3
370 auch dem Gerichtsarzt bei der Begutachtung yon Grenzlillen zur Zahnheilkunde werb volle Dienste leisten. Der Anhang mit den u der (zahn-)irztlichen Fachausdrficke des englisch-amerikanischen Schriittums erleichtert das Lesen yon Originalarbeiten in englischer Sprache wesentlich. Kresiment (Berlin). Gesetzgebung. ~rzterecht. Versuchte Verfiihrung eines Jugendlichen in vermeintlieher Hypnose. Z. ~rzt]. Fortbildg 36, 23--24 (1939). Der Reichsgerichtsentseheidung 3 D 763/38 -- 6. X. 1938 zufolge kan~ ein Hypnoti- sierter, well er als willenlos anzusehen ist, nich~ Gegenstand einer Verfiihrung sein, denn vertiihrbar ist nur der, dessen Wille beeinflul]t werden kann. Wenn abet ein Mann fiber 21 Jahre eine m~nnliche Person unter 21 Jahren willenlos oder bewul]tlos macht, um sie zur Unzucht zu mil~brauchen, so ist er ebenso strafwiirdig, als wenn er sein Opfer zur Duldung verfiihrt hitte; Es ist daher geboten, in einem solchen Falle die Vorschrift des w175a 3 auf Grund des w StGB. entspreetiend anzuwenden. v. Neureiter (Hamburg). Steinwallner, M.: Rassenhygienisehe bzw. psyehiatrische Eheverbote im Auslaad. Allg. Z. Psyehiatr. 114, 225--232 (1940). Zusammenstellnng der gesetzlichen Eheverbote im Ausland. Der rassenhygie- nische Zweck war allerdings vielfach nicht der Anlaf~ zur Einfiihrung der betreffenden Regelung gewesen, vielmehr hat die Art der Regelung nut eine solche Wirkung mit sich gebracht. Im einzelnen werden erSrtert die einschl~tgigen Bestimmnngen in den Vereinigten Staaten yon 1Nordamerika, in Mexiko, Panama, Ekuador und Paraguay, in Brasilien nnd Argentinien, der Tfirkei sowie in einer Reihe eur0p~ischer Staaten. Entwiirfe zu Ehegesundheitsgesetzen sind in Frankreich, Spanien und England ver- 5ffentlicht worden. Wirklich durchgreifende Regelungen besitzen vorerst nur wenige Staaten. Absehliel~end stellt Verf. nach kurzer kritischer Betrachtung der Verh~iltnisse in den einzelnen Staateh Idealmindestforderungen auf, die den Bestimmungen des deutschen Ehegesundheitsgesetzes entsprechen. Dubitscher (Berlin).~ Renner, Konrad: (]l)er den sehweren Alkoholismus. (Naeh Akfen des Erbgesund- heitsgeriehts Erlangen und der zust~indigen Gesundheits/imter.) Erlangen: Diss. 1939. 25 S. Besprechung des schwerenAlkoholismus nnter dem Gesichtswinkel des Gesetzes zur Verhiitnng erbkranken Nachwuchses und unter Zugrundelegung der hierffir yon Meggendorfer aufgestellten 4 Gesichtspunkte -- Kenntnis der (pr~morbiden) Per- sSnlichkeit, ~%igung zu krimineller und asozialer Bet/~tigung, Bild des Alkoholismus bei dem Kranken, Sippendurehforsehung -- an Hand yon Akten des Erbgesundheits- geriehts Erlangen bis Anfang 1938. Von 104 Antragen wurden 84 (?) reehtskriftig anf Unfruchtbarmachung erkannt; nur in 60 F/~llen lagen genauere Ermittlungen vor: Die Belastung war noeh st/irker, als sie Pohlisch gefunden ha~, die Kriminalit/~t hoch (yon 65 schweren Alkoholikern mit vorliegendem Strafregisterauszug nnr 4 nieht vorbestraft). Die Straftaten setzten sich aus Erregbarkeitsdelikten im Rausch, Delikten ans wirtschaftlieher Not und aus gesteigertem Geschleehtstrieb zusammen. Angeblich in 23 yon 60 F/illen waren pathologische R~usche besehrieben. Verf. belegt seine Ans- ffihrungen mit Zitaten aus Erbgesundheitsgerichtsbesehltissen, die manchmal psych- iatriseh anfechtbare Schlul~folgernngen enthalten. Zum Schlul] werden VorschlKge fiir die Verhinderung der Fortpflanzung anderer schwerer Psychop~then gemacht. Kresiment (Berlin). Ferrio, Carlo: Die geriehtspsyehiatrisehen Bestimmungen des neuen italienisehen biirgerliehen Gesetzbuehes. (Psyehiatr. Prov.-Anst., Collegno, Turin.) Allg. Z. Psych- iatr. 114, 306--315 (1940). Verf. erSrtert die psyehiatrisch wichtigen Bes~immungen aus dem 1. Tell des neuen italienischen bfirgerliehen Gesetzbuches, das am 1. VII. 1939 in Kraft getreten ist.

