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Deutscher Bundestag Drucksache 15/4067 15. Wahlperiode 28. 10. 2004 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikations- gesetz – JKomG) A. Problem und Ziel Durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (ZustRG) vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), das am 1. Juli 2002 in Kraft getreten ist, und das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Geschäftsverkehr (FormVorAnpG) vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), das am 1. August 2001 in Kraft getreten ist, wurden erste Schritte zu einer Öffnung der Justiz für den elektronischen Rechtsverkehr unternommen. Die rechtlichen Grundlagen für die Einreichung elektronischer Schriftsätze bei Gericht sowie elektronische Zustel- lungen an einen bestimmten Personenkreis wurden geschaffen. Um eine umfas- sende elektronische Aktenbearbeitung innerhalb des Gerichts zu ermöglichen, besteht für die auf dem Medium „Papier“ basierenden gerichtlichen Verfahren weiterer Gesetzgebungsbedarf in den einzelnen Verfahrensordnungen. Die notwendigen Gesetzesänderungen sind zugleich Voraussetzung dafür, dass die Initiative „BundOnline 2005“ im Bereich der Bundesjustiz umgesetzt werden kann. B. Lösung In der Zivilprozessordnung sowie in den weiteren Verfahrensordnungen sind Anpassungen an die Erfordernisse einer elektronischen Aktenbearbeitung vor- zunehmen. Dazu ist das gerichtliche elektronische Dokument als Äquivalent zu der Papierform in die Verfahrensordnungen einzuführen und im Hinblick auf Signaturerfordernis und Beweiskraft auszugestalten. Elektronische Parallelfor- men für die Anbringung von Vermerken oder für eine Verbindung von Doku- menten müssen normiert werden. Der Gesetzentwurf baut auf den Regelungen auf, die durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Geschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) für das Privatrecht und durch das Dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) für das Verwaltungsrecht eingeführt worden sind.

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Deutscher Bundestag Drucksache 15/406715. Wahlperiode 28. 10. 2004

Gesetzentwurfder Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes über die Verwendung elektronischerKommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikations-gesetz – JKomG)

A. Problem und ZielDurch das Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichenVerfahren (ZustRG) vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), das am 1. Juli 2002in Kraft getreten ist, und das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften desPrivatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Geschäftsverkehr(FormVorAnpG) vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), das am 1. August 2001in Kraft getreten ist, wurden erste Schritte zu einer Öffnung der Justiz für denelektronischen Rechtsverkehr unternommen. Die rechtlichen Grundlagen für dieEinreichung elektronischer Schriftsätze bei Gericht sowie elektronische Zustel-lungen an einen bestimmten Personenkreis wurden geschaffen. Um eine umfas-sende elektronische Aktenbearbeitung innerhalb des Gerichts zu ermöglichen,besteht für die auf dem Medium „Papier“ basierenden gerichtlichen Verfahrenweiterer Gesetzgebungsbedarf in den einzelnen Verfahrensordnungen. Dienotwendigen Gesetzesänderungen sind zugleich Voraussetzung dafür, dass dieInitiative „BundOnline 2005“ im Bereich der Bundesjustiz umgesetzt werdenkann.

B. LösungIn der Zivilprozessordnung sowie in den weiteren Verfahrensordnungen sindAnpassungen an die Erfordernisse einer elektronischen Aktenbearbeitung vor-zunehmen. Dazu ist das gerichtliche elektronische Dokument als Äquivalent zuder Papierform in die Verfahrensordnungen einzuführen und im Hinblick aufSignaturerfordernis und Beweiskraft auszugestalten. Elektronische Parallelfor-men für die Anbringung von Vermerken oder für eine Verbindung von Doku-menten müssen normiert werden. Der Gesetzentwurf baut auf den Regelungenauf, die durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechtsund anderer Vorschriften an den modernen Geschäftsverkehr vom 13. Juli 2001(BGBl. I S. 1542) für das Privatrecht und durch das Dritte Gesetz zur Änderungverwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002 (BGBl. IS. 3322) für das Verwaltungsrecht eingeführt worden sind.

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Drucksache 15/4067 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

C. AlternativenDie Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für die Einführung der elektro-nischen Aktenbearbeitung in der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie in derFachgerichtsbarkeit ist ohne Alternative.

D. Finanzielle AuswirkungenDie Einführung der elektronischen Aktenbearbeitung ist mit Anschaffungskos-ten für die öffentlichen Haushalte verbunden. Etwaige zusätzliche Kosten desBundes werden aus den Etats der für die jeweiligen Bundesgerichte zuständigenRessorts im Rahmen der verfügbaren Mittel finanziert. Langfristig sind auchEinsparungen, insbesondere bei Raum-, Personal-, Papier-, Porto- und Versand-kosten zu erwarten.

E. Sonstige KostenFür die Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittlere Rechtsanwaltskanz-leien, können Anschaffungskosten für die erforderliche IT-Ausstattung anfallen.Aber auch hier können auf lange Zeit Kompensationen erwartet werden. Kostenfür soziale Sicherungssysteme werden nicht erwartet. Ebenso sind keine Aus-wirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau,zu erwarten. Der Entwurf hat auch keine erkennbaren gleichstellungspolitischenAuswirkungen.

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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/4067

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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/4067

Anlage 1

Entwurf eines Gesetzes über die Verwendung elektronischerKommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz – JKomG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der im BundesgesetzblattTeil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 26des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wiefolgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 130a wird folgende Angabeeingefügt:

„§ 130b Gerichtliches elektronisches Dokument“.

b) Die Angabe zu § 143 wird wie folgt gefasst:

„§ 143 Anordnung der Aktenübermittlung“.

c) Die Angabe zu § 190 wird wie folgt gefasst:

„§ 190 Einheitliche Zustellungsformulare“.

d) Die Angabe zu § 292a wird gestrichen.

e) Nach der Angabe zu § 297 werden folgende Angabeneingefügt:

㤠298 Aktenausdruck

§ 298a Elektronische Akte“.

f) Nach der Angabe zu § 371 wird folgende Angabe ein-gefügt:

„§ 371a Beweiskraft elektronischer Dokumente“.

g) Nach der Angabe zu § 416 wird folgende Angabe ein-gefügt:

„§ 416a Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentli-chen elektronischen Dokuments“.

h) Die Angabe zu § 659 wird wie folgt gefasst:

„§ 659 Formulare“.

i) Die Angabe zu § 703c wird wie folgt gefasst:

„§ 703c Formulare; Einführung der maschinellenBearbeitung“.

2. § 105 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Festsetzungsbeschluss kann auf das Urteilund die Ausfertigungen gesetzt werden, sofern beiEingang des Antrags eine Ausfertigung des Urteilsnoch nicht erteilt ist und eine Verzögerung der Ausfer-tigung nicht eintritt. Erfolgt der Festsetzungsbe-schluss in der Form des § 130b, ist er in einem geson-

derten elektronischen Dokument festzuhalten. DasDokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbin-den.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Eine besondere Ausfertigung und Zustellungdes Festsetzungsbeschlusses findet in den Fällen desAbsatzes 1 nicht statt. Den Parteien ist der festgesetzteBetrag mitzuteilen, dem Gegner des Antragstellersunter Beifügung der Abschrift der Kostenberechnung.Die Verbindung des Festsetzungsbeschlusses mit demUrteil soll unterbleiben, sofern dem Festsetzungsan-trag auch nur teilweise nicht entsprochen wird.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

3. In § 117 Abs. 3 und 4 wird das Wort „Vordrucke“ jeweilsdurch das Wort „Formulare“ ersetzt.

4. In § 128a Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Ton“ dieWörter „an den Ort, an dem sich ein Zeuge oder ein Sach-verständiger während der Vernehmung aufhalten, und“eingefügt.

5. In § 129a Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „übersenden“durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.

6. Dem § 130a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für dasGericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Ab-sender unter Angabe der geltenden technischen Rahmen-bedingungen unverzüglich mitzuteilen.“

7. Nach § 130a wird folgender § 130b eingefügt:

㤠130bGerichtliches elektronisches Dokument

Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger,dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Ge-richtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vor-schreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elek-tronisches Dokument, wenn die verantwortenden Perso-nen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügenund das Dokument mit einer qualifizierten elektronischenSignatur versehen.“

8. In § 133 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Dasgilt nicht“ die Wörter „für elektronisch übermittelteDokumente sowie“ eingefügt.

9. § 137 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Schriftstücke“ durch dasWort „Dokumente“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort „Schriftstücken“ durch dasWort „Dokumenten“ ersetzt.

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Drucksache 15/4067 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

10. In § 143 wird das Wort „Schriftstücken“ durch das Wort„Dokumenten“ ersetzt.

11. Dem § 160a wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die endgültige Herstellung durch Aufzeichnungauf Datenträger in der Form des § 130b ist möglich.“

12. Dem § 164 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Formdes § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischenDokument festzuhalten. Das Dokument ist mit demProtokoll untrennbar zu verbinden.“

13. § 166 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Schriftstücks“ durch dasWort „Dokuments“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „Schriftstücke“ durch dasWort „Dokumente“ ersetzt.

14. In § 186 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-fügt:

„Sie kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Be-kanntmachungen bestimmten elektronischen Informa-tions- und Kommunikationssystem erfolgen.“

15. In § 189 wird das Wort „Schriftstücks“ durch das Wort„Dokuments“ und das Wort „Schriftstück“ durch dasWort „Dokument“ ersetzt.

16. § 190 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 190Einheitliche Zustellungsformulare“.

b) Das Wort „Vordrucke“ wird durch das Wort „For-mulare“ ersetzt.

17. In § 195 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Schrift-stück“ durch das Wort „Dokument“ ersetzt und dieWörter „zu übergebende“ gestrichen.

18. In § 221 wird das Wort „Schriftstücks“ durch das Wort„Dokuments“ ersetzt.

19. Dem § 253 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, so-weit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.“

20. § 292a wird aufgehoben.

21. Nach § 297 werden die folgenden §§ 298, 298a einge-fügt:

㤠298Aktenausdruck

(1) Von einem elektronischen Dokument (§§ 130a,130b) kann ein Ausdruck für die Akten gefertigt wer-den.

(2) Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten,

1. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signaturausweist,

2. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die An-bringung der Signatur ausweist.

(3) Das elektronische Dokument ist bis zum rechts-kräftigen Abschluss des Verfahrens zu speichern.

§ 298aElektronische Akte

(1) Die Prozessakten können elektronisch geführtwerden. Die Bundesregierung und die Landesregierun-gen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverord-nung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Aktengeführt werden sowie die hierfür geltenden organisato-risch-technischen Rahmenbedingungen für die Bil-dung, Führung und Aufbewahrung der elektronischenAkten. Die Landesregierungen können die Ermächti-gung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizver-waltungen übertragen. Die Zulassung der elektroni-schen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahrenbeschränkt werden.

(2) In Papierform eingereichte Schriftstücke undsonstige Unterlagen sollen zur Ersetzung der Urschriftin ein elektronisches Dokument übertragen werden. DieUnterlagen sind, sofern sie in Papierform weiter benö-tigt werden, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ver-fahrens aufzubewahren.

(3) Das elektronische Dokument muss den Vermerkenthalten, wann und durch wen die Unterlagen in einelektronisches Dokument übertragen worden sind.“

22. § 299 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Werden die Prozessakten elektronisch ge-führt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsichtdurch Erteilung eines Aktenausdrucks, durch Wie-dergabe auf einem Bildschirm oder Übermittlungvon elektronischen Dokumenten. Für die Übermitt-lung ist die Gesamtheit der Dokumente mit einerqualifizierten elektronischen Signatur zu versehenund gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.“

b) In Absatz 4 wird das Wort „Schriftstücke“ durch dasWort „Dokumente“ ersetzt.

23. Dem § 313b wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Prozess-akten elektronisch geführt werden.“

24. § 315 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort „übergeben“ jeweilsdurch das Wort „übermitteln“ ersetzt.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Werden die Prozessakten elektronisch geführt, hatder Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Ver-merk in einem gesonderten Dokument festzuhalten.Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu ver-binden.“

25. Dem § 317 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Dem Urteil steht ein Urteilsausdruck gemäß § 298gleich.“

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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/4067

26. Dem § 319 Abs. 2 und dem § 320 Abs. 4 werden je-weils folgende Sätze angefügt:

„Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des§ 130b, ist er in einem gesonderten elektronischenDokument festzuhalten. Das Dokument ist mit demUrteil untrennbar zu verbinden.“

27. Dem § 340a wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht, wenn die Einspruchsschrift als elektro-nisches Dokument übermittelt wird.“

28. In § 362 Abs. 2 wird das Wort „übersendet“ durch dasWort „übermittelt“ ersetzt.

29. Nach § 371 wird folgender § 371a eingefügt:

㤠371aBeweiskraft elektronischer Dokumente

(1) Auf private elektronische Dokumente, die miteiner qualifizierten elektronischen Signatur versehensind, finden die Vorschriften über die Beweiskraft pri-vater Urkunden entsprechende Anwendung. Der An-schein der Echtheit einer in elektronischer Form vorlie-genden Erklärung, der sich auf Grund der Prüfung nachdem Signaturgesetz ergibt, kann nur durch Tatsachenerschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran be-gründen, dass die Erklärung vom Signaturschlüssel-In-haber abgegeben worden ist.

(2) Auf elektronische Dokumente, die von einer öf-fentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amts-befugnisse oder von einer mit öffentlichem Glaubenversehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenenGeschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstelltworden sind (öffentliche elektronische Dokumente),finden die Vorschriften über die Beweiskraft öffent-licher Urkunden entsprechende Anwendung. Ist dasDokument mit einer qualifizierten elektronischen Sig-natur versehen, gilt § 437 entsprechend.“

30. In § 377 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „übersandt“ durchdas Wort „übermittelt“ ersetzt.

31. § 411 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, so hat derSachverständige das von ihm unterschriebene Gutach-ten der Geschäftsstelle zu übermitteln.“

32. Nach § 416 wird folgender § 416a eingefügt:

㤠416aBeweiskraft des Ausdrucks eines

öffentlichen elektronischen Dokuments

Der mit einem Beglaubigungsvermerk verseheneAusdruck eines öffentlichen elektronischen Dokumentsgemäß § 371a Abs. 2, den eine öffentliche Behörde in-nerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder einemit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalbdes ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorge-schriebenen Form erstellt hat, sowie der Ausdruck einesgerichtlichen elektronischen Dokuments, der einen Ver-merk des zuständigen Gerichts gemäß § 298 Abs. 2 ent-hält, stehen einer öffentlichen Urkunde in beglaubigterAbschrift gleich.“

33. § 647 Abs. 1 wird wie folgt geändert:a) In Nummer 4 wird das Wort „Vordrucks“ durch das

Wort „Formulars“ ersetzt.b) In Nummer 5 werden das Wort „Vordrucke“ durch

das Wort „Formulare“ und das Wort „Vordruck“durch das Wort „Formular“ ersetzt.

34. In § 648 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Vordrucks“durch das Wort „Formulars“ ersetzt.

35. In § 657 wird das Wort „Vordrucke“ durch das Wort„Formulare“ ersetzt.

36. § 659 wird wie folgt geändert:a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 659Formulare“.

b) In den Absätzen 1 und 2 wird das Wort „Vordrucke“jeweils durch das Wort „Formulare“ ersetzt.

37. § 692 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 1 Nr. 5 werden das Wort „Vordrucke“

durch das Wort „Formulare“ und das Wort „Vor-druck“ durch das Wort „Formular“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden vor dem Punkt die Wörter „odereine elektronische Signatur “ eingefügt.

38. § 696 Abs. 2 wird wie folgt geändert:a) In Satz 1 werden nach dem Wort „tritt“ ein Komma

und die Wörter „sofern die Akte nicht elektronischübermittelt wird,“ eingefügt.

b) Es wird folgender Satz angefügt:„§ 298 findet keine Anwendung.“

39. § 699 Abs. 4 wird wie folgt geändert:a) In Satz 1 wird das Wort „Übergabe“ durch das Wort

„Übermittlung“ ersetzt.b) In Satz 2 wird das Wort „übergeben“ durch das Wort

„übermittelt“ ersetzt.40. In § 702 Abs. 1 und § 703c Abs. 1 und 2 wird jeweils

das Wort „Vordrucke“ durch das Wort „Formulare“ er-setzt.

41. Dem § 734 werden folgende Sätze angefügt:„Werden die Prozessakten elektronisch geführt, so istder Vermerk in einem gesonderten elektronischen Do-kument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteiluntrennbar zu verbinden.“

42. In § 754 wird nach dem Wort „schriftlichen“ einKomma und das Wort „elektronischen“ eingefügt unddas Wort „Übergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ersetzt.

43. Dem § 758a wird folgender Absatz 6 angefügt:„(6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-

tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung desBundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass einerrichterlichen Durchsuchungsanordnung nach Absatz 1einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführtsind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. FürVerfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch

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Drucksache 15/4067 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die dieVerfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unter-schiedliche Formulare eingeführt werden.“

44. Dem § 760 wird folgender Satz angefügt:

„Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektro-nisch geführt, erfolgt die Gewährung von Akteneinsichtdurch Erteilung von Ausdrucken oder durch Übermitt-lung von elektronischen Dokumenten.“

45. § 813 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „in der Niederschrift über die Pfändung“werden durch die Wörter „in dem Pfändungsproto-koll“ ersetzt.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

„Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektro-nisch geführt, so ist das Ergebnis der Schätzung ineinem gesonderten elektronischen Dokument zuvermerken. Das Dokument ist mit dem Pfändungs-protokoll untrennbar zu verbinden.“

46. Dem § 829 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung desBundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass einesPfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzufüh-ren. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind,muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfah-ren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bear-beiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfah-ren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedli-che Formulare eingeführt werden.“

47. § 948 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort „Bundesanzeiger“ wird durch die Wörter„elektronischen Bundesanzeiger“ ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Zusätzlich kann die öffentliche Bekanntmachungin einem von dem Gericht für Bekanntmachungenbestimmten elektronischen Informations- und Kom-munikationssystem erfolgen.“

48. Dem § 1009 wird folgender Satz angefügt:

„Zusätzlich kann die öffentliche Bekanntmachung ineinem von dem Gericht für Bekanntmachungen be-stimmten elektronischen Informations- und Kommuni-kationssystem erfolgen.“

49. § 1031 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Schriftstück“ durch dasWort „Dokument“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „Schriftstück“ durch dasWort „Dokument“ und das Wort „Schriftstücks“durch das Wort „Dokuments“ ersetzt.

c) In Absatz 3 wird das Wort „Schriftstück“ durch dasWort „Dokument“ ersetzt.

50. § 1047 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Schriftstücken“durch das Wort „Dokumenten“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort „Schriftstücke“ durch dasWort „Dokumente“ ersetzt.

51. In § 1054 Abs. 4 wird das Wort „übersenden“ durch dasWort „übermitteln“ ersetzt.

52. Im Übrigen werden ersetzt:

a) in § 127 Abs. 3 Satz 5 und § 331 Abs. 3 Satz 1 dasWort „übergeben“ jeweils durch das Wort „übermit-telt“,

b) in §§ 176, 181 Abs. 1, § 182 Abs. 1 und § 193 dasWort „Vordruck“ jeweils durch das Wort „Formu-lar“,

c) in § 328 Abs. 1 Nr. 2, § 624 Abs. 4 und § 1048Abs. 3 das Wort „Schriftstück“ jeweils durch dasWort „Dokument“,

d) in § 806a Abs. 1, § 827 Abs. 2, § 854 Abs. 2, § 1043Abs. 2, § 1046 Abs. 1 und § 1049 Abs. 1 das Wort„Schriftstücke“ jeweils durch das Wort „Doku-mente“,

e) in §§ 187, 950, 956, 1014, 1017 Abs. 2, § 1020Satz 3 und § 1022 Abs. 1 Satz 3 das Wort „Bun-desanzeiger“ jeweils durch die Wörter „elektroni-schen Bundesanzeiger“.

Artikel 2Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Be-kanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletztgeändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember2001 (BGBl. I S. 3987), wird wie folgt geändert:

1. In § 28 Satz 5 wird das Wort „zuzusenden“ durch dieWörter „zu übermitteln“ ersetzt.

2. Nach § 55 werden folgende §§ 55a und 55b eingefügt:

㤠55a

(1) Die Beteiligten können dem Gericht elektronischeDokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligenZuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bun-desregierung oder der Landesregierungen zugelassenworden ist. Die Rechtsverordnung bestimmt den Zeit-punkt, von dem an Dokumente an ein Gericht elektro-nisch übermittelt werden können, sowie die Art undWeise, in der elektronische Dokumente einzureichensind. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unter-zeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine qualifi-zierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signatur-gesetzes vorzuschreiben. Neben der qualifizierten elek-tronischen Signatur kann auch ein anderes sicheres Ver-fahren zugelassen werden, das die Authentizität und dieIntegrität des übermittelten elektronischen Dokumentssicherstellt. Die Landesregierungen können die Ermäch-tigung auf die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zustän-digen obersten Landesbehörden übertragen. Die Zulas-sung der elektronischen Übermittlung kann auf einzelneGerichte oder Verfahren beschränkt werden. Die Rechts-verordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zu-stimmung des Bundesrates.

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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/4067

(2) Ein elektronisches Dokument ist dem Gericht zu-gegangen, wenn es in der von der Rechtsverordnung nachAbsatz 1 Satz 1 und 2 bestimmten Art und Weise über-mittelt worden ist und wenn die für den Empfang be-stimmte Einrichtung es aufgezeichnet hat. Die Vorschrif-ten dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriftenfür die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.Genügt das Dokument nicht den Anforderungen, ist diesdem Absender unter Angabe der für das Gericht gelten-den technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit-zuteilen.

(3) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durchden Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäfts-stelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Auf-zeichnung als elektronisches Dokument, wenn die ver-antwortenden Personen am Ende des Dokuments ihrenNamen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifi-zierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signa-turgesetzes versehen.

§ 55b

(1) Die Prozessakten können elektronisch geführt wer-den. Die Bundesregierung und die Landesregierungenbestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverord-nung den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten elek-tronisch geführt werden. In der Rechtsverordnung sinddie organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen fürdie Bildung, Führung und Verwahrung der elektroni-schen Akten festzulegen. Die Landesregierungen könnendie Ermächtigung auf die für die Verwaltungsgerichtsbar-keit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelneGerichte oder Verfahren beschränkt werden. Die Rechts-verordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zu-stimmung des Bundesrates.

(2) Dokumente, die nicht der Form entsprechen, in derdie Akte geführt wird, sind in die entsprechende Form zuübertragen und in dieser Form zur Akte zu nehmen, so-weit die Rechtsverordnung nach Absatz 1 nichts anderesbestimmt.

(3) Die Originaldokumente sind bis zum rechtskräfti-gen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.

(4) Ist ein in Papierform eingereichtes Dokument in einelektronisches Dokument übertragen worden, muss die-ses den Vermerk enthalten, wann und durch wen dieÜbertragung vorgenommen worden ist. Ist ein elektroni-sches Dokument in die Papierform überführt worden,muss der Ausdruck den Vermerk enthalten, wen die Si-gnaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist und wel-chen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringungder Signatur ausweist.

(5) Dokumente, die nach Absatz 2 hergestellt sind,sind für das Verfahren zugrunde zu legen, soweit keinAnlass besteht, an der Übereinstimmung mit dem einge-reichten Dokument zu zweifeln.“

3. § 56a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Schriftstück“ durchdas Wort „Dokument“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt

durch Aushang an der Gerichtstafel und Veröffentli-chung im elektronischen Bundesanzeiger sowie inden im Beschluss nach Absatz 1 Satz 2 bestimmtenTageszeitungen. Sie kann zusätzlich in einem vondem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten In-formations- und Kommunikationssystem erfolgen.Bei einer Entscheidung genügt die öffentliche Be-kanntmachung der Entscheidungsformel und derRechtsbehelfsbelehrung. Statt des bekannt zu ma-chenden Dokuments kann eine Benachrichtigung öf-fentlich bekannt gemacht werden, in der angegebenist, wo das Dokument eingesehen werden kann. EineTerminbestimmung oder Ladung muss im vollstän-digen Wortlaut öffentlich bekannt gemacht werden.“

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Schriftstück“durch das Wort „Dokument“ ersetzt.

4. In § 58 Abs. 1 und 2 werden nach dem Wort „schrift-lich“ jeweils die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

5. In § 59 werden nach dem Wort „schriftlichen“ die Wör-ter „oder elektronischen“ eingefügt.

6. § 65 Abs. 3 wird wie folgt geändert:a) In Satz 3 wird das Wort „Bundesanzeiger“ durch die

Wörter „elektronischen Bundesanzeiger“ ersetzt.b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Sie kann zusätzlich in einem von dem Gericht fürBekanntmachungen bestimmten Informations- undKommunikationssystem erfolgen.“

c) Im neuen Satz 6 wird das Wort „Bundesanzeiger“durch die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger“ersetzt.

7. In § 81 Abs. 2 werden nach dem Wort „sollen“ die Wör-ter „vorbehaltlich des § 55a Abs. 2 Satz 2“ eingefügt.

8. In § 82 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „ein von ihmbestimmter Richter (Berichterstatter)“ durch die Wörter„der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zu-ständige Berufsrichter (Berichterstatter)“ ersetzt.

9. § 86 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „übersenden“

durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.b) In Absatz 5 werden jeweils nach dem Wort „Urkun-

den“ die Wörter „oder elektronischen Dokumente“eingefügt.

10. § 86a wird aufgehoben.11. § 87 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:„2. den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung

ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorle-gung von Urkunden, die Übermittlung vonelektronischen Dokumenten und die Vorlegungvon anderen zur Niederlegung bei Gericht ge-eigneten Gegenständen aufgeben, insbesondereeine Frist zur Erklärung über bestimmte klä-rungsbedürftige Punkte setzen;“.

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Drucksache 15/4067 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Urkunden“die Wörter „oder die Übermittlung von elektroni-schen Dokumenten“ eingefügt.

12. In § 87b Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „vorzule-gen“ die Wörter „sowie elektronische Dokumente zuübermitteln“ eingefügt.

13. § 99 wird wie folgt geändert:a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkundenoder Akten, zur Übermittlung elektronischer Doku-mente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn dasBekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten,elektronischen Dokumente oder dieser Auskünftedem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteilebereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einemGesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehaltenwerden müssen, kann die zuständige oberste Auf-sichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Ak-ten, die Übermittlung der elektronischen Doku-mente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Akten“ ein

Komma und die Wörter „der Übermittlung derelektronischen Dokumente“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Vorlage“ einKomma und das Wort „Übermittlung“ sowienach dem Wort „Akten“ ein Komma und dieWörter „der elektronischen Dokumente“ einge-fügt.

cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „vorzulegen“ein Komma und die Wörter „die elektronischenDokumente zu übermitteln“ eingefügt.

dd) Satz 8 wird wie folgt gefasst:„Können diese nicht eingehalten werden odermacht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend,dass besondere Gründe der Geheimhaltung oderdes Geheimschutzes der Übergabe der Urkun-den oder Akten oder der Übermittlung der elek-tronischen Dokumente an das Gericht entgegen-stehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nachSatz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Ak-ten oder elektronischen Dokumente dem Gerichtin von der obersten Aufsichtsbehörde bestimm-ten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt wer-den.“

ee) In Satz 9 werden nach dem Wort „Akten“ einKomma und die Wörter „elektronischen Doku-mente“ eingefügt.

ff) In Satz 10 werden das Wort „oder“ durch einKomma ersetzt und nach dem Wort „Akten“ einKomma und die Wörter „elektronischen Doku-mente“ eingefügt.

14. § 100 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:„(2) Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die

Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdruckeund Abschriften erteilen lassen. Nach dem Ermessen desVorsitzenden kann der nach § 67 Abs. 1 und 3 bevoll-

mächtigten Person die Mitnahme der Akte in die Woh-nung oder Geschäftsräume, der elektronische Zugriffauf den Inhalt der Akten gestattet oder der Inhalt derAkten elektronisch übermittelt werden. Bei einem elek-tronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten ist sicherzu-stellen, dass der Zugriff nur durch die nach § 67 Abs. 1und 3 bevollmächtigte Person erfolgt. Für die Übermitt-lung von elektronischen Dokumenten ist die Gesamtheitder Dokumente mit einer qualifizierten elektronischenSignatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes zu verse-hen und gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(3) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen undVerfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung unddie Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wirdAkteneinsicht nach Absatz 1 und 2 nicht gewährt.“

15. In § 116 Abs. 2 wird das Wort „übergeben“ durch dasWort „übermitteln“ ersetzt.

16. § 117 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 4 wird das Wort „übergeben“ jeweils

durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.b) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:

„Werden die Akten elektronisch geführt, hat derUrkundsbeamte der Geschäftstelle den Vermerk ineinem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Do-kument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.“

17. Dem § 118 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:„Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Be-schluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil un-trennbar zu verbinden.“

18. Dem § 119 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:„Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Be-schluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil un-trennbar zu verbinden.“

Artikel 3Änderung der Finanzgerichtsordnung

Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekannt-machung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262, 2002 IS. 679), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 27 des Geset-zes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geän-dert:1. In § 47 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „übersenden“ durch

das Wort „übermitteln“ ersetzt.2. Nach § 52 werden folgende §§ 52a und 52b eingefügt:

„§ 52a(1) Die Beteiligten können dem Gericht elektronische

Dokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligenZuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bun-desregierung oder der Landesregierungen zugelassenworden ist. Die Rechtsverordnung bestimmt den Zeit-punkt, von dem an Dokumente an ein Gericht elektronischübermittelt werden können, sowie die Art und Weise, inder elektronische Dokumente einzureichen sind. FürDokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnendenSchriftstück gleichstehen, ist eine qualifizierte elektroni-

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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/4067

sche Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vorzu-schreiben. Neben der qualifizierten elektronischen Signa-tur kann auch ein anderes sicheres Verfahren zugelassenwerden, das die Authentizität und die Integrität des über-mittelten elektronischen Dokuments sicherstellt. Die Lan-desregierungen können die Ermächtigung auf die für dieFinanzgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbe-hörden übertragen. Die Zulassung der elektronischenÜbermittlung kann auf einzelne Gerichte oder Verfahrenbeschränkt werden. Die Rechtsverordnung der Bundes-regierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Ein elektronisches Dokument ist dem Gericht zu-gegangen, wenn es in der nach Absatz 1 Satz 1 bestimm-ten Art und Weise übermittelt worden ist und wenn diefür den Empfang bestimmte Einrichtung es aufgezeichnethat. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügungvon Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keineAnwendung. Genügt das Dokument nicht den Anforde-rungen, ist dies dem Absender unter Angabe der für dasGericht geltenden technischen Rahmenbedingungen un-verzüglich mitzuteilen.

(3) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durchden Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäfts-stelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Auf-zeichnung als elektronisches Dokument, wenn die ver-antwortenden Personen am Ende des Dokuments ihrenNamen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifi-zierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signa-turgesetzes versehen.

§ 52b(1) Die Prozessakten können elektronisch geführt wer-

den. Die Bundesregierung und die Landesregierungenbestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverord-nung den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten elek-tronisch geführt werden. In der Rechtsverordnung sinddie organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen fürdie Bildung, Führung und Verwahrung der elektroni-schen Akten festzulegen. Die Landesregierungen könnendie Ermächtigung auf die für die Finanzgerichtsbarkeitzuständigen obersten Landesbehörden übertragen. DieZulassung der elektronischen Akte kann auf einzelneGerichte oder Verfahren beschränkt werden. Die Rechts-verordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zu-stimmung des Bundesrates.

(2) Dokumente, die nicht der Form entsprechen, in derdie Akte geführt wird, sind in die entsprechende Form zuübertragen und in dieser Form zur Akte zu nehmen, so-weit die Rechtsverordnung nach Absatz 1 nichts anderesbestimmt.

(3) Die Originaldokumente sind bis zum rechtskräfti-gen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.

(4) Ist ein in Papierform eingereichtes Dokument in einelektronisches Dokument übertragen worden, muss die-ses den Vermerk enthalten, wann und durch wen dieÜbertragung vorgenommen worden ist. Ist ein elektroni-sches Dokument in die Papierform überführt worden,muss der Ausdruck den Vermerk enthalten, wen die Si-gnaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist und wel-chen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringungder Signatur ausweist.

(5) Dokumente, die nach Absatz 2 hergestellt sind,sind für das Verfahren zugrunde zu legen, soweit keinAnlass besteht, an der Übereinstimmung mit dem einge-reichten Dokument zu zweifeln.“

3. § 55 wird wie folgt geändert:a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Frist für einen Rechtsbehelf beginnt nur zulaufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, dieVerwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen derRechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzu-haltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrtworden ist.“

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftli-che“ die Wörter „oder elektronische“ eingefügt.

4. § 60a wird wie folgt geändert:a) In Satz 3 wird das Wort „Bundesanzeiger“ durch die

Wörter „elektronischen Bundesanzeiger“ ersetzt.b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Sie kann zusätzlich in einem von dem Gericht fürBekanntmachungen bestimmten Informations- undKommunikationssystem erfolgen.“

c) Im neuen Satz 6 wird das Wort „Bundesanzeiger“durch die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger“ersetzt.

5. In § 62 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „schriftlichen“ein Komma und das Wort „elektronischen“ eingefügt.

6. In § 65 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „ein von ihm be-stimmter Richter (Berichterstatter)“ durch die Wörter„der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zustän-dige Berufsrichter (Berichterstatter)“ ersetzt.

7. In § 68 Satz 3, § 71 Abs. 2, § 77 Abs. 1 Satz 4 wird dasWort „übersenden“ jeweils durch das Wort „übermitteln“ersetzt.

8. § 77a wird aufgehoben.9. § 78 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakte und

die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen.“b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Beteiligte können sich auf ihre Kosten durchdie Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Aus-drucke und Abschriften erteilen lassen. Nach dem Er-messen des Vorsitzenden kann Bevollmächtigten, diezu den in § 3 Nr. 1 und § 4 Nr. 1 und 2 des Steuerbe-ratungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personengehören, der elektronische Zugriff auf den Inhalt derAkten gestattet oder der Inhalt der Akten elektronischübermittelt werden. Bei einem elektronischen Zugriffauf den Inhalt der Akten ist sicherzustellen, dass derZugriff nur durch den Bevollmächtigten erfolgt. Fürdie Übermittlung von elektronischen Dokumenten istdie Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifizier-ten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signa-turgesetzes zu versehen und gegen unbefugte Kennt-nisnahme zu schützen.“

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Drucksache 15/4067 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und das Wort„Schriftstücke“ wird durch das Wort „Dokumente“ersetzt.

10. § 79 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterungihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegungvon Urkunden, die Übermittlung von elektroni-schen Dokumenten und die Vorlegung vonanderen zur Niederlegung bei Gericht geeigne-ten Gegenständen aufgeben, insbesondere eineFrist zur Erklärung über bestimmte klärungs-bedürftige Punkte setzen;“.

b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Urkunden“die Wörter „oder die Übermittlung von elektroni-schen Dokumenten“ eingefügt.

11. § 79b Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:„2. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzu-

legen oder elektronische Dokumente zu übermit-teln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.“

12. In § 82 wird die Angabe „§§ 358 bis 377“ durch die An-gabe „§§ 358 bis 371, 372 bis 377“ ersetzt.

13. In § 85 wird das Wort „Schriftstücke“ durch das Wort„Dokumente“ ersetzt.

14. § 86 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Akten“ ein

Komma und die Wörter „zur Übermittlung elektro-nischer Dokumente“ eingefügt.

b) In Absatz 2 werden im ersten Teilsatz nach demWort „Urkunden“ ein Komma und die Wörter „elek-tronischer Dokumente“ und im letzten Teilsatz nachdem Wort „Akten“ ein Komma und die Wörter „dieÜbermittlung elektronischer Dokumente“ einge-fügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Auf Antrag eines Beteiligten stellt der Bun-

desfinanzhof in den Fällen der Absätze 1 und 2 ohnemündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob dieVerweigerung der Vorlage der Urkunden oder Ak-ten, der Übermittlung elektronischer Dokumenteoder die Verweigerung der Erteilung von Auskünf-ten rechtmäßig ist. Der Antrag ist bei dem für dieHauptsache zuständigen Gericht zu stellen. AufAufforderung des Bundesfinanzhofs hat die obersteAufsichtsbehörde die verweigerten Dokumenteoder Akten vorzulegen oder zu übermitteln oderdem Gericht die verweigerten Auskünfte zu erteilen.Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfah-ren unterliegt den Vorschriften des materiellenGeheimschutzes. Können diese nicht eingehaltenwerden oder macht die zuständige oberste Auf-sichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe derGeheimhaltung oder des Geheimschutzes einerÜbergabe oder Übermittlung der Dokumente oderder Akten an den Bundesfinanzhof entgegenstehen,wird die Vorlage nach Satz 3 dadurch bewirkt, dassdie Dokumente oder Akten dem Gericht in von der

obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlich-keiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nachSatz 3 vorgelegten oder übermittelten Dokumenteoder Akten und für die gemäß Satz 6 geltend ge-machten besonderen Gründe gilt § 78 nicht. DieMitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltungverpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Artund Inhalt der geheimgehaltenen Dokumente oderAkten und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für dasnichtrichterliche Personal gelten die Regelungendes personellen Geheimschutzes.“

15. In § 89 werden nach dem Wort „Urkunden“ die Wörter„und elektronischen Dokumenten“ eingefügt.

16. In § 104 Abs. 2 wird das Wort „übergeben“ durch dasWort „übermitteln“ ersetzt.

17. § 105 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 4 wird das Wort „übergeben“ jeweils

durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.b) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:

„Werden die Akten elektronisch geführt, hat derUrkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk ineinem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Do-kument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.“

18. Dem § 107 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:„Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Be-schluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil un-trennbar zu verbinden.“

19. Dem § 108 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:„Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Be-schluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil un-trennbar zu verbinden.“

20. Dem § 120 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:„Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Revi-sionseinlegung.“

21. In § 150 werden nach dem Wort „Finanzämter“ dieWörter „und Hauptzollämter“ eingefügt.

Artikel 4Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntma-chung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletztgeändert durch Artikel 4 Abs. 25 des Gesetzes vom 5. Mai2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:1. In § 23 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „oder schrift-

lich“ durch die Wörter „ , schriftlich oder elektronisch“ersetzt.

2. In § 62 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter„oder elektronisch“ eingefügt.

3. Nach § 65 werden folgende §§ 65a und 65b eingefügt:„§ 65a

(1) Die Beteiligten können dem Gericht elektronischeDokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligenZuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung derBundesregierung oder der Landesregierungen zugelas-

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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/4067

sen worden ist. Die Rechtsverordnung bestimmt denZeitpunkt, von dem an Dokumente an ein Gericht elek-tronisch übermittelt werden können, sowie die Art undWeise, in der elektronische Dokumente einzureichensind. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unter-zeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine qualifi-zierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signa-turgesetzes vorzuschreiben. Neben der qualifiziertenelektronischen Signatur kann auch ein anderes sicheresVerfahren zugelassen werden, das die Authentizität unddie Integrität des übermittelten elektronischen Doku-ments sicherstellt. Die Landesregierungen können dieErmächtigung auf die für die Sozialgerichtsbarkeit zu-ständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Zu-lassung der elektronischen Übermittlung kann auf ein-zelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. DieRechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht derZustimmung des Bundesrates.

(2) Ein elektronisches Dokument ist dem Gericht zu-gegangen, wenn es in der nach Absatz 1 Satz 1 bestimm-ten Art und Weise übermittelt worden ist und wenn diefür den Empfang bestimmte Einrichtung es aufgezeichnethat. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügungvon Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keineAnwendung. Genügt das Dokument nicht den Anforde-rungen, ist dies dem Absender unter Angabe der für dasGericht geltenden technischen Rahmenbedingungen un-verzüglich mitzuteilen.

(3) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durchden Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäfts-stelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Auf-zeichnung als elektronisches Dokument, wenn die ver-antwortenden Personen am Ende des Dokuments ihrenNamen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifi-zierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signa-turgesetzes versehen.

§ 65b

(1) Die Prozessakten können elektronisch geführt wer-den. Die Bundesregierung und die Landesregierungenbestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverord-nung den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten elek-tronisch geführt werden. In der Rechtsverordnung sinddie organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen fürdie Bildung, Führung und Verwahrung der elektroni-schen Akten festzulegen. Die Landesregierungen könnendie Ermächtigung auf die für die Sozialgerichtsbarkeitzuständigen obersten Landesbehörden übertragen. DieZulassung der elektronischen Akte kann auf einzelneGerichte oder Verfahren beschränkt werden. Die Rechts-verordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zu-stimmung des Bundesrates.

(2) Dokumente, die nicht der Form entsprechen, in derdie Akte geführt wird, sind in die entsprechende Form zuübertragen und in dieser Form zur Akte zu nehmen, so-weit die Rechtsverordnung nach Absatz 1 nichts anderesbestimmt.

(3) Die Originaldokumente sind bis zum rechtskräfti-gen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.

(4) Ist ein in Papierform eingereichtes Dokument inein elektronisches Dokument übertragen worden, mussdieses den Vermerk enthalten, wann und durch wen dieÜbertragung vorgenommen worden ist. Ist ein elektro-nisches Dokument in die Papierform überführt worden,muss der Ausdruck den Vermerk enthalten, wen dieSignaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist undwelchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbrin-gung der Signatur ausweist.

(5) Dokumente, die nach Absatz 2 hergestellt sind,sind für das Verfahren zugrunde zu legen, soweit keinAnlass besteht, an der Übereinstimmung mit dem ein-gereichten Dokument zu zweifeln.“

4. § 66 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ dieWörter „oder elektronisch“ eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „schriftliche“die Wörter „oder elektronische“ eingefügt.

5. § 75 Abs. 2a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird das Wort „Bundesanzeiger“ durch dieWörter „elektronischen Bundesanzeiger“ ersetzt.

b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Sie kann zusätzlich in einem von dem Gericht fürBekanntmachungen bestimmten Informations- undKommunikationssystem erfolgen.“

6. In § 93 Satz 1 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter„vorbehaltlich des § 65a Abs. 2 Satz 2“ eingefügt.

7. In § 104 Satz 1 wird das Wort „übersendet“ durch dasWort „übermittelt“ ersetzt.

8. In § 106 Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Urkun-den“ die Wörter „sowie um Übermittlung elektroni-scher Dokumente“ eingefügt.

9. § 108a wird aufgehoben.

10. § 119 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Eine Behörde ist zur Vorlage von Urkundenoder Akten, zur Übermittlung elektronischer Doku-mente und zu Auskünften nicht verpflichtet, wenndie zuständige oberste Aufsichtsbehörde erklärt,dass das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkun-den, Akten, elektronischer Dokumente oder Aus-künfte dem Wohl des Bundes oder eines deutschenLandes nachteilig sein würde oder dass die Vor-gänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nachgeheimgehalten werden müssen.“

b) In Absatz 2 werden im ersten Halbsatz nach demWort „Urkunden“ ein Komma und die Wörter „elek-tronische Dokumente“ und im letzten Halbsatz nachdem Wort „Akten“ ein Komma und die Wörter „dieÜbermittlung elektronischer Dokumente“ einge-fügt.

11. § 120 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „übersendende“ durchdas Wort „übermittelnde“ ersetzt.

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Drucksache 15/4067 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Beteiligte können sich auf ihre Kosten durchdie Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Aus-drucke und Abschriften erteilen lassen. Nach demErmessen des Vorsitzenden kann einem Bevoll-mächtigen, der zu den in § 73 Abs. 6 Satz 3 und 4bezeichneten natürlichen Personen gehört, die Mit-nahme der Akte in die Wohnung oder Geschäfts-räume, der elektronische Zugriff auf den Inhalt derAkten gestattet oder der Inhalt der Akten elektro-nisch übermittelt werden. Bei einem elektronischenZugriff auf den Inhalt der Akten ist sicherzustellen,dass der Zugriff nur durch den Bevollmächtigten er-folgt. Für die Übermittlung von elektronischenDokumenten ist die Gesamtheit der Dokumente miteiner qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2Nr. 3 des Signaturgesetzes zu versehen und gegenunbefugte Kenntnisnahme zu schützen. Für die Ver-sendung von Akten, die Übermittlung elektroni-scher Dokumente und die Gewährung des elektroni-schen Zugriffs auf Akten werden Kosten nichterhoben, sofern nicht nach § 197a das Gerichtskos-tengesetz gilt.“

c) In Absatz 4 wird das Wort „Schriftstücke“ durch dasWort „Dokumente“ ersetzt.

12. § 134 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „übergeben“ durchdas Wort „übermittelt“ ersetzt.

b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Ur-kundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk ineinem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Do-kument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.“

13. Dem § 137 wird folgender Satz angefügt:

„Dem Urteil steht ein Urteilsausdruck gemäß § 65bAbs. 4 gleich.“

14. Dem § 138 werden folgende Sätze angefügt:

„Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Ur-kundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einemgesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument istmit dem Urteil untrennbar zu verbinden.“

15. Dem § 139 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch derBeschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteiluntrennbar zu verbinden.“

16. In § 158 Satz 1 werden nach den Wörtern „oder nichtschriftlich“ die Wörter „oder nicht in elektronischerForm“ eingefügt.

17. Dem § 160a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Do-kumente übermittelt werden.“

18. Dem § 164 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, soweit nach § 65aelektronische Dokumente übermittelt werden.“

19. In § 170a Satz 1 werden das Wort „Übergabe“ durchdas Wort „Übermittlung“ und das Wort „zuzuleiten“durch die Wörter „zu übermitteln“ ersetzt.

Artikel 5Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntma-chung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geän-dert durch …, wird wie folgt geändert:1. In § 11a Abs. 4 und § 46a Abs. 8 Satz 1 und 2 wird das

Wort „Vordrucke“ jeweils durch das Wort „Formulare“ersetzt.

2. § 46b wird wie folgt geändert:a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument fürdas Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist diesdem Absender unter Angabe der geltenden techni-schen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzutei-len.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen,

sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtungdes Gerichts das Dokument lesbar aufgezeichnet hat.“

3. Nach § 46b werden folgende §§ 46c und 46d eingefügt:„§ 46c

Gerichtliches elektronisches DokumentSoweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger

oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die hand-schriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieserForm die Aufzeichnung als elektronisches Dokument,wenn die verantwortenden Personen am Ende des Doku-ments ihren Namen hinzufügen und das Dokument je-weils mit einer qualifizierten elektronischen Signaturnach dem Signaturgesetz versehen.

§ 46dElektronische Akte

(1) Die Prozessakten können elektronisch geführt wer-den. Die Bundesregierung und die Landesregierungenbestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnungden Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführtwerden können sowie die hierfür geltenden organisato-risch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung,Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten.Die Landesregierungen können die Ermächtigung durchRechtsverordnung auf die jeweils zuständige obersteLandesbehörde übertragen. Die Zulassung der elektroni-schen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahrenbeschränkt werden.

(2) In Papierform eingereichte Schriftstücke und sons-tige Unterlagen sollen zur Ersetzung der Urschrift in einelektronisches Dokument übertragen werden. Die Unter-lagen sind, sofern sie in Papierform weiter benötigt wer-den, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrensaufzubewahren.

(3) Das elektronische Dokument muss den Vermerkenthalten, wann und durch wen die Unterlagen in ein

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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache 15/4067

elektronisches Dokument übertragen worden sind. DerVermerk ist von der Person, die die Urschrift übertragenhat, elektronisch zu signieren.“

4. In § 50 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Übergabe“ durchdas Wort „Übermittlung“ ersetzt.

5. In § 60 Abs. 4 Satz 3 und Satz 4 wird das Wort „überge-ben“ jeweils durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.

6. § 63 wird wie folgt geändert:a) In der Überschrift wird das Wort „Übersendung“

durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.b) In Satz 1 werden nach dem Wort „übersenden“ die

Wörter „oder elektronisch zu übermitteln“ eingefügt.c) In Satz 2 werden nach dem Wort „Urteilsabschriften“

die Wörter „oder das Urteil in elektronischer Form“eingefügt und das Wort „übersenden“ durch das Wort„übermitteln“ ersetzt.

Artikel 6Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntma-chung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletztgeändert durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. IS. …), wird wie folgt geändert:1. In der Inhaltsübersicht wird in den Angaben zum Ersten

Buch die Angabe „Vierter Abschnitt. Gerichtliche Ent-scheidungen und ihre Bekanntmachung §§ 33 bis 41“durch die Angabe „Vierter Abschnitt. Gerichtliche Ent-scheidungen und Kommunikation zwischen den Beteilig-ten §§ 33 bis 41a“ ersetzt.

2. In der Überschrift vor § 33 werden die Wörter „Gericht-liche Entscheidungen und ihre Bekanntmachung“ durchdie Wörter „Gerichtliche Entscheidungen und Kommuni-kation zwischen den Beteiligten“ ersetzt.

3. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:„§ 41a

(1) An das Gericht oder die Staatsanwaltschaft gerich-tete Erklärungen, Anträge oder deren Begründung, dienach diesem Gesetz ausdrücklich schriftlich abzufassenoder zu unterzeichnen sind, können als elektronischesDokument eingereicht werden, wenn dieses mit einerqualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signa-turgesetz versehen und für die Bearbeitung durch das Ge-richt oder die Staatsanwaltschaft geeignet ist. In derRechtsverordnung nach Absatz 2 kann neben der qualifi-zierten elektronischen Signatur auch ein anderes sicheresVerfahren zugelassen werden, das die Authentizität unddie Integrität des übermittelten elektronischen Doku-ments sicherstellt. Ein elektronisches Dokument ist ein-gegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Ein-richtung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft es auf-gezeichnet hat. Ist ein übermitteltes elektronisches Doku-ment zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies demAbsender unter Angabe der geltenden technischen Rah-menbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Von jedemelektronischen Dokument ist unverzüglich ein Aktenaus-druck zu fertigen.

(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungenbestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung denZeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei denGerichten und Staatsanwaltschaften eingereicht werdenkönnen, sowie die für die Bearbeitung der Dokumentegeeignete Form. Die Landesregierungen können dieErmächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landes-justizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elek-tronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Staats-anwaltschaften oder Verfahren beschränkt werden.“

Artikel 7Änderung des Gesetzes über

OrdnungswidrigkeitenDas Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung

der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. IS. 602), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe „ElfterAbschnitt. Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnah-men“ folgende Angaben eingefügt:

„Zwölfter Abschnitt. Elektronische Dokumente und elek-tronische Aktenführung

§ 110a Erstellung und Einreichung formgebundenerund anderer elektronischer Dokumente bei Be-hörden und Gerichten

§ 110b Elektronische Aktenführung

§ 110c Erstellung und Zustellung elektronischer Doku-mente durch Behörden und Gerichte

§ 110d Aktenausdruck, Akteneinsicht und Aktenüber-sendung

§ 110e Durchführung der Beweisaufnahme“.

2. § 49b wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Kommaersetzt.

b) In Nummer 4 wird nach dem Wort „tritt“ der Punktdurch das Wort „und“ ersetzt.

c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5. § 478 Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessordnung mitder Maßgabe anzuwenden ist, dass für die Über-mittlung durch Verwaltungsbehörden über denAntrag auf gerichtliche Entscheidung das in § 68bezeichnete Gericht im Verfahren nach § 62Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 entscheidet.“

3. In § 49d Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter „der Ver-waltungsbehörde“ gestrichen und nach dem Wort „Wie-dergabe“ die Wörter „inhaltlich und bildlich“ eingefügt.

4. § 51 Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Für die Heilung von Zustellungsmängeln gilt § 9 desVerwaltungszustellungsgesetzes.“

5. Dem § 107 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Wird die Akte elektronisch geführt und erfolgt ihre Über-mittlung elektronisch, beträgt die Pauschale 5 Euro.“

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Drucksache 15/4067 – 16 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

6. Nach § 110 wird folgender Zwölfter Abschnitt eingefügt:„Zwölfter Abschnitt. Elektronische Dokumente und elek-tronische Aktenführung

§ 110aErstellung und Einreichung formgebundenerund anderer elektronischer Dokumente bei

Behörden und Gerichten(1) An die Behörde oder das Gericht gerichtete Erklä-

rungen, Anträge oder deren Begründung, die nach die-sem Gesetz ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zuunterzeichnen sind, können als elektronisches Dokumenteingereicht werden, wenn dieses mit einer qualifiziertenelektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz verse-hen und für die Bearbeitung durch die Behörde oder dasGericht geeignet ist. In der Rechtsverordnung nach Ab-satz 2 kann neben der qualifizierten elektronischen Si-gnatur auch ein anderes sicheres Verfahren zugelassenwerden, das die Authentizität und die Integrität des über-mittelten elektronischen Dokuments sicherstellt. Einelektronisches Dokument ist eingegangen, sobald die fürden Empfang bestimmte Einrichtung der Behörde oderdes Gerichts es aufgezeichnet hat. Ist ein übermittelteselektronisches Dokument zur Bearbeitung nicht geeignet,ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden tech-nischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.Soweit nicht die elektronische Aktenführung nach § 110bzugelassen ist, ist von jedem elektronischen Dokumentunverzüglich ein Aktenausdruck zu fertigen.

(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungenbestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnungden Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente beiden Behörden und Gerichten eingereicht werden können,sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeigneteForm. Die Bundesregierung und die Landesregierungenkönnen die Ermächtigung durch Rechtsverordnung aufdie zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertra-gen. Die Zulassung der elektronischen Form kann aufeinzelne Behörden, Gerichte oder Verfahren beschränktwerden.

(3) Behörden im Sinne dieses Abschnitts sind dieStaatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden ein-schließlich der Vollstreckungsbehörden sowie die Behör-den des Polizeidienstes, soweit diese Aufgaben im Buß-geldverfahren wahrnehmen.

§ 110bElektronische Aktenführung

(1) Die Verfahrensakten können elektronisch geführtwerden. Die Bundesregierung und die Landesregierun-gen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverord-nung den Zeitpunkt, von dem an die Akten elektronischgeführt werden oder im behördlichen Verfahren geführtwerden können sowie die hierfür geltenden organisato-risch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung,Führung und Aufbewahrung der elektronisch geführtenAkten. Die Bundesregierung und die Landesregierungenkönnen die Ermächtigung durch Rechtsverordnung aufdie zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertra-gen. Die Zulassung der elektronischen Aktenführungkann auf einzelne Behörden, Gerichte oder Verfahren be-schränkt werden.

(2) Zu den elektronisch geführten Akten eingereichteund für eine Übertragung geeignete Schriftstücke undGegenstände des Augenscheins (Urschriften) sind zur Er-setzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zuübertragen, soweit die Rechtsverordnung nach Absatz 1nichts anderes bestimmt. Das elektronische Dokumentmuss den Vermerk enthalten, wann und durch wen dieUrschrift übertragen worden ist. Die Urschriften sind biszum Abschluss des Verfahrens so aufzubewahren, dasssie auf Anforderung innerhalb von einer Woche vorgelegtwerden können.

(3) Elektronische Dokumente, die nach Absatz 2 her-gestellt wurden, sind für das Verfahren zugrunde zu le-gen, soweit kein Anlass besteht, an der Übereinstimmungmit der Urschrift zu zweifeln.

(4) Enthält das nach Absatz 2 hergestellte elektronischeDokument zusätzlich zu dem Vermerk nach Absatz 2Satz 2 einen mit einer qualifizierten elektronischen Si-gnatur nach dem Signaturgesetz versehenen Vermerk dar-über,

1. dass die Wiedergabe auf dem Bildschirm mit der Ur-schrift inhaltlich und bildlich übereinstimmt sowie

2. ob die Urschrift bei der Übertragung als Original oderin Abschrift vorgelegen hat,

kann die Urschrift bereits vor Abschluss des Verfahrensvernichtet werden. Dies gilt nicht für in Verwahrung zunehmende oder in anderer Weise sicherzustellende Ur-schriften, die als Beweismittel von Bedeutung sind oderder Einziehung oder dem Verfall unterliegen (§§ 22 bis29a, 46 dieses Gesetzes in Verbindung mit §§ 94, 111bbis 111n der Strafprozessordnung). Verfahrensinterne Er-klärungen des Betroffenen und Dritter sowie ihnen bei-gefügte einfache Abschriften können unter den Voraus-setzungen von Satz 1 vernichtet werden. In der Rechts-verordnung nach Absatz 1 kann abweichend von denSätzen 1 und 3 bestimmt werden, dass die Urschriftenweiter aufzubewahren sind.

§ 110cErstellung und Zustellung elektronischer Dokumente

durch Behörden und Gerichte

(1) Behördliche oder gerichtliche Dokumente, dienach diesem Gesetz handschriftlich zu unterzeichnensind, können als elektronisches Dokument erstellt wer-den, wenn die verantwortenden Personen am Ende desDokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokumentmit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach demSignaturgesetz versehen. Satz 1 gilt auch für Bußgeldbe-scheide, sonstige Bescheide sowie Beschlüsse, die außer-halb einer Verhandlung ergehen. Wird ein zu signieren-des elektronisches Dokument automatisiert hergestellt,ist statt seiner die begleitende Verfügung zu signieren.Ein Urteil ist zu den Akten gebracht, wenn es auf demdazu bestimmten Datenträger gespeichert ist.

(2) Die Zustellung von Anordnungen, Verfügungenund sonstigen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde kannabweichend von § 51 Abs. 1 Satz 1 auch als elektroni-sches Dokument entsprechend § 174 Abs. 1, 3 und 4 derZivilprozessordnung erfolgen; die übrigen Bestimmun-gen des § 51 bleiben unberührt. Die Zustellung an die

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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 17 – Drucksache 15/4067

Staatsanwaltschaft entsprechend § 41 der Strafprozess-ordnung kann auch durch Übermittlung der elektronischgeführten Akte erfolgen.

§ 110dAktenausdruck, Akteneinsicht

und Aktenübersendung

(1) Von einem elektronischen Dokument kann ein Ak-tenausdruck gefertigt werden. § 298 Abs. 2 der Zivilpro-zessordnung gilt entsprechend. Vorhandene Vermerkenach § 110b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 sind wieder-zugeben. Ausfertigungen und Auszüge eines als elektro-nisches Dokument erstellten Urteils sind entsprechend§ 275 Abs. 4 der Strafprozessordnung anhand von Ak-tenausdrucken zu fertigen.

(2) Akteneinsicht kann gewährt werden durch Über-mittlung von elektronischen Dokumenten, deren Wieder-gabe auf einem Bildschirm oder durch Erteilung von Ak-tenausdrucken. Für die Übermittlung ist die Gesamtheitder Dokumente mit einer qualifizierten elektronischenSignatur nach dem Signaturgesetz zu versehen; sie sindgegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. DemVerteidiger kann nach Abschluss der Ermittlungen aufAntrag Akteneinsicht auch durch die Gestattung desautomatisierten Abrufs der elektronisch geführten Aktegewährt werden; Satz 2 Halbsatz 1 ist nicht anzuwenden.§ 488 Abs. 3 Satz 1 bis 4 der Strafprozessordnung ist mitder Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitpunkt, die abge-rufenen Daten und die Kennung der abrufenden Stelle beijedem Abruf zu protokollieren sind und es einer Proto-kollierung eines Aktenzeichens des Empfängers nichtbedarf.

(3) Die Übersendung der Akte zwischen den dasVerfahren führenden Stellen erfolgt durch Übermittlungvon elektronischen Dokumenten oder Aktenausdrucken.Werden Aktenausdrucke übermittelt, gelten für diese§ 110b Abs. 3 und für die Speicherung der elektronischenDokumente § 110b Abs. 2 Satz 3 entsprechend.

§ 110eDurchführung der Beweisaufnahme

(1) Soweit ein elektronisches Dokument eine Urkundeoder ein anderes Schriftstück wiedergibt oder an Stelleeines solchen Schriftstücks hergestellt wurde, ist es hin-sichtlich der Durchführung der Beweisaufnahme wie einSchriftstück zu behandeln. Einer Vernehmung der einenVermerk nach § 110b Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1verantwortenden Person bedarf es nicht.

(2) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Er-messen, ob es für die Durchführung der Beweisaufnahmeeine zusätzlich zum elektronischen Dokument aufbe-wahrte Urschrift hinzuzieht. Ist die Übersendung derAkte nach § 110d Abs. 3 Satz 1 durch Übermittlung vonAktenausdrucken erfolgt, gilt Satz 1 entsprechend.“

Artikel 8Änderung des Beurkundungsgesetzes

Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. IS. 1513), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 werden die Wörter „oder dem Kapitalverkehr-steuerrecht“ und die Wörter „oder im Handelsregister“gestrichen.

2. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:

㤠39aEinfache elektronische Zeugnisse

Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des§ 39 können elektronisch errichtet werden. Das hierzu er-stellte Dokument muss mit einer qualifizierten elektroni-schen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen wer-den. Diese soll auf einem Zertifikat beruhen, das aufDauer prüfbar ist. Mit dem Zeugnis muss eine Bestäti-gung der Notareigenschaft durch die zuständige Stelleverbunden werden. Das Zeugnis soll Ort und Tag derAusstellung angeben.“

3. Dem § 42 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Bei der Beglaubigung eines Ausdrucks eines elek-tronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elek-tronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiertwerden.“

4. In § 64 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs.1 Nr. 5“ durchdie Angabe „§ 3 Abs.1 Nr. 8“ ersetzt.

Artikel 9Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. IS. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom5. April 2004 (BGBl. I S. 502), wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 wird das Wort „Schriftstücks“ durch dasWort „Dokuments“ ersetzt.

2. Dem § 174 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eineselektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenz-verwalter der Übermittlung elektronischer Dokumenteausdrücklich zugestimmt hat. In diesem Fall sollen dieUrkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, unver-züglich nachgereicht werden.“

3. In § 305 Abs. 5 wird das Wort „Vordrucke“ jeweils durchdas Wort „Formulare“ ersetzt.

Artikel 10Änderung der Schifffahrtsrechtlichen

VerteilungsordnungDie Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 23. März 1999 (BGBl. IS. 530, 2000 I S. 149) wird wie folgt geändert:

1. § 13 Abs. 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Tabelle kann auch in elektronischer Form herge-stellt und bearbeitet werden. Sie ist zusammen mit denAnmeldungen auf der Geschäftsstelle des Gerichts zurEinsicht der Beteiligten niederzulegen. Von einer Tabellein elektronischer Form ist ein Ausdruck zur Einsicht nie-

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Drucksache 15/4067 – 18 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

derzulegen, der den Anforderungen des § 298 Abs. 2 derZivilprozessordnung entspricht.“

2. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 werden folgende Sätze einge-fügt:„Das Verzeichnis kann auch in elektronischer Form her-gestellt und bearbeitet werden. Von einem Verzeichnis inelektronischer Form ist ein Ausdruck zur Einsicht nieder-zulegen, der den Anforderungen des § 298 Abs. 2 der Zi-vilprozessordnung entspricht.“

Artikel 11Gesetz

zur Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte,Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden

nach Beendigung des Verfahrens(Justizaktenaufbewahrungsgesetz – JustAG)

§ 1Aufbewahrung von Schriftgut

(1) Schriftgut der Gerichte, der Staatsanwaltschaften undder Justizvollzugsbehörden, das für das Verfahren nichtmehr erforderlich ist, darf nach Beendigung des Verfahrensnur so lange aufbewahrt werden, wie schutzwürdige Interes-sen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oderöffentliche Interessen dies erfordern.

(2) Schriftgut im Sinne des Absatzes 1 sind Aktenregister,öffentliche Register, Grundbücher, Namensverzeichnisse,Karteien, Urkunden, Akten und Blattsammlungen sowie ein-zelne Schriftstücke, Bücher, Drucksachen, Karten, Pläne,Zeichnungen, Lichtbilder, Filme, Schallplatten, Tonträgerund sonstige Gegenstände, die Bestandteile oder Anlagender Akten geworden sind. Satz 1 gilt für elektronisch ge-führte Akten und Dateien entsprechend.

(3) Die Regelungen des Zweiten Abschnitts des AchtenBuches der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit§ 49c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, sowie dieAnbietungs- und Übergabepflichten nach den Vorschriftender Archivgesetze des Bundes und der Länder bleiben unbe-rührt.

§ 2Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesregierung und die Landesregierungen be-stimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnungdas Nähere über das aufzubewahrende Schriftgut und diehierbei zu beachtenden allgemeinen Aufbewahrungsfristen.Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht derZustimmung des Bundesrates. Die Bundesregierung kann dieErmächtigung auf das Bundesministerium der Justiz, dasBundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, das Bundes-ministerium der Verteidigung sowie das Bundesministeriumfür Gesundheit und Soziale Sicherung insoweit übertragen,dass diese Bundesministerien Regelungen nach Satz 1 für dasSchriftgut ihres jeweiligen Verantwortungsbereichs treffenkönnen. Die Landesregierungen können die Ermächtigungauf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.

(2) Die Regelungen zur Aufbewahrung des Schriftgutshaben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondereder Beschränkung der Aufbewahrungsfristen auf das Erfor-

derliche, Rechnung zu tragen. Bei der Bestimmung der all-gemeinen Aufbewahrungsfristen sind insbesondere zu be-rücksichtigen1. das Interesse der Betroffenen, dass die zur ihrer Person

erhobenen Daten nicht länger als erforderlich gespeichertwerden,

2. ein Interesse der Verfahrensbeteiligten, auch nach Be-endigung des Verfahrens Ausfertigungen, Auszüge oderAbschriften aus den Akten erhalten zu können,

3. ein rechtliches Interesse nicht am Verfahren beteiligterPersonen, Auskünfte aus den Akten erhalten zu können,

4. das Interesse von Verfahrensbeteiligten, Gerichten undJustizbehörden, dass die Akten nach Beendigung desVerfahrens noch für Wiederaufnahmeverfahren, zurWahrung der Rechtseinheit, zur Fortbildung des Rechtsoder für sonstige verfahrensübergreifende Zwecke derRechtspflege zur Verfügung stehen.(3) Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit Ablauf des

Jahres, in dem nach Beendigung des Verfahrens die Weg-legung der Akten angeordnet wurde.

Artikel 12Änderung des GmbH-Gesetzes

Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränk-ter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-rungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:1. Nach § 11 wird folgender § 12 wird eingefügt:

㤠12Bekanntmachungen der Gesellschaft

Bestimmt dieses Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag,dass von der Gesellschaft etwas bekannt zu machen ist,so erfolgt die Bekanntmachung im elektronischen Bun-desanzeiger (Gesellschaftsblatt). Daneben kann derGesellschaftsvertrag andere öffentliche Blätter oder elek-tronische Informationsmedien als Gesellschaftsblätterbezeichnen.“

2. In § 30 Abs. 2 werden die Wörter „durch die im Gesell-schaftsvertrag für die Bekanntmachung der Gesellschaftbestimmten öffentlichen Blätter und in Ermangelung sol-cher durch die für die Bekanntmachungen aus dem Han-delsregister bestimmten öffentlichen Blätter“ durch dieWörter „nach § 12“ ersetzt.

3. In § 52 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „durch denBundesanzeiger und die im Gesellschaftsvertrag für dieBekanntmachung der Gesellschaft bestimmten anderenöffentlichen Blätter“ durch die Wörter „in den Gesell-schaftsblättern“ ersetzt.

4. In § 58 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „durch die in § 30Abs. 2 bezeichneten Blätter“, in Nummer 3 derselbenBestimmung und in § 65 Abs. 2 werden die Wörter „inden öffentlichen Blättern“ jeweils durch die Wörter „inden Gesellschaftsblättern“ ersetzt.

5. In § 75 Abs. 2 werden die Angaben „§§ 272, 273 desHandelsgesetzbuchs“ durch die Angaben „§§ 246 bis 248des Aktiengesetzes“ ersetzt.

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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 19 – Drucksache 15/4067

Artikel 13

Änderung der Abgabenordnung

In § 360 Abs. 5 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung in derFassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002(BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel …des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist,wird das Wort „Bundesanzeiger“ jeweils durch die Wörter„elektronischen Bundesanzeiger“ ersetzt.

Artikel 14

Änderung kostenrechtlicher Vorschriften

(1) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. IS. 718), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5 dieAngabe „§ 5a Elektronische Akte, elektronisches Doku-ment“ eingefügt.

2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

㤠5aElektronische Akte, elektronisches Dokument

(1) Die Vorschriften über die elektronische Akte unddas gerichtliche elektronische Dokument für das Verfah-ren, in dem die Kosten anfallen, sind anzuwenden.

(2) Soweit für Anträge und Erklärungen in dem Verfah-ren, in dem die Kosten anfallen, die Aufzeichnung alselektronisches Dokument genügt, genügt diese Form auchfür Anträge und Erklärungen nach diesem Gesetz. Die ver-antwortende Person soll das Dokument mit einer qualifi-zierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetzversehen. Ist ein übermitteltes elektronisches Dokumentfür das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist diesdem Absender unter Angabe der geltenden technischenRahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.

(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, so-bald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Ge-richts es aufgezeichnet hat.“

3. In § 9 Abs. 2 werden die Wörter „und die Auslagen fürdie Versendung“ durch die Wörter „sowie die Auslagenfür die Versendung und die elektronische Übermittlung“ersetzt.

4. In § 12 Abs. 4 werden die Wörter „der Ablichtung eines“durch die Wörter „einer Ablichtung oder eines Aus-drucks des“ ersetzt.

5. In § 17 Abs. 2 werden nach dem Wort „Versendung“ dieWörter „und die elektronische Übermittlung“ eingefügt.

6. In § 19 Abs. 4 werden die Wörter „und die Auslagen fürdie Versendung“ durch die Wörter „sowie die Auslagenfür die Versendung und die elektronische Übermitt-lung“ ersetzt.

7. § 28 wird wie folgt gefasst:„§ 28

Bestimmte sonstige Auslagen(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer

die Erteilung der Ausfertigungen, Ablichtungen oderAusdrucke beantragt hat. Sind Ablichtungen oder Aus-drucke angefertigt worden, weil die Partei oder der Be-teiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl vonMehrfertigungen beizufügen, schuldet nur die Parteioder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.

(2) Die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenver-zeichnisses schuldet nur, wer die Versendung oder dieelektronische Übermittlung der Akte beantragt hat.“

8. In § 61 Satz 1 werden die Wörter „ ; § 130a der Zivil-prozessordnung gilt entsprechend“ gestrichen.

9. In § 66 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „die §§ 129aund 130a der Zivilprozessordnung gelten entspre-chend“ durch die Wörter „§ 129a der Zivilprozessord-nung gilt entsprechend“ ersetzt.

10. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän-dert:a) In Nummer 2114 werden im Gebührentatbestand

die Wörter „der Ablichtung eines“ durch die Wörter„einer Ablichtung oder eines Ausdrucks des“ er-setzt.

b) Nummer 9000 wird wie folgt geändert:aa) Der Gebührentatbestand wird wie folgt geän-

dert:aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „und Ab-

lichtungen“ durch die Wörter „ , Ablichtun-gen und Ausdrucke“ und die Wörter „vonAblichtungen“ durch die Wörter „vonMehrfertigungen“ ersetzt.

bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „und Ab-lichtungen“ durch die Wörter „ , Ablich-tungen und Ausdrucke“ ersetzt.

bb) Die Anmerkung wird wie folgt geändert:aaa) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem

Wort „Ablichtung“ die Wörter „oder einvollständiger Ausdruck“ eingefügt.

bbb) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 werden nach demWort „Ablichtung“ die Wörter „oder einAusdruck“ eingefügt.

ccc) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Ab-lichtung“ die Wörter „oder den ersten Aus-druck“ eingefügt.

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Drucksache 15/4067 – 20 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

c) Nummer 9003 wird wie folgt gefasst:

(2) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fas-sung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:1. Vor § 1 wird die Angabe „1. Geltungsbereich“ durch die

Angabe „1. Geltungsbereich, elektronisches Doku-ment“ ersetzt.

2. Die Überschrift des § 1 wird wie folgt gefasst:„§ 1

Geltungsbereich“.3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

㤠1aElektronisches Dokument

(1) Soweit für Anträge und Erklärungen in der Ange-legenheit, in der die Kosten anfallen, die Aufzeichnungals elektronisches Dokument genügt, genügt diese Formauch für Anträge und Erklärungen nach diesem Gesetz.Die verantwortende Person soll das Dokument mit einerqualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signa-turgesetz versehen. Ist ein übermitteltes elektronischesDokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeig-net, ist dies dem Absender unter Angabe der geltendentechnischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzutei-len.

(2) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, so-bald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Ge-richts es aufgezeichnet hat.“

4. In § 10 Abs. 1 wird das Wort „Abschriften“ durch dieWörter „Ablichtungen, Ausdrucke“ersetzt.

5. In § 14 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „die §§ 129aund 130a der Zivilprozessordnung gelten entsprechend“durch die Wörter „§ 129a der Zivilprozessordnung giltentsprechend“ ersetzt.

6. In § 51 Abs. 5 wird das Wort „Abschriften“ durch dieWörter „Ablichtungen und Ausdrucke“ ersetzt.

7. § 55 wird wie folgt geändert:a) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird jeweils

das Wort „Abschriften“ durch die Wörter „Ablichtun-gen und Ausdrucken“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „Abschriften“ durch dieWörter „Ablichtungen und Ausdrucke“ ersetzt.

8. In § 73 wird jeweils in der Überschrift und in denAbsätzen 1, 3 und 5 das Wort „Abschriften“ durch dasWort „Ablichtungen“ ersetzt.

9. In § 77 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort „Abschriften“ durchdie Wörter „Ablichtungen und Ausdrucke“ ersetzt.

10. In § 89 wird jeweils in der Überschrift und in Absatz 1das Wort „Abschriften“ durch das Wort „Ablichtungen“ersetzt.

11. § 107a Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:a) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „oder Ab-

schrift“ durch die Wörter „ , eine Ablichtung oderein Ausdruck“ ersetzt.

b) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „oder Ab-schrift“ durch die Wörter „ , der Ablichtung oder desAusdrucks“ ersetzt.

12. § 126 Abs. 3 wird wie folgt geändert:a) In Satz 1 wird das Wort „Abschrift“ durch das Wort

„Ablichtung“ ersetzt.b) In Satz 2 wird das Wort „Abschriften“ durch das

Wort „Ablichtungen“ ersetzt.13. In § 132 wird in der Überschrift und im Text jeweils das

Wort „Abschriften“ durch die Wörter „Ablichtungenoder Ausdrucke“ ersetzt.

14. § 136 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „oder

Ablichtungen“ durch die Wörter „ , Ablichtungenoder Ausdrucke“ ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „und Ablichtungen“durch die Wörter „ , Ablichtungen und Ausdrucke“ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:aa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder Ablich-

tungen“ durch die Wörter „, Ablichtungen oderAusdrucke“ und die Wörter „oder Ablichtung“durch die Wörter „ , eine Ablichtung oder einAusdruck“ ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:aaa) In Buchstabe a werden nach dem Wort

„Ablichtung“ die Wörter „oder ein voll-ständiger Ausdruck“ eingefügt.

bbb) In Buchstabe c werden nach dem Wort„Ablichtung“ die Wörter „oder ein Aus-druck“ eingefügt.

15. In § 152 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wörter„und Ablichtungen“ durch die Wörter „ , Ablichtungenund Ausdrucke“ ersetzt.

16. In § 154 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „die Berech-nung in Abschrift“ durch die Wörter „eine Ablichtungoder einen Ausdruck der Berechnung“ ersetzt.

Nr. Auslagentatbestand Höhe„9003 Pauschale für

1. die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2. die elektronische Übermittlung einer elektronisch geführten Akte auf Antrag . .

(1) Die Hin- und Rücksendung der Akten gelten zusammen als eine Sendung.(2) Die Auslagen werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die

Gebühr 2115 zu erheben ist.

12,00 EUR“5,00 EUR“

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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 21 – Drucksache 15/4067

(3) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch …, wird wiefolgt geändert:1. In § 5 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „ist § 66 Abs. 2

bis 8 des Gerichtskostengesetzes“ durch die Wörter „sind

die §§ 5a und 66 Abs. 2 bis 8 des Gerichtskostengeset-zes“ ersetzt.

2. Nummer 700 der Anlage wird wie folgt gefasst:

(4) Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bun-desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröf-fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …,wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder Abschriften“durch die Wörter „ , Ablichtungen oder Ausdrucke“ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort „Abschriften“ durch dieWörter „Ablichtungen und Ausdrucke“ ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter „und Abschriften“ durchdie Wörter „ , Ablichtungen und Ausdrucke“ ersetzt.

d) In Absatz 6 wird das Wort „Abschriften“ durch dieWörter „Ablichtungen oder Ausdrucke“ ersetzt.

2. In § 7 Abs. 3 werden die Wörter „und Abschriften“ durchdie Wörter „ , Ablichtungen und Ausdrucke“ ersetzt.

3. § 13 Satz 2 wird wie folgt gefasst:„Die §§ 1a und 14 Abs. 3 bis 10 der Kostenordnung gel-ten entsprechend.“

4. Nummer 102 der Anlage wird wie folgt gefasst:

(5) Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzvom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 766), zuletzt geändertdurch …, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4 dieAngabe „§ 4a Elektronische Akte, elektronisches Doku-ment“ eingefügt.

2. In § 4 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „die §§ 129aund 130a der Zivilprozessordnung gelten entsprechend“durch die Wörter „§ 129a der Zivilprozessordnung giltentsprechend“ ersetzt.

3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:„§ 4a

Elektronische Akte, elektronisches Dokument(1) Die Vorschriften über die elektronische Akte und

das gerichtliche elektronische Dokument für das Verfah-ren, in dem der Anspruchsberechtigte herangezogen wor-den ist, sind anzuwenden.

(2) Soweit für Anträge und Erklärungen in dem Ver-fahren, in dem der Anspruchsberechtigte herangezogenworden ist, die Aufzeichnung als elektronisches Doku-

Nr. Auslagentatbestand Höhe„700 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:

1. Ablichtungen und Ausdrucke,a) die auf Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt werden,b) die angefertigt werden, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, die erforder-

liche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen:für die ersten 50 Seiten je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .für jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1 ge-nannten Ablichtungen und Ausdrucke:je Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist bei Durchführung eines jedenAuftrags und für jeden Kostenschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG gesondert zu berech-nen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.

(2) § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt.(3) Eine Dokumentenpauschale für die erste Ablichtung oder den ersten Ausdruck eines mit

eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift überdie Abgabe der eidesstattlichen Versicherung werden von demjenigen Kostenschuldner nicht er-hoben, von dem die Gebühr 260 zu erheben ist.

0,50 EUR0,15 EUR

2,50 EUR“

Nr. Gebührentatbestand Gebühren-betrag

„102 Beglaubigung von Ablichtungen, Ausdrucken und Auszügen . . . . . . . . . . . . . . .Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist. Wird die Ablichtung oder

der Ausdruck von der Behörde selbst hergestellt, so kommt die Dokumentenpauschale (§ 4)hinzu. Die Behörde kann vom Ansatz absehen, wenn die Beglaubigung für Zwecke verlangtwird, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.

0,50 EURfür jede ange-fangene Seite,

mindestens5,00 EUR“

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Drucksache 15/4067 – 22 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

ment genügt, genügt diese Form auch für Anträge undErklärungen nach diesem Gesetz. Die verantwortendePerson soll das Dokument mit einer qualifizierten elek-tronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für dasGericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Ab-sender unter Angabe der geltenden technischen Rahmen-bedingungen unverzüglich mitzuteilen.

(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, so-bald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Ge-richts es aufgezeichnet hat.“

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Anfertigung von Ablichtungen undAusdrucken werden 0,50 Euro je Seite für die ersten50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite, für dieAnfertigung von Farbkopien oder Farbausdrucken2 Euro je Seite ersetzt. Die Höhe der Pauschale ist inderselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen.Die Pauschale wird für Ablichtungen und Ausdruckeaus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit de-ren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oderBearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowiefür Ablichtungen und zusätzliche Ausdrucke, dienach Aufforderung durch die heranziehende Stelle an-gefertigt worden sind.“

b) In Absatz 3 wird das Wort „Ablichtungen“ durch dieWörter „Ablichtungen und Ausdrucke“ ersetzt.

(6) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004(BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch …, wird wiefolgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12 dieAngabe „§ 12a Elektronische Akte, elektronisches Doku-ment“ eingefügt.

2. § 11 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“

3. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

㤠12aElektronische Akte, elektronisches Dokument

(1) Die Vorschriften über die elektronische Akte unddas gerichtliche elektronische Dokument für das Verfah-ren, in dem der Rechtsanwalt die Vergütung erhält, sindanzuwenden. Im Fall der Beratungshilfe sind die entspre-chenden Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwen-den.

(2) Soweit für Anträge und Erklärungen in dem Verfah-ren, in dem der Rechtsanwalt die Vergütung erhält, dieAufzeichnung als elektronisches Dokument genügt, ge-nügt diese Form auch für Anträge und Erklärungen nachdiesem Gesetz. Dasselbe gilt im Fall der Beratungshilfe,soweit nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung dieAufzeichnung als elektronisches Dokument genügt. Dieverantwortende Person soll das Dokument mit einer qua-lifizierten elektronischen Signatur nach dem Signatur-gesetz versehen. Ist ein übermitteltes elektronischesDokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet,ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden tech-nischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.

(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, so-bald die für den Empfang bestimmte Einrichtung desGerichts es aufgezeichnet hat.“

4. In § 33 Abs. 7 Satz 1 werden die Wörter „die §§ 129aund 130a der Zivilprozessordnung gelten entsprechend“durch die Wörter „§ 129a der Zivilprozessordnung giltentsprechend“ ersetzt.

5. Nummer 7000 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis)wird wie folgt gefasst:

Nr. Auslagentatbestand Höhe„7000 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:

1. für Ablichtungen und Ausdruckea) aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen

Bearbeitung der Rechtssache geboten war,b) zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbe-

vollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durchdas Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweithierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,

c) zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als100 Seiten zu fertigen waren,

d) in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zu-sätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind:

für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .für jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2. für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der inNummer 1 Buchstabe d genannten Ablichtungen und Ausdrucke:je Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in derselben Angelegenheit und ingerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen.

0,50 EUR0,15 EUR

2,50 EUR“

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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 23 – Drucksache 15/4067

Artikel 15Änderung der Bundesnotarordnung

Dem § 15 der Bundesnotarordnung in der im Bundesge-setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1 veröffentlichtenbereinigten Fassung, die zuletzt durch … geändert wordenist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) In Abweichung von Absatz 1 und 2 darf der Notarseine Amtstätigkeit in den Fällen der §§ 39a, 42 Abs. 4 desBeurkundungsgesetzes verweigern, soweit er nicht über dienotwendigen technischen Einrichtungen verfügt. Der Notarmuss jedoch spätestens ab dem 1. April 2006 über zumindesteine Einrichtung verfügen, die Verfahren nach Satz 1 ermög-licht.“

Artikel 16Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am … in Kraft.(2) Artikel 11 tritt am ersten Tag des dreizehnten auf die

Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

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Drucksache 15/4067 – 24 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Notwendigkeit der NeuregelungBereits mit dem Gesetz zur Anpassung der Formvorschriftendes Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernenRechtsgeschäftsverkehr (FormVorAnpG) vom 13. Juli 2001(BGBl. I S. 1542) sowie mit dem Gesetz zur Reform des Ver-fahrens bei Zustellungen (ZustRG) vom 25. Juni 2001(BGBl. I S. 1206) wurden erste Schritte zu einer Öffnung derJustiz für einen elektronischen Rechtsverkehr unternommen.Diese Gesetze enthalten die rechtlichen Grundlagen für eineEinreichung elektronischer Schriftsätze bei Gericht sowiefür elektronische Zustellungen vom Gericht an einen festge-legten Personenkreis.

Der Bund hat durch die Verordnung über den elektronischenRechtsverkehr beim Bundesgerichtshof (ERVVOBGH) vom26. November 2001 (BGBl. I S. 3225) von der Verordnungs-ermächtigung des § 130a Abs. 2 ZPO Gebrauch gemachtund dadurch die rechtlichen Grundlagen für den elektroni-schen Zugang zu den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofsgeschaffen. Seit dem 30. November 2001 können elektroni-sche Dokumente wirksam beim Bundesgerichtshof einge-reicht werden. Bereits am Tag des Inkrafttretens der Verord-nung sind fünf Schriftsätze in elektronischer Form eingegan-gen. Bis Ende März 2003 sind knapp 1 200 elektronischeDokumente beim Bundesgerichtshof eingereicht worden.

Bund und Länder haben gemeinsam detaillierte organisato-risch-technische Leitlinien (OT-Leit) entwickelt, die techni-sche Standards und Formate für den elektronischen Rechts-verkehr mit den Gerichten festlegen. Diese sollen die Grund-lage für die Rechtsverordnungen der Länder werden, mit de-nen die elektronische Kommunikation eingeführt wird.

Zusätzlich zu der bereits auf der Grundlage des geltendenRechts möglichen elektronischen Kommunikation zwischenGericht und Verfahrensbeteiligten soll die elektronische Ak-tenführung ermöglicht werden. Die elektronische Akte bietetgegenüber der herkömmlichen Akte wesentliche Vorteile:

l Die Kommunikation zwischen dem Gericht (im Bußgeld-verfahren auch der Verwaltungsbehörde) und den Verfah-rensbeteiligten wird beschleunigt.

l Der Akten- und Dokumententransfer wird beschleunigt.

l Die Akten sind kontinuierlich verfügbar.

l Verschiedene Bearbeiter können gleichzeitig zugreifen.

l Eine örtlich unabhängige Aktenbearbeitung wird ermög-licht.

l Der Akteninhalt kann besser ausgewertet, dargestellt undverarbeitet werden.

l Die elektronische Akte bietet einfache, komfortable undschnelle Suchmöglichkeiten.

l Redundante Daten werden vermieden; insbesondere,wenn strukturierte Daten ausgetauscht werden.

l Die Statistik und Verwaltung von Daten werden verein-facht und beschleunigt.

Infolge dieser Vorteile der elektronischen Aktenbearbeitunggegenüber dem herkömmlichen papiergestützten Systemwerden Einsparungen bei Raum-, Personal-, Porto- und Ver-sandkosten erwartet werden können.Besonders im Bereich der Fachgerichtsbarkeiten kommthinzu, dass die elektronische Kommunikation zwischen Ver-waltung und Bürger durch das Dritte Gesetz zur Änderungverwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. Au-gust 2002 (BGBl. I S. 3322) ermöglicht worden ist.

II. Zielsetzung des GesetzentwurfsMit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden der Zivilpro-zess und die Fachgerichtsbarkeiten sowie das Bußgeldver-fahren für eine elektronische Aktenbearbeitung geöffnet.Die Verfahrensbeteiligten sollen in diesen Bereichen dieMöglichkeit haben, elektronische Kommunikationsformengleichberechtigt neben der – herkömmlich papiergebunde-nen – Schriftform oder der mündlichen Form rechtswirksamverwenden zu können.Die bisherigen Formerfordernisse sollen – sofern dies mög-lich ist – durch die Erfordernisse, die für die Nutzung eineselektronischen Übertragungswegs aufgestellt werden, quali-tativ unverändert bleiben. Um die Unterschiede des gelten-den Rechts auf die elektronische Arbeit zu übertragen, diffe-renziert der Entwurf zwischen verschiedenen Arten der Si-gnatur. Eine einfache Signatur, also z. B. der Namenszusatz,ist dann ausreichend, wenn das Gesetz bisher bereits keinebesondere Form vorschreibt und keine Gewähr für dieAuthentizität oder die Integrität des Dokuments erforderlichist. Die qualifizierte elektronische Signatur erfordert einenöffentlichen und einen persönlichen Signaturschlüssel, dievon einer Zertifizierungsstelle ausgegeben werden. Der In-haber dieser Schlüssel erhält eine Smartcard, welche beideSchlüssel enthält und mit einer PIN nur durch den Inhaberberechtigt verwendet werden kann. Dadurch werden beimSignieren die Integrität und die Authentizität des Dokumen-tes sichergestellt. Dieses Verfahren ist deshalb geeignet, diehandschriftliche Unterzeichnung zu ersetzen. Möglich istweiterhin eine Verschlüsselung des Dokumentes und damiteine Sicherung der Vertraulichkeit.Das Bundeskabinett hat am 16. Januar 2002 beschlossen,dass „die Bundesverwaltung […] Dokumente mit einer qua-lifizierten elektronischen Signatur versehen [wird], soweitdies aufgrund von Formvorschriften (Rechtsverbindlichkeit)oder aufgrund der Anwendung erforderlich oder gebotenist“.Gerichtliche Dokumente sind von diesem Beschluss nichtunmittelbar betroffen. Für sie gelten aber die gleichen fach-lichen Gesichtspunkte. Hinzu kommt, dass das Verfahrenvor den Verwaltungsbehörden einschließlich des außer-gerichtlichen Vorverfahrens und das sich anschließendeVerfahren vor den Gerichten der öffentlich-rechtlichen Ge-richtsbarkeit einen einheitlichen Lebensvorgang betreffen.Daraus ergeben sich Anforderungen an die Kompatibilitätder Verfahren. Kompatibilität ist auch notwendig, um die er-forderliche Akzeptanz durch die Anwender sicherzustellen.

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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 25 – Drucksache 15/4067

Ähnliches gilt für praktische Berührungspunkte zwischen ei-nem Verwaltungsverfahren und einem mit diesem in Zusam-menhang stehenden Bußgeldverfahren.

Eine höhere Akzeptanz der neuen Technologie durch denAnwender wird schließlich auch dadurch erreicht, dass dieVoraussetzungen in allen Verfahrensordnungen – so weitmöglich – einheitlich ausgestaltet werden. Aus Gründen derHarmonisierung der einzelnen Verfahrensordnungen siehtdaher der Gesetzentwurf die qualifizierte elektronischeSignatur grundsätzlich dann als notwendig an, wenn nachheutiger Gesetzesfassung die handschriftliche Unterzeich-nung notwendig ist.

Auch die Notare erhalten die Möglichkeit, im elektronischenBereich zu beglaubigen. Der im Beurkundungsgesetz ver-wendete Begriff „auf Dauer prüfbar“ ist funktionell zu ver-stehen.

Keine Regelungen enthält der Entwurf für die Archivierungelektronischer Akten und elektronischer Dokumente. Inso-weit haben Bund und Länder jeweils für ihren Zuständig-keitsbereich durch organisatorische Maßnahmen sicherzu-stellen, dass die Akten und Dokumente während der Zeit, fürdie sie gebraucht werden, lesbar gehalten werden und dassdie Signaturen den jeweils gültigen Algorithmen genügen.Bei der Übermittlung der Dokumente auf elektronischemWege ist zu gewährleisten, dass die Dokumente vollständigund unversehrt übermittelt werden und dass Unbefugte keineKenntnis vom Inhalt der Dokumente erlangen können. DerSchutz vor unbefugter Kenntnisnahme ist durch geeignetetechnische Maßnahmen sicherzustellen. Werden personen-bezogene Daten über allgemein zugängliche Netze übertra-gen, ist die Vertraulichkeit insbesondere durch Verschlüsse-lung herzustellen. Die speziellen Regelungen für amtlich ge-heim zu haltende Dokumente bleiben unberührt.

III. Die wesentlichen Änderungen im Überblick1. Änderungen in der Zivilprozessordnung

a) Regelungen, deren Wortlaut eng mit der Papierform ver-knüpft ist, werden sprachlich angepasst. Der Begriff„Vordruck“ wird deshalb durch „Formular“ ersetzt, derBegriff „Schriftstück“ durch „Dokument“, die Begriffe„Übergabe“ und „Übersendung“ durch „Übermittlung“.

b) Soweit die ZPO die handschriftliche Unterzeichnungvorsieht, genügt dieser Form bei elektronischer Auf-zeichnung die Hinzufügung des Namens sowie eine qua-lifiziert elektronische Signatur.

c) An verschiedenen Stellen sieht die ZPO die Anbringungeines gesonderten Vermerks (Berichtigungsvermerk,Ausfertigungsvermerk, Verkündungsvermerk etc.) vor.Der vorliegende Gesetzentwurf geht davon aus, dass einqualifiziert signiertes Dokument nicht mehr inhaltlichverändert werden kann, ohne die Signatur zu zerstören.Aus diesem Grunde wird gefordert, Ergänzungen sowieBerichtigungen in einem gesonderten Dokument festzu-halten und dieses mit dem Ursprungsdokument untrenn-bar zu verbinden.

d) Um ein effizientes elektronisches Arbeiten und eine elek-tronische Aktenführung zu ermöglichen, war es erforder-lich, Vorschriften einzufügen, welche das Führen einer

elektronischen Akte und gleichzeitig den Transfer vonPapierform in elektronische Form und umgekehrt ermög-lichen.

e) Die Zivilprozessordnung lässt an verschiedenen Stellen(z. B. § 104 Abs. 1 Satz 4, § 251a Abs. 2 Satz 3, § 270,§ 329 Abs. 2 Satz 1, § 497 Abs. 1 Satz 1) die formloseMitteilung genügen. Von der Rechtsprechung ist aner-kannt, dass eine formlose Mitteilung auch die fernmünd-liche Mitteilung gerichtlicher Beschlüsse und Verfügun-gen zulässt. Daher erscheint die Annahme unbedenklich,dass die genannten Vorschriften auch die Mitteilung ge-richtlicher Beschlüsse und Verfügungen, die ihrerseitsdem Signaturzwang unterliegen, durch unsignierteE-Mail erlauben.

f) Durch das Formvorschriftenanpassungsgesetz vom13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) wurde im Zivilrecht dieMöglichkeit geschaffen, Verträge in elektronischer Formabzuschließen. Zukünftig wird daher verstärkt mit elek-tronischen Beweismitteln zu rechnen sein. Das elektroni-sche Dokument unterfällt grundsätzlich dem Beweisdurch Augenschein.

Die Beweiskraft eines öffentlichen und eines privatenelektronischen Dokuments (§ 371a Abs. 1 und 2 ZPO)richtet sich, sofern es mit einer qualifizierten elektroni-schen Signatur versehen ist, jeweils nach den Vorschrif-ten über die Beweiskraft der jeweiligen Urkunde.

2. Änderungen in der Verwaltungsgerichtsordnung, derFinanzgerichtsordnung und im Sozialgerichtsgesetz

Die Verfahren nach den öffentlich-rechtlichen Prozessord-nungen folgen weitgehend zivilprozessualen Grundsätzenund erklären die Bestimmungen der Zivilprozessordnunginsoweit für entsprechend anwendbar, als keine Sonder-regelungen getroffen sind (vgl. z. B. § 173 VwGO). Ände-rungen und Ergänzungen sind damit in der VwGO, der FGOund im SGG nur insoweit erforderlich, als eigenständigeRegelungen notwendig sind. Im Hinblick darauf, dass sichdas Verfahren vor den Gerichten der öffentlich-rechtlichenGerichtsbarkeit im Regelfall an ein vorausgehendes Verwal-tungsverfahren anschließt, sind die Regelungen des Verwal-tungsverfahrens, die durch das Dritte Gesetz zur Änderungverwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. Au-gust 2002 (BGBl. I S. 3322) geschaffen worden sind (§ 3aVwVfG, § 36a SGB I, § 87a AO), zu berücksichtigen.

3. Zwangsvollstreckung

Im Bereich der Zwangsvollstreckung kann derzeit auf dieErteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung in der her-kömmlichen Papierform nicht verzichtet werden, soweit dieVollstreckung/Beitreibung nicht wie im Bereich des Buß-geldverfahrens durch den Staat als Gläubiger betrieben unddie dabei beigetriebenen Beträge in einem Vollstreckungs-heft vermerkt werden. Der zum Schutz des Schuldners uner-lässliche Grundsatz der Einmaligkeit der vollstreckbarenAusfertigung (§§ 733, 757 ZPO) steht der Verwendung elek-tronischer vollstreckbarer Ausfertigungen noch entgegen, dadiese unbeschränkt vervielfältigt werden können. Auch derUmstand, dass Zahlungen des Schuldners auf der vollstreck-baren Ausfertigung zu vermerken sind und die Ausfertigungdem Schuldner nach vollständiger Erfüllung auszuhändigen

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Drucksache 15/4067 – 26 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

ist, steht der Verwendung elektronischer Ausfertigungenvorläufig entgegen. Erst nach Einführung eines bundeswei-ten elektronischen Vollstreckungsregisters und einer grund-legenden Umgestaltung des Vollsteckungsverfahrens kannauf die Erteilung herkömmlicher vollstreckbarer Ausferti-gungen verzichtet werden. Ein solches Vollstreckungsregis-ter für elektronische Titel soll jedoch erst errichtet werden,wenn die Mehrzahl der Vollstreckungstitel in elektronischerForm ergeht. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre eine vollständigeEinbindung des Vollstrekkungsverfahrens in den elektroni-schen Rechtsverkehr unwirtschaftlich und unpraktikabel.

4. Insolvenzrecht

Änderungsbedarf im Bereich des Insolvenzrechts ergibt sichnur, soweit die Vorschriften der Zivilprozessordnung überden elektronischen Rechtsverkehr nicht bereits durch die all-gemeine Verweisungsnorm des § 4 der Insolvenzordnungzur Anwendung gelangen. Einen Sonderfall stellt insoweitdie Forderungsanmeldung dar, die nicht beim Gericht, son-dern bei dem Insolvenzverwalter zu erfolgen hat. Demge-genüber eröffnet die Vorschrift des § 130a ZPO für den ge-samten Schriftverkehr des Insolvenzverwalters, des Treu-händers und des Sachwalters mit dem Gericht, also insbe-sondere für seine Berichte und Anzeigen, die Möglichkeitder Verwendung elektronischer Dokumente. Gleiches giltfür den Anwendungsbereich der schifffahrtsrechtlichen Ver-teilungsordnung.

