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LOSCHELDE R Umwelthaftung Straf- und Haftungsrecht im Bereich Umwelt Sitzung Erfahrungsaustauschgruppe Umweltschutzbeauftragte SIHK Hagen, 06.05.2014 Dr. Cedric Meyer Rechtsanwalt / Fachanwalt für Verwaltungsrecht Loschelder Rechtsanwälte Köln

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Umwelthaftung Straf- und Haftungsrecht im Bereich Umwelt

Sitzung Erfahrungsaustauschgruppe Umweltschutzbeauftragte

SIHK Hagen, 06.05.2014

Dr. Cedric Meyer

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Loschelder Rechtsanwälte Köln

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06.05.2014 Umwelthaftung 2

Gliederung

1. Umwelthaftungsgesetz

2. Umweltschadensgesetz

3. Weitere Tatbestände der Umwelthaftung

4. Umweltstrafrecht

5. Zusammenfassung Haftung für

Grenzwertüberschreitung

6. Haftung des Beauftragten

7. Beispielsfälle

8. Empfehlungen zur Risikominimierung

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1. Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)

Worum geht es?Ersatz für von bestimmten gefährlichen Anlagen verursachte Schäden

Voraussetzungen: ▪ Ersatz für Schäden, die durch Umwelteinwirkungen auf Leben, Körper,

Gesundheit, Eigentum entstehen

▪ Umwelteinwirkung muss von einer in Anhang 1 genannten Anlage ausgehen (grobe Orientierung an 4. BImSchV)

▪ kein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln erforderlich

▪ Ursachenvermutung, wenn Anlage zur Schadensverursachung geeignet, es sei denn bestimmungsgemäß betrieben; Vermutung bei behördl. Kontrolle

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1. Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)

▪ Relevanz eher gering

Empfehlungen:

▪ Klärung, ob Anlagen betroffen

▪ Regelmäßige Kontrolle, Protokollierung

▪ Prüfung Versicherungsschutz

▪ Mögliche Schadensszenarien klären

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1. Umweltschadensgesetz (USchG)

Worum geht es?Sanierungspflicht für verursachte Umweltschäden

Voraussetzungen: ▪ gilt für ab dem 30.04.2007 verursachte Schäden▪ „Umweltschaden“: Schädigung der Arten und natürlichen Lebensräume,

von Gewässern, des Bodens

▪ verursacht durch in Anlag 1 aufgeführte berufliche Tätigkeit, z.B. - Betrieb von IVU-Anlagen, - Einleitungen in Gewässer,

- Umgang mit gefährlichen Stoffen nach ChemG, - Beförderung bestimmter Güter,

- Abfallverbringung => sämtliche besonders umweltrelevante Tätigkeiten sind erfasst

▪ kein Verschulden erforderlich

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1. Umweltschadensgesetz (USchG)

Folgen: ▪ „Verantwortlicher“ hat zu sanieren, Behörde kann Sanierung verlangen

Jede natürliche oder juristische Person, die eine berufliche Tätigkeit ausübt oder bestimmt, einschließlich der Inhaber einer Zulassung

oder Genehmigung für eine solche Tätigkeit oder der Person, die eine solche Tätigkeit anmeldet oder notifiziert, und dadurch unmittelbar

einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht hat

=> persönliche Verantwortung möglich!

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2. Umweltschadensgesetz (USchG)

Besonderheiten▪ behördliche Zulassung der Tätigkeit schützt nicht▪ Dritte (z.B. Betroffene, Umweltschutzvereinigung) können

Tätigwerden der Behörde erzwingen▪ Informationspflicht über Schäden gegenüber Behörde▪ bislang eher geringe Bedeutung

Empfehlungen▪ Untersuchung möglicher Schadenszenarien▪ Klärung betrieblicher Verantwortlichkeiten

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3. Weitere Tatbestände der Umwelthaftung

▪ Spezielle wasserrechtliche Gefährdungshaftung, § 89 WHG- Gefährdungshaftung des Gewässerbenutzers (Abs. 1)- Gefährdungshaftung des Betreibers einer gefährlichen Anlage (Abs. 2)

▪ Pflicht zur Sanierung von Bodenschäden aus BBodSchG:- Verursacher und dessen Rechtsnachfolger- Aktueller (u.U. auch früherer) Eigentümer- Aktueller Besitzer (Mieter, Pächter)

