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Gewerbeaufsichtsamt Nürnberg
Fachvereinigung Arbeitssicherheit
Vortrag am 12 .November 2004
Nürnberg
Zwei Jahre Betriebssicherheits-verordnung aus Sicht der
Gewerbeaufsicht
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Gewerbeaufsichtsamt Nürnberg
Dipl.-Ing.(Univ)
Andreas NeubigGewerbeoberrat
Tel.: 0911928-2909Fax.: 0911-928-2999Email: [email protected]
Homepage: www.gaa-n.bayern.de
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Inhalt: Aufbau der Betriebsicherheitsverordnung
Überblick, Arbeitsmittel (Abschnitt 2 u. Anhang 1), überwachungsbedürftige Anlagen (Abschnitt 3), Übergangsfristen
Schwer- bzw. Knackpunkte aus Sicht der Aufsichtsbeamten,
Gefährdungsbeurteilung, Prüfungen durch beauftragte Person, befähigte Person oder zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS), Änderungen im Bereich überwachungsbedürftigen Anlagen, sicherheitstechnische
Bewertung am Beispiel „Aufzüge“ Aktuelle Trends
Technisches Regelwerk, dateiführende Stelle, ZÜS Informationsquellen
Hilfreiche Internetadressen, bereits vorhandene Unterlagen, LASI-Fragenkatalog
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Betriebssicherheitsverordnung
Aus acht mach eins
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ArbStättVArbStättV
LastenhandhabVLastenhandhabV
BildscharbVBildscharbV
BaustellVBaustellV
BioStoffVBioStoffV
AMBV
NiederspannVNiederspannV
MaschinenVMaschinenV
ExSchutzVExSchutzV
AufzugsVAufzugsV
DruckgeräteVDruckgeräteV
DruckbehVDruckbehV
AufzVAufzV
VbFVbF
ElexVElexV
DampfkVDampfkV
BetrSichVBetrSichV
GSGGSGArbSchGArbSchG
GSGV‘enGSGV‘en
§ 11 § 3
Technische Arbeitseinrichtungen - alte/neue RechtsstrukturTechnische Arbeitseinrichtungen - alte/neue Rechtsstruktur
...
GPSGGPSG
GPSGV‘enGPSGV‘en
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Ziel:
Einheitliches betriebliches Anlagen-sicherheitsrecht
Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und Dritter (Anderer) gewährleisten
Anpassung an europäische Rechtssystematik
Sicherheitsniveau erhalten
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Anwendungsbereich
– Bereitstellung durch Arbeit- geber und Benutzung durch Arbeit- nehmer von Arbeitsmitteln bei der Arbeit
– Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen (üA)
§ 1
Abschnitt 1
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Werkzeuge, Geräte,
Maschinen oder Anlagen
bzw. überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 des GPSG
BetrSichV
§ 2 Abs. 1
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zu § 2 Abs. 1 „Medizinprodukte“
Sind Medizinprodukte Arbeitsmittel i. S. der BetrSichV?
Ja, sofern sie von der Definition nach § 2 Abs. 1 BetrSichV erfasst werden. Hinsichtlich der Anforderungen enthalten das Medizinproduktegesetz und die zugehörigen Verordnungen (insbesondere die Medizinprodukte-Betreiberverordnung) speziellere Vorschriften und gehen insofern der BetrSichV vor.
LASI A 2.4
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Anlagen setzen sich aus mehreren Funktionseinheiten zusammen, die zueinander in Wechselwirkung stehen und deren sicherer Betrieb wesentlich von diesen Wechselwirkungen bestimmt wird
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BetrSichV
§§ 3 - 11
Gemeinsame Vorschriften für ArbeitsmittelGemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
§ 4 Anforderungen an die BereitstellungBereitstellung und Benutzung und Benutzung
§ 5 Explosionsgefährdete Bereiche
§ 6 Explosionsschutzdokument
§ 7 Anforderungen an die Beschaffenheit Beschaffenheit
§ 8 Sonstige Schutzmaßnahmen
§ 9 Unterrichtung und Unterweisung
§ 10 Prüfung der Arbeitsmittel
§ 11 Aufzeichnungen
Gemeinsame Vorschriften für ArbeitsmittelGemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
§ 4 Anforderungen an die BereitstellungBereitstellung und Benutzung und Benutzung
§ 5 Explosionsgefährdete Bereiche
§ 6 Explosionsschutzdokument
§ 7 Anforderungen an die Beschaffenheit Beschaffenheit
§ 8 Sonstige Schutzmaßnahmen
§ 9 Unterrichtung und Unterweisung
§ 10 Prüfung der Arbeitsmittel
§ 11 Aufzeichnungen
Abschnitt 2
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BetrSichV
§ 7Anforderungen an die
Beschaffenheit der
Arbeitsmittel
Anforderungen an die
Beschaffenheit der
Arbeitsmittel
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Auszug aus Verordnung§ 7 Abs. 1 “Neuarbeitsmittel“
(1) Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten erstmalig nur Arbeitsmittel bereitstellen, die
1. solchen Rechtsvorschriften entsprechen, durch die Gemein- schaftsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden, oder,
2. wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, den sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen, mindestens jedoch den Vorschriften des Anhangs 1.
