Upload
others
View
6
Download
0
Embed Size (px)
Citation preview
www.akademie-herkert.de
Modul 4 Der Sachverständige - Grundlagen
DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung
Berufsbegleitender Online-Lehrgang
Berufsbegleitender Online-Lehrgang
Seite 2 / Stand: 11.03.2013
DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung
Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 2
Haben Sie Fragen?
Dann kontaktieren Sie einfach unsere Lehrgangsbetreuung:
E-Mail: [email protected]
FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Tel.: 08233/381-123 Fax: 08233/381-222 [email protected] Aktuelle Informationen über unser Verlagsprogramm erhalten Sie auch auf unserer Homepage: www.forum-verlag.com
Autor Dipl.-Ing. Thorsten Knauf Sachverständiger für Bauschadenbewertung und Schimmelpilzbewertung Berliner Allee 115 13088 Berlin www.knauf-bauschaeden.de Objektleitung
Daniela Pudel
Satz
FORUM VERLAG HERKERT GMBH
Wiedergabe – auch auszugsweise – nur mit schriftlicher Einwilligung des
Verlags. Alle Angaben wurden mit äußerster Sorgfalt ermittelt und über-
prüft. Sie basieren jedoch auf der Richtigkeit uns erteilter Auskünfte und
unterliegen Veränderungen. Eine Gewähr kann deshalb nicht übernommen
werden, auch nicht für telefonisch erteilte Auskünfte.
Stand: Oktober 2017
DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung
Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 3
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis .................................................................................... 3
1. Einleitung ............................................................................................ 4
2. Anforderungen an Sachverständige ...................................................... 5
3. Arten von Sachverständigen................................................................. 6 3.1 Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige .......................... 6 3.2 Sachverständige einer Kammer, eines Verbandes .............................. 6 3.3 Zertifizierte Sachverständige ............................................................... 7 3.4 Freie, unabhängige Sachverständige ................................................... 7
4. Tätigkeitsschwerpunkte des Sachverständigen ..................................... 8
5. Vertrags- und Rechtsverhältnisse ....................................................... 10 5.1 Vertragsverhältnisse, Vergütungsregelungen ................................... 10 5.2 Haftung des Gerichtsgutachters ........................................................ 12 5.3 Haftung des Privatgutachters ............................................................ 12
6. Honorar und Vergütung des Sachverständigen ................................... 13 6.1 Vergütung des Gerichtsgutachters .................................................... 13 6.2 Vergütung des Privatgutachters ........................................................ 13
7. Stempelführung des Sachverständigen ............................................... 14
8. Bauphysik .......................................................................................... 15 8.1 Wärmeschutz ..................................................................................... 15 8.2 Brandschutz ....................................................................................... 22 8.3 Schallschutz ....................................................................................... 25 8.4 Feuchteschutz .................................................................................... 29
9. Literaturverzeichnis ........................................................................... 38
Seite 4 / Stand: 11.03.2013
DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung
Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 4
1. Einleitung
Die Grundlagen der Sachverständigentätigkeit wurden in den ersten drei
Modulen dieses Lehrgangs ausführlich dargelegt und vermittelt. Das gilt
auch für die bauphysikalischen Grundlagen (Wärme-, Brand-, Schall- und
Feuchteschutz), die in den Modulen 3.1 bis 3.4 erläutert wurden.
Im Rahmen dieses Moduls werden für die Sachverständigentätigkeit
wesentliche Begriffe wiederholt. Auf die Wiedergabe von Hintergründen
und vertiefenden Erläuterungen wird an dieser Stelle verzichtet. Die Kennt-
nisse der vorangegangenen Module des ersten Teils dieses Lehrgangs wer-
den vorausgesetzt.
DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung
Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 5
2. Anforderungen an Sachverständige
„Sachverständige nehmen aufgrund ihrer Sachkunde und Erfahrung zu tat-
sächlichen Sachverhalten Stellung und erteilen fachlichen Rat, beantworten
aber keine Rechtsfragen und subsumieren schon gar nicht tatsächliche
Sachverhalte unter rechtlichen Tatbeständen.“ Zitat aus einer Internet-Seite der IHK Hochrhein-Bodensee
1
Ein Sachverständiger ist immer eine natürliche Person, die über eine beson-
dere Sachkunde auf einem Sachgebiet verfügt. Er ist in der Lage, eine Exper-
tise auf Basis seines Fachgebiets anzufertigen. Ein Sachverständiger kann
z. B. ein Ingenieur sein.
„Sachverständiger“ ist kein rechtlich bzw. gesetzlich geschützter Begriff.
Dennoch sollte sich nur der Sachverständiger nennen, der auch im
jeweiligen Fachgebiet über eine erforderliche Sachkunde verfügt, „die der
eigenen überlegen ist“. Dagegen darf die Bezeichnung „öffentlich bestellter
und vereidigter Sachverständiger“ nur derjenige führen, der in einem Über-
prüfungsverfahren seine persönliche Eignung und besondere Sachkunde auf
dem Gebiet der Bestellung nachgewiesen hat.
Ein Sachverständiger sollte über ein fundiertes Fachwissen und über aus-
reichende Erfahrung verfügen. In der Regel muss ein Sachverständiger in
der Lage sein, dieses Erfahrungs- und Fachwissen einem Dritten durch ein
Gutachten verständlich darzulegen. Ein Sachverständiger muss persönlich
geeignet, neutral, objektiv und weisungsfrei sein.
1 http://www.konstanz.ihk.de/recht_und_fair_play/sachvers/Merkblaetter/996384/SV_Arten.html
Seite 6 / Stand: 11.03.2013
DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung
Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 6
3. Arten von Sachverständigen
3.1 Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Die ö. b. u. v. Sachverständigen sind Sachverständige, die auf Antrag von
den Landesregierungen bestimmt oder nach Landesrecht durch zuständige
Stellen (z. B. IHK, Baukammern) bestellt werden. Sie gelten per se als unab-
hängig, kompetent und objektiv. Das ist auch der Grund, warum diese
Sachverständigen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens von den Vorsitzen-
den bevorzugt hinzugezogen werden. Schließlich dürfen nach der ZPO
andere Sachverständige nur dann beauftragt werden, wenn besondere Um-
stände dies erfordern. Staatlich anerkannte Sachverständige haben staatli-
che Aufgabe zu erfüllen.
Aufgrund der Nachweisführungen und besonderen Stellung des ö. b. u. v.
Sachverständigen handelt es sich hierbei um einen gesetzlich geschützten
Begriff. Im StGB heißt es hierzu:
§ 132a Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
(1) Wer unbefugt
[…]
3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsab-
zeichen trägt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Ti-
teln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen sol-
che gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
3.2 Sachverständige einer Kammer, eines Verbandes
Bei Sachverständigen, die in besonderen Kammern (z. B. Architekten- und
Baukammern) oder in privatrechtlich organisierten Verbänden Mitglieder
sind, werden in einigen Fällen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft be-
sondere Nachweise eingefordert, ähnlich wie sie bei der Bestellung eines ö.
b. u. v. Sachverständigen verlangt werden. Im Gegenzug können beispiels-
weise die in den Kammern organisierten Sachverständigen als zusätzliches
Qualifikationsmerkmal den geschützten Begriff „Beratender Ingenieur“
tragen.
Sachverständige innerhalb einer Architekten- oder Baukammer sind staat-
lich anerkannt. Sie nehmen staatliche (hoheitliche) Aufgaben wahr.
DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung
Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 7
3.3 Zertifizierte Sachverständige
Akkreditierte Zertifizierungsstellen können z. B. nach DIN EN ISO/IEC 17024
Personen mit einer persönlichen Eignung und besonderen fachlichen Quali-
fikation, verbunden mit einer langjährigen Berufserfahrung, zertifizieren.
Zertifizierungsstellen, wie z. B. DEKRA, verleihen auf Nachweis und nach
entsprechenden Prüfungen beispielsweise den Titel des Sachverständigen
als Bauschadenbewerter, Fachkraft für Schimmelpilzbeseitigung, Immobili-
enbewerter usw. In diesem Fall nehmen zertifizierte Sachverständige ho-
heitliche Aufgaben wahr.
3.4 Freie, unabhängige Sachverständige
Freie, unabhängige Sachverständige müssen für das jeweilige Sachgebiet
über die erforderliche Fachkenntnis und Sachkunde, jedoch ansonsten über
keine weiteren Nachweise ihrer besonderen Fachkunde verfügen. Die Be-
rufsbezeichnung ist gesetzlich nicht geschützt.
Seite 8 / Stand: 11.03.2013
DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung
Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 8
4. Tätigkeitsschwerpunkte des Sachver-
ständigen
Tätigkeitsschwerpunkte des Sachverständigen für Bauschadenbewertung
sind:
Begutachtung der Bausubstanz
Zur Begutachtung der Bausubstanz gehört neben dem Erfassen der bau-
lichen Situation, die Ausarbeitung von Fragen und Zielstellungen der Be-
gutachtung sowie die aus bautechnischer Sicht richtigen Rückschlüsse
zu ziehen. Voraussetzungen sind u. a. ausreichende Fachkenntnisse und
Erfahrungen des Sachverständigen.
Gutachtenerstellung
Gutachten sind Feststellungen von Tatsachen, die Formulierung und An-
wendung von Erfahrungssätzen oder die Ableitung von Schlussfolgerun-
gen. Sie dienen zum Zwecke der tatsächlichen Beurteilung eines
Zustands in Form eines objektiven und allgemeingültigen Urteils. Vor
Gericht bilden Gutachten eine Grundlage zur Beurteilung streitiger
Sachverhalte. Sie tragen damit wesentlich zu einer unabhängigen
Bewertung der Rechtsprechung bei.
