlielich perso-

    nenbezogener Daten an die Staatsanwaltschaften, die Polizeien und den Militri-schen Abschirmdienst entsprechend 20 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.

    Text der 18 Abs. 1a, 19 Abs. 2 bis 4, 20 BVerfSchG

    18 Abs. 1a BVerfSchG

    (1a) Das Bundesamt fr die Anerkennung auslndischer Flchtlinge bermittelt von

    sich aus dem Bundesamt fr Verfassungsschutz, die Auslnderbehrden eines Landesbermitteln von sich aus der Verfassungsschutzbehrde des Landes ihnen bekannt ge-

    wordene Informationen einschielich personenbezogener Daten ber Bestrebungen

    oder Ttigkeiten nach 3 Abs. 1, wenn tatschliche Anhaltspunkte dafr vorliegen, dass

    die bermittlung fr die Erfllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehrde erfor-

    derlich ist. Die bermittlung dieser personenbezogenen Daten an auslndische ffentli-

    che Stellen sowie an ber- und zwischenstaatliche Stellen nach 19 Abs. 3 unterbleibt,

    es sei denn, die bermittlung ist vlkerrechtlich geboten.

    32 9 Absatz 2 Satz 2 ist gltig bis 11.01.2007

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    19 Abs. 2 BVerfSchG

    Das Bundesamt fr Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an Dienststellen

    der Stationierungsstreitkrfte bermitteln, soweit die Bundesrepublik Deutschland dazu

    im Rahmen von Artikel 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Par-

    teien des Nordatlantikvertrages ber die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der

    in der Bundesrepublik Deutschland stationierten auslndischen Truppen vom

    3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) verpflichtet ist.

    19 Abs. 3 BVerfSchG

    Das Bundesamt fr Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an auslndische

    ffentliche Stellen sowie an ber- und zwischenstaatliche Stellen bermitteln, wenn diebermittlung zur Erfllung seiner Aufgaben oder zur Wahrung erheblicher Sicher-

    heitsinteressen des Empfngers erforderlich ist. Die bermittlung unterbleibt, wenn

    auswrtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder berwiegende schutzwrdige

    Interessen des Betroffenen entgegenstehen. Die bermittlung ist aktenkundig zu

    machen. Der Empfnger ist darauf hinzuweisen, dass die bermittelten Daten nur zu

    dem Zweck verwendet werden drfen, zu dem sie ihm bermittelt wurden, und das Bun-

    desamt fr Verfassungsschutz sich vorbehlt, um Auskunft ber die vorgenommene

    Verwendung der Daten zu bitten.

    19 Abs. 4 BVerfSchG

    33Personenbezogene Daten drfen an andere Stellen nur bermittelt werden, wenn dies

    zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der

    Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Gewhrleistung der Sicherheit von

    lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen nach 1 Abs. 4 des Sicher-

    heitsberprfungsgesetzes erforderlich ist. bermittlungen nach Satz 1 bedrfen dervorherigen Zustimmung durch das Bundesministerium des Innern. Das Bundesamt fr

    Verfassungsschutz fhrt einen Nachweis ber den Zweck, die Veranlassung, die Akten-

    fundstelle und die Empfnger der bermittlungen nach Satz 1. Die Nachweise sind ge-

    sondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Ka-

    lenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. Der Empfnger darf

    die bermittelten Daten nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm bermittelt wor-

    den sind. Der Empfnger ist auf die Verwendungsbeschrnkung und darauf hinzuwei-

    33Absatz in dieser Form ist gltig bis 11.01.2007

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    sen, dass das Bundesamt fr Verfassungsschutz sich vorbehlt, um Auskunft ber die

    Verwendung der Daten zu bitten. Die bermittlung der personenbezogenen Daten ist

    dem Betroffenen durch das Bundesamt fr Verfassungsschutz mitzuteilen, sobald eine

    Gefhrdung seiner Aufgabenerfllung durch die Mitteilung nicht mehr zu besorgen ist.

    Die Stze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn personenbezogene Daten zum Zweck

    von Datenerhebungen nach 8 Abs. 1 Satz 2 bermittelt werden.

