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Ihre Zukunft in guten Händen.
Herzlich Willkommen Herzlich Willkommen
„ Dann stell ich mir halt jemanden an“
03. Febr. 2015
Ihre Zukunft in guten Händen.
Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes – MiLoG – zum 15.08.2014
Wesentlicher Inhalt:
• Gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von EUR 8,50 je Zeitstunde brutto
ab 01.01.2015 ab 01.01.2015
• Fälligkeitsregelung
• Dokumentationspflichten für Arbeitgeber
• Haftung von Auftraggebern
• Ordnungswidrigkeiten
Folie 2
Ihre Zukunft in guten Händen.
Folie 3
Ihre Zukunft in guten Händen.
Wer ist davon betroffen?
Unternehmer die
• Voll- und Teilzeitarbeitskräfte
• geringfügig beschäftigte Personen, d.h. sog. „Mini-Jobber“ und kurzfristig
beschäftigte Personen
• Praktikanten
• Rentner
• und auch familieneigene Arbeitskräfte
als Arbeitnehmer beschäftigen
27.02.2015 Folie 4
Ihre Zukunft in guten Händen.
Branchenbezogene Besonderheiten nach MiLoG/AEntG:
Geringerer Mindestlohn als 8,50 € in 2015 u.a. bei
- Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau
- Fleischverarbeitung
- Friseurhandwerk (bis 31.07.2015)
- Zeitungszusteller
- Textilbranche (Tarifgebiet Ost)- Textilbranche (Tarifgebiet Ost)
Höherer Mindestlohn als 8,50 € in 2015 u.a. bei
- Abfallwirtschaft, Straßenreinigung, Winterdienst
- Baugewerbe, Dachdeckerhandwerk, Malerhandwerk, Elektrohandwerk
- Gerüstbau
- Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
- Gebäudereiniger (Tarifgebiet West)
- Pflegebranche
Folie 5
Ihre Zukunft in guten Händen.
Wen betrifft der Mindestentgelttarifvertrag?
Auf Arbeitgeberseite:
Der Geltungsbereich des Mindestentgelttarifvertrags umfasst alle Betriebe und selbst-
ständigen Betriebsabteilungen, die arbeitszeitlich überwiegend landwirtschaftliche,
gartenbauliche oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten verrichten. Dies sind grundsätzlichgartenbauliche oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten verrichten. Dies sind grundsätzlich
alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen, für die die Sozialversicherung
für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) zuständig ist.
Auf Arbeitnehmerseite:
Der Geltungsbereich des Mindestentgelttarifvertrages umfasst grundsätzlich alle
Arbeitnehmer (ständig Beschäftigte, Teilzeitbeschäftigte, geringfügige Beschäftigung
und auch Saisonarbeitskräfte), die in den o.g. Betrieben beschäftigt sind.
Folie 6
Ihre Zukunft in guten Händen.
In der Landwirtschaft gelten aber zunächst andere Mindestlöhne:
West Ost
ab 01.01.2015 7,40 € 7,20 €
ab 01.01.2016 8,00 € 7,90 €
ab 01.01.2017 8,60 € 8,60 €
ab 01.11.2017 9,10 € 9,10 €
ab 01.01.2018 gesetzlicher Mindestlohn.
Folie 7
Ihre Zukunft in guten Händen.
Was ist Arbeitszeit?
„Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen“
Beispiele:
� An- und Abfahrt zum Betrieb: Keine Arbeitszeit
� Fahrt zum ersten Kunden Keine Arbeitszeit
� Waschzeiten Keine Arbeitszeit
� Umkleidezeiten Keine Arbeitszeit, es sei denn:
Pflicht zum Tragen der Dienstkleidung
Pflicht zum Umkleiden im Betrieb
Folie 8
Ihre Zukunft in guten Händen.
Was gehört zum Arbeitslohn?
� Sachbezüge (Ansatz mit den steuerlichen Werten)
§ 107 (2) GewO beachten
Was kann auf den Mindestlohn nicht angerechnet werden?
