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Grundkurs BGB IIb Gesetzliche Schuldverhältnisse Ungerechtfertigte Bereicherung – Geschäftsführung ohne Auftrag – Unerlaubte Handlungen – Allgemeines Schadensrecht Kursbegleitende Fallsammlung (Stand: April 2018) Prof. Dr. Florian Bien, Maître en Droit (Aix-Marseille III) Lehrstuhl für globales Wirtschaftsrecht, internationale Schiedsgerichtsbarkeit und Bürgerliches Recht

Grundkurs BGB IIb Gesetzliche Schuldverhältnisse...Dahlke) zu entnehmen: Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung, die bei Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung zu

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Page 1: Grundkurs BGB IIb Gesetzliche Schuldverhältnisse...Dahlke) zu entnehmen: Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung, die bei Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung zu

Grundkurs BGB IIb Gesetzliche Schuldverhältnisse

Ungerechtfertigte Bereicherung – Geschäftsführung ohne Auftrag –

Unerlaubte Handlungen – Allgemeines Schadensrecht

Kursbegleitende Fallsammlung (Stand: April 2018)

Prof. Dr. Florian Bien, Maître en Droit (Aix-Marseille III)

Lehrstuhl für globales Wirtschaftsrecht, internationale Schiedsgerichtsbarkeit und Bürgerliches Recht

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Inhaltsverzeichnis

Grundkurs BGB IIb .......................................................................................................................... 1

Gesetzliche Schuldverhältnisse ........................................................................................................ 1

Kursbegleitende Fallsammlung ....................................................................................................... 1

Inhaltsverzeichnis ............................................................................................................................. 2

Fall 5: Herrenreiter ............................................................................................................................. 3

Fall 6: Fernsehansagerin ..................................................................................................................... 5

Fall 8: Caroline von Monaco ............................................................................................................... 5

Fall 9: Stromkabel I............................................................................................................................. 7

Fall 10: Stromkabel II .......................................................................................................................... 9

Fall 12: Blockade .............................................................................................................................. 10

Fall 14: Schlacke ............................................................................................................................... 11

Fall 18: Schwimmerschalter.............................................................................................................. 12

Fall 20: Kondensatoren .................................................................................................................... 14

Fall 23: Ein folgenreicher Autounfall ................................................................................................. 15

Fall 24: Verunglückter Ehemann ....................................................................................................... 16

Fall 25: Unfallbeteiligter ................................................................................................................... 18

Fall 26: Labradorhündin ................................................................................................................... 19

Fall 28: Flucht I-IV............................................................................................................................. 19

Fall 29: Grünstreifen ........................................................................................................................ 21

Fall 32: Hirnblutung .......................................................................................................................... 22

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Fall 5: Herrenreiter1

Die Bekl. vertreibt das pharmazeutische Präparat „OKASE“, das nach der Vorstellung weiter Bevölkerungskreise auch zur Hebung der sexuellen Potenz dient. Zur Werbung bediente sich die Bekl. u. a. eines Plakats, das eine Abbildung des Kl., eines Herrenreiters, bei einem Turnier zeigt. Der Kl. hatte keine Einwilligung zur Verwendung des Bildes gegeben. Das Berufungsgericht verurteilte die Bekl. zur Zahlung der entgangenen Lizenzgebühr i. H. v. 10.000 DM. Der Kläger verlangt Genugtuung und Ersatz seines immateriellen Schadens für den widerrechtlichen Eingriff in seine durch § 22 KunstUrhG sowie Art. 1 und 2 GG geschützte Persönlichkeitssphäre (vgl. auch die Bestätigung BGH NJW 1971, 698 Pariser Liebestropfen mit Darstellung der gesamten Rechtsprechungsentwicklung).

Anspruch des Kl. gegen die Bekl. auf Schadensersatz nach § 823 BGB I iVm Art. 1 I, Art. 2 I GG wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts?

Lösung

Der Kl. könnte gegen die Bekl. einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB iVm Art. 1 I, Art. 2 I GG haben.

A. Haftungsbegründender Tatbestand

I. Rechtsgutsverletzung

Der Kl. müsste in seinen Rechten oder Rechtsgütern aus § 823 I verletzt worden sein. Vorliegend kommt das allgemeine Persönlichkeitsrecht als „sonstiges Recht“ in Betracht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist das Recht des Menschen auf Achtung seiner Menschenwürde und auf Entfaltung seiner individuellen Persönlichkeit. Es wurde aus Art. 1 I, Art. 2 I GG entwickelt. Durch die eigenmächtige Veröffentlichung seines Bildes durch B wurde K der Freiheit beraubt, selbst über die Nutzung seines Bildes zu entscheiden und über dieses Gut seiner Individualsphäre zu verfügen (Recht am eigenen Bild). Bereits in dieser Beeinträchtigung in ideellen Interessen liegt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kl. Darüber hinaus kann ein solcher Eingriff auch in einer möglichen Beeinträchtigung der Vermögensinteressen des Kl. gesehen werden.2

Der Kl. hätte sein Bild, wenn überhaupt, nur für einen angemessenen Geldbetrag zur Verfügung gestellt.

II. Verletzungshandlung

Die Verletzungshandlung liegt in der unbefugten Werbung mit dem Bild des Kl.

III. Haftungsbegründende Kausalität zwischen Handlung und Rechtsverletzung

Durch die Werbung mit dem Bild des Kl. hat die Bekl. das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kl. verletzt.

IV. Rechtswidrigkeit

1 BGHZ 26, 349 = NJW 1958, 827 mit Anm. Larenz. 2 Die ersten Entwicklungen des vermögensrechtlichen Persönlichkeitsschutzes sind bereits BGHZ 20, 345 (Paul Dahlke) zu entnehmen: Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung, die bei Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung zu zahlen gewesen wäre (Analogie zur entgangenen Lizenzgebühr).

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Die Bekl. müsste rechtswidrig gehandelt haben. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein sogenanntes „Rahmenrecht“. Bei Rahmenrechten muss die Rechtswidrigkeit durch eine Güter- und Interessenabwägung festgestellt werden. Die Bekl. hat wirtschaftliche Interessen an der Nutzung des Bildes. Sie verspricht sich von der Werbung mit dem Kl. einen höheren Absatz des Präparats. Dem steht das persönliche und wirtschaftliche Interesse des Kl. gegenüber. Der Kl. wollte nicht für das Mittel der Bekl. werben. Hätte er das Bild zur Verfügung gestellt, dann hätte er dafür einen angemessenen Geldbetrag gefordert. Die Interessen der Bekl. müssen hinter diesen Interessen des Kl. zurückstehen. Die Bekl. hat rechtswidrig gehandelt.

V. Verschulden

Die Bekl. handelte schuldhaft, da sie zumindest hätte wissen können, dass der Kl. seine Zustimmung nicht erteilt hatte.

Im konkreten Fall (BGHZ 26, 349) stellte die Bekl. ihr Verschulden in Abrede: Sie habe nicht gewusst, dass der Kl. der Verwendung des Bildes nicht zugestimmt hatte. Sie habe das Plakat selbst nicht entworfen, sondern habe ein seriöses, fachkundiges und zuverlässiges Werbeunternehmen damit beauftragt. Sie habe sich daher darauf verlassen können, dass Rechte Dritter nicht verletzt würden. Aber auch in diesem Fall ist von einem Verschulden auszugehen. Nach § 276 II BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Angesichts des zu bewerbenden Präparats konnte die Bekl. nicht davon ausgehen, dass der Kl. mit der Verwendung seines Bildes einverstanden ist. Die Bekl. hätte sich vielmehr vergewissern müssen, ob der Kl. der Verbreitung des Bildes zustimmt. Damit ist Verschulden in Form der Fahrlässigkeit zu bejahen.

