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Gotthard Schneck Rechtskunde Heilerziehungspflege Ein Lehrbuch

Gotthard Schneck Rechtskunde Heilerziehungspflege … · 128 8.5 Geheimhaltungspflicht und Datenschutz 133 8.6 Betriebserlaubnis, Anzeigepflicht und behördliche Überwachung der

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Gotthard Schneck

Rechtskunde Heilerziehungspflege

Ein Lehrbuch

Gotthard Schneck

Rechtskunde Heilerziehungspflege

Ein Lehrbuch

Die Deutsche Bibliothek – CIP-Einheitsaufnahme

Ein Titeldatensatz für diese Publikation ist beider Deutschen Bibliothek erhältlich.

Alle Rechte vorbehalten6., aktualisierte und überarbeitete Auflage 2009© 2009, Lambertus-Verlag, Freiburg im BreisgauUmschlaggestaltung: Ursi Aeschbacher, Biel-BienneHerstellung: Druckerei Franz X. Stückle, EttenheimISBN 978 - 3 - 7841 - 1785 - 0

Inhalt

Inhalt

9 Einleitung

11 Abkürzungen

13 I. Einführung in das Recht

14 1. Recht im objektiven Sinn14 1.1 Das schriftlich vorliegende Recht15 1.2 Das ungeschriebene Recht15 2. Recht im subjektiven Sinn16 3. Öffentliches Recht und Privatrecht16 3.1 Öffentliches Recht17 3.2 Privatrecht20 4. Funktion des Rechts20 5. Rechtsanwendung21 6. Übungsfragen22 7. Weiterführende Literatur

23 II. Rechtsstellung Minderjähriger

und behinderter Menschen

23 1. Rechtsfähigkeit23 1.1 Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person24 1.2 Rechtsfähigkeit einer juristischen Person25 1.3 Übungsfragen25 1.4 Weiterführende Literatur25 2. Grundrechte25 2.1 Begriff26 2.2 Grundrechtsfähigkeit27 2.3 Grundrechtsmündigkeit27 2.4 Einschränkung der Grundrechte27 2.5 Kontrolle der Einhaltung der Grundrechte28 2.6 Grundrechtskollision29 2.7 Gleichheitsgrundsatz

Benachteiligungsverbot für Behinderte32 2.8 Wichtige Grundrechte in der Arbeit mit

Minderjährigen und behinderten Menschen42 2.9 Übungsfragen42 2.10 Weiterführende Literatur

Inhalt

43 3. Geschäftsfähigkeit43 3.1 Begriff45 3.2 Geschäftsunfähigkeit47 3.3 Beschränkte Geschäftsfähigkeit bei

Minderjährigen51 3.4 Beschränkung der Haftung Minderjähriger52 3.5 Eingeschränkte Geschäftsfähigkeit bei

Volljährigen54 3.6 Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit55 3.7 Übungsfragen55 3.8 Weiterführende Literatur

56 4. Deliktsfähigkeit56 4.1 Delikt57 4.2 Deliktsfähigkeit58 4.3 Deliktsunfähigkeit59 4.4 Bedingte Deliktsfähigkeit bei Minderjährigen60 4.5 Volle Deliktsfähigkeit61 4.6 Billigkeitshaftung61 4.7 Übungsfragen61 4.8 Weiterführende Literatur

62 5. Schuldfähigkeit im strafrechtlichen Sinn62 5.1 Funktion des Strafrechts62 5.2 Straftat67 5.3 Schuldunfähigkeit68 5.4 Verminderte Schuldfähigkeit68 5.5 Bedingte Schuldfähigkeit bei Jugendlichen70 5.6 Übungsfragen70 5.7 Weiterführende Literatur

71 6. Rechtsstellung der Minderjährigen71 6.1 UN-Übereinkommen über die Rechte

des Kindes72 6.2 Elterliche Sorge98 6.3 Einschränkung/Ersetzung der elterlichen Sorge

104 6.4 Übungsfragen105 6.5 Weiterführende Literatur

106 7. Rechtliche Betreuung auf der Grundlagedes Betreuungsgesetzes

107 7.1 Voraussetzungen für eine Betreuung107 7.2 Gerichtliche Anordnung110 7.3 Der Betreuer

Inhalt

113 7.4 Ausgestaltung der Betreuung116 7.5 Übungsfragen116 7.6 Weiterführende Literatur

117 8. Das Verhältnis des Betreutenzur Betreuungseinrichtung und zuderen Mitarbeitern

117 8.1 Wohn- und Betreuungsvertrag120 8.2 Betreuungs- und Aufsichtspflicht125 8.3 Rechtsfragen der Beratung und Therapie127 8.4 Rechtsdienstleistung128 8.5 Geheimhaltungspflicht und Datenschutz133 8.6 Betriebserlaubnis, Anzeigepflicht und

behördliche Überwachung derBetreuungseinrichtung

137 8.7 Medizinische Betreuung139 8.8 Übungsfragen140 8.9 Weiterführende Literatur

141 9. Erbrecht141 9.1 Erbfall141 9.2 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft141 9.3 Frei gewählte Erbfolge145 9.4 Gesetzliche Erbfolge146 9.5 Übungsfragen146 9.6 Weiterführende Literatur

