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www.akademie-herkert.de Modul 4 Der Sachverständige - Grundlagen DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung Berufsbegleitender Online-Lehrgang

Ihre Social Media Marketing- und Vertriebsstrategie · Zitat aus einer Internet-Seite der IHK Hochrhein-Bodensee1 Ein Sachverständiger ist immer eine natürliche Person, die über

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Modul 4 Der Sachverständige - Grundlagen

DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung

Berufsbegleitender Online-Lehrgang

Berufsbegleitender Online-Lehrgang

Seite 2 / Stand: 11.03.2013

DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung

Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 2

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FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Tel.: 08233/381-123 Fax: 08233/381-222 [email protected] Aktuelle Informationen über unser Verlagsprogramm erhalten Sie auch auf unserer Homepage: www.forum-verlag.com

Autor Dipl.-Ing. Thorsten Knauf Sachverständiger für Bauschadenbewertung und Schimmelpilzbewertung Berliner Allee 115 13088 Berlin www.knauf-bauschaeden.de Objektleitung

Daniela Pudel

Satz

FORUM VERLAG HERKERT GMBH

Wiedergabe – auch auszugsweise – nur mit schriftlicher Einwilligung des

Verlags. Alle Angaben wurden mit äußerster Sorgfalt ermittelt und über-

prüft. Sie basieren jedoch auf der Richtigkeit uns erteilter Auskünfte und

unterliegen Veränderungen. Eine Gewähr kann deshalb nicht übernommen

werden, auch nicht für telefonisch erteilte Auskünfte.

Stand: Oktober 2017

DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung

Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 3

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis .................................................................................... 3

1. Einleitung ............................................................................................ 4

2. Anforderungen an Sachverständige ...................................................... 5

3. Arten von Sachverständigen................................................................. 6 3.1 Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige .......................... 6 3.2 Sachverständige einer Kammer, eines Verbandes .............................. 6 3.3 Zertifizierte Sachverständige ............................................................... 7 3.4 Freie, unabhängige Sachverständige ................................................... 7

4. Tätigkeitsschwerpunkte des Sachverständigen ..................................... 8

5. Vertrags- und Rechtsverhältnisse ....................................................... 10 5.1 Vertragsverhältnisse, Vergütungsregelungen ................................... 10 5.2 Haftung des Gerichtsgutachters ........................................................ 12 5.3 Haftung des Privatgutachters ............................................................ 12

6. Honorar und Vergütung des Sachverständigen ................................... 13 6.1 Vergütung des Gerichtsgutachters .................................................... 13 6.2 Vergütung des Privatgutachters ........................................................ 13

7. Stempelführung des Sachverständigen ............................................... 14

8. Bauphysik .......................................................................................... 15 8.1 Wärmeschutz ..................................................................................... 15 8.2 Brandschutz ....................................................................................... 22 8.3 Schallschutz ....................................................................................... 25 8.4 Feuchteschutz .................................................................................... 29

9. Literaturverzeichnis ........................................................................... 38

Seite 4 / Stand: 11.03.2013

DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung

Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 4

1. Einleitung

Die Grundlagen der Sachverständigentätigkeit wurden in den ersten drei

Modulen dieses Lehrgangs ausführlich dargelegt und vermittelt. Das gilt

auch für die bauphysikalischen Grundlagen (Wärme-, Brand-, Schall- und

Feuchteschutz), die in den Modulen 3.1 bis 3.4 erläutert wurden.

Im Rahmen dieses Moduls werden für die Sachverständigentätigkeit

wesentliche Begriffe wiederholt. Auf die Wiedergabe von Hintergründen

und vertiefenden Erläuterungen wird an dieser Stelle verzichtet. Die Kennt-

nisse der vorangegangenen Module des ersten Teils dieses Lehrgangs wer-

den vorausgesetzt.

DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung

Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 5

2. Anforderungen an Sachverständige

„Sachverständige nehmen aufgrund ihrer Sachkunde und Erfahrung zu tat-

sächlichen Sachverhalten Stellung und erteilen fachlichen Rat, beantworten

aber keine Rechtsfragen und subsumieren schon gar nicht tatsächliche

Sachverhalte unter rechtlichen Tatbeständen.“ Zitat aus einer Internet-Seite der IHK Hochrhein-Bodensee

1

Ein Sachverständiger ist immer eine natürliche Person, die über eine beson-

dere Sachkunde auf einem Sachgebiet verfügt. Er ist in der Lage, eine Exper-

tise auf Basis seines Fachgebiets anzufertigen. Ein Sachverständiger kann

z. B. ein Ingenieur sein.

„Sachverständiger“ ist kein rechtlich bzw. gesetzlich geschützter Begriff.

Dennoch sollte sich nur der Sachverständiger nennen, der auch im

jeweiligen Fachgebiet über eine erforderliche Sachkunde verfügt, „die der

eigenen überlegen ist“. Dagegen darf die Bezeichnung „öffentlich bestellter

und vereidigter Sachverständiger“ nur derjenige führen, der in einem Über-

prüfungsverfahren seine persönliche Eignung und besondere Sachkunde auf

dem Gebiet der Bestellung nachgewiesen hat.

Ein Sachverständiger sollte über ein fundiertes Fachwissen und über aus-

reichende Erfahrung verfügen. In der Regel muss ein Sachverständiger in

der Lage sein, dieses Erfahrungs- und Fachwissen einem Dritten durch ein

Gutachten verständlich darzulegen. Ein Sachverständiger muss persönlich

geeignet, neutral, objektiv und weisungsfrei sein.

1 http://www.konstanz.ihk.de/recht_und_fair_play/sachvers/Merkblaetter/996384/SV_Arten.html

Seite 6 / Stand: 11.03.2013

DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung

Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 6

3. Arten von Sachverständigen

3.1 Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

Die ö. b. u. v. Sachverständigen sind Sachverständige, die auf Antrag von

den Landesregierungen bestimmt oder nach Landesrecht durch zuständige

Stellen (z. B. IHK, Baukammern) bestellt werden. Sie gelten per se als unab-

hängig, kompetent und objektiv. Das ist auch der Grund, warum diese

Sachverständigen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens von den Vorsitzen-

den bevorzugt hinzugezogen werden. Schließlich dürfen nach der ZPO

andere Sachverständige nur dann beauftragt werden, wenn besondere Um-

stände dies erfordern. Staatlich anerkannte Sachverständige haben staatli-

che Aufgabe zu erfüllen.

Aufgrund der Nachweisführungen und besonderen Stellung des ö. b. u. v.

Sachverständigen handelt es sich hierbei um einen gesetzlich geschützten

Begriff. Im StGB heißt es hierzu:

§ 132a Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen

(1) Wer unbefugt

[…]

3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder

4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsab-

zeichen trägt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Ti-

teln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen sol-

che gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

3.2 Sachverständige einer Kammer, eines Verbandes

Bei Sachverständigen, die in besonderen Kammern (z. B. Architekten- und

Baukammern) oder in privatrechtlich organisierten Verbänden Mitglieder

sind, werden in einigen Fällen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft be-

sondere Nachweise eingefordert, ähnlich wie sie bei der Bestellung eines ö.

b. u. v. Sachverständigen verlangt werden. Im Gegenzug können beispiels-

weise die in den Kammern organisierten Sachverständigen als zusätzliches

Qualifikationsmerkmal den geschützten Begriff „Beratender Ingenieur“

tragen.

Sachverständige innerhalb einer Architekten- oder Baukammer sind staat-

lich anerkannt. Sie nehmen staatliche (hoheitliche) Aufgaben wahr.

DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung

Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 7

3.3 Zertifizierte Sachverständige

Akkreditierte Zertifizierungsstellen können z. B. nach DIN EN ISO/IEC 17024

Personen mit einer persönlichen Eignung und besonderen fachlichen Quali-

fikation, verbunden mit einer langjährigen Berufserfahrung, zertifizieren.

Zertifizierungsstellen, wie z. B. DEKRA, verleihen auf Nachweis und nach

entsprechenden Prüfungen beispielsweise den Titel des Sachverständigen

als Bauschadenbewerter, Fachkraft für Schimmelpilzbeseitigung, Immobili-

enbewerter usw. In diesem Fall nehmen zertifizierte Sachverständige ho-

heitliche Aufgaben wahr.

3.4 Freie, unabhängige Sachverständige

Freie, unabhängige Sachverständige müssen für das jeweilige Sachgebiet

über die erforderliche Fachkenntnis und Sachkunde, jedoch ansonsten über

keine weiteren Nachweise ihrer besonderen Fachkunde verfügen. Die Be-

rufsbezeichnung ist gesetzlich nicht geschützt.

Seite 8 / Stand: 11.03.2013

DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung

Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 8

4. Tätigkeitsschwerpunkte des Sachver-

ständigen

Tätigkeitsschwerpunkte des Sachverständigen für Bauschadenbewertung

sind:

Begutachtung der Bausubstanz

Zur Begutachtung der Bausubstanz gehört neben dem Erfassen der bau-

lichen Situation, die Ausarbeitung von Fragen und Zielstellungen der Be-

gutachtung sowie die aus bautechnischer Sicht richtigen Rückschlüsse

zu ziehen. Voraussetzungen sind u. a. ausreichende Fachkenntnisse und

Erfahrungen des Sachverständigen.

Gutachtenerstellung

Gutachten sind Feststellungen von Tatsachen, die Formulierung und An-

wendung von Erfahrungssätzen oder die Ableitung von Schlussfolgerun-

gen. Sie dienen zum Zwecke der tatsächlichen Beurteilung eines

Zustands in Form eines objektiven und allgemeingültigen Urteils. Vor

Gericht bilden Gutachten eine Grundlage zur Beurteilung streitiger

Sachverhalte. Sie tragen damit wesentlich zu einer unabhängigen

Bewertung der Rechtsprechung bei.

Beratende und überwachende Tätigkeiten

Ein Sachverständiger, z. B. für Schäden an Gebäuden, berät Bauherren

im Vorfeld einer Bautätigkeit, bei eingetretenen oder vermuteten Bau-

schäden, baubegleitend oder im Rahmen technischer Abnahmen von

Bauleistungen. Durch spezielle Qualifikationen können sich die Aufga-

ben eines Sachverständigen auch auf die Überprüfung des vorbeugen-

den baulichen Brandschutzes, der Betätigung im Bereich des Schall- und

Wärmeschutzes und auf andere Fachgebiete erstrecken.

Akten- und Unterlagenstudien

Das Studium von Akten und Unterlagen eines Falles ist in der Regel eine

wichtige Voraussetzung, um die notwendigen und sachlich richtigen

Schritte bei der Ursachenforschung, Bauzustandsanalyse und Bauwerks-

diagnostik zu ergreifen.

DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung

Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 9

Durchführung von Ortsterminen

Bauschäden betreffen immer ein Objekt. In den meisten Fällen sind die-

se Schäden zum Zeitpunkt des Einschaltens des Sachverständigen noch

vorhanden. Eine objektive Begutachtung ist nur im Rahmen eines Orts-

termins möglich. Nur in den wenigsten Fällen kann auf eine Ortsbe-

sichtigung durch den Sachverständigen verzichtet werden. Die Durch-

führung eines Ortstermins ist gründlich vom Sachverständigen vorzube-

reiten, um möglichst unnötige Wiederholungen zeit- und kostenintensi-

ver Ortsbesichtigungen zu vermeiden.