    20 BVerfSchG

    bermittlung von Informationen durch das Bundesamt fr Verfassungsschutz

    an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehrden

    in Angelegenheiten des Staats- und Verfassungsschutzes

    (1) Das Bundesamt fr Verfassungsschutz bermittelt den Staatsanwaltschaften und,vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, den Polizeien von sich

    aus die ihm bekanntgewordenen Informationen einschlielich personenbezogener Da-

    ten, wenn tatschliche Anhaltspunkte dafr bestehen, dass die bermittlung zur Verhin-

    derung oder Verfolgung von Staatsschutzdelikten erforderlich ist. Delikte nach Satz 1

    sind die in 74a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten sowie

    sonstige Straftaten, bei denen auf Grund ihrer Zielsetzung, des Motivs des Tters oder

    dessen Verbindung zu einer Organisation tatschliche Anhaltspunkte dafr vorliegen,

    dass sie gegen die in Artikel 73 Nr. 10 Buchstabe b oder c des Grundgesetzes genannten

    Schutzgter gerichtet sind. Das Bundesamt fr Verfassungsschutz bermittelt dem Bun-

    desnachrichtendienst von sich aus die ihm bekanntgewordenen Informationen ein-

    schlielich personenbezogener Daten, wenn tatschliche Anhaltspunkte dafr bestehen,

    dass die bermittlung fr die Erfllung der gesetzlichen Aufgaben des Empfngers er-

    forderlich ist.

    (2) Die Polizeien drfen zur Verhinderung von Staatsschutzdelikten nach Absatz 1 Satz

    2 das Bundesamt fr Verfassungsschutz um bermittlung der erforderlichen Informa-

    tionen einschlielich personenbezogener Daten ersuchen. Der Bundesnachrichtendienst

    darf zur Erfllung seiner Aufgaben das Bundesamt fr Verfassungsschutz um die

    bermittlung der erforderlichen Informationen einschlielich personenbezogener Da-

    ten ersuchen.

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    10

    Verfahrensregeln fr die

    bermittlung von Informationen

    Fr die bermittlung von Informationen nach 8 und 9 sind die 23 bis 26 des

    Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.

    Text der 23 bis 26 BVerfSchG

    23 BVerfSchG

    bermittlungsverbote

    Die bermittlung nach den Vorschriften dieses Abschnitts unterbleibt, wenn

    1. fr die bermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Bercksichtigung der Art

    der Informationen und ihrer Erhebung die schutzwrdigen Interessen des Be-

    troffenen das Allgemeininteresse an der bermittlung berwiegen,

    2. berwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern oder

    3. besondere gesetzliche bermittlungsregelungen entgegenstehen; die Verpflich-

    tung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder

    besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen,

    bleibt unberhrt.

    24 BVerfSchG

    Minderjhrigenschutz

    (1) Informationen einschlielich personenbezogener Daten ber das Verhalten Min-

    derjhriger drfen nach den Vorschriften dieses Gesetzes bermittelt werden, solange

    die Voraussetzungen der Speicherung nach 1134 erfllt sind. Liegen diese Voraus-setzungen nicht mehr vor, bleibt eine bermittlung nur zulssig, wenn sie zur Abwehr

    einer erheblichen Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung

    erforderlich ist.

    (2) Informationen einschlielich personenbezogener Daten ber das Verhalten Min-

    derjhriger vor Vollendung des 16. Lebensjahres drfen nach den Vorschriften dieses

    34 siehe Seite 13

  • 7/30/2019 Gesetz ber den Bundesnachrichtendienst - BNDG (1990)

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    Gesetzes nicht an auslndische oder ber- oder zwischenstaatliche Stellen bermittelt

    werden.

    25 BVerfSchG

    Pflichten des Empfngers

    Der Empfnger prft, ob die nach den Vorschriften dieses Gesetzes bermittelten per-

    sonenbezogenen Daten fr die Erfllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die

    Prfung, dass sie nicht erforderlich sind, hat er die Unterlagen zu vernichten. Die Ver-

    nichtung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur

    Erfllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand

    mglich ist; in diesem Fall sind die Daten zu sperren.

    26 BVerfSchG

    Nachberichtspflicht

    Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer bermittlung nach den Vorschriften

    dieses Gesetzes als unvollstndig oder unrichtig, so sind sie unverzglich gegenber

    dem Empfnger zu berichtigen, es sei denn, dass dieses fr die Beurteilung eines Sach-

    verhalts ohne Bedeutung ist.

  • 7/30/2019 Gesetz ber den Bundesnachrichtendienst - BNDG (1990)

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    11

    Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes

    Bei der Erfllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes finden 3 Abs. 2

    und 8 Satz 1, 4 Abs. 2 und 3, 4b und 4c sowie 10 und 13 bis 20 des Bundes-

    datenschutzgesetzes keine Anwendung.

    Text der 3 Abs. 2 und 8 Satz 1, 4 Abs. 2 und 3, 4b und 4c, 10, 13 bis 20 Bundesda-

    tenschutzgesetz (BDSG)

    3 Abs. 2 BDSG

    Automatisierte Verarbeitung ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbe-zogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. Eine nicht automatisierte

    Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig

    aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen zugnglich ist und ausgewertet werden

    kann.

