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1 I. Änderungen beim Elterngeld ab 1. Januar 2013: Beim Elterngeld gibt es für ab dem 1. Januar 2013 geborene Kinder einige Änderungen. Mit diesen Änderungen soll vor allem der Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung des für das Elterngeld maßgeblichen Erwerbseinkommens reduziert werden. Davon profitieren auch Eltern, weil die Anträge schneller bearbeitet und das Elterngeld rascher ausgezahlt werden kann. Darauf kommt es für Eltern besonders an, weil das Elterngeld das Einkommen ersetzt und die meisten Familien damit ihren Lebensunterhalt bestreiten. Die wesentlichen Änderungen im Überblick: (1) Abzüge für Steuern und Sozialabgaben werden pauschaliert ermittelt Maßgebend für die Höhe des Elterngeldes ist - wie bisher - das Nettoeinkommen, das nach elterngeldrechtlichen Besonderheiten berechnet wird (sog. „Elterngeld-Netto“). Bislang wurden bei nichtselbständig Erwerbstätigen von den laufend und pauschal versteuerten Bezügen die tatsächlichen Abzüge für Steuern und Sozialabgaben anhand der einzelnen Lohn- und Gehaltsabrechnungen herangezogen. Es mussten also viele Daten erfasst werden. Künftig wird sich dieser Aufwand spürbar reduzieren, weil die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben pauschaliert erfolgen. Dies gilt sowohl bei Einkünften aus nichtselbständiger als auch aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Da die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben trotz Pauschalierung so nah als möglich an den tatsächlichen Abzügen liegen, behält das Elterngeld gleichwohl seinen Charakter als Einkommensersatzleistung. Als Abzüge für Steuern werden die Einkommensteuer, der Solidaritätszuschlag und - sofern die elterngeldberechtigte Person kirchensteuerpflichtig ist - die Kirchensteuer berücksichtigt. Die Steuerberechnung erfolgt anhand des jeweiligen amtlichen Programmablaufplans für den Lohnsteuerabzug. Hierzu werden die eingetragene Steuerklasse, eventuelle Kinderfreibeträge und die Rentenversicherungspflicht aus den entsprechenden Nachweisen übernommen. Anders als bisher wirken sich individuelle Freibeträge nicht mehr auf die Höhe des Elterngeldes aus. Auf Basis des monatlichen Durchschnitts der laufend zu versteuernden Bezüge werden die o.g. Steuerabzüge maschinell berechnet. Über den Programmablaufplan für den Lohnsteuerabzug werden dabei die zutreffende Vorsorgepauschale und den Arbeitnehmerpauschbetrag automatisch abgezogen.

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I. Änderungen beim Elterngeld ab 1. Januar 2013:

Beim Elterngeld gibt es für ab dem 1. Januar 2013 geborene Kinder einige Änderungen. Mit

diesen Änderungen soll vor allem der Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung des für das

Elterngeld maßgeblichen Erwerbseinkommens reduziert werden. Davon profitieren auch

Eltern, weil die Anträge schneller bearbeitet und das Elterngeld rascher ausgezahlt werden

kann. Darauf kommt es für Eltern besonders an, weil das Elterngeld das Einkommen ersetzt

und die meisten Familien damit ihren Lebensunterhalt bestreiten.

Die wesentlichen Änderungen im Überblick:

(1) Abzüge für Steuern und Sozialabgaben werden pauschaliert ermittelt

Maßgebend für die Höhe des Elterngeldes ist - wie bisher - das Nettoeinkommen, das nach

elterngeldrechtlichen Besonderheiten berechnet wird (sog. „Elterngeld-Netto“). Bislang

wurden bei nichtselbständig Erwerbstätigen von den laufend und pauschal versteuerten

Bezügen die tatsächlichen Abzüge für Steuern und Sozialabgaben anhand der einzelnen

Lohn- und Gehaltsabrechnungen herangezogen. Es mussten also viele Daten erfasst

werden. Künftig wird sich dieser Aufwand spürbar reduzieren, weil die Abzüge für Steuern

und Sozialabgaben pauschaliert erfolgen. Dies gilt sowohl bei Einkünften aus

nichtselbständiger als auch aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Da die Abzüge für Steuern

und Sozialabgaben trotz Pauschalierung so nah als möglich an den tatsächlichen Abzügen

liegen, behält das Elterngeld gleichwohl seinen Charakter als Einkommensersatzleistung.