Ursachenforschung, Bauzustandsanalyse und Bauwerksdiagnostik

Hauptziel einer Begutachtung von Bauschäden ist die Erforschung von

deren Ursachen. Im Rahmen einer Bauzustandsanalyse werden bei-

spielsweise Bauschäden am Objekt eingehend untersucht und mess-

technisch erfasst. Die Bauwerksdiagnostik geht über diese Bauzustands-

analyse hinaus. Wesentliche Aufgabe der Bauwerksdiagnostik besteht

darin, den zeitlich aktuellen Qualitätszustand von Baustoffen und Bau-

teilen sowie deren Funktionen und Eigenschaften zu erfassen.[8]

Ständige Fortbildung

Die Fortbildung ist ein nicht zu unterschätzender Tätigkeitsschwerpunkt

eines Sachverständigen. Gerade der Stand der Technik und der Wissen-

schaft entwickeln sich in der heutigen hochtechnologischen Zeit immer

schneller. Ohne regelmäßige Fortbildung durch Seminare, Literaturstu-

dium und ähnliche Weiterbildungsmaßnahmen bleibt der Sachver-

ständige auf einem Stand stehen, der unter Umständen nicht mehr den

allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Darüber hinaus

können im Laufe der Gutachtertätigkeit des Sachverständigen Situatio-

nen auftreten, die er nur auf Grundlage einer entsprechenden Fortbil-

dung beurteilen kann.

Neben den vorgenannten Tätigkeitsschwerpunkten gibt es je nach Ausrich-

tung des Sachverständigen weitere Tätigkeitsfelder (z. B. Tragwerksplaner,

Wissenschaft und Forschung usw.), auf die aber an dieser Stelle nicht weiter

eingegangen wird. Ein Sachverständiger für Bauschadenbewertung wird

sich in erster Linie mit den vorbeschriebenen Tätigkeiten beschäftigen.

Seite 10 / Stand: 11.03.2013

DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung

Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 10

5. Vertrags- und Rechtsverhältnisse

Während ein privat tätiger Sachverständiger durch einen Auftraggeber auf

Basis eines Werk- oder (eher seltenen) Dienstvertrags beauftragt wird und

hierauf maßgeblichen Einfluss ausüben kann, wird ein für das Gericht

tätiger Sachverständiger durch das Gericht beauftragt und bestellt. Auf

diese Bestellung und dem Beweisbeschluss kann er keinen bzw. nur sehr

beschränkten Einfluss ausüben (z. B. Prüfung des Sachgebiets und daraus

folgende Konsequenzen, Anpassung der vom Gericht geschätzten Kosten

für die gutachterliche Tätigkeit u. Ä.).

Die Haftung eines Sachverständigen hängt nun wesentlich von der Be-

auftragung und dem Vertragsverhältnis ab. Dabei unterscheidet sich die

Haftung eines Sachverständigen, der durch das Gericht bestellt wurde,

grundsätzlich von der eines privat beauftragten Sachverständigen. Bei

Erstattung eines fehlerhaften Gutachtens hat in allen Fällen der Sachver-

ständige die Möglichkeit der Nacherfüllung. Hierzu hat der Auftraggeber

allerdings dem Sachverständigen die Gelegenheit zur Nacherfüllung einzu-

räumen. Auf die einzuhaltenden Formalien und die Folgen einer unzurei-

chenden Nacherfüllung wurde im Modul 1 dieser Lehrgangsreihe ausführ-

lich eingegangen.

5.1 Vertragsverhältnisse, Vergütungsregelungen

Während ein vom Gericht bestellter/beauftragter Sachverständiger ohne

(besonderen) Vertrag z. B. zur Gutachtenerstattung verpflichtet werden

kann, besteht bei einem Privatauftrag zwischen Auftraggeber und Sach-

verständigen ein Vertragsverhältnis. Hierbei kann es sich um einen Werk-

vertrag (Sachverständiger schuldet ein Werk/einen Erfolg) oder um einen

Dienstvertrag (Sachverständiger schuldet lediglich eine Tätigkeit oder Sorg-

faltsverbindlichkeit, jedoch kein Werk/keinen Erfolg) handeln.

Auftraggeber bei einem Privatauftrag können natürliche oder juristische

Personen sein. Im Gegensatz zu einer natürlichen Person, bei der es sich um

einen Menschen als Rechtssubjekt handelt, wird unter einer juristischen

Person ein Rechtsgebilde verstanden. Sie bezeichnet eine selbstständige Or-

ganisation (Rechtsträger), der eine eigene Rechts- und Geschäftsfähigkeit

zuerkannt wird. Zivilrechtlich wird zwischen juristischen Personen des Pri-

vatrechts und solchen des öffentlichen Rechts unterschieden.

DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung

Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 11

Die folgenden Angaben beruhen auf Internet- und Fachliteraturrecherchen.

Hier sind vor allem folgende Internetquellen zu nennen:

http://www.rechtslexikon.net/d/anstalt-des-oeffentlichen-

rechts/anstalt-des-oeffentlichen-rechts.htm

http://de.wikipedia.org/wiki/Nat%C3%BCrliche_Person

http://de.wikipedia.org/wiki/Juristische_Person

http://www.wirtschaftslexikon24.com/d/juristische-

person/juristische-person.htm

http://www.steuerazubi.com/juristische-personen

Zur Gruppe der juristischen Personen des Privatrechts zählen u. a.:

Körperschaften des Privatrechts (Vereine, Kapitalgesellschaften und

Personengesellschaften des Handelsrechts, Genossenschaften u. a.)

Stiftungen bürgerlichen Rechts

Demgegenüber handelt es sich bei juristischen Personen des öffentlichen

Rechts um Rechtssubjekte, die die Rechtsfähigkeit kraft Gesetzes besitzen.

Ihnen gemeinsam ist das Recht der Selbstverwaltung. Sie unterstehen einer

staatlichen Aufsicht und können sich Satzungen setzen. In dieser Gruppe

wird unterschieden zwischen:

Körperschaften (Gebietskörperschaften, wie z. B. Bund, Länder,

Landkreise usw., Personal- und Realkörperschaften, wie z. B. IHK,

Handwerkskammern, Berufskammern usw., Universitäten)

Stiftungen des öffentlichen Rechts (Stiftung Preußischer Kulturbe-

sitz, Dt. Bundesstiftung Umwelt, Stiftungsuniversitäten usw.)

bundesunmittelbare (z. B. Dt. Nationalbibliothek), landesunmittel-

bare (z. B. rechtlich-öffentliche Rundfunkanstalt) oder kommunale

Anstalten

Häufig werden Sachverständige durch eine Gesellschaft mit beschränkter

Haftung (GmbH) beauftragt. In einem Internetauftritt der Handelskammer

Hamburg2 wird diese Gesellschaftsform wie folgt definiert:

„Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlich-

keit, bei der die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt

ist. Eigene Rechtspersönlichkeit heißt, dass die Gesellschaft selbst Trä-

gerin von Rechten und Pflichten ist und selbständig im Rechtsverkehr

handelt. Alle Unternehmen betreffenden Handlungen werden der Ge-

sellschaft zugeordnet.“

2 Quelle: http://www.rechtslexikon.net/d/anstalt-des-oeffentlichen-rechts/anstalt-des-oeffentlichen-rechts.htm

Seite 12 / Stand: 11.03.2013

DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung

Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 12

Bei einer GmbH haftet grundsätzlich jeder Gesellschafter der GmbH

nur mit seiner Kapitaleinlage. Eine persönliche Haftung scheidet

i. d. R. aus. Ein privat haftender Bürge steht hier im Gegensatz zu

der Haftung der GmbH. Demgegenüber erstreckt sich die Haftung

bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der offenen Han-

delsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG) auf die

persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Davon ausgenommen ist lediglich der Kommanditist (Teilhafter).

5.2 Haftung des Gerichtsgutachters

Die Haftung eines vom Gericht bestellten Sachverständigen richtet sich

mangels vertraglicher Beauftragung nach § 839a BGB. Danach ist er zum Er-

satz des Schadens verpflichtet, wenn der Sachverständige vorsätzlich oder

grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet, auf dem eine gerichtli-

che Entscheidung beruht, wodurch einem Verfahrensbeteiligten ein Scha-

den entsteht. Da dieser Umstand in nur sehr seltenen Fällen auftritt, hat

der Gerichtsgutachter kaum eine Haftung.

5.3 Haftung des Privatgutachters

Gegenüber einem vom Gericht bestellten Sachverständigen, haftet ein Pri-

vatgutachter aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtungen. Diese ergeben

sich aus den §§ 276 (Schuldnerhaftung), 633 (Sach- und Rechtsmangel-

haftung) und 823 (Schadenersatzpflicht) BGB. Beispielsweise haftet er für

ein unrichtiges, unvollständiges und/oder verspätetes Gutachten. Die Haf-

tung erstreckt sich auch auf die Verwendung fehlerhafter Laborberichte

und/oder Fehler seiner Helfer.

Ein Privatgutachter kann vertraglich die Haftung auf ein vorsätzlich oder

grob fahrlässig unrichtiges Gutachten beschränken. Hierzu muss vertraglich

geregelt sein, dass sich die Haftung auf § 839a BGB beschränkt. Damit kön-

nen im Vorfeld zahlreiche Haftungsprobleme aufgrund von (einfachen) Feh-

lern im Gutachten ausgeschlossen werden.

DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung

Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 13

6. Honorar und Vergütung des Sachverständi-

gen

Ähnlich wie die Haftung unterscheiden sich Honorar und Vergütung eines

gerichtlich bestellten oder privat beauftragten Sachverständigen grund-

sätzlich. Während sich das Honorar und die Vergütungshöhe des Gerichts-

gutachters gemäß ZPO [4] nach dem JVEG [5] richtet, kann ein privat be-

auftragter Sachverständiger mit dem Auftraggeber ein Honorar frei verein-

baren, das sich nach Vertrag regelt.

6.1 Vergütung des Gerichtsgutachters

Das Honorar richtet sich je nach Honorargruppe (z. B. Sachverständiger für

Schäden an Gebäuden Honorargruppe 5 – 85,00 Euro je Stunde [5]) nach

§ 9 JVEG. Der Fahrkostenersatz richtet sich nach § 5 JVEG und beträgt zzt.

[5] 0,30 Euro je angefangenem gefahrenen Kilometer mit dem eigenen oder

unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug. Weitere Auslagen

für die Fahrtkosten können hinzukommen (z. B. Parkentgelte). Weitere Ent-

schädigungen kann der Sachverständige im Sinne des § 6 JVEG (Tages- und

Übernachtungsgeld) und der §§ 7 und 12 JVEG (Kopien, Ausdrucke, Dateien,

Aufwendungen für Hilfskräfte, Fotos, Verbrauchsstoffe, Gutachtenerstel-

lung usw.) abrechnen.

6.2 Vergütung des Privatgutachters

Ein frei vereinbartes Honorar kann nach Aufwand, pauschal oder ähnlich

abgerechnet werden. Wird eine Abrechnung nach JVEG vereinbart, sollten

diese Grundlagendokumente dem Vertrag in Gänze beigefügt werden. Das

frei vereinbarte Honorar sollte in diesem Fall aber nicht das 1 ½-Fache des

Stundensatzes der entsprechenden Honorargruppe der JVEG übersteigen.

Seite 14 / Stand: 11.03.2013

DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung

Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 14

7. Stempelführung des Sachverständigen

Normalerweise ist die Verwendung eines Rundstempels als Dienststempel

öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder Mitgliedern in

anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen und Verbänden (z. B. DEKRA,

Baukammern u. a.) vorbehalten. Dennoch ist die Verwendung einer be-

stimmten Stempelform in juristischen Fachkreisen umstritten. In jedem Fall

gilt der Grundsatz, dass mit der Stempelführung nicht gegen das Irre-

führungsverbot des § 3 UWG [9] oder des unlauteren Wettbewerbs versto-

ßen wird.

Grundsätzlich ist freien und unabhängigen Sachverständigen zu empfehlen,

keinen Rundstempel, sondern einen Rechteckstempel zu verwenden.

Verbandsmitglieder können auch ovale Stempel verwenden.

DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung

Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 15

8. Bauphysik

8.1 Wärmeschutz

Der Wärmeschutz eines Gebäudes begründet sich auf dem menschlichen

Wohlbefinden, aus baukonstruktiven Gründen, Energieeinspar- und Um-

weltschutzgründen. Als Wärmequellen stehen dem Menschen natürliche

(z. B. Sonne, Wasser, Luft, Erde) und künstliche Wärmequellen (z. B. me-

chanisch, chemisch, elektrisch, atomar) zur Verfügung.

Wesentliche Grundlage des Wärmeschutzes bildet die Energieeinspar-

verordnung (EnEV), die zuletzt am 01.05.2014 in einer novellierten und end-

gültigen Fassung von der Bundesregierung verabschiedet wurde. Hauptziele

der Verordnung sind die Begrenzung des Jahresprimärenergiebedarfs und

der Maximalwerte des spezifischen Transmissionswärmeverlustes. Nicht

Gegenstand der EnEV 2014 ist der Energieeinsatz für Produktionsprozesse

in Gebäuden. Sie vereint die Wärmeschutzverordnung und die Heizungsan-

lagenverordnung.

Wichtige Neuerungen der EnEV 2014 gegenüber der Vorgängervisionen

sind:

1. Nichtanwendbarkeit auf bestimmte Wohngebäude (z. B. Einschränkung

der Nutzungsdauer auf maximal vier Monate pro Jahr)

2. Verschärfung der primärenergetischen Anforderungen (Gesamtenergie-

effizienz) an neu errichtete Wohn- und Nichtwohngebäude um 25 % in

einem Schritt ab dem 01.01.2016

3. Mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betriebene Heizkessel, die

älter als 30 Jahren sind, dürfen nicht mehr betrieben und müssen er-

neuert werden.

4. In einem Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung jährlich 4

Monate auf Innentemperaturen von 19 °C beheizt wird, muss ab dem

01.01.2016 die oberste Geschossdecke zum unbeheizten Dachraum, die

nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-

2:2013-02 erfüllt, entsprechend gedämmt werden ( 𝑈 ≤ 0,24𝑊

𝑚2𝐾 ).

5. Angaben von Energieeffiziensklassen gemäß Anlage 10 der EnEV 2014

von A+ (Endenergiebedarf < 30𝑘𝑊ℎ

𝑚2𝑎 ) bis H ( > 250

𝑘𝑊ℎ

𝑚2𝑎 )

6. Zwingende Vorlage eines Energieausweises bei Neubauten, aber auch

für Bestandsgebäude, die verkauft werden sollen

Seite 16 / Stand: 11.03.2013

DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung

Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 16

7. In Immobilienanzeigen (in kommerziellen Medien) müssen gem. § 16a

u. a. Pflichtangaben zu einem bestehenden Energieausweis mit Anga-

ben des im Ausweis genannten Werts des Energiebedarfs oder End-

energieverbrauchs für das Gebäude gemacht werden. Darüber hinaus

muss bei Vorliegen eines Energieausweises auch die im Ausweis ge-

nannte Energieeffizienzklasse angegeben sein.

Darüber hinaus sind die primärenergetischen Anforderungen verschärft. Ex-

perten erwarten für betroffene Wohn- und Nichtwohngebäude eine um ca.

20 % bessere Wärmedämmung der Gebäudehülle. Im Rahmen der Ausstel-

lung eines Energiebedarfsausweises ist bei Neubauten das sog. Monatsbi-

lanz-Verfahren (MB-Verfahren) und bei Gebäuden im Bestand das Bauteil-

Verfahren (BT-Verfahren) anzuwenden. Während beim MB-Verfahren der

nähere und aufwendige Nachweis auf Basis eines Referenzgebäudes vorge-

schrieben ist, handelt es sich bei dem BT-Verfahren um eine vereinfachte

Nachweismethode. Es betrifft nur die zu ändernden Bauteile durch Nach-

weis der einzelnen U-Werte.

Beim Wärmeschutz sollten folgende Begrifflichkeiten und deren Verwen-

dung als bekannt vorausgesetzt werden können:

Wärmeleitfähigkeit [W/mK]

Je kleiner , desto geringer ist die Wärmeleitung

und desto besser die Wärmedämmung. ist ab-

hängig von der Rohdichte, Porenart, -größe

und -verteilung, vom Feuchtegehalt und von der

Temperatur des Stoffes.

Wärmedurchlasswiderstand R [m2 ∙ K W⁄ ]

Je größer R, desto besser ist die Dämmwirkung:

𝑅 = ∑Schichtdicke 𝑑𝑖

𝜆𝑖𝑖 =

𝑑1

𝜆1+

𝑑2

𝜆2+ ⋯ +

𝑑𝑛

𝜆𝑛

Um den Wärmestrom abzubremsen, muss der Wärmedurchlass-

widerstand von innen nach außen zunehmen.

Wärmeübergangskoeffizient [W (m2 ∙ K)⁄ ]

Der Wärmeübergangskoeffizient (auch als Wärmeübergangszahl oder

Wärmeübertragungskoeffizient bezeichnet) ist eine spezifische Kenn-

zahl. Der Koeffizient beschreibt die Wärmemenge und die Fähigkeit

eines Gases oder einer Flüssigkeit, in einer Sekunde zwischen 1 m² einer

Stoffoberfläche und der ihn berührenden Luft auszutauschen, sofern

der Temperaturunterschied zwischen Luft und Stoffoberfläche 1 Kelvin

beträgt.

10 °C 9 °C

1 m

1 m

DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung

Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 17

Wärmeübergangswiderstände RSi und RSe [m2 ∙ K W⁄ ]

RSi (für innen) und RSe (für außen) entsprechen den Kehrwerten der

jeweiligen Wärmeübergangskoeffizienten. Bemessungswerte nach DIN

4108-4 in Abhängigkeit von der Wärmestromrichtung:

RSi = 0,10 (aufwärts) bzw. 0,17 (abwärts) bzw. 0,13 (horizontal)

RSe = 0,04 (in allen drei Wärmestromrichtungen gleich)

Wärmedurchgangskoeffizient

U (U-Wert) [W (m2 ∙ K)⁄ ]

Als Wärmedurchgang wird der

gesamte Wärmeenergietransport

von einem Luftraum durch ein

Bauteil hindurch und wieder zum

angrenzenden Luftraum verstan-

den:

𝑈 =1

𝑅𝑆𝑖+𝑅+𝑅𝑆𝑒=

1

𝑅𝑇

Wärmeübertragungsarten

Wärmeleitung Konduktion

Energieaustausch zwischen benachbarten

Atomen/Molekülen

Wärmemitführung Konvektion hK

Eine Wärmemitführung (Konvektion) ist nur

in Gasen und Flüssigkeiten möglich. Bei Er-

wärmung dehnt sich das Gas/die Flüssigkeit

aus. Die Dichte wird geringer. Es kommt zum

Aufstieg in Form von Wärme.

Wärmestrahlung Strahlung hS

Wärmeenergie in Form von Wärmestrahlung,

die nicht an Materie gebunden ist. Wärme-

strahlen können luftgefüllte und luftleere (also

auch im Weltall) Räume durchdringen.

Die Wärmestrahlung wiederum besteht aus

der Absorption (Aufnahme der Wärmestrahlung vollständig bei

„schwarzem Körper“), Transmission (Durchleitung eines Stoffes, z. B.

Gas) und Reflexion (Zurückwerfen an der Grenzfläche vollständig bei

„weißem Körper“).

d1 d2 d3

Rsi R Rse

RT

1 𝛼𝑒

R

RT

𝑑3

𝜆3

𝑑2

𝜆2

1 𝛼𝑖

𝑑1

𝜆1

Temperaturverlauf

Nagel wird heiß, während sich das Holz nicht erwärmt

Seite 18 / Stand: 11.03.2013

DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung

Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 18

Äquivalente Luftschichtdicke sd, Diffusionswiderstandsfaktor

sd = d (Schichtdicke) ist für die Berechnung und den Nachweis des

Feuchteschutzes erforderlich, um feststellen zu können, ob und wie sich

ein Tauwasser- und ein Verdunstungsbereich im Bauteil ausbilden. Der

Wasserdampfdiffusionswiderstandsfaktor ist ein dimensionsloser Ma-

terialkennwert. Der Kennwert gibt an, um welchen Faktor das

betreffende Material (Bauteil) gegenüber Wasserdampf dichter ist als

eine gleich dicke, ruhende Luftschicht. Je größer desto dampfdichter

der Baustoff.

Tauperiode – Verdunstungsperiode

Die Tauperiode (= Wintermonate) beträgt nach DIN 4108 definitions-

gemäß 60 Tage (= 1.440 Stunden) bei einem Innenraumklima von

+20 °C/50 % rel. Luftfeuchte (1.170 Pa Dampfdruck) und einem Außen-

klima von -10 °C/80 % rel. Luftfeuchte (208 Pa Dampfdruck). Die

Verdunstungsperiode (= Sommermonate) wird demnach mit 90 Tagen

(= 2.160 Stunde) bei einem Innen- und Außenraumklima von 12 °C/70 %

rel. Luftfeuchte angenommen.

Im Rahmen des Moduls 3.1 wurden beispielhaft mehrere Bauteile (Wände

und Decken) wärmetechnisch berechnet und untersucht. Es wurde u. a.

demonstriert, welche Auswirkungen das Aufbringen einer Außen- und einer

Innendämmung auf eine zuvor ungedämmte und beidseitig geputzte Mau-

erwerkswand haben kann. Dabei wurde gezeigt, dass es für die Ermittlung

des U-Wertes keine Rolle spielt, ob die Wärmedämmung auf der Außen-

oder Innenseite angebracht wird. In beiden Fällen ergibt sich bei ansonsten

unverändertem Wandaufbau ein gleich großer U-Wert. Demgegenüber war

an dem mithilfe des Glaser-Verfahrens ermittelten Isothermen-Verlauf im

Bauteilinneren ablesbar, dass der größte Temperatursprung innerhalb der

Innendämmung verläuft. Wird nun das sich in der Innenluft befindliche

Wasser, d. h. der absolute Feuchtegehalt, vor der Innendämmung nicht zu-

rückgehalten (Anordnung einer Dampfsperre), kommt es innerhalb der

Dämmschicht bzw. zwischen Dämmschicht und Mauerwerk zum massiven

Tauwasserausfall. Diese Tauwassermenge kann in der Verdunstungsperiode

nicht wieder ausdiffundieren. Es ist keine Tauwasserfreiheit sichergestellt.

Als Dampfsperren gelten Baustoffe/Bauteile mit sd > 1.500 m, während es

sich bei Werten zwischen 0,5 m und 1.500 m um Dampfbremsen handelt.

Bei sd < 0,5 m handelt es sich um quasi dampfdiffusionsoffene Baustof-

fe/Bauteile.

Wärmebrücken sind energetische Schwachstellen, die vor allem eine Tau-

wasserbildung auf den betreffenden Bauteilflächen verursachen können.

Bei einem Bauwerk sind es meist kleine Flächenanteile in der Außenhaut,

über die im Verhältnis zur Gesamtfläche des Bauwerks ein unverhältnis-

mäßig hoher Wärmeabfluss gekennzeichnet ist.

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Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 19

Gerade in der kalten Jahreszeit kann die innere Gebäudewärme nach außen

schneller abfließen. Es gibt (1) geometrisch bedingte, (2) konstruktiv bzw.

stofflich bedingte, (3) massestrombedingte (konvektive) und (4)

umgebungsbedingte Wärmebrücken.