    3 Abs. 8 Satz 1 BDSG

    Empfnger ist jede Person oder Stelle, die Daten erhlt.

    4 Abs. 2 BDSG

    Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung

    drfen sie nur erhoben werden, wenn

    1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder

    2. a) die zu erfllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder der Geschfts-

    zweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich

    macht oder

    b) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhltnismigen Aufwand er-

    fordern wrde

    und keine Anhaltspunkte dafr bestehen, dass berwiegende schutzwrdige Interessen

    des Betroffenen beeintrchtigt werden.

  • 7/30/2019 Gesetz ber den Bundesnachrichtendienst - BNDG (1990)

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    4 Abs. 3 BDSG

    Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, so ist er, sofern er nicht

    bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, von der verantwortlichen Stelle ber

    1. die Identitt der verantwortlichen Stelle,

    2. die Zweckbestimmung der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und

    3. die Kategorien von Empfngern nur, soweit der Betroffene nach den Umstnden

    des Einzelfalles nicht mit der bermittlung an diese rechnen muss,

    zu unterrichten. Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen aufgrund einer

    Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Aus-

    kunft Voraussetzung fr die Gewhrung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hier-

    auf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Soweit nach den Umstn-

    den des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, ist er ber die Rechtsvorschrift

    und ber die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklren.

    4b BDSG

    bermittlung personenbezogener Daten ins Ausland sowie an ber- oder zwischen-

    staatliche Stellen

    (1) Fr die bermittlung personenbezogener Daten an Stellen

    1. in anderen Mitgliedstaaten der Europischen Union

    2. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens ber den Europischen Wirtschafts-

    raum oder

    3. der Organe und Einrichtungen der Europischen Gemeinschaften

    gelten 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 28 bis 30 nach Magabe der fr diese bermitt-

    lung geltenden Gesetze und Vereinbarungen, soweit die bermittlung im Rahmen von

    Ttigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der

    Europischen Gemeinschaften fallen.

    (2) Fr die bermittlung personenbezogener Daten an Stellen nach Absatz 1, die nicht

    im Rahmen von Ttigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich

    des Rechts der Europischen Gemeinschaften fallen, sowie an sonstige auslndische

    oder ber- oder zwischenstaatliche Stellen gilt Absatz 1 entsprechend. Die bermittlung

    unterbleibt, soweit der Betroffene ein schutzwrdiges Interesse an dem Ausschluss der

    bermittlung hat, insbesondere wenn bei den in Satz 1 genannten Stellen ein ange-messenes Datenschutzniveau nicht gewhrleistet ist. Satz 2 gilt nicht, wenn die ber-

  • 7/30/2019 Gesetz ber den Bundesnachrichtendienst - BNDG (1990)

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    mittlung zur Erfllung eigener Aufgaben einer ffentlichen Stelle des Bundes zwingen-

    den Grnden der Verteidigung oder der Erfllung ber- oder zwischenstaatlicher Ver-

    pflichtungen auf dem Gebiet der Krisenbewltigung oder Konfliktverhinderung oder fr

    humanitre Manahmen erforderlich ist.

    (3) Die Angemessenheit des Schutzniveaus wird unter Bercksichtigung aller Umstnde

    beurteilt, die bei einer Datenbermittlung oder einer Kategorie von Datenbermittlun-

    gen von Bedeutung sind; insbesondere knnen die Art der Daten, die Zweckbestimmung,

    die Dauer der geplanten Verarbeitung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland,

    die fr den betreffenden Empfnger geltenden Rechtsnormen sowie die fr ihn geltenden

    Standesregeln und Sicherheitsmanahmen herangezogen werden.

    (4) In den Fllen des 16 Abs. 1 Nr. 2 unterrichtet die bermittelnde Stelle den Betrof-

    fenen von der bermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen ist,

    dass er davon auf andere Weise Kenntnis erlangt, oder wenn die Unterrichtung die f-

    fentliche Sicherheit gefhrden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes

    Nachteile bereiten wrde.

    (5) Die Verantwortung fr die Zulssigkeit der bermittlung trgt die bermittelnde

    Stelle.

    (6) Die Stelle, an die die Daten bermittelt werden, ist auf den Zweck hinzuweisen, zu

    dessen Erfllung die Daten bermittelt werden.

