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DOI: 10.1007/s00350-013-3599-6 Ein zeitgemäßes Fortpflanzungsmedizingesetz für Deutschland. Herausgegeben von Henning Rosenau. Verlag No- mos, Baden-Baden 2012, 255 S., kart., € 66,00 „Wie wir mit menschlichem Leben vor der Geburt … um- gehen, berührt unser Selbstverständnis als Gattungswesen“ (Habermas). Wer danach hohen Ansprüchen auf dem natur- wissenschaftlich und technisch komplexen, in rascher Fort- entwicklung befindlichen Feld der Fortpflanzungsmedizin genügen will, stößt auf verschiedene Interessenträger: die Eltern, den Embryo, den Gametenspender, die Leihmutter, den Arzt, das Kinderwunschzentrum. Betroffen sind auch verschiedene Grundrechte, die Würde des Menschen, das Lebensrecht, das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die allge- meine Handlungsfreiheit, die Berufsfreiheit, Forschungs- freiheit und unterschiedliche Grundrechtsdimensionen wie Abwehrrechte, Schutzpflichten, verfahrens- und organisa- tionsrechtliche Dimensionen. Zahlreiche Rechtsvorschrif- ten, die freilich Lücken lassen und sich auch an manchen Stellen widersprechen, und höchstrichterliche Sprüche des BVerfG und des EuGH markieren die Fortpflanzungs- medizin: GG, BGB, ESchG mit Novellen, StZG, Mus- ter-ArsRepro, GenDG, SchKG, SGB V u. a. Die höchst umstrittene, der Rechtseinheit nicht genügende Materie bedarf dringend, auch im Blick auf unsere Nachbarlän- der, einer durchgreifenden Gesetzgebung. Also: „verbreitet das Warten auf ein Fortpflanzungsmedizingesetz“ (Laufs, MedR 2011, 569). Unter diesem Motto steht auch der zwar schmale, doch überaus gehaltvolle Band, dessen acht ana- lytisch und konstruktiv weiterführende gelehrte Beiträ- ge, ein Ertrag der Fachtagung 2011 des Instituts für Bio-, Gesundheits- und Medizinrecht (IBGM) der Juristischen Fakultät in Augsburg, von hohem literarischem und prak- tischem Wert sind. Neue Judikate haben die Rechtspolitik aufschrecken lassen: Begrifflichkeiten und Regelungen des ESchG sind überholt, wie der Herausgeber in seinem trefflichen Vor- wort dartut. Die Mediziner vom Fach Heribert Kentenich und Klaus Pietzner kennzeichnen mit vielen Daten, Fakten und Statistiken die kritische Lage auch aus psychosozialer Sicht. So erscheint das hohe Gefährdungspotential der Mutter und insbesondere der Kinder durch Mehrlingsschwanger- schaften. Die Autoren treten mit guten Gründen ein für den elektiven Single-Embryotransfers, weiter für die Preis- gabe des Verbots der Eizellspende und eine klare Regelung der Embryospende. Im Sozialrecht sollten die restriktiven Altersgrenzen und diskriminierende Eingrenzungen fallen. Auf ihrer empirischen Basis werben die Autoren für weitere Verbesserungen in Hinsicht auch auf Familien- und Auto- nomiegerechtigkeit. „Ein bioethischer Konsens zu den Fragen der modernen Fortpflanzungsmedizin ist nicht in Sicht“, so konstatiert Klaus Arntz in seinen katholisch-moraltheologischen Ge- danken, die manches unentschieden lassen. So bliebe „er- gebnisoffen (…) zu diskutieren die Frage, ob es denkbar und erlaubt sein sollte, das Rechtsgut des menschlichen Le- bens gegen andere hochrangige Rechtsgüter abzuwägen“. Ob die Gelassenheit angesichts einer stabilen Demokratie, eines wirksamen Interesses der Öffentlichkeit und durch das Expertenwissen gerechtfertigt erscheint, bleibt doch wohl zweifelhaft. Sollte es auch auf diesem Felde unlösbare Fragen geben? Das neue, geistreiche Buch von Peter Bieri „Eine Art zu leben. Über die Vielfalt menschlicher Würde“ erschließt neue Zugänge zur Würde, zur „existentiellen Antwort auf die existentielle Erfahrung der Gefährdung“, zur Würde als einer Lebensform, als eines „Anrechts, auf eine bestimmte Art und Weise geachtet und behandelt zu werden“. Ärzte erscheinen in dramatischen Szenen, aber leider nicht der ungeborene Mensch, der Embryo. Der Mittelteil des Buches bietet drei juristische Auf- sätze zu den Brennpunkten der Fortpflanzungsmedizin. Matthias Krüger analysiert de lege lata et ferenda die neue Gesetzeslage (§ 3 a ESchG), die eine Entscheidung des 5. Strafsenats des BGH gebot (BGH, MedR 2010, 844, mit Anm. von Eva Schumann). Der Autor gelangt zu dem Ergebnis: „§ 3 a ESchG bringt keinesfalls die erhoffte und versprochene Rechtssicherheit“ (S. 94, 76). Von den auf- tretenden Zweifeln seien nur in Stichworten angespro- chen: Gerichtsstand und Eilverfahren, die Risikodichte der „Erbkrankheit“, der Konflikt mit der Dreier-Regel, die Definition der Toti- und Pluripotenz, die Orientie- rung an § 218 a Abs. 2 StGB. Kritisch untersucht Jens Kersten die richterliche „Ausblen- dung“ des Verfassungsrechts durch die genannte BGH-Ju- dikatur und die „Instrumentalisierung“ desselben im Ge- folge. Dabei gebe es doch den Rahmen vor, in dem der Gesetzgeber die PID einfachgesetzlich ausgestalten könne. Der Verfasser plädiert dafür, „die Reichweite und die Be- wertung genetischen Wissens bei der PID und der PND parallel auszugestalten und dabei objektiv-medizinische In- dikationen zu berücksichtigen, die entweder auf eine me- dizinische Therapiemöglichkeit für den Embryo oder den medizinischen Schutz der Frau abstellen“ (S. 125). – Unter Ausschluss der PID, der PND, des Embryo-Status, des Klo- nens sowie der Hybrid- und Chimärenbildung erörtert Josef Franz Lindner eindringend die Gesetzgebungskompetenz, die Beteiligung des Bundesrats, die Reichweite des Ge- setzvorbehaltes und sodann, als inhaltlichen Schwerpunkt, die Grundrechtsfragen der Fortpflanzungsmedizin. Am Ende einer umfangreichen Punktation die einleuchtenden Postulate: „Keines der beteiligten Interessen und Rechts- güter darf vollständig überwältigt werden“ (S. 152). Die geltenden Verbote von Eizellspende, Leihmutterschaft und post-mortem-Befruchtung würden diesem Postulat nicht durchweg gerecht. Den Teil der Spezialfragen eröffnet Eva Schumann mit ihrem bebilderten und tiefschürfenden familienrechtlichen Beitrag zu den artifiziellen Konstellationen gespaltener Elternschaft im Lichte des Grundgesetzes. Die Autorin er- kennt gesetzgeberische Bewegungsräume. So böten sich für eine familienrechtliche Gestalt der Keimzellspende und der Embryoadoption eine Anlehnung an die bereits zulässige Samenspende sowie Parallelwertungen zur Adoption an; wobei freilich die derzeitige familienrechtliche Konzeption des Eltern-Kind-Verhältnisses bei der Samenspende nicht zureichend und im Verhältnis zur Adoption widersprüch- lich geregelt erscheint. Für gewichtige familienrechtliche Fragen gewinnt die Autorin verfassungskonforme, ethisch wohl vertretbare und vor allem am Kindeswohl orientier- te Lösungen, die sich ohne größere Eingriffe in das deut- sche Kindschaftsrecht integrieren ließen. Unübersteigbare Grenzen des rechtlichen Gestaltens, wesentlich auch im Blick auf das Kindeswohl, bleiben daneben sichtbar. So dürfen etwa die Interessen der austragenden oder gebären- den Frau vor denjenigen von Pflegeeltern oder Stiefeltern Prof. Dr. iur. Dr. h. c. Adolf Laufs, Heidelberg, Deutschland 74 MedR (2014) 32: 74–75 REZENSIONEN