Als Abzüge für Steuern werden die Einkommensteuer, der Solidaritätszuschlag und -

sofern die elterngeldberechtigte Person kirchensteuerpflichtig ist - die Kirchensteuer

berücksichtigt. Die Steuerberechnung erfolgt anhand des jeweiligen amtlichen

Programmablaufplans für den Lohnsteuerabzug. Hierzu werden die eingetragene

Steuerklasse, eventuelle Kinderfreibeträge und die Rentenversicherungspflicht aus den

entsprechenden Nachweisen übernommen. Anders als bisher wirken sich individuelle

Freibeträge nicht mehr auf die Höhe des Elterngeldes aus. Auf Basis des monatlichen

Durchschnitts der laufend zu versteuernden Bezüge werden die o.g. Steuerabzüge

maschinell berechnet. Über den Programmablaufplan für den Lohnsteuerabzug werden

dabei die zutreffende Vorsorgepauschale und den Arbeitnehmerpauschbetrag

automatisch abgezogen.

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Abzüge für Sozialabgaben: Vorausgesetzt, es hat eine Pflichtversicherung in der

jeweiligen gesetzlichen Sozialversicherung bzw. einer vergleichbaren Einrichtung ( z.B.

Ärzteversorgung, Apothekerversorgung, Architektenversorgung, Ingenieurversorgung-

Bau mit Psychotherapeutenversorgung, Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung,

Notarkasse, Künstlersozialkasse) bestanden, werden die Abgaben hierfür jeweils

pauschaliert berücksichtigt. Ähnlich wie beim Arbeitslosengeld entfallen auf die

Rentenversicherung zehn Prozent, auf die Kranken- und Pflegeversicherung neun

Prozent und auf die Arbeitslosenversicherung zwei Prozent. Maximal werden für

Sozialabgaben also 21 Prozent abgezogen.

Die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben erfolgen einheitlich von den durchschnittlichen

monatlich zu berücksichtigenden Gesamteinkünften aus nichtselbständiger und

selbständiger Erwerbstätigkeit. Bei Mischeinkommen kann dies zur Folge haben, dass

Abzüge aufgrund von Merkmalen, die für den geringeren Teil der Einkünfte zutreffen, von der

gesamten Bemessungsgrundlage vorgenommen werden. Besteht beispielsweise aufgrund

einer nichtselbständigen Tätigkeit gesetzliche Versicherungspflicht, werden die

entsprechenden Abzüge für Sozialabgaben auch auf die Einkünfte aus selbständiger

Erwerbstätigkeit vorgenommen, auch wenn diese selbst nicht sozialversicherungspflichtig

sind.

Die Abzugsmerkmale (z.B. Steuerklasse, Kirchensteuerpflicht, Kinderfreibeträge,

Rentenversicherungspflicht) werden bei selbständiger Erwerbstätigkeit im Wesentlichen dem

Einkommensteuerbescheid entnommen, bei nichtselbständiger Erwerbstätigkeit oder bei

Bezug von beiden Einkommensarten wird auf die Lohn- und Gehaltsbescheinigung

zurückgegriffen. Haben sich die Abzugsmerkmale in dem Zeitraum, der der

Elterngeldberechnung zugrunde liegt („Bemessungszeitraum“), geändert, so kommt es

sowohl bei Einkünften aus nichtselbständiger als auch aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf

diejenigen an, die in diesem Zeitraum überwogen haben. Ist der Zeitraum jeweils gleich lang,

kommt es bei Einkünften aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit auf dasjenige Merkmal an,

das im letzten Monat des Bemessungszeitraums gegolten hat. Dabei werden nur Monate mit

Einkommen berücksichtigt.

Beispiel: War in dem für das Elterngeld maßgeblichen Zeitraum Januar bis Dezember 2012

beispielsweise seit April 2012 die Lohnsteuerklasse III (vorher V) eingetragen, so wird die

Lohnsteuerklasse III herangezogen, weil sie im überwiegenden Zeitraum gegolten hat.

Wurde die Steuerklasse hingegen erst im September 2012 gewechselt, so wird

Lohnsteuerklasse V herangezogen.

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Bei Mischeinkünften aus nichtselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit gilt eine

Besonderheit bezüglich der Steuerklasse: Überwiegen die Einkünfte aus selbständiger

Erwerbstätigkeit, wird bei den Steuerabzügen stets die Steuerklasse IV zugrunde gelegt.

