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Hannover, 15.06.22 Der Koalitionsvertrag Was bringt die GroKo? Dr. Peter Schrader Fachanwalt für Arbeitsrecht

Hannover,18.05.2014 Der Koalitionsvertrag Was bringt die GroKo? Dr. Peter Schrader Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Hannover, 11.04.23

Der KoalitionsvertragWas bringt die GroKo?

Dr. Peter SchraderFachanwalt für Arbeitsrecht

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• I. Mindestlohn

• Wird in Höhe von 8,50 € eingeführt.

• Aber:

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• Personenkreis?

• Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

• Praktikanten, Auszubildende und sonstige Dritte nicht erwähnt.

• Kontrolle?

• Zuständig der Zoll.

• Wirksame Kontrolle verlangt Neueinstellung von 2000 Zöllnern (Stern v. 4.12.2013)

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• Arbeitnehmerentsendegesetz?

• Ausgenommen!

• Branchen:» Bauhaupt- und Baunebengewerbe» Gebäudereinigung» Briefdienstleistung» Abfallwirtschaft

• „Von dieser Regelung unberührt bleiben nur Löhne nach dem AEntG“

• Relevanz? Gebäudereinigerhandwerk, niedrigste Lohngruppe West 9,31€, Ost aber 7,96€

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• Zeitlich?

• 1.1.2015 für alle Arbeitgeber

• Ab 1.1.2017 für tarifgebundene Arbeitgeber

• Aber: Tarifschließende Gewerkschaften müssen repräsentativ sein!

• Nur DGB Gewerkschaften? EVG vs GdL? UFO vs ver.di? Cockpit vs ver.di?

• Zwischenzeit soll für Übergang genutzt werden. Ab 1.1.2017 für alle Arbeitgeber, auch die tarifgebundenen.

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• Überprüfung:

• Regelmäßig

• Erstmals zum 10.6.2017 zum 1.1.2018

• Auch nach unten? Rechtlich bei TVen möglich, zB Kü-Schutz!

• Zuständig Kommission, 3 Mitglieder Spitzenorganisation Gewerkschaften und Arbeitgeber

• Vorsitz alternierend

• Einzelheiten regelt Gesetz

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• Was kann AG machen?

• WGG?

• § 2 KSchG?

• §626 BGB?

• Unternehmerische Entscheidung und betriebsbedingte Kündigung?

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• II. Werkvertrag

• Keine gesetzlichen Eingriffe beabsichtigt.

• Ausnahme: Abgrenzungskriterien, die Rspr. entwickelt hat, soll gesetzlich normiert werden.

• Schärfere Kontrolltätigkeit

• „Der vermeintliche Werkunternehmer und sein Auftraggeber dürfen auch bei Vorlage einer Verleiherlaubnis nicht besser gestellt sein als derjenige, der unerlaubt Arbeitnehmerüberlassung betreibt.“

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• III. AÜG?

• Höchstüberlassungsdauer 18 Monate

• Ausnahme: TV oder BV auf Grundlage TV

• Übernahme Rspr. BAG zum Zählen von Leiharbeitnehmern

• Vergangenheit: § 622 II 2 BGB? Art. 30 EV? etc…

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• IV. Tarifeinheit?

• Es soll gesetzlich geregelt werden, das nach dem „betriebsbezogenen Mehrheitsprinzip“ der Grundsatz der Tarifeinheit gilt.

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• V. Teilzeit?

• Wer befristet arbeitet z.B. wegen Pflege von Angehörigen soll die Möglichkeit haben, zur früheren Arbeitszeit zurückzukehren (Rückkehrrecht).

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• VI. Gesundheitsschutz?

• Stärkung beM, wie wird nicht definiert

• Gesundheitszirkel in Betrieben unter Beteiligung der SozVTräger

• Evtl. VO gegen psychische Erkrankungen

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• VII. Allgemeinplätze:

» Bessere Aufklärung Mini Jobber» Wichtig für uns: Erhalt berufsständischer Versorgungswerke» Verbesserung Erwerbsminderungsrente» Überprüfung Datenschutz im Arbeitsrecht» Stärkung Engagement Schwerbehindertenvertretung» Entbürokratisierung MuSchG» Überprüfung Informantenschutz» Aktive Arbeitsmarktpolitik

» Neue Chancen für schwer vermittelbare Aner» Bessere Qualifizierung

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• VIII. Allgemeinverbindlichkeitserklärung?

• Bisher: Tarifgebundene AGer müssen mindestens 50% der Arbeitnehmer der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden ANer beschäftigen.

• Zukünftig: Öffentliches Interesse ausreichend, wenn

» Relevant um wirtschaftliche Fehlentwicklungen vorzubeugen» Glaubhaftmachung von mehr als 50 % reicht» Sicherung der Funktionsfähigkeit gemeinsamer Einrichtungen

der Tarifvertragsparteien (Sozialkassen)

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• Sozialkassen sind gemeinsame Einrichtungen von Tarifvertragsparteien, die auf allgemeinverbindlichen Tarifverträgen beruhen. Die Arbeitgeber und Arbeitnehmer dieser Wirtschaftszweige erhalten die nach den Sozialkassen-Tarifverträgen vorgesehen Leistungen; die Arbeitgeber haben außerdem die festgesetzten Beiträge abzuführen.

• Beispiel Bau: TV über das Sozialkassenwesen im Baugewerbe (VTV); dieser enthält Erstattungsansprüche für Urlaubsabgeltung u.ä.

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• IX. Managergehälter?

• Über die Vorstandsvergütung entscheidet die Hauptversammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrates.

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• X. Frauenquote

• - voll mitbestimmungspflichtige und börsennotierte Unternehmen, die ab dem Jahr 2016 gebildet werden

• - 30%

• - bei Verstoß: Sitze des unterrepräsentierten Geschlechts bleiben frei

• - Ab 2015: Verbindliche Zielgrößen für Erhöhung Frauenanteil sind festzulegen und zu veröffentlichen

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• Literatur:

• Schiefer/Pöttering, Koalitionsvertrag 2013-2017: Doearbeits- und tarifrechtlichen Vorgaben der Großen Koalition, in DB 2013, 2928 ff

• Schrader/Thoms, Mindestlohn: Was kann und was muß der Arbeitgeber machen?, in NZA 2014, Heft 1, S. IX ff