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ÖSTERR. HAUS- & GRUNDBESITZERBUND HAUS - GRUND - WOHNUNG BEZIRKSVERBAND BRAUNAU Haus & Grund Österreichische Post AG Info.Mail Entgelt bezahlt Mehr Einsatz. Mehr Service. Rundschreiben 2016 Information Beratung

Haus- und Grundbesitzerbund Braunau

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Rundschreiben 2016

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Page 1: Haus- und Grundbesitzerbund Braunau

Österr. Haus- &GrundbesitzerbundHaus - Grund - WoHnunGbezirksverband braunauHaus & Grund

Österreichische Post aG info.Mail entgelt bezahlt

Mehr Einsatz. Mehr Service.Rundschreiben 2016

► Information

► Beratung

Page 2: Haus- und Grundbesitzerbund Braunau

inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis Seite 2

Aktuelles (Sprechtage, Mitgliedsbeitrag, Homepage, Räumungsklage) Seite 3

Forderungen und Leistungen der Haus- Grund- und Wohnungseigentümer Seite 4 - 5

Vererben wird zu einem großen Problem - Leserbrief Seite 6

Das Familienerbe Seite 7

Videoüberwachung im privaten Bereich Seite 8

Notwegerecht Seite 9 - 10

Wie Sie ihr Haus richtig versichern Seite 11 - 12

Eigentumsverzeichnis, Auflistung und Beschreibung der Wertsachen Seite 13 - 16

Dokumentation ist wichtig, Digitalkamera Seite 17

Komfortabel und gesund wohnen Seite 18

Leistbarkeit kennt viele Gesichter Seite 19

Mitglieder Werbeaktion 2016 Seite 20

impressum:

Verleger und Herausgeber: OÖ. Haus- und Grundbesitzerbund, Bezirksverband BraunauLinzerstraße 32, 5280 Braunau am Inn, tel: 0664/1120606 oder 07722/64488, eMail: [email protected]: 011815764

Herstellung: LEHNER Druck und Medien, 84359 Simbach/ Inn, Tel. +49 8571 / 2638

Seite 2

Page 3: Haus- und Grundbesitzerbund Braunau

sprechtag-service rat und HilfeJeden Montag von 14.00 bis 18.00 Uhr in der Linzerstr. 32 in Braunau oder nach tel. Vereinbarung. Bezirksobmann Josef STRANZINGER,Tel: 0664 / 112 0606 oder 0 77 22 / 6 44 88

Jeden 1. Montag im Monat von 13.00 bis 14.00 UhrMietrechtliche Fragen (nur gegen vorherige Anmeldung unter Tel: 0664/112 0606)Rechtsanwalt Mag. Gerald Hamminger in der Geschäftsstelle, Linzerstraße 32, Braunau. MitgliedsbeitragMitgliedsbeitrag 2016 55,- €Zeitung Haus und Eigentum (11x im Jahr) 12,- €Achtung! Bitte genaue Adresse angeben und pünktlich einzahlen. Mit den Beiträgen werden die Kosten der Geschäftsstelle, der Veranstaltungen, des Landesbeitrages von mehr als 10.000 €, der Bundesbeitrag und die Zeitung Haus und Eigentum finanziert.

HomepageE-Mail: [email protected] [email protected]

räumungsklagenwerden ab 2016 nicht mehr übernommen. Jedes Mitglied kann einen der drei vorgeschlagenen Rechtsanwälten wählen.

RA Dr. Florian Lackner, Stadtplatz 36, 5280 Braunau Tel: 07722 83 4000, Kto. AT 46 1860 0000 1352 1125

RA Dr. Alexander Lison, Stadtplatz 43, 5280 BraunauTel: 07722 62639, Kto. AT 46 2040 4000 0201 2755

RA Mag. Gerald Mamminger, Linzerstr. 1, 5280 BraunauTel. 07722 62999, Kto. AT 31 3406 0000 0812 1220

Es erfolgt eine günstige Weiterführung der Räumungsklage direkt mit den genannten Anwälten. Zu bezahlen sind die 40,- € vor Jahresende und die anfallenden Gerichtsgebühren von ca. 120,- €* (Betrag ist unterschiedlich hoch), statt ca. 800,- €. Nicht inkludiert sind das Eintreiben der offenen Mieten.

immobilien- und vermögensweitergaberechtzeitig planen. Informieren Sie sich bei den Notaren des Bezirkes und bei den Steuerberatern.Für die nächste Steuererklärung unbedingt einen Steuerberater in Anspruch nehmen und die Änderungen aufgrund der Steuerreform ab 1.1.2016 beachten.

