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:2. AUGUST 1933 Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlosseil, das hiermit verkaildet wird: w i. (i) V~er erbkrailk ist, kann durch chirurgischeil Eingriff unfruch%bar gemacht (sterilisiert) werden, weiiil Ilach den Erfah- ruilgeil der grztlichen Wissenschaft met groBer Wahrscheinlichkeig zu erwarten ist, dab seine Nachkommeil an schweren kOrperlichen oder geistigen grbsch~den leiden werden. (2) Erbkrank im Siilne dieses Gesetzes ist, wer an einer der folgenden Krankheiten leidet: I. angebbreilem Schwachsiiln, 2. Schizophrenie, 3. zirkul~rem (manisch-depressivem) Irresein, 4. erblicher Fallsucht, 5. erblichem Veitstanz (Huntiilgtoilsche Chorea), 6. erblicher Blindheit, 7. erblicher Taubheit, 8. schwerer erblicher k6rperlicher MiBbildung. (3) Ferner kann unfruchtbar gemacht werden, wet an schwerem Alkoholismus leidet. w2. (i) Aneragsbereehtigt ist derjenige, der unfruchtbar ge- macht werden soil. Ist dieser geschMtsunfghig oder wegen Geistes- schwgche entmfindigt oder hat er das achtzehnte Lebensjahr noch nicht volleildet, so ist der gesetzliche Vertreter antragsberechtigt; er bedarf dazu der Genehmiguilg des Vormundschaftsgerichts. In den abrigen Fallen beschrgnkter Geschgftsfahigkeit bedarf der Ailtrag der Zustimmung des gesetzlicheil Vertreters. Hat tin Voll- jghriger eiilen Pfteger far seine Person erhalten, so ist dessert Zu- stimmung erforderlich. (2) Dem Antrag ist eine Bescheinigung eines far das Deutsche Reich approbierten Arztes beizufagen, dab der Unfruchtbarzu- machende aber das ~Wesen und die Folgeil der Unfruchtbarmachung aufgeklgrt wordeil est. (3) Der Antrag kann zurackgenommen werden. w3. Die Unfruchtbarmachung k6nnen auch beantragen i. der beamtete Arzt, 2. far die Insassen ether Krailken-, Heel- oder Pflegeanstalg oder eiiler Strafailstalt der Anstaltsleiter. w4. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift der Ge- schgftsstelle des Erbgesundheitsgerichts zu stellen. Die dem Ailtrag zugrunde liegenden Tatsacheil send durch, ein grztliches Gutachten oder a.nf aildere Weise glaubhaft zu machen. Die Gesch~ftsstelle hat dem beamteten Arzt yon dem Antrag Kenntnis zu geben. w5. Zustgndig ffir die Entscheidung ist das Erbgesundheits- gericht, in dessen Bezirk der Uilfruchtbarzumachende seiilen all- gemeineil Gerichtsstand hat. w6. (i) Das Erbgesuildheitsgericht ist einem Amtsgericht an- zugliedern. Es besteht a us einem Amtsrichter als Vorsitzenden, einem beamteten Arzt und einem weitereil far das Deutsche Reich approbierten Arzt, der met der Erbgesuildheitslehre besonders ver- traug est. Ftir iedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestelleil. (2) Als Vorsitzeilder ist ausgeschlossen, wet fiber einen Antrag auf vormundschaftliche Genehmigung nach w2 Abs. I entschieden hat. Hat tin beamteter Arzg den Ailtrag gestellt, so kailn er bee der Entscheidul~g Ilicht mitwirkeil. w 7- (I) Das Verfahreil vor dem Erbgesuildheitsgerichg ist niche 6ffentlich. (2) Das