Beratende und überwachende Tätigkeiten
Ein Sachverständiger, z. B. für Schäden an Gebäuden, berät Bauherren
im Vorfeld einer Bautätigkeit, bei eingetretenen oder vermuteten Bau-
schäden, baubegleitend oder im Rahmen technischer Abnahmen von
Bauleistungen. Durch spezielle Qualifikationen können sich die Aufga-
ben eines Sachverständigen auch auf die Überprüfung des vorbeugen-
den baulichen Brandschutzes, der Betätigung im Bereich des Schall- und
Wärmeschutzes und auf andere Fachgebiete erstrecken.
Akten- und Unterlagenstudien
Das Studium von Akten und Unterlagen eines Falles ist in der Regel eine
wichtige Voraussetzung, um die notwendigen und sachlich richtigen
Schritte bei der Ursachenforschung, Bauzustandsanalyse und Bauwerks-
diagnostik zu ergreifen.
DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung
Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 9
Durchführung von Ortsterminen
Bauschäden betreffen immer ein Objekt. In den meisten Fällen sind die-
se Schäden zum Zeitpunkt des Einschaltens des Sachverständigen noch
vorhanden. Eine objektive Begutachtung ist nur im Rahmen eines Orts-
termins möglich. Nur in den wenigsten Fällen kann auf eine Ortsbe-
sichtigung durch den Sachverständigen verzichtet werden. Die Durch-
führung eines Ortstermins ist gründlich vom Sachverständigen vorzube-
reiten, um möglichst unnötige Wiederholungen zeit- und kostenintensi-
ver Ortsbesichtigungen zu vermeiden.
Ursachenforschung, Bauzustandsanalyse und Bauwerksdiagnostik
Hauptziel einer Begutachtung von Bauschäden ist die Erforschung von
deren Ursachen. Im Rahmen einer Bauzustandsanalyse werden bei-
spielsweise Bauschäden am Objekt eingehend untersucht und mess-
technisch erfasst. Die Bauwerksdiagnostik geht über diese Bauzustands-
analyse hinaus. Wesentliche Aufgabe der Bauwerksdiagnostik besteht
darin, den zeitlich aktuellen Qualitätszustand von Baustoffen und Bau-
teilen sowie deren Funktionen und Eigenschaften zu erfassen.[8]
Ständige Fortbildung
Die Fortbildung ist ein nicht zu unterschätzender Tätigkeitsschwerpunkt
eines Sachverständigen. Gerade der Stand der Technik und der Wissen-
schaft entwickeln sich in der heutigen hochtechnologischen Zeit immer
schneller. Ohne regelmäßige Fortbildung durch Seminare, Literaturstu-
dium und ähnliche Weiterbildungsmaßnahmen bleibt der Sachver-
ständige auf einem Stand stehen, der unter Umständen nicht mehr den
allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Darüber hinaus
können im Laufe der Gutachtertätigkeit des Sachverständigen Situatio-
nen auftreten, die er nur auf Grundlage einer entsprechenden Fortbil-
dung beurteilen kann.
Neben den vorgenannten Tätigkeitsschwerpunkten gibt es je nach Ausrich-
tung des Sachverständigen weitere Tätigkeitsfelder (z. B. Tragwerksplaner,
Wissenschaft und Forschung usw.), auf die aber an dieser Stelle nicht weiter
eingegangen wird. Ein Sachverständiger für Bauschadenbewertung wird
sich in erster Linie mit den vorbeschriebenen Tätigkeiten beschäftigen.
Seite 10 / Stand: 11.03.2013
DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung
Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 10
5. Vertrags- und Rechtsverhältnisse
Während ein privat tätiger Sachverständiger durch einen Auftraggeber auf
Basis eines Werk- oder (eher seltenen) Dienstvertrags beauftragt wird und
hierauf maßgeblichen Einfluss ausüben kann, wird ein für das Gericht
tätiger Sachverständiger durch das Gericht beauftragt und bestellt. Auf
diese Bestellung und dem Beweisbeschluss kann er keinen bzw. nur sehr
beschränkten Einfluss ausüben (z. B. Prüfung des Sachgebiets und daraus
folgende Konsequenzen, Anpassung der vom Gericht geschätzten Kosten
für die gutachterliche Tätigkeit u. Ä.).
Die Haftung eines Sachverständigen hängt nun wesentlich von der Be-
auftragung und dem Vertragsverhältnis ab. Dabei unterscheidet sich die
Haftung eines Sachverständigen, der durch das Gericht bestellt wurde,
grundsätzlich von der eines privat beauftragten Sachverständigen. Bei
Erstattung eines fehlerhaften Gutachtens hat in allen Fällen der Sachver-
ständige die Möglichkeit der Nacherfüllung. Hierzu hat der Auftraggeber
allerdings dem Sachverständigen die Gelegenheit zur Nacherfüllung einzu-
räumen. Auf die einzuhaltenden Formalien und die Folgen einer unzurei-
chenden Nacherfüllung wurde im Modul 1 dieser Lehrgangsreihe ausführ-
lich eingegangen.
5.1 Vertragsverhältnisse, Vergütungsregelungen
Während ein vom Gericht bestellter/beauftragter Sachverständiger ohne
(besonderen) Vertrag z. B. zur Gutachtenerstattung verpflichtet werden
kann, besteht bei einem Privatauftrag zwischen Auftraggeber und Sach-
verständigen ein Vertragsverhältnis. Hierbei kann es sich um einen Werk-
vertrag (Sachverständiger schuldet ein Werk/einen Erfolg) oder um einen
Dienstvertrag (Sachverständiger schuldet lediglich eine Tätigkeit oder Sorg-
faltsverbindlichkeit, jedoch kein Werk/keinen Erfolg) handeln.
Auftraggeber bei einem Privatauftrag können natürliche oder juristische
Personen sein. Im Gegensatz zu einer natürlichen Person, bei der es sich um
einen Menschen als Rechtssubjekt handelt, wird unter einer juristischen
Person ein Rechtsgebilde verstanden. Sie bezeichnet eine selbstständige Or-
ganisation (Rechtsträger), der eine eigene Rechts- und Geschäftsfähigkeit
zuerkannt wird. Zivilrechtlich wird zwischen juristischen Personen des Pri-
vatrechts und solchen des öffentlichen Rechts unterschieden.
DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung
Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 11
Die folgenden Angaben beruhen auf Internet- und Fachliteraturrecherchen.
Hier sind vor allem folgende Internetquellen zu nennen:
http://www.rechtslexikon.net/d/anstalt-des-oeffentlichen-
rechts/anstalt-des-oeffentlichen-rechts.htm
http://de.wikipedia.org/wiki/Nat%C3%BCrliche_Person
http://de.wikipedia.org/wiki/Juristische_Person
http://www.wirtschaftslexikon24.com/d/juristische-
person/juristische-person.htm
http://www.steuerazubi.com/juristische-personen
Zur Gruppe der juristischen Personen des Privatrechts zählen u. a.:
Körperschaften des Privatrechts (Vereine, Kapitalgesellschaften und
Personengesellschaften des Handelsrechts, Genossenschaften u. a.)
Stiftungen bürgerlichen Rechts
Demgegenüber handelt es sich bei juristischen Personen des öffentlichen
Rechts um Rechtssubjekte, die die Rechtsfähigkeit kraft Gesetzes besitzen.
Ihnen gemeinsam ist das Recht der Selbstverwaltung. Sie unterstehen einer
staatlichen Aufsicht und können sich Satzungen setzen. In dieser Gruppe
wird unterschieden zwischen:
Körperschaften (Gebietskörperschaften, wie z. B. Bund, Länder,
Landkreise usw., Personal- und Realkörperschaften, wie z. B. IHK,
Handwerkskammern, Berufskammern usw., Universitäten)
Stiftungen des öffentlichen Rechts (Stiftung Preußischer Kulturbe-
sitz, Dt. Bundesstiftung Umwelt, Stiftungsuniversitäten usw.)
bundesunmittelbare (z. B. Dt. Nationalbibliothek), landesunmittel-
bare (z. B. rechtlich-öffentliche Rundfunkanstalt) oder kommunale
Anstalten
Häufig werden Sachverständige durch eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (GmbH) beauftragt. In einem Internetauftritt der Handelskammer
Hamburg2 wird diese Gesellschaftsform wie folgt definiert:
„Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlich-
keit, bei der die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt
ist. Eigene Rechtspersönlichkeit heißt, dass die Gesellschaft selbst Trä-
gerin von Rechten und Pflichten ist und selbständig im Rechtsverkehr
handelt. Alle Unternehmen betreffenden Handlungen werden der Ge-
sellschaft zugeordnet.“
2 Quelle: http://www.rechtslexikon.net/d/anstalt-des-oeffentlichen-rechts/anstalt-des-oeffentlichen-rechts.htm
Seite 12 / Stand: 11.03.2013
DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung
Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 12
Bei einer GmbH haftet grundsätzlich jeder Gesellschafter der GmbH
nur mit seiner Kapitaleinlage. Eine persönliche Haftung scheidet
i. d. R. aus. Ein privat haftender Bürge steht hier im Gegensatz zu
der Haftung der GmbH. Demgegenüber erstreckt sich die Haftung
bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der offenen Han-
delsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG) auf die
persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Davon ausgenommen ist lediglich der Kommanditist (Teilhafter).
5.2 Haftung des Gerichtsgutachters
Die Haftung eines vom Gericht bestellten Sachverständigen richtet sich
mangels vertraglicher Beauftragung nach § 839a BGB. Danach ist er zum Er-
satz des Schadens verpflichtet, wenn der Sachverständige vorsätzlich oder
grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet, auf dem eine gerichtli-
che Entscheidung beruht, wodurch einem Verfahrensbeteiligten ein Scha-
den entsteht. Da dieser Umstand in nur sehr seltenen Fällen auftritt, hat
der Gerichtsgutachter kaum eine Haftung.