Gerne können Sie eine Broschüre über den letzten Vortrag „Änderungen im Steuerrecht“ in der Geschäftsstelle anfordern.

baugrundstückStadtgebiet Braunau zu verkaufen (500 m², aufgeschlossen), Anfragen unter Tel. 07722-64488

aktuelles

Seite 3

Mit freundlichen Grüßenfür die Bezirksleitung

Josef StranzingerBezirksobmann

Page 4: Haus- und Grundbesitzerbund Braunau

Seite 4

Der Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung…

versorgt die Bevölkerung mit Wohnraum

schafft Aufträge an die Bauwirtschaft samt Nebengewerbe

trägt zur Beschäftigung und Arbeitsplatzsicherung bei

bewirkt beträchtliche Steuereinnahmen beim Fiskus

verschönert durch Erhaltung der Gebäudesubstanz das Stadt- und Ortsbild

erfüllt damit einen Beitrag für die Tourismuswirtschaft

leistet durch energieeffiziente Maßnahmen

(z.B. Fenstertausch, Fassen- und Dachsanierung) einen Beitrag für die Umwelt

zweiklassengesellschaft von alt- und neumietern durch

altmietverträge:Diese sind unantastbar und ermöglichen nahezu keine Anpassung.

eintrittsrechte:Diese erlauben eine exzessive Weitergabe von Wohnungen innerhalb einer Familie („Wohnadel“).

zwangsdauerschuldverhältnisse: Bestehende Verträge sind nahezu unkündbar und verhindern eine adäquate Martkzinsanpassung.

befristungsbremse:Zeitlich beschränkte Vertragsabschlüsse stehen unter einem empfindlichen Befristungsabschlag.

die Leistungen der Haus- Grund- und Wohnungseigentümer

anachronismen und ungerechtigkeiten des Mietrechts

Österr. Haus- &GrundbesitzerbundHaus - Grund - WoHnunGbezirksverband braunau

Österr. Haus- &GrundbesitzerbundHaus - Grund - WoHnunGbezirksverband braunau

Seite 4

Page 5: Haus- und Grundbesitzerbund Braunau

Seite 5

Einführung eines marktüblichen Mietzinses für alle MietverhältnisseAngebot und Nachfrage orientieren sich ganz nach der Lage und Ausstattung eines Wohnobjekts

Anpassung der Altmietverträge auf ein marktübliches Niveau Abschaffung der Zweiklassengesellschaft der Mieter

Einschränkung der Eintrittsrechte unter gleichzeitiger Anpassung der Mietzinshöhe

Eindämmung der KündigungsbestimmungenAbschaffung von Zwangsdauerschuldverhältnissen

Liberalisierung im Bereich der BefristungenInsbesondere Abschaffung des Befristungsabschlages

Anhebung der Mieten im Gemeinde- und Genossenschaftssektor auf ein angemessenes Mietniveau und Unterstützung sozial schwacher Bevölkerungsschichten mit den freiwerdenden Mitteln im Rahmen des sozialen Wohnbaus

Schaffung von weiteren Ausnahmetatbeständen von der Anwendbarkeit des MRG für Kategorie A und B Wohnungen

Abschaffung des Gründerzeitviertels in jenen Bereichen, die unter dem Regime von Richtwertmieten bleiben sollen

Forderungen des ÖHGb im bereich des Wohnrechts

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Österr. Haus- &GrundbesitzerbundHaus - Grund - WoHnunGbezirksverband braunau

Page 6: Haus- und Grundbesitzerbund Braunau

Seite 8

Steuergerechtigkeit sieht anders aus!