Gesetzgebung. Ärzterecht

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Gesetzgebung. Ärzterecht

370

auch dem Gerichtsarzt bei der Begutachtung yon Grenzlillen zur Zahnheilkunde werb volle Dienste leisten. Der Anhang mit den u der (zahn-)irztlichen Fachausdrficke des englisch-amerikanischen Schriittums erleichtert das Lesen yon Originalarbeiten in englischer Sprache wesentlich. Kresiment (Berlin).

Gesetzgebung. ~rzterecht. Versuchte Verfiihrung eines Jugendlichen in vermeintlieher Hypnose. Z. ~rzt].

Fortbildg 36, 23--24 (1939). Der Reichsgerichtsentseheidung 3 D 763/38 - - 6. X. 1938 zufolge kan~ ein Hypnoti-

sierter, well er als willenlos anzusehen ist, nich~ Gegenstand einer Verfiihrung sein, denn vertiihrbar ist nur der, dessen Wille beeinflul]t werden kann. Wenn abet ein Mann fiber 21 Jahre eine m~nnliche Person unter 21 Jahren willenlos oder bewul]tlos macht, um sie zur Unzucht zu mil~brauchen, so ist er ebenso strafwiirdig, als wenn er sein Opfer zur Duldung verfiihrt hitte; Es ist daher geboten, in einem solchen Falle die Vorschrift des w 175a 3 auf Grund des w StGB. entspreetiend anzuwenden.

v. Neureiter (Hamburg). Steinwallner, M.: Rassenhygienisehe bzw. psyehiatrische Eheverbote im Auslaad.

Allg. Z. Psyehiatr. 114, 225--232 (1940). Zusammenstellnng der gesetzlichen Eheverbote im Ausland. Der rassenhygie-

nische Zweck war allerdings vielfach nicht der Anlaf~ zur Einfiihrung der betreffenden Regelung gewesen, vielmehr hat die Art der Regelung nut eine solche Wirkung mit sich gebracht. Im einzelnen werden erSrtert die einschl~tgigen Bestimmnngen in den Vereinigten Staaten yon 1Nordamerika, in Mexiko, Panama, Ekuador und Paraguay, in Brasilien nnd Argentinien, der Tfirkei sowie in einer Reihe eur0p~ischer Staaten. Entwiirfe zu Ehegesundheitsgesetzen sind in Frankreich, Spanien und England ver- 5ffentlicht worden. Wirklich durchgreifende Regelungen besitzen vorerst nur wenige Staaten. Absehliel~end stellt Verf. nach kurzer kritischer Betrachtung der Verh~iltnisse in den einzelnen Staateh Idealmindestforderungen auf, die den Bestimmungen des deutschen Ehegesundheitsgesetzes entsprechen. Dubitscher (Berlin).~

Renner, Konrad: (]l)er den sehweren Alkoholismus. (Naeh Akfen des Erbgesund- heitsgeriehts Erlangen und der zust~indigen Gesundheits/imter.) Erlangen: Diss. 1939. 25 S.

