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IES Newsletter INTERNATIONAL EXECUTIVE SERVICES © 2014 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Inhalt Reisekostenreform 2014 – Hinweis zu der Erstattung von Unterkunftskosten im Rahmen der Auswärtstätigkeit New Thought Leadership Series: Back to Basics Internationale Neuigkeiten Arbeitgeberzuschüsse zur ausländi- schen gesetzlichen Krankenversiche- rung innerhalb der EU-/EWR- Staaten sowie der Schweiz Veranstaltungskalender April 2014 Reisekostenreform 2014 – Hinweis zu der Erstat- tung von Unterkunfts- kosten im Rahmen der Auswärtstätigkeit In unserem Newsletter von November 2013 hatten wir Sie über die ab 2014 geltenden Änderungen im steuerlichen Reisekostenrecht informiert. In diesem Zusammenhang hatten wir auch über die Änderungen im Bereich der steuer- freien Übernachtungskosten informiert. Hiernach ist zu unterscheiden, ob Übernachtungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung oder im Rahmen einer Auswärtstätigkeit erstat- tet werden: Bei einer doppelten Haushaltsführung unterhält der Mitarbeiter außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte sowie am Ort der ersten Tätigkeitsstät- te jeweils einen Hausstand. In diesem Fall können die Unterkunftskosten nach dem neuen Reisekostenrecht bis maximal EUR 1.000 pro Monat steuer- frei erstattet werden. Handelt es sich um eine Auswärtstä- tigkeit können Unterkunftskosten steuerfrei erstattet werden, soweit Übernachtungskosten an einer Tätig- keitsstätte anfallen, die nicht die erste Tätigkeitsstätte des Mitarbeiters dar- stellt. Die Grenze von monatlich EUR 1.000 gilt hier nicht. Die Unterkunftskosten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit können grundsätzlich in voller Höhe steuerfrei erfolgen. Eine Begrenzung auf monatlich EUR 1.000 gilt hier erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Entsendung zur anderen Tätigkeits- stätte 48 Monate überschreitet. Die Finanzverwaltung hat in ihrem BMF-Schreiben vom 30. September 2013 (IV C 5 – S 2353/13/10004) kon- kretisierende Hinweise zu der Erstat- tung von Unterkunftskosten im Rah- men einer Auswärtstätigkeit gegeben. Danach kann eine steuerfreie Erstat- tung der Unterkunftskosten erfolgen, soweit der Arbeitnehmer noch seinen bisherigen Wohnsitz beibehalten hat und dort auch sein Lebensmittelpunkt liegt. Bei diesem Wohnsitz muss es sich laut Finanzverwaltung nicht um einen eigenen Hausstand handeln. Es genügt z.B., wenn der Arbeitnehmer im Haushalt der Eltern wohnt. Neu ist in diesem Zusammenhang, dass die Finanzverwaltung nun auch bei der Auswärtstätigkeit darauf abstellt, dass der Lebensmittelpunkt weiterhin am bisherigen Wohnsitz liegen muss und nicht zum Ort der weiteren Tätigkeits- stätte wechselt. Beispiel 1: Der in der Schweiz ansässige Arbeit- geber entsendet seinen Mitarbeiter A (ledig) für 2 Jahre zur Tochtergesell- schaft nach Deutschland. A behält während der Entsendung seinen Wohnsitz in der Schweiz bei.

IES Newsletter April 2014 - assets.kpmg.com · Der erste „Back to Basics“-Artikel beschäftigt sich mit der Regelung des sogenannten Home Leave. Diese Zulagenart soll international

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IES Newsletter INTERNATIONAL EXECUTIVE SERVICES

© 2014 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

Inhalt

Reisekostenreform 2014 – Hinweis zu der Erstattung von Unterkunftskosten im Rahmen der Auswärtstätigkeit

New Thought Leadership Series: Back to Basics

Internationale Neuigkeiten

Arbeitgeberzuschüsse zur ausländi-schen gesetzlichen Krankenversiche-rung innerhalb der EU-/EWR-Staaten sowie der Schweiz

Veranstaltungskalender

April 2014

Reisekostenreform 2014 – Hinweis zu der Erstat-tung von Unterkunfts-kosten im Rahmen der Auswärtstätigkeit

In unserem Newsletter von November 2013 hatten wir Sie über die ab 2014 geltenden Änderungen im steuerlichen Reisekostenrecht informiert. In diesem Zusammenhang hatten wir auch über die Änderungen im Bereich der steuer-freien Übernachtungskosten informiert. Hiernach ist zu unterscheiden, ob Übernachtungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung oder im Rahmen einer Auswärtstätigkeit erstat-tet werden:

Bei einer doppelten Haushaltsführung unterhält der Mitarbeiter außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte sowie am Ort der ersten Tätigkeitsstät-te jeweils einen Hausstand. In diesem Fall können die Unterkunftskosten nach dem neuen Reisekostenrecht bis maximal EUR 1.000 pro Monat steuer-frei erstattet werden.