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Auszug aus Verordnung§ 7 Abs. 2 “Altarbeitsmittel“
(2) Arbeitsmittel, die den Beschäftigten vor dem 3. Oktober 2002 erstmalig bereitgestellt worden sind, müssen
1. den im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden Rechts- vorschriften entsprechen, durch die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt worden sind, oder,
2. wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, den im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen, mindestens jedoch den Anforderungen des Anhangs 1 Nr. 1 und 2.
Unbeschadet des Satzes 1 müssen die besonderen Arbeitsmittel nach Anhang 1 Nr. 3 spätestens am 1. Dezember 2002 mindestens den Vor-schriften des Anhangs 1 Nr. 3 entsprechen.
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Bei Benutzung des AM besteht
keine Gefährdung für
Bei Benutzung des AM besteht
keine Gefährdung für
ebenso wirksame Maßnahme getroffen
ebenso wirksame Maßnahme getroffen
unverhältnismäßige Härte
Schutz gewährleistet
unverhältnismäßige Härte
Schutz gewährleistet
Grundlegende Anforderungen an neue Arbeitsmittel
Grundlegende Anforderungen an neue Arbeitsmittel AA
Anhang 1
bereits in Betrieb
genommeneArbeitsmittel
bereits in Betrieb
genommeneArbeitsmittel
oder
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Auszug aus VerordnungAnhang 1 - 1 Vorbemerkung
Die Anforderungen dieses Anhangs gelten nach Maßgabe dieser Verordnung in den Fällen, in denen mit der Benutzung des betreffenden Arbeitsmittels eine entsprechende Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten verbunden ist.
Für bereits in Betrieb genommene Arbeitsmittel braucht der Arbeitgeber zur Erfüllung der nachstehenden Mindestvorschriften nicht die Maßnahmen gemäß den grundlegenden Anforderungen für neue Arbeitsmittel zu treffen, wenn a. der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame Maßnahme trifft, oder b. die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.
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Anhang19-Punkte-Katalog
1Nr. 2
BefehlseinrichtungenBefehlseinrichtungen1
IngangsetzenIngangsetzen2
StillsetzenStillsetzen3
Not - AusNot - Aus4
GefahrquellenGefahrquellen5
AufstellungStabilität
AufstellungStabilität6
BelastbarkeitBruchgefahrenBelastbarkeit
Bruchgefahren7
BeleuchtungBeleuchtung9
heiße/kalteOberflächenheiße/kalteOberflächen10
WarneinrichtungenKontrollanzeigen
WarneinrichtungenKontrollanzeigen11
InstandhaltungInstandhaltung12
Trennung vonEnergiequellenTrennung vonEnergiequellen13
KennzeichnungKennzeichnung14SchutzeinrichtungenSchutzeinrichtungen8
ArbeitsplätzeArbeitsplätze15
Brand EmissionenBrand Emissionen16
Ex - SchutzEx - Schutz17
elektr.Gefährdungenelektr.Gefährdungen18
andere Energienandere Energien19
Quelle: BGFE
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BetrSichV
§§ 12 - 23
überwachungsbedürftige
Anlangen
überwachungsbedürftige
Anlangen
Abschnitt 3
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ÜberwachungsbedürftigeÜberwachungsbedürftige AnlagenAnlagen
Aufzugsanlagen
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
Anlagen für entzündliche, leichtentzündliche oder
hochentzündliche Flüssigkeiten
Dampfkessel, Druckbehälter, Füllanlagen, Rohrleitungen
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Anwendung der Abschnitte 2 und 3 auf überwachungsbedürftige AnlagenAnwendung der Abschnitte 2 und 3 auf überwachungsbedürftige Anlagen
Überwachungsbedürftige Anlage 1)
Abschnitt 2Abschnitt 3
Abschnitt 3
Arbeitnehmer betroffen ?
