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Persistente Organische Schadstoffe Globaler Vertrag zur Regelung yon POPs Beitragsserie: Persistente Organische Schadstoffe (POPs)* Hrsg: Walter Kl6pffer', Martin Scheringer 2 ' C.A.U. GmbH, Daimlerstrafle 23, D-63303 Dreieich; e-mail: [email protected] 2 ETH Ziirich, Laboratorium fiir Technische Chemie, ETH Zentrum, CH-8092 ZiJrich; e-mail: [email protected] Globaler Vertrag zur Regelung von POPs: Die Stockholm Konvention Steffi Richter', Klaus-G. Steinh/iuser', Heidelore Fiedler 2 ' Umweltbundesamt, Postfach 33 00 22, D-14191 Berlin 2UNEP Chemicals, 11-13, Chemin des An6mones~ CH-1219 Chatelaine (GE), Schweiz Korrespondenzautorin: Dr. Steffi Richter; e-mail: [email protected] DOh httP:l/dx.doi.ora/10.10651uwsf2001.01.040 Zusammenfassung. Die erfolgreichen Verhandlungen iiber die POP-Konvention sind nach den gescheiterten Verhandlungen zum Klimaprotokoll in Den Haag als grolger Erfolg zu werten, die zeigen, dass die Kompromissf/ihigkeit der L/inder zum Schutz yon Umwelt und Gesundheit und zur Wiederherstellung gesch~i- digter Lebensr/iume auf dieser Erde vorhanden ist, Es ist her- vorzuheben, dass das Erreichen dieser Konvention yon allen Beteiligten - Industriel/indern, Entwicklungsl/indern, den Um- wehorganisationen sowie der (chemischen) Industrie - als Er- folg gewertet wird und somit eine breite Basis zum gemeinsa- men Handeln geschaffen wurde. Signalgebend ist insbesondere, dass die Inhalte dieser Konvention auch tragf/ihige Handlungs- instrumente beinhahen, die den Eintrag der 12 erstgenannten POPs in die Umwelt bis hin zu ihrer Eliminierung durch grund- legende und umfassende Maflnahmen sicherstellen. Durch die Fortschreibung dieser Handlungsinstrumente fiir weitere Che- mikalien mit POP-Eigenschaften kann langfristig davon ausge- gangen werden, dass auf der Grundlage dieser Konvention der zunehmenden Vergiftung unserer Lebensgrundlagen langfristig Einhalt geboten werden kann. Schlagw6rter: Beitragsserien; Intergovernmental Negotiation Committee, Johannesburg (INC 5); POP-Konvention; persistente organische Stoffe (POPs); Stockholm-Konvention; Vorsorge- prinzip; Abfall; bestver~gbarer Stand der Technik (BAT);Chemi- kalienbewertung Abstract: Global Treaty for the Regulation of POPs (Review Series) The success of the negotiations on the POPs Convention after the failure of the negotiations over the climate protocol in The Hague in late November is an important result for international action to protect the earth from damage by chemicals. It shows the countries' real commitment to find compromises for protec- tion of the environment and human health and for the restora- tion of damaged ecosystems on our planet. It deserves to be highlighted that all participants - not only the industrialized countries but also developing countries as well as environmen- tal organizations and the (chemical) industry - regard the con- clusion of this convention as a success and that a broad basis for joint action has thus been created. The convention is a sig- nal also because of its useful contents, which includes instru- ments for the total elimination of 12 POPs in the beginning and of further persistent organic pollutants at a later stage. The ba- sis for a gradual reduction of the increasing pollution of the environment on a global scale is given by mechanisms for sub- jecting further POPs to the requirements of this Convention in the future. Keywords: Intergovernmental Negotiation Committee, Johan- nesburg (INC 5); POP Convention; persistent organic pollutants (POPs); Stockholm convention; precautionary principle; waste; best available techniques (BAT); assessment of chemicals; re- view series Einleitung "... my understanding is, ladies and gentlemen, you've just made a convention" mit diesen Worten schloss der Chairman Dr. John Buccini (Kanada) die ftinfte und abschlieflende Verhandlungsrunde EinfOhrung vgl. UWSF Bd. 12, Nro 6, S. 307-309 des 'Intergovernmental Negotiation Committee' (INC 5) zur Verabschiedung eines v61kerrechtlich bindenden Instrumen- tes zur Implementierung internationaler Maflnahmen fiber persistente organische Stoffe (POPs - persistent organic pollutants), die vom 4. bis 10. Dezember 2000 in Johannes- burg (Si~dafrika) gefiihrt wurde. Durch die Regelungen der nunmehr vorliegenden Konvention soil eine Eliminierung des Eintrags yon POPs in die Umwelt durch ein Verbot dieser Chemikalien oder, wo dies nicht m6glich ist, eine weitestge- UWSF - Z Umweltchem 0kotox 13 (1) 39-44 (2001) ecomed publishers, D-86899 Landsberg, Germany and Ft. WortWTX, USA Tokyo, Japan Mumbai, India Seoul, Korea 39

Globaler Vertrag zur Regelung von POPs: Die Stockholm Konvention

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P e r s i s t e n t e O r g a n i s c h e S c h a d s t o f f e G l o b a l e r V e r t r a g z u r R e g e l u n g y o n P O P s