Henning Rosenau (Hrsg.), Ein zeitgemäßes Fortpflanzungsmedizingesetz für Deutschland

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Page 1: Henning Rosenau (Hrsg.), Ein zeitgemäßes Fortpflanzungsmedizingesetz für Deutschland

DOI: 10.1007/s00350-013-3599-6

Ein zeitgemäßes Fortpflanzungsmedizingesetz für Deutschland.

Herausgegeben von Henning Rosenau. Verlag No-mos, Baden-Baden 2012, 255 S., kart., € 66,00

„Wie wir mit menschlichem Leben vor der Geburt … um-gehen, berührt unser Selbstverständnis als Gattungswesen“ (Habermas). Wer danach hohen Ansprüchen auf dem natur-wissenschaftlich und technisch komplexen, in rascher Fort-entwicklung befindlichen Feld der Fortpflanzungsmedizin genügen will, stößt auf verschiedene Interessenträger: die Eltern, den Embryo, den Gametenspender, die Leihmutter, den Arzt, das Kinderwunschzentrum. Betroffen sind auch verschiedene Grundrechte, die Würde des Menschen, das Lebensrecht, das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die allge-meine Handlungsfreiheit, die Berufsfreiheit, Forschungs-freiheit und unterschiedliche Grundrechtsdimensionen wie Abwehrrechte, Schutzpflichten, verfahrens- und organisa-tionsrechtliche Dimensionen. Zahlreiche Rechtsvorschrif-ten, die freilich Lücken lassen und sich auch an manchen Stellen widersprechen, und höchstrichterliche Sprüche des BVerfG und des EuGH markieren die Fortpflanzungs-medizin: GG, BGB, ESchG mit Novellen, StZG, Mus-ter-ArsRepro, GenDG, SchKG, SGB  V u. a. Die höchst umstrittene, der Rechtseinheit nicht genügende Materie bedarf dringend, auch im Blick auf unsere Nachbarlän-der, einer durchgreifenden Gesetzgebung. Also: „verbreitet das Warten auf ein Fortpflanzungsmedizingesetz“ (Laufs, MedR 2011, 569). Unter diesem Motto steht auch der zwar schmale, doch überaus gehaltvolle Band, dessen acht ana-lytisch und konstruktiv weiterführende gelehrte Beiträ-ge, ein Ertrag der Fachtagung 2011 des Instituts für Bio-, Gesundheits- und Medizinrecht (IBGM) der Juristischen Fakultät in Augsburg, von hohem literarischem und prak-tischem Wert sind.

Neue Judikate haben die Rechtspolitik aufschrecken lassen: Begrifflichkeiten und Regelungen des ESchG sind überholt, wie der Herausgeber in seinem trefflichen Vor-wort dartut. Die Mediziner vom Fach Heribert Kentenich und Klaus Pietzner kennzeichnen mit vielen Daten, Fakten und Statistiken die kritische Lage auch aus psychosozialer Sicht. So erscheint das hohe Gefährdungspotential der Mutter und insbesondere der Kinder durch Mehrlingsschwanger-schaften. Die Autoren treten mit guten Gründen ein für den elektiven Single-Embryotransfers, weiter für die Preis-gabe des Verbots der Eizellspende und eine klare Regelung der Embryospende. Im Sozialrecht sollten die restriktiven Altersgrenzen und diskriminierende Eingrenzungen fallen. Auf ihrer empirischen Basis werben die Autoren für weitere Verbesserungen in Hinsicht auch auf Familien- und Auto-nomiegerechtigkeit.

