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Stichwortänderungen November 2019 www.rehm-verlag.de | Ein Angebot der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH. 1 Inhaltsverzeichnis: 1. Gesetzgebung: Klimaschutzprogramm 2030 2. Betriebliche Altersversorgung: Ruhegeld bei Betriebsübergang 3. „Bonuszahlungen“ der Krankenkassen für Mitgliederwerbung 4. Gehaltsumwandlung: Neue BFH-Rechtsprechung zur Zusätzlichkeitsvoraussetzung 5. Grenzgänger: Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung im Verhältnis zur Schweiz 6. Lohnsteuerbescheinigung I: Sozialversicherungsbeiträge bei steuerfreiem Auslandslohn 7. Lohnsteuerbescheinigung II: Aufteilung ausländischer Sozialversicherungsbeiträge 8. Umzugskosten: Vorsteuerabzug aus Maklerleistungen für Wohnungssuche 1. Gesetzgebung: Klimaschutzprogramm 2030 Der nunmehr vollständig vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 sieht folgende Maßnahmen vor: Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer um 5 Cent auf 35 Cent für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Familienheimfahrten im Rah- men einer doppelten Haushaltsführung im Zeitraum 1.1.2021 bis 31.12.2026; Gewährung einer Mobilitätsprämie für Pendler, die mit ihrem zu versteuernden Ein- kommen unterhalb des Grundfreibetrags liegen und folglich keine Steuer zahlen, alter- nativ zur erhöhten Entfernungspauschale von 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilome- ter; die Prämie soll 14% der erhöhten Entfernungspauschale betragen. Steuerermäßigung von 20% (verteilt auf drei Jahre) bei einem Höchstbetrag von 40 000 € (begünstigte Aufwendungen also 200 000 €) für energetische Gebäudesa- nierungsmaßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten, mehr als zehn Jahre alten Gebäuden; erstmalige Anwendung dieser Ermäßigung auf Baumaßnahmen, mit denen nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 1.1.2030 abgeschlos- sen sind. Das entsprechende Gesetzgebungsverfahren soll noch in diesem Jahr abgeschlossen werden. (Bundesrats-Drucksache 514/19 vom 17.10.2019)

Gesetzgebung: Klimaschutzprogramm 2030 · betrag – getrennt nach Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil – jeweils unter dem Buch-staben a in den Zeilen 22 und 23 der Lohnsteuerbescheinigung

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Inhaltsverzeichnis: 1. Gesetzgebung: Klimaschutzprogramm 2030 2. Betriebliche Altersversorgung: Ruhegeld bei Betriebsübergang 3. „Bonuszahlungen“ der Krankenkassen für Mitgliederwerbung 4. Gehaltsumwandlung: Neue BFH-Rechtsprechung zur Zusätzlichkeitsvoraussetzung 5. Grenzgänger: Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung im Verhältnis zur Schweiz 6. Lohnsteuerbescheinigung I: Sozialversicherungsbeiträge bei steuerfreiem Auslandslohn 7. Lohnsteuerbescheinigung II: Aufteilung ausländischer Sozialversicherungsbeiträge 8. Umzugskosten: Vorsteuerabzug aus Maklerleistungen für Wohnungssuche

1. Gesetzgebung: Klimaschutzprogramm 2030 Der nunmehr vollständig vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 sieht folgende Maßnahmen vor:

• Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer um 5 Cent auf 35 Cent für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Familienheimfahrten im Rah-men einer doppelten Haushaltsführung im Zeitraum 1.1.2021 bis 31.12.2026;

• Gewährung einer Mobilitätsprämie für Pendler, die mit ihrem zu versteuernden Ein-kommen unterhalb des Grundfreibetrags liegen und folglich keine Steuer zahlen, alter-nativ zur erhöhten Entfernungspauschale von 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilome-ter; die Prämie soll 14% der erhöhten Entfernungspauschale betragen.