Beitragsserie: Persistente Organische Schadstoffe (POPs)*

Hrsg: Walter Kl6pffer ' , Mar t in Scheringer 2

' C.A.U. GmbH, Daimlerstrafle 23, D-63303 Dreieich; e-mail: [email protected] 2 ETH Ziirich, Laboratorium fiir Technische Chemie, ETH Zentrum, CH-8092 ZiJrich; e-mail: [email protected]

Globaler Vertrag zur Regelung von POPs: Die Stockholm Konvention

Steffi Richter ' , Klaus-G. Steinh/iuser', Heidelore Fiedler 2

' Umweltbundesamt, Postfach 33 00 22, D-14191 Berlin 2UNEP Chemicals, 11-13, Chemin des An6mones~ CH-1219 Chatelaine (GE), Schweiz

Korrespondenzautorin: Dr. Steffi Richter; e-mail: [email protected]

DOh httP:l/dx.doi.ora/10.10651uwsf2001.01.040

Zusammenfassung. Die erfolgreichen Verhandlungen iiber die POP-Konvention sind nach den gescheiterten Verhandlungen zum Klimaprotokoll in Den Haag als grolger Erfolg zu werten, die zeigen, dass die Kompromissf/ihigkeit der L/inder zum Schutz yon Umwelt und Gesundheit und zur Wiederherstellung gesch~i- digter Lebensr/iume auf dieser Erde vorhanden ist, Es ist her- vorzuheben, dass das Erreichen dieser Konvention yon allen Beteiligten - Industriel/indern, Entwicklungsl/indern, den Um- wehorganisationen sowie der (chemischen) Industrie - als Er- folg gewertet wird und somit eine breite Basis zum gemeinsa- men Handeln geschaffen wurde. Signalgebend ist insbesondere, dass die Inhalte dieser Konvention auch tragf/ihige Handlungs- instrumente beinhahen, die den Eintrag der 12 erstgenannten POPs in die Umwelt bis hin zu ihrer Eliminierung durch grund- legende und umfassende Maflnahmen sicherstellen. Durch die Fortschreibung dieser Handlungsinstrumente fiir weitere Che- mikalien mit POP-Eigenschaften kann langfristig davon ausge- gangen werden, dass auf der Grundlage dieser Konvention der zunehmenden Vergiftung unserer Lebensgrundlagen langfristig Einhalt geboten werden kann.

Schlagw6rter: Beitragsserien; Intergovernmental Negotiation Committee, Johannesburg (INC 5); POP-Konvention; persistente organische Stoffe (POPs); Stockholm-Konvention; Vorsorge- prinzip; Abfall; bestver~gbarer Stand der Technik (BAT); Chemi- kalienbewertung

Abstract: Global Treaty for the Regulation of POPs (Review Series)

The success of the negotiations on the POPs Convention after the failure of the negotiations over the climate protocol in The Hague in late November is an important result for international action to protect the earth from damage by chemicals. It shows the countries' real commitment to find compromises for protec- tion of the environment and human health and for the restora- tion of damaged ecosystems on our planet. It deserves to be highlighted that all participants - not only the industrialized countries but also developing countries as well as environmen- tal organizations and the (chemical) industry - regard the con- clusion of this convention as a success and that a broad basis for joint action has thus been created. The convention is a sig- nal also because of its useful contents, which includes instru- ments for the total elimination of 12 POPs in the beginning and of further persistent organic pollutants at a later stage. The ba- sis for a gradual reduction of the increasing pollution of the environment on a global scale is given by mechanisms for sub- jecting further POPs to the requirements of this Convention in the future.

Keywords: Intergovernmental Negotiation Committee, Johan- nesburg (INC 5); POP Convention; persistent organic pollutants (POPs); Stockholm convention; precautionary principle; waste; best available techniques (BAT); assessment of chemicals; re- view series

Einleitung

"... my understanding is, ladies and gentlemen, you've just made a convention"

mit diesen Worten schloss der Chairman Dr. John Buccini (Kanada) die ftinfte und abschlieflende Verhandlungsrunde

�9 EinfOhrung vgl. UWSF Bd. 12, Nro 6, S. 307-309

des 'Intergovernmental Negotiation Committee' (INC 5) zur Verabschiedung eines v61kerrechtlich bindenden Instrumen- tes zur Implementierung internationaler Maflnahmen fiber persistente organische Stoffe (POPs - persistent organic pollutants), die vom 4. bis 10. Dezember 2000 in Johannes- burg (Si~dafrika) gefiihrt wurde. Durch die Regelungen der nunmehr vorliegenden Konvention soil eine Eliminierung des Eintrags yon POPs in die Umwelt durch ein Verbot dieser Chemikalien oder, wo dies nicht m6glich ist, eine weitestge-

UWSF - Z Umweltchem 0kotox 13 (1) 39-44 (2001) �9 ecomed publishers, D-86899 Landsberg, Germany and Ft. WortWTX, USA �9 Tokyo, Japan �9 Mumbai, India �9 Seoul, Korea

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Globaler Vertrag zur Regelung yon POPs Persistente Organische Schadstoffe

hende Minderung der Emission insbesondere bei uner- wi~nscht emittierten Nebenprodukten erreicht werden. Die kiinftige Stockholm Konvention stellt zugleich einen Mei- lenstein dar und ist richtunggebend in Hinblick darauf, wie Chemikalienpolitik weltweit in Zukunft betrieben werden wird. Dies wird insbesondere vor dem Hintergrund deut- lich, dass die im Konventionstext namentlich genannten 12 POPs - das 'dreckige Dutzend' - nur den Startpunkt fiir die Eliminierung weiterer Chemikalien mit POP-Eigenschaften sein sollen und fiir die Fortschreibung der Verbotsliste ein Verfahren und Kriterien vereinbart wurden.