B. Haftungsausfüllender Tatbestand

I. Vermögensschaden

Zwar ist dem Kl. vorliegend kein Vermögensschaden entstanden, da davon auszugehen ist, dass er der Verwendung seines Bildes im gegebenen Zusammenhang widersprochen hätte. Dennoch gewährt die Rechtsprechung trotz fehlenden hypothetischen Einverständnisses Ersatz des eingetretenen Schadens in Höhe einer hypothetischen Lizenzgebühr.3

II. Nichtvermögensschaden

Dem Verfassungsauftrag der Art. 1, 2 GG entsprechend spricht die Rechtsprechung im Falle schwerwiegender Verletzungen des Persönlichkeitsrechts, bei denen Genugtuung durch Unterlassung, Gegendarstellung oder Widerruf nicht zu erreichen ist, einen Anspruch auf angemessene Entschädigung des immateriellen Schadens durch Geld zu, § 253 BGB.

C. Ergebnis

Der Kl. hat gegen die Bekl. wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr sowie Schmerzensgeld aus § 823 I BGB iVm Art. 1 I, Art. 2 I GG.

3 In BGHZ 26, 349 (Herrenreiter) wurde der Anspruch auf eine hypothetische Lizenzgebühr noch mit der Begründung verneint, dass der Kl. auch bei Zahlung einer Vergütung sich für eine solche Werbung nicht zur Verfügung gestellt hätte. Nach BGHZ 169, 340 (Lafontaine) ist eine hypothetische Zustimmung wohl nicht mehr erforderlich.

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Fall 6: Fernsehansagerin4

In der populären Illustrierten des Bekl. wird über die Klägerin, eine Fernsehansagerin des SFB, geschrieben, sie passe „in ein zweitklassiges Tingeltangel auf der Reeperbahn”, sie sehe aus wie eine „ausgemolkene Ziege” und bei ihrem Anblick werde den Zuschauern „die Milch sauer”. Der Bekl. rechtfertigt solche Darstellung mit dem Interesse der Öffentlichkeit, auf eine verfehlte Personalpolitik des SFB aufmerksam gemacht zu werden.

Schmerzensgeld: 10 000 DM

Hinweis: Hier gilt es, im Rahmen des Tatbestandsmerkmals Rechtswidrigkeit zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Fernsehansagerin auf der einen und dem Recht auf freie Meinungsäußerung und der freien Presseberichterstattung auf der anderen Seite abzuwägen.

Fall 8: Caroline von Monaco5

In einer von dem Beklagten herausgegebenen Zeitschrift war ein angebliches Interview mit Caroline von Monaco zuerst auf der Titelseite angekündigt und dann im Text veröffentlicht worden („Exklusiv – Caroline spricht zum 1. Mal – Von Traurigkeit, Hass auf die Welt, Glückssuche“ - “Caroline. Das Psycho-Interview”). Das Interview war frei erfunden.

Lösung

A. Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Widerruf und Richtigstellung aus § 1004 I 1 BGB, analog?

I. Voraussetzungen des Beseitigungsanspruchs

1. Betroffenes Rechtsgut (+)

bei entsprechender Anwendung (über Wortlaut der Norm hinaus) schützt § 1004 I 1 BGB auch die Rechtsgüter des § 823 I BGB. Hier: das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin aus Art. 1 I i.V.m. Art. 2 I GG.

2. Beeinträchtigung (+)

Der Beklagte hat in seiner Zeitschrift unwahre Tatsachenbehauptungen über die inneren Gedanken und die Gefühlswelt der Klägerin veröffentlicht.

3. Störereigenschaft des Anspruchsgegners (+)

da die Veröffentlichung dem beklagten Verlag auch zurechenbar ist.

4. Fortwirken der Störung (+)

Die Unwahrheit wurde nicht widerrufen, sodass die falschen Tatsachenbehauptungen des Beklagten noch immer der Klägerin als ihre eigenen Aussagen zugerechnet werden.

4 BGHZ 39, 124. 5 BGHZ 128, 1.

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5. Rechtswidrigkeit der Rechtsgutbeeinträchtigung (+)

Die Klägerin hat die Beeinträchtigung auch nicht zu dulden, § 1004 II BGB.

II. Ergebnis

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Widerruf und Richtigstellung aus § 1004 I 1 BGB.

B. Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Schadensersatz aus § 823 I BGB iVm Art. 1 I, Art. 2 I GG?

I. Haftungsbegründender Tatbestand

1. Rechtsgutsverletzung: Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

a) Subsidiarität (+)

da keine vorrangigen Ansprüche ersichtlich.

b) Eingriff in den Schutzbereich

Der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann nicht abschließend definiert werden. Zur Konkretisierung des Schutzbereichs werden daher Fallgruppen gebildet. So umfasst eine Fallgruppe den Schutz vor Verfälschungen des Bildes einer Person in der Öffentlichkeit. Hier veröffentlicht der Beklagte vermeintliche Aussagen der Klägerin über ihre inneren Gedanken und ihre Gefühlswelt. Mangels Widerrufs und Richtigstellung wird somit ein verfälschtes Bild der Klägerin in die Öffentlichkeit projiziert.

2. Handlung

Drucken und Inverkehrbringen des Interviews.

3. Haftungsbegründende Kausalität

zwischen Handlung und Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (+)

4. Rechtswidrigkeit

Eingriffe in sog. Rahmenrechte wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht indizieren die Rechtswidrigkeit nicht. Vielmehr bedarf es der positiven Feststellung der Rechtswidrigkeit des Handelns des Bekl.

Im vorliegenden Fall stehen möglicherweise das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin einerseits und die gemäß Art. 5 I 2 GG geschützte Pressefreiheit des Beklagten in Konflikt miteinander. Zwar umfasst Art. 5 I 2 GG das Recht, über das Leben prominenter Personen zu berichten. Dieses Recht schließt aber nicht das Recht mit ein, die Berichterstattung auf unwahren Tatsachenbehauptungen zu stützen. Damit kann der Beklagte sich nicht auf die Pressefreiheit berufen. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin war damit rechtswidrig.

5. Verschulden

Der Beklagte handelte vorsätzlich.

II. Haftungsausfüllender Tatbestand:

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Fraglich ist, in welcher Form und in welchem Umfang der Beklagte Schadensersatz zu leisten hat.

1. Naturalrestitution in Form des Widerrufs und der Richtigstellung, § 249 I BGB. (+)

2. Ersatz des immateriellen Schadens

Problematisch, da für das allgemeine Persönlichkeitsrecht weder § 253 I BGB noch § 253 II BGB einschlägig sind. Der Schaden bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist jedoch meist immaterieller Natur. Ein Schutz ist damit nur unzureichend möglich. Der BGH löst dieses Problem durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 253 I BGB. Es besteht somit ein Anspruch auf Geldentschädigung, wenn ein schwerwiegender Eingriff gegeben ist und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (BGHZ 128, 1, 12). Hier schiebt der Beklagte der Klägerin vorsätzlich falsche Äußerungen über höchstpersönliche Gedanken und ihre Gefühlswelt unter in der Hoffnung auf einen kommerziellen Vorteil. Ein schwerwiegender Eingriff ist somit zu bejahen. Auch kann die Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsbildes nicht vollständig durch die Naturalrestitution in Form des Widerrufs ausgeglichen werden.