ja
nein
1) Gilt auch für Einrichtungen der üA die zum sicheren Betrieb erforderlich sind
Anwenden
BetrSichV
§ 1 Abs. 2
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31.12.2005 31.12.20071.1.20033.10.2002
1.12.200231.12.2004
Mühlenbremsfahrstühle
ab üA
Übergansvorschriften gem. § 27 BetrSichV
üA bis
30.6.2003
AM
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BetrSichV, Übergangsregelungen - üABetrSichV, Übergangsregelungen - üA
Erlaubnis vor dem 01.01.2003 erteiltErlaubnis gilt weiterhin i.S.d BetrSichV
Inbetriebnahme vor dem 01.01.2003Beschaffenheitsanforderungen der bisherigen Verordnungen bleiben maßgebend; Betriebsvorschriften bis spätestens 31.12.2007 anzuwenden; Pflichten nach § 15 Abs. 1 und 2 bis zu diesem Datum erfüllen (Prüffristen)
Überwachungsbedürftige Anlage ab dem 01.01.2003 Betriebsvorschriften bis spätestens 31.12.2005 anzuwenden
Das Technisches Regelwerk gilt bis zur Überarbeitung für den Betrieb sinngemäß fort.
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Arbeitsschutzgesetz
Gefährdungsgruppen:
Mechanische Gefährdungenelektrische Gefährdungenbiologische GefährdungenGefährdungen durch spezielle physikalische Einwirkungen (z.B. Lärm, Strahlung, Vibration, Temperaturen)Gefährdungen durch ergonomische Mängel des Arbeitssystems (Arbeitsplatzgestaltung)Gefährdung durch Mängel in der OrganisationGefährdungen durch psychomentale Belastungenweitere Gefährdungen
AMS
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Gefährdungsbeurteilung
Ermittlung notwendiger Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel unter Berücksichtigung
Anhänge 1 bis 5
§ 16 GefStoffV
§ 4 ArbSchG
BetrSichV
§ 3
vor Bereitstellung !!!
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§ 3
BetrSichV
§ 3
Anhang 2 Nr. 2
Info-BeschaffungUnterrichtung
Info-BeschaffungUnterrichtung11
Bereitstellung, bestimmungsgemäße
Benutzung
Bereitstellung, bestimmungsgemäße
Benutzung22
Benutzung von Schutzeinrichtungen
Benutzung von Schutzeinrichtungen33
Allg. Benutzungs-anforderungen
Allg. Benutzungs-anforderungen44
Qualifikation derBeschäftigten
Qualifikation derBeschäftigten55
Aufbewahrung derArbeitsmittel
Aufbewahrung derArbeitsmittel66
VerständigungWarnung
VerständigungWarnung77
Benutzer-anforde-rungen
Geeignete, unter-wiesene oder beauftragte Beschäftigte
Geeignete, unter-wiesene oder beauftragte BeschäftigteQuelle: BGFE
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Gefährdungsbeurteilung
Zu berücksichtigende Wechselwirkungen
Arbeitsmittel
Arbeitsmittel
ArbeitsstoffeArbeits-
umgebung
Arbeitsplatz
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Bei der Gefährdungsbeurteilung ist u.a. zu berücksichtigen und festzulegen
- Wer darf bedienen?- Wer darf warten?- Wer darf prüfen?
Gefährdungsgradabhängig ! ! !
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BetrSichV
§ 7 Abs. 5
Arbeitsmittel müssen während
der gesamtengesamten Benutzungsdauer den
Anforderungen der Abs. 1 bis 4
entsprechen.
Arbeitsmittel müssen während
der gesamtengesamten Benutzungsdauer den
Anforderungen der Abs. 1 bis 4
entsprechen.
