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94 Gesetze und Verordnungen. a) DenVorschriften desAbschnitts 407 unterliegt gefarbteOleomargarine und gefhrbte Marga- rine, gleichgfiltig ob es sieh um inl~ndisehe oder eingeffihrte Ware handelt. b) Das Verkaufen und Anbieten yon gef~rbter Oleomargarine oder gefiirbter Margarine ist nur gestattet, sofern diese Erzeugnisse verpackt sind. Das Einzelgewieht der in einer GroB- packung befindlichen Kleinpackungen muB unter einem Pfund liegen. Die Grol~paeknngen miissen die Worte ,,Oleomargarine bzw. Margarine" mindestens in der DruckgrSl]e tragen, die sonst bei dem Aufdruek auf der GroBpackung verwendet wird. Die Einwiekler der in der Grol]- paekung enthaltenen Kleinpackungen mfissen den Aufdruck ,,Oleomargarine" bzw. ,,Margarine" mindestens in der GrSl~e der 20 Punkt-Type tragen. e) 0ffentliche Gastst~tten und i~hnlieheEinriehtungen diirfen gefgrbt~. Oleomargarine oder gef~rbte Margarine nur dann zum Zweeke des Verzehrs bereithalten und in den Verkehr bringen, wenn hierauf in der Gastst~tte oder auf den Speisekarten in ausreichend grol~em Druek hin- gewiesen wird. Bei der Abgabe gef~rbter Oleomargarine oder gef~rbter Margarine zum Zweeke des Verzehrs mull jade abgegebene Menge mit einem Etikett versehen sein, das erkennen l~l~t, dab es sieh bier urn Oleomargarine bzw. Margarine handelt, oder die Abgabe dieser beiden Erzeug- nisse mul~ in dreieckig geformten Stricken erfolgen. d) Fiir die gleiehzeitige Abgabe yon gef~rbter Oleomargarine bzw. Margarine mit anderen 9peisen bestehen Ausnahmebestimmungen. e) Als gef~rbt gelten Oleomargarine bzw. Margarine, wenn sic bei der Messung mi~ dem LovI- so~D-Tintometer einen tieferen gelben oder rotgelben Farbton als 1,6 Grade aufweisen. Einer Erg~nzung des Abschnitts 15 des Federal Trade Commission Act ist zu entnehmen, dab jeder irgendwie ge~rtete Hinweis, der zur Annahme verleiten k6nnte, dal~ es sich am ein Mo]kereiprodukt handelt, bei Oleomargarine und Margarine als Irreftihrung anzusehen ist. Der Begriff,,Oleomargarine bzw. Margarine" wird damn nmrissen, dab darunter alle Erzeugnissc zu verstehen sind, die aus anderen Fetten oder 01en, wie Butter bestehen und naeh Ihrem Aussehen geeignet sind, Butter vorzut~uschen. Wie sieh diese ~_nderungen in den Rahmen der sonstigen Bestimmungen fiber M~rgarine einffigen, ist nicht ersiehtlieh. F. Egger (Mannheim). Getreide, Getreideerzeugnisse, Hiilsenfriichte u. dgl. Bundesrepubllk Deutschland. ~nderung der 2. Dureh~iihmngs-Verordnung zum Getreidegesetz. Verordnung der Bundesrepubli~: Deutschland vcm 30. Juli 1953. -- (BGB1. I, 1953, 9. 731.) Die 2. Durchfrihrungs-VO. zum Getreidegesetz [diese Z. (Ges. u. VO.) 94/95, 99 (1952)] ist in ei~figen wesentlichcn Punkten ge£ndert worden. Anschliel]end an die Anderungs-VO. wird die Neufassung der 2. Durchf/ihrungs-VO. (BGBI.I, 19~, S. 732) bek~nntgegeben.Von lebensmittel- rechtlicher Bedeutung sind wiederum nur die Vorschriften des § 2 der 2. Durchffihrungs-VO., so weir sic die Ausmahlung betreffen. Die Vorschriften lauten nunmehr: §2. (1) Aus Roggen und Weizen diirfen nur solche Mahlerzeugnisse (Mehl, Baeksehrot, GrieI3 und Dunst) hergestellt werden, die den naehstehenden Bestimmungen entsprechen. 1. Mehl und Backschrot mfissen folgende Aschegehalte, gerechne~ auf Trockensnbstanz, aufweisen (vgl. Tabelle). 2. Grie~ und Dunst mfissen bei Siebanalysen folgende Ergebnisse aufweisen: WeizengrieB mu8 yon der Gesamtmenge auf GrieBgaze 24 einen' Riickstand yon 0%, mit Griel~gaze58 einen Rfiekstand yon mindestens 25 % und auf Mehlgaze 7+++ einen Rriekstand yon mJndestens 90% aufweisen. Weizendunst mul~ yon der Gesamtmenge auf Griei]gaze 50 einen Riiekstand von 0%, auf GrieI~gaze 58 einen Riickstand yon wenigstens 25% und auf Mehlgaze 7+++ eigen Rrickstand yon mindestens 90% aufweisen. (2) Aus Hartgriel~weizen (amber durum) sind durchsehnittlich mindestens 65% Hartgriel~ oder Hartdunst, davon mindestens 26% HartgrieB der KSrnung SSSE herzustellen. Die dureh- schnittliehe Ausbeute nach Satz 1 wird vom Gewieht des gereinigten mahlfertigen Hartgriel~- weizens gereehnet. Als Reinigungsverlust werden durchschnittlich 2% des Gewichtes des unge- reinigten ttartgriel~weizens ohne besonderen Naehweis anerkamlt. Der Durchschnitt der Gesamt- ~usbeute nach Satz 1 und des Reinigungsverlustes nach 9atz 3 ist auf das Kalender]ahr zu berechnen; Als Reinigungsverlust kommen nut diejenigen Stoffe in Betracht, die bei der Reini- gung des Hartgriel~weizens in der Mfihle anfallen und nicht ffir die menschliche Ern~hrung Verwendung finden k6nnen.