• Steuerermäßigung von 20% (verteilt auf drei Jahre) bei einem Höchstbetrag von 40 000 € (begünstigte Aufwendungen also 200 000 €) für energetische Gebäudesa-nierungsmaßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten, mehr als zehn Jahre alten Gebäuden; erstmalige Anwendung dieser Ermäßigung auf Baumaßnahmen, mit denen nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 1.1.2030 abgeschlos-sen sind.

Das entsprechende Gesetzgebungsverfahren soll noch in diesem Jahr abgeschlossen werden. (Bundesrats-Drucksache 514/19 vom 17.10.2019)

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2. Betriebliche Altersversorgung: Ruhegeld bei Betriebsübergang Die Betriebsparteien sind bei Eingriffen in Versorgungsrechte an die Grundsätze des Vertrau-ensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden. In ständiger Rechtsprechung hat der Dritte Senat beim Bundesarbeitsgericht diese Grundsätze für Eingriffe in Versorgungsan-wartschaften durch das sog. dreistufige Prüfungsschema präzisiert. Danach sind den abge-stuften Besitzständen der Arbeitnehmer entsprechend abgestufte gewichtige Eingriffsgründe der Arbeitgeber gegenüberzustellen. Dieses Schema findet auch Anwendung, wenn eine Ver-sorgungsordnung infolge eines Betriebsübergangs durch eine beim Erwerber bereits gel-tende Betriebsvereinbarung abgelöst wird. Im Streitfall war dem Kläger bei seinem ursprünglichen Arbeitgeber eine betriebliche Alters-versorgung nach einer Betriebsvereinbarung zugesagt worden. Im Jahr 00 kam es zu einer Verschmelzung mit der Betriebserwerberin, bei der es zu diesem Zeitpunkt zwei bereits ge-schlossene Ruhegeldordnungen (RGO I und II) sowie ein nicht geschlossenes Versorgungs-werk (BV VO) in Form von Gesamtbetriebsvereinbarungen gab. Im Jahr 02 schloss die Er-werberin mit den zuständigen Gewerkschaften einen Tarifvertrag (TV 02), der Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung für die ehemaligen Mitarbeiter der ursprünglichen Arbeit-geberin enthielt. Danach sollten die RGO I und II einmalig geöffnet und die übernommenen Arbeitnehmer in diese Versorgungsordnungen so einbezogen werden, als hätten sie ihre ge-samte Betriebszugehörigkeit bei der Erwerberin verbracht. Der Tarifvertrag ermächtigte die Betriebsparteien zur Regelung von Einzelheiten. Daraufhin schlossen Arbeitgeberin und Ge-samtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung für die übernommenen Arbeitnehmer (BV Überleitung). Der Kläger erhielt auf dieser Grundlage ein Altersruhegeld. Im Juni 16 teilte die Beklagte dem Kläger – wie auch einer Vielzahl anderer ehemaliger Mitarbeiter der ursprünglichen Arbeitge-berin – mit, dass sein Ruhegeld fehlerhaft berechnet worden sei. Sie zahlte ab Juli 16 das von ihr ermittelte niedrigere Ruhegeld. Der Kläger begehrte mit seiner Klage ein Altersruhegeld in der bisherigen Höhe. Die Ablösung der beim Veräußerer geltenden Versorgungsordnung ent-falte seiner Ansicht nach keine Wirkung. Beim Bundesarbeitsgericht erreichte der Kläger einen Teilerfolg. Die beim Erwerber beste-hende BV VO war ungeeignet, die beim Veräußerer geltende Versorgungsordnung abzulö-sen. Die damit verbundenen Eingriffe hielten einer Überprüfung anhand des dreistufigen Prü-fungsschemas nicht stand. Erst die später durch den Tarifvertrag (TV 02) geregelten Ver-schlechterungen sind gerechtfertigt. Die tariflichen Bestimmungen halten sich im Rahmen der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Diese Grundsätze füh-ren bei Tarifverträgen zu einer gegenüber dem dreistufigen Prüfungsschema eingeschränkten Überprüfung. Die Betriebsparteien haben in der BV Überleitung gegenüber dem TV 02 jedoch

