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Gesetze und Verordnungen sowie Gerichtsentscheidungen betr. Lebensmittel. Beilage zur Zeitschri[t [iir Lebensmitteluntersuchung und -Forschung, Band 90, He[t 6. Gesetze und Verordnungen. Allgemeines. (s. aueh bei ,,Bedarfsgegenst~nde" S. 76.) Bundesrepublik Deutschland. Regelung des Sehwundsatzes bei Reis. Erlafl des Bundesministers /i~r Erniihrung, Landwirtscha/t und •orsten veto 15. November 1949. -- (MinB1. ELF 1949, Nr. 4, S. 42.) Im Nachgang zu dem ErlaB veto 27. August 1949 [diese Z. (Ges. u. VO.) 91), 46 (1950)] wird angeordne6 : Der Schwundsatz ffir Reis ist derselbe wie bei ttfilsenfrfichten und betr/igt 0,5% beim GroBhandel, 2 % beim Einzelhandel. F. Egger (Mannheim). Hessen. (}iientliehe Chemische Untersuchungsanstalten. Erlafi des Hessischen Staatsministeriums, Minister des Innern V/()ffentl. Gesundheitswesen, Aktenzeichen: V/Me&/./20 a 08, veto 5. Dezember 1949. --~ (Nich~ im Druck verSffentlicht.) ])er § 19 des Lebensmittelgesetzes in der Fassung veto 17. Januar ]936 pr/~gte den Begriff ,,Sffentliche Anstalten zur Untersuchung yon Lebensmitteln". Unter ,,6ffentlichen Anstalten zur Untersuchung yon Lebensmitteln" sind im Sinne der bisherigen gesetzlichen l~egelung und der Verwaltungspraxis Anstalten zu verstehen, die yon L/~ndern, Kreisen und Gemeinden oder yon Verb/inden yon Kreisen und Gemeinden (Zweck- verb~nden), -- bis auf weii~eres -- auch die Anstalten, die ~on 5ffentlich-rechtlichen ](6rper- schaften un~erhalten werden und yore Ministerium des Innern anerkannt und beaufsichtigt sind. Von Privaten betriebene Anstalten gehSren nicht 1fierher, auch wenn sie mit 5ffentlichen 3/[itteln (z. B. Gemeinden) unterstfitzt werden. Die am~lichen Funktionen, die den wissenschaftlichen Sachverst/indigen einer 5ffentlichen chemischen Untersuchungsanstalt im Rahmen der amtlichen Lebensmitte]kontrolle obliegen, sind nichg vereinbar mit gleichzeitiger Ausiibung yon laufenden Betriebsiiberwachungen privater t}etriebe im privaten Auftrag. Die Genehmigung yon Ausnahmen in besonderen Einzelfi~llen ffir Sioezialuntersuehungen durch anerkannte Fachleute muB ich mir vorbehal6en. F. Egger (Mannheim). (lebiihrenpfliehtige Leistungen. Erla[3 des Hessischen Ntaatsministeriums, Minister des Innern -- V/Offentliehes Gesundheits- wesen, [ 20a 08 veto 20. Oktober 19d9. ~ (Staatsanzeiger ffir das Land tIessen 1949, Nr. 45, S. 463.) Die durch festgestellte lJbertretungen im Verkehr mit Lebensmitteln veranlagten Nachkon- trollen verarsaehen in der Regel besondere Kosten, z. B. Gebfihren ffir die Untersuchung der Proben, Spesen fiir Saehverst~ndige u. a. Diese Kosten sind yon demjenigen zu erstatten, der dureh die IJbertretung die Naehkentrolle verursaeht hat. Dem Sehuldner ist eine sehriftliehe Verfiigung hierfiber zuzustellen. E. Bohm (Frankfurt a. 5I.). Lebensmittel, Beilage ]Bd.90, Heft 6. 6

Gesetze und Verordnungen

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Page 1: Gesetze und Verordnungen

Gesetze und Verordnungen sowie Gerichtsentscheidungen betr. Lebensmittel.

Beilage zur Zeitschri[t [i ir Lebensmit te luntersuchung und -Forschung, Band 90, He[t 6.

Gesetze und Verordnungen.

Allgemeines. (s. aueh bei ,,Bedarfsgegenst~nde" S. 76.)

Bundesrepublik Deutschland. Regelung des Sehwundsatzes bei Reis.

Erlafl des Bundesministers /i~r Erniihrung, Landwirtscha/t und •orsten veto 15. November 1949. - - (MinB1. ELF 1949, Nr. 4, S. 42.)

Im Nachgang zu dem ErlaB veto 27. August 1949 [diese Z. (Ges. u. VO.) 91), 46 (1950)] wird angeordne6 :

Der Schwundsatz ffir Reis ist derselbe wie bei ttfilsenfrfichten und betr/igt 0,5% beim GroBhandel, 2 % beim Einzelhandel. F. Egger (Mannheim).

Hessen.