    4c BDSGAusnahmen

    (1) Im Rahmen von Ttigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des

    Rechts der Europischen Gemeinschaften fallen, ist eine bermittlung personenbezoge-

    ner Daten an andere als die in 4b Abs. 1 genannten Stellen, auch wenn bei ihnen ein

    angemessenes Datenschutzniveau nicht gewhrleistet ist, zulssig, sofern

    1. der Betroffene seine Einwilligung gegeben hat,

    2. die bermittlung fr die Erfllung eines Vertrags zwischen dem Betroffenen und

    der verantwortlichen Stelle oder zur Durchfhrung von vorvertraglichen Ma-

    nahmen, die auf Veranlassung der Betroffenen getroffen worden sind, erforder-

    lich ist,

    3. die bermittlung zum Abschluss oder zur Erfllung eines Vertrags erforderlich

    ist, der im Interesse des Betroffenen von der verantwortlichen Stelle mit einemDritten geschlossen wurde oder geschlossen werden soll,

  • 7/30/2019 Gesetz ber den Bundesnachrichtendienst - BNDG (1990)

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    4. die bermittlung fr die Wahrung eines wichtigen ffentlichen Interesses oder

    zur Geltendmachung, Ausbung oder Verteidigung von Rechtsansprchen vor

    Gericht erforderlich ist,

    5. die bermittlung fr die Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen

    erforderlich ist oder

    6. die bermittlung aus einem Register erfolgt, das zur Information der ffentlich-

    keit bestimmt ist und entweder der gesamten ffentlichkeit oder allen Personen,

    die ein berechtigtes Interesse nachweisen knnen, zur Einsichtnahme offen steht,

    soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind.

    Die Stelle, an die die Daten bermittelt werden, ist darauf hinzuweisen, dass die

    bermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden drfen, zu

    dessen Erfllung sie bermittelt werden.

    (2) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann die zustndige Aufsichtsbehrde einzelne

    bermittlungen oder bestimmte Arten von bermittlungen personenbezogener Daten an

    andere als die in 4b Abs. 1 genannten Stellen genehmigen, wenn die verantwortliche

    Stelle ausreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes des Persnlichkeitsrechts und

    der Ausbung der damit verbundenen Rechte vorweist; die Garantien knnen sich ins-

    besondere aus Vertragsklauseln oder verbindlichen Unternehmensregelungen ergeben.

    Bei den Post- und Telekommunikationsunternehmen ist der Bundesbeauftragte fr den

    Datenschutz zustndig. Sofern die bermittlung durch ffentliche Stellen erfolgen soll,

    nehmen diese die Prfung nach Satz 1 vor.

    (3) Die Lnder teilen dem Bund die nach Absatz 2 Satz 1 ergangenen Entscheidungen

    mit.

    10 BDSG

    Einrichtung automatisierter Abrufverfahren

    (1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die bermittlung personen-

    bezogener Daten durch Abruf ermglicht, ist zulssig, soweit dieses Verfahren unter

    Bercksichtigung der schutzwrdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben oder

    Geschftszwecke der beteiligten Stellen angemessen ist. Die Vorschriften ber die Zu-

    lssigkeit des einzelnen Abrufs bleiben unberhrt.

    (2) Die beteiligten Stellen haben zu gewhrleisten, dass die Zulssigkeit des Abrufver-

    fahrens kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:

    1. Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,

  • 7/30/2019 Gesetz ber den Bundesnachrichtendienst - BNDG (1990)

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    2. Dritte, an die bermittelt wird,

    3. Art der zu bermittelnden Daten,

    4. nach 9 erforderliche technische und organisatorische Manahmen.

    Im ffentlichen Bereich knnen die erforderlichen Festlegungen auch durch die Fach-

    aufsichtsbehrden getroffen werden.

    (3) ber die Einrichtung von Abrufverfahren ist in Fllen, in denen die in 12 Abs. 1

    genannten Stellen beteiligt sind, der Bundesbeauftragte fr den Datenschutz unter Mit-

    teilung der Festlegungen nach Absatz 2 zu unterrichten. Die Einrichtung von Abrufver-

    fahren, bei denen die in 6 Abs. 2 und in 19 Abs. 3 genannten Stellen beteiligt sind,

    ist nur zulssig, wenn das fr die speichernde und die abrufende Stelle jeweils zustn-

    dige Bundes- oder Landesministerium zugestimmt hat.

    (4) Die Verantwortung fr die Zulssigkeit des einzelnen Abrufs trgt der Dritte, an den

    bermittelt wird. Die speichernde Stelle prft die Zulssigkeit der Abrufe nur, wenn

    dazu Anlass besteht. Die speichernde Stelle hat zu gewhrleisten, dass die bermittlung

    personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt

    und berprft werden kann. Wird ein Gesamtbestand personenbezogener Daten abge-

    rufen oder bermittelt (Stapelverarbeitung), so bezieht sich die Gewhrleistung der

    Feststellung und berprfung nur auf die Zulssigkeit des Abrufes oder der bermitt-

    lung des Gesamtbestandes.

