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Handreichung zur Erstellung von Klausuren in der Sekundarstufe II im Fach Geographie Erarbeitung: Baumann, Matthias (Fachberater Geographie, Regionalstelle Chemnitz) Beyerlein, Ines (Fachberater Geographie, Regionalstelle Zwickau) Dr. Gerber, Wolfgang (Fachberater Geographie, Regionalstelle Leipzig) Kotztin, Sascha (Fachberater Geographie, Regionalstelle Dresden) Pogarell, Evelin (Fachberater Geographie, Regionalstelle Bautzen) Poitschke, Bernd (Fachberater Geographie, Regionalstelle Bautzen) Dr. Volkmann, Simone (Koordinator der Sächsischen Bildungsagentur) Werner, Ingolf (Fachberater Geographie, Regionalstelle Chemnitz) Stand: 18.09.2014

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Handreichung zur Erstellung von

Klausuren in der Sekundarstufe II

im Fach Geographie

Erarbeitung: Baumann, Matthias (Fachberater Geographie, Regionalstelle Chemnitz) Beyerlein, Ines (Fachberater Geographie, Regionalstelle Zwickau) Dr. Gerber, Wolfgang (Fachberater Geographie, Regionalstelle Leipzig) Kotztin, Sascha (Fachberater Geographie, Regionalstelle Dresden) Pogarell, Evelin (Fachberater Geographie, Regionalstelle Bautzen) Poitschke, Bernd (Fachberater Geographie, Regionalstelle Bautzen) Dr. Volkmann, Simone (Koordinator der Sächsischen Bildungsagentur) Werner, Ingolf (Fachberater Geographie, Regionalstelle Chemnitz) Stand: 18.09.2014

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1. Gesetzliche Grundlagen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA)

= Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung und zur Änderung der Abendgymnasien- und Kollegverordnung, der Prüfungsverordnung Waldorfschulen, der Schulordnung Förderschulen, der Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen und der Sächsischen Unterbringungsverordnung Vom 27. Juni 2012, Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2014

Abschnitt 5 Ermittlung und Bewertung von Leistungen, Betragen,

Fleiß, Mitarbeit und Ordnung

§ 22 Grundsätze und Grundlagen der Leistungsermittlung und –bewertung

(1) Die vom Staatsministerium für Kultus erlassenen Lehrpläne und Stundentafeln sowie die Bildungsstandards aufgrund länderübergreifender Verfahren bilden die Grundlage für die Leistungsermittlung und -bewertung. § 4 Abs. 2 bleibt unberührt. (2) Leistungen werden nach dem Grad des Erreichens von Anforderungen bewertet. Anforderungen sind die im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der Lernergebnisse und des Lernprozesses und berücksichtigt den individuellen Lernfortschritt des Schülers. Dabei sind festgestellte Teilleistungsschwächen in der Sekundarstufe I angemessen zu berücksichtigen. (3) Ermittlung, Beurteilung und die daraus folgende Bewertung von Leistungen liegen in der pädagogischen Verantwortung der jeweiligen Fachlehrer. (4) Für Schüler, die 1. gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SchIVO in der jeweils geltenden Fassung im

Gymnasium integrativ unterrichtet werden, 2. im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) –

Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598,2606) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, behindert sind oder

3. eine festgestellte Teilleistungsschwäche aufweisen, legt der Fachlehrer im Einvernehmen mit dem Schulleiter und unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung des Schülers Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Leistungsermittlung fest, ohne die Leistungsanforderungen qualitativ zu verändern. (5) Grundlage der Leistungsbewertung sind alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen. (6) In die Gesamtbewertung in einem Fach fließen folgende Teilbewertungen ein: 1. die Bewertung der in Klassenarbeiten oder Klausuren und Komplexen Leistungen

erbrachten Leistungen und 2. die Bewertung der sonstigen Leistungen. Die Fachkonferenz beschließt zum Schuljahresbeginn die Gewichtung der beiden Teilbewertungen. Der Fachlehrer hat die Gewichtung der beiden Teilbewertungen

