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Ihre Zukunft in guten Händen. Herzlich Willkommen Herzlich Willkommen „ Dann stell ich mir halt jemanden an“ 03. Febr. 2015

Herzlich Herzlich Willkommen · 2016-09-20 · Unternehmer die • Voll- und Teilzeitarbeitskräfte • geringfügig beschäftigte Personen, d.h. sog. „Mini-Jobber“ und kurzfristig

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Ihre Zukunft in guten Händen.

Herzlich Willkommen Herzlich Willkommen

„ Dann stell ich mir halt jemanden an“

03. Febr. 2015

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Ihre Zukunft in guten Händen.

Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes – MiLoG – zum 15.08.2014

Wesentlicher Inhalt:

• Gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von EUR 8,50 je Zeitstunde brutto

ab 01.01.2015 ab 01.01.2015

• Fälligkeitsregelung

• Dokumentationspflichten für Arbeitgeber

• Haftung von Auftraggebern

• Ordnungswidrigkeiten

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Wer ist davon betroffen?

Unternehmer die

• Voll- und Teilzeitarbeitskräfte

• geringfügig beschäftigte Personen, d.h. sog. „Mini-Jobber“ und kurzfristig

beschäftigte Personen

• Praktikanten

• Rentner

• und auch familieneigene Arbeitskräfte

als Arbeitnehmer beschäftigen

27.02.2015 Folie 4

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Branchenbezogene Besonderheiten nach MiLoG/AEntG:

Geringerer Mindestlohn als 8,50 € in 2015 u.a. bei

- Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau

- Fleischverarbeitung

- Friseurhandwerk (bis 31.07.2015)

- Zeitungszusteller

- Textilbranche (Tarifgebiet Ost)- Textilbranche (Tarifgebiet Ost)

Höherer Mindestlohn als 8,50 € in 2015 u.a. bei

- Abfallwirtschaft, Straßenreinigung, Winterdienst

- Baugewerbe, Dachdeckerhandwerk, Malerhandwerk, Elektrohandwerk

- Gerüstbau

- Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

- Gebäudereiniger (Tarifgebiet West)

- Pflegebranche

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Wen betrifft der Mindestentgelttarifvertrag?

Auf Arbeitgeberseite:

Der Geltungsbereich des Mindestentgelttarifvertrags umfasst alle Betriebe und selbst-

ständigen Betriebsabteilungen, die arbeitszeitlich überwiegend landwirtschaftliche,

gartenbauliche oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten verrichten. Dies sind grundsätzlichgartenbauliche oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten verrichten. Dies sind grundsätzlich

alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen, für die die Sozialversicherung

für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) zuständig ist.

Auf Arbeitnehmerseite:

Der Geltungsbereich des Mindestentgelttarifvertrages umfasst grundsätzlich alle

Arbeitnehmer (ständig Beschäftigte, Teilzeitbeschäftigte, geringfügige Beschäftigung

und auch Saisonarbeitskräfte), die in den o.g. Betrieben beschäftigt sind.

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In der Landwirtschaft gelten aber zunächst andere Mindestlöhne:

West Ost

ab 01.01.2015 7,40 € 7,20 €

ab 01.01.2016 8,00 € 7,90 €

ab 01.01.2017 8,60 € 8,60 €

ab 01.11.2017 9,10 € 9,10 €

ab 01.01.2018 gesetzlicher Mindestlohn.

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Was ist Arbeitszeit?

„Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen“

Beispiele:

� An- und Abfahrt zum Betrieb: Keine Arbeitszeit

� Fahrt zum ersten Kunden Keine Arbeitszeit

� Waschzeiten Keine Arbeitszeit

� Umkleidezeiten Keine Arbeitszeit, es sei denn:

Pflicht zum Tragen der Dienstkleidung

Pflicht zum Umkleiden im Betrieb

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Was gehört zum Arbeitslohn?

� Sachbezüge (Ansatz mit den steuerlichen Werten)

§ 107 (2) GewO beachten

Was kann auf den Mindestlohn nicht angerechnet werden?

� Vermögenswirksame Leistungen

� Schmutzzulage, Sonn- und Feiertagszuschläge

� Gewinnbeteiligungen

� Weihnachtsgeld weil nicht

� Urlaubsgeld rechtzeitig gezahlt

� Trinkgelder

� Aufwendungsersatz, Fahrtkosten, Reise- und Verpflegungsgelder

Betriebl. Altersvorsorge – Gehaltsumwandlung ist unproblematisch.