5. Strafverfahren

Im Strafverfahren soll derzeit keine vollständig elektronischgeführte Akte eingeführt werden. Eingänge seitens externerVerfahrensbeteiligter werden noch auf nicht absehbare Zeitzu erheblichen Teilen auf Papier anfallen und müssten perso-nalaufwendig konvertiert werden. Niederschriften über dieVernehmung von Beschuldigten und Zeugen als nach Um-fang und Bedeutung wesentliche Teile der Ermittlungsaktekönnen nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung ihres Beweis-werts durch elektronische Dokumente ersetzt werden. DieForm der Dokumentation ist eng verzahnt mit den rechtlichenMöglichkeiten des Urkundenbeweises und mit dem ihr beider Beweiswürdigung zukommenden Gewicht. Zudemwürde derzeit die verbindliche Festlegung etwa des Beschul-digten, des Verteidigers oder des Nebenklägers auf papierloseKommunikation mit den Strafverfolgungsorganen wesentli-che, mit dem Verfassungsprinzip des rechtlichen Gehörskaum vereinbare Zugangsschranken errichten. Soweit solcheverfassungsrechtlichen Bedenken zurücktreten, etwa beiSachverständigen und Zeugen, stünden einer verbindlichenEinführung vielfach noch beschränkte technische Möglich-keiten entgegen. Gerade am Strafverfahren sind vielfach Per-sonen beteiligt, die aufgrund ihrer sozialen Herkunft auch zu-künftig nicht über die erforderliche technische Ausstattungoder die notwendigen Kenntnisse verfügen werden.

Dagegen kann bereits heute das Serviceangebot der Justizdurch die Einfügung des § 41a StPO-E verbessert werden.Während der Ausgang von Zustellungen und – a maiore adminus – formfreien Mitteilungen von Schriftstücken aufelektronischen Wege seit 1. Juli 2002 nach dem über § 37Abs. 1 Satz 1 StPO anwendbaren § 174 Abs. 3 ZPO möglichist, regelt § 41a StPO-E den Eingang elektronischer Doku-mente bei Gericht und Staatsanwaltschaft. Dem Verfahrens-

beteiligten bleibt freigestellt, ob er Dokumente auf elektroni-schem Wege übermittelt; die Strafverfolgungsorgane eröff-nen mit dem elektronischen Rechtsverkehr einen zusätzli-chen Kommunikationsweg.Zwar hat der Arbeitskreis „Elektronischer Rechtsverkehr“der BLK in seinem Abschlussbericht vom 26. April 2002(S. 50) die Ansicht vertreten, dass eine qualifizierte elektro-nische Signatur im Bereich des Strafverfahrens insoweitnicht erforderlich sei. Der elektronische Rechtsverkehr solljedoch so weit wie möglich nach bundesweit einheitlichentechnischen Standards realisiert werden. Für den Bürger sollfür alle Verfahrensarten klar erkennbar sein, welche Min-destanforderungen seine elektronischen Mitteilungen an Be-hörden und Gerichte erfüllen müssen. Daher sollen unter-schiedliche Sicherheitsanforderungen innerhalb der ordentli-chen Gerichtsbarkeit vermieden werden. Dementsprechendwird auch für den Bereich der Strafprozessordnung – inAnlehnung an die Zivilprozessordnung, das Verwaltungs-verfahrensgesetz und die Verwaltungsgerichtsordnung – fürbestimmte Eingänge die Verwendung einer qualifiziertenelektronischen Signatur vorgeschrieben.Daneben kann durch Rechtsverordnung auch ein anderes si-cheres Verfahren, also ein Verfahren, das die Authentizitätund Integrität des übermittelten elektronischen Dokumentssicherstellt, vorgesehen werden. Dabei sollte auch diesesVerfahren sinnvollerweise einheitlich in allen Verfahrens-arten im räumlichen Geltungsbereich der Rechtsverordnunganwendbar sein.

6. OrdnungswidrigkeitenverfahrenAnders als der Arbeitskreis „Elektronischer Rechtsverkehr“der BLK in seinem Abschlussbericht zum Strafverfahrenvom 26. April 2002 ist der Arbeitskreis „Ordnungswidrig-keiten“ der Arbeitsgruppe Elektronischer Rechtsverkehr derBLK in seinem Schlussbericht vom 28. Februar 2003 zu demErgebnis gelangt, dass jedenfalls in dem von ihm untersuch-ten Bereich des justizbezogenen Verfahrens wegen Straßen-verkehrsordnungswidrigkeiten die Einführung einer elektro-nisch geführten Verfahrensakte möglich ist. Auf dieserGrundlage eröffnet der Entwurf daher auch für den Bereichdes Bußgeldverfahrens die Möglichkeit der elektronischenAktenführung und knüpft dabei im Kern an den Regelungs-vorschlag des Arbeitskreises „Ordnungswidrigkeiten“ an,der allerdings modifiziert und ergänzt wird.

7. AktenaufbewahrungMit dem in Artikel 11 vorgeschlagenen Justizaktenaufbe-wahrungsgesetz (JustAG) soll einem seit langem vorge-brachten Petitum der Datenschutzbeauftragten des Bundesund der Länder, wonach die Aufbewahrung von Gerichts-akten in der Justiz nach Beendigung des gerichtlichen Ver-fahrens einer gesetzlichen Grundlage bedarf, Rechnung ge-tragen werden. Bislang werden Akten bzw. Aktenbestand-teile im Interesse der ehemaligen Verfahrensbeteiligten bzw.Dritter nach Erledigung des Verfahrens auf der Grundlageder Aktenordnungen des Bundes und der Länder (dabei han-delt es sich um Verwaltungsvorschriften) für einen bestimm-ten Zeitraum aufbewahrt, bevor sie entweder nach Maßgabeder Archivgesetze des Bundes und der Länder von denArchiven übernommen oder mangels Archivwürdigkeit ver-nichtet werden.

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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 27 – Drucksache 15/4067

IV. Anpassung an den Rechtsstandard dereuropäischen Nachbarländer

Die Einführung von Regelungen für den Umgang mit elek-tronischen Dokumenten als Beweismittel führt zu einer An-passung an die Rechtssysteme einiger europäischer Nach-barländer, wenn auch nicht zu einer Vereinheitlichung. Siesetzt für den Bereich der gerichtlichen Verfahren die Vor-gabe des Artikels 5 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäi-schen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektroni-sche Signaturen (Abl. Nr. L 013 vom 19. Januar 2000,S. 12) um.

Im britischen Recht ist in Section 5 des Civil Evidence Act1968 vorgesehen, dass Beweismittel jedes elektronische Do-kument sein kann, das durch einen Computer produziertworden ist. Hierfür kommt jedes Band, jeder Ton oder jedeandere Form in Frage. Beweismittel ist damit das elektroni-sche Dokument selbst. An das elektronische Dokument alsBeweismittel werden im britischen Recht strenge Anforde-rungen hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Eingabe der In-formationen und das ordnungsgemäße Funktionieren desComputers gestellt. Außerdem muss zum Nachweis derdurch das elektronische Dokument behaupteten Tatsacheauch der Zeugenbeweis zulässig sein.

Artikel 962 Abs. 2 des schweizerischen Obligationenrechts(OR) regelt die beweisrechtliche Qualität von elektronischenDokumenten dahin gehend, dass Aufzeichnungen auf Bild-oder Datenträger die gleiche Beweiskraft haben wie die Un-terlagen selbst. Im Zivilprozess ist allerdings erforderlich,dem Richter Aufzeichnungen vorzulegen, die ohne Hilfsmit-tel lesbar sind (Artikel 963 Abs. 3 OR). Dies sind Computer-ausdrucke der auf Datenträger aufgezeichneten Dokumente.Diese sind von gleichwertiger Beweiskraft.

In Österreich ist der Einsatz moderner Technologien in justi-ziellen Aufgabenbereichen weit fortgeschritten. Das allge-meine Grundbuch ist vollständig elektronisch erfasst, es be-steht ein ADV – Firmenbuch, das obligatorische Mahnver-fahren bis 10 000 Euro ist automationsunterstützt, ebensodie „Klagrückweisungen“ wegen Unzuständigkeit des Ge-richts, die Zurückweisungen verspäteter Einsprüche, Ladun-gen und Erledigungen. Weiterhin existiert ein ADV – Außer-streitverfahren, ADV – Exekutionsverfahren, ADV – Insol-venzverfahren sowie eine ADV – Gebühreneinhebung undeine ADV – Sozialversicherungsanfrage.

Mit den §§ 89a ff. des Gerichtsorganisationsgesetzes ist dergrundsätzlich für alle Verfahrensarten vorgesehene elektro-nische Rechtsverkehr – gemeint ist die papierlose Kommu-nikation zwischen Parteien und Gericht – eingeführt. Das ös-terreichische Recht kennt allerdings keine eigenen Vor-schriften über den Beweiswert elektronischer Dokumente.Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung hinsicht-lich des Beweiswertes elektronischer Dokumente.

In Frankreich hat die praktische Nutzung elektronischer Do-kumente zu beweisrechtlichen Schwierigkeiten geführt, be-dingt durch die Beweisregel des Artikels 1341 Code civil.Danach ist – außer in Handelssachen – ab einem bestimmtenStreitwert ein Beweis durch Schriftstücke erforderlich. MitArtikel 1348 Abs. 2 Code civil wurden Ausnahmen geschaf-fen, wonach auch die Vorlage einer Kopie des Originals ge-nügt, wenn letzteres nicht aufbewahrt – sondern nur auf

einem Speichermedium archiviert – wurde und sichergestelltist, dass die Kopie originalgetreu und dauerhaft, d. h. unaus-löschbar und unveränderlich, ist. Eine gesetzliche Beweisre-gel für die Fälle, in denen ein schriftliches Original fehlt, be-steht nicht.

Ähnlich der französischen Regelung ist die Regelung im bel-gischen Recht. Nach Artikel 1341 des belgischen Code Civilist ab einem bestimmten Streitwert der Beweis durch Schrift-stücke erforderlich. Trotz elektronischer Signatur unterfallenelektronische Dokumente nicht dem Begriff des Schrift-stücks. Artikel 1341 des Code civil ist jedoch durch Partei-vereinbarung abdingbar. Außerdem gestattet Artikel 1341Abs. 2 des belgischen Code civil den freien Beweis und damitauch den Beweis durch elektronische Dokumente.

Das griechische Prozessrecht erfasst mit Artikel 444 grZPOmechanische Aufzeichnungen als eine besondere Art vonprivaten Urkunden und normiert für diese eine eigene Be-weisregel in Artikel 448 Abs. 2 grZPO. Danach erbringendie in Artikel 444 Abs. 3 grZPO erwähnten Urkunden denvollen Beweis für die Ereignisse und Tatsachen, die sie be-schreiben. Der Beweis des Gegenteils ist zulässig. Außer-halb der besonderen Regelungen über die Beweiskraft giltder Grundsatz der freien Beweiswürdigung.

V. GesetzgebungskompetenzDie Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich ausArtikel 74 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 72 desGrundgesetzes. Geregelt wird ausschließlich das gerichtli-che Verfahren. Auch das Verfahren der Verwaltungsbehör-den zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkei-ten (vgl. Artikel 7 dieses Entwurfs) ist als gerichtliches Ver-fahren in diesem Sinne anzusehen, da es sich nicht um dieverwaltungsmäßige Ausführung von Bundesgesetzen han-delt, sondern um Gesetzesanwendungen auf Unrechts- oderPflichtwidrigkeitstatbestände (vgl. BVerfGE 4, 74, 92 f.).Die Regelungen dienen der Wahrung der Rechtseinheit.Bundesweit sollen einheitliche Bedingungen für eine elek-tronische Kommunikation und Aktenbearbeitung gewähr-leistet werden. Dies liegt im gesamtstaatlichen Interesse. Un-terschiedliche Regelungen in den Ländern würden zu unter-schiedlichen Standards in der Durchführung von Gerichts-und Bußgeldverfahren führen. Wenn nur ein Teil der Länderdie Möglichkeit elektronischer Kommunikationsformen er-öffnen würde, so würde unter Umständen die länderüber-greifende Kommunikation der Gerichte und Ordnungswid-rigkeitenbehörden untereinander und mit den Verfahrensbe-teiligten erschwert. Die Verfahrensbeteiligten müssten sichauf unterschiedliche Kommunikationsformen in den Län-dern einstellen. Unterschiedliche Regelungen in den Län-dern können daher weder im Interesse des Bundes noch derLänder sein. Um sie zu verhindern, ist ein Bundesgesetz er-forderlich.

VI. Auswirkungen des GesetzesAufgrund des Gesetzentwurfs selbst entstehen keine Kosten.Er regelt lediglich das durch Bundesrecht vorgegebene Ver-fahrensrecht für eine elektronische Kommunikation mit denGerichten (und im Bußgeldverfahren auch mit Behörden) so-wie die elektronische Aktenbearbeitung. Die elektronische

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Drucksache 15/4067 – 28 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Form wird als zusätzliche Option neben der bisherigenschriftlichen Form eingeführt. Die Einführung der elektroni-schen Aktenbearbeitung ist mit Anschaffungskosten für dieöffentlichen Haushalte verbunden. Etwaige zusätzliche Kos-ten des Bundes werden aus den Etats der für die jeweiligenBundesgerichte zuständigen Ressorts im Rahmen der verfüg-baren Mittel finanziert. Langfristig sind auch Einsparungen,insbesondere bei Raum-, Personal-, Papier-, Porto- und Ver-sandkosten zu erwarten. Das tatsächliche Rationalisierungs-und Einsparpotential hängt von der effizienten Gestaltung derAbläufe, wie z. B. dem Einsatz von qualifizierten elektroni-schen Signaturen oder die verstärkte Nutzung von E-Mail ab.

Eine in Zusammenarbeit mit dem Kompetenzzentrum Vor-gangsbearbeitung, Prozesse und Organisation (VBPO)beim Bundesverwaltungsamt vorgenommene Folgenab-schätzung und Wirtschaftlichkeitsanalyse hat ergeben, dassbei einem Gericht mittlerer Größenordnung spätestens im10. Jahr nach der Einführung eines elektronischen Vor-gangsbearbeitungssystems (VBS) eine haushaltswirksameAmortisation und bereits im 6. Jahr eine Amortisation aufder Grundlage einer Vollkostenrechnung erwartet werdenkann. Bei größeren Gerichten besteht eine günstigere Nut-zen-Kosten-Relation, bei kleineren Gerichten eine wenigergünstige Relation.

Für die Betrachtung ist von einem Gericht ausgegangenworden, bei dem 40 Richter und 40 nichtrichterliche Mitar-beiter tätig sind, z. B. einem Verwaltungsgericht mittlererGröße. Ausgegangen wird von 7 000 erledigten Fällen proJahr, von denen 2 500 Fälle durch Urteil entschieden wer-den. Zentrales Dokumentationsmedium für das gesamte ver-fahrensbezogene Schriftgut ist die Verfahrensakte, die künf-tig elektronisch geführt werden soll. Dabei wird von einem

Umfang von durchschnittlich 50 Seiten ausgegangen. Hier-durch ergibt sich ein jährliches Schriftgutaufkommen von350 000 Seiten. Legt man eine durchschnittliche Dateigrößevon 50 kB pro Seite fest, so ergibt sich ein Primärdatenvolu-men von 20 GB. Bei der Untersuchung wurde ferner davonausgegangen, dass eine Basisausstattung (PC mit Netzwerk-anschluss, DOMEA-zertifiziertes Vorgangsbearbeitungssys-tem) vorhanden ist.

-1.000.000

-500.000

0

500.000

1.000.000

1.500.000

2.000.000

0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

Jahr

KapitalwertinEUR

Gesamt

Haushaltsw.

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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 29 – Drucksache 15/4067

Für die Entwicklung und Einführung des Systems fallenhaushaltswirksame Kosten von 164 000 Euro an. Diese um-fassen sowohl Hardware- und Softwarekosten als auch Auf-wendungen für Installation und Systemeinführung. DieseKosten sind einmalig, so dass ihr Einfluss auf das Gesamt-ergebnis eher gering ist.Der Systembetrieb verursacht im Wesentlichen dadurch zu-sätzliche haushaltswirksame Kosten, dass eine neue Stelle(Systemadministrator) einzurichten ist und dadurch, dass imBereich des Posteingangs Dienstposten umzubewerten sind.Auf der anderen Seite ergibt sich im Personalkostenbereichein Einsparungspotenzial. Innerhalb von zehn Jahren lassensich in diesem Bereich nominell über 2,5 Mio. Euro einspa-ren. Hoher kalkulatorischer Nutzen ist aus einer potenziellsteigenden Arbeitsproduktivität durch die IT-Unterstützungvon administrativen strukturierten Arbeitsprozessen zu er-warten.Bei der KLR-Betrachtung wurde folgendes Scenario zuGrunde gelegt:Dokumente, insbesondere die Klageschrift, gehen entwederpapiergebunden oder elektronisch ein. Ein elektronischerEingang erfolgt bei der virtuellen Poststelle als Web-Formu-lar und wird direkt der Geschäftsstelle zugeleitet. Papierge-bundene Eingänge werden in der Posteingangsstelle einge-scannt und nach der Dokumentation des Eingangs elektro-nisch an die zuständige Geschäftsstelle weitergeleitet. Nebendem Transport von Papier entfallen Tätigkeiten wie das Ab-holen und Öffnen von Briefumschlägen.Die Geschäftsstelle nimmt den (elektronischen) Eingangentgegen, vergibt systemseitig ein Aktenzeichen und leitetdie Akte an den Vorsitzenden bzw. an den zuständigen Rich-ter weiter. Der Richter verfügt die Zustellung der Klage anden Beklagten. Soweit dieser über die erforderliche techni-sche Ausrüstung verfügt, kann diese Anordnung durch die

Geschäftsstelle auch elektronisch ausgeführt werden. ImÜbrigen setzt der Richter einen Termin für die Verhandlungfest bzw. verfügt eine Terminabsprache und die Erstellungder entsprechenden Ladungen an Prozessbeteiligte und ggf.ehrenamtliche Richter. Dies kann mit Nutzung der IT-ge-stützten Vorgangsbearbeitung durch hinterlegte Formularegeschehen, so dass eine wiederkehrende händische Erstel-lung in einer Textverarbeitung überflüssig wird. Die Ladungwird durch die Geschäftsstelle elektronisch signiert und alsE-Mail versendet. Auch im Außenkontakt entfällt das händi-sche Unterschreiben und Versenden von Schriftgut. Für dieGeschäftsstelle entfallen statistische Arbeiten, wie die Er-stellung von Zählkarten u. Ä. sowie das händische Führenvon Bewegungsregistern.

Im Vorfeld der Verhandlung wird der Akte weiteres Schrift-gut zugeordnet, z. B. Verfügungen, Kostenrechnungen.Hierfür greifen die internen Beteiligten elektronisch auf dieAkte zu und führen die Bearbeitung durch. Auch insoweitentfällt der Papiertransport zwischen Geschäftsstelle,Schreibdienst, Beamten und Richtern. Auf das Schriftgutkann durch mehrere Beteiligte gleichzeitig (lesend) zuge-griffen werden, so dass die Bearbeitung nicht zwingend suk-zessiv sondern annähernd parallel erfolgen kann.

Der parallele Zugriff ist in diesem Stadium besonders inte-ressant, da Richter die Akte zur Vorbereitung auf den Pro-zess mehrfach anfordern und weitere Verfügungen treffen.Zusätzlich kann der Richter Bevollmächtigten gestatten, aufden elektronischen Bestand zuzugreifen. Hierdurch entfälltdas Erstellen von Abschriften durch die Geschäftsstelle undKosten für deren Versand.

Weiterhin gehen in diesem Stadium von den externen Betei-ligten Dokumente ein, so z. B. Ergänzungen zur Klagebe-gründung und zur Klageerwiderung, Schriftsätze, Anträgeauf Akteneinsicht, Anträge auf Terminverlegung etc. Diese

Für einen effizienten Betrieb ist eine technische Ausstattungnotwendig, die die aus der nachfolgenden Abbildung ersicht-lichen Infrastrukturelemente aufweist:

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Drucksache 15/4067 – 30 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

werden intern bearbeitet und/oder an weitere Verfahrens-beteiligte gesandt.Zur Dokumentation der mündlichen Verhandlung wird einelektronisches Protokoll erstellt. Dieses wird dem zuständi-gen Richter nach der Verhandlung zugeleitet, nach Korrekturund elektronischer Signatur an die Parteien versandt undschließlich der Prozessakte zugeordnet. Entsprechend setztder Richter das Urteil ab, signiert es, verfügt die Übermitt-lung an die Prozessparteien und fügt das Urteil der Akte zu.Das System gewährleistet dabei, dass eine Entnahme vonBestandteilen einer Akte nicht möglich ist bzw. in geeigneterWeise protokolliert wird.Durch die Geschäftsstelle wird dem jeweiligen Kosten-schuldner eine Kostenrechnung übermittelt. Diese wird ausdem System heraus erstellt und signiert. Eine Kopie wird derAkte zugeordnet.Nach Abschluss des Verfahrens verfügt der Richter die Pro-zessakte zu den Akten (z. d. A.). Die Akte wird durch dieseVerfügung automatisch in ein elektronisches Archiv über-führt, in dem sie nur noch für einen lesenden Zugriff zurVerfügung steht. Arbeiten wie (physischer) Transport in dasArchiv und die dortige händische Ablage entfallen. Ebensoist die Bereitstellung großer Flächen zur Aufbewahrung fürzukünftig anfallende Akte nicht mehr notwendig; das ent-sprechende Speichermedium hat nur einen Bruchteil desRaumbedarfes.Bei einer auf zehn Jahre ausgerichteten Gesamtbetrachtungwerden sich haushaltswirksame Kosten für Planung und Ent-wicklung, Hardware, Software, Installation, Systemeinfüh-rung und Wartung von insgesamt nominal 519 880 Euroergeben. Dabei sind Personalkostenanteile, die sich darausergeben werden, dass höherwertige Dienstposten entstehen,mit 152 880 Euro berücksichtigt.Diesen Kosten stehen neben Qualitätsverbesserungen (Wirt-schaftlichkeit im weiteren Sinn) wie Verkürzung vonVorlaufzeiten, Beschleunigung von Arbeitsprozessen undEntscheidungen, verbesserter Außenwirkung, verbessertenRecherchemöglichkeiten und Ergebnissen, Erhöhung derAttraktivität der Arbeitsbedingungen, folgende Kostenein-sparungen (Wirtschaftlichkeit im engeren Sinn) gegenüber:l Verringerung von Personalkosten, Senkung der Kosten-

anteile der Justizadministration bei steigender Qualität,l Senkung von Kosten für Papier, Vervielfältigungstechnik

und Lagerraum,l Wegfall von Transportzeiten, zeitnaher Zugriff und de-

zentrale Bearbeitung, Einsparung von Portokosten,l Produktivitätssteigerung durch Automatisierung von Ab-

läufen (z. B. automatisierte Zuordnung von Eingängenüber Aktenzeichen-Auslesung, Definition von Work-flows, Verarbeitung von Web-Formularen).

Der Anteil der entfallenden Arbeiten wird per Saldo den mitder Einführung eines VBS verbundenen zusätzlichen Auf-wand deutlich übersteigen. Im nichtrichterlichen Dienst wer-den durch die Einführung eines VBS ca. 13,375 % Aufwandfür neue Tätigkeiten hinzukommen. Auf der anderen Seitewerden ca. 27,1 % der bisherigen Tätigkeiten entfallen. Beieiner Saldierung des zusätzlichen Arbeitsaufwands mit demAnteil der entfallenden Tätigkeiten ergibt sich ein Saldo von13,725 %, der spätestens nach dem 4. Jahr für Personalein-

sparungen genutzt werden kann. Bei vorsichtiger Betrach-tungsweise werden ab dem 5. Jahr zwei Stellen und ab dem7. Jahr eine weitere Stelle im nichtrichterlichen Dienst ein-gespart werden können. Daraus ergeben sich Einsparungenvon nominal 607 992 Euro im Betrachtungszeitraum.

Bei einer Saldierung der Nominalkosten in dem zehnjähri-gen Betrachtungszeitraum ergibt sich ein Überschuss derhaushaltswirksamen Einsparungen von 88 112 Euro, beieiner Saldierung auf der Basis der Barwerte ein Einspar-potential von 30 009 Euro. Bei einer Betrachtung auf derBasis von Gesamtkosten, die insbesondere die etwa ab dem4. Jahr zu erwartende Produktivitätssteigerung von 5 % er-fasst, ergibt sich für den Betrachtungszeitraum ein Nominal-überschuss von 1 361 684 Euro; bei einer Berechnung aufder Basis der Barwerte ein Überschuss von 1 113 125 Euro.

Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für kleinere undmittlere Unternehmen, können lediglich als Folgewirkung inForm von Anschaffungskosten für die erforderliche IT-Aus-stattung anfallen. Sie entstehen nur dann, wenn sich die Un-ternehmen dafür entscheiden, die neu eröffnete Kommunika-tionsform für sich nutzen zu wollen. Aber auch hier könnenmittelfristig Kompensationen erwartet werden.

Kosten für soziale Sicherungssysteme werden nicht erwar-tet.

Ebenso sind keine Auswirkungen auf das allgemeine Preis-niveau der Verbraucherinnen und Verbraucher zu erwarten.

Der Entwurf hat keine erkennbaren gleichstellungspoliti-schen Auswirkungen. Grundsätzlich sind Frauen und Män-ner von den Vorschriften des Entwurfs in gleicher Weise be-troffen. Konkrete Aussagen darüber, ob die Vorschläge desEntwurfs, die sich mit elektronischer Kommunikation befas-sen, Frauen und Männer unterschiedlich betreffen, könnenmangels konkreter Erkenntnisse des Grades der Betroffen-heit nicht gemacht werden.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung)Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Inhaltsübersicht der Zivilprozessordnung ist an die neueParagraphenfolge und an den neuen Sprachgebrauch anzu-passen.

Zu Nummer 2 (§ 105)

Zu Buchstabe a

Die Ergänzung ermöglicht einen vereinfachten Kostenfest-setzungsbeschluss in elektronischer Form. Da der Beschlussnicht auf ein Urteil gesetzt werden kann, das in elektroni-scher Form vorliegt, ist vorgesehen, dass er in einem geson-derten Dokument und nicht durch Veränderung des gespei-cherten Originalurteils vorzunehmen ist. Das Dokument istmit dem Dokument, das das Urteil enthält, in untrennbarerWeise zu verbinden. Technisch ist das durch eine „elektroni-sche Klammer“ möglich, z. B. dadurch, dass das Urteil undder Kostenfestsetzungsbeschluss in einem gemeinsamen„Container“ verpackt werden, der ebenfalls mit einer quali-fizierten Signatur versehen wird.

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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 31 – Drucksache 15/4067

Zu den Buchstaben b und cDie Aufspaltung des bisherigen Absatzes 2 in zwei Absätzeerfolgt im Interesse der Lesbarkeit der Vorschrift.

Zu Nummer 3 (§ 117)Der Begriff des Vordrucks wird, da er nach herkömmlichemBegriffsverständnis die Papierform voraussetzt, in der Zivil-prozessordnung durch den weiteren Begriff des Formularsersetzt, der auch das elektronische Dokument erfasst.

Zu Nummer 4 (§ 128a)Durch das Zivilprozessreformgesetz wurden die mündlicheVerhandlung und die Beweisaufnahme per Videokonferenzermöglicht. Ergänzend ist – für den Fall der Beweisaufnahmeper Videokonferenz – eine wechselseitige Übertragung derVernehmung in den Gerichtssaal und an den Aufenthaltsortder zu vernehmenden Person vorzusehen, denn die Verneh-mung einer Beweisperson kann sinnvollerweise per Video-konferenz nur dann stattfinden, wenn die im GerichtssaalAnwesenden ihr unmittelbar Fragen stellen können.

Zu Nummer 5 (§ 129a)Der Begriff „übersenden“ wird, da auch der elektronischeÜbertragungsweg eröffnet werden soll, durch den Oberbe-griff „übermitteln“ ersetzt. Der Begriff „übermitteln“ decktauch Vorgänge ab, bei denen elektronische Dokumente be-reitgestellt werden.

Zu Nummer 6 (§ 130a)Das Risiko einer fehlgeschlagenen Übermittlung trägt in derRegel der Absender. Aus diesem Grunde soll er frühzeitigdavon unterrichtet werden, dass ein übermitteltes Dokumentnicht zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Zum ei-nen besteht dann bei noch laufender Frist die Möglichkeit,das Dokument nochmals zu übermitteln. Zum anderen kanndarauf unter Umständen ein Antrag auf Wiedereinsetzung inden vorigen Stand gestützt werden.

Zu Nummer 7 (§ 130b)Die Vorschrift eröffnet für gerichtliche Dokumente, die derUnterschrift bedürfen – Urteil (§ 315), Beschluss (§ 329Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 317 Abs. 2 Satz 1) und Pro-tokoll (§ 163) –, die Möglichkeit der Aufzeichnung als elek-tronisches Dokument. Die handschriftliche Unterzeichnungwird durch eine qualifizierte elektronische Signatur des Rich-ters, Rechtspflegers, Urkundsbeamten der Geschäftsstelleoder Gerichtsvollziehers ersetzt. Sind die Unterschriftenmehrerer Personen erforderlich, so ist eine mehrfache Signa-tur desselben elektronischen Dokuments notwendig. Bei derMehrfachsignierung ist darauf zu achten, dass die Signaturennebeneinander erfolgen und die Signatur der anderen mitver-antwortenden Personen – zum Beispiel durch Zusätze – nichtzerstört werden. Zudem haben die Signierenden ihren Namenam Ende des Dokuments anzugeben, damit für den Lesernachvollziehbar ist, wer das Dokument verantwortet.Stimmen Namensangabe und Signaturinhaber nicht überein,ist das elektronische Dokument mit einem Formmangel be-haftet. Dasselbe gilt, wenn es nicht mit einer qualifiziertenoder nicht mit einer signaturgesetzkonformen Signatur ver-

sehen worden ist. Die Rechtsfolgen dieser Mängel der elek-tronischen Form sind – wie die entsprechenden Mängel derSchriftform – nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Überdie Rechtsfolgen binnenjustizieller Formmängel sollte wiebisher die Rechtsprechung entscheiden; auf die Rechtspre-chung zu den Folgen einer fehlenden richterlichen Unter-schrift (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl. § 315,Rn. 2 f.) wird hingewiesen. Damit wird sichergestellt, dasssich – wie bei einem eingehenden elektronischen Dokument(§ 130a) – die Wirksamkeit eines formvorschriftswidrigenelektronischen Dokuments nach demselben Maßstab richtetwie die Wirksamkeit der Schriftform.

Zu Nummer 8 (§ 133)Durch die Ergänzung wird klargestellt, dass eine Partei, dieeinen Schriftsatz gemäß § 130a formwirksam als elektroni-sches Dokument einreicht, nicht gehalten ist, die für die Zu-stellung erforderliche Zahl von Abschriften in Papierformnachzureichen. Falls zum Zwecke der Zustellung überhauptnoch ein Ausdruck erforderlich ist, weil der Prozessgegnernicht über einen elektronischen Zugang verfügt, hat die Ge-schäftsstelle dafür Sorge zu tragen, dass das elektronischeDokument ausgedruckt und dem Gegner in der gesetzlichvorgeschriebenen Form übermittelt wird. Dadurch, dass dieVerpflichtung beseitigt wird, die für die Zustellung erforder-liche Zahl von Abschriften im Falle der elektronischen Über-mittlung beizufügen, entfällt nicht nur die Verpflichtung zurZahlung von Auslagen nach Nummer 9000 Ziffer 1 des Ge-bührenverzeichnisses des Gerichtskostengesetzes, sondernauch die Verpflichtung, die Auslagen für den Medientransfernach Nummer 9000 Ziffer 2 des Gebührenverzeichnisses desGerichtskostengesetzes zu zahlen.

Zu den Nummern 9 und 10 (§§ 137, 143)Der Begriff des „Schriftstücks“ wird, da er an die Papierformgebunden ist, durch den umfassenderen Begriff des „Doku-ments“ ersetzt.

Zu Nummer 11 (§ 160a)Durch die Ergänzung wird klargestellt, dass die – zunächstvorläufige – Aufzeichnung des Protokolls auf einem Daten-träger zu einer endgültigen wird, wenn die Voraussetzungen fürdie Formwirksamkeit des Protokolls in der Form eines gericht-lichen elektronischen Dokuments gemäß § 130b in Verbin-dung mit § 163 Abs. 1 erfüllt sind. Das elektronische Doku-ment muss also den Namen des Vorsitzenden sowie des Ur-kundsbeamten der Geschäftsstelle enthalten und ist von diesenmit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

Zu Nummer 12 (§ 164)Die Ergänzung ermöglicht eine Berichtigung des Protokollsauf elektronischem Wege und stellt zugleich klar, dass dieBerichtigung in einem gesonderten Dokument und nichtdurch Veränderung des gespeicherten Originalurteils vorzu-nehmen ist. Die Berichtigung auf elektronischem Wege wirdin erster Linie dann in Betracht kommen, wenn das Protokollselbst elektronisch vorliegt, ist aber nicht auf diese Fälle be-schränkt. Der elektronische Protokollberichtigungsvermerkist von den in § 164 Abs. 3 genannten Personen in der nach§ 130b vorgeschrieben Form zu signieren und bei elektroni-scher Aktenführung mit dem elektronischen Protokoll in un-

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Drucksache 15/4067 – 32 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

trennbarer Weise zu verbinden. Im Übrigen wird auf dieAusführungen zu Nummer 2 verwiesen.Wird die Akte in konventioneller Form geführt, kann sich dieelektronische Berichtigung gleichwohl anbieten, um denVermerk sogleich per E-Mail den Parteien formlos mitzutei-len. In diesem Fall ist der Vermerk gemäß § 298 auszu-drucken und gemäß § 164 Abs. 3 Satz 1 als Anlage mit demProtokoll zu verbinden.

Zu den Nummern 13, 15 bis 18 (§§ 166, 189, 195, 221)Der Begriff des „Schriftstücks“ wird, da er an die Papierformgebunden ist, durch den weiteren Begriff des „Dokuments“ersetzt.

Zu Nummer 14 (§ 186)Die Ergänzung schafft die zusätzliche Möglichkeit einer öf-fentlichen Zustellung durch Einstellung in das Internet aufder Homepage des Prozessgerichts. Damit wird ein mittler-weile weit verbreitetes Medium genutzt, um eine zeitgemäßeMöglichkeit der Kenntnisnahme der öffentlichen Zustellungzu schaffen.

Zu Nummer 19 (§ 253)Die Ergänzung knüpft an Nummer 8 (§ 133) an und sollsicherstellen, dass ein Kläger, der die Klageschrift elektro-nisch einreicht, nicht gehalten ist, die für die Zustellungerforderliche Zahl von Abschriften in Papierform nachzu-reichen.

Zu Nummer 20 (§ 292a)Die Aufhebung erfolgt lediglich aus gesetzessystematischenGründen. Der Regelungsgehalt des § 292a wird unter Auf-gabe der Beschränkung auf Willenserklärungen in die Gene-ralvorschrift für die Beweiskraft elektronischer Dokumenteals § 371a Abs. 1 Satz 2 überführt.

Zu Nummer 21 (§§ 298, 298a)Die neuen Vorschriften regeln die Verfahrensweise für einenMedientransfer von elektronischen Dokumenten zur Papier-form sowie – falls die Akten elektronisch geführt werden –von der Papierform zu einem elektronischen Dokument.

Zu § 298Zu Absatz 1Absatz 1 erlaubt den binnenjustiziellen Medientransfer einesbei Gericht eingegangen (§ 130a) oder im Gericht erstellten(§ 130b) elektronischen Dokuments in die Papierform undermöglicht dadurch beispielsweise die Zusendung eineselektronischen Dokuments als Schriftstück an Prozessbetei-ligte, die nicht über einen elektronischen Zugang verfügen.Der Aktenausdruck ist nach den allgemeinen für Schriftstü-cke geltenden Aufbewahrungsvorschriften zu behandeln.Durch die in Absatz 3 vorgesehene Speicherung wird ein Be-weisverlust sicher vermieden.

Zu Absatz 2Absatz 2 regelt die Formerfordernisse für den Medientrans-fer eines elektronischen Dokuments in einen Aktenaus-

druck. Es ist ein Transfervermerk erforderlich, der zweierleienthalten muss: zunächst die Angabe, wer der Inhaber desmit dem Dokument verbundenen Signaturschlüssels ist, alsoder Signaturschlüssel-Inhaber im Sinne von § 2 Nr. 9 Signa-turgesetz. Zudem muss festgestellt werden, wann die elek-tronische Signatur mit dem Dokument verbunden wurde.Der Zeitpunkt lässt sich zum Beispiel anhand einer miteinem Zeitstempel versehenen qualifiziert elektronischenSignatur eines akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbie-ters bestimmen.Diese Voraussetzungen entsprechen weitgehend den For-merfordernissen, die für die behördliche Beglaubigung vonAusdrucken öffentlicher elektronischer Dokumente gemäߧ 33 Abs. 5 VwVfG gelten. Der dort vorgesehene behördli-che Beglaubigungsvermerk entspricht seinem Inhalt nachgrundsätzlich dem hier vorgeschlagenen Transfervermerkgemäß Absatz 2. Allerdings wurde zur Vereinfachung derVerfahrensabläufe auf das Erfordernis der Angabe eines At-tribut-Zertifikats verzichtet.Der binnenjustizielle Medienbruch lässt sich nur dann wirt-schaftlich bewältigen, wenn der erforderliche Aktenaus-druck eines elektronischen Dokuments automatisiert erfolgt.Im Zuge dessen ist auch der gemäß Absatz 2 erforderlicheTransfervermerk maschinell zu erstellen. Eine Person, dieden Ausdruck herstellt, gibt es nicht mehr. Um diese Verfah-rensweise zu ermöglichen, verzichtet das Gesetz auf das Er-fordernis einer handschriftlichen Unterzeichnung des Trans-fervermerks.Die Rechtsfolgen eines mangelhaften Transfervermerks be-dürfen keiner gesetzlichen Regelung; ihre Bestimmung kannim Einzelnen der Rechtsprechung überlassen bleiben, die fürdie Rechtsfolgen eines mangelhaften Ausfertigungsver-merks und einer unrichtigen Ausfertigung zu differenziertenErgebnissen gefunden hat (vgl. Zöller/Vollkommer, a. a. O.,§ 317 Rn. 4, 6).

Zu Absatz 3Die Pflicht zur Speicherung des elektronischen Originals biszum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, die Absatz 3anordnet, entspricht der Aufbewahrungspflicht für das ein-gescannte Papieroriginal gemäß § 298a Abs. 2 Satz 1 E.Durch sie wird eine ausdrückliche Feststellung der Identitätzwischen elektronischem Original und Papierausdruck ent-behrlich, da bei – theoretisch möglichen – Identitätszweifelnim Laufe des Verfahrens zur Prüfung stets auf das elektroni-sche Original zurückgegriffen werden kann. Der Verzichtauf die – zum Teil aufwändige – Identitätsfeststellung dientder Vereinfachung der justiziellen Verfahrensabläufe.Die Speicherungspflicht bezieht sich ausschließlich auf ori-ginäre elektronische Dokumente im Sinne des Absatzes 1.Von einem Papieroriginal abgeleitete gescannte Dokumentefallen nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich derVorschrift.

Zu § 298aZu Absatz 1Absatz 1 erlaubt ausdrücklich die Führung einer elektroni-schen Prozessakte und stellt den justiziellen workflow aufeine gesetzliche Grundlage. Näheres können Bund undLänder jeweils durch Verordnung regeln. Dies betrifft

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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 33 – Drucksache 15/4067

insbesondere die Frage, in welchen Verfahren und beiwelchen Gerichten eine elektronische Aktenführung eröff-net wird. Den Landesregierungen wird – wie in § 130aAbs. 2 – die Möglichkeit eingeräumt, die Verordnungser-mächtigung auf die jeweiligen Landesjustizverwaltungenzu delegieren.

Zu Absatz 2Zu Satz 1Absatz 2 Satz 1 regelt den Medientransfer von Papier inelektronische Dokumente und trägt damit dem UmstandRechnung, dass auch nach einer Umstellung auf elektroni-sche Aktenführung noch für einen unabsehbaren Zeitraummit Eingängen in Papierform gerechnet werden muss, die indie elektronische Akte integriert werden müssen. Bei elek-tronischer Aktenführung sind Papiereingänge regelmäßig inelektronische Dokumente umzuwandeln, um Aktenreste inPapier zu vermeiden. Die Transferpflicht bezieht sich so-wohl auf Schriftstücke als auch auf sonstige Unterlagen wiePläne und Zeichnungen, nicht jedoch auf die Akten der Vor-instanz. Sind die eingereichten Unterlagen von besonderemUmfang, kann von einem Medientransfer in ein elektroni-sches Dokument abgesehen werden.

Zu Satz 2Die Aufbewahrungspflicht gemäß Satz 2 beschränkt sich aufSchriftstücke und sonstige Unterlagen, die bis zum rechts-kräftigen Abschluss des Verfahrens benötigt werden, etwaweil die von einer eingereichten Urkunde mittels Scannenerstellte Bilddatei nicht denselben Beweiswert hat wie dasPapieroriginal. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfah-rens können die eingereichten Unterlagen an die Partei zu-rückgereicht werden.Absatz 2 bezieht sich ausschließlich auf den Medientransferzur Führung einer elektronischen Akte in einem laufendenVerfahren. Wird erst nach rechtskräftigem Abschluss einesVerfahrens von der zuständigen Stelle die Entscheidung ge-troffen, die Prozessakten auf einen Bild- oder Datenträger zuübertragen, ist § 299a anzuwenden.

Zu Absatz 3Absatz 3 bestimmt den Inhalt und die Form des Vermerksüber den Medientransfer von Papier in ein elektronischesDokument. Aus dem Vermerk muss sich die für den Aus-druck verantwortliche Person ergeben. Eine elektronischeSignatur erscheint für diesen Vermerk ohne Außenwirkungnicht erforderlich. Auf die ausdrückliche Feststellung derIdentität zwischen Papieroriginal und elektronischem Ab-bild kann im Hinblick auf die Aufbewahrungspflicht für dasPapieroriginal gemäß Absatz 2 im Interesse der Vereinfa-chung justizieller Verfahrensabläufe verzichtet werden.Diese geringen formalen Anforderungen an den Transferver-merk erleichtern dessen maschinelle Herstellung.

Zu Nummer 22 (§ 299)Die Vorschrift über die Akteneinsicht in elektronische Doku-mente wird sprachlich an § 298a angepasst und gegenüberder bisherigen, durch das Formvorschriftenanpassungsge-setz geschaffenen Rechtslage erweitert. Akteneinsicht kannkünftig in elektronischer Form durch Übermittlung von elek-

tronischen Dokumenten per E-Mail, aber auch dadurch ge-schehen, dass in den Räumlichkeiten des Gerichts entspre-chende Bildschirme aufgestellt werden, auf denen die elek-tronischen Dokumente wiedergegeben werden und mit die-sen verbundene elektronische Signaturen überprüft werdenkönnen. Diese Form der Akteneinsicht muss nicht notwendi-gerweise in den Räumen der aktenführenden Stelle gewährtwerden. Wohnt der Betroffene nicht im räumlichen Einzugs-bereich dieser Stelle, kann ihm eine Akteneinsicht auch da-durch gewährt werden, dass die entsprechenden elektroni-schen Dokumente an die seinem Wohnsitz nächstgelegeneVerwaltungsbehörde bzw. an das nächstgelegene Gerichtübermittelt werden und die Akteneinsicht durch Wiedergabeauf einem Bildschirm dort gewährt wird.Bei der Übermittlung der Dokumente auf elektronischemWege ist zu gewährleisten, dass die Dokumente vollständigund unversehrt übermittelt werden, und dass Unbefugtekeine Kenntnis vom Inhalt der Dokumente erlangen können.Die Akte ist in Form eines „elektronischen Containers“nochmals mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zusignieren. Der Schutz vor unbefugter Kenntnisnahme istdurch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen.Werden personenbezogene Daten über allgemein zugängli-che Netze übertragen, ist die Vertraulichkeit insbesonderedurch Verschlüsselung herzustellen. Die speziellen Regelun-gen für amtlich geheim zu haltende Dokumente bleiben un-berührt.Akteneinsicht kann bei elektronischer Aktenausführung desWeiteren durch die Erteilung eines Aktenausdrucks im Sinnevon § 298 gewährt werden.

Zu Nummer 23 (§ 313b)Die in § 313b Abs. 2 vorgesehene Möglichkeit, ein Ver-säumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil auf die Ur-schrift oder Abschrift der Klage zu setzen, wird bei elektro-nischer Aktenführung ausgeschlossen, denn die mit § 313bAbs. 2 beabsichtigte Arbeitseinsparung tritt nur dann ein,wenn das Urteil in Papierform vorliegt. Liegt die Klage-schrift dagegen als elektronisches Dokument vor, ist eineVerbindung von Klage und Urteil unzweckmäßig, da es zumeinen keinen wesentlichen Aufwand verursacht, das Urteilauf der Grundlage der in der elektronischen Klageschriftvorhandenen Daten als neues elektronisches Dokument an-zulegen. Zum anderen wird eine Beschädigung der auf derKlageschrift befindlichen elektronischen Signatur ausge-schlossen.

Zu Nummer 24 (§ 315)Zu Buchstabe aEs handelt sich um eine sprachliche Anpassung, die denelektronischen Datentransfer zwischen Richter und Ge-schäftsstelle berücksichtigt. In die Prozessordnung wird eineneue Terminologie eingeführt, die generell den Begriff derÜbermittlung als Oberbegriff für alle Übertragungsformenvorsieht und elektronische Dokumente miterfasst, bei deneneine körperliche Übergabe entfällt.

Zu Buchstabe bDurch die Ergänzung wird der elektronische Verkündungs-vermerk in Verfahren zugelassen, in denen die Prozessakten

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Drucksache 15/4067 – 34 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

elektronisch geführt werden. Für die Form des elektroni-schen Verkündungsvermerks gilt § 130b: Der Urkunds-beamte der Geschäftsstelle hat in dem elektronischen Doku-ment seinen Namen anzugeben und das Dokument mit einerqualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

Zu Nummer 25 (§ 317)

Durch die Ergänzung wird klargestellt, dass der zur Zustel-lung gefertigte Ausdruck eines elektronisch vorliegendenUrteils neben dem Transfervermerk gemäß § 298 Abs. 2einen Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten der Ge-schäftsstelle enthalten muss.

Für den Fall der Zustellung eines Urteils als elektronischesDokument (§ 174 Abs. 3) bedarf es keiner Sonderregelun-gen, insbesondere keines Äquivalents zum Ausfertigungs-vermerk (§ 317 Abs. 3). Das elektronische Urteil ist vondem Richter qualifiziert elektronisch signiert. Der Empfän-ger des elektronischen Urteils kann sich durch die Signatur-prüfung die Sicherheit verschaffen, dass das Urteil mit dem„Original“ übereinstimmt und nicht manipuliert und verän-dert wurde. Die qualifizierte Signatur des Urteils ersetzt zu-dem das auf der Papierausfertigung vorgesehene Gerichts-siegel.

Zu Nummer 26 (§§ 319, 320)

Die Ergänzung ermöglicht eine Berichtigung des Urteils ge-mäß § 319 sowie des Tatbestandes gemäß § 320 auf elektro-nischem Wege in der Form des § 130b und stellt zugleichklar, dass die Berichtigung in einem gesonderten Dokumentund nicht durch Veränderung des gespeicherten Original-urteils vorzunehmen ist. Die Berichtigung im elektronischenWege wird in erster Linie dann in Betracht kommen, wenndas Urteil selbst als elektronisches Dokument vorliegt, istaber nicht auf diese Fälle beschränkt.

Der elektronische Beschluss über eine Urteils- oder Tatbe-standsberichtigung ist von den Richtern in der durch § 130bvorgeschriebenen Form zu signieren und bei elektronischerAktenführung mit dem elektronischen Protokoll in untrenn-barer Weise zu verbinden. Wird die Akte in konventionellerForm geführt, kann sich die elektronische Berichtigunggleichwohl anbieten, um den Beschluss per E-Mail den Par-teien formlos mitzuteilen. In diesem Fall ist der Berichti-gungsbeschluss gemäß § 298 auszudrucken und mit einemTransfervermerk zu versehen, zu den Akten zu nehmen undgemäß § 319 Abs. 2 auf dem Urteil zu vermerken.

Zu Nummer 27 (§ 340a)

Die Ergänzung knüpft an Nummer 8 (§ 133) an und soll si-cherstellen, dass eine Partei, die die Einspruchsschrift inelektronischer Form einreicht, nicht gehalten ist, die für dieZustellung erforderliche Zahl von Abschriften in Papierformnachzureichen.

Zu Nummer 28 (§ 362)

In den Fällen, in denen die Zivilprozessordnung von „über-senden“ spricht, ist eine begriffliche Anpassung, die auchden elektronischen Übertragungsweg erfasst, erforderlich.Als Oberbegriff wird daher „übermitteln“ vorgesehen.

Zu Nummer 29 (§ 371a)

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt die Beweiswirkung von privaten elektroni-schen Dokumenten, die mit einer qualifizierten elektroni-schen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sind. Siebegründen, sofern sie als echt anzuerkennen sind, vollen Be-weis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen vomSignaturschlüssel-Inhaber abgegeben worden sind. DieEchtheit der Signatur hat der Beweisführer zu beweisen.Hierbei hilft ihm, sofern er sich auf eine ihm zugegangeneErklärung des Signaturschlüssel-Inhabers beruft, ein An-scheinsbeweis (Absatz 1 Satz 2). Dieser aus der bisherigenRegelung des § 292a entnommene Rechtsgedanke gilt nun-mehr für alle in elektronischer Form vorliegenden Erklärun-gen, auch für Wissenserklärungen wie beispielsweise Quit-tungen.