5.3 Haftung des Privatgutachters
Gegenüber einem vom Gericht bestellten Sachverständigen, haftet ein Pri-
vatgutachter aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtungen. Diese ergeben
sich aus den §§ 276 (Schuldnerhaftung), 633 (Sach- und Rechtsmangel-
haftung) und 823 (Schadenersatzpflicht) BGB. Beispielsweise haftet er für
ein unrichtiges, unvollständiges und/oder verspätetes Gutachten. Die Haf-
tung erstreckt sich auch auf die Verwendung fehlerhafter Laborberichte
und/oder Fehler seiner Helfer.
Ein Privatgutachter kann vertraglich die Haftung auf ein vorsätzlich oder
grob fahrlässig unrichtiges Gutachten beschränken. Hierzu muss vertraglich
geregelt sein, dass sich die Haftung auf § 839a BGB beschränkt. Damit kön-
nen im Vorfeld zahlreiche Haftungsprobleme aufgrund von (einfachen) Feh-
lern im Gutachten ausgeschlossen werden.
DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung
Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 13
6. Honorar und Vergütung des Sachverständi-
gen
Ähnlich wie die Haftung unterscheiden sich Honorar und Vergütung eines
gerichtlich bestellten oder privat beauftragten Sachverständigen grund-
sätzlich. Während sich das Honorar und die Vergütungshöhe des Gerichts-
gutachters gemäß ZPO [4] nach dem JVEG [5] richtet, kann ein privat be-
auftragter Sachverständiger mit dem Auftraggeber ein Honorar frei verein-
baren, das sich nach Vertrag regelt.
6.1 Vergütung des Gerichtsgutachters
Das Honorar richtet sich je nach Honorargruppe (z. B. Sachverständiger für
Schäden an Gebäuden Honorargruppe 5 – 85,00 Euro je Stunde [5]) nach
§ 9 JVEG. Der Fahrkostenersatz richtet sich nach § 5 JVEG und beträgt zzt.
[5] 0,30 Euro je angefangenem gefahrenen Kilometer mit dem eigenen oder
unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug. Weitere Auslagen
für die Fahrtkosten können hinzukommen (z. B. Parkentgelte). Weitere Ent-
schädigungen kann der Sachverständige im Sinne des § 6 JVEG (Tages- und
Übernachtungsgeld) und der §§ 7 und 12 JVEG (Kopien, Ausdrucke, Dateien,
Aufwendungen für Hilfskräfte, Fotos, Verbrauchsstoffe, Gutachtenerstel-
lung usw.) abrechnen.
6.2 Vergütung des Privatgutachters
Ein frei vereinbartes Honorar kann nach Aufwand, pauschal oder ähnlich
abgerechnet werden. Wird eine Abrechnung nach JVEG vereinbart, sollten
diese Grundlagendokumente dem Vertrag in Gänze beigefügt werden. Das
frei vereinbarte Honorar sollte in diesem Fall aber nicht das 1 ½-Fache des
Stundensatzes der entsprechenden Honorargruppe der JVEG übersteigen.
Seite 14 / Stand: 11.03.2013
DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung
Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 14
7. Stempelführung des Sachverständigen
Normalerweise ist die Verwendung eines Rundstempels als Dienststempel
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder Mitgliedern in
anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen und Verbänden (z. B. DEKRA,
Baukammern u. a.) vorbehalten. Dennoch ist die Verwendung einer be-
stimmten Stempelform in juristischen Fachkreisen umstritten. In jedem Fall
gilt der Grundsatz, dass mit der Stempelführung nicht gegen das Irre-
führungsverbot des § 3 UWG [9] oder des unlauteren Wettbewerbs versto-
ßen wird.
Grundsätzlich ist freien und unabhängigen Sachverständigen zu empfehlen,
keinen Rundstempel, sondern einen Rechteckstempel zu verwenden.
Verbandsmitglieder können auch ovale Stempel verwenden.
DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung
Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 15
8. Bauphysik
8.1 Wärmeschutz
Der Wärmeschutz eines Gebäudes begründet sich auf dem menschlichen
Wohlbefinden, aus baukonstruktiven Gründen, Energieeinspar- und Um-
weltschutzgründen. Als Wärmequellen stehen dem Menschen natürliche
(z. B. Sonne, Wasser, Luft, Erde) und künstliche Wärmequellen (z. B. me-
chanisch, chemisch, elektrisch, atomar) zur Verfügung.
Wesentliche Grundlage des Wärmeschutzes bildet die Energieeinspar-
verordnung (EnEV), die zuletzt am 01.05.2014 in einer novellierten und end-
gültigen Fassung von der Bundesregierung verabschiedet wurde. Hauptziele
der Verordnung sind die Begrenzung des Jahresprimärenergiebedarfs und
der Maximalwerte des spezifischen Transmissionswärmeverlustes. Nicht
Gegenstand der EnEV 2014 ist der Energieeinsatz für Produktionsprozesse
in Gebäuden. Sie vereint die Wärmeschutzverordnung und die Heizungsan-
lagenverordnung.
Wichtige Neuerungen der EnEV 2014 gegenüber der Vorgängervisionen
sind:
1. Nichtanwendbarkeit auf bestimmte Wohngebäude (z. B. Einschränkung
der Nutzungsdauer auf maximal vier Monate pro Jahr)
2. Verschärfung der primärenergetischen Anforderungen (Gesamtenergie-
effizienz) an neu errichtete Wohn- und Nichtwohngebäude um 25 % in
einem Schritt ab dem 01.01.2016
3. Mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betriebene Heizkessel, die
älter als 30 Jahren sind, dürfen nicht mehr betrieben und müssen er-
neuert werden.
4. In einem Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung jährlich 4
Monate auf Innentemperaturen von 19 °C beheizt wird, muss ab dem
01.01.2016 die oberste Geschossdecke zum unbeheizten Dachraum, die
nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-
2:2013-02 erfüllt, entsprechend gedämmt werden ( 𝑈 ≤ 0,24𝑊
𝑚2𝐾 ).
5. Angaben von Energieeffiziensklassen gemäß Anlage 10 der EnEV 2014
von A+ (Endenergiebedarf < 30𝑘𝑊ℎ
𝑚2𝑎 ) bis H ( > 250
𝑘𝑊ℎ
𝑚2𝑎 )
6. Zwingende Vorlage eines Energieausweises bei Neubauten, aber auch
für Bestandsgebäude, die verkauft werden sollen
Seite 16 / Stand: 11.03.2013
DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung
Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 16
7. In Immobilienanzeigen (in kommerziellen Medien) müssen gem. § 16a
u. a. Pflichtangaben zu einem bestehenden Energieausweis mit Anga-
ben des im Ausweis genannten Werts des Energiebedarfs oder End-
energieverbrauchs für das Gebäude gemacht werden. Darüber hinaus
muss bei Vorliegen eines Energieausweises auch die im Ausweis ge-
nannte Energieeffizienzklasse angegeben sein.
Darüber hinaus sind die primärenergetischen Anforderungen verschärft. Ex-
perten erwarten für betroffene Wohn- und Nichtwohngebäude eine um ca.
20 % bessere Wärmedämmung der Gebäudehülle. Im Rahmen der Ausstel-
lung eines Energiebedarfsausweises ist bei Neubauten das sog. Monatsbi-
lanz-Verfahren (MB-Verfahren) und bei Gebäuden im Bestand das Bauteil-
Verfahren (BT-Verfahren) anzuwenden. Während beim MB-Verfahren der
nähere und aufwendige Nachweis auf Basis eines Referenzgebäudes vorge-
schrieben ist, handelt es sich bei dem BT-Verfahren um eine vereinfachte
Nachweismethode. Es betrifft nur die zu ändernden Bauteile durch Nach-
weis der einzelnen U-Werte.
Beim Wärmeschutz sollten folgende Begrifflichkeiten und deren Verwen-
dung als bekannt vorausgesetzt werden können:
Wärmeleitfähigkeit [W/mK]
Je kleiner , desto geringer ist die Wärmeleitung
und desto besser die Wärmedämmung. ist ab-
hängig von der Rohdichte, Porenart, -größe
und -verteilung, vom Feuchtegehalt und von der
Temperatur des Stoffes.
Wärmedurchlasswiderstand R [m2 ∙ K W⁄ ]
Je größer R, desto besser ist die Dämmwirkung:
𝑅 = ∑Schichtdicke 𝑑𝑖
𝜆𝑖𝑖 =
𝑑1
𝜆1+
𝑑2
𝜆2+ ⋯ +
𝑑𝑛
𝜆𝑛
Um den Wärmestrom abzubremsen, muss der Wärmedurchlass-
widerstand von innen nach außen zunehmen.
Wärmeübergangskoeffizient [W (m2 ∙ K)⁄ ]
Der Wärmeübergangskoeffizient (auch als Wärmeübergangszahl oder
Wärmeübertragungskoeffizient bezeichnet) ist eine spezifische Kenn-
zahl. Der Koeffizient beschreibt die Wärmemenge und die Fähigkeit
eines Gases oder einer Flüssigkeit, in einer Sekunde zwischen 1 m² einer
Stoffoberfläche und der ihn berührenden Luft auszutauschen, sofern
der Temperaturunterschied zwischen Luft und Stoffoberfläche 1 Kelvin
beträgt.
