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Hygienenorm DIN EN 15593 und ISO 22000 Hygienenorm DIN EN 15593 und ISO 22000 Was sind die Unterschiede?Was sind die Unterschiede?
Kundenforum 22.03.2011, Nürnberg
Dr. Claudia Franke
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Regeln für Packmittelhersteller
Hygienemanagement PackmittelherstellerQMS GMP
Codex Alimentarius Empfehlungen zum HACCP-Konzept
(international anerkannt)
erarbeitet durch die WHO und FAO
VO (EG) 1935/2004 2023/2006
VO (EG) 852/2004Lebensmittel-hygiene
Lebensmittel-, Bedarfsgegen-stände-, Futtermittel Gesetzbuch (LFGB)
Aufsichtspflicht(indirekt aus§ 130 Gesetz
über Ordnungs-widrigkeiten)
Europäisches Recht Deutsches Recht
Verpackungs-VO und
(BfR Empfehlungen)
BRC/IoP
FEFCOInternational
GMP Standard
für Voll- undWellpappe
DIN EN ISO22000
Managementsystem für Lebensmittel-
sicherheit
INREKAStandard für die Herstellung von
Karton aus Recyclingmaterial
DIN EN 15593Hygienemanagement bei der
Herstellung von Lebensmittel
verpackungen
DIN EN ISO15378:2006
Standard für die Herstellung von Verpackung von
Arzneimitteln
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Hygienestandards
Hygienestandards für Packmittelhersteller
1. BRC/IoP Globaler Standard für Verpackungsmaterial für Lebensmittel
2. DIN EN 15593:2007 für Verpackungsmaterial für Lebensmittel
3. ISO 22000:2005 für Managementsysteme für Lebensmittelsicherheit
4. ISO 15378:2006 für Primärverpackungen für Arzneimittel
5. Internationaler Standard für Gute Herstellungspraxis (FEFCO GMP) von Voll- und Wellpappe(und der daraus hergestellten Verpackungen)
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Aktuelle Regelwerke
ISO 15378
BRC/IoP
OHSAS
FEFCOGMP
ISO 14001 EMAS
DIN EN 15593
ISO 16000
ISO 22000
ISO 9001:2008
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ISO 22000:2005
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ISO 22000:2005
§ Vom CEN im August 2005 angenommen§ Weltweit gültiges Regelwerk für Managementsysteme für die
Lebensmittelsicherheit§ Die Norm gilt für alle Organisationen, die in irgendeiner Form in der
Lebensmittelkette mitwirken (Anbaubetriebe, Lebensmittelhersteller, Gerätehersteller, Verpackungshersteller,..)
§ Integration in bestehende Managementsysteme der ISO 9000-Reihe möglich aber nicht notwendig
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DIN EN 15593:2007
§ Veröffentlichung im Mai 2008§ Erstes europäisches Regelwerk für die Verpackungsindustrie zur
Umsetzung der Forderungen nach VO (EG) Nr. 1935/2004 und VO (EG) Nr. 2023/2006 => BRC IoP ist ein britischer Standard
§ Hygienepraktiken von Verpackungsherstellern, die sich als Unternehmen in der Lebensmittelkette betrachten
§ Die Norm betrifft in erster Linie Primärpackmittel, bei denen ein direkter Kontakt mit dem Lebensmittel besteht. Sekundär- und Tertiärpackmittel sind jedoch nicht ausgenommen.
§ Integration in bestehende Managementsysteme der ISO 9000-Reihe möglich aber nicht notwendig
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ISO 22000:2005
Zielsetzung:„….definiert Anforderungen an ein Managementsystem für Lebensmittelsicherheit für Organisationen in der Lebensmittelkette, die nachweisen müssen, dass sie gesundheitliche Gefahren durch Lebensmittel beherrschen können, um sicherzustellen, dass Lebensmittel zum Zeitpunkt des menschlichen Verzehrs sicher sind.“
Befähigt ein Unternehmen:„….ein Managementsystem für Lebensmittelsicherheit zu planen, zu implementieren, anzuwenden, aufrechtzuerhalten und zu aktualisieren, dessen Zweck darin besteht, Produkte zu liefern, bei deren bestimmungsgemäßem Gebrauch sichergestellt ist, dass diese für den Verbraucher sicher sind. „
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DIN EN 15593:2007
Zielsetzung:„….legt die Anforderungen an ein Hygienemanagementsystem von Herstellern von Lebensmittelverpackungen und deren Zulieferern fest, einschließlich der Lagerhaltung und des Transportes.“
Befähigt ein Unternehmen:„….ein System zur Gefährdungsanalyse und Risikobewertung zu entwickeln, zu gestalten, einzuführen, zu betreiben, zu pflegen und zu aktualisieren, welches die Herstellung von Lebensmittelverpackungsmaterial entsprechend den hygienischen Anforderungen sicherstellt. „
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Dokumentationsanforderungen 22000
4.2.1 Allgemeines§ Dokumentierte Politik für Lebensmittelsicherheit und Ziele§ Dokumentierte Verfahren und Aufzeichnungen, die von dieser
Norm gefordert werden§ Dokumente, die von der Organisation zur Sicherstellung der
wirksamen Entwicklung, Einführung und Aktualisierung des Managementsystems für Lebensmittelsicherheit benötigt werden.
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Dokumentationsanforderungen 15593
Allgemeines4.1.1 …, muss die oberste Leitung ihre Hygienepolitik, die ihre
Verpflichtung ein Hygienemanagementsystem zu entwickeln und einzuführen beschreibt, definieren….
4.1.5 Das Unternehmen muss Dokumente erstellen, die benötigt werden, um die wirksame Planung, Durchführung und Lenkung der Prozesse bezüglich der Hygiene und Rückrufe sicherzustellen.
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Dokumentationsanforderungen 22000
4.2.2 Lenkung von DokumentenEin dokumentiertes Verfahren zur Festlegung der erforderlichen
Lenkungsmaßnahmen muss eingeführt werden, um:a) Dokumente bezüglich ihrer Angemessenheit vor ihrer Herausgabe zu
genehmigen;b) Dokumente zu prüfen, sie nach Bedarf zu aktualisieren und erneut zu
genehmigen;c) sicherzustellen, dass Änderungen und der aktuelle Überarbeitungsstatus von
Dokumenten gekennzeichnet werden;d) sicherzustellen, dass geltende Fassungen zutreffender Dokumente an den
jeweiligen Einsatzorten verfügbar sind;e) sicherzustellen, dass Dokumente lesbar und leicht erkennbar bleiben;f) sicherzustellen, dass die relevanten Dokumente externer Herkunft
gekennzeichnet werden und ihre Verteilung gelenkt wird;g) die unbeabsichtigte Verwendung veralteter Dokumente zu verhindern und
sicherzustellen, dass sie als solche in geeigneter Weise gekennzeichnet sind, falls sie aus irgendeinem Grund aufbewahrt werden..