147 III. Grundzüge des Sozialgesetzbuches

147 1. Aufbau des Sozialgesetzbuches

148 2. Wichtige Bestimmungen des Sozialgesetzbuches148 2.1 Soziale Rechte148 2.2 Sozialleistungen149 2.3 Leistungsträger149 2.4 Antragstellung150 2.5 Vorläufige Leistungen150 2.6 Mitwirkungspflicht des

Leistungsberechtigten151 2.7 Weiterführende Literatur

Inhalt

151 3. Sozialhilfe151 3.1 Einordnung des Sozialhilferechts

in das SGB151 3.2 Aufgabe der Sozialhilfe152 3.3 Nachrang der Sozialhilfe152 3.4 Träger der Sozialhilfe152 3.5 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege153 3.6 Leistungen der Sozialhilfe154 3.7 Eingliederungshilfe für behinderte

Menschen155 3.8 Grundsicherung im Alter und bei

Erwerbsminderung155 3.9 Einsetzen der Sozialhilfe156 3.10 Weiterführende Literatur156 4. Jugendhilfe und Behindertenhilfe für junge

Menschen160 4.1 Weiterführende Literatur161 5. Arbeitsförderung und Behindertenhilfe163 5.1 Weiterführende Literatur164 5a. Grundsicherung für Arbeitsuchende166 5a.1 Weiterführende Literatur167 6. Gesetzliche Krankenversicherung168 6.1 Weiterführende Literatur169 7. Gesetzliche Rentenversicherung170 7.1 Weiterführende Literatur170 8. Gesetzliche Unfallversicherung172 8.1 Weiterführende Literatur168 9. Rehabilitation und Teilhabe behinderter

Menschen180 9.1 Weiterführende Literatur180 10. Soziale Pflegeversicherung182 10.1 Weiterführende Literatur182 11. Verwaltungsverfahren und gerichtlicher

Rechtsschutz185 11.1 Weiterführende Literatur186 12. Übungsfragen

189 Sachregister

193 Der Autor

9

Einleitung

Einleitung

Die zunehmende Verrechtlichung fast aller Lebensbereiche bringt esmit sich, dass auch die professionelle Tätigkeit im sozialen Bereichmit erhöhten Anforderungen an die erwarteten Rechtskenntnisse ver-bunden ist. Die künftigen Heilerziehungspfleger und -helfer sollendeshalb im Rahmen ihrer Ausbildung mit den für ihr Arbeitsgebietwichtigen Fragestellungen und deren Lösung vertraut gemacht wer-den, um ihre eigene rechtliche Stellung zu kennen und ihre Klientensachgemäß betreuen zu können.Das vorliegende Buch will, unter Berücksichtigung der zur Verfügungstehenden Unterrichtsstunden, die von den Lehrplänen vorgegebenenInhalte mit einer klaren Strukturierung darlegen. Besonderer Wertwird auf die für die Studierenden wichtige Rechtsanwendung gelegt;deshalb sind in die einzelnen Rechtsbereiche Falldarstellungen mitLösungsskizzen eingearbeitet. Darüber hinaus können die Studieren-den anhand der zu jedem Bereich angefügten Übungsfragen den Standihrer Kenntnisse überprüfen.Das Fach „Rechtskunde“ steht in engem Zusammenhang mit demFach „Berufskunde“; beide Bereiche sollen im Unterricht aufeinanderabgestimmt werden, den Studierenden sollen die „Querverbindungen“aufgezeigt werden. Arbeitsrechtliche Fragen sind nach den Lehrplä-nen dem berufskundlichen Bereich zugeordnet; hierzu wird auf dasLehrbuch zur Berufskunde von Theodor Thesing (Heilerziehungspfle-ge. Ein Lehrbuch zur Berufskunde, Freiburg, 6. Auflage 2000) verwie-sen. Bei den angesprochenen Personengruppen sind stets Frauen undMänner gemeint, auch wenn von den gesetzlichen Formulierungen herund aus Vereinfachungsgründen die männliche Form in den Text auf-genommen wurde.Ich danke Herrn Stefan Gentz für die wertvolle Mithilfe bei der elek-tronischen Texterfassung und Herrn Assessor Friedemann Senge fürdie sachkundigen Anregungen.

10

Vorwort

Vorwort zur 6. Auflage

Die 6. Auflage bringt das Lehrbuch auf den aktuellen Rechtsstand.Insbesondere ist zwischenzeitlich die auch für den Bereich der Heil-erziehungspflege sehr wichtige Behindertenkonvention der VereintenNationen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft gesetzt worden.Im Rahmen der Föderalismusreform wurde die Gesetzgebungskompe-tenz für das Heimrecht mit Ausnahme des Heimvertragsrechts auf dieBundesländer übertragen.Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angele-genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit löst zum 1. September 2009das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeitab.Auch das Rechtsberatungsgesetz ist zwischenzeitlich durch dasRechtsdienstleistungsgesetz ersetzt worden.In das Lehrbuch neu aufgenommen wurden die für die pädagogischeArbeit wichtigen Grundsätze des Jugendschutzgesetzes.

