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Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG) vom 22.12.2011 Inkrafttreten: 01.01.2012

Gliederung des Vortrags

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Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG) vom 22.12.2011 Inkrafttreten: 01.01.2012. Gliederung des Vortrags. Überblick über das Gesetz 1. Komplex: Prävention und Frühe Hilfen - PowerPoint PPT Presentation

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Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und

Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz –

BKiSchG) vom 22.12.2011

Inkrafttreten: 01.01.2012

Gliederung des Vortrags

Überblick über das Gesetz

1. Komplex: Prävention und Frühe Hilfen

2. Komplex: Der Schutzauftrag nach § 4 KKG/§§ 8a und 8b SGB VIII

3. Komplex: Die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen (§§ 8, 45, 72a, 79a SGB VIII)

4. Komplex: Statistik und Finanzierung des Gesetzes

Überblick über das BKiSchG

Art. 1: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)

Art. 2: Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Art. 3: Änderung anderer Gesetze (SGB IX)

Art. 4: Evaluation (bis zum 31.12.2015)

Art. 5: Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Ermächtigung zur Veröffentlichung des Gesetzestextes)

Art. 6: Inkrafttreten (01.01.2012)

1. Komplex: Prävention und Frühe Hilfen

Das KKG

§ 1: Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung

§ 2: Information der Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung

§ 3: Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz

§ 4: Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung

§ 1 KKG: Kinderschutz, Elternrecht und staatliche Verantwortung

Abs. 1/2 Abs. 3 Abs. 4

Ziel des Gesetzes

_______________

Kindeswohl schützen und fördern

Bestätigung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG

Beschreibung des staatlichen

Wächteramtes_______________

Unterstützung bei der Erziehung

Risiken erkennen

Gefährdung vermeiden oder abwenden

„Frühe Hilfen“

_______________

Frühzeitiges, koordiniertes und multiprofessio-nelles Angebot vor allem in den ersten Lebensjahren

§ 2 KKG: Elterninformation

Elterninformation Elternbesuchsdienste

Information der Eltern über Leistungsangebote im örtlichen Einzugsbereich für die ersten Lebensjahre(„soll“-Vorschrift)

Befugnis der Jugendhilfe,

den Eltern ein persönliches Gespräch anzubieten

auf Wunsch der Eltern in deren Wohnung

Probleme:

Mitteilung der Geburtsdaten an das JugendamtWiderspruchslösungBeratung und Kontrolle

§ 3 KKG: Frühe Hilfen und Netzwerke

Abs. 1: Verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit mit den Zielen: Information über Angebote und AufgabenStruktur der AngebotsgestaltungAbstimmung von Verfahren im Kinderschutz

Abs. 2: Beteiligte, insbesondere alle Träger der Jugendhilfe und soziale Dienste, Polizei- und Ordnungsbehörden, Schulen, Gesundheitsämter und Heilberufe, Krankenhäuser, Familiengerichte ..

Abs. 3: Verantwortlich: öffentlicher Träger der Jugendhilfe, Vereinbarungen sollen die verbindliche Zusammenarbeit klären

Abs. 4: Familienhebammen und Finanzierung des Netzwerks

Familienhebammen und Netzwerke „Frühe Hilfen“

Bundesinitiative

2012: 30 MiO €

2013: 45 MiO €

2014/15: 51 MiO € (jährlich)

Nach Ablauf der Befristung

Fonds zur Sicherstellung der Netzwerke „Frühe

Hilfen“ und zur psychosozialen

Unterstützung von Familien:

51 MiO € jährlich dauerhaft

Ausgestaltung: Verwaltungsvereinbarung Bund/Länder

Keine Beteiligung aus Mitteln des SGB V

Förderung der Kommunen nach dem BKiSchG

Rechtsgrundlage, Höhe und Verteilung der Förderung nach dem BKiSchG

§ 3 Abs. 4 KKG i.V.m. der Verwaltungsvereinbarung

„Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen“

Vom 31.05.2012 (Inkrafttreten: 01.07.2012)________________________________Haushaltsjahr 2012: 30 MiO €Haushaltsjahr 2013: 45 MiO €Haushaltsjahr 2014: 51 MiO €Haushaltsjahr 2015: 51 MiO €

Ab 31.12.2015: Fondslösung _______________________________________

Verteilung auf die Bundesländer nach „Königsteiner Schlüssel“ und Kinder von 0 bis 3 Jahren im SGB II-Bezug

Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind alle Maßnahmen, die nicht bereits am 01.01.2012 bestanden haben und Modelle, die zum

Regelangebot ausgebaut werden sollen.

