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I. Änderungen beim Elterngeld ab 1. Januar 2013:
Beim Elterngeld gibt es für ab dem 1. Januar 2013 geborene Kinder einige Änderungen. Mit
diesen Änderungen soll vor allem der Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung des für das
Elterngeld maßgeblichen Erwerbseinkommens reduziert werden. Davon profitieren auch
Eltern, weil die Anträge schneller bearbeitet und das Elterngeld rascher ausgezahlt werden
kann. Darauf kommt es für Eltern besonders an, weil das Elterngeld das Einkommen ersetzt
und die meisten Familien damit ihren Lebensunterhalt bestreiten.
Die wesentlichen Änderungen im Überblick:
(1) Abzüge für Steuern und Sozialabgaben werden pauschaliert ermittelt
Maßgebend für die Höhe des Elterngeldes ist - wie bisher - das Nettoeinkommen, das nach
elterngeldrechtlichen Besonderheiten berechnet wird (sog. „Elterngeld-Netto“). Bislang
wurden bei nichtselbständig Erwerbstätigen von den laufend und pauschal versteuerten
Bezügen die tatsächlichen Abzüge für Steuern und Sozialabgaben anhand der einzelnen
Lohn- und Gehaltsabrechnungen herangezogen. Es mussten also viele Daten erfasst
werden. Künftig wird sich dieser Aufwand spürbar reduzieren, weil die Abzüge für Steuern
und Sozialabgaben pauschaliert erfolgen. Dies gilt sowohl bei Einkünften aus
nichtselbständiger als auch aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Da die Abzüge für Steuern
und Sozialabgaben trotz Pauschalierung so nah als möglich an den tatsächlichen Abzügen
liegen, behält das Elterngeld gleichwohl seinen Charakter als Einkommensersatzleistung.
Als Abzüge für Steuern werden die Einkommensteuer, der Solidaritätszuschlag und -
sofern die elterngeldberechtigte Person kirchensteuerpflichtig ist - die Kirchensteuer
berücksichtigt. Die Steuerberechnung erfolgt anhand des jeweiligen amtlichen
Programmablaufplans für den Lohnsteuerabzug. Hierzu werden die eingetragene
Steuerklasse, eventuelle Kinderfreibeträge und die Rentenversicherungspflicht aus den
entsprechenden Nachweisen übernommen. Anders als bisher wirken sich individuelle
Freibeträge nicht mehr auf die Höhe des Elterngeldes aus. Auf Basis des monatlichen
Durchschnitts der laufend zu versteuernden Bezüge werden die o.g. Steuerabzüge
maschinell berechnet. Über den Programmablaufplan für den Lohnsteuerabzug werden
dabei die zutreffende Vorsorgepauschale und den Arbeitnehmerpauschbetrag
automatisch abgezogen.
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Abzüge für Sozialabgaben: Vorausgesetzt, es hat eine Pflichtversicherung in der
jeweiligen gesetzlichen Sozialversicherung bzw. einer vergleichbaren Einrichtung ( z.B.
Ärzteversorgung, Apothekerversorgung, Architektenversorgung, Ingenieurversorgung-
Bau mit Psychotherapeutenversorgung, Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung,
Notarkasse, Künstlersozialkasse) bestanden, werden die Abgaben hierfür jeweils
pauschaliert berücksichtigt. Ähnlich wie beim Arbeitslosengeld entfallen auf die
Rentenversicherung zehn Prozent, auf die Kranken- und Pflegeversicherung neun
Prozent und auf die Arbeitslosenversicherung zwei Prozent. Maximal werden für
Sozialabgaben also 21 Prozent abgezogen.