Fraglich ist die Höhe des Schadensersatzes. Anders als bei einem Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 253 II BGB steht in Fällen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund (BGHZ 128, 1, 15). Die Höhe der Geldentschädigung sollte darüber hinaus auch präventiven Charakter haben, um zukünftigen Verletzungen des Persönlichkeitsrechts Prominenter vorzubeugen. Motiv des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht war das Gewinnstreben des Beklagten. Dies muss bei der Schadensberechnung berücksichtigt werden.

III. Ergebnis

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Widerruf und Richtigstellung sowie auf Ersatz ihres immateriellen Schadens aus § 823 I BGB iVm Art. 1 I, Art. 2 I GG.

Fall 9: Stromkabel I6

Der bekl. Tiefbauunternehmer beschädigt ein Stromkabel, über das die Fabrik des Klägers mit Strom versorgt wird. Die Produktion muss acht Stunden stillstehen. Eine vertragliche Beziehung zwischen dem bekl. Tiefbauunternehmer und dem Kläger besteht nicht.

Lösung

Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Schadensersatz aus § 823 I BGB?

A. Haftungsbegründender Tatbestand

I. Rechtsgutsverletzung

Voraussetzung ist die Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts.

Der Produktionsstillstand hat beim Kläger zunächst einen Vermögensschaden (entgangener Gewinn) zur Folge. Das Vermögen als solches ist nicht von § 823 I BGB geschützt. In Betracht kommt aber eine

6 BGHZ 29, 65 = NJW 1959, 479.

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Pflicht des Beklagten zum Ersatz auch des dem Kläger entstandenen Vermögensschadens, wenn er Folge der Verletzung eines der von § 823 I geschützten Rechtsgüter ist:

1. Eigentum

a) Eigentumsverletzung an den Stromkabeln (-)

Zwar hat der Beklagte die Stromkabel beschädigt. Diese stehen jedoch nicht im Eigentum des Klägers, sondern seines Stromversorgers.

b) Eigentumsverletzung an den strombetriebenen Maschinen (-)

Der Kläger ist lediglich daran gehindert, die Maschinen in seiner eigenen Fabrik zu nutzen. Insoweit sind die Maschinen den Schiffen im Fleetfall (BGHZ 55,153, s. o. Fall 4) vergleichbar, die nicht im Kanal eingeschlossenen waren, sondern lediglich daran gehindert waren, die angesteuerte Mühle zu erreichen.

Anm.: Die Vergleichbarkeit mit den ausgeschlossenen Schiffen, lässt sich jedoch auch bestreiten. Im Gegensatz zu Schiffen sind Produktionsmaschinen nur bedingt mobil bzw. auf Mobilität ausgerichtet; man denke bspw. nur an die großen Produktionsanlagen eines Kfz-Herstellers. Rein faktisch betrachtet scheint hier die Beeinträchtigung wesentlich intensiver, als bei einem Schiff, das von dem Betreiberunternehmen evtl. noch anderweitig eingesetzt werden kann. Es ließe sich daher auch durchaus argumentieren, dass dieser Fall den eingeschlossenen Schiffen näher steht.

2. Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

a) Subsidiarität (+)

Keine vorrangigen Ansprüche ersichtlich.

b) Gewerbebetrieb

auf Dauer angelegter und auf Gewinnerzielung gerichteter Betrieb (+), Unternehmen des Klägers.

c) betriebsbezogener, unmittelbarer Eingriff (-)

Hier ist allein das Stromkabel, also das Eigentum des Stromversorgers, unmittelbar betroffen. Der Betrieb des Klägers als solcher ist nicht betroffen. Es handelt sich vielmehr um eine mittelbare, nämlich zufällige Beeinträchtigung der Produktion im Gewerbebetrieb des Klägers. Damit fehlt die Betriebsbezogenheit des Eingriffs.

II. Zwischenergebnis

Mangels Rechtsgutsverletzung ist der haftungsbegründende Tatbestand nicht erfüllt.

B. Ergebnis

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch aus § 823 I BGB.

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Fall 10: Stromkabel II7

Der Beklagte fällt einen Baum und reißt hierdurch eine elektrische Freileitung nieder. In der nahegelegenen Geflügelzucht des Klägers verderben aufgrund des Stromausfalls infolge der Beschädigung des Stromkabels 3.600 Eier, die unter Infrarotbestrahlung gebrütet wurden.

Lösung

Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Schadensersatz aus § 823 I BGB?

A. Haftungsbegründender Tatbestand

I. Rechtsgutsverletzung

1. an der elektrischen Freileitung (-) – da nicht im Eigentum des Klägers.

2. an den Eiern (+) – Substanzbeeinträchtigung, Eigentumsverletzung.

II. Handlung

Niederreißen der elektrischen Freileitung durch das Fällen des Baumes.

III. Haftungsbegründende Kausalität zwischen Handlung und Rechtsgutverletzung

1. Kausalität nach der Äquivalenz- und der Adäquanztheorie (+)

2. Zurechnung (+)

Zwar hat der Beklagte die Rechtsgutverletzung nur mittelbar verursacht. Durch das sorgfaltswidrige Fällen hat er aber eine Verkehrssicherungspflicht verletzt, sodass ihm die Rechtsgutverletzung zurechenbar ist.

IV. Rechtswidrigkeit (+)

V. Verschulden (+)

Fahrlässigkeit, da er beim Fällen des Baumes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, § 276 II BGB.

B. Haftungsausfüllender Tatbestand

I. Schaden

Entgangener Gewinn nach § 252 BGB (alternativ: Wertersatz für die zerstörten Eier, § 251 BGB, Wiederherstellung, § 249, ist unmöglich).

II. Haftungsausfüllende Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden (+)

Der entgangene Gewinn ist durch die Rechtsgutsverletzung (Zerstörung der Eier) verursacht worden.

C. Ergebnis

Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns aus § 823 I BGB.

7 BGHZ 41, 123 = NJW 1964, 720.

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Fall 12: Blockade8

Anlässlich des Attentats auf Rudi Dutschke im Jahre 1968 kam es in Deutschland zu Demonstrationen, im Rahmen derer versucht wurde, die Auslieferung verschiedener Zeitungen des Axel Springer Verlages, der zuvor gegen Rudi Dutschke agitiert hatte, zu unterbinden. Auch ein Druckereibetrieb der Kl. war Ziel der Aktion: Etwa 1500 Personen, darunter auch einer der Initiatoren der Demonstration (der Bekl.), versperrten sämtliche Ein- und Ausgänge des Betriebsgeländes der Kl. Aufgrund dieser „Blockaden“ konnten die von der Kl. gedruckten Zeitungen nicht ausgeliefert werden. Die Klägerin klagte daher auf Schadensersatz (u. a. wegen Erlöseinbußen). (Vgl. dazu auch BGHZ 137, 90)

Lösung

Anspruch der Kl. gegen die Bekl. auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB?

A. Haftungsbegründender Tatbestand

I. Rechtsgutsverletzung und Handlung

Als verletztes Rechtsgut kommt hier das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht (sog. sonstiges Recht).

1. Subsidiarität

Dies ist hier nicht ganz unproblematisch, da sowohl § 823 Abs. 2 i. V. m. 240 StGB als auch § 826 als mögliche Haftungstatbestände in Frage kommen. Es ist allerdings anerkannt, dass unmittelbare Eingriffe in einen fremden Gewerbebetrieb auch dann eine Ersatzpflicht auslösen können, wenn sie ohne Bewusstsein der Schädigung vorgenommen oder nicht als sittenwidrig zu werten sind (vgl. BGHZ 59, 30ff.). Zu § 826 besteht daher Anspruchskonkurrenz. Entsprechendes muss auch im Verhältnis zu § 823 Abs. 2 i. V. m. 240 StGB gelten.