Zur Erfassung und Beurteilung energetischer Schwachstellen ist gemäß

DIN 4108-2 der Temperaturfaktor an der Innenseite eines Bauteils mit

𝑓𝑅𝑠𝑖 =𝜃𝑠𝑖−𝜃𝑒

𝜃𝑖−𝜃𝑒 eingeführt worden. Dabei handelt es sich um das Verhältnis

der Temperaturdifferenz zwischen Innenoberflächentemperatur si und

Außenlufttemperatur e dividiert durch die Temperaturdifferenz zwischen

Innenraumlufttemperatur i und Außenlufttemperatur. Um das Risiko der

Schimmelbildung durch konstruktive Maßnahmen zu verringern, muss nach

Abschn. 6.2.1 der DIN 4108-2 bei einer stationären Berechnung einer

Wärmebrücke an der ungünstigsten Stelle ein Temperaturfaktor von

fRsi 0,70 eingehalten werden. Dieser Wert resultiert aus der Erkenntnis,

dass die meisten Schimmelpilze bei einem Wasseraktivitätswert (aw = rel.

Luftfeuchte/100) 0,65 aw < 1,0 leben, wachsen und sich vermehren.

Tauwasser bildet sich immer dann, wenn z. B. die Temperatur einer Wand-

oberfläche unter der Taupunkttemperatur der Raumluft liegt. Luft bzw. ein

Gas kann in Abhängigkeit von seiner Temperatur nur eine bestimmte Was-

sermenge aufnehmen. Die Grenzfeuchtigkeit, bei der gerade kein Tauwas-

ser ausfällt, wird als Sättigungsfeuchte bezeichnet. Je höher die Lufttempe-

ratur, umso mehr Feuchte kann aufgenommen werden. Mithilfe der Sätti-

gungsfeuchte kann in Abhängigkeit von der relativen Luftfeuchte der abso-

lute Feuchtegehalt bestimmt werden.

Ab einer relativen Luftfeuchte von 75 % können sich Kapillare ab einem

Durchmesser 5 nm (Nanometer 10-9 m) mit Wasser füllen. Den Vor-

gang, dass sich die Poren beispielsweise einer Wandoberfläche auf diese

Weise mit Wasser füllen, nennt man Kapillarkondensation. Diese Kapillar-

kondensation kann bereits ab Porengrößen mit einem Durchmesser von

etwa 0,3 nm erfolgen. Dies ist in den starken Adhäsionskräften der

Wassermoleküle in den sehr feinen Hohlräumen begründet.

Bei einem Wärmedämmverbundsystem (WDVS) handelt es sich um ein

Dämmsystem, das in Deutschland zulassungspflichtig ist, weil es sich im

Sinne der Bauordnung um „nicht geregelte Bauprodukte“ im Sinne der Bau-

produktenrichtlinie handelt. Mit einer Zulassung wird schließlich die Ver-

wendbarkeit eines WDVS nachgewiesen. Dabei handelt es sich im Regelfall

um einen sog. Bausatz. Bei den Fassadendämmstoffen eines WDVS stellen

Polystyrol-Dämmplatten, Mineralwolle-Dämmplatten (Steinwolle- oder

Holzfaserplatten) die am häufigsten in Deutschland verwendeten Dämm-

platten dar. Mithilfe des WDVS als Außendämmung soll ein Wärmeabfluss

Seite 20 / Stand: 11.03.2013

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Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 20

durch das Bauteil von innen nach außen vermindert und ein möglicher Tau-

wasserausfall vermieden werden.

Nachteil eines WDVS ist, dass sich bei Unterschreitung der Taupunkttempe-

ratur auf der Bauteiloberfläche (z. B. in der Nachtzeit) auf dieser Oberfläche

Feuchtigkeit bilden kann. Durch die vorhandene Feuchtigkeit können sich

Mikroorganismen wie Schimmelpilze oder Algen vermehren bzw. wachsen.

Auch das „Abschneiden“ massiver Bauteile von der Solarstrahlung und dem

Wegfall möglicher Speicherwirkungen massiger Außenbauteile stellt eben-

falls einen nicht zu vernachlässigenden Nachteil eines WDVS dar. Ein weite-

res Problem bei WDVS besteht bei der Verwendung von Polystyrol als

Dämmmaterial. Diese Baustoffe sind besonders brandgefährdet. Schließlich

gehören WDVS aufgrund fehlender langjähriger Erprobungen nicht zu den

a. a. R. d. T.

Beim sommerlichen Wärmeschutz lautet der Grundsatz: Je größer die Pha-

senverschiebung ist, umso besser ist der sommerliche Wärmeschutz des

Gebäudes. Aber maßgeblich für einen „guten“ sommerlichen Wärmeschutz

ist, wie weit verhindert wird, dass die sommerliche Wärme/Hitze in das Ge-

bäude eindringen kann und wie diese Temperaturen vermindert in das Ge-

bäudeinnere abgegeben werden. Hierbei handelt es sich um die sog. Ampli-

tudendämpfung. Der Hitzeschutz hängt also maßgeblich vom Temperatur-

Amplituden-Verhältnis TAV ab. Ein nahezu „masseloses“ Bauwerk (z. B.

Baucontainer) weist im Regelfall sehr schlechte sommerliche Wärmeschutz-

eigenschaften auf („Barackenklima“). Das TAV hängt wesentlich von der

Temperaturleitzahl a ab (= Maßzahl für die Fortpflanzungsgeschwindigkeit

einer Temperaturänderung in einem Baustoff).

Schimmelpilze sind in der Mikrobiologie filamentöse Pilze (Fungi), die in der

Mehrzahl zu den taxonomischen Gruppen der Schlauchpilze (Ascomyceten)

und Jochpilzen (Zygomyceten) gehören. Zum Wachstum von Schimmelpil-

zen gehört unbedingt Feuchte. Weitere Lebens- und Wachstumsbedingun-

gen für Schimmelpilze sind das ausreichende Vorhandensein von organi-

schen Nährstoffen (z. B. Staub), Mineralien, Stickstoff und Sauerstoff sowie

Temperaturbereiche zwischen 15 °C und 25 °C, vereinzelt bis 40 °C. Der

pH-Wert und auch die Lichtverhältnisse haben auf das Leben und das

Wachstum des Schimmelpilzes keinen Einfluss. Als besonders problema-

tisch in Innenräumen gelten die Pilze Aspergillus versicolor und Stachyb-

otrys chartarum. Übliche Schimmelpilze in Innenräumen benötigen einen aw

0,80 bis 0,85.

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Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 21

Ursachen für Schimmelpilzbildung können in der (Bau-)Konstruktion und in

der Raumnutzung begründet sein. Konstruktive Ursachen können Wärme-

brücken, Tauwasserbildung bei schlechter Wärmedämmung und/oder In-

nendämmung, Neubaufeuchte und Baufeuchte allg., Undichtigkeiten in der

Gebäudehülle, nicht vorhandene ausreichende Lüftungsmöglichkeit und/

oder die Anordnung, Ausbildung und Dimensionierung der Heizung darstel-

len. Zu den Ursachen aufgrund der Raumnutzung zählen vor allem falsches

Lüftungsverhalten, falsches Heizungsverhalten, falsche Anordnung von Ein-

richtungsgegenständen, unzulässiger Raumverbund, falsche Raumnutzung,

Räume mit (permanent) hoher Feuchtebelastung und/oder neue Fenster,

mit denen der Nutzer nicht zurechtkommt.

Zu den holzzerstörenden Pilzen gehören die sog. Fäulepilze. Die wichtigsten

Vertreter sind der Braunfäulepilz, zu denen der Echte Hausschwamm (Ser-

pula lacrimans), der Kellerschwamm und der Braune Warzenschwamm

(Coniophora puteana) gehören. Der Echte Hausschwamm zählt als Trocken-

fäuler zu den gefährlichsten Holzzerstörer in der Bausubstanz, da er nicht

nur ab 20 % Holzfeuchte (Splintholz) überleben, sondern vielmehr auch aus

weiter entfernten Bereichen Wasser transportieren kann. Experten schät-

zen die Überlebensdauer des Echten Hausschwamms und damit die Keim-

fähigkeitsrate sehr unterschiedlich ein. Im Extremfall ist von bis zu 25 Jah-

ren auszugehen.

Neben den holzzerstörenden bzw. holzverfärbenden Pilzen können tieri-

sche Holzschädlinge das Holz schädigen, abbauen bzw. zersetzen. Es wird

unterschieden zwischen Frischholz- und Trockenholzinsekten. Trockenholz-

insekten (z. B. Hausbockkäfer, Nagekäfer oder Splintholzkäfer) befallen in

der Regel verbautes, trockenes Holz. Ein Befall mit dem Hausbock, der nur

in Nadelhölzern zu finden ist, wird häufig erst nach vielen Jahren des Lar-

venbefalls aufgrund des Auftretens von Schlupflöchern (etwa 4 x 7 mm oval

groß) bemerkt. Zwischenzeitlich kann es im Holzinneren zu einer großflä-

chigen Zerstörung gekommen sein. Schließlich können Hausbocklarven täg-

lich Gänge im Holz von der Länge ihrer Größe (bis zu 30 mm) durch Fressen

herstellen.

Seite 22 / Stand: 11.03.2013

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Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 22

8.2 Brandschutz

Beim Brandschutz im Bauwesen wird grundsätzlich zwischen dem vorbeu-

genden und abwehrenden Brandschutz unterschieden. Zum vorbeugenden

Brandschutz gehören der bauliche, der anlagentechnische und der organi-

satorische Brandschutz. Im Modul 3.2 wurden wesentliche Begriffe im

Brandschutz vorgestellt. Auf eine Wiederholung wird an dieser Stelle ver-

zichtet.

Baustoffe werden gem. DIN 4102-1 in die Kategorien nichtbrennbar

(A-Baustoffe) und brennbar (B-Baustoffe) unterteilt. Zur Klasse A1 gehören

nach DIN 4102-4 z. B. Sand, Kies, Lehm, Mörtel, Beton, Steine, Bauplatten

aus mineralischen Bestandteilen, Metalle usw. Zur Klasse A2 gehören da-

nach Gipskartonplatten nach DIN 18180 mit geschlossener Oberfläche.

Brennbare Baustoffe der Klasse B werden in drei bzw. vier Unterklassen un-

terteilt. Ein Baustoff der Klasse B1 ist schwer-, B2 normal- und B3 leichtent-

flammbar. Die vierte Baustoffklasse (leichtentzündlich) ist für das Bauwesen

unbedeutend, da diese Baustoffe hierfür nicht zugelassen sind. Zur Klasse

B1 (schwerentflammbar) gehören z. B. Holzwolle-Leichtbauplatten, Mine-

ralfaser-Mehrschicht-Leichtbauplatten usw. Holz (Rohdichte 400 kg/m³

und Dicke d > 2 mm oder 230 kg/m³ und d > 5 mm), bestimmte genorm-

te Holzwerkstoffe, Fugendichtstoffe, Bitumenbahnen oder elektrische Lei-

tungen gehören zur Klasse B2 (normalentflammbar). Zu B3-Baustoffen ge-

hören z. B. Heu und bestimmte Schaumkunststoffe.

Im Rahmen der europäischen Normung wurden zur Klassifizierung von Bau-

produkten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten die Normenreihe

DIN EN 13501 Teil 1 bis 5 eingeführt. Im Teil 1 werden Klassen zum Brand-

verhalten von Bauprodukten (Baustoffe, Tab. 1), Bodenbeläge (Tab. 2) und

Rohrisolierungen (Tab. 3) angegeben. Mit Ausnahme von Bodenbelägen

und Rohrisolierungen gibt es gem. europäischer Norm die Klassen A1, A2, B,

C, D, E und F.