Netzwerke „Frühe Hilfen“

Familienhebammen Ehrenamts-strukturen

1. Einsatz von Koordinatoren

2. Qualifizierung von Koordinatoren

3. Dokumentation und Evaluation des Netzwerks

4. Veranstaltungen5. Öffentlichkeitsarbeit

1. Einsatz von Familienhebammen und verwandten Berufen

2. Qualifizierung für diesen Personenkreis

3. Aufwendungser-stattung für diesen Personenkreis

4. Qualitätssicherung

1. Qualitätssicherung2. Koordination und

Begleitung durch Hauptamtliche

3. Qualifizierung von Koordinatoren und Ehrenamtlichen

4. Fahrtkosten5. Aufwendungser-

stattung

Koordination der Maßnahmen

Auf Bundesebene wird beim Nationalen Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) eine Koordinierungsstelle eingerichtet (Zeitraum 2012 – 2015)

Die Länder richten ebenfalls Koordinierungsstellen ein, die vom Land bestimmt werden.

Ziel: Evaluation der Praxis, Beratung der Kommunen, Qualifizierungsmaßnahmen___________________________________________

Die kommunale Koordinierung erfolgt im Rahmen der Förderung.

Das Verfahren der Förderung

Länder erstellen ein länderspezifisches Gesamtkonzept unter Berücksichtigung der kommunalen Gegebenheiten

In dem Konzept sind darzustellen:

1.Der bisherige Ausbau der Frühen Hilfen und der Netzwerke im jeweiligen Land und das weitere Entwicklungsinteresse

2.Der Einsatz der Bundesmittel nach den Förderbereichen

3.Fördergrundsätze für die Kommunen

Bund stellt auf der Basis dieser Konzepte die Mittel zur Verfügung, Länder leiten die Mittel auf Basis von Förderanträgen an die Kommunen weiter

Frühe Hilfen und Prävention

Frühe Hilfen/ Primärprävention

Soziales Frühwarnsystem/Sekundärprävention

Kinderschutz als Gefahrenabwehr/ Intervention

•Präventives, proaktives Handeln

•Verzahnung von Sozialpädagogik und Medizin

•Zielgruppe ist unspezifisch/ Angebot an alle Bevölkerungs-gruppen

•Reaktionskette auf ein bestimmtes Ereignis

•Ausrichtung auf Kinder in familialen Risikosituationen

•Stärkung von Wächteramt und Schutzauftrag

•Intervention zum Schutz des Kindes

•Handeln auch gegen den Willen der Eltern

•Zusammenarbeit aller beteiligten Fachdisziplinen

2. Komplex: Der Schutzauftrag nach § 4 KKG/ §§ 8a, 8b SGB VIII

Die kinder- und jugendnahen Berufsgeheimnisträger nach § 4 KKG

•Ärztinnen oder Ärzte, Hebammen oder Entbindungspfleger, Angehörige anderer staatlich anerkannten Heilberufe;

•Berufspsychologinnen oder –psychologen;

•Ehe- Familien. Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -berater;

•Beraterinnen oder Berater in anerkannten Suchtberatungsstellen;

•Mitglieder einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle;

•Staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen- oder arbeitern bzw. Sozialpädagoginnen oder –pädagogen

•Lehrerinnen oder Lehrer an öffentlichen Schulen

•Lehrerinnen und Lehrer an anerkannten privaten Schulen

Die Pflichten der kinder- und jugendnahen Berufsgeheimnisträger

Bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung

Erörterung der Situation mit Kindern/Jugendlichen und Personensorgeberechtigten

Hinwirken auf Hilfe

Anspruch auf Beratung durch „insoweit erfahrene Fachkraft„ (s. § 8b SGB VIII)

Befugnis zur Information des Jugendamts (s. § 34 StGB)