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und die Anzahl der Klassenarbeiten oder Klausuren und Komplexen Leistungen zu Beginn eines jeden Schuljahres den Schülern und bei minderjährigen Schülern auch deren Eltern nachweislich bekannt zu geben. (7) Die allgemein für die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern maßgebenden Kriterien hat der Fachlehrer den Schülern und, soweit die Schüler minderjährig sind, ihren Eltern nachweislich darzulegen. (8) Im Fach Sport wird die Gesamtbewertung aus den für die einzelnen Lernbereiche erteilten Bewertungen gebildet. Diese werden in der Regel entsprechend den zeitlichen Anteilen gewichtet. (9) In den Klassenstufen 5 bis 10 sind in allen Fächern, die unterrichtet werden, und im Profil Leistungen mit Noten zu bewerten. (§ 22 geä. durch VO vom 27. September 2013 (SächsGVBl. S. 805))

§ 23 Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung

(1) Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten während eines Schuljahres in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen werden in den Klassenstufen 5 bis 10 mit folgenden Noten bewertet: 1. „sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße

entspricht; 2. „gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht; 3. „befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen

entspricht; 4. „ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den

Anforderungen noch entspricht; 5. „mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch

erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;

6. „ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Notentendenzen werden durch Hinzufügen der Zeichen „+“ oder „–“ ausgedrückt. (2) In den Jahrgangsstufen 11 und 12 werden Leistungen in allen Fächern, einschließlich Prüfungsleistungen, anhand eines Punktesystems gemäß Anlage 1 bewertet. (3) Erteilte Noten und Notenpunkte sind den Schülern bekannt zu geben. Der Fachlehrer hat dem Schüler auf Befragen den Stand seiner Leistungen anzugeben. (4) Werden Leistungen aus Gründen, die der Schüler zu vertreten hat, nicht erbracht, wird in den Klassenstufen 5 bis 10 die Note „ungenügend“ und in den Jahrgangsstufen 11 und 12 die Notenpunktzahl „Null“ erteilt. Wird wegen Nichterbringens von Leistungen die Note „ungenügend“ oder die Notenpunktzahl „Null“ erteilt, teilt der Lehrer dies bei Klassenarbeiten oder Klausuren den Eltern oder dem volljährigen Schüler mit einer kurzen Begründung mit. Diese Note ist bei der Ermittlung der Fachnote in Halbjahresinformationen und Zeugnissen wie die anderen Noten zu berücksichtigen. Wird eine Komplexe Leistung aus Gründen, die der Schüler zu vertreten hat, nicht erbracht, geht die erteilte Note „ungenügend“ oder die

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erteilte Notenpunktzahl „Null“ in dem Fach ein, in dem der Schüler die Komplexe Leistung einbringen wollte. (5) Versäumt der Schüler eine Klassenarbeit oder Klausur aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, entscheidet der Fachlehrer, ob sie nachzuholen ist. Bei erheblichen Unterrichtsversäumnissen kann der Fachlehrer eine gesonderte Leistungsermittlung ansetzen. (6) Schüler, für die aus gesundheitlichen Gründen die Bewertung sportpraktischer Leistungen nicht möglich ist, können zeitweilig anhand anderer lehrplanbezogener Leistungen bewertet werden. Dies können insbesondere sporttheoretische Leistungen, Kampfrichter- und Schiedsrichtertätigkeiten sowie die Gestaltung von Übungsphasen im Unterricht sein. Die Entscheidung trifft der Fachlehrer, in den Jahrgangsstufen 11 und 12 entscheidet der Schulleiter in Abstimmung mit dem Fachlehrer. (7) Weiterhin werden in den Klassenstufen 5 bis 10 Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung benotet: 1. Betragen umfasst Aufmerksamkeit, Hilfsbereitschaft, Zivilcourage und

angemessenen Umgang mit Konflikten, Rücksichtnahme, Toleranz und Gemeinsinn sowie Selbsteinschätzung;