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Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 23

Baustoffklasse

n. DIN 4102-1 Leistungsanforderungen

Europäische

Klassen Leistungsanforderungen

A1

nichtbrennbar ohne brennbare

Bestandteile

Wärmeabgabe unbedenklich

keine Freisetzung entzündbarer

Gase

A1

Temperaturerhöhung u. Masse-

verlust sehr begrenzt

keine anhaltende Entflammung

Brennwert sehr begrenzt

A2

nichtbrennbar mit brennbaren Bestandteilen (< 1 Gew.-%)

Wärmeabgabe sehr gering

nur begrenzte Freisetzung ent-zündbarer Gase

Brandausbreitung sehr gering

Rauchentwicklung unbedenklich

A2

Temperaturerhöhung u. Masse-verlust begrenzt

kurzzeitige Entflammung

Brennwert begrenzt

Wärmefreisetzung und ihre Geschwindigkeit sehr begrenzt

seitliche Flammenausbreitung begrenzt

B1

schwerentflammbar

Wärmeabgabe begrenzt

Brandausbreitung nicht wesent-lich außerhalb des Primärbrand-bereichs

B

Wärmefreisetzung u. ihre Ge-schwindigkeit sehr begrenzt

seitliche und vertikale Flammen-ausbreitung begrenzt

C

Wärmefreisetzung u. ihre Ge-schwindigkeit begrenzt

seitliche Flammenausbreitung begrenzt

vertikale Flammenausbreitung begrenzt

B2

normalentflammbar

Entzündbarkeit begrenzt

Flammenausbreitung begrenzt D

Geschwindigkeit der Wärmefrei-setzung hinnehmbar

vertikale Flammenausbreitung begrenzt

E vertikale Flammenausbreitung

begrenzt

B3 leichtentflammbar F *** keine Leistung feststellbar

Bauteile werden je nach ihrer Bauart (z. B. „F“ für Feuerwiderstandsklasse

von Baukonstruktionen, Wänden, Decken, Stützen, Unterzüge, Stürze, Bal-

ken, Fenster usw.) und der Feuerwiderstandsdauer in Minuten (z. B. 30, 60,

90 usw.) eingeteilt. DIN 4102 kennt z. B. die Feuerwiderstandsklasse F30,

F60, F90, F120 und F180. Die Brandraumtemperaturen liegen nach 30

Minuten bei 822 K und nach 180 Minuten bei 1.090 K über Raumtem-

peratur des Labors.

Nach DIN EN 13501-2 wird bei der Klassifizierung der Feuerwiderstands-

dauer zwischen folgenden charakteristischen Eigenschaften unterschieden:

R – résistance – Tragfähigkeit

E – étanchéité – Raumabschluss

I – isolation – Wärmedämmung

W – radiation – Strahlungsdurchlässigkeit

Darüber hinaus existieren weitere Ergänzungskriterien. Die Systematik der

europäischen Kennzeichnung der Feuerwiderstandsklasse lautet:

R E I W x x x - M C S

Grundkriterien Feuerwiderstandsdauer Ergänzungskriterien

Seite 24 / Stand: 11.03.2013

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Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 24

In der nachfolgenden Tabelle sind die europäischen und nationalen

Feuerwiderstandsklassen gegenübergestellt.

Bauaufsichtliche Benennung

Tragende Bauteile Nichttragende Innenwände, Glasbausteine

Nichttragende Außenwände

Selbständige Unterdecken

ohne Raum-

abschluss

mit Raum-

abschluss

feuerhemmend

R 30 REI 30 EI 30 E 30 (i→o)

*) & EI

30 (i←o)*)

EI 30 (a↔b)

F 30 F 30 F 30 W 30 F 30 beide

Richtungen

hochfeuerhemmend R 60 REI 60 EI 60

E 60 (i→o)*)

& EI 60 (i←o)

*)

EI 60 (a↔b)

F 60 F 60 F 60 W 60 F 60 beide

Richtungen

feuerbeständig **)

R 90 REI 90 EI 90 E 90 (i→o)

*) & EI

90 (i←o)*)

EI 90 (a↔b)

F 90 F 90 F 90 W 90 F 90 beide

Richtungen

Feuerwiderstands-dauer 120 Min.

R 120 REI 120 - - -

F 120 F 120 - - -

Brandwand - REI-M 90 EI-M 90 - -

Feuerbeständige Wände mit Raumabschluss werden nach DIN 4102 mit F90

und nach DIN EN 13501-2 mit REI90 bezeichnet.

Der Brandschutznachweis wird nach DIN 4102 im Regelfall mit klassifizier-

ten Bauteilen geführt. Die Randbedingungen für die Brandschutzklassifizie-

rung sind u. a. von der Beflammungsart, den verwendeten Baustoffen, den

Bauteilabmessungen und -lagerungen, der Aussteifung, den konstruktiven

Randbedingungen (z. B. Fugen, Spalten, Anschlüsse usw.) und von Einbau-

ten (z. B. Schalter, Steckdosen, Türen, Fenster usw.) abhängig. Demgegen-

über ist eine Brandschutzbemessung nach europäischen Normen in den

jeweiligen Konstruktionsnormen für Stahlbeton-, Stahlbau-, Verbundbau-,

Holz-, Mauerwerks- und Aluminiumtragwerken, jeweils als Teil 1-2 inkl.

zugehöriger nationaler Anhänge geregelt.

Im Brandfall ungeschützt tragende Bauteile versagen im Regelfall aufgrund

der Entwicklung hoher Querschnittstemperaturen und der damit einherge-

henden Festigkeits- und Steifigkeitsverluste. Die hohen Temperaturen wie-

derum führen bei Bewehrungs- und Baustahl zum Versagen des brandbean-

spruchten Bauteils, wenn die kritische Stahltemperatur überschritten wird.

Hohe Stahltemperaturen in Verbindung mit Betonabplatzungen sind we-

sentliche Faktoren zur Bestimmung des Bauteilversagens aus Stahlbeton

oder Spannbeton bei Brandbeanspruchung. Die Temperaturverteilung in

einem Körper wird einerseits durch die Brandeinwirkungen und anderer-

seits durch die thermischen Materialeigenschaften des brandbeanspruch-

ten Materials wesentlich beeinflusst. Brandeinwirkungen setzen sich aus

Wärmestrahlung und Konvektion zusammen.

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Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 25

Signifikant hierbei sind Wärmeleitfähigkeit, Wärmekapazität und Dichte des

brandbeanspruchten Materials. Die Konvektion ist im Verhältnis zur Strah-

lung mit ca. 80 % zu 20 % ein maßgeblicher Faktor bei einer Brandbean-

spruchung.

Brandwände müssen wie feuerbeständige Wände eine Feuerwiderstands-

dauer von mind. F90 aufweisen. Darüber hinaus müssen Brandwände zu-

sätzliche besondere Eigenschaften im Brandfall aufweisen, wie

einer zusätzlichen mittigen und ausmittigen Belastung standhalten,

den Raumabschluss während der Feuerwiderstandsdauer gewährleis-

ten,

aus nichtbrennbaren Baustoffen der Klasse A bestehen und

als innere Brandwände eine Brandausbreitung auf andere Gebäude

oder Brandabschnitte ausreichend lange verhindern.

Grundsätzlich müssen Brandwände durchgehend in allen Geschossen über-

einander angeordnet sein. Nach den LBO, z. B. BauO Bln und LBO NRW,

können unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb eines Geschosses

Wände versetzt angeordnet werden. Brandwände müssen nach den meis-

ten LBO und der MBO entweder 0,30 m über die Bedachung geführt wer-

den oder in Dachhauthöhe beiderseits mit 0,50 m auskragenden feuerbe-

ständigen Platten aus nichtbrennbaren Baustoffen abgeschlossen werden.

8.3 Schallschutz

Mit Schall werden allgemein die Schallarten bezeichnet, die vom Menschen

mit dem Gehör und auch bei Tieren auditiv wahrgenommen werden. Zu

den Schallarten gehören der Ton, der Klang, das Geräusch und der Knall. Im

Modul 3.3 dieser Lehrgangsreihe wurden diese Schallarten ausführlich

beschrieben und erläutert. Schall ist physikalisch eine fortschreitende me-

chanische Deformation in einem Medium, die sich in Form einer Longitudi-

nalwelle oder als Transversalwelle fortpflanzen kann. Die Schallwelle wiede-

rum hängt von der Wellenlänge ab, die ihrerseits vereinfacht das Verhält-

nis der Ausbreitungsgeschwindigkeit c (Phasengeschwindigkeit) zur

Frequenz f (Einheit: 1/s) ist.

Hörbare Schallwellen liegen in einem Frequenzband von ca. 16 Hz bis ca.

16.000 Hz. Schwingungen unterhalb von 16 Hz werden als Infraschall (z. B.

Erschütterungen) und über 16.000 Hz als Ultraschall bezeichnet. Wichtige

Kenngrößen eines Schalls sind der Schalldruck p [Einheit: Pa], die Schall-

energie E [Ws], die Schallleistung P [W], die Schallintensität I [W/m²], der

Schallpegel L [dB], die Schallgeschwindigkeit c [m/s] und der Lautstärkepe-

gel LA [phon]. Bis auf den Lautstärkepegel, der vom subjektiven Empfinden

eines Schallereignisses abhängt, handelt es sich bei den übrigen vorgenann-

ten Größen um physikalisch messbare Kenngrößen.

Seite 26 / Stand: 11.03.2013

DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung

Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 26

Bei einer Frequenz von 1.000 Hz entsprechen sich Schallpegel [dB] und

Lautstärkepegel [phon]. Zur Normierung und Vermeidung des subjektiv ab-

hängigen Begriffs „Phon“ wird der entsprechende Lautstärkepegel als A-

Pegel (bewerteter Schallpegel) bezeichnet. Daher auch die Einheit dB(A).

Eine weitere subjektiv abhängige Schallgröße ist der Begriff „Lärm“. Lärm

bezeichnet den Schall (Geräusche), der durch seine Struktur (meist infolge

seiner Lautstärke) auf die Umwelt (Menschen, Tiere) störend, belastend

und/oder gesundheitsschädigend wirkt. Er ist abhängig von physikalischen

Größen (Schalldruckpegel, Tonhöhe, Tonhaltigkeit Impulshaltigkeit) und

subjektiven (nicht messbaren) Empfindungen (Tätigkeit, Persönliches, Sozia-

les).

Zur Schallausbreitung wird ein elastisches Medium (Gas, Flüssigkeit, Fest-

körper) benötigt. Er kann über die Luft (Luftschall) oder einen Körper (Kör-

perschall) übertragen werden. Eine besondere Form der Körperschallüber-

tragung ist der Trittschall. In der Bauakustik wird der Trittschall in Verbin-

dung mit der Anregung einer Deckenkonstruktion und der anschließenden

Luftschallübertragung in den angrenzenden Raum/Bereich verwendet. In je-

dem Fall überträgt sich der Schall auch bei dem Körperschall in benachbarte

Räume über die Luft (Luftschall als bestimmender Faktor).

Die für den Sachverständigen für Bauschadenbewertung wichtige Unter-

scheidung der Akustik ist zwischen Raumakustik und Bauakustik. Die Bau-

akustik, die die Schallausbreitung in Objekten (z. B. Gebäuden) untersucht,

umfasst üblicherweise die Frequenzbreite von 100 Hz bis 3.200 Hz. Die

Schallübertragung von einem zum benachbarten Raum findet über die

Schalltransmission statt, d. h. dem Anteil der Schallenergie, der vom Sende-

raum ausgesandt und durch den Körper/das Bauteil in den Empfangsraum

hindurchgelassen wird. Die Differenz zwischen gesendeter und empfangen-

der Schallenergie ergibt sich aufgrund der „Schallverluste“ aus Schallreflexi-

on und Schallabsorption. Ein Teil der Schallenergie kann vor allem in porö-

sen Baustoffen durch Reibung in Wärmeenergie umgewandelt werden

(Schalldissipation). Je mehr Schall reflektiert und/oder im Bauteil absorbiert

wird, umso besser ist die Schallschutzwirkung.