2. Betriebsbezogener, unmittelbarer Eingriff Die gegen den Betrieb der Kl. gerichtete Blockade stellt einen unmittelbaren, betriebsbezogenen Eingriff in das Recht der Kl. an der ungestörten Ausübung ihres Gewerbebetriebes dar.

II. Haftungsbegründende Kausalität zwischen Handlung und Rechtsgutsverletzung (+)

III. Rechtswidrigkeit

Eingriffe in sog. Rahmenrechte wie das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb inidizieren nicht die Rechtswidrigkeit. Vielmehr muss die Rechtswidrigkeit hier positiv mittels einer umfassenden Güterabwägung festgestellt werden.

Auf Seiten des Bekl. könnte das durch Art. 5 und 8 GG gewährleistete Demonstrationsrecht in Ansatz gebracht werden. Dagegen spricht aber, dass Art. 8 Abs. 1 GG nur das Recht zur friedlichen Ver-sammlung gewährleistet. Die Demonstrationsfreiheit dient demnach vor allem der gemeinsamen Kundgabe einer übereinstimmenden Meinung durch einen öffentlichen Aufzug. Sinn und Zweck der Demonstrationsfreiheit werden jedoch dann verfehlt, wenn die kollektive Meinungsäußerung ihr Ziel

8 BGHZ 59, 30.

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mit Hilfe eines auf Unterlassung fremder Meinungsäußerung gerichteten unmittelbaren Zwanges zu erreichen sucht. Der Bekl. kann sich daher nicht auf die Demonstrationsfreiheit berufen.

Auf Seiten der Kl. ist hingegen das Recht auf Pressefreiheit in Ansatz zu bringen, da sich die Blockade-maßnahmen gegen ihr Presseunternehmen richten. Zwar schützt die Pressefreiheit nicht vor wirt-schaftlichen Nachteilen; sie schützt aber die freie geistige Betätigung und den Prozess der Meinungs-bildung. Deshalb müssen zum Schutz des Instituts der freien Presse die Presseorgane – auch solche, die die Erzeugnisse der Presse zwar nicht gestalten, aber verbreiten – gegenüber Eingriffen gesichert werden. Im Ergebnis läuft das Verhalten des Bekl. auf eine unerlaubte Zensur durch Andersdenkende hinaus.

Im Ergebnis überwiegt daher die Pressefreiheit der Kl. Die Rechtswidrigkeit ist somit zu bejahen.

IV. Verschulden (+)

B. Haftungsausfüllender Tatbestand

Ersatz des entgangenen Gewinns, § 252 BGB

C. Ergebnis

Die Kl. hat gegen den Bekl. einen Anspruch auf Schadensersatz (entgangener Gewinn) aus § 823 I.

Auch ein Anspruch aus § 826 ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Sofern man hier auch die Anwen-dung von Gewalt i. S. d. § 240 StGB (Nötigung) bejaht (Tatsachenfrage des Einzelfalles), kommt zudem eine Haftung aus § 823 Abs. 2 i. V. m. § 240 StGB in Betracht.

Fall 14: Schlacke9

Der beklagte Vorbesitzer hatte ein Grundstück mit Elektroofenschlacke aufgefüllt. Der Kläger erwarb das Grundstück später und bebaute es. Das Grundstück hatte jedoch wegen einer Reaktion der Schlacke mit Wasser an Untergrundfestigkeit verloren. Es kaum zu Schäden an dem Gebäude.

Lösung

Anspruch des Kl. gegen Bekl. auf Schadensersatz aus § 823 I BGB?

A. Haftungsbegründender Tatbestand

I. Rechtsgutsverletzung

1. Eigentum am Grundstück (-)

da dieses von Anfang an mangelhaft war. Kläger war nie Eigentümer eines mangelfreien Grundstücks selbst.

2. Eigentum am Haus (-)

da Kl. auch im Hinblick auf das Gebäude zu keinem Zeitpunkt Eigentümer eines mangelfreien Gebäudes war, auch wenn die Schäden an dem Gebäude nicht bereits bei Errichtung, sondern erst einige Zeit später eingetreten seien. Grundstück und Gebäude bilden nach Ansicht des BGH bei

9 BGH NJW 2001, 1346.

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natürlicher und wirtschaftlicher Betrachtung eine Einheit, die von Anfang an mit dem später aufge-tretenen Mangel behaftet gewesen sei. Im Übrigen sei auch das Gebäude selbst nicht mangelfrei ge-wesen, da es aufgrund seiner Verbindung mit dem Grundstück den Stabilitätsmangel von Anfang an in sich trug.

3. an den in das Haus eingebauten Teilen (+) – der BGH deutet diese Lösung an.

II. Handlung

Einbringen der Schlacke

III. Haftungsbegründende Kausalität zwischen Handlung und Rechtsgutsverletzung (+)

IV. Rechtswidrigkeit (+)

Wird durch die unmittelbare Rechtsgutsverletzung indiziert.

V. Verschulden (+)

Sorgfaltswidrigkeit des Bekl. ist zu bejahen.

B. Haftungsausfüllender Tatbestand: Anspruch auf Ersatz der eingebauten Teile, § 249 I.

C. Ergebnis

Kl. hat gegen Bekl. Anspruch auf Ersatz der eingebauten Teile aus § 823 I.

Fall 18: Schwimmerschalter10

Die Kl. kaufte bei der Bekl. eine Reinigungsanlage, die die Bekl. auch selbst herstellte. Diese baute in die Reinigungsanlage einen sog. Schwimmerschalter ein, der bei einem Funktionsfehler der Anlage den Stromkreis sofort unterbrechen sollte. Da der Schwimmerschalter nicht ordnungsgemäß arbeitete, ent-stand bei der Kl. ein Brand. Die Kl. verlangte von der Bekl. Schadensersatz mit der Begründung, der Schwimmerschalter habe infolge eines Fabrikationsfehlers versagt, und zwar für (1) den zerstörten Schwimmerschalter, (2) die Reinigungsanlage selbst und (3) alle weiteren Schäden, die an ihren Be-triebsanlagen durch den Brand sonst noch entstanden sind. Die Bekl. meint, ihr sei kein Verschuldens-vorwurf zu machen. Vertragliche Ansprüche waren verjährt.

Lösung

A. Vertraglicher Schadensersatzanspruch aus §§ 434, 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 Alt. 2 BGB

Laut SV nicht durchsetzbar, da verjährt.

B. Schadensersatzanspruch gegen § 823 I BGB

I. Rechtsgutsverletzung

1. Eigentumsbeeinträchtigung bezüglich weiterer Betriebsanlagen des Klägers, die durch Brand beschädigt oder zerstört wurden (+) – unstreitig Integritätsinteresse verletzt

10 BGHZ 67, 359.

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2. Eigentumsbeeinträchtigung bezüglich Schwimmerschalter (-)

Der Schwimmerschalter war von Anfang an mangelhaft. Der Kl. war insoweit unstreitig niemals Eigentümer einer mangelfreien Sache.