Getreide, Getreideerzeugnisse, Hülsenfrüchte u. dgl

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Page 1: Getreide, Getreideerzeugnisse, Hülsenfrüchte u. dgl

94 Gesetze und Verordnungen.

a) DenVorschriften desAbschnitts 407 unterliegt gefarbteOleomargarine und gefhrbte Marga- rine, gleichgfiltig ob es sieh um inl~ndisehe oder eingeffihrte Ware handelt.

b) Das Verkaufen und Anbieten yon gef~rbter Oleomargarine oder gefiirbter Margarine ist nur gestattet, sofern diese Erzeugnisse verpackt sind. Das Einzelgewieht der in einer GroB- packung befindlichen Kleinpackungen muB unter einem Pfund liegen. Die Grol~paeknngen miissen die Worte ,,Oleomargarine bzw. Margarine" mindestens in der DruckgrSl]e tragen, die sonst bei dem Aufdruek auf der GroBpackung verwendet wird. Die Einwiekler der in der Grol]- paekung enthaltenen Kleinpackungen mfissen den Aufdruck ,,Oleomargarine" bzw. ,,Margarine" mindestens in der GrSl~e der 20 Punkt-Type tragen.

e) 0ffentliche Gastst~tten und i~hnliehe Einriehtungen diirfen gefgrbt~. Oleomargarine oder gef~rbte Margarine nur dann zum Zweeke des Verzehrs bereithalten und in den Verkehr bringen, wenn hierauf in der Gastst~tte oder auf den Speisekarten in ausreichend grol~em Druek hin- gewiesen wird. Bei der Abgabe gef~rbter Oleomargarine oder gef~rbter Margarine zum Zweeke des Verzehrs mull jade abgegebene Menge mit einem Etikett versehen sein, das erkennen l~l~t, dab es sieh bier urn Oleomargarine bzw. Margarine handelt, oder die Abgabe dieser beiden Erzeug- nisse mul~ in dreieckig geformten Stricken erfolgen.

d) Fiir die gleiehzeitige Abgabe yon gef~rbter Oleomargarine bzw. Margarine mit anderen 9peisen bestehen Ausnahmebestimmungen.

e) Als gef~rbt gelten Oleomargarine bzw. Margarine, wenn sic bei der Messung mi~ dem LovI- so~D-Tintometer einen tieferen gelben oder rotgelben Farbton als 1,6 Grade aufweisen.

