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Deutlicher fallt der Anstieg auf Intensivstationen aus. Neben der Zunahme des Anteils von 4MRGN A. baumannii von 11,1% (2008) auf 19,6% (2012) ist hier auch ein Anteil der 4MRGN Klebsiella pneumoniae von 1,0% der Isolate 2012 zu verzeichnen. Im Vergleich zu 2011 hat sich die absolute Anzahl der Nachweise einer Carbapenemase aus Isolaten, die an das Nationale Referenzzentrum (NRZ) fur gramnegative Krankenhauserreger eingeschickt wurden im Jahr 2012 von 1.473 auf 2.873 verdoppelt. [2] Kurzlich erschien eine Veroffentlichung des European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) in der Deutschland als ein Land mit regionaler Verbreitung von Carbapenemase- bildenden Enterobakterien und uberregionaler Verbreitung von Carbapenem-resistenten A. baumannii beschrieben wird (http://www.ecdc. europa.eu/en/publications/Publications/ antimicrobial-resistance-carbapenemase- producing-bacteria-europe.pdf). Unter dem Eindruck der vorliegenden Hinweise auf eine moglicherweise zu geringe Sensitivitat des Screenings auf 4MRGN und die potenzielle Verbreitung von 4MRGN durch Verlegungen von Patienten zwischen Krankenhausern und anderen medizinischen Einrichtungen mit intensiver medizinischen Betreuung (z.B. neurologische Rehabilitation, ambulante Beatmung) innerhalb Deutschlands erscheint es geboten, sich beim Screening auf eine 4MRGN- Besiedlung nicht nur auf eine Anamnese eines Aufenthalts in einem Krankenhaus bzw. Kontakts mit einem Gesundheitssystem außerhalb Deutschlands zu beziehen. Um einer weiteren Ausbreitung moglichst fruhzeitig entgegenzuwirken, regt die Kommission an, neben den bisher zu screenenden Patienten mit folgenden bereits beschriebenen Risikofaktoren fur eine 4MRGN- Besiedlung: Kontakt zum Gesundheitssystem in Landern mit endemischem Auftreten von 4MRGN in den letzten 12 Monaten; Kontakt zu Patienten, fur die eine Besiedlung mit 4MRGN nachgewiesen wurde (Pflege im gleichen Zimmer) auch folgende Patienten auf eine Besiedlung zu screenen: Patienten mit einem stationaren Krankenhausaufenthalt (> 3 Tage) in den zuruckliegenden 12 Monaten in einer Region mit erhohter 4MRGN-Pravalenz Aufgrund unzureichender Daten bzgl. der 4MRGN-Pravalenz in unterschiedlichen Landern oder Regionen empfiehlt sich als pragmatisches Vorgehen ein Screening bei entsprechender (Auslands-)Anamnese mit Krankenhausaufenthalt unabhangig vom Ort des Aufenthaltes. Fur Regionen mit bekannter geringer 4MRGN- Pravalenz konnen die Hygienekommissionen der Krankenhauser ggf. entsprechend begrundete Ausnahmen festlegen, was z. B. fur Krankenhauser in Grenzregionen sinnvoll sein kann. Im Rahmen der Zusammenarbeit in MRE- Netzwerken (MRE = Multiresistente Erreger) konnte ein solches Screening auch zunachst zeitlich befristet durchgefuhrt werden, um entsprechende Daten zusammenzutragen (s. hierzu z. B. das Vorgehen im MRE-Netzwerk Rhein- Main; http://www.mre-rhein-main.de/ meldepflicht_carbapenem.php). Je nach lokaler Epidemiologie kann das Screening auch auf 4MRGN Enterobakterien und 4MRGN A. baumannii (d. h. ohne P. aeruginosa) begrenzt werden. Um die Zahl notwendiger Isolierungen zu senken, kann ggf. auf eine praemptive Isolierung der Patienten mit Risikofaktoren bis zum Vorliegen der Screeningergebnisse verzichtet werden, wobei die Wahrscheinlichkeit des Auftretens und das Risiko der Ubertragung abgewogen werden mussen. Die Risikoabwagung und Festlegung des Vorgehens soll durch die Hygienekommission des Hauses erfolgen. Bei Auftreten eines unerwarteten Nachweises von 4MRGN bei einem Patienten ohne bekannten Risikofaktor (Auslandsaufenthalt, Krankenhausaufenthalt in einer Region mit erhohter 4MRGN-Pravalenz, Kontakt zu bekanntem 4MRGN-Trager) ist es sinnvoll, solche Kontaktpatienten zu identifizieren und zu screenen, die als Quelle in Frage kommen. Fur die mikrobiologischen Laboratorien, denen die Klassifizierung als 3MRGN oder 4MRGN auf den Befunden obliegt, sei an dieser Stelle auf die FAQs ( frequently asked questions) zur MRGN- Klassifikation auf der Internetseite des NRZ fur gramnegative Krankenhauserreger hingewiesen (http:// memiserf.medmikro.ruhr-uni-bochum.de/ nrz/FAQ_zu_MRGN- Klassifikation_20130123.pdf). Diese Erganzung bezieht sich nur auf Situationen außerhalb von Ausbruchen, in Ausbruchsituationen muss ausgiebiger gescreent werden. Literatur [1] KRINKO: Hygienemaßnahmen bei Infektionen oder Besiedlung mit multiresistenten gramnegativen Stabchen. Bundesgesundheitsbl – Gesund-heitsforsch – Gesundheitsschutz. 55 (2012) 1311–1354. [2] RKI: Zur aktuellen Situation bei Carbapenemase-bildenden gramnegativen Bakterien. Epid Bull. 19 (2013) 167–171. aus: Epidemiologisches Bulletin: 26. Mai 2014, Nr. 21, S. 183-184 (BW) Haftungsrisiko im OP - Freiheitsstrafe wegen Hygienem angel im OP q Das Landgericht Fulda (LG Fulda, Urt. v. 29.03.2012 – 16 Js 6742/10 – 1KLs) verurteilte einen Arzt (Fachgebiet Orthopadie) wegen Verstoßes gegen § 14 S. 2 MPG aufgrund erheblicher Hygienemangel im OP zur Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten. Im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen wurden unter anderem folgende hygienische Defizite offenbar: Die Raumlufttechnische Anlage war defekt, was das OP-Personal veranlasste, die Luftung des OP uber die Fenster zu besorgen. Folge war der Nachweis der Personengefahrdung durch Schimmelpilzsporen aus der Außenluft und das Freisetzen von Narkosegasen. q Ersterscheinung in ,,Die Schwester Der Pfleger 2014, S. 596 ff., mit freundlicher Genehmigung des Bibliomed Verlags zur Zweitverwertung‘‘. 110 Krh.-Hyg. + Inf.verh. 36 Heft 3 (2014): 101–119 http://journals.elsevier.de/khinf

