GOÄ-Kommentar: Abschnitt L - Chirurgie, Orthopädie · PDF fileAbschnitt L Chirurgie, Orthopädie L- 1 Anästhesiekommentar zur GOÄ, Von A. Schleppers und W. Weißauer, Herausgeber

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GO-Kommentar: Abschnitt L - Chirurgie, Orthopdie

Abschnitt L

Chirurgie, Orthopdie

L - 1

Ansthesiekommentar zur GO, Von A. Schleppers und W. Weiauer, Herausgeber Berufsverband Deutscher Ansthesisten

Allgemeine Bestimmungenzu Abschnitt L

Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgefhr-ten typischen operativen Leistungen sind inder Regel mehrere operative Einzelschritteerforderlich. Sind diese Einzelschritte metho-disch notwendige Bestandteile der in derjeweiligen Leistungsbeschreibung genanntenZielleistung, so knnen sie nicht gesondertberechnet werden.

Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oderBauchhhle in zeitlichem Zusammenhangdurchgefhrt, die jeweils in der Leistung dieErffnung dieser Krperhhlen enthalten, sodarf diese nur einmal berechnet werden; dieVergtungsstze der weiteren Eingriffe sinddeshalb um den Vergtungssatz nach Nummer2990 oder Nummer 3135 zu krzen.

L - 3

Abschnitt L

I. Wundversorgung, Fremd-krperentfernung

L - 5

Ansthesiekommentar zur GO, Von A. Schleppers und W. Weiauer, Herausgeber Berufsverband Deutscher Ansthesisten

GO Nummer 2007

Entfernung von Fden oder Klammern

40 Punkte einfach = 2,33

Kommentar zu Nr. 2007

Auch fr Ansthesisten gehrt es in einigenFllen zum fachlichen Aufgabengebiet, die Fdenund/oder Klammern nach vorausgegangeneroperativer Leistung zu entfernen, z.B. beiArbeitsteilung auf der Intensivtherapiestation.

Die Leistung nach Nr. 2007 kann unabhngig vonder Zahl der entfernten Fden oder Klammern nureinmal berechnet werden.

Ein ggf. notwendiger Verband kann gesondertneben der Leistung nach Nr. 2007 berechnet wer-den.

Die Entfernung von einzelnen Fden nachFixation von Kathetern, z.B. zentrale Venen-katheter, Arterienkatheter, ist Leistungsbestand-teil der Ursprungsleistung und nicht gesondertnach Nr. 2007 berechenbar.

Die Leistung nach Nr. 2007 ist nicht in der absch-lieenden Enumerierung der AllgemeinenBestimmungen zu Nr. 435 aufgefhrt.

L - 7

Abschnitt L

XI. Gefchirurgie

L - 9

Ansthesiekommentar zur GO, Von A. Schleppers und W. Weiauer, Herausgeber Berufsverband Deutscher Ansthesisten

GO Nummer 2800

Venaesectio

275 Punkte einfach = 16,03

Kommentar zu Nr. 2800

In bestimmten Fllen (z.B. Adipositas, Schock)gelingt es nicht, eine perkutane Punktion vonBlutgefen (Venen) vorzunehmen, um eineKanle oder einen Katheter sicher intravasal zuplazieren. In diesen Fllen knnen die subkutangelegenen Venen mittels einer Venaesectio opera-tiv freigelegt werden. Anschlieend knnenKanlen oder Katheter unter Sicht sicher einge-fhrt werden.

In einzelnen Fllen kann, bedingt durch dieGrunderkrankung oder Begleitumstnde, auch dieoperative Freilegung einer Arterie indiziert sein,um z.B. einen Katheter zur invasiven kontinuier-lichen Blutdruckmessung einzufhren. In diesenFllen ist Nr. 2800 ebenfalls berechenbar.

Um eine unntige Rckfrage bei dieser Nummerzu vermeiden, empfiehlt sich, wenn auch nicht inder GO gefordert, die Angabe des Grundes frdie Venaesectio in der Rechnung.

Die Leistung nach Nr. 2800 ist nicht in der absch-lieenden Enumerierung der AllgemeinenBestimmungen zu Nr. 435 aufgefhrt.