(}iientliehe Chemische Untersuchungsanstalten. Erlafi des Hessischen Staatsministeriums, Minister des Innern V/()ffentl. Gesundheitswesen,

Aktenzeichen: V /Me&/ . /20 a 08, veto 5. Dezember 1949. --~ (Nich~ im Druck verSffentlicht.) ])er § 19 des Lebensmittelgesetzes in der Fassung veto 17. Januar ]936 pr/~gte den Begriff

,,Sffentliche Anstalten zur Untersuchung yon Lebensmitteln". Unter ,,6ffentlichen Anstalten zur Untersuchung yon Lebensmitteln" sind im Sinne der

bisherigen gesetzlichen l~egelung und der Verwaltungspraxis Anstalten zu verstehen, die yon L/~ndern, Kreisen und Gemeinden oder yon Verb/inden yon Kreisen und Gemeinden (Zweck- verb~nden), -- bis auf weii~eres -- auch die Anstalten, die ~on 5ffentlich-rechtlichen ](6rper- schaften un~erhalten werden und yore Ministerium des Innern anerkannt und beaufsichtigt sind.

Von Privaten betriebene Anstalten gehSren nicht 1fierher, auch wenn sie mit 5ffentlichen 3/[itteln (z. B. Gemeinden) unterstfitzt werden.

Die am~lichen Funktionen, die den wissenschaftlichen Sachverst/indigen einer 5ffentlichen chemischen Untersuchungsanstalt im Rahmen der amtlichen Lebensmitte]kontrolle obliegen, sind nichg vereinbar mit gleichzeitiger Ausiibung yon laufenden Betriebsiiberwachungen privater t}etriebe im privaten Auftrag.

Die Genehmigung yon Ausnahmen in besonderen Einzelfi~llen ffir Sioezialuntersuehungen durch anerkannte Fachleute muB ich mir vorbehal6en. F. Egger (Mannheim).

(lebiihrenpfliehtige Leistungen. Erla[3 des Hessischen Ntaatsministeriums, Minister des Innern - - V/Offentliehes Gesundheits- wesen, [ 20a 08 veto 20. Oktober 19d9. ~ (Staatsanzeiger ffir das Land tIessen 1949, Nr. 45,

S. 463.) Die durch festgestellte lJbertretungen im Verkehr mit Lebensmitteln veranlagten Nachkon-

trollen verarsaehen in der Regel besondere Kosten, z. B. Gebfihren ffir die Untersuchung der Proben, Spesen fiir Saehverst~ndige u. a. Diese Kosten sind yon demjenigen zu erstatten, der dureh die IJbertretung die Naehkentrolle verursaeht hat. Dem Sehuldner ist eine sehriftliehe Verfiigung hierfiber zuzustellen. E. Bohm (Frankfurt a. 5I.).

Lebensmittel, Beilage ]Bd. 90, Heft 6. 6

Page 2: Gesetze und Verordnungen

70 Gesetze und Verordnungen.

N o r d r h e i n - W e s t f a l e n .

Kennzeichnung ausl~ndischer Erzeugnisse in deutscher Sprache. Erla/3 des Sozialministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. November J949. - - (Nieht im

Druek verSffentlieht.) Auslgndische Erzeugnisse, die in Deutschland in den Verkehr gebracht werden, sind ebenso

wie die entspreehenden deutsehen Erzeugnisse in deutseher Spraehe in ansreichender Weise zu kennzeichnen, t~. Egger (Mannheim).

N o r d - W f i r t t e m b e r g - Baden .

i3berwachung yon Lebensmittelbetrieben. Erla/3 des Pr~:~identen des Landesbezirks Baden, Abt. Innere Verwaltung, veto 28. November 19d9. - -

(Nieht im Druck ver6ffentliebt.) Nach Einffihrung der Gewerbefreiheit sind in groBer Zahl Lebensmittelbetriebe yon Per-

sonen er5ffnet worden, die weder die notwendigen Fachkenntnisse, noch die erforderlichen Ein- riehtungen besitzen. Um gesundheitlichen Gefahren zu begegnen, erscheint eine sch~rfere Llber- wachung der Lebensmittelbetriebe eI:forderlich. Die nnteren VerwaltungsbehSrden werden an- gewiesen, den zust~.ndigen Lebensmitteluntelsnchungsanstalten, die seit dem 1. Juli 1948 in ihrem Bczirk neu erriehteten Lebensmittelbetriebe namhaft zu machen und diese ~itteilungen lo~ufend zu erg~nzen. F. Egffer (Mannheim).

