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Europäische Taximesse 24 Grenzüberschreitender Taxiverkehr in Europa N achdem wir in diesem Jahr wieder ein europäisches Parlament wählen durf- ten und uns wieder anhören mussten, dass Europa immer mehr zusammenwächst, möchte ich den grenzüberschreitenden Ver- kehr mit Taxen in diesem Europa mal etwas genauer unter die Lupe nehmen. Einerseits ist jedes Land der EU nach wie vor selbst für die Regeln des Taxiverkehrs zuständig, das heißt, es gilt das Subsidiaritätsprinzip. Andererseits wäre es für unsere Kolleginnen und Kollegen in den Grenzbereichen sicher hilfreich, wenn die Absprache zwischen den Ländern so weit ginge, dass man nach fest- gelegten, praktikablen Regeln Fahrgäste von einem Land ins andere befördern oder von dort abholen dürfte. Leider liegt hier jedoch der Teufel oft im Detail und von Praktikabi- lität kann häufig keine Rede sein. Schauen wir uns das im Einzelnen für einige Länder genauer an. Beginnen wir mit Frankreich. Nachdem die Situation vor einiger Zeit dadurch ziemlich eskaliert war, dass saarländische Taxiunternehmen an der Aufnahme deut- scher Fahrgäste in Frankreich gehindert wurden, fanden Gespräche statt, die zu- mindest für die deutschen Unternehmen eine erträgliche Lösung brachten. Kabo- tage, das heißt, eine Fahrt, die im jewei- ligen Ausland beginnt und auch endet, ist weiterhin verboten. Der Transit, also ein Europa wächst zusammen doch das gilt nicht für den Taxiverkehr. Von Land zu Land gibt es unterschiedliche Regelungen, über die Fahrer in Grenzregionen Bescheid wissen sollten. © Arno Burgi/Picture Aalliance EUROPA

Grenzüberschreitender Taxiverkehr in · PDF fileSowohl das deutsche Taxi ... Zum 1. Juni 2014 ist zwischen den Minis-terien der Slowakei und Deutschlands eine vergleichsweise einfache

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Grenzüberschreitender Taxiverkehr in Europa

Nachdem wir in diesem Jahr wieder ein europäisches Parlament wählen durf-

ten und uns wieder anhören mussten, dass Europa immer mehr zusammenwächst, möchte ich den grenzüberschreitenden Ver-kehr mit Taxen in diesem Europa mal etwas genauer unter die Lupe nehmen. Einerseits ist jedes Land der EU nach wie vor selbst für die Regeln des Taxiverkehrs zuständig, das heißt, es gilt das Subsidiaritätsprinzip. Andererseits wäre es für unsere Kolleginnen und Kollegen in den Grenzbereichen sicher hilfreich, wenn die Absprache zwischen den Ländern so weit ginge, dass man nach fest-gelegten, praktikablen Regeln Fahrgäste von einem Land ins andere befördern oder von

dort abholen dürfte. Leider liegt hier jedoch der Teufel oft im Detail und von Praktikabi-lität kann häufig keine Rede sein. Schauen wir uns das im Einzelnen für einige Länder genauer an.

Beginnen wir mit Frankreich. Nachdem die Situation vor einiger Zeit dadurch ziemlich eskaliert war, dass saarländische Taxiunternehmen an der Aufnahme deut-scher Fahrgäste in Frankreich gehindert wurden, fanden Gespräche statt, die zu-mindest für die deutschen Unternehmen eine erträgliche Lösung brachten. Kabo-tage, das heißt, eine Fahrt, die im jewei-ligen Ausland beginnt und auch endet, ist weiterhin verboten. Der Transit, also ein

Europa wächst zusammen − doch das gilt nicht für den Taxiverkehr. Von Land zu Land gibt es unterschiedliche Regelungen, über die Fahrer in Grenzregionen Bescheid wissen sollten.

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Durchqueren des fremden Landes, ohne Fahrgäste aufzunehmen oder abzusetzen, ist nicht geregelt. Sowohl das deutsche Taxi als auch das französische Taxi dürfen Fahr-gäste in das jeweils andere Land befördern.

Will der deutsche Taxiunternehmer in Frankreich Gäste abholen, um sie zurück nach Deutschland zu bringen, muss er sich ein Formular besorgen, in dem genauestens vermerkt wird, wen er wo und wann und mit welchem Taxi abholt. Der französische Unternehmer hat es ungleich schwerer. Er muss beim Bundesamt für Güterverkehr eine Einzelgenehmigung für die geplante Fahrt von Deutschland nach Frankreich beantragen. Das macht keiner, aber zumin-dest die saarländische Polizei schaut wohl nicht so genau hin.

Grenzüberschreitender Taxiverkehr in Europa

In Frankreich (l.) und Belgien sind Kabotagefahrten verboten

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Für Belgien und Luxemburg gilt Fol-gendes: Kabotage ist natürlich verboten und der Transit wiederum nicht geregelt. Belgier und Luxemburger dürfen nach Deutschland hineinbefördern und Deutsche nach Belgien und Luxemburg. Die Rück-fahrt hat auf jeden Fall ohne Fahrgäs te zu erfolgen. Überhaupt ist die Aufnahme von Personen im jeweilig anderen Land grund-sätzlich verboten. Teilweise vorhandene Ausnahmen, auf die hier nicht näher ein-gegangen werden soll, gelten in fest umris-senen grenznahen Gebieten.