Die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben erfolgen einheitlich von den durchschnittlichen
monatlich zu berücksichtigenden Gesamteinkünften aus nichtselbständiger und
selbständiger Erwerbstätigkeit. Bei Mischeinkommen kann dies zur Folge haben, dass
Abzüge aufgrund von Merkmalen, die für den geringeren Teil der Einkünfte zutreffen, von der
gesamten Bemessungsgrundlage vorgenommen werden. Besteht beispielsweise aufgrund
einer nichtselbständigen Tätigkeit gesetzliche Versicherungspflicht, werden die
entsprechenden Abzüge für Sozialabgaben auch auf die Einkünfte aus selbständiger
Erwerbstätigkeit vorgenommen, auch wenn diese selbst nicht sozialversicherungspflichtig
sind.
Die Abzugsmerkmale (z.B. Steuerklasse, Kirchensteuerpflicht, Kinderfreibeträge,
Rentenversicherungspflicht) werden bei selbständiger Erwerbstätigkeit im Wesentlichen dem
Einkommensteuerbescheid entnommen, bei nichtselbständiger Erwerbstätigkeit oder bei
Bezug von beiden Einkommensarten wird auf die Lohn- und Gehaltsbescheinigung
zurückgegriffen. Haben sich die Abzugsmerkmale in dem Zeitraum, der der
Elterngeldberechnung zugrunde liegt („Bemessungszeitraum“), geändert, so kommt es
sowohl bei Einkünften aus nichtselbständiger als auch aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf
diejenigen an, die in diesem Zeitraum überwogen haben. Ist der Zeitraum jeweils gleich lang,
kommt es bei Einkünften aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit auf dasjenige Merkmal an,
das im letzten Monat des Bemessungszeitraums gegolten hat. Dabei werden nur Monate mit
Einkommen berücksichtigt.
Beispiel: War in dem für das Elterngeld maßgeblichen Zeitraum Januar bis Dezember 2012
beispielsweise seit April 2012 die Lohnsteuerklasse III (vorher V) eingetragen, so wird die
Lohnsteuerklasse III herangezogen, weil sie im überwiegenden Zeitraum gegolten hat.
Wurde die Steuerklasse hingegen erst im September 2012 gewechselt, so wird
Lohnsteuerklasse V herangezogen.
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Bei Mischeinkünften aus nichtselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit gilt eine
Besonderheit bezüglich der Steuerklasse: Überwiegen die Einkünfte aus selbständiger
Erwerbstätigkeit, wird bei den Steuerabzügen stets die Steuerklasse IV zugrunde gelegt.
Die Abzugsmerkmale werden für den Zeitraum ermittelt, an dem sich die Höhe des
Elterngeldes bemisst („Bemessungszeitraum“). Wird auch während des Elterngeldbezugs
(„Bezugszeitraum“) Einkommen erzielt, werden die für den Bemessungszeitraum ermittelten
Abzugsmerkmale auch für den Bezugszeitraum zu Grunde gelegt, um den
Unterschiedsbetrag zum Einkommen vor der Geburt zu ermitteln. Veränderungen bei den
Abzugsmerkmalen nach der Geburt werden also nicht mehr berücksichtigt.
(2) Wesentliche Vereinfachungen bei Selbstständigen
Bei Gewinneinkünften (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft,
selbständiger Tätigkeit) wird die Einkommensermittlung einfacher. Bisher mussten
Selbständige in aller Regel ihr Einkommen, das der Elterngeldberechnung zugrunde zu
legen war, in einer Einnahmenüberschussrechnung nachweisen. Diese musste meist
gesondert für Zwecke der Elterngeldberechnung erstellt werden. Künftig wird hingegen stets
auf den Gewinn aus dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor
der Geburt des Kindes abgestellt. Da der Bemessungszeitraum für die Elterngeldberechnung
dann mit dem steuerlichen Veranlagungszeitraum identisch ist, kann auf den
Einkommensteuerbescheid des maßgebenden Jahres zurückgegriffen werden. Dies
reduziert bei Selbständigen den Aufwand und erleichtert ihnen eine rasche Antragstellung.
Bestehen neben den Gewinneinkünften zusätzlich Einkommen aus nichtselbständiger
Erwerbstätigkeit, gilt der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum auch für
dieses Einkommen, da der Bemessungszeitraum für alle Einkunftsarten stets identisch ist.