Delegationen aus 122 L~indern trafen sich in Johannesburg, um den zweieinhalbj/ihrigen Verhandlungsprozess, der mit einem Mandat des 'Governing Council' des Umwelt- programmes der Vereinten Nationen (UNEP) Mitte 1998 begonnen hatte, zum Abschluss zu bringen. Dabei sah man sich vor Ort nach den gescheiterten Klimaverhandlungen in Den Haag einem erheblichen Erfolgsdruck ausgesetzt. Zu Beginn mahnte der Exekutivdirektor yon 15NEP, Klaus T6p- fer, an, dass "the poorest are suffering most from the effects of POPs" und die zahlreichen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) erinnerten die Delegierten st~indig an ihre hohe Ver~ antwortung und iibermittelten ihre Botschaft "Don't repeat The Hague".

Letztendlich stellte die erfolgreiche Verhandlung der Kon- vention in Johannesburg einen Kraftakt dar, dessen Schei- tern schon im Vorfeld und auch w~ihrend der Sitzungen im- mer heraufbeschworen und dessen Gelingen bis in die letz- ten Stunden hinein von vielen Delegierten und Beobachtern bezweifelt wurde. So ist nachvollziehbar, dass der Abschluss der letzten Plenumssitzung am Sonntag, dem 10.12. um 8.45 Uhr morgens nach einem fast durchg/ingig 24stiindigen Gespr/ichsmarathon, emotional ~ r alle Beteiligten bewegend war. Besonders hervorzuheben ist die Rolle des Chairman John Buccini, dem durch seine herausragende Leitung die erfolgreiche Verhandlung dieser Konvention an erster Stelle zu verdanken ist. Unverkennbar war jedoch das Interesse aller Delegierten am Zustandekommen der Konvention, de- ren Unterzeichnung nunmehr bei der Diplomatischen Kon- ferenz am 22./23. Mai 2001 in Stockholm vorgesehen ist.

Die Liste der derzeit durch die Konvention behandelten POPs umfasst folgende Chemikalien:

Aldrin Dieldrin Endrin Chlordan Heptachlor Hexachlorbenzol Mirex Toxaphen PCB DDT PCDD/PCDF

Die Regelungen fiir die Eliminierung yon POPs greifen je- doch weiter und die Festlegungen des Vertragswerkes glie- dern sich in zwei wesentliche Elemente:

1. Anforderungsteil zum legislativ-technischen Vorgehen ins- besondere in Hinblick auf die 12 POPs des derzeitigen Konventionstextes (Artikel D ~)

1 Die Angaben der Artikel und Abs~tze beziehen sich auf die Numerierung, wie bei INC-5 benutzt. Der endgOltige Vertragstext wird eine neue, durchg&ngige Numerierung haben

2. Kriterien und Auswahl zur Fortschreibung weiterer POPs (Artikel F, D2bis, D2ter)

Auger der Festlegung von konkreten Maflnahmen zur Eli- minierung der POPs war die wichtige Frage der finanziellen und technischen Untersti~tzung der Schwellen 2- und Entwick- lungsl~inder zu 16sen (Artikel J und K). Nachdem die G77- Staaten und China bereits bei INC-2 einen Entwurf vorge- legt hatten, war diese Frage bis zuletzt strittig. Die Indu- striestaaten muflten ein iiberzeugendes Angebot unterbrei- ten; dies erfolgte und hat letztendlich den Ausschlag fi~r den Erfolg der Konventionsverhandlungen gegeben.

Dartiber hinaus enth/ilt der Konventionstext vertrags- technische und prozedurale Elemente, deren Verhandlung sich zum Teil nicht nur aufgrund divergierender Positionen, sondern auch aufgrund verfassungsrechtlicher Besonderhei- ten einiger L/inder nicht weniger schwierig gestaltete als der technische Teil.

1 GrundzQge des finanziellen Mechanismus der POPs-Konvention (ArUkel K)

Die Frage der finanziellen Ressourcen und Mechanismen begleitete die Konferenz w~ihrend der gesamten Verhand- lungswoche. W~ihrend die Staaten der G77 und China, die die Hauptverwender von POPs sind und bei denen erhebli- che Umweltprobleme mit POPs zu 16sen sind, neue, zus/itz- liche finanzielle Fonds zur Finanzierung der Magnahmen des Konventionstextes forderten, favorisierten die Geber- l~inder L6sungen innerhalb von Mechanismen des Umwelt- fonds der Vereinten Nationen GEF (Global Environment Facility). Dieses Angebot wurde zu Wochenbeginn als un- akzeptabel zurtickgewiesen. Nach mehrt~igigen intensiven Beratungen in Expertengruppen wurde dem Plenum am Sonntagmorgen um 4.00 Uhr ein Kompromiss vorgelegt, der folgende Hauptelemente enth~ilt:

�9 Jedes Land, gleich ob Industrie-, Schwellen- oder Entwick- lungsland, verpflichtet sich innerhalb seiner M6glichkei- ten zu finanziellen Aufwendungen f~ir die Umsetzung der POP-Konvention.

�9 Die Geberl/inder stellen neue und zus/itzliche finanzielle Ressourcen zur Verfiigung. Hierfiir wird ein Mechanis- mus geschaffen, der der Vertragsstaatenkonferenz verant- wortlich ist. Kriterien fiir diesen Mechanismus werden genannt.