Der Arbeitnehmer kann nicht auf den Mindestlohn verzichten.

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Brutto für netto – bei Minijobbern eine Ausnahme?

Nein. Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer. Er gilt auch für Minijobber (450 Euro-

Kräfte). Es ist unerheblich, ob die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig oder

sozialversicherungsfrei ist. Der Mindestlohn ist ein Brutto-Stundenlohn. Minijobber

erhalten ihren Arbeitslohn brutto für netto. Sie erhalten den Mindestlohn netto

ausgezahlt. Der Arbeitgeber muss – wie bisher auch – zusätzlich zum Lohn eineausgezahlt. Der Arbeitgeber muss – wie bisher auch – zusätzlich zum Lohn eine

Pauschalabgabe in Höhe von 30 % an die Minijob-Zentrale leisten.

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Fälligkeit, Überstunden

Der Mindestlohn ist bis zum Ende des Folgemonats auszuzahlen,

Ausnahme:

Arbeitszeit, die über vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht (Überstunden), kann

auf schriftlich vereinbartes oder auf Basis einer Betriebsvereinbarung eingerichtetesauf schriftlich vereinbartes oder auf Basis einer Betriebsvereinbarung eingerichtetes

Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.

Weitere Voraussetzungen:

- innerhalb von zwölf Monaten nach monatlicher Erfassung auszugleichen

- Gutschriften nicht mehr als maximal 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit

- weitere Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes beachten

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Beispiel:

Vereinbarte Arbeitszeit ist im Jahresdurchschnitt: 174 Stunden/Monat

Lohn wird monatlich verstetigt auf Basis von 174 Std. gezahlt

174 Stunden x 7,40 € = 1.287,60 € brutto

Monate 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

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Monate 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

geleistete Arbeitsstunden 80 100 100 200 240 240 240 240 200 200 148 100

bezahlte Arbeitsstunden 174 174 174 174 174 174 174 174 174 174 174 174Arbeitszeitkonto +/- -94 -74 -74 26 66 66 66 66 26 26 -26 -74

Saldo -94 -168 -242 -216 -150 -84 -18 48 74 100 74 0

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Saisonarbeitskräfte

Die kurzfristige sozialversicherungsfreie Beschäftigung von Saisonarbeitskräften werden

von 50 auf 70 Tage bzw. von 2 auf 3 Monate ausgedehnt.

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Ausnahme vom Mindestlohngesetz

� Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss

� Auszubildende

� ehrenamtliche Tätigkeit

� Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum im Rahmen ihrer Schul- und Berufsausbildung � Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum im Rahmen ihrer Schul- und Berufsausbildung

oder eines Studiums absolvieren

� freiwillige Praktika während Studium oder Ausbildung sind für drei Monate

ausgenommen, ebenso freiwillige Praktika zur Berufsorientierung oder Orientierung

oder Studienwahl

� Praktikanten die an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III teilnehmen.

� Langzeitarbeitslose (12 Monate und länger) können in den ersten 6 Monaten

abweichend vom Mindestlohn beschäftigt werden.

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Unterliegt ein Praktikum, welches über den Jahreswechsel 2014/2015

besteht, ab dem 01.01.2015 den Regelungen zum gesetzlichen Mindest-

lohn?

Zum 01.01.2015 muss das Praktikumsverhältnis neu beurteilt werden.Zum 01.01.2015 muss das Praktikumsverhältnis neu beurteilt werden.

Wenn es nicht unter die Ausnahmeregelungen fällt, ist ab dem 01.01.2015 der

Mindestlohn zu zahlen.

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Zeitaufzeichnungen nach § 17 des Mindestlohngesetzes:

betrifft geringfügig Beschäftigte (außer in Privathaushalten gem. § 8a SGB IV) und

Beschäftigte in folgenden Branchen:

- Baugewerbe,

- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,

- Personenbeförderungsgewerbe,- Personenbeförderungsgewerbe,

- Speditions-, Transport- und damit verbundenen

- Logistikgewerbe,

- Schaustellergewerbe,

- Unternehmen der Forstwirtschaft,

- Gebäudereinigungsgewerbe,

- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,

- in der Fleischwirtschaft

(Gilt nicht für Arbeitnehmer, die –verstetigt- mehr als 2.958 € brutto verdienen)Folie 16

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Zeitaufzeichnungen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer:

Da in der Landwirtschaft zunächst nicht der Mindestlohn,

sondern der allgemein verbindliche Tarifvertrag,

- und somit auch das Arbeitnehmerentsendegesetz – gilt,

müssen für alle Arbeitnehmer Zeitaufzeichnungen gemacht werden

(§ 19 Abs. 1 AEntG).