Für die schalltechnischen Berechnungen kommen in der Bauakustik im We-

sentlichen Logarithmenrechnungen und Potenzrechnungen mit der Basis 10

(Zehnerlogarithmen) vor. Dabei bedient man sich im Wesentlichen der vier

Logarithmengesetze. Zwischen dem Schallpegel p und dem Schallerhö-

hungsfaktor a besteht der Zusammenhang p = 10 lg a. Eine Schallerhöhung

um 3 dB bedeutet ungefähr eine Verdoppelung des Schallpegels. Das hat

aber nichts mit dem Zusammenhang zwischen Lautstärkepegel (in phon)

und der Erhöhung des Schallpegels zu tun. Schließlich wird ein Schall-

ereignis subjektiv als doppelt so laut empfunden, wenn der Laut-

stärkepegel, bei einem Grundschallpegel von 40 dB, um 10 dB(A) zunimmt.

DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung

Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 27

Im Bereich von ca. 25 dB Grundschallpegel wird dieses Empfinden bereits

bei einer Zunahme um 3 dB(A) erreicht.

Werden zwei gleich große Schallpegel aufsummiert, erhöht sich der Ge-

samtschallpegel um rd. 3 dB. Demgegenüber können Einzelschallpegel, die

um mehr als 10 dB kleiner sind als der maximale Einzelschallpegel bei der

Berechnung des Gesamtschallpegels gleicher Frequenzen vernachlässigt

werden. Die Erhöhung beträgt nur 0,4 dB und weniger.

Die Luftschalldämmung hängt hauptsächlich von der Masse des Bauteils ab,

auf den die Schallenergie in Form von Schwingungen auftritt. Beim Schall-

dämmmaß wird zwischen dem bewerteten Schalldämmmaß RW (= Labor-

wert) ohne Berücksichtigung flankierender Bauteile und dem bewerteten

Schalldämmmaß R’W (= Bauschalldämmmaß) unter Berücksichtigung flan-

kierender Bauteile durch Schalllängsleitung unterschieden. Zum leichteren

und schnelleren Verständnis haben sich in der Bauakustik frequenzunab-

hängige Schalldämmmaße etabliert, die durch Vergleich des Terz- oder Ok-

tavband-Spektrums mit einer in DIN EN ISO 717-1 festgelegten Bezugskurve

(typisch für Massivbauteile) ermittelt werden. Dabei wird nur der Frequenz-

bereich von 100 bis 3.150 Hz betrachtet. Aus diesem Grunde sollte die Re-

sonanzfrequenz zweier oder mehrerer schwingungsangeregter Bauteile un-

ter 100 Hz liegen.

Bei einschaligen Wänden (ohne Öffnungen) hat eine Verdopplung der

flächenbezogenen Masse m‘ eine Erhöhung des bewerteten Schalldämm-

maßes von ca. 7,5 dB zur Folge. Bei zweischaligen Wänden mit Hohlraum-

dämpfung kann bei Verdoppelung des Schalenabstandes das Schalldämm-

maß um ca. 6 dB erhöht werden.

Die Luftschalldämmung ist umso besser, je (1) schwerer die Schalenmasse

wird (z. B. biegesteife Schalen) bzw. (2) biegeweicher die Vorsatzschale

oder abgehängte Decke wird, (3) je größer der Schalenabstand ist und/oder

(4) je elastischer die Schalen miteinander verbunden sind. Der Luftschall-

schutz ist eingehalten, wenn vorh. R’W erf. R’W ist.

Auch bei der Beurteilung des Trittschallschutzes sind mehrschalige Bauteile

von Bedeutung. Zweischalige Bauteile bestehen meist aus zwei Schalen mit

den Massen m1 und m2, die durch eine Dämmschicht (Feder) verbunden

sind. Entscheidende Kenngröße für die trittschalldämmende Wirkung eines

derartigen Bauteils ist die dynamische Steifigkeit s‘ [MN/m³]. Je geringer die

dynamische Steifigkeit eines Stoffes nun ist, desto größer ist die trittschall-

technische und schallschlucktechnische Wirksamkeit dieser Dämmschicht

(Stichwort: Schallabsorption). Darum sollten Vorsatzschalen oder Estrichflä-

chen (biegeweiche Schale gegenüber Massivbauteil) stets auf der „lauten“

Bauteilseite angeordnet werden.

Seite 28 / Stand: 11.03.2013

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Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 28

Wichtig ist auch die Beachtung der Resonanzfrequenz fR 100 Hz, die durch

folgende Maßnahmen verringert werden kann:

1. Erhöhung der flächenbezogenen Schalenmassen

2. Vergrößerung des Schalenabstands

3. Verringerung der dynamischen Steifigkeit des Dämmmaterials

Ähnlich wie beim Luftschalldämmmaß werden zur Beurteilung des Tritt-

schallschutzes die einzelnen in Abhängigkeit von der Frequenz gemessenen

Trittschallpegel Ln als Messkurve in ein Diagramm eingetragen und mit einer

gemäß DIN 4109 genormten Bezugskurve nach DIN EN ISO 717-2 vergli-

chen. Daraus kann dann der frequenzunabhängige Norm-Trittschallpegel

L’n,W (bei 500 Hz) ermittelt werden. Dabei muss auch die Nachhallzeit in

dem Senderaum beachtet werden. Je weiter nun die Bezugskurve nach un-

ten verschoben werden muss (kann), desto besser ist der Trittschallschutz.

Der Luftschallschutz ist eingehalten, wenn vorh. L’n,W zul. L’n,W ist.

Der Trittschall kann durch entsprechende Auflagen (z. B. Bodenbeläge) ver-

bessert werden. Es gilt der Grundsatz: Je größer das Trittschalldämm-Min-

derungsmaß LW, umso wirkungsvoller und besser wird die Trittschalldäm-

mung einer Deckenkonstruktion.

Der bauliche Schallschutz ist die Summe aller Maßnahmen, die die Schall-

übertragung von einer Schallquelle in einen schutzbedürftigen Raum ver-

mindern. Dabei kann es sich um eine Schallquelle innerhalb oder außerhalb

des Gebäudes handeln, jedoch nicht innerhalb des betreffenden Raumes.

Um das Schallverhalten von Bauteilen beurteilen zu können, ist die Kenntnis

über Grenzfrequenz und Schalldämmmaß unabdingbar. Bei der Grenz-

frequenz haben die auf das Bauteil auftreffenden Schallwellen die gleiche

Ausbreitungsgeschwindigkeit wie die durch das im Bauteil hervorgerufenen

Biegewellen. Bei schräg auftreffenden Schallwellen muss eine entspre-

chende Spuranpassung bei der Ermittlung der Grenzfrequenz vorgenom-

men werden. Je niedriger nun die Grenzfrequenz fGr ist, umso besser ist die

schalltechnische (schalldämmende) Wirkung. Bauteile mit fGr < 200 Hz gel-

ten als biegesteif, während biegeweiche Bauteile eine fGr > 1.800 Hz auf-

weisen.

Schallbrücken leiten Schallwellen weiter, die sich neutralisierend auf die

Maßnahmen zur Schalldämmung/Schallreduzierung auswirken. Eine Schall-

brücke ist das Resultat verbundener oder sich kontaktierender Bauelemen-

te. Beispiele typischer Schallbrücken können im Bereich von Wasser- und

Heizungsleitungen, zwischen Estrich und Rohdecke, im Bereich zweischali-

ger Bauteile mit zwischenliegender Dämmung, fehlerhaft verlegter Boden-

und Fliesenbeläge usw. auftreten.

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Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 29

8.4 Feuchteschutz

Im Modul 3.4 wurde zum Feuchteschutz ausführliches und grundlegendes

Fachwissen vermittelt. Im Folgenden werden einige für die gutachterliche

Tätigkeit des Sachverständigen für Bauschadenbewertung wichtige Punkte

wiederholt. Auf ein Gebäude können folgende Arten möglicher Feuchtebe-

anspruchungen wirken:

Der Feuchtegehalt eines Baustoffs beeinflusst entscheidend und nachhaltig

deren Wärmeleitfähigkeit . Während Luft (21 % O und 78 % N) eine nur

sehr geringe Wärmeleitfähigkeit mit = 0,0262 W/(mK) [6] aufweist, be-

trägt sie bei Wasser (20 °C) fast das 23-Fache, mithin = 0,5984 W/(mK).

Damit ist die große Abnahme der wärmedämmenden Eigenschaften durch-

feuchteter, gerader poröser Baustoffe erklärbar.

Der Sinn und Zweck eines wirksamen Schlagregenschutzes einer Wand ist

die Begrenzung der kapillaren Wasseraufnahme und Sicherstellung der Ver-

dunstungsmöglichkeiten. Durch den Wind werden die Regentropfen auf die

Außenwandoberflächen gedrückt. Dieser Staudruck sorgt für ein zusätzli-

ches Eindringen in das Bauteil. Der physikalische Effekt beruht im Wesentli-

chen auf dem Winddruck, der den ablaufenden Wasserfilm über poröse

Baustoffe, Fugen, Hohlstellen, Risse u. Ä. in das Bauteil hineindrückt. Nicht

maßgebend ist das fälschlich angenommene „Schlagen“ des Regens gegen

die Fassade (kinetische Energie).

Feuchtebeanspruchung

oberirdisch

von außen von innen

Regen Schlagregen

Schnee, Eis, Hagel

Wind Staudruck

Spritzwasser (tlw. mit Sal-zen)

Undichtigkeit Fugen, Risse, Dachbereiche, Defekte usw.

Grundwasser

Schichten-wasser (Oberflächen-wasser seitlich)

aufsteigende Bodenfeuchte

Kapillarwasser

Undichtigkeit fehlende Bau-werksabdich-tungen usw.

Einbau feuch-tes Baumateri-al

Trocknungs-zeiten nicht beachtet

Verarbeitungs-richtlinien missachtet

fehlerhaftes Aufheizen Feuchte-zunahme (Hei-zestrich)

Leckagen wasser-führender Leitun-gen

falsches Lüften, Heizen

zu hoher Wasser-dampf (kochen, duschen, bügeln usw.)

falsche Raum-nutzung (zu viele Menschen, Tie-re, Pflanzen)

große Wasser-oberflächen (Aquarien, Ba-dewannen)

unterirdisch Baufeuchte Nutzfeuchte

Seite 30 / Stand: 11.03.2013

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Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 30

Für die Bemessung der Schlagregendichtigkeit eines Gebäudes/einer Fassa-

de wurden aus Vereinfachungsgründen für die Gebiete in Deutschland ge-

bietsabhängige Beanspruchungsgruppen in Abhängigkeit von der Jahres-

niederschlagsmenge in DIN 4108-3 [7] festgelegt (vgl. unten stehende

Übersichtskarte).

In der Beanspruchungsgruppe I sind alle Gebiete erfasst, bei denen in der

Regel nur eine geringe Jahresniederschlagsmenge < 600 mm/m² zu erwar-

ten ist. Zur Gruppe I können aber auch Gebiete mit größeren Niederschlags-

mengen gehören, sofern es sich um besonders windgeschützte Lagen han-

delt.

In der Beanspruchungsgruppe II sind alle Gebiete erfasst, bei denen in der

Regel eine mittlere Jahresniederschlagsmenge von 600 bis 800 mm/m² zu

erwarten ist. Diese Gruppe gilt auch für besonders windgeschützte Lagen

mit Gebieten mit größeren Niederschlagsmengen. Das trifft auch auf Hoch-

häuser/Häuser in exponierten Gebietslagen zu, wenn sie aufgrund der regi-

onalen Regen- und Windverhältnisse eigentlich einer geringeren Schlag-

regenbeanspruchung (Gruppe I) zuzuordnen wären.