Unterlagen/Zusammenfassung zur Steuerreform 2016 von Notar Dr. Herman Gitt-

maier, liegen in der Geschäftsstelle, Linzerstraße 32, jeden Montag Nachmittag auf

(kleiner Kostenersatz)

Leserbrief in der tiroler tageszeitung, 04.05.2015

Seite 6

Page 7: Haus- und Grundbesitzerbund Braunau

Seite 9

Die Bank und das Erbe

Immer wieder hört man, dass jemand, der bislang problemlos von einem Konto Abhebungen und Überweisungen durchführten konnte, nach dem Tod des Angehörigen keinerlei Verfügungen mehr vornehmen kann. Auch sind angeblich vorhandene Sparbücher nach dem Tod eines Angehörigen im-mer wieder plötzlich „verschwunden“. Warum ist das so?Die einzelnen Banksektoren (Raika´s, Sparkassen, etc.) benennen ihre einzelnen Wertpapierprodukte (z.B Konten, Sparbücher, etc.) sehr verschieden und behandeln diese nach dem Tod eines Verstor-benen sehr unterschiedlich. Verschärft wird das Problem dadurch, dass in den letzten Jahren in das (nationale) Bankwesensgesetz auf internationalen Druck Bestimmungen unter dem Titel „Geldwä-scherei und Terrorismusfinanzierung“ aufgenom-men wurden, die unmittelbar Auswirkungen auf die Behandlung von Wertpapierarten haben. Auf Grund dieser sehr schwierigen Gemengelage schwirren in der Praxis von Wertpapierarten haben. Auf Grund dieser sehr schwierigen Gemengelage schwirren in der Praxis von Banken Begriffe wie „Namens-sparbücher“, „Oder-Konnten“, „ Legitimation“ oder „Identifikation“ herum, wobei die genaue Definition dieser Begriffe teilweise auch innerhalb der Banken nur von Spezialisten in den jeweiligen Zentralen, nicht jedoch von einfachen „Schalterbeamten“, Bankdirektoren“, etc. verstanden wird. Bei Proble-men wird hier meist nur auf das sogenannte „Bank-geheimnis“ verwiesen und führt dies zu völligem Stillstand.Was kann nun der Normalbürger und Erblasser ge-gen diese Problematik tun? Jeder sollte zunächst

bei der Bank fragen, ob er bei einem Konto oder Sparbuch, etc. eine Unterschrift (U-Probe genannt) geleistet hat. Ist dies der Fall, so handelt es sich um ein legitimiertes Produkt. Dann ist die Bank verpflichtet, unmittelbar nach dem Tod an den Ge-richtskommissär oder Erbenmachthaber über das legitimierte Produkt zu berichten. Damit kommt dieses automatisch in die Verlassenschaft. Besteht keine U-Probe, ist davon auszugehen, das Produkt eher nur dann von der Bank gemeldet wird, wenn ein Interessent zumindest zwei Identifikations-merkmale des Produktes angibt. Ein solches Iden-tifikationsmerkmal kann z.B. das sogenannte Lo-sungswort, diverse Nummern – Urkundennummer, Kontrollnummer, etc., die sich in einem Sparbuch finden – sein. Ein sehr bekanntes, meist nur iden-tifiziertes Produkt ist das Sparbuch mit einem Ein-lagestand von weniger als € 15.000,00. Will man daher als Erblasser sicherstellen, dass solche Pro-dukte dem Zuständigen zukommen, so sollte man diesem jedenfalls vor dem Tod zumindest zwei Identifikationsmerkmales des Produktes bekannt geben. Denkbar ist natürlich auch, dass man diese Merkmale des Produktes bei einem Rechtsanwalt seines Vertrauens hinterlegt; dies mit der Bevoll-mächtigung und dem Auftrag, unmittelbar nach seinem Tod die gewünschten Personen von Identi-fikationsmerkmalen der betreffenden Bankprodukte zu unterrichten.Es ist daher gerade bei Bankprodukten ratsam, vor seinem Tod eindeutige Vorkehrungen zu treffen, damit die Produkte auch den gewünschten Berech-tigten erreichen und nicht – mangels ordnungsge-mäßer Bezeichnung – später nur das „Eigenkapi-tal“ seiner Bank stärken!

das Familienerbe

Mag. Gerald Hamminger

Seite 7

Page 8: Haus- und Grundbesitzerbund Braunau

Seite 8

videoüberwachung im privaten bereich

Veranstaltung am 3. September 2015

in der Wirtschaftskammer

V.l.n.r: LO Mag. Rudolf Berger, Notar Dr. Hermann Gittmaier, Bezirksobmann Josef Stranzinger, Steuerberater Erwin Huber

Page 9: Haus- und Grundbesitzerbund Braunau

Seite 11

Das österreichische Notwegegesetz gilt seit 1896

praktisch unverändert. Sein Anwendungsbereich

hat sich im Lauf der Zeit jedoch grundlegend verän-

dert. Stetig wachsender Bedeutung privater Bautä-

tigkeit steht immer weniger Grünfläche gegenüber.