�9 Der Umweltfond GEF, der nicht im Artikel K selbst, son- dern in einem separaten Artikel erscheint, wird als Interimsmechanismus his zur n/iheren Festlegung des fi- nanziellen Mechanismus durch die Vertragsstaaten- konferenz (COP = Conference of the Parties) installiert. In einer Resolution der Diplomatischen Konferenz soil GEF aufgefordert werden, ein neues Fenster mit sogenann- ten 'Focal Areas' zur Umsetzung der POP-Konvention ein- zurichten. Damit hat GEF die Chance, die Zweifel der Entwicklungsl~inder an seiner Transparenz und Flexibili- t~t durch Umstrukturierungen zu beseitigen und eventuell dauerhaft diese Aufgabe wahrzunehmen.

2 = 'countries' with 'economies in transition'; dies sind vor allem die GUS-Staa- ten und osteurop&ische L&nder

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Persistente Organische Schadstoffe Globaler Vertrag zur Regelung yon POPs

�9 Fiir Entwicklungsl/inder (nicht jedoch Schwellenl/inder) ist klargestelh, dass ihre M6glichkeiten zur Vertrags- erfiillung an die finanzielle und technische Unterstiitzung und den Technologietransfer angekoppelt sind.

Anhand der letzten Punktes wird sich in Zukunft zeigen, wie ernst es den Industriestaaten mit der Umsetzung der Ver- pflichtungen der Konvention in Hinblick auf die Bereitstel- lung der erforderlichen Mittel sein wird.

2 Bewertungsteil zur Fortschreibung weiterer POPs

2.1 Vorsorgeprinzip in der POPs-Konvention

Fiir die politische Offentlichkeit besonders interessant war die Frage, wie bindend der Vorsorgegedanke in der Konven- tion verankert wird. Insbesondere zwischen der Europ~iischen Union (EL]) und den anderen Industriestaaten (JUSCANZ 3) wurde eine genereUe Debatte dariiber gefiihrt. Nach EU- Position soUte das Vorsorgeprinzip iiber die Pr/iambel hin- aus auch in den Anforderungsteilen der Konvention operationalisiert werden, wohingegen die JUSCANZ, ins- besondere USA, Kanada und Australien, nur eine Bezug- nahme auf das Rio-Prinzip 15 akzeptieren wolhen. Ein alle Seiten zuffiedenstellender Kompromiss konnte auf rein sprachlicher Ebene trotz der anf/inglich sehr kontrover- sen Positionen gefunden werden. So wird zwar im Kon- ventionstext an keiner Stelle das Wort 'precautionary prin- ciple' genannt, der Vorsorgegedanke ist jedoch iiber die Pr/i- ambel hinaus sowohl bei der Festlegung des Zieles der Kon- vention (Artikel B) als auch den Verfahren zur Aufnahme zus/itzlicher POPs (Artikel F) klar niedergelegt und wie folgt formuliert:

Article A (Preamble):

"Acknowledging that precaution underlies the concerns of all the Parties to this Convention and is embedded within it."

Article B (Objective):

"Mindful of the precautionary approach as set forth in Principle 15 of the Rio Declaration on Environment and Development, the objective of this convention is to protect human health and the environment from persistent organic pollutants."

Article F (Listing of chemicals in Annexes A, B and C)

-Absatz 5: "... lack of full scientific certainty shall not prevent the proposal from proceeding."

- Absatz 7: "... The Conference of the Parties, taking due account of the recommendations of the (Expert) Committee including any scientific uncertainty, shall decide, in a precautionary manner, ..."

Die Umsetzung der Konvention wird auch hier dariiber ent- scheiden, wie der Vorsorgegedanke iiber die politische For- reel hinaus ausgefiillt werden wird.

Die Frage der Vorsorge steht in enger Verbindung zu den Festlegungen zur Chemikalienbewertung, die fiir die Auf- nahme weiterer POPs in die Konvention yon Bedeutung sind:

2.2 Listung von zusiitzlichen POPs (Artikel F, Annexe D bis F)

Die Aufnahme zus~itzlicher Substanzen in die Konvention gestaltet sich leider zu einem prozedural aufw~indigen Ver- fahren. In einem ersten Schritt legen die Vertragsstaaten ihre Vorschl~ige auf der Basis der in Annex D beschriebenen Kri- terien vor. Ein Expertenkomitee - das sogenannte 'POPs Review Committee' - priift den Vorschlag, erarbeitet dann ein Risikoprofil unter Berficksichtigung der wehweit verfiig- baren Daten und bereitet anschlieflend eine Bewertung der Risikomanagement-Optionen vor. Die Vertragsstaaten- konferenz entscheidet schliefllich iiber die Aufnahme. Es ist jedoch auch m6glich, dass die Vertragsstaatenkonferenz negative Entscheidungen des Expertenkomitees priift und gegebenenfaUs revidiert. Insgesamt ist damit ein drei- bis vierj~ihriger Prozess bis zur letztendlichen Entscheidung vorprogrammiert. Die Anderung des betreffenden Anhangs der Konvention muss anschlieflend politisch von den Staaten angenommen und rechtlich umgesetzt werden, was zus~itz- liche Zeit in Anspruch nimmt.