    (5) Die Abstze 1 bis 4 gelten nicht fr den Abruf allgemein zugnglicher Daten. Allge-

    mein zugnglich sind Daten, die jedermann, sei es ohne oder nach vorheriger Anmel-

    dung, Zulassung oder Entrichtung eines Entgelts, nutzen kann.

    13 BDSG

    Datenerhebung

    (1) Das Erheben personenbezogener Daten ist zulssig, wenn ihre Kenntnis zur Erfl-

    lung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle erforderlich ist.

    (1a) Werden personenbezogene Daten statt beim Betroffenen bei einer nicht ffentlichen

    Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet,

    sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

    (2) Das Erheben besonderer Arten personenbezogener Daten ( 3 Abs. 9) ist nur zuls-sig, soweit

  • 7/30/2019 Gesetz ber den Bundesnachrichtendienst - BNDG (1990)

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    1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder aus Grnden eines wichtigen ffentli-

    chen Interesses zwingend erfordert,

    2. der Betroffene nach Magabe des 4a Abs. 3 eingewilligt hat,

    3. dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines Dritten

    erforderlich ist, sofern der Betroffene aus physischen oder rechtlichen Grnden

    auerstande ist, seine Einwilligung zu geben,

    4. es sich um Daten handelt, die der Betroffene offenkundig ffentlich gemacht hat,

    5. dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr fr die ffentliche Sicherheit erfor-

    derlich ist,

    6. dies zur Abwehr erheblicher Nachteile fr das Gemeinwohl oder zur Wahrung

    erheblicher Belange des Gemeinwohls zwingend erforderlich ist,

    7. dies zum Zwecke der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der

    Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder fr die Verwaltung von Gesund-

    heitsdiensten erforderlich ist und die Verarbeitung dieser Daten durch rztliches

    Personal oder durch sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden Ge-

    heimhaltungspflicht unterliegen,

    8. dies zur Durchfhrung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wis-

    senschaftliche Interesse an der Durchfhrung des Forschungsvorhabens das

    Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung erheblich berwiegt

    und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhlt-

    nismigem Aufwand erreicht werden kann oder9. dies aus zwingenden Grnden der Verteidigung oder der Erfllung ber- oder

    zwischenstaatlicher Verpflichtungen einer ffentlichen Stelle des Bundes auf

    dem Gebiet der Krisenbewltigung oder Konfliktverhinderung oder fr humani-

    tre Manahmen erforderlich ist.

    14 BDSG

    Datenspeicherung, -vernderung und -nutzung

    (1) Das Speichern, Verndern oder Nutzen personenbezogener Daten ist zulssig, wenn

    es zur Erfllung der in der Zustndigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufga-

    ben erforderlich ist und es fr die Zwecke erfolgt, fr die die Daten erhoben worden

    sind. Ist keine Erhebung vorausgegangen, drfen die Daten nur fr die Zwecke gendert

    oder genutzt werden, fr die sie gespeichert worden sind.

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    (2) Das Speichern, Verndern oder Nutzen fr andere Zwecke ist nur zulssig, wenn

    1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt,

    2. der Betroffene eingewilligt hat,

    3. offensichtlich ist, dass es im Interesse des Betroffenen liegt, und kein Grund zu

    der Annahme besteht, dass er in Kenntnis des anderen Zwecks seine Einwilli-

    gung verweigern wrde,

    4. Angaben des Betroffenen berprft werden mssen, weil tatschliche Anhalts-

    punkte fr deren Unrichtigkeit bestehen,

    5. die Daten allgemein zugnglich sind oder die verantwortliche Stelle sie verf-

    fentlichen drfte, es sei denn, dass das schutzwrdige Interesse des Betroffenen

    an dem Ausschluss der Zwecknderung offensichtlich berwiegt,

    6. es zur Abwehr erheblicher Nachteile fr das Gemeinwohl oder einer Gefahr fr

    die ffentliche Sicherheit oder zur Wahrung erheblicher Belange des

    Gemeinwohls erforderlich ist,

    7. es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung

    oder zum Vollzug von Strafen oder Manahmen im Sinne des 11 Abs. 1 Nr. 8

    des Strafgesetzbuches oder von Erziehungsmaregeln oder Zuchtmitteln im

    Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von Bugeldentschei-

    dungen erforderlich ist,

    8. es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeintrchtigung der Rechte einer ande-

    ren Person erforderlich ist oder9. es zur Durchfhrung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissen-

    schaftliche Interesse an der Durchfhrung des Forschungsvorhabens das Inter-

    esse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zwecknderung erheblich berwiegt

    und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhlt-

    nismigem Aufwand erreicht werden kann.