Besprechung des schwerenAlkoholismus nnter dem Gesichtswinkel des Gesetzes zur Verhiitnng erbkranken Nachwuchses und unter Zugrundelegung der hierffir yon M e g g e n d o r f e r aufgestellten 4 Gesichtspunkte - - Kenntnis der (pr~morbiden) Per- sSnlichkeit, ~%igung zu krimineller und asozialer Bet/~tigung, Bild des Alkoholismus bei dem Kranken, Sippendurehforsehung - - an Hand yon Akten des Erbgesundheits- geriehts Erlangen bis Anfang 1938. Von 104 Antragen wurden 84 (?) reehtskriftig anf Unfruchtbarmachung erkannt; nur in 60 F/~llen lagen genauere Ermittlungen vor: Die Belastung war noeh st/irker, als sie Poh l i s ch gefunden ha~, die Kriminalit/~t hoch (yon 65 schweren Alkoholikern mit vorliegendem Strafregisterauszug nnr 4 nieht vorbestraft). Die Straftaten setzten sich aus Erregbarkeitsdelikten im Rausch, Delikten ans wirtschaftlieher Not und aus gesteigertem Geschleehtstrieb zusammen. Angeblich in 23 yon 60 F/illen waren pathologische R~usche besehrieben. Verf. belegt seine Ans- ffihrungen mit Zitaten aus Erbgesundheitsgerichtsbesehltissen, die manchmal psych- iatriseh anfechtbare Schlul~folgernngen enthalten. Zum Schlul] werden VorschlKge fiir die Verhinderung der Fortpflanzung anderer schwerer Psychop~then gemacht.

Kresiment (Berlin). Ferrio, Carlo: Die geriehtspsyehiatrisehen Bestimmungen des neuen italienisehen

biirgerliehen Gesetzbuehes. (Psyehiatr. Prov.-Anst., Collegno, Turin.) Allg. Z. Psych- iatr. 114, 306--315 (1940).

Verf. erSrtert die psyehiatrisch wichtigen Bes~immungen aus dem 1. Tell des neuen italienischen bfirgerliehen Gesetzbuches, das am 1. VII. 1939 in Kraft getreten ist.

Page 2: Gesetzgebung. Ärzterecht

371

Die Bestimmung~n betreffen tIeiratsverbot bzw. Nichtigkeit und Anfeehtbarkeit der Ehe wegen Geisteskrankheit, Entmfindigung, l~flegscha~t, Geseh~ftsfahigkeit des inter- nierten Geisteskranken und Gfiltigkeit yon Rechtsgeseh~ften, die yon Geisteskranken vorgenommen worden sind. Bemerkenswert ist u. a., dab der Gesetzgeber das tteirats- verbot nieht von der Geisteskrankheit, sonde~n yon der Entmfindignng bzw. veto Ent- mfindigungsantrag abh~ngig gemaeht hat. Anf die Unterschiede der Entmfindigungs- bestimmungen bzw. Pflegschaftsbestimmungen gegenfiber w 6 Abs. 1 bzw. w 1910 des deutsehen B GB wird eingegangen. Das italienisehe Reeht hebt im Gegensatz zum deut- schen eigens die Unfghigkeit ausgesprochen geisteskranker Personen hervor, ein giiltiges Testament zu erriehten, so dal~ diese Unf~higkeit nicht als 8pezialfall der Gesehafts- nnfghigkeit fiberhaupt zu verstehen ist. Auf eine Reihe weiterer interessanter Unter- sehiede gegenfiber den deutsehen Bestimmungen wird kurz hingewiesen. Dubitscher.o

Ferns, J. A. K.: The Coroners' (amendment) act. (Das Coroner-Gesetz [Er- g/~nzung].) Med.-leg. a. criminol. Rev. 8, 49--52 (1940).

Gedr/ingter Berieht fiber die wichtigsten Bestimmungen des Coroner-Gesetzes yore Jahre 1926, das dem englisehen geriehtliehen Leichensehauer Art und Ausmal] seiner T/itigkeit vorsehreibt, v. Neureiter (Hamburg).

Cowburn, A. D.: Wilful murder or child destruction ? (Vors~itzlieher Mord oder KindestStung ?) Med.-leg. a. eriminol. Rev. 8, 52--53 (1940).

l~ach dem Gesetz vom Jahre 1929 kann in England ein ,,vors/~tzlieher Mord" an einem neugeborenen Kinde nur begangen werden, wenn alas Kind in seinem Kreis- laufe nieht mehr yon der Mutter abhangig ist. Solange noch das Kind mit der Mutter dutch den Plaeentarkreislauf in Verbindung steht, ware ein Angriff auf das Leben des Kindes als ,,KindestStung" und nicht als vors~tzlieher ,,Mord" zu werten.

v. Neureiter (Hamburg). KNisi, Jakob, Hans W. Maier, Bruno Manzoni, Hans Steck und J. E. St~ihelin:

Schizophrenie und Milit~irdienst. Versieherungsreehtliehes Gutaehten. Schweiz. Arch. Neut. 44, 353--400 (1939).