„Ein bioethischer Konsens zu den Fragen der modernen Fortpflanzungsmedizin ist nicht in Sicht“, so konstatiert Klaus Arntz in seinen katholisch-moraltheologischen Ge-danken, die manches unentschieden lassen. So bliebe „er-gebnisoffen (…) zu diskutieren die Frage, ob es denkbar und erlaubt sein sollte, das Rechtsgut des menschlichen Le-bens gegen andere hochrangige Rechtsgüter abzuwägen“. Ob die Gelassenheit angesichts einer stabilen Demokratie, eines wirksamen Interesses der Öffentlichkeit und durch

das Expertenwissen gerechtfertigt erscheint, bleibt doch wohl zweifelhaft. Sollte es auch auf diesem Felde unlösbare Fragen geben?

Das neue, geistreiche Buch von Peter Bieri „Eine Art zu leben. Über die Vielfalt menschlicher Würde“ erschließt neue Zugänge zur Würde, zur „existentiellen Antwort auf die existentielle Erfahrung der Gefährdung“, zur Würde als einer Lebensform, als eines „Anrechts, auf eine bestimmte Art und Weise geachtet und behandelt zu werden“. Ärzte erscheinen in dramatischen Szenen, aber leider nicht der ungeborene Mensch, der Embryo.

Der Mittelteil des Buches bietet drei juristische Auf-sätze zu den Brennpunkten der Fortpflanzungsmedizin. Matthias Krüger analysiert de lege lata et ferenda die neue Gesetzeslage (§ 3 a ESchG), die eine Entscheidung des 5.  Strafsenats des BGH gebot (BGH, MedR 2010, 844, mit Anm. von Eva Schumann). Der Autor gelangt zu dem Ergebnis: „§ 3 a ESchG bringt keinesfalls die erhoffte und versprochene Rechtssicherheit“ (S. 94, 76). Von den auf-tretenden Zweifeln seien nur in Stichworten angespro-chen: Gerichtsstand und Eilverfahren, die Risikodichte der „Erbkrankheit“, der Konflikt mit der Dreier-Regel, die Definition der Toti- und Pluripotenz, die Orientie-rung an § 218 a Abs. 2 StGB.

Kritisch untersucht Jens Kersten die richterliche „Ausblen-dung“ des Verfassungsrechts durch die genannte BGH-Ju-dikatur und die „Instrumentalisierung“ desselben im Ge-folge. Dabei gebe es doch den Rahmen vor, in dem der Gesetzgeber die PID einfachgesetzlich ausgestalten könne. Der Verfasser plädiert dafür, „die Reichweite und die Be-wertung genetischen Wissens bei der PID und der PND parallel auszugestalten und dabei objektiv-medizinische In-dikationen zu berücksichtigen, die entweder auf eine me-dizinische Therapiemöglichkeit für den Embryo oder den medizinischen Schutz der Frau abstellen“ (S. 125). – Unter Ausschluss der PID, der PND, des Embryo-Status, des Klo-nens sowie der Hybrid- und Chimärenbildung erörtert Josef Franz Lindner eindringend die Gesetzgebungskompetenz, die Beteiligung des Bundesrats, die Reichweite des Ge-setzvorbehaltes und sodann, als inhaltlichen Schwerpunkt, die Grundrechtsfragen der Fortpflanzungsmedizin. Am Ende einer umfangreichen Punktation die einleuchtenden Postulate: „Keines der beteiligten Interessen und Rechts-güter darf vollständig überwältigt werden“ (S.  152). Die geltenden Verbote von Eizellspende, Leihmutterschaft und post-mortem-Befruchtung würden diesem Postulat nicht durchweg gerecht.

Den Teil der Spezialfragen eröffnet Eva Schumann mit ihrem bebilderten und tiefschürfenden familienrechtlichen Beitrag zu den artifiziellen Konstellationen gespaltener Eltern schaft im Lichte des Grundgesetzes. Die Autorin er-kennt gesetzgeberische Bewegungsräume. So böten sich für eine familienrechtliche Gestalt der Keimzellspende und der Embryoadoption eine Anlehnung an die bereits zulässige Samenspende sowie Parallelwertungen zur Adoption an; wobei freilich die derzeitige familienrechtliche Konzeption des Eltern-Kind-Verhältnisses bei der Samenspende nicht zureichend und im Verhältnis zur Adoption widersprüch-lich geregelt erscheint. Für gewichtige familienrechtliche Fragen gewinnt die Autorin verfassungskonforme, ethisch wohl vertretbare und vor allem am Kindeswohl orientier-te Lösungen, die sich ohne größere Eingriffe in das deut-sche Kindschaftsrecht integrieren ließen. Unübersteigbare Grenzen des rechtlichen Gestaltens, wesentlich auch im Blick auf das Kindeswohl, bleiben daneben sichtbar. So dürfen etwa die Interessen der austragenden oder gebären-den Frau vor denjenigen von Pflegeeltern oder Stiefeltern