Gewerbe~reiheit, hier Drogerien. F, rla/3 des Wirtscha/tsministeriums Wi~rttemberg-Baden Nr. 3043/11 Be/Sehm. veto 15. August

1949. - - (Nicht im I)ruck verSffentlieht.) Der Handel mit Giften tmterliegt in Baden und Wfirttemberg keinerlei besonderer Geneh-

migung. In Wi~rttemberg ist der Handel mit Gfften anzeigepflichtig, auch bestehen fiber die Art und Weise des Handels mit GlUten besondere Vorschriften. Auch in Baden ist die Anzeigepflicht des gewerbemi~l~igen ttandels mit Giften eingeffihrt, ferner sind Vorsehriften tiber die Beauf- sichtigung des gewerbsm~Bigen Gifthandels, sowie fiber die Aufbewahrung und die Abgabe yon Giften vorhanden. Nach § 35, Abs. 4 der Gewerbeordnung ist der Handel mit nicht rezept- pflichtigen Arzneien ein verbietbares Gewerbe. Die in Wfirttemberg gfiltige Polizeiverordnung fiber den Verkehr mit Arzneimitteln auBerhMb der Apotheken vom 16. Juli 1900 (Reg. Bh S. 529) enth~Llt nur Bestimmungen fiber die Aufbewahrung und Pflege der Arzneimittel. Im fibrigen verweist § 16 dieser Verordnung lediglich auf das Verfahren naeh § 35, Abs. 4 der Gewerbeordnung.

Im Landesbezirk Baden besteht nach der Verordnung fiber den Verkehr mit Arzneimitteln auiterhalb der Apotheken veto 31. Mat 1899 (GVB1. S. 162) Anzeigepflicht ; auch sind dort Vor- sehriften fiber die Beaufsiehtigung derartiger Betriebe sowie fiber die Aufbewahrung yon Arz- neimitteln vorhanden.

Weitere Beschr~nkungen der Gewerbefreiheit bestehen fill- Drogerien nieht. Insbesondere ist nieht beabsiehtigt, den Vertrieb yon Waren, die fiblicherweise in Drogerien vertrieben wer- den (z. B. Bedarfsartikel ffir Hauswirtschaft und Gewerhe, Waren, die der KSrper- und Seh5n- heitspflege dienen, St~rkungs- mid Kr~ftigungsmittel, Weine, Spiritucsen und Mineralwasser, di~tisehe und Kindern~thrmittel, Photobedarfsartikel) yon ether Zulassungspflicht abhi~ngig zu maehen, da eine Beschri~nkung der Gewerbefreiheit aus Grtinden der 5ffentlichen Sieberheit, Gesundheit und Wohlfahrt nicht geboten erscheint. Die Vorschriften fiber rezeptoflichtige Arz- neien bleiben yon diesen Bestimmungen unberiihrt. F. Egger (Mannheim).

R h e i n l a n d - Pfalz. Finanzierung der Lebensmittelkontrolle.

Gese~z der Landesregierung Bheinland.Pfalz vom 23. Dezember 1949. - - (Ges.- u. VO.-B1. der Landesreg. Rheinland-Pfalz Teil I, 1949, Nr. 82, S. 623.)

.. §1. (1) § 3 des Ffinften Gesetzes znr Anderung des Finanzausgleiehs vein 21. Februar 1940

(RGB1. I, S. 391) wird aufgehoben. (2) § 19 des Lebensmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmaehung veto 17. Januar 1936

(RGB1. I, S. 17) gilt in folgender Fassung: Die auf Grund dieses Gesetzes auferlegten Geldstrafen sind nach n~herer Anordnung der

beteiligten Minister als Beihilfen ffir die Unterhaltung der 5ffentlichen Anstalten zur Unter- suehung yon Lebensmitteln zu verwenden.

Page 3: Gesetze und Verordnungen

Fleisch, Fleisch- uud Fischwaren. 71

§2. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. des Monats in Kraft, der auf die Verkfindung folgt.

Zulassung gewerblicher Unternehmen einschlieSlieh der Ern~ihrungswirtsehaft. RdVer/g. des Ministeriums /i~r Wirtscha/t und Verkehr Nr. ZA~-R--1253/49 vom 22. August lO49. - - (MinB1. der Landesreg. yon Rheinland-Pfalz 1949, Nr. 36, S. 428.)

Nach Aufl5sung des ]%eichsn~hrstandes werden Zulassungsantrage ffir gewerbliche Unter- nehmungen der Ern~hrungswirtschaft bearbeitet ffir den Einzelhandel dureh die Oberbfirger- meister und Landr~te, ffir den GroBhandel und die Industrie dutch die Regierungspriisidenten. Ffir die einzelne Zulassung im Handel gilt noeh das Einzelhandelsschutzgesetz yon 1933 und die ergangenen Durchfiihrungs, verordnungen. Nachzuweisen ist die Such- und Faehkunde sowie die persSnliche Zuverl~ssJgkeit des Antragstellers. Sachkunde ist Warenkunde. Der Begriff der Fachkunde umfal~t diejenigen Kenntnisse, die ffir die kaufm~nnisehe Ffihrung des be- antragten Unternehlnens notwendig sind. Die pers5nliche Zuverlassigkeit ist naeh § 35ff. der Gewerbeordnung und der hiernach ergangenen Reehtsprechu~g za benrteilen.

Erteilte Genehmigungen schliel]en Auflagen nieht aus. Alle diesem Erlal3 entgegenstehen- den Anordnungen werden aufgehoben. F. Egger (Mannheim).

Deutsche Demokratische Republik. Lebensmittelversorgung uad Gesundheitswesen.