Das Eidg. Versicherungsgerich t legte den Yerff. folgende Fragen vor: 1. ob die Schizophrenic im allgemeinen und nut unter Vorbehalt yon ganz speziellen Ausnahmen, als eine vererbte endogene und demnach yore Militardienste unabh~ngige und sicher vorbestehende Krankheit betrachtet werden muB; 2. in welehen besonderen F/illen und unter welehen Umst~inden sie gegenteils, g/~nzlic.h oder partiell, als Folge yon dienstlichen Ereignissen oder sonstigen dienstliehen Einflfissen (z. B. Unf/illen, ttirn- sch~digungen, Infektionen oder Vergiftungen, psyehischen Traumen, heftigen Ge- mfitserregungen usw.) betrachtet werden muB. ad 1. In allen Fallen, wo die Krankheit als v e r e r b t - e n d o g e n zu gelten haben sollte - - und wo es demnaeh ausgesehlossen ist, dal] der Milit~rdienst als Ursache oder M i t u r s a e h e betrachtet werden kann - - mSchte das Eidg. Versieherungsgerieht wissen: a) unter welehen Umst~nden bzw. Bedingungen der Dienst eine d a u e r n d e V e r s c h l i m m e r u n g bewirken k6nne, b) unter welchen Umst~nden er hingegen nur eine B e s e h l e u n i g u n g bewirken k6nne, im Sinne der Antizipation eines Zustandes, der aueh ohne Dazwisehenkommen des Dienstes nach Ablauf einer gewissen Zeit sieher oder sehr wahrseheinlieh eingetreten ware. - - In diesen letzten F/illen wollte das Gericht wissen: aa) ob das Mall der Besehleunigung sieh zum voraus nnd in g e n e r e l l e r Weise bestimmen lasse; nnd wenn ja, innerhalb welcher maximaler und minimaler zeitlieher Grenzen es zu fixieren sei (etwa auf maxi- mal 6 Monate, wie es die Milit/~rversicherung vorseMKgt ?), bb) oder abet ob eine Ab- schatzung nur nach den konkreten Gegebenheiten des e inze lnen Fa l les mSglieh sei. Unter Heranziehung des einscht/~gigen Sehrifttums, wobei einzelne Begutaehtungen in extenso zitiert werden, und unter Ausffihrungen fiber Wesen, Differentialdiagnose und Therapie der Schizophrenic beantworten Verff. die ihnen vorgelegten Fragen, wie folgt: 1. die Schizophrenie ist als eine vererbte, endogene und demnach kausal vom Militardienst unabh~ngige Krankheit zu betrachten; Ausnahmen sind unter 2 er-

24*

Page 3: Gesetzgebung. Ärzterecht

372

w~hnt. 2. Als Ausnahmen sind zu erw~hnen die schizoiden Reaktionspsyehosen, die meist innerhalb kfirzerer Zeit heilbar sind, und seltene, atypisehe, schizophrenieartige unheilbare GeistesstSrungen, welehe naeh sehweren ttirnseh~digungen gelegentlieh bei vorher nieht latent Kranken auftreten und welehe kausal auf das Unfallereignis