10 °C 9 °C
1 m
1 m
DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung
Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 17
Wärmeübergangswiderstände RSi und RSe [m2 ∙ K W⁄ ]
RSi (für innen) und RSe (für außen) entsprechen den Kehrwerten der
jeweiligen Wärmeübergangskoeffizienten. Bemessungswerte nach DIN
4108-4 in Abhängigkeit von der Wärmestromrichtung:
RSi = 0,10 (aufwärts) bzw. 0,17 (abwärts) bzw. 0,13 (horizontal)
RSe = 0,04 (in allen drei Wärmestromrichtungen gleich)
Wärmedurchgangskoeffizient
U (U-Wert) [W (m2 ∙ K)⁄ ]
Als Wärmedurchgang wird der
gesamte Wärmeenergietransport
von einem Luftraum durch ein
Bauteil hindurch und wieder zum
angrenzenden Luftraum verstan-
den:
𝑈 =1
𝑅𝑆𝑖+𝑅+𝑅𝑆𝑒=
1
𝑅𝑇
Wärmeübertragungsarten
Wärmeleitung Konduktion
Energieaustausch zwischen benachbarten
Atomen/Molekülen
Wärmemitführung Konvektion hK
Eine Wärmemitführung (Konvektion) ist nur
in Gasen und Flüssigkeiten möglich. Bei Er-
wärmung dehnt sich das Gas/die Flüssigkeit
aus. Die Dichte wird geringer. Es kommt zum
Aufstieg in Form von Wärme.
Wärmestrahlung Strahlung hS
Wärmeenergie in Form von Wärmestrahlung,
die nicht an Materie gebunden ist. Wärme-
strahlen können luftgefüllte und luftleere (also
auch im Weltall) Räume durchdringen.
Die Wärmestrahlung wiederum besteht aus
der Absorption (Aufnahme der Wärmestrahlung vollständig bei
„schwarzem Körper“), Transmission (Durchleitung eines Stoffes, z. B.
Gas) und Reflexion (Zurückwerfen an der Grenzfläche vollständig bei
„weißem Körper“).
d1 d2 d3
Rsi R Rse
RT
1 𝛼𝑒
R
RT
𝑑3
𝜆3
𝑑2
𝜆2
1 𝛼𝑖
𝑑1
𝜆1
Temperaturverlauf
Nagel wird heiß, während sich das Holz nicht erwärmt
Seite 18 / Stand: 11.03.2013
DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung
Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 18
Äquivalente Luftschichtdicke sd, Diffusionswiderstandsfaktor
sd = d (Schichtdicke) ist für die Berechnung und den Nachweis des
Feuchteschutzes erforderlich, um feststellen zu können, ob und wie sich
ein Tauwasser- und ein Verdunstungsbereich im Bauteil ausbilden. Der
Wasserdampfdiffusionswiderstandsfaktor ist ein dimensionsloser Ma-
terialkennwert. Der Kennwert gibt an, um welchen Faktor das
betreffende Material (Bauteil) gegenüber Wasserdampf dichter ist als
eine gleich dicke, ruhende Luftschicht. Je größer desto dampfdichter
der Baustoff.
Tauperiode – Verdunstungsperiode
Die Tauperiode (= Wintermonate) beträgt nach DIN 4108 definitions-
gemäß 60 Tage (= 1.440 Stunden) bei einem Innenraumklima von
+20 °C/50 % rel. Luftfeuchte (1.170 Pa Dampfdruck) und einem Außen-
klima von -10 °C/80 % rel. Luftfeuchte (208 Pa Dampfdruck). Die
Verdunstungsperiode (= Sommermonate) wird demnach mit 90 Tagen
(= 2.160 Stunde) bei einem Innen- und Außenraumklima von 12 °C/70 %
rel. Luftfeuchte angenommen.
Im Rahmen des Moduls 3.1 wurden beispielhaft mehrere Bauteile (Wände
und Decken) wärmetechnisch berechnet und untersucht. Es wurde u. a.
demonstriert, welche Auswirkungen das Aufbringen einer Außen- und einer
Innendämmung auf eine zuvor ungedämmte und beidseitig geputzte Mau-
erwerkswand haben kann. Dabei wurde gezeigt, dass es für die Ermittlung
des U-Wertes keine Rolle spielt, ob die Wärmedämmung auf der Außen-
oder Innenseite angebracht wird. In beiden Fällen ergibt sich bei ansonsten
unverändertem Wandaufbau ein gleich großer U-Wert. Demgegenüber war
an dem mithilfe des Glaser-Verfahrens ermittelten Isothermen-Verlauf im
Bauteilinneren ablesbar, dass der größte Temperatursprung innerhalb der
Innendämmung verläuft. Wird nun das sich in der Innenluft befindliche
Wasser, d. h. der absolute Feuchtegehalt, vor der Innendämmung nicht zu-
rückgehalten (Anordnung einer Dampfsperre), kommt es innerhalb der
Dämmschicht bzw. zwischen Dämmschicht und Mauerwerk zum massiven
Tauwasserausfall. Diese Tauwassermenge kann in der Verdunstungsperiode
nicht wieder ausdiffundieren. Es ist keine Tauwasserfreiheit sichergestellt.
Als Dampfsperren gelten Baustoffe/Bauteile mit sd > 1.500 m, während es
sich bei Werten zwischen 0,5 m und 1.500 m um Dampfbremsen handelt.
Bei sd < 0,5 m handelt es sich um quasi dampfdiffusionsoffene Baustof-
fe/Bauteile.
Wärmebrücken sind energetische Schwachstellen, die vor allem eine Tau-
wasserbildung auf den betreffenden Bauteilflächen verursachen können.
Bei einem Bauwerk sind es meist kleine Flächenanteile in der Außenhaut,
über die im Verhältnis zur Gesamtfläche des Bauwerks ein unverhältnis-
mäßig hoher Wärmeabfluss gekennzeichnet ist.
DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung
Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 19
Gerade in der kalten Jahreszeit kann die innere Gebäudewärme nach außen
schneller abfließen. Es gibt (1) geometrisch bedingte, (2) konstruktiv bzw.
stofflich bedingte, (3) massestrombedingte (konvektive) und (4)
umgebungsbedingte Wärmebrücken.
Zur Erfassung und Beurteilung energetischer Schwachstellen ist gemäß
DIN 4108-2 der Temperaturfaktor an der Innenseite eines Bauteils mit
𝑓𝑅𝑠𝑖 =𝜃𝑠𝑖−𝜃𝑒
𝜃𝑖−𝜃𝑒 eingeführt worden. Dabei handelt es sich um das Verhältnis
der Temperaturdifferenz zwischen Innenoberflächentemperatur si und
Außenlufttemperatur e dividiert durch die Temperaturdifferenz zwischen
Innenraumlufttemperatur i und Außenlufttemperatur. Um das Risiko der
Schimmelbildung durch konstruktive Maßnahmen zu verringern, muss nach
Abschn. 6.2.1 der DIN 4108-2 bei einer stationären Berechnung einer
Wärmebrücke an der ungünstigsten Stelle ein Temperaturfaktor von
fRsi 0,70 eingehalten werden. Dieser Wert resultiert aus der Erkenntnis,
dass die meisten Schimmelpilze bei einem Wasseraktivitätswert (aw = rel.
Luftfeuchte/100) 0,65 aw < 1,0 leben, wachsen und sich vermehren.
Tauwasser bildet sich immer dann, wenn z. B. die Temperatur einer Wand-
oberfläche unter der Taupunkttemperatur der Raumluft liegt. Luft bzw. ein
Gas kann in Abhängigkeit von seiner Temperatur nur eine bestimmte Was-
sermenge aufnehmen. Die Grenzfeuchtigkeit, bei der gerade kein Tauwas-
ser ausfällt, wird als Sättigungsfeuchte bezeichnet. Je höher die Lufttempe-
ratur, umso mehr Feuchte kann aufgenommen werden. Mithilfe der Sätti-
gungsfeuchte kann in Abhängigkeit von der relativen Luftfeuchte der abso-
lute Feuchtegehalt bestimmt werden.
Ab einer relativen Luftfeuchte von 75 % können sich Kapillare ab einem
Durchmesser 5 nm (Nanometer 10-9 m) mit Wasser füllen. Den Vor-
gang, dass sich die Poren beispielsweise einer Wandoberfläche auf diese
Weise mit Wasser füllen, nennt man Kapillarkondensation. Diese Kapillar-
kondensation kann bereits ab Porengrößen mit einem Durchmesser von
etwa 0,3 nm erfolgen. Dies ist in den starken Adhäsionskräften der
Wassermoleküle in den sehr feinen Hohlräumen begründet.
Bei einem Wärmedämmverbundsystem (WDVS) handelt es sich um ein
Dämmsystem, das in Deutschland zulassungspflichtig ist, weil es sich im
Sinne der Bauordnung um „nicht geregelte Bauprodukte“ im Sinne der Bau-
produktenrichtlinie handelt. Mit einer Zulassung wird schließlich die Ver-
wendbarkeit eines WDVS nachgewiesen. Dabei handelt es sich im Regelfall
um einen sog. Bausatz. Bei den Fassadendämmstoffen eines WDVS stellen
Polystyrol-Dämmplatten, Mineralwolle-Dämmplatten (Steinwolle- oder
Holzfaserplatten) die am häufigsten in Deutschland verwendeten Dämm-
platten dar. Mithilfe des WDVS als Außendämmung soll ein Wärmeabfluss
Seite 20 / Stand: 11.03.2013
DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung
Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 20
durch das Bauteil von innen nach außen vermindert und ein möglicher Tau-
wasserausfall vermieden werden.
Nachteil eines WDVS ist, dass sich bei Unterschreitung der Taupunkttempe-
ratur auf der Bauteiloberfläche (z. B. in der Nachtzeit) auf dieser Oberfläche
Feuchtigkeit bilden kann. Durch die vorhandene Feuchtigkeit können sich
Mikroorganismen wie Schimmelpilze oder Algen vermehren bzw. wachsen.
Auch das „Abschneiden“ massiver Bauteile von der Solarstrahlung und dem
Wegfall möglicher Speicherwirkungen massiger Außenbauteile stellt eben-
falls einen nicht zu vernachlässigenden Nachteil eines WDVS dar. Ein weite-
res Problem bei WDVS besteht bei der Verwendung von Polystyrol als
Dämmmaterial. Diese Baustoffe sind besonders brandgefährdet. Schließlich
gehören WDVS aufgrund fehlender langjähriger Erprobungen nicht zu den
a. a. R. d. T.