Die Abzugsmerkmale werden für den Zeitraum ermittelt, an dem sich die Höhe des

Elterngeldes bemisst („Bemessungszeitraum“). Wird auch während des Elterngeldbezugs

(„Bezugszeitraum“) Einkommen erzielt, werden die für den Bemessungszeitraum ermittelten

Abzugsmerkmale auch für den Bezugszeitraum zu Grunde gelegt, um den

Unterschiedsbetrag zum Einkommen vor der Geburt zu ermitteln. Veränderungen bei den

Abzugsmerkmalen nach der Geburt werden also nicht mehr berücksichtigt.

(2) Wesentliche Vereinfachungen bei Selbstständigen

Bei Gewinneinkünften (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft,

selbständiger Tätigkeit) wird die Einkommensermittlung einfacher. Bisher mussten

Selbständige in aller Regel ihr Einkommen, das der Elterngeldberechnung zugrunde zu

legen war, in einer Einnahmenüberschussrechnung nachweisen. Diese musste meist

gesondert für Zwecke der Elterngeldberechnung erstellt werden. Künftig wird hingegen stets

auf den Gewinn aus dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor

der Geburt des Kindes abgestellt. Da der Bemessungszeitraum für die Elterngeldberechnung

dann mit dem steuerlichen Veranlagungszeitraum identisch ist, kann auf den

Einkommensteuerbescheid des maßgebenden Jahres zurückgegriffen werden. Dies

reduziert bei Selbständigen den Aufwand und erleichtert ihnen eine rasche Antragstellung.

Bestehen neben den Gewinneinkünften zusätzlich Einkommen aus nichtselbständiger

Erwerbstätigkeit, gilt der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum auch für

dieses Einkommen, da der Bemessungszeitraum für alle Einkunftsarten stets identisch ist.

Wenn die berechtigte Person auch im Bezugszeitraum Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit hat, ist indes weiterhin eine gesonderte Einkommensaufstellung etwa durch

eine Einnahmenüberschussrechnung oder Bilanz erforderlich. Die Gewinnermittlung wurde

jedoch erleichtert, indem für die Betriebsausgaben grundsätzlich eine Pauschale von 25%

der Einnahmen angesetzt wird. Anstelle der Pauschale werden auf Antrag die tatsächlichen

Betriebsausgaben berücksichtigt.

Auch bei Gewinneinkünften werden die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben (z.B. für eine

berufsständische Versorgungseinrichtung) pauschaliert vorgenommen, vgl. (1).

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(3) Neues zur Elternzeit

Wird eine Mutter in der Elternzeit erneut schwanger, kann sie die Elternzeit zur

Inanspruchnahme des Mutterschutzes vorzeitig beenden. Die Zustimmung des Arbeitgebers

ist hierzu nicht erforderlich. Diese Möglichkeit ist finanziell attraktiv: Im Mutterschutz besteht

ein Anspruch auf das von der gesetzlichen Krankenkasse zu zahlende Mutterschaftsgeld

und auf den vom Arbeitgeber zu gewährenden Zuschuss hierzu.

II. Häufig gestellte Fragen (nur für Geburten ab 1. Januar 2013):

(1) Wie wird das Elterngeld berechnet?

Wie schon bisher wird das Elterngeld grundsätzlich in Höhe von 67% des Einkommens aus

Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Dabei kommt es auf das sog.

„Elterngeld-Netto“ an, das nach besonderen elterngeldrechtlichen Vorgaben ermittelt wird.

Bei einem Elterngeld-Netto von mehr als 1.200 Euro kann die Ersatzrate auf bis zu 65%

sinken.

Für das Elterngeld-Netto wird - zunächst getrennt - das Einkommen aus nichtselbständiger

und aus selbständiger Erwerbstätigkeit ermittelt:

Anhand der Lohn- und Gehaltsbescheinigungen werden die zu berücksichtigenden

Einnahmen in Geld oder Geldeswert ermittelt. Steuerrechtlich als „sonstige Bezüge“

behandelte Einnahmen werden nicht berücksichtigt (z.B. 13. Monatsgehalt, einmalige

Leistungsprämien, im Regelfall auch Nachzahlungen). Gleiches gilt für steuerfreie

Einnahmen wie steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit oder

Beiträge zu einer Direktversicherung. Monatlich wird ein Zwölftel des

Arbeitnehmerpauschbetrages von diesen Einnahmen abgezogen.