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Dokumentationsanforderungen 15593
Lenkung von Dokumenten4.2.1 Das Unternehmen muss ein Verfahren für die Lenkung der
Dokumente und Aufzeichnungen haben.
4.2.2 Dokumente müssen ordentlich freigegeben, überprüft und aktualisiert werden, wobei die Änderungen und der aktuelle Stand der Ausgabe gekennzeichnet sind. Sie müssen dort, wo sie benötigt werden, verfügbar sein.
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Dokumentationsanforderungen 22000
4.2.3 Lenkung von AufzeichnungenAufzeichnungen müssen erstellt und aufrechterhalten werden, um
einen Nachweis der Konformität mit den Anforderungen und einen Nachweis des wirksamen Funktionierens des Managementsystems für Lebensmittelsicherheit bereitzustellen. Aufzeichnungen müssen lesbar, leicht erkennbar und wiederauffindbar bleiben. Ein dokumentiertes Verfahren muss erstellt werden, um die Lenkungsmaßnahmenfestzulegen, die erforderlich sind für die Kennzeichnung, die Aufbewahrung, den Schutz, die Wiederauffindbarkeit, die Aufbewahrungsfrist und Vernichtung von Aufzeichnungen.
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Dokumentationsanforderungen 15593
Lenkung von Aufzeichnungen4.2.1 Das Unternehmen muss ein Verfahren für die Lenkung der
Dokumente und Aufzeichnungen haben.
4.2.3 Aufzeichnungen müssen erstellt werden, um den Nachweis der wirksamen Durchführung des Hygienemanagementsystemssicherzustellen, und müssen für einen Zeitraum, der die übliche und vorhersehbare Lebensdauer des verpackten Lebensmittels abdeckt, aufbewahrt werden.
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Verantwortung der Leitung 22000
5.1 Verpflichtung der LeitungDie oberste Leitung muss ihre Verpflichtung bezüglich der
Entwicklung und Verwirklichung des Managementsystems für Lebensmittelsicherheit nachweisen und seine Wirksamkeit ständig verbessern durch
a) die Darlegung, dass die Unternehmensziele der Organisation die Lebensmittelsicherheit fördern,
b) das Bekanntmachen der Bedeutung, die Anforderungen dieser Internationalen Norm, alle rechtlichen Anforderungen und die Kundenanforderungen im Hinblick auf die Lebensmittelsicherheit einzuhalten,
c) das Festlegen der Lebensmittelsicherheitspolitik,d) das Durchführen von Managementbewertungen,e) das Bereitstellen von Ressourcen.
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Verantwortung der Leitung 15593
4.1 Pflichten des Managements4.1.1 Um ihrer Verantwortung, sichere Produkte herzustellen,
nachzukommen, muss die oberste Leitung ihre Hygienepolitik, die ihre Verpflichtung ein Hygienemanagementsystem zu entwickeln und einzuführen beschreibt, definieren. Diese Hygienepolitik muss wirksam innerhalb der Organisation kommuniziert werden. Die oberste Leitung muss Managementbewertungen in geplanten Abständen und mindestens einmal jährlich durchführen und in Übersteinstimmung mit den Anforderungen dieses Dokuments die Verfügbarkeit von Ressourcen sicherstellen.
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Verantwortung der Leitung 22000
5.2 LebensmittelsicherheitspolitikDie oberste Leitung muss sicherstellen, dass die Lebensmittel-
sicherheitspolitik:a) der Rolle der Organisation in der Lebensmittelkette
angemessen ist;b) mit den rechtlichen Anforderungen und den gemeinsam mit
Kunden vereinbarten Anforderungen hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit übereinstimmen;
c) auf allen Ebenen der Organisation bekannt gemacht, eingeführt und aufrechterhalten wird;
d) laufend auf ihre Zweckmäßigkeit überprüft wird e) die Kommunikation ausreichend berücksichtigtf) durch messbare Ziele unterlegt wird.
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Verantwortung der Leitung 15593
4.1.Pflichten des Managements 4.1.1 Um ihrer Verantwortung, sichere Produkte herzustellen,
nachzukommen, muss die oberste Leitung ihre Hygienepolitik, die ihre Verpflichtung ein Hygienemanagementsystem zu entwickeln und einzuführen beschreibt, definieren. Diese Hygienepolitik muss wirksam innerhalb der Organisation kommuniziert werden.
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Verantwortung der Leitung 22000
5.3 Planung des Managementsystems für Lebensmittelsicherheit
Die oberste Leitung muss sicherstellen, dass:a) die Planung des Managementsystems für
Lebensmittelsicherheit erfolgt, um die … angegebenen Anforderungen zu erfüllen und die Ziele der Organisation in Bezug auf Lebensmittelsicherheit zu erreichen, und
b) die Funktionsfähigkeit des Managementsystems für Lebensmittelsicherheit aufrechterhalten bleibt, wenn Änderungen am Managementsystem für Lebensmittel-sicherheit geplant und umgesetzt werden.
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Verantwortung der Leitung 15593
Planung
4.1.9 Das Unternehmen muss über einen Plan für Reinigung und Instandhaltung verfügen.
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Verantwortung der Leitung 22000
5.4 Verantwortung und Befugnisse§ Die oberste Leitung muss sicherstellen, dass
Verantwortlichkeiten und Befugnisse innerhalb der Organisation definiert und bekannt gemacht werden, um eine effektive Durchführung und Aufrechterhaltung des Managementsystems für Lebensmittelsicherheit sicherzustellen.
§ Alle Beschäftigten müssen dafür verantwortlich sein, hinsichtlich des Managementsystems für Lebensmittelsicherheit auftretende Probleme an dafür bestimmte Personen zu melden. Beauftragten Personen müssen definierte Verantwortlichkeiten und Befugnisse für die Veranlassung und Dokumentation von entsprechenden Maßnahmen erteilt werden.
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Verantwortung der Leitung 15593
4.1.7 Die oberste Leitung muss sicherstellen, dass die Verantwortlichkeiten und Kompetenzen definiert sind….
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Verantwortung der Leitung 22000
5.5 Leiter der LebensmittelsicherheitsgruppeDie oberste Leitung muss einen Leiter der Lebensmittel-
sicherheitsgruppe benennen, der unabhängig von anderen Verantwortungen die Verantwortung und Befugnis hat:
a) eine Lebensmittelsicherheitsgruppe zu leiten und deren Arbeit zu organisieren;
b) die fachliche Ausbildung und Schulung der Mitglieder der Lebensmittelsicherheitsgruppe sicherzustellen
c) sicherzustellen, dass das Managementsystem für Lebensmittelsicherheit eingeführt, verwirklicht, aufrechterhalten und aktualisiert wird,
d) der obersten Leitung der Organisation über die Effektivität und Zweckmäßigkeit des Managementsystems für Lebensmittelsicherheit zu berichten.