11

Abkürzungen

Abkürzungen

Art. ArtikelBDSG BundesdatenschutzgesetzBGB Bürgerliches GesetzbuchBGBl BundesgesetzblattBTBG BetreuungsbehördengesetzBVerfGG BundesverfassungsgerichtsgesetzBVG BundesversorgungsgesetzFamG Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und

in den Angelegenheiten der freiwilligenGerichtsbarkeit

GG GrundgesetzHeimG HeimgesetzHeimMindBauVO HeimmindestbauverordnungHeimmwV HeimmitwirkungsverordnungHeimPersVO HeimpersonalverordnungJGG JugendgerichtsgesetzJuSchG JugendschutzgesetzKindRG KindschaftsrechtsreformgesetzRDG RechtsdienstleistungsgesetzSGB I Sozialgesetzbuch – Allgemeiner TeilSGB II Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeit-

suchendeSGB III Sozialgesetzbuch – ArbeitsförderungSGB IV Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für

die SozialversicherungSGB V Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenver-

sicherungSGB VI Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Renten-

versicherungSGB VII Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfall-

versicherungSGB VIII Sozialgesetzbuch – Kinder- und JugendhilfeSGB IX Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe

behinderter MenschenSGB X Sozialgesetzbuch – VerwaltungsverfahrenSGB XI Sozialgesetzbuch – Soziale PflegeversicherungSGB XII Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe

12

Abkürzungen

SGG SozialgerichtsgesetzStGB StrafgesetzbuchStPO StrafprozessordnungVwGO VerwaltungsgerichtsordnungWRV Weimarer ReichsverfassungWVO WerkstättenverordnungZPO Zivilprozessordnung

13

Staatsgewalt

Gesetzgebung Rechtsprechung

VollziehendeGewalt

sas

s

I. Einführung in das Recht

Lernziele:Der Studierende soll in unser Rechtssystem eingeführt werdenund verstehen lernen, was „Recht“ in einem Rechtsstaat bedeu-tet, insbesondere welche Funktion es hat und auf welche WeiseRecht auf einen konkreten Sachverhalt angewendet wird.

Jede funktionierende Gesellschaft braucht Normen für das Zusam-menleben, die für den Einzelnen als verbindlich angesehen werden.Eine Rechtsordnung als Teil der Sozialordnung liegt dann vor, wenndie Institutionalisierung ein hohes Maß erreicht hat und unabhängigeGerichte die Einhaltung der Rechtsordnung garantieren; die Rechts-ordnung muss auch durchgesetzt werden (z. B. die Einhaltung vonStraßenverkehrsvorschriften).Die Rechtsordnung ist nicht unveränderlich, sondern von anderengesellschaftlichen Gegebenheiten wie Änderungen der gesellschaftli-chen Grundüberzeugungen oder wirtschaftlichen Verhältnissen ab-hängig. Der Rechtsstaat beruht nach unserem Verständnis auf derGewaltenteilung von gesetzgebender (z. B. Bundestag), vollziehen-der (Regierung und nachgeordnete Behörden) und rechtsprechender(Gerichte) Gewalt.

Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung sind zwargrundsätzlich getrennt, stehen aber in einem Wechselwirkungsverhält-nis.

Einführung in das Recht

Rechtsord-nung als Teilder Sozial-ordnung

Gewalten-teilung

14

Einführung in das Recht

1. Recht im objektiven Sinn

Recht im objektiven Sinn sind alle Rechtsnormen, seien sie schriftlichniedergelegt oder als Gewohnheitsrecht gültig.

1.1 Das schriftlich vorliegende Recht

GesetzeDie Hauptform des schriftlich niedergelegten Rechts bilden die Geset-ze. Sie kommen dadurch zustande, dass das zuständige Verfassungsor-gan (z. B. der Deutsche Bundestag) sie beschließt (vgl. Art. 77 [1] GG)und die Voraussetzungen des Art. 78 GG erfüllt werden. Nach dieserBestimmung kommen Bundesgesetze dadurch Zustande, dass derBundesrat (= Vertretung der Bundesländer) bei zustimmungspflichti-gen Gesetzen zustimmt (Zustimmungsgesetze) oder bei nichtzustim-mungspflichtigen Gesetzen keinen Einspruch einlegt, diesen zurück-nimmt bzw. der Einspruch vom Bundestag überstimmt wird (Ein-spruchsgesetze).Das GG sieht gegebenenfalls ein Vermittlungsverfahren zwischenBundestag und Bundesrat durch den sogenannten Vermittlungsaus-schuss vor (Art. 77 II GG).Wichtig für die Wirksamkeit der Gesetze sind die Praktikabilität unddie gesellschaftliche Durchsetzbarkeit, aber auch die damit verbunde-nen Kosten.

RechtsverordnungenIm Verhältnis zur Fülle der zu regelnden Sachverhalte ist das formelleGesetzgebungsverfahren zu aufwendig und schwerfällig, um alleerforderlichen Einzelheiten festzulegen und rechtzeitig auf gesell-schaftliche Bedürfnisse zu reagieren. Es wurde deshalb die Möglich-keit geschaffen, dass die vollziehende Gewalt (unter Aufhebung desPrinzips der Gewaltenteilung) Recht in Form einer Rechtsverord-nung setzen kann. Das kann allerdings nicht unbeschränkt geschehen,denn die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung sowiederen Inhalt, Zweck und Ausmaß müssen in einem Gesetz (s. oben)enthalten sein (vgl. Art. 80 GG).Beispiel: § 144 I SGB IX bestimmt: „Die Bundesregierung bestimmtdurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähe-re über den Begriff und die Aufgaben der Werkstatt für behinderteMenschen, die Aufnahmevoraussetzungen, die fachlichen Anforde-