Die 'Screening'-Kriterien des Anhangs D sind von besonde- rer Bedeutung in Hinblick auf andere internationale Vertrags- werke, die Bezug darauf nehmen. Eine Chemikalie wird als POP eingestuft, wenn sie folgende vier Hauptkriterien er- fiillt:

�9 Persistenz: Halbwertszeit in Wasser (2 Monate) oder in Boden oder Sediment (6 Monate);

�9 Bioakkumulation: BCP/BAF s fiir Wasserorganismen 5000, hilfsweise log Kow = 5;

�9 Potential flit Ferntransport: Nachweis entweder durch Monitoringdaten oder durch Modellresultate/physika- lisch-chemische Eigenschaften, die das Potential deutlich machen;

�9 Sch~idliche W'trkungen: Nachweis/Hinweise auf sch~idliche Wirkungen auf Umweh und Gesundheit.

Eine Risikobetrachtung ist dabei nicht als obligatorisch an- zusehen, die Kriterien sollen flexibel angewendet werden und die ErfiiUung jedes einzelnen Kriteriums ist nicht zu 100% erforderlich.

2.3 Weitere Bestimmungen fQr die nationale Stoffbewertung (Artikel D 2his und D2ter)

Richtungweisend und nicht zu verwechseln mit der Aufnah- me weiterer Stoffe in die Konvention sind die Bestimmun- gender Artikel D2bis und D2ter, die sich an Vertragspartei- en richten, die ~iber ein regulatorisches Chemikalienmanage- ment verfiigen. Diese sollen sicherstellen, dass neue Indu- striechemikalien und Pestizide unter Anwendung der Krite- rien des Anhangs D mit dem Ziel der Verhiitung reguliert werden und auch bei der Bewertung yon existierenden Che- mikalien und Pestiziden entsprechend verfahren wird. Diese Bestimmungen richten sich in erster Linie an die Industrie- l~inder und 16sen auch in Europa _~nderungsbedarf im Che- mikalienrecht aus. Insbesondere fiir die EU-Mitgliedsstaa-

3 Japan, USA, Kanada, Australien und Neuseeland und andere Industriestaa- ten aul~erhalb der EU; die Republik Korea (= SQdkorea) wird diesem Block ebenfalls zugeordnet.

4 Biokonzentrationsfaktor 5 Bioakkumulationsfaktor

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Globaler Vertrag zur Regelung yon POPs Persistente Organische Schadstoffe

ten sind sie als ein Signal fiir die Neuorientierung der europ/iischen Chemikalienpolitik zu werten. Die o.g. Bestim- mungen werden in der Pr/iambel durch die Aufforderung an die Staaten, die iiber ein regulierendes Chemikalienmanage- ment nicht verfiigen, abgerundet, dass solche Schemata eingefiihrt werden sollen, um sich damit den Bestimmungen in D2bis und D2ter zu unterwerfen.

3 Anforderungsteil zur Regelung von POPs

Die Anforderungen der Konvention enthalten folgende grundlegende Regelungselemente:

�9 Verbot der Produktion und Anwendung sowie An- wendungsbeschr/inkungen fi~r Chemikalien nach den Ar- tikeln D1 und D2 in Verbindung mit den Annexen A und B mit speziellen und generellen Ausnahmen,

�9 Handelsbeschr~inkungen nach Artikel Dlbis, �9 Minderung der Emissionen yon unerwiinschten Neben-

produkten yon anthropogenen Quellen nach Artikel D 3 in Verbindung mit Annex C,

�9 Magnahmen zum Umgang yon POP-haltigen Abf/fllen und Lagerbest~inden nach Artikel D4.

3.1 Verbot der Produktion und Anwendung (ArUkel D1, Annex A) in Verbindung mit einem Registrierungsmechanismus fr, r I&nderspezifische Ausnahmen (Artikel Rbis)

In Artikel D1 ist festgelegt, dass jeder Vertragsstaat Herstel- lung und Gebrauch verbieten und/oder gesetzliche und ad- ministrative Magnahmen zu deren Eliminierung ergreifen soil. Dies gilt fiir die POPs, die im Annex A aufgelistet sind:

Aldrin Dieldrin Endrin Chlordan Heptachlor Hexachlorbenzol Mirex Toxaphen PCB

Derzeit sind fiir nahezu alle diese Stoffe, auger fiir Aldrln, Endrin und Toxaphen, noch Ausnahmen fiir spezifische Anwendungen haupts/ichlich von Entwicklungsl/indern be- antragt worden. Verwendungen zur Bek~impfung von Ter- miten und zur Behandlung yon Holz stehen im Vordergrund. Mechanismen zur Oberpriifung dieser l/inderspezifischen Ausnahmen mit dem Ziel der vollst~indigen Stoffeliminierung sind in Artikel Rbis im Rahmen eines Registrierungs- mechanismus festgelegt worden. Nach Beitritt zur Konven- tion ist eine Registrierung nicht mehr m6glich. Den derzeit von den L/indern vorgelegten Antr~igen auf Ausnahmen fiir spezifische Anwendungen ist zun/ichst grunds/itzlich entspro- chen worden, da man sich nicht in der Lage sah, Kriterien fiir deren Stichhaltigkeit aufzustellen und vordringlich an einem Beitritt m6glichst vieler Staaten zur Konvention in- teressiert ist.