3. Eigentumsbeeinträchtigung bezüglich ursprünglich nicht mangelhafter Reinigungsanlage im Übrigen (str.)

BGH: (+), da Bekl. dem Kl. hier „Eigentum an einer Anlage verschafft [hat], die im Übrigen einwandfrei war und lediglich ein - funktionell begrenztes - schadhaftes Steuerungsgerät enthielt, dessen Versagen nach der Eigentumsübertragung einen weiteren Schaden an der gesamten Anlage hervorgerufen hatte.“ Der defekte Schwimmerschalter ist hier ein sog. weiterfressender Mangel.

Abgrenzung nach Ansicht des BGH hier einfach: „angesichts der Relation zwischen dem geringen Wert des Schwimmerschalters und der zum Gesamtpreis von etwa 20 000 DM verkauften Reinigungsanlage eindeutige[r] Fall“.

II. Objektive Pflichtverletzung der Beklagten (+)

BGH: Produktion und Inverkehrbringen der mangelhaften Reinigungsanlage als Verstoß gegen Verkehrssicherungspflicht.11

III. Kausalität (+)

IV. Rechtswidrigkeit (+)

Wird durch Rechtsgutsverletzung indiziert.

V. Verschulden

Beweislastumkehr unter dem Gesichtspunkt der so genannten »Produzentenhaftung«12: Beklagte ist Herstellerin, Umstand lag ganz in ihrem Einflussbereich.

Anwendbarkeit des »Rechtsinstitut der Produzentenhaftung« auch wenn Verkäufer zugleich Her-steller. Es besteht Anspruchskonkurrenz zwischen SE-Anspruch aus Vertragsverletzung und Delikt.

VI. Rechtsfolge

Anspruch des Kl. gegen Bekl. auf Schadensersatz gemäß § 249 Abs. 1 für zerstörte Reinigungsanlage und seine sonstigen Betriebsanlagen, nicht aber für Schwimmerschalter selbst.

VII. Durchsetzbarkeit (+)

Die kurze kaufrechtliche Verjährungsfrist findet auf den deliktischen Anspruch keine Anwendung (Anspruchskonkurrenz).

C. Anspruch aus § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG

Eine Haftung der Bekl. aus § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG scheitert, da das Produkthaftungsgesetz nur den privaten Endverbraucher schützt (S. 2). Zudem ist schon fraglich, ob Weiterfresser-Rechtsprechung auf ProdHaftG anwendbar (vgl. S. 2: „andere Sache“).

11 Nach der abweichenden Auffassung von Beate Gsell (z. B. NJW 2004, 1913, 194f.) liegt die Pflichtverletzung in dem Unterlassen der Aufklärung über die (mangelhafte) Sachbeschaffenheit. 12 Dazu später in der Vorlesung.

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Fall 20: Kondensatoren13

V (Klägerin) beliefert K (Beklagte) mit Kondensatoren, die K in elektronische Regler einbaut. Diese Regler liefert K an T zur Herstellung von ABS-Bremssystemen. Aufgrund fehlerhafter Kondensatoren kommt es zu Funktionsstörungen der Regler, die in den Kraftfahrzeugen eingebauten Bremssysteme fallen gelegentlich aus. K ist gezwungen, die Bremssysteme zurückzunehmen. Soweit die Kon-densatoren bereits in die Regler eingebaut waren, konnten jene nur dadurch durch fehlerfreie Kondensatoren ersetzt werden, dass dabei die Rahmen der Regler beschädigt wurden. Die Ge-samtkosten der Nacharbeiten beziffert K auf 1,6 Millionen DM. Vertragliche Ansprüche waren verjährt.

Lösung

A. Vertraglicher Schadensersatzanspruch des K gegen V aus §§ 434, 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 Alt. 1 BGB

Laut SV nicht durchsetzbar, da verjährt (§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2: zwei Jahre nach Ablieferung der Sache).

B. Anspruch des K gegen V aus § 823 I

I. Rechtsgutsverletzung

1. Eigentumsverletzung in Bezug auf die Lieferung mangelhafter Kondensatoren (-)

da von Anfang an mangelhaft. Insoweit hatte K niemals mangelfreies Eigentum.

2. Eigentumsverletzung in Bezug auf die Beschädigung der im Eigentum der K stehenden Regler

e. A.: nein, da keine physische Beeinträchtigung der Gesamtsache (Substanzverletzung), lediglich Beeinträchtigung der Funktion, die vertraglich geschützt ist.

BGH: ja: „Eine zum Schadensersatz verpflichtende Eigentumsverletzung hat sich im vorliegenden Fall jedoch dadurch ereignet, dass bei den später vorgenommenen Reparaturarbeiten die Kondensatoren nur unter Beschädigung oder Zerstörung anderer Teile der von der Beklagten hergestellten Regler ausgebaut werden konnten.“

Leitsatz des Urteils: „Stellt der Käufer einer mangelhaften Sache durch deren Verbindung mit mangelfreien Sachen, die in seinem Eigentum stehen, eine neue Sache her, bei welcher die mangelhaften Teile ohne Beschädigung der mangelfreien Teile von diesen nicht getrennt werden können, so liegt jedenfalls im Zeitpunkt der Trennung eine Eigentumsverletzung an den bisher unversehrten Teilen der neuen Sache vor.“14

Kritik (Brüggemeier/Herbst, aaO): „Ziel der deliktischen Produzentenhaftung ist es, den Hersteller für Personen- und Sachschäden haftbar zu machen, die bei Dritten durch das Inverkehrbringen fehler-hafter Produkte entstanden sind. Hier ist aber bei niemanden ein derartiger Integritätsschaden

13 BGH NJW 1992, 1225 = JZ 1992, 801 m. Anm. Brüggemeier/Herbst 14 Beachte: Im Transistoren-Fall hat der BGH (BGHZ 138, 230, 236 = NJW 1998, 1942) entschieden, dass bei Ver-bindung einwandfreier Teile des Herstellers mit dazu bestimmten, aber mangelhaften Teilen des Zulieferers be-reits im Zeitpunkt der Verbindung eine Eigentumsverletzung vorliegt, wenn dadurch die zuvor unversehrten Teile mangelhaft werden und der Ausbau wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre.

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eingetreten.“ Hier liegt vielmehr Selbstschädigung des Weiterverarbeiters vor. Damit handelt es sich um einen reinen, von § 823 I nicht gedeckten Vermögensschaden.

II. Verletzungshandlung (+)

Lieferung der fehlerhaften Kondensatoren

III. Kausalität (+)

Ausbau der fehlerhaften Kondensatoren und damit Zerstörung der Rahmen sind adäquat kausal verursacht worden, da wirtschaftlich sinnvoll (Kosten einer Reparatur der defekten Regler sind erheblich niedriger als die eines vollständigen Ersatzes (70 DM bzw. 85 DM im Verhältnis zu 285 DM je Stück).

IV. Rechtswidrigkeit (+) – indiziert

V. Verschulden (+)

wird nach den Grundsätzen über Produzentenhaftung vermutet.

VI. Rechtsfolge

V schuldet K Ersatz der Kosten der Nacharbeiten (§ 249 II), aber keine neuen Kondensatoren.