Erbgesundheitsgericht hat die notwendigen Ermitte- lungen an zustelleil; es kann Zeugen und Sachverstgndige ver- nehmen sowie das pers6illiche ]?;rscheiilen und die ~rztliche Unter- suehuilg des Unfruchtbarzumachenden anordilen und ihil bee uil- eiltschnldigtem Ausbleiken vorfi~hreil lasseil. Auf die Yernehmung und 13eeldiguilg der Zeugen uild Sachverstgildigen sowie auf die AusschlieBfing und Ablehnung der Gerichispersonen finden die Vorschriften 'der ZivilprozeBordnung sinngemgBe Anwenduilg. f&rzte, die als Zeugen oder Sachverst~ndige vernommen werden, send ohne Rficksicht auf das t3eruisgehe~mnis zur Aussage ver- pflichtet. Gerichts- Ilnd VerwaltungsbehOrden sowie Krankeil- anstalten haben dem Erbgesundheitsgerichg auf Ersuchen Auskunft zu erteilen. ' w8. Das Gericht hat unter ]berflcksichtigung des gesamten Er- gebnisses der Verllandluilg und Beweisailfnahme nach freier I)ber- zeugung zu eiltscheiden. Die Beschlngfassung erfolgt auf Grund mandlicher tberatung met Stimmenmehrheit. Der 13eschlug ist schrifilich abzufassen uild von den an der BeschluBfassnng be- teiligteil Milgliedern zu untersehreiben. Er mug die Grfinde an- geben, aus denen die Unfruchtbarmaehung beschlossen oder ab- gelehnt worden est. Der Beschlug ist dem Ailtragsteller, dem beamteten Arzt sowie demjenigeil zuzustelleil, dessen Unfruchtbar/ ]KLINISCHE WOCHENSCHRIFT. 12. JAHRGANG. Nr. 32 127I GESETZ ZUR VERHOTUNG ERBKRANKEN NACHWUCHSES. machung beailtragt worden ist, oder, falls dieser Ilicht antrags- berechtigt ist, seiilem gesetzlicheil Vertreter. w9. Gegen den BeschluB kOiiilen die imw 8 Satz 5 bezeichneteil Persoilen binneil Miler Notfrist yon einem ~Ionat Ilach der Zu- stellung schriftlich oder znr Niederschrift der Gesch~ftsstelle des Erbgesundheitsgerichts Beschwerde einlegeil. Die Beschwerde hat aufschiebeilde Wirkung. 1Jber die Beschwerde entscheidet das Erbgesuildheitsobergericht. Gegen die Vers~umnilg der Beschwerde- frist ist Wiedereiilsetzuilg ill den vorigen Stand in eiltsprechender Ailwendung der Vorschriften der Zivi!prozeBordilung zulgssig. wIO. (I) Das Erbgesnildheitsobergericht wird einem Oberlandes- gerieht angegliedert und urnfaBt desseil 13ezirk. Es besteht aus einem Mitglied des Oberlandesgerichts, eiilem beamteteil Arzt und einem weiteren Ifir das Deutsche Reich approbierten krzt, der mit der Erbgesnildheitslehre besoilders vertraut ist. Far jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestelleil. w6 Abs. 2 gilt entsprecheild. (2) Auf das Yerfahren vor dem Erbgesuildheitsobergericht tiilden w167 7, 8 entsprecbeilde Anwenduilg. (3) Das Erbgesuildheitsobergericht eiltscheidet endgfi!tig. w I I. (I) Der zur Unfruchtbarmachung Ilotweildige chirurgiscbe Eingriff darf Ilur in einer Krankenanstalt voil eiilem far das Deutsche Reich approbierteil Arzt ausgefahrt werdeu. Dieser darf den Ein- griff erst vornehmen, wenil der die Unfruchgbarmachuilg anord- Ileilde BeschluB eildgfiltig gewordeil ist. Die oberste Lardesbeh6rde bestimmt die Krankenansta!ten uild Arzte, denen