� Vermögenswirksame Leistungen
� Schmutzzulage, Sonn- und Feiertagszuschläge
� Gewinnbeteiligungen
� Weihnachtsgeld weil nicht
� Urlaubsgeld rechtzeitig gezahlt
� Trinkgelder
� Aufwendungsersatz, Fahrtkosten, Reise- und Verpflegungsgelder
Betriebl. Altersvorsorge – Gehaltsumwandlung ist unproblematisch.
Der Arbeitnehmer kann nicht auf den Mindestlohn verzichten.
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Ihre Zukunft in guten Händen.
Brutto für netto – bei Minijobbern eine Ausnahme?
Nein. Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer. Er gilt auch für Minijobber (450 Euro-
Kräfte). Es ist unerheblich, ob die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig oder
sozialversicherungsfrei ist. Der Mindestlohn ist ein Brutto-Stundenlohn. Minijobber
erhalten ihren Arbeitslohn brutto für netto. Sie erhalten den Mindestlohn netto
ausgezahlt. Der Arbeitgeber muss – wie bisher auch – zusätzlich zum Lohn eineausgezahlt. Der Arbeitgeber muss – wie bisher auch – zusätzlich zum Lohn eine
Pauschalabgabe in Höhe von 30 % an die Minijob-Zentrale leisten.
Folie 10
Ihre Zukunft in guten Händen.
Fälligkeit, Überstunden
Der Mindestlohn ist bis zum Ende des Folgemonats auszuzahlen,
Ausnahme:
Arbeitszeit, die über vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht (Überstunden), kann
auf schriftlich vereinbartes oder auf Basis einer Betriebsvereinbarung eingerichtetesauf schriftlich vereinbartes oder auf Basis einer Betriebsvereinbarung eingerichtetes
Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.
Weitere Voraussetzungen:
- innerhalb von zwölf Monaten nach monatlicher Erfassung auszugleichen
- Gutschriften nicht mehr als maximal 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit
- weitere Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes beachten
Folie 11
Ihre Zukunft in guten Händen.
Beispiel:
Vereinbarte Arbeitszeit ist im Jahresdurchschnitt: 174 Stunden/Monat
Lohn wird monatlich verstetigt auf Basis von 174 Std. gezahlt
174 Stunden x 7,40 € = 1.287,60 € brutto
Monate 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Folie 12
Monate 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
geleistete Arbeitsstunden 80 100 100 200 240 240 240 240 200 200 148 100
bezahlte Arbeitsstunden 174 174 174 174 174 174 174 174 174 174 174 174Arbeitszeitkonto +/- -94 -74 -74 26 66 66 66 66 26 26 -26 -74
Saldo -94 -168 -242 -216 -150 -84 -18 48 74 100 74 0
Ihre Zukunft in guten Händen.
Saisonarbeitskräfte
Die kurzfristige sozialversicherungsfreie Beschäftigung von Saisonarbeitskräften werden
von 50 auf 70 Tage bzw. von 2 auf 3 Monate ausgedehnt.
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Ihre Zukunft in guten Händen.
Ausnahme vom Mindestlohngesetz
� Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss
� Auszubildende
� ehrenamtliche Tätigkeit
� Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum im Rahmen ihrer Schul- und Berufsausbildung � Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum im Rahmen ihrer Schul- und Berufsausbildung
oder eines Studiums absolvieren
� freiwillige Praktika während Studium oder Ausbildung sind für drei Monate
ausgenommen, ebenso freiwillige Praktika zur Berufsorientierung oder Orientierung
oder Studienwahl
� Praktikanten die an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III teilnehmen.
� Langzeitarbeitslose (12 Monate und länger) können in den ersten 6 Monaten
abweichend vom Mindestlohn beschäftigt werden.
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Ihre Zukunft in guten Händen.
Unterliegt ein Praktikum, welches über den Jahreswechsel 2014/2015
besteht, ab dem 01.01.2015 den Regelungen zum gesetzlichen Mindest-
lohn?