Einer Erg~nzung des Abschnitts 15 des Federal Trade Commission Act ist zu entnehmen, dab jeder irgendwie ge~rtete Hinweis, der zur Annahme verleiten k6nnte, dal~ es sich am ein Mo]kereiprodukt handelt, bei Oleomargarine und Margarine als Irreftihrung anzusehen ist. Der Begriff,,Oleomargarine bzw. Margarine" wird damn nmrissen, dab darunter alle Erzeugnissc zu verstehen sind, die aus anderen Fetten oder 01en, wie Butter bestehen und naeh Ihrem Aussehen geeignet sind, Butter vorzut~uschen. Wie sieh diese ~_nderungen in den Rahmen der sonstigen Bestimmungen fiber M~rgarine einffigen, ist nicht ersiehtlieh. F. Egger (Mannheim).

Getreide, Getreideerzeugnisse, Hiilsenfriichte u. dgl. Bundesrepubllk Deutschland.

~nderung der 2. Dureh~iihmngs-Verordnung zum Getreidegesetz. Verordnung der Bundesrepubli~: Deutschland vcm 30. Juli 1953. - - (BGB1. I, 1953, 9. 731.)

Die 2. Durchfrihrungs-VO. zum Getreidegesetz [diese Z. (Ges. u. VO.) 94/95, 99 (1952)] ist in ei~figen wesentlichcn Punkten ge£ndert worden. Anschliel]end an die Anderungs-VO. wird die Neufassung der 2. Durchf/ihrungs-VO. (BGBI.I, 19~, S. 732) bek~nntgegeben.Von lebensmittel- rechtlicher Bedeutung sind wiederum nur die Vorschriften des § 2 der 2. Durchffihrungs-VO., so weir sic die Ausmahlung betreffen. Die Vorschriften lauten nunmehr:

§2. (1) Aus Roggen und Weizen diirfen nur solche Mahlerzeugnisse (Mehl, Baeksehrot, GrieI3

und Dunst) hergestellt werden, die den naehstehenden Bestimmungen entsprechen. 1. Mehl und Backschrot mfissen folgende Aschegehalte, gerechne~ auf Trockensnbstanz,

aufweisen (vgl. Tabelle). 2. Grie~ und Dunst mfissen bei Siebanalysen folgende Ergebnisse aufweisen: WeizengrieB mu8 yon der Gesamtmenge auf GrieBgaze 24 einen' Riickstand yon 0%, mit

Griel~gaze 58 einen Rfiekstand yon mindestens 25 % und auf Mehlgaze 7 +++ einen Rriekstand yon mJndestens 90% aufweisen.

Weizendunst mul~ yon der Gesamtmenge auf Griei]gaze 50 einen Riiekstand von 0%, auf GrieI~gaze 58 einen Riickstand yon wenigstens 25% und auf Mehlgaze 7 +++ eigen Rrickstand yon mindestens 90% aufweisen.

(2) Aus Hartgriel~weizen (amber durum) sind durchsehnittlich mindestens 65% Hartgriel~ oder Hartdunst, davon mindestens 26% HartgrieB der KSrnung SSSE herzustellen. Die dureh- schnittliehe Ausbeute nach Satz 1 wird vom Gewieht des gereinigten mahlfertigen Hartgriel~- weizens gereehnet. Als Reinigungsverlust werden durchschnittlich 2% des Gewichtes des unge- reinigten ttartgriel~weizens ohne besonderen Naehweis anerkamlt. Der Durchschnitt der Gesamt- ~usbeute nach Satz 1 und des Reinigungsverlustes nach 9atz 3 ist auf das Kalender]ahr zu berechnen; Als Reinigungsverlust kommen nut diejenigen Stoffe in Betracht, die bei der Reini- gung des Hartgriel~weizens in der Mfihle anfallen und nicht ffir die menschliche Ern~hrung Verwendung finden k6nnen.

Page 2: Getreide, Getreideerzeugnisse, Hülsenfrüchte u. dgl

Getreide, Getreideerzeugnisse, Hfilsenfrfiehte und dgl. 95

Normaler Zu l~ss ige r Zulgssiger Type AschegehaIt Mindest- HSchst-

aschegeha] t asehegehalt % % %

Roggenmehl 815 . . . . . . . . ,, 997 . . . . . . . . ,, 1150 . . . . . . . . ,, 1370 . . . . . . . .

1740 . . . . . . . . Backschrot 1800 . . . . . . . .

Weizenmehl 405 . . . . . . . . ,, 550 . . . . . . . . ,, 630 . . . . . . . . ,, 812 . . . . . . . . ,, 1050 . . . . . . . . ,, t200 . . . . . . . . ,, 1600 . . . . . . . .