Haftungsrisiko im OP - Freiheitsstrafe wegen Hygienemängel im OP☆

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Page 1: Haftungsrisiko im OP - Freiheitsstrafe wegen Hygienemängel im OP☆

Deutlicher f€allt der Anstieg aufIntensivstationen aus. Neben derZunahme des Anteils von 4MRGN A.baumannii von 11,1% (2008) auf19,6% (2012) ist hier auch ein Anteilder 4MRGN Klebsiella pneumoniae von1,0% der Isolate 2012 zu verzeichnen.Im Vergleich zu 2011 hat sich dieabsolute Anzahl der Nachweiseeiner Carbapenemase aus Isolaten, diean das Nationale Referenzzentrum (NRZ)f€ur gramnegative Krankenhauserregereingeschickt wurden im Jahr 2012 von1.473 auf 2.873 verdoppelt. [2]K€urzlich erschien eine Ver€offentlichungdes European Centre for DiseasePrevention and Control (ECDC) in derDeutschland als ein Land mit regionalerVerbreitung von Carbapenemase-bildenden Enterobakterien und€uberregionaler Verbreitung vonCarbapenem-resistenten A. baumanniibeschrieben wird (http://www.ecdc.europa.eu/en/publications/Publications/antimicrobial-resistance-carbapenemase-producing-bacteria-europe.pdf).Unter dem Eindruck der vorliegendenHinweise auf eine m€oglicherweisezu geringe Sensitivit€at des Screeningsauf 4MRGN und die potenzielleVerbreitung von 4MRGN durchVerlegungen von Patienten zwischenKrankenh€ausern und anderenmedizinischen Einrichtungen mitintensiver medizinischen Betreuung(z.B. neurologische Rehabilitation,ambulante Beatmung) innerhalbDeutschlands erscheint es geboten, sichbeim Screening auf eine 4MRGN-Besiedlung nicht nur auf eine Anamneseeines Aufenthalts in einem Krankenhausbzw. Kontakts mit einemGesundheitssystem außerhalbDeutschlands zu beziehen.Um einer weiteren Ausbreitungm€oglichst fr€uhzeitig entgegenzuwirken,regt die Kommission an, neben denbisher zu screenenden Patienten mitfolgenden bereits beschriebenenRisikofaktoren f€ur eine 4MRGN-Besiedlung:

1

Kontakt zum Gesundheitssystem inL€andern mit endemischem Auftretenvon 4MRGN in den letzten 12Monaten;

qErsterscheinung in ,,Die Schwester Der Pfleger2014, S. 596 ff., mit freundlicher Genehmigungdes Bibliomed Verlags zur Zweitverwertung‘‘.

Kontakt zu Patienten, f€ur die eineBesiedlung mit 4MRGN nachgewiesenwurde (Pflege im gleichen Zimmer)

auch folgende Patienten auf eineBesiedlung zu screenen:

10 Krh.-Hyg. + Inf.verh. 36 Heft 3 (2014): 10http://journals.elsevier.de/khinf

Patienten mit einem station€arenKrankenhausaufenthalt (> 3 Tage)in den zur€uckliegenden 12Monaten in einer Region miterh€ohter 4MRGN-Pr€avalenz

Aufgrund unzureichender Daten bzgl.der 4MRGN-Pr€avalenz inunterschiedlichen L€andern oder Regionenempfiehlt sich als pragmatischesVorgehen ein Screening beientsprechender (Auslands-)Anamnesemit Krankenhausaufenthalt unabh€angigvom Ort des Aufenthaltes. F€ur Regionenmit bekannter geringer 4MRGN-Pr€avalenz k€onnen dieHygienekommissionen derKrankenh€auser ggf. entsprechendbegr€undete Ausnahmen festlegen, wasz. B. f€ur Krankenh€auser inGrenzregionen sinnvoll sein kann. ImRahmen der Zusammenarbeit in MRE-Netzwerken (MRE = MultiresistenteErreger) k€onnte ein solches Screeningauch zun€achst zeitlich befristetdurchgef€uhrt werden, um entsprechendeDaten zusammenzutragen (s. hierzu z. B.das Vorgehen im MRE-Netzwerk Rhein-Main; http://www.mre-rhein-main.de/meldepflicht_carbapenem.php).Je nach lokaler Epidemiologie kann dasScreening auch auf 4MRGNEnterobakterien und 4MRGN A.baumannii (d. h. ohne P. aeruginosa)begrenzt werden. Um die Zahlnotwendiger Isolierungen zu senken,kann ggf. auf eine pr€aemptive Isolierungder Patienten mit Risikofaktoren bis zumVorliegen der Screeningergebnisseverzichtet werden, wobei dieWahrscheinlichkeit des Auftretens unddas Risiko der €Ubertragung abgewogenwerden m€ussen.Die Risikoabw€agung und Festlegung desVorgehens soll durch dieHygienekommission des Hauseserfolgen.Bei Auftreten eines unerwartetenNachweises von 4MRGN bei einemPatienten ohne bekannten Risikofaktor(Auslandsaufenthalt,Krankenhausaufenthalt in einer Regionmit erh€ohter 4MRGN-Pr€avalenz, Kontaktzu bekanntem 4MRGN-Tr€ager) ist essinnvoll, solche Kontaktpatienten zuidentifizieren und zu screenen, die alsQuelle in Frage kommen.F€ur die mikrobiologischen Laboratorien,denen die Klassifizierung als 3MRGNoder 4MRGN auf den Befunden obliegt,sei an dieser Stelle auf die FAQs(frequently asked questions) zur MRGN-

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Klassifikation auf der Internetseite desNRZ f€ur gramnegativeKrankenhauserreger hingewiesen (http://memiserf.medmikro.ruhr-uni-bochum.de/nrz/FAQ_zu_MRGN-Klassifikation_20130123.pdf).Diese Erg€anzung bezieht sich nur aufSituationen außerhalb von Ausbr€uchen,in Ausbruchsituationen muss ausgiebigergescreent werden.