Diesem Umstand Rechnung tragend hat sich eine

reichhaltige Judikator entwickelt, die im Folgenden

ansatzweise dargestellt wird.

Verfügt eine Liegenschaft über keine für die öffent-

liche Benützung erforderliche Wegeverbindung mit

dem öffentlichen Wegenetz, d.h. Zufahrts- oder

Verbindungsstraße zum öffentlichen Straßennetz,

weil eine solche fehlt oder unzulänglich ist, so

kann deren Eigentümer gemäß Notwegegesetz die

gerichtliche Einräumung eines Notwegs über frem-

de Liegenschaften beantragen.

Ob die Einräumung eines Notweges möglich ist, kann

nur anhand der Widmung der Liegenschaft, wie etwa

Bauland, beurteilt werden. Liegt keine passende Wid-

mung vor, und ist damit auch in naher Zukunft nicht

zu rechnen, ist die Einräumung eines Notweges nicht

möglich. Das Notwegegesetz soll die Benützung von

Grund und Boden überhaupt ermöglichen oder er-

leichtern, und nicht der bloßen Wertsteigerung einer

Liegenschaft dienen. Der Einräumung des Notweges

steigt somit entgegen, dass die Liegenschaft im

Wissen um die mangelnde Wegverbindung äußerst

günstig erworben wurde, um später mit Hilfe eines

Notweges eine Verkehrswertsteigerung der Liegen-

schaft zu erreichen.

Das Notwegegesetz soll schuldlose und damit schutz-

würdige Erwerber einer Liegenschaft schützen.

Legalservitut

Das Notwegerecht ist ein klassisches Beispiel eines

so genannten Legalservituts. Darunter werden ge-

setzlich normierte Duldungsrecht verstanden, die

sich direkt aus dem Gesetz ableiten.

Der Eigentümer einer Liegenschaft hat die Be-

schränkung seines Eigentumsrechtes durch das

Notwegerecht eines anderen Grundstückseigentü-

mers vor allem aus Rücksichten der Nachbarschaft

oder des allgemeinen Interesses zu dulden.

ein beispiel

Über Antrag eines Eigentümers auf Einräumung

eines Notwegerechtes hatte der Oberste Gerichts-

hof (OGH) im Jahr 2012 folgenden Sachverhalt zu

beurteilen. Der Baugrund des Antragstellers ver-

fügte über keine rechtlich gesicherte Anbindung

an das öffentliche Straßenverkehrsnetz anzubinden.

Zusätzlich bestand jedoch die Möglichkeit, das Ein-

familienhaus des Antragstellers anders zu planen

und die Anbindung an das Verkehrsnetz vom Süden

her gegen ein angemessenes Entgelt zuzustimmen.

Der Antragsteller beantragte jedoch die Einräumung

eines Notwegerechtes von Norden her.

Zulässig ist die Einräumung eines Notwegerechtes

nach Ansicht der Rechtssprechung nur, wenn die

Vorteile des Weges die Nachteile, welche den da-

durch belasteten Liegenschaften entstehen, über-

wiegen und der Mangel der Wegeverbindung nicht

auf eine auffallende Sorglosigkeit des Grundeigentü-

mers, der einen Notweg begehrt, zurückzuführen ist.

das notwegerecht

Seite 9

Page 10: Haus- und Grundbesitzerbund Braunau

Seite 10

Nach Ansicht des OGH bedeutet die gesetzliche

Verpflichtung zur Duldung des Notweges einen

schwerwiegenden Eingriff in das Eigentumsrecht.