Handelt es sich um eine Auswärtstä-tigkeit können Unterkunftskosten steuerfrei erstattet werden, soweit Übernachtungskosten an einer Tätig-keitsstätte anfallen, die nicht die erste Tätigkeitsstätte des Mitarbeiters dar-stellt. Die Grenze von monatlich EUR 1.000 gilt hier nicht. Die Unterkunftskosten im Rahmen einer

Auswärtstätigkeit können grundsätzlich in voller Höhe steuerfrei erfolgen. Eine Begrenzung auf monatlich EUR 1.000 gilt hier erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Entsendung zur anderen Tätigkeits-stätte 48 Monate überschreitet.

Die Finanzverwaltung hat in ihrem BMF-Schreiben vom 30. September 2013 (IV C 5 – S 2353/13/10004) kon-kretisierende Hinweise zu der Erstat-tung von Unterkunftskosten im Rah-men einer Auswärtstätigkeit gegeben. Danach kann eine steuerfreie Erstat-tung der Unterkunftskosten erfolgen, soweit der Arbeitnehmer noch seinen bisherigen Wohnsitz beibehalten hat und dort auch sein Lebensmittelpunkt liegt. Bei diesem Wohnsitz muss es sich laut Finanzverwaltung nicht um einen eigenen Hausstand handeln. Es genügt z.B., wenn der Arbeitnehmer im Haushalt der Eltern wohnt. Neu ist in diesem Zusammenhang, dass die Finanzverwaltung nun auch bei der Auswärtstätigkeit darauf abstellt, dass der Lebensmittelpunkt weiterhin am bisherigen Wohnsitz liegen muss und nicht zum Ort der weiteren Tätigkeits-stätte wechselt.

Beispiel 1:

Der in der Schweiz ansässige Arbeit-geber entsendet seinen Mitarbeiter A (ledig) für 2 Jahre zur Tochtergesell-schaft nach Deutschland. A behält während der Entsendung seinen Wohnsitz in der Schweiz bei.

2 / IES Newsletter / Tax / April 2014

© 2014 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

Sein Lebensmittelpunkt liegt während der Entsendung jedoch in Deutschland. Die Unterkunftskosten in Deutschland in Höhe von monatlich EUR 2.000 wer-den vom Arbeitgeber erstattet.

Der Arbeitgeber kann die Unterkunftskosten in Deutschland nach Meinung der Finanzverwaltung nicht steuerfrei erstatten, da der Lebensmit-telpunkt von A am auswärtigen Tätig-keitsort in Deutschland liegt.

Beispiel 2:

Wie Beispiel 1, nur ist A verheiratet, seine Ehefrau und Kinder bleiben wäh-rend der Entsendung in der Schweiz.

Soweit die Familie weiterhin in der Schweiz wohnt, kann der Lebensmit-telpunkt in der Schweiz angenommen werden. Die Unterkunftskosten können in diesem Fall vom Arbeitgeber in voller Höhe steuerfrei erstattet werden.

Fazit Werden vom Arbeitgeber Unterkunftskosten erstattet, ist auch im Rahmen der Auswärtstätigkeit eine genaue Betrachtung der persönlichen Situation des Arbeitnehmers nötig. Eine steuerfreie Erstattung dieser Kos-ten ohne genaue Betrachtung der Sachlage kann Lohnsteuerhaftungsrisi-ken für den Arbeitgeber begründen.

New Thought Leader-ship Series: Back to Ba-sics

Die internationalen Entsendungspro-gramme global tätiger Unternehmen sind komplex. Sie basieren auf The-menbereichen und Fragen, die sowohl für Berufseinsteiger als auch erfahrene Entsendungsexperten nicht immer leicht zu erfassen sind. Um den auf diesem Gebiete befassten Spezialisten eine fortlaufende Weiterbildung und Auffrischung einiger wichtiger Inhalte anzubieten, hat KPMG unter dem Na-men Back to Basics eine neue Artikel-serie ins Leben gerufen. Diese Artikel-serie wird die unterschiedlichsten Ent-sendungsregelungen auf grundlegen-der Ebene behandeln. Ziel ist es, den Entsendungsspezialisten in global täti-gen Unternehmen ein besseres Ver-

ständnis der einzelnen Regelungen zu ermöglichen.