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Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 31

In der Beanspruchungsgruppe III sind alle Gebiete erfasst, bei denen in der

Regel eine hohe Jahresniederschlagsmenge > 800 mm/m² zu erwarten ist.

Diese Gruppe gilt auch für besonders windreiche Lagen mit Gebieten mit

geringeren Niederschlagsmengen (z. B. Küstengebiete, Mittel- und Hochge-

birgslagen, Alpenvorland). Das trifft auch auf Hochhäuser/Häuser in expo-

nierten Gebietslagen zu, wenn sie aufgrund der regionalen Regen- und

Windverhältnisse eigentlich einer mittleren Schlagregenbeanspruchung

(Gruppe II) zuzuordnen wären.

In DIN 4108-3 sind Kriterien für die Regenschutzwirkung von Putzen und

Beschichtungen in Abhängigkeit von dem Wasseraufnahmekoeffizienten w

und der diffusionsäquivalenten Luftschichtdicke sd angegeben. Danach kön-

nen zweischaliges Mauerwerk, Mauerwerkswände mit wasserabweisendem

Außenputz oder Kunstharzputz sowie Wände mit Außendämmung durch

ein zugelassenes WDVS in alle drei Gruppen I, II oder III eingruppiert wer-

den.

Bauteile eines Bauwerks/Gebäudes können durch drückendes Wasser,

nichtdrückendes Wasser, Spritzwasser und/oder Wasserdampf (Tauwas-

ser) beansprucht werden. Drückendes Wasser ist der Lastfall mit der

höchsten Wasserdruckbeanspruchung, der auf ein Bauwerk bzw. Bauteil

ausgeübt werden kann. Hierzu zählt auch (zeitweise) aufstauendes Sicker-

wasser. Nichtdrückendes Wasser ist der Lastfall, bei dem Wasser in tropf-

bar flüssiger Form, z. B. Niederschlags-, Sicker- oder Brauchwasser, auf das

Bauteil (die Abdichtung) keinen oder nur einen geringfügigen hydrostati-

schen Druck ausübt. Hierzu gehören auch Bodenfeuchte und nichtstauen-

des Sickerwasser. Spritzwasser ist nach [10] „Wasser in tropfbarer Form,

das beim Aufprall von Regentropfen auf horizontale Flächen entsteht, sowie

Wasser durch Gebrauch von sanitären Objekten (Dusche). Spritzwasser-

schutz ist daher am Sockel von Gebäuden und bei Wänden von Nassräumen

zu berücksichtigen.“

Wasser (Feuchte) kann in ein Gebäude/Bauteil durch die Mechanismen Dif-

fusion, Strömung und Kapillarität aufgenommen werden. Dabei ist die Dif-

fusion ein auf eine ungerichtete, zufällig stattfindende Bewegung von Teil-

chen aufgrund ihrer thermischen Energie zurückzuführen. Physikalisch fin-

det ein Durchdringen von Gasen oder Flüssigkeiten statt. Die Richtung des

Diffusionsvorgangs ist stets durch den absoluten Wasserdampfgehalt der

Luft bestimmt und erfolgt immer vom feuchten zum trockenen Bereich. In

der heißen Jahreszeit findet in der Regel eine Diffusion von außen nach in-

nen statt, während in den kalten Wintermonaten dies genau umgekehrt,

d. h. von von innen nach außen stattfindet. Der Dampfdiffusionsprozess

macht aber nur ca. 1/1.000 des Prozesses aus, der auf der Kapillarität be-

ruht, und ist damit nur von untergeordneter Bedeutung.

Seite 32 / Stand: 11.03.2013

DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung

Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 32

Die Kapillarität (oder auch der Kapillareffekt) beruht auf dem Verhalten von

Flüssigkeiten bei Kontakt mit Kapillaren. Kapillare sind sehr feine, lang-

gestreckte Hohlräume. Je dichter der Baustoff ist, desto geringer ist seine

Kapillarität und desto geringer ist die Wasseraufnahme. Dagegen ist die

Wasseraufnahme und Kapillarität um so größer, je poröser die Baumateria-

lien sind. Die Kapillarität beruht auf dem Zusammenwirken von Kohäsion,

Adhäsion sowie der Schwerkraft.

Je poröser ein Stoff ist und je feiner die Poren sind (z. B. beim

Sand), umso größer ist die Kapillarität.

Je dichter ein Baustoff ist, desto geringer ist die Kapillarität.

Je kleiner die Poren und je größer die Porenanzahl, desto größer ist

die Kapillarität.

Unterschiedlich kapillarwirkende Baustoffe innerhalb eines Bauteils führen

zu unterschiedlichen Kapillarwirkungen, was unter Umständen negative

Auswirkungen hat. Deshalb sollten z. B. in einer Außenwand keine Bau-

stoffe mit stark unterschiedlichem Saugverhalten verwendet werden.

Als physikalische Kondensation wird der Übergang eines Stoffes vom gas-

förmigen in den flüssigen Aggregatzustand bezeichnet. Das Kondensat ent-

steht, wenn beim Wärmeentzug eines gasförmigen Körpers (z. B. Umge-

bungsluft) und Überschreiten der druckabhängigen Kondensattemperatur

das Gas verdichtet wird. Beim Überschreiten der Sättigungsdichte des

Gases oder Dampfes infolge Druckerhöhung oder Abkühlung des Gases/

Dampfes wird Flüssigkeit abgeschieden. Diese Grenztemperatur wird auch

als Taupunkttemperatur oder Kondesationspunkt bezeichnet. Zwischen ab-

soluter Luftfeuchte und Lufttemperatur bestehen die in der unten ste-

henden Abbildung dargestellten Zusammenhänge.

-5 0 5 10 15 20 25 30

Lufttemperatur °C

2

4

6

8

10

12

14

16

18

20

22

24

26

28

30

32

Feu

chte

geh

alt

g/m

³

10%

20%

30%

40%

50%

60%

70%

80%

90%

100%

relative Luft-feuchte

Tauwasser

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Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 33

Bei der Sanierung von Feuchteschäden können Maßnahmen am Gebäude

von innen (z. B. Trockenlegung und Entfeuchtung von Bauteilen/Baustoffen,

Putz- und Fugensanierung, Sanierung der Horizontalfugen) und/oder von

außen (Sanierung der Vertikalabdichtungen, Dränung) durchgeführt wer-

den. Zu den häufigsten Trocknungsmaßnahmen werden im Wesentlichen

die Unterdruckverfahren (Vakuumtrocknungsverfahren) und die Überdruck-

verfahren eingesetzt. In seltenen Fällen wird das Elektro-Osmose-Verfahren

als Trocknungsverfahren eingesetzt.

Feuchtegeschädigte Putzflächen und/oder Bauteilflächen (Wände, Decken)

sowie Mörtelfugen werden eher erneuert, als dass sie getrocknet werden.

Beim Putzaustausch kommen sog. Opferputze zum Schutz gefährdeter

Oberflächen oder durchfeuchteter Bereiche im Sinne des WTA- Merkblatts

2-10-06D [11] zum Einsatz. Opferputze sind als Verschleißschichten konzi-

piert. Sie kommen nur kurzzeitig, d. h. im Regelfall nur wenige Monate bis

zu wenigen Jahren zum Einsatz. Mithilfe dieser Spezialputze ist ein Entzug

bauschädigender Salze möglich.

Fehlende oder schadhafte Horizontalabdichtungen können nachträglich

durch Injektagen oder mittels Mauersägeverfahren und Einlage von Kunst-

stoffbahnen oder Kunststoffvergussmaterialien eingebracht werden. Nach-

teil beim Einrammen oder Einschneiden und Einlegen von Blech- und Me-

tallplatten ist vor allem die (unbeabsichtigte) Herstellung einer Horizontal-

fuge in einer tragenden Mauerwerkswand.

Zur Messung der Bauteilfeuchte stehen dem Sachverständigen grundsätz-

lich das indirekte und direkte Messverfahren zur Verfügung. Zu den indirek-

ten Messverfahren zählen die kapazitive Oberflächenfeuchtemessung oder

auch elektrische Widerstandsmessung. Die Vorteile dieser indirekten Mess-

verfahren sind (a) relativ preisgünstige Messgeräte und -verfahren, (b) in

vielen Fällen schnell vor Ort durchführbare Messungen, (c) zerstörungsfrei

oder zerstörungsarm und (d) die Ergebnisse direkt am Gerät ablesbar.

Nachteilig wirkt sich dagegen aus, dass (a) nur Relativwerte angezeigt wer-

den, die Vergleichsmessungen erforderlich machen, (b) es sich bei den

Messverfahren um keine normierten Verfahren handelt, (c) die Tiefenwir-

kung im Regelfall nur gering ist, (d) nur auf gerade Bauteilflächen anwend-

bar, (e) Feuchte auf unebenen Bauteiloberflächen nur schwer bis gar nicht

aussagefähig gemessen werden kann und (f) salzhaltige Baustoffe das Mes-

sergebnis nicht verifizierbar verfälschen.

Zu den direkten Feuchte-Messverfahren zählen die Carbid-Methode (CM)

und die Darr-Methode. Beide Verfahren haben den Vorteil, dass es sich um

normierte Verfahren mit hinreichend genauen direkten Feuchteergebnissen

handelt. Großer Nachteil beider Verfahren ist die Zerstörung der zu unter-

suchenden Bauteile/Baustoffe.

Seite 34 / Stand: 11.03.2013

DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung

Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 34

Abdichtungen sind zum Schutz und zur Sperrung von Bauwerken vor drü-

ckendem und nichtdrückendem Wasser vorzusehen. Demgegenüber han-

delt es sich bei einer Dränung im Sinne der DIN 4095 um eine Entwässerung

des Bodens, um das Entstehen von drückendem Wasser zu verhindern. Ab-

dichtungen von Bauteilen im Erdreich können als sog. „Schwarzabdichtung“

oder als „Weiße Wanne“ ausgeführt werden. Bei Weißen Wannen ist keine

zusätzliche (Schwarz-)Abdichtung erforderlich.

Planung und Ausführung von Bauwerksabdichtungen erfolgen künftig nach

den seit 07.2017 eingeführten Normen DIN 18195, DIN 18531, DIN 18532,

DIN 18533, DIN 18534 und DIN 18535. Die bis dahin bewährte Bemessung

nach „alter“ DIN 18195 je nach Lastfall (Teil 4 Bodenfeuchte und

nichtstauendes Sickerwasser, Teil 5 nichtdrückendes Wasser auf Decken-

flächen und in Nassräumen und Teil 6 drückendes Wasser und aufstauen-

des Sickerwasser) wurde in Abhängigkeit von der Beanspruchungsart

(Abdichtung von Dächern/ Balkonen/ Loggien/Laubengängen, Abdichtung

von Verkehrsflächen, Abdichtung erdberührter Flächen, Abdichtung von

Innenräumen oder Abdichtung von Behältern) abgelöst.

Bauwerksabdichtungen haben die Aufgabe, Bauwerke vor schädigenden

Einflüssen (Durchfeuchtung von Umschließungswänden, Nutzungsein-

schränkungen im Bauwerk aufgrund von Durchfeuchtungen, verringerte

Wärmedämmeigenschaften durchfeuchteter Bauteile, verringerte Festigkeit

feuchter Baustoffe, Korrosion von Baustoffen und Bauteilen) zu schützen.