Deshalb sind die Bestimmung des Notwegege-

setzes einschränkend auszulegen. Daraus folgt der

Grundsatz, dass der Eigentümer der notleidenden

Liegenschaft primär zur Selbstvorsorge verpflich-

tet ist und erst dann, wenn diese nicht möglich

ist, die Einräumung eines Notwegerechtes in Fra-

ge kommt. Die Verpflichtung zur Duldung eines

Notweges ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie die

einzige Möglichkeit darstellt, wichtige Interessen

des Antragstellers zu wahren. Das Gericht sah im

obigen Beispiel die Selbstvorsorge als jedenfalls

technisch möglich und dem Antragsteller auch als

finanziell zumutbar.

entschädigungDer den Notweg begehrende Eigentümer hat für

den gesamten Schaden, der durch die Einräumung

eines Notweges durch die Einräumung eines Not-

weges zugefügt wird, eine angemessene Entschä-

digung zu zahlen. Wird als Notwegerecht die Mitbe-

nützung eines bestehenden Privatweges gestattet,

so sind die hiedurch verursachten Mehrauslagen

der Wegerhaltung in diesen Entschädigungsbetrag

miteinzubeziehen.

Der Eigentümer der zu belastenden Liegenschaft

kann zudem vom Eigentümer der wegebedürftigen

Liegenschaft verlangen, ihm den für den Notweg

erforderlichen Grundstücksteil abzukaufen. Bei der

Festssetzung des Kaufpreises ist dabei nicht nur

auf den Wert des abzutretenden Grundstückteiles

Bedacht zu nehmen, sondern auch auf die Wert-

minderung, welche der dem betroffenen Teil seines

Grundbesitzes erleidet, wie z.B. erschwerte Bewirt-

schaftung und Nutzung des Restliegenschaft.

verfahrenZuständig für die Einräumung des Notwegerechtes

ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die

Liegenschaft befindet. Die Verfahrenskosten trägt

der Grundeigentümer. Im gegenständlichen Ver-

fahren sind zwingend zwei Sachverständige bei-

zuziehen. Zusätzlich hat der Antragsteller noch die

sonstigen Verfahrenskosten, worunter z.B. auch die

Anwaltskosten der Gegenseite fallen, zu tragen.

das notwegerecht

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UND ICHWOHNE.

Page 11: Haus- und Grundbesitzerbund Braunau

Seite 11

Was ist wenn die versicherung nicht zahlen will?

Bei der Jahreshauptversammlung des Bezirsk-verbandes referierte Dr. Oberlehner über das Thema „Wie Sie Haus & Grund richtig versichern. Dr. Oberlehner erläuterte für den Bereich der Ge-bäudeversicherung woran es gelegen sein kann, wenn die Versicherung nicht zahlen will und führte aus, wie es vermieden werden kann, dass es erst gar nicht dazu kommt, dass die Versicherung nicht zahlen will. Als erster Themenschwerpunkt wurde die besondere Bedeutung der genauen Risikoerfas-sung bei Gebäudeversicherungen behandelt.Schon bei der Beantragung einer Versicherung ist darauf zu achten, dass der Versicherungsnehmer und die Anlagen und Einbauten wie Fußbodenhei-zung, Solaranlage und Antennenanlagen bekannt gegeben werden. Wenn Sicherungseinrichtungen wie Sicherheitsschlösser, Alarmanlagen oder eine Nachtbeleuchtung vorhanden sind, sollte dies dem Versicherer ebenfalls bekanntgegeben werden, da es dadurch zu Vergünstigungen bei den Prämien kommen kann. Damit es zu keinen Problemen bei der Schadenabwicklung kommt, müssen dem Versicherer auch während der Vertragslaufzeit alle wesentlichen Änderungen der versicherten Objekts gemeldet werden.Für die Ermittlung der Verssicherungssumme eines Gebäudes sind die Baukosten für den gesamten Baukörper inklusive An-, Zu- und Einbauten, Ne-bengebäuden samt Grundmauern und Fundamen-ten eine gute Orientierungshilfe. Nicht zu berück-sichtigen sind Grund- und Aufschließungskosten sowie Anschlussgebühren für Strom, Wasser, Ka-nal etc.