Die Weitergabebefugnis nach § 4 KKG

Voraussetzungen

Eine Abwendung der Gefährdung scheidet nach Abs. 1 aus

oderEin Vorgehen nach Abs. 1 ist erfolglos

undDer Geheimnisträger hält ein Tätig werden des Jugendamts zur Gefährdungsabwendung für erforderlich

und Die Betroffenen wurden darauf hingewiesen (Ausnahme: Schutz des Kindes)

Rechtsfolge

Die Geheimnisträger sind befugt (nicht verpflichtet!), das Jugendamt zu informieren und

Dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen

Die Beratung nach § 8b Abs. 1 SGB VIII

Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen

Anspruch auf Beratung durch eine Kinderschutzfachkraft

Bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung

Gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe

Die Neu-Strukturierung des Schutzauftrags in § 8a SGB VIII

Die Pflichten des Jugendamts Die Pflichten des freien Trägers (aufgrund Vereinbarung)

Gewichtige Anhaltspunkte feststellen

Einschätzung des Gefährdungsrisikos im Fachteam

Einbeziehung des Kindes oder Jugendlichen und der Erziehungsberechtigten (Hausbesuch nach fachlicher Einschätzung)

Hilfe anbieten

Familiengericht anrufen (Abs. 3)

Mündliche Übergabe bei Unzuständigkeit (Abs. 5)

Gewichtige Anhaltspunkte feststellen

Gefährdungseinschätzung mit insoweit erfahrener Fachkraft

Einbeziehung des Kindes oder Jugendlichen und der Erziehungsberechtigten (kein Hausbesuch)

Auf Hilfen hinwirken

Jugendamt informieren, wenn Gefährdung nicht anders abwendbar

Qualifikation der insoweit erfahrenen Fachkraft festlegen

Örtliche Zuständigkeitsvorschriften im Kinderschutz

Keine örtliche Zuständigkeitsbegründung für § 8a SGB VIII (Konsequenz: jedes Jugendamt, das von Gefährdung erfährt,

ist örtlich zuständig)

Zuständigkeitswechsel nach § 8a Abs. 5 SGB VIII

______________________Anhaltspunkte werden einem örtlich unzuständigen Träger bekannt

Dieser hat Verpflichtung zur mündlichen Weitergabe an den für die Leistungsgewährung zuständigen Träger

Einbeziehung der Betroffenen (Eltern und Kinder)

Zuständigkeitswechsel nach § 86c SGB VIII

_____________________Trägerwechsel bei Leistungsbezug

Verpflichtung zur Weitergabe der für den Leistungsbezug notwendigen Informationen

Mündliches Übergabegespräch (auch telefonisch)

Einbeziehung der Betroffenen (Eltern und Kinder)

Die Kindeswohlgefährdung

•Gefährdung des Kindeswohls: „eine gegenwärtig in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei weiterer Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“ (BGH FamRZ 1956, S. 350)

•Fähigkeit der Eltern zur Gefahrenabwehr

•Bereitschaft der Eltern zur Gefahrenabwehr

•Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit: der Eingriff muss notwendig, geeignet und angemessen sein, um die Gefahr abzuwenden

Verfahrensstandards im Kinderschutz – die Verfahrenseinleitung

Jede Erstmitteilung mit Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung ist

schriftlich aufzunehmen und zu unterschreibenUnverzüglich zu bearbeitenAn den/die Vorgesetzte(n) weiterzuleitenDurch diese(n) gegenzuzeichnenKurz zur Abschätzung des Gefährdungspotenzials kollegial zu beraten

Danach Entscheidung über die weitere Vorgehensweise und Einbeziehung der Eltern und Kinder

Quelle: Verfahrensstandards der kommunalen Spitzenverbände in JAmt 2009, S. 231ff

Der Hausbesuch nach § 8a SGB VIII

Das JA hat sich „sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen“ (§ 8a Abs. 1 SGB VIII)

Rechtliche Einordnung

Verpflichtender Teil der Sachverhaltsaufklärung nach § 20, 21 SGB X

Begründung Bundesregierung

Einschätzung des körperlichen und geistigen Entwicklungsstandes des Kindes Wohnverhältnisse des Kindes Verhalten des Kindes in der ihm vertrauten Umgebung