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Arbeitsschutzgesetz
Als Erstbeurteilung an bestehenden Arbeitsplätzen,
bei jeder Änderung im Betrieb (z. B. Änderung von Arbeitsstoffen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsorganisation),
bei Neubeschaffung von Maschinen Geräten und Einrichtungen,
in regelmäßigen Abständen (Änderung von Vorschriften),
nach Änderungen des Standes der Technik,
nach Auftreten von Arbeitsunfällen, Störfällen, Beinaheunfällen, Berufskrankheiten und anderen Erkrankungen.
Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ?
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Prüfungen
Ermittlung erforderlicher Prüfungen, insbesondere Art, Umfang, Fristen und Anforderungen an Prüfpersonen
BetrSichV
§ 3 Abs. 3
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Prüfungen
Ziel: Sicheres Arbeitmittel, Schutz der Arbeitnehmer und Dritter
Befähigung
Fristen
Umfang
Art
BetrSichV
§ 3 Abs. 3
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Prüfungen durch den
Arbeitgeber§ 3 Abs. 3
durch den
Arbeitgeber§ 3 Abs. 3
durch die
befähigte Person§§ 10, 14, 15 , 17
durch die
befähigte Person§§ 10, 14, 15 , 17
durch die
ZÜS§§ 14, 15 17
durch die
ZÜS§§ 14, 15 17
Prüfungennach der
BetrSichV
Prüfungennach der
BetrSichV
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Gefährdungspotential
Qualität u.Anforderungen
Arbeitsmitte
l und Anlagen
Überwachungsbedürfti
ge Anlagen
ZÜS
befähigte Person
gering mittel hoch
befähigte Person
Arbeitgeber (beauftragte Person)
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Prüfungen durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber oder eine von ihm angewiesene und geeignet unterwiesene Person1) führt Prüfungen 2) durch, die sich aus den Festlegungen der Gefährdungsbeurteilung aufgrund der Betriebserfahrung und von Herstellerinformationen ableiten.
1) (z.B. Verwender, Instandhalter) benötigen keine Qualifikation als befähigte Person
2) besteht keine Dokumentationspflicht
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Prüfungen durch den Arbeitgeber
Inaugenscheinnahme der Arbeitsmittel vor Aufnahme und während der Arbeit
Routinemäßige Sichtprüfungen und Funktionsprüfungen von Arbeitsmitteln
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Prüfung der Arbeitsmittel
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel
deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt
nach der Montage vor der ersten Inbetriebnahme
nach jeder Montage auf einer Baustelle oder neuem Standort
nach Instandsetzungsarbeiten
nach außergewöhnlichen Ereignissen
bei schädigenden Einflüssen
durch „befähigte Personen“ geprüft bzw. erprobt werden.
BetrSichV
§ 10
z.B.: Unfälle, Zeit der Nichtbenutzung
z.B.: Dauerbelastung
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Prüfungen
Abgrenzung der Prüfungen befähigte Personen gegenüber Prüfungen durch den Arbeitgeber
Prüfungen durch befähigte Personen von Arbeitsmitteln aufgrund „Schäden verursachenden Einflüssen“ sind nicht erforderlich, wenn diese Schäden nicht zu gefährlichen Situationen führen können.
Solche Schäden können z.B. immer dann nicht zu gefährlichen Situationen führen, wenn sie bei Prüfungen durch den Arbeitgeber offensichtlich sind.
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Prüfungen durch befähigte Personen
Prüfungen durch befähigte Personen sind in den §§ 10, 14, 15 und 17 BetrSichVfestgelegt.
Anforderungen an die Fachkenntnisse werden in Technischen Regelen ( hier TRBS 1203) fest-gelegt.
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Einfache Druckbehälter(RL 87/404/EWG)
Geräte und Schutzsystemein Ex-Bereichen (RL 94/9/EG)
Prüfungen im Betrieb alle 3 Jahre
Tanklageranlagen/FüllstellenTankstellen
Prüfungen im Betrieb alle 5 Jahre
Aufzüge (RL 95/16/EG) Prüfungen im Betrieb alle 2 Jahre
Aufzugsanlagen zum Hebenvon Personen (RL 98/37/EG)
Prüfungen im Betrieb alle 4 Jahre
Innere Prüfung alle 5 JahreFestigkeitsprüfung alle 10 Jahre
Höchstprüffristen für üA lt. BetrSichV
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Druckgeräte (RL 97/23/EG)
Innere Prüfung alle 5 JahreFestigkeitsprüfung alle 10 Jahre
äußere Prüfung alle 2 Jahre
Innere Prüfung alle 3 JahreFestigkeitsprüfung alle 9 Jahre
äußere Prüfung jedes Jahr
äußere Prüfung alle 5 JahreFestigkeitsprüfung alle 5 Jahre
Druckbehälter
Dampfkessel
Rohrleitungen
Höchstprüffristen für üA lt. BetrSichV
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§ 15 Wiederkehrende Prüfungen
(1) Eine überwachungsbedürftige Anlage und ihre Anlagenteile sind in bestimmten Fristen wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich des Betriebs durch eine zugelassene Über- wachungsstelle zu prüfen. ... § 14 Abs. 3 Satz 1 bis 3 (2) findet ent- sprechende Anwendung.
