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Schleswig-Holsteinischer Landtag Innen- und Rechtsausschuss Frau Dörte Schönfelder Postfach 71 21 24171 Kiel E-Mail: [email protected] Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig- Holstein (Bürgerbeauftragten-Gesetz BüG) vom 15. Januar 1992 Polizei braucht Vertrauen statt Misstrauen Kein Polizeibeauftragter für Schles- wig-Holstein Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, schon in der öffentlichen Debatte zu diesem Thema ist die ablehnende Haltung der Gewerkschaft der Polizei Schleswig-Holstein deutlich geworden. Wir halten die Einführung eines „Polizeibeauftragten“ – auch in der jetzt an die/den Bür- gerbeauftragte(n) angesiedelten Form - für rechtlich fragwürdig und politisch unsinnig. In unserer verfassungsmäßigen Ordnung sind nach unserer Überzeugung die Instru- mente des öffentlichen Petitions-, Straf-, Dienst- und Disziplinarrechtes vollkommen ausreichend, um widerrechtliches Handeln von Polizeibeschäftigten zu entdecken, zu ermitteln und gegebenenfalls zu sanktionieren. Daneben steht jeder Bürgerin und jedem Bürger das öffentliche Dienstaufsichtsbe- schwerdemanagement zur Verfügung. Darüber hinaus wird in der öffentlichen Verwaltung unseres Bundeslandes das bun- desweit fortschrittlichste Mitbestimmungsrecht praktiziert. Die Personalvertretungen in der Polizeiorganisation und beim Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten wenden nach unserer Wahrnehmung die Regeln dieses MBG sehr lebensnah an. So existieren beispielsweise verschiedene Dienstvereinbarungen (u.a. Mobbing, betriebli- ches Gesundheitsmanagement) zur Förderung der innerbehördlichen Unternehmens- kultur. Gewerkschaft der Polizei Mitglied der European Confederation of Police (EUROCOP) Landesbezirk Schleswig-Holstein Gewerkschaft der Polizei - Max-Giese-Straße 22 - 24116 Kiel Telefon: 04 31 - 1 70 91 Telefax: 04 31 - 1 70 92 E-Mail: [email protected] Internet: www.gdp-schleswig-holstein.de Bürozeiten: Mo / Di / Do 7.30 bis 16.30 Uhr Mi 7.30 bis 15.30 Uhr Fr 7.30 bis 13.00 Uhr Bankverbindung: Förde Sparkasse IBAN DE11 2105 0170 1001 9965 76 BIC NOLADE21KIE Ihr Zeichen Ihr Schreiben vom Unser Zeichen Datum L21 29. Januar 2016 70.60.1 22. Februar 2016 b/ro

Gewerkschaft der Polizei - ltsh.de€¦ · mente des öffentlichen Petitions-, Straf-, Dienst- und Disziplinarrechtes vollkommen ausreichend, um widerrechtliches Handeln von Polizeibeschäftigten

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Page 1: Gewerkschaft der Polizei - ltsh.de€¦ · mente des öffentlichen Petitions-, Straf-, Dienst- und Disziplinarrechtes vollkommen ausreichend, um widerrechtliches Handeln von Polizeibeschäftigten

Schleswig-Holsteinischer Landtag Innen- und Rechtsausschuss Frau Dörte Schönfelder Postfach 71 21 24171 Kiel E-Mail: [email protected]

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein (Bürgerbeauftragten-Gesetz – BüG) vom 15. Januar 1992 Polizei braucht Vertrauen statt Misstrauen – Kein Polizeibeauftragter für Schles-wig-Holstein Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, schon in der öffentlichen Debatte zu diesem Thema ist die ablehnende Haltung der Gewerkschaft der Polizei Schleswig-Holstein deutlich geworden. Wir halten die Einführung eines „Polizeibeauftragten“ – auch in der jetzt an die/den Bür-gerbeauftragte(n) angesiedelten Form - für rechtlich fragwürdig und politisch unsinnig. In unserer verfassungsmäßigen Ordnung sind nach unserer Überzeugung die Instru-mente des öffentlichen Petitions-, Straf-, Dienst- und Disziplinarrechtes vollkommen ausreichend, um widerrechtliches Handeln von Polizeibeschäftigten zu entdecken, zu ermitteln und gegebenenfalls zu sanktionieren. Daneben steht jeder Bürgerin und jedem Bürger das öffentliche Dienstaufsichtsbe-schwerdemanagement zur Verfügung. Darüber hinaus wird in der öffentlichen Verwaltung unseres Bundeslandes das bun-desweit fortschrittlichste Mitbestimmungsrecht praktiziert. Die Personalvertretungen in der Polizeiorganisation und beim Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten wenden nach unserer Wahrnehmung die Regeln dieses MBG sehr lebensnah an. So existieren beispielsweise verschiedene Dienstvereinbarungen (u.a. Mobbing, betriebli-ches Gesundheitsmanagement) zur Förderung der innerbehördlichen Unternehmens-kultur.

Gewerkschaft der Polizei Mitglied der European Confederation of Police (EUROCOP)

Landesbezirk Schleswig-Holstein

Gewerkschaft der Polizei - Max-Giese-Straße 22 - 24116 Kiel

Telefon: 04 31 - 1 70 91

Telefax: 04 31 - 1 70 92

E-Mail: [email protected]

Internet: www.gdp-schleswig-holstein.de

Bürozeiten:

Mo / Di / Do 7.30 bis 16.30 Uhr

Mi 7.30 bis 15.30 Uhr

Fr 7.30 bis 13.00 Uhr

Bankverbindung: Förde Sparkasse

IBAN DE11 2105 0170 1001 9965 76 BIC NOLADE21KIE

Ihr Zeichen Ihr Schreiben vom Unser Zeichen Datum

L21 29. Januar 2016 70.60.1 22. Februar 2016

b/ro

Eva.Wensierski
Textfeld
Eva.Wensierski
Schreibmaschinentext
Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 18/5679
Page 2: Gewerkschaft der Polizei - ltsh.de€¦ · mente des öffentlichen Petitions-, Straf-, Dienst- und Disziplinarrechtes vollkommen ausreichend, um widerrechtliches Handeln von Polizeibeschäftigten

Gewerkschaft der Polizei Landesbezirk Schleswig-Holstein Blatt 2 zum Schreiben vom 22.02.2016

Wesentlicher allerdings ist für uns die – auch von den Gesetzesinitiatoren getroffene – Feststellung, dass in unserem Land keine Fälle festgestellt wurden, die die Einrichtung einer solchen, zusätzlichen Kontrollinstanz begründet und rechtfertigt. Damit widerspricht allein schon die vorgelegte Begründung dem eigentlichen Gesetzes-text – das ist mehr als paradox! Hier folgen die Initiatoren offensichtlich einem bundesweit wahrnehmbaren Trend, dem in Schleswig-Holstein jede Grundlage fehlt. Deutlicher kann man sein Misstrauen gegenüber der Polizei und seinen Beschäftigten kaum formulieren. Die Gewerkschaft der Polizei in Schleswig-Holstein hofft, dass der Landtag in Zeiten der Haushaltskonsolidierung diese unsinnige Gesetzesinitiative aufgibt. Mit freundlichen Grüßen Der Vorstand i. A.

Manfred Börner Landesvorsitzender