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Zeitaufzeichnungen nach § 17 Abs. 2 des Mindestlohngesetzes:

Bei Vollzeitarbeitskräften,

bei Akkordlöhnen

und auch bei nach Leistung bezahlten Arbeitnehmern,

muss nur nachgewiesen werden,

dass der Mindestlohn erreicht wird.

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Aushilfskräfte/Minijobber und kurzfristig beschäftigte Personen:

Bei den o.g. Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber Zeitaufzeichnungen machen (Muster s.

Anlage).

Die Aufzeichnungen müssen spätestens 7 Tage nach Arbeitsbeginn erstellt und 2 Jahre

aufbewahrt werden.

Nur für Minijobber im Privathaushalt müssen keine Zeitaufzeichnungen gemacht werden.

Neben den Minijobbern und den kurzfristig Beschäftigten müssen diese Zeit-

aufzeichnungen für alle Arbeitnehmer in speziellen Branchen, § 2a des Gesetzes zur

Bekämpfung der Schwarzarbeit gemacht werden (z. B. im Gaststätten und Beher-

bergungsgewerbe, Forstwirtschaft u. a.).

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Kann ich die Kosten für Unterkunft und Verpflegung mit dem Anspruch

auf den Mindestlohn verrechnen?

Ja. Eine Aufrechnung (Verrechnung) ist bei allen Arbeitsverhältnissen möglich. Im

Gegensatz zur Anrechnung. Die Aufrechnung ist zivilrechtlich nur zulässig, soweit die

Pfändungsfreigrenzen nicht unterschritten werden.

Die Pfändungsfreigrenze liegt für eine ledige, nicht unterhaltspflichtige Person bis zum

30.06.2015 bei 1.049,99 € netto.

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Hinweis:

Im Arbeitsvertrag müssen zwei getrennte Rechtspositionen unabhängig voneinander

dokumentiert sein:

� Zum einen der Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf Zahlung� Zum einen der Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf Zahlung

des Arbeitsentgelts für geleistete Stunden.

� Zum anderen der Anspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer auf

Ersatz der Kosten für Sachleistungen.

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Problem familieneigene Arbeitskräfte:

Bei landwirtschaftlichen Betrieben, Handwerksbetrieben, selbstständigen Tätigkeiten

usw., arbeiten oft familieneigene Arbeitskräfte, z. T. unentgeltlich, z. T. nur gegen

geringe Entlohnung mit.

Unterliegen auch diese dem Mindestlohngesetz?Unterliegen auch diese dem Mindestlohngesetz?

Wenn ein Familienangehöriger, Ehefrau, Kind, oder

Altenteiler unentgeltlich im Rahmen der Familienmithilfe

mitarbeitet, die aus der gesetzlichen Unterhaltspflicht

folgt, unterliegt er nicht dem Mindestlohngesetz.

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Für mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft soll nach einem

Vermerk des Bundeslandwirtschaftsministeriums folgendes gelten:

Wenn ein „Mifa“ (mitarbeitender Familienangehöriger) mit

Arbeitsvertrag beschäftigt ist, die Arbeitszeit mehr als 20

Stunden je Woche beträgt, oder die Vergütung 450 € monatlich

übersteigt, unterliegt dieser dem Mindestlohngesetz.

Ist das Gesetz möglicherweise auch anzuwenden auf Fälle, in denen ein Mifa

hauptberuflich (d. h. mehr als 20 Std./Woche) unentgeltlich im Betrieb mitarbeitet?

Diese Frage ist derzeit jedoch noch nicht abschließend geklärt.

Nachdem von den zuständigen Behörden zurzeit keine Stellungnahme dazu zu

bekommen ist, gehen wir zunächst davon aus, dass unentgeltlich mithelfende

Familienarbeitskräfte, mit denen kein Arbeitsverhältnis besteht, nicht unter das

Mindestlohngesetz fallen.

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Gilt für mitarbeitende Familienangehörige (Mifa) auch der gesetzliche Mindest-

lohn?