2. Fleiß umfasst Lernbereitschaft, Zielstrebigkeit, Ausdauer und Regelmäßigkeit beim Erfüllen von Aufgaben;

3. Mitarbeit umfasst Initiative, Kooperationsbereitschaft und Teamfähigkeit, Beteiligung im Unterricht, Selbstständigkeit, Kreativität sowie Verantwortungsbereitschaft;

4. Ordnung umfasst Sorgfalt, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Einhalten von Regeln und Absprachen sowie Bereithalten notwendiger Unterrichtsmaterialien.

(8) Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung des Schülers werden mit folgenden Noten bewertet: 1. „sehr gut“ (1), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers

vorbildlich ausgeprägt ist; 2. „gut“ (2), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers

stark ausgeprägt ist; 3. „befriedigend“ (3), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers

durchschnittlich ausgeprägt ist; 4. „ausreichend“ (4), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers

schwach ausgeprägt ist; 5. „mangelhaft“ (5), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers

unzureichend ausgeprägt ist. Dabei sind gesundheitliche Beeinträchtigungen des Schülers zu berücksichtigen. Verbale Einschätzungen ergänzen diese Bewertung im Jahreszeugnis. Diese müssen dem Ziel der Ermutigung des Schülers dienen und Informationen für die Förderung des Schülers beinhalten.

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Anlage 1 (zu § 23 Abs. 2)

Punktesystem Note sehr gut Gut befriedigend 1+ 1 1- 2+ 2 2- 3+ 3 3- Punkte 15 14 13 12 11 10 9 8 7 Note ausreichend mangelhaft ungenügend 4+ 4 4- 5+ 5 5- 6 Punkte 6 5 4 3 2 1 0

§ 24 Leistungsnachweise

(1) Leistungsnachweise erbringt der Schüler in Form von 1. Klassenarbeiten oder Klausuren, 2. Komplexen Leistungen, 3. sonstigen Leistungen und 4. der besonderen Leistungsfeststellung gemäß § 27. (2) In den Klassenstufen 5 bis 10 werden Klassenarbeiten geschrieben. Diese geben Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand einer Klasse und einzelner Schüler und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin. Sie können daher in der Regel nur nach Abschluss einer Unterrichtseinheit angesetzt werden und sich auch auf Grundlagenwissen aus zurückliegenden Lernabschnitten beziehen. (3) In den Jahrgangsstufen 11 und 12 werden Klausuren geschrieben. Diese geben Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand eines Kurses und einzelner Schüler. Sie sollen sich auf eine umfangreichere Unterrichtseinheit beziehen, Unterrichtsinhalte aus verschiedenen Themengebieten vernetzen und Aufgaben höherer Komplexität beinhalten. (4) Komplexe Leistungen dienen dem Nachweis, dass die Schüler ein Projekt selbstständig erarbeiten, durchführen, dokumentieren und präsentieren können und bestehen in der Regel aus praktischen, mündlichen und schriftlichen Aufgabenteilen. (5) Jeder Schüler erbringt in der Klassenstufe 10 oder in den Jahrgangsstufen 11 oder 12 mindestens eine Komplexe Leistung mit Präsentation. Der Schüler wählt das Fach, in dem er die Komplexe Leistung erbringen will. Für Schüler, die regelmäßig in Abstimmung mit der Schule an Lehrveranstaltungen einer Hochschule oder Berufsakademie teilnehmen, entfällt die Verpflichtung zur Erbringung der Komplexen Leistung. Als Komplexe Leistung zählt insbesondere die Anfertigung einer Besonderen Lernleistung gemäß § 47. (6) Sonstige Leistungen sind schriftliche, mündliche oder praktische Leistungen.