Wenn die berechtigte Person auch im Bezugszeitraum Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit hat, ist indes weiterhin eine gesonderte Einkommensaufstellung etwa durch
eine Einnahmenüberschussrechnung oder Bilanz erforderlich. Die Gewinnermittlung wurde
jedoch erleichtert, indem für die Betriebsausgaben grundsätzlich eine Pauschale von 25%
der Einnahmen angesetzt wird. Anstelle der Pauschale werden auf Antrag die tatsächlichen
Betriebsausgaben berücksichtigt.
Auch bei Gewinneinkünften werden die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben (z.B. für eine
berufsständische Versorgungseinrichtung) pauschaliert vorgenommen, vgl. (1).
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(3) Neues zur Elternzeit
Wird eine Mutter in der Elternzeit erneut schwanger, kann sie die Elternzeit zur
Inanspruchnahme des Mutterschutzes vorzeitig beenden. Die Zustimmung des Arbeitgebers
ist hierzu nicht erforderlich. Diese Möglichkeit ist finanziell attraktiv: Im Mutterschutz besteht
ein Anspruch auf das von der gesetzlichen Krankenkasse zu zahlende Mutterschaftsgeld
und auf den vom Arbeitgeber zu gewährenden Zuschuss hierzu.
II. Häufig gestellte Fragen (nur für Geburten ab 1. Januar 2013):
(1) Wie wird das Elterngeld berechnet?
Wie schon bisher wird das Elterngeld grundsätzlich in Höhe von 67% des Einkommens aus
Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Dabei kommt es auf das sog.
„Elterngeld-Netto“ an, das nach besonderen elterngeldrechtlichen Vorgaben ermittelt wird.
Bei einem Elterngeld-Netto von mehr als 1.200 Euro kann die Ersatzrate auf bis zu 65%
sinken.
Für das Elterngeld-Netto wird - zunächst getrennt - das Einkommen aus nichtselbständiger
und aus selbständiger Erwerbstätigkeit ermittelt:
Anhand der Lohn- und Gehaltsbescheinigungen werden die zu berücksichtigenden
Einnahmen in Geld oder Geldeswert ermittelt. Steuerrechtlich als „sonstige Bezüge“
behandelte Einnahmen werden nicht berücksichtigt (z.B. 13. Monatsgehalt, einmalige
Leistungsprämien, im Regelfall auch Nachzahlungen). Gleiches gilt für steuerfreie
Einnahmen wie steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit oder
Beiträge zu einer Direktversicherung. Monatlich wird ein Zwölftel des
Arbeitnehmerpauschbetrages von diesen Einnahmen abgezogen.
Bei Gewinneinkünften (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft,
selbständiger Tätigkeit) wird der Gewinn grundsätzlich dem Einkommensteuerbescheid
entnommen. Maßgebend ist dabei die Summe der positiven Einkünfte. Dies bedeutet:
Ein horizontaler Verlustausgleich (also eine Verrechnung von Verlusten mit
Gewinnen innerhalb der gleichen Einkunftsart) wird berücksichtigt.
Ein vertikaler Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkunftsarten findet nicht
statt.
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Aus den positiven Gesamteinkünften wird ein monatlich durchschnittlich zu
berücksichtigendes Einkommen gebildet und um die pauschalierten Abzüge für Steuern
und Sozialabgaben vermindert. Für die Ermittlung der Abzüge für Steuern und
Sozialabgaben werden eigene Bemessungsgrundlagen gebildet. Nicht alle Einnahmen,
die in die Elterngeldberechnung einfließen, werden auch bei der Ermittlung der Abzüge
für Steuern und Sozialabgaben berücksichtigt.
Mit dem so ermittelten „Elterngeld-Netto“ wird das Elterngeld berechnet.