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weitere Verschlechterungen vorgenommen, die vom Tarifvertrag nicht gedeckt waren. Inso-weit ist die BV Überleitung wegen des gesetzlich vorgesehenen Tarifvorrangs teilunwirksam. (BAG-Urteil vom 22.10.2019 3 AZR 429/18) 3. „Bonuszahlungen“ der Krankenkassen für Mitgliederwerbung Die gesetzlichen Krankenkassen können in ihrer Satzung vorsehen, dass bei Maßnahmen der Gesundheitsförderung Bonuszahlungen geleistet werden. Da den Zahlungen kein Versiche-rungsfall zugrunde liegt, handelt es sich bei diesen Bonuszahlungen nicht um steuerfreie Leis-tungen aus einer Krankenversicherung. Vielmehr mindern die Bonuszahlungen beim Arbeit-nehmer grundsätzlich die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Eine solche Minderung wird nur dann nicht vorgenommen, wenn die Krankenkasse an den Arbeitnehmer eine Bonuszahlung für ihm selbst getragene Kosten für Gesundheitsmaßnah-men leistet (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, das Stichwort „Bonuszahlun-gen“ sowie Anhang 8a unter Nr. 5 Buchstabe a). Etwas anderes gilt für Geldprämien der Krankenkassen für Mitgliederwerbung. Diese wer-den an den Werbenden als Honorar für die Weiterempfehlung der Mitgliedschaft geleistet und beziehen sich daher nicht auf dessen Versicherungsverhältnis. Folglich handelt es sich insoweit nicht um eine Beitragsrückerstattung, die die als Sonderausgaben abziehbaren Kran-kenversicherungsbeiträge des Prämienempfängers mindert, sondern um eine Vermittlungs-leistung, die beim Empfänger regelmäßig zu sonstigen Einkünften führt. Diese sonstigen Ein-künfte sind lediglich bis zu einem Jahresbetrag von 255 € nicht steuerpflichtig. (§ 22 Nr. 3 EStG) 4. Gehaltsumwandlung: Neue BFH-Rechtsprechung zur

Zusätzlichkeitsvoraussetzung Sofern eine Steuerbefreiungs- oder Pauschalierungsvorschrift die sog. „Zusätzlichkeitsvo-raussetzung“ beinhaltet (z.B. bei steuerfreien Fahrtkosten- und Kindergartenzuschüssen oder mit 15%/25% pauschal zu besteuernde Pkw-Fahrtkostenzuschüsse für den Weg zur Arbeit oder Barzuschüsse für die Internetnutzung), sieht die Finanzverwaltung dieses Erfordernis als erfüllt an, wenn die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet. Gehaltsumwandlungen sind danach schädlich mit der Folge, dass die begünstigte Steuerbefreiungs- oder Pauschalierungsvorschrift nicht zur An-wendung kommt (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, auch die Ausführungen beim Stichwort „Gehaltsumwandlung“ unter Nr. 4).