die Ausfahrung der Unfruchtbarmachung aberlasseil werden darf. Der Eiilgriff darf niche durch eiilen Arzt vorgenommen werdeil, der den Ailtrag gestellt oder in dem Yeriahren als 13elsitzer rnitgewirkt hat. (2) Der ausfahreilde Arzt hat dem beamteten Arzt eineil schriftlicheil 13erichg fiber die Ausffihrung der Uilfruchtbarmachung unter Angabe des ailgewendeteil Yerfabreils eiilzureichen. w I2. (I) Hat das Gericht die Unfruchtbarmachuilg endgaltig besch!osseil, so ist sie auch gegen 'Jell Willeil des ITnfruchtbar- zumacheilden auszufahren, sofern niche: dieser al!ein den Antrag gestellt hat. Der beamtete Arzt hat bei der Polizeibeh6rde die erforderlicheil MaBilahmen zu beailtragen. Soweie aildere MaB- Ilahmen nicht ausreichen, ist die Anweilduilg unmittelbaren Zwanges zulgssig. (2) Ergeben sich Umstailde, die eiile nochmalige Prafuilg des Sachverhalts erforderil, so hat das Erbgesundheitsgericht das Yer- fahren wieder aufzuilehmeil uild die Ausfahrung der Unfruchtbar- machuilg vorli~ufig zu uiltersagen. War der Ailtrag abgelehnt wordeil, so ist die Wiederaufnahme Ilur zulgssig, weiln Ileue Tat- sachen eiilgetreteil sind, welche die Unfruchtbarmachuilg recht- fertigeil. w 13. (I) Die Kosten des gerichtlicheil Yerfahrens tr~gt die Staatskasse. (2) Die Kosteil des grztlicheil Eingriffs tr~gt bei den der Krankeilversicherung angeh6renden Persoilen die Krankeilkasse, bei andereil Persoileil im Falle der Hilfsbedfirftigkeit der Farsorge- verbaild, In allen anderei1 Fgllen trggt die Kosten bis zur H6he der Miildestsgtze der ~rzt!icheil Gebahrenordmmg uild der durch- sehilittlichen Pilegesgtze in dell 6ffeiltlichen Krailkenanstalteil die Staatskasse, darfiber binaus der Unfruchebargemachte. w 14. Eiile Uilfruch%barmachuilg, die Ilicht Ilach den Vor- schriften dieses Gesetzes erfolgt, sowie eine Entferiluilg der Keim- drasen sind Ilur dailn zulAssig, weiln eiil Arzt sie Ilach den Regeln der grztlicheil Kuilst zur Abweildung einer ernsteil C-efahr ffir das Leben oder die Gesuildheit desjeiligeil, all. dem er sie vorilimmt, uild rnit desseil Eiilwilligung vollzieht. w15. (I) Die an dem Yerfahreil oder an der Ausfi~hruilg des chirurgischeil Eirgriffs beteiligten Personen sind zur Yerschwiegen- heft verpflichtet. (2) Wet der Schweigepflicht unbefugt zuwiderhaude!t, wir,~t mit Gef~ngilis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft. Die Yerfolguilg tritt Ilur auf Antrag ein. Den Antrag kann auch der [Vorsitzende stellen. w I6. (i) Der Vollzug dieses Gesetzes liege den Landesregie- rungen ob. (2) Die obersten Landesbeh6rdeil bestimmeil, vorbehaltlich der u des w 6 Abs. i Satz i uild des w io Abs. i Satz I, Sitz und l:bezirk der entscheidenden Gerichte. See milennen die Mit- glieder und dereil Vertreter. w 17. Der Reichsminister des Inneril erlgBt im Eiilvernehmeil mix dem Reichsminister der Justiz die zur Durchfiihrung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- nnd Yerwaltuilgsvorschrifteil, w18. Dieses Gesetz greet am i. Jailuar 1934 in Kraft.