Fließt auch in der Zeit des Elterngeldbezugs Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu, so wird
das zu berücksichtigende Einkommen grundsätzlich nach den gleichen Kriterien ermittelt wie
das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes. Das Elterngeld errechnet
sich in den Lebensmonaten mit Einkommen aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem
Einkommen vor und nach der Geburt.
(2) Aus welchem Zeitraum wird das Einkommen für die Berechnung des Elterngeldes
herangezogen …
…wenn vor der Geburt des Kindes ausschließlich Einkommen aus nichtselbständiger
Erwerbstätigkeit vorlag?
Bei der Bemessung des Elterngeldes wird – wie bisher – grundsätzlich auf die zwölf
Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes abgestellt. Wie auch in der
Vergangenheit bleiben dabei bestimmte Monate (z.B. mit Bezug von Mutterschaftsgeld, von
Elterngeld für ein älteres Kind oder mit einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung, die zu
einer Einkommensminderung führt) unberücksichtigt, es sei denn, auf die Ausklammerung
dieser Zeiten wird verzichtet.
…wenn vor Geburt des Kindes ausschließlich Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit vorlag?
Hier kommt es künftig stets auf den letzten abgeschlossenen steuerlichen
Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes an. Auch hier ist – allerdings auf Antrag –
bei Vorliegen von bestimmten Zeiten (s.o.) eine Verschiebung des Bemessungszeitraums
möglich. Dann kommt es auf den diesen Ereignissen vorangegangenen steuerlichen
Veranlagungszeitraum an.
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…wenn vor Geburt des Kindes sowohl Einkommen aus nichtselbständiger als auch aus
selbständiger Erwerbstätigkeit vorlag?
Es gilt der sogenannte „Grundsatz der Deckungsgleichheit der Bemessungszeiträume“. Für
beide Einkunftsarten kommt es daher grundsätzlich auf den letzten abgeschlossenen
steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes an. Dadurch soll ein
Auseinanderfallen der Bemessungszeiträume vermieden und alle Erwerbseinkünfte in
diesem Zeitraum vollständig erfasst werden. Deshalb kann auch der Antrag auf
Verschiebung der Bemessungszeiträume nur einheitlich für alle Einkunftsarten gestellt
werden.
(3) Von welchem Einkommen werden die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben
vorgenommen?
Die pauschalierten Abzüge für Steuern und Sozialabgaben werden auf der Grundlage der
monatlich durchschnittlich zu berücksichtigenden Gesamteinkünfte aus nichtselbständiger
und selbständiger Erwerbstätigkeit vorgenommen. Nicht alle beim Elterngeld zu
berücksichtigenden Einnahmen werden auch den Abzügen für Steuern und Sozialabgaben
zugrunde gelegt. Vielmehr werden eigenständige Bemessungsgrundlagen gebildet, um die
Abzüge zu berechnen.
Abzüge für Steuern:
Abzüge werden für die Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag und die
Kirchensteuer (soweit Kirchensteuerpflicht bestand) vorgenommen.
Bemessungsgrundlage sind die vom Elterngeldberechtigten zu versteuernden
Einnahmen (Ausnahme: Im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte
Einnahmen wie Prämien, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld usw.) und die Gewinneinkünfte.
Nicht berücksichtigt werden daher vom Arbeitgeber pauschal versteuerte Einnahmen, da
die berechtigte Person insoweit auch tatsächlich keine Steuern auf diese Einnahmen zu
entrichten hat. Aus diesen positiven Gesamteinkünften werden die monatlich
durchschnittlich zu berücksichtigenden Einkünfte im Bemessungszeitraum gebildet.
Im Rahmen der maschinellen Berechnung werden Freibeträge und Pauschalen
automatisch berücksichtigt. Dies sind insbesondere der Arbeitnehmer-Pauschbetrag
(sofern Einkommen aus einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit vorliegt), sowie eine
Vorsorgepauschale. Die Höhe der Vorsorgepauschale variiert, je nach dem, ob im
Wesentlichen eigene Aufwendungen in der Rentenversicherung erbracht werden müssen
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oder nicht. Weitere Freibeträge (z.B. Kinderfreibetrag, Grundfreibetrag,
Sonderausgabenpauschbetrag) werden vom Programm in Abzug gebracht.