▪ behördliche Durchsetzung bescheidlicher Pflichten

▪ herkömmliches Zivilrecht▪ Umweltstrafrecht

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4. Umweltstrafrecht

▪ § 324 StGB: Gewässerverunreinigung ▪ § 324a StGB: Bodenverunreinigung ▪ § 325 StGB: Luftverunreinigung ▪ § 326 StGB: unerlaubter Umgang mit Abfällen▪ § 327 StGB: Unerlaubtes Betreiben von Anlagen

Ordnungswidrigkeiten, z.B.▪ § 103 WHG: Durchsetzung der Pflichten aus WHG

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4. Umweltstrafrecht

§ 324 StGB: Unbefugte Gewässerverunreinigung

▪ „Gewässerverunreinigung“: - Gewässer ist weniger rein als zuvor- nicht nur unerhebliche nachteilige Auswirkungen (Einzelfallwürdigung)

▪ „sonstige nachteilige Veränderung“ - sonstige Verschlechterung der Wasserqualität (z.B. Erwärmen) - nicht unerhebliche Verschlechterung der Gewässerqualität

▪ „Unbefugt“ - nicht durch Erlaubnis, Bewilligung, etc. gedeckt - Verletzung von bescheidlichen Höchstwerten:

Strafbarkeit möglich (4 aus 5 + 100%-Regelung gilt auch hier)

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4. Umweltstrafrecht

§ 326 StGB: Unerlaubter Umgang mit Abfällen

▪ Abfälle (Abfallbegriff: Orientierung: KrWG)

▪ u.a. Eignung zur nachhaltigen Verunreinigung oder nachteiligen Veränderung von

Gewässer, Luft, Boden (nach Intensität und Dauer größere Schäden möglich)

▪ Sammlung, Beförderung, Behandlung, Verwertung, Lagerung, Ablagerung, Ablassen, Beseitigung, Handel, Makelung, sonstige Bewirtschaftung

▪ außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren

▪ Straflosigkeit, wenn schädliche Einwirkung offensichtlich ausgeschlossen

▪ Relevanz bei Indirekteinleitung!

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4. Umweltstrafrecht

§ 327 StGB: Unerlaubtes Betreiben von Anlagen

▪ Betrieb u.a einer - genehmigungsbedürftigen Anlagen oder einer sonstige Anlage i.S.d.

BImSchG, deren Betrieb zum Schutz vor Gefahren untersagt worden ist

- genehmigungsbedürftigen Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des UVPG

- Abfallentsorgungsanlage im Sinne des KrWG- Abwasserbehandlungsanlage im Sinne von § 60 Abs. 3 WHG

▪ ohne Genehmigung / Planfeststellung oder entgegen vollziehbarer Untersagung

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4. Umweltstrafrecht

§ 325 StGB: Luftverunreinigung

Varianten:1. - Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine

- Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten - Verursachungen von Veränderungen der Luft, die geeignet sind, außerhalb

des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen.

2. - Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, - (grobe) Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten - Freisetzung von Schadstoffen in bedeutendem Umfang in die Luft

außerhalb des Betriebsgeländes

3. - Freisetzung von Schadstoffen in die Luft in bedeutendem Umfang - Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten- Tat ist nicht nach Absatz 2 mit Strafe bedroht

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5. Folgen Überschreitung Einleitungsgrenzwerte

Direkteinleitung

▪ Verstoß gegen Genehmigungsauflagen (OWi) ▪ Erhöhung der Abwasserabgabe▪ Unerlaubte Gewässerverunreinigung (Straftat)

▪ Schadenersatz nach Umwelthaftungsgesetz▪ Sanierungspflicht nach Umweltschadensgesetz

▪ Widerruf von Genehmigungen

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5. Folgen Überschreitung Einleitungsgrenzwerte

Indirekteinleitung

▪ Verstoß gegen Genehmigungsauflagen (OWi) ▪ Verstoß gegen Abwassersatzung der Kommune (OWi) ▪ Erhöhung der Schmutzwassergebühren

▪ Schadensersatz aus Kanalbenutzungsverhältnis, für

- erhöhte Abwasserabgaben- erhöhte Schlammentsorgungskosten- Schäden im Kanal

▪ „Unerlaubte“ Abfallentsorgung (Straftat)▪ Unerlaubte Gewässerverunreinigung (Straftat)