Der erste „Back to Basics“-Artikel beschäftigt sich mit der Regelung des sogenannten Home Leave. Diese Zulagenart soll international eingesetz-ten Mitarbeitern Hilfestellung bei der Aufrechterhaltung von Beziehungen in ihrem Heimatland bieten. Sie finden diesen Artikel auf der Seite des TaxWatch Institutes unter folgendem Link.

Internationale Neuig-keiten

Australien: Mit Wirkung zum 1. Juli 2014 wird sich der Pay-As-You-Go (PAYG) Quellen-steuereinbehaltungsprozess für aus-ländische Arbeitgeber mit Arbeitneh-mern in Australien ändern. Weitere Informationen finden Sie hier. Belgien: Im Fokus für Steuerprüfungen in 2014 stehen natürliche Personen, die eine Freistellung ihrer ausländischen nicht-selbständigen Einkünfte in ihren belgi-schen Einkommensteuererklärungen beantragen. Unter diesem Link erhal-ten Sie ausführlichere Informationen zu diesem Thema. China: Neue Regelungen wurden bezüglich der Besteuerung bei der Teilnahme an bestimmten chinesischen, vom Arbeit-geber finanzierten Altersversorgungs- und Pensionsplänen verabschiedet. Diese finden auf alle Arbeitnehmer (einschließlich Expatriates) Anwen-dung, die in China arbeiten und an den zugelassenen Plänen teilnehmen. Für weitere Informationen hier klicken. Dänemark: Geänderte Vorschriften hinsichtlich der Methode für die Berechnung der Steu-erbefreiung von ausländischen Einkünf-ten in Dänemark gelten rückwirkend bis zum Steuerjahr 2010. Die Änderung ermöglicht es natürlichen Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Dänemark, den vollen Steuerfreibetrag geltend zu machen, falls sie ausländische Quel-leneinkünfte haben, die nicht der däni-

schen Besteuerung unterliegen. Mehr dazu finden Sie hier. Frankreich: Neue Gesetze erheben u. a. eine neue Steuer bei Arbeitgebern mit hochbe-zahlten Arbeitnehmern und weiten den Anwendungsbereich der sog. Exit-Tax für natürliche Personen aus, wenn diese ihren steuerlichen Wohnsitz au-ßerhalb Frankreichs verlagern. Weitere Informationen sind hier hinterlegt. Rumänien: Monatlich fällige Sozialversicherungs-beiträge, die in anderen Staaten ge-schuldet und von einem in Rumänien Steuerpflichtigen gezahlt werden, sind künftig für rumänische Einkommen-steuerzwecke abzugsfähig. Unter die-sem Link erhalten Sie ausführlichere Informationen zu diesem Thema. Schweiz: Laut Wählerentscheidung vom 9. Feb-ruar 2014 soll ein neuer Artikel in die Bundesverfassung der Schweiz aufge-nommen werden, der eine Beschrän-kung der Einwanderung für jegliche Ansässigkeitsarten und –kategorien sowie Arbeitserlaubnisse vorsieht. Mehr dazu gibt es hier.

Arbeitgeberzuschüsse zur ausländischen ge-setzlichen Krankenver-sicherung innerhalb der EU-/EWR-Staaten so-wie der Schweiz

BMF-Schreiben vom 30. Januar 2014

Mit Schreiben vom 30. Januar 2014 (IV C 5 – S 2333/13/10004) hat das Bun-desministerium für Finanzen (BMF) eine geänderte Rechtsauffassung zur Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüs-sen zur ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung bekanntgegeben.

Hierzu hatte der BFH entschieden, dass Arbeitgeberzuschüsse zu einer ausländischen gesetzlichen Kranken-versicherung nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei seien.

3 / IES Newsletter / Tax / April 2014

© 2014 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

Eine Steuerfreiheit bestünde nicht, da der Arbeitgeber nicht gesetzlich ver-pflichtet sei, diesen Zuschuss zu leis-ten (vgl. Urteil vom 12. Januar 2011 - I R 49/10).

In der Zwischenzeit hat das Bundesmi-nisterium für Gesundheit in Abstim-mung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales hierzu Stellung bezogen. Nach Auffassung dieser Be-hörden bestehe auch dann eine Zu-schusspflicht für Arbeitgeber (nach § 257 Abs. 1 SGB V), wenn es sich um eine gesetzliche Krankenversicherung eines anderen EU-/EWR-Staates bzw. der Schweiz handele.