Im Annex A ist iiber die Auflistung der Stoffe und spezifi- schen Ausnahmen hinaus ein Handlungsleitfaden fiir den Umgang mit PCB-haltigen technischen Ger/iten mit dem Ziel ihrer Eliminierung festgelegt. Dieser Leitfaden enth~ilt fol- genden Anforderungskatalog:

�9 PCB und PCB-haltige Fliissigkeiten in Transformatoren, Kondensatoren, etc. miissen bis 2025 weltweit auger Ge- brauch genommen werden in folgender Priorit~itenfolge:

- gr6ger 5 Liter und mehr als 10% PCB - gr6ger 5 Liter und mehr als 0,05% PCB - gr6ger 0,05 Liter und mehr als 0,005% PCB

�9 Die Ger~ite sind zu identifizieren und, soweit es die bei- den ersten Priorit/iten betrifft, zu kennzeichnen.

�9 Ger~ite sind gesichert zu betreiben und Lecks zu vermei- den.

�9 PCB gefiillte Ger~ite diirfen nicht importiert/exportiert werden.

�9 Keine Regeneration von PCB auger fiir normale Service- operation.

�9 PCB-haltige Fliissigkeiten und kontaminierte Ger/ite sind bis 2028 umweltgerecht zu entsorgen.

�9 Die gesicherte Abfallbehandlung anderer PCB-haltiger Produkte (Kabelm~intel, Fiillmassen, etc.) ist zu gew/ihr- leisten.

�9 Es besteht eine Berichtspflicht alle 5 Jahre.

3.2 Beschr~nkung yon Produktion und Verbrauch (Artikel D2, Annex B)

Nach Artikel D2 werden Stoffe geregelt, fiir die zur Zeit keine vollst~indige Eliminierung, aber eine zielgerichtete Anwendungsbeschr~inkung wegen einer unverzichtbaren Anwendung festgelegt werden kann. Dies gilt derzeit nut fiir DDT, da seine Anwendung als Malariabek/impfungs- mittel heute noch in vielen L/indern unverzichtbar ist. Der Stoff wird in Annex B genannt und zus~itzlich eine Handlungsanleitung zur Priifung und Revision der Zulas- sung fiir diese spezielle Anwendung von DDT vorgelegt. Dieser Leitfaden enth~ilt folgende Anforderungen.

�9 Verwendung nur fiir VektorkontroUe, insbesondere zur Malariabek~impfung, in Ubereinstimmung mit WHO- Empfehlungen.

�9 Es wird ein L~inderregister fiir DDT-Verwender gefiihrt. Bei Notwendigkeit k6nnen sich L~inder neu registrieren/ notifizieren lassen.

�9 Ein Aktionsplan ist zu erstellen, in dem dargelegt wird, - dass die Verwendung yon DDT auf Vektorkontrolle

beschr/inkt bleibt, - welche M/Sglichkeiten zur Anwendung alternativer

Strategien bestehen (Resistenzmanagement), - welche weiteren Magnahmen zur Reduzierung von

Malariaerkrankungen ergriffen werden. �9 Forschung und Entwicklung geeigneter sicherer Bek~imp-

fungsalternativen. �9 Berichtspflicht ftir verwendende Staaten alle 3 Jahre. �9 Vertragsstaatenkonferenz beurteilt in dreij/ihrigem Rhyth-

mus die Notwendigkeit des weiteren Gebrauchs von DDT.

3.3 Handelsbestimmungen (Artikel D lbis)

Dieser Paragraph regelt die Beschr~inkung des Imports und Exports yon POPs und deren Restbest~inde und enth/ilt fol- gende Hauptpunkte:

�9 Import und Export zum Zweck der umweltvertr/iglichen Abfallentsorgung sind m6glich.

�9 Ein Warenverkehr ist mit den Vertragsstaaten m6glich, die eine Ausnahmeregelung unter Anhang MB registriert haben.

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Persistente Organische Schadstoffe Globaler Vertrag zur Regelung yon POPs

�9 Entsprechendes gilt auch fiir den Export in Nicht- vertragsparteien, sofern sie binnen 60 Tagen dem Sekre- tariat ein Statement vorgelegt haben, woraus hervorgeht, dass sie die diesbeziiglichen Bestimmungen der Konven- tion einhalten werden.

�9 Wenn fiir ein POP keine Ausnahme fiir Produkte und Ge- brauch mehr gelistet ist, darf er nicht mehr als Ware ge-

�9 handelt werden.

Die Bestimmung beziiglich Nichtvertragsstaaten war vor dem handelsrechtlichen Hintergrund problematisch, da gem/iss WTO/GATT gegeniiber Nichtvertragsstaaten eine Diskrimi- nierung zu vermeiden ist. Die festgelegte Regelung, die auch mit umfangreichen Berichtspflichten verbunden ist, stellt si- cher, dass die verbleibenden POPs weltweit gem~ifl den Be- stimmungen der Konvention gehandelt werden. Dass ver- bleibende Lagerbest~inde verkauft werden k6nnen, mag als ein Schlupfloch erscheinen. Es sollte jedoch beriicksichtigt werden, dass es fiir die Umwelt keinen Gewinn darstellt, wenn fiir eine erlaubte Nutzung POPs produziert wiirden, anstelle die noch vorhandenen Best/inde zu verwenden.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Aus- tralien seinen urspriinglich eingebrachten Vorschlag eines eigenen Artikels in der letzten Nacht zuriickzog, wonach die POPs-Konvention anderen internationalen Ubereinkommen (insbesondere WTO) explizit unterstellt worden w/ire. In der Pr/iambel wird nun darauf hingewiesen, dass Umwelt- und handelsrechtliche Ubereinkommen sich gegenseitig erg/i,lzen k6nnen.