▪ Widerruf von Genehmigungen

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6. Haftung des Beauftragten

Verantwortlichkeiten im Strafrecht / OWiR allgemein

▪ „Täter“ ist zunächst der gesetzliche Vertreter des Betriebes, Unternehmens (z.B. Vorstand, Geschäftsführer)

▪ Pflichtenübertragung möglich:Auftrag, Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten

Folgen: Gesetzlicher Vertreters bleibt in der Pflicht zur ordnungsgemäßen Auswahl, An- und Einweisung sowie Überwachung;

Faktische Enthaftung

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6. Haftung des Beauftragten

Verantwortlichkeiten im Strafrecht / OWiR allgemein

▪ Entsprechender Auftrag fehlt idR bei Beauftragten

▪ Betriebsbeauftragtentätigkeit ohne operative Funktionsmerkmale:Nur Überwachungs- und Hinweisbefugnis, nicht Weisungs- und Entscheidungsbefugnis

(Ausnahme: Linienfunktion statt Stabstelle)

▪ Allenfalls denkbar im Rahmen der Beihilfe bei vorsätzlicher Haupttat ▪ Haftung des Beauftragten eher selten

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7. Beispielsfälle

Fall 1: Die gelbe Wolke

Was ist passiert?

In einem Galvanisierungsbetrieb pumpt ein Auszubildender Säure versehentlich in einen Stapeltank

▪ Nitrose Gase entstehen▪ Außerhalb des Betriebsgeländes werden MAK-Werte kurzeitig überschritten.

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7. Beispielsfälle

Fall 1: Die gelbe Wolke

Folgen?

▪ Strafbefehl gegen den Auszubildenden (Geldbuße)▪ Ermittlungsverfahren gegen die Personen in der Linie (Werksleiter,

Abteilungsleiter, Anlagenführer)Relevanz hat die Frage, wie der Auszubildende unterwiesen und angewiesen wurde und welche Arbeitsanweisungen allgemein vorlagen

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7. Beispielsfälle

Fall 2: Zucker mit Folgen

Was ist passiert?

In einem Süßwarenbetrieb gelangen große Mengen zuckerhaltiger Flüssigkeiten in die Kanalisation

▪ Biologie der Kläranlage bricht zusammen, Schlammabtrieb▪ Ablaufgrenzwerte der Kläranlage werden überschritten

Gewässerverunreinigung

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7. Beispielsfälle

Fall 2: Zucker mit Folgen

Folgen?

▪ Strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Verursacher wegen Gewässerverunreinigung und Sachbeschädigung (wird eingestellt)

▪ Abwasserabgabe erhöht sich deutlich (Kosten bleiben bei Kommune hängen, möglicher Rückgriff unterbleibt)

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7. Beispielsfälle

Fall 3: PFT – Oje!

Was ist passiert?

Durch einen Fehlalarm eines Brandmelders wird Löschschaum freigesetzt. Schaum wird irrtümlich für PFT-frei gehalten. PFT gelangt über Monate in gemeindliche Kanalisation.

▪ Klärschlamm wird verunreinigt ▪ Klärschlammvererdungsbeete werden verunreinigt ▪ Klärschlamm darf wegen Grenzwertüberschreitung nicht mehr

landwirtschaftlich verwertet werden, sondern muss verbrannt werden.

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7. Beispielsfälle

Fall 3: PFT – Oje!

Folgen?

▪ Unternehmen haftet für höhere Entsorgungskosten ▪ Rückgriff gegen Schaumlieferanten

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8. Empfehlungen zur Risikominimierung

▪ Klare Linienstruktur, klare Stabstellenstruktur ▪ Klärung der Stellung des Beauftragten

(Außenwirkung bestimmter Tätigkeiten beachten, z.B. Angaben in Anträgen, Benennung von Ansprechpartnern gegenüber Behörden, Äußerungen zu Verantwortlichkeiten)

▪ Klärung der betrieblichen Verantwortlichkeiten und Entscheidungsabläufe▪ Überwachung von oben nach unten▪ Ausreichende und klare Unterweisung und Anweisung▪ Ausreichende Pflichtenkommunikation

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