    (3) Eine Verarbeitung oder Nutzung fr andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie der

    Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprfung oder derDurchfhrung von Organisationsuntersuchungen fr die verantwortliche Stelle dient.

    Das gilt auch fr die Verarbeitung oder Nutzung zu Ausbildungs- und Prfungszwecken

    durch die verantwortliche Stelle, soweit nicht berwiegende schutzwrdige Interessen

    des Betroffenen entgegenstehen.

    (4) Personenbezogene Daten, die ausschlielich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle,

    der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemen Betriebes einer

    Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, drfen nur fr diese Zwecke verwendet

    werden.

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    (5) Das Speichern, Verndern oder Nutzen von besonderen Arten personenbezogener

    Daten ( 3 Abs. 9) fr andere Zwecke ist nur zulssig, wenn

    1. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Erhebung nach 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 6

    oder 9 zulassen wrden oder

    2. dies zur Durchfhrung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das ffentli-

    che Interesse an der Durchfhrung des Forschungsvorhabens das Interesse des

    Betroffenen an dem Ausschluss der Zwecknderung erheblich berwiegt und der

    Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhltnismigem

    Aufwand erreicht werden kann.

    Bei der Abwgung nach Satz 1 Nr. 2 ist im Rahmen des ffentlichen Interesses das wis-

    senschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu bercksichtigen.

    (6) Die Speicherung, Vernderung oder Nutzung von besonderen Arten personenbezo-

    gener Daten ( 3 Abs. 9) zu den in 13 Abs. 2 Nr. 7 genannten Zwecken richtet sich

    nach den fr die in 13 Abs. 2 Nr. 7 genannten Personen geltenden Geheimhaltungs-

    pflichten.

    15 BDSG

    Datenbermittlung an ffentliche Stellen

    (1) Die bermittlung personenbezogener Daten an ffentliche Stellen ist zulssig, wenn

    1. sie zur Erfllung der in der Zustndigkeit der bermittelnden Stelle oder des

    Dritten, an den die Daten bermittelt werden, liegenden Aufgaben erforderlich

    ist und

    2. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach 14 zulassen wrden.

    (2) Die Verantwortung fr die Zulssigkeit der bermittlung trgt die bermittelnde

    Stelle. Erfolgt die bermittlung auf Ersuchen des Dritten, an den die Daten bermittelt

    werden, trgt dieser die Verantwortung. In diesem Falle prft die bermittelnde Stelle

    nur, ob das bermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Dritten, an den die

    Daten bermittelt werden, liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prfung der

    Zulssigkeit der bermittlung besteht. 10 Abs. 4 bleibt unberhrt.

    (3) Der Dritte, an den die Daten bermittelt werden, darf diese bermittelten Daten frden Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfllung sie ihm bermittelt werden.

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    Eine Verarbeitung oder Nutzung fr andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen

    des 14 Abs. 2 zulssig.

    (4) Fr die bermittlung personenbezogener Daten an Stellen der ffentlich-rechtlichen

    Religionsgesellschaften gelten die Abstze 1 bis 3 entsprechend, sofern sichergestellt

    ist, dass bei diesen ausreichende Datenschutzmanahmen getroffen werden.

    (5) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 bermittelt werden drfen,

    weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten so verbunden, dass

    eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand mglich ist, so ist die

    bermittlung auch dieser Daten zulssig, soweit nicht berechtigte Interessen des Be-

    troffenen oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich berwiegen; eine

    Nutzung dieser Daten ist unzulssig.

    (6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn personenbezogene Daten innerhalb einer ffentli-

    chen Stelle weitergegeben werden.

    16 BDSG

    Datenbermittlung an nicht-ffentliche Stellen

    (1) Die bermittlung personenbezogener Daten an nicht-ffentliche Stellen ist zulssig,

    wenn

    1. sie zur Erfllung der in der Zustndigkeit der bermittelnden Stelle liegenden

    Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung

    nach 14 zulassen wrden, oder

    2. der Dritte, an den die Daten bermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an

    der Kenntnis der zu bermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene

    kein schutzwrdiges Interesse an dem Ausschluss der bermittlung hat. Das

    bermitteln von besonderen Arten personenbezogener Daten ( 3 Abs. 9) ist ab-

    weichend von Satz 1 Nr. 2 nur zulssig, wenn die Voraussetzungen vorliegen, dieeine Nutzung nach 14 Abs. 5 und 6 zulassen wrden oder soweit dies zur Gel-

    tendmachung, Ausbung oder Verteidigung rechtlicher Ansprche erforderlich

    ist.