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Demgegenüber vertritt der Bundesfinanzhof in seiner neuen, geänderten Rechtsprechung die Auffassung, dass der ohnehin geschuldete Arbeitslohn derjenige sei, den der Arbeitnehmer verwendungsfrei und ohne eine Zweckbindung (folglich „ohnehin“ laut Arbeitsvertrag) er-halte. Zusätzlicher Arbeitslohn liege dagegen vor, wenn dieser verwendungs- bzw. zweckge-bunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werde. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer auf den zusätzlichen Arbeitslohn einen arbeitsrechtlichen An-spruch habe. Lediglich in Anrechnungs-/Verrechnungsfällen werde nicht „zusätzlich zum“, sondern „ersatzweise an Stelle von“ regelbesteuertem Arbeitslohn geleistet. Dem Arbeit-geber sei es damit verwehrt, einseitig (ohne Vertragsänderung) eine im Hinblick auf die lohn-steuerlichen Begünstigungstatbestände optimierte Steuerberechnung durchzuführen. Dar-über hinaus steht es den Vertragsparteien aber frei, ihre arbeitsrechtlichen Beziehungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nach ihren Wünschen und Bedürfnissen zu gestalten. Für das Zusätzlichkeitserfordernis stellt der Bundesfinanzhof auf den Zeitpunkt der Lohn-zahlung ab. Erfolge vor diesem Zeitpunkt eine arbeits- und zivilrechtlich zulässige Reduzie-rung des vereinbarten Lohnes, würden die durch eine Steuerbefreiungs- oder Pauschalie-rungsvorschrift begünstigten Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt. Dabei spiele es keine Rolle, wenn der Lohnverzicht für andere Ansprüche nicht gelte (z.B. für künftige Lohnerhöhungen, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld), sondern mithilfe eines Schattengehalts auf der Grundlage des bisherigen Bruttoarbeitslohns berechnet würden. Das Zusätzlichkeitskriterium sei in diesen Fällen aber dann nicht erfüllt, wenn eine Umwandlung in steuerbegünstigte Zuschüsse nur auf dem Papier erfolge, weil zwischen den Parteien Ei-nigkeit dahingehend bestehe, dass der vereinbarte Lohn auch dann in voller Höhe (weiter) gezahlt werde, wenn die Voraussetzungen für die Zuschüsse wegfallen (sog. Rückfallklausel). Mit dieser Begründung hat die neue Rechtsprechung auf tarifgebundene Arbeitnehmer keine Auswirkung, da in jedem Fall der tarifliche Lohn nach Wegfall des Zuschusses wieder auflebt. (BFH-Urteil vom 1.8.2019 VI R 32/18) 5. Grenzgänger: Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung im

Verhältnis zur Schweiz Im Verhältnis zur Schweiz ist Grenzgänger jede in der Schweiz wohnende Person, die in Deutschland ihren Arbeitsort hat und – unabhängig von der Entfernung – von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Die Grenzgängereigenschaft hängt ausschließlich von der re-gelmäßigen Rückkehr an den Wohnsitz ab. Wenn der Grenzgänger aus beruflichen Gründen bis zu 60 Arbeitstagen im Kalenderjahr nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt, bleibt die Grenzgängereigenschaft erhalten. Eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung liegt vor, wenn die Rückkehr aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs ist eine Rückkehr des Arbeitnehmers nach Arbeitsende an

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seinen Wohnsitz insbesondere nicht zumutbar, wenn die kürzeste Straßenverbindung für die einfache Wegstrecke über 100 Kilometer beträgt. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist eine Rückkehr nach Arbeitsende an den Wohnsitz insbesondere nicht zumutbar, wenn die schnellste Verbindung zu den allgemein üblichen Pendelzeiten für die einfache Wegstrecke mehr als 1,5 Stunden beträgt. Von einem Nichtrückkehrtag ist bei vorliegender Unzumutbar-keit der Rückkehr nur auszugehen, wenn der Arbeitnehmer glaubhaft macht, dass er tatsäch-lich nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, die Erläuterungen beim Stichwort „Grenzgänger“ unter Nr. 5). Über die vorstehenden Ausführungen hinaus ist eine Rückkehr an den Wohnsitz in der Regel unzumutbar, wenn der Arbeitgeber die Wohn- bzw. Übernachtungskosten des Arbeitneh-mers trägt. (Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 16.9.2019 S 130.1/1429-St 217) 6. Lohnsteuerbescheinigung I: Sozialversicherungsbeiträge bei