ObjektivesRecht

SchriftlichesRecht

Gesetze

Rechts-verordnung

15

rungen, insbesondere hinsichtlich der Wirtschaftsführung sowie desBegriffs und der Verwendung des Arbeitsergebnisses sowie das Ver-fahren zur Anerkennung als Werkstatt für behinderte Menschen.“

SatzungenSatzungen werden insbesondere von juristischen Personen des öffent-lichen Rechts (z. B. Gemeinden) auf Grund deren Rechtsetzungsbe-fugnis erlassen und gelten nur für deren Bereich. Die Rechtsordnunggeht dabei davon aus, dass bestimmte Angelegenheiten am sachkun-digsten vor Ort geregelt werden können (z. B. Gebührensatzungen derGemeinden für bestimmte gemeindliche Aufwendungen).

1.2 Das ungeschriebene Recht

Das ungeschriebene Recht wird auch als Gewohnheitsrecht bezeich-net. Es hat in unserem Kulturkreis durch das geschriebene Rechterheblich an Bedeutung verloren. Das Gewohnheitsrecht beruht aufeiner Rechtsüberzeugung, die sich in einer Gemeinschaft über längereZeit gebildet hat. So kann ein Anspruch (vgl. § 194 I BGB) einesArbeitnehmers durch betriebliche Übung entstehen, d. h. durch dieTatsache, dass eine Leistung längere Zeit erbracht worden ist. DieseÜbung darf allerdings nicht von einer bestehenden Rechtsordnungabweichen (z. B. ist eine Abweichung von Straßenverkehrsvorschrif-ten auch dann unzulässig, wenn sich eine andere Übung eingebürgerthat).

2. Recht im subjektiven Sinn

Subjektives Recht ist auf die Person bezogen und bezeichnet dieBefugnisse der jeweiligen Person, die sich aus dem objektiven Rechtergeben.Es gibt subjektive Rechte, die sich gegen alle richten; beispielsweisemüssen alle das Eigentum der anderen respektieren.Andere subjektive Rechte richten sich nur gegen einzelne Personen(z. B. die Rechte eines Mieters gegenüber einem Vermieter).Eine dritte Form bilden die sogenannten Gestaltungsrechte, welchedie Berechtigung verleihen, durch einen einseitigen Rechtsakt auf einRechtsverhältnis einzuwirken (z. B. Kündigung eines Arbeitsverhält-nisses).

Recht im objektiven Sinn

Satzungen

Ungeschrie-benes Recht

Gewohn-heitsrecht

SubjektivesRecht

Befugnisseaus demobjektivenRecht

Gestaltungs-rechte

16

Einführung in das Recht

3. Öffentliches Recht und Privatrecht

Das Recht wird in zwei große Rechtsgebiete eingeteilt:(a) Öffentliches Recht,(b) Privatrecht.Sie unterscheiden sich dadurch, dass sie verschiedene Rechtsbezie-hungen regeln.

3.1 Öffentliches Recht

Die Bezeichnung „öffentlich“ deutet auf den Staat oder auf Institutio-nen hin, die mit öffentlicher Gewalt ausgestattet sind (z. B. Rentenver-sicherungsträger). Allgemein kann man sagen, dass das öffentlicheRecht die Rechtsbeziehungen des einzelnen zum Staat (z. B. in denBereichen des Steuerrechts oder des Strafrechts) sowie zu sonstigenmit Hoheitsgewalt ausgestatteten juristischen öffentlichen Personenregelt, sofern diese im Bereich der öffentlichen Aufgaben tätig werden(vgl. zum Begriff der juristischen Person des öffentlichen RechtsKap. II, 1.1). Ebenfalls dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind dieRechtsbeziehungen zwischen öffentlichen Institutionen. Erstrecktsich dagegen die Tätigkeit der öffentlichen Institutionen auf den allge-meinen Rechtsverkehr (z. B. Verkauf eines dem Staat gehörendenGrundstücks), so gelten auch für den Staat die für jedermann geltendengesetzlichen Regelungen.

Fall:Der minderjährige A, schwer körperbehindert, soll zur besserenFörderung in eine Einrichtung für Körperbehinderte aufgenommenwerden. Da die Eltern nicht in der Lage sind, die gesamten Kostenzu tragen, beantragen sie beim zuständigen Sozialhilfeträger dieÜbernahme der Kosten für ihren Sohn.Welchem Rechtsbereich sind die Rechtsbeziehungen zwischendem Sohn und dem Sozialhilfeträger zuzuordnen?

Lösung:Die Beziehungen sind öffentlich-rechtlicher Art und gehören demBereich der Leistungsverwaltung an. Sie gestalten sich nach demSGB XII und dem SGB X. Der Sozialhilfeträger wird über diesenAntrag in Form eines Verwaltungsaktes entscheiden (§ 31 SGB X).