Literatur

[1] KRINKO: Hygienemaßnahmen beiInfektionen oder Besiedlung mitmultiresistenten gramnegativenSt€abchen. Bundesgesundheitsbl –Gesund-heitsforsch – Gesundheitsschutz.55 (2012) 1311–1354.[2] RKI: Zur aktuellen Situation beiCarbapenemase-bildendengramnegativen Bakterien. Epid Bull. 19(2013) 167–171.

aus: Epidemiologisches Bulletin: 26. Mai2014, Nr. 21, S. 183-184

(BW)

Haftungsrisiko im OP -Freiheitsstrafe wegenHygienem€angel im OPq

Das Landgericht Fulda (LG Fulda, Urt. v.29.03.2012 – 16 Js 6742/10 – 1KLs)verurteilte einen Arzt (FachgebietOrthop€adie) wegen Verstoßes gegen§ 14 S. 2 MPG aufgrund erheblicherHygienem€angel im OP zur Freiheitsstrafevon 2 Jahren und 3 Monaten. ImRahmen der strafrechtlichenErmittlungen wurden unter anderemfolgende hygienische Defizite offenbar:Die Raumlufttechnische Anlage wardefekt, was das OP-Personalveranlasste, die L€uftung des OP €uber dieFenster zu besorgen. Folge war derNachweis der Personengef€ahrdung durchSchimmelpilzsporen aus der Außenluftund das Freisetzen von Narkosegasen.

Page 2: Haftungsrisiko im OP - Freiheitsstrafe wegen Hygienemängel im OP☆

Auch Schweißtropfen im OP-Gebietwurde vom OP-Team dokumentiert. DasOP-Team packte weiter das in sterilerindustrieller Kunststoffverpackungbefindliche Einwegmaterial in dieSterilgutcontainer, um es mittels Dampfzu sterilisieren. Die Kunststoffverpackungl€oste sich hitzebedingt auf, schmolz undverklebte mit dem Sterilgut. Gleichwohlwurde es im Rahmen der OPinstrumentiert und vom operierenden Arzteingesetzt. Scheren wiesen im Gelenkund Skalpellhalter am Griff br€aunlicheRost- bzw. Blutrest-Verf€arbungen auf.Pinzetten f€ur Elektrokoagulation warenteilweise so stark korrodiert, dass dieKunststoffummantelung auf- bzw.abgeplatzt war. Weiter wurde einArthroskopie-Ger€at mit Trinkwassergesp€ult, in phenolhaltige L€osung gelegt,anschließend lediglich abgetupft und f€urdie OP bereit gelegt. Das OP-Teamwechselte nicht vollst€andig die OP-Kleidung beim Verlassen des sterilen OP-Bereichs, verwendete den Mundschutz biszur v€olligen Durchn€assung und ließAngeh€orige den Aufwach- undNarkoseraums in Straßenkleidungbetreten. Der OP Saal wurde nach deneinzelnen Operationen nicht gewischt, essei denn, es befanden sich sichtbareVerschmutzungen – etwa Blutreste – aufdem Boden. In der Folge infizierten sichzahlreiche Patienten mit A-Streptokokken,wobei eine Patientin einen septischenSchock mit drohender Entgleisung allerOrgane erlitt.

Kommentar:

Wohl erstmals wurde ein Arzt(Fachgebiet Orthop€adie) wegenVerstoßes gegen § 14 S. 2 MPGaufgrund erheblicher Hygienem€angel imOP zur Freiheitsstrafe von 2 Jahren und3 Monaten verurteilt (LG Fulda, Urt. v.29.03.2012 – 16 Js 6742/10 – 1KLs)!Dabei handelt es sich um eineFreiheitstrafe, die nicht zur Bew€ahrungausgesetzt werden kann, so dass dieFreiheitsstrafe im Vollzug angetretenwerden muss! Die entsprechendenKonsequenzen f€ur Approbation,vertrags€arztlichen Versorgungsauftragliegen auf der Hand. Schon langemachen wir auf das erhebliche Risikoaufmerksam (vgl. Weimer/J€akel,Ratgeber Medizinprodukterecht,medhochzwei Verlag 2012), das von§ 14 S. 2 MPG f€ur dieLeistungserbringer ausgeht. Danach