oder die soIistige verursaehende kSrperliche Krankheit zurfickzuffihren sind. Die ttaftung der Versicherung ist ffir erstere ffir die besehr~nkte Dauer yon einigen Mo- naten eine volle; wenn innerhalb dieser Zeit bei geeigneter Behandlung keine tteilung eintritt, so ist eine neue Begutachtung anzuordnen, dutch die in der Regel festgestellt werden wird, dal~ es sich doeh um eine Sehizophrenie im Sinne yon 1 handelt. Bei den atypisehen schizophrenieartigen Psyehosen nach sehweren Hirnsch~digungen trauma- tisehe~, infektiSser oder toxiseher Natur ist die Haftung der Versicherung eine volle und dauernde, was aber praktiseh nut sehr selten vorkommen wird. ad 1. In allen unter diese Kategorie fallenden F~llen ist die Krankheit als ererbt-endogen zu betraeh- ten, es Hegt bier weder ei:ae Ursaehe, noeh eine Mitursache im Milit~rdienst. Hierzu ist abet zu bemerken: a) eine dauernde Yerschlimmerung einer Sehizophrenie gem~l] t kann dutch die Einflfisse des Milit~rdienstes nieht bewirkt werden, b) dagegen ist an~ zunehmen, da~ der Milit~rdienst im Sinne der zeitlieh begrenzten Besehleunigung des Ausbruehes eines sehizophrenea Sehubes dutch seelische Einfliisse oder kSrperliche StSrungen einwirken kann (Antizipation eines Zustandes, der such ohne Dazwischen- treten des Dienstes naeh Ablauf einer gewissen Zeit sicher oder mit an Sicherheit gren- zender Wah~scheinlichkeit eingetreten wgre), aa) Das Mal~ dieser Besehleunigung l~l]t sieh nieht ffir alle Fglle in genereller Weise bestimmen, es ergibt sich abet aus der prak- tisehen Erfahrung, dal~ minimale und maximale Grenzen hierffir angegeben werden kSnnen; das Minimum w~re bei vorher schon deutlieh psychisch Kranken (Schizo- pathen oder bereits vorher manifest Sehizophrenen) die vSllige Abweisung; alas Maxi- mum dfirfte 12 Monate betragen; bei der MehrzaM der F~lle wird eine Sch~tzung yon 4---6 Monaten angebracht sein. - - Eine maximale Begrenzung der Annahme einer Be- sehleunigung yon 6 Monaten, wie sie die Milit~rversicherung vorschl~gt, diirfte nieht ffir alle F~lle angebracht sein. bb) Eine Absch~tzung der Zeitdauer innerhalb der er- w~hnten Minima und Maxima ist nut nach den konkreten Gegebenheiten des einzelnen Falles mSglich, und zwar auf G r u n d e iner i n d i v i d u e l l e n B e g u t a c h t u a g , die im beiderseitigen Interesse aueh jeweilen angeordnet werden sollte, um Irrtiimer in der Diagnose dutch die bei der Ausarbeitung yon Expertisen am besten garantierte grfindliche Untersuehung aller Umst~nde zu vermeiden. Einer der 5 Verff. (Manzoni) schlol] sich dem Gutaehten mit geringftigigen Modifikationen an, yon welchen die 5. bier noeh speziell erw~ihnt sei: einheitliche Mal~nahme ffir alle F~lle, bei denen der Militgr- dienst eine Antizipation der Manifestation bewirkt (1 Jahr Invaliditgt), um die Such- lage zu vereinfachen nnd Streitigkeiten, kostspielige Gutachten usw. zu vermeiden; um so mehr, als die Festsetzung der Zeit der Haftpflieht tier Versicherung zwisehen den im Gutachten angegebenen minimalen und maximalen Grenzen (4--12 Monate) im einzelnen Falle ziemlieh willk~irlich sein kann. Bemerkenswert sind auch die Ausf~ih- ~ungen fiber die Wirksamkeit der modernen Behandlungsmethoden tier Schizophrenie (Dauerschlaf, Insulin- und Kardiazolshocktherapie). Eine Heilung wird nicht bewirkt; Remissionen scheinen sieh hgufiger einzustellen. Aueh dort, wo ein Erfolg erreicht wird, treten neue Verschleehterungen mit einem deutlichen Aufflackern der Symptome yon Geisteskrankheit sp~iter wieder ein; ob dies seltener und in lgngeren Intervallen auftritt, wie es ohne diese Kuren der Fall war, kSnnen wit noeh nicht mit Sicherheit beurteilen, da die Erfghrungen noch nicht lunge genug zur~ickreichen, ,,abet wit be- ffirchten, dal~ es nieht der Fall sein wird". Alexander Pilcz (Wien).o

Vererbungswissenscha~t und Rassenhygiene. Hasebroek, K.: Das Vererbungsproblem in seinen Beziehungen zum Meehanismus

und Vitalismus. Acta biotheor. (Leiden) 4, 165--179 (1939). Verf. meint, da~ eine methodisehe Trennung der Faktoren yon Reiz und yon