Als Abdichtungen können nach den Abdichtungsnormen folgende Stoffe/

Stoffgruppen verwendet werden:

1. heiß zu verarbeitende Klebemassen und Deckaufstrichmittel

2. Asphaltmastix und Gussasphalt

3. Bitumen- und

4. Kunststoff- und Elastomerbahnen

5. kalottengeriffelte Metallbänder

6. kunststoffmodifizierte Bitumendickbeschichtungen (KMB)

7. mineralische Dichtungsschlämme (MDS)

8. Verbundabdichtungen – Abdichtungsstoffe im Verbund mit Fliesen- und

Plattenbelägen (AIV)

9. Flüssigkunststoffe für Bauwerksabdichtungen (FLK)

Zu den Hilfsstoffen für Abdichtungen zählen Voranstriche, Grundierungen,

Versiegelungen und Kratzspachtelungen, Trennschichten bzw. Trennlagen,

Schutzlagen und Schutzschichten sowie das Verfüllen von Fugen in Schutz-

schichten. Die Wahl der Abdichtungsart hängt insbesondere von der Bau-

teilart, der Art der Wassereinwirkung und der Nutzung des Bauwerks ab.

Zur Bestimmung der Abdichtungsart ist die Feststellung der Bodenart, der

Geländeform und des Bemessungswasserstandes unerlässlich.

DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung

Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 35

KMB können sowohl bei Abdichtungen gegen Bodenfeuchte und nichtstau-

endes Sickerwasser als auch für den Lastfall drückendes Wasser eingesetzt

werden. Der Unterschied liegt vor allem in der Mindesttrockenschichtdicke

begründet, die nach dem Keilschnittverfahren oder mittels Locheisen nach

Ausführung überprüft werden muss.

Unter einer Weißen Wanne wird ein im Gründungsbereich liegender Bau-

körper aus wasserundurchlässigem Beton ohne zusätzliche Dichtungs-

schicht verstanden. Im Gegensatz zur „Schwarzabdichtung“ wird bei

Weißen Wannen nur zwischen zwei Beanspruchungsklassen unterschieden.

Wesentliche Grundlage für die Planung, Bemessung und Ausführung bildet

die WU-Richtlinie [13].

Die WU-Richtlinie gilt für teilweise oder vollständig ins Erdreich eingebette-

te Betonbauwerke und -bauteile des allgemeinen Hoch- und Wirtschafts-

baus, bei denen der Beton die Funktion der Wasserundurchlässigkeit grund-

sätzlich auch ohne zusätzliche Abdichtungsmaßnahmen übernimmt. Sie

enthält Regelungen und Anforderungen zur Begrenzung des Wasserdurch-

tritts durch den Beton, durch Fugen, Einbauteile und Risse bei von außen

drückendem und nichtdrückendem Wasser.

Entscheidend für die Planung und Bemessung der Weißen Wanne ist die

Feststellung des Bemessungswasserstandes (HGW). Er ist der höchste in-

nerhalb der planmäßigen Nutzungsdauer zu erwartende Grundwasser-,

Schichtenwasser- oder Hochwasserstand unter Berücksichtigung eines indi-

viduell festzulegenden Sicherheitszuschlags. Für den HGW sollen langjähri-

ge Beobachtungen zugrunde gelegt werden.

Die Wasserundurchlässigkeit einer Weißen Wanne wird durch die Begren-

zung des Wasserdurchtritts durch den Beton, die Fugen (Arbeits-, Bewe-

gungs- und Scheinfugen), Durchdringungen (Einbauteilen) und Risse erzielt.

Die Planung und Ausführung hängt zum einen von der Eingruppierung in die

Beanspruchungsklasse 1 (drückendes oder nichtdrückendes Wasser sowie

(zeitweise) aufstauendes Sickerwasser) oder in die Beanspruchungsklasse 2

(Bodenfeuchte und nichtstauendes Sickerwasser) ab. Zum anderen ist die

Kenngröße für die Planung, Bemessung und Ausführung von der Nutzungs-

klasse A (keine Feuchtestellen auf der Bauteiloberfläche innen als Folge ei-

nes Wasserdurchtritts, z. B. beim Wohnungsbau, Lagerräume mit höher-

wertiger Nutzung) oder von der Nutzungsklasse B (begrenzte Wasserun-

durchlässigkeit mit Feuchtestellen auf der Bauteiloberfläche innen zulässig

(z. B. Einzelgaragen, Lagerräume mit geringen Anforderungen). Je nach Be-

anspruchungsklasse werden in der WU-Richtlinie folgende Mindestdicken

von Bauteilen empfohlen:

Seite 36 / Stand: 11.03.2013

DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung

Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 36

1 2 3

Bauteil Beanspru-

chungs-klasse

Ausführungsart (Angaben in mm)

Ortbeton Element-

wände Fertigteile

1 Wände

1 240 240 200

2 2 200 240*) 100

3 Bodenplatte

1 250

200

4 2 150 100 *) Abminderung auf 200 mm in Sonderfällen möglich

In Abhängigkeit vom Verhältnis des Druckgefällequotienten i des Wassers

zur Bauteildicke werden für die Trennrissbreiten wk entsprechende zuläs-

sige Rechenwerte angegeben (z. B. bei i 10 zul. wk = 0,20 mm). Durch-

dringungen sind beim Lastfall Bodenfeuchte und nichtstauendes Sicker-

wasser mit Manschetten und Flanschverbindungen auszuführen. Beim Last-

fall drückendes und nichtdrückendes Wasser müssen bei Durchdringungen

sogar Los-/Festflansch-Konstruktionen und Abdichtungsbahnen verwendet

werden.

Bei einer Dränung handelt es sich im Sinne der DIN 4095 um die Ent-

wässerung eines Bodens durch Dränschicht und Dränleitung, um das Ent-

stehen von drückendem Wasser zu verhindern. Mittels einer filterfesten

Dränung ist das Ausschlämmen von Bodenteilchen zu verhindern. Eine

Dränanlage besteht aus Dränleitung, Dränschicht, Kontroll- und Spülein-

richtungen sowie deren Ableitungen. Die Dränschicht ist die wasser-

durchlässige Schicht. Sie besteht aus einer Sickerschicht und Filterschicht

oder aus einer filterfesten Sickerschicht (sog. Mischfilter). Dränageleitungen

müssen einen Mindestdurchmesser DN 100 besitzen. Es darf nur Stangen-

ware eingesetzt werden, die im unteren Bereich eine Gerinnesohle auf-

weist. Dränagerohre mit einer runden Gerinnesohle sind im Regelfall rot,

während Rohre mit einer eckigen Gerinneausführung blau sind. Dränage-

rohre als Rollenware mit rundum versehenen Schlitzen (meistens gelb) dür-

fen bei einer Dränage nach DIN 4095 nicht eingesetzt werden, da sie für ei-

ne Dränage vollkommen ungeeignet sind. Um das Einschwemmen von (fei-

nen) Bodenteilchen in die Filterschicht (bestehend aus einem eng gestuften

Kiessand mit Korngrößen zwischen 16 und 32 mm) zu verhindern, ist die

Anordnung eines Geotextils als Filtervlies erforderlich. An allen Hausecken

und Richtungsänderungen sind Spülrohre mit DN 300 anzuordnen.

Hauptaufgabe der Spülrohre ist, die Dränage regelmäßig von Ablagerungen

zu befreien. Die Dränage- und Spülleitungen sind nun an einen Übergabe-

schacht DN 1000 anzuschließen.

Bauschädigende Salze entstehen beim Anlösen des Wassers durchfeuchte-

ter Bauwerke/Bauteile mit den im Baustoff enthaltenen Bestandteilen oder

mit den im Baustoff selber bereits vorhandenen Salzen. Durch das Lösen

der Salze werden diese an die Bauteiloberfläche transportiert.

DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung

Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 37

Bei Luftkontakt kristallisieren sie aus. Es bildet sich der bekannte und

vielfach zu beobachtende watteartige weißliche Flaum. Mit dem

Auskristallisieren ist eine erhebliche Volumenzunahme verbunden, die

ursächlich für das Entstehen eines sehr hohen Drucks ist. Dadurch kommt

es meist zum Absprengen von Putz und Beschichtungen. Darüber hinaus

geht eine bauschädigende Wirkung von Salzen durch das Ansteigen des

hygroskopischen Verhaltens der Baustoffe aus. Dadurch kann ein erhöhter

Feuchtetransport stattfinden, während die Wärmedämmwirkung nachlässt.

Silikatsalze bewirken keine lösenden Angriffe und Treiberscheinungen auf

Materialien. Carbonat (Kalkstein) entfaltet seine lösenden Angriffe erst bei

pH < 7 (saures Medium). Sulfate hingegen sind als gut wasserlösliche Salze

für viele Rostschäden von Stahlteilen und bewehrten Betonbauteilen ur-

sächlich. Nitratsalze gehören zu den am leichtesten löslichen Salzen, die

entsprechend hohe bauschädigende Wirkungen auf das Bauwerk/die Bau-

teile ausüben. In der folgenden Tabelle ist die Bewertung schadensver-

ursachender Wirkung verschiedener Salzionen in Mauerwerkskörpern an-

gegeben.

Salze Bewertung der Belastung in Masse-%

gering mittel hoch

Chloride Cl < 0,2 0,2 - 0,5 > 0,5

Nitrate < 0,1 0,1 - 0,3 > 0,3

Sulfate SO4 < 0,5 0,5 – 1,5 > 1,5 Quelle: http://www.baustoffchemie.de/bauschaedliche_salze/wta_mauerwerkdiagnostik_tab8.pdf

Seite 38 / Stand: 11.03.2013

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Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 38

9. Literaturverzeichnis

[1] Sachverständigenordnung (SVO) der IHK zu Berlin, gültig ab

11.08.2012.

[2] Merkblatt „Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverstän-

digen“. Herausgeber: IHK zu Dortmund, 02.2012.

[3] Röhrich, L.: Das Gutachten des Bausachverständigen. Fraunhofer IRB-

Verlag, 3. Auflage 2011

[4] Zivilprozessordnung (ZPO), Ausfertigung: 12.09.1950, zuletzt durch

Art. 1 des Gesetzes vom 08.07.2014 (BGBl. I S. 890) geändert.

[5] Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), Ausfertigung:

05.05.2004, zuletzt durch Art. 7 des Gesetzes vom 23.07.2013 (BGBI. I

S. 2586) geändert.

[6] Haynes, W. M.: CRC – Handbook of Chemistry and Physics. CRC Press,

95th Edition, 2014.

[7] DIN 4108-3:2014-11 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäu-

den – Teil 3: Klimabedingter Feuchteschutz – Anforderungen, Berech-

nungsverfahren und Hinweise für Planung und Ausführung.

[8] Frössel, F.: Mauerwerkstrockenlegung und Kellersanierung. Wenn

das Haus nasse Füße hat. Baulino-Verlag, Stuttgart: Fraunhofer IRB

Verlag, 3. Auflage, 2011.

[9] Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Ausfertigung:

03.07.2004, zuletzt durch Art. 6 des Gesetzes vom 01.10.2013 (BGBl. I

S. 3714) geändert.

[10] Wormuth, R.; Schneider, K.-J.: Baulexikon – Erläuterung wichtiger Be-

griffe des Bauwesens. Bauwerk Verlag, Berlin, 2. Auflage, 2009.

[11] WTA-Merkblatt 2-10-06/D: Opferputze. Herausgeber: Wissenschaft-

lich Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und

Denkmalpflege e. V. Ausgabe 2006.

[12] DIN 18195:2017-07 Bauwerksabdichtungen – Begriffe.

[13] DAfStb-Richtlinie Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton (WU-

Richtlinie). Herausgeber: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton

(DAfStb) im DIN, Ausgabe: 11.2003.

[14] DIN 4095:1990-06 Baugrund; Dränung zum Schutz baulicher Anlagen;

Planung, Bemessung und Ausführung.

[15] Arbeitskreis der Sachverständigen im bayerischen Maler- und Lackie-

rerhandwerk: Richtlinie zur visuellen Beurteilung beschichteter Ober-

flächen (Richtlinien-Oberflächen – Rili-Ofl). Herausgeber: Fraunhofer

IRB-Verlag, 3. Auflage, 2013.