§ 25 Organisation und Durchführung der Leistungsnachweise

(1) Zu Beginn des Schuljahres beschließt die Gesamtlehrerkonferenz für jede Klassen- und Jahrgangsstufe jeweils die Anzahl der Klassenarbeiten oder Klausuren und Komplexen Leistungen und deren Verteilung auf die Fächer. Die Anzahl der Klassenarbeiten oder Klausuren und Komplexen Leistungen je Schüler soll in der

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Klassenstufen 5 bis 10 im Schuljahr 25 und in den Jahrgangsstufen 11 und 12 je Kurshalbjahr 18 nicht überschreiten. (2) In jedem Leistungskursfach sind in den Kurshalbjahren 11/I bis 12/I mindestens 2 Klausuren und im Kurshalbjahr 12/II mindestens 1 Klausur anzufertigen. In jedem Grundkursfach mit Ausnahme von Sport ist in den Kurshalbjahren 11/I bis 12/II mindestens 1 Klausur anzufertigen. (3) Die Bewertung einer Komplexen Leistung in den Jahrgangsstufen 11 und 12 fließt in dem Kurshalbjahr in das Kurshalbjahreszeugnis ein, in dem sie bewertet wird. In einem Kurshalbjahr kann je Fach höchstens eine Komplexe Leistung in die Bewertung einfließen. (4) Die Arbeitszeit in den Klausuren beträgt in der Regel bis zu 90 Minuten. In den Fächern Deutsch und Kunst sowie in den Fremdsprachen beträgt die Arbeitszeit bis zu 180 Minuten. In den Fächern der schriftlichen Abiturprüfung kann je 1 Klausur über die Dauer der in der Abiturprüfung vorgesehenen Zeit geschrieben werden. (5) In der Regel dürfen Schüler nicht mehr als 3 Klassenarbeiten oder Klausuren je Woche und nicht mehr als 1 Klassenarbeit oder Klausur je Tag schreiben. Der Aufwand für die Erarbeitung von Komplexen Leistungen soll bei der Festlegung der Termine der Klassenarbeiten und Klausuren berücksichtigt werden. (6) Klassenarbeiten und Klausuren sind den Schülern in der Regel mindestens 2 Wochen zuvor anzukündigen. (7) Alle Klassenarbeiten oder Klausuren und Komplexen Leistungen werden vom Fachlehrer korrigiert zurückgegeben und besprochen. Die Zeit bis zur Rückgabe soll bei Klassenarbeiten 2 Wochen und bei Klausuren 3 Wochen nicht überschreiten. (8) Alle Klassenarbeiten oder Klausuren und Komplexen Leistungen werden dem Schüler zur Kenntnisnahme durch die Eltern mit nach Hause gegeben, wenn der Schüler minderjährig ist. Der Fachlehrer überprüft die Kenntnisnahme. Die Aufbewahrung der ausgehändigten Arbeiten obliegt den Eltern oder dem Schüler, wenn er volljährig ist.

§ 26 Äußere Form, Sprachrichtigkeit und Ausdruck

(1) Bei der Bewertung einer Klassenarbeit oder Klausur und einer Komplexen Leistung werden schwerwiegende Mängel in der äußeren Form bei der Notengebung berücksichtigt. Dies ist bei der Benotung zu vermerken. (2) Ebenso werden schwerwiegende Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie schwerwiegende Ausdrucksmängel in allen Unterrichtsfächern bei der Notengebung berücksichtigt. Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit und Ausdrucksmängel werden in allen schriftlichen Arbeiten gekennzeichnet.

§ 29 Täuschungen

Werden bei Leistungsnachweisen unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder wird auf eine andere Weise getäuscht, erteilt der Fachlehrer in den Klassenstufen 5 bis 10 die Note „ungenügend“ und in den Jahrgangsstufen 11 und 12 die Punktzahl „Null“. Dies ist auf der schriftlichen Arbeit zu vermerken. Bei einem Versuch kann entsprechend verfahren werden.