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Verantwortung der Leitung 15593
4.1.3 Die oberste Leitung muss eine befähigte Person benennen, die für die Einführung und Pflege des Hygienemanagementsystems verantwortlich ist.
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Verantwortung der Leitung 22000
5.6.1 externe Kommunikation… effektive Verfahren für die Kommunikation mit folgenden Beteiligten eingerichtet,
eingeführt und aufrechterhalten werden:a) Lieferanten und Auftragnehmer;b) Kunden und Verbraucher, insbesondere im Hinblick auf Produktinformationen,
Anfragen, Verträge oder Elemente der Auftragsabwicklung sowie Änderungen und Kunden-Feedback einschließlich Kundenbeschwerden;
c) Überwachungsbehörden undd) andere OrganisationenDiese Kommunikation muss Informationen über die die Produkte der Organisation
betreffende Aspekte der Lebensmittelsicherheit liefern, die für andere Organisationen in der Lebensmittelkette relevant sein können….. Es müssen Aufzeichnungen über die Kommunikation geführt werden.
Anforderungen von Überwachungsbehörden und Kunden an die Lebensmittelsicherheit müssen verfügbar sein.
Es muss Personal mit festgelegten Verantwortlichkeiten und Befugnissen zur Weitergabe von allen die Lebensmittelsicherheit betreffenden Informationen an Außenstehende bestimmt werden.
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Anforderungen 15593
4.3 Anforderungen 4.3.1 Das Unternehmen muss Anforderungen an eingehendes Material und an Produkte
erstellen und regelmäßig überprüfen. 4.3.2 Falls angebracht, werden die Anforderungen zwischen dem Unternehmen und den
interessierten Parteien vereinbart.
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Zulieferer 15593
4.8 Zulassung und Überwachung von Zulieferern 4.8.1 Das Unternehmen muss Zulieferer auf Grundlage ihrer Befähigung, eingehendes
Material und Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den vorgegebenen Anforderungen zu liefern, zulassen. Aufzeichnungen darüber müssen erstellt und aufrechterhalten werden.
4.8.2 Zulieferer müssen in geeigneter Form überwacht werden. Die Ergebnisse der Bewertungen müssen aufgezeichnet werden.
4.8.3 Um sicherzustellen, dass das eingehende Material den geforderten Anforderungen entspricht, muss das Unternehmen Prüfungen oder andere notwendige Maßnahmen festlegen und einführen.
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Verantwortung der Leitung 22000
5.6.2 interne Kommunikation…effektive Verfahren erstellen, einführen und aufrechterhalten für die Kommunikation mit den
Beschäftigten über Fragen, die einen Einfluss auf die Lebensmittelsicherheit haben.Um die Effektivität des Managementsystems für Lebensmittelsicherheit zu erhalten, muss die
Organisation dafür sorgen, dass die Lebensmittelsicherheitsgruppe rechtzeitig über Änderungen informiert wird, die u.a. Folgendes betreffen:
a) bestehende oder neue Produkte;b) Rohstoffe, Zutaten und Dienstleistungen;c) Produktionssysteme und Ausrüstungen;d) Produktionsräume, Standort von Geräten, Umgebung;e) Reinigungs- und Desinfektionsprogramme;f) Verpackungs-, Lagerungs- und Vertriebssysteme;g) Qualifikation des Personals und/oder Verteilung von Verantwortlichkeiten und Befugnissen;h) rechtliche Anforderungen;i.) Erkenntnisse über gesundheitliche Gefahren durch Lebensmittel und Maßnahmen zur
Beherrschung;j) kundenseitige, brancheninterne und sonstige Anforderungen, an die sich die Organisation hält;k) relevante Anfragen von interessierten externen Beteiligten;l) Beschwerden, die auf mit dem Produkt verbundene gesundheitliche Gefahren durch Lebensmittel
hindeuten;m) sonstige Bedingungen, die sich auf die Lebensmittelsicherheit auswirken.
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Verantwortung der Leitung 15593
4.1.8 Die oberste Leitung muss sicherstellen, dass geeignete Kommunikationsprozesse innerhalb des Unternehmens eingeführt sind.
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Verantwortung der Leitung 22000
5.7 Notfallvorsorge und -reaktionDie oberste Leitung muss Verfahren einrichten, anwenden und
aufrechterhalten, um potenzielle Notfallsituationen und Unfälle, die sich auf die Lebensmittelsicherheit und in einem relevanten Maße auf die Position der Organisation in der Lebensmittelkette auswirken können, zu steuern.
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Verantwortung der Leitung 22000
5.8.1 Die oberste Leitung muss das Managementsystem für Lebensmittelsicherheit in geplanten Abständen bewerten, …... Aufzeichnungen zur Managementbewertung müssen aufbewahrt werden.
5.8.2 Eingaben für die Managementbewertunga.) Folgemaßnahmen aus vorangegangenen
Managementbewertungenb) Analyse der Ergebnisse von Verifizierungsmaßnahmenc) Änderung von Bedingungen, die sich auf die
Lebensmittelsicherheit auswirken könnend) Notfälle, Unfälle und Rücknahmene) Prüfung der Ergebnisse von Maßnahmen zur Systemaktualisierungf) Prüfung der Maßnahmen im Rahmen der Kommunikation
einschließlich Kunden-Feedbackg) externe Audits und Überprüfungen.
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Verantwortung der Leitung 15593
4.1.6 Das Unternehmen muss regelmäßig Kundenreaktionen, Auditergebnisse und Folgemaßnahmen auswerten.
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Management von Ressourcen 22000
6.2 Personelle RessourcenDie Lebensmittelsicherheitsgruppe und das andere Personal,
das die Lebensmittelsicherheit beeinflussende Tätigkeiten ausführt, müssen kompetent sein und über eine angemessene Ausbildung, Schulung, Fertigkeiten und Erfahrungen verfügen.
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Management von Ressourcen 22000
6.2 Personelle RessourcenDie Organisation muss:a) die notwendigen Fähigkeiten des Personals, das die Lebensmittelsicherheit
beeinflussende Tätigkeiten ausübt, ermittelnb) Schulungsprogramme oder andere Maßnahmen durchführen, um
sicherzustellen, dass das Personal über die erforderlichen Kompetenzen verfügt;
c) sicherstellen, dass das Personal, welches für die Überwachung, Korrekturen und Korrekturmaßnahmen des Managementsystems für die Lebensmittelsicherheit verantwortlich ist, darin ausgebildet ist;
d) die Durchführung und Effektivität von a), b) und c) bewertene) sicherstellen, dass die Beschäftigten wissen, welche Relevanz und
Bedeutung ihre jeweiligen Tätigkeiten im Hinblick auf die Förderung der Lebensmittelsicherheit haben;
f) sicherstellen, dass die Anforderung einer effektiven Kommunikation vom gesamten Personal verstanden wird, welches Einfluss auf die Lebensmittelsicherheit hat, und
g) geeignete Aufzeichnungen über Schulung und Maßnahmen… führen.
