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Die Mietkaution 1 0 0 % 1 EIGENTUM. SCHUTZ. GEMEINSCHAFT. Haus & Grundbesitzerverein Berlin Kreuzberg

Haus & Grundbesitzerverein Berlin Kreuzberg 1 0 0 % · 2019. 4. 4. · 1. Klasdjkla läöasdl 3. aldöadka aäldkasädk 5. aldasöd dsadsads 7. asdadsadsa sdsdas 9. adadasdsada adsada

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  • Die Mietkaution

    •1 0 0 %

    1

    E I G E N T U M . S C H U T Z . G E M E I N S C H A F T.

    Haus & Grundbesitzerverein

    Berlin Kreuzberg

  • Die Mietkaution

    •1 0 0 %

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    Rauchwarnmelderpflicht

    Berlin und Brandenburg

    in

  • Todesursache

    Schneller und tödlicher als Flammen bei einem Brand sind

    Rauchgase

    Ca. 80 bis 90 % aller Brandopfer fallen nicht dem Feuer,

    sondern dem Brandrauch zum Opfer

    Brandrauch ist ein Gemisch aus Partikeln und Dämpfen aus

    vollständigen oder unvollständigen Verbrennungen

  • Berliner Feuerwehr 2016 (nach DIN 14011)

    im Jahr 2015

    Gesamteinsätze 454.143 412.000

    Fehleinsätze 9.617 3.825

    Rettungsdienst 374.942 363.599

    Erkundung 43.314 38.926

    technische Hilfeleistungen 19.040 20.794

    Brandeinsätze 7.230 7.165

    Brandtote 33 33

    (2017: 31)

    Die von der Berliner Feuerwehr festgestellte durchschnittliche

    Frist zur Hilfeleistung bei Brandalarmierungen

    beträgt 9,36 Minuten (9,41 Minuten in 2015)

    Richtiges

  • Überlegungen zum Rauchwarnmelder

    Pflicht zum Einbau von RWM beruht auf Erwägungen zur

    Verbesserung der Sicherheit in Wohnungen im Brandfall

    RWM dienen als Frühwarnsystem ausschließlich dem Schutz der

    sich in einer Wohnung aufhaltenden Personen, gerade dann,

    wenn sie schlafen

    Eine Warnung von Personen in anderen Wohnungen oder die

    Vermeidung von Sachschäden soll durch die gesetzliche

    Regelung über RWM jedoch planmäßig nicht erzielt werden

  • Rauchwarnmelderpflicht

    § 48 Absatz 4 BauO Bln / BbgBO

    Abgeordnetenhaus von Berlin Beschluss vom 8. Juni 2016

    Berliner Bauordnung novelliert

    tritt am 1.1.2017 in Kraft

    Gesetzes- und Verordnungsblatt für das Land Berlin vom 28.6.2016 Nr.3, S.361 - 373

    Landtag Brandenburg Beschluss vom 19. Mai 2016

    Brandenburgische Bauordnung novelliert

    trat am 1.7.2016 in Kraft

    Gesetzes- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I vom 20.5.2016 Nr.14, S.1 - 61

  • § 48 Absatz 4 BauO Bln und BbgBauO

    1In Wohnungen müssen

    (1) Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und

    (2) Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen,

    jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. 2Die Rauch-

    warnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben

    werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. 3Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 ent-

    sprechend auszustatten. 4Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft

    obliegt den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, es sei denn,

    die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung

    selbst. (Satz 4 nur für Berlin)

  • Rauchwarnmelder

    sind technische Geräte, die im Falle einer Rauchentwicklung

    einen (in den allermeisten Fällen akustischen) Alarm auslösen

    Bauordnungen schreiben kein konkretes Gerät vor

    Die Auswahl bleibt dem Verpflichteten bzw. Verwender überlassen

    Begründung der BauOen: der Mindestschutz mit

    batteriebetriebenen, kostengünstigen RWM ist ausreichend

    Für RWM gilt die Europäische Produktnorm EN 14604

    Es dürfen beim Einbau ausschließlich RWM verwendet werden,

    die nach der EN 14604 in Verkehr gebracht wurden und eine

    entsprechende CE-Kennzeichnung tragen

    s. auch VdS-Prüfzeichen und „Q“-Qualitätszeichen der Hersteller

  • Spezielle RWM / besondere Ausstattungen

    RWM in der Küche (Wärmewarnmelder [in Kombination])