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Abschnitt 9 Gesamtqualifikation und Abiturprüfung

§ 59

Korrektur der Prüfungsarbeiten

(1) Jede Prüfungsarbeit wird zuerst in der Regel vom Fachlehrer (Erstkorrektor) und danach von einem Fachlehrer eines anderen Gymnasiums (Zweitkorrektor), das von der Sächsischen Bildungsagentur bestimmt wird, korrigiert. (2) Für die Bewertung der Prüfungsarbeiten gibt das Staatsministerium für Kultus fachbezogene Korrekturhinweise aus. Bei schwerwiegenden, gehäuften Verstößen gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form kann je Abiturprüfungsfach jeweils 1 Punkt der einfachen Wertung abgezogen werden. (3) Bei abweichenden Korrekturergebnissen zwischen Erst- und Zweitkorrektor um bis zu 3 Punkte ist zur Festlegung der Bewertung das arithmetische Mittel zu bilden. Ergibt dies keine ganze Punktzahl, ist aufzurunden. (4) Bei abweichenden Korrekturergebnissen zwischen Erst- und Zweitkorrektor um mehr als 3 Punkte oder bei einem Korrekturergebnis entweder des Erst- oder des Zweitkorrektors von 0 Punkten setzt ein Drittkorrektor, der von der Sächsischen Bildungsagentur bestimmt wird, die endgültige Punktzahl innerhalb der Bewertungen des Erst- und Zweitkorrektors fest. (5) Die Sächsische Bildungsagentur legt die Termine für die Erst-, Zweit- und Drittkorrektur fest.

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Durchführung der Oberstufe und der Abiturprüfung an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs (SOGYA-VwV) vom 31.08.2012

III. Planung der Klausuren

1. Zur Planung der Klausuren gemäß § 25 Abs. 1 bis 5 SOGYA erstellt der Oberstufenberater in Absprache mit den betreffenden Fachlehrern in jedem Kurshalbjahr einen Terminplan und gibt diesen Schülern und Lehrern bekannt. 2. Der Oberstufenberater führt den Nachweis der Komplexen Leistungen, die die Schüler in der Klassenstufe 10 oder in den Jahrgangsstufen 11 und 12 erbringen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Vorbereitung auf die Abiturprüfung und die Ergänzungsprüfungen 2016 an allgemeinbildenden Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen (VwV Abiturprüfung 2016) vom 06.06.2014

In der VwV Abiturprüfung des jeweiligen Jahres werden die Anforderungen und Hilfsmittel für das Abitur erfasst. Diese sind Orientierung für die Durchführung von Klausuren.

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Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Korrektur und Bewertung von Abiturprüfungsarbeiten an allgemeinbildenden Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen Fachbezogene Korrekturhinweise gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 OAVO Vom 2. Januar 20091

Hinweis: Die Korrekturrichtlinien für Abiturprüfungsarbeiten sind hinsichtlich der Erstkorrektur auf Klausuren zu übertragen.

Allgemeine Korrekturzeichen sind demnach:

Sprachlich-formale Mängel sind folgendermaßen zu kennzeichnen:

A Ausdruck GR Grammatik S Satzbau R Rechtschreibung Z Zeichensetzung ul unleserlich

Inhaltliche Mängel sind folgendermaßen zu kennzeichnen:

I Inhalt Für einige inhaltliche Mängel stehen Zeichen zur Präzisierung zur Verfügung: Th Thema beziehungsweise Aufgabenstellung nicht beachtet Bg fehlende oder falsche Begründung Bl fehlender Beleg (aus den Materialien) Bp fehlendes oder unpassendes Beispiel Df falsche Definition Fs Verstoß gegen Fachsprache beziehungsweise Fachsymbolik Lg Logik W unbegründete inhaltliche Wiederholung, Weitschweifigkeit Zs inhaltlicher Zusammenhangfehler, zum Beispiel gedankliche „Brüche“ F falsch ug ungenau uv unvollständig

Bewertungsskalen orientieren sich an der 40/60/90/120 BE Skala

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2. Anforderungen an Klausuren