Nachdem am 7. Oktober 1949 in der sowjetischen Besatzungszone die ,,Deutsche Demo- kratische l%epublik" errichtet worden ist, gehen die seither yon dem Vorsitzenden und dem Sekretariat der Deutsehen Wirtschaftskommision ffir die sowjetische Besatzungszone erledigten Verwaltungsaufgaben auf die P r o v i s o r i s c h e l~egierung der D e u t s c h e n D e m o k r a t i - schen ~ e p u b l i k fiber (Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen ]%epublik 1949, Nr 2. Seite 17).

Die Belange der Lebensmittelversorgung und des Gesundheitswesens einsehlieBlich der Lebensmittelfiberwachung werden yon dem M i n i s t e r i u m des I n n e r n , t t a u p t v e r w a l t u n g Schu tz der V o l k s w i r t s e h a f t (Berlin, Luisenstr. 46), dem ~ i n i s t e r i u m ffir La nd - u n d F o r s t w i r t s e h a f t (Berlin, Invalidenstral3e, Eingang Scharnhorststral~e), dem M i n i s t e r i u m fiir H a n d e l u n d Ver so rgung (Berlin, Leipziger Str. 5--7) und dem M i n i s t e r i u m ffir A r b e i t u n d G e s u n d h e i t s w e s e n , H a u p t a b t e i t u n g Sozia l f f i r sorge u n d Gesund- h e its we s e n (Berlin, Invalidenstral~e, Eingang SeharnhorststraBe), erledigt. (Min. BL f. d. Deut- sche Demokratische Republik 1949, Nr. 1, S. 3).

Anstelle des ,,Zentralverordnungsblattes" ffir die sowjetisehe Besatzungszone Tell I und I I erscheinen kfinftig das Gesetzblatt und das Ministerialblatt ftir die Deutsche Demokratische ]~epublik. F. Egger (Mannheim).

Fleisch, Fleisch- und Fischwaren. Nordwfirtteml~erg - Baden.

Vertrieb und Verarbeitung yon ,,Plasmal" bei der Wurstbereitung. Erlafl des Pr~sidenten des Landesbezirks Baden, Abt. Innere Verwaltung, vom 28. Dezember 1949. - -

(Nicht im Druek ver6ffentlicht.) Das als Zusatz ffir die Wurstbereitung angebotene PrAparat , ,P lasmal" besteht in der

I:[auptsache aus Kaliumphosphaten. Es f~llt darer unter § 1 der Verordnung fiber unzul~ssige Zus~tze und Behandlungsverfahren bei Fleiseh yore 31. Oktober 1940 (RGBI. I, S. ]470). Es ist verboten, mit ,,Plasmal" behandeltes oder zubereitetes Fleiseh anzubieten und in den Verkehr ztt bringen. Bei vorsiitzlichen oder fahrl~ssigen VerstSl3en gegen das Verbot der Verwendung yon ,,Plasmal" ist Strafanzeige zu erstatten. F. Egger (hfannheim).

Bezeichnung yon Sprotten in {}1. Erlafi des Innenministeriums Wi~rttemberg-Baden vom 13. Dezember 1949. - -

(Nieht im Druek verSffentlicht.) Ein Schreiben der Hauptlenkungsstelle Fisehwirtschaft hat darauf aufmerksam gemacht,

daL~ gewisse Kreise versuehen, Fisehwaren unter unzulassigen Bezeichnungen in den Verkehr zu bringen. Insbesondere wird versucht, die Bezeichnung ,,Sardinen", aueh in abge~nderter Form, wie ,,Sardinia", ,,Sardineta", ,,Sardon '° usw., fiir Erzeugnisse zu verwenden, zu denen Sardinen (Clupea pilchardus) keine Verwendung gefunden hubert. Die Bezeichnung ,,Kron- sardinen" darf aussehlieBlieh bei Kaltmarinaden aus kleinen Heringen ohne Kopf verwende?~ werden. Bei Dauerwaren in 01 ist diese Bezeiehnung mazuliissig.

6*

Page 4: Gesetze und Verordnungen

72 Gesetze und Verordnungen.

Im Nachgang zu diesen Feststel lungen verweist der Erlag darauf, dag im Verkehr mit Fisehwaren die Vorsehriften des Lebensmittelgesetzes bzw. die Vorsehriften der Anlage 3 zur 2. Fischbewirtschaftungs-Anordnung [diese Z. (Ges. u. VO.) 89, 87 (1949)] streng einzuhalten s ind. Gegen Verst6ge ist s t rafend vorzugehen. F. Egger (Mannheim).

Milch und Molkereierzeugniss¢. Bundesrepublik Deutschland.

Bewertung von Milehpulver. Bewertungsrichtlinien aulgestellt fi~r 1950 yon der Deutschen LandwirtschaJtsgesellscha/t(DLG.). - -

[Gordian 49, Nr. 1182, S. 35 (1950).]

P r i i f u n g (bei Geschmack, Geruch und bakteriolog. Prfifung

einschl. Befund)

Wassergehalt . . . . Fet~ i. Tr . . . . . . EiweiB i. d. fettfr.Tr. LSsliehkeig

gemi~g nachstehen- dem Aufl6sungsver- hi~ltnis . . . . .