Die Pflichten des JA während des Hausbesuchs

Alle Kinder der Familie persönlich in Augenschein nehmen

Angaben über den Entwicklungsstand der Kinder aufnehmen und dokumentieren

Die Wohnverhältnisse aufnehmen und dokumentieren

Verhaltensbeschreibungen der Kinder aufnehmen und dokumentieren

Das Kooperationsverhalten und die Ressourcen der Eltern oder des erziehenden Elternteils erfassen und dokumentieren

Die Befugnisse des JA während des Hausbesuchs nach den §§ 20, 21 SGB X

§ 20 SGB X (Untersuchungsgrundsatz)

§ 21 SGB X (Beweismittel)

Die Behörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen

Sie hat alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen

Sie ist an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden

Auskünfte jeder Art

Anhörungen, Zeugen vernehmen, Äußerungen einholen

Urkunden und Akten beiziehen

Augenschein einnehmen (auch: Fotos aufnehmen)

Ohne Einverständnis der Beteiligten kein Zutrittsrecht zur Wohnung (Art. 13 GG)

Die Pflichten der Eltern während des Hausbesuchs

Die Eltern sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken (§ 21 SGB X)

Weitergehende Pflichten nur bei aufgrund besonderer Rechtsvorschriften, hier

Die elterliche Verantwortung aus Art. 6 Abs. 2 GG, § 1626 BGB, durchsetzbar durch das Familiengericht

Der Gefährdungsbegriff des § 1666 BGB bei Jugendlichen

Risiken und Gefährdungen

Abwendung bei Kindern

Abwendung bei Jugendlichen

Problematische Lebenssituationen und Lebenslagen:

z.B. Armut, Schulabsentismus, Kriminalität, Suchtverhalten

Durch Eltern oder Hilfen nach dem SGB VIII

________________Falls nicht möglich:

Eingriff in das Sorgerecht

Beteiligung des Jugendlichen

Gemeinsame Erarbeitung von Hilfsmöglichkeiten________________Falls nicht möglich:

Geschlossene Unterbringung?

Übergang in die Volljährigkeit – Betreuung?

Die Kooperation zwischen kinder- und jugendnahen Berufsgeheimnisträgern und Jugendamt (§ 4 KKG, 8b

SGB VIII)

Verpflichtung

______________

Berufsgeheim-nisträger haben die Pflichten nach § 4 KKG zu erfüllen

Jugendamt muss Beratung leisten

Verfahren

_____________

In § 4 KKG geregelt

Anspruch

_____________

Berufsgeheim-nisträger haben Anspruch auf Beratung durch Kinderschutz-fachkräfte

Die Kooperation zwischen Berufsträgern außerhalb des § 4 KKG und dem Jugendamt

Verpflichtung

______________

Das Jugendamt ist zur Beratung verpflichtet

Verfahren

______________

Kein geregeltes Verfahren

Anspruch

______________

Die Berufsträger haben Anspruch auf Beratung bei Gefährdungs-einschätzung im Einzelfall durch Kinderschutz-fachkräfte

Die Kooperation zwischen öffentlichem und freiem Träger der Jugendhilfe nach § 8a SGB VIII

Verpflichtung____________

Jugendamt und freier Träger haben eigene Verpflichtungen nach § 8a Abs. 1 und Abs. 4 SGB VIII

Verfahren _____________

Kooperationsver-einbarung nach § 8a Abs. 4 SGB VIII

Anspruch____________

Kein Anspruch auf Beratung

Die Pflichten des Jugendamts nach § 8b Abs. 1 SGB VIII

Verpflichtung, den Beratungsanspruch der Berufsgeheimnisträger und der Personen, die beruflich in Kontakt mit jungen Menschen stehen zu erfüllen

Schaffung eines „Pools“ geeigneter „im Kinderschutz erfahrener Fachkräfte“ (Gesetzesbegründung)

Erweiterten Auftrag der im Kinderschutz erfahrenen Fachkräfte in einem System des kooperativen Kinderschutzes (Gesetzesbegründung) realisieren

Kinderschutzfachkraft und Jugendamt

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamts (ASD) können nicht Kinderschutzfachkräfte nach § 8b SGB VIII sein, denn

Kollegiale Beratung muss vor der Information des Jugendamts stattfinden (§ 4 KKG)

Anonymität ist in vielen Fällen nicht möglich (was passiert bei Fallübernahme?)