Gesetz zur Verhütung Erbkranken Nachwuchses

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:2. AUGUST 1933

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlosseil, das hiermit verkaildet wird:

w i. (i) V~er erbkrailk ist, kann durch chirurgischeil Eingriff unfruch%bar gemacht (sterilisiert) werden, weiiil Ilach den Erfah- ruilgeil der grztlichen Wissenschaft met groBer Wahrscheinlichkeig zu erwarten ist, dab seine Nachkommeil an schweren kOrperlichen oder geistigen grbsch~den leiden werden.

(2) Erbkrank im Siilne dieses Gesetzes ist, wer an einer der folgenden Krankheiten leidet:

I. angebbreilem Schwachsiiln, 2. Schizophrenie, 3. zirkul~rem (manisch-depressivem) Irresein, 4. erblicher Fallsucht, 5. erblichem Veitstanz (Huntiilgtoilsche Chorea), 6. erblicher Blindheit, 7. erblicher Taubheit, 8. schwerer erblicher k6rperlicher MiBbildung. (3) Ferner kann unfruchtbar gemacht werden, wet an schwerem

Alkoholismus leidet.

w 2. (i) Aneragsbereehtigt ist derjenige, der unfruchtbar ge- macht werden soil. Ist dieser geschMtsunfghig oder wegen Geistes- schwgche entmfindigt oder hat er das achtzehnte Lebensjahr noch nicht volleildet, so ist der gesetzliche Vertreter antragsberechtigt; er bedarf dazu der Genehmiguilg des Vormundschaftsgerichts. In den abrigen Fallen beschrgnkter Geschgftsfahigkeit bedarf der Ailtrag der Zustimmung des gesetzlicheil Vertreters. Hat t in Voll- jghriger eiilen Pfteger far seine Person erhalten, so ist dessert Zu- st immung erforderlich.

(2) Dem Antrag ist eine Bescheinigung eines far das Deutsche Reich approbierten Arztes beizufagen, dab der Unfruchtbarzu- machende aber das ~Wesen und die Folgeil der Unfruchtbarmachung aufgeklgrt wordeil est.

(3) Der Antrag kann zurackgenommen werden.

w 3. Die Unfruchtbarmachung k6nnen auch beantragen i. der beamtete Arzt, 2. far die Insassen ether Krailken-, Heel- oder Pflegeanstalg

oder eiiler Strafailstalt der Anstaltsleiter. w 4. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift der Ge-

schgftsstelle des Erbgesundheitsgerichts zu stellen. Die dem Ailtrag zugrunde liegenden Tatsacheil send durch, ein grztliches Gutachten oder a.nf aildere Weise glaubhaft zu machen. Die Gesch~ftsstelle hat dem beamteten Arzt yon dem Antrag Kenntnis zu geben.

w 5. Zustgndig ffir die Entscheidung ist das Erbgesundheits- gericht, in dessen Bezirk der Uilfruchtbarzumachende seiilen all- gemeineil Gerichtsstand hat.

w 6. (i) Das Erbgesuildheitsgericht ist einem Amtsgericht an- zugliedern. Es besteht a us einem Amtsrichter als Vorsitzenden, einem beamteten Arzt und einem weitereil far das Deutsche Reich approbierten Arzt, der met der Erbgesuildheitslehre besonders ver- traug est. Ftir iedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestelleil.

(2) Als Vorsitzeilder ist ausgeschlossen, wet fiber einen Antrag auf vormundschaftliche Genehmigung nach w 2 Abs. I entschieden hat. Ha t t in beamteter Arzg den Ailtrag gestellt, so kailn er bee der Entscheidul~g Ilicht mitwirkeil.

w 7- (I) Das Verfahreil vor dem Erbgesuildheitsgerichg ist niche 6ffentlich.