Sind die Baukosten nicht bekannt, sind Versiche-rer in der Regel mit entsprechenden Bewertungs-unterlagen für die Ermittlung einer ausreichenden Versicherungssumme behilflich. Wird die vom Ver-sicherer auf Grund einer derartigen Wertermittlung vorgeschlagene Summe akzeptiert, wird dann auch meist eine Unterversicherungsverzichtserklärung gewährt.Für Gebäude, die nicht zur Gänze vermietet sind und in denen sich auch bewegliches Inventar be-findet, sind auch für Einrichtungsgegenstände, für Software, Akten und Pläne etc., für Bargeld, Wert-papiere und soweit vorhanden auch für Kfz eige-ne Versicherungssummen festzusetzen. Schäden durch indirekte Blitzschäden sollten auch alle an-geschlossenen elektrischen Anlagen, wie Wasser-, Heizungs- oder Wärmepumpen, Solar-, Aufzugs- und Antennenanlagen etc. mitgedeckt sein. So genannte Nebenkosten das sind im wesentlichen Aufräum-, Abbruch- und Feuerlöschkosten sollte inklusive den Kosten für Entsorgung von Sonderab-fall in ausreichender Höhe, das sind zwischen 8 und 15 % der beantragten Versicherungssummen, enthalten sein. Besonders zu beachten ist, dass die Versicherungssummen nur dann inklusive Mehr-wertsteuer zu beantragen sind, wenn keine Vorsteu-erabzugsberechtigung gegeben ist. Unter dem Themenschwerpunkt „ die richtige Aus-wahl der Versicherungsparten“ wurden folgende Sparten erläutert:

1. FeuerversicherungIm Rahmen der Feuerversicherung sind im we-sentlichen Schäden durch Brand, Blitzschlag und Explosion gedeckt. Brandherd-, Rauch-, Ruß- und

Wie sie Haus und Grund richtig versichern

Page 12: Haus- und Grundbesitzerbund Braunau

Schmorschäden sind allerdings nicht automatisch enthalten und sollten daher gesondert vereinbart werden.

2. betriebsunterbrechungsversicherungBei dieser Sparte gibt es verschieden Ausfor-mungen, die allerdings für Hausbesitzer nur dann von größerer Bedeutung sind, wenn Sie auch einen Betrieb in ihrem Gebäude untergebracht haben und es durch eine Unterbrechung dieses Betriebes zu größeren Ausfallschäden kommen könnte.

3. sturmschadenversicherungDie Sturmschadenversicherung deckt Schäden durch Sturm (ab Windgeschwindigkeiten über 60 km/h), Hagel, Schneedruck, Fellsturz, Steinschla-ge und Erdrutsch. Schäden durch so genannte Katastrophenschäden sind zwar in modernen Bün-

delversicherungen mit geringen Summen meist auch im Rahmen einer Sturmschadenversicherung enthalten, sofern sich ihr Haus aber in einer hoch-wassergefährdeten Gegend befindet, sollten dafür zusätzliche Summen vereinbart werden.

4. LeitungswasserversicherungDiese Sparte bietet im Rahmen einer so genann-ten Grunddeckung mit der Bezeichnung Variante A Schutz gegen Schäden durch austretendes Lei-tungswasser. Bei der vor allem für Wohn- und Ge-schäftshäuser sehr gängigen erweiterten Deckungs-variante C sind auch Schäden, die an Leitungen durch Korrosion entstehen sowie Dichtungs- und Verstopfungsschäden versichert. Schäden, durch Niederschlagsgewässer, sind in der Regel aus-geschlossen und sollten daher separat vereinbart werden.

Seite 12

Österr. Haus- &GrundbesitzerbundHaus - Grund - WoHnunGbezirksverband braunauinformation, beratung und Hilfe bei:

Mietverträgen (Neuerstellung, Verlängerung, usw.)

Geschäftsvermietungen bzw. Neuvermietungen

Eigentumswohnungen, Bestandsverträge,

Ein- & Zweifamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser

Wohnhaussanierungen

Einergeipass, Prüfbericht

Berechnung der Betriebskosten

Bestimmungen der neuen Grunderwerbsteuer

Köndiungsbeschränkungen, Kündigungsfragen

Höhe des Mietzinses

Richtwertzins- Zu- u. Abschläge

info-bestellung:

Hausordnung

Zinslisten

Betriebskostenaufstellung

Förderungen

HAUS- UND GRUNDBESITZERBUND, LINZERSTRASSE 32, 5280 BRAUNAU, TEL. 07722/64488

Page 13: Haus- und Grundbesitzerbund Braunau

Seite 13

Page 14: Haus- und Grundbesitzerbund Braunau

Seite 14

Page 15: Haus- und Grundbesitzerbund Braunau

Seite 15

Page 16: Haus- und Grundbesitzerbund Braunau

Seite 16

Page 17: Haus- und Grundbesitzerbund Braunau

Seite 17

dokumentation ist wichtig

Page 18: Haus- und Grundbesitzerbund Braunau

Seite 18

Zeitlos mit natürlichen Materialien

komfortabel und gesund wohnen

Hektik und Stress im Beruf, die Unannehmlich-keiten und Zwänge des Alltags - man öffnet die Haustür, lässt alles hinter sich und tritt ein in seine kleine Welt. Hier kann man sich fei von Zwängen bewegen und nach eigenem Geschmack einrich-ten. Wie Ausstattung und Gestaltung des eigenen Wohnraums auszusehen haben, darüber gehen die Vorstellungen auseinander - jeder hat schließlich seinen persönlichen Stil. Und doch lassen sich jenseits aller Individualität Gemeinsamkeiten aus-machen. Natürliche und nachhaltige Materialien, die ein wohngesundes Leben in den eigenen vier Wänden ermöglichen, sind nicht nur ein Trend, sondern vielen Hausbewohnern ein nachhaltiges

komfortabel und gesund wohnen

Anliegen.Auch schlechte Raumluft kann das individuelle Wohlbefinden beeinträchtigen und zu gesundheit-lichen Problemen führen. 90 Prozent seiner Le-benszeit verbringt der typische Mitteleuropäer in Räumen, rund 60 Prozent in seiner Wohnung. Das zeigt, wie wichtig ein regelmäßiger Luftaustausch neben der Vermeidung von Schadstoffen ist. Und zu guter Letzt hat auch die Einrichtung des Wohn-raums Einfluss auf die Stimmung der Bewohner. So kann sich das Wohlbefinden in den eigenen vier Wänden häufig durch wenige gezielte Eingriffe wie eine neue Einrichtung, bewusst gesetzte Lichtak-zente oder angenehme Gerüche deutlich steigern.

Page 19: Haus- und Grundbesitzerbund Braunau

Seite 10

Es ist eine lang anhaltende und zugleich emotio-nal geführte Diskussion: Ist Wohnen in Österreich noch leistbar – oder verkommt das menschliche Grundbedürfnis zum Luxusgut? Im Rahmen einer österreichischen Studie bringt der Österreichische Verband der Immobilienwirtschaft (ÖVI) nun Licht ins Dunkel – und die Ergebnisse überraschen: ‚Demnach werden in Österreich durchschnittlich „nur“ 22 Prozent der Haushaltsausgaben für Wohn-kosten aufgewendet – und damit deutlich weniger als im EU-Schnitt. Klar wird einmal mehr: Das von unterschiedlicher Seite gezeichnete Bild des „bösen Vermieters“, der sich auf Kosten Anderer bereichert, ist nicht nur aus menschlicher Sicht in-diskutabel, sondern rein objektiv betrachtet falsch.Mit Blick auf die Details der Studie wird zugleich deutlich, dass es hierzulande massiven Nachhol-bedarf gibt. Und das nicht auf dem privaten Immob-lienmarkt – sondern dort, wo der Staat problemlos die Möglichkeit hätte, regulierend einzuwirken: Beim sozialen Wohnbau.Es ist bemerkenswert, dass 51 Prozent der Gering-verdiener auf den privaten Wohnungsmarkt ange-

wiesen sind – während zugleich 47 Prozent der Gutverdiener in einer genossenschafts- oder Ge-meindewohnung Platz finden. Bevor privaten Vermietern bei leerstehenden Woh-nungen mit Strafen gedroht wird, sollte der Staat zu-erst die eigenen Hausaufgaben machen. Das heißt: Treffsicherheit beim sozialen Wohnbau analysieren und anschließend gegebenenfalls korrigieren.Zumindest in Vorarlberg denkt man mittlerweile einen Schritt weiter. Das von der VEV vor Jahren entwickelte Modell, wonach leerstehende Woh-nungen über einen gemeinnützigen Wohnbauträ-ger weitervermietet werden, findet nun in Dornbirn im Rahmen eines Pilotprojektes Anwendung. Eine „Win-Win“-Situation für alle Beteiligten – und eine gerechte und sinnvolle Option, dem angespannten Immoblienmarkt Druck zu nehmen.„Leistbares Wohnen“ hängt aber längst nicht nur von Miet- oder Rückzahlungsraten ab. Solange nämlich mit erhöhten Gemeinde-Gebühren, wie in unterschiedlichen Kommunen praktiziert, Kinder-gärten finanziert werden (siehe Artikel S. 8), ist die ganze Diskussion eine scheinheilige.