3.4 Generelle Ausnahmen in Artikel D5 und Annexe A und B

W~ihrend des gesamten Verhandlungsprozesses war der Um- fang der Festlegungen iiber generelle Ausnahmen umstrit- ten, da sich daran der bindende Charakter der Festlegungen der Konvention ermessen l/isst. Als generelle Ausnahmer. zu den Stoffen, die nach der POPs-Konvention zu eliminieren und auf bestimmte Anwendungen zu beschr/inken sind, ist nach Artikel D5 lediglich deren Herstellung und Gebrauch als Referenzsubstanz und fiir Laborzwecke statthaft.

Als Pr/izisierungen zu den Annexen A und B gelten dariiber hinaus Ausnahmen fiir POPs, die

�9 als unbeabsichtigte Spurenkontamination in Produkten und Erzeugnissen,

�9 als Bestandteil von Erzeugnissen, die bereits hergestellt oder in Gebrauch sind (z.B. behandelte H61zer, Textilien),

�9 als Zwischenprodukt fiir die Herstellung von Chemika- lien, die keine POPs darstellen, sofern die Produktionen ortsfest und geschlossen sind

auftreten.

Fiir die beiden letztgenannten Ausnahmen ist ein Noti- fizierungssystem vorgesehen. Fiir Zwischenprodukte in Pro- duktionen verfallen die entsprechenden Ausnahmeregelun- gen nach zehn Jahren, sofern diese nicht verl~ingert werden.

3.5 Emissionen unerwOnschter Nebenprodukte (Artikel D3, Annex C)

Im Artikel D3 der Konvention sind die grunds~itzlichen An- forderungen zur Minderung von

PCDD/PCDF (polychlorierte Dibenzo-p-dioxine/ polychlorierte Dibenzofurane)

HCB (Hexachlorbenzol) PCB (polychlorierte Biphenyle)

wenn sie als unerwiinschte Nebenprodukte emittiert wero den, festgelegt. Diese Anforderungen werden im Annex C unter Spezifikation der Emissionsquellen in Haupt- und Nebenquellen und Definition und Erkl/irung wesentlicher Inhalte der Minderungsinstrumente pr/izisiert. Konsens war insbesondere zwischen kontroversen Positionen beziiglich des Minderungszieles und der Anforderungen fiir wichtige neue Emissionsquellen herzustellen.

Als zentrale Zielsetzung zur Minderung der o.g. Stoffe sind die Gesamtemissionen 'total releases' eines Landes zu redu- zieren "with the goal of their continuing minimization and where feasible ultimate elimination". Das soU klarstellen, dass die Minderung bei allen anthropogenen Emissions- quellen erreicht werden soil.

Diese Zielsetzung wurde von vielen Parteien als nicht sach- gerecht angesehen, da eine Nullemission bei unerwiinscht emittierten Nebenprodukten aus technischer Sicht nicht ero reicht werden kann. Die Teilnehmerstaaten einigten sich je- doch schliefllich dariiber, dass diese politischen Zielsetzun- gen in der Konvention von grofler Bedeutung sind.

Ferner hatten die Entwicklungsl/inder Bedenken, die wirt- schaftliche Fortentwicklung eines derzeit wenig industriali- sierten Landes k6nne m6glicherweise nicht vereinbar sein mit einer Minderung der Gesamtemissionen.

Der Vertragstext verpflichtet die L~inder innerhalb yon zwei Jahren nach In-Kras der Konvention einen Aktions- plan zu entwickeln und diesen im Rahmen des Implemen- tierungsplanes (Artikel E) umzusetzen. Die darin geforderte Erstellung yon Emissionsinventaren ist eine Herausforderung gleichermaflen fiir Entwicklungsl~inder wie auch Industrie- l/inder.

Im Annex C der Konvention sind die bekannten Emissions- quellen in Hinblick auf ihren Beitrag zur Gesamtemissions- menge unterteilt worden in:

�9 Hauptquellen in einer abschlieflenden Liste ~, und �9 weitere bekannte und wichtige Quellen, die nicht abschlie-

fiend aufgelistet sind. Als Instrumente zur Minderung der Emissionen der o.g. Stof- fe werden die Anwendung des besten verfiigbaren Standes der Technik (BAT) sowie yon 'best environmental practices' (BEP) genannt. Es konnte Einigung auch mit den Entwick- lungsl/indern dariiber hergestellt werden, dass BAT im Rah-

6 Diese umfassen 1) aUe Sektoren der Abfallverbrennung, 2) die Mitverbrennung gef&hdicher Abf&lle in Zement0fen, 3) die Anwendung von elementarem Chlor in der Zellstoffo und Papierindustde sowie 4) thermische Prozesse in der me- tallverarbeitenden Industrie (Sinterprozesse in der Eisen- und Stahlproduk- tion, Sekund&rkupfer-, Sekund&raluminium- und Sekund&rzinkverarbeitung)

UWSF - Z Umweltchem (bkotox 13 (1) 2001 43

Globater Vertrag zur Regelung yon POPs Persistente Organische Schadstof fe

men eines lmplementierungszeitraumes obligatorisch umzu- setzen ist bei

�9 den neuen Quellen der in Teil II des Annex C genannten Hauptemissionsquellen sowie

�9 neuen anderen Emissionsquellen, insbesondere solche aus Tell llI des Annex C, die die L/inder in ihrem Emissions- inventar selber als maflgeblich identifizieren.

Bei allen anderen Emissionsquelltypen ist die Anwendung yon BAT und BEP anzustreben.