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Management von Ressourcen 15593
6.11 Personelle RessourcenDas Unternehmen muss sein Personal, Zeitarbeitskräfte und
externes Personal hinsichtlich der Hygieneanforderungen schulen. Die Schulungen müssen den Anforderungen der Aufgaben entsprechen. Schulungen zur Auffrischung müssen durchgeführt und dokumentiert werden.
Die Schulungen und deren Wirksamkeit müssen überwacht, bewertetund aufgezeichnet werden.
Das Unternehmen muss über dokumentierte Verfahren verfügen, die das Vorkommen von Verletzungen und Erkrankungen abdecken. Diese Verfahren müssen sicherstellen, dass dadurch keine Beeinträchtigung des Produktes erfolgt.
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Management von Ressourcen 22000
6.3 und 6.4 Infrastruktur und ArbeitsumgebungDie Organisation muss die Ressourcen für die Einrichtung und
Instandhaltung der für die Einhaltung der Anforderungen dieser Internationalen Norm erforderlichen Infrastruktur bereitstellen.
Die Organisation muss die Ressourcen für die Einrichtung, Verwaltung und Instandhaltung der für die Einhaltung der Anforderungen dieser Internationalen Norm erforderlichen Arbeitsumgebung bereitstellen.
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Realisierungsprozess 22000
7.2.1 PräventivprogrammeDie Organisation muss ein (mehrere) Präventivprogramm(e)
(PRP(s)) aufbauen, einführen und aufrechterhalten, um die Beherrschung
a) der Wahrscheinlichkeit, dass gesundheitliche Gefahren durch Lebensmittel durch die Arbeitsumgebung auf das Produkt übertragen werden,
b) der biologischen, chemischen und physikalischen Kontamination der Produkte einschließlich einer gegenseitigen Kontamination von Produkten, und
c) des Ausmaßes der gesundheitlichen Gefahr durch Lebensmittel in Bezug auf das Produkt und die Umgebung, in der es verarbeitet wird, zu unterstützen.
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Realisierungsprozess 22000
7.2.3 Die Organisation muss bei der Festlegung dieser Programme das Folgende beachten:
a) die Ausführung und Anordnung von Gebäuden und Einrichtungen und damit verbundenen Versorgungseinrichtungen
b) die Anordnung der Betriebsgebäude einschließlich Arbeitsplätze und Personaleinrichtungen
c) die Zufuhr von Luft, Wasser und Energie und andere Versorgungseinrichtungend) …. Abfall- und Abwasserentsorgunge) die Eignung der Ausrüstung und dessen Zugänglichkeit für Reinigung,
Instandhaltung und vorbeugende Wartungf) das Management von gekauftem Material (…),Versorgungsgütern (z. B. Wasser,
Luft, Dampf und Eis), Entsorgung (… Abfälle und Abwasser) und Handhabung von Produkten (z. B. Lagerung und Transport)
g) die Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination;h) die Reinigung und Desinfektioni) die Schädlingsbekämpfungj) die Personalhygiene
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Realisierungsprozess 15593
6. Quellen von Verunreinigungen6.1 Physikalische Verunreinigungen6.1.1 In Produktions- und Lagerbereichen dürfen Glas und zerbrechliches
Material nur benutzt werden, wenn diese für die Produktion unerlässlich sind. Lenkungsmaßnahmen und Verfahren müssen eingeführt sein.
6.1.2 In Produktions- und Lagerbereichen müssen künstliche Lichtquellen durch eine bruchsichere Abdeckung oder andere wirksame Mittel gesichert werden.
6.1.3 In Produktions- und Lagerbereichen müssen die Oberflächen, die für den Kontakt mit dem Produkt bestimmt sind, frei von Splittern oder anderen Verunreinigungsquellen sein. Sie sollten für eine einfache und wirkungsvolle Reinigung geeignet sein.
6.1.4 In Produktions- und Lagerbereichen ist die Verwendung von losem Befestigungsmaterial (z. B. Heftzwecken und Heftklammern) nicht erlaubt.
6.1.5 Für die Verwendung von "scharfkantigen Gegenständen" muss ein formelles Verfahren eingeführt sein. Scharfkantige Gegenstände oder lose Werkzeuge dürfen an Stellen oder Oberflächen, wo eine Verunreinigung des Produktes eintreten kann, nicht hinterlassen werden. Der Gebrauch von Abbrechmesserklingen ist verboten.
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Realisierungsprozess 15593
6. Quellen von Verunreinigungen6.1 Physikalische Verunreinigungen6.1.6 Wann immer ein Zwischenfall mit Fremdkörpern auftritt, muss der
Prozess der Säuberung oder der Wartung in Verantwortung einer "ernannten" Person durchgeführt werden. Nach Säuberung oder Wartung muss eine dokumentierte Freigabe erfolgen. Jedes verunreinigte Produkt, das nicht wirksam gesäubert werden kann, muss weggeworfen werden.
6.1.7 In den Produktions- und Lagerbereichen ist die Verwendung von Produkten oder Verpackungsmaterialien für andere Zwecke als die, für sie bestimmt sind, nicht erlaubt.
6.1.8 Gebäude, Anlagen und Einrichtungen müssen gereinigt werden, um sie von Staub, Spinnweben, Staubflocken und Bruchstücken freizuhalten. So ist ein tragbarer Zustand an Sauberkeit und Ordnung zu erhalten.
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Realisierungsprozess 15593
6.2 Chemische Verunreinigungen6.2.1 Chemikalien einschließlich Reinigungsmittel und Schmierstoffe müssen
zur Vermeidung von Produktverunreinigungen gelenkt werden. 6.2.2 Reinigungsmittel müssen geeignet gekennzeichnet und in dafür
bestimmte Bereiche gelagert werden. Reinigungsmittel, die eine organoleptische Verunreinigung verursachen können, dürfen nicht benutzt werden.
6.2.3 Schmierstoffe, die für den Kontakt mit Produkten für den direkten Lebensmittelkontakt vorgesehen sind, müssen eine Güteklasse besitzen, die für den beabsichtigten Zweck geeignet ist.
6.2.4 Verunreinigungen des Produktes aufgrund von unbeabsichtigten Undichtigkeiten oder des Verlusts von Schmierstoffen müssen vermieden werden.
6.2.5 Druckluft, die in Kontakt mit dem Produkt kommt, muss geeignet gefiltert sein.
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Realisierungsprozess 15593
6.3 Biologische Verunreinigungen6.3.1 Lenkungsmaßnahmen müssen in Produktions- und Lagerbereichen
eingerichtet sein, um die Verunreinigungen mit Nagetieren, fliegenden und kriechenden Insekten, Vögeln und jeglichen anderen Schädlingen zu vermeiden.