Es ist zu prüfen, ob

� der Mifa den Status eines Arbeitnehmers hat,

� der Mifa im Betrieb des Arbeitsgebers wie eine fremde Arbeitskraft eingegliedert ist und

die Beschäftigung tatsächlich ausübt,

� der Mifa – wenn auch in abgeschwächter Form – dem Weisungsrecht des

Arbeitsgebers unterliegt,

� der Mifa anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt wird,

� das Arbeitsentgelt der Lohnsteuer unterworfen wird und

� das Arbeitsentgelt – von buchführungspflichtigen Betrieben – als Betriebsausgabe

verbucht wird.

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Gilt für mitarbeitende Familienangehörige (Mifa) auch der gesetzliche

Mindestlohn?

Es liegt grundsätzlich keine Arbeitnehmereigenschaft vor, wenn der Mifa ohne Arbeits-

vertrag und nicht hauptberuflich beschäftigt wird. Letztendlich wird oftmals eine

Einzelfallentscheidung notwendig sein.

Bei Unsicherheit, ob ein Mifa als Arbeitnehmer zu bewerten ist, empfiehlt sich zunächst

eine Nachfrage bei der Krankenkasse.

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Vorsicht:

Wenn der Mindestlohn nicht oder nicht bei Fälligkeit gezahlt wird oder Aufzeichnungen

nicht oder nicht richtig geführt und aufbewahrt werden, können gegen Arbeitgeber

Bußgelder in empfindlicher Höhe verhängt werden; ggf. macht sich der Arbeitgeber bei

Nichtzahlung des Mindestlohns auch strafbar.

Sozialversicherungsbeiträge werden in jedem Fall auf den nicht gezahlten Mindestlohn

erhoben!!erhoben!!

Bußgeldrahmen

- bis 500.000 € bei nicht o. nicht rechtzeitiger Zahlung des Mindestlohns

- bis 30.000 € bei Verstößen gegen die Mitwirkungspflicht bei Prüfungen durch den Zoll

- Nachzahlungen SV-Beiträge auf den nicht gezahlten Mindestlohn einschl.

Säumniszuschläge (ggf. strafbar)

- Ausschluss bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Ordnungsgelder ab 2.500 €)

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Macht es einen Unterschied, ob die Tätigkeit von einem Ausländer oder von

einer im Ausland ansässigen Firmen verrichtet wird?

Der Mindestlohn muss gezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet

Deutschlands tätig ist. Er ist auch zu zahlen, wenn ein Arbeitsvertrag besteht, der sich nach

deutschem Recht richtet.

Die Nationalität des Beschäftigten spielt dabei keine Rolle. Der Mindestlohn gilt auch für

Beschäftigte mit ausländischer Staatsangehörigkeit, wenn sie in Deutschland arbeiten.

Dabei ist egal, ob sie bei einem in- oder einem ausländischen Unternehmen angestellt sind.

So erhalten z.B. auch Grenzgänger den Mindestlohn. Ausländische Firmen, die mit

ausländischen Beschäftigten in Deutschland Werk- oder Dienstleitungsverträge erfüllen,

müssen gleichfalls den Mindestlohn zahlen.

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Werden Rentner vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen, wenn sie

nebenher noch arbeiten?

Nein!

Auch nebenbei arbeitende Rentner müssen den Mindestlohn pro Stunde erhalten.

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Prüfung durch die Zoll-Behörde

Vorzulegende Unterlagen:

- Arbeitsverträge (bzw. Nachweise über die wesentlichen Arbeitsbedingungen)

- Arbeitszeitnachweise

- Lohnabrechnungen

- Nachweise über die erfolgten Lohnzahlungen

Wenn Arbeitszeitkonten geführt werden:

- Schriftliche Vereinbarung des Arbeitszeitkontos

- Arbeitszeitkonto für jeden Arbeitnehmer

- Ggf. Nachweise über eine etwaige Absicherung der Guthabenbeträge auf dem

Arbeitszeitkonto, soweit das im Einzelfall nach Tarifvertrag oder Rechtsverordnung

erforderlich istFolie 31

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Anhaltspunkte für die Ermittlung der Höhe eines Bußgeldes

Geldbußen:

bis zu EUR 500.000,00 (§ 21 Abs. 1 MiLoG) bzw. bis zu EUR 30.000,00 (§21 Abs. 2 MiLoG) für Vorsatz + Fahrlässigkeit