Klausuren ermöglichen den Schülern ihren Leistungsstand zu überprüfen. Sie geben ihnen Auskunft, wie sie den Anforderungen der gymnasialen Oberstufe gewachsen sind und welche Rückschlüsse für die weitere Arbeit gezogen werden sollten. Klausuren dienen der Vorbereitung auf die Abiturprüfungen. Dabei ist zu beachten: Inhalte von Klausuren ergeben sich aus den Vorgaben des Lehrplanes der

Sekundarstufe II und dem vorangegangenen Unterricht. Sie überprüfen den Kenntnisstand und den Grad des Beherrschens geographischer Arbeitsmethoden.

Die Teilfragen einer Klausur sollten eine thematische Einheit darstellen. Die

Anzahl der Teilfragen ist so zu bemessen, dass die Schüler sie in Ruhe, ohne Zeitdruck bewältigen können. Pro Teilfrage sind Operatoren zu verwenden.

Die Wahl der Aufgaben/Operatoren ist gemäß der EPA anteilig unter

Berücksichtigung aller Anforderungsbereiche vorzunehmen. Den Schwerpunkt bildet der Anforderungsbereich II. (s. 3.)

Die Formulierung der Aufgaben sollte kurz und prägnant sein. Schachtelsätze

sind zu vermeiden. Als Hilfsmittel zur Lösung der Klausuraufgaben steht den Schülern der im

Unterricht eingeführte Atlas zur Verfügung. Über die Nutzung des GTR entscheidet der Fachlehrer.

Die Klausur sollte Materialien wie z.B. Texte, Statistiken, Karikaturen, Bilder,

Karten o.ä. beinhalten. Bei der Auswahl der Materialien muss darauf geachtet werden, dass den Schülern während einer Klausur nur begrenzt Zeit für die Auswertung zur Verfügung steht.

Das Material muss unbekannt sein und darf nicht aus dem verwendeten

Unterrichtsmaterial entnommen werden. Weiterhin sollte es themenbezogen und aktuell sein. Bezüglich der Qualität ist auf Lesbarkeit, Umfang bzw. Größe und Quellenangabe zu achten.

Den Schülern ist anzugeben, wie viele Bewertungseinheiten pro Teilfrage zu

erreichen sind. Insgesamt sollte die Anzahl bei 30 bis 45 Bewertungseinheiten liegen.

Grundlage der Korrektur ist das Erwartungsbild des Lehrers.

Die Klausur ist so zu korrigieren und auszuwerten, dass die Schüler Hinweise für

ihre weitere Arbeit gewinnen. Die Bewertung sollte entsprechend der Vorgaben aus dem schriftlichen Abitur

erfolgen. Dabei finden die allgemeinen Korrekturrichtlinien und Korrekturzeichen Berücksichtigung.

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3. Operatoren Quelle: http://www.geographie.de/docs/geographie_bildungsstandards.pdf

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MUSTER – GYMNASIUM Musterschuljahr Musterstadt GEOGRAPHIE KURS 11

Klausur „Atmosphärische Prozesse“ 1. Beschreiben Sie die in Material 1 dargestellte Niederschlagsverteilung auf der

Erde in Abhängigkeit von der geographischen Breite. Begründen Sie die Niederschlagsverhältnisse zwischen 80° und 90° Süd.

Erreichbare BE-Anzahl: 07 BE

2. Erklären Sie auf der Grundlage der globalen atmosphärischen Zirkulation Entstehung und Merkmale des in Material 2 dargestellten Windsystems.

Erreichbare BE-Anzahl: 07 BE

3. Zirkulation der Gemäßigten Breiten 3.1 Erklären Sie ausgehend von der Wetterlage die Bewölkungs-, Temperatur-, Niederschlags- und Windverhältnisse am 6. September 2008 in Dresden.