Diese Auffassung wird mit dem Grundsatz der Sachverhalts-gleichstellung innerhalb der Mitglied-staaten begründet (gem. Art. 5 Buchst. b VO -EG- 883/2004). Nach diesem Grundsatz ist der ausländische gesetz-liche Krankenversicherungsschutz ei-nem deutschen gleichzustellen. Daher besteht eine Verpflichtung des inländi-schen Arbeitgebers, einen Beitragszu-schuss zur mitgliedstaatlichen gesetzli-chen Krankenversicherung zu leisten.

Das BMF hat (nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder) entschieden, dass es dieser Auffas-sung folgt. Demnach sind Zuschüsse eines Arbeitgebers an einen Arbeit-nehmer für dessen gesetzliche Kran-kenversicherung in einem EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz steuerfrei (gem. § 3 Nr. 62 EStG). Die o.g. Recht-sprechung des BFH ist somit nicht mehr anzuwenden.

Welche Fälle betrifft diese Reglung?

Damit es zu einem der o.g. Anwen-dungsfälle kommt, muss der betroffe-ne Mitarbeiter der Geltung des deut-schen Sozialversicherungsrechts unter-liegen. Darüber hinaus muss er versi-cherungsfrei in der gesetzlichen Kran-kenversicherung aufgrund des Über-schreitens der Jahresarbeitsentgelt-grenze sein (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Zudem muss die Möglichkeit be-stehen, in einem anderen Mitgliedstaat einen (freiwilligen) gesetzlichen Krank-enversicherungsschutz zu erwirken.

Wir möchten zwei solche Fälle konkre-ter darstellen (ob und unter welchen Voraussetzungen eine Weiterversiche-

rung nach ausländischem Recht mög-lich ist, ist nicht Gegenstand dieser Beispiele):

1. Ein Franzose wird in Deutschland eingestellt und überschreitet ab dem Beginn der Beschäftigung die Jahresarbeitsentgeltgrenze der ge-setzlichen Krankenversicherung. Er hat weiterhin seinen Lebensmit-telpunkt in Frankreich (die Familie lebt dort). Der Arbeitnehmer war bisher in Frankreich gesetzlich krankenversichert und hat seine bisherige Absicherung weiterhin aufrecht erhalten.

2. Eine Arbeitnehmerin mit Lebens-mittelpunkt in den Niederlanden arbeitet für einen Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland. Die Beschäfti-gung übt sie sowohl in Deutsch-land (am Sitz der Gesellschaft) als auch in den Niederlanden (im Ho-me Office) aus. Der Arbeitszeitan-teil, der auf die Niederlande ent-fällt, beträgt 20%. Somit richtet sich das anzuwendende Sozialver-sicherungsrecht nach dem Sitz-staat des Arbeitgebers. Insgesamt findet daher deutsches Sozialversi-cherungsrecht Anwendung. Das Arbeitsentgelt der Mitarbeiterin be-trägt € 70.000 p.a. (es besteht Ver-sicherungsfreiheit in der deutschen gesetzlichen Krankenversiche-rung). Die Arbeitnehmerin war bis-her in den Niederlanden gesetzlich krankenversichert und möchte den Versicherungsschutz auf freiwilli-ger Basis fortführen.

Derart gelagerte Sachverhalte können in der Praxis durchaus vorkommen. Allerdings gehen wir davon aus, dass dies nur einen kleineren Anteil der Arbeitnehmer betrifft.

Fazit Arbeitnehmer, die dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen, aber einen gesetzlichen Krankenversi-cherungsschutz in einem EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz vorweisen, haben Anspruch auf den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss. Diese Regelung entspricht den europäischen Grundsät-zen der Freizügigkeit und Sachverhaltsgleichstellung und ist da-her folgerichtig.

4 / IES Newsletter / Tax / April 2014

© 2014 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

Veranstaltungen Gerne weisen wir Sie noch auf einige themenbezogene Veranstal-tungen hin, mit Mitarbeitern von KPMG AG Wirtschaftsprüfungsge-sellschaft als Referenten. Einen aktuellen Überblick zu den Semina-ren und Veranstaltungen erhalten hier.