0,815 0,997 1,150 1,370 1,740 1,800

0,405 0,550 0,630 0,812 1,050 1,200 1,600

0,790 0,950 1,100 1,300 1,640 1,650

0,380 0,490 0,600 0,750 1,000 1,160 1,550

,, 2000 . . . . . . . . 2,000 I 1,850 B~ckschrot 1700 . . . . . . . . 1,700 i 1,600

. . . . . . . . . . . . . . j . . . . . . . .

Roggengemengemehl 715 . . . . 0,715 0,680 ,, 890 . . . . 0,890 0,850 ,, 1100 . . . . 1,100 1,000 ,, 1320 . . . . 1,320 i 1,220

Roggenmischmehl 1340 . . . . 1,340 ! 1,270

0,870 1,070 1,250 1,450 1,840 2,000

0,440 0,580 0,700 0,870 1,150 1,350 1,750 2,200 1,900

0,780 0,950 1,200 1,420

1,420

(3) Das fiir die mensehliche Ernghrung ~bestimmte Hartgriel3weizenmehl mull folgenden Aschegehalt, gerechnet auf Troekensubstanz, aufweisen:

5~ormaler I Zuliissiger Zul/issiger Type Aschegehalt ] Mindest- ~Schst-

aschegehalt aschegehalt % i % %

i

Hartgriegweizenmehl 1600 . . . . 1,600 ! 1,550 1,750

(4) Roggenmisehmehl der Type 1340 ist in einer Zusammensetzung yon 80% goggenmehl der Type 1370 und 20% Weizenmehl der Type 1200 und nur in Berlin in Verkehr zu bringen.

(5) Roggengemengemehl der Typen 715, 890, 1100 und 1320 ist aus Gemenge einer Zusammen- setzung yon 60% Roggen und 40% Weizen herzustellen. V. Hamann (Miinchen).

Durehfiihrung des Getreidegesetzes (Kennzeicbnung yon Getreidemahlerzeugnissen). Siebte Durch[i&rungs-Verordnung zum Get.reidegesetz des J~undesministeriums [iir Erniihrung,

Landwirtschaft und Foraten vom 12. August 1953. - - (BGB1. I., 1953 S. 996.)

G e k i i r z t .

§ 1. Begriffsbestimmungen.

Getreidemahlerzeugnisse im Sinne der ¥ 0 . sind Mehl, Baekschrot, GrieB und Dunst yon goggen und Weizen sowie aus Gemengegetreide yon l~oggen und Weizen, sowdt die Erzeugnisse zur menschlichen Ernghrung bes t immt sin& Kleinpackungen sind P~ckungen im Gewichf his einschl. 5 kg, in Beufeln und Fal tsehachteln abgefiillt und durch Plombe, Siegel oder /ihnlieh versehlossen, Grol]packungen sind Packungen fiber 5 kg Gewieht. Mahlpost ist eine zur Ver- mahlung kommende Brotgetreidemenge nebst den dsrruus hergesf, d l t en Getreidem~hlerzeugnissen. Die Mahlpostnummer ist das Kennzeichen, das die Miihle einer Mahlpost in laufender Nume- rierung erteilt.

Page 3: Getreide, Getreideerzeugnisse, Hülsenfrüchte u. dgl

96 Gesctze und Verordnungen.

§ 2. Kennzeichnung. GroB- und Kleinpackungen yon Getreidemahlerzcugnissen, die im Inland in den Verkehr

kommen, mfissen eine Aufschrift mit folgenden Angabcn tragcn: 1. Namen oder Firma und Oft der Hauptniederlassung des Hcrstellers. 2. Art der Getreidemahlcrzcugnisse, bei Mehl und Backschrot der Type. 3. Bei GroBpackungen das Netto- und Bruttogewicht, bei Kleinpackungen das Nettogcwicht

zur Zeit der Ffillung. 4. Bei GroBpaekungen Herstellungstag und Mahlpostnummer. Bei Roggenmischmehl ist aul]erdem Art, Type und Anteil der im Misehmchl enthaltenen

Getreidemahlerzeugnisse, bei Roggengemengemehl das Mischungsverh~ltnis yon Roggen und Weizcn anzugcben.

Die Angabcn sind ungekiirzt und in deutscher Sprache zu bringen und miissen gut siehtbar und haltbar angcbracht sein.