Erreichbare BE-Anzahl: 10 BE 3.2 Begründen Sie die Veränderungen der Wetterelemente Temperatur, Luftdruck

und relative Luftfeuchtigkeit vom 6. zum 7. September 2008. (Material 3, 4)

Erreichbare BE-Anzahl: 07 BE 3.3 In der Definition des Umweltbundesamtes für den Begriff „Feinstaub“ ist

formuliert, dass die winzigen Partikel in der Atmosphäre lediglich „während bestimmter Wetterlagen“ in Form einer „Dunstglocke“ zu sehen sind.

Benennen Sie diese Wetterlage und erläutern Sie eine Entstehungs-möglichkeit für eine derartige Wetterlage.

Erreichbare BE-Anzahl: 05 BE

4. Begründen Sie die Wahl der Reiseroute in Material 5 sowie das während der

Weltumsegelung auftretende Problem im Bereich der Galapagos-Inseln mithilfe der allgemeinen atmosphärischen Zirkulation.

Erreichbare BE-Anzahl: 04 BE

Viel Erfolg!

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Materialien zur Klausur „Atmosphärische Prozesse“ M 1 Verteilung der Niederschlagsmengen auf der Erde in Abhängigkeit von

der geographischen Breite

Quelle : verändert nach: H.Pleiß, der Kreislauf des Wassers in der Natur, Gustav Fischer Verlag Jena, 1977, S.91 M 2 Windgeschwindigkeiten in 10 km Höhe über Nordamerika und dem Nordatlantik

Quelle : Stark – Verlag, Schriftliche Abiturprüfung Geographie, Baden-Württemberg 2009 – 1

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Materialien zur Klausur „Atmosphärische Prozesse“ M 3 Wetterkarte vom 6. September 2008

Quelle: http://www.wetterzentrale.de/topkarten/tkfaxbraar.htm (bearbeitet) M 4 Wetterdaten Messstation Dresden – Neustadt

Tagesmittel -

temperatur in °C relative

Luftfeuchtigkeit in %)

06.09.2008 Samstag 23,3 60,3

07.09.2008 Sonntag 17,5 74,8 Quelle: Datenbank Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

(Einheit hPa) Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Barograph (verändert)

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Materialien zur Klausur „Atmosphärische Prozesse“ M 5 Weltumsegelung Einmal um die Welt gesegelt - diesen Lebenstraum haben sich Sabine und Gerhard Schmidt aus Dresden mit einer dreieinhalbjährigen Reise in den Jahren 2000 bis 2003 an Bord ihrer Segelyacht SUMMERTIME erfüllt. Eine Reise nicht ohne Probleme: „ Vier Wochen dauerte unsere längste Segelstrecke. Von den Galapagos-Inseln westwärts kamen wir nur sehr langsam vorwärts. Es hätten aber auch zwei Wochen mehr sein können. Dann darf man die Nerven nicht verlieren, braucht genügend Proviant, Wasser und fängt in aller Ruhe Fische.“

Mittwoch, 9. März 2011 (Sächsische Zeitung)

Quelle: www.weltumsegelung24.de (verändert)

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Erwartungsbild und Bewertungsmaßstab 1. Beschreiben der Niederschlagsverteilung in Abhängigkeit von der geogr. Breite

(M 1) (4 BE)

Beschreibung muss Aussagen zu den Bereichen mit Maximal – und Minimalwerten beinhalten und Zahlenangaben aus dem Material nutzen Höchste Werte von 0° Nord bis 10° Nord .... 1800 – 2200 mm bei 50° Nord bzw. Süd Nebenmaxima .... ca. 1000 mm Minimalwerte bei 85 – 90 ° Nord / 80 – 90° Süd .... 0 mm Nebenminima bei 20 – 30° Nord bzw. 10 – 20 ° Süd .... 600 mm bzw. 400 mm

Begründen der Niederschlagsverhältnisse: (3 BE) sehr kalt / geringe maximale LF; kaum Verdunstung, kaum Wolkenbildung