Zum 01.01.2015 muss das Praktikumsverhältnis neu beurteilt werden.Zum 01.01.2015 muss das Praktikumsverhältnis neu beurteilt werden.
Wenn es nicht unter die Ausnahmeregelungen fällt, ist ab dem 01.01.2015 der
Mindestlohn zu zahlen.
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Ihre Zukunft in guten Händen.
Zeitaufzeichnungen nach § 17 des Mindestlohngesetzes:
betrifft geringfügig Beschäftigte (außer in Privathaushalten gem. § 8a SGB IV) und
Beschäftigte in folgenden Branchen:
- Baugewerbe,
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
- Personenbeförderungsgewerbe,- Personenbeförderungsgewerbe,
- Speditions-, Transport- und damit verbundenen
- Logistikgewerbe,
- Schaustellergewerbe,
- Unternehmen der Forstwirtschaft,
- Gebäudereinigungsgewerbe,
- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
- in der Fleischwirtschaft
(Gilt nicht für Arbeitnehmer, die –verstetigt- mehr als 2.958 € brutto verdienen)Folie 16
Ihre Zukunft in guten Händen.
Zeitaufzeichnungen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer:
Da in der Landwirtschaft zunächst nicht der Mindestlohn,
sondern der allgemein verbindliche Tarifvertrag,
- und somit auch das Arbeitnehmerentsendegesetz – gilt,
müssen für alle Arbeitnehmer Zeitaufzeichnungen gemacht werden
(§ 19 Abs. 1 AEntG).
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Ihre Zukunft in guten Händen.
Zeitaufzeichnungen nach § 17 Abs. 2 des Mindestlohngesetzes:
Bei Vollzeitarbeitskräften,
bei Akkordlöhnen
und auch bei nach Leistung bezahlten Arbeitnehmern,
muss nur nachgewiesen werden,
dass der Mindestlohn erreicht wird.
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Ihre Zukunft in guten Händen.
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Ihre Zukunft in guten Händen.
Aushilfskräfte/Minijobber und kurzfristig beschäftigte Personen:
Bei den o.g. Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber Zeitaufzeichnungen machen (Muster s.
Anlage).
Die Aufzeichnungen müssen spätestens 7 Tage nach Arbeitsbeginn erstellt und 2 Jahre
aufbewahrt werden.
Nur für Minijobber im Privathaushalt müssen keine Zeitaufzeichnungen gemacht werden.
Neben den Minijobbern und den kurzfristig Beschäftigten müssen diese Zeit-
aufzeichnungen für alle Arbeitnehmer in speziellen Branchen, § 2a des Gesetzes zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit gemacht werden (z. B. im Gaststätten und Beher-
bergungsgewerbe, Forstwirtschaft u. a.).
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Ihre Zukunft in guten Händen.
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Ihre Zukunft in guten Händen.
Kann ich die Kosten für Unterkunft und Verpflegung mit dem Anspruch
auf den Mindestlohn verrechnen?
Ja. Eine Aufrechnung (Verrechnung) ist bei allen Arbeitsverhältnissen möglich. Im
Gegensatz zur Anrechnung. Die Aufrechnung ist zivilrechtlich nur zulässig, soweit die
Pfändungsfreigrenzen nicht unterschritten werden.
Die Pfändungsfreigrenze liegt für eine ledige, nicht unterhaltspflichtige Person bis zum
30.06.2015 bei 1.049,99 € netto.
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Ihre Zukunft in guten Händen.
Hinweis:
Im Arbeitsvertrag müssen zwei getrennte Rechtspositionen unabhängig voneinander
dokumentiert sein:
� Zum einen der Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf Zahlung� Zum einen der Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf Zahlung
des Arbeitsentgelts für geleistete Stunden.
� Zum anderen der Anspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer auf
Ersatz der Kosten für Sachleistungen.
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Ihre Zukunft in guten Händen.
Problem familieneigene Arbeitskräfte:
Bei landwirtschaftlichen Betrieben, Handwerksbetrieben, selbstständigen Tätigkeiten
usw., arbeiten oft familieneigene Arbeitskräfte, z. T. unentgeltlich, z. T. nur gegen
geringe Entlohnung mit.