Fall 23: Ein folgenreicher Autounfall

Als Hausmann A mit seinem Auto vom Wocheneinkauf nach Hause fährt, wird er an einer Kreuzung vom Sportwagen des Z erfasst, der sich mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit einer ihm geltenden roten Ampel näherte und nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte. A, der die Vorfahrt hatte und auch sonst die nach den Umständen gebotene Sorgfalt beachtet hat, erleidet dadurch schwere innere Verletzungen. Während seines Krankenhausaufenthaltes wird er immer wieder von seiner Verlobten B, die zudem – schon aus der Zeit vor dem Unfall – ein Kind von A erwartet, besucht, wofür sie sogar Anfahrtskosten und Verdienstausfall in nicht unerheblichem Umfang auf sich nimmt. Während dieser Zeit kann A seinen Tätigkeiten im Haushalt nicht nachkommen. Erleichtert von dem guten Heilungsverlauf beschließen A und seine Verlobte B, noch während des Krankenhausaufenthaltes zu heiraten. Die kirchliche Hochzeit solle dann nachgeholt werden, wenn A vollständig genesen ist. Jedoch verschlechtert sich der Zustand des A einige Zeit nach der standesamtlichen Eheschließung im Krankenhaus wieder so sehr, dass er schließlich an den Folgen der inneren Verletzungen verstirbt. B wird hierdurch derart aus der Bahn geworfen, dass sie sich wegen anhaltender Depressionen in psychiatrische Behandlung begeben muss. Erst mit der Geburt ihres Kindes K verbessert sich ihre Situation allmählich.

Welche Ansprüche haben B und K gegen Z? Der Schaden am Pkw des A ist bei der Bearbeitung außer Betracht zu lassen.

Lösung

Die Lösung des Falles wird voraussichtlich im Laufe des Jahres veröffentlicht [Bretzigheimer, JuS 2018, XXX].

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Fall 24: Verunglückter Ehemann15

Der Ehemann der F wurde durch den Pkw des D tödlich verletzt. Als F von dem Tod ihres Mannes erfährt, erleidet sie einen schweren seelischen Schock. Ansprüche der F?

Abwandlung: Wie oben, allerdings führt der Schock zu Wesensänderungen in Form von Depressionen, Schlaflosigkeit und unkontrollierten Weinanfällen.

Lösung

A. Anspruch der F aus § 823 Abs. 1 BGB

I. Haftungsbegründender Tatbestand

F könnte in ihrer Gesundheit verletzt worden sein. Dies setzt voraus, dass der durch die Unfallnachricht erlittene schwere seelische Schock als Gesundheitsverletzung i. S. d. § 823 Abs. 1 zu qualifizieren ist. Ein starkes negatives Erlebnis, das Empfindungen wie Schmerz, Trauer und Schrecken hervorruft, stört zwar regelmäßig die physiologischen Abläufe und seelischen Funktionen in sehr empfindlicher Weise. Der BGH legt den Begriff der Gesundheitsverletzung jedoch unter Schutzzweckgesichtspunkten restriktiv aus und sieht nur dann „Schockschäden“ davon erfasst, wenn sie zu medizinisch erfassbaren Folgewirkungen führen, die das Maß an Erregung, Bestürzung und Betroffenheit überschreiten, mit dem bei einem solchen Vorfall stets gerechnet werden muss (vgl. den ersten amtlichen Leitsatz von BGHZ 56, 163). Die Beeinträchtigungen müssen selbst „echten Krankheitswert“ besitzen.

Mit einem „schweren seelischem Schock“ bezeichnet die Umgangssprache eine heftige Gemütsbewegung, die jedoch keinen Krankheitscharakter aufzuweisen braucht. Folglich fehlt es nach Ansicht des BGH an einer Gesundheitsverletzung.

II. Ergebnis

Mangels Rechtsgutsverletzung steht der F kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gegen D zu.

B. Sonstige Ansprüche

Denkbar sind allerdings Ansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG und § 18 Abs. 1 StVG.

Abwandlung

A. Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB

I. Haftungsbegründender Tatbestand

1. Rechtsgutsverletzung

Die F könnte in ihrer Gesundheit verletzt worden sein. Voraussetzung dafür ist, dass der durch die Unfallnachricht erlittene schwere seelische Schock als Gesundheitsverletzung i. S. d. § 823 Abs. 1 zu qualifizieren ist. Dies ist hier zu bejahen, da der Schock mit Wesensänderungen in Form von

15 Zu Grundfall und Abwandlung siehe BGHZ 56, 163.

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Depressionen, Schlaflosigkeit und unkontrollierten Weinanfällen verbunden ist, und damit einen echten Krankheitswert aufweist.

2. Verletzungshandlung des D

Das haftungsrelevante Verhalten des D ist in der Verursachung des Unfalls zu sehen.

3. Haftungsbegründende Kausalität

a) Kausalität im Sinne der Äquivalenzformel (+)

b) Adäquanz

Die Unfallverursachung ist auch adäquat kausal für die Gesundheitsverletzung der F. Denn es liegt nicht außerhalb der Lebenserfahrung, dass eine Ehefrau bei der Nachricht vom Tode ihres Mannes einen Schock dieses Ausmaßes erleidet.

c) Schutzzweck der Norm

Der schwere seelische Schock der F beruhte nicht auf einem unmittelbaren Eingriff in ihre Rechtsgüter, sondern war lediglich psychisch vermittelt. In Fällen der psychisch vermittelten Kausalität nimmt die Rspr. unter Schutzzweckgesichtspunkten eine Einschränkung nach dem Personenkreis vor. Grundsätzlich wird dabei die Zurechnung von Schockschäden nur bejaht, wenn der Tote oder Verletzte ein naher Angehöriger ist (Eltern, Kinder, Ehegatten). F ist die Ehefrau des M und damit nahe Angehörige.

Anm.: Die Rspr. ist hier zu recht bemüht, einer uferlosen Ausweitung der deliktischen Schadensersatzhaftung entgegenzuwirken, um damit Haftungslawinen zu vermeiden. Treffend insoweit Elsner in NJW 2007, 2764, 2766: „Es steht zu befürchten, dass durch Handy Filmaufnahmen oder immer sensationsgieriger werdende Medien Unfallfilme in Echtzeit massenhaft verbreitet werden. Der Kreis von möglichen Anspruchstellern, insbesondere solcher, die sich das Ereignis nur zu Nutze machen wollen, würde unbegrenzbar erweitert.“

4. Rechtswidrigkeit (+)

5. Verschulden (+)

II. Haftungsausfüllender Tatbestand

1. Schaden (+)

2. Haftungsausfüllende Kausalität (+)

III. Ergebnis

§ 823 Abs. 1 BGB (+)

B. Sonstige Ansprüche

Auch Ansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG und § 18 Abs. 1 StVG sind denkbar.

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Fall 25: Unfallbeteiligter16

Fußgänger F versucht leichtsinnig die Autobahn zu überqueren, um auf den mittleren Grünstreifen zu gelangen. Dabei wird er vom Pkw des P, der auf der linken Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h herankam, erfasst. Trotz eines Brems- und Ausweichmanövers verletzte P den F so sehr, dass F bald an den Unfallfolgen verstarb. P entwickelte infolge des Geschehens eine Unfallneurose und war nicht mehr arbeitsfähig. Er verlangt Schadensersatz. Die Erben des F verweigern die Zahlung und weisen darauf hin, dass P bereits vor dem Unfall seelisch besonders labil gewesen sei und nur deshalb eine Unfallneurose entwickelt habe.