Damit wird dem Empfänger einer in elektronischer Form(§ 126a BGB) abgegebenen Erklärung durch eine gesetzli-che Regelung der von der Rechtsprechung entwickeltenGrundsätze zum Beweis des ersten Anscheins die Beweis-führung erleichtert. Hierdurch wird seine Rechtsstellung imProzess wesentlich gestärkt und im Hinblick darauf das Ver-trauen in die Rechtssicherheit und die Verkehrsfähigkeit derelektronischen Form in besonderem Maße gewährleistet.Der Nachweis der Echtheit der in dieser Form abgegebenenErklärung wird danach grundsätzlich schon durch die Prü-fung nach dem Signaturgesetz erbracht, die die Signierungmit dem auf der Signaturchipkarte gespeicherten geheimenSchlüssel des Inhabers und dessen Identität bestätigt. Der In-haber des Schlüssels kann diesen Nachweis nur erschüttern,wenn er schlüssig Tatsachen vorträgt und beweist, die einenabweichenden Geschehensablauf ernsthaft als möglich er-scheinen lassen. Damit wird ein weitergehender Schutz desErklärungsempfängers erreicht, als es die Vorschriften derZivilprozessordnung über den Beweis durch Schrifturkun-den vermögen, da nach diesen eine entsprechende Beweis-erleichterung nicht eintritt, sondern der Erklärungsempfän-ger den vollen Beweis der Echtheit einer von dem Beweis-gegner nicht anerkannten Namensunterschrift erbringenmuss (§ 439 Abs. 1 und 2, § 440 Abs. 1 ZPO).

Zu Absatz 2

Die neue Vorschrift des Absatzes 2 Satz 1 stellt den Be-weiswert öffentlicher elektronischer Dokumente (§§ 3a, 33,37 VwVfG) dem Beweiswert entsprechender öffentlicherUrkunden gleich, indem sie für diese Dokumente die Vor-schriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden füranwendbar erklärt. Die Vorschrift bekräftigt damit zugleichdie gesetzgeberische Leitentscheidung, dass elektronischeDokumente dem Beweis durch Augenschein unterfallen.Durch diese Verweisung sind sowohl die allgemeinen Be-weiskraftregeln in den §§ 415, 417, 418 als auch die spe-ziellen Vorschriften über die Beweiskraft des gerichtlichenProtokolls (§ 165) und des Urteilstatbestandes (§ 314) er-fasst. Protokolle und Urteile, die in elektronischer Formvorliegen, genießen also dieselben beweisrechtlichen Wir-kungen wie ihre Papierentsprechungen.

Die beweisrechtliche Gleichstellung des elektronischenDokuments mit der Papierurkunde ist notwendige Voraus-setzung für einen medienbruchfreien elektronischen

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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 35 – Drucksache 15/4067

Rechtsverkehr. Sie gewinnt ihre Bedeutung insbesondere inden öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen. Der ver-fahrensbeteiligten Behörde ist es künftig möglich, in ihrenDateien gespeicherte Dokumente, insbesondere Verwal-tungsakte, ohne die Gefahr eines Rechtsverlustes in elektro-nischer Form an das Gericht zu übermitteln.

Die Gleichstellung kann verantwortet werden, weil die in dernach § 130b oder den §§ 3a, 33 VwVfG vorgeschriebenenForm vorhandenen öffentlichen elektronischen Dokumentegegen Veränderung in zumindest äquivalenter Weise ge-schützt sind wie eine Urkunde.

In Signaturschlüssel-Zertifikaten oder in Attribut-Zertifika-ten können alle Funktionen, Zuständigkeiten, Rechte usw.von Behördenmitarbeitern ausgewiesen werden. AuchDienstsiegel können elektronisch abgebildet werden.Absatz 2 Satz 2 gewährt aus diesen Gründen öffentlichenelektronischen Dokumenten, die qualifiziert signiert wordensind, die Vermutung der Echtheit durch eine entsprechendeAnwendung der für die öffentliche Urkunde geltende Be-weisregel des § 437. Durch die verwendeten Zertifikate ist esfür das Gericht im Rahmen der Signaturprüfung möglichfestzustellen, wer das öffentliche elektronische Dokumentmit welchem Inhalt erstellt hat.

Wird ein elektronisches Dokument noch als Beweismittel ineinem gerichtlichen Verfahren benötigt, nachdem es bereitsdem zuständigen Archiv übermittelt worden ist, ist auf diedurch die Archivgesetze vorgeschriebene Form der Speiche-rung abzustellen. Ist diese Form gewahrt, kommt dem elek-tronischen Dokument die Beweiswirkung im Sinne des§ 371a ebenfalls zu.

Zu Nummer 30 (§ 377)

In den Fällen, in denen die Zivilprozessordnung von „über-senden“ spricht, ist eine begriffliche Anpassung, die auchden elektronischen Übertragungsweg erfasst, erforderlich.Als Oberbegriff wird daher „übermitteln“ vorgesehen.

Zu Nummer 31 (§ 411)

Die Änderung dient der begrifflichen Anpassung an den ge-mäß § 130a zulässigen elektronischen Übertragungsweg.

Zu Nummer 32 (§ 416a)

Trotz des Ausbaus des elektronischen Zugangs zur Justizwird es noch auf unabsehbare Zeit zulässig sein müssen, denBeweis auch dann mit Papierurkunden zu führen, wenn dasOriginaldokument als elektronisches Dokument vorliegt. Si-gnierte elektronische Dokumente müssen ohne Beweiskraft-verlust in die Papierform umgewandelt werden können.Diesem Zweck dient die Vorschrift des § 416a, die dem Aus-druck eines öffentlichen elektronischen Dokuments die Wir-kungen einer Urkunde zubilligt, sofern der Ausdruck beglau-bigt wird. Der Beweiswert des § 416a erstreckt sich aus-schließlich auf originär elektronische Dokumente. Auf elek-tronische Dokumente, die ursprünglich in Papierformvorgelegen haben und sodann für die weitere Bearbeitungeingescannt worden sind, ist § 416a nicht anzuwenden. Viel-mehr gelten hier die allgemeinen Regeln über den Beweisdurch Vorlage einer Abschrift einer öffentlichen Urkunde.

Die Vorschrift regelt den Beweiswert eines notariell oder be-hördlich beglaubigten oder vom Gericht erstellten Aus-drucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments gemäߧ 371a durch eine Gleichsetzung mit den entsprechendenWirkungen einer originären öffentlichen Papierurkunde inbeglaubigter Abschrift. Voraussetzung für die Anwendungder Vorschrift ist zunächst, dass das öffentliche elektronischeDokument echt (§ 371a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 437) ist. Dader Ausdruck lediglich der beglaubigten Abschrift einer öf-fentlichen Urkunde gleichsteht, kann das Gericht in entspre-chender Anwendung des § 435 anordnen, dass der Beweis-führer die elektronische Urschrift des öffentlichen Doku-ments vorlege oder die Tatsachen angebe und glaubhaftmache, die ihn an der Vorlegung oder Übermittlung des Ori-ginaldokuments gemäß § 371a hindern.Die Gleichsetzung mit den entsprechenden Wirkungen eineroriginären öffentlichen Papierurkunde in beglaubigter Ab-schrift tritt sowohl im Hinblick auf die allgemeinen Beweis-regeln gemäß den §§ 415, 417, 418 als auch im Hinblick aufdie speziellen Beweisregeln für gerichtliche Dokumente inden §§ 165, 314 ein.Voraussetzung für die Gleichstellung zwischen elektroni-scher Urschrift und Ausdruck ist, dass der Ausdruck mit ei-nem notariellen oder behördlichen Beglaubigungsvermerkoder, wenn der Ausdruck eines gerichtlichen öffentlichenDokuments Gegenstand des Urkundenbeweises sein soll,mit einem gerichtlichen Transfervermerk gemäß § 298Abs. 2 versehen ist. Die Ausstellungskompetenz für denBeglaubigungsvermerk entspricht wörtlich der Regelung des§ 415 Abs. 1 für die öffentliche Urkunde. Form und Inhaltdes behördlichen Beglaubigungsvermerks auf dem Aus-druck eines öffentlichen elektronischen Dokuments sind in§ 33 Abs. 5 VwVfG im Einzelnen gesetzlich bestimmt. Sieentsprechen – wie bereits ausgeführt wurde – den Regelun-gen für den gerichtlichen Transfervermerk in § 298 Abs. 2.Wegen der Anforderungen an einen gerichtlichen Transfer-vermerk gemäß § 298 Abs. 2 wird im Einzelnen auf die dor-tigen Ausführungen verwiesen.

Zu den Nummern 33 bis 36 (§§ 647, 648, 657, 659)Der Begriff des Vordrucks wird, da er nach herkömmlichemBegriffsverständnis die Papierform voraussetzt, in der Zivil-prozessordnung durch den umfassenderen Begriff des For-mulars ersetzt.

Zu Nummer 37 (§ 692)Die Ergänzung stellt klar, dass der Mahnbescheid in elektro-nischer Form ergehen kann, wenn das Dokument mit einereinfachen elektronischen Signatur versehen wird. Wegen derEntbehrlichkeit der handschriftlichen Unterzeichnung gilt§ 130b für den Mahnbescheid nicht. Diese geringere For-menstrenge wird für den elektronischen Mahnbescheiddurch die Zulassung der einfachen Signatur nachvollzogen.

Zu Nummer 38 (§ 696)Zu Buchstabe aDie Ergänzung in Absatz 2 Satz 1 berücksichtigt, dass dieAkte vom Gericht des maschinellen Mahnverfahrens künftigauch auf elektronischem Weg an das Streitgericht abgegebenwerden kann. Diese Verfahrensweise bietet sich an, wenn

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Drucksache 15/4067 – 36 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

das Streitgericht bereits zur elektronischen Aktenführunggemäß § 298a übergegangen ist, da auf diese Weise der bis-her in Absatz 2 Satz 1 gesetzlich vorgesehene Medienbruchbeim Übergang vom maschinellen Mahnverfahren in dasstreitige Verfahren vermieden werden kann.

Zu Buchstabe b

Die Ergänzung stellt klar, dass die Formvorschriften für denMedientransfer vom elektronischen Dokument zum Akten-ausdruck gemäß § 298 auf den maschinell erstellten Akten-ausdruck gemäß § 696 Abs. 2 Satz 1 keine Anwendung fin-den.

Zu Nummer 39 (§ 699)

In den Fällen, in denen die Zivilprozessordnung von „Über-gabe“ oder „übersenden“ spricht, ist eine begriffliche Anpas-sung, die auch den elektronischen Übertragungsweg erfasst,erforderlich. Als Oberbegriff wird daher „Übermittlung“oder „übermitteln“ vorgesehen.

Zu Nummer 40 (§§ 702, 703c)

Der Begriff des Vordrucks wird, da er nach herkömmlichemBegriffsverständnis die Papierform voraussetzt, in der Zivil-prozessordnung durch den umfassenderen Begriff des For-mulars ersetzt.

Zu Nummer 41 (§ 734)

Liegt bei elektronischer Aktenführung das Urteil als gericht-liches elektronisches Dokument vor, so kann der Vermerküber die Aushändigung der vollstreckbaren Ausfertigungnicht auf der Urschrift des Urteils vermerkt werden. Er iststatt dessen in einem gesonderten elektronischen Dokumentfestzuhalten, das mit dem gespeicherten Originalurteil in un-trennbarer Weise zu verbinden ist.

Zu Nummer 42 (§ 754)

Die bisherige Fassung des § 754 lässt nur schriftliche odermündliche Aufträge an den Gerichtsvollzieher zu. Ein Aus-schluss der Auftragserteilung auf elektronischem Weg wäre,zumal sogar die mündliche Auftragserteilung ausreicht,nicht sachgerecht. Auf die Übergabe einer vollstreckbarenAusfertigung in Papierform kann dagegen bis zur Einfüh-rung eines elektronischen Vollstreckungsregisters nicht ver-zichtet werden.

Zu Nummer 43 (§ 758a)

Für die im Zwangsvollstreckungsverfahren anfallendenMassengeschäfte, zu denen neben den Anträgen auf Erlassvon Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen (s. Begrün-dung zu Nummer 26) die Anträge auf Erlass richterlicherDurchsuchungsanordnungen zählen, werden bereits heuteganz überwiegend Formularanträge ohne individuelle Be-gründung verwendet. Im Zuge der Einführung des elektroni-schen Rechtsverkehrs bei den Gerichten ist nunmehr die Ver-einheitlichung dieser Anträge unumgänglich. Denn nur dieEinführung von einheitlichen Formularen ermöglicht es demGericht, die übermittelten Daten aufgrund einer einheitlich

definierten Schnittstelle zu übernehmen und elektronischweiter zu bearbeiten. Dies gilt insbesondere, wenn die An-träge dem Gericht bereits auf elektronischem Wege übermit-telt werden. Soweit Anträge auch weiterhin schriftlich einge-reicht werden, ermöglicht nur die Verwendung standardisier-ter Vordrucke die schnelle und zutreffende Erfassung undWeiterverarbeitung der Daten in den gerichtlichen EDV-Sys-temen.

Zu Nummer 44 (§ 760)

Die Vorschrift entspricht § 299 Abs. 3 und findet Anwen-dung, wenn die Akten des Gerichtsvollziehers elektronischgeführt werden.

Zu Nummer 45 (§ 813)

Liegt das Pfändungsprotokoll als elektronisches Dokumentvor, so kann das Ergebnis der Wertschätzung ohne Zerstö-rung der elektronischen Signatur nicht nachträglich in derNiederschrift des Protokolls vermerkt werden. Es ist stattdessen in einem gesonderten elektronischen Dokument fest-zuhalten, das mit dem gespeicherten Pfändungsprotokollnach dem Stand der Technik in untrennbarer Weise zu ver-binden ist.

Zu Nummer 46 (§ 829)

Wie bei den Durchsuchungsanträgen gemäß § 758a (s. Be-gründung zu Nummer 39) ermöglicht die Einführung vonFormularen für den Erlass von Pfändungs- und Überwei-sungsbeschlüssen dem Gericht, die übermittelten Daten auf-grund einer einheitlich definierten Schnittstelle zu überneh-men und elektronisch weiter zu bearbeiten.

Zu den Nummern 47 und 48 (§§ 948, 1009)

Die Ergänzung schafft die zusätzliche Möglichkeit einer öf-fentlichen Bekanntmachung insbesondere durch Einstellungins Internet auf der Homepage des jeweiligen Gerichts. Da-mit wird ein mittlerweile weit verbreitetes Medium genutzt,um eine zeitgemäße Möglichkeit der Kenntnisnahme desAufgebots zu schaffen.

Zu den Nummern 49 und 50 (§§ 1031, 1047)

Der Begriff des „Schriftstücks“ wird, da er an die Papierformgebunden ist, durch den weiteren Begriff des „Dokuments“ersetzt.

Zu Nummer 51 (§ 1054)

In den Fällen, in denen die Zivilprozessordnung von „über-senden“ spricht, ist eine begriffliche Anpassung, die auchden elektronischen Übertragungsweg erfasst, erforderlich.Als Oberbegriff wird daher „übermitteln“ vorgesehen.

Zu Nummer 52 (§§ 127 ff.)

Es handelt sich um begriffliche Anpassungen an den neuenWortgebrauch. Im Übrigen soll die Bekanntmachung imBundesanzeiger auf die elektronische Form umgestellt wer-den.

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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 37 – Drucksache 15/4067

Zu Artikel 2 (Änderung der Verwaltungsgerichts-ordnung)

Zu Nummer 1 (§ 28)Die Änderung stellt klar, dass die Vorschlagslisten für ehren-amtliche Richter dem Präsidenten des zuständigen Verwal-tungsgerichts auch elektronisch übermittelt werden können.

Zu Nummer 2 (§§ 55a, 55b)Zu § 55aDer neue § 55a regelt die elektronische Kommunikation undelektronische Vorgangsbearbeitung im gerichtlichen Verfah-ren. Geregelt werden die Kommunikation zwischen den Ver-fahrensbeteiligten und dem Gericht einerseits (§ 55a Abs. 1und 2) und die Anforderungen an die Bearbeitung der elek-tronischen Akte andererseits (§ 55a Abs. 3).§ 55a Abs. 1 regelt, unter welchen Voraussetzungen und aufwelche Art und Weise Verfahrensbeteiligte mit dem Gerichtkommunizieren können. Dabei werden die Bundesregierungund die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverord-nung die technischen Rahmenbedingungen festzulegen undden Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an ganz oder teilweiseelektronisch kommuniziert werden kann. Der Zugang elek-tronischer Dokumente bei dem Gericht wird durch § 55aAbs. 2 geregelt. Für den Zugang elektronischer Dokumentebei den Beteiligten sind § 130 BGB und die Vorschriften desZustellungsrechts maßgebend. Zusätzlich wird klargestellt,dass die Vorschriften, nach denen Schriftstücken Abschriftenfür Beteiligte beizulegen sind (vgl. § 81 Abs. 2) bei elektro-nischer Kommunikation nicht anzuwenden sind. § 55aAbs. 3 normiert für elektronische Dokumente des Gerichtsbesondere Anforderungen an die Authentizität von Daten,sofern die Dokumente unterschrieben sein müssen.Für die Zustellung enthält § 173 Abs. 3 Satz 3 ZPO, der über§ 56 Abs. 2 VwGO anzuwenden ist, eine klarstellende Rege-lung. Regelungen über die Archivierung elektronischer Do-kumente sind in den Bestimmungen über Aktenaufbewah-rung zu treffen.

Im Einzelnen:Absatz 1 regelt die Voraussetzungen unter denen elektroni-sche Dokumente bei Gericht eingereicht werden können unddie Art und Weise, wie diese Dokumente einzureichen sind.Sie deckt sich inhaltlich mit der Regelung des § 130a ZPOund präzisiert die in dieser Vorschrift enthaltene „Soll-Rege-lung“.Voraussetzung dafür, dass elektronische Dokumente bei Ge-richt eingereicht werden können, ist nach Absatz 1 Satz 1,dass die Bundesregierung bzw. die Landesregierungen je-weils für ihren Geschäftsbereich (die Bundesregierung fürdas Bundesverwaltungsgericht, die Landesregierungen fürdie Verwaltungsgerichte und die Oberverwaltungsgerichte)die Übermittlung elektronischer Dokumente durch Rechts-verordnung zugelassen hat. Erst von diesem Zeitpunkt ankönnen rechtswirksam elektronische Dokumente an ein Ge-richt übermittelt werden.Die Rechtsverordnung bestimmt nach Absatz 1 Satz 2 auchdie Art und Weise, in der rechtwirksam elektronische Doku-mente übermittelt werden können, sie legt also insbesonderedie technischen Rahmenbedingungen fest. Dokumente, die

diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht wirksamelektronisch bei Gericht eingereicht werden. Für die Rechts-verordnung enthält Absatz 1 Satz 3 die Vorgabe, dass für Do-kumente, die, wenn sie schriftlich eingereicht würden, nachden Bestimmungen des Verfahrensrechts zu unterschreibenwären, grundsätzlich die qualifizierte elektronische Signaturnach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vorzusehen ist. Den fürdas gerichtliche Verfahren erforderlichen Sicherheitsanfor-derungen wird auch genügt, wenn durch ein anderes sicheresVerfahren die Authentizität und Integrität des übermitteltenelektronischen Dokuments sichergestellt wird. Solche siche-ren Verfahren müssen gewährleisten, dass das elektronischeDokument dem angegebenen Absender zuzurechnen ist, inseiner Integrität geschützt übermittelt wird, und nach Ein-gang bei dem Gericht so gespeichert wird, dass die Über-prüfbarkeit der Integrität sichergestellt ist.

Zur Sicherung der Integrität des Dokuments ist es notwen-dig, dass die Übermittlung der Dokumente mittels krypto-grafischer Verfahren erfolgt, die mindestens auf den „Stan-dards und Architekturen für eGovernment-Anwendungen(SAGA)“ in der jeweils aktuellen Fassung beruhen. DemVerordnungsgeber wird dadurch z. B. die Möglichkeit eröff-net festzulegen, dass elektronische Dokumente nur an denelektronischen Gerichtsbriefkasten eines Gerichts übertra-gen werden können (Upload) und dass dabei bestimmte Pro-tokolle zu verwenden sind. Ferner ist sicherzustellen, dassdas übermittelte Dokument bei dem Eingang beim Gerichtso gespeichert wird, dass seine Integrität für die Zeit derSpeicherung überprüfbar ist.

Absatz 1 Satz 5 und 6 enthält die bisher auch in § 86a Abs. 2Satz 2 und 3 VwGO enthaltene Regelung, nach der die Lan-desregierungen die Verordnungsermächtigung auf die für dieVerwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbe-hörden übertagen kann und nach der der elektronischeRechtsverkehr beschränkt zugelassen werden kann. Absatz 1Satz 7 hat nur klarstellende Bedeutung.

Absatz 2 regelt den Zugang elektronischer Dokumente beiGericht. Dabei werden ergänzende Regelungen für den Fallgetroffen, dass bei der elektronischen Kommunikation tech-nische Probleme auftreten. Solche Probleme können sichinsbesondere daraus ergeben, dass die verwendeten Kommu-nikationsmethoden zueinander nicht kompatibel sind, sodass das Gericht ein Dokument nicht lesen und damit nichtbearbeiten kann.

Absatz 2 Satz 1 enthält den Grundsatz, dass ein elektroni-sches Dokument dem Gericht zugegangen ist, sobald es demGericht in der durch die Rechtsverordnung nach Absatz 1vorgegebenen Form vorliegt. Ein Dokument, das diesen An-forderungen nicht oder teilweise nicht genügt, ist nicht zuge-gangen. Das Gericht ist aber verpflichtet, eingehende Doku-mente unverzüglich darauf zu prüfen, ob ein eingegangenesDokument den Vorgaben der Rechtsverordnung entspricht.Ist dies nicht der Fall, ist das Gericht nach Absatz 2 Satz 3verpflichtet, den jeweiligen Absender unverzüglich darüberzu informieren, dass das empfangene elektronische Doku-ment nicht den Vorgaben entspricht. Dabei hat es den Absen-der über die technischen Rahmenbedingungen zu informie-ren. Geschieht dies nicht oder nicht unverzüglich, kann diesggf. einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigenStand nach sich ziehen.

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Drucksache 15/4067 – 38 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Absatz 2 Satz 2 hat in diesem Zusammenhang nur klar-stellende Bedeutung: Bei elektronischer Kommunikationkommt naturgemäß die Beifügung von Abschriften für an-dere Verfahrensbeteiligte nicht in Betracht. Wenn andereVerfahrensbeteiligte nicht über einen elektronischen Zugangverfügen, so dass ein Medienwechsel erforderlich wird, ist esSache des Gerichts, die erforderlichen Abschriften für denVerfahrensbeteiligten zu erstellen. Kosten für denjenigen,der sich der elektronischen Kommunikation bedient, entste-hen dadurch nicht.

Absatz 3 legt – in Übereinstimmung mit den europarechtli-chen Vorgaben (Richtlinie 1999/93/EG des EuropäischenParlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 übergemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronischeSignaturen – EU-Signaturrichtlinie –, Abl. Nr. L 013v. 19. Januar 2000 S. 12) den Standard für rechtsverbind-liches elektronisches Handeln des Gerichts fest, soweit fürSchriftstücke eine Unterschrift erforderlich ist.

Die „Unterschrift“ und die „qualifizierte elektronische Si-gnatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes“ werden gleich-gesetzt. Dies gilt für alle Fälle, in denen ein Richter oder einUrkundsbeamter ein Dokument signiert. Das Unterschrifts-erfordernis kann durch Gesetz ausdrücklich angeordnet sein,insbesondere durch den Begriff „handschriftliche Unter-zeichnung“. Das Unterschriftserfordernis kann sich aberauch aus Umschreibungen oder auch aus der Natur der Sacheergeben, wie z. B. bei Rechtshilfeersuchen. Aus Begriffenwie „Schriftstück“ oder „schriftlich“ oder aus einem allge-meinen Dokumentationsinteresse kann dabei nicht ohneWeiteres auf ein Unterschriftserfordernis geschlossen wer-den. Soweit nicht eine gesetzliche Bestimmung ausdrücklicheine eigenhändige Unterschrift auf einem Dokument ver-langt, muss ggf. im Wege der Auslegung ermittelt werden,ob dies aus anderen Gründen zwingend ist. Bei internen Vor-gängen wird regelmäßig nur die Notwendigkeit der Doku-mentation bestehen, so dass die Textform (vgl. § 126b BGB)genügt, eine qualifizierte elektronische Signatur mithin ent-behrlich ist. Das gilt vor allem für die Vorgänge, die derzeitüblicherweise mit einer Paraphe abgezeichnet werden. So-weit Rechtsprechung und Literatur in der Vergangenheit ausder Natur der Sache ein Schriftformerfordernis hergeleitethaben, ist zu berücksichtigen, dass diese Stellungnahmenvielfach aus der Zeit vor der Einführung der Textform(§ 126b BGB) stammen, und deshalb neu überdacht werdenmüssen.

Ergänzend ist vorgesehen, dass die Person, die das Doku-ment verantwortet, am Ende des Dokuments ihren Namenhinzuzufügen hat.

Zu § 55b

§ 55b ermächtigt die Bundesregierung und die Landesregie-rungen jeweils für ihren Bereich die elektronische Akte ein-zuführen und regelt den binnenjustiziellen Medientransfer.

Absatz 1 enthält den Grundsatz, dass Prozessakten elektro-nisch geführt werden können, und enthält im Übrigen eineVerordnungsermächtigung, die der Bundesregierung undden Landesregierungen erlaubt, die elektronische Akte ein-zuführen. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung be-darf, wie in Satz 6 ausdrücklich klargestellt wird, nicht derZustimmung des Bundesrates. Die elektronische Akte wird

durch Rechtsverordnung der Bundesregierung bzw. der Lan-desregierungen eingeführt. Bis zu dem in der Rechtsverord-nung bestimmten Zeitpunkt kann die Akte nur in Papierformgeführt werden. Nach diesem Zeitpunkt muss sie elektro-nisch geführt werden. Zusätzlich sind in der Rechtsverord-nung die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungenfür die elektronische Akte zu regeln. Dazu gehören auchRegelungen, wie Dokumente, die in Papierform eingereichtwerden, in die elektronische Form überführt werden; speziellauch welche Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass dieÜbereinstimmung des Papier-Originals mit dem daraus er-zeugten elektronischen Dokument sichergestellt wird.

Absatz 2 regelt den Medientransfer. Da die Akte entweder inPapierform oder elektronisch geführt wird, ist es zwingend,einen Medientransfer vorzunehmen. Im Hinblick darauf,dass Papierdokumente auch doppelseitig beschriftet seinkönnen, muss auch die Rückseite der Dokumente einge-scannt werden. Nähere Einzelheiten zu dem Transfer in daselektronische Medium können in der Rechtsverordnungnach Absatz 1 geregelt werden. Die Rechtsverordnung regeltauch, in welchem Umfang ein Medientransfer stattfindet,denn das Einscannen aller Papierdokumente, die zu den Ak-ten gereicht werden (z. B. Bebauungspläne, umfangreicheAnlagen zu Schriftsätzen), wäre unwirtschaftlich. Um einemevtl. Einwand, das Originaldokument und das zur Akte ge-langte Dokument stimmten nicht überein, nachgehen zu kön-nen, bestimmt Absatz 3, dass das Originaldokument bis zumrechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren ist.Ansonsten kann das durch den Medientransfer hergestellteDokument aber für das Verfahren zugrunde gelegt werden,sofern – wie in aller Regel – die Identität nicht in Frage ge-stellt wird. Die Zugrundelegung regelt Absatz 5.

Absatz 4 sieht – entsprechend § 298 Abs. 2 und § 298aAbs. 3 ZPO – vor, dass der Medientransfer durch einenVermerk zu dokumentieren ist und legt den Inhalt diesesVermerks fest. Insoweit wird auf die Begründung zu § 298Abs. 2 und § 298a Abs. 3 (Artikel 1 Nr. 21) verwiesen.

Zu Nummer 3 (§ 56a)

Zu Buchstabe a (Änderung von Absatz 1)

Die Ersetzung des Wortes „Schriftstück“ durch den Begriffdes „Dokuments“ trägt dem Umstand Rechnung, dass diezuzustellenden gerichtlichen Entscheidungen und Verfügun-gen auch als elektronische Dokumente vorliegen können.

Zu Buchstabe b (Änderung von Absatz 2)

Die Änderung in Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz bezweckteine bessere Information über öffentlich bekannt zumachende Dokumente. Zusätzlich zu dem Aushang an derGerichtstafel sollen Dokumente in den elektronischen Bun-desanzeiger eingestellt und hier abgefragt werden können.Die Informationen werden in ein allgemein, also auch inter-national zugängliches Informationssystem eingestellt, das inder interessierten Öffentlichkeit genutzt werden kann. Diederzeitige Veröffentlichung im (Print-)Bundesanzeiger wirdtatsächlich nur von einem eingeschränkten Leserkreis zurKenntnis genommen. Die Textänderung in Satz 1 ist imÜbrigen redaktioneller Art; die geänderte Formulierungerleichtert die erforderliche Anpassung des Satzes 3, in demklargestellt werden muss, dass bei Entscheidungen – unab-

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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 39 – Drucksache 15/4067

hängig von der Form des Dokuments und dessen Veröffent-lichung die öffentliche Bekanntmachung von Tenor undRechtsbehelfsbelehrung ausreicht. Die Änderungen in Satz 4und 5 passen für elektronische Dokumente die Vorschriftüber den Aushang einer Benachrichtigung an, indem vorge-sehen wird, dass auch die Benachrichtigung anstelle desAushangs in den elektronischen Bundesanzeiger eingestelltwerden kann. Der neu eingefügte Satz 2 schafft die rechtli-che Grundlage dafür, dass eine öffentliche Bekanntmachungzusätzlich in ein für das Gericht bestimmtes Informations-und Kommunikationssystem eingestellt werden kann. Dieübrigen Textänderungen sind redaktionell und führen nichtzu Rechtsänderungen.

Zu Buchstabe cDie Ersetzung des Wortes „Schriftstück“ durch den Begriffdes „Dokuments“ trägt dem Umstand Rechnung, dass diezuzustellenden gerichtlichen Entscheidungen und Verfügun-gen auch als elektronische Dokumente vorliegen können.

Zu Nummer 4 (§ 58)Die Änderungen in § 58 stellen klar, dass Rechtsmittelbeleh-rungen nicht nur schriftlich, sondern auch elektronisch mög-lich sind; dies ist von Bedeutung, wenn die Entscheidung,über deren Anfechtbarkeit belehrt wird, ihrerseits elektro-nisch ergeht (vgl. § 59). Anders als § 55a VwGO und § 3aAbs. 2 VwVfG, die an durch Rechtsvorschrift, also insbe-sondere an die durch Gesetz angeordnete Schriftform an-knüpfen, knüpft die in § 58 vorgesehene Rechtsmittelbeleh-rung an die tatsächliche Form der Entscheidung an. Parallel-regelungen werden für § 55 FGO und für § 66 SGG vorge-schlagen.

Zu Nummer 5 (§ 59)Die Änderung stellt klar, dass die Pflicht zur Erteilung einerRechtsbehelfsbelehrung auch für elektronisch erlassene Ver-waltungsakte gilt. Die Vorschrift wird damit an die durch dasDritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtli-cher Vorschriften eingeführte Möglichkeit, Verwaltungsakteelektronisch zu erlassen, angepasst.

Zu Nummer 6 (§ 65 Abs. 3)Die Bekanntmachung soll künftig im elektronischen Bun-desanzeiger erfolgen. Zur besseren Unterrichtung soll die In-formation zentral in einem allgemein, insbesondere auch in-ternational zugänglichen Informationssystem angebotenwerden. Der neu eingefügte Satz 4 schafft die rechtlicheGrundlage dafür, dass eine öffentliche Bekanntmachung zu-sätzlich in ein für das Gericht bestimmtes Informations- undKommunikationssystem eingestellt werden kann.

Zu Nummer 7 (§ 81)Die Ergänzung stellt klar, dass ein Beteiligter, der einenSchriftsatz formwirksam elektronisch einreicht, nicht gehal-ten ist, die für die übrigen Verfahrensbeteiligten erforder-lichen Abschriften in Papierform nachzureichen. Sofern einAusdruck erforderlich ist, weil andere Beteiligte nicht übereinen elektronischen Zugang verfügen und ihnen der Schrift-satz nicht als elektronisches Dokument übermittelt werdenkann, hat die Geschäftsstelle dafür Sorge zu tragen, dass das

elektronische Dokument ausgedruckt und an die anderenBeteiligten in der gesetzlich vorgesehenen Form übermitteltwird. Dadurch, dass die Verpflichtung beseitigt wird, die fürdie Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften im Falleder elektronischen Übermittlung beizufügen, entfällt nichtnur die Verpflichtung zur Zahlung von Auslagen nachNummer 9000 Ziffer 1 des Gebührenverzeichnisses desGerichtskostengesetzes, sondern auch die Verpflichtung, dieAuslagen für den Medientransfer nach Nummer 9000Ziffer 2 des Gebührenverzeichnisses des Gerichtskostenge-setzes zu zahlen.

Zu Nummer 8 (§ 82)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an § 21gGVG.

Zu Nummer 9 (§ 86)

Die Änderungen in Absatz 4 und Absatz 5 passen denSprachgebrauch an die Möglichkeit elektronischer Kommu-nikation an.

Zu Nummer 10 ( § 86a)

Die Vorschrift ist durch den neuen § 55a gegenstandslos ge-worden (vgl. im Einzelnen die Begründung zu § 55a).

Zu Nummer 11 (§ 87)

Die Änderung passt die Vorschrift der Möglichkeit des elek-tronischen Rechtsverkehrs an, indem sie die Übermittlungelektronischer Dokumente ausdrücklich aufnimmt.

Zu Nummer 12 (§ 87b)

Die Änderung passt die Vorschrift der Möglichkeit des elek-tronischen Rechtsverkehrs an, indem sie die Übermittlungelektronischer Dokumente ausdrücklich aufnimmt.

Zu Nummer 13 (§ 99)

Die Änderungen passen die Vorschrift der Möglichkeit deselektronischen Rechtsverkehrs an, indem sie den Regelungs-gehalt der Vorschrift ausdrücklich auch auf elektronischeDokumente erstrecken.

Zu Nummer 14 (§ 100)

Zu Absatz 2§ 100 Abs. 2 wird um Regelungen für die Akteneinsicht inden Fällen, in denen die Akten elektronisch geführt werden,ergänzt.

Wie bislang besteht die Möglichkeit, Ausfertigungen, Aus-züge und Abdrucke von der Geschäftsstelle zu erhalten. Dieswird ergänzt durch die Möglichkeit, von elektronischenDokumenten Ausdrucke zu erhalten. Der Kreis der Perso-nen, denen Akten mitgegeben werden können, wird auf alleBevollmächtigte erweitert, die vor den Oberverwaltungsge-richten postulationsfähig sind. Wie bisher bleibt es allerdingsdabei, dass eine Mitgabe der Akten nur nach dem Ermessendes Vorsitzenden erfolgt.

Die elektronische Akte eröffnet darüber hinaus die folgen-den Möglichkeiten, die den Verfahrensbeteiligten und den

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Drucksache 15/4067 – 40 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bevollmächtigten nach dem Ermessen des Vorsitzenden zurVerfügung stehen sollen:

l Übermittlung von Akten und Aktenteilen per E-Mailoder auf elektronischem Datenträger,

l Online-Einsicht.

Damit sichergestellt wird, dass die Akte bei einer elektroni-schen Übermittlung oder bei einer Übermittlung den Akten-inhalt vollständig wiedergibt, ist vorgesehen, dass die Dateimit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenwird. Der Schutz vor unbefugter Kenntnisnahme ist durchgeeignete technische Maßnahmen sicherzustellen. Werdenpersonenbezogene Daten über allgemein zugängliche Netzeübertragen, ist die Vertraulichkeit insbesondere durch Ver-schlüsselung herzustellen. Die speziellen Regelungen füramtlich geheim zu haltende Dokumente bleiben unberührt.

Zu Absatz 3Die Änderung passt die Vorschrift an die Möglichkeit der Er-stellung elektronischer Dokumente durch das Gericht an undschließt auch für die der Abstimmung innerhalb des Gerichtsdienenden elektronischen Dokumente die Akteneinsicht aus.

Zu Nummer 15 (§ 116 Abs. 2)

Die Ersetzung des Begriffs „übergeben“ durch „übermitteln“passt die Vorschrift den Gegebenheiten des elektronischenRechtsverkehrs an, indem nunmehr auch die Übermittlungelektronischer Dokumente erfasst ist.

Zu Nummer 16 (§ 117)

Zu Buchstabe a (Änderung von Absatz 4)

Die Ersetzung des Begriffs „übergeben“ durch „übermitteln“passt die Vorschrift den Gegebenheiten des elektronischenRechtsverkehrs an, indem nunmehr auch die Übermittlungelektronischer Dokumente erfasst ist.

Zu Buchstabe b (Änderung von Absatz 6)

Es handelt sich um eine Parallelregelung zu dem neu gefass-ten § 315 ZPO (Artikel 1 Nr. 24). Auf die Begründung zudieser Vorschrift wird verwiesen.

Zu Nummer 17 (§ 118)

Es handelt sich um eine Parallelregelung zu dem neu gefass-ten § 319 Abs. 2 ZPO (Artikel 1 Nr. 26). Auf die Begrün-dung zu dieser Vorschrift wird verwiesen.

Zu Nummer 18 (§ 119)

Es handelt sich um eine Parallelregelung zu dem neu gefass-ten § 320 Abs. 4 ZPO (Artikel 1 Nr. 26). Auf die Begrün-dung zu dieser Vorschrift wird verwiesen.

Zu Artikel 3 (Änderung der Finanzgerichtsordnung)Zu Nummer 1 (§ 47 Abs. 2)

Die Ersetzung des Begriffs „übersenden“ durch „übermit-teln“ passt die Vorschrift den Gegebenheiten des elektroni-schen Rechtsverkehrs an, indem nunmehr auch die Über-mittlung elektronischer Dokumente erfasst ist.

Zu Nummer 2 (§§ 52a, 52b)

Es handelt sich um Parallelregelungen zu den §§ 55a, 55bVwGO. Auf die Begründung zu diesen Vorschriften wirdverwiesen.

Zu Nummer 3 (§ 55)

Die vorgeschlagene Änderung des § 55 berücksichtigt dieMöglichkeit, elektronisch zu kommunizieren. Die Vorschriftstellt klar, dass auch elektronisch über den Rechtsbehelf be-lehrt werden kann. Anders als § 52a FGO und § 87a Abs. 4AO knüpft die Regelung nicht an die durch Gesetz angeord-nete Schriftform, sondern an die tatsächliche Form der Ent-scheidung an. Insoweit gilt das Gleiche wie für § 55 VwGOund für § 66 SGG. Im Übrigen ist die Regelung redaktionellan § 55 VwGO und § 66 SGG angepasst worden.

Zu Nummer 4 (§ 60a)

Die Bekanntmachung soll künftig im elektronischen Bun-desanzeiger erfolgen. Zur besseren Unterrichtung soll die In-formation zentral in einem allgemein, insbesondere auch in-ternational zugänglichen Informationssystem angebotenwerden. Der neu eingefügte Satz 5 schafft die rechtlicheGrundlage dafür, dass eine öffentliche Bekanntmachung zu-sätzlich in ein für das Gericht bestimmtes Informations- undKommunikationssystem eingestellt werden kann.

Zu Nummer 5 (§ 62)

Die vorgeschlagene Änderung von Absatz 2 berücksichtigt,dass Bevollmächtigte oder Beistände nach § 52a auch elek-tronisch vortragen können. Der elektronische Vortrag wirdinsoweit dem schriftlichen Vortrag gleichgestellt.

Zu Nummer 6 (§ 65)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an § 21gGVG.

Zu Nummer 7 (§ 68 Satz 3, § 71 Abs. 2, § 77 Abs. 1 Satz 4)

Die Ersetzung des Begriffs „übersenden“ durch „übermit-teln“ passt die Vorschrift den Gegebenheiten des elektroni-schen Rechtsverkehrs an, indem nunmehr auch die Über-mittlung elektronischer Dokumente erfasst ist.

Zu Nummer 8 (§ 77a)

Da die elektronische Kommunikation umfassend in § 52ageregelt werden soll, kann die bisherige Teilregelung derelektronischen Kommunikation in § 77a entfallen.

Zu Nummer 9 (§ 78)

Der neue § 78 Abs. 2 regelt die Akteneinsicht in Fällen, indenen die Prozessakten elektronisch geführt werden. Es han-delt sich um eine parallele Regelung zu dem neu gefassten§ 100 Abs. 2 VwGO (Artikel 2 Nr. 14).

Der Austausch des Worts „Schriftstücke“ durch das Wort„Dokumente“ in dem neuen Absatz 3 (bisher Absatz 2) be-rücksichtigt elektronische Dokumente.

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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 41 – Drucksache 15/4067

Zu Nummer 10 (§ 79)

Die Ergänzung des § 79 Abs. 1 Satz 2 berücksichtigt dieMöglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs.

Zu Nummer 11 (§ 79b)

Die Ergänzung des § 79b Abs. 2 Nr. 2 berücksichtigt dieMöglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs.

Zu Nummer 12 (§ 82)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu dem eingefügten§ 371a ZPO (Artikel 1 Nr. 29). Da die Vorschriften der ZPOüber den Urkundsbeweis in der Finanzgerichtsbarkeit keineAnwendung finden, war § 371a ZPO von der Bezugnahmeauszunehmen.

Zu Nummer 13 (§ 85)

Es handelt sich um eine sprachliche Anpassung, die dieHilfspflicht von Zeugen auf die Einsichtnahme in elektroni-sche Dokumente erweitert.

Zu Nummer 14 (§ 86)

Die Änderungen in Absatz 1 und Absatz 2 passen die Vor-schrift an die Möglichkeit des elektronischen Rechtsver-kehrs an. Eine Verpflichtung der Behörde, Dokumente dieihr nur in Papierform vorliegen, zur Übermittlung an dasGericht in ein elektronisches Medium zu überführen, folgtdaraus nicht.

Der neu gefasste Absatz 3 passt die Regelung an § 99 Abs. 2VwGO an, der durch das Gesetz zur Bereinigung vonRechtsmitteln im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) neu gefasst wordenist. Die Überlegungen, die zu der Neuregelung im Verwal-tungsprozess geführt haben, gelten in gleicher Weise für denFinanzgerichtsprozess. Der Begriff „Dokumente“ erfasst so-wohl schriftliche Urkunden als auch elektronische Doku-mente.

Zu Nummer 15 (§ 89)

Die Ergänzung berücksichtigt die Möglichkeit des elektroni-schen Rechtsverkehrs.

Zu Nummer 16 (§ 104 Abs. 2)

Die Ersetzung des Begriffs „übergeben“ durch „übermitteln“passt die Vorschrift den Gegebenheiten des elektronischenRechtsverkehrs an, indem nunmehr auch die Übermittlungelektronischer Dokumente erfasst ist.

Zu Nummer 17 (§ 105)

Es handelt sich um eine Parallelregelung zu dem neu gefass-ten § 315 ZPO (Artikel 1 Nr. 24). Auf die Begründung zudieser Vorschrift wird verwiesen.

Zu Nummer 18 (§ 107)

Es handelt sich um eine Parallelregelung zu dem neu gefass-ten § 319 Abs. 2 ZPO (Artikel 1 Nr. 26). Auf die Begrün-dung zu dieser Vorschrift wird verwiesen.

Zu Nummer 19 (§ 108)Es handelt sich um eine Parallelregelung zu dem neu gefass-ten § 320 Abs. 4 ZPO (Artikel 1 Nr. 26). Auf die Begrün-dung zu dieser Vorschrift wird verwiesen.

Zu Nummer 20 (§ 120)Für den Fall, dass der Verfahrensbeteiligte elektronisch Re-vision einlegt, soll er nicht gehalten sein, die angefochteneEntscheidung in Papierform gesondert zu übermitteln. DieErgänzung des § 120 Abs. 1 stellt dies klar.

Zu Nummer 21 (§ 150)Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung. Die Voll-streckungsbehörden der Zollverwaltung sollen ausdrücklicherwähnt werden.

Zu Artikel 4 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes)Zu Nummer 1 (§ 23)Die Ergänzung erlaubt, den Ausschuss der ehrenamtlichenRichter in der elektronischen Form anzuhören.

Zu Nummer 2 (§ 62)Die Ergänzung passt die Vorschrift an die Möglichkeit deselektronischen Rechtsverkehrs an: Nach der Ergänzung derVorschrift kann rechtliches Gehör auch auf elektronischemWege gewährt werden.

Zu Nummer 3 (§§ 65a, 65b)Es handelt sich um Parallelregelungen zu den §§ 55a, 55bVwGO. Auf die Begründung zu diesen Vorschriften wirdverwiesen.

Zu Nummer 4 (§ 66)Die Ergänzung stellt klar, dass in Fällen, in denen der Ver-waltungsakt elektronisch ergeht, die Frist für einen Rechts-behelf auch dadurch wirksam in Gang gesetzt werden kann,dass über den Rechtsbehelf elektronisch belehrt wird. An-ders als § 65a SGG und § 36a Abs. 2 SGB I knüpft die Vor-schrift an die tatsächlich verwendete Form, nicht an die vor-geschriebene Form an. Insoweit gilt das Gleiche wie für § 58VwGO und § 55 FGO.

Zu Nummer 5 (§ 75 Abs. 2a)Die Bekanntmachung soll künftig im elektronischen Bun-desanzeiger erfolgen. Zur besseren Unterrichtung soll die In-formation zentral in einem allgemein, insbesondere auch in-ternational zugänglichen Informationssystem angebotenwerden. Der neu eingefügte Satz 4 schafft die rechtlicheGrundlage dafür, dass eine öffentliche Bekanntmachung zu-sätzlich in ein für das Gericht bestimmtes Informations- undKommunikationssystem eingestellt werden kann.

Zu Nummer 6 (§ 93)Die Ergänzung stellt klar, dass die Verfahrensbeteiligten, dieSchriftsätze formwirksam elektronisch einreichen, nicht ge-halten sind, die für die übrigen Verfahrensbeteiligten erfor-derlichen Abschriften in Papierform nachzureichen. Sofernein Ausdruck erforderlich ist, weil andere Beteiligte nicht

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Drucksache 15/4067 – 42 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

über einen elektronischen Zugang verfügen, hat die Ge-schäftsstelle dafür Sorge zu tragen, dass das elektronischeDokument an die anderen Beteiligten in der gesetzlich vor-gesehenen Form übermittelt wird. Dadurch, dass die Ver-pflichtung beseitigt wird, die für die Zustellung erforderlicheZahl von Abschriften im Falle der elektronischen Übermitt-lung beizufügen, entfällt nicht nur die Verpflichtung zur Zah-lung von Auslagen nach Nummer 9000 Ziffer 1 des Gebüh-renverzeichnisses des Gerichtskostengesetzes, sondern auchdie Verpflichtung, die Auslagen für den Medientransfer nachNummer 9000 Ziffer 2 des Gebührenverzeichnisses des Ge-richtskostengesetzes zu zahlen.

Zu Nummer 7 (§ 104 Satz 1)

Die Ersetzung des Begriffs „übersendet“ durch „übermittelt“passt die Vorschrift den Gegebenheiten des elektronischenRechtsverkehrs an, indem nunmehr auch die Übermittlungelektronischer Dokumente erfasst ist.

Zu Nummer 8 (§ 106)

Die Ergänzung des § 106 Abs. 3 Nr. 1 berücksichtigt dieMöglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs.

Zu Nummer 9 (§ 108a)

Mit der umfassenden Regelung der elektronischen Kommu-nikation in § 65a wird die bisherige Teilregelung in § 108aentbehrlich.

Zu Nummer 10 (§ 119)

Die Änderung passt die Vorschrift an die Möglichkeit an, dieBehördenakte elektronisch zu führen.

Zu Nummer 11 (§ 120)

Die Ersetzung des Begriffs „übersendende“ durch „übermit-telnde“ in Absatz 1 passt die Vorschrift den Gegebenheitendes elektronischen Rechtsverkehrs an, indem nunmehr auchdie Übermittlung elektronischer Dokumente erfasst ist.

Der neu gefasste Absatz 2 enthält eine Parallelregelung zudem neu gefassten § 100 Abs. 2 VwGO (Artikel 2 Nr. 12).Zusätzlich wurde die bisher in § 120 Abs. 2 Satz 3 enthalteneRegelung des geltenden Rechts übernommen.

Der Austausch des Wortes „Schriftstücke“ durch das Wort„Dokumente“ in Absatz 4 berücksichtigt elektronische Do-kumente.

Zu Nummer 12 (§ 134)

Es handelt sich um eine Parallelregelung zu dem geänderten§ 315 ZPO (Artikel 1 Nr. 24). Auf die Begründung zu dieserVorschrift wird verwiesen.