Formel: Nicht gezahlte Mindestlohnsumme x 2 + 30% Formel: Nicht gezahlte Mindestlohnsumme x 2 + 30%

bei Vorsatz doppelter Gesamtbetrag

Berechnungsbeispiel: EUR 20.000,00 x 2 + 30% = EUR 52.000,00 Bußgeld

(bei Vorsatz EUR 104.000,00)

Hinzu kommen die nachzuentrichtenden Beiträge an die Sozialversicherungs-träger.Diese sind auch dann zur Zahlung fällig, wenn die Differenzvergütung durchden Arbeitnehmer gar nicht geltend gemacht wurde (Entstehungsprinzip!).

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Auftraggeberhaftung:

� Als Auftraggeber haften Sie auch für Ihre Subunternehmer für die Einhaltung des

Mindestlohns!

� Die Haftung gilt unabhängig davon, ob Sie Kenntnis von der Nichtzahlung des

Mindestlohns durch Ihre Auftragnehmer haben oder nicht!

� Sie erstreckt sich auf alle Nachunternehmer!

Sie sollten daher:

1. Bei Auftragsvergabe vorher die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftragnehmers

„checken“.

2. Vertraglich den Auftragnehmer zur rechtzeitigen Zahlung des Mindestlohns ver-

pflichten.

3. Sicherheitseinbehalte vereinbaren / Bürgschaften verlangen.

Die Haftung umfasst die Zahlung des Nettolohnes.

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Haftung des Auftraggebers (Übersicht)

Seite 34© StBG BERATA 2014

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Gestaltungsmöglichkeiten:

• Umwidmung sonstiger Leistungen des Arbeitgebers:

� Einmalzahlungen

� Zulagen/Zuschläge

• Vergütungsmodelle umstellen

insbesondere bei erfolgsabhängiger Vergütung kann Anpassungsbedarf bestehen� insbesondere bei erfolgsabhängiger Vergütung kann Anpassungsbedarf bestehen

• Anordnung unbezahlter Überstunden?

� klarer Verstoß gegen MiLoG !

• Arbeitszeitreduzierungen (ggf. bei Einrichtung von Arbeitszeitkonten)

• Anpassungsbedarf bei geringfügig Beschäftigten

• „Beschäftigung“ von Werkvertragsunternehmern anstelle Arbeitnehmern

� Vorsicht: Es darf keine scheinselbstständige Tätigkeit vorliegen!

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� Höchstarbeitszeit

Die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann nur auf bis

zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder

innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten

werden. Die max. wöchentliche Arbeitszeit liegt damit im Durchschnitt bei 48 Stunden.werden. Die max. wöchentliche Arbeitszeit liegt damit im Durchschnitt bei 48 Stunden.

Eine Überschreitung der täglichen Höchstarbeitsgrenze von 10 Stunden ist nur dann

möglich, wenn eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt) vorliegt.

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� Pausen

Pausen sind keine Arbeitszeit. Sie müssen nicht bezahlt werden und zählen bei der

Höchstarbeitszeit nicht mit. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden muss

mindestens 30 Minuten Pause gemacht werden, bei einer Arbeitszeit von mehr als 9

Stunden mindestens 45 Minuten.Stunden mindestens 45 Minuten.

Die Pausen dürfen nicht am Rande der Arbeitszeit liegen.

Pausen werden grundsätzlich vom Arbeitgeber festgelegt. Der Betriebsrat hat ein

Mitbestimmungsrecht.

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� Ruhezeit

Nach Beendigung ihrer täglichen Arbeitszeit müssen Arbeitsnehmer eine ununter-

brochene Ruhepause von mindestens 11 Stunden haben.

Nach § 5 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz kann die Dauer der Ruhezeit u.a. in derNach § 5 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz kann die Dauer der Ruhezeit u.a. in der

Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn

jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier

Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden

ausgeglichen wird.

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Alternativen zum Arbeitslohn

Wenn man aus den oben beschriebenen Gründen mit dem Mindestlohngesetz bei derEntlohnung der familieneigenen Arbeitskräfte nicht zu Recht kommt, bietet sich alsAlternative der Abschluss einer Gesellschaft an, z. B.:

� Gesellschaft bürgerlichen Rechts

� typisch stille Gesellschaft

� atypisch stille Gesellschaft� atypisch stille Gesellschaft

� Kommanditgesellschaft

� GmbH & Co. KG

Denn hier gilt das Mindestlohngesetz nicht, da keine Löhne gezahlt werden, sondern derFamilienangehörige einen Gewinnanteil erhält.