Asche . . . . . . .

V o l l m i l c h p u l v e r

Spriihmilch I Walzenmilch Grenzwert Wertm. Grenzwert IWer$m.

I

<6% 25--26 % >32,9% bei 40 ° C

80% 78% 76% o' 75%

<10% In der Aufl6sung S~uregrad . . . . . Aussehen (Weigton).

Geschmack: sehr gut . . . . . gut . . . . . . . ausreichend . . . Grenzmal . . . . abfMlend . . . . schlecht . . . . . verdorben . . . .

Geruch: gut . . . .

< 4 % 25--26 % >32,9% bei 20 ~ C

98% 97% 96% 95%

<10% 13,5 g + 100 cm 3 H~O

> 5 °oSH 3 65)/0 2 60% 1 55%

6 5 4 3 2 1 0 2

> 5 ° SH 70% 65% 60%

6 5

4 3 2 1 0 2

B e f u n d : Frei yon B a k t e r i o l o g i s c h e r G e s a m t k e i m z a h l

in 1 cm 3 <10 Tau;cnd 10--100 ,, I00--i 000 1000- -10 000 ,, > 10 000 ,,

C o l i n a c h w e i s in em a +

0,1 0,01 0,01 0,001 O,O01 0,0001 0,0001 0,0000

A n a e r o b i e r p r o d e nach WEINZIRIa 4 Parallelproben, davon 0 Proben +

1 Probe 20

.~¢[a g e r r a i l c b ] p u l v e r Spriihmilch

Grenzwert ] Wertm.

< 6 % <1,5%

>32,9% bei 20 ° C

98% 97% 96% 95%

<10% 10

>5 ° SH 75% 7O% 65%

< 6 % <1,5%

> 32,9 % bei 40 ° C

80%

1

<10% ', + 100 cm 3 H~O

> 5 ° SII 3 70% 2 65% 1 60%

6 5 4 3 2 1 0 2

pathogenen Keimen.

Walzenmilch Grenzwert Wer$m.

3 78% 2 76% I 75% 0

6, 5 4 3 2 1 0, 2:

2 1 o

2:

0, 0

20 20

Page 5: Gesetze und Verordnungen

Zucker, Itonig, Sii6waren, k/instliche SiiBstoffe. 73

Die S i n n e n p r f i f u n g erfolgt nach vierwSchiger Lagerung bei 20 ° C. Die Lagerzeit wird ab 1951 auf 3 Monate erh5hL

H S e h s t w e r t m a l e : Gesehmack . . . . . . . . 6 Geruch . . . . . . . . . . 2 LSslichkeit . . . . . . . . 3 Wei~ton . . . . . . . . . 3 Bakteriologischer Befund . . 6

20 Die Beurteilung yon Molkenpulver ist sinngema8 die gleiehe.

Nordrhein - Westfalen. Mittel zur Verhinderung der Gerinnung yon ansaurer Milch.

Erlafi des Sozialministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. November 1999. - - (Nieht im Druek verSffentlieht.)

Erzeugnisse, die dazu b ~stimmt sind, die Gerinnung yon ansaurer :Milch beim Aufkcehen zu verhindern, sind als Frischerhaltungsmittel im Sinne des § 5, Abs. 4 und 5 der Ausffihrnngs- bestimmungen zum Milchgesetz anzusehen und damit verboten. [Vgl. diese Z. (Ges. u. VO.) 90~ 51, (1950)] F. Egger (Mannheim).

N o r d w i i r t t e m b e r g - B a d e n .

Verkaul yon Lebensmitteln in Milchgesch~iften. Erlafl des Priisidenten des Landesbezirks Baden, Abt. Innere Verwaltung, vom 1. Dezember 1949. - -

(Nicht im Druck verSffentlicht.) Unter Aufhebung der fiir die Kriegsdauer erteilten Ausnahmebewilligungen diirfen die

nach § 57 der Bad. Vollzugs-VO. zum Milehgesetz yore 30. Dezember 1931 (GVB1. 1932, S. 1) zum Verkauf in Milchgeschi~ften zugelassenen Lebensmittel kiinftig wieder nttr in abgepackt~m Zustande feilgehalten werden. F. Egger (Mannheim).

Rheinland-Pfalz. .~Iolkereim~iBige Bearheitung der Milch.

Durch/i~hrungs- Verordnung der Landesregierung Rheinland- P/atz vom i7. November 1949. - - (Ges.- u. VO.B1. der Landesreg. Rheinland-Pfalz, Tell I, 1949, Nr. 81.)

Mit der Verordnung wird der Erhitzungszwang fiir 5Iileh eingeEihrt. 2v. Egger (Mannheim).

Zucker, Honig, Siit~waren, kiinstliche Siii~stoffe. (s. auch S. 74 bei ,,Alkoholfreie Getr~uke")

N o r d r h e i n - West fa len . Kakao- und Schokoladenkaramellen.

Erlafl des Sozialministers des Landes Nordrhein-West/alen vom 30. Dezember 19~9. - - (Nicht im Druek verSffentlicht.)