ÖffentlichesRecht

17

Öffentliches Recht und Privatrecht

Privatrecht

BürgerlichesGesetzbuch

AllgemeinerTeil

Recht derSchuld-verhältnisse

Sachenrecht

3.2 Privatrecht

Im Gegensatz zum öffentlichen Recht regelt das Privatrecht imWesentlichen die Rechtsbeziehungen der natürlichen Personen undnicht-öffentlichen juristischen Personen untereinander. Die wichtigs-ten gesetzlichen Regelungen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)enthalten, welches in fünf Teile gegliedert ist:

1. Buch: Allgemeiner Teil2. Buch: Schuldrecht3. Buch: Sachenrecht4. Buch: Familienrecht5. Buch: Erbrecht

Das BGB ist am 1. 1. 1900 in seiner ursprünglichen Fassung in Kraftgetreten und hat erstmals das Privatrecht in Deutschland vereinheit-licht. Für die Qualität des Gesetzes spricht, dass es trotz zahlreicherÄnderungen in seinen Grundzügen bis heute Gültigkeit hat.Die fünf Bücher haben folgenden Inhalt:

Erstes Buch: Allgemeiner TeilDieses Buch enthält gemeinsame Regeln für die folgenden Bücher.Beispiel: Schließt ein Behinderter mit dem Träger einer Werkstatt fürbehinderte Menschen einen Werkstattvertrag, so ist dieser nur wirk-sam, wenn der Behinderte geschäftsfähig ist (Ausnahme: Der Vertragist bei Geschäftsunfähigkeit insoweit wirksam als Leistung und derenGegenleistung, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zu-einander stehen, bereits bewirkt sind – § 138 V SGB IX). § 105 I BGBstellt fest, dass Willenserklärungen Geschäftsunfähiger nichtig sind.

Zweites Buch: Recht der SchuldverhältnisseUnter Schuldverhältnissen versteht das BGB eine Rechtsbeziehungzwischen mindestens zwei Personen, von denen eine Person (Gläubi-ger) eine Leistung fordern und die andere Person (Schuldner) die Leis-tung zu erbringen hat.Beispiel: Durch einen Kaufvertrag wird der Käufer (= Schuldner) ver-pflichtet, an den Verkäufer (= Gläubiger) den vereinbarten Kaufpreiszu bezahlen und die gekaufte Sache (z. B. Pkw) abzunehmen (§ 433 IIBGB).

Drittes Buch: SachenrechtDieses Buch regelt im Wesentlichen die mit Besitz und Eigentum ver-bundenen Rechte und Pflichten.

18

Einführung in das Recht

Beispiel: Durch den im vorgenannten Beispiel abgeschlossenen Kauf-vertrag wird der Käufer noch nicht Eigentümer der Sache. Nach § 929BGB ist dafür notwendig, dass der Verkäufer den Pkw an den Käuferübergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum an der Sachean ihn übergehen soll.

Viertes Buch: FamilienrechtDas Familienrecht regelt die familiären Beziehungen (BürgerlicheEhe, Verwandtschaft), ferner die Fragen der Vormundschaft, der Pfleg-schaft und der rechtlichen Betreuung.Beispiel: Die Ehe der Eltern eines Kindes ist geschieden. Die elterlicheSorge wurde entgegen dem Willen des Vaters auf die Mutter übertra-gen. Der Vater ist der Meinung, dass nur derjenige unterhaltspflichtigist, dem auch das Sorgerecht zusteht. § 1601 BGB bestimmt aber, dassdie Unterhaltspflicht auf der Verwandtschaft beruht und nicht vomSorgerecht abhängig ist.

Fünftes Buch: ErbrechtDas Erbrecht regelt die mit dem Tod des Eigentümers verbundeneWeitergabe des Privatvermögens (vgl. Kap. II, 9).Beispiel: A ist Erbe seines Onkels O geworden. Er erfährt, dass derNachlass überschuldet ist. Aus diesem Grunde lässt er sich durch einenRechtsanwalt beraten. Dieser rät ihm, die Erbschaft auszuschlagen(§ 1942 BGB), da man auch Schulden erben kann (§ 1967 BGB).Folgender Fall ist dem Privatrecht zuzuordnen:

Fall:Sie „leihen“ einem Bekannten 1 000 EUR und vereinbaren gleich-zeitig, dass er den Betrag zu einem bestimmten Zeitpunkt zurück-zahlt. Zu dem vereinbarten Zeitpunkt erfolgt keine Zahlung, auchmehrere Mahnungen Ihrerseits bleiben ohne Resonanz. Sie überle-gen, wie Sie wieder zu Ihrem Geld kommen.

Lösung:Zunächst ist festzustellen, dass es sich um keine Leihe, sondern umein Darlehen handelt. Unter Leihe versteht das BGB (§§ 598 ff.),dass der Verleiher dem Entleiher den unentgeltlichen Gebrauchder geliehenen Sache gestattet. Die Rechtsbeziehungen aus einemDarlehensvertrag zwischen zwei natürlichen Personen richten sichnach den Regeln des Privatrechts (§ 488 BGB). Nachdem Ihr

Familienrecht

Erbrecht

19

Bekannter offenbar nicht gewillt ist, den Darlehensbetrag zurück-zuzahlen, gibt es die Möglichkeit, einen Mahnbescheid beimzuständigen Amtsgericht zu beantragen (§ 688 ff. ZPO).

Die Zuordnung eines Sachverhalts zum öffentlichen Recht oder Pri-vatrecht hat große praktische Bedeutung im Streitfall, wenn es darumgeht, welches Gericht sachlich zuständig ist.