    (2) Die Verantwortung fr die Zulssigkeit der bermittlung trgt die bermittelnde

    Stelle.

    (3) In den Fllen der bermittlung nach Absatz 1 Nr. 2 unterrichtet die bermittelndeStelle den Betroffenen von der bermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit

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    zu rechnen ist, dass er davon auf andere Weise Kenntnis erlangt, oder wenn die Unter-

    richtung die ffentliche Sicherheit gefhrden oder sonst dem Wohle des Bundes oder

    eines Landes Nachteile bereiten wrde.

    (4) Der Dritte, an den die Daten bermittelt werden, darf diese nur fr den Zweck

    verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfllung sie ihm bermittelt werden. Die

    bermittelnde Stelle hat ihn darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung oder Nutzung fr

    andere Zwecke ist zulssig, wenn eine bermittlung nach Absatz 1 zulssig wre und

    die bermittelnde Stelle zugestimmt hat.

    18 BDSG

    Durchfhrung des Datenschutzes in der

    Bundesverwaltung

    (1) Die obersten Bundesbehrden, der Prsident des Bundeseisenbahnvermgens sowie

    die bundesunmittelbaren Krperschaften, Anstalten und Stiftungen des ffentlichen

    Rechts, ber die von der Bundesregierung oder einer obersten Bundesbehrde lediglich

    die Rechtsaufsicht ausgebt wird, haben fr ihren Geschftsbereich dieAusfhrungdieses Gesetzes sowie anderer Rechtsvorschriften ber den Datenschutz sicherzustellen.

    Das Gleiche gilt fr die Vorstnde der aus dem Sondervermgen Deutsche Bundespost

    durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange diesen ein ausschlieliches

    Recht nach dem Postgesetz zusteht.

    (2) Die ffentlichen Stellen fhren ein Verzeichnis der eingesetzten Datenverarbei-

    tungsanlagen. Fr ihre automatisierten Verarbeitungen haben sie die Angaben nach

    4e sowie die Rechtsgrundlage der Verarbeitung schriftlich festzulegen. Bei allgemei-

    nen Verwaltungszwecken dienenden automatisierten Verarbeitungen, bei welchen das

    Auskunftsrecht des Betroffenen nicht nach 19 Abs. 3 oder 4 eingeschrnkt wird, kann

    hiervon abgesehen werden. Fr automatisierte Verarbeitungen, die in gleicher oder

    hnlicher Weise mehrfach gefhrt werden, knnen die Festlegungen zusammengefasstwerden.

    19 BDSG

    Auskunft an den Betroffenen

    (1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen ber

    1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft

    dieser Daten beziehen,

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    2. die Empfnger oder Kategorien von Empfngern, an die die Daten weitergege-

    ben werden, und

    3. den Zweck der Speicherung.

    In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, ber die Auskunft erteilt wer-

    den soll, nher bezeichnet werden. Sind die personenbezogenen Daten weder automati-

    siert noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt,

    soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermglichen, und

    der fr die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht auer Verhltnis zu dem

    vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. Die verantwortliche

    Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach

    pflichtgemem Ermessen.

    (2) Absatz 1 gilt nicht fr personenbezogene Daten, die nur deshalb gespeichert sind,

    weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvor-

    schriften nicht gelscht werden drfen, oder ausschlielich Zwecken der Datensiche-

    rung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine Auskunftserteilung einen unver-

    hltnismigen Aufwand erfordern wrde.

    (3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die bermittlung personenbezogener Daten

    an Verfassungsschutzbehrden, den Bundesnachrichtendienst, den Militrischen Ab-

    schirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berhrt wird, andere Behrden desBundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zuls-

    sig.

    (4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

    1. die Auskunft die ordnungsgeme Erfllung der in der Zustndigkeit der ver-

    antwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefhrden wrde,

    2. die Auskunft die ffentliche Sicherheit oder Ordnung gefhrden oder sonst demWohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten wrde oder

    3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder

    ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der berwiegenden berechtigten In-

    teressen eines Dritten, geheimgehalten werden mssen

    und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurcktreten

    muss.

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    (5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begrndung nicht, soweit durch

    die Mitteilung der tatschlichen und rechtlichen Grnde, auf die die Entscheidung ge-

    sttzt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefhrdet wrde. In

    diesem Falle ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den Bundesbeauf-

    tragten fr den Datenschutz wenden kann.