Auch eine Gütergemeinschaft ist eine Mitunternehmerschaft, sodass auch hier die Ehe-gatten ihre Arbeitsleistung nicht als Arbeitnehmer überlassen, und somit das Mindest-lohngesetz nicht gilt.

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Ihre Zukunft in guten Händen.

Dieses sind die ersten Erkenntnisse aus dem Mindestlohngesetz:

Das Mindestlohngesetz ist wie Sie sehen ein kompliziertes Werk, welches den

Unternehmern noch mehr Bürokratie aufbürdet.

Die Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände versuchen zurzeit noch Änderungen oder

Vereinfachungen zu erhalten.

Mindestlohn – Hotline des BMAS: 030 / 60 28 00 28

Informationen im Internet: www.der-mindestlohn-gilt.de

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Ihre Zukunft in guten Händen.

Überblick der Lohnabrechnungen:

� Minijob bis 450,00 €/Monat (= geringfügige Beschäftigung)

� Kurzfristige Beschäftigung max. 70 Tage/3 Monaten

� Gleitzone 450,00 - 850,00 €/Mon.

� Mifa (Mitarbeitender Familienangehöriger)

� Fremd-AK

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Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobber)

Arbeitnehmer: Beitragssatz €/Monat

Gesamtbrutto 450,00

Auszahlungsbetrag 450,00

Arbeitgeber:

Der pauschale Lohnsteuersatz liegt bei 2 %

Bei Minijobs in Privathaushalten beträgt der Beitragssatz zur KV und RV je nur 5 %. Die Insolvenzgeldumlage entfällt.

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Gesamtverdienst 450,00+ Krankenversicherung 13 % 58,50+ Rentenversicherung 15 % 67,50+ Insolvenzgeldumlage 0,15 % 0,68+ Umlagebeitrag 1 0,70 % 3,15+ Umlagebeitrag 2 0,28 % 1,08Effektivkosten 580,91

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Kurzfristige Beschäftigungen

� Beschränkung von vornherein auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb 1 J. (seit01.01.2015)

� Bei kurzfristiger Beschäftigung und nicht berufsmäßiger Ausübung - Versicherungsfreiheit, auchwenn das Entgelt über den Grenzen liegt.

Arbeitnehmer: €/MonatGesamtbrutto 1.472,20- Lohnsteuer 106,33- Solidaritätszuschlag 5,06

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- Solidaritätszuschlag 5,06- Kirchensteuer 8,50Nettoverdienst 1.352,31

Arbeitgeber:Gesamtverdienst 1.472,20+ Krankenversicherung - 0,00+ Rentenversicherung - 0,00+ Insolvenzgeldumlage 0,15 % 2,21+ Umlagebeitrag 1 0,70 % 10,31+ Umlagebeitrag 2 0,28 % 3,53

Effektivkosten 1.488,25

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Gleitzone 500,00 € brutto

Arbeitnehmer: Beitrag in €/Monat €/Monat

Gesamtbrutto 500,00

- Lohnsteuer 0,00

- Solidaritätszuschlag 0,00

- Kirchensteuer 0,00

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- AN-Beitrag KV 26,26 26,26

- AN-Beitrag PV 4,65 4,65

- AN-Beitrag RV 28,97 28,97

- AN-Beitrag AV 4,64 4,64

AN-Anteil: 64,52

Nettoverdienst 435,48

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Gleitzone 500,00 € brutto

Arbeitgeber: Beitrag in €/Monat €/Monat

Gesamtverdienst 500,00

+ Krankenversicherung 7,30 % 36,50 36,50

+ Pflegeversicherung 1,175 % 5,88 5,88

+ Rentenversicherung 9,35 % 46,75 46,75

+ Arbeitslosenversicherung 1,50 % 7,50 7,50

Folie 45

+ Arbeitslosenversicherung 1,50 % 7,50 7,50

AG-Anteil: 96,63

Gesamt AN/AG 161,15

+ Insolvenzgeldumlage 0,15 % 0,61 0,61

+ Umlagebeitrag 1 0,70 % 8,91 8,91

+ Umlagebeitrag 2 0,28 % 1,42 1,42

Gesamt 172,09

Effektivkosten 607,57

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Wer zählt als mitarbeitender Familienangehöriger?