(2) Das Erbgesundheitsgericht hat die notwendigen Ermit te- lungen an zustelleil; es kann Zeugen und Sachverstgndige ver- nehmen sowie das pers6illiche ]?;rscheiilen und die ~rztliche Unter- suehuilg des Unfruchtbarzumachenden anordilen und ihil bee uil- eiltschnldigtem Ausbleiken vorfi~hreil lasseil. Auf die Yernehmung und 13eeldiguilg der Zeugen uild Sachverstgildigen sowie auf die AusschlieBfing und Ablehnung der Gerichispersonen finden die Vorschriften 'der ZivilprozeBordnung sinngemgBe Anwenduilg. f&rzte, die als Zeugen oder Sachverst~ndige vernommen werden, send ohne Rficksicht auf das t3eruisgehe~mnis zur Aussage ver- pflichtet. Gerichts- Ilnd VerwaltungsbehOrden sowie Krankeil- anstalten haben dem Erbgesundheitsgerichg auf Ersuchen Auskunft zu erteilen. '

w 8. Das Gericht hat unter ]berflcksichtigung des gesamten Er- gebnisses der Verllandluilg und Beweisailfnahme nach freier I)ber- zeugung zu eiltscheiden. Die Beschlngfassung erfolgt auf Grund mandlicher tberatung met Stimmenmehrheit . Der 13eschlug ist schrifilich abzufassen uild von den an der BeschluBfassnng be- teiligteil Milgliedern zu untersehreiben. Er mug die Grfinde an- geben, aus denen die Unfruchtbarmaehung beschlossen oder ab- gelehnt worden est. Der Beschlug ist dem Ailtragsteller, dem beamteten Arzt sowie demjenigeil zuzustelleil, dessen Unfruchtbar/

] K L I N I S C H E W O C H E N S C H R I F T . 12. J A H R G A N G . N r . 32 1 2 7 I

GESETZ ZUR VERHOTUNG ERBKRANKEN NACHWUCHSES.

machung beailtragt worden ist, oder, falls dieser Ilicht antrags- berechtigt ist, seiilem gesetzlicheil Vertreter.

w 9. Gegen den BeschluB kOiiilen die imw 8 Satz 5 bezeichneteil Persoilen binneil Miler Notfrist yon einem ~Ionat Ilach der Zu- stellung schriftlich oder znr Niederschrift der Gesch~ftsstelle des Erbgesundheitsgerichts Beschwerde einlegeil. Die Beschwerde hat aufschiebeilde Wirkung. 1Jber die Beschwerde entscheidet das Erbgesuildheitsobergericht. Gegen die Vers~umnilg der Beschwerde- frist ist Wiedereiilsetzuilg ill den vorigen Stand in eiltsprechender Ailwendung der Vorschriften der Zivi!prozeBordilung zulgssig.

w IO. (I) Das Erbgesnildheitsobergericht wird einem Oberlandes- gerieht angegliedert und urnfaBt desseil 13ezirk. Es besteht aus einem Mitglied des Oberlandesgerichts, eiilem beamteteil Arzt und einem weiteren Ifir das Deutsche Reich approbierten krzt , der mit der Erbgesnildheitslehre besoilders vertraut ist. Far jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestelleil. w 6 Abs. 2 gilt entsprecheild.

(2) Auf das Yerfahren vor dem Erbgesuildheitsobergericht tiilden w167 7, 8 entsprecbeilde Anwenduilg.

(3) Das Erbgesuildheitsobergericht eiltscheidet endgfi!tig.

w I I. (I) Der zur Unfruchtbarmachung Ilotweildige chirurgiscbe Eingriff darf Ilur in einer Krankenanstalt voil eiilem far das Deutsche Reich approbierteil Arzt ausgefahrt werdeu. Dieser darf den Ein- griff erst vornehmen, wenil der die Unfruchgbarmachuilg anord- Ileilde BeschluB eildgfiltig gewordeil ist. Die oberste Lardesbeh6rde best immt die Krankenansta!ten uild Arzte, denen die Ausfahrung der Unfruchtbarmachung aberlasseil werden darf. Der Eiilgriff darf niche durch eiilen Arzt vorgenommen werdeil, der den Ailtrag gestellt oder in dem Yeriahren als 13elsitzer rnitgewirkt hat.