Erreichbare BE-Anzahl: 07 BE

2 Erklären der Entstehung (5 BE)

Temperaturgefälle Druckgefälle, Druckausgleichsströmung planetarische Frontalzone Ablenken der Luftmassen in Höhe nach rechts (Osten) Westwind Beibehalten der Bahngeschwindigkeit durch fehlende Bodenreibung:

Jetstream Merkmale dieses Windsystems : (2 BE) z.B. in ca. 10 km Höhe; sehr hohe Geschwindigkeiten (über 150 km/h); mäandrierend

Erreichbare BE-Anzahl: 07 BE

3.1 Erklären der Bewölkungs-, Temperatur-, Niederschlags- und Wind- verhältnisse am 6.September 2008 in Dresden.

Beschreibung der Wetterlage, z. B. Dresden im Warmsektor einer Zyklone mit

Kern über den Britischen Inseln oder im Einflussbereich eines Hochdruckgebietes über Südosteuropa

Bewölkungsverhältnisse, z. B. wolkig, entsprechend der Verhältnisse im Warmsektor

Temperaturverhältnisse, z. B. Dresden im Einflussbereich wärmerer Luft; Erwärmung durch Sonneneinstrahlung bei Quellbewölkung

Niederschlagsverhältnisse, z. B. kein Niederschlag aufgrund der Bewölkungsverhältnisse

Windverhältnisse, z. B. mäßige südliche/südwestliche Winde entsprechend der Lage der Druckgebiete

Erreichbare BE-Anzahl: 10 BE

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3.2 Begründen der Veränderungen der Wetterelemente Temperatur,

Luftdruck und relative Luftfeuchtigkeit vom 6. zum 7. September 2008.

Durchzug einer Kaltfront vom 6. zum 7. September (1BE)

Temperaturrückgang, z. B. Verdrängung der Warmluft und Einfluss maritimer Polarluft

Verringerung des fühlbaren Wärmestroms durch erhöhte Verdunstung nach Kaltfrontniederschlägen

Luftdruckanstieg, z. B. Einbruch der schwereren Kaltluft der Zyklonen-rückseite; verdrängen der leichteren Warmluft

Erhöhung relative Luftfeuchtigkeit, z. B. absolute Luftfeuchtigkeit steigt in Folge der Kaltfrontniederschläge

Verringerung der maximalen Luftfeuchtigkeit durch Temperaturrückgang; Schlussfolgerung auf relative Luftfeuchtigkeit (6 BE)

Erreichbare BE - Anzahl: 07 BE

3.3 Benennen dieser Wetterlage als Inversionswetterlage (1 BE)

Erläutern einer Entstehungsmöglichkeit für eine derartige Wetterlage evtl. Skizze und Beschriftung der Inversionsschichtung (2 BE)

Erklären der Inversion, z. B.:

wärmere Luft lagert über kälterer Absinkbewegung der Luft bei Hochdrucklagen (2 BE)

Erreichbare BE - Anzahl: 05 BE

4. Begründen der Wahl der Reiseroute, z. B. (2 BE)

Nordostpassat für Überquerung Atlantik Nach Überquerung des Äquators nutzen der Drehrichtung der

Subtropenhochs auf der Südhalbkugel (Linksdrehung) Südostpassat für Weg von Australien Richtung Äquator

Begründen des Problems im Bereich der Galapagos-Inseln (2 BE)

Zusammentreffen NO – und SO – Passat in Äquatorregion, aufsteigen der Luft kein Vortrieb oder

nach überqueren Äquatorregion segeln gegen den Südostpassat oder kaum Druckunterschiede = kein Wind im zentralen Bereich der

Subtropenhochs

Erreichbare BE-Anzahl: 4 BE Bewertungsskala 15 14 13 12 11 10 09 08 07 06 05 04 03 02 01 40 39

38 37

36 35

34 33

32 31

30 29

28 27

26 25

24 23

22 21

20 19

18 17

16 15

14 13

12 11