Unterliegen auch diese dem Mindestlohngesetz?Unterliegen auch diese dem Mindestlohngesetz?
Wenn ein Familienangehöriger, Ehefrau, Kind, oder
Altenteiler unentgeltlich im Rahmen der Familienmithilfe
mitarbeitet, die aus der gesetzlichen Unterhaltspflicht
folgt, unterliegt er nicht dem Mindestlohngesetz.
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Ihre Zukunft in guten Händen.
Für mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft soll nach einem
Vermerk des Bundeslandwirtschaftsministeriums folgendes gelten:
Wenn ein „Mifa“ (mitarbeitender Familienangehöriger) mit
Arbeitsvertrag beschäftigt ist, die Arbeitszeit mehr als 20
Stunden je Woche beträgt, oder die Vergütung 450 € monatlich
übersteigt, unterliegt dieser dem Mindestlohngesetz.
Ist das Gesetz möglicherweise auch anzuwenden auf Fälle, in denen ein Mifa
hauptberuflich (d. h. mehr als 20 Std./Woche) unentgeltlich im Betrieb mitarbeitet?
Diese Frage ist derzeit jedoch noch nicht abschließend geklärt.
Nachdem von den zuständigen Behörden zurzeit keine Stellungnahme dazu zu
bekommen ist, gehen wir zunächst davon aus, dass unentgeltlich mithelfende
Familienarbeitskräfte, mit denen kein Arbeitsverhältnis besteht, nicht unter das
Mindestlohngesetz fallen.
Folie 25
Ihre Zukunft in guten Händen.
Gilt für mitarbeitende Familienangehörige (Mifa) auch der gesetzliche Mindest-
lohn?
Es ist zu prüfen, ob
� der Mifa den Status eines Arbeitnehmers hat,
� der Mifa im Betrieb des Arbeitsgebers wie eine fremde Arbeitskraft eingegliedert ist und
die Beschäftigung tatsächlich ausübt,
� der Mifa – wenn auch in abgeschwächter Form – dem Weisungsrecht des
Arbeitsgebers unterliegt,
� der Mifa anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt wird,
� das Arbeitsentgelt der Lohnsteuer unterworfen wird und
� das Arbeitsentgelt – von buchführungspflichtigen Betrieben – als Betriebsausgabe
verbucht wird.
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Ihre Zukunft in guten Händen.
Gilt für mitarbeitende Familienangehörige (Mifa) auch der gesetzliche
Mindestlohn?
Es liegt grundsätzlich keine Arbeitnehmereigenschaft vor, wenn der Mifa ohne Arbeits-
vertrag und nicht hauptberuflich beschäftigt wird. Letztendlich wird oftmals eine
Einzelfallentscheidung notwendig sein.
Bei Unsicherheit, ob ein Mifa als Arbeitnehmer zu bewerten ist, empfiehlt sich zunächst
eine Nachfrage bei der Krankenkasse.
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Ihre Zukunft in guten Händen.
Vorsicht:
Wenn der Mindestlohn nicht oder nicht bei Fälligkeit gezahlt wird oder Aufzeichnungen
nicht oder nicht richtig geführt und aufbewahrt werden, können gegen Arbeitgeber
Bußgelder in empfindlicher Höhe verhängt werden; ggf. macht sich der Arbeitgeber bei
Nichtzahlung des Mindestlohns auch strafbar.
Sozialversicherungsbeiträge werden in jedem Fall auf den nicht gezahlten Mindestlohn
erhoben!!erhoben!!
Bußgeldrahmen
- bis 500.000 € bei nicht o. nicht rechtzeitiger Zahlung des Mindestlohns
- bis 30.000 € bei Verstößen gegen die Mitwirkungspflicht bei Prüfungen durch den Zoll
- Nachzahlungen SV-Beiträge auf den nicht gezahlten Mindestlohn einschl.
Säumniszuschläge (ggf. strafbar)
- Ausschluss bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Ordnungsgelder ab 2.500 €)
Folie 28
Ihre Zukunft in guten Händen.