steuerfreiem Auslandslohn Ist im Rahmen der Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2020 für den Bescheinigungszeitraum bei einem pflichtversicherten Arbeitnehmer sowohl steuer-pflichtiger als auch nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder dem Auslandstätigkeits-erlass steuerfreier Arbeitslohn vorhanden, darf nur der Anteil der Sozialversicherungsbei-träge in der Lohnsteuerbescheinigung angegeben werden, der sich nach dem Verhältnis des steuerpflichtigen Arbeitslohns zum gesamten Arbeitslohn ergibt. Diese Verhältnisrechnung ist auch dann durchzuführen, wenn der steuerpflichtige Arbeitslohn im Bescheinigungszeit-raum die für die Beitragsberechnung maßgebende Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Auf diese Neuerung hat die Finanzverwaltung in ihrem Ausstellungserlass zur Lohnsteuerbe-scheinigung 2020 ausdrücklich hingewiesen. Zur Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung und den hierfür erforderlichen Aufzeichnungen im Lohnkonto vgl. auch diese Stichworte im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019. Beispiel Der steuerpflichtige Arbeitslohn eines pflichtversicherten Arbeitnehmers beträgt 15 572,40 € und der gesamte Arbeitslohn 57 000 €. Der Anteil des steuerpflichtigen Arbeitslohns am gesamten Arbeitslohn beträgt 27,32%. Der Anteil der zu bescheinigenden Sozialversicherungsbeiträge beläuft sich somit auf 27,32%. (Textziffer 13e des BMF-Schreibens vom 9.9.2019, BStBl. I S. 911)

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7. Lohnsteuerbescheinigung II: Aufteilung ausländischer Sozialversicherungsbeiträge

In den Ländern Belgien, Irland, Lettland, Malta, Norwegen, Portugal, Spanien, Vereinigtes Kö-nigreich von Großbritannien und Zypern werden Sozialversicherungsbeiträge in Form eines Globalbeitrags erhoben, die auf die einzelnen Versicherungszweige aufzuteilen sind. Bei Vor-liegen von steuerpflichtigen Arbeitslohn ist der auf die Rentenversicherung entfallende Teil-betrag – getrennt nach Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil – jeweils unter dem Buch-staben a in den Zeilen 22 und 23 der Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitgeber einzutragen (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, beim Stichwort „Lohnsteuerbescheini-gung“ unter Nr. 19 die Fußnote 4). Die Finanzverwaltung hat nunmehr die für die Aufteilung maßgebenden staatenbezogenen Prozentsätze für den Veranlagungszeitraum 2020 bekannt gegeben. (BMF-Schreiben vom 15.10.2019 IV C 3 – S 2221/09/10013 :001; DOK 2019/0875726) 8. Umzugskosten: Vorsteuerabzug aus Maklerleistungen für

Wohnungssuche Aus an ihn adressierte Rechnungen betreffend Umzugskosten ist der Arbeitgeber zum Vor-steuerabzug berechtigt, wenn er Umzugskosten der Arbeitnehmer aus überwiegend be-trieblichem Interesse übernimmt. Dies ist bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis gegeben, wenn der Arbeitgeber die wesentlichen Ursachen für den Umzug gesetzt hat (z.B. Betriebs-verlegung, Versetzung). Der Vorsteuerabzug scheidet aus, soweit der Arbeitgeber steuer-freie Umsätze erzielt, die einen entsprechenden Abzug ausschließen. Wegen des überwie-genden betrieblichen Interesses scheidet die Umsatzbesteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe aus (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, die Erläuterungen beim Stichwort „Umzugskosten“ unter Nr. 7). Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen lässt der Bundesfinanzhof den Vorsteuer-abzug zu, wenn eine Konzerngesellschaft einen Makler mit der Wohnungssuche für Ange-stellte beauftragt, die aufgrund einer konzerninternen Funktionsverlagerung aus dem Aus-land an den Standort der Konzerngesellschaft im Inland versetzt werden. Die Richter gingen von einem vorrangigen Interesse des Arbeitgebers aus, da er erfahrene Mitarbeiter des Kon-zerns unabhängig von deren bisherigem Arbeits- und Wohnort für den Aufbau des Unter-nehmens an seinen Standort holen wollte. Die Versteuerung eines tauschähnlichen Umsatzes oder einer unentgeltlichen Wertabgabe kam auch in diesem Fall nicht in Betracht.

(BFH-Urteil vom 6.6.2019 V R 18/18)

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