Grundsätzlich werden nur noch Freibeträge berücksichtigt, die jeder berechtigten Person
zustehen, auf individuelle Freibeträge kommt es hingegen nicht mehr an.
Auf der Grundlage dieses geminderten Betrags werden die Abzüge für Steuern ermittelt.
Abzüge für Sozialabgaben:
Abzüge für Sozialabgaben sind Beiträge für die gesetzliche Sozialversicherung (Kranken-
und Pflegeversicherung, Rentenversicherung) oder für eine vergleichbare Einrichtung
sowie für die Arbeitsförderung. Freiwillige Beiträge oder Beitragspflichten in anderen
Bereichen bleiben unberücksichtigt.
Bemessungsgrundlage für die Abzüge für Sozialabgaben ist die monatlich
durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger
Erwerbstätigkeit und aus Gewinneinkünften. Insbesondere Einnahmen aus geringfügiger
Beschäftigung werden dabei nicht berücksichtigt, weil die berechtigte Person hierfür auch
keine Sozialabgaben zu entrichten hat. Sog. „Midijobs“ fließen jedoch in die
Bemessungsgrundlage mit ein. Das daraus erzielte Arbeitsentgelt wird nach speziellen
elterngeldrechtlichen Vorgaben berücksichtigt.
Auch die Abzüge für Sozialabgaben werden einheitlich für die verschiedenen
Einkunftsarten vorgenommen, es erfolgt also keine unterschiedliche Behandlung von
beitragspflichtigen und nicht beitragspflichtigen Einnahmen.
(4) Werden beim Elterngeld auch pauschal besteuerte Einnahmen berücksichtigt?
Pauschal besteuerte Einnahmen sind beispielsweise Gehälter für geringfügig Beschäftigte,
Betriebsmahlzeiten, Stellung eines Kfz oder Fahrtkostenzuschüsse für den Arbeitnehmer.
Diese Einnahmen werden bei der Einkommensermittlung erfasst („Elterngeld-Brutto“) und
wirken sich somit grundsätzlich auch elterngelderhöhend aus. Wenn diese
Einkommensbestandteile nicht in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung ausgewiesen sind,
kann deren Berücksichtigung durch Vorlage einer ergänzten Lohnbescheinigung bewirkt
werden.
Diese Einnahmen werden jedoch nicht durchgängig auch bei den Bemessungsgrundlagen
zur Ermittlung der Abzüge für Steuern und Sozialabgaben erfasst. Da es für die Ermittlung
der Steuerabzüge allein auf die von der elterngeldberechtigten Person zu versteuernden
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Einnahmen ankommt, bleiben vom Arbeitgeber pauschal versteuerte Einnahmen hier außen
vor. Bei der Ermittlung der Abzüge für Sozialabgaben hingegen werden auch pauschal
versteuerte Einnahmen erfasst, soweit es sich nicht um Einnahmen aus geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen handelt. Nicht erfasst werden auch Einnahmen von geringfügig
in Privathaushalten Beschäftigten sowie von in Berufsausbildung Beschäftigen mit
Einnahmen bis zu mtl. 325 EUR. Für Versicherte, die Freiwilligendienste (z.B.
Bundesfreiwilligendienst) nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen leisten, gilt die
Regelung ebenfalls.
(5) Werden Änderungen bei den Abzugsmerkmalen für Steuern (z.B.
Steuerklassenwechsel) und für Sozialabgaben (z.B. Rentenversicherungspflicht)
berücksichtigt?
….wenn die Änderungen vor der Geburt des Kindes in dem für die Bemessung des
Elterngeldes maßgeblichen Zeitraum erfolgten?