6.3.2 Wirksame Maßnahmen müssen ergriffen werden, um das Eindringen von Schädlingen in die Betriebsgebäude zu verhindern.
6.2.3 Alle Außentüren müssen in einem guten Zustand gehalten werden und geschlossen bleiben, wenn sie nicht benutzt werden.
6.3.4 Eingehende und ausgehende Produkte, Materialien und Fahrzeuge müssen gelenkt werden.
6.3.5 Ein detailliertes Programm zur Schädlingskontrolle muss eingerichtet sein.
6.3.6 Die Schädlingskontrolle muss durch einen qualifizierten, beauftragten Betrieb oder einen Fachmann aus dem Unternehmen durchgeführt werden.
6.3.7 Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung müssen so zur Anwendung kommen, dass diese das Produkt nicht verunreinigen.
6.3.8 Im Falle des Befalls mit einer Schädlingsart, müssen wirksame Maßnahme ergriffen werden.
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Realisierungsprozess 15593
6.4 Lagerung und Vertrieb6.4.1 Rohstoffe, Verpackungsmaterialien und Produkte müssen vor
Verschmutzung (einschließlich nicht charakteristischer Gerüche) während des Transportes, der Lagerung und der Auslieferung geschütztwerden.
6.4.2 Rohstoffe, Halbfertigprodukte und Produkte müssen geeignet geschützt werden, wenn sie zwischen den Betriebsgebäuden transportiert werden.
6.4.3 Paletten müssen vor der Verwendung kontrolliert werden. Sie müssen … geeignet sein und müssen sauber, frei von Fremdkörpern und nicht charakteristischen Gerüchen sowie Schädlingen sein. Paletten dürfen Rohstoffe sowie Halbfertigprodukte und Produkte nicht verunreinigen.
6.4.4 Transportfahrzeuge müssen vor dem Beladen und Entladen kontrolliert werden. ... in einem gut verwendbaren Zustand, sauber und frei von Fremdkörpern und nicht charakteristischen Gerüchen sowie Schädlingengehalten werden.
6.4.5 Lagerbereiche müssen so gesteuert werden, dass jede mögliche Verunreinigung verhindert wird.
6.4.6 Unterbeauftragte Lagerbereiche müssen den Hygienestandard, der durch dieses Dokument gefordert wird, erfüllen.
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Realisierungsprozess 15593
6.5 Reinigung6.5.1 Die Reinigung muss in Übereinstimmung mit den vorgesehenen Plänen
durchgeführt werden.6.5.2 Reinigungsvorgänge und unterstützende Tätigkeiten müssen regelmäßig
in einer wirkungsvollen Weise durchgeführt werden. Sie müssen an die Hygieneanforderungen angepasst sein, die im spezifischen Bereich angewendet werden.
6.5.3 Die Ausrüstung, die für die Reinigungsvorgänge benutzt wird, muss nach Gebrauch weggeräumt und an einem geeigneten Ablageplatz aufbewahrt werden.
6.5.4 Das Reinigen der Einrichtung darf nichts verunreinigen, was in Kontakt mit dem Produkt oder dessen Verpackung kommen kann.
6.5.5 Die Arbeitsplätze in den Produktionsstätten müssen sauber gehalten und regelmäßig überprüft werden.
6.5.6 Wenn Reinigungstätigkeiten ausgegliedert sind, muss das beauftragte Unternehmen dazu qualifiziert sein und die dokumentierten Verfahren erstellen und aufrechterhalten.
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Realisierungsprozess 15593
6.6 Instandhaltung6.6.1 Instandhaltungsprogramme müssen systematisch angewendet werden,
um die Verschmutzung durch die Anlagen zu verringern. 6.6.2 Für den Nachweis, dass nach den Wartungsarbeiten jede mögliche
Verunreinigung von den Maschinen und Anlagen entfernt wurde, muss ein Verfahren eingeführt sein.
6.6.3 Das Wartungspersonal muss die vorgeschriebenen Hygieneverfahren einhalten. Falls notwendig, schließt dies das Tragen geeigneter Kleidung und einer Haarbedeckung ein.
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Realisierungsprozess 15593
6.7 Umgang mit Ausschussmaterialien und Abfällen6.7.1 Die Behälter für Abfälle und Ausschussmaterialien müssen in geeigneten
Zeitabständen geleert und in einem angemessenen Sauberkeitszustandgehalten werden.
6.7.2 Produktionsausschuss, der für die Verwertung und/oder Wiederverwendung bestimmt ist, muss getrennt und vor Verschmutzung geschützt werden.
6.7.3 Abfälle müssen von Produktions- und Lagerbereichen ferngehalten werden. Kästen und Behälter für Nicht-Produktionsabfälle müssen geeignet, gekennzeichnet, regelmäßig geleert und, wenn notwendig, mit Deckeln versehen werden.
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Realisierungsprozess 15593
7.1 Anforderungen an das Werk – externe Bereiche7.1.1 Alle externen Bereiche, die in den Verantwortungsbereich des
Unternehmens fallen, oder nah am Betriebsgelände gelegen sind, müssen sauber und in einem gutem Zustand gehalten werden. Mögliche Quellen der Verschmutzung müssen verringert werden.
7.1.2 Entlang der Außenwände von Produktions- und Lagergebäuden sollte ein sauberer und begehbarer Bereich eingerichtet werden.
7.1.3 Laufwege sollten geeignet gewartet werden, um eine Verunreinigung der Rohstoffe sowie der Halbfertigprodukte und der Produkte während des Transportes zu vermeiden.
7.1.4 Alle Öffnungen nach außen für Hilfsgeräte und Ausrüstung müssen geeignet geschützt werden.
7.1.5 Wenn außen liegend gelagert wird, müssen alle Rohstoffe und Produkte vor Verunreinigung geschützt werden.
7.1.6 Externe Entwässerungssysteme müssen so konstruiert werden, dass das Eindringen von Schädlingen verhindert wird.
7.1.7 Das Unternehmen muss Maßnahmen eingerichtet haben, den unbefugten Zugang zu verhindern.
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Realisierungsprozess 15593
7.2 Gebäude7.2.1 Konstruktion und Ausführung müssen eine ausreichende Wartung und
Reinigung ermöglichen. 7.2.2 In Produktions- und Lagerbereichen muss ein geeigneter Abstand
zwischen den Wänden und den Produktionseinrichtungen oder Waren eingehalten werden, um die Reinigung und Prüfung zu ermöglichen.