Papierventils~cke sind durch Aufdruck, anderc Grol~packungen mittels Anh$nger unmittelbar hinter dem VerschluBknoten des Sackbandes zu kennzeiehncn. Bei im Rahmen der Handels- mfiUerei hergestellten Grol~packungen ist ferner eine Plombe anzubringen, die den Namen der Miihle und das Zeichen tr~gt, unter dcm die Mfihle bei der ~Iahlstelle geffihrt wird.

Kleinpaekungen sind durch Aufdruck oder AnhAnger zu kennzeiehnen. Wcrden Grog- oder Kleinpackungen im Auftrag yon H~ndelsbetrieben oder Genossen-

sehaftcn hergestellt, so k6nnen die Packungen an Stelle der tterstellerangaben nach§ 1 die entsprechenden Angaben ffir den gandelsbetrieb tragen.

Kleinpackungen dfirfen unmittelbar n~eh dcm Verschlu{t bei der Miihle beziehungsweise dem Handelsbetrieb kcin Mindergewicht aufweiscn. Wird bei einer einzelnen Kleinpaekung das Sollgewicht um 3% unterschritten, so liegt kein Verstol] gegen die Kennzeichnungspflleht vet, wenn bei mindestcns 5 frisch hcrgestellten Packungen gleicher Art kein Mindergewieht festge- stellt wird.

§3. Die nach§ 2 vorgeschricbene Kennzeichmmg muff auch nach dem Offnen der Paekung

dauernd mit dicser verbunden sein, so lange dcr Inhalt aus der Packung feilgchalten oder sonst in den Vcrkehr gebraeht wird, F. Egger (Mannheim).

Baden -Wiirttemberg.

Kennzeiehnung yon Teigwaren. Erla[3 des Badisch-Wi2rttembergischen Ministeriums des Innern veto 17. Juli 1953. - - (Nicht im

Druek verSffentlieht.)

Vel~packt ein Hersteller yon Tcigwaren diesc in Packnngen, die vom Abnehmcr (Kleinhandler) geliefert werden, so hat der Hcrstellcr sich davon zu fiberzeugen, dai~ die Packungen den gesetz- lichen Anforderungen genfigen. Es bleibt dabei glcichgiiltig, ob der Hcrsteller die Paekungen vo~ einer Kartonagenfabrik oder yon ehiem Hi~ndler bezieht. Die Verantwortlichkeit des Hi~ndlers, dcr sowohl die Beschriftung der Packung, als anch die Zusammensetzung der ihmin dieser gelieferten Ware kennt, bleibt daneben bestehen. F. Egger (Mannheim).

Chi le . Anreieherung von Mehl mit Mineralstoffen und Vitaminen.

Erlafi des Ch~leniscl~en Ministeriu~ns /,~r Gesundheit, Fiirsorge und soziale Hil/e veto 10. September 1951. - - (Nach eincr im Auszug fibermittelten t~'bersetzung der im Chflenischen Staatsanzeiger

erschienenen Verlautbarungen 1951, Nr. 1934 und Nr. 3410.)

Um den IN~hrwert der Lebensmittel zu verbessern, ist das Mehl nach den veto Ministerium aufzustellenden Richtlinien mit Mincralstoffcn und Vitaminen anzureichern. Nach der Anweisung Mr. 3410 veto 10. Oktober 1951 sind zu 460 g Mchl folgende Zus~tze zu maehen:

Thiamin . . . . . . . 2,0 rag, Riboflavin . . . . . . 0,6 rag, Nicotinsiiureamid . . . 6,0 rag, Eisen . . . . . . . 6--12 rag, Calcium . . . . . bis 600 rag.

Das mit diesen Zusi~tzen versehene Mehl ist unter der Bezeichnung ,,angereichertes Mehl!~' in den Verkehr zu bringen. F. Egger (Mannheim). :

Page 4: Getreide, Getreideerzeugnisse, Hülsenfrüchte u. dgl

Kartoffeln, Gemiise usw. 97

England. Anreicherung yon Mehl mit Mineralstoffen und Vitaminen.

Mitteilung des Englische~ Ministeriums /i~r Erniihrung yore November 1945. - - (Naeh einer im Auszug fibermittelten Druekschrift.)