Es gibt Interessenkonflikte zwischen Beratung, Hilfeverantwortung und Finanzverantwortung

Das Jugendamt ist mit dieser Aufgabe überlastet

Kinderschutzfachkraft und kinder- und jugendnahe Berufsgeheimnisträger

Fallverantwortliche Personen und Mitarbeiter(innen) von Einrichtungen können nicht gleichzeitig die kollegiale Beratung übernehmen, denn

Die Beratungsperson hat nicht die Verantwortung für die Entscheidung des Falles

Es müssen Interessenkonflikte mit der fallführenden Einrichtung vermieden werden

Die Kompetenz im Kinderschutz (d.h. Kenntnis des Hilfesystems etc.) liegt oft nicht bei dem kinder- und jugendnahen Berufsgeheimnisträger (z.B. Ärzte, Lehrer)

Die Rolle der Kinderschutzfachkräfte in einem kooperativen Kinderschutz

Netzwerk

Kinderschutzfachkräfte

Öffentlicher Träger der Jugendhilfe

Kinder- und jugendnahe Berufsgeheimnis-träger (§ 4 KKG)

Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen (§ 8b SGB VIII)

Freie Träger der Jugendhilfe (§ 8a Abs. 4 SGB VIII)

Die Vereinbarungen nach § 8a Abs. 4 SGB VIII

Vereinbarungen nach § 8a Abs. 4 SGB VIII müssen folgende Elemente enthalten:

Gefährdungseinschätzung durch den freien Träger

Beratung durch „Kinderschutzfachkraft“

Einbeziehung der Beteiligten (außer: bei Gefährdung des Schutzes des Kindes)

Qualifikation der „Kinderschutzfachkraft“

Verpflichtung des freien Trägers, auf Hilfe hinzuwirken

Information des Jugendamts, wenn Gefährdung nicht anders abwendbar

Die Verantwortungsgemeinschaft in einem kooperativen Kinderschutz

Prävention nach den §§ 2 und 3 KKG

Intervention nach den §§ 4 KKG, 8a,8b SGB VIII

Netzwerk Frühe Hilfen nach § 3 KKG

Jugendhilfe, Gesundheitshilfe, Eingliederungshilfe, Polizei- und Ordnungsbehörden, Beratungsstellen, Familienbildungsstätten, Ärzte, Hebammen, Familienhebammen, Familiengerichte u.a.

_________________________

Elterninformation nach § 2 KKG

Elternberatung nach § 16 SGB VIII

Öffentliche Träger der Jugendhilfe

Freie Träger der Jugendhilfe und ihre Einrichtungen und Dienste

Kinder- und jugendnahe Berufsgeheimnisträger (neu: Ärzte und Lehrer)

Koordinierende und beratende „Kinderschutzfachkräfte“

Familiengericht

3. Komplex: Die Sicherung der Rechte von Kindern und

Jugendlichen

Stärkung der Rechte von Kindern und Jugendlichen im SGB VIII

§ 8 Abs. 3: Beratung ohne Kenntnis der Eltern

§§ 8b/45: Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen; Beschwerdemöglichkeiten

§ 72a: Führungszeugnisse (auch für Ehrenamtliche)

§ 74/79a: Qualitätssicherung

Der Beratungsanspruch Jugendlicher nach § 8 Abs. 3 SGB VIII

Voraussetzungen Rechtsfolge

Not- und Konfliktlage des/r Jugendlichen

Kenntnis der Eltern würde den Beratungszweck vereiteln (Gesetzestext: „solange“)

Anspruch des/r Jugendlichen auf Beratung

Bis zum Ende der Konfliktsituation

Danach: evtl. Eingriff in das Sorgerecht nach § 1666 BGB

Die Beratung nach § 8b Abs. 2 SGB VIII

Einrichtungsträger haben Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien

Zur Sicherung des Kindeswohls und zum

Schutz vor Gewalt

Zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und

Jugendlichen an strukturellen

Entscheidungen und persönlichen

Beschwerdeverfahren für Kinder und Jugendliche

Anspruchsgegner: überörtlicher Träger der Jugendhilfe

Die Betriebserlaubnis nach § 45

Anspruch des Trägers auf Erteilung der Erlaubnis, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen gewährleistet ist, das ist in der Regel

der Fall, wenn

Voraussetzungen für den Betrieb

erfüllt sind (Personal etc.)