Mitarbeitende Familienangehörige (Mifa) sind:

� Verwandte bis zum dritten Grad,

� Verschwägerte bis zum zweiten Grad,

� Pflegekinder des Landwirts oder seines Ehegatten (Lebenspartners),

die im Unternehmen hauptberuflich tätig sind.

Beachte: Der Ehegatte eines landwirtschaftlichen Unternehmers gilt nicht als Mifa,da die Ehegatten untereinander weder verwandt noch verschwägert sind!

Jedoch gilt in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung eine Sonder-regelung. Hier gilt auch der Ehegatte des landwirtschaftlichen Unternehmersals Mifa.

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Ab wann ist man hauptberuflich im landwirtschaftlichen Unternehmen

tätig?

Hauptberuflich i.S.d. § 2 Abs. 4 Satz 1 KVLG 1989 liegt vor, wenn

� die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit einer Beschäftigung mehr als 20 Stunden

beträgt

oderoder

� Die Vergütung aus der Beschäftigung die Arbeitsentgeltgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1

SGB IV (450 € - geringfügige Beschäftigung) überschreitet.

Eine Beschäftigung erfüllt dann nicht die Voraussetzungen der Hauptberuflichkeit, wenn

sie kurzfristig ausgeübt wird.

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Mifa:

Arbeitnehmer: Beitrag €/Monat €/Monat

Gesamtbrutto 1.281,68

- Lohnsteuer 47,00

- Solidaritätszuschlag 0,00

- Kirchensteuer 3,76

Folie 48

- AN-Beitrag KV 0,00 0,00

- AN-Beitrag PV 0,00 0,00

- AN-Beitrag RV 9,35 % 119,84 119,84

- AN-Beitrag AV 1,50 % 19,23 19,23

AN-Anteil: 139,07

Nettoverdienst 1.091,85

zzgl. ½ LKK-Beitrag

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Mifa:

Arbeitgeber: Beitrag €/Monat €/Monat

Gesamtverdienst 1.281,68

+ Krankenversicherung 0,00

+ Pflegeversicherung 0,00

+ Rentenversicherung 9,35 % 119,84 119,84

+ Arbeitslosenversicherung 1,50 % 19,23 19,23

Folie 49

+ Arbeitslosenversicherung 1,50 % 19,23 19,23

AG-Anteil: 139,07

Gesamt AN/AG 278,14

+ Insolvenzgeldumlage 0,15 % 1,92 1,92

+ Umlagebeitrag 1

+ Umlagebeitrag 2

Gesamt 280,06

Effektivkosten 1.422,67

zzgl. 1/2 LKK-Beitrag

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Arbeiter in der Landwirtschaft:

Arbeitnehmer: Beitrag €/Monat €/Monat

Gesamtbrutto 1.281,68

- Lohnsteuer 47,00

- Solidaritätszuschlag 0,00

- Kirchensteuer 3,76

- AN-Beitrag KV 8,20 % 105,10 105,10

- AN-Beitrag PV 1,425 % 18,26 18,26

- AN-Beitrag RV 9,35 % 119,84 119,84

- AN-Beitrag AV 1,50 % 19,23 19,23

AN-Anteil: 262,43

Nettoverdienst 968,49

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Arbeiter in der Landwirtschaft:

Arbeitgeber: Beitrag €/Monat €/Monat

Gesamtverdienst 1.281,68

+ Krankenversicherung 93,56 93,56

+ Pflegeversicherung 15,06 15,06

+ Rentenversicherung 9,35 % 119,84 119,84

Folie 51

+ Arbeitslosenversicherung 1,50 % 19,23 19,23

AG-Anteil: 247,69

Gesamt AN/AG 510,12

+ Insolvenzgeldumlage 0,15 % 1,92 1,92

+ Umlagebeitrag 1 28,20 28,20

+ Umlagebeitrag 2 4,49 4,49

Gesamt 544,73

Effektivkosten 1.563,98

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VIELEN DANK

FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT

Dipl. Ing. (FH) Günter EngelSteuerberater

Berata-GmbH SteuerberatungsgesellschaftGumpersdorfer Weg 6b95326 KulmbachTelefon: 09221 – 880 - 60Telefax: 09221 – 880 - 70E-Mail: [email protected]

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