    (6) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen dem Bun-

    desbeauftragten fr den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die jeweils zustndige

    oberste Bundesbehrde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes

    oder eines Landes gefhrdet wrde. Die Mitteilung des Bundesbeauftragten an den Be-

    troffenen darf keine Rckschlsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle

    zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

    (7) Die Auskunft ist unentgeltlich.

    19a BDSG

    Benachrichtigung

    (1) Werden Daten ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben, so ist er von der Speiche-

    rung, der Identitt der verantwortlichen Stelle sowie ber die Zweckbestimmung der

    Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zu unterrichten. Der Betroffene ist auch ber die

    Empfnger oder Kategorien von Empfngern von Daten zu unterrichten soweit er nichtmit der bermittlung an diese rechnen muss. Sofern eine bermittlung vorgesehen ist,

    hat die Unterrichtung sptestens bei der ersten bermittlung zu erfolgen.

    (2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn

    1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der ber-

    mittlung erlangt hat,

    2. die Unterrichtung des Betroffenen einen unverhltnismigen Aufwand erfordertoder

    3. die Speicherung oder bermittlung der personenbezogenen Daten durch Gesetz

    ausdrcklich vorgesehen ist.

    Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen von einer

    Benachrichtigung nach Nummer 2 oder 3 abgesehen wird.

    (3) 19 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

  • 7/30/2019 Gesetz ber den Bundesnachrichtendienst - BNDG (1990)

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    20 BDSG

    Berichtigung, Lschung und Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht

    (1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird fest-

    gestellt, dass personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in

    nicht automatisierten Dateien gespeichert sind, unrichtig sind, oder wird ihre Richtig-

    keit von dem Betroffenen bestritten, so ist dies in geeigneter Weise festzuhalten.

    (2) Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet oder in nicht automatisierten

    Dateien gespeichert sind, sind zu lschen, wenn

    1. ihre Speicherung unzulssig ist oder

    2. ihre Kenntnis fr die verantwortliche Stelle zur Erfllung der in ihrer Zustn-

    digkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

    (3) An die Stelle einer Lschung tritt eine Sperrung, soweit

    1. einer Lschung gesetzliche, satzungsmige oder vertragliche Aufbewahrungs-

    fristen entgegenstehen,

    2. Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Lschung schutzwrdige In-

    teressen des Betroffenen beeintrchtigt wrden, oder

    3. eine Lschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit un-verhltnismig hohem Aufwand mglich ist.

    (4) Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet oder in nicht automatisierten

    Dateien gespeichert sind, sind ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffe-

    nen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen

    lsst.

    (5) Personenbezogene Daten drfen nicht fr eine automatisierte Verarbeitung oderVerarbeitung in nicht automatisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt wer-

    den, soweit der Betroffene dieser bei der verantwortlichen Stelle widerspricht und eine

    Prfung ergibt, das das schutzwrdige Interesse des Betroffenen wegen seiner besonde-

    ren persnlichen Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle an dieser Erhe-

    bung, Verarbeitung oder Nutzung berwiegt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvor-

    schrift zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet.

    (6) Personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in einer nicht

    automatisierten Datei gespeichert sind, sind zu sperren, wenn die Behrde im Einzelfall

  • 7/30/2019 Gesetz ber den Bundesnachrichtendienst - BNDG (1990)

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    feststellt, dass ohne die Sperrung schutzwrdige Interessen des Betroffenen beein-

    trchtigt wrden und die Daten fr die Aufgabenerfllung der Behrde nicht mehr er-

    forderlich sind.

    (7) Gesperrte Daten drfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur bermittelt oder ge-

    nutzt werden, wenn

    1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder

    aus sonstigen im berwiegenden Interesse der verantwortlichen Stelle oder eines

    Dritten liegenden Grnden unerlsslich ist und

    2. die Daten hierfr bermittelt oder genutzt werden drften, wenn sie nicht gesperrt

    wren.

    (8) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der

    Lschung oder Sperrung wegen Unzulssigkeit der Speicherung sind die Stellen zu ver-

    stndigen, denen im Rahmen einer Datenbermittlung diese Daten zur Speicherung

    weitergegeben wurden, wenn dies keinen unverhltnismigen Aufwand erfordert und

    schutzwrdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.

    (9) 2 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 des Bundesarchivgesetzes ist anzuwenden.

  • 7/30/2019 Gesetz ber den Bundesnachrichtendienst - BNDG (1990)

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    12

    Berichtspflicht

    Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet den Chef des Bundeskanzleramtes ber

    seine Ttigkeit. ber die Erkenntnisse aus seiner Ttigkeit unterrichtet er darber

    hinaus auch unmittelbar die Bundesminister im Rahmen ihrer Zustndigkeiten;

    hierbei ist auch die bermittlung personenbezogener Daten zulssig.