Kakaokaramellen miissen mit 5% Kakaopulver hergestellt werden. Schokoladenkaramellen miissen entsprechend den Kakaokaramellen 5 % Schokoladenmasse enthalten und damit auch einen grS/3eren Anteil an Kakaobutter aufweisen als Kakaokaramellen. F. Egger (Mannheim).

Siillstoffverwendung bei Speiseeis. Erlafl .des Sozialministers des Landes Nordrhein-West/alen vom 9. November 19~9. - - (Nieht im

Druck verSffentlicht.) Die erteilten AusnahmebewilUgungen zur Verwendung yon Siil]stoff bei Speiseeis und Pud-

ding werden mit sofortiger Wirkung zurtiekgezogen. F. Egger (Mannheim).

N o r d w i i r t t e m b e r g - B a d e n .

Darehfiihrung des SiiSstoffgesetzes. Verordnung der Landesregierung Nord-Wiirttemberg-Baden Nr. 106t yore 5. September 1949. - -

(Regierungsbl. f. Wfirttemberg-Baden 1949~ Nr. 23, S. 206). Die yon der Reiehsregierung auf die Li~nderregierungen iibergegangenen Befugnisse nach

§§ 1 und 13 des Siil]stoffgesetzes yore 1. Februar 1939 RGB1. I, S. l l l werden auf das Innen- ministerium iibertragen. F. Egger (1Viannheim).

Page 6: Gesetze und Verordnungen

74 Oesetze und Verordnungen.

W i i r z m i t t e l , Aromas to f f e , Essig, Kochsalz usw.

Nordrhein - Westfalen.

Troekenessig. Erlafl des Sozialministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. November 1949. - - (Nicht im

Druck verbffentlicht.) Unter Berilcksichtigung des Gutachtens des Pharmakologischen Instituts der Universit~fs

GSttingen bestehen keine Bedenken gegen das Inverkehrbringen yon Trockenessig (Essigs~ure- Natriumacet~t-Doppelsalz). t ' . Egger (M~nnheim).

A l k o h o l i s c h e Getr~inke.

Nordrhein - West falen. Eierkognak und Eierweinbrand.

Erlafl des Sozia[ministers des Landes Nordrhein. Westfalen vom 8. Dezember 1949. ~ (Nicht im Druck ~erSffentlicht.)

Eierkognak, Eierw'einbrand und Eierlik5r diirfen nur unter Verwendung yon Frisc~e i her- gestellt werden. Trockenei ar_stelle yen Frischei ist nich~ zul~ssig. F. Egger (Mannheim).

Rheinland - Pfalz.

Genehmigung des Zusatzes yon Citronensiiure zum Haustrunk. RdVerfg. des Minis ter iums /i~r Erniihrung, L~tndwirtseha/t und l~orsten - - 2 G - 13d - - vom 4. Oktober 1949. - - (Min]~l. der Landesreg. yon Rheinland-Pfalz 1949, Nr. 43, S. 569.)

Auf Grund der Verordnung zur Ausfiihrung des Weingese~zes yore 16. Juli 1932, Artikel 4, Ziffer 12 (RGB1. I, S. 359)wird fiir die Herstellung yon ~austrunk die Verwendung yon Citronen- s~ure zugelassen.

Der Zusatz yon Ci~ronens~ure darf nicht mehr als 3 g je Liter I-Iaustrunk betragen. E. Egger (Mannhdm).

A l k o h o l f r e i e Getri inke. (s. auch , ,Bedarfsgegenst~nde" S. 76)

Bundesrepublik Deutschland.

Alkoholireie Getr~inke, Erla[3 des Sozialministers des Landes Nordrhein-West/alen vom I7. November 1949. - - (Nicht im

Druck verSffentlicht.) Erlafl des Innenminiateriums Wi~rttem~erg-Baden yore g. Mii~z 1950. - - (Nich~ im Dzuck

ver6ffentlicht.) Erlafi des Nieders~chs. Ministers liar Ar~eit, Au]bau und Gesundheit yore 12. De:ember 1949. - -

(Nieht im Druck wrSffentlieht.) Im l~underlaI3 des l~MdI, yore 24. Februar 1941 [diese Z. (Ges. u. VO.) 33, 59 (1941)] wird

bestimmt~, dab die Bezeichnung ,,alkoholfreier Wein" und dergl, ffir Getr~nke, die aus bei der Destilla~ion yon Wein gewonnenen l~fickstiinden (Weinschlempe) hergestellt sind, als irreliihrend im Sinne des § 4 des Lebensmittelgesetzes anzusehen ist. Dabei bleibt es sich gleieh, ob die Destil- lation bet gewShnliehem oder verminder6em Druck erfolgt. Die Vorschrfften des Erlasses sind auf l~tickst.~nde, die bet der Destillation yon weinahnlichen Getr~nken, z. B. Obstwein, gewonnen sind, anzuwenden. F. Egger (Mannheim).