Macht es einen Unterschied, ob die Tätigkeit von einem Ausländer oder von
einer im Ausland ansässigen Firmen verrichtet wird?
Der Mindestlohn muss gezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet
Deutschlands tätig ist. Er ist auch zu zahlen, wenn ein Arbeitsvertrag besteht, der sich nach
deutschem Recht richtet.
Die Nationalität des Beschäftigten spielt dabei keine Rolle. Der Mindestlohn gilt auch für
Beschäftigte mit ausländischer Staatsangehörigkeit, wenn sie in Deutschland arbeiten.
Dabei ist egal, ob sie bei einem in- oder einem ausländischen Unternehmen angestellt sind.
So erhalten z.B. auch Grenzgänger den Mindestlohn. Ausländische Firmen, die mit
ausländischen Beschäftigten in Deutschland Werk- oder Dienstleitungsverträge erfüllen,
müssen gleichfalls den Mindestlohn zahlen.
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Ihre Zukunft in guten Händen.
Werden Rentner vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen, wenn sie
nebenher noch arbeiten?
Nein!
Auch nebenbei arbeitende Rentner müssen den Mindestlohn pro Stunde erhalten.
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Ihre Zukunft in guten Händen.
Prüfung durch die Zoll-Behörde
Vorzulegende Unterlagen:
- Arbeitsverträge (bzw. Nachweise über die wesentlichen Arbeitsbedingungen)
- Arbeitszeitnachweise
- Lohnabrechnungen
- Nachweise über die erfolgten Lohnzahlungen
Wenn Arbeitszeitkonten geführt werden:
- Schriftliche Vereinbarung des Arbeitszeitkontos
- Arbeitszeitkonto für jeden Arbeitnehmer
- Ggf. Nachweise über eine etwaige Absicherung der Guthabenbeträge auf dem
Arbeitszeitkonto, soweit das im Einzelfall nach Tarifvertrag oder Rechtsverordnung
erforderlich istFolie 31
Ihre Zukunft in guten Händen.
Anhaltspunkte für die Ermittlung der Höhe eines Bußgeldes
Geldbußen:
bis zu EUR 500.000,00 (§ 21 Abs. 1 MiLoG) bzw. bis zu EUR 30.000,00 (§21 Abs. 2 MiLoG) für Vorsatz + Fahrlässigkeit
Formel: Nicht gezahlte Mindestlohnsumme x 2 + 30% Formel: Nicht gezahlte Mindestlohnsumme x 2 + 30%
bei Vorsatz doppelter Gesamtbetrag
Berechnungsbeispiel: EUR 20.000,00 x 2 + 30% = EUR 52.000,00 Bußgeld
(bei Vorsatz EUR 104.000,00)
Hinzu kommen die nachzuentrichtenden Beiträge an die Sozialversicherungs-träger.Diese sind auch dann zur Zahlung fällig, wenn die Differenzvergütung durchden Arbeitnehmer gar nicht geltend gemacht wurde (Entstehungsprinzip!).
Folie 32
Ihre Zukunft in guten Händen.
Auftraggeberhaftung:
� Als Auftraggeber haften Sie auch für Ihre Subunternehmer für die Einhaltung des
Mindestlohns!
� Die Haftung gilt unabhängig davon, ob Sie Kenntnis von der Nichtzahlung des
Mindestlohns durch Ihre Auftragnehmer haben oder nicht!
� Sie erstreckt sich auf alle Nachunternehmer!
Sie sollten daher:
1. Bei Auftragsvergabe vorher die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftragnehmers
„checken“.
2. Vertraglich den Auftragnehmer zur rechtzeitigen Zahlung des Mindestlohns ver-
pflichten.
3. Sicherheitseinbehalte vereinbaren / Bürgschaften verlangen.
Die Haftung umfasst die Zahlung des Nettolohnes.
Folie 33
Haftung des Auftraggebers (Übersicht)
Seite 34© StBG BERATA 2014
Ihre Zukunft in guten Händen.