Unser Rechtssystem kennt sechs Gerichtszweige:Verfassungsgerichtsbarkeit,Ordentliche Gerichtsbarkeit,Verwaltungsgerichtsbarkeit,Arbeitsgerichtsbarkeit,Sozialgerichtsbarkeit,Finanzgerichtsbarkeit(vgl. Art. 95 [1] GG).

Die Verfassungsgerichtsbarkeit wird durch das Bundesverfassungs-gericht und die Verfassungsgerichte der Länder ausgeübt. DieseGerichte entscheiden verfassungsrechtliche Streitigkeiten, z. B. obeine gesetzliche Regelung mit der Verfassung übereinstimmt.Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind das Amtsgericht,Landgericht, Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof. Sie ent-scheiden in Zivil- und Strafsachen. Zu den ordentlichen Gerichtengehört auch das Familiengericht als Teil des Amtsgerichts. Das Famili-engericht ist insbesondere zuständig für die Ehescheidung, die elterli-che Sorge und die gesetzliche Unterhaltspflicht.Unter dem Begriff Verwaltungsgerichtsbarkeit werden die Verwal-tungsgerichte, Oberverwaltungsgerichte und das Bundesverwaltungs-gericht zusammengefasst. Diese Gerichte sind für öffentlich-recht-liche Streitigkeiten zuständig, z. B. für die Bereiche der Jugend-hilfe.Die Arbeitsgerichtsbarkeit hat einen dreigliedrigen Aufbau: Arbeits-gericht – Landesarbeitsgericht – Bundesarbeitsgericht. Im Wesentli-chen werden hier arbeitsrechtliche Streitfälle, z. B. Kündigungs-schutzklagen, verhandelt.Der Sozialgerichtsbereich gliedert sich in drei Gerichtszweige: So-zialgericht, Landessozialgericht, Bundessozialgericht. Diese Gerichtesind insbesondere für Streitigkeiten aus dem Sozialversicherungs- undArbeitsförderungsbereich zuständig.

Öffentliches Recht und Privatrecht

Zuordnung

Gerichts-zweige

Verfassungs-gerichts-barkeit

OrdentlicheGerichts-barkeit

Verwaltungs-gerichts-barkeit

Arbeits-gerichts-barkeit

Sozialgerichts-barkeit

20

Einführung in das Recht

Die Finanzgerichtsbarkeit (Finanzgerichte und der Bundesfinanz-hof) entscheiden steuerliche Streitigkeiten.

Die Rechtsprechung vollzieht sich auf verschiedenen Ebenen:

Beispiel: Ordentliche Gerichtsbarkeit

Bundesgerichtshofy

Oberlandesgerichty

Landgerichty

Amtsgericht

Die jeweilige Zuständigkeit ist im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)geregelt.

4. Funktion des Rechts

Das Recht hat die Aufgabe, der Gerechtigkeit zum Durchbruch zuverhelfen. Das bedeutet zum einen, dass Rechtssicherheit geschaffenwird. Der Einzelne muss sich darauf verlassen können, dass bestimmteRechtsregeln auf alle in gleicher Weise angewendet werden (z. B. trittbei Nichtvorliegen einer letztwilligen Verfügung des Erblassers beidessen Tod stets die gesetzliche Erbfolge ein). Andererseits muss dasRecht auch dem Einzelfall gerecht werden, weil es sonst letzten Endeswieder ungerecht würde (beispielsweise können Minderjährige bei derSchadenersatzpflicht nicht bedingungslos mit Erwachsenen gleichge-stellt werden. Deshalb kommt es bei der Prüfung der Schadenersatz-pflicht eines Minderjährigen ab dem vollendeten 7. Lebensjahr auf dieindividuelle Einsichtsfähigkeit an – § 828 II BGB).

5. Rechtsanwendung

Die Anwendung des Rechts auf den konkreten Einzelfall bereitet demjuristisch nicht Geübten in der Regel einige Schwierigkeiten. Die sinn-volle Vorgehensweise lässt sich am besten anhand eines Falles darstel-len:

Finanz-gerichts-

barkeit

Funktiondes Rechts

Rechts-sicherheit

Einzelfall-gerechtigkeit

Rechts-anwendung

21

Otto (19) und Fritz (22) arbeiten in einer Werkstatt für behinderte Men-schen in der von Ihnen geleiteten Gruppe. Während Sie einem anderenGruppenmitglied gerade etwas erklären, entwickelt sich zwischen Ottound Fritz eine handgreifliche Auseinandersetzung, in deren VerlaufOtto, der Fritz körperlich weit überlegen ist, diesen mit einem Faust-schlag zu Boden streckt, so dass dieser ärztlich behandelt werden muss.Es soll die Frage geklärt werden, ob Otto dem Fritz Schadenersatz inForm von Schmerzensgeld leisten muss.Dazu ist zunächst der genaue Sachverhalt abzuklären, d. h. was hatsich zugetragen? Wer hat den Vorfall beobachtet? Wie ist es zu dieserAuseinandersetzung gekommen? Hat für Otto eine Notwehrsituationvorgelegen?In einem zweiten Schritt ist zu klären, welche gesetzlichen Vorschrif-ten hier Anwendung finden.Die Verletzung des Fritz stellt gegebenenfalls eine unerlaubte Hand-lung im Sinne des § 823 I BGB dar. Der vom BGB im Rahmen desSchuldrechts verwendete Begriff „Unerlaubte Handlung“ bezieht sichauf ein Tun oder Unterlassen, das in rechtswidriger Weise in dieRechtssphäre eines anderen eingreift. Daneben spielen die Vorschrif-ten hinsichtlich eines möglichen Ausschlusses der Verantwortlichkeit(= Ausschluss der Schadensersatzpflicht) des Otto (§ 827 S. 1 BGB),einer möglichen Notwehrsituation des Otto (§ 227 BGB) und einesmöglichen Mitverschuldens des Fritz (§ 254 BGB) eine Rolle.Je nach der konkreten Situation wird entweder keine Haftung, einevolle Haftung oder eine Teilhaftung des Otto festgestellt werden.Es lassen sich somit folgende Schritte festhalten, nach denen auch einGericht verfährt:

(1) Feststellung des genauen Sachverhalts,(2) Feststellung der gesetzlichen Grundlagen,(3) Feststellung des Ergebnisses.

6. Übungsfragen

1. Was versteht man unter dem Begriff „Rechtsordnung“?2. Welcher umfassenderen Ordnung gehört die Rechtsordnung

an?3. Was ist Recht im objektiven Sinn?

Rechtsanwendung

Abklärungdes Sach-verhalts

GesetzlicheVorschriften

Ergebnis derÜberprüfung

22

Einführung in das Recht

4. Wie kommen Gesetze zustande?5. Wodurch unterscheiden sich Gesetze von Rechtsver-

ordnungen?6. Nennen Sie ein Beispiel für ein subjektives Recht!7. Was ist ein Gestaltungsrecht?8. Worin besteht der Unterschied zwischen öffentlichem und

privatem Recht?9. Gehört die Gewährung von Eingliederungshilfe für seelisch

behinderte Kinder durch das Jugendamt dem Bereich desöffentlichen Rechts oder des Privatrechts an und warum?

10. Welche Gerichtszweige kennen Sie?11. Für welchen Bereich ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu-

ständig?12. Worin sehen Sie die Funktion des Rechts?13. In welchen Schritten vollzieht sich zweckmäßigerweise die

rechtliche Überprüfung eines konkreten Sachverhalts?

7. Weiterführende Literatur

Baur/Walter, Einführung in das Recht der Bundesrepublik Deutschland,6. Auflage, München 1992

Gastiger/Winkler, Gesetzestexte für soziale Arbeit (Loseblatt)Haase/Keller, Grundlagen und Grundformen des Rechts, 11. Auflage, Stutt-

gart 2002

189

Sachregister

AAbstammung 68Adoption 88, 90f.Akten 125, 177Aktive Sterbehilfe 30Alleinsorgerecht 77ff.Arbeitsförderung 144, 156ff.Arbeitsgericht 19Aufenthaltsbestimmungsrecht

70, 86Aufgabenkreis (Betreuer) 102Auflage 139Aufsichtspflicht 115ff.Ausgleichsabgabe 174Auskunftsanspruch 82, 128Ausschlagung (Erbschaft) 137

BBeendigung (Betreuung) 108Behinderung 169Behördenbetreuung 105f.Behördliche Überwachung

(Betreuungseinrichtung)128ff.

Beistandschaft 70Bekenntnisfreiheit 36f.Benachteiligungsverbot

(Behinderte) 29Beratung 120f.Berufshaftpflichtversicherung

119Betreuer 99ff.Betreuungshelfer 153Betreuungspflicht 115ff.Betreuungsvertrag 110ff.Betreuerwechsel 108

Betriebserlaubnis 128f.Billigkeitshaftung 58Briefgeheimnis 37Bürgerliches Gesetzbuch 17f.

DDatei 125Datenschutz 124ff.Delikt 53ff.Deliktsfähigkeit 54Deliktsunfähigkeit 55f.Dienstleistungen 144

EEigentum 38Eingliederungshilfe 149, 150Einsichtsfähigkeit 31, 63Einstweilige Anordnung 33Einwilligung 32, 45, 60, 89,

127Einwilligungsvorbehalt 49, 106Elterliche Sorge 66ff.Erbfall 137Erbfolge 137ff.Erbrecht 18, 136ff.Erbvertrag 139Erfüllungsgehilfe 118Ergänzungspflegschaft 91Ersatzerbe 139Erwerbsminderung 165f.Erziehungsbeistand 86, 153Erziehungsberatung 153

FFahrlässigkeit 53f., 61Familiengericht 19, 71ff.Finanzgericht 19Fixierung 34Freiheitsentziehung 31ff., 71

Sachregister

190

Sachregister

GGeheimhaltungspflicht 123f.Geistige Behinderung 154, 169Geldleistungen 144Geschäftsfähigkeit 40ff.Geschäftsunfähigkeit 42ff.Gesellschaft mit beschränkter

Haftung 24f.Gerichte 19f.Gesetz 14Gesetzliche Erbfolge 141f.Gesetzliche Krankenversiche-

rung 143, 162ff.Gesetzliche Vertretung 27, 73f.Getrenntleben 77ff., 88Gewaltenteilung 13Gewissensfreiheit 36f.Gewohnheitsrecht 15Glaubensfreiheit 36f.Gleichgestellte 172ff.Grad der Behinderung 172f.Grundgesetz 25ff.Grundrechte 25ff., 66f.Grundrechtsfähigkeit 26Grundrechtsmündigkeit 27Grundsicherung im Alter und

bei Erwerbsminderung 151Grundsicherung für Arbeits-

suchende 159ff.