Kennzeichnung yon Limonadenerzeugnissee. Erlafl des Hessischen Staataministeriums, Minister des Innern - - (Jf~.entl. Gesundheitswesen, V/med (~) yore 2. November 19t9. - - (S~aatsanzeiger flit das Land I-Iessen 1949, Nr. 46, S. 465.) Erlafl des Innenminiateriums Wftrttemberg-Baden vom 6. Dezember 1949. - - (Nieht im Druek

verTffen~,lieht.) Nach ~tinweis auf die unklaren, aber bet der Normalisierung der wirtsehaItliehen Lage nieht

mehr vertretbaren VerhMtnis,ce auf dem Gebiet der Limonadenerzeugnisse wird festgestellt : 1. Der Zusatz yon kiinstliehem SiiBs~off zu Limonaden und Bransen muB in jedem Fall auf

einem Flasehenetikett und ent.sprechend der SiiBstoffverordnung gekennzeiehne$ sein.

Page 7: Gesetze und Verordnungen

Bedarfsgegenst~nde usw. 75

2. Das Inverkehrbringen yon Limonadenerzeugnissen (Brauseerzeugnissen u./i.), die der Sfil~stoffdeklaration unterliegen, in Flaschen oder anderen Beh~ltnissen ohne Etikett, ist daher nieht statthaft.

3. Ab i. Dezember 1949 ist wegen VerstS/3en obiger Art strafend vorzugehen. E. Bohm (Frankfurt a. M.).

Konservierungsmittel, sonstige Hilfsmittel der Nahrungsbereitung, Lebensmittelfarben, Lebensmittelverderb, Vorratspflege.

(s. such S. 73 bei ,,Milch")

Rheinland - Pfalz. Lebensmittelfarbstoff .Buttergelt~" (Dimethylaminoazobenzol).

RdVer/g. des Ministeriums ~i2r Gesundheit und Wohl[ahrt vom 15. Jun i 1949. - - Abt. A - - (MinB1. der Land(sreg. yon Rheinland-Pfalz 1949, Nr. 25.)

Der Erlal3 deckt sieh praktisch vSllig mit den yon anderen L~tndern bisher herausgebrachten Erlassen fiber Buttergelb [diese Z. (Ges. u. VO.) 89, 102, 102, 161, ]61 (1949)].

t~. Egffer (Mannheim).

Gewerbliche Lebensmittelzubereitungen. (s. aueh S. 73 bei ,,Zuckerwaren".)

Bundesrepublik Deutschland. Eierbriihpaslen.

Erla[3 des Sozialministers des Landes ~ordrhein-West/alen vom 30. November 19d9, - - (Nieht im Oruck verSffentlicht).

Erla/3 de.¢ Niedersgchsichen Ministers/i~r Arbeit, Au]bau und Gesundheit yore 13. Januar 1950. - - (Nicht im Druck verSffentlicht).

Im Kandel werden Eierbrtibpasten angeboten, die als kochfertige Zubereitung einer Brfihe mit Ei dienen sollen. Nach Handelsbrauch muB erwartet werden, dab die fiir einen Teller be- stimmte Menge dieser Eierbrfihpasten soviel Ei entl~lt , wie einem /=[fihnerei entspricht Andere Erzeugnisse versto/3en gegen § 4 des Lebensmittelgesetzes. iF. Egger (Mannheim).

Bedarfsgegenst~inde usw. Bundesrepublik Deutschland.

Isopropylester. Erlafi des Sozialministers des Landes Nordrhein-West]alen yore 5. Dezember 1949. - - (Nicht im

Druek verSffentlieht.) Erlafl des Niedersiichsischen Minister's/i2r Arbeit, Au/bau und Gesundheit vom I2. Januar 1950. - -

(Nicht im Druck verSffenttieht). Milchs~ure-Isopropylester darf in kosmetischen und pharmazeutischen Pr~paraten nat zur

~ul~eren Anwendung zugelassen werden, nicht abet fiir den inneren Gebrauch. Es ist mit der Verseifung des Esters and der Entstehung des nieht unbedenklichen Isopropylalkohols zu rechnen. F. Egger (Mannheim).

Zinkgehalt in Gummisaugern. Erlafl des Sozialministers des Landes Nordrhein. West/alert yore 30. November 1.949. - - (Nicht im

Druck ver6ffentlicht.) Erlafl des NiedersS~hs[schen Minigers /i~r Ar~eit, Au/bau und Gesundkeit yore 17. J-anuar 1950. - -

(Nicht im Druck verSffenVlicht.) Kautschukmasse yon Mundstficken fiir Saugfiaschen, BeiBringe und Warzenhiitchen diirfen

nicht mehr als 1% Zink enthalten. Die frfiheren Erlasse des Preul~ischen Ministers/fir Volks- wohlfahrt - - M I I 2439/31 - - W. M. VI 7269 M.f.M. I - - M. f. L., D. und F. yore 12.Augus~ 1931 (vom RMdI. iibernommen), I I A 34000/31. August yore 7. September 1931 sind noch in Gfiltigkeit. F. Egger (Mannheim).

Page 8: Gesetze und Verordnungen

76 Zeitschriftenreferate.

H e s s e n . Metalltuben bei Zahnereme.