Leistbarkeit kennt viele Gesichter

Seite 19

Page 20: Haus- und Grundbesitzerbund Braunau

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Unsere Ziele - Ihre Vorteile

Der Haus- und Grundbesitzerbund vertritt Ihre

Interessen.

Wir sind stets bestrebt unsere Mitglieder im derzeitigen

gesellschaftlichen und damit rechtlichen Wandel bezüglich der

Immobilie am neuesten Stand zu halten.

Überdies betreiben wir in Ihrem Interesse Standespolitik, Be-

gutachtung der Gesetzesentwürfe und vertreten Ihre Anliegen

in der Öffentlichkeit.

Seit 1911 ist unsere Organisation Haus- und Grundbesitzer-

bund im Interesse unserer Mitglieder tätig.

Haus- undGrundbesitzerbund

Braunau

Wir sind gerne für Sie da:

Bezirksobmann

Josef Stranzinger

Sekretariat:

Montag 14.00 - 18.00 Uhr

oder nach tel. Vereinbarung

So finden Sie uns:

Haus- und Grundbesitzerbund - Bezirk Braunau

Linzerstraße 32

5280 Braunau

www.oehgb-braunau.at

Tel.: 06 64 / 11 20 606

od. 0 77 22 / 6 44 88

E-mail: [email protected]

od. [email protected]

Bilder: Stranzinger, © Kzenon - Fotolia.com

Unsere Fachzeitschrift

Die monatliche Verbandszeitung enthält

aktuelle Themen in den Bereichen des Miet-

rechts.

Wir behandeln in unserer Zeitung Themen

über Zinshäuser, Wohnungseigentum,

Althäuser, Ein- und Zweifamilienhäuser, so-

wie rechtliche Angelegenheiten betreffend

Ihre Grundstücke.

Wir stärken Ihre Position durch unsere

Mitgliedschaft bei der Dachorganisation,

dem Österreichischen Haus- und Grund-

besitzerbund

Ihre Anliegen - Unser Service

Durch Ihre Mitgliedschaft beim Haus- und

Grundbesitzerbund erwerben Sie Anspruch

auf folgende Leistungen:

Beratung:• 11 Fachzeitschriften als Verbandszeitung pro Jahr

• Kostenlose Rechtsberatung

• Kostenlose Steuerberatung

• Kostenlose Versicherungsberatung

• Kostenlose Bauberatung und Finanzberatung

• Kostenlose Beratung für Wohnungseigentümer in Verwal-

tungsfragen

• Kostenlose Sprechabende über Probleme der Hausverwal-

tung und Rechtsprechung auf dem Gebiet des Wohn- und

Steuerrechts

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• Mietverträge und Arbeitsunterlagen

• Diverse Abfragen, (Melderegister, Grundbuch, KSV, etc.)

kostenpflichtig

• Hilfe zur Mietvertragserstellung

Mitgliedsbeitrag 2016:

55,- EUR / KJahr und

12,- EUR Zeitung „Haus und Grund“

Rechtzeitige Beratung ist wichtig!

Haus- undGrundbesitzerbund

BraunauRied-Schärding

Beitrittserklärung

Ich trete dem Haus- und Grundbesitzer-

bund als Mitglied bei

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Herr/Frau/Firma/Titel

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Vorname Name

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Anschrift für Zusendungen (PLZ, Ort, Straße, Hausnr.)

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Telefon E-mail

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Handy

Anzahl und Art des Besitzes:

Wohneigentum Ein- und Mehrfamilienhaus

Grundstück Zinshaus

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Adresse des Immobilienbesitzes

Ich erkläre mich mit der elektronischen Verarbeitung

der Daten einverstanden, wobei diese vertraulich

behandelt werden und keine Weitergabe an Dritte

erfolgt.

Ich stimme der Zusendung von Informationen/

Newslettern an die oben angeführte E-Mail Adresse

gegen jederzeitigen Widerruf zu.

..........................................................

...................

Datum, Unterschrift

Die Beendigung der Mitgliedschaft ist zum 31.12. jeden

Jahres möglich und muss mindestens 3 Monate vorher

schriftlich mitgeteilt werden. Sofern keine Kündigung

erfolgt, verlängert sich die Mitgliedschaft jeweils um ein

Kalenderjahr.