7.2.3 Der Schutz gegen das Eindringen von Schädlingen muss wirksam sein. 7.2.4 Das Unternehmen muss geeignete und zu reinigende Behälter für die
regelmäßige Entsorgung von Abfällen zur Verfügung stellen. 7.2.5 Oberflächen von Wänden, Zwischenwänden und Fußböden müssen
eine geeignete Reinigung ermöglichen. 7.2.6 Zur Verminderung von Staubansammlung und zur Verhinderung von
Kondensatbildung, welche das Produkt verunreinigen können, sollten Decken und obenliegende Einbauten den Zugang für eine Reinigung erlauben
7.2.7 Fenster, Fensterbänke und Türen müssen gewartet werden und zu reinigen sein. Sie müssen dicht schließen.
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Realisierungsprozess 15593
7.2 Gebäude7.2.8 Andere Konstruktionen wie Leitern, Treppen, Bühnen etc. müssen
instandgehalten und zu reinigen sein. 7.2.9 Eine geeignete Beleuchtung muss in allen Bereichen vorhanden sein. 7.2.10 Falls notwendig, müssen getrennte Lagerbereiche eingerichtet
werden, um eine Verunreinigung der eingehenden Materialien, Produkte, Reinigungsmittel etc. zu vermeiden.
7.2.11 Um das Eindringen von Schädlingen zu verhindern müssen zu öffnende Fenster in Produktions- und Lagerbereichen mit Insektenschutzgitternausgerüstet sein.
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Realisierungsprozess 15593
7.3 Einrichtungen7.3.1 Alle Bestandteile der Ausrüstung, die in Kontakt mit dem Produkt
kommen, müssen angemessen gewartet und gereinigt werden. 7.3.2 Transporteinrichtungen dürfen keine Verunreinigungsquelle
darstellen. 7.3.3 Die Ausrüstung muss so eingebaut sein, dass sie eine geeignete
Reinigung der umgebenden Bereiche erlauben. 7.3.4 Zur Vermeidung von Produktverunreinigungen muss die Ausrüstung aus
einem Material hergestellt sein, welches für den beabsichtigten Gebrauch geeignet ist.
7.3.5 Einbauten, Rohrleitungen und Kanäle dürfen keine Kondensation und Leckagen verursachen, die zu einer Verunreinigung des Produkts führen können.
7.3.6 Improvisierte Konstruktionen und Änderungen sollten vermieden werden, müssen gelenkt werden und dürfen nicht auf Dauer bestehen und wirksame Maßnahmen müssen eingeführt werden.
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Realisierungsprozess 15593
7.4 Anlagen7.4.1 Anlagen sollten gewartet werden können. . 7.4.2 Die Möglichkeit der Kreuzkontamination oder der Verbindung von
Trinkwasser- und Brauchwasserversorgung muss ausgeschlossen werden.7.4.3 Ausgewiesene Bereiche für die Lagerung von Reinigungsausrüstung,
Gerätschaften und Werkzeug müssen vorhanden sein. 7.4.5 Zum Händewaschen muss durch das Anbringen von geeigneten
Hinweisschildern angeregt werden. 7.4.6 Es müssen genügend Toiletten vorhanden sein. Toiletten dürfen sich
nicht direkt zu den Produktions- und Lagerbereichen hin öffnen und müssen geeignet beleuchtet und gelüftet werden. Toiletten müssen mit Handwaschmöglichkeiten ausgerüstet sein und sollten über nicht-duftende, flüssige Seife und Einwegtücher verfügen. Abfallbehälter müssen vorhanden sein und sollten ausgekleidet sein und über einen Deckel verfügen.
7.4.7 Anlagen zum Händewaschen oder Desinfizieren sollten in der Nähe der Sozialbereiche sein.
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7.4 Anlagen7.4.8 Ausgewiesene Bereiche müssen für das Essen und das Trinken, falls es
sich nicht um Wasser handelt, vorhanden sein. Falls das Rauchen erlaubt ist, muss ein ausgewiesener Bereich für das Rauchen, abgetrennt von den Produktions- und Lagerbereichen, vorhanden sein.
7.4.9 Für die Aufbewahrung aller Lebensmittel und Getränke muss eine geeignete Stelle vorhanden sein. Abfallbehälter müssen vorhanden sein und sollten ausgekleidet sein und über einen Deckel verfügen.
7.4.10 Für die Aufbewahrung der Arbeitskleidung und persönlichen Gegenstände müssen Einrichtungen in der Nähe der Produktions- und Lagerbereiche vorhanden sein.
7.4.11 Ausreichende Mittel für eine natürliche oder mechanische Belüftungmüssen in allen Produktions- und Lagerbereichen vorhanden sein, um übermäßige Feuchtigkeit und Gerüche zu vermeiden.
7.4.12 Mechanische Belüftungssysteme sollten so konstruiert sein, dass sie eine wirksame Reinigung ermöglichen.
7.4.13 Behälter für Roh- und Hilfsstoffe sollten nicht für andere Zwecke Verwendung finden. Behälter für andere Zwecke müssen entsprechend gekennzeichnet sein.
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8.1 Personal – Zugangswege8.1.1 Das Unternehmen muss alle Eingänge zum Standort und die Zugänge
und Wege zu den Produktions- und Lagerbereichen bestimmen und lenken.
8.1.2 Der Zutritt von unbefugten Personen muss verhindert werden. 8.1.3 Wann immer erforderlich muss jegliches Personal, sowohl internes als
auch externes einschließlich der Lieferanten, die voraussichtlich die Produktions- und Lagerbereiche betreten, die Hände waschen.
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8.2 Arbeitskleidung8.2.1 Das Unternehmen muss geeignete Arbeitskleidung für das Tragen in
den Produktions- und Lagerbereichen bestimmen. Sie muss in ausreichender Anzahl vorhanden sein und darf nicht außerhalb des Betriebsgeländes getragen werden.
8.2.2 Arbeitskleidung muss derart gestaltet sein, dass sie das Verlieren von Teilen, die das Produkt verunreinigen könnten, verhindert.
8.2.3 Arbeitskleidung muss in Produktions- und Lagerbereichen getragen werden. Falls notwendig, muss eine geeignete Haarabdeckung (einschließlich Bart- und Oberlippenbartschutz) getragen werden.
8.2.4 Arbeitskleidung muss regelmäßig gereinigt oder ersetzt werden. Falls ein Selbst-Pflege-System eingerichtet ist, muss eine geeignete Anleitung zur Verfügung gestellt und die Einhaltung überwacht werden.
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8.3 Persönliche Gegenstände8.3.1 Das Unternehmen muss über eine Politik zur Regelung von
persönlichen Gegenständen und speziell zur Vermeidung des Mitbringens von unerlaubten Gegenständen in Produktions- und Lagerbereichen verfügen.
8.3.2 Schmucksachen, Armbanduhren und sichtbare Piercings dürfen nicht getragen werden, es sei denn, das Tragen wird geeignet geregelt, um Verunreinigung zu minimieren. Das Unternehmen muss auf Grundlage der Gefährdungsanalyse und Risikobewertung eindeutig bestimmen, welcher Schmuck getragen werden darf.