Zu Nummer 13 (§ 137)

Durch die Ergänzung wird klargestellt, dass der zur Zustel-lung gefertigte Ausdruck eines elektronisch vorliegendenUrteils neben dem Transfervermerk gemäß § 65b Abs. 4 ei-nen Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten der Ge-schäftsstelle enthalten muss.

Zu Nummer 14 (§ 138)Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Ergänzungdes § 134 Abs. 3 (Artikel 4 Nr. 12).

Zu Nummer 15 (§ 139)Es handelt sich um eine Parallelregelung zu dem neu gefass-ten § 320 Abs. 4 ZPO (Artikel 1 Nr. 26). Auf die Begrün-dung zu dieser Vorschrift wird verwiesen.

Zu Nummer 16 (§ 158)Eine Berufung ist u. a. dann unzulässig, wenn sie nicht in dergesetzlich vorgeschriebenen Form eingelegt worden ist. Danunmehr gemäß § 143 i. V. m. § 65a auch durch die elektro-nische Form die gesetzlichen Formvorschriften gewahrtwerden, muss § 158 entsprechend angepasst werden.

Zu Nummer 17 (§ 160a)Für den Fall, dass der Verfahrensbeteiligte elektronischNichtzulassungsbeschwerde einlegt, soll er nicht gehaltensein, die anzufechtende Entscheidung in Papierform geson-dert zu übermitteln. Die Ergänzung des § 160a stellt diesklar.

Zu Nummer 18 (§ 164)Für den Fall, dass der Verfahrensbeteiligte elektronisch Re-vision einlegt, soll er nicht gehalten sein, die angefochteneEntscheidung in Papierform zu übermitteln. Die Ergänzungdes § 164 stellt dies klar.

Zu Nummer 19 (§170a)Es handelt sich um eine terminologische Angleichung, dieklarstellt, dass auch die elektronische Übermittlung von Ur-teilen an die Geschäftsstelle und die elektronische Übermitt-lung von Urteilsabschriften an die ehrenamtlichen Richtermöglich ist.

Zu Artikel 5 (Änderung des Arbeitsgerichtsgeset-zes)

Zu Nummer 1 (§§ 11a ff.)Der Begriff des Vordrucks wird, da er nach herkömmlichemBegriffsverständnis die Papierform voraussetzt, im Arbeits-gerichtsgesetz durch den weiteren Begriff des Formulars er-setzt, der auch die elektronische Form erfasst.

Zu Nummer 2 (§ 46b)Zu Buchstabe aDie Ergänzung dient der frühzeitigen Unterrichtung des Ab-senders bei fehlgeschlagener Übermittlung. Auf die Begrün-dung zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 130a Abs. 1 ZPO) wird verwiesen.

Zu Buchstabe bDie Neufassung dient der Anpassung der Vorschrift an dendurch dieses Gesetz eingeführten Sprachgebrauch sowie derKlarstellung, dass ein elektronisches Dokument formwirk-sam bei Gericht eingegangen ist, wenn es lesbar ist. Auf dieWeiterverarbeitbarkeit kommt es in diesem Zusammenhangnicht an.

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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 43 – Drucksache 15/4067

Zu Nummer 3 (§§ 46c, 46d)Der Regelungsgehalt der Vorschriften entspricht den neuen§§ 130b, 298a ZPO. Da im arbeitsgerichtlichen Verfahrenauch die ehrenamtlichen Richter die in vollständiger Formabgefassten Urteile jedenfalls in der Berufungs- und Revi-sionsinstanz zu unterzeichnen haben, findet § 46c auch aufdie ehrenamtlichen Richter Anwendung. Im Übrigen wirdauf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 7, 21 (§§ 130b, 298aZPO) verwiesen.

Zu Nummer 4 (§ 50)Durch das Wort „Übermittlung“ wird auch die Möglichkeitdes elektronischen Datentransfers zwischen Richter und Ge-schäftsstelle berücksichtigt.

Zu Nummer 5 (§ 60)Die Änderungen berücksichtigen, dass das Urteil der Ge-schäftsstelle auch in elektronischer Form übermittelt werdenkann.

Zu Nummer 6 (§ 63)Die Ergänzung berücksichtigt die Möglichkeit des elektroni-schen Rechtsverkehrs.

Zu Artikel 6 (Änderung der Strafprozessordnung)Zu den Nummern 1 und 2 (Änderung der Überschrift des

Vierten Abschnitts)

Die bisherige Überschrift umfasst den neuen § 41a nicht,weil in der Überschrift mit dem Wort „Bekanntmachung“nur der Kommunikationsweg vom Gericht zum Bürger ge-nannt wird, während § 41a insbesondere den Weg vom Bür-ger zum Gericht oder zur Staatsanwaltschaft regelt. Zudemwird durch die neue Überschrift die – nachträgliche – Anhö-rung der Beteiligten besser erfasst und deutlicher, dass dasVerfahren bei Zustellungen auch für Zustellungen durch dieStaatsanwaltschaft gilt.

Zu Nummer 3 (§ 41a)

Absatz 1 Satz 1 ermöglicht, dass alle Verfahrensbeteiligteelektronische Dokumente einreichen können. Sowohl derBeschuldigte und der Verteidiger als auch Zeugen, Sachver-ständige, die Staatsanwaltschaft und sonstige Beteiligte kön-nen elektronische Dokumente einreichen.

Durch die Formulierung „wenn dieses mit einer qualifizier-ten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz verse-hen … ist“ wird für Eingänge im Zivilverfahren (§ 130aAbs. 1 Satz 2 ZPO), im Verwaltungsverfahren (§ 3a Abs. 2Satz 2 VwVfG), im Verwaltungsgerichtsverfahren (§ 55aAbs. 3 Satz 3 VwGO-E) und im Strafverfahren der gleicheSicherheitsstandard für formbedürftige Erklärungen ge-schaffen.

Zur Identifizierung des Absenders ist danach eine qualifi-zierte Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes (SigG)erforderlich, wenn in der Strafprozessordnung ausdrücklichbestimmt ist, dass eine Erklärung oder ein Antrag schriftlichgestellt oder unterschrieben sein muss. Dies ist insbesondereder Fall, wenn ein Beschuldigter Rechtsmittel (§ 306 Abs. 1,§ 314 Abs. 1, § 341 Abs. 1, § 345 Abs. 2 StPO) oder Ein-

spruch (§ 410 Abs. 1 Satz 1 StPO) einlegen oder einen Wie-deraufnahmeantrag (§ 366 Abs. 2 StPO) stellen will: Wählter nicht die Möglichkeit, die Erklärung persönlich zu Proto-koll der Geschäftsstelle abzugeben, dann muss dies nach dengenannten Formvorschriften „schriftlich“ erfolgen. In ande-ren Fällen muss ausdrücklich eine „Schrift“ (z. B. § 381StPO) eingereicht oder ein Antrag „unterzeichnet“ (z. B.§ 172 Abs. 3 Satz 2 StPO) werden. Somit ist in diesen Fälleneine qualifizierte Signatur erforderlich, wenn die Erklärungelektronisch übermittelt wird.

Enthält die Strafprozessordnung keine derartige Formvor-schrift, ist das Fehlen einer qualifizierten elektronischen Si-gnatur unschädlich. Insbesondere bei Anträgen, über die dasGericht – etwa im Rahmen seiner Fürsorge- oder Aufklä-rungspflicht – auch von Amts wegen entscheiden kann, wäredie Einführung zusätzlicher Formvorschriften nicht sachge-recht. Dadurch wird im Interesse des Bürgers eine klare ge-setzliche Regelung geschaffen.

Soweit für einzelne Anträge der Staatsanwaltschaft nicht aus-drücklich die Schriftform vorgeschrieben wird, kann durch in-nerbehördliche Anweisungen sichergestellt werden, dassdiese Anträge ebenfalls mit einer qualifizierten elektronischenSignatur zu versehen sind, sobald die erforderlichen techni-schen Voraussetzungen dafür vorliegen, um die notwendigeSicherheit des elektronischen Rechtsverkehrs zu gewährleis-ten.

Nach Satz 2 kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 2auch vorgesehen werden, dass neben der in Satz 1 gesetz-lich zugelassenen qualifizierten elektronischen Signaturauch ein anderes Verfahren vorgesehen werden kann, wenndieses eine ausreichende Sicherheit gewährleistet. Hin-sichtlich der Anforderungen an dieses Verfahren wird aufdie Begründung zu § 55a Abs. 1 Satz 4 VwGO Bezuggenommen. Hierdurch verfügt der Verordnungsgeber übereinen ausreichenden Handlungsspielraum, um im Interesseeiner weiteren Verbreitung elektronischer Kommunika-tionsformen auch geeignete alternative Verfahren anbietenzu können. Da diese Alternativen immer nur neben derqualifizierten elektronischen Signatur zugelassen werdendürfen, ist zugleich sichergestellt, dass im Strafverfahrenmit dieser Signatur ein bundesweit einheitlich einsetzbaresVerfahren existiert.

Satz 3 bezieht den Zeitpunkt des Eingangs auf den Zeitpunktzurück, zu welchem die übermittelte Datei beim Empfängerauf maschinenlesbarem Datenträger aufgezeichnet ist. Diesermöglicht es dem Absender, Fristen bis kurz vor ihrem Ab-lauf zu nutzen.

Satz 4 konkretisiert die Fürsorgepflicht beim Auftretentechnischer Probleme, ebenso wie dies auch § 130a Abs. 1Satz 3 ZPO-E, § 55a Abs. 2 Satz 3 VwGO-E und § 110aAbs. 1 Satz 4 OwiG-E vorsehen. Auch bei Beachtung dertechnischen Vorgaben durch den Absender kann es gesche-hen, dass Gericht oder Staatsanwaltschaft ein ihnen über-sandtes elektronisches Dokument nicht bearbeiten können.Der Absender ist daher hierüber unverzüglich zu informie-ren, wobei er auf die geltenden technischen Rahmenbedin-gungen hinzuweisen ist.

Satz 5 stellt klar, dass im Strafverfahren ein Ausdruck gefer-tigt werden muss, der möglichst schnell zu den Akten ge-

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Drucksache 15/4067 – 44 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

langt, damit jeder, der Akteneinsicht nimmt, vollständig in-formiert wird.

Absatz 2 ermächtigt die Bundesregierung und die Landesre-gierungen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich Rechts-verordnungen entsprechend der Regelung in § 130a Abs. 2ZPO zu erlassen, in der Zeitpunkt der Eröffnung, Datei-formate und zulässige Adressierung – sinnvollerweise ein-heitlich wie im Zivilprozess – bestimmt werden. Ob für dieÜbergangszeit bis zum Erlass der Rechtsverordnungen derBeschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichts-höfe des Bundes vom 5. April 2000 zum sog. Computerfax(GmS-OGB 1/98; danach sei die Person des Erklärenden re-gelmäßig eindeutig bestimmt, wenn der Urheber des Textesnamentlich benannt und der Hinweis beigefügt sei, dieserkönne wegen der gewählten Übertragungsform nicht unter-zeichnen) auch auf den E-Mail-Verkehr angewandt und dieErklärung per E-Mail als wirksam anerkannt wird, obwohlbei der Übersendung einer E-Mail kein automatischer Aus-druck erfolgt und deshalb am Empfangsort keine körperlicheUrkunde auf Veranlassung des Absenders erstellt wird – wasin dieser Entscheidung als „maßgeblich“ bezeichnet wird –kann der Rechtsprechung überlassen bleiben.

Zu Artikel 7 (Änderung des Gesetzes über Ord-nungswidrigkeiten)

AllgemeinesIm Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts sind Verwal-tungsbehörden und Justiz vielfach mit Massenverfahren be-fasst. So entfallen rund 90 % der jährlich von den Amtsge-richten und Oberlandesgerichten erledigten Bußgeldverfah-ren auf Verfahren wegen Straßenverkehrsordnungswidrig-keiten. Bundesweit handelte es sich dabei im Jahr 2002 beiden Amtsgerichten um 310 409 (von 346 498) Verfahren.Auch wenn bundesweite Statistiken zur Gesamtzahl der vonden Verwaltungsbehörden erledigten Verfahren nicht vorlie-gen, kann doch festgestellt werden, dass die Zahl der vonihnen bearbeiteten Bußgeldverfahren wegen Straßenver-kehrsordnungswidrigkeiten die Zahl der von den Amtsge-richten erledigten Verfahren noch um ein Vielfaches über-steigt. Der ganz überwiegende Teil der Bußgeldverfahrenwegen Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten gelangt garnicht erst zu den Gerichten, sondern wird bereits zuvor, z. B.im Verwarnungsverfahren oder durch rechtskräftigen Buß-geldbescheid, abgeschlossen. Gerade im Bereich dieserMassenverfahren kann durch die Zulassung der elektroni-schen Aktenführung ein wesentlicher Beitrag zu einer Be-schleunigung der Verfahrensabläufe und zur Verbesserungihrer Effizienz geleistet werden.

Die Regelungen des Entwurfs folgen im Grundsatz demRegelungsvorschlag des Arbeitskreises „Ordnungswidrig-keiten“ (siehe Allgemeiner Teil der Begründung unterA. III. 6). Das vom Arbeitskreis für das justizbezogene Ver-fahren anhand des Beispiels der Verfahren wegen Straßen-verkehrsordnungswidrigkeiten entwickelte Konzept lässtsich grundsätzlich auch auf das übrige Bußgeldverfahren,insbesondere das Verfahren der Verwaltungsbehörde, er-strecken. Auch im Hinblick auf die vom Arbeitskreis nichtuntersuchten Bereiche der Verfahren wegen andererOrdnungswidrigkeiten als Straßenverkehrsordnungswidrig-

keiten, der Verfahren gegen Jugendliche und Heranwach-sende sowie des vollstreckungsrechtlichen Teils des Buß-geldverfahrens sind keine grundlegenden Änderungen amKonzept des Arbeitskreises erforderlich. Der vorliegendeEntwurf knüpft daher an den Regelungsvorschlag des Ar-beitskreises an, passt diesen aber den anderen Prozessord-nungen (insbesondere den Regelungen zur ZPO und StPO)an, um dem Rechtsanwender innerhalb der ordentlichen Ge-richtsbarkeit möglichst vergleichbare Regelungen an dieHand zu geben.

Zu den Bestimmungen im EinzelnenZu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)Der Änderungsbefehl dient der Anpassung der Inhaltsüber-sicht an den neu eingefügten zwölften Abschnitt des ZweitenTeiles zur elektronisch geführten Akte.

Zu Nummer 2 (§ 49b)Die über § 49b OWiG auch im Bußgeldverfahren sinngemäßanwendbaren Regelungen der StPO zu verfahrensübergrei-fenden Mitteilungen auf Ersuchen und zur sonstigen Ver-wendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke se-hen vor, dass gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaftüber Auskunftserteilung und Akteneinsicht für Privatperso-nen gerichtliche Entscheidung beantragt werden kann (§ 478Abs. 3 Satz 1 StPO). Über den Antrag entscheidet im Straf-verfahren grundsätzlich das Landgericht (§ 475 Abs. 3Satz 1, § 161a Abs. 3 Satz 2 StPO). Mangels abweichenderRegelung in § 49b OWiG gilt dies derzeit auch für denAntrag auf gerichtliche Entscheidung gegen entsprechendeEntscheidungen der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfah-ren. Da im Rahmen der §§ 49, 49a OWiG für den Rechts-schutz gegen Entscheidungen, Anordnungen und sonstigeMaßnahmen der Verwaltungsbehörde der Rechtsweg jedochzum Amtsgericht eröffnet ist (§§ 68, 62, 49a Abs. 4 Satz 1Nr. 2 OWiG), erscheint es im Interesse einer Einheitlichkeitdes Rechtswegs im Bußgeldverfahren sinnvoll, auch imRahmen des § 49b OWiG die Zuständigkeit des Amtsge-richts zu begründen. Der Entwurf sieht deshalb vor, dass beider Übermittlung durch Verwaltungsbehörden über den An-trag auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 478Abs. 3 Satz 1 StPO das nach § 68 OWiG zuständige Amts-gericht entscheidet. In Anlehnung an § 49a Abs. 4 Satz 1Nr. 2 OWiG wird durch den Verweis auf § 68 Abs. 1 Satz 1OWiG zugleich der Kreis der Antragsbefugten konkretisiert,der neben dem Betroffenen auch eine die Auskunft oderAkteneinsicht erbittende Privatperson erfasst. Für die An-fechtung von Maßnahmen, die die Staatsanwaltschaft alsVerfolgungsbehörde im Bußgeldverfahren trifft, gilt unver-ändert, dass diese sich nach herrschender Meinung nach denVorschriften der StPO richtet (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl.,§ 62 Rdnr. 40; Rebmann/Roth/Hermann, OWiG, 3. Aufl.,§ 62 Rdnr. 3).

Zu Nummer 3 (§ 49d Satz 1)Der durch das Gesetz zur Änderung des Ordnungswidrigkei-tenverfahrensrechts vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2864)eingefügte § 49d OWiG sieht – mittelbar durch eine Akten-einsichtsregelung – vor, dass die Akten der Verwaltungsbe-hörde nach Abschluss des Verfahrens zur Ersetzung der Ur-

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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 45 – Drucksache 15/4067

schrift auf einen Bild- oder anderen Datenträger übertragenwerden können. Nummer 2 erstreckt den Anwendungsbe-reich der Regelung nun auch auf abgeschlossene gerichtlicheBußgeldverfahren. Wenn die Möglichkeit geschaffen wird,die elektronische Aktenführung bereits in laufenden Buß-geldverfahren sowohl der Verwaltungsbehörde wie auch desGerichts zuzulassen (siehe dazu unter Nummer 6 zu den§§ 110b ff. OWiG-E), spricht dies dafür, die Archivierungnach § 49d OWiG unter Einbeziehung auch des gericht-lichen Verfahrens einheitlich für alle abgeschlossenen Ver-fahren zu ermöglichen. Die Einfügung der Wörter „inhalt-lich und bildlich“ dient dabei der Anpassung des Wortlautsder Vorschrift an § 110b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 OWiG-E. Aufdie Einfügung auch der Wörter „auf dem Bildschirm“ wurdeverzichtet, da im Rahmen von § 49d OWiG der Vergleichvon Urschrift und übertragenem Dokument in der Praxisnicht notwendig an einem Bildschirm erfolgen muss.

Zum Verhältnis der Vorschrift zu Artikel 11 dieses Entwurfs(Justizaktenaufbewahrungsgesetz – JustAG) ist mit Blickauf die Gerichtsakten darauf hinzuweisen, dass derJustAG-E und die hiernach erlassenen Rechtsverordnungenbestimmen, welche Gerichtsakten für welche Zeiträume auf-zubewahren sind. § 49d OWiG-E hingegen regelt (mittel-bar), in welcher Form diese Akten verwahrt werden (zumVerhältnis des JustAG-E zu § 49c OWiG vgl. § 1 Abs. 3JustAG-E).

Zu Nummer 4 (§ 51 Abs. 5 Satz 3)

Aufgrund der Änderungen des Zustellungsrechts durch dasGesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im ge-richtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz – ZustRG)vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) werden Zustellungs-mängel auch dann durch den tatsächlichen Zugang des zuzu-stellenden Dokuments geheilt, wenn mit der Zustellung eineRechtsbehelfsfrist in Gang gesetzt werden soll. Im gerichtli-chen Bußgeldverfahren gilt dies aufgrund der Verweisungs-kette der § 46 Abs. 1 OWiG, § 37 Abs. 1 StPO, § 189 ZPObereits heute. Der das Verfahren der Verwaltungsbehörde re-gelnde § 51 Abs. 5 Satz 3 OWiG ist demgegenüber in seinergeltenden Fassung weiterhin darauf gerichtet, eine Heilungvon Zustellungsmängeln auszuschließen, wenn mit der Zu-stellung eine Rechtsbehelfsfrist beginnt. Die Erwägung, dassmit dem tatsächlichen Zugang der Zustellungszweck erreichtund die Zustellung daher als wirksam anzusehen ist, trifftjedoch in allen Fällen der Zustellung zu. Der neu gefassteSatz 3 von § 51 Abs. 5 OWiG verweist daher für das Zustel-lungsverfahren der Verwaltungsbehörden auf § 9 VwZG desBundes, der seit seiner Änderung durch das ZustRG eineHeilung von Zustellungsmängeln nun auch bei derIn-Lauf-Setzung von Rechtsbehelfsfristen vorsieht. Zu-gleich wird so im Interesse der Rechtseinheit die Geltung derneu gefassten Heilungsvorschrift des § 9 VwZG auch in den-jenigen Ländern erreicht, die ihre Zustellungsgesetze bislangnoch nicht an dessen Neufassung angepasst haben.

Zu Nummer 5 (§ 107 Abs. 5)

Der Änderungsbefehl dient der Anpassung von § 107 Abs. 5OWiG an die geänderte Nummer 9003 der Anlage 1 zumGKG (Artikel 14 Abs. 1 Nr. 4 dieses Entwurfs).

Zu Nummer 6 (§§ 110a bis 110e)

Die Regelungen für elektronische Dokumente und zur elek-tronischen Aktenführung werden in einem eigenständigenneuen zwölften Abschnitt zusammengefasst. Sie ergänzendie sonstigen Bestimmungen über das Bußgeldverfahren undbeschränken sich auf die Regelung der Besonderheiten, diezu beachten sind, wenn die Übermittlung elektronischerDokumente an Behörden und Gerichte zugelassen ist oderdie Akten im Verfahren zumindest zeitweise elektronischgeführt werden.

Zu § 110a (Erstellung und Einreichung formgebundenerund anderer elektronischer Dokumente bei Be-hörden und Gerichten)

§ 110a OWiG-E lehnt sich in Aufbau und Inhalt an § 41aStPO-E und § 130a ZPO (in der Fassung dieses Entwurfs)an. Er regelt die Erstellung und Einreichung elektronischerDokumente, die im Bußgeldverfahren von anderen Verfah-rensbeteiligten (z. B. dem Betroffenen und seinem Verteidi-ger, der Staatsanwaltschaft) oder von nicht am Verfahren be-teiligten Dritten (z. B. um Akteneinsicht ersuchende Dritte)an die das Verfahren führenden oder bearbeitenden Behör-den (§ 110a Abs. 3 OWiG-E) und Gerichte übermittelt wer-den. Die Erstellung und Übermittlung elektronischer Doku-mente durch diese das Verfahren führenden oder bearbeiten-den Behörden und Gerichte richtet sich hingegen nach§ 110c OWiG-E.

Zu Absatz 1

Satz 1 regelt die elektronische Erstellung und Einreichungformgebundener Dokumente.

Im Interesse einer an die Erfordernisse des Bußgeldverfah-rens angepassten, möglichst klaren Umschreibung der Fälle,in denen die Anforderungen des Satzes 1 zu beachten sind,gilt die Vorschrift für Dokumente, die aufgrund einer aus-drücklichen Anordnung im OWiG schriftlich abzufassenoder zu unterzeichnen sind. Satz 1 ist dabei schon dann an-wendbar, wenn das Gesetz (nur) ausdrücklich bestimmt, dasseine Erklärung schriftlich abzufassen ist. Ob es auch einerhandschriftlichen Unterzeichnung bedürfte, würde die Er-klärung in herkömmlicher Papierform errichtet, ist in diesemFall unerheblich. So ist z. B. die Rechtsbeschwerde des Be-troffenen oder der Staatsanwaltschaft aufgrund ausdrückli-cher gesetzlicher Anordnung „schriftlich“ einzulegen (oder„zu Protokoll der Geschäftstelle“, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG,§ 341 Abs. 1 StPO). Gleiches gilt für ihre Rücknahme. Fürihre Erstellung als elektronisches Dokument gilt daher§ 110a Abs. 1 Satz 1 OWiG-E, auch wenn das Erfordernisder „schriftlichen“ Einlegung bei Rechtsmittelerklärungenin herkömmlicher Papierform von der Rechtsprechung nichtdahin gehend ausgelegt wird, dass diese in allen Fällen auchhandschriftlich unterzeichnet werden müssten (vgl. z. B.BayObLG bei Bär DAR 88, 370).

Die von Satz 1 erfassten Dokumente sind regelmäßig für denGang des Verfahrens von besonderer Bedeutung, weshalb inihrem Fall Authentizität und Integrität in besonders zuver-lässiger Weise gewährleistet werden müssen. Daher sieht derEntwurf vor, dass entsprechende elektronische Dokumentevom Einsender mit einer qualifizierten elektronischen Signa-tur nach § 2 Nr. 3 SigG versehen werden müssen. Sie müs-

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sen außerdem – ebenso wie bei § 130a Abs. 1 Satz 1 ZPOund § 41a Abs. 1 Satz 1 StPO-E – für die Bearbeitung durchdie Behörde oder das Gericht geeignet sein; die entsprechen-den Anforderungen hierfür können in der Rechtsverordnungnach Absatz 2 bestimmt werden. Mit der Formulierung„können als elektronisches Dokument eingereicht werden“ist inhaltlich kein Widerspruch zu der in § 130a Abs. 1Satz 1 ZPO verwandten Formulierung „genügt dieser Formdie Aufzeichnung als elektronisches Dokument“ verbunden.Daher richtet sich die Frage, von welcher Person das Doku-ment mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu ver-sehen ist, nicht danach, wer das Dokument bei der Behördeoder dem Gericht einreicht, sondern danach, wer die formbe-dürftige Erklärung abgibt. Die „schriftliche“ Vertretungs-vollmacht nach § 73 Abs. 3 OWiG ist somit im Falle ihrerEinreichung als elektronisches Dokument auch dann vondem Betroffenen selbst (und nicht vom Verteidiger) qualifi-ziert elektronisch zu signieren, wenn sie vom Verteidiger beiGericht eingereicht wird.Nach Satz 2 kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 2auch vorgesehen werden, dass neben der in Satz 1 gesetzlichzugelassenen qualifizierten elektronischen Signatur auch einanderes Verfahren vorgesehen werden kann, wenn dieseseine ausreichende Sicherheit gewährleistet. Zu den von ei-nem solchen Verfahren im Einzelnen zu erfüllenden Anfor-derungen wird auf die Begründung zu § 55a Abs. 1 Satz 4VwGO-E (Artikel 2 Nr. 2) verwiesen. Hierdurch verfügt derVerordnungsgeber über einen ausreichenden Handlungs-spielraum, um im Interesse einer weiteren Verbreitung elek-tronischer Kommunikationsformen auch geeignete alterna-tive Verfahren anbieten zu können. Da diese Alternativenimmer nur neben der qualifizierten elektronischen Signaturzugelassen werden dürfen, ist zugleich sichergestellt, dassim Bußgeldverfahren mit dieser Signatur ein bundesweiteinheitlich einsetzbares Verfahren existiert.Satz 3 regelt den Zeitpunkt des Eingangs (formgebundenerund formfreier) elektronischer Dokumente bei Behördenoder Gerichten. Ein elektronisches Dokument ist bereitsdann eingegangen, wenn es aufgezeichnet ist. Davon zu un-terscheiden ist die Frage, ob das Dokument auch formge-recht nach Satz 1 eingereicht worden ist.Kann das (formgebundene oder formfreie) Dokument vonder Behörde oder dem Gericht nicht bearbeitet werden, istder Absender nach Satz 4 hierüber unverzüglich zu informie-ren, wobei er auf die geltenden technischen Rahmenbedin-gungen hinzuweisen ist.Satz 5 regelt den Umgang mit übermittelten elektronischenDokumenten, wenn die Akten nicht elektronisch, sondern inPapierform geführt werden. In diesen Fällen ist unverzüglichein Aktenausdruck zu fertigen, um das elektronische Doku-ment in Papierform zur Akte zu nehmen. Die Erstellung desAktenausdrucks richtet sich nach § 110d Abs. 1 OWiG.§ 110d Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 110b Abs. 2 Satz 3und Abs. 3 OWiG-E kann der allgemeine Rechtsgedankeentnommen werden, dass ein zusätzlich zum Ausdruck vor-handenes elektronisches Dokument bis zum Abschluss desVerfahrens so zu speichern ist, dass es erforderlichenfalls in-nerhalb einer Frist von einer Woche in elektronischer Formzur Verfügung gestellt werden kann und dass der weiterenBearbeitung des Verfahrens der gefertigte Ausdruck zu-grunde zu legen ist, soweit kein Anlass besteht, an seiner

Übereinstimmung mit dem elektronischen Dokument zuzweifeln. Dieser allgemeine Rechtsgedanke findet auch inden Fällen des § 110a Abs. 1 Satz 5 OWiG-E Anwendung.

Zu Absatz 2

Die Rechtsverordnungsermächtigung des Satzes 1 gilt füralle an Behörden und Gerichte übermittelten elektronischenDokumente unabhängig davon, ob diese dem gesetzlichenFormerfordernis nach Absatz 1 unterliegen oder nicht.Zuständig für den Erlass der Rechtsverordnung sind dieBundesregierung bzw. die Landesregierungen für die jeweilsihrem Zuständigkeitsbereich unterfallenden Behörden undGerichte. In der Rechtsverordnung ist neben der für die Be-arbeitung der elektronischen Dokumente geeigneten Formauch der Anfangszeitpunkt zu bestimmen, ab dem elektroni-sche Dokumente eingereicht werden können. Abweichendvon § 110b Abs. 1 OWiG-E, der es gestattet, die nähere Be-stimmung des Beginns der elektronischen Aktenführung dereinzelnen Behörde zu überlassen, ist der in der Rechtsver-ordnung nach § 110a Abs. 2 OWiG-E bestimmte Anfangs-zeitpunkt im Interesse einer für den Bürger klaren und ver-lässlichen Regelung für alle von der Verordnung erfasstenBehörden und Gerichte verbindlich.

Satz 2 gestattet die Übertragung der Zuständigkeit für denErlass der Rechtsverordnung auf die jeweiligen Fachminis-terien. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht,muss allerdings auf eine hinreichende Abstimmung zwi-schen den Rechtsverordnungen der einzelnen Ressorts ge-achtet werden. Abweichungen z. B. zwischen den Vorgabenfür die Verwaltungsbehörden einerseits und denen für dieJustiz andererseits müssen vermieden werden, soweit sie dieBearbeitung der Verfahren erschweren könnten. Die Zulas-sung der Übermittlung elektronischer Dokumente kann nachSatz 3 auf bestimmte Behörden, Gerichte oder Verfahren be-schränkt werden.

Ebenso wie in den anderen Verfahrensordnungen bedarf dieRechtsverordnung der Bundesregierung nach den Sätzen 1und 2 nicht der Zustimmung des Bundesrates (Artikel 80Abs. 2 GG); auf einen entsprechenden, rein deklaratorischenHinweis im Gesetz selbst wird – ebenso wie in § 130a ZPOund § 41a StPO-E – verzichtet.

Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 2 wer-den Behörden und Gerichte eingehende elektronische Doku-mente nur im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes zuberücksichtigen haben, während z. B. die strikte Vorgabe inAbsatz 1 Satz 3 zum Eingangszeitpunkt für diese Fälle nichtunmittelbar greift. Zur zusätzlichen Frage der wirksamenÜbermittlung von formgebundenen elektronischen Doku-menten bis zu diesem Zeitpunkt wird auf die Begründung zu§ 41a StPO-E verwiesen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 definiert den Behördenbegriff des zwölften Ab-schnitts. Die Regelungen zur Übermittlung elektronischerDokumente und zur elektronischen Aktenführung richtensich vorrangig an die Verwaltungsbehörde, die Staatsanwalt-schaft und das Gericht. Sie kommen aber auch für die Kom-munikation und die Aktenführung der Polizei in Betracht,soweit diese z. B. nach § 158 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m.§ 46 Abs. 1 OWiG eine Anzeige wegen einer Ordnungswid-

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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 47 – Drucksache 15/4067

rigkeit entgegennimmt oder ihre als Ermittlungsorgan gefer-tigten Akten nach § 53 Abs. 1 Satz 3 OWiG an die Verwal-tungsbehörde oder die Staatsanwaltschaft übermittelt. Expli-zit genannt werden auch die Vollstreckungsbehörden, daz. B. der Betroffene nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe bOWiG seine Zahlungsunfähigkeit gegenüber der Vollstre-ckungsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift dartunmuss. Über die in § 110a Abs. 2 und § 110b Abs. 1 OWiG-Eenthaltenen Rechtsverordnungsermächtigungen kann derKreis der konkret von den Regelungen des zwölften Ab-schnitts erfassten Behörden näher bestimmt werden.

Zu den §§ 110b bis 110eDie Regelungen der §§ 110b bis 110e OWiG-E regeln nurdie Besonderheiten der elektronisch geführten Akte. Dane-ben bleiben z. B. auch die §§ 49a ff. OWiG und insbesonderedie Dateiregelungen in § 49c OWiG, die §§ 483 ff. StPO an-wendbar. Dies bedeutet, dass z. B. sich die Frage der Zuläs-sigkeit der elektronisch geführten Akte nach § 110bOWiG-E richtet. § 49c OWiG, §§ 483 ff. StPO hingegen re-geln die Frage der Errichtung von Dateien und die Frage derVerwendung in ihnen enthaltener Daten und dies unabhängigdavon, ob die jeweiligen Daten in einer elektronisch geführ-ten Akte gespeichert sind oder einer herkömmlichen Papier-akte entnommen wurden. So gelten für die Frage der Zuläs-sigkeit der Übermittlung von Daten, auch aus einer gemein-samen Datei, weiterhin § 49c OWiG, § 487 StPO. Errichtenalso Staatsanwaltschaft und Gericht nach Einführung derelektronisch geführten Akte gemeinsame Dateien, dürfengleichwohl dort für das Gericht gespeicherte Daten, also Da-ten des gerichtlichen Bußgeldverfahrens, der Staatsanwalt-schaft nur unter den Voraussetzungen von § 49c OWiG,§§ 483 ff. StPO übermittelt werden.Die in den §§ 111b ff. OWiG-E enthaltenen Regelungen deszwölften Abschnitts und des § 49d OWiG betreffenunterschiedliche Regelungsbereiche. § 49d OWiG regelt dieArchivierung abgeschlossener Bußgeldverfahren, die bishernoch in herkömmlicher (Papier-)Form geführt wurden.Diese werden nach § 49d OWiG auf einen Bild- oder ande-ren Datenträger übertragen, wobei die Richtigkeit und Voll-ständigkeit dieser Übertragung durch einen schriftlichenNachweis bestätigt wird. Die Regelungen des zwölftenAbschnitts hingegen unterscheiden sich von § 49d OWiGzunächst einmal insoweit, als sie die Aktenführung in laufen-den Verfahren betreffen und grundsätzlich, vorbehaltlichnäherer Bestimmung durch eine Rechtsverordnung, für alleVerfahrensabschnitte gelten. Auch beschränken sich die§§ 110b ff. OWiG-E, ebenso wie die entsprechenden Rege-lungen des Entwurfs zur ZPO, auf die mit Mitteln der elek-tronischen Datenverarbeitung geführte Akte. Ausschließlichoptische Verfahren werden, anders als dies bei § 49d OWiGder Fall ist, nicht vorgesehen. Derartige Verfahren, wie z. B.eine Mikroverfilmung der Akten, dürften bei laufenden Ver-fahren schon aus praktischen Gründen nicht in Betrachtkommen.

Zu § 110b (Elektronische Aktenführung)Zu Absatz 1Die Sätze 1 und 2 ermöglichen es, die elektronische Führungder Verfahrensakten im Bußgeldverfahren durch Rechtsver-

ordnung zuzulassen. Für Gerichte kann die Zulassung nur inder Weise erfolgen, dass der Verordnungsgeber den An-fangszeitpunkt der elektronischen Aktenführung für die je-weiligen Stellen verbindlich festlegt. Für Behörden kann derVerordnungsgeber hingegen entscheiden, ob er die elektroni-sche Führung der Akten ab einem bestimmten Zeitpunktzwingend vorschreibt oder sich darauf beschränkt, den Be-hörden ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit der elektroni-schen Aktenführung zu eröffnen. Mit dieser zusätzlichenGestaltungsmöglichkeit wird dem Umstand Rechnung getra-gen, dass es angesichts der Vielzahl der für eine elektroni-sche Aktenführung in Bußgeldverfahren in Betracht kom-menden Behörden u. U. nicht möglich ist, bereits zum Zeit-punkt des Erlasses der Rechtsverordnung vorherzusagen, abwann die jeweiligen Stellen über die erforderlichen techni-schen Voraussetzungen für eine elektronische Aktenführungverfügen werden.

In der Rechtsverordnung sind die organisatorisch-techni-schen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung undAufbewahrung der elektronisch geführten Akten zu regeln.Diese werden somit einheitlich bestimmt, wodurch geradeim Hinblick auf den potentiell sehr weiten Kreis der Verwal-tungsbehörden partikulare Lösungen vermieden werdenkönnen, die ansonsten zu einer Beeinträchtigung der Rechts-sicherheit führen könnten.

Nach den Sätzen 3 und 4 kann die Verordnungsermächtigungauf die Fachministerien delegiert und die Zulassung derelektronischen Aktenführung auf einzelne Behörden, Ge-richte und Verfahren beschränkt werden. So kann derVerordnungsgeber z. B. entscheiden, ob die Zulassung derelektronischen Aktenführung nur für bestimmte Arten vonVerfahren (z. B. Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrig-keiten nach § 24 StVG) erfolgen soll sowie ob und ggf. beiwelchen Stellen zunächst Pilotversuche durchgeführt wer-den sollen.

Auch hier bedürfen die Rechtsverordnungen der Bundesre-gierung nicht der Zustimmung des Bundesrates (s. o. zu§ 110a Abs. 2 OWiG-E).

Zu den Absätzen 2 bis 4Auch bei elektronischer Aktenführung werden Dokumenteauf absehbare Zeit in gewisser Zahl weiterhin in Papierformeingereicht werden. Die Absätze 2 bis 4 regeln daher denMedientransfer von der Papierform in ein elektronisches Do-kument sowie die damit im Zusammenhang stehende Frageder weiteren Behandlung der Papierdokumente nach demTransfer. Die Regelung eröffnet dem Rechtsanwender dabeizwei unterschiedliche Übertragungsverfahren. Entsprechenddem in den übrigen Verfahrensordnungen vorgesehenenÜbertragungsverfahren wird zunächst ein geringeren Anfor-derungen unterliegendes Verfahren geregelt, bei dem dieübertragenen Papierdokumente („Urschriften“) nach ihrerÜbertragung bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahrtwerden müssen (Absatz 2). Daneben sieht die Regelung inAnknüpfung an den Vorschlag des Arbeitskreises auch einzweites, höheren Anforderungen unterliegendes Übertra-gungsverfahren vor, das es dafür gestattet, nach der Übertra-gung weitgehend auf die Aufbewahrung der Urschriften zuverzichten (Absatz 4). Die Wahl zwischen beiden Verfahrenkann auch unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichts-punkte erfolgen.

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Drucksache 15/4067 – 48 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Zu den Regelungen der Absätze 2 bis 4 im Einzelnen

Zu Absatz 2

Satz 1 bestimmt, dass zu den Akten eingereichte und für eineÜbertragung geeignete Schriftstücke in ein elektronischesDokument zu übertragen sind. Gleiches gilt für Gegenständedes Augenscheins, die sich für eine Übertragung eignen, wasz. B. bei Unfallskizzen regelmäßig der Fall sein wird. DerEntwurf bezeichnet diese Schriftstücke und Gegenstände desAugenscheins mit dem Begriff der „Urschrift“. Die Wort-wahl orientiert sich dabei an § 49d OWiG, in dem der Begriffder „Urschrift“ ebenfalls alle für eine Übertragung geeig-neten Schriftstücke und Gegenstände des Augenscheins um-fasst.

Vom Grundsatz der Übertragung aller hierzu geeigneter Ur-schriften können in der Rechtsverordnung nach Absatz 1Ausnahmen vorgesehen werden. So kann der Verordnungs-geber beispielsweise bestimmen, dass eine zu einer elektro-nisch geführten Akte beigezogene, in Papierform geführteAkte auch dann nicht in elektronische Dokumente überführtwerden muss, wenn sich die Papierdokumente bei techni-scher Betrachtung grundsätzlich für eine Übertragung eig-nen würden. Bei der Entscheidung, für welche Dokumente erAusnahmen vom Grundsatz der Übertragung vorsieht, kannder Verordnungsgeber insbesondere auch wirtschaftlichenGesichtspunkten Rechnung tragen. Er kann hierzu in derRechtsverordnung auch Generalklauseln verwenden und dieEntscheidung im Einzelnen in das Ermessen der jeweiligenBehörde oder des jeweiligen Gerichts stellen.

Satz 2 bestimmt entsprechend § 298a Abs. 3 ZPO-E und§ 55b Abs. 4 Satz 2 VwGO-E, dass das elektronische Doku-ment einen Vermerk darüber enthalten muss, wann unddurch wen die Urschrift in ein elektronisches Dokumentübertragen worden ist. Beide Umstände können daher beiBedarf im Nachhinein anhand des elektronischen Doku-ments festgestellt werden. Eine Signierung dieses Vermerksist – ebenso wie nach den o. g. ZPO- und VwGO-Regelun-gen – nicht erforderlich.

Da das im Wege einer Übertragung nach Absatz 2 erstellteelektronische Dokument nicht mit einem Übereinstim-mungsvermerk nach Absatz 4 versehen ist (zu diesem sieheunten), kann sich in Einzelfällen ein Anlass ergeben, dieseÜbereinstimmung anhand der Urschrift zu überprüfen. DieUrschrift ist daher nach Satz 3 bis zum Abschluss des Ver-fahrens aufzubewahren.

Im Gesetz wird nicht geregelt, wie die Urschriften aufzube-wahren sind. Hier ist der Entwurf bewusst offen gehalten,um die Wahl eines den Aufgaben und Voraussetzungen derjeweiligen Stelle angemessenen und kostengünstigen Ver-fahrens nicht unnötig zu beschränken. Satz 3 bestimmt ledig-lich, dass gewährleistet sein muss, dass das Schriftstück aufAnforderung spätestens binnen einer Woche vorgelegt wer-den kann. Bei der Bestimmung der Frist orientiert sich derEntwurf an der Ladungsfrist (§ 71 Abs. 1 OWiG, § 217Abs. 1 StPO). Hierdurch wird sichergestellt, dass die Doku-mente vom Gericht im Bedarfsfalle ohne Zeitverlust im Rah-men der Vorbereitung der Hauptverhandlung angefordertwerden können. Wurde die Urschrift vom Gericht übertra-gen, dürfte diese in der Praxis sogar wesentlich schneller und– je nach Art und Ort der Verwahrung – u. U. sogar in einerlaufenden Hauptverhandlung angefordert und eingesehen

werden können. Die Bestimmung der Wochenfrist erfolgtdaher in erster Linie im Hinblick auf diejenigen Fälle, in de-nen die Urschrift bereits im behördlichen Bußgeldverfahrenübertragen wurde und nicht bei Gericht aufbewahrt wird. Indiesen Fällen könnte eine Beiziehung der Urschrift in einerlaufenden Hauptverhandlung nur dann gewährleistet wer-den, wenn man die Verwaltungsbehörde verpflichten würde,bei Übersendung der Akten (§ 69 Abs. 3 OWiG, § 110dAbs. 3 OWiG-E) zugleich auch alle Urschriften zu übersen-den. Von einer derartigen Verpflichtung sieht der Entwurfjedoch bewusst ab, weil durch sie mittelbar auch über die Artund Weise der Aufbewahrung der Urschriften entschiedenwürde (ganz abgesehen von dem mit einer solchen Ver-pflichtung verbundenen Verwaltungsaufwand). Müsstendiese von der Verwaltungsbehörde stets mitübersandt wer-den, dürfte nämlich in der Praxis nur eine verfahrensbezo-gene Ablage der Urschriften in Betracht kommen, weil dieseansonsten statt in Einzelfällen in allen Fällen der Übersen-dung vergleichsweise aufwändig herausgesucht werdenmüssten. Solche Vorgaben zur Art der Aufbewahrung willder Entwurf jedoch gerade vermeiden (s. o.).

Die Einzelheiten des Übertragungsverfahrens und der Be-handlung der übertragenen Gegenstände können gegebenen-falls in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder durch in-nerdienstliche Weisung festgelegt werden.

Hinsichtlich der Aufbewahrungsdauer der elektronischenAkte gelten die allgemeinen Vorschriften. Nach Abschlussdes Verfahrens können die Urschriften vernichtet werden,soweit sich nicht aus anderen Vorschriften etwas Gegenteili-ges ergibt. Dies steht nicht im Widerspruch zu § 49d OWiG,der von der Annahme ausgeht, dass nach Abschluss des Ver-fahrens Papierdokumente auf einen Bild- oder anderen Da-tenträger übertragen wurden und eine etwaige Vernichtungder Papierdokumente erst nach Feststellung der Überein-stimmung der Wiedergabe mit den Papierdokumenten er-folgt. § 49d OWiG regelt Mitteilungen bei bestimmten For-men der Archivierung von in Papierform geführten Akten.Im Falle des § 110b OWiG-E wird die Akte hingegen selbstin elektronischer Form geführt und in dieser Form archiviert.Die von § 49d OWiG inzident angesprochene Frage des Me-dientransfers zu Zwecken der Archivierung stellt sich daherbei § 110b OWiG-E von vornherein nicht.

Zu Absatz 3

Absatz 3 bestimmt in Anlehnung an § 55b Abs. 5 VwGO-E,dass das im Wege des Medientransfers nach Absatz 1 herge-stellte elektronische Dokument für das weitere Verfahren derBearbeitung zugrunde gelegt werden kann, sofern – wie inaller Regel – die Übereinstimmung von Urschrift und elek-tronischem Dokument nicht in Frage steht. Die Regelung istdabei auch Ausdruck dessen, dass auch in den Fällen, in de-nen die Urschriften nach Absatz 2 Satz 3 bis zum Abschlussdes Verfahrens aufzubewahren sind, die maßgebliche Ver-fahrensakte (nur) in elektronischer Form geführt und durchdie elektronischen Dokumente gebildet wird. Die Urschrif-ten werden lediglich für Ausnahmefälle vorgehalten, in de-nen sich im Verfahren ein Anlass ergibt, der den Rückgriffauf sie zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich erschei-nen lässt. In der Regel wird daher ausschließlich anhand derelektronisch geführten Akte gearbeitet werden können. DemGericht bleibt es aber unbenommen, die Vorlage von Ur-

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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 49 – Drucksache 15/4067

schriften dann zu verfügen, wenn es dies als erforderlich an-sehen sollte.

Zu Absatz 4

Die Regelung ermöglicht es – anknüpfend an den Entwurfdes Arbeitskreises –, schon vor Abschluss des Verfahrensauf die Aufbewahrung von Urschriften zu verzichten.

Zu Satz 1

Eine Vernichtung der Urschriften vor Verfahrensabschlusssetzt eine besondere Zuverlässigkeit eines nach Absatz 2hergestellten elektronischen Dokuments voraus, weshalb einzusätzlicher Vermerk über die in den Nummern 1 und 2 ge-nannten Umstände erforderlich ist, der mittels einer qualifi-zierten elektronischen Signatur gegen unbemerkte Verände-rung zu sichern ist.

Nummer 1 bestimmt, dass die Übereinstimmung von elek-tronischem Dokument und Urschrift festgestellt werdenmuss. Dies geschieht durch Vergleich der Urschrift mit derWiedergabe des elektronischen Dokuments auf einem Bild-schirm. Im Rahmen dieser Prüfung ist insbesondere auch dieVollständigkeit der Wiedergabe aller beschriebenen Seitender Urschrift festzustellen.

Nach Nummer 2 muss das Dokument zudem eine Feststel-lung dazu enthalten, ob die Urschrift bei der Übertragung alsOriginal oder als Kopie vorgelegen hat. Nach der Übertra-gung, die bis auf Weiteres in der Praxis durch farbgetreuesScannen erfolgen wird, kann alleine anhand des elektro-nischen Dokuments – wenn überhaupt – nur noch schwer be-urteilt werden, ob die Urschrift bei der Übertragung alsOriginal oder als Kopie vorgelegen hat. Diese Frage ist aberim Bußgeldverfahren für den Beweiswert des elektronischenDokuments von Bedeutung, weshalb die Anbringung einesentsprechenden Vermerks notwendig ist, wenn die Urschriftnicht bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahrt werdensoll.

Zwar können nach Maßgabe der über § 71 Abs. 1 OWiG auchim Bußgeldverfahren anwendbaren Bestimmungen der StPOim Wege des Urkundenbeweises anstelle des Originals einesSchriftstücks auch Abschriften, Kopien und sonstige Ablich-tungen verlesen werden. Erforderlich ist dabei aber, dass ihreÜbereinstimmung mit dem Original feststeht, was – beiGeltung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung – imStrengbeweisverfahren festzustellen ist (Meyer-Goßner,StPO, 46. Aufl., 2003, § 249 Rdnr. 6 m. w. N.). Entsprechen-des gilt damit nach § 110e Abs. 1 OWiG-E (vgl. im Einzelnendie dortige Begründung) auch für ein durch Übertragungerzeugtes elektronisches Dokument. Dieses tritt bei derDurchführung der Beweisaufnahme an die Stelle der Ur-schrift. Die Schlüsse, die das Gericht aus dem elektronischenDokument ziehen kann, sind daher unterschiedlich, je nach-dem, ob die Urschrift ein Original oder eine Abschrift war.Soll in einer späteren Hauptverhandlung ein elektronischesDokument, das z. B. ein in Papierform errichtetes polizei-liches Vernehmungsprotokoll wiedergibt, im Wege desUrkundsbeweises verlesen werden, muss dem Gericht dem-nach die Feststellung möglich sein, ob das elektronischeDokument das (papierene) Originaldokument des Protokollsoder nur eine Abschrift wiedergibt, ob also die übertrageneUrschrift ein Original oder eine Abschrift war. Es kann hierzu

den Übertragungsvermerk gemäß § 110e Abs. 1 OWiG-Edurch Verlesung in die Hauptverhandlung einführen und diedort wiedergegebene Feststellung unter Berücksichtigung derVorkehrungen, die getroffen wurden, um die Zuverlässigkeitentsprechender Feststellungen zu gewährleisten, im Rahmender Beweiswürdigung würdigen.