(3) ... 2Setzt sich eine überwachungsbedürftige Anlage ausschließlich aus Anlagenteilen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 zusammen, so können die Prüfungen der Anlage nach den Absätzen 1 bis 3 durch eine befähigte Person erfolgen. ...
§ 14 Prüfungen vor Inbetriebnahme
Erstmalige Prüfung u. nach wesentlicher Änderung
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§ 14 (3) 1
...3. Druckbehälter im Sinne der Richtlinie 87/404/EWG, sofern das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V nicht mehr als 200 bar*Liter beträgt, ...
Richtlinie 87/404/EWG... des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-staaten für einfache Druckbehälter , ungesetzt in
Sechste Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern 6. GPSGV)
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Prüfungen durch den
Arbeitgeber§ 3 Abs. 3
durch den
Arbeitgeber§ 3 Abs. 3
durch die
befähigte Person§§ 10, 14, 15 , 17
durch die
befähigte Person§§ 10, 14, 15 , 17
durch die
ZÜS§§ 14, 15 17
durch die
ZÜS§§ 14, 15 17
Prüfungennach der
BetrSichV
Prüfungennach der
BetrSichV
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Prüfungen
Prüfungen durch denArbeitgeber
Übertragbar auf geeignete Personen:Nutzer, Instandhalter,usw.
Prüfungen durch denArbeitgeber
Übertragbar auf geeignete Personen:Nutzer, Instandhalter,usw.
Prüfungen durch diebefähigte Person§§ 10, 14, 15 , 17
gem. Technischer Regel
Prüfungen durch diebefähigte Person§§ 10, 14, 15 , 17
gem. Technischer Regel
Prüfung durch die ZÜS§§ 14, 15, 17
Abschnitt 3 derBetrSichV
Prüfung durch die ZÜS§§ 14, 15, 17
Abschnitt 3 derBetrSichV
Unterwiesene Person
Sachkundiger
Sachverständiger
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Erlaubnisvorbehalt
• Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen• gutachterliche Stellungnahme muss
beigefügt sein– von zugelassener Überwachungsstelle– außer bei bF-Anlagen
• Behörde muss innerhalb von 3 Monaten entscheiden sonst gilt Erlaubnis als erteilt
BetrSichV
§ 13
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Erlaubnisvorbehalt
Dampfkesselanlagen und Druckgeräte zu Erzeugung von Dampf/Heißwasser
Füllanlagen mit Druckgeräten zum Abfüllen von Druckgasen in ortsbewegliche Druckgeräte mit einer Füllkapazität von > 10 kg/h
Lageranlagen > 10000 l bF
Tankstellen
Füllstellen > 1000 l/h
Flugfeldbetankungsanlagen
leicht- u. hochentzündliche Flüssigkeiten
leicht- u. hochentzündliche oder entzündliche Flüssigkeiten
BetrSichV
§ 13
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Neuerungen bei der Anlagenprüfung
Ganzheitliche Betrachtung der Anlage Sicherheitstechnische Bewertung durch den Betreiber
zur Ermittlung der Prüffrist Überprüfung der vom Betreiber ermittelten Prüffrist
durch zugelassene Überwachungsstelle wenn Anlage wiederkehrend durch diese zu prüfen
Mitteilung der Prüffrist an Behörde nach 6 Monaten bei bestimmten Anlagen
Im Konfliktfall Entscheidung durch Behörde Höchstfristen in der Verordnung
entsprechen den bisherigen Prüffristen
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Pflichten des Pflichten des BetreibersBetreibers
• Betrieb nach dem Stand der Technik
• Erlaubnis für bestimmte Dampfkessel, Füllanlagen, Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen
• Prüfung vor Inbetriebnahme, wiederkehrend und angeordnet
• Unfall- und Schadensanzeige
• Gefährdungsbeurteilung / sicherheitstechnische Bewertung
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Pflichten des Arbeitgebers:
• Ermittlung der Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung
• Beschaffung richtlinienkonformer Arbeitsmittel, sonst Beschaffenheit mindestens entsprechend Anhang 1
• Festlegen der Art, des Umfangs und der Fristen erforderlicher Prüfungen sowie der Anforderungen an den Prüfer
• Prüfung durch befähigte Personen an bestimmten Arbeitsmitteln, sowie nach sicherheitsrelevanten Instandsetzungsarbeiten
• Unterrichten und Unterweisen der Arbeitnehmer
• Ermittlung der explosionsgefährdeten Bereiche, Einteilung von Zonen und Einhaltung der Maßnahmen nach Anhang 4
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Umsetzung der BetrSichV im Betrieb – wie?