Gestaltungsmöglichkeiten:
• Umwidmung sonstiger Leistungen des Arbeitgebers:
� Einmalzahlungen
� Zulagen/Zuschläge
• Vergütungsmodelle umstellen
insbesondere bei erfolgsabhängiger Vergütung kann Anpassungsbedarf bestehen� insbesondere bei erfolgsabhängiger Vergütung kann Anpassungsbedarf bestehen
• Anordnung unbezahlter Überstunden?
� klarer Verstoß gegen MiLoG !
• Arbeitszeitreduzierungen (ggf. bei Einrichtung von Arbeitszeitkonten)
• Anpassungsbedarf bei geringfügig Beschäftigten
• „Beschäftigung“ von Werkvertragsunternehmern anstelle Arbeitnehmern
� Vorsicht: Es darf keine scheinselbstständige Tätigkeit vorliegen!
Folie 35
Ihre Zukunft in guten Händen.
� Höchstarbeitszeit
Die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann nur auf bis
zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder
innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten
werden. Die max. wöchentliche Arbeitszeit liegt damit im Durchschnitt bei 48 Stunden.werden. Die max. wöchentliche Arbeitszeit liegt damit im Durchschnitt bei 48 Stunden.
Eine Überschreitung der täglichen Höchstarbeitsgrenze von 10 Stunden ist nur dann
möglich, wenn eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt) vorliegt.
Folie 36
Ihre Zukunft in guten Händen.
� Pausen
Pausen sind keine Arbeitszeit. Sie müssen nicht bezahlt werden und zählen bei der
Höchstarbeitszeit nicht mit. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden muss
mindestens 30 Minuten Pause gemacht werden, bei einer Arbeitszeit von mehr als 9
Stunden mindestens 45 Minuten.Stunden mindestens 45 Minuten.
Die Pausen dürfen nicht am Rande der Arbeitszeit liegen.
Pausen werden grundsätzlich vom Arbeitgeber festgelegt. Der Betriebsrat hat ein
Mitbestimmungsrecht.
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Ihre Zukunft in guten Händen.
� Ruhezeit
Nach Beendigung ihrer täglichen Arbeitszeit müssen Arbeitsnehmer eine ununter-
brochene Ruhepause von mindestens 11 Stunden haben.
Nach § 5 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz kann die Dauer der Ruhezeit u.a. in derNach § 5 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz kann die Dauer der Ruhezeit u.a. in der
Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn
jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier
Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden
ausgeglichen wird.
Folie 38
Ihre Zukunft in guten Händen.
Alternativen zum Arbeitslohn
Wenn man aus den oben beschriebenen Gründen mit dem Mindestlohngesetz bei derEntlohnung der familieneigenen Arbeitskräfte nicht zu Recht kommt, bietet sich alsAlternative der Abschluss einer Gesellschaft an, z. B.:
� Gesellschaft bürgerlichen Rechts
� typisch stille Gesellschaft
� atypisch stille Gesellschaft� atypisch stille Gesellschaft
� Kommanditgesellschaft
� GmbH & Co. KG
Denn hier gilt das Mindestlohngesetz nicht, da keine Löhne gezahlt werden, sondern derFamilienangehörige einen Gewinnanteil erhält.
Auch eine Gütergemeinschaft ist eine Mitunternehmerschaft, sodass auch hier die Ehe-gatten ihre Arbeitsleistung nicht als Arbeitnehmer überlassen, und somit das Mindest-lohngesetz nicht gilt.
Folie 39
Ihre Zukunft in guten Händen.
Dieses sind die ersten Erkenntnisse aus dem Mindestlohngesetz:
Das Mindestlohngesetz ist wie Sie sehen ein kompliziertes Werk, welches den
Unternehmern noch mehr Bürokratie aufbürdet.
Die Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände versuchen zurzeit noch Änderungen oder
Vereinfachungen zu erhalten.
Mindestlohn – Hotline des BMAS: 030 / 60 28 00 28
Informationen im Internet: www.der-mindestlohn-gilt.de
Folie 40
Ihre Zukunft in guten Händen.