Beim sommerlichen Wärmeschutz lautet der Grundsatz: Je größer die Pha-
senverschiebung ist, umso besser ist der sommerliche Wärmeschutz des
Gebäudes. Aber maßgeblich für einen „guten“ sommerlichen Wärmeschutz
ist, wie weit verhindert wird, dass die sommerliche Wärme/Hitze in das Ge-
bäude eindringen kann und wie diese Temperaturen vermindert in das Ge-
bäudeinnere abgegeben werden. Hierbei handelt es sich um die sog. Ampli-
tudendämpfung. Der Hitzeschutz hängt also maßgeblich vom Temperatur-
Amplituden-Verhältnis TAV ab. Ein nahezu „masseloses“ Bauwerk (z. B.
Baucontainer) weist im Regelfall sehr schlechte sommerliche Wärmeschutz-
eigenschaften auf („Barackenklima“). Das TAV hängt wesentlich von der
Temperaturleitzahl a ab (= Maßzahl für die Fortpflanzungsgeschwindigkeit
einer Temperaturänderung in einem Baustoff).
Schimmelpilze sind in der Mikrobiologie filamentöse Pilze (Fungi), die in der
Mehrzahl zu den taxonomischen Gruppen der Schlauchpilze (Ascomyceten)
und Jochpilzen (Zygomyceten) gehören. Zum Wachstum von Schimmelpil-
zen gehört unbedingt Feuchte. Weitere Lebens- und Wachstumsbedingun-
gen für Schimmelpilze sind das ausreichende Vorhandensein von organi-
schen Nährstoffen (z. B. Staub), Mineralien, Stickstoff und Sauerstoff sowie
Temperaturbereiche zwischen 15 °C und 25 °C, vereinzelt bis 40 °C. Der
pH-Wert und auch die Lichtverhältnisse haben auf das Leben und das
Wachstum des Schimmelpilzes keinen Einfluss. Als besonders problema-
tisch in Innenräumen gelten die Pilze Aspergillus versicolor und Stachyb-
otrys chartarum. Übliche Schimmelpilze in Innenräumen benötigen einen aw
0,80 bis 0,85.
DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung
Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 21
Ursachen für Schimmelpilzbildung können in der (Bau-)Konstruktion und in
der Raumnutzung begründet sein. Konstruktive Ursachen können Wärme-
brücken, Tauwasserbildung bei schlechter Wärmedämmung und/oder In-
nendämmung, Neubaufeuchte und Baufeuchte allg., Undichtigkeiten in der
Gebäudehülle, nicht vorhandene ausreichende Lüftungsmöglichkeit und/
oder die Anordnung, Ausbildung und Dimensionierung der Heizung darstel-
len. Zu den Ursachen aufgrund der Raumnutzung zählen vor allem falsches
Lüftungsverhalten, falsches Heizungsverhalten, falsche Anordnung von Ein-
richtungsgegenständen, unzulässiger Raumverbund, falsche Raumnutzung,
Räume mit (permanent) hoher Feuchtebelastung und/oder neue Fenster,
mit denen der Nutzer nicht zurechtkommt.
Zu den holzzerstörenden Pilzen gehören die sog. Fäulepilze. Die wichtigsten
Vertreter sind der Braunfäulepilz, zu denen der Echte Hausschwamm (Ser-
pula lacrimans), der Kellerschwamm und der Braune Warzenschwamm
(Coniophora puteana) gehören. Der Echte Hausschwamm zählt als Trocken-
fäuler zu den gefährlichsten Holzzerstörer in der Bausubstanz, da er nicht
nur ab 20 % Holzfeuchte (Splintholz) überleben, sondern vielmehr auch aus
weiter entfernten Bereichen Wasser transportieren kann. Experten schät-
zen die Überlebensdauer des Echten Hausschwamms und damit die Keim-
fähigkeitsrate sehr unterschiedlich ein. Im Extremfall ist von bis zu 25 Jah-
ren auszugehen.
Neben den holzzerstörenden bzw. holzverfärbenden Pilzen können tieri-
sche Holzschädlinge das Holz schädigen, abbauen bzw. zersetzen. Es wird
unterschieden zwischen Frischholz- und Trockenholzinsekten. Trockenholz-
insekten (z. B. Hausbockkäfer, Nagekäfer oder Splintholzkäfer) befallen in
der Regel verbautes, trockenes Holz. Ein Befall mit dem Hausbock, der nur
in Nadelhölzern zu finden ist, wird häufig erst nach vielen Jahren des Lar-
venbefalls aufgrund des Auftretens von Schlupflöchern (etwa 4 x 7 mm oval
groß) bemerkt. Zwischenzeitlich kann es im Holzinneren zu einer großflä-
chigen Zerstörung gekommen sein. Schließlich können Hausbocklarven täg-
lich Gänge im Holz von der Länge ihrer Größe (bis zu 30 mm) durch Fressen
herstellen.
Seite 22 / Stand: 11.03.2013
DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung
Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 22
8.2 Brandschutz
Beim Brandschutz im Bauwesen wird grundsätzlich zwischen dem vorbeu-
genden und abwehrenden Brandschutz unterschieden. Zum vorbeugenden
Brandschutz gehören der bauliche, der anlagentechnische und der organi-
satorische Brandschutz. Im Modul 3.2 wurden wesentliche Begriffe im
Brandschutz vorgestellt. Auf eine Wiederholung wird an dieser Stelle ver-
zichtet.
Baustoffe werden gem. DIN 4102-1 in die Kategorien nichtbrennbar
(A-Baustoffe) und brennbar (B-Baustoffe) unterteilt. Zur Klasse A1 gehören
nach DIN 4102-4 z. B. Sand, Kies, Lehm, Mörtel, Beton, Steine, Bauplatten
aus mineralischen Bestandteilen, Metalle usw. Zur Klasse A2 gehören da-
nach Gipskartonplatten nach DIN 18180 mit geschlossener Oberfläche.
Brennbare Baustoffe der Klasse B werden in drei bzw. vier Unterklassen un-
terteilt. Ein Baustoff der Klasse B1 ist schwer-, B2 normal- und B3 leichtent-
flammbar. Die vierte Baustoffklasse (leichtentzündlich) ist für das Bauwesen
unbedeutend, da diese Baustoffe hierfür nicht zugelassen sind. Zur Klasse
B1 (schwerentflammbar) gehören z. B. Holzwolle-Leichtbauplatten, Mine-
ralfaser-Mehrschicht-Leichtbauplatten usw. Holz (Rohdichte 400 kg/m³
und Dicke d > 2 mm oder 230 kg/m³ und d > 5 mm), bestimmte genorm-
te Holzwerkstoffe, Fugendichtstoffe, Bitumenbahnen oder elektrische Lei-
tungen gehören zur Klasse B2 (normalentflammbar). Zu B3-Baustoffen ge-
hören z. B. Heu und bestimmte Schaumkunststoffe.
Im Rahmen der europäischen Normung wurden zur Klassifizierung von Bau-
produkten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten die Normenreihe
DIN EN 13501 Teil 1 bis 5 eingeführt. Im Teil 1 werden Klassen zum Brand-
verhalten von Bauprodukten (Baustoffe, Tab. 1), Bodenbeläge (Tab. 2) und
Rohrisolierungen (Tab. 3) angegeben. Mit Ausnahme von Bodenbelägen
und Rohrisolierungen gibt es gem. europäischer Norm die Klassen A1, A2, B,
C, D, E und F.
DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung
Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 23
Baustoffklasse
n. DIN 4102-1 Leistungsanforderungen
Europäische
Klassen Leistungsanforderungen
A1
nichtbrennbar ohne brennbare
Bestandteile
Wärmeabgabe unbedenklich
keine Freisetzung entzündbarer
Gase
A1
Temperaturerhöhung u. Masse-
verlust sehr begrenzt
keine anhaltende Entflammung
Brennwert sehr begrenzt
A2
nichtbrennbar mit brennbaren Bestandteilen (< 1 Gew.-%)
Wärmeabgabe sehr gering
nur begrenzte Freisetzung ent-zündbarer Gase
Brandausbreitung sehr gering
Rauchentwicklung unbedenklich
A2
Temperaturerhöhung u. Masse-verlust begrenzt
kurzzeitige Entflammung
Brennwert begrenzt
Wärmefreisetzung und ihre Geschwindigkeit sehr begrenzt
seitliche Flammenausbreitung begrenzt
B1
schwerentflammbar
Wärmeabgabe begrenzt
Brandausbreitung nicht wesent-lich außerhalb des Primärbrand-bereichs
B
Wärmefreisetzung u. ihre Ge-schwindigkeit sehr begrenzt
seitliche und vertikale Flammen-ausbreitung begrenzt
C
Wärmefreisetzung u. ihre Ge-schwindigkeit begrenzt
seitliche Flammenausbreitung begrenzt
vertikale Flammenausbreitung begrenzt
B2
normalentflammbar
Entzündbarkeit begrenzt
Flammenausbreitung begrenzt D
Geschwindigkeit der Wärmefrei-setzung hinnehmbar
vertikale Flammenausbreitung begrenzt
E vertikale Flammenausbreitung
begrenzt
B3 leichtentflammbar F *** keine Leistung feststellbar
Bauteile werden je nach ihrer Bauart (z. B. „F“ für Feuerwiderstandsklasse
von Baukonstruktionen, Wänden, Decken, Stützen, Unterzüge, Stürze, Bal-
ken, Fenster usw.) und der Feuerwiderstandsdauer in Minuten (z. B. 30, 60,
90 usw.) eingeteilt. DIN 4102 kennt z. B. die Feuerwiderstandsklasse F30,
F60, F90, F120 und F180. Die Brandraumtemperaturen liegen nach 30
Minuten bei 822 K und nach 180 Minuten bei 1.090 K über Raumtem-
peratur des Labors.