1. Schritt
2. Schritt
3. Schritt
4. Schritt
Erfassen alleraller Arbeitsmittel - AM - (einschl. überwachungs- bedürftiger Anlagen).
Ermittlung der von den AM ausgehenden Gefährdungen und Bewertung dieser (Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG);Betrachtung der Wechselwirkungen zu anderen AM, Arbeitsstoffen bzw. der Arbeitsumgebung;Alles kritisch hinterfragen und Gefährdungsbeurteilung (nach BetrSichV) ergänzen.
Maßnahmen nach dem Stand der Technik festlegen, dass die Benutzung der AM die ganze Lebensdauer gewähr- leistet ist;Festlegung der notwendigen Prüfungen.
Wirksamkeit der Maßnahmen kontrollieren, ggf. anpassen.
AMS
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Aufbau des Ausschusses für Betriebssicherheit (ABS)
Hauptausschuss
Koordinierungsgremium
Unterausschüsse
Druck-Geräte-anlagen
Aufzugs-anlagen
Brand- u.Explosions-
Schutz
Gefährdungendurch die Wechsel-
wirkung von Arbeitsmitteln
MechanischeGefährdungen
Elektro-magnetische
Felder und thermische
Gefährdungen
Allge-meinesGrund-lagen
Einzelarbeits-kreise
Einzelarbeits-kreise
BAuA
Geschäfts-führung
KonstituierendeSitzung 16.01.2003
KonstituierendeSitzung 16.01.2003
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Anpassung der Regelwerke
Strukturiertes, einheitliches Regelwerk für alle Arbeitsmittel einschließlich überwachungs-bedürftiger Anlagen mit Vermutungswirkung
UVV
TRB
„xy“TRBS
Bekanntgegeben im:
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Ergebnis des Workshops am 30.09.2003
Das Regelwerk wird nicht mehr wie bisher arbeitsmittel-, sondern gefährdungsbezogen aufgebaut.
Mit dieser grundsätzlichen Änderung kommt man der Anforderung der BetrSichV und auch des Arbeitsschutzgesetzes nach, die vom Arbeitgeber eine ganzheitliche Betrachtung seiner speziellen betrieblichen Situation im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung verlangen.
Der Inhalt einer Leitlinie wurde festgelegt , die das Vorgehen des ABS bei der Erstellung des neuen technischen Regelwerkes beschreibt.
Zukünftiges Regelwerk – Technische Regeln für Betriebssicherheit
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(Aufbau des neuen Regelwerks - UA1)
I. Allgemeine Regeln zur Konkretisierung
der Inhalte der Verordnung
II. Gefährdungsbezogene Regeln – fassen
allgemeingültige Maßnahmen zusammen
III. Spezifische Regeln für Arbeitsmittel,
Anlagen, Tätigkeiten – sofern erforderlichQuelle: Aich
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1. Ziffer 2. Ziffer 3. Ziffer 4. Ziffer
Überge-
ordnetes Themenfeld
Themen-schwer-
punkt
Bereich innerhalb des Themen-schwerpunktes
Laufende Numme-rierung
Beispiel: 2-0-0-0 Gefährdungen
2-1-0-0 Arbeitsmittel, allgemein
2-1-1-0 Mechanische Gefährdungen
2-1-1-1 ungeschützt bewegte Maschinenteile
Quelle: Aich
(Aufbau des neuen Regelwerks - UA1)
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0 Vorbemerkung
1 Anwendungsbereich
2 Begriffsbestimmungen
3 Ermittlung von Gefährdungen
4 Bewertung von Gefährdungen
5 Maßnahmen und beispielhafte Lösungen
6 Literaturhinweise
Aufbau der TRBS‘en
(Aufbau des neuen Regelwerks - UA1)
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zu § 15 Abs. 1, 3 und 4 „Reihenfolge Prüffristabstimmung – Betreibermitteilung “
Wie ?