    RWM in Raucherzimmern/Raucherwohnungen

    KohlenmonoxidWM in Räumen mit Feuerstätte mit kohlenstoff-haltigen Brennstoffen (Gas-, Öl-, Brikett- oder Pelletheizung, Kamin- oder Kohleofen, offener Kamin, Gasherd, Gasboiler

    RWM in Schlafzimmern

    RWM für Gehörlose/Gehörgeschädigte

    Per Funk miteinander vernetzte RWM

    Keine Pflicht zur Installation spezieller RWM

    Berechtigung des Mieters zur Installation spezieller RWM

  • Räumlichkeiten im Einzelnen

    RWM müssen installiert werden in alle Aufenthaltsräume,

    ausgenommen Küchen, und in alle Flure, über die Rettungswege von

    Aufenthaltsräumen führen, was in den allermeisten Fällen gegeben

    sein wird, es sei denn es handelt sich um „abgehängte Flure“

    Es kann somit davon ausgegangen werden, dass zunächst

    grundsätzlich in allen Räumen einer Wohnung RWM installiert

    werden müssen

    - Wohnzimmer

    - Schlafzimmer

    - Kinderzimmer

    - Arbeitszimmer usw.

  • Räumlichkeiten im Einzelnen

    Keine Ausstattungspflicht neben der gesetzlichen Ausnahme des

    Küchenraums besteht bezüglich

    - Badezimmern / Toilettenräumen

    - Speisekammern

    - Abstellkammern

    - Wandschränken

    - begehbaren Schränken u.ä.

    da sich Personen in diesen Räumen nicht „aufhalten“ im Sinne der

    Regelung (nicht über einen für die Rauchwarnmeldung relevanten

    Zeitraum hinweg)

  • Einfamilienhäuser zählen als (eine) Wohnung

    Ebenso Einzimmer-Appartements sowie Wochenend- und

    Ferienhäuser über 50 qm, sofern sie die zuvor genannten

    Bedingungen erfüllen

    Lauben in Kleingärten dürfen lediglich eine Grundfläche von 24 qm

    aufweisen, § 3 Absatz 2 Bundeskleingartengesetz; bei einer

    größeren Grundfläche sind sie unzulässig und müssen auf die

    zulässige Größe zurück gebaut werden

    Die (Innen)Räumlichkeiten von Lauben in Kleingärten stellen jedoch

    keine Wohnungen i.S.d. § 48 Absatz 4 BauO Bln / Bbg dar

    Wohnen dort ist unzulässig

  • Wann ist man/frau verpflichtet ?

    Neue Wohnungen ab 1.1.2017

    Bestandswohnungen spätestens ab dem 1.1.2021

    - keine Fristverlängerung möglich

    - keine Ausnahmen

    - keine Genehmigungserfordernisse

    - keine Anzeigepflicht

    keine Bußgeldandrohung (Ordnungswidrigkeit)