Mit der Anbringung eines entsprechenden Vermerks nachNummer 2 dürfte regelmäßig kein besonderer Prüfaufwandverbunden sein. Im Hinblick auf die Möglichkeit, dass u. U.technisch besonders hochwertige Kopien vorgelegt werdenkönnten, die sich nur schwer vom Original unterscheidenlassen, kann die Zahl denkbarer Zweifelsfälle in der Praxisdadurch reduziert werden, dass die Verfahrensbeteiligtendurch geeignete Hinweise, z. B. in Rechtsbehelfsbelehrun-gen, gebeten werden, eingereichte Kopien durch entspre-chende Vermerke auf dem Dokument als solche leicht er-kennbar zu kennzeichnen.

Wurden Urschriften in dieser Weise in ein elektronischesDokument übertragen, können sie grundsätzlich schon vorAbschluss des Verfahrens vernichtet werden. Die damit ver-bundenen Risiken können hingenommen werden:

Auf der Grundlage des Schlussberichtes des Arbeitskreiseskann zur Frage möglicher Beweisverluste festgestellt wer-den, dass das Risiko eines vollständigen Verlustes einzelnerBeweismittel bei der elektronisch geführten Akte, zumindestdann, wenn die entsprechenden Datenbestände ordnungsge-mäß gegen Verlust gesichert werden, nicht größer ist als beider papierenen Akte. Aufgrund des Medienbruchs bei derÜbertragung in ein elektronisches Dokument kann jedochein teilweiser Beweisverlust dadurch entstehen, dass die Ur-schrift nach ihrer Übertragung physisch nicht mehr vorhan-den und die Beschaffenheit des Papiers der Urschrift und derSchrift nicht mehr rekonstruierbar ist. Im Bußgeldverfahrenwird sich ein verbleibendes systemimmanentes Risiko daherauf die Fälle beschränken, in denen behauptet wird, eineübertragene und anschließend vernichtete Originalurkundesei gefälscht gewesen. Aufgrund des differenzierten Rege-lungskonzepts der Sätze 2 und 3 wird sich dieses Risiko je-doch nur in den seltensten Fällen tatsächlich verwirklichen,da selbst dann, wenn eine solche Behauptung überhaupt inBetracht kommen kann, vielfach die Möglichkeit einer er-gänzenden Beweisaufnahme besteht, durch die der Sachver-halt auch ohne Urschrift aufgeklärt werden kann. Sollte diesausnahmsweise nicht möglich sein, wird – wie auch bei an-deren unaufklärbaren Sachverhalten – nach dem Grundsatzin dubio pro reo zu verfahren sein (im Einzelnen zum Risikovon Beweisverlusten beim Übertragungsverfahren nach Ab-satz 4 vgl. die Ausführungen im Schlussbericht des Arbeits-kreises „Ordnungswidrigkeiten“, S. 28 ff.).

Zu Satz 2Satz 2 schließt eine Vernichtung der „Überführungsstücke“vor Verfahrensabschluss aus. Diese wurden – anders alsz. B. verfahrensbezogene Vernehmungsprotokolle – oft-mals zu anderen Zwecken als denen des Bußgeldverfah-rens errichtet und sind nach Abschluss des Verfahrens viel-fach an den Einreicher zurückzugeben. Nach den Akten-ordnungen müssen sie schon heute in geeigneter Formasserviert werden, so dass durch ihre Aufbewahrung beielektronischer Führung der Akte keine erheblichen neuenKosten anfallen. Ein – geringer – Mehraufwand entsteht

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Drucksache 15/4067 – 50 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

nur in den Fällen, in denen die Aufbewahrung bisher durchschlichtes Einlegen in einen mit der (Papier-)Akte verbun-denen Umschlag erfolgt.

Satz 2 sieht daher vor, dass in Verwahrung zu nehmende oderin anderer Weise sicherzustellende Urschriften, die als Be-weismittel von Bedeutung sind oder der Einziehung unterlie-gen (§§ 22 bis 29a, 46 OWiG i. V. m. §§ 94, 111b bis 111nStPO), aufzubewahren sind. Da für dem Verfall unterliegendeUrschriften nichts anderes gelten kann, werden diese eben-falls in die Regelung einbezogen, auch wenn der praktischeAnwendungsbereich dieser Ergänzung sehr gering seindürfte. In beiden Fällen verwendet der Entwurf anstelle desin den Aktenordnungen verwandten Begriffs „Gegenstände“den Begriff „Urschriften“, weil sich die Frage der Vernich-tung nach § 110b Abs. 4 OWiG-E nur hinsichtlich derjenigenGegenstände stellt, die sich für eine Übertragung eignen undtatsächlich übertragen wurden (Urschriften im Sinne vonAbsatz 2 Satz 1). Soweit Urschriften aufbewahrt werden, sindsie in die Liste der Überführungsstücke aufzunehmen, dieihrerseits zur elektronisch geführten Akte zu nehmen ist.

Zu Satz 3

Bei elektronischer Aktenführung müssen gleichwohl nichtalle potentiell beweisrelevanten Urschriften im Original auf-bewahrt werden. Der Entwurf lässt daher in Übereinstim-mung mit dem Regelungsvorschlag des Arbeitskreises dieVernichtung von im Verfahren abgegebenen Erklärungen desBetroffenen (z. B. des Einspruchsschreibens) und Dritter so-wie ihnen beigefügter einfacher Abschriften ausdrücklichzu. Relevante Beweisverluste sind hierdurch in der Praxiskaum zu befürchten (vgl. bereits die Ausführungen zuSatz 1).

Zu Satz 4

Die Vorschrift ermöglicht es dem Verordnungsgeber anzu-ordnen, dass (Papier-)Dokumente, die nach der Regelung derSätze 1 bis 3 unmittelbar nach der Übertragung vernichtetwerden könnten, gleichwohl für einen bestimmten Zeitraumweiter aufzubewahren sind. So kann der Verordnungsgeberanordnen, dass bestimmte Arten von Dokumenten (z. B. Zu-stellungsurkunden) generell bis zu einem bestimmten Zeit-punkt (beispielsweise dem Zeitpunkt des Abschlusses desVerfahrens) aufzubewahren sind. Die Möglichkeit, den Auf-bewahrungszeitraum zu bestimmen, gibt dem Verordnungs-geber auch Gestaltungsspielraum bei der in der Rechtsver-ordnung nach Absatz 1 zu regelnden Frage, wer die Ent-scheidung über die Vernichtung trifft. Das Konzept der Sätze1 bis 3 ist so gestaltet, dass diese Entscheidung in der Praxisregelmäßig anhand äußerer Merkmale auch von der übertra-genden Person eigenständig getroffen werden kann (siehehierzu die Ausführungen im Schlussbericht des Arbeitskrei-ses, S. 26 ff., insbes. S. 28 ff.), so dass Regelungen denkbarerscheinen, die die Entscheidung regelmäßig dieser Personund nur in Zweifelsfällen einer übergeordneten Person über-tragen. Eine solche Regelung könnte z. B. auch mit einerBestimmung verbunden werden, dass die Vernichtung über-tragener Urschriften erst nach einer „Liegefrist“ vorzuneh-men ist, deren Dauer sich an der Zeitspanne orientierenkönnte, die regelmäßig vergeht, bis das elektronische Doku-ment erstmals in der elektronischen Akte bearbeitet wird.Demjenigen, der das Verfahren bearbeitet, wäre es so im

Regelfall möglich, anlässlich der Aktenbearbeitung einervon der übertragenden Person vorgesehenen Vernichtung zuwidersprechen, falls diese im Einzelfall nicht sachgerechtsein sollte.

Zu § 110c (Erstellung und Zustellung elektronischer Doku-mente durch Behörden und Gerichte)

Zu Absatz 1Die Vorschrift regelt die Errichtung elektronischer Doku-mente durch die das Bußgeldverfahren (einschließlich z. B.das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entschei-dung nach § 62 OWiG) führende Stelle (Behörde oder Ge-richt). Die Errichtung und Übermittlung elektronischer Do-kumente durch Behörden oder Gerichte, die das Verfahrennicht selbst führen oder für die führende Stelle bearbeiten,sondern nur bestimmte Aufgaben und Rechte im behördli-chen oder gerichtlichen Verfahren wahrnehmen, richtet sichhingegen nach § 110a OWiG-E.

Satz 1 bestimmt, dass behördliche und gerichtliche Doku-mente, die nach dem Gesetz handschriftlich zu unterzeich-nen sind, mit einer qualifizierten elektronischen Signaturnach dem Signaturgesetz versehen werden müssen. Damitsind z. B. Urteile, die als elektronisches Dokument erstelltwerden sollen, qualifiziert elektronisch zu signieren (§ 71Abs. 1 OWiG, § 275 Abs. 2 StPO). Anders als § 110aAbs. 1 Satz 2 OWiG-E sieht § 110c Abs. 1 Satz 1 OWiG-Edabei nicht vor, dass der Verordnungsgeber ergänzend zurqualifizierten elektronischen Signatur auch ein anderesVerfahren zur Gewährleistung von Integrität und Authenti-zität der Dokumente vorsehen kann. Durch den Verzichtauf eine solche Öffnung soll eine Zersplitterung der Form-erfordernisse für die genannten öffentlichen Dokumentevermieden werden. Die Formulierung „können als elektro-nisches Dokument erstellt werden“ bedeutet inhaltlich wie-derum nichts anderes als die in § 130b ZPO verwandteFormulierung „genügt dieser Form die Aufzeichnung alselektronisches Dokument“.

Satz 2 bestimmt, dass auch Bußgeldbescheide, andere Be-scheide (z. B. nach § 69 Abs. 1, § 87 Abs. 3 Satz 1, § 108Nr. 1 und 2 OWiG) sowie Beschlüsse im Bußgeldverfahrenmit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenwerden müssen. Diese Maßnahmen und Entscheidungen ha-ben vielfach verfahrensbeendende Wirkung und können teil-weise Grundlage einer Vollstreckung sein. Sie unterscheidensich insoweit nicht grundsätzlich von dem nach Satz 1 inVerbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG, § 275 Abs. 2 StPO qua-lifiziert elektronisch zu signierenden Urteil und sollen daherbei Errichtung als elektronisches Dokument ebenfalls mit ei-ner qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden.Da für den Bereich des Bußgeldverfahrens eine § 317Abs. 2, § 329 Abs. 1 ZPO entsprechende gesetzliche Rege-lung fehlt, aus der sich ein Erfordernis der handschriftlichenUnterzeichnung dieser Dokumente im Falle ihrer Errichtungals Papierdokument klar ergeben würde (für den Bußgeldbe-scheid ist sogar anerkannt, dass die handschriftliche Unter-zeichnung kein konstitutives Element ist und eine Parapheausreichend sein kann und u. U. sogar diese entbehrlich seinkann, vgl. Karlsruher Kommentar – Kurz, OWiG, 2. Aufl.,§ 65 Rdnr. 12 m. w. N.), ordnet der Entwurf die Anbringungeiner qualifizierten elektronischen Signatur für diese Doku-mente ausdrücklich an. Für Beschlüsse gilt dies jedoch nur,

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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 51 – Drucksache 15/4067

wenn sie nicht in einer Verhandlung ergehen. Ergeht ein Be-schluss in einer Verhandlung, wird er in ein Verhandlungs-protokoll aufgenommen, welches seinerseits bereits nachSatz 1 qualifiziert elektronisch zu signieren ist (§ 110aAbs. 1 Satz 1 OWiG-E in Verbindung mit § 71 Abs. 1OWiG, § 271 Abs. 1 StPO).

Mit den Sätzen 1 und 2 wird für das Bußgeldverfahren einmit den übrigen Verfahrensordnungen im Wesentlichenübereinstimmender Kreis von vergleichbaren Dokumentendem Erfordernis der qualifizierten elektronischen Signaturunterworfen.

Satz 3 gewährleistet, dass Dokumente, die qualifiziert elek-tronisch signiert werden müssten, automatisiert hergestelltwerden können. Das Signaturerfordernis wird auf die die Er-stellung des Dokuments anordnende Verfügung verlagert.Bußgeldbescheide können so auf der Grundlage eines quali-fiziert elektronisch signierten „Datenauszuges“ in einemautomatisierten Verfahren hergestellt werden.

Hinsichtlich der Rechtsfolgen von Formmängeln wird jeden-falls für diejenigen Dokumente, die im Falle ihrer papierenenErrichtung dem Erfordernis der handschriftlichen Unter-zeichnung unterliegen, grundsätzlich derselbe Maßstab an-zuwenden sein, wie bei Verstößen gegen dieses Unter-schriftserfordernis. Die Einzelheiten können – wie dort – derRechtsprechung überlassen bleiben (zum Unterschriftserfor-dernis beim Urteil in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG,§ 338 Nr. 7 StPO vgl. z. B. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 71Rdnr. 45).

Satz 4 regelt den Zeitpunkt, an dem das Urteil im Sinne von§ 71 Abs. 1 OWiG, § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO „zu den Aktengebracht“ ist. Wird dieser Zeitpunkt in unabänderlicherForm automatisiert festgehalten, bedarf es eines Vermerksder Geschäftsstelle entsprechend § 275 Abs. 1 Satz 4 StPOnicht.

Zu Absatz 2Die Vorschrift regelt die Zustellung elektronischer Doku-mente in ihrer elektronischen Form. Sollen elektronischeDokumente in papierener Form auf postalischem Wege zu-gestellt werden, muss das elektronische Dokument hierzunach § 110d Abs. 1 OWiG-E in einen Ausdruck überführtund dieser Ausdruck oder erforderlichenfalls eine Ausferti-gung zugestellt werden.

Satz 1 Halbsatz 1 verweist für die Zustellung als elektroni-sches Dokument im Verfahren der Verwaltungsbehörde auf§ 174 Abs. 1, 3 und 4 ZPO, der im gerichtlichen Verfahrenbereits über § 46 OWiG, § 37 Abs. 1 StPO anwendbar ist.Damit wird – über § 51 OWiG und die Verwaltungszustel-lungsgesetze des Bundes und der Länder hinaus, die ver-gleichbare Regelungen bislang nicht vorsehen – die Zustel-lung elektronischer Dokumente gegen Empfangsbekenntnisauch im Verfahren der Verwaltungsbehörde ermöglicht. So-bald in den Verwaltungszustellungsgesetzen des Bundes undder Länder entsprechende Regelungen geschaffen wordensind, kann auf diese Sonderregelung verzichtet werden.Halbsatz 2 stellt klar, dass die übrigen Bestimmungen des§ 51 OWiG und der nach seiner Maßgabe anwendbaren Zu-stellungsgesetze unberührt bleiben. So richtet sich z. B. dieFrage, ob ein elektronisches Dokument unter den Vorausset-zungen des § 174 ZPO an den Betroffenen oder seinen Ver-

teidiger zugestellt wird, weiterhin nach § 51 Abs. 3 OWiGund nicht nach § 172 ZPO.Satz 2 regelt die Zustellung elektronischer Dokumente an dieStaatsanwaltschaft nach § 71 Abs. 1 OWiG, § 41 StPO. § 41Abs. 2 StPO sieht dabei vor, dass ein Vermerk auf dem zuzu-stellenden Schriftstück selbst anzubringen ist. Dieser Ver-merk muss ebenso wie in der Papierakte auch in der elektro-nisch geführten Akte dokumentiert werden. Auch insoweitsoll sich durch die Einführung der elektronischen Akte nurdas technische Verfahren der Aktenführung, nicht aber derInhalt der Akte ändern. Da ein einmal erstelltes und mit einerqualifizierten elektronischen Signatur versehenes Dokumentohne Beeinträchtigung der Signatur jedoch nicht mehr nach-träglich verändert werden kann, kann der Zustellungsver-merk nicht auf der zuzustellenden Entscheidung selbst ange-bracht werden, weshalb er in ein eigenes elektronisches Do-kument aufzunehmen ist. Der Entwurf verzichtet darauf,diese Details ausdrücklich zu regeln, da sich diese demGrunde nach bereits aus der Natur der Sache ergeben. Diesgilt auch für die Überlegung, dass es grundsätzlich sinnvollsein wird, dieses weitere elektronische Dokument untrenn-bar mit dem zugestellten Dokument zu verbinden (vgl. auch§ 315 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO-E).

Zu § 110d (Aktenausdruck, Akteneinsicht und Aktenüber-sendung)

Zu Absatz 1Die Vorschrift regelt den Medientransfer von der elektroni-schen in die Papierform. Dieser erfolgt nach Satz 1 durch Er-stellung eines Ausdrucks. Satz 2 bestimmt, dass der Akten-ausdruck eines qualifiziert elektronisch signierten Doku-ments einen Vermerk entsprechend § 298 Abs. 2 ZPO-Eenthalten muss, also einen Vermerk darüber, wen die Signa-turprüfung als Inhaber der Signatur ausweist und welchenZeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Si-gnatur ausweist. Nach Satz 3 sind etwaige, in elektronischerForm vorliegende Vermerke nach § 110b Abs. 2 Satz 2 undAbs. 4 OWiG-E durch den Ausdruck wiederzugeben, wobeidurch eine entsprechende Gestaltung des Programms sicher-zustellen sein wird, dass dies automatisiert geschehen kann.Die Regelung des Satzes 4 beschreibt in Anlehnung an § 317Abs. 3 ZPO-E die Vorgehensweise bei der Erstellung vonUrteilsausfertigungen nach § 71 Abs. 1 OWiG, § 275 Abs. 4StPO.

Zu Absatz 2Satz 1 regelt, wie Akteneinsicht gewährt wird, wenn dieAkte elektronisch geführt wird. Dies kann in elektronischerForm durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten(z. B. per E-Mail), wie auch dadurch geschehen, dass in denRäumlichkeiten der Behörde oder des Gerichts Bildschirmeaufgestellt werden, an denen die elektronischen Dokumentewiedergegeben und ggf. mit diesen verbundene elektroni-sche Signaturen überprüft werden können. Diese Form derAkteneinsicht muss nicht notwendig in den Räumen der ak-tenführenden Stelle gewährt werden. Wohnt der Betroffenenicht im räumlichen Einzugsbereich dieser Stelle, kann ihmeine etwaige Akteneinsicht auch dadurch gewährt werden,dass die elektronischen Dokumente an eine in der Nähe sei-nes Wohnsitzes gelegene Behörde bzw. an das nächstgele-gene Gericht übermittelt werden und Akteneinsicht durch

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Drucksache 15/4067 – 52 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Wiedergabe auf einem Bildschirm dort gewährt wird. Akten-einsicht kann ferner auch durch Überlassung von Aktenaus-drucken gewährt werden.Satz 2 regelt den Schutz von Integrität, Authentizität undVertraulichkeit bei der Übermittlung elektronischer Doku-mente zum Zweck der Gewährung von Akteneinsicht durchGerichte und Behörden. Damit der Empfänger bei der Über-mittlung die Integrität und Authentizität des Gesamtbestan-des der übermittelten elektronischen Dokumente überprüfenkann, sind nach Halbsatz 1 alle zu übermittelnden Doku-mente unabhängig von einer etwa bereits erfolgten Signie-rung der Einzeldokumente gleichsam in einen „Container“einzustellen, der dann insgesamt (einmal) qualifiziert elek-tronisch signiert wird. Halbsatz 2 bestimmt, dass die Datenbei der Übermittlung gegen unbefugte Kenntnisnahme zuschützen sind. Die Regelung entspricht § 299 Abs. 3 Satz 2ZPO-E und § 100 Abs. 2 Satz 4 VwGO-E.Satz 3 ermöglicht die Einrichtung eines automatisierten Ab-rufverfahrens zu Gunsten des Verteidigers. Sind die Ermitt-lungen abgeschlossen (§ 61 OWiG), steht dem Verteidigerein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht zu (§ 46 Abs. 1OWiG, § 147 Abs. 2 StPO), so dass sein Zugriff auf die Akteim Rahmen seines Akteneinsichtsrechts nach diesem Zeit-punkt keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Mit der Ein-richtung des Abrufverfahrens werden zugleich vorangegan-gene Akteneinsichtsgesuche erledigt. Das Verfahren gestat-tet es dem Verteidiger die Akten kurzfristig und unmittelbar,d. h. ohne dass es in jedem Einzelfall einer neuerlichen Ent-scheidung der Behörde oder des Gerichts bedürfte, einsehenzu können, wodurch insbesondere auf Seiten des Gerichtsder Postanfall und der (elektronische) Aktenumlauf reduziertwird. Dem Verteidiger bietet das Verfahren den Vorteil, dasser jederzeit, z. B. bei kurzfristigen Anfragen, den aktuellenVerfahrensstand einsehen, ihn für seine Unterlagen ausdru-cken, abspeichern oder in sonstiger Weise für die Zwecke derVerteidigung nutzen kann.Beim automatisierten Abrufverfahren müssen die daten-schutzrechtlichen Standards beachtet werden. Zunächst istdurch geeignete technische Vorkehrungen sicherzustellen,dass eine Veränderung der elektronisch geführten Akte wäh-rend des Zugriffs nicht möglich ist. Dies kann z. B. dadurchgeschehen, dass auf einem separaten Server ein automatischaktualisiertes „Doppel“ bereitgestellt wird, auf das zugegrif-fen werden kann, ohne dass der „Durchgriff“ auf das aufeinem getrenntenServer vorgehaltene„Original“möglich ist.Bei Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens ist fer-ner der Schutz gegen eine unbefugte Kenntnisnahme durchDritte zu gewährleisten. Bereits aus Satz 3 Halbsatz 1 ergibtsich dabei, dass der Abruf der elektronischen Akte bei dieserVerfahrensweise nur dem Verteidiger, nicht aber einem un-berechtigten Dritten möglich sein darf, was z. B. durch Ver-gabe eines individuell festgelegten Abrufpasswortes erreichtwerden kann. Aus der auch im automatisierten Abrufverfah-ren grundsätzlich anwendbaren Regelung (zur Ausnahmenach Halbsatz 2 sogleich) des Satzes 2 ergibt sich, dass fer-ner sicherzustellen ist, dass Dritte auch während des Über-mittlungsvorganges nicht unbefugt Kenntnis von den Datennehmen können (Satz 2 Halbsatz 2).Halbsatz 2 schließt hingegen die Anwendung von Satz 2Halbsatz 1 aus. Eine Gewähr dafür, dass etwaige Datenver-änderungen oder Datenverluste auf dem Übermittlungswege

über allgemein zugängliche Netze ausgeschlossen oder zu-mindest für den Empfänger erkennbar sind, kann jedenfallsdurch Einsatz einer qualifizierten elektronischen Signatur ineinem Abrufverfahren technisch nicht erreicht werden. Die-ses Signaturverfahren wäre einsetzbar, wenn eine bestimmtePerson die jeweilige Übermittlung aufgrund einer individu-ellen Entscheidung einleiten würde und dabei den „Contai-ner“ für die Übermittlung nach Satz 2 Halbsatz 1 signierenkönnte. Wird hingegen dem Verteidiger wie vorgesehen derZugriff auf die Akte eröffnet, ohne dass es einer nochmali-gen Verfügung seitens der Behörde oder des Gerichts be-dürfte, ist eine solche individuelle Entscheidung, die Gele-genheit zur Anbringung einer entsprechenden Signatur bie-ten würde, gerade nicht vorgesehen. Die Regelung unter-scheidet sich insoweit z. B. auch nicht von der Regelung des§ 100 Abs. 2 VwGO-E.

Der Verzicht auf Vorkehrungen nach Satz 2 Halbsatz 1 isthinnehmbar, weil das Abrufverfahren nach Satz 2 nur einweiteres Angebot an den Verteidiger ist, wie ihm Aktenein-sicht gewährt werden kann. Dem Verteidiger bleibt es unbe-nommen, stattdessen um Übermittlung elektronischer Doku-mente nach Satz 1 i. V. m. Satz 2 (Halbsatz 1 und 2) oder umAkteneinsicht in anderer Form (durch Wiedergabe auf einemBildschirm oder Überlassung von Ausdrucken) zu ersuchen.

Eine missbräuchliche Berufung des Verteidigers in der Ver-handlung darauf, dass nicht gewährleistet sei, dass die ihmim Abrufverfahren übermittelte Akte „authentisch“ gewesensei und die Hauptverhandlung daher zur „zuverlässigen“Gewährung von Akteneinsicht auszusetzen sei, ist nicht zubefürchten. Mit der Einrichtung des Abrufverfahrens aufAntrag des Verteidigers werden etwaige vorangegangeneAkteneinsichtsgesuche des Verteidigers erledigt, so dass die-ser dann, wenn er (nochmals) Akteneinsicht wünscht, erneutund ausdrücklich um Akteneinsicht in anderer Form ersu-chen muss. Hat die Hauptverhandlung bereits begonnen,kann der Verteidiger (erneute) Akteneinsicht nur noch dannverlangen, wenn er erst in ihrem Verlauf bestellt worden istoder zuvor keine ausreichende Akteneinsicht erhalten hat(Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., 2003, § 147 Rdnr. 10). Da-durch, dass Satz 2 bestimmt, dass Akteneinsicht „auch“durch die Gestattung des Abrufs gewährt werden kann, wirdverdeutlicht, dass das Abrufverfahren grundsätzlich ein aus-reichendes Verfahren zur Gewährung von Akteneinsicht dar-stellt. Das Gericht kann daher regelmäßig davon ausgehen,mit der Einrichtung des Verfahrens ausreichende Aktenein-sicht gewährt zu haben. Jedenfalls dann, wenn keine konkre-ten Hinweise auf ein Vorliegen von Übermittlungsfehlern er-sichtlich sind, wird deshalb kein Anlass bestehen, auf einentsprechendes Begehren hin die Hauptverhandlung auszu-setzen.

Satz 4 regelt das Verhältnis des automatisierten Abrufverfah-rens nach Satz 3 zu § 488 StPO (i. V. m. § 49c OWiG). Dievorgesehene Protokollierung der Zugriffe durch den Vertei-diger dient dazu, dass – ebenso wie bei einer Papierakte – imNachhinein nachvollzogen werden kann, zu welchem Zeit-punkt der Verteidiger in welchen Datenbestand Einsicht ge-nommen hat.

Zu Absatz 3Die Vorschrift regelt die Weiterleitung der elektronischenAkte im Verfahrensgang.

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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 53 – Drucksache 15/4067

Satz 1 bestimmt, wie eine gesetzlich vorgesehene Übersen-dung der Akte (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 3, § 69 Abs. 3 OWiG)erfolgt, wenn die übersendende Stelle die Akten elektronischführt. Je nachdem, ob die Stelle, an die die Akte übermitteltwird, die Akten ihrerseits ebenfalls elektronisch führt odernicht, erfolgt die Übersendung durch Übermittlung elektro-nischer Dokumente oder durch Übermittlung von Ausdru-cken nach Absatz 1.

Satz 2 richtet sich zunächst an die das Verfahren in Papier-form (weiter-)führende Stelle (z. B. das Gericht). Durch dieAnordnung der entsprechenden Geltung von § 110b Abs. 3OWiG-E für die Ausdrucke wird ihr ausdrücklich gestattet,der weiteren Verfahrensbearbeitung einen Aktenausdrucknach Absatz 1 zugrunde zu legen, sofern kein Anlass besteht,an seiner Übereinstimmung mit den durch ihn wiedergege-benen elektronischen Dokumenten zu zweifeln. Satz 2 wen-det sich zugleich auch an die Stelle, die das Verfahren zuletztin elektronischer Form bearbeitet hat und die Akte übersen-det, und bestimmt, dass sich die Speicherung der elektroni-schen Dokumente nach § 110b Abs. 2 Satz 3 OWiG-E richtet.Diese Dokumente, die vor der Übersendung die in elektroni-scher Form geführte Akte bildeten, verlieren ihre Eigenschaftals Grundlage des Verfahrens mit der Aktenübersendung. Dadie Akte in Papierform (weiter-)geführt wird, ist für das wei-tere Verfahren die Papierakte maßgebend. Die elektronischenDokumente müssen nur noch bis zum Abschluss des Verfah-rens vorgehalten werden, um im Einzelfall etwaige Zweifelan der Übereinstimmung von Ausdruck und elektronischemDokument klären zu können. Wie die Ausgangsdokumenteeines Transfers von der Papier- in die elektronische Formsind auch die elektronischen Dokumente daher bis zumAbschluss des Verfahrens aufzubewahren. Die Vorschriftenthält damit einen allgemeinen Rechtsgedanken, der auchim Falle des § 110a Abs. 1 Satz 5 OWiG-E Anwendungfindet (siehe die dortige Begründung).

Zu § 110e (Durchführung der Beweisaufnahme)

Die Vorschrift regelt die Durchführung der Beweisauf-nahme. Sie bestimmt hingegen nicht, welcher Beweiswerteinem elektronischen Dokument oder einem Ausdruck eineselektronischen Dokuments dabei zukommt.

Zu Absatz 1

Elektronische Dokumente unterfallen als solche dem Beweisdurch Augenschein (vgl. hierzu auch die Begründung zu§ 371a Abs. 2 Satz 1 ZPO-E). Sie sind, auch wenn sie einSchriftstück wiedergeben oder anstelle eines solchen errich-tet wurden, selbst keine Urkunden oder andere Schriftstückeim Sinne der Vorschriften über den strafprozessualen Urkun-denbeweis (§§ 71, 77a OWiG, §§ 249 ff. StPO). Gleichwohlmuss der Inhalt dieser elektronischen Dokumente grundsätz-lich in der gleichen Weise und in den gleichen Grenzen in dieHauptverhandlung eingeführt werden können, wie dies ge-schehen würde, wenn anstelle des elektronischen Doku-ments ein Papierdokument vorliegen würde. Die Entschei-dung über das „Ob“ und „Wie“ der Einführung eines Doku-ments in die Hauptverhandlung soll nicht deshalb anderenMaßstäben unterliegen, weil ein bislang nur nach Maßgabeder §§ 71, 77a OWiG, §§ 249 ff. StPO in die Hauptverhand-lung einzuführendes Papierschriftstück in ein elektronischesDokument überführt wird (§ 110b Abs. 2 bis 4 OWiG-E)

oder anstelle eines Papierdokuments sogleich ein elektroni-sches Dokument errichtet wird (§ 110a Abs. 1 Satz 1 und 2und Abs. 2, § 110b Abs. 1, § 110c Abs. 1 OWiG-E).

Satz 1 gestattet es daher, elektronische Dokumente, die Ur-kunden oder andere Schriftstücke wiedergeben oder anstellesolcher Dokumente errichtet wurden, direkt aus der elektro-nischen Akte zu verlesen und wie diese Urschriften nach denRegeln des Urkundsbeweises in die Hauptverhandlung ein-zuführen. Geregelt wird damit nur die Art der Durchführungder Beweisaufnahme, nicht jedoch die Beweiswürdigung(s. o.). Geregelt wird insbesondere nicht, ob der Richter da-von ausgehen kann, dass es sich bei dem elektronischen Do-kument um eine vollständige und korrekte Wiedergabe derUrschrift bzw. um ein unverfälschtes elektronisches Doku-ment handelt. In der Beurteilung dieser Fragen bleibt das Ge-richt frei. Es wird dabei u. a. zu berücksichtigen haben, wel-che Vorkehrungen getroffen wurden, um die Übereinstim-mung von elektronischem Dokument und Urschrift zu ge-währleisten. Aber auch z. B. die in § 371a Abs. 1 Satz 2ZPO-E (vgl. § 292a ZPO a. F., Artikel 1 Nr. 18 und 27 desEntwurfs) vorgenommene gesetzliche Wertung, dass einequalifizierte elektronische Signatur, die sich bei einer Prü-fung als echt erwiesen hat, den Anschein begründet, dass dieErklärung vom Signaturschlüssel-Inhaber abgegeben wor-den ist, kann dabei in geeigneten Fällen Berücksichtigungfinden.

Satz 1 gilt nur für Dokumente, die eine Urkunde oder ein an-deres Schriftstück wiedergeben oder anstelle eines solchenSchriftstücks errichtet wurden. Einer vergleichbaren Rege-lung für elektronische Dokumente, die Gegenstände des Au-genscheins wiedergeben, bedarf es nicht, da in diesen Fällennur ein Gegenstand des Augenscheins (elektronisches Doku-ment) an die Stelle eines anderen Gegenstandes des Augen-scheins (z. B. Skizze) tritt. Das elektronische Dokument un-terliegt damit hinsichtlich seiner Einführung in die Haupt-verhandlung auch ohne besondere Regelung keinen anderenVorschriften als die Urschrift.

Satz 2 sieht ausdrücklich vor, dass es bei Übertragungsver-merken nach § 110b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 OWiG-E derpersönlichen Vernehmung der übertragenden bzw. kontrol-lierenden Person, die sich in aller Regel nicht an den konkre-ten Übertragungsvorgang wird erinnern können, nicht be-darf, diese Vermerke also verlesen werden können. DieseRegelung geht § 71 Abs. 1, § 77a OWiG, § 250 StPO vor.

Zu Absatz 2

Soweit Urschriften noch aufbewahrt werden (§ 110b Abs. 2Satz 3 und Abs. 4 OWiG-E), entscheidet das Gericht nachSatz 1 nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob es dieBeweisaufnahme anhand des elektronischen Dokumentsoder ausnahmsweise zusätzlich anhand der Urschrift durch-führt. Maßstab für die Entscheidung des Gerichts ist dieAufklärungspflicht. So wird es der Heranziehung einer wei-terhin aufzubewahrenden Urschrift insbesondere dann nichtbedürfen, wenn kein Anlass besteht, an der Übereinstim-mung zwischen elektronischem Dokument und Urschrift zuzweifeln.

Satz 2 knüpft an die Regelung des § 110d Abs. 3 Satz 2OWiG-E zum Medienbruch von der elektronischen in diePapierform bei Übersendung der Akten an. Werden die Ak-

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Drucksache 15/4067 – 54 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

ten des Gerichts in herkömmlicher Papierform weiterge-führt, nachdem z. B. die Verwaltungsbehörde die Akten inelektronischer Form geführt hat, liegen dem Gericht nach§ 110d Abs. 3 Satz 1 OWiG-E Ausdrucke nach § 110dAbs. 1 OWiG-E vor, die die Übereinstimmung des Akten-ausdrucks mit dem elektronischen Dokument zwar nichtausdrücklich bestätigen, bei denen aber eine Übereinstim-mung zwischen Ausdruck und Wiedergabe des elektroni-schen Dokuments an einem Bildschirm technisch durch ent-sprechende Programmgestaltung in besonders hohem Maßegewährleistet werden kann. Ein Rückgriff auf das elektroni-sche „Original“ dürfte daher – ähnlich den Fällen einesRückgriffs auf eine im Verfahren nach § 110b Abs. 4OWiG-E übertragene und nach Satz 2 oder 4 jener Vorschriftaufbewahrte Urschrift – in der Praxis – wenn überhaupt – nurin sehr seltenen Ausnahmefällen veranlasst sein.

Zu Artikel 8 (Änderung des Beurkundungsgesetzes)Zu Nummer 1 (§ 19)Die Änderung in § 19 BeurKG berücksichtigt die Aufhe-bung der Gesellschaftsteuer durch das Kapitalmarktföde-rungsgesetz vom 22. Februar 1990 (BGBl. I S. 266) mit demauch die Kapitalverkehrsteuer-Durchführungsverordnung(KVStDV) zum 1. Januar 1992 abgeschafft wurde.

Zu den Nummern 2 und 3 (§§ 39a und 42 Abs. 4)Mit den §§ 39a und 42 Abs. 4 BeurKG wird dem praktischenBedürfnis nach Möglichkeiten des elektronischen Rechts-verkehrs Rechnung getragen. Insbesondere im Zusammen-hang mit gerichtlichen Beweisanforderungen kann es not-wendig werden, Ausdrucke elektronischer Dokumente be-glaubigen zu lassen.Die originär für Beglaubigungen zuständigen Rechtspflege-organe sind die Notare (§§ 1, 20 Abs. 1 Satz 1 BNotO). Un-ter Berücksichtigung dieser grundlegenden Funktionszuwei-sung ist daher den Notaren die Beglaubigungszuständigkeit– auch im elektronischen Bereich – zuzuerkennen (für Be-hörden in § 33 VwVfG bereits geregelt).§ 39a BeurKG ist – im Kernbereich – als Parallelnorm zu§ 39 BeurKG konzipiert und regelt die gemeinsamen Merk-male elektronischer Vermerkdokumente.Es handelt sich um einen Sammeltatbestand, der neben derAbschriftsbeglaubigung (eines elektronischen Dokuments)auch die Beglaubigung anderer elektronischer Dokumenteerfasst, wie z. B. die Überführung eines elektronischen Do-kuments in ein anderes Format (so genannte formatwech-selnde Beglaubigung) oder den Transfer von einem Papier-dokument in ein elektronisches.Zur Wahrung der rechtssichernden Funktion öffentlicherDokumente wird von einer (vollständigen) Parallele zu§ 39 BeurKG abgesehen, in dem zwar die elektronischeSignatur und die Bestätigung der Notareigenschaft Wirk-samkeitsvoraussetzungen des Vermerks sind, nicht aber, obdie Signatur auf Dauer prüfbar ist. Mit der Differenzierungsoll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Wirksamkeitder Beglaubigung im Zeitpunkt ihrer Vornahme nur vonUmständen abhängig gemacht werden soll, die feststehenund überprüfbar sind, nicht aber von dem Umstand, obsich eine Signatur in der Zukunft wirklich als auf Dauerprüfbar erweist.

Von einer inhaltlichen Vereinzelung des Beglaubigungsver-merks bei Ausdrucken eines elektronischen Dokuments(§ 42 Abs. 4) über § 39a BeurKG hinaus, wie Ausweis desInhabers des Signaturschlüssels, Angabe des Zeitpunkts derAnbringung der Signatur und Einzelheiten zum Zertifikat,welches der Signatur zugrunde liegt, ist abgesehen worden,um die Systematik des Beurkundungsgesetzes zu wahren.Denn die §§ 37 ff. BeurKG gehen von der grundsätzlichenZulässigkeit von Niederschriften über Wahrnehmungen desNotars aus. Eine detaillierte Vorgabe ist danach nicht nur ent-behrlich, sondern widerspräche auch dem Sinn und Zweckder genannten Vorschriften.Die Vergleichbarkeit zur Beglaubigung nach Maßgabe des§ 33 VwVfG ist – trotz des nicht identischen Wortlauts – ge-wahrt. Denn regelmäßig wird der Notar entsprechende Fest-stellungen treffen. Der Inhalt seiner Wahrnehmungen, diedem Vermerk zugrunde liegen, kann ihm jedoch nicht imEinzelnen vorgegeben werden.

Zu Nummer 4 (§ 64 Satz 2)Die Änderung in § 64 Satz 2 BeurKG ist ausschließlich re-daktionell bedingt (bislang unterbliebene Folgeänderung zu§ 3 BeurKG).

Zu Artikel 9 (Änderung der Insolvenzordnung)Zu Nummer 1 (§ 8)Soweit nach § 174 Abs. 3 ZPO auch ein elektronisches Do-kument zugestellt werden kann, gilt dies über § 4 auch imAnwendungsbereich der Insolvenzordnung. Die sprachlicheÄnderung trägt diesem Umstand Rechnung.

Zu Nummer 2 (§ 174)Die Ergänzung ermöglicht die Forderungsanmeldung beimInsolvenzverwalter auf elektronischem Wege. Die Ein-schränkung, dass der Insolvenzverwalter der elektronischenÜbermittlung der Anmeldung ausdrücklich zugestimmt ha-ben muss, stellt sicher, dass elektronische Anmeldungen nurin einer vom Insolvenzverwalter verwendbaren Form erfol-gen. Dabei ist es Aufgabe des einzelnen Insolvenzverwal-ters, die Gläubiger auf die für ihn bearbeitungsfähige Formder Anmeldung hinzuweisen. Im Hinblick auf die gemäߧ 174 Abs. 1 beizufügenden Anmeldeunterlagen, insbeson-dere Titel, Wechsel und sonstige Schuldurkunden, kann beielektronischer Forderungsanmeldung auf eine isolierteÜbersendung nicht verzichtet werden.

Zu Nummer 3 (§ 305)Soweit für den Verbraucherinsolvenzantrag gemäß § 130aAbs. 1 ZPO die Aufzeichnung als elektronisches Dokumentgenügt, können auf der Grundlage des § 305 Abs. 5 Satz 3elektronische Antragsformulare eingeführt werden, die vomBegriff „Vordruck“ nach herkömmlichem Begriffsverständ-nis nicht erfasst sind. Er wird daher durch den weiteren Be-griff des Formulars ersetzt (vgl. Artikel 1 Nr. 1).

Zu Artikel 10 (Schifffahrtsrechtliche Verteilungs-ordnung)

In Anlehnung an § 5 Abs. 3 InsO soll durch die vorgeschla-genen Änderungen in § 13 Abs. 3 und § 26 Abs. 2 SVertO

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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 55 – Drucksache 15/4067

auch im Seerechtlichen und BinnenschifffahrtsrechtlichenVerteilungsverfahren die Möglichkeit eröffnet werden, dassdie in diesen Verfahren zu erstellenden Tabellen und Ver-zeichnisse im Wege der elektronischen Datenbearbeitunghergestellt und bearbeitet werden können. Ebenso wie fürgerichtliche elektronische Dokumente nach § 130b ZPO-Entwurf wird dabei allerdings im Interesse der Rechtssicher-heit für die im Wege der elektronischen Datenbearbeitunghergestellten Tabellen und Verzeichnisse die elektronischeForm im Sinne von § 126a BGB vorgeschrieben. Erforderlichist mithin, dass diese elektronischen Dokumente mit einerqualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. EinAusdruck der Tabelle oder des Verzeichnisses hat zu erfolgen,wenn das Dokument in elektronischer Form zur Einsicht nie-dergelegt wird.

Zu Artikel 11 (Justizaktenaufbewahrungs-gesetz – JustAG)

Das Gesetz trägt einem seit langem vorgebrachten Petitumder Datenschutzbeauftragten des Bundes und der LänderRechnung, wonach die Aufbewahrung von Gerichtsakten inder Justiz nach Beendigung des gerichtlichen Verfahrens ei-ner gesetzlichen Grundlage bedarf. Bislang werden Aktenbzw. Aktenbestandteile im Interesse der ehemaligen Verfah-rensbeteiligten bzw. Dritter nach Erledigung des Verfahrensfür einen bestimmten Zeitraum aufbewahrt, bevor sie entwe-der nach Maßgabe der Archivgesetze des Bundes und derLänder von den Archiven übernommen oder mangels Ar-chivwürdigkeit vernichtet werden. Die Aufbewahrung erle-digter Akten erfolgt derzeit auf der Grundlage von Verwal-tungsvorschriften wie etwa der bundeseinheitlich abge-stimmten Bestimmungen über die Aufbewahrungsfristen fürdas Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staats-anwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden der Ländervom 23./24. November 1971. Entsprechende Aufbewah-rungsbestimmungen bestehen für die Verwaltungs-, Sozial-und Finanzgerichtsbarkeiten und für die Gerichte des Bun-des.

Der Entwurf regelt die grundsätzlichen Voraussetzungen fürdie weitere Aufbewahrung von Gerichtsakten und ermäch-tigt die Länder, die konkrete Dauer der Aufbewahrungsfris-ten durch Rechtsverordnung in genereller Form selbst zu be-stimmen. Maßgeblich für die Dauer der Aufbewahrung istder Zweck der Aufbewahrung unter Berücksichtigung desVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Zu § 1 (Aufbewahrung von Schriftgut)

Die Vorschrift regelt die Befugnis zur weiteren Aufbewah-rung von Akten nach Beendigung des gerichtlichen Verfah-rens. Erfasst werden nur Prozessakten bzw. Aktenbestand-teile, die den Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Justizvoll-zugsbehörden zur Durchführung justizförmiger Verfahrenvorliegen bzw. vorgelegt worden sind. Dazu gehören z. B.nicht Akten der Justizverwaltung (z. B. Personalakten, Be-schaffungsakten usw.). Es kommt nicht darauf an, wo die Ak-ten nach Beendigung des gerichtlichen Verfahrens geführtwerden; unerheblich ist somit, ob die Akten nach Beendigungdes gerichtlichen Verfahrens z. B. bei der Staatsanwaltschaftals Vollstreckungsbehörde in Strafsachen weiter aufbewahrtwerden.

Von einer endgültigen Beendigung des gerichtlichen Verfah-rens ist ab dem Zeitpunkt auszugehen, ab dem eine weitereSachbehandlung nicht mehr erforderlich ist. Die Dauer derAufbewahrung nach Verfahrensbeendigung hat sich bei ge-neralisierender Betrachtung an den Zwecken, für die dieAkten noch benötigt werden können, unter Berücksichtungtypischerweise vorliegender schutzwürdiger Interessen zuorientieren. So weit und so lange nach der dabei vorzuneh-menden generell-abstrakten Prognose unter Berücksichti-gung des Verfahrensgegenstandes und der Art der ErledigungAnhaltspunkte dafür bestehen können, dass schutzwürdigeInteressen ehemaliger Verfahrensbeteiligter bzw. Dritter oderöffentliche Interessen eine weitere Aufbewahrung derVerfahrensakten erfordern, ist diese grundsätzlich zulässig.Kriterien für das Vorliegen schutzwürdiger Interessen enthält§ 2 Abs. 2.

In einem gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Verfah-ren erhobene personenbezogene Daten werden außerhalb derherkömmlich geführten Verfahrensakte auch in Verzeichnis-sen, Blattsammlungen und ähnlichen Hilfsmitteln sowie zu-nehmend auch in elektronisch geführten Akten und automa-tisierten Dateien gespeichert. Um das Recht der Beteiligtenauf Schutz ihrer personenbezogenen Daten auch insoweit zusichern, stellt Absatz 3 die beispielhaft genannten Schriftstü-cke und Gegenstände dem in der Verfahrensakte erfasstenSchriftgut gleich.

Nach Absatz 3 bleiben die differenzierten Dateiregelungendes Achten Buches der StPO (§§ 483 bis 491), die über § 49cOWiG auch im Bußgeldverfahren anwendbar sind, unbe-rührt. Auch die in den Archivgesetzen des Bundes und derLänder enthaltene Verpflichtung, alle Unterlagen, die zur Er-füllung der öffentlichen Aufgaben nicht mehr benötigt wer-den, dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten,wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Sie entsteht nach Ab-lauf der in den Rechtsverordnungen gemäß § 2 zu bestim-menden allgemeinen Aufbewahrungsfristen.

Zu § 2 (Verordnungsermächtigung, Beginn der Aufbe-wahrungsfristen)

Absatz 1 ermächtigt die Bundesregierung und die Landesre-gierungen, für ihren jeweiligen Geschäftsbereich die nähe-ren Einzelheiten der Aufbewahrung durch Rechtsverordnun-gen festzulegen.

Absatz 2 legt die hierbei zu beachtenden Kriterien fest. Da-nach sind die erforderlichen Konkretisierungen der Aufbe-wahrungsfristen je nach Verfahrensgegenstand und Art derVerfahrenserledigung in typisierender Form unter Berück-sichtigung der schutzwürdigen privaten bzw. öffentlichen In-teressen sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorzu-nehmen.

Die Kriterien, nach denen die insoweit erforderliche Interes-sen- und Güterabwägung stattzufinden hat, werden inAbsatz 2 Satz 2 Nr.1 bis 4 exemplarisch aufgezählt. Num-mer 1 trägt dem Interesse der Betroffenen daran Rechnung,dass ihre in Prozessakten befindlichen personenbezogenenDaten nicht länger als erforderlich gespeichert werden. Be-troffene in diesem Sinne sind wie in § 3 Abs. 1 des Bundes-datenschutzgesetzes (BDSG) alle natürlichen Personen(nicht nur die Verfahrensbeteiligten im engeren Sinn), derenpersonenbezogene Informationen in den Akten enthalten

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Drucksache 15/4067 – 56 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

sind. Die Interessen ehemaliger Verfahrensbeteiligter undDritter sind typischerweise dann schutzwürdig, wenn die ab-strakte Möglichkeit besteht, dass auf die Akten nach Beendi-gung des Verfahrens noch zu weiteren Verfahrens- oder zuAuskunftszwecken zurückgegriffen werden muss. Schutz-würdig ist nach Nummer 2 z. B. das Interesse an der Ertei-lung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen denRechtsnachfolger (§ 727 ZPO), an einer Berichtigung oderErgänzung des Urteils (§§ 319, 321 ZPO) oder z. B. das In-teresse an der Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausferti-gungen. Nummer 4 berücksichtigt die abstrakte Möglichkeit,dass das Verfahren fortgesetzt werden kann (z. B. im Fall desStreites über die Wirksamkeit eines Vergleichs oder im Fallder Wiederaufnahme des Verfahrens). Ein öffentliches Inter-esse wird immer dann zu berücksichtigen sein, wenn es mög-lich erscheint, dass die Akten öffentlichen Stellen fürverfahrensübergreifende Zwecke zur Verfügung stehen müs-sen. Dies kann etwa für den Fall angenommen werden, dassdie Akten zum Zweck der Rechtsfortbildung oder Rechts-vereinheitlichung aufbewahrt werden sollen.