8.3.3 Künstliche Fingernägel sind zu verbieten. Nagellack darf nicht benutzt werden.
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8.4 Toiletten und Spinde8.4.1 Alle sanitären Einrichtungen in den Produktions- und Lagerbereichen
müssen sauber gehalten werden. 8.4.2 Nach der Toilettenbenutzung müssen die Hände gewaschen und
getrocknet werden. Eine nicht-duftende, flüssige Seife sollte verwendet werden. Jeglicher Abfall, einschließlich Papiertücher und Einwegartikel, muss in Abfallbehälter entsorgt werden.
8.4.3 Saubere und schmutzige Kleidung müssen voneinander getrennt werden. Arbeitskleidung und persönliche Bekleidung sollten nicht im selben Spindfach aufbewahrt werden. Andere geeignete Aufbewahrungseinrichtungen können auch verwendet werden.
8.4.4 Spinde müssen sauber gehalten werden. Auf oder unter dem Spind sollte nichts aufbewahrt werden.
8.4.5 Bei Eintreten von Außen sollten die Umkleideräume ohne Durchqueren der Produktions- und Lagerbereiche zugänglich sein.
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8.5 Essen, Trinken und der Umgang mit Tabak und Arzneimitteln 8.5.1 Jegliche Lebensmittel, Getränke und Arzneimittel müssen in
ausgewiesenen Bereichen aufbewahrt werden. Es müssen Verfahren eingerichtet sein, die die Einnahme von Arzneimitteln regeln um eine Produktverunreinigung zu vermeiden.
8.5.2 Essen (einschließlich des Verzehrs von Süßwaren, Kaugummi und Kautabak), Trinken, falls es sich nicht um Wasser handelt, und Rauchen ist nur in ausgewiesenen Bereichen gestattet. Wo Trinkwasser erlaubt ist, muss es dafür Regelungen bezüglich der Vermeidung von Verschütten und Verunreinigung geben.
8.5.3 Alle derartigen Bereiche müssen sauber gehalten werden. Geeignete und zu reinigende, mit Deckel versehene Behältnisse müssen für die Entsorgung von Abfällen benutzt werden.
8.5.4 Rauchen ist nur in ausgewiesenen Bereichen erlaubt. Rauch darf das Produkt nicht verunreinigen. Für die Abfälle der Raucher müssen geeignete Behältnisse vorhanden sein. Das Personal hat sich nach dem Rauchen die Hände zu waschen.
8.5.5 Das Personal muss nach dem Essen und Trinken (ausgenommen nach dem Trinken von Wasser) die Hände waschen oder desinfizieren.
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8.6 Verletzungen und Erkrankungen8.6.1 Das Personal muss die dokumentierten Anleitungen des
Unternehmens für Verletzungen und Erkrankungen befolgen. 8.6.2 Alle Verletzungen einschließlich kleinerer Schnittverletzungen müssen
unverzüglich und in geeigneter Art und Weise behandelt werden. 8.6.3 Das Tragen von Verbänden muss geregelt und diese müssen in
geeigneten Abständen gewechselt werden. Selbstklebende Pflaster dürfen das Produkt nicht verunreinigen. Sie müssen sich vom Produkt unterscheiden (z. B. durch die Farbe).
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8.7 Besucher8.7.1 Das Unternehmen muss Hygieneregeln für Besucher festlegen und
einführen. Falls angebracht, muss Schutzkleidung getragen werden. 8.7.2 Befugtes Personal muss die Besucher über die Hygieneregeln in den
Betriebsgebäuden informieren und sie in den Produktions- und Lagerbereichen begleiten.
8.7.3 Um sicherzustellen, dass die Besucher Materialien und Produkte nicht verunreinigen können, müssen Zugänge zu den Produktions- und Lagerbereichen und Wege innerhalb dieser Bereiche entsprechend gestaltet sein.
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7.3 und 7.4 Gefahrenanalyse7.3.2 Lebensmittelsicherheitsgruppe (CA-Stufe 1)7.3.3 Produkteigenschaften (CA-Stufe 2)7.3.4 Bestimmungsgemäßer Gebrauch (CA-Stufe 3)7.3.5 Flussdiagramme, Prozessstufen und Maßnahmen zur Beherrschung (CA-
Stufe 4 und 5)7.4.2 Gefahrenidentifizierung und Bestimmung von annehmbaren Maßen (CA-
Stufe 6)7.4.3 Gefahrenbewertung (CA-Stufe 6)7.4.4 Auswahl und Bewertung der Maßnahmen zur Beherrschung (CA-Stufe 6
und 7)7.5 Festlegen der operational PRPs (CA-Stufe 7, 8, 9, 10)7.6 Festlegen des HACCP-Plans (CA-Stufe 7, 8, 9, 10)7.10. Lenkung von Fehlern (CA-Stufe 10)7.7 Aktualisierung von Informationen (CA-Stufe 11)7.8 Verifizierungsplanung (CA-Stufe 11)
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5 Gefährdungsanalyse und Risikobewertung5.1.2 Alle Personen, die mit der Gefährdungsanalyse und Risikobewertung befasst sind, müssen
geschult sein und Erfahrungen hinsichtlich ihrer Aufgaben haben. (CA-Stufe 1)
5.1.3 Gefährdungsanalyse und Risikobewertung müssen an der bestimmungsgemäßen Verwendung des Produkts ausgerichtet sein. (CA-Stufe 3)
5.1.5.1 Erstellung eines Prozess-Flussdiagramms. (CA-Stufe 4)
5.1.5.2 Bestimmung und Aufzeichnung aller Gefährdungen für alle Produktionsprozesse. (CA-Stufe 6)5.1.5.3 Bewertung des Risikoniveaus jeder Gefährdung unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit
des Eintretens und der Schwere der Folgen (CA-Stufe 6)
5.1.5.4 Wenn das Risiko ein Niveau erreicht, welches als unakzeptabel betrachtet wird, dann müssen der Prozess verbessert oder die Prozesspunkte überwacht werden. (CA-Stufe 9)
5.1.5.5 Bestimmung geeigneter Lenkungsmaßnahmen, um die erkannten Gefährdungen anhand von schriftlichen Verfahren zu handhaben. (CA-Stufe 10)
5.2.1 Lenkungsmaßnahmen und Verfahren, die im Gefährdungsanalysen- und Risikobewertungsprozess bestimmt sind, müssen regelmäßig überprüft, bewertet und abgesichert werden. (CA-Stufe 11)
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7.9 RückverfolgbarkeitssystemDie Organisation muss ein Rückverfolgbarkeitssystem einrichten und
anwenden, das es ermöglicht, Produktlose und ihre Verbindung zu Rohstoffchargen sowie Prozess- und Auslieferungsaufzeichnungen zu identifizieren.
Das Rückverfolgbarkeitssystem muss es ermöglichen, eingehende Lieferungen von Lieferanten der vorhergehenden Stufe und den ursprünglichen Vertriebsweg des Endproduktes zu identifizieren.