Gleich um die Ecke in den Niederlanden ist der Transit ausdrücklich erlaubt. Die Nieder-länder dürfen auch Gäste ins benachbarte

Deutschland befördern. Abholen in Deutsch-land dürfen sie aber nicht; im Gegensatz zu den Deutschen, die sowohl Personen in die Niederlande hineinfahren, allerdings auch auf Vorbestellung wieder abholen können. Aber Vorsicht, wenn ein Fahrgast das gerade in der Disco kennengelernte Meisje in Hol-land mal eben zu Hause aussteigen lässt, be-geht der Taxifahrer Kabotage und die ist auch hier verboten. Wer erwischt wird, dessen Taxi wird konfisziert, es sei denn, er hat mal eben die 2.000 Euro Strafe in bar dabei.

Ganz anders sieht es an der Grenze zu Polen aus. Zwar ist auch hier die Kabotage verständlicherweise verboten, aber ansons-ten dürfen deutsche Unternehmen nach Polen hineinbefördern und auch Fahrgäste in Polen aufnehmen, um sie nach Deutsch-land zu bringen, genauso wie polnische Unternehmen umgekehrt auch. Allerdings besteht ein gravierender Unterschied. Während die polnischen Kolleginnen und Kollegen keine weiteren Anforderungen

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Deutsche Unternehmer dürfen Fahrgäste nur unter erschwerten Bedingungen nach Polen bringen und wieder abholen

Der Transit durch die Niederlande ist ausdrücklich erlaubt

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erfüllen müssen, benötigt ein deutsches Taxi unternehmen eine polnische Umsatz-steueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) und muss einen zweiten Taxameter im Fahrzeug haben, um die auf polnischem Staatsgebiet erwirtschafteten Umsätze zu dokumentieren. Zwar sieht die gelebte Praxis im Moment so aus, dass es keine Kontrol-len gibt, aber das könnte sich natürlich jederzeit ändern.

Zwischen Deutschland und Österreich gibt es ein bilaterales Abkommen. Darin ist geregelt, dass man mit gewerblich genutzten Pkw in die Länder hinein- und auch hindurchbefördern darf, wenn man entweder ohne oder mit denselben Fahrgästen wieder zurückfährt. Abholen von Personen im fremden Land ist für dasselbe Unternehmen, das sie hinge-bracht hat, dann erlaubt, wenn es sich um eine Vorbestellung handelt. Sonderrege-lungen gibt es für fest umrissene Grenzzonen.

Auch wenn die Schweiz nicht zur EU gehört, findet trotzdem grenzüberschrei-tender Verkehr statt. Da das Freizügig-keitsabkommen nur den Bus- und Güter-verkehr regelt, kommen die unterschied-lichen Parteien allerdings zu absolut

unterschiedlichen Auffassun-gen, was denn nun erlaubt ist und was nicht. Während die Schweizer das so interpretie-ren, dass nichts erlaubt sei, also überhaupt kein grenz-überschreitender Verkehr zu-lässig sei, argumentiert die

deutsche Seite, gerade weil keine explizite Regelung existiere, gebe es auch keinerlei Beschränkungen. Die Auseinandersetzung wird zurzeit vor Gericht ausgetragen, aller-dings ohne dass ein Ende abzusehen wäre. Eine sehr restriktive Ausnahmeregelung gibt es für Unternehmer, die ihren Betriebs-sitz innerhalb einer Zone von zehn Kilome-tern beiderseits der Grenze haben.

Mit Österreich gibt es ein bilaterales Abkommen

Was erlaubt ist und was nicht,

beurteilen die Nachbarländer

häufig unterschiedlich

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Zum 1. Juni 2014 ist zwischen den Minis-terien der Slowakei und Deutschlands eine vergleichsweise einfache Abwicklung des Verkehrs mit Taxen und Mietwagen zwischen den beiden Ländern verabredet worden. Aufbauend auf ein Abkommen aus dem Jahre 2002 reicht es aus, wenn der Auszug aus der Genehmi-gungsurkunde mitgeführt wird und als Kontrolldoku-ment das aus dem Busbe-reich bekannte und über den Bundesverband Deutscher Omnibusunter-nehmer (bdo) zu beziehende korrekt aus-gefüllte ASOR-Fahrtenblatt.

Auch wenn die Abkommen und Abma-chungen nicht von allen Ländern und nicht immer bis ins Detail erläutert wurden, er-kennt man unschwer, dass es noch einen gewissen Regelungsbedarf gibt.

Die Sektion Taxi der weltweit operie-renden International Road Transport Union (IRU) hat darüber nachgedacht, ob man versuchen solle, den grenzüberschreiten-den Verkehr in der ganzen EU zu verein-

heitlichen. Nach einigen, teils kontroversen Diskussionen, ist man aber zu dem aus mei-ner Sicht nachvollziehbaren Ergebnis gekommen, dass dies in diesem Jahrhundert nicht mehr zum Tragen kom-men würde. Daher hat man

eine Handlungsanleitung erarbeitet, wie ein bilaterales Abkommen zwischen zwei Staaten aussehen könnte. Dieses Papier zur Behandlung der Cross-Border Taxi Services kann von verhandelnden Verbänden über den Deutschen Taxi- und Mietwagenver-band (BZP) sicher eingesehen werden.

Peter Zander

In Sachen grenzüberschreitender

Taxiverkehr gibt es noch eine Menge Regelungsbedarf

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Die Schweiz und Deutschland haben unterschiedliche Auffassungen zum grenzüberschreitenden Verkehr

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