Überblick der Lohnabrechnungen:
� Minijob bis 450,00 €/Monat (= geringfügige Beschäftigung)
� Kurzfristige Beschäftigung max. 70 Tage/3 Monaten
� Gleitzone 450,00 - 850,00 €/Mon.
� Mifa (Mitarbeitender Familienangehöriger)
� Fremd-AK
Folie 41
Ihre Zukunft in guten Händen.
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobber)
Arbeitnehmer: Beitragssatz €/Monat
Gesamtbrutto 450,00
Auszahlungsbetrag 450,00
Arbeitgeber:
Der pauschale Lohnsteuersatz liegt bei 2 %
Bei Minijobs in Privathaushalten beträgt der Beitragssatz zur KV und RV je nur 5 %. Die Insolvenzgeldumlage entfällt.
Folie 42
Gesamtverdienst 450,00+ Krankenversicherung 13 % 58,50+ Rentenversicherung 15 % 67,50+ Insolvenzgeldumlage 0,15 % 0,68+ Umlagebeitrag 1 0,70 % 3,15+ Umlagebeitrag 2 0,28 % 1,08Effektivkosten 580,91
Ihre Zukunft in guten Händen.
Kurzfristige Beschäftigungen
� Beschränkung von vornherein auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb 1 J. (seit01.01.2015)
� Bei kurzfristiger Beschäftigung und nicht berufsmäßiger Ausübung - Versicherungsfreiheit, auchwenn das Entgelt über den Grenzen liegt.
Arbeitnehmer: €/MonatGesamtbrutto 1.472,20- Lohnsteuer 106,33- Solidaritätszuschlag 5,06
Folie 43
- Solidaritätszuschlag 5,06- Kirchensteuer 8,50Nettoverdienst 1.352,31
Arbeitgeber:Gesamtverdienst 1.472,20+ Krankenversicherung - 0,00+ Rentenversicherung - 0,00+ Insolvenzgeldumlage 0,15 % 2,21+ Umlagebeitrag 1 0,70 % 10,31+ Umlagebeitrag 2 0,28 % 3,53
Effektivkosten 1.488,25
Ihre Zukunft in guten Händen.
Gleitzone 500,00 € brutto
Arbeitnehmer: Beitrag in €/Monat €/Monat
Gesamtbrutto 500,00
- Lohnsteuer 0,00
- Solidaritätszuschlag 0,00
- Kirchensteuer 0,00
Folie 44
- AN-Beitrag KV 26,26 26,26
- AN-Beitrag PV 4,65 4,65
- AN-Beitrag RV 28,97 28,97
- AN-Beitrag AV 4,64 4,64
AN-Anteil: 64,52
Nettoverdienst 435,48
Ihre Zukunft in guten Händen.
Gleitzone 500,00 € brutto
Arbeitgeber: Beitrag in €/Monat €/Monat
Gesamtverdienst 500,00
+ Krankenversicherung 7,30 % 36,50 36,50
+ Pflegeversicherung 1,175 % 5,88 5,88
+ Rentenversicherung 9,35 % 46,75 46,75
+ Arbeitslosenversicherung 1,50 % 7,50 7,50
Folie 45
+ Arbeitslosenversicherung 1,50 % 7,50 7,50
AG-Anteil: 96,63
Gesamt AN/AG 161,15
+ Insolvenzgeldumlage 0,15 % 0,61 0,61
+ Umlagebeitrag 1 0,70 % 8,91 8,91
+ Umlagebeitrag 2 0,28 % 1,42 1,42
Gesamt 172,09
Effektivkosten 607,57
Ihre Zukunft in guten Händen.
Wer zählt als mitarbeitender Familienangehöriger?
Mitarbeitende Familienangehörige (Mifa) sind:
� Verwandte bis zum dritten Grad,
� Verschwägerte bis zum zweiten Grad,
� Pflegekinder des Landwirts oder seines Ehegatten (Lebenspartners),
die im Unternehmen hauptberuflich tätig sind.