DGFP Seminar: Grundlagen der befristeten Auslandsbeschäfti-gung Referenten: Karl-Wilhelm Hofmann, Ute Windgassen, KPMG AG Wirt-schaftsprüfungsgesellschaft Frank-furt, Dr. Thomas Wolf, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

23. - 27. Juni 2014, Hamburg 21. - 25. Juli 2014, München 15. - 19. September 2014, Stuttgart 10. - 14. November 2014, Frank-furt/Main

Weitere Informationen erhalten Sie unter: http://www.dgfp.de

DGFP Seminar: Grenzüberschrei-tende Beschäftigung von Arbeit-nehmern – sozialversicherungs- und einkommensteuerrechtliche Besonderheiten Referent: Karl-Wilhelm Hofmann

01. - 03. Juli 2014, Frankfurt/Main 03. - 05. November 2014, Hamburg

Weitere Informationen erhalten Sie unter: http://www.dgfp.de

Haufe Akademie Seminar: Aus-landsentsendung von Mitarbei-tern Referent: Karl-Wilhelm Hofmann

12. - 13. Mai 2014, Unterhaching 26. - 27. Juni 2014, Frankfurt/Main 03. - 04. September 2014, Berlin 06. - 07. Oktober 2014, Köln

Weitere Informationen erhalten Sie unter: http://www.haufe-akademie.de

Erfahrungsaustausch Lohnsteuer Referenten: Sven Bechthold, Swet-lana Blaufuß-Kröncke, Stephanie Czekala, Frank Michel und Karl-Friedrich von Bornhaupt von KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesell-schaft

29. April 2014 in München 07. Mai 2014 in Düsseldorf 12. Mai 2014 in Dortmund 20. Mai 2014 in Köln 21. Mai 2014 in Stuttgart 27. Mai 2014 in Frankfurt/Main 19. Juni 2014 in Hamburg

Zu fachlichen Fragen wenden Sie sich bitte an: Eugen Straub (089 9282-1641), KPMG AG Wirtschaftsprüfungsge-sellschaft

Zu organisatorischen Fragen wen-den Sie sich bitte an: Angela Heinrich (030 2068-1510), KPMG AG Wirtschaftsprüfungsge-sellschaft

BPM Personalmanagementkon-gress „(Un)willkommen zurück oder warum sich viele Rückkeh-rer machtlos fühlen“ Referenten: Monika Kumetat und Stefanie Vogler von KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Dr. Thomas Wolf, KPMG Rechts-anwaltsgesellschaft mbH, Eric Gangey (Leiter Mobility Center) von der RWE AG

26. – 27. Juni 2014, Berlin

Steuerliche Ausgleichsvereinba-rungen bei internationalen Mit-arbeitereinsätzen“ Referenten: Martina Kaul und Vivian Lehmann von KPMG AG Wirt-schaftsprüfungsgesellschaft

13. Mai 2014, Karlsruhe

Zu organisatorischen und fachlichen Fragen wenden Sie sich bitte an: Vivian Lehmann (069 9587-3784), KPMG AG Wirtschaftsprüfungsge-sellschaft

IES Newsletter INTERNATIONAL EXECUTIVE SERVICES

Ansprechpartner

KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesell-schaft

Steuern

Gesamtleitung Frank Seidel T + 49 30 2068-4585 [email protected]

Berlin Mathias Schubert T + 49 30 2068-4424 [email protected]

Frankfurt am Main Heidi Mennen T + 49 69 9587-1505 [email protected]

Hamburg Frank Röhrs T + 49 40 32015-5803 [email protected]

Köln Ute Otto T + 49 221 2073-6373 [email protected]

Düsseldorf Stefanie Vogler T +49 211 475-7378 [email protected]

Mannheim Hauke Poethkow T + 49 69 9587-3143 [email protected]

München Uwe Nowotnick T + 49 89 9282-1626 [email protected]

IT Lösungen Berlin Christian Baumgart T + 49 30 2068-4181 [email protected]

US Tax Frankfurt am Main Britta Rücker T + 49 69 9587-2165 [email protected]

Sozialversicherung Düsseldorf Matthias Henne T + 49 211 475-7392 [email protected]

GMAS – Global Mobility Advisory Services Frankfurt am Main Monika Kumetat T + 49 69 9587-4154 [email protected]

Lohnsteuer-Services München Eugen Straub T +49 89 9282-1641 [email protected]

KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Immigration/Arbeitsrecht Berlin Dr. Thomas Wolf T + 49 30 530199-300 [email protected]

Impressum Herausgeber KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Klingelhöferstraße 18 10785 Berlin Redaktion Uwe Nowotnick (V. i. S. d. P.) T +49 89 9282-1626 [email protected] www.kpmg.de

Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation. Unsere Leistungen erbringen wir vorbehaltlich der berufsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit in jedem Einzelfall.

© 2014 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, ange-schlossen sind. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.