Bei Gewinneinkünften (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft,

selbständiger Tätigkeit) wird der Gewinn grundsätzlich dem Einkommensteuerbescheid

entnommen. Maßgebend ist dabei die Summe der positiven Einkünfte. Dies bedeutet:

Ein horizontaler Verlustausgleich (also eine Verrechnung von Verlusten mit

Gewinnen innerhalb der gleichen Einkunftsart) wird berücksichtigt.

Ein vertikaler Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkunftsarten findet nicht

statt.

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Aus den positiven Gesamteinkünften wird ein monatlich durchschnittlich zu

berücksichtigendes Einkommen gebildet und um die pauschalierten Abzüge für Steuern

und Sozialabgaben vermindert. Für die Ermittlung der Abzüge für Steuern und

Sozialabgaben werden eigene Bemessungsgrundlagen gebildet. Nicht alle Einnahmen,

die in die Elterngeldberechnung einfließen, werden auch bei der Ermittlung der Abzüge

für Steuern und Sozialabgaben berücksichtigt.

Mit dem so ermittelten „Elterngeld-Netto“ wird das Elterngeld berechnet.

Fließt auch in der Zeit des Elterngeldbezugs Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu, so wird

das zu berücksichtigende Einkommen grundsätzlich nach den gleichen Kriterien ermittelt wie

das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes. Das Elterngeld errechnet

sich in den Lebensmonaten mit Einkommen aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem

Einkommen vor und nach der Geburt.

(2) Aus welchem Zeitraum wird das Einkommen für die Berechnung des Elterngeldes

herangezogen …

…wenn vor der Geburt des Kindes ausschließlich Einkommen aus nichtselbständiger

Erwerbstätigkeit vorlag?

Bei der Bemessung des Elterngeldes wird – wie bisher – grundsätzlich auf die zwölf

Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes abgestellt. Wie auch in der

Vergangenheit bleiben dabei bestimmte Monate (z.B. mit Bezug von Mutterschaftsgeld, von

Elterngeld für ein älteres Kind oder mit einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung, die zu

einer Einkommensminderung führt) unberücksichtigt, es sei denn, auf die Ausklammerung

dieser Zeiten wird verzichtet.

…wenn vor Geburt des Kindes ausschließlich Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit vorlag?

Hier kommt es künftig stets auf den letzten abgeschlossenen steuerlichen

Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes an. Auch hier ist – allerdings auf Antrag –

bei Vorliegen von bestimmten Zeiten (s.o.) eine Verschiebung des Bemessungszeitraums

möglich. Dann kommt es auf den diesen Ereignissen vorangegangenen steuerlichen

Veranlagungszeitraum an.

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…wenn vor Geburt des Kindes sowohl Einkommen aus nichtselbständiger als auch aus

selbständiger Erwerbstätigkeit vorlag?

Es gilt der sogenannte „Grundsatz der Deckungsgleichheit der Bemessungszeiträume“. Für

beide Einkunftsarten kommt es daher grundsätzlich auf den letzten abgeschlossenen

steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes an. Dadurch soll ein

Auseinanderfallen der Bemessungszeiträume vermieden und alle Erwerbseinkünfte in

diesem Zeitraum vollständig erfasst werden. Deshalb kann auch der Antrag auf

Verschiebung der Bemessungszeiträume nur einheitlich für alle Einkunftsarten gestellt

werden.

(3) Von welchem Einkommen werden die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben

vorgenommen?

Die pauschalierten Abzüge für Steuern und Sozialabgaben werden auf der Grundlage der

monatlich durchschnittlich zu berücksichtigenden Gesamteinkünfte aus nichtselbständiger

und selbständiger Erwerbstätigkeit vorgenommen. Nicht alle beim Elterngeld zu

berücksichtigenden Einnahmen werden auch den Abzügen für Steuern und Sozialabgaben

zugrunde gelegt. Vielmehr werden eigenständige Bemessungsgrundlagen gebildet, um die

Abzüge zu berechnen.

Abzüge für Steuern:

Abzüge werden für die Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag und die

Kirchensteuer (soweit Kirchensteuerpflicht bestand) vorgenommen.

Bemessungsgrundlage sind die vom Elterngeldberechtigten zu versteuernden

Einnahmen (Ausnahme: Im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte

Einnahmen wie Prämien, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld usw.) und die Gewinneinkünfte.