Beachte: Der Ehegatte eines landwirtschaftlichen Unternehmers gilt nicht als Mifa,da die Ehegatten untereinander weder verwandt noch verschwägert sind!
Jedoch gilt in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung eine Sonder-regelung. Hier gilt auch der Ehegatte des landwirtschaftlichen Unternehmersals Mifa.
Folie 46
Ihre Zukunft in guten Händen.
Ab wann ist man hauptberuflich im landwirtschaftlichen Unternehmen
tätig?
Hauptberuflich i.S.d. § 2 Abs. 4 Satz 1 KVLG 1989 liegt vor, wenn
� die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit einer Beschäftigung mehr als 20 Stunden
beträgt
oderoder
� Die Vergütung aus der Beschäftigung die Arbeitsentgeltgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1
SGB IV (450 € - geringfügige Beschäftigung) überschreitet.
Eine Beschäftigung erfüllt dann nicht die Voraussetzungen der Hauptberuflichkeit, wenn
sie kurzfristig ausgeübt wird.
Folie 47
Ihre Zukunft in guten Händen.
Mifa:
Arbeitnehmer: Beitrag €/Monat €/Monat
Gesamtbrutto 1.281,68
- Lohnsteuer 47,00
- Solidaritätszuschlag 0,00
- Kirchensteuer 3,76
Folie 48
- AN-Beitrag KV 0,00 0,00
- AN-Beitrag PV 0,00 0,00
- AN-Beitrag RV 9,35 % 119,84 119,84
- AN-Beitrag AV 1,50 % 19,23 19,23
AN-Anteil: 139,07
Nettoverdienst 1.091,85
zzgl. ½ LKK-Beitrag
Ihre Zukunft in guten Händen.
Mifa:
Arbeitgeber: Beitrag €/Monat €/Monat
Gesamtverdienst 1.281,68
+ Krankenversicherung 0,00
+ Pflegeversicherung 0,00
+ Rentenversicherung 9,35 % 119,84 119,84
+ Arbeitslosenversicherung 1,50 % 19,23 19,23
Folie 49
+ Arbeitslosenversicherung 1,50 % 19,23 19,23
AG-Anteil: 139,07
Gesamt AN/AG 278,14
+ Insolvenzgeldumlage 0,15 % 1,92 1,92
+ Umlagebeitrag 1
+ Umlagebeitrag 2
Gesamt 280,06
Effektivkosten 1.422,67
zzgl. 1/2 LKK-Beitrag
Ihre Zukunft in guten Händen.
Arbeiter in der Landwirtschaft:
Arbeitnehmer: Beitrag €/Monat €/Monat
Gesamtbrutto 1.281,68
- Lohnsteuer 47,00
- Solidaritätszuschlag 0,00
- Kirchensteuer 3,76
- AN-Beitrag KV 8,20 % 105,10 105,10
- AN-Beitrag PV 1,425 % 18,26 18,26
- AN-Beitrag RV 9,35 % 119,84 119,84
- AN-Beitrag AV 1,50 % 19,23 19,23
AN-Anteil: 262,43
Nettoverdienst 968,49
Ihre Zukunft in guten Händen.
Arbeiter in der Landwirtschaft:
Arbeitgeber: Beitrag €/Monat €/Monat
Gesamtverdienst 1.281,68
+ Krankenversicherung 93,56 93,56
+ Pflegeversicherung 15,06 15,06
+ Rentenversicherung 9,35 % 119,84 119,84
Folie 51
+ Arbeitslosenversicherung 1,50 % 19,23 19,23
AG-Anteil: 247,69
Gesamt AN/AG 510,12
+ Insolvenzgeldumlage 0,15 % 1,92 1,92
+ Umlagebeitrag 1 28,20 28,20
+ Umlagebeitrag 2 4,49 4,49
Gesamt 544,73
Effektivkosten 1.563,98
Ihre Zukunft in guten Händen.
VIELEN DANK
FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT
Dipl. Ing. (FH) Günter EngelSteuerberater
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