Nach DIN EN 13501-2 wird bei der Klassifizierung der Feuerwiderstands-
dauer zwischen folgenden charakteristischen Eigenschaften unterschieden:
R – résistance – Tragfähigkeit
E – étanchéité – Raumabschluss
I – isolation – Wärmedämmung
W – radiation – Strahlungsdurchlässigkeit
Darüber hinaus existieren weitere Ergänzungskriterien. Die Systematik der
europäischen Kennzeichnung der Feuerwiderstandsklasse lautet:
R E I W x x x - M C S
Grundkriterien Feuerwiderstandsdauer Ergänzungskriterien
Seite 24 / Stand: 11.03.2013
DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung
Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 24
In der nachfolgenden Tabelle sind die europäischen und nationalen
Feuerwiderstandsklassen gegenübergestellt.
Bauaufsichtliche Benennung
Tragende Bauteile Nichttragende Innenwände, Glasbausteine
Nichttragende Außenwände
Selbständige Unterdecken
ohne Raum-
abschluss
mit Raum-
abschluss
feuerhemmend
R 30 REI 30 EI 30 E 30 (i→o)
*) & EI
30 (i←o)*)
EI 30 (a↔b)
F 30 F 30 F 30 W 30 F 30 beide
Richtungen
hochfeuerhemmend R 60 REI 60 EI 60
E 60 (i→o)*)
& EI 60 (i←o)
*)
EI 60 (a↔b)
F 60 F 60 F 60 W 60 F 60 beide
Richtungen
feuerbeständig **)
R 90 REI 90 EI 90 E 90 (i→o)
*) & EI
90 (i←o)*)
EI 90 (a↔b)
F 90 F 90 F 90 W 90 F 90 beide
Richtungen
Feuerwiderstands-dauer 120 Min.
R 120 REI 120 - - -
F 120 F 120 - - -
Brandwand - REI-M 90 EI-M 90 - -
Feuerbeständige Wände mit Raumabschluss werden nach DIN 4102 mit F90
und nach DIN EN 13501-2 mit REI90 bezeichnet.
Der Brandschutznachweis wird nach DIN 4102 im Regelfall mit klassifizier-
ten Bauteilen geführt. Die Randbedingungen für die Brandschutzklassifizie-
rung sind u. a. von der Beflammungsart, den verwendeten Baustoffen, den
Bauteilabmessungen und -lagerungen, der Aussteifung, den konstruktiven
Randbedingungen (z. B. Fugen, Spalten, Anschlüsse usw.) und von Einbau-
ten (z. B. Schalter, Steckdosen, Türen, Fenster usw.) abhängig. Demgegen-
über ist eine Brandschutzbemessung nach europäischen Normen in den
jeweiligen Konstruktionsnormen für Stahlbeton-, Stahlbau-, Verbundbau-,
Holz-, Mauerwerks- und Aluminiumtragwerken, jeweils als Teil 1-2 inkl.
zugehöriger nationaler Anhänge geregelt.
Im Brandfall ungeschützt tragende Bauteile versagen im Regelfall aufgrund
der Entwicklung hoher Querschnittstemperaturen und der damit einherge-
henden Festigkeits- und Steifigkeitsverluste. Die hohen Temperaturen wie-
derum führen bei Bewehrungs- und Baustahl zum Versagen des brandbean-
spruchten Bauteils, wenn die kritische Stahltemperatur überschritten wird.
Hohe Stahltemperaturen in Verbindung mit Betonabplatzungen sind we-
sentliche Faktoren zur Bestimmung des Bauteilversagens aus Stahlbeton
oder Spannbeton bei Brandbeanspruchung. Die Temperaturverteilung in
einem Körper wird einerseits durch die Brandeinwirkungen und anderer-
seits durch die thermischen Materialeigenschaften des brandbeanspruch-
ten Materials wesentlich beeinflusst. Brandeinwirkungen setzen sich aus
Wärmestrahlung und Konvektion zusammen.
DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung
Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 25
Signifikant hierbei sind Wärmeleitfähigkeit, Wärmekapazität und Dichte des
brandbeanspruchten Materials. Die Konvektion ist im Verhältnis zur Strah-
lung mit ca. 80 % zu 20 % ein maßgeblicher Faktor bei einer Brandbean-
spruchung.
Brandwände müssen wie feuerbeständige Wände eine Feuerwiderstands-
dauer von mind. F90 aufweisen. Darüber hinaus müssen Brandwände zu-
sätzliche besondere Eigenschaften im Brandfall aufweisen, wie
einer zusätzlichen mittigen und ausmittigen Belastung standhalten,
den Raumabschluss während der Feuerwiderstandsdauer gewährleis-
ten,
aus nichtbrennbaren Baustoffen der Klasse A bestehen und
als innere Brandwände eine Brandausbreitung auf andere Gebäude
oder Brandabschnitte ausreichend lange verhindern.
Grundsätzlich müssen Brandwände durchgehend in allen Geschossen über-
einander angeordnet sein. Nach den LBO, z. B. BauO Bln und LBO NRW,
können unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb eines Geschosses
Wände versetzt angeordnet werden. Brandwände müssen nach den meis-
ten LBO und der MBO entweder 0,30 m über die Bedachung geführt wer-
den oder in Dachhauthöhe beiderseits mit 0,50 m auskragenden feuerbe-
ständigen Platten aus nichtbrennbaren Baustoffen abgeschlossen werden.
8.3 Schallschutz
Mit Schall werden allgemein die Schallarten bezeichnet, die vom Menschen
mit dem Gehör und auch bei Tieren auditiv wahrgenommen werden. Zu
den Schallarten gehören der Ton, der Klang, das Geräusch und der Knall. Im
Modul 3.3 dieser Lehrgangsreihe wurden diese Schallarten ausführlich
beschrieben und erläutert. Schall ist physikalisch eine fortschreitende me-
chanische Deformation in einem Medium, die sich in Form einer Longitudi-
nalwelle oder als Transversalwelle fortpflanzen kann. Die Schallwelle wiede-
rum hängt von der Wellenlänge ab, die ihrerseits vereinfacht das Verhält-
nis der Ausbreitungsgeschwindigkeit c (Phasengeschwindigkeit) zur
Frequenz f (Einheit: 1/s) ist.
Hörbare Schallwellen liegen in einem Frequenzband von ca. 16 Hz bis ca.
16.000 Hz. Schwingungen unterhalb von 16 Hz werden als Infraschall (z. B.
Erschütterungen) und über 16.000 Hz als Ultraschall bezeichnet. Wichtige
Kenngrößen eines Schalls sind der Schalldruck p [Einheit: Pa], die Schall-
energie E [Ws], die Schallleistung P [W], die Schallintensität I [W/m²], der
Schallpegel L [dB], die Schallgeschwindigkeit c [m/s] und der Lautstärkepe-
gel LA [phon]. Bis auf den Lautstärkepegel, der vom subjektiven Empfinden
eines Schallereignisses abhängt, handelt es sich bei den übrigen vorgenann-
ten Größen um physikalisch messbare Kenngrößen.
Seite 26 / Stand: 11.03.2013
DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung
Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 26
Bei einer Frequenz von 1.000 Hz entsprechen sich Schallpegel [dB] und
Lautstärkepegel [phon]. Zur Normierung und Vermeidung des subjektiv ab-
hängigen Begriffs „Phon“ wird der entsprechende Lautstärkepegel als A-
Pegel (bewerteter Schallpegel) bezeichnet. Daher auch die Einheit dB(A).
Eine weitere subjektiv abhängige Schallgröße ist der Begriff „Lärm“. Lärm
bezeichnet den Schall (Geräusche), der durch seine Struktur (meist infolge
seiner Lautstärke) auf die Umwelt (Menschen, Tiere) störend, belastend
und/oder gesundheitsschädigend wirkt. Er ist abhängig von physikalischen
Größen (Schalldruckpegel, Tonhöhe, Tonhaltigkeit Impulshaltigkeit) und
subjektiven (nicht messbaren) Empfindungen (Tätigkeit, Persönliches, Sozia-
les).
Zur Schallausbreitung wird ein elastisches Medium (Gas, Flüssigkeit, Fest-
körper) benötigt. Er kann über die Luft (Luftschall) oder einen Körper (Kör-
perschall) übertragen werden. Eine besondere Form der Körperschallüber-
tragung ist der Trittschall. In der Bauakustik wird der Trittschall in Verbin-
dung mit der Anregung einer Deckenkonstruktion und der anschließenden
Luftschallübertragung in den angrenzenden Raum/Bereich verwendet. In je-
dem Fall überträgt sich der Schall auch bei dem Körperschall in benachbarte
Räume über die Luft (Luftschall als bestimmender Faktor).
Die für den Sachverständigen für Bauschadenbewertung wichtige Unter-
scheidung der Akustik ist zwischen Raumakustik und Bauakustik. Die Bau-
akustik, die die Schallausbreitung in Objekten (z. B. Gebäuden) untersucht,
umfasst üblicherweise die Frequenzbreite von 100 Hz bis 3.200 Hz. Die
Schallübertragung von einem zum benachbarten Raum findet über die
Schalltransmission statt, d. h. dem Anteil der Schallenergie, der vom Sende-
raum ausgesandt und durch den Körper/das Bauteil in den Empfangsraum
hindurchgelassen wird. Die Differenz zwischen gesendeter und empfangen-
der Schallenergie ergibt sich aufgrund der „Schallverluste“ aus Schallreflexi-
on und Schallabsorption. Ein Teil der Schallenergie kann vor allem in porö-
sen Baustoffen durch Reibung in Wärmeenergie umgewandelt werden
(Schalldissipation). Je mehr Schall reflektiert und/oder im Bauteil absorbiert
wird, umso besser ist die Schallschutzwirkung.