Nicht berücksichtigt werden daher vom Arbeitgeber pauschal versteuerte Einnahmen, da

die berechtigte Person insoweit auch tatsächlich keine Steuern auf diese Einnahmen zu

entrichten hat. Aus diesen positiven Gesamteinkünften werden die monatlich

durchschnittlich zu berücksichtigenden Einkünfte im Bemessungszeitraum gebildet.

Im Rahmen der maschinellen Berechnung werden Freibeträge und Pauschalen

automatisch berücksichtigt. Dies sind insbesondere der Arbeitnehmer-Pauschbetrag

(sofern Einkommen aus einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit vorliegt), sowie eine

Vorsorgepauschale. Die Höhe der Vorsorgepauschale variiert, je nach dem, ob im

Wesentlichen eigene Aufwendungen in der Rentenversicherung erbracht werden müssen

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oder nicht. Weitere Freibeträge (z.B. Kinderfreibetrag, Grundfreibetrag,

Sonderausgabenpauschbetrag) werden vom Programm in Abzug gebracht.

Grundsätzlich werden nur noch Freibeträge berücksichtigt, die jeder berechtigten Person

zustehen, auf individuelle Freibeträge kommt es hingegen nicht mehr an.

Auf der Grundlage dieses geminderten Betrags werden die Abzüge für Steuern ermittelt.

Abzüge für Sozialabgaben:

Abzüge für Sozialabgaben sind Beiträge für die gesetzliche Sozialversicherung (Kranken-

und Pflegeversicherung, Rentenversicherung) oder für eine vergleichbare Einrichtung

sowie für die Arbeitsförderung. Freiwillige Beiträge oder Beitragspflichten in anderen

Bereichen bleiben unberücksichtigt.

Bemessungsgrundlage für die Abzüge für Sozialabgaben ist die monatlich

durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger

Erwerbstätigkeit und aus Gewinneinkünften. Insbesondere Einnahmen aus geringfügiger

Beschäftigung werden dabei nicht berücksichtigt, weil die berechtigte Person hierfür auch

keine Sozialabgaben zu entrichten hat. Sog. „Midijobs“ fließen jedoch in die

Bemessungsgrundlage mit ein. Das daraus erzielte Arbeitsentgelt wird nach speziellen

elterngeldrechtlichen Vorgaben berücksichtigt.

Auch die Abzüge für Sozialabgaben werden einheitlich für die verschiedenen

Einkunftsarten vorgenommen, es erfolgt also keine unterschiedliche Behandlung von

beitragspflichtigen und nicht beitragspflichtigen Einnahmen.

(4) Werden beim Elterngeld auch pauschal besteuerte Einnahmen berücksichtigt?

Pauschal besteuerte Einnahmen sind beispielsweise Gehälter für geringfügig Beschäftigte,

Betriebsmahlzeiten, Stellung eines Kfz oder Fahrtkostenzuschüsse für den Arbeitnehmer.

Diese Einnahmen werden bei der Einkommensermittlung erfasst („Elterngeld-Brutto“) und

wirken sich somit grundsätzlich auch elterngelderhöhend aus. Wenn diese

Einkommensbestandteile nicht in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung ausgewiesen sind,

kann deren Berücksichtigung durch Vorlage einer ergänzten Lohnbescheinigung bewirkt

werden.

Diese Einnahmen werden jedoch nicht durchgängig auch bei den Bemessungsgrundlagen

zur Ermittlung der Abzüge für Steuern und Sozialabgaben erfasst. Da es für die Ermittlung

der Steuerabzüge allein auf die von der elterngeldberechtigten Person zu versteuernden

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Einnahmen ankommt, bleiben vom Arbeitgeber pauschal versteuerte Einnahmen hier außen

vor. Bei der Ermittlung der Abzüge für Sozialabgaben hingegen werden auch pauschal

versteuerte Einnahmen erfasst, soweit es sich nicht um Einnahmen aus geringfügigen

Beschäftigungsverhältnissen handelt. Nicht erfasst werden auch Einnahmen von geringfügig

in Privathaushalten Beschäftigten sowie von in Berufsausbildung Beschäftigen mit

Einnahmen bis zu mtl. 325 EUR. Für Versicherte, die Freiwilligendienste (z.B.

Bundesfreiwilligendienst) nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen leisten, gilt die

Regelung ebenfalls.

(5) Werden Änderungen bei den Abzugsmerkmalen für Steuern (z.B.

Steuerklassenwechsel) und für Sozialabgaben (z.B. Rentenversicherungspflicht)

berücksichtigt?