Wenn sich die Abzugsmerkmale geändert haben, werden diejenigen herangezogen, die in
der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten haben. Dies gilt
sowohl bei Einkommen aus nichtselbständiger als auch aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
Hat das Merkmal gleich viele Monate gegolten, kommt es bei Einkommen aus
nichtselbständiger Erwerbstätigkeit auf die Angaben in der Gehaltsbescheinigung an, die für
den letzten Monat im Bemessungszeitraum erstellt wurde.
Beispiel: Wurde innerhalb der zwölf relevanten Monate in zehn Monaten Einkommen aus
nichtselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt und hat für vier Monate Steuerklasse I, für sechs
Monate Steuerklasse IV gegolten, dann wird für den Abzug der Steuern Steuerklasse IV
berücksichtigt. Haben im gleichen Beispiel Steuerklasse I und IV für jeweils fünf Monate
gegolten, kommt es auf Steuerklasse IV als aktuellere Angabe an. Ein Steuerklassenwechsel
wirkt sich also nur dann auf die Elterngeldhöhe aus, wenn er entsprechend frühzeitig erfolgt
ist.
…wenn die Änderungen nach der Geburt des Kindes erfolgen?
Die im Bemessungszeitraum ermittelten Abzugsmerkmale gelten grundsätzlich auch für den
Bezugszeitraum. Ist also im Zeitraum des Elterngeldbezugs Einkommen zu berücksichtigen,
bleiben Veränderungen bei den Abzugsmerkmalen (z.B. Steuerklassenwechsel durch Heirat
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nach der Geburt des Kindes, weiterer Kinderfreibetrag durch Geburt des Kindes)
unberücksichtigt.
(6) Gelten die Merkmale für die Abzüge von Steuern und Sozialabgaben aus einer
nichtselbständigen Tätigkeit (z.B. Beamtin, Angestellte) vor der Geburt des Kindes
auch für einen Minijob, der in der Zeit des Elterngeldbezugs aufgenommen wird?
Grundsätzlich gelten die für den Bemessungszeitraum ermittelten Merkmale für Steuern und
Sozialabgaben auch im Bezugszeitraum.
Allerdings werden Abzüge für Steuern nur auf Einnahmen vorgenommen, die von der
berechtigten Person auch zu versteuern sind. Einnahmen aus geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen werden jedoch im Regelfall vom Arbeitgeber pauschal
versteuert. Einnahmen aus einem Minijob werden bei der Ermittlung der Abzüge für Steuern
also nur dann berücksichtigt, wenn die berechtigte Person auch Lohnsteuer hierfür
abzuführen hat. Auch bei den Sozialabgaben werden Einnahmen aus geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen nicht berücksichtigt. Bei einem Minijob können deshalb im
Regelfall keine Abzüge für Steuern und Sozialabgaben vorgenommen werden. Die
Einnahmen aus dem Minijob werden daher lediglich für jeden Lebensmonat um ein Zwölftel
des Arbeitnehmer-Pauschbetrages vermindert und sind als „Elterngeld-Netto“ im
Bezugszeitraum dem „Elterngeld-Netto“ vor der Geburt des Kindes gegenüberzustellen.
(7) Wird die Pflegeversicherung bei Beamten als Pflichtversicherung gewertet?
Auch für Beamte besteht Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. Dabei können sie
grundsätzlich wählen zwischen gesetzlicher und freiwilliger Pflegeversicherung.
Bei der Ermittlung der Abzüge für Steuern wird bei Beamten eine „kleine“
Vorsorgepauschale berücksichtigt. Diese umfasst die Teilbeträge für die Kranken- und
auch für die Pflegeversicherung.
Bei der Ermittlung der Sozialabgaben hingegen erfolgt ein Abzug in Höhe von 9% für die
Kranken- und Pflegeversicherung nur dann, wenn eine Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat. Dies ist bei Beamten nicht der Fall.
Zudem sind die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auch während der Zeit des
10
Elterngeldbezugs zu leisten. Deshalb wird die Beitragssatzpauschale für die Kranken-
und Pflegeversicherung nicht abgezogen.