Integration unterstützt und gesundheitliche

Vorsorge und medizinische

Betreuung nicht erschwert sind

Beteiligungs-verfahren und Beschwerde-

möglichkeiten Anwendung

finden (Ombudsstellen)

Zur Prüfung dieser Voraussetzungen hat der Träger eine Konzeption vorzulegen und die Vorlage von

Führungszeugnissen sicherzustellen.

Probleme des Rechtsschutzes in der Jugendhilfe

Hilfeentscheidung

● Eltern als Anspruchsinhaber

● Entscheidungsspielräume des Jugendamtes

● Scheu vor Klageverfahren

● Kommunalaufsicht als Rechtsaufsicht

Leistungserbringung

● Mangelnde Rechtskenntnisse der Betroffenen

● Strukturelle Abhängigkeiten

● (Überwiegend) präventive Heimaufsicht nach § 45 SGB VIII

● Mangelnder Schutz durch Vormünder und Eltern

Rechtliche Begründungen für eine Ombudsstelle

UN-Kinderrechts-konvention

Grundgesetz SGB VIII

Art. 3: Vorrang des Kindeswohls („best of interest“)

Art. 12: Recht auf Beteiligung in allen Rechtsverfahren (selbst, durch Vertretung oder „geeignete Stelle“)

Artt. 1 und 2: Recht auf Menschenwürde, freie Entfaltung der Persönlichkeit und körperliche Integrität

Art. 19 Abs. 4: Rechtsschutzgarantie

§ 8: Recht auf Beteiligung und Beratung

§ 36: Beteiligung bei der Hilfeplanung

§ 8b, 45: Sicherung der Rechte in Einrichtungen

Aufgaben einer Ombudsstelle

Modell einer unabhängigen, partizipativen Ombudsschaft

Beratung im Einzelfall

Institutionelle Beratung

Gesellschaftliche Weiterentwicklung

Aufklärung

Partizipation

Widerspruch

Erfahrung aus Einzelfällen

Beratung der Einrichtungen

Entwicklung von Standards

Generelle Tätigkeitsberichte

Gesellschaftliche Transparenz

Öffentliche Diskussion von Schwachstellen

Das Führungszeugnis nach § 72a

Eigene Aufgabenwahrnehmung

______________________Beschäftigungsverbot für

vorbestrafte Personen

Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs.5 und § 30a Abs.1

BZRG

Vereinbarungen mit freien Trägern für entsprechende

Regelungen

Neben- oder ehrenamtliche Personen unter der

Verantwortung des Trägers_______________________

Entscheidung über die Tätigkeiten, die auf Grund von Art, Intensität und Dauer des

Kontakts mit Kindern und Jugendlichen ein

Führungszeugnis erfordern

Vereinbarungen mit freien Trägern für entsprechende

Regelungen

In einem Gutachten sollen diese Tätigkeiten festgelegt werden.

Die Qualitätssicherung nach den §§ 74, 79,79a

§ 79______________

Zur Gesamtverant-wortung der öffentlichen Jugendhilfe gehört auch die Gewährleistung einer kontinuierlichen Qualitätsent-wicklung nach Maßgabe von § 79a

§ 79a_______________

Qualitätsent-wicklung als Pflicht der öffentlichen Jugendhilfe für alle Aufgaben nach § 2

§ 74 ______________

Förderung freier Träger der Jugendhilfe nur, wenn die Beachtung der Qualitätsent-wicklung nach § 79a gewährleistet ist

Die Qualitätsentwicklung in der Jugendhilfe nach § 79a

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben bei

Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der

Qualität

sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer

Gewährleistung

weiterzuentwickeln,anzuwenden und regelmäßig

zu überprüfen

Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und

deren Schutz vor Gewalt.

Die Träger orientieren sich dabei an fachlichen Empfehlungen der überörtlichen Träger und bereits

angewandten Grundsätzen.