    keine Ablehnung durch den Mieter

  • Problemfelder

    Einbau von Rauchwarnmeldern ist Modernisierungsmaßnahme

    denn sie ist eine bauliche Maßnahme,

    durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht

    wird, § 555b Nr.4 BGB

    durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer ver-

    bessert werden wird, § 555b Nr.5 BGB

    die auf Grund von Umständen durchgeführt wird, die der

    Vermieter nicht zu vertreten hat, § 555b Nr.6 BGB

    wichtig für Kostenweitergabe an den Mieter

  • Problemfelder Bagatellmaßnahme

    Ankündigung einer Modernisierung, § 555c BGB

    vom Vermieter an den Mieter

    spätestens drei Monate vor Beginn

    in Textform

    Angaben über

    1. Art und voraussichtlichen Umfang der Maßnahme in

    wesentlichen Zügen

    2. voraussichtlichen Beginn und voraussichtliche Dauer

    3. den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung

    sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten

  • Problemfelder Weigerung des Mieters / Eigentümers

    Beispiel: Mieter/Miteigentümer, ein ehemaliger Feuerwehrmann, lehnt

    den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter/die WEG ab

    mit Hinweis darauf, er habe bereits selbst RWM in seine Räumlich-

    keiten eingebracht. Diese sind hochwertiger als die vom Vermieter /

    von der WEG angekündigten Geräte

    Vereinbarung zwischen den Beteiligten, dass der Mieter / Miteigen-

    tümer für den RWM verantwortlich ist

    Entscheidung des Vermieters / der WEG zur einheitlichen

    Ausstattung

    für WEG und für Miete

  • Problemfelder Miete / Leasing des RWM

    Erwerb des RWM

    andere Arten der Gebrauchsüberlassung (§ 2 Nr.2 und 4 BetrKV)

    (§ 7 Absatz 2 S. 1 HeizKV)

    1. Ansicht Kosten für Miete/Leasing sind umlagefähige BK

    2. Ansicht Kosten für Miete/Leasing sind nicht umlagefähige BK

    Hinweise

  • Problemfelder

    Hinweise

    Urteil des BGH VIII ZR 137/15, verkündet am 10. Februar 2016

    „In der Wohnraummiete genügt zur Übertragung der Betriebskosten auf

    den Mieter die - auch formularmäßige - Vereinbarung, dass dieser "die

    Betriebskosten" zu tragen hat. Auch ohne Beifügung des Betriebskosten-

    katalogs oder ausdrückliche Bezugnahme auf § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB

    und die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I. S.

    2347) ist damit die Umlage der in § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB definierten

    und in der Betriebskostenverordnung erläuterten Betriebskosten

    vereinbart.“

  • Problemfelder

    Hinweise

    Sonstige Betriebskosten im Sinne von Nr. 17 des § 2 BetrKV

    sind nur dann wirksam in die Vereinbarung mit einbezogen,

    wenn diese konkret in der darauf gerichteten Abrede benannt

    werden

    Das gilt auch für die Kosten der Wartung der Rauchwarn-

    melder, denn diese Kostenposition ist im Katalog der Be-

    triebskosten von Nr. 1 bis 16 des § 2 BetrKV nicht ausdrücklich

    genannt

    Voraussetzung für die Umlagefähigkeit ist eine vertragliche

    Vereinbarung mit dem Inhalt, dass der Mieter diese Betriebs-

    kosten trägt

  • Problemfelder

    Hinweise

    Umlageschlüssel für RWM innerhalb der Wohnungen

    1. Umlageschlüssel der Anzahl der im Objekt vorhandenen

    Rauchwarnmelder

    Gleicher Maßstab wie bei der Modernisierungsmieterhöhung

    2. Umlageschlüssel nach der Wohnfläche

    Dieser entspricht dem vom Gesetzgeber im BGB favorisierten

    Umlageschlüssel

    3. WEG: Umlageschlüssel anhand der Miteigentumsanteile

  • Problemfelder

    Hinweise

    Umlageschlüssel für RWM außerhalb der Wohnungen

    1. Umlageschlüssel nach der Wohnfläche

    Dieser entspricht dem vom Gesetzgeber im BGB favorisierten

    Umlageschlüssel

    2. Umlageschlüssel der Wohneinheiten im Haus

    Der Nutzen eines Rauchwarnmelders kommt jeder Wohnung

    in gleichem Maße zugute

    3. WEG: Umlageschlüssel anhand der Miteigentumsanteile

    Kosten können von der Jahresabrechnung ggf. übernommen

    werden

  • Die Mietkaution

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    Rauchwarnmelderpflicht

    Berlin und Brandenburg

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