Für die schalltechnischen Berechnungen kommen in der Bauakustik im We-
sentlichen Logarithmenrechnungen und Potenzrechnungen mit der Basis 10
(Zehnerlogarithmen) vor. Dabei bedient man sich im Wesentlichen der vier
Logarithmengesetze. Zwischen dem Schallpegel p und dem Schallerhö-
hungsfaktor a besteht der Zusammenhang p = 10 lg a. Eine Schallerhöhung
um 3 dB bedeutet ungefähr eine Verdoppelung des Schallpegels. Das hat
aber nichts mit dem Zusammenhang zwischen Lautstärkepegel (in phon)
und der Erhöhung des Schallpegels zu tun. Schließlich wird ein Schall-
ereignis subjektiv als doppelt so laut empfunden, wenn der Laut-
stärkepegel, bei einem Grundschallpegel von 40 dB, um 10 dB(A) zunimmt.
DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung
Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 27
Im Bereich von ca. 25 dB Grundschallpegel wird dieses Empfinden bereits
bei einer Zunahme um 3 dB(A) erreicht.
Werden zwei gleich große Schallpegel aufsummiert, erhöht sich der Ge-
samtschallpegel um rd. 3 dB. Demgegenüber können Einzelschallpegel, die
um mehr als 10 dB kleiner sind als der maximale Einzelschallpegel bei der
Berechnung des Gesamtschallpegels gleicher Frequenzen vernachlässigt
werden. Die Erhöhung beträgt nur 0,4 dB und weniger.
Die Luftschalldämmung hängt hauptsächlich von der Masse des Bauteils ab,
auf den die Schallenergie in Form von Schwingungen auftritt. Beim Schall-
dämmmaß wird zwischen dem bewerteten Schalldämmmaß RW (= Labor-
wert) ohne Berücksichtigung flankierender Bauteile und dem bewerteten
Schalldämmmaß R’W (= Bauschalldämmmaß) unter Berücksichtigung flan-
kierender Bauteile durch Schalllängsleitung unterschieden. Zum leichteren
und schnelleren Verständnis haben sich in der Bauakustik frequenzunab-
hängige Schalldämmmaße etabliert, die durch Vergleich des Terz- oder Ok-
tavband-Spektrums mit einer in DIN EN ISO 717-1 festgelegten Bezugskurve
(typisch für Massivbauteile) ermittelt werden. Dabei wird nur der Frequenz-
bereich von 100 bis 3.150 Hz betrachtet. Aus diesem Grunde sollte die Re-
sonanzfrequenz zweier oder mehrerer schwingungsangeregter Bauteile un-
ter 100 Hz liegen.
Bei einschaligen Wänden (ohne Öffnungen) hat eine Verdopplung der
flächenbezogenen Masse m‘ eine Erhöhung des bewerteten Schalldämm-
maßes von ca. 7,5 dB zur Folge. Bei zweischaligen Wänden mit Hohlraum-
dämpfung kann bei Verdoppelung des Schalenabstandes das Schalldämm-
maß um ca. 6 dB erhöht werden.
Die Luftschalldämmung ist umso besser, je (1) schwerer die Schalenmasse
wird (z. B. biegesteife Schalen) bzw. (2) biegeweicher die Vorsatzschale
oder abgehängte Decke wird, (3) je größer der Schalenabstand ist und/oder
(4) je elastischer die Schalen miteinander verbunden sind. Der Luftschall-
schutz ist eingehalten, wenn vorh. R’W erf. R’W ist.
Auch bei der Beurteilung des Trittschallschutzes sind mehrschalige Bauteile
von Bedeutung. Zweischalige Bauteile bestehen meist aus zwei Schalen mit
den Massen m1 und m2, die durch eine Dämmschicht (Feder) verbunden
sind. Entscheidende Kenngröße für die trittschalldämmende Wirkung eines
derartigen Bauteils ist die dynamische Steifigkeit s‘ [MN/m³]. Je geringer die
dynamische Steifigkeit eines Stoffes nun ist, desto größer ist die trittschall-
technische und schallschlucktechnische Wirksamkeit dieser Dämmschicht
(Stichwort: Schallabsorption). Darum sollten Vorsatzschalen oder Estrichflä-
chen (biegeweiche Schale gegenüber Massivbauteil) stets auf der „lauten“
Bauteilseite angeordnet werden.
Seite 28 / Stand: 11.03.2013
DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung
Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 28
Wichtig ist auch die Beachtung der Resonanzfrequenz fR 100 Hz, die durch
folgende Maßnahmen verringert werden kann:
1. Erhöhung der flächenbezogenen Schalenmassen
2. Vergrößerung des Schalenabstands
3. Verringerung der dynamischen Steifigkeit des Dämmmaterials
Ähnlich wie beim Luftschalldämmmaß werden zur Beurteilung des Tritt-
schallschutzes die einzelnen in Abhängigkeit von der Frequenz gemessenen
Trittschallpegel Ln als Messkurve in ein Diagramm eingetragen und mit einer
gemäß DIN 4109 genormten Bezugskurve nach DIN EN ISO 717-2 vergli-
chen. Daraus kann dann der frequenzunabhängige Norm-Trittschallpegel
L’n,W (bei 500 Hz) ermittelt werden. Dabei muss auch die Nachhallzeit in
dem Senderaum beachtet werden. Je weiter nun die Bezugskurve nach un-
ten verschoben werden muss (kann), desto besser ist der Trittschallschutz.
Der Luftschallschutz ist eingehalten, wenn vorh. L’n,W zul. L’n,W ist.
Der Trittschall kann durch entsprechende Auflagen (z. B. Bodenbeläge) ver-
bessert werden. Es gilt der Grundsatz: Je größer das Trittschalldämm-Min-
derungsmaß LW, umso wirkungsvoller und besser wird die Trittschalldäm-
mung einer Deckenkonstruktion.
Der bauliche Schallschutz ist die Summe aller Maßnahmen, die die Schall-
übertragung von einer Schallquelle in einen schutzbedürftigen Raum ver-
mindern. Dabei kann es sich um eine Schallquelle innerhalb oder außerhalb
des Gebäudes handeln, jedoch nicht innerhalb des betreffenden Raumes.
Um das Schallverhalten von Bauteilen beurteilen zu können, ist die Kenntnis
über Grenzfrequenz und Schalldämmmaß unabdingbar. Bei der Grenz-
frequenz haben die auf das Bauteil auftreffenden Schallwellen die gleiche
Ausbreitungsgeschwindigkeit wie die durch das im Bauteil hervorgerufenen
Biegewellen. Bei schräg auftreffenden Schallwellen muss eine entspre-
chende Spuranpassung bei der Ermittlung der Grenzfrequenz vorgenom-
men werden. Je niedriger nun die Grenzfrequenz fGr ist, umso besser ist die
schalltechnische (schalldämmende) Wirkung. Bauteile mit fGr < 200 Hz gel-
ten als biegesteif, während biegeweiche Bauteile eine fGr > 1.800 Hz auf-
weisen.
Schallbrücken leiten Schallwellen weiter, die sich neutralisierend auf die
Maßnahmen zur Schalldämmung/Schallreduzierung auswirken. Eine Schall-
brücke ist das Resultat verbundener oder sich kontaktierender Bauelemen-
te. Beispiele typischer Schallbrücken können im Bereich von Wasser- und
Heizungsleitungen, zwischen Estrich und Rohdecke, im Bereich zweischali-
ger Bauteile mit zwischenliegender Dämmung, fehlerhaft verlegter Boden-
und Fliesenbeläge usw. auftreten.
DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung
Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 29
8.4 Feuchteschutz
Im Modul 3.4 wurde zum Feuchteschutz ausführliches und grundlegendes
Fachwissen vermittelt. Im Folgenden werden einige für die gutachterliche
Tätigkeit des Sachverständigen für Bauschadenbewertung wichtige Punkte
wiederholt. Auf ein Gebäude können folgende Arten möglicher Feuchtebe-
anspruchungen wirken:
Der Feuchtegehalt eines Baustoffs beeinflusst entscheidend und nachhaltig
deren Wärmeleitfähigkeit . Während Luft (21 % O und 78 % N) eine nur
sehr geringe Wärmeleitfähigkeit mit = 0,0262 W/(mK) [6] aufweist, be-
trägt sie bei Wasser (20 °C) fast das 23-Fache, mithin = 0,5984 W/(mK).
Damit ist die große Abnahme der wärmedämmenden Eigenschaften durch-
feuchteter, gerader poröser Baustoffe erklärbar.
Der Sinn und Zweck eines wirksamen Schlagregenschutzes einer Wand ist
die Begrenzung der kapillaren Wasseraufnahme und Sicherstellung der Ver-
dunstungsmöglichkeiten. Durch den Wind werden die Regentropfen auf die
Außenwandoberflächen gedrückt. Dieser Staudruck sorgt für ein zusätzli-
ches Eindringen in das Bauteil. Der physikalische Effekt beruht im Wesentli-
chen auf dem Winddruck, der den ablaufenden Wasserfilm über poröse
Baustoffe, Fugen, Hohlstellen, Risse u. Ä. in das Bauteil hineindrückt. Nicht
maßgebend ist das fälschlich angenommene „Schlagen“ des Regens gegen
die Fassade (kinetische Energie).
Feuchtebeanspruchung
oberirdisch
von außen von innen
Regen Schlagregen
Schnee, Eis, Hagel
Wind Staudruck
Spritzwasser (tlw. mit Sal-zen)
Undichtigkeit Fugen, Risse, Dachbereiche, Defekte usw.
Grundwasser
Schichten-wasser (Oberflächen-wasser seitlich)
aufsteigende Bodenfeuchte
Kapillarwasser
Undichtigkeit fehlende Bau-werksabdich-tungen usw.