GO Nummer 2804

Druckmessung(en) am freigelegten Blutgef

253 Punkte einfach = 14,75

Kommentar zu Nr. 2804

Bei der Leistung nach Nr. 2804 handelt es sichum eine gefchirurgische Leistung im Rahmenvon Operationen an freigelegten Blutgefen,z.B. vor und nach Gefrekonstruktionen.

Nr. 2804 ist nicht berechenbar, auch nicht analog,fr die unblutige Blutdruckmessung (Riva-Rocci), da das routinemige Monitoring Be-standteil der jeweiligen Ansthesieleistung undnicht gesondert berechenbar ist.

Wird jedoch eine blutige Druckmessung mittelsArterienkatheter durchgefhrt und ber mehr alszwei Tage fortgesetzt, so kann Nr. 2804 analogfr den zweiten und jeden weiteren Tag berechnetwerden. Da nach der Leistungsbeschreibung auchmehrere Messungen mit der Gebhr fr Nr. 2804abgegolten sind, kann in diesen Fllen Nr. 2804analog einmal je Tag berechnet werden.

Neben Nr. 435 kann Nr. 2804 analog jedoch nichtberechnet werden, da die zentrale Druckmessung(Nr. 648) Leistungsbestandteil der Nr. 435 ist.

L - 11

L - 13

Abschnitt L

XII. Thoraxchirurgie

Ansthesiekommentar zur GO, Von A. Schleppers und W. Weiauer, Herausgeber Berufsverband Deutscher Ansthesisten

GO Nummer 2970

Anlage einer Pleuradrainage (z.B. BlauscheHeberdrainage)

554 Punkte einfach = 32,29

Kommentar zu Nr. 2970

Nr. 2970 vergtet die Anlage einer Pleuradrai-nage, z.B. Blausche Heberdrainage.

Die Anlage einer Pleuradrainage durch denAnsthesisten kann sowohl im Rahmen derNotfallversorgung, der pr-, intra- oder postope-rativen Behandlung als auch im Rahmen derintensivmedizinischen Behandlung erforderlichwerden, z.B. bei Pneumothorax oder Hmato-pneumothorax.

Die Punktion des Pleuraraumes ist Bestandteil derLeistung nach Nr. 2970 und nicht gesondert nachden Nrn. 303, 306, 307, 308 oder 315 berechen-bar. Wird jedoch an einem Behandlungstagzunchst eine diagnostische Punktion, z.B. nachNr. 307, durchgefhrt und zu einem spterenZeitpunkt eine Pleuradrainage angelegt, z.B. beiPneumothorax oder progredientem Hmatopneu-mothorax, so kann hierfr Nr. 2970 berechnetwerden. Es empfiehlt sich in der Rechnung dieAngabe der Zeiten fr die jeweilige Leistung.

Eine erforderliche Lokalansthesie kann nach Nr.490 gesondert neben der Leistung nach Nr. 2790berechnet werden.

Nr. 2970 kann auch neben den Leistungen nachKapitel D und der Leistung nach Nr. 435 berech-net werden.

GO Nummer 2971

Splung des Pleuraraumes bei liegenderDrainage gegebenenfalls einschlielich derEinbringung von Arzneimitteln

148 Punkte einfach = 8,63

Kommentar zu Nr. 2971

Nr. 2971 vergtet die Splung des Pleuraraumesbei liegender Pleuradrainage.

Die Splung des Pleuraraumes kann insbesonde-re im Rahmen der intensivmedizinischen Behand-lung erforderlich werden. Die Einbringung vonArzneimitteln ist Leistungsbestandteil und nichtgesondert berechenbar.

Nr. 2971 ist neben der Leistung nach Nr. 2970berechenbar.

Nr. 2970 kann auch neben den Leistungen nachKapitel D und der Leistung nach Nr. 435 berech-net werden.

L - 15

Abschnitt LAllgemeine BestimmungenAbschnitt L IGO Nummer 2007

Abschnitt L XIGO Nummer 2800, 2804

Abschnitt L XIIGO Nummer 2970, 2971