Der Betreiber hat 1. die Prüffristen der Anlagenteile und der Gesamtanlage zu ermitteln 2. die zugelassene Überwachungsstelle zu beauftragen, die Ermittlung der Prüffrist zu überprüfen. Diese bestätigt die Prüffristen oder korrigiert, schaltet ggf. zuständige Behörde ein. Erst nach dieser Überprüfung gibt es die zutreffenden (endgültigen) Prüffristen der Anlagenteile und der Gesamt- anlage. 3. teilt die Prüffristen der Anlagenteile und der Gesamt- anlage unter Beifügung anlagenspezifischer Daten innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage der zuständigen Behörde mit.
LASI B 15.11
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Gewerbeaufsichtsamt Nürnberg
Prüfbescheinigungen und Anzeigen: Wie, wohin ? ? ?
BetrSichV macht hier keine genauen Angaben
§ 15 Abs. 3: „zuständige Behörde“
Hierzu : Absprache der Länder erforderlich
Geplant: Dateiführende Stelle z.B: UMEG
Derzeitige Probleme: KostenDoppelmeldungen
Änderung der BetrSichV
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GSG-Novelle 2000GSG-Novelle 2000 Modernisierung des Prüfmarktes Modernisierung des Prüfmarktes
Prüforganisationen (TÜ/TÜV)
mit amtlichen / amtlich anerkannten Sachverständigen
Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS)
mit erforderlichem Prüfpersonal
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GSG-Novelle 2000GSG-Novelle 2000 Übergangsregelungen Übergangsregelungen
Phase I: bis 31.12.2005 (amtlich oder amtlich anerkannte Sachverständige;
Vorbereitung des Akkreditierungs- und Benennungsverfahrens)
Phase II: bis 31.12.2007 Neuanlagen (EG-Beschaffenheit) können von zugelassenen Überwachungsstellen geprüft werden (auch von SV der Phase I)
Phase III: ab 01.01.2008 freier Wettbewerb (bisheriges Prüfmonopol entfällt)
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Wie wird man ZÜS ?
Zweistufiges Verfahren
Akkreditierung
Benennung
durch ZLS nach Antrag
beschränkt auf jeweiliges Bundesland
durch zuständige Behördein Bayern z.B. StMUGV
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www.zls-muenchen.de
Unterlagen zur Akkreditierung der ZÜS erhalten Sie unter
ZLSZentralstelle der Länder für SicherheitstechnikBayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und VerbraucherschutzAbteilung 7
Postfach 810740, 81901 München
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www.lfas.bayern.de
Unterlagen zum Arbeitsschutz erhalten Sie u.a. unter
Bayerisches Landesamtfür Arbeitsschutz, Arbeitsmedizinund Sicherheitstechnik
Pfarrstr. 3, 80538 München
www.bmwi.de (www.bmwa.bund.de)
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
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Information zum Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS)
unter
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
www.baua.de
dann
www.baua.de/prax/abs/abs.htm
Praxis
Ausschuss für Betriebssicherheit
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Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)LASI–Leitfaden vom 8. Juli 2003 (überarbeitet/ergänzt: 30.09.2004)
Entsprechend dem Beschluss des Unterausschusses 4 des Länderausschusses für Anlagensicherheit (LASI)
www.osha.de
dann
Anlagen- und Betriebssicherheit auf einem Blick
Leitlinien
Themen
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Information zur Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Mitteilung Nr. 11/2002 des Landesamtes für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin des Freistaates Sachsen
www.arbeitsschutz-sachsen.de
dann Publikationen Liste der Publikationen nach Jahrgängen2002Mitteilung 11/2002Informationen zurBetriebs... zum download
2004Mitteilung 2/2004Arbeitsmappe Anlagen-sicherheit zum download
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Dankefür Ihre
Aufmerksamkeit