(2) Der ausfahreilde Arzt hat dem beamteten Arzt eineil schriftlicheil 13erichg fiber die Ausffihrung der Uilfruchtbarmachung unter Angabe des ailgewendeteil Yerfabreils eiilzureichen.

w I2. (I) Hat das Gericht die Unfruchtbarmachuilg endgaltig besch!osseil, so ist sie auch gegen 'Jell Willeil des ITnfruchtbar- zumacheilden auszufahren, sofern niche: dieser al!ein den Antrag gestellt hat. Der beamtete Arzt hat bei der Polizeibeh6rde die erforderlicheil MaBilahmen zu beailtragen. Soweie aildere MaB- Ilahmen nicht ausreichen, ist die Anweilduilg unmittelbaren Zwanges zulgssig.

(2) Ergeben sich Umstailde, die eiile nochmalige Prafuilg des Sachverhalts erforderil, so hat das Erbgesundheitsgericht das Yer- fahren wieder aufzuilehmeil uild die Ausfahrung der Unfruchtbar- machuilg vorli~ufig zu uiltersagen. War der Ailtrag abgelehnt wordeil, so ist die Wiederaufnahme Ilur zulgssig, weiln Ileue Tat- sachen eiilgetreteil sind, welche die Unfruchtbarmachuilg recht- fertigeil.

w 13. (I) Die Kosten des gerichtlicheil Yerfahrens tr~gt die Staatskasse.

(2) Die Kosteil des grztlicheil Eingriffs tr~gt bei den der Krankeilversicherung angeh6renden Persoilen die Krankeilkasse, bei andereil Persoileil im Falle der Hilfsbedfirftigkeit der Farsorge- verbaild, In allen anderei1 Fgllen trggt die Kosten bis zur H6he der Miildestsgtze der ~rzt!icheil Gebahrenordmmg uild der durch- sehilittlichen Pilegesgtze in dell 6ffeiltlichen Krailkenanstalteil die Staatskasse, darfiber binaus der Unfruchebargemachte.

w 14. Eiile Uilfruch%barmachuilg, die Ilicht Ilach den Vor- schriften dieses Gesetzes erfolgt, sowie eine Entferiluilg der Keim- drasen sind Ilur dailn zulAssig, weiln eiil Arzt sie Ilach den Regeln der grztlicheil Kuilst zur Abweildung einer ernsteil C-efahr ffir das Leben oder die Gesuildheit desjeiligeil, all. dem er sie vorilimmt, uild rnit desseil Eiilwilligung vollzieht.

w 15. (I) Die an dem Yerfahreil oder an der Ausfi~hruilg des chirurgischeil Eirgriffs beteiligten Personen sind zur Yerschwiegen- heft verpflichtet.

(2) Wet der Schweigepflicht unbefugt zuwiderhaude!t, wir,~t mit Gef~ngilis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft. Die Yerfolguilg t r i t t Ilur auf Antrag ein. Den Antrag kann auch der [Vorsitzende stellen.

w I6. (i) Der Vollzug dieses Gesetzes liege den Landesregie- rungen ob.

(2) Die obersten Landesbeh6rdeil bestimmeil, vorbehaltlich der u des w 6 Abs. i Satz i uild des w io Abs. i Satz I, Sitz und l:bezirk der entscheidenden Gerichte. See milennen die Mit- glieder und dereil Vertreter.

w 17. Der Reichsminister des Inneril erlgBt im Eiilvernehmeil mix dem Reichsminister der Justiz die zur Durchfiihrung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- nnd Yerwaltuilgsvorschrifteil,

w 18. Dieses Gesetz greet am i. Jailuar 1934 in Kraft.