d€urfen Medizinprodukte nicht betriebenund angewendet werden, wenn sieM€angel aufweisen, durch die u.a.Patienten gef€ahrdet werden k€onnen.Aufgrund der rechtlichen Ausgestaltungvon § 14 S. 2 MPG als abstraktesGef€ahrdungsdelikt, gen€ugt f€ur eineStrafbarkeit die bloße Gef€ahrdung,realisieren muss sich die Gefahr ebennicht. § 40 Abs. 1 Nr. 4 MPG sieht f€ureinen einfachen Verstoß eineFreiheitsstrafe von bis zu drei Jahrenoder Geldstrafe vor; im besondersschweren Fall Freiheitsstrafe vonmindestens 1 bis zu 5 Jahren. Dabeigelten diese Rechtsfolgen nicht allein f€urden Arzt, sondern auch f€ur daspflegerische OP-Team. In derVernehmung gaben die Pflegekr€afte imvorliegenden Fall an, nicht geschultworden zu sein und es nicht bessergewusst zu haben. Ein allarmierendesSignal f€ur alle in Verantwortungstehende Leistungserbringer im Zeitalterder Diskussion um ,,Skillmix‘‘ imKrankenhaus. Insbesondere im OP nichtauf qualifiziertes Personal zu setzen,sondern auch im Bereich desInstrumentierens, der Hygiene und derAufbereitung von Medizinproduktelediglich unerfahrenes, angelerntesPersonal einzusetzen, kann f€ur diePflegedienstleitung/ das OP-Management bis hin zurGesch€aftsf€uhrung unter demGesichtspunkt desOrganisationsverschuldens haftungs-,arbeits- und nicht zuletzt strafrechtlicheKonsequenzen haben. Dassstrafrechtliche Konsequenzen nicht mehrallein abstrakt, sondern sehr konkretdrohen, zeigt zum einen die vorliegendeVerurteilung, zum anderen aber auch dieam 01.01.2013 in Kraft getretene MPG-Verwaltungsvorschrift, die dasQualit€atsmanagement derAufsichtsbeh€orden regeln soll. Sienormiert €Uberwachungs- undInspektionspflichten der€Uberwachungsbeh€orden nach§ 5 MPGVwV. Danach darf die€Uberwachungsbeh€orde

vor Ort, angek€undigt oderunangek€undigt Inspektionendurchf€uhren, zum Zwecke derFeststellung, ob insbesondere dieVoraussetzungen zur� Inbetriebnahme,� zum Errichten, Betreiben,Anwenden und Instandhalten vonMP,

Krh.-Hyg. + In

� Aufbereitung vonMedizinprodukten, diebestimmungsgem€aß keimarm odersteril zur Anwendung kommen,erf€ullt sind.

f.vhtt

Anlassbezogene Inspektionen k€onneninsbesondere auf Grund vonVerbraucherbeschwerden, sonstigenBeanstandungen oder Berichten undMeldungen €uber m€oglicheGef€ahrdungen durchMedizinprodukte durchgef€uhrtwerden

Bei Verdacht einer Straftat, also zumBeispiel ein Verstoß gegen § 14 S.2 MPG –wie vorliegend- ist diezust€andige Staatsanwaltschaft zwingendzu informieren. Das gilt auch, wenn eineOrdnungswidrigkeit mit einer Straftatzusammentrifft oder Zweifel dar€uberbestehen, ob eine Straftat oder eineOrdnungswidrigkeit gegeben ist.Letztlich droht eineverwaltungsrechtliche Inanspruchnahmeaus § 26 Abs. 2, 3, § 28 MPG in Formvon Auflagen, bis hin zurBetriebsschließung (OVG NRW, Beschl.v. 08.09.2009 – 13 B 894/09). Sollenderartige Risiken vermieden werden, istsachverst€andige Beratung zwingend.

Anschrift des Verfassers:

Dr. Tobias Weimer, M.A.Fachanwalt f€ur MedizinrechtWEIMER I BORK – Kanzlei f€ur Medizin-,Arbeits- & StrafrechtFrielinghausstr. 844803 BochumTel: 0234 – 60 49 11 92 Fax: - [email protected]

Zu einer MRSA-H€aufung beiBewohnern eines Alten- undPflegeheims in Mecklenburg-Vorpommern

€Uber die Leitung einer Einrichtung mitinsgesamt 80 Pflegepl€atzen wurde imMai 2012 der Fachdienst Gesundheitdes Landkreises Ludwigslust-Parchim (FDG) €uber vermehrte MRSA-Befunde beiBewohnern informiert. Im ZeitraumDezember 2011 bis Mai 2012 warbei vier Bewohnern, die auf einer Etage

erh. 36 Heft 3 (2014): 101–119p://journals.elsevier.de/khinf 111