Absatz 3 bestimmt den Beginn der Aufbewahrungsfrist aufden Ablauf des Jahres, in dem nach Beendigung des Verfah-rens die Weglegung der Akten angeordnet wurde.

Zu Artikel 12 (§§ 12, 30, 52, 58 und 75 GmbHG)

Mit der Einführung des elektronischen Bundesanzeigers(www.ebundesanzeiger.de) durch das Transparenz- und Pu-blizitätsgesetz von 2002 für die Unternehmensmitteilungenbei der Aktiengesellschaft ergeben sich konsequent Folgeän-derungen in anderen Bereichen des Unternehmensrechts.Dies gibt zugleich die Chance einer Vereinheitlichung derBekanntmachungsvorschriften und sprachlichen Anglei-chung. Auch bei der GmbH bietet sich der allgemeine Be-griff „Gesellschaftsblätter“ für die Bekanntmachungsblätteran. Es vereinfacht die Regelungen zudem, wenn auch bei derGmbH als Basis-Gesellschaftsblatt der (elektronische) Bun-desanzeiger bezeichnet wird und weitere Blätter der Bestim-mung durch den Gesellschaftsvertrag offen stehen. Dies ent-spricht der Regelung in § 25 AktG. Es entspricht dies fernerder bisherigen Praxis bei den Gesellschaften mit beschränk-ter Haftung, wo regelmäßig der Bundesanzeiger als „öffent-liches Blatt“ bestimmt war. Meist wurde auf die Bezeich-nung weiterer „öffentlicher Blätter“ im Gesellschaftsvertragverzichtet. Die vorgeschlagene Änderung entspricht fernerder bisherigen gesetzlichen Regelung des § 52 Abs. 2 Satz 2GmbHG. Sie passt auch zu der Verweisung in § 75 Abs. 2GmbHG auf die §§ 246 bis 248 des Aktiengesetzes (woebenfalls eine Bekanntmachung in den Gesellschaftsblätternangeordnet ist). Bei dieser Gelegenheit wird die Verwei-sungsvorschrift redaktionell angepasst.

In manchen Gesellschaftsverträgen befinden sich bereits Be-stimmungen zu Bekanntmachungsblättern. Nach Inkrafttre-ten des Artikels 12 ist von Folgendem auszugehen: Da dieAnordnung des elektronischen Bundesanzeigers als Basisge-sellschaftsblatt zwingendes Gesetzesrecht ist, gilt diese An-ordnung und sind entgegenstehende Bestimmungen in denGesellschaftsverträgen gegenstandslos, sofern nicht aus-nahmsweise einmal angenommen werden müsste, dass derGesellschaftsvertrag gemäß § 12 Satz 2 neben dem Bundes-anzeiger ein anderes öffentliches Blatt oder elektronische In-formationsmedien als zusätzliches Gesellschaftsblatt be-

zeichnen wollte. Da diese Auslegung äußerst unwahrschein-lich ist, bedürfte es ausdrücklicher Hinweise, dass dies ge-meint war. Spricht der Gesellschaftsvertrag also vom„Bundesanzeiger“ als Bekanntmachungsblatt, so steht fest,dass alleine die Bekanntmachung im elektronischen Bundes-anzeiger vorgeschrieben ist. Keinesfalls ist dann eine Be-kanntmachung im Papier-Bundesanzeiger und daneben auchnoch im elektronischen Bundesanzeiger vorzunehmen.

Zu Artikel 13 (Änderung der Abgabenordnung)Analog § 60a FGO soll die Bekanntmachung zur Hinzuzie-hung in Masseverfahren künftig im elektronischen Bundes-anzeiger veröffentlicht werden. Zur besseren Unterrichtungsoll die Information zentral in einem allgemein, insbeson-dere auch international zugänglichen Informationssystemangeboten werden.

Zu Artikel 14 (Änderung kostenrechtlicher Vor-schriften)

Durch die am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Regelungendes Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004(BGBl. I S. 718) sind die Rechtsbehelfsvorschriften in denKostengesetzen vereinheitlicht und gleichzeitig weitestge-hend von den Verfahrensvorschriften des jeweiligen Haupt-sacheverfahrens, in dem die Gebühren anfallen, abgekoppeltworden (vgl. Bundestagsdrucksache 15/1971, S. 156 f.).Dies macht es im Hinblick auf die vorgeschlagenen Bestim-mungen der Verfahrensordnungen über das elektronischeDokument, das gerichtliche elektronische Dokument und dieelektronische Akte notwendig, entsprechende Regelungenfür die Kostengesetze vorzusehen.

Im Gerichtskostengesetz (GKG), der Kostenordnung(KostO), dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz(JVEG) und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)sollen jeweils besondere Vorschriften die notwendigen Re-gelungen aufnehmen (§ 5a GKG-E, § 1a KostO-E, § 4aJVEG-E, § 12a RVG-E). Die Formulierung orientiert sich andem Wortlaut des § 130a der Zivilprozessordnung, an densich auch die vorgesehenen Regelungen in den Verfahrens-ordnungen anlehnen, und an den Regelungen der §§ 130bund 298a ZPO-E. Die Übermittlung elektronischer Anträgeund Erklärungen sowie die effiziente elektronische Bearbei-tung des Verfahrens (gerichtliches elektronisches Dokument,elektronische Akte) sollen auch in Rechtsbehelfsverfahrennach den Kostengesetzen ermöglicht werden, jedoch nicht ineinem größeren Umfange als für das Hauptsacheverfahrenvorgesehen. Diese Einschränkung ist wegen der unterschied-lichen Verordnungsermächtigungen, die für die jeweiligenVerfahrensordnungen der ordentlichen und der Sonderge-richtsbarkeiten vorgesehen sind, erforderlich, denn es kannnicht ausgeschlossen werden, dass von ihnen zu unterschied-lichen Zeitpunkten und in unterschiedlichem Umfang Ge-brauch gemacht werden wird.

Als Standort der Vorschriften soll jeweils der Abschnitt „All-gemeine Vorschriften“ gewählt werden. Hierdurch würde er-reicht, dass auch in Festsetzungsverfahren, beispielsweisenach dem JVEG, künftig elektronischer Medienverkehr indem Umfang möglich wird, in dem dies die zu erlassendenRechtsverordnungen für das jeweilige Hauptsacheverfahrenvorsehen. Dies dürfte zu einer Verfahrensbeschleunigung

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führen. In der für die Kostenordnung vorgesehenen Rege-lung soll berücksichtigt werden, dass für den Bereich derfreiwilligen Gerichtsbarkeit die Einführung der elektroni-schen Akte und des gerichtlichen elektronischen Dokumentszunächst nicht vorgesehen ist.Ferner soll die Herstellung und Überlassung von Ausdru-cken aus elektronisch gespeicherten Dateien, insbesondereaus elektronisch geführten Akten, in die Vorschriften zurDokumentenpauschale einbezogen werden. Die Pauschalesoll unter den gleichen Voraussetzungen anfallen wie bei aufherkömmliche Weise erstellten Ablichtungen. Gleichzeitigsollen Ausdrucke elektronisch gespeicherter Dateien denAblichtungen gleichgestellt werden. In der Justizverwal-tungskostenordnung soll, wie im Gerichtskostengesetz, demGerichtsvollzieherkostengesetz und teilweise in der Kosten-ordnung bereits geschehen, der Begriff „Abschrift“ durchden Begriff „Ablichtung“ ersetzt werden.In das Gerichtskostengesetz soll außerdem ein Auslagentat-bestand für die elektronische Übermittlung der elektroni-schen Akte aufgenommen werden. Da bei dieser Art derÜbermittlung keine Portokosten anfallen, soll die Pauschaledeutlich niedriger bemessen sein als bei der herkömmlichenAktenversendung.

Zu Artikel 15 (Bundesnotarordnung)Die Vorschrift enthält eine notwendige Übergangsregelungzum Urkundsgewährungsanspruch (§ 15 BNotO), um denNotaren ausreichend Gelegenheit zur Anpassung ihrer säch-lichen Ausstattung zu geben.

Zu Artikel 16 (Inkrafttreten)Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

Zu Absatz 2Das Justizaktenaufbewahrungsgesetz soll erst zu Beginn desdreizehnten auf die Verkündung folgenden Kalendermonatsin Kraft treten, damit der Bundesregierung und den Ländernausreichend Gelegenheit bleibt, die Rechtsverordnungen ge-mäß § 2 dieses Gesetzes vorzubereiten.

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Anlage 2

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat in seiner 803. Sitzung am 24. September2004 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. ZuArtikel 1 Nr. 6 (§ 130a Abs. 3 ZPO),Artikel 2 Nr. 2 (§ 55a Abs. 2 VwGO),Artikel 3 Nr. 2 (§ 52a FGO),Artikel 4 Nr. 3 (§ 65a SGG),Artikel 5 Nr. 2 (§ 46b ArbGG),Artikel 6 Nr. 3 (§ 41a StPO),Artikel 7 Nr. 6 (§ 110a OWiG),Artikel 14 Abs. 1 Nr. 2 (§ 5a GKG),

Abs. 2 Nr. 3 (§ 1a KostO),Abs. 5 Nr. 3 (§ 4a JVEG),Abs. 6 Nr. 3 (§ 12a RVG)

Der Bundesrat bittet, die Bestimmungen des Gesetzent-wurfs über die Übermittlung elektronischer Dokumentemit dem Ziel inhaltlich und sprachlich einheitlicher Re-gelungen dahin zu überarbeiten, dass für die wirksameEinreichung eines Dokuments sowohl die Übermittlungin der durch Rechtsverordnung vorgeschriebenen Formals auch die Aufzeichnung durch die für den Empfang be-stimmte Einrichtung des Gerichts erforderlich sind.

B e g r ü n d u n g

Im geltenden Recht ist die wirksame Einreichung eineselektronischen Dokuments inhaltlich einheitlich undsprachlich gleichlautend dahin geregelt, dass durchRechtsverordnung die für Schriftsätze zulässige Form ei-nes elektronischen Dokuments festgelegt wird und dieEinreichung mit der Aufzeichnung bei Gericht erfolgt ist.Aus dem Zusammenwirken beider Regelungen ergibtsich, dass eine prozessrechtlich elektronische wirksameEinreichung nur vorliegt, wenn das vom Gericht aufge-zeichnete Dokument der von der Rechtsverordnung fest-gelegten Form genügt.

Der Gesetzentwurf gibt diese inhaltliche und sprachlicheEinheitlichkeit auf. Er belässt es bei einem Teil derVerfahrensordnungen bei der Fassung des geltendenRechts, sieht jedoch für das arbeitsgerichtliche Verfahrenund für die öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungenandere – zum Teil auch untereinander unterschiedliche –Gesetzesfassungen vor, die sich sprachlich und zum Teilwohl auch inhaltlich vom geltenden Recht unterscheiden.

Im Unterschied zu den geltenden Regelungen, wonachein elektronisches Dokument mit der gerichtlichen Auf-zeichnung eingereicht ist, soll die Einreichung nach§ 46b Abs. 1 Satz 2 ArbGG-E künftig voraussetzen, dassdas Dokument „lesbar“ aufgezeichnet wurde. In der Ent-wurfsbegründung (S. 42 f.) wird daraus offenbar abgelei-tet, dass es für den formwirksamen Eingang letztlich nurauf die Lesbarkeit der Aufzeichnung und nicht auf dieEinhaltung der durch Rechtsverordnung festgelegtenelektronischen Form ankomme. Ein solches Ergebniswäre bereits mit Blick auf die anzustrebende Einheitlich-

keit der Verfahrensordnungen nicht hinnehmbar. Im Üb-rigen sollte eine Prozesshandlung, die in einer vom Pro-zessrecht nicht zugelassenen Form vorgenommen wurde,ihre Wirksamkeit nicht einer Zufälligkeit, wie der jewei-ligen technischen Ausstattung des Gerichts, verdanken.

In den Vorschlägen des Entwurfs zu den öffentlich-recht-lichen Verfahrensordnungen wird im Unterschied zumgeltendem Recht bei der Definition der – nunmehr als„Zugang“ bezeichneten – Einreichung des elektronischenDokuments zusätzlich zum Erfordernis der gerichtlichenAufzeichnung ausdrücklich bestimmt, dass das aufge-zeichnete Dokument in der durch die Rechtsverordnungbestimmten Form übermittelt worden sein muss. DieseHervorhebung – insbesondere im Zusammenhang mitdem Entwurfsvorschlag zu § 46b ArbGG-E – kann insbe-sondere bei den unverändert bleibenden Regelungen zuder Fehlinterpretation führen, dass hier eine Einreichungauch bei Nichtbeachtung der durch Rechtsverordnungzugelassenen Form bereits mit einer lesbaren Aufzeich-nung wirksam sei.

Es gehört zu den Zielen des Gesetzentwurfs, im Zivilpro-zess, bei den Fachgerichtsbarkeiten sowie im Bußgeldver-fahren die Möglichkeit zu eröffnen, elektronische Kom-munikationsformen gleichberechtigt neben der – her-kömmlichen papiergebundenen – Schriftform oder dermündlichen Form rechtswirksam verwenden zu können.Durch eine möglichst einheitliche Ausgestaltung der Vo-raussetzungen in allen Verfahrensordnungen soll dabeieine höhere Akzeptanz der neuen Technologie durch denAnwender erreicht werden.

Die genannten Ziele können nur dann erreicht werden,wenn insbesondere auch die Voraussetzungen der wirksa-men Einreichung von elektronischen Dokumenten beiden Gerichten und Staatsanwaltschaften – sowie imOWi-Verfahren bei den Verwaltungsbehörden – einheit-lich geregelt sind. Gerade hier muss für die Verfahrensbe-teiligten eine Sicherheit in der einheitlichen Handhabungelektronischer Dokumente geschaffen werden. Bei der imEntwurf vorgesehenen – unterschiedlichen – Regelungsind erhebliche Akzeptanzprobleme für den elektroni-schen Rechtsverkehr zu erwarten.

Die einheitliche Regelung ist dahin gehend zu treffen,dass für eine wirksame Einreichung elektronischer Doku-mente nicht nur deren Aufzeichnung durch die für denEmpfang bestimmte Empfangsvorrichtung des Gerichts,der Staatsanwaltschaft bzw. der Behörde ausreichend ist,sondern vielmehr das Dokument auch den Voraussetzun-gen der jeweiligen Rechtsverordnungen entsprechenmuss. Denn diese Rechtsverordnungen bestimmen dieArt und Weise, in der rechtswirksam elektronische Doku-mente übermittelt werden können; sie legen also insbe-sondere die technischen Rahmenbedingungen fest. Dem-entsprechend können Dokumente, die diesen Vorgaben

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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 59 – Drucksache 15/4067

nicht entsprechen, nicht wirksam bei Gericht eingereichtwerden.

Ob bei der gebotenen Vereinheitlichung der Entwurfsre-gelungen die Konzeption des geltenden Rechts beibehal-ten oder den Vorschlägen des Entwurfs zu den öffent-lich-rechtlichen Verfahrensordnungen oder anderen Lö-sungsmöglichkeiten gefolgt werden sollte, wird im Zugeder erforderlichen Überarbeitung zu prüfen sein.

2. ZuArtikel 1 Nr. 7 (§ 130b ZPO),Nr. 21 (§ 298a Abs. 3 ZPO),

Artikel 5 Nr. 3 (§§ 46c, 46d Abs. 3 ArbGG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfah-ren die in Artikel 1 Nr. 7 und 21 sowie Artikel 5 Nr. 3 ent-haltenen Bestimmungen der §§ 130b, 298a Abs. 3ZPO-E einerseits und der §§ 46c, 46d Abs. 3 ArbGG-Eandererseits mit dem Ziel inhaltlich und sprachlich ein-heitlicher Regelungen zu überarbeiten.

B e g r ü n d u n g

Die in der Zivilprozessordnung vorgesehene Vorschrift(Artikel 1 Nr. 7 – § 130b ZPO-E), welche für gerichtlicheDokumente, die der Unterschrift bedürfen, die Möglich-keit der Aufzeichnung als elektronisches Dokumentschaffen will, weicht von der im Arbeitsgerichtsgesetzvorgesehenen Regelung (Artikel 5 Nr. 3 – § 46cArbGG-E) insoweit ab, als § 46c ArbGG-E ausdrücklicheine Signatur „nach dem Signaturgesetz“ verlangt.

Ebenso weichen die Vorschriften betreffend den Vermerküber den Medientransfer von Papier in ein elektronischesDokument (Artikel 1 Nr. 21 – § 298a Abs. 3 ZPO-Eeinerseits und Artikel 5 Nr. 3 – § 46d Abs. 3 ArbGG-Eandererseits) voneinander ab, da § 46d Abs. 3 ArbGG-Egegenüber § 298a Abs. 3 ZPO-E zusätzlich den Satz„Der Vermerk ist von der Person, die die Unterschriftübertragen hat, elektronisch zu signieren.“ enthält.

Unterschiedliche Regelungen zwischen den Verfahrens-ordnungen sollten jedoch nur vorgesehen werden, soweitdurch die Eigenheiten des jeweiligen Verfahrensrechtszwingende Gründe bestehen.

Solche sind für die geschilderten unterschiedlich vorge-sehenen Regelungen für die Zivilprozessordnung und dasArbeitsgerichtsgesetz nicht ersichtlich. Auch die Begrün-dung erhellt die Unterschiede nicht; vielmehr heißt es inder Begründung zu Artikel 5 Nr. 3 lapidar: „Der Rege-lungsgehalt der Vorschriften entspricht den neuen§§ 130b, 298a ZPO.“

Die genannten Vorschriften sollten daher überarbeitetwerden, um eine inhaltliche und sprachliche Einheitlich-keit herbeizuführen.

3. Zu Artikel 1 Nr. 14 (§ 186 Abs. 2 Satz 2 – neu –,3. Zu Artikel 1 Nr. 14 3 – neu –, Abs. 3 Satz 2 – neu – ZPO),3. Zu Artikel 1 Nr. 14a – neu – (§ 187 ZPO),3. Zu Artikel 1 Nr. 14b – neu – (§ 188 Satz 1 ZPO),3. Zu Artikel 1 Nr. 47b Buchstabe b (§ 948 Abs. 13. Zu Artikel 1 Nr. 47b – Buchstabe Satz 2 – neu –,3. Zu Artikel 1 Nr. 47b – Buchstabe 3 – neu – ZPO),3. Zu Artikel 1 Nr. 47a – neu – (§ 956 ZPO),3. Zu Artikel 1 Nr. 48 (§ 1009 Satz 3 ZPO),

3. Zu Artikel 1 Nr. 48a – neu – (§ 1017 Abs. 2 ZPO),3. Zu Artikel 1 Nr. 48b – neu – (§ 1020 Satz 3, 4 – neu –3. Zu Artikel 1 Nr. 48b – neu – bis 6 – neu – ZPO),3. Zu Artikel 1 Nr. 48c – neu – (§ 1022 Abs. 1 Satz 3 ZPO),3. Zu Artikel 1 Nr. 52c Buchstabe e (§§ 950, 1014 ZPO),

Zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b (§ 56a Abs. 2 VwGO),Zu Artikel 2 Nr. 6 (§ 65 Abs. 3 VwGO),Zu Artikel 3 Nr. 4 (§ 60a FGO),Zu Artikel 4 Nr. 5 (§ 75 Abs. 2a SGG),Zu Artikel 15a – neu – (Änderung des ZVG)a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

aa) Nummer 14 ist wie folgt zu fassen:,14. § 186 ZPO wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach Satz 1 fol-gende Sätze eingefügt:„Die Landesregierungen können durchRechtsverordnung bestimmen, dassstatt dessen die öffentliche Zustellungdurch Veröffentlichung einer Benach-richtigung in dem für Bekanntmachun-gen des Gerichts bestimmten elektroni-schen Informations- und Kommunika-tionssystem erfolgt. Die Landesregie-rungen können die Ermächtigungdurch Rechtsverordnung auf die Lan-desjustizverwaltungen übertragen.“

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz an-gefügt:„Bei einer öffentlichen Zustellung nachMaßgabe des Absatzes 2 Satz 2 sindBeginn und Ende der Einstellung indieses System zu vermerken.“ ‘

bb) Nach Nummer 14 sind folgende Nummern 14aund 14b einzufügen:,14a. § 187 ist wie folgt zu fassen:

„§ 187Veröffentlichung der Benachrichtigung

Das Prozessgericht kann zusätzlich an-ordnen, dass die Benachrichtigung im elek-tronischen Bundesanzeiger, in dem für Be-kanntmachungen des Gerichts bestimmtenelektronischen Informations- und Kommu-nikationssystem oder in einem oder mehre-ren Blättern zu veröffentlichen ist. Bei ei-ner öffentlichen Zustellung nach Maßgabedes § 186 Abs. 2 Satz 2 kann das Prozess-gericht zusätzlich nur die Veröffentlichungin einem oder mehreren Blättern anord-nen.“

14b. In § 188 Satz 1 werden nach dem Wort„Benachrichtigung“ die Wörter „ , bei eineröffentlichen Zustellung nach Maßgabe des§ 186 Abs. 2 Satz 2 seit der Einstellung indas System,“ eingefügt.‘

cc) In Nummer 47 ist Buchstabe b wie folgt zu fas-sen:,b) Folgende Sätze werden angefügt:

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Drucksache 15/4067 – 60 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

„Die Landesregierungen können durchRechtsverordnung bestimmen, dass an dieStelle des elektronischen Bundesanzeigersdas für Bekanntmachungen des Gerichtsbestimmte elektronische Informations- undKommunikationssystem tritt. Die Landes-regierungen können die Ermächtigungdurch Rechtsverordnung auf die Landes-justizverwaltungen übertragen. In der Ver-ordnung kann auch bestimmt werden, dassauf die Anheftung an der Gerichtstafel ver-zichtet wird.“ ‘

dd) Nach Nummer 47 ist folgende Nummer 47a ein-zufügen:,47a. § 956 ZPO wird wie folgt geändert:

a) Vor dem Wort „Bundesanzeiger“ wirddas Wort „elektronischen“ eingefügt.

b) Folgende Sätze werden angefügt:„Die Landesregierungen können durchRechtsverordnung bestimmen, dass andie Stelle des elektronischen Bundes-anzeigers das für Bekanntmachungendes Gerichts bestimmte elektronischeInformations- und Kommunikations-system tritt. Die Landesregierungenkönnen die Ermächtigung durchRechtsverordnung auf die Landesjus-tizverwaltungen übertragen.“ ‘

ee) In Nummer 48 § 1009 Satz 3 sind die Wörter „ei-nem von dem Gericht für Bekanntmachungen“durch die Wörter „dem für Bekanntmachungendes Gerichts“ zu ersetzen.

ff) Nach Nummer 48 sind folgende Nummern 48abis 48c einzufügen:,48a. In § 1017 wird Absatz 2 wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird vor dem Wort „Bundes-anzeiger“ das Wort „elektronischen“eingefügt.

b) Nach Satz 1 werden folgende Sätzeeingefügt:„Die Landesregierungen können durchRechtsverordnung bestimmen, dass andie Stelle des elektronischen Bundes-anzeigers das für Bekanntmachungendes Gerichts bestimmte elektronischeInformations- und Kommunikations-system tritt. Die Landesregierungenkönnen die Ermächtigung durchRechtsverordnung auf die Landesjus-tizverwaltungen übertragen.“

c) Im neuen Satz 4 wird nach der Angabe„§ 1009“ die Angabe „Satz 1 und 2“eingefügt.

48b. § 1020 wird wie folgt geändert:a) In Satz 3 wird vor dem Wort „Bundes-

anzeiger“ das Wort „elektronischen“eingefügt.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

„Die Landesregierungen können durchRechtsverordnung bestimmen, dass andie Stelle des elektronischen Bundes-anzeigers das für Bekanntmachungendes Gerichts bestimmte elektronischeInformations- und Kommunikations-system tritt. Die Landesregierungenkönnen die Ermächtigung durchRechtsverordnung auf die Landesjus-tizverwaltungen übertragen. In der Ver-ordnung kann auch bestimmt werden,dass auf die Anheftung an der Gerichts-tafel verzichtet wird.“

48c. In § 1022 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter„durch den Bundesanzeiger“ durch dieWörter „in gleicher Weise“ ersetzt.“ ‘

gg) In Nummer 52 ist Buchstabe e wie folgt zu fas-sen:

,e) in § 950 und § 1014 wird jeweils vor demWort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektro-nischen“ eingefügt.‘

b) Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:

aa) In Nummer 3 Buchstabe b § 56a Abs. 2 werdendie Sätze 2 bis 4 durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Landesregierungen können durch Rechts-verordnung bestimmen, dass an die Stelle deselektronischen Bundesanzeigers das für Bekannt-machungen des Gerichts bestimmte elektroni-sche Informations- und Kommunikationssystemtritt. Die Landesregierungen können die Ermäch-tigung durch Rechtsverordnung auf die Landes-justizverwaltungen übertragen. In der Verord-nung kann bestimmt werden, dass auf den Aus-hang an der Gerichtstafel verzichtet wird. Beieiner Entscheidung genügt die öffentliche Be-kanntmachung der Entscheidungsformel und derRechtsbehelfsbelehrung. Statt des bekannt zumachenden Dokuments kann eine Benachrichti-gung öffentlich bekannt gemacht werden, in derangegeben ist, wo das Dokument eingesehenwerden kann.“

bb) In Nummer 6 sind die Buchstaben b und c durchfolgende Buchstaben b bis d zu ersetzen:

,b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze einge-fügt:

„Die Landesregierungen können durchRechtsverordnung bestimmen, dass an dieStelle des elektronischen Bundesanzeigersdas für Bekanntmachungen des Gerichtsbestimmte elektronische Informations- undKommunikationssystem tritt. Die Landes-regierungen können die Ermächtigungdurch Rechtsverordnung auf die Landes-justizverwaltungen übertragen.“

c) Im neuen Satz 6 wird das Wort „Er“ durchdie Wörter „Der Beschluss“ ersetzt.

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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 61 – Drucksache 15/4067

d) Im neuen Satz 7 wird vor dem Wort „Bun-desanzeiger“ das Wort „elektronischen“eingefügt.‘

c) In Artikel 3 Nr. 4 sind die Buchstaben b und c durchfolgende Buchstaben b bis d zu ersetzen:

,b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:

„Die Landesregierungen können durch Rechts-verordnung bestimmen, dass an die Stelle deselektronischen Bundesanzeigers das für Bekannt-machungen des Gerichts bestimmte elektroni-sche Informations- und Kommunikationssystemtritt. Die Landesregierungen können die Ermäch-tigung durch Rechtsverordnung auf die Landes-justizverwaltungen übertragen.“

c) Im neuen Satz 6 wird das Wort „Er“ durch dieWörter „Der Beschluss“ ersetzt.

d) Im neuen Satz 7 wird vor dem Wort „Bundesan-zeiger“ das Wort „elektronischen“ eingefügt.‘

d) In Artikel 4 Nr. 5 ist Buchstabe b durch folgendeBuchstaben b und c zu ersetzen:

,b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:

„Die Landesregierungen können durch Rechts-verordnung bestimmen, dass an die Stelle deselektronischen Bundesanzeigers das für Bekannt-machungen des Gerichts bestimmte elektroni-sche Informations- und Kommunikationssystemtritt. Die Landesregierungen können die Ermäch-tigung durch Rechtsverordnung auf die Landes-justizverwaltungen übertragen.“

c) Im neuen Satz 6 wird das Wort „Er“ durch dieWörter „Der Beschluss“ ersetzt.‘

e) Nach Artikel 15 ist folgender Artikel 15a einzufügen:

,Artikel 15aÄnderung des Gesetzes über die

Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und dieZwangsverwaltung in der im BundesgesetzblattTeil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlich-ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …,wird wie folgt geändert:

1. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Blatt“ dieWörter „oder in einem für das Gericht be-stimmten elektronischen Informations- undKommunikationssystem“ eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ein-rückung“ die Wörter „oder Veröffentlichungnach Absatz 1“ eingefügt.

2. Dem § 40 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Wird der Termin nach § 39 Abs. 1 durch Veröf-fentlichung in einem für das Gericht bestimmtenelektronischen Informations- und Kommunika-tionssystem öffentlich bekannt gemacht, so kanndie Anheftung an die Gerichtstafel unterbleiben.“

3. In § 168 Abs. 2 werden nach dem Wort „Blatt“ dieWörter „oder elektronische Informations- undKommunikationssystem“ eingefügt.“ ‘

B e g r ü n d u n g

1. Die technische Entwicklung und die inzwischen weiteVerbreitung des Internet als Informations- und Kom-munikationsmedium sollte genutzt werden, um denZugang zu Veröffentlichungen der Gerichte benutzer-freundlicher und kostengünstiger zu gestalten. Veröf-fentlichungen in Tageszeitungen bleiben zumeist lo-kal begrenzt und sind für Leser eher unübersichtlichgestaltet. Veröffentlichungen im Bundesanzeiger sindfür die allgemeine Öffentlichkeit relativ schwer zu-gänglich. Die Veröffentlichung von Bekanntmachun-gen an der Gerichtstafel hat erheblich an praktischerBedeutung verloren. Demgegenüber zeigen die bishervorliegenden Erfahrungen mit der Veröffentlichungvon Bekanntmachungen im Internet – insbesondere inInsolvenzverfahren –, dass diese Alternative problem-los zu verwirklichen ist. Standard-Suchfunktionen er-möglichen dem Nutzer den einfachen und schnellenZugang zu den betreffenden Informationen.

Im Vergleich zu den mit der Veröffentlichung in Print-medien verbundenen Kosten bietet die Veröffentli-chung im Internet eine für die Kostenschuldner undauch die Gerichtskasse kostengünstige Variante. Da-neben ist zu erwarten, dass der Personalaufwand beieiner einheitlichen Veröffentlichung im Internet ge-ringer ist als in der Aufbereitung der Veröffentlichun-gen für die verschiedenen Printmedien und die Ar-beitsabläufe vereinfacht und beschleunigt werden.

2. Der vorliegende Entwurf sieht eine begrenzte Moder-nisierung des gerichtlichen Veröffentlichungswesensvor: Soweit nach den bisherigen Vorschriften eineVeröffentlichung im Bundesanzeiger vorgesehen ist(vgl. §§ 187, 948 Abs. 1, §§ 950, 956, 1014, 1017Abs. 2, §§ 1020 und 1022 Abs. 1 ZPO; § 56a Abs. 2,§ 65 Abs. 3 VwGO; § 60a FGO; § 75 Abs. 2a SGG;§ 12 GmbHG; § 360 Abs. 5 AO), soll diese nach demEntwurf künftig im elektronischen Bundesanzeigererfolgen. Außerdem soll in verschiedenen Fällen zu-sätzlich zur Veröffentlichung in den gesetzlich vorge-schriebenen Medien (Tageszeitung, Gerichtstafel,elektronischer Bundesanzeiger) eine Veröffentli-chung in einem vom Gericht bestimmten elektroni-schen Informations- und Kommunikationssystemmöglich sein (vgl. § 186 Abs. 2, § 948 Abs. 1, § 1009ZPO-E; § 56a Abs. 2, § 65 Abs. 3 VwGO-E; § 60aFGO-E; § 75 Abs. 2a SGG-E).

3. Die geplanten Regelungen erweisen sich in mehrfa-cher Hinsicht als ergänzungsbedürftig:

a) Es ist nicht sachgerecht, den elektronischen Bun-desanzeiger als ausschließliches bzw. vorrangigeselektronisches Veröffentlichungsorgan gesetzlichzu verankern. Der Zweck eines solchen Informa-tions- und Kommunikationssystems kann durchVeröffentlichungsportale der Länder in gleicherWeise erreicht werden. Je größer bei zu veröffent-lichenden Informationen der Ortsbezug ist, um sogewichtiger wird die Rolle gerichtlicher Web-sites,

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Drucksache 15/4067 – 62 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

auf denen ausdrückliche Hinweise und Links zuden Informations- und Kommunikationssystemenin Form von Länder-Portalen (z. B. www.insolven-zbekanntmachungen.de) aufgenommen sind.Durch das derzeit im Aufbau befindliche Justizpor-tal des Bundes und der Länder, mit dem den Bür-gerinnen und Bürgern eine Einstiegs-, Informati-ons- und Leitseite zur deutschen Justiz zur Verfü-gung gestellt wird und das auch einen Bereich fürgerichtliche Veröffentlichungen enthalten wird, istzudem sichergestellt, dass die Internet-Veröffentli-chungen von den Adressaten auch zentral auffind-bar sind. Dem Informationsbedarf wird hierdurchstärker Rechnung getragen als bei einer Veröffent-lichung im elektronischen Bundesanzeiger.

Die Landesregierungen bzw. die Landesjustizver-waltungen sollen deshalb bestimmen können, dassan die Stelle des elektronischen Bundesanzeigersdas für Bekanntmachungen des Gerichts be-stimmte elektronische Informations- und Kommu-nikationssystem – z. B. das Justizportal des Bun-des und der Länder – tritt (vgl. die vorgeschlage-nen Änderungen zu den §§ 187, 948 Abs. 1,§§ 956, 1017 Abs. 2, §§ 1020 und 1022 Abs. 1ZPO; § 56a Abs. 2, § 65 Abs. 3 VwGO; § 60aFGO; § 75 Abs. 2a SGG). Die Bestimmung mussin Form einer Rechtsverordnung erfolgen, da vonzwingenden gesetzlichen Veröffentlichungsvor-schriften abgewichen wird.

b) Grundsätzlich soll die elektronische Veröffentli-chung – nach dem Vorbild der öffentlichen Be-kanntmachung gemäß § 9 Abs. 1 InsO – alternativund nicht nur kumulativ zur Veröffentlichung inPrintmedien bzw. zur Anheftung an der Gerichts-tafel möglich sein. Mit zunehmender Verbreitungdes Internet als Kommunikationsmedium mit zu-nehmend auch allgemein zugänglichen Nutzungs-möglichkeiten, etwa in Web-Punkten und Inter-net-Cafes, kann mit einer Veröffentlichung in ei-nem gerichtlichen Informations- und Kommuni-kationssystem eine mit Printmedien zumindestvergleichbare Öffentlichkeit hergestellt werden.Gegenüber Veröffentlichungen an der Gerichtsta-fel oder in amtlichen Bekanntmachungsblättern istmit Sicherheit eine größere Öffentlichkeit erreich-bar. Für öffentliche Zustellungen nach § 186Abs. 2 ZPO hat der Bundesrat bereits in seinerStellungnahme zum Entwurf des Zustellungsre-formgesetzes um Prüfung gebeten, inwieweit anStelle des Aushangs an der Gerichtstafel die Auf-nahme einer entsprechenden Information in derHomepage des Gerichts ausreicht (Bundestags-drucksache 14/4554, S. 32).

Die Landesregierungen bzw. die Landesjustizver-waltungen sollen deshalb durch Rechtsverordnungbestimmen können, dass Veröffentlichungen aus-schließlich in dem für Bekanntmachungen desGerichts bestimmten elektronischen Informations-und Kommunikationssystem erfolgen (vgl. dievorgeschlagenen Änderungen zu den §§ 186 f.,948 und 1020 ZPO sowie zu § 56a VwGO). Von

der Möglichkeit einer ausschließlich elektroni-schen Veröffentlichung ist lediglich in den Fällenabzusehen, in denen der Kernbereich gerichtlicherTätigkeit betroffen ist (vgl. § 65 Abs. 3 VwGO;§ 60a FGO; § 75 Abs. 2a SGG).

c) Der Entwurf enthält keine Regelungen zur elektro-nischen Bekanntmachung im Verfahren derZwangsversteigerung. Angesichts der praktischenBedeutung der Zwangsversteigerung und der er-heblichen Kosten, die durch die Bekanntmachungvon Versteigerungsterminen in Printmedien ent-stehen, ist diese Lücke zu schließen.Die teilweise schon jetzt praktizierte zusätzlicheVeröffentlichung der Zwangsversteigerungster-mine im Internet wird durch die vorgeschlagenenÄnderung der §§ 39 ff. ZVG zu einem der mögli-chen beiden Regelfälle. Neben der Internetveröf-fentlichung soll keine kostenintensive Printveröf-fentlichung mehr notwendig sein.Dabei soll bei der Zwangsversteigerung von Schif-fen und Schiffsbauwerken die Veröffentlichungdurch ein geeignetes Schifffahrtsfachblatt beibe-halten werden (§ 168 ZVG), da eine spezielle Ziel-gruppe angesprochen wird.Die Möglichkeit, die Termine über das Internet be-kannt zu machen, wird von der interessierten Öf-fentlichkeit gefordert, die sich auf diese Weise zu-verlässig und mit erheblich geringerem Zeit- undKostenaufwand über Zwangsversteigerungsob-jekte informieren möchte. Um den Zeitaufwand inden Abteilungen für Zwangsversteigerungssachenzu reduzieren, sollte nur eines der beiden Veröf-fentlichungsverfahren gewählt werden können.Bei dem Änderungsvorschlag wird gesehen, dassMöglichkeiten elektronischer Veröffentlichungennicht abschließend behandelt werden konnten undzu gegebener Zeit deren Ausweitung auf weiteregerichtliche Bereiche umgesetzt werden soll.

4. Zu Artikel 1 Nr. 21 (§ 298a Abs. 1 Satz 3 – neu – ZPO),Artikel 2 Nr. 2 (§ 55b Abs. 1 Satz 4 – neu –Artikel 2 Nr. VwGO),Artikel 3 Nr. 2 (§ 52b Abs. 1 Satz 4 – neu – FGO),Artikel 4 Nr. 3 (§ 65b Abs. 1 Satz 4 – neu – SGG),Artikel 5 Nr. 3 (§ 46d Abs. 1 Satz 3–neu–ArbGG),Artikel 7 Nr. 6 (§ 110b Abs. 1 Satz 3 – neu – OWiG)

In Artikel 1 Nr. 21 § 298a Abs. 1, Artikel 5 Nr. 3 § 46dAbs. 1 und Artikel 7 Nr. 6 § 110b Abs. 1 ist jeweils nachSatz 2 sowie in Artikel 2 Nr. 2 § 55b Abs. 1, Artikel 3Nr. 2 § 52b Abs. 1 und Artikel 4 Nr. 3 § 65b Abs. 1 je-weils nach Satz 3 folgender Satz einzufügen:„Sie können bestimmen, dass die Datenverarbeitung imAuftrag des zuständigen Gerichts auf den Anlagen einer an-deren Stelle vorgenommen werden kann, wenn die ord-nungsgemäße Erledigung der Verfahren sichergestellt ist.“B e g r ü n d u n gZu den Zielen des Gesetzentwurfs gehört die Schaffungeiner Rechtsgrundlage in den entsprechenden Verfah-rensordnungen, um Prozessakten elektronisch führen zu

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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 63 – Drucksache 15/4067

können. In den elektronischen Prozessakten können ori-ginäre elektronische Dokumente der Verfahrensbeteilig-ten sowie des Richters, Rechtspflegers, Urkundsbeam-ten der Geschäftsstelle usw. ebenso verwaltet werdenwie ursprünglich in Papierform eingereichte Doku-mente, die in die elektronische Form transformiert wor-den sind.

Für die Durchführung der gerichtlichen Verfahren ist dieVerfügbarkeit der elektronischen Verfahrensakten vonausschlaggebender Bedeutung. Der für die Führung elek-tronischer Verfahrensakten erforderlichen Datenverar-beitung kommt deshalb eine erhebliche Bedeutung zu.Dabei ist zu berücksichtigen, dass sowohl die im Gesetz-entwurf vorgesehenen technikbezogenen Maßnahmen,wie z. B. die Verwendung qualifizierter digitaler Signatu-ren, die elektronische Kommunikation mit den Verfah-rensbeteiligten, die Transformation von Papierdokumen-ten in die elektronische Form und die Einrichtung und derBetrieb eines automatisierten Abrufverfahrens für dieAkteneinsicht, zu einer sehr komplexen Datenverarbei-tung beitragen. Hinzu kommen die allgemeinen informa-tionstechnischen Rahmenbedingungen, die bei einer ord-nungsgemäßen Datenverarbeitung im Zusammenhangmit der Führung elektronischer Prozessakten zu bewälti-gen sind, wie z. B. die Einrichtung und der Betrieb vonSicherheitssystemen zur Netzabschottung (Firewall) undvon Ausfallsystemen.

Damit die ordnungsgemäße Datenverarbeitung für dieelektronische Aktenführung und Kommunikation sicher-gestellt werden kann, ist es erforderlich, hierfür eine zen-trale Aufgabenerledigung zu ermöglichen. Dies kanndurch eine Datenverarbeitung im Auftrag erreicht werden.

Auf Grund personeller und finanzieller Rahmenbedin-gungen bestehen in einer Reihe von Ländern verstärkteBestrebungen, sich bei der Erledigung von informa-tionstechnischen Aufgaben auf die Kernkompetenzenzurückzuziehen. Auch bei der Datenverarbeitung imAuftrag im Zusammenhang mit der elektronischen Ak-tenführung ist es deshalb notwendig, neben staatlichenOrganisationsformen auch auf privatrechtlich organi-sierte Stellen oder Mischformen – wie z. B. Public-Private-Partnership – zurückgreifen zu können.

Die Gerichte bleiben auch bei der Übertragung der Da-tenverarbeitung an andere Stellen für die Führung derelektronischen Akten zuständig. Im Rahmen der Auf-tragsdatenverarbeitung bedienen sie sich der notwendi-gen Hilfsmittel, um die damit zusammenhängenden Auf-gaben erledigen zu können. Im Zusammenhang mit denRegelungen für die Auftragsdatenverarbeitung (z. B.Verwaltungsvereinbarung, öffentlich-rechtlicher Vertrag,privatrechtlicher Vertrag) sind die notwendigen Regelun-gen zu treffen, damit die Gerichte auch bei der Auftrags-datenverarbeitung ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahr-nehmen können.

5. Zu Artikel 1 Nr. 21 (§ 298 Abs. 2 Nr. 01 – neu – ZPO)

In Artikel 1 Nr. 21 § 298 Abs. 2 ist vor Nummer 1 fol-gende Nummer 01 einzufügen:

„01. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Doku-mentes ausweist,“.

B e g r ü n d u n g

Der Entwurf sieht lediglich vor, dass der Aktenausdruckeines elektronischen Dokuments einen Vermerk mitAngaben über den Inhaber der Signatur und den Zeit-punkt der Anbringung der Signatur enthalten muss. Zuwelchem Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokumen-tes geführt hat, muss dagegen nicht dokumentiert wer-den. Damit fehlt dem Ausdruck eine wesentliche Infor-mation aus dem elektronischen Original, die zur Beurtei-lung seiner Integrität, der Authentizität und Gültigkeitder Signatur erforderlich ist. Es gibt keinen Grund, vonder Dokumentation des Ergebnisses der Integritätsprü-fung abzusehen.

Elektronische Dokumente, die nach § 130a oder § 130bZPO erzeugt wurden, tragen eine qualifizierte elektroni-sche Signatur, die jederzeit und ohne weiteren Aufwandeine Prüfung der Integrität des Dokumentes und seinerAuthentizität ermöglicht. Die Prüfung erfolgt durch ei-nen Abgleich des so genannten Hash-Wertes zum Zeit-punkt des Signierens mit dem Hash-Wert zum Zeitpunktdes Ausdruckes für die Akten. Stimmen die beiden Werteüberein, folgt daraus einerseits, dass das Dokument zwi-schen dem Zeitpunkt des Signierens und dem desAusdrucks unverändert geblieben ist, sowie andererseitsdas tatsächliche Signieren durch den Besitzer desjenigenöffentlichen Schlüssels mit dem der Hash-Wert codiertwar. Ohne die Integritätsprüfung ist nicht erkennbar, obdie Zertifikatsinformationen über den Inhaber und denZeitpunkt der Signatur zu dem Dokument gehören. Nurein positiver Befund stellt die Verbindung zwischen demDokument und den Zertifikatsdaten her. Das Ergebnisdieser Prüfung ist daher bei einem Ausdruck zusammenmit den Zertifikatsdaten (§ 298 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO)zu dokumentieren, und zwar an erster Stelle, da bei einemFehlschlagen der Integritätsprüfung feststeht, dass dasDokument zwischen dem Zeitpunkt des Signierens unddem Ausdruck verändert worden ist, so dass es für einenAktenausdruck nicht geeignet ist.

Die Prüfung kann automatisiert durchgeführt werden.Ein besonderer Aufwand entsteht dadurch nicht. Der Vor-gang kann zusammen mit dem Auslesen der Zertifika-tionsdaten offline erfolgen.

Die im Entwurf vorgesehene Sicherung gegen einen Be-weisverlust durch Speicherung des elektronischen Origi-nals bis zum Abschluss des Verfahrens ist keine hinrei-chende Kompensation für die fehlende Integritätsinfor-mation. Bei Zweifeln über die Integrität kann zwar an-hand des elektronischen Originals eine Prüfung erfolgen.Es besteht jedoch die Gefahr, dass es ohne eine Doku-mentation des Ergebnisses der Integritätsprüfung aufdem Ausdruck zu Nachfragen der Parteien kommt, dieeinen unverhältnismäßigen Prüfaufwand auslösen, derproblemlos hätte vermieden werden können, wenn dasErgebnis der Integritätsprüfung sogleich dokumentiertworden wäre.

6. Zu Artikel 1 Nr. 21 (§ 298 Abs. 3 ZPO)

In Artikel 1 Nr. 21 § 298 Abs. 3 ist nach dem Wort „ist“das Wort „mindestens“ einzufügen.

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Drucksache 15/4067 – 64 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

B e g r ü n d u n g

Eine Speicherung des verbindlichen elektronischen Do-kuments nur bis zum rechtskräftigen Abschluss desVerfahrens greift zu kurz. Regelmäßig sind Gerichtsak-ten über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens hin-aus aufzubewahren, bevor sie zur Archivierung ausge-sondert bzw. vernichtet werden können. Zumindest fürdie Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Aufbewahrungs-pflicht zu verlängern. Im Übrigen vermag der in der Be-gründung enthaltene Verweis auf § 298a Abs. 2 Satz 1ZPO-E nicht zu überzeugen. Denn anders als das elek-tronische Dokument verliert das in Papierform vorlie-gende Schriftstück mit dem Einscannen seine Verbind-lichkeit. Verbindlichkeit soll dann nur noch das elektro-nische Dokument besitzen, das deshalb regelmäßigüber den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens hin-aus aufzubewahren ist.

7. Zu Artikel 1 Nr. 21 (§ 298a Abs. 3 ZPO),Artikel 2 Nr. 2 (§ 55b Abs. 4 ZPO),Artikel 3 Nr. 2 (§ 52b Abs. 4 FGG),Artikel 4 Nr. 3 (§ 65b Abs. 4 SGG),Artikel 5 Nr. 3 (§ 46d Abs. 3 ArbGG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren zu prüfen, ob im Zusammenhang mit den ge-nannten Vorschriften in deren jeweiligem Anschluss dieAufnahme einer Regelung möglich ist, in der die Vor-aussetzungen zur Transformation elektronischer Doku-mente in ein anderes Dokumentformat einheitlich fest-gelegt werden.

B e g r ü n d u n g

Ein Bedürfnis nach derartigen Regelungen besteht, weilnicht ausgeschlossen werden kann, dass auch innerhalbkürzerer Zeiträume infolge der technologischen Ent-wicklung für bestimmte Dokumentformate die Lesefä-higkeit durch am Markt verfügbare Software nichtmehr gedeckt ist und daher die Konvertierung in anderegängige Dokumentformate erforderlich wird. Auch in-soweit müssen der Transformationsvorgang selbst undggf. die mit dem ursprünglichen elektronischen Doku-ment verbundene qualifizierte elektronische Signaturnachvollziehbar und überprüfbar bleiben. Die bisheri-gen Regelungen des Gesetzentwurfs decken diesen Fallder Transformation in ein anderes elektronisches Doku-mentformat nicht ab.