Der Leistungser-bringung

Der Erfüllung anderer Aufgaben

Der Gefährdungsein-schätzung nach §

8a

Der Zusammenarbeit

mit anderen Institutionen

Handlungsempfehlungen zum Bundeskinderschutzgesetz

der

Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ)

Und der

Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter (BAGLJÄ)

Von Juni 2012

Neu geregelte Vereinbarungen

§ 3 Abs. 3 KKG Grundsätze für die verbindliche Zusammenarbeit im Netzwerk

§ 8b SGB VIII Fachliche Handlungsleitlinien für Einrichtungsträger (überörtlicher Träger)

§ 37 Abs. 2a SGB VIII

Veränderte Hilfepläne (Umfang der Beratung von Pflegefamilien, Höhe der laufenden Leistungen)

§ 72a SGB VIII Vereinbarungen über die Tätigkeiten Ehrenamtlicher mit Relevanz für Führungszeugnisse

§ 79a SGB VIII Fachliche Empfehlungen zur Qualitätssicherung (überörtlicher Träger)

Weitere Änderungen im SGB VIII

§§ 17, 42, 47, 59, 81: Folgeänderungen durch Änderungen anderer Vorschriften

§§ 37: Ortsnahe Beratung der Pflegefamilien, Kontinuität der Hilfeleistung sichern

§§ 86c, 89a: Zuständigkeitswechsel und Übergabegespräch

§§ 43, 44: Folge der Pflicht zur Vorlage eines Führungszeugnisses in Kindertagespflege und Vollzeitpflege

Regelungen im BKiSchG mit Bezug auf Pflegekinder

§ 37 Abs. 2 SGB VIII

§ 37 Abs. 2a SGB VIII

§ 86 Abs. 6 SGB VIII

Beratung und Unterstützung am Ort der Pflegestelle

Sicherung der Hilfekontinuität

Sonderzuständigkeit für Dauerpflegeverhältnisse

Die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII - Gesetzgebungsgeschichte

2007 - 2009 Expertengruppe schlägt Änderungen im Kosten- und Zuständigkeitsrecht vor; u.a. Streichung des § 86 Abs. 6

22.12.2010 Referentenentwurf übernimmt diese Vorschläge

16.03.11 Regierungsentwurf streicht alle Vorschläge der Expertengruppe bis auf Änderung des § 86 Abs. 6

26.09.11 Anhörung im BT-Ausschuss: Prof. Salgo plädiert für Beibehaltung der Sonderzuständigkeit; alle anderen Experten für Streichung

27.10.11 BT beschließt das BKiSchG mit Beibehaltung der Sonderzuständigkeit; gibt eine wissenschaftliche Untersuchung im Rahmen der Evaluation des BKiSchG vor

Die ortsnahe Beratung der Pflegeeltern (§ 37 Abs. 2 SGB VIII)

Voraussetzungen

______________

Pflegefamilie wohnt nicht im Bereich des zuständigen Jugendamts

d.h. nur in den ersten zwei Jahren eines Dauerpflegever-hältnisses

Durchführung

______________

Freier Träger übernimmt Beratung

Öffentlicher Träger übernimmt Beratung

Kostenerstattung

______________

Komplette Kostenübernahme einschl. Verwaltungs-kosten (nur, wenn Pflegeperson außerhalb des zuständigen JA lebt)

Sicherung der Hilfekontinuität im Hilfeplan (§ 37 Abs. 2a SGB VIII)

Dokumentation

des vereinbarten Umfangs der Beratung der Pflegeperson und

Der Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen

Bestand bei Zuständigkeitswechsel

es sei denn, Änderung des Hilfebedarfs und daraus folgende Änderung des Hilfeplans

4. Komplex: Statistik und Finanzierung

Erhebungsmerkmale in der Jugendhilfestatistik (§§ 98 – 103)

Jährlich erhoben werden Angaben über die

Gefährdungseinschätzung nach § 8a: Art des Trägers, bei dem der Fall bekannt wurde, anregende Institution oder Person, Art der Kindeswohlgefährdung, Ergebnis der Gefährdungseinschätzung (§ 99 Abs. 6)

Familiengerichtliche Maßnahmen (§ 99 Abs. 6b)

Die Finanzierung des BKiSchG (alle Angaben in MiO €)

2012 2013 2014 2015 Folge-jahre

Familienhebammen 30 30 30 30 30

Beratung nach § 8b 20 20 20 20 20

Frühe Hilfen 30 30 30 30 30

Qualitätsent-wicklung

35 35 10 10 10

insgesamt ~115 ~115 ~90 ~90 ~90

Davon Bundesanteil 30 45 51 51 51

Länder/Kommunen 85 70 39 39 39