….wenn die Änderungen vor der Geburt des Kindes in dem für die Bemessung des

Elterngeldes maßgeblichen Zeitraum erfolgten?

Wenn sich die Abzugsmerkmale geändert haben, werden diejenigen herangezogen, die in

der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten haben. Dies gilt

sowohl bei Einkommen aus nichtselbständiger als auch aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

Hat das Merkmal gleich viele Monate gegolten, kommt es bei Einkommen aus

nichtselbständiger Erwerbstätigkeit auf die Angaben in der Gehaltsbescheinigung an, die für

den letzten Monat im Bemessungszeitraum erstellt wurde.

Beispiel: Wurde innerhalb der zwölf relevanten Monate in zehn Monaten Einkommen aus

nichtselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt und hat für vier Monate Steuerklasse I, für sechs

Monate Steuerklasse IV gegolten, dann wird für den Abzug der Steuern Steuerklasse IV

berücksichtigt. Haben im gleichen Beispiel Steuerklasse I und IV für jeweils fünf Monate

gegolten, kommt es auf Steuerklasse IV als aktuellere Angabe an. Ein Steuerklassenwechsel

wirkt sich also nur dann auf die Elterngeldhöhe aus, wenn er entsprechend frühzeitig erfolgt

ist.

…wenn die Änderungen nach der Geburt des Kindes erfolgen?

Die im Bemessungszeitraum ermittelten Abzugsmerkmale gelten grundsätzlich auch für den

Bezugszeitraum. Ist also im Zeitraum des Elterngeldbezugs Einkommen zu berücksichtigen,

bleiben Veränderungen bei den Abzugsmerkmalen (z.B. Steuerklassenwechsel durch Heirat

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nach der Geburt des Kindes, weiterer Kinderfreibetrag durch Geburt des Kindes)

unberücksichtigt.

(6) Gelten die Merkmale für die Abzüge von Steuern und Sozialabgaben aus einer

nichtselbständigen Tätigkeit (z.B. Beamtin, Angestellte) vor der Geburt des Kindes

auch für einen Minijob, der in der Zeit des Elterngeldbezugs aufgenommen wird?

Grundsätzlich gelten die für den Bemessungszeitraum ermittelten Merkmale für Steuern und

Sozialabgaben auch im Bezugszeitraum.

Allerdings werden Abzüge für Steuern nur auf Einnahmen vorgenommen, die von der

berechtigten Person auch zu versteuern sind. Einnahmen aus geringfügigen

Beschäftigungsverhältnissen werden jedoch im Regelfall vom Arbeitgeber pauschal

versteuert. Einnahmen aus einem Minijob werden bei der Ermittlung der Abzüge für Steuern

also nur dann berücksichtigt, wenn die berechtigte Person auch Lohnsteuer hierfür

abzuführen hat. Auch bei den Sozialabgaben werden Einnahmen aus geringfügigen

Beschäftigungsverhältnissen nicht berücksichtigt. Bei einem Minijob können deshalb im

Regelfall keine Abzüge für Steuern und Sozialabgaben vorgenommen werden. Die

Einnahmen aus dem Minijob werden daher lediglich für jeden Lebensmonat um ein Zwölftel

des Arbeitnehmer-Pauschbetrages vermindert und sind als „Elterngeld-Netto“ im

Bezugszeitraum dem „Elterngeld-Netto“ vor der Geburt des Kindes gegenüberzustellen.

(7) Wird die Pflegeversicherung bei Beamten als Pflichtversicherung gewertet?

Auch für Beamte besteht Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. Dabei können sie

grundsätzlich wählen zwischen gesetzlicher und freiwilliger Pflegeversicherung.

Bei der Ermittlung der Abzüge für Steuern wird bei Beamten eine „kleine“

Vorsorgepauschale berücksichtigt. Diese umfasst die Teilbeträge für die Kranken- und

auch für die Pflegeversicherung.

Bei der Ermittlung der Sozialabgaben hingegen erfolgt ein Abzug in Höhe von 9% für die

Kranken- und Pflegeversicherung nur dann, wenn eine Versicherungspflicht in der

gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat. Dies ist bei Beamten nicht der Fall.

Zudem sind die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auch während der Zeit des

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Elterngeldbezugs zu leisten. Deshalb wird die Beitragssatzpauschale für die Kranken-

und Pflegeversicherung nicht abgezogen.