HHaftung 48f., 53ff., 76, 117ff.,

134Heimbeirat 111f.Heimerziehung 153Heimvertrag 112ff.Hilfe zum Lebensunterhalt 149Hilfeplan 154

Hilfe zur Erziehung 153f.Höchstpersönliche Angelegen-

heiten 49

IIndirekte Sterbehilfe 31Injektion 134Intensive sozialpädagogische

Einzelbetreuung 153

JJugendamt 95, 121, 155Jugendarbeit 152Jugendsozialarbeit 152Juristische Person 23ff.

KKatheter 134Kinder- und Jugendhilfe 143,

145, 152ff.Kindeswohl 68, 74, 84ff.Körperliche Behinderung 100Körperverletzung 119f.Kurzzeitpflege 176

LLeistungsträger 145

MMedikamente 133f.Medizinische Betreuung

133ff.Minderjährige 26, 66ff., 90f.,

99f., 117, 129f., 152ff.Minderjährigenhaftungs-

beschränkung 48f.Mitwirkungspflicht 113, 146f.Mutterschaft 68

191

Sachregister

NNacherbe 139Namensrecht 89Natürliche Person 23, 103Normenkontrolle 28Notstand 34f., 60Notwehr 34, 54, 60, 72

OÖffentliches Recht 16Ordentliche Gerichtsbarkeit 19Organisationsmangel 119

PPassive Sterbehilfe 30Personensorge 69ff., 85f., 93,

153Pflegefachkräfte 177Pflegeversicherung 143, 176f.Pflegschaft 88, 91f.Pflichtteil 140Privatrecht 17f.Prozessfähigkeit 51Psychische Behinderung 63, 100Psychopharmaka 134

RRechtfertigungsgrund 60Rechtlicher Vorteil 45Rechtsanwendung 20f.Rechtsbehelf 179Rechtsberatung 122Rechtsbesorgung 122Rechtsfähigkeit 23ff.Rechtsgeschäft 40f.Rechtsordnung 13, 60Rechtsverordnung 14f.Rechtswidrigkeit 53f., 60Rehabilitation 168ff.

Religiöse Erziehung 36f., 71Rentenversicherung 143, 164ff.Ruhen (elterliche Sorge) 83f., 88

SSachleistungen 144Satzung 15Schadenersatz 53f., 76Scheidung 77f.Schuld 61Schuldunfähigkeit 63f.Schweigepflicht 123f.Schwerbehinderte Menschen

172ff.Seelische Behinderung 100, 155Sexueller Missbrauch 61ff.Sexuelle Selbstbestimmung

61ff.Soziale Gruppenarbeit 153Sozialgericht 19, 180Sozialgesetzbuch 143ff.Sozialhilfe 147ff.Sozialleistungen 144f., 177Sozialpädagogische Familien-

hilfe 153Sozialversicherung 143Sterbehilfe 30f.Straftat 59ff., 124

TTagesgruppe 151Taschengeld 47f.Tatbestand 59f.Teilhabe behinderter Menschen

168ff.Teilungsanordnung 139Testament 137f.Testierfähigkeit 138Therapie 121f.

192

Sachregister

UUmgangspflicht und -recht 81f.Unfallversicherung 166ff.Unerlaubte Handlung 54Unterbringung 32f., 71Unterbringungsgesetz 32f.Unterlassung 54

VVaterschaft 68f.Verein 38Vereinsbetreuung 104f.Vereinsfreiheit 38Verfahrenspfleger 101Verfassung 25f.Verfassungsbeschwerde 27f.Verfassungsgericht 19, 27f.Verhältnismäßigkeit 178Vermächtnis 139Vermögenssorge 69, 73f., 87f.,

93Verrichtungsgehilfe 118Versammlungsfreiheit 38Verschulden 53f., 61Versicherungszeit 166Vertrag 41f., 45ff., 110ff.Verwaltungsakt 177ff.

Verwaltungsgericht 19Verwaltungsverfahren 177ff.Vollmacht 122Vollzeitpflege 153Vorerbe 139Vorläufiger Betreuer 101Vorläufige Leistungen 146Vormundschaft 92ff.Vormundschaftsgericht 91, 93ff.,

101ff.Vormundschaftsgerichtliche

Genehmigung 93f., 107Vorsatz 54, 61, 124

WWerkstatt für behinderte

Menschen 159Widerspruch 179Willenserklärung 40, 43ff.Wirkungskreis (Pfleger) 91f.

ZZeugnisverweigerungsrecht

123f.Zurechnungsfähigkeit 54ff.Zwang 33

193

Autor

Der Autor

Gotthard Schneck, Diplom-Rechtspfleger (FH), war nach seinerTätigkeit bei verschiedenen Gerichten leitender Mitarbeiter einesgroßen Trägers der freien Jugend- und Behindertenhilfe und vieleJahre Dozent für das Fach „Rechtskunde“ an zwei Fachschulen fürHeilerziehungspflege.