Prof. Dr. iur. Dr. h. c. Adolf Laufs, Heidelberg, Deutschland

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nicht den Vorzug erhalten und am Ende nicht regelmäßig zu einer rechtlichen Zuordnung des Kindes zur Ersatz-mutter führen.

Längst hat die artifizielle Reproduktion die Verfassungs-gerichtsbarkeit erreicht. Über die österreichischen Ver-hältnisse berichtet überaus detailliert, aufschlussreich und kritisch Erwin Bernat. In den 1990er Jahren bereits brach-ten österreichische Frauen, die sich durch die Restriktio-nen des § 3 FMedG in ihren Grund- und Freiheitsrechten beeinträchtigt sahen, Individualanträge beim österreichi-schen Verfassungsgerichtshof (VfGH) ein, die sich gegen das Verbot der IVF mit (von dritter Seite) gespendetem Samen sowie das Verbot des heterologen Embryotransfers nach Eispende wegen Verletzung der Artt. 8, 12 EMRK und des Art.  7b wandten. Die Wunscheltern unterlagen und zogen vor den EGMR. Sie obsiegten vor dessen Klei-ner Kammer, wonach die österreichische Bundesregierung die Große Kammer des EGMR anrief. Dort kam sie „mit einem blauen Auge“ davon. Rechtsunsicherheit blieb. Letztlich aus moralischen Erwägungen wirbt der Autor durchaus berührend und einprägsam für behutsame Re-formschritte.

Vor dem Hintergrund des vielfältig in Teil- oder Insel-rege lungen, stellenweise nur fragmentarisch einem gesetz-lichen Rahmen unterworfenen Rechts der Fortpflanzungs-medizin fragt in seinem feinsinnigen und eindringlichen

Schlussbeitrag Gunnar Duttge, ob das Gendiagnostikgesetz als Vorbild für eine Gesamtregelung der Fortpflanzungs-medizin dienen könne? An juristischen Verworrenheiten fehlt es durchaus nicht. So steht der begrenzten Freigabe der PID und der damit zwangsläufig einhergehenden Se-lektion von Embryonen der Schwangerschaftsabbruch mit seinem Diskriminierungsverbot gegenüber, der gerade keine embryopathische Indikation vorsieht, aber das Aus-sortieren unter dem irreführenden Etikett „medizinische Indikation“ gleichwohl toleriert.

Als Vorbild müsste das GenDG voll überzeugen (vgl. neuerdings auch Bernd-Rüdiger Kern [Hrsg.], Das Gen-diagnostik gesetz – Rechtsfragen der Humangenetik, 2013). Der Autor setzt sich denn auch mit der weitreichen-den Gesetzeskritik auseinander und meldet selbst Über-prüfungswünsche an (mit Blick etwa auf die Ausgangsun-terscheidung zwischen genetischen und nicht genetischen Untersuchungen und auf die wenig erhellenden Legaldefi-nitionen). „Ein einheitliches Fortpflanzungsmedizingesetz eröffnete die Chance“, so hofft der Autor, „den Blick wie-der auf das Ganze, auf die Einheitlichkeit der Wertungen und der gesetzgeberischen Instrumente zu richten und in letzter Konsequenz dem Ideal einer ‚Einheit der Rechts-ordnung‘ wieder etwas näher zu kommen“. Wer wollte dem Autor hier nicht folgen, auch angesichts fortschrei-tender Gefahren?

Rezensionen MedR (2014) 32: 74–75 75