8. Zu Artikel 1 Nr. 21 (§ 298 Abs. 4 – neu – ZPO)

In Artikel 1 Nr. 21 ist § 298 folgender Absatz 4 anzufü-gen:

„(4) Von elektronisch umgestellten Dokumentenkann gleichfalls ein Ausdruck für die Akten gefertigtwerden. Dieser Ausdruck muss den nach § 298a Abs. 3zu erstellenden Vermerk mit umfassen.“

B e g r ü n d u n g

Der derzeitige Entwurf des § 298 ZPO-E erfasst nur denUmgang mit originär elektronischen Dokumenten; eswird aber auch ein Bedarf zur Regelung des Aktenaus-drucks von elektronisch umgestellten (in der Regel ein-gescannten) Dokumenten für die Akten gesehen. Nach

§ 298a Abs. 2 ZPO-E ist es durchaus denkbar, dass zu-nächst die Aufbewahrung von originär in Papierformeingegangenen Dokumenten als nicht erforderlich be-wertet wird, sich im Nachhinein aber Gründe für dieNotwendigkeit eines Ausdrucks für die Akten ergeben.In diesem Fall sollte eine gesetzliche Vorgabe sicherstel-len, dass die nach § 298a Abs. 3 ZPO-E zu sicherndenInformationen auch im Ausdruck zugänglich sind.

9. Zu Artikel 1 Nr. 22 Buchstabe a (§ 299 Abs. 3 ZPO)In Artikel 1 Nr. 22 Buchstabe a § 299 Abs. 3 sind nachSatz 1 folgende Sätze einzufügen:„Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann Bevoll-mächtigten, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammersind, der elektronische Zugriff auf den Inhalt der Aktengestattet werden. Bei einem elektronischen Zugriff aufden Inhalt der Akten ist sicherzustellen, dass der Zugriffnur durch den Bevollmächtigten erfolgt.B e g r ü n d u n gWie im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-,Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit (vgl. Artikel 2Nr. 14, Artikel 3 Nr. 9 Buchstabe b, Artikel 4 Nr. 11Buchstabe b soll auch in Verfahren nach der Zivilpro-zessordnung die Online-Einsicht in elektronisch ge-führte Gerichtsakten ermöglicht werden. Die Regelunggilt auch in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssa-chen (§ 46 Abs. 2 ArbGG).

10. ZuArtikel 1 Nr. 25 (§ 317 Abs. 3 ZPO),Artikel 4 Nr. 13 (§ 137 SGG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren zu prüfen, ob die Regelungen in § 317 Abs. 3ZPO und in § 137 SGG, nach denen die Ausfertigungder Urteile von dem Urkundsbeamten der Geschäfts-stelle zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zuversehen ist, auch hinsichtlich elektronischer Doku-mente gelten und wie dies im Gesetzestext klargestelltwerden kann.B e g r ü n d u n gNach § 317 Abs. 3 ZPO und § 137 SGG sind Ausferti-gungen und Auszüge der Urteile von dem Urkundsbe-amten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mitdem Gerichtssiegel zu versehen. Unklar ist, inwieweitdiese Vorschriften auch für elektronische Dokumentegelten. Zwar wird in der Begründung zu Artikel 1Nr. 25 (§ 317 ZPO) darauf hingewiesen, dass bei einem„elektronischen Urteil“ die qualifizierte Signatur desRichters das Gerichtssiegel ersetzt. Zum einen sprichtaber einiges dafür, dies nicht nur in der Begründung,sondern auch im Gesetzestext klarzustellen. Zum ande-ren bleibt offen, wie zu verfahren ist, wenn ein Urteil inPapierform erstellt wurde, das Gericht aber eine Aus-fertigung elektronisch erteilen will.

11. Zu Artikel 1 Nr. 29 (§ 371a Abs. 3 – neu – ZPO)In Artikel 1 Nr. 29 ist § 371a folgender Absatz 3 anzu-fügen:

„(3) Auf elektronische Dokumente im Sinne der Ab-sätze 1 und 2, die bis zur Konvertierung in ein anderes

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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 65 – Drucksache 15/4067

technisches Format zur Übermittlung an ein öffentli-ches Archiv mit einer qualifizierten elektronischen Si-gnatur versehen waren, finden die Vorschriften über dieBeweiskraft privater und öffentlicher Urkunden dannentsprechende Anwendung, wenn1. unmittelbar vor der Konvertierung und der Über-

mittlung eine Prüfung nach dem Signaturgesetz er-folgt ist,

2. die Ergebnisse der Prüfung und die Dokumentationder Konvertierung durch einen Beglaubigungsver-merk beglaubigt worden sind und

3. das öffentliche Archiv für die Übermittlung und dieSpeicherung Verfahren gewählt hat, die als geeignetanzusehen sind, um elektronische Dokumente vorVerfälschung zu bewahren.

Der Anschein der Echtheit eines privaten elektronischenDokuments, der sich aus der Erfüllung der in Satz 1genannten Voraussetzungen ergibt, kann nur durch Tat-sachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daranbegründen, dass das Dokument von der als Ausstellerangegebenen Person verantwortet wird. Sind bei öffent-lichen elektronischen Dokumenten die in Satz 1 genann-ten Voraussetzungen erfüllt, gilt § 437 entsprechend.“B e g r ü n d u n gMit der Regelung wird der Möglichkeit Rechnung ge-tragen, dass elektronische Dokumente, die mit einerqualifizierten elektronischen Signatur versehen waren,noch als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahrenbenötigt werden, nachdem sie bereits dem zuständigenöffentlichen Archiv übermittelt worden sind. Elektroni-sche Signaturen können nach der Konvertierung, dievor der Übermittlung an das zuständige öffentliche Ar-chiv erforderlich ist, nicht mehr verifiziert werden. Andie Stelle der elektronischen Signaturen treten ein Be-glaubigungsvermerk und die Anerkennung öffentlicherArchive als trusted custodians.

12. Zu Artikel 1 Nr. 44 (§ 760 Satz 2 ZPO)In Artikel 1 Nr. 44 § 760 Satz 2 ist das Wort „oder“durch ein Komma zu ersetzen, der abschließende Punktzu streichen und sind folgende Wörter anzufügen:„oder durch Wiedergabe auf einem Bildschirm.“B e g r ü n d u n gDie Möglichkeit der Gewährung von Akteneinsichtdurch Wiedergabe auf einem Bildschirm soll in § 760ZPO-E, der die Gewährung von Einsicht in die Voll-streckungsakten des Gerichtsvollziehers regelt, zusätz-lich aufgenommen werden. Für die Einsicht in elektro-nisch geführte Prozessakten ist für alle vom vorliegen-den Entwurf betroffenen Verfahrensordnungen einheit-lich die Erteilung eines Aktenausdrucks, die Wiedergabeauf einem Bildschirm (in der Geschäftsstelle desGerichts) oder die (elektronische) Übermittlung derGesamtheit der Dokumente vorgesehen. Für § 299Abs. 3 ZPO enthält Artikel 1 Nr. 22 des Entwurfs dieentsprechende Änderung. Es ist nicht nachvollziehbar,warum der Entwurf in Artikel 1 Nr. 44 von dieser Ein-heitlichkeit abweichend für die Vollstreckungsakten desGerichtsvollziehers die Möglichkeit, die Einsicht durch

Widergabe der Akten auf dem Bildschirm (beim Ge-richtsvollzieher) zu gewähren, nicht vorsieht. Vielmehrliegt es im Interesse der Einheitlichkeit der Zivilprozess-ordnung und der Verfahrensordnungen insgesamt, auchdie Akteneinsicht einheitlich auszugestalten.

13. Zu Artikel 2 Nr. 2 (§ 55b Abs. 3 VwGO)In Artikel 2 Nr. 2 § 55b Abs. 3 ist nach dem Wort „sind“das Wort „mindestens“ einzufügen.B e g r ü n d u n gAuf Grund von Aussonderungs- und Archivierungsvor-schriften oder zur Nutzung in späteren Verwaltungs-oder Gerichtsverfahren kann oftmals eine Aufbewah-rung von Originaldokumenten über den rechtskräftigenAbschluss des Verfahrens hinaus erforderlich sein. Des-halb sollte im Gesetzeswortlaut klargestellt werden,dass § 55b Abs. 3 VwGO-E lediglich eine Mindestauf-bewahrungsdauer regelt.

14. ZuArtikel 2 Nr. 2 (§ 55b Abs. 4 Satz 2 VwGO),Artikel 3 Nr. 2 (§ 52b Abs. 4 Satz 2 FGO),Artikel 4 Nr. 2 (§ 65b Abs. 4 Satz 2 SGG)

In Artikel 2 Nr. 2 § 55b Abs. 4 Satz 2, Artikel 3 Nr. 2§ 52b Abs. 4 Satz 2 und Artikel 4 Nr. 2 § 65b Abs. 4Satz 2 sind jeweils nach den Wörtern „muss der Aus-druck den Vermerk enthalten,“ die Wörter „welches Er-gebnis die Integritätsprüfung des Dokuments aus-weist,“ einzufügen.B e g r ü n d u n gDer Entwurf sieht lediglich vor, dass der Aktenaus-druck eines elektronischen Dokuments einen Vermerkmit Angaben über den Inhaber der Signatur und denZeitpunkt der Anbringung der Signatur enthalten muss.Zu welchem Ergebnis die Integritätsprüfung des Doku-mentes geführt hat, muss dagegen nicht dokumentiertwerden. Damit fehlt dem Ausdruck eine wesentliche In-formation aus dem elektronischen Original, die zur Be-urteilung seiner Integrität, der Authentizität und Gültig-keit der Signatur erforderlich ist. Es gibt keinen Grund,von der Dokumentation des Ergebnisses der Integritäts-prüfung abzusehen.Elektronische Dokumente, die nach § 130a oder § 130bZPO erzeugt wurden, tragen eine qualifizierte elektro-nische Signatur, die jederzeit und ohne weiteren Auf-wand eine Prüfung der Integrität des Dokumentes undseiner Authentizität ermöglicht. Die Prüfung erfolgtdurch einen Abgleich des so genannten Hash-Werteszum Zeitpunkt des Signierens mit dem Hash-Wert zumZeitpunkt des Ausdruckes für die Akten. Stimmen diebeiden Werte überein, folgt daraus einerseits, dass dasDokument zwischen dem Zeitpunkt des Signierens unddem des Ausdrucks unverändert geblieben ist, sowieandererseits das tatsächliche Signieren durch den Besit-zer desjenigen öffentlichen Schlüssels, mit dem derHash-Wert codiert war. Ohne die Integritätsprüfung istnicht erkennbar, ob die Zertifikatsinformationen überden Inhaber und den Zeitpunkt der Signatur zu dem Do-kument gehören. Nur ein positiver Befund stellt dieVerbindung zwischen dem Dokument und den Zertifi-katsdaten her. Das Ergebnis dieser Prüfung ist daher bei

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Drucksache 15/4067 – 66 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

einem Ausdruck zusammen mit den Zertifikatsdaten(§ 298 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO) zu dokumentieren, undzwar an erster Stelle, da bei einem Fehlschlagen der In-tegritätsprüfung feststeht, dass das Dokument zwischendem Zeitpunkt des Signierens und dem Ausdruck ver-ändert worden ist, so dass es für einen Aktenausdrucknicht geeignet ist.

Die Prüfung kann automatisiert durchgeführt werden.Ein besonderer Aufwand entsteht dadurch nicht. DerVorgang kann zusammen mit dem Auslesen der Zertifi-kationsdaten offline erfolgen.

Die im Entwurf vorgesehene Sicherung gegen einenBeweisverlust durch Speicherung des elektronischenOriginals bis zum Abschluss des Verfahrens ist keinehinreichende Kompensation für die fehlende Integritäts-information. Bei Zweifeln über die Integrität kann zwaranhand des elektronischen Originals eine Prüfung erfol-gen. Es besteht jedoch die Gefahr, dass es ohne eineDokumentation des Ergebnisses der Integritätsprüfungauf dem Ausdruck zu Nachfragen der Parteien kommt,die einen unverhältnismäßigen Prüfaufwand auslösen,der problemlos hätte vermieden werden können, wenndas Ergebnis der Integritätsprüfung sogleich dokumen-tiert worden wäre.

15. ZuArtikel 2 Nr. 14 (§ 100 Abs. 2 Satz 3 – neu –VwGO),

Artikel 3 Nr. 9 Buchstabe b(§ 78 Abs. 2 Satz 3– neu – FGO),

Artikel 4 Nr. 11 Buchstabe b (§ 120 Abs. 2Satz 3 – neu – SGG)

a) In Artikel 2 Nr. 14 § 100 Abs. 2 ist nach Satz 2 fol-gender Satz einzufügen:

„§ 87a Abs. 3 gilt entsprechend.“

b) In Artikel 3 Nr. 9 Buchstabe b § 78 Abs. 2 ist nachSatz 2 folgender Satz einzufügen:

„§ 79a Abs. 4 gilt entsprechend.“

c) In Artikel 4 Nr. 11 Buchstabe b § 120 Abs. 2 ist nachSatz 2 folgender Satz einzufügen:

„§ 155 Abs. 4 gilt entsprechend.“

B e g r ü n d u n g

Die Entscheidung, ob Bevollmächtigten der elektroni-sche Zugriff auf den Inhalt der Akten gestattet oder derInhalt der Akten elektronisch an diesen Personenkreisübermittelt wird, sollte im vorbereitenden Verfahrendem Vorsitzenden des Spruchkörpers nur dann oblie-gen, wenn kein Berichterstatter bestellt worden ist.

16. ZuArtikel 2 Nr. 14 (§ 100 Abs. 2 VwGO),Artikel 3 Nr. 9 (§ 78 Abs. 2 FGO),Artikel 4 Nr. 11 (§ 120 Abs. 2 SGG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren im Gesetzestext klarzustellen, wie und durchwen in verwaltungs-, finanz- und sozialgerichtlichenVerfahren bei elektronisch geführten ProzessaktenAkteneinsicht genommen werden kann.

B e g r ü n d u n g

In § 299 Abs. 3 ZPO-E ist geregelt, dass die Geschäfts-stelle Akteneinsicht durch Erteilung eines Aktenaus-drucks, durch Wiedergabe auf einem Bildschirm oderÜbermittlung von elektronischen Dokumenten ge-währt. Eine vergleichbare Regelung für die Aktenein-sicht von Beteiligten in elektronisch geführten Prozess-akten fehlt in § 100 Abs. 2 VwGO-E, § 78 Abs. 2FGO-E und § 120 Abs. 2 SGG-E. Dort ist lediglich vor-gesehen, dass bestimmten Bevollmächtigten der „elek-tronische Zugriff“ auf den Inhalt der Akten gestattetwerden kann. Nach der Begründung zu Artikel 2 Nr. 14(§ 100 Abs. 2 VwGO-E) sollen dagegen auch den Ver-fahrensbeteiligten bestimmte elektronische Einsichts-rechte zustehen.

17. Zu Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe a (§ 55 Abs. 1 FGO)

In Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe a § 55 Abs. 1 ist das Wort„Verwaltungsbehörde“ durch das Wort „Behörde“ zuersetzen.

B e g r ü n d u n g

Der in der Neufassung verwendete Begriff der „Verwal-tungsbehörde“ sollte entsprechend der sonstigen Termi-nologie der FGO durch den Begriff der „Behörde“ er-setzt werden.

18. Zu Artikel 3 Nr. 14 Buchstabe c (§ 86 Abs. 3 FGO)

In Artikel 3 Nr. 14 Buchstabe c § 86 ist Absatz 3 wiefolgt zu ändern:

a) In Satz 3 sind die Wörter „dem Gericht“ durch dasWort „ihm“ zu ersetzen.

b) In Satz 6 ist das Wort „Gericht“ durch das Wort„Bundesfinanzhof“ zu ersetzen.

c) In Satz 8 ist das Wort „Gerichts“ durch das Wort„Bundesfinanzhofs“ zu ersetzen.

B e g r ü n d u n g

Aus Gründen der Klarheit sollte in den Sätzen 3 bis 8statt der wechselnden Bezeichnung „Bundesfinanz-hof“/„Gericht“ sprachlich eindeutig auf den Bundesfi-nanzhof Bezug genommen werden.

19. Zu Artikel 6 Nr. 3 (§ 41a Abs. 1 Satz 5 StPO)

In Artikel 6 Nr. 3 § 41a Abs. 1 Satz 5 ist der abschlie-ßende Punkt durch ein Semikolon zu ersetzen und fol-gender Halbsatz anzufügen:

„dies gilt nicht für Dokumente im Sinne von Satz 4.“

B e g r ü n d u n g

Durch den Halbsatz soll klargestellt werden, dass sichdie Ausdruckpflicht nach Satz 5 nur auf das technischMachbare beschränkt, also die Fälle des Satzes 4 nichterfasst. Anderenfalls bestünde eine technisch nicht um-setzbare Rechtspflicht.

20. Zu Artikel 6 Nr. 4 – neu – (§ 147 Abs. 4 Satz 2– neu –, 3 – neu – StPO)

Dem Artikel 6 ist folgende Nummer 4 anzufügen:

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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 67 – Drucksache 15/4067

,4. In § 147 Abs. 4 werden nach Satz 1 folgende Sätzeeingefügt:„Die Einsichtnahme in die Akten (§ 199 Abs. 2Satz 2) kann mit Einverständnis des Verteidigersdurch die Überlassung einer digitalisierten Fassungdes schriftlichen Akteninhalts ersetzt werden. DasEinverständnis kann nicht widerrufen werden.“ ‘

B e g r ü n d u n gDie Gewährung von Akteneinsicht an den bzw. die Ver-teidiger soll durch Überlassung digitalisierter Akten er-leichtert werden. Gemäß § 147 StPO ist der Verteidigerbefugt, die gesamten Akten einzusehen, die dem Ge-richt bei Anklageerhebung vorzulegen sind. DerGrundsatz der Aktenvollständigkeit schließt Aktenbe-standteile wie Dateien und Programme, Computeraus-drucke, Beweismittelordner und Ähnliches mit ein. DieAkteneinsicht muss ausreichend und in zumutbarerWeise gewährt werden.In Verfahren mit mehreren Beschuldigten/Angeklagtenbereitet die zeitgleiche oder zeitnahe Gewährung derAkteneinsicht an alle Verteidiger oft Schwierigkeiten. Esmüssen Aktendoppel angelegt und verwaltet werden(Nummer 12 Abs. 2 RiStBV). Durch die Erstellung einerdigitalisierten Kopie der Verfahrensakte könnte die Ge-währung der Akteneinsicht an die Verteidiger beschleu-nigt werden. Wird auch dem für die Hauptverhandlungzuständigen Gericht eine digitale Kopie der Akte zugelei-tet, können später alle Prozessbeteiligten in der Hauptver-handlung auf dieses Medium zurückgreifen.Bei der Erstellung der digitalen Kopie(n) ist darauf zuachten, dass diese vollständig ist (sind). Außerdemmüssen die mit der Digitalisierung befassten Personennach dem Verpflichtungsgesetz auf die Geheimhaltungder ihnen bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtetwerden.Um auszuschließen, dass die Verteidigung im späterenVerfahren, insbesondere im Laufe der Hauptverhand-lung, Rügen an diese Form der Akteneinsichtsgewäh-rung knüpft, ist ein nicht widerrufbares Einverständnismit dieser Vorgehensweise erforderlich, das auch für denFall eines Verteidigerwechsels Geltung haben muss.

21. Zu Artikel 11 (Justizaktenaufbewahrungsgesetz)Artikel 11 ist zu streichen.B e g r ü n d u n gDas im Gesetzentwurf als Artikel 11 enthaltene Gesetzzur Regelung der Aufbewahrung von Schriftgut der Ge-richte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehör-den nach Beendigung des Verfahrens (Justizaktenaufbe-wahrungsgesetz – JustAG) ist von der Gesetzgebungs-befugnis des Bundes aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (ge-richtliches Verfahren) nicht gedeckt. Die Aufbewahrungweggelegten Schriftguts der Gerichte und Behördennach Beendigung des Verfahrens ist nicht mehr Teil desgerichtlichen Verfahrens. Auch eine Kompetenz kraftSachzusammenhangs besteht nicht. Sie liegt vor, wenneine dem Bund ausdrücklich zugewiesene Materie inverständiger Weise nicht geregelt werden kann, ohnedass zugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene Ma-

terie mitgeregelt wird, wenn also ein Übergreifen innicht ausdrücklich zugewiesene Materien unerlässlicheVoraussetzung ist für die Regelung einer der Bundes-gesetzgebungskompetenz zugewiesenen Materie (vgl.BVerfGE 98, 265). Für das gerichtliche Verfahren ist esindes ohne Bedeutung, ob die Justizaktenaufbewahrungnach Beendigung des Verfahrens mitgeregelt wird.

Jedenfalls aber sind die Voraussetzungen, unter denendem Bund nach Artikel 72 Abs. 2 GG im Bereich derkonkurrierenden Gesetzgebung das Gesetzgebungs-recht zukommt, nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechungdes Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 106, 62<145, 146>) ist eine bundesgesetzliche Regelung zurWahrung der Rechtseinheit erst dann erforderlich, wennunterschiedliche Regelungen der Länder zu einerRechtszersplitterung führen, die im Interesse des Bun-des und der Länder nicht hingenommen werden kann.Gerade die Unterschiedlichkeit des Landesrechts oderder Umstand, dass die Länder eine regelungsbedürftigeMaterie überhaupt nicht regeln, müssen das gesamt-staatliche Rechtsgut der Rechtseinheit, verstanden alsErhaltung einer funktionsfähigen Rechtsgemeinschaft,bedrohen. Inwiefern eine derartige Gefährdung derRechtsgemeinschaft in Bezug auf die Regelung derAufbewahrung von Schriftgut der Gerichte und Behör-den vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Ebenso, wie bis-her die Aufbewahrung durch – bundesweit einheitliche– Verwaltungsvorschriften der Länder geregelt wurde,kann dies auch durch Rechtsvorschriften der Länder ge-schehen. Anhaltspunkte dafür, dass solche Rechtsvor-schriften der Länder nicht zu Stande kommen oder dasssie zu einer nicht hinnehmbaren Rechtszersplitterungführen würden, gibt es nicht. Vielmehr ist davon auszu-gehen, dass die Landesjustizverwaltungen die jeweili-gen Regelungen auch beim Erlass von Rechtsvorschrif-ten aufeinander abstimmen werden. Abweichende Re-gelungen sind dabei nicht ausgeschlossen, dürften aberweder für den Bürger noch für die Verwaltung zu Pro-blemen führen.

Darüber hinaus ist die in § 2 JustAG-E vorgesehene Re-gelung nicht geeignet, die Rechtseinheit im Bundesge-biet im Sinne des Artikels 72 Abs. 2 GG zu gewährleis-ten. Danach sollen gerade die wichtigsten Regelungen,die im Zusammenhang mit der Aktenaufbewahrung zutreffen wären, dem Landesverordnungsgeber überlas-sen bleiben. Damit wären in diesen zentralen Punktenweiterhin unterschiedliche Regelungen der Ländermöglich. Zur Vereinheitlichung könnte § 2 JustAG-Elediglich in formeller Hinsicht beitragen, weil die Län-der gezwungen würden, die Aufbewahrung von be-hördlichem Schriftgut durch Rechtsverordnung oderGesetz (vgl. Artikel 80 Abs. 4 GG) statt wie bisherdurch Verwaltungsvorschrift zu regeln. Das formaleZiel, die Regelung einer bestimmten Sachmaterie nurnoch durch Rechtsvorschrift zuzulassen, rechtfertigtaber für sich genommen die Wahrnehmung der Gesetz-gebungskompetenz des Bundes nicht.

22. Zu Artikel 12 Nr. 1 (§ 12 Satz 1 GmbHG)

In Artikel 12 Nr. 1 § 12 Satz 1 ist das Wort „dieses“durch das Wort „das“ zu ersetzen.

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Drucksache 15/4067 – 68 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

B e g r ü n d u n gIn der Begründung zu Artikel 12 wird die Chance einerVereinheitlichung der Bekanntmachungsvorschriftenund deren sprachliche Angleichung betont. Nicht er-sichtlich ist deshalb, warum § 12 Satz 1 GmbHG-E nurauf Bekanntmachungsbestimmungen des GmbH-Geset-zes abstellt („Bestimmt dieses Gesetz“), während § 25Satz 1 AktG für sämtliche Bekanntmachungsbestim-mungen gilt („Bestimmt das Gesetz“). Die Formulie-rung des § 12 Satz 1 GmbHG-E sollte insoweit an § 25Satz 1 AktG angepasst werden. Die Schaffung neuerBekanntmachungspflichten außerhalb des GmbH-Ge-setzes durch europarechtliche Vorgaben ist nicht auszu-schließen. Solche Bekanntmachungsvorschriften fallendann automatisch unter § 12 GmbHG-E.

23. Zu Artikel 12 (§ 12 GmbHG)Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren durch gesetzliche Regelung klarzustellen, obsich die derzeit in Satzungen von Gesellschaften mit be-schränkter Haftung enthaltene Anordnung von Be-kanntmachungen im „Bundesanzeiger“ nach Inkrafttre-ten des § 12 GmbHG-E auf den elektronischen Bundes-anzeiger beziehen soll oder künftig als Bestimmung desBundesanzeigers im Papierformat als weiteres Gesell-schaftsblatt anzusehen ist.B e g r ü n d u n gBevor die Satzungen der Gesellschaften durch aus-drücklichen Verweis auf den „elektronischen Bundes-anzeiger“ der Neuregelung in § 12 GmbHG-E angepasstwerden, stellt sich die Frage, ob bei einer Bestimmungdes „Bundesanzeigers“ als Bekanntmachungsblatt imGesellschaftsvertrag die Bekanntmachungen der Ge-sellschaft nun im elektronischen Bundesanzeiger oderim elektronischen und gedruckten Bundesanzeiger er-folgen müssen. Zu dieser Rechtsfrage werden unter-schiedliche Meinungen vertreten (vgl. zur Problematikbei Änderung des § 25 Satz 1 AktG: Oppermann, ZIP2003, 793; Ihrig/Wagner, BB 2002, 789; Mimberg, ZGR2003, 21). Die Darstellung einer zu dieser Frage vertre-tenen Rechtsansicht in der Begründung zu Artikel 12vermag die Rechtsunsicherheit darüber, wo die vorge-schriebenen Bekanntmachungen zu erfolgen haben,nicht zu beseitigen. Die Rechtsfrage bedarf auch mitBlick auf die weit reichenden Folgen der Klarstellungdurch eine gesetzliche Übergangsregelung.

24. Zu Artikel 14 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe bKostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG)

Nr. 9000In Artikel 14 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuch-stabe aa Dreifachbuchstabe aaa ist der abschließendePunkt zu streichen und sind folgende Wörter anzufü-gen:

, , der abschließende Doppelpunkt wird gestrichen undfolgende Wörter werden angefügt:

„oder weil eine erforderliche Übermittlung eines elek-tronisch eingereichten Dokuments nicht elektronischerfolgen kann:“ ‘

B e g r ü n d u n g

Durch die mit dem Gesetzentwurf vorgeschlagenen Än-derungen des § 133 Abs. 1 Satz 2 ZPO und § 81 Abs. 2VwGO sowie durch die neuen Vorschriften von § 253Abs. 5 Satz 2, § 340a Satz 4 ZPO-E, § 55a Abs. 2Satz 2 VwGO-E, § 52a Abs. 2 Satz 2 FGO-E und § 65aAbs. 2 Satz 2 SGG-E wird klargestellt, dass derjenige,der einen Schriftsatz formwirksam als elektronischesDokument einreicht, nicht gehalten ist, die für die Zu-stellung an den Gegner bzw. an Beteiligte erforderlicheZahl von Abschriften in Papierform nachzureichen. So-fern der Schriftsatz an eine Partei bzw. einen Beteiligtenzu übermitteln ist, die/der nicht über einen elektroni-schen Zugang verfügt, soll es Sache des Gerichts sein,die erforderlichen Abschriften zu erstellen. Hierdurchwird der Aufwand für das Herstellen von Abschriftenvon den Parteien/Beteiligten auf die Gerichte verlagert.Derzeit verfügen zahlreiche Parteien/Beteiligte bzw.deren Bevollmächtigte noch nicht über einen elektroni-schen Zugang. Demgemäß ist eine erhebliche zusätzli-che finanzielle und arbeitsmäßige Belastung der Justizzu erwarten. Da die Gerichte mit der Herstellung derAusdrucke eine Leistung erbringen, die der Sphäre derParteien/Beteiligten zuzuordnen ist und angesichts derangespannten Haushaltslage der Länder ist es erforder-lich, für das Herstellen der Ausdrucke die Dokumenten-pauschale zu erheben, um den entstehenden Aufwandabzudecken.

Dass sich die Kostenregelungen innovationshemmendauswirken werden, steht nicht zu befürchten. Die An-waltschaft, bei der die Schaffung der technischen Vor-aussetzungen von besonderer Bedeutung ist, wird zumeinen von den Kosten nicht betroffen, profitiert aberzum anderen von dem Verzicht auf die Beifügung vonAbschriften im Falle elektronischer Dokumentenüber-mittlung.

Auch nicht anwaltlich vertretene Parteien bzw. Betei-ligte werden die Kosten kaum zum Anlass nehmen, vonder Einrichtung bzw. Nutzung eines elektronischen Zu-gangs abzusehen. Zwar fallen bei Nutzung der elektro-nischen Form gegebenenfalls Kosten für den Ausdruckdes elektronischen Dokuments an, jedoch ist derjenige,der die Papierform wählt, stattdessen gehalten, die er-forderliche Zahl von Abschriften beizufügen und es fal-len zudem noch Auslagen für die Übertragung des Do-kuments in die elektronische Form an. Die Nutzung derPapierform ist damit grundsätzlich nicht günstiger alsdie elektronische Form.

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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 69 – Drucksache 15/4067

Anlage 3

Gegenäußerung der Bundesregierung

Zu Nummer 1Die Bundesregierung wird den Vorschlag im Verlauf des Ge-setzgebungsverfahrens prüfen.

Zu Nummer 2Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesratesim weiteren Gesetzgebungsverfahren aufgreifen.

Zu Nummer 3a) Der Vorschlag des Bundesrates, den in § 186 ZPO vorge-

sehenen Aushang der Benachrichtigung an der Gerichts-tafel durch eine elektronische Bekanntmachung zu erset-zen, wird abgelehnt.Derzeit ist das Internet (noch) nicht flächendeckend ver-breitet, so dass ein Teil der Bevölkerung von der derzeitjedenfalls theoretisch bestehenden Möglichkeit, Kenntniszu nehmen, abgeschnitten würde. Dies dürfte insbeson-dere für den Personenkreis gelten, bei dem die öffentlicheZustellung angeordnet wird. Nicht selten handelt es sichhier um sozial schwache Verfahrensbeteiligte, deren Auf-enthalt nicht zu ermitteln ist. Die Situation ist insoweitnicht mit dem Insolvenzverfahren vergleichbar. Dort magdavon ausgegangen werden, dass (nahezu) alle (ehemals)am Wirtschaftsleben Beteiligten zumindest über einenComputer und einen Internetzugang verfügen. Für den all-gemeinen Zivilprozess, den Arbeitsgerichtsprozess undden Prozess vor den Gerichten der öffentlich-rechtlichenVerfahrensordnungen trifft dies aber nicht zu.Vor diesem Hintergrund scheint es sinnvoll, die Internet-veröffentlichung lediglich zusätzlich zum Aushang ander Gerichtstafel anzubieten.

b) Die Auffassung des Bundesrates, es sei nicht sachge-recht, den elektronischen Bundesanzeiger als ausschließ-liches oder vorrangiges elektronisches Veröffentli-chungsorgan zu verankern, wird nicht geteilt.Der Bundesanzeiger ist bereits seit Jahrzehnten nebendem Bundesgesetzblatt ein zentrales Verkündungsorganund insbesondere Pflichtblatt für gerichtliche oder sons-tige Bekanntmachungen einschließlich der Veröffentli-chung von Jahresabschlüssen und Hinterlegungen. Er istdaher in der Öffentlichkeit und insbesondere in der Wirt-schaft seit langem als ein zentrales Organ zur Erlangungvon Informationen aus dem Rechts- und Wirtschaftsle-ben bekannt, so dass es folgerichtig ist, ihn als Mediumfür entsprechende elektronische Veröffentlichungen vor-zusehen. Dagegen wäre es nicht zweckdienlich, es grund-sätzlich den Ländern zu überlassen zu bestimmen, in wel-chem elektronischen Informationsmedium sie ihre jewei-ligen gerichtlichen Bekanntmachungen veröffentlichen:Mit dem Ländervorschlag droht eine Zersplitterung derVeröffentlichung gerichtlicher Bekanntmachungen mitder Gefahr von Unübersichtlichkeit, die es den potenzi-ellen Adressaten der Bekanntmachungen erschweren

dürfte, die für sie relevanten Informationen vollständigzu erhalten. Ein zentrales Bekanntmachungsorgan garan-tiert dagegen einen jederzeitigen vollständigen Zugriffauf alle gerichtlichen Bekanntmachungen. Das vom Bun-desrat angeführte Argument für die Möglichkeit dezen-traler Bekanntmachungen, gerichtliche Bekanntmachun-gen hätten überwiegend nur regionale Bedeutung, istnicht stichhaltig, da gerichtliche Bekanntmachungen ge-rade für Wirtschaftskreise oftmals überregionalen Cha-rakter haben. Zudem bietet der im Gesetzentwurf derBundesregierung als zentrales Veröffentlichungsorganvorgesehene elektronische Bundesanzeiger die Möglich-keit, Informationen unkompliziert auch unter ausschließ-lich regionalen Bezügen abzufragen.Der elektronische Bundesanzeiger bietet die Gewähr füreinen zentralen, direkten und damit vollständigen Zugriffauf alle gerichtlichen Veröffentlichungen. Die den elek-tronischen Bundesanzeiger betreibende Bundesanzei-ger-Verlags GmbH ist darüber hinaus in Abstimmung mitden Ländern als operative Betreiberin des im Rahmen derUmsetzung der Änderungsrichtlinie 2003/58/EG zurRichtlinie 68/151/EWG (SLIM IV: Einführung elektro-nischer Handelsregister ab dem 1. Januar 2007) geplantendeutschen Unternehmensregisters, in dem alle unterneh-mensrelevanten Daten einschließlich der Handelsregister-eintragungen usw. vorgehalten werden sollen, vorge-sehen. Da die gerichtlichen Bekanntmachungen für dieZwecke des deutschen Unternehmensregisters einenhohen Stellenwert haben, sollte auch aus diesem Grundean der mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vor-gesehenen zentralen Veröffentlichungsplattform über denelektronischen Bundesanzeiger festgehalten werden.

c) Der vorgeschlagenen Änderung des ZVG wird zuge-stimmt.

Zu Nummer 4Die Bundesregierung sieht keinen Regelungsbedarf. § 11BDSG und die entsprechenden Vorschriften der Landesda-tenschutzgesetze enthalten Regelungen, die eine Verarbei-tung personenbezogener Daten im Auftrag der verantwort-lichen Stellen ermöglichen.

Zu Nummer 5Die Bundesregierung wird den Vorschlag im weiteren Ver-lauf des Gesetzgebungsverfahrens prüfen.

Zu Nummer 6Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundes-rates zu.

Zu Nummer 7Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesratesim weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens prüfen.

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Drucksache 15/4067 – 70 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Zu Nummer 8Die Bundesregierung kann dem Vorschlag des Bundesratesnicht zustimmen, weil sie ihn für nicht erforderlich hält. DieRückübertragung eines eingescannten Papieroriginals in diePapierform als Ausdruck für die Akten ist auch ohne eine ge-setzliche Erlaubnis zulässig. Die Ersetzung eines Papierori-ginals durch eine Papierkopie ist bereits heute bei Verlust desOriginals gängige Praxis; hierfür bedarf es keiner gesetz-lichen Vorschrift. Die Länder können Näheres hierzu in ihrenAktenordnungen regeln, falls dies zweckmäßig erscheint.

Zu Nummer 9Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.

Zu Nummer 10Die Bundesregierung wird im weiteren Verlauf des Gesetz-gebungsverfahrens prüfen, ob es im Hinblick auf die An-wendbarkeit des § 317 ZPO und des § 137 SGG auf elektro-nische Dokumente klarstellender Regelungen bedarf.

Zu Nummer 11Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesratesab. Die Beweisregeln und Beweiserleichterungen des § 371aZPO sollten nur auf Dokumente Anwendung finden, derenEchtheit durch eine Prüfung nach dem Signaturgesetz verifi-ziert werden kann. Der öffentliche Glaube eines formgemäßerstellten Beglaubigungsvermerks über eine Signaturkon-vertierung ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung(§ 286 ZPO) zu berücksichtigen.

Zu Nummer 12Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.

Zu Nummer 13Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu; als Folgesind § 52b Abs. 3 FGO und § 65b Abs. 3 SGG entsprechendzu ergänzen.

Zu Nummer 14Die Bundesregierung wird den Vorschlag im weiteren Ver-lauf des Gesetzgebungsverfahrens prüfen.

Zu Nummer 15Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.

Zu Nummer 16Ein Klarstellungsbedarf wird nicht gesehen. Die Möglich-keit der Verfahrensbeteiligten, auf der Geschäftsstelle Ein-sicht in die elektronische Akte zu nehmen, folgt bereits aus§ 100 Abs. 1 VwGO, § 78 Abs. 1 FGO und § 120 Abs. 1SGG.

Zu Nummer 17Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.

Zu Nummer 18Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.

Zu Nummer 19

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag nicht zu. Erwürde zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der Doku-mentation des weiterhin schriftlichen Strafverfahrens füh-ren. Dass ein elektronisch eingehendes Dokument nicht zurBearbeitung nach § 41a Abs. 1 Satz 4 geeignet ist, sagt nochnichts darüber aus, ob es ausgedruckt werden kann odernicht. Auch für Schriftstücke, die in Papierform nicht odernur eingeschränkt leserlich bei der Justiz eingehen, gilt damitnoch nicht, dass sie nicht zu den Akten zu dokumentierensind. Dass ein elektronisch eingegangenes Dokument dannnicht ausgedruckt werden muss, wenn es nicht „ausdruck-bar“ ist, ergibt sich bereits aus dem allgemeinen Rechts-grundsatz, dass objektiv Unmögliches nicht verlangt werdenkann und bedarf keiner gesonderten Erwähnung im Gesetz.

Zu Nummer 20

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag nicht zu. Erlässt zunächst offen, auf welche Weise die digitalisierte Fas-sung des Akteninhalts dem Verteidiger zu überlassen ist. Diesprachliche Fassung und die Begründung könnten dafürsprechen, dass es um die nicht auf elektronischem Wege er-folgende Übergabe einer Digitalkopie geht. Dies ist nachAuffassung der Bundesregierung aber mit Einverständnisdes Verteidigers bereits auf der Grundlage des geltendenRechts möglich. Sollte der Vorschlag auch auf eine Über-mittlung auf elektronischem Wege abzielen, wäre er u. a.deswegen unzureichend, weil er sich nicht dazu verhält, wiedie Sicherung der Vollständigkeit und Unverfälschtheit elek-tronisch zu signieren ist und ob und wie die Daten bei derÜbermittlung gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützensind.

Davon abgesehen ist der Vorschlag auch deswegen abzuleh-nen, weil er den Widerruf des Einverständnisses des Vertei-digers mit dieser Form der Akteneinsicht ausschließt, wasnach der Begründung auch für den Fall des Verteidigerwech-sels gelten soll. Damit würden die Rechte der Verteidigungzu stark beeinträchtigt, u. a. im Fall eines Verteidigerwech-sels, wenn der neue Verteidiger nicht über die erforderlichetechnische Ausstattung verfügt oder subjektiv schlechter mitdigitalen Dateien arbeiten kann. Bedenken ergeben sich auchfür den Fall, dass im Laufe des Strafverfahrens immer wei-tere Aktenteile hinzukommen, für die das einmal erteilteEinverständnis ebenso gelten würde, obwohl der Verteidigerden Umfang seines Einverständnisses zu Beginn des Verfah-rens nicht absehen konnte.

Zu Nummer 21

Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt.

Für den Entwurf des Justizaktenaufbewahrungsgesetzes er-gibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Arti-kel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes (gerichtliches Verfah-ren). Das gerichtliche Verfahren betrifft die Gesamtheit derVorschriften über die verfahrensmäßige Behandlung vonAngelegenheiten durch die Gerichte. Dazu gehören auch dieAngelegenheiten, die in einem engen Zusammenhang mitdem formal abgeschlossenen Verfahren stehen. Das betrifftinsbesondere die Vollstreckung der im Verfahren getroffenenEntscheidung und die in engem Zusammenhang mit neuengerichtlichen Verfahren stehenden Maßnahmen. Dem ge-

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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 71 – Drucksache 15/4067

richtlichen Verfahren im Sinne von Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1des Grundgesetzes sind weiterhin die Angelegenheiten zuzu-ordnen, die erforderlich sind, um den Verfahrensbeteiligtenauch nach Beendigung des Verfahrens die in den Verfahrens-ordnungen zeitlich nicht befristete Möglichkeit zu gewähr-leisten, Ausfertigungen, Abschriften oder Auszüge aus denAkten zu erhalten, wenn sie ein solches Interesse geltendmachen. Gleiches gilt, wenn am Verfahren nicht Beteiligteein rechtliches Interesse haben, Auskünfte aus den Akten zuerhalten, oder wenn ein Interesse von Verfahrensbeteiligten,Gerichten oder Justizbehörden besteht, Erkenntnisse desVerfahrens für ein Wiederaufnahmeverfahren, zur Wahrungder Rechtseinheit, zur Fortbildung des Rechts oder für sons-tige verfahrensübergreifende Zwecke der Rechtspflege vor-zuhalten. Diese in § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 des Gesetzentwurfsvorgesehenen Fälle setzen die weitere Aufbewahrung derAkten notwendigerweise voraus.

Die Berechtigung für eine bundesgesetzliche Regelung er-gibt sich aus Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes (Wahrungder Rechtseinheit). Der Entwurf des Justizaktenaufbewah-rungsgesetzes regelt die grundsätzlichen Voraussetzungenfür die Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, derStaatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden, be-stimmt den für die Dauer der Aufbewahrung maßgeblichenFristbeginn und ermächtigt die Länder, die jeweilige Dauerder Aufbewahrungsfrist durch Rechtsverordnung in generel-ler Form zu bestimmen. Dieses im gesamtstaatlichen Inte-resse liegende Ziel könnte bei einer Gesetzesvielfalt vonLänderregelungen nicht gewährleistet werden. Eine Rechts-zersplitterung wäre aber problematisch, weil beispielsweiseAnträge auf Akteneinsicht oder auf Erteilung von beglaubig-ten Ausfertigungen oder Abschriften oftmals länderüber-greifend gestellt werden. Der Antragsteller muss auch in die-sem Falle darauf vertrauen können, in allen Ländern seineRechte in gleicher Weise geltend machen zu können. DerInanspruchnahme der Gesetzgebungskompetenz des Bundesstünde selbst die bloße Möglichkeit gleichlautender Länder-gesetze nicht entgegen. Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzeswill nicht bundeseinheitliche Bundes- von bundeseinheit-licher Ländergesetzgebung abgrenzen, sondern den Länderneigenständige Kompetenzräume für partikulardifferenzierteRegelungen eröffnen (BVerfGE 106, 62 ff.). Differenzie-rende Länderregelungen über die weitere Aufbewahrung derGerichtsakten für die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 des Justiz-aktenaufbewahrungsgesetzes vorgesehenen Fälle sollen aberausgeschlossen werden.

Die Notwendigkeit eines bundesrechtlichen Aufbewah-rungsgesetzes, in dem die grundsätzlichen Voraussetzungenfür die Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz einheitlichgeregelt sind, und das die Länder ermächtigt, die Einzelhei-ten, d. h. die konkreten Fristen in (bundeseinheitlich) abge-stimmten Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschrif-ten zu regeln, hatten die Justizministerinnen und -ministerder Länder auf ihrer 72. Konferenz im Jahre 2001 ausdrück-lich betont. Nachdem seit der Entscheidung des Bundesver-fassungsgerichts vom 15. Dezember 1983, aus der im Hin-blick auf den Schutz des Rechts auf informationelle Selbst-bestimmung die Notwendigkeit einer gesetzlichen Grund-lage für die weitere Aufbewahrung von Justizaktenhergeleitet wird, eine Frist von mehr als 20 Jahren verstri-chen ist, ist zur Wahrung der Rechtseinheit eine bundesge-setzliche Regelung erforderlich.

Zu Nummer 22Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.

Zu Nummer 23Ein Klarstellungsbedarf wird nicht gesehen. Da die Anord-nung des elektronischen Bundesanzeigers als Verkündungs-blatt zwingendes Gesetzesrecht ist, gilt diese Anordnung, sodass entgegenstehende Bestimmungen in den Gesellschafts-verträgen gegenstandslos sind. Eine ausdrückliche gesetzli-che Regelung ist deshalb nicht zu rechtfertigen.

Zu Nummer 24Dem Vorschlag wird widersprochen.Die Einführung der elektronischen Akte und die Zulassungder elektronischen Übertragung von Dokumenten führt ins-gesamt zu einer Entlastung der Gerichte und damit der öf-fentlichen Haushalte. Der Anteil der mit der Einführungeines elektronischen Vorgangsbearbeitungssystems entfal-lenden Arbeiten wird per Saldo den damit verbundenen zu-sätzlichen Aufwand deutlich übersteigen. So sind beispiels-weise Einsparungen bei Raum-, Personal-, Porto- und Ver-sandkosten zu erwarten.Nach einem Beschluss der 75. Konferenz der Justizministe-rinnen und Justizminister vom 17. bis 18. Juni 2004 in Bre-merhaven halten es die Justizministerinnen und -minister derLänder für erforderlich, zusätzliche Anreize zur Nutzungvon Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs zu schaf-fen. Dabei erscheinen ihnen ausdrücklich auch finanzielleAnreize geeignet, den Nutzungsgrad schnell und nachhaltigzu erhöhen und die flächendeckende Verbreitung des elek-tronischen Rechtsverkehrs zu fördern.Die vom Bundesrat vorgeschlagene Auslagenregelung stelltnicht nur keinen Anreiz zur Nutzung des elektronischen Da-tentransfers dar, sie würde vielmehr eine Behinderung des-selben bedeuten. Nach Nummer 7000 Nr. 1 Buchstabe b desVergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsge-setz erhält der Rechtsanwalt die Dokumentenpauschale fürAblichtungen zur Zustellung oder Mitteilung an den Gegneroder Beteiligte nur, soweit mehr als 100 Ablichtungen zu fer-tigen sind. Die Fertigung der ersten 100 Ablichtungen ist so-mit für den Mandanten auslagenfrei. Durch den Vorschlagdes Bundesrates würde die Einreichung eines elektronischenDokuments für die anwaltlich vertretene Partei zu Mehrkos-ten führen. Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich verpflichtet,seinen Mandanten auf die kostengünstigste Verfahrensweisehinzuweisen. Ansonsten könnte er sich unter Umständenschadensersatzpflichtig machen. Es wäre daher zu befürch-ten, dass Mandanten ihren Rechtsanwalt zum Zwecke derKostenersparnis regelmäßig beauftragen würden, Doku-mente weiterhin in Papierform einzureichen.Auch für die nicht anwaltlich vertretene Partei würde dieNutzung des elektronischen Rechtsverkehrs regelmäßig teu-rer werden als die Einreichung von Dokumenten in Papier-form, da die Partei die erforderlichen Ablichtungen in derRegel privat zu günstigeren Preisen als den vom Bundesratvorgeschlagenen Auslagensätzen beschaffen kann.Dass neben den mit der Einführung des elektronischenRechtsverkehrs verbundenen Einsparungen der öffentlichenHaushalte noch Mehreinnahmen durch eine zusätzliche Be-

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Drucksache 15/4067 – 72 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

lastung der Rechtsuchenden erzielt werden sollen, lässt sichden Bürgerinnen und Bürgern nicht vermitteln und läuft demerklärten Ziel der Justizministerinnen und -minister zuwider,in der Bevölkerung die Akzeptanz für den elektronischenRechtsverkehr zu fördern.Durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz wurde derAnwendungsbereich der pauschalen Verfahrensgebühr er-heblich ausgeweitet. Der Verwaltungsaufwand für die Be-rechnung und die Einziehung der Gerichtskosten wird da-durch erheblich reduziert. Eine Nachberechnung von Kostenist in der Regel nicht erforderlich. Der Vorschlag des Bun-desrates würde jedoch dazu führen, dass in allen Fällen, indenen zur Unterrichtung des Gegners oder eines BeteiligtenAusdrucke durch das Gericht hergestellt werden, ein erneu-ter Kostenansatz wegen zum Teil geringer Auslagenbeträgeerforderlich würde. Ob ein derartiger Verwaltungsaufwandwirtschaftlich sinnvoll ist, erscheint fraglich.Zudem würde das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104ZPO erheblich komplizierter gestaltet. Es wäre eine Verfah-renverzögerung zu erwarten, da die Kosten erst nach erfolg-ter Abrechnung der Dokumentenpauschale durch die Ge-richtskasse vollständig angemeldet werden könnten. Beson-ders augenfällig wird die damit verbundene Problematik beider für den Kostenfestsetzungsantrag selbst anfallenden Do-kumentenpauschale, wenn der Antrag in elektronischerForm eingereicht und durch das Gericht zur Übermittlung anden Gegner ausgedruckt werden muss. Die hierfür zu erhe-benden Kosten wären gegebenenfalls in einem erneuten Ver-fahren nach § 104 ZPO festzusetzen. In diesem Zusammen-hang stellt sich zudem die Frage, ob es sich bei diesen Aus-lagen überhaupt um notwendige und damit erstattungsfähigeVerfahrenskosten handeln würde.

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ISSN 0722-8333