Erla[3 des Hessischen Staatsministeriums, Minister des Innern, O]/entl. Gesundheitswesen, V/med (f) vom 27. Oktober 1999. - - (Stautsanzeiger fiir das Land Hessen 1949, Nr. 46, S. 465.)

I n der letzten Zeit sind bei Zahnereme ~etalltuben aus 98% Blei ohne ausreiehende Ver- nierung beobachtet worden. Unter Hinweis auf § 3 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes wffd - - vor- behaltlich einer Neuregelung des Verkehrs mit blei- und zinkhaltigen Gegenst~nden durch die Bundesregierung - - das Inverkehrbringen yon Zahncreme in Tuben mit mehr als 1% B]ei bis auf weiteres verboten. F. Ejg~r (~nnhMm).

N o r d r h d n - W e s f f a l e n .

Gebiihren Iiir die Abnahme yon Mineralwasserapparaten. Erlafl des Sozialministers des Lancles Nordrhein-West/alen vom 6. Dezember 1949. - - (Nieht im

Druck verSffentlicht.) Die Abnahmepriifung ist gebfihrenpflichtig, ohne Riicksicht auf die GrSBe des Apparates.

F. Egger (M~nnheim).

Zeitschriftenreferate. E. •eubauer: Einwandfreie Lebensmittelherstelhmg unter Selbstverantwortung. Dtsch.

Lebensmittel-Rdsch, 45, 221--22 (1949). Die derzeitige Lebensmi~teliiberwachung erscheint unzureichend. Entsprechend den Vor-

schl~gen yon Bn]~RE Ediese Z. (@es. u. V. O ) 90, 66, (1950)] und LEo~m~]) [diese Z. (Ges. u. V.O.) 90, 67, (1950)] ist die Industrie bier zur selbstverantwortlichen Mithilfe heranzuziehen. Hierbei wiirden den freiberuflichen unabh~ngigen Lebensmitte]chemikern wichtige Aufgaben erwachsen, die sie allerdings in eine Art ~ilfsstellung zu den Lebensmitteluntersuchungs- ~tmtern bringen wfirden. Der aufsichtfiihrende Chemiker h~tte im Einvernehmen mit dem Untersuchungsamt einerseits und der Industrie andererseits seine T~tigkeit auszufiben. Die Bindung dieser Chemiker an die Weisungen irgendeines Fachverbandes wird abgelehnt.

Absehliel~end wendet sich Verf. gegen die Ausffihrungen yon STUTZ EDtsch. Lebensmittel- l~clsch. 45, 18 (1949)], der den Erfolg einer laufenden Uberwachung bezweifelt hatte. Ein wirk- lich unabh~ngiger, verantwortungsbewuBter Lebensmittelchemiker wird sich dem yon ihm kontrollierten Betrieb gegenfiber stets durchzusetzen wissen. Neue staatliche Uberwachungs- stellen sind nicht anzustreben. Bei der Lebensmittelfiberwachung ist die Bevormundung des Lebensmittelchemikers durch den Arzt abzulehnen. Dem Lebensmittelchemiker ist die ihm auf seinem Spezialgebiet zustehende Selbstitndigkeit zu gew~hren. F. Egger (Mannheim).

- - : Verwendung und Behandlung yon Zentri~ugensehlamm. Molkerei-Ztg. [Hildesheim] 2, 219 (194:8).

Gem~B § 25 der Ausffihrungsvorschriften des Bundesrates yore 7. I)ezember 1911 (RGB1. 1912, 4) ist die Verwendtmg yon Zentrifugenschlamm aus Molkereien zur Weiterverarbeitung fiir technische oder sonstige Zwecl~e in der Nahrungsmittelindustrie verboten. Auf dieses Verbot wnrde im Sommer 1947 dureh ErlM~ des Niedersi~chs. Min. ELF erneut hingewiesen.

Das Verbot wurde mit Riieksicht darauf erlassen, dal~ der Zentrifugenschlamm besonders reich an Bakterien - - namentlich auch an Tuberkelbacillen ist. - - Die Weiterverarbeitung fiir rein technisehe Zwecke kann deshalb nicht zugelassen werden, well damit eine miGbrauchliche Benfitzung, insbesondere a]s Nahrungs- oder Futtermittel, niebt mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Auch eine Verwendung als Fisehfutter ist verboten. Bestimmungsgem~B ist der Zentrifugensehlamm in den 5[olkereien t~iglieh dtlrCh Verbren~en oder Vergraben zu beseitigen.

Trotz dieser Bestimmungen wurde in Unkenatnis derse]ben ffir Zwecke der Nahnmgsmittel- industrie, namentlich zur tterste]lung yon Sappenwfirze, Zentrifugenschlamm verwendet. ~-ber das Produkt wurden Klagen seitens der Verbraucher laut, worauf auf Grund der an- geste]lten Untersuchungen beim zust~ndigen Lebensmitteluntersuchungsamt die weitere I-Ier- ste]lung der Wfirze untersagt wurde.

Molkereien, die Zentrifugensehlamm zur Weiterverarbeitung abgeben, maehen sich strafbar. G. Roeder (Haunersdorf). ,