Das Englische Ministerium ffir Ern/ihrung hatte im Oktober 1945 eine Konferenz einberufen, die sich unter anderem auch mit der Anreicherung yon Mehlen durch Zusatz yon Mineralsalzen und Vitaminen zu befassen hatte. Ffir ein zu 80% ausgemahlenes Mehl schlug die Konferenz auf 100 g Mehl folgende Zus~tze vor:

Vitamin B~ . . . . . 0,24 rag, Nicotins/iure . . . . . 1,60 mg, Eisen . . . . . . . . 1,65 mg.

Im fibrigen wurden Untersuchungen vorgeschlagen, um Erfahrungen zu sammeln, die beson: ders in Amerika mit dem behandelten Mehl gemacht wurden. Es soIlte auch geprfift werden, inwieweit sich hochausgemahlene Mehle ftir ]~rot und niederausgemahlene Mehle ffir andere Zwecke verwenden lassen. AbschlieBend kam die Konferenz zu der Meinung, dal3 noeh weiter- hin an den seitherigen Methoden festzuhalten sei. F. Egger (Mannheim).

Anreicherung der Mehle. Abbau der [Tberwachung yon Getreide und Futtermitteln . . . . . Bericht verschiedener englischer Ministerien an das Parlament vom Januar 1953. - - [Amtliche

I)rucksache 8754 (I-]:er Majesty's Stationery Office).]

Es wird fiber die gem~iB der Ankfindigung yore 3. Dezember 1952 durchgefiihrte Erhebung in allen an der Getreideversorgung beteiligten Kreisen berichtet. Die Erhebungen wurden mit dem Ziele angestellt, m6gllehst bald wieder zu Vorkriegsverh~ltnissen zu kommen. Dabei handelt es sich einmal um die Zusammensetzung der Getreideerzeugnisse, dann aber besonders um ihren Preis. Man kam zu dem SchluB, dal] aueh weiterhin yon Staatswegen ein zu 80% ausgemahlenes Mehl hergestellt und preislich gestiitZt werden sol]. Die Kontrolle wird sieh in erster Linie auf den Preis erstrecken. ]:)as hellere Mehl soll unter allen Umst/~nden mit den dureh die Behandlung verlorengegangenen Niihrstoffen angereichert werden, Zur Anreicherung kommen in erster Linie Calciumsalze in Frage. Durch die Anreicherung will man erreichen, dab die BevSlkerung das Mehl w~hlen kann, das sie seiner Art nach bevorzugt. Die Verlautbarung befaBt sich im fibrigen im wesentlichen mit der noch mindestens bis zum Herbst 1953 laufenden Preisstiitzungsaktion. Die Besprechungen mit den beteiligten Kreisen sollen fortgesetzt werden. I)ie Rationierung der Futtermittel soll inzwischen in vollem Umfang aufrecht erhalten bleiben.

F. Egger (Mannheim).

Kartoffeln, Gemiise usw.

Bundesrepublik Deutschland.

Handelsklassen fiir frisehes Obst und Gemiise. Ferordnung des Bundesministeriums /i~r Ern~hrung, Landwirtscha/t uncl Forsten vom 22. Ju l i 1953.

(B.-Anz. 1953, Nr. 143, S. 1.)

A u s z u g . §2.

(1) Frisehes Obst und Gemfise, das naeh Handelsklassen feilgehalten, angeboten oder sons~ in den Verkehr gebracht wird, mu] die aus der Anlage ersiehtlichen besonderen Eigenschafte n aufweisen und aul3erdem, sofern nicht ffir einzelne Handelsklassen Erleichterungen zugelassen sind, gesund, sauber, trocken, unvermischt in Arten und Sorten und frei yon Fremdk6rpern, fremdem Geruch und Geschmack, insbesondere yon Rfickst~inden yon Dfingemitteln und gesund- heitsschiidliehen Seh/idlingsbek~impfungsmitteln sein. Gemiise das fiblicherweise taufriseh geerntet wird, braucht nicht trocken zu sein. Obst muB frei yon t/l/ittern und Fruchtholz sein.

(2) Abweichungen, die sich bei der Einreihung in eine Itandelsklasse ergeben, dfirfen bei der Handelsklasse ,,Auslese" 5°,/0, bei den sonstigen tIandelsklassen 10% des Gewichtes der Ware, bezogen auf die jeweiiige Verpackungseinheit (K6rbe, Kisten, Steige, Waggon usw.), nicht iibersteigen. Die aussortierten Frfichte miissen mindestens der n~ichst niedrigen Handelsklasse entsprechen.