Die Aufzeichnungen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit müssen über einen bestimmten Zeitraum …. aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen müssen den Anforderungen von Behörden und Kunden entsprechen und können z. B. auf der Los-Kennzeichnung des Endproduktes beruhen.
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7.9 Rückverfolgbarkeit4.5.1 Das Unternehmen muss Verfahren einführen, welche sicherstellen, dass
die Rückverfolgbarkeit von Materialien und Produkten gewährleistet werden kann.
4.5.2 Die Wirksamkeit des Systems zur Rückverfolgbarkeit muss entweder durch ein Audit oder durch die vorliegenden Rückrufaufzeichnungen oder durch eine Simulation eines Rückrufs nachgewiesen werden.
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7.10 Lenkung von FehlernDie Organisation muss sicherstellen, dass bei Überschreitung der Grenzwerte …die
betreffenden Produkte hinsichtlich ihrer Verwendung und Freigabe identifiziert und gelenkt werden. Das Rückverfolgbarkeitssystem muss …
Es muss ein dokumentiertes Verfahren erstellt und aufrechterhalten werden, in dem Folgendes definiert wird:
a) die Identifizierung und Bewertung von betroffenen Endprodukten zur Bestimmung ihrer ordnungsgemäßen Handhabung
b) Überprüfung der durchgeführten Korrekturen
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7.10.4 RücknahmeaktionenUm eine vollständige und rechtzeitige Rücknahme von Endproduktlosen, die
als unsicher eingestuft wurden, zu ermöglichen und zu erleichtern,a) muss die oberste Leitung zur Einleitung einer Rücknahmeaktion befugte und
für die Durchführung einer Rücknahmeaktion verantwortliche Personen ernennen, und
b) muss die Organisation dokumentierte Verfahren erstellen und aufrechterhalten für1) die Benachrichtigung der relevanten Beteiligten 2) die Behandlung von zurückgerufenen Produkten sowie von noch gelagerten betroffenen Produkten3) den Ablauf der zu treffenden Maßnahmen.
Zurückgerufene Produkte müssen sichergestellt oder überwacht werden, bis sie vernichtet, anders als ursprünglich vorgesehen verwendet, für ihren ursprünglichen (oder einen anderen) bestimmungsgemäßen Gebrauch als sicher eingestuft oder so aufbereitet werden, dass ihre Sicherheit sichergestellt ist.
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4.4 Management von fehlerhaften Produkten und EreignissenDas Unternehmen muss Verfahren für den Umgang mit fehlerhaften Produkten
und Zwischenfällen haben und Maßnahmen ergreifen, diese zu beseitigen. Maßnahmen müssen unternommen werden, um die Ursachen von fehlerhaften Produkten und Zwischenfällen zu beseitigen und ein Wiederauftreten zu verhindern. Das Rückverfolgbarkeitssystem muss ….
Das Unternehmen muss für sein Personal schriftliche Anleitungen für die Fälle haben, die einen Zwischenfall bedeuten würden.
Die Art von fehlerhaften Produkten und Zwischenfällen und alle in der Folge ergriffenen Maßnahmen müssen aufgezeichnet werden. Die Wirksamkeit der eingeführten Korrekturmaßnahme muss überprüft werden.
Wenn fehlerhafte Produkte nach deren Auslieferung oder während des Gebrauchs entdeckt werden, muss das Unternehmen geeignete Maßnahmen für alle betroffenen Produkte ergreifen. Der Kunde muss über die Art der Nichtübereinstimmung informiert werden.
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4.7 Reklamationsmanagement4.7.1 Das Unternehmen muss ein Verfahren für den Umgang mit
Reklamationen haben. 4.7.2 Sich anschließende Maßnahmen müssen in einem angemessen
Verhältnis zur Häufigkeit und zur Schwere der Reklamation stehen.
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Validierung, Verifizierung, Verbesserung 22000
8.2 Validierung von Maßnahmen zur Beherrschung = HACCP
8.3 Lenkung von Überwachung und MessungDie Organisation muss nachweisen, dass die festgelegten Überwachungs-
und Messmethoden und Geräte geeignet sind, um die Leistungsfähigkeit der Überwachungs- und Messverfahren sicherzustellen.
Die Ergebnisse der Kalibrierung und Verifizierung müssen durch Aufzeichnungen dokumentiert werden.
Außerdem muss die Organisation die Validität der vorherigen Messergebnisse beurteilen,…..
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Validierung, Verifizierung, Verbesserung 22000
8.4 Verifizierung des Managementsystems8.4.1 Interne AuditsDie Organisation muss in geplanten Abständen interne Audits durchführen…Ein Auditprogramm muss geplant werden, wobei die Bedeutung der zu
auditierenden Prozesse und Bereiche sowie die Ergebnisse früherer Audits berücksichtigt werden müssen….
Auditoren dürfen ihre eigene Tätigkeit nicht auditieren.… in einem dokumentierten Verfahren festgelegt werden.… dass Maßnahmen ohne ungerechtfertigte Verzögerung zur Beseitigung
erkannter Fehler und ihrer Ursachen ergriffen werden.
8.4.2 / 8.4.3 Beurteilung einzelner Verifizierungsergebnisse und Analyse der Ergebnisse von Verifzierungsmaßnahmen
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Validierung, Verifizierung, Verbesserung 22000
4.6 Interne AuditsDas Unternehmen muss in geplanten Abständen interne Audits durchführen,
um zu ermitteln, ob das Hygienemanagementsystem wirksam eingeführt und aufrechterhalten wird.
Die Verantwortungen zur und die Anforderungen an Planung und Durchführung sowie zur Berichterstattung über die Ergebnisse der Audits und zur Führung von Aufzeichnungen müssen in einem Verfahren festgelegt sein.
Auditoren müssen befähigt und unabhängig von dem auditierten Bereich sein.
Der Leiter, der für den auditierten Bereich verantwortlich ist, muss sicherstellen, dass Korrekturmaßnahmen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes durchgeführt werden.
Die oberste Leitung muss die Ergebnisse der Audits für Bewertungen und Verbesserungen verwerten.
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Validierung, Verifizierung, Verbesserung 22000
8.5 VerbesserungDie oberste Leitung muss sicherstellen, dass die Organisation die
Effektivität des Managementsystems für Lebensmittelsicherheit ständig verbessert.
Die Maßnahmen zur Aktualisierung des Systems müssen aufgezeichnet und in angemessener Art und Weise als Eingaben für die Managementbewertung mitgeteilt werden
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ZUSAMMENFASSUNG
ISO 22000:2005Ähnelt in Struktur und Inhalt der ISO 9001:2008Ist weltweilt anerkanntFordert wenig konkret die Einführung von Präventivprogrammen und
HACCP
EN15593Ähnelt im Inhalt Teilen von BRC IoP und IFSIst europaweit anerkanntBietet eine konkrete Hilfestellung bei der Einführung und Umsetzung
eines Hygienemanagementsystems