Lösung

A. Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB

I. Haftungsbegründender Tatbestand

1. Rechtsgutsverletzung: Gesundheitsverletzung in Form einer Unfallneurose

2. Verletzungshandlung des F

3. Haftungsbegründende Kausalität

a) Kausalität im Sinne der Äquivalenzformel (+)

b) Adäquanz (+)

c) Schutzzweck der Norm

Die Unfallneurose des P beruhte nicht auf einem unmittelbaren Eingriff in seine Rechtsgüter, sondern war lediglich psychisch vermittelt. In Fällen der psychisch vermittelten Kausalität nimmt die Rspr. unter Schutzzweckgesichtspunkten eine Einschränkung nach dem Personenkreis vor. Grundsätzlich wird dabei die Zurechnung von Schockschäden nur bejaht, wenn der Tote oder Verletzte ein naher Angehöriger ist (Eltern, Kinder, Ehegatten). Eine Ausnahme wird aber auch gemacht, wenn der Geschädigte selbst unmittelbar am Unfall beteiligt war. „Wer deshalb psychische Schäden erleidet, weil er vom Schädiger in die Rolle eines Unfallbeteiligten gezwungen wird, steht jedenfalls unter dem Schutzbereich der Haftungsvorschrift des § 823 Abs. 1 BGB, weil seine körperliche Integrität in gleicher Weise wie bei einer nur äußeren Einwirkung beeinträchtigt wird“ (vgl. BGH NJW 1986, 777 f.).

4. Rechtswidrigkeit (+)

5. Verschulden (+)

II. Haftungsausfüllende Kausalität

1. Schaden (+)

2. Haftungsausfüllende Kausalität

a. Kausalität im Sinne der Äquivalenzformel (+)

b. Adäquanz (+)

16 BGH NJW 1986, 777.

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c. Schutzzweck der Norm:

Fraglich ist, ob auch Schäden, die auf eine konstitutionell bedingte Anfälligkeit des Geschädigten zurückzuführen sind, in den Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB fallen. Dies ist regelmäßig zu bejahen, denn der Täter hat das Opfer so zu nehmen wie es ist. Wer einen gesundheitlich geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als habe er einen gesunden Menschen verletzt.

Anm.: Eine Ausnahme wird bei sog. Renten- oder Begehrensneurosen gemacht, bei denen der Ge-schädigte den Unfall in dem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen (vgl. BGHZ 132, 341 ff.).

B. Ergebnis: § 823 Abs. 1 BGB (+)

Fall 26: Labradorhündin17

K spazierte mit einer 14 Monate alten Labradorhündin auf einem Feldweg. T, der mit seinem Traktor von einer angrenzenden Straße in den Feldweg einfuhr, überrollte die Hündin, die dadurch so schwere Verletzungen erlitt, dass sie eingeschläfert werden musste. K verlangt von T Schmerzensgeld, da sie infolge des schrecklichen Ereignisses an schweren Anpassungsstörungen und Depressionen leidet.

Lösung

Der Schmerzensgeldanspruch ist hier unter Schutzzweckgesichtspunkten auf Ebene der haftungsbegründenden Kausalität abzulehnen. In Fällen psychisch vermittelter Schockschäden verlangt der BGH grundsätzlich eine besondere personale Beziehung des „mittelbar“ Geschädigten zu einem schwer verletzten oder getöteten Menschen. Diese Voraussetzung dient dazu, „den Kreis derer zu beschreiben, die den Integritätsverlust des Opfers als Beeinträchtigung der eigenen Integrität und nicht als normales Lebensrisiko“ empfinden. Eine Ausdehnung dieser Grundsätze auf psychisch vermittelte Gesundheitsbeeinträchtigungen bei der Verletzung oder Tötung von Tieren lehnt der BGH aber ab: „Derartige Beeinträchtigungen (...), mögen sie auch als schwerwiegende empfunden werden und menschlich noch so verständlich erscheinen, gehören zum allgemeinen Lebensrisiko und vermögen damit Schmerzensgeldansprüche nicht zu begründen.“

Fall 28: Flucht I-IV

Flucht I (BGHZ 57, 25 = NJW 1971, 1980)

Der Schaffner B der Deutschen Bahn AG stellte im Rahmen einer Fahrkartenkontrolle auf einem Bahnhof den X, der keinen Fahrausweis besaß. Als B die Personalien des X feststellen wollte, ergriff dieser die Flucht. B verfolgte ihn. Die Jagd führte eine langgezogene, steile Bahnhofstreppe hinab. Dabei fiel B so unglücklich, dass er sich einen komplizierten Beinbruch zuzog. B verlangt von X Ersatz.

Flucht II (BGH NJW 1971, 1982)

17 BGH, Urteil vom 2. März 2012, VI ZR 114/11.

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Das 16-jährige Mädchen X wurde an einer Autobahnauffahrt von einer Polizeistreife als ausweis- und mittellose Jugendliche aufgegriffen und in Gewahrsam genommen. Bei einem Halt des Fahrzeugs ergriff S die Flucht. Der Polizeimeister P verfolgte sie. Als er einen feuchten, frisch geschnittenen Rasen überquerte, glitt er aus und zog sich einen Muskelriss zu. Kann er von X Ersatz für die Heilungskosten verlangen?

Flucht III (NJW 1976, 568)

Der Polizist P hatte den Auftrag, den 19-jährigen X zur Verbüßung des dritten und letzten, von ihm nicht angetretenen Wochenendarrests abzuholen. X suchte erst noch die Toilette auf und benutzte diese Gelegenheit, um durch das Erdgeschossfenster zu verschwinden. P sprang durch das Fenster im Nachbarzimmer hinterher. Die Fensterbretter lagen 4,05 m über dem Hof. Beim Auftreffen auf den asphaltierten Hof zog sich B einen Fersenbeintrümmerbruch am rechten Fuß sowie Prellungen und Stauchungen am Bein zu. Ansprüche des P?

(spiegelverkehrte) Flucht IV (BGH NJW 2002, 2232)

Die Ehefrau des B unterhielt nach ihrer Trennung von B eine Beziehung zum Bruder des K. Als sie sich einmal bei ihrem Freund und dem K aufhielt und ihr Freund für kurze Zeit das Haus verlassen hatte, begehrte B lautstark Einlass, um mit seiner Frau zu sprechen. Dies wurde ihm verweigert. Er brach die Wohnungstür auf, beschimpfte und bedrohte K, den er offenbar für den Freund seiner Frau hielt. Aus Angst vor Gewalttätigkeiten durch B sprang K aus dem Fenster (2. Obergeschoss, ca. 8 - 10 m Höhe), wobei er sich erheblich verletzte. Er fordert Schadensersatz von B.

Lösung

Flucht I

Anspruch des B gegen X aus § 823 I BGB?

A. Haftungsbegründender Tatbestand

I. Rechtsgutsverletzung: Körperverletzung

II. Handlung des B: Flucht

III. Haftungsbegründende Kausalität

1. Äquivalenztheorie (+)

vgl. conditio sine qua non-Formel (trotz Dazwischentretens des willentlichen Handelns des P)

2. Adäquanz (+)

da das Weglaufen des X nach dem Standpunkt eines optimalen Betrachters generell geeignet war, B zur Aufnahme der Verfolgung zu bewegen und die eingetretene Verletzung herbeizuführen.

3. Schutzweck der Norm

Hier sog. Verfolgungsfall: B hat die Verfolgung aufgrund eines selbständigen Entschlusses aufgenommen. X hat B mittelbar verletzt.

Zurechnung ist in den Verfolgungsfällen nach der Rspr. nur bei kumulativem Vorliegen von zwei Voraussetzungen zu bejahen:

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a) Risikoerhöhung durch die Flucht (+) – Verfolgung über langgezogene, steile Bahnhofstreppe

b) Billigenswerte Motivation der Verfolgung (+) – B hatte (wie jedermann) Verfolgungs- und Festnahmerecht gemäß § 127 StPO18. Weiterhin konnte er sich auf Selbsthilferecht gemäß § 229 BGB berufen, das der Bahn zur Sicherung ihres Anspruchs gegen X zukam. Schließlich dient das Verhalten des B der Abschreckung weiterer Schwarzfahrer.