Als eine weitere wichtige Anforderung ist die Substitution yon Materialien, Produkten und Prozessen dort zu entwi- ckeln und anzustreben, wo die Bildung der o.g. unerwi~nsch- ten Nebenprodukte durch diese Maflnahmen vermieden werden kann. Wo m6glich, wird das yon den Mitglieds- staaten gefordert.

3.6 Ab f i l l e und Lagerbesl~inde (Art ikel D4)

Fiir die Anforderungen zum Management von Abfiillen und Lagerbest~inden waren Kompromisse insbesondere zwischen den kontroversen Positionen zur Pr/iferenz zerst6render Entsorgungsverfahren fiir POP-haltige Abf~ille und zum Ver- h/ilmis mit dem Basler 0bereinkommen zu finden.

Die Verhandlungen gestalteten sich ausgesprochen schwie- rig und langwierig. Im Konventionstext wurden schliefllich folgende allgemeine Anforderungen fiir Abf~ille festgeha ken:

�9 Entwicklung von Strategien zur Identifizierung yon - Lagerbest~inden mit POPs, - Produkten, die nach Ende der Gebrauchsphase zu POP-

haltigen Abf/illen werden, - Abf/illen, die aus POPs bestehen oder diese enthalten,

�9 Umweltgerechter Umgang mit Lagerbest/inden, �9 Maflnahmen zur umweltgerechten Handhabung, Samm-

lung, Transport und Lagerung, * POPs aus Abf/illen diirfen nicht zuriickgewonnen, direkt

wiedereingesetzt, riickbef6rdert, etc. werden, �9 Entwicktung yon Strategien zur Identifizierung von mit

POPs kontaminierten Fl~ichen sind anzustreben.

Als spezielle Anforderungen zur Entsorgung (disposal) ist festgelegt:

�9 POPs-Inhahstoffe sind zu zerst6ren oder irreversibel zu transformieren. Wenn Zerst6rung nicht die aus Um- wehsicht geeignete Marlnahme oder der POP-Gehalt ge- ring ist,

�9 miissen andere Maflnahmen unter Beriicksichtigung von Richtlinien der Vertragsstaatenkonferenz oder anderer glo- baler und regionaler Regime herangezogen werden.

Die Vertragsstaatenkonferenz soil in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat des Basler Ubereinkommens folgende Marl- nahmen entwickeln:

�9 Festsetzung von Konzentrationsniveaus, die bei der Zer- st6rung und irreversiblen Umwandlung erreicht werden sollen,

�9 Bestimmung von Methoden zur umweltgerechten Entsor- gung,

Festsetzung yon Konzentrationsanforderungen fiir POP- haltige Abfiille mit geringen Konzentrationen, fiir die eine Zerst6rung oder irreversible Umwandlung nicht zwingend erforderlich ist.

Mittels einer Resolution der Diplomatischen Konferenz soil ein Arbeitsverhiilmis zu den Gremien des Basler Uberein- kommens hergestellt werden.

3.7 Forschung, Entw ick lung und Monitoring (Artikel I und Lbis)

Unter Hervorhebung der Tatsache, dass der Begriff 'Entwicklung' nicht auf die Entwicklung yon POPs anspielt, verpflichten sich die Vertragsstaaten im Rahmen ihrer M6g- lichkeiten zu Forschungs- und Entwicklungsarbeit sowie zu Umwehiiberwachungsprogrammen in Bezug auf POPs und ihre Alternativen. Dies betrifft die Ermittlung yon Daten zu Quellen und Emissionen, zu vorliegenden Umweltkonzentra- tionen, Transportmechanismen und Wirkungen auf Mensch und Umwelt sowie die Entwicklung technischer M6glich- keiten zur Emissionsminderung und sozio6konomische/kul- turelle Aspekte. Im Artikel I werden die Staaten verpflich- tet:

�9 , internationale Forschungsprogramme und �9 nationale wissenschaftliche Einrichtungen in Entwick-

lungs- und Schwellenlfindern zu unterstiitzen; �9 Forschungsarbeit insbesondere zu Wirkungen yon POPs

auf die Reproduktionsf/ihigkeit yon Mensch und Tier zu leisten;

�9 Ergebnisse aus Forschung und Umweltiiberwachung zu ver6ffentlichen und

�9 die Zusammenarbeit in Hinblick auf die Sammlung, Er- haltung und Verfiigbarmachung der Informationen zu un- terstiitzen.

Die Bedeutung der Anforderungen dieses Artikels ist vor dem Hintergrund des noch immer unzureichenden Wissenstandes hoch zu bewerten.

Dabei sind die Anforderungen yon Artike| I und insbeson- dere die Implementierung harmonisierter Ansfitze zum Monitoring unter Nutzung vorhandener nationaler und su- pranationaler Mechanismen in Hinblick auf den Artikel Lbis yon Bedeutung. Dort wird die Festlegung getroffen, dass die Vertragsstaatenkonferenz nach drei oder vier Jahren und danach in regelmiirligen Abst/inden eine Einsch/itzung dar- iiber vornehmen soil, ob und wie sich die Umweltsituation nach der Umsetzung der Konvention verbessert und die ge- troffenen Marlnahmen Wirkung zeigen.

Literatur

Der Text der Konvention sowie alle Arbeitsdokumente des INC in Johannesburg k6nnen auf der WebPage yon UNEP Chemicals http://www.r tiations.htm nachgelesen werden.

Erhalten und Akzeptiert: 09. 01. 2001 OnlineFIrst: 12.01. 2001

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