Flucht II

Keine Zurechnung, da Verfolgung über einen feuchten, frisch geschnittenen Rasen keine gesteigerte Gefährlichkeit für P mit sich bringt, sich im Sturz vielmehr das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat.

Flucht III

Keine Zurechnung wegen Unverhältnismäßigkeit der Zweck-Mittel-Relation: Zweck: Festnahme des X, dessen Person und Aufenthalt bekannt waren und der nur noch einen Wochenendarrest zu verbüßen hatte. Mittel: Sprung in 4 m Tiefe war erkennbar besonders gefährlich für P. (Der BGH hat außerdem das Verschulden des X verneint: X musste auch bei gebotener Sorgfalt nicht damit rechnen, dass P ihm nachspringen und sich dadurch körperlich gefährden würde.)

(spiegelverkehrte) Flucht IV

Zurechnung der Körperverletzung (+). Insbesondere ist billigenswerte Motivation des K trotz des lebensgefährlichen Sprungs des K aus dem Fenster (Mittel) zur Verhinderung von Gewaltanwendung durch B (Zweck) zu bejahen. B hatte durch sein Verhalten (zunehmend lautes und aggressives Klopfen gegen die Wohnungseingangstür und ihr anschließendes Eintreten) seine Gewaltbereitschaft demonstriert. Eines tätlichen Angriffs bedurfte es nicht mehr.

Allerdings: Minderung des Schadensersatzanspruchs unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens des K gemäß § 254 BGB (im Rahmen des haftungsausfüllenden Tatbestands).

Fall 29: Grünstreifen19

A verursacht schuldhaft einen Verkehrsunfall. Die Fahrbahn ist blockiert. Um nicht aufgehalten zu werden, fahren die nachfolgenden Fahrzeuge über den Grünstreifen an der Unfallstelle vorbei. Der Grünstreifen wird total beschädigt. Da die Fahrer verschwunden sind, will sich der Träger der Straßen-baulast und Eigentümer des Grünstreifengrundstücks X an den A halten.

Lösung

A. Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB

I. Rechtsgutsverletzung (+) – Eigentum am Grünstreifen

II. Handlung (+) – Unfall

18 § 127 Abs. 1 S. 1 StPO lautet: „Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.“ 19 BGHZ 58, 162 = NJW 1972, 904.

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III. Haftungsbegründende Kausalität

1. Äquivalenztheorie und Adäquanz (+)

da Unfallverursacher und optimaler Betrachter mit dem – rechtswidrigen! – Verhalten ungeduldiger Autofahrer rechnen müssen.

2. Schutzzweck der Norm (-)

Zwar stehen freier Willensentschluss (Vorsatz) und Rechtswidrigkeit des Handelns Dritter einer Haftung des A nicht entgegen.

Aber: Der Unfall stellte bloßen Anlass für rechtswidriges Verhalten der anderen Autofahrer dar. Diese haben zu haften. Dass sie nicht ermittelbar sind, ist allgemeines Risiko, das jeden Anlieger einer vom Verkehr benutzten Straße trifft und er nicht auf A abwälzen kann.

Eine Haftung des A käme nur in Betracht, wenn dieser unnötig lange mit dem verunglückten Fahrzeug auf der Straße verblieben wäre und den Verkehr damit über Gebühr blockiert hätte.

B. Ergebnis: § 823 I BGB (-)

Fall 32: Hirnblutung20

W assistiert als Werkstudent dem Vermessungstechniker K. Als beide die noch nicht gemähte Wiese des X betreten hatten, wurden sie von diesem unter Beleidigungen („kleiner Scheißer“) und leichten Tätlichkeiten vom Grundstück gejagt. W erregte sich darüber so sehr, dass er einen Gehirnschlag erlitt (vgl. auch BGH NJW 1986, 777).

Lösung

A. Anspruch des W gegen X aus § 823 I auf Schadensersatz wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

I. Rechtsgutsverletzung und Handlung (+)

II. Haftungsbegründende Kausalität

1. Äquivalenz (+)

Gehirnschaden als Folgeschaden der Beleidigung nach der conditio sine qua non-Formel. Grundsätzlich kann die Gesundheitsverletzung des W auch durch bloße Einwirkung des X auf die Psyche des W (Beleidigungen) in rechtlich zurechenbarer Weise herbeigeführt werden.

2. Zurechenbarkeit (-)

a) Keine Adäquanz des eingetretenen Folgeschadens angesichts eines Sachverhalts, der „nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen“ eintritt.

(Das wäre anders, wenn „die Kränkung von besonderer Schwere und der Gesamtsituation gegenüber besonders unangemessen ist, und andererseits von der Person des Gekränkten her wegen seines

20 BGH NJW 1976, 1143.

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Alters oder Gesundheitszustandes oder aufgrund sonstiger Umstände eine besondere Anfälligkeit gewärtigt werden muss.“)

b) Außerdem: Kein Pflichtwidrigkeitszusammenhang, da davon auszugehen ist, dass „eine nachdrückliche Auseinandersetzung [zwischen X und] den Landmessern, und zwar milieubedingt in ländlicher Derbheit, die auch in der beiderseitigen Du-Form zum Ausdruck kam, die indessen Beleidigungen und Handgreiflichkeiten vermied, für W eine kaum geringere Erregung gewärtigen ließ als die, die von der […] in Anbetracht der Gesamtsituation kaum schwerwiegenden Kränkung zu gewärtigen war.“

Im Übrigen fehlt es am Verschulden des X, der nicht damit rechnen musste „dass sich ein junger Mensch, der aufgefordert wird, ein Grundstück möglichst rasch zu verlassen, derart erregt, dass ein Stammhirnschaden eintritt.”

III. Ergebnis

Ein Anspruch aus § 823 I besteht nicht.

B. Anspruch des W gegen X aus § 823 II BGB i.V. mit §§ 185, 223 StGB (Beleidigung und Körperverletzung als Schutzgesetzverletzungen)

Hier gilt dasselbe wie oben.

im Wesentlichen identische Ursachen vor.

Fraglich ist, mit welcher Haftungsquote der B haftet. In Betracht kommen eine Quote nach dem Verhältnis der Verursachungsbeiträge von A und T über die Haftungseinheit 1/2 zu ¼; oder der von B und T ¼ zu ¼.

Das Organisationsverschulden der A kann dem B aber nicht zugerechnet werden, da A und B grundsätzlich als Nebenschädiger haften. Die Annahme einer Haftungseinheit darf nicht dazu führen, dass einem Schädiger ein größerer Anteil am Schaden zugerechnet wird, als ihm über die §§ 31, 278 oder 831 BGB zugerechnet würde. Ansonsten würde das gesetzlich vorgesehene Haftungsverhältnis verschoben. T stände besser als ohne die Annahme einer Haftungseinheit. Dies soll die Annahme einer Haftungseinheit aber gerade nicht bezwecken. Vielmehr ist Sinn und Zweck gerade eine Übervorteilung des Geschädigten zu vermeiden.

In die Abwägung nach § 254 Abs. 1 BGB ist deswegen nur der Verursachungsbeitrag des B selbst einzustellen. Die Haftungsquote des B ergibt sich dann allein aus seinem Verursachungsbeitrag im Verhältnis zu dem des T (¼ zu ¼), also ½. Damit haftet B auf 5.000 EUR.