Einbau feuch-tes Baumateri-al
Trocknungs-zeiten nicht beachtet
Verarbeitungs-richtlinien missachtet
fehlerhaftes Aufheizen Feuchte-zunahme (Hei-zestrich)
Leckagen wasser-führender Leitun-gen
falsches Lüften, Heizen
zu hoher Wasser-dampf (kochen, duschen, bügeln usw.)
falsche Raum-nutzung (zu viele Menschen, Tie-re, Pflanzen)
große Wasser-oberflächen (Aquarien, Ba-dewannen)
unterirdisch Baufeuchte Nutzfeuchte
Seite 30 / Stand: 11.03.2013
DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung
Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 30
Für die Bemessung der Schlagregendichtigkeit eines Gebäudes/einer Fassa-
de wurden aus Vereinfachungsgründen für die Gebiete in Deutschland ge-
bietsabhängige Beanspruchungsgruppen in Abhängigkeit von der Jahres-
niederschlagsmenge in DIN 4108-3 [7] festgelegt (vgl. unten stehende
Übersichtskarte).
In der Beanspruchungsgruppe I sind alle Gebiete erfasst, bei denen in der
Regel nur eine geringe Jahresniederschlagsmenge < 600 mm/m² zu erwar-
ten ist. Zur Gruppe I können aber auch Gebiete mit größeren Niederschlags-
mengen gehören, sofern es sich um besonders windgeschützte Lagen han-
delt.
In der Beanspruchungsgruppe II sind alle Gebiete erfasst, bei denen in der
Regel eine mittlere Jahresniederschlagsmenge von 600 bis 800 mm/m² zu
erwarten ist. Diese Gruppe gilt auch für besonders windgeschützte Lagen
mit Gebieten mit größeren Niederschlagsmengen. Das trifft auch auf Hoch-
häuser/Häuser in exponierten Gebietslagen zu, wenn sie aufgrund der regi-
onalen Regen- und Windverhältnisse eigentlich einer geringeren Schlag-
regenbeanspruchung (Gruppe I) zuzuordnen wären.
DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung
Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 31
In der Beanspruchungsgruppe III sind alle Gebiete erfasst, bei denen in der
Regel eine hohe Jahresniederschlagsmenge > 800 mm/m² zu erwarten ist.
Diese Gruppe gilt auch für besonders windreiche Lagen mit Gebieten mit
geringeren Niederschlagsmengen (z. B. Küstengebiete, Mittel- und Hochge-
birgslagen, Alpenvorland). Das trifft auch auf Hochhäuser/Häuser in expo-
nierten Gebietslagen zu, wenn sie aufgrund der regionalen Regen- und
Windverhältnisse eigentlich einer mittleren Schlagregenbeanspruchung
(Gruppe II) zuzuordnen wären.
In DIN 4108-3 sind Kriterien für die Regenschutzwirkung von Putzen und
Beschichtungen in Abhängigkeit von dem Wasseraufnahmekoeffizienten w
und der diffusionsäquivalenten Luftschichtdicke sd angegeben. Danach kön-
nen zweischaliges Mauerwerk, Mauerwerkswände mit wasserabweisendem
Außenputz oder Kunstharzputz sowie Wände mit Außendämmung durch
ein zugelassenes WDVS in alle drei Gruppen I, II oder III eingruppiert wer-
den.
Bauteile eines Bauwerks/Gebäudes können durch drückendes Wasser,
nichtdrückendes Wasser, Spritzwasser und/oder Wasserdampf (Tauwas-
ser) beansprucht werden. Drückendes Wasser ist der Lastfall mit der
höchsten Wasserdruckbeanspruchung, der auf ein Bauwerk bzw. Bauteil
ausgeübt werden kann. Hierzu zählt auch (zeitweise) aufstauendes Sicker-
wasser. Nichtdrückendes Wasser ist der Lastfall, bei dem Wasser in tropf-
bar flüssiger Form, z. B. Niederschlags-, Sicker- oder Brauchwasser, auf das
Bauteil (die Abdichtung) keinen oder nur einen geringfügigen hydrostati-
schen Druck ausübt. Hierzu gehören auch Bodenfeuchte und nichtstauen-
des Sickerwasser. Spritzwasser ist nach [10] „Wasser in tropfbarer Form,
das beim Aufprall von Regentropfen auf horizontale Flächen entsteht, sowie
Wasser durch Gebrauch von sanitären Objekten (Dusche). Spritzwasser-
schutz ist daher am Sockel von Gebäuden und bei Wänden von Nassräumen
zu berücksichtigen.“
Wasser (Feuchte) kann in ein Gebäude/Bauteil durch die Mechanismen Dif-
fusion, Strömung und Kapillarität aufgenommen werden. Dabei ist die Dif-
fusion ein auf eine ungerichtete, zufällig stattfindende Bewegung von Teil-
chen aufgrund ihrer thermischen Energie zurückzuführen. Physikalisch fin-
det ein Durchdringen von Gasen oder Flüssigkeiten statt. Die Richtung des
Diffusionsvorgangs ist stets durch den absoluten Wasserdampfgehalt der
Luft bestimmt und erfolgt immer vom feuchten zum trockenen Bereich. In
der heißen Jahreszeit findet in der Regel eine Diffusion von außen nach in-
nen statt, während in den kalten Wintermonaten dies genau umgekehrt,
d. h. von von innen nach außen stattfindet. Der Dampfdiffusionsprozess
macht aber nur ca. 1/1.000 des Prozesses aus, der auf der Kapillarität be-
ruht, und ist damit nur von untergeordneter Bedeutung.
Seite 32 / Stand: 11.03.2013
DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung
Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 32
Die Kapillarität (oder auch der Kapillareffekt) beruht auf dem Verhalten von
Flüssigkeiten bei Kontakt mit Kapillaren. Kapillare sind sehr feine, lang-
gestreckte Hohlräume. Je dichter der Baustoff ist, desto geringer ist seine
Kapillarität und desto geringer ist die Wasseraufnahme. Dagegen ist die
Wasseraufnahme und Kapillarität um so größer, je poröser die Baumateria-
lien sind. Die Kapillarität beruht auf dem Zusammenwirken von Kohäsion,
Adhäsion sowie der Schwerkraft.
Je poröser ein Stoff ist und je feiner die Poren sind (z. B. beim
Sand), umso größer ist die Kapillarität.
Je dichter ein Baustoff ist, desto geringer ist die Kapillarität.
Je kleiner die Poren und je größer die Porenanzahl, desto größer ist
die Kapillarität.
Unterschiedlich kapillarwirkende Baustoffe innerhalb eines Bauteils führen
zu unterschiedlichen Kapillarwirkungen, was unter Umständen negative
Auswirkungen hat. Deshalb sollten z. B. in einer Außenwand keine Bau-
stoffe mit stark unterschiedlichem Saugverhalten verwendet werden.
Als physikalische Kondensation wird der Übergang eines Stoffes vom gas-
förmigen in den flüssigen Aggregatzustand bezeichnet. Das Kondensat ent-
steht, wenn beim Wärmeentzug eines gasförmigen Körpers (z. B. Umge-
bungsluft) und Überschreiten der druckabhängigen Kondensattemperatur
das Gas verdichtet wird. Beim Überschreiten der Sättigungsdichte des
Gases oder Dampfes infolge Druckerhöhung oder Abkühlung des Gases/
Dampfes wird Flüssigkeit abgeschieden. Diese Grenztemperatur wird auch
als Taupunkttemperatur oder Kondesationspunkt bezeichnet. Zwischen ab-
soluter Luftfeuchte und Lufttemperatur bestehen die in der unten ste-
henden Abbildung dargestellten Zusammenhänge.
-5 0 5 10 15 20 25 30
Lufttemperatur °C
2
4
6
8
10
12
14
16
18
20
22
24
26
28
30
32
Feu
chte
geh
alt
g/m
³
10%
20%
30%
40%
50%
60%
70%
80%
90%
100%
relative Luft-feuchte
Tauwasser
DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung
Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 33
Bei der Sanierung von Feuchteschäden können Maßnahmen am Gebäude
von innen (z. B. Trockenlegung und Entfeuchtung von Bauteilen/Baustoffen,
Putz- und Fugensanierung, Sanierung der Horizontalfugen) und/oder von
außen (Sanierung der Vertikalabdichtungen, Dränung) durchgeführt wer-
den. Zu den häufigsten Trocknungsmaßnahmen werden im Wesentlichen
die Unterdruckverfahren (Vakuumtrocknungsverfahren) und die Überdruck-
verfahren eingesetzt. In seltenen Fällen wird das Elektro-Osmose-Verfahren
als Trocknungsverfahren eingesetzt.
Feuchtegeschädigte Putzflächen und/oder Bauteilflächen (Wände, Decken)
sowie Mörtelfugen werden eher erneuert, als dass sie getrocknet werden.
Beim Putzaustausch kommen sog. Opferputze zum Schutz gefährdeter
Oberflächen oder durchfeuchteter Bereiche im Sinne des WTA- Merkblatts
2-10-06D [11] zum Einsatz. Opferputze sind als Verschleißschichten konzi-
piert. Sie kommen nur kurzzeitig, d. h. im Regelfall nur wenige Monate bis
zu wenigen Jahren zum Einsatz. Mithilfe dieser Spezialputze ist ein Entzug
bauschädigender Salze möglich.
Fehlende oder schadhafte Horizontalabdichtungen können nachträglich
durch Injektagen oder mittels Mauersägeverfahren und Einlage von Kunst-
stoffbahnen oder Kunststoffvergussmaterialien eingebracht werden. Nach-
teil beim Einrammen oder Einschneiden und Einlegen von Blech- und Me-
tallplatten ist vor allem die (unbeabsichtigte) Herstellung einer Horizontal-
fuge in einer tragenden Mauerwerkswand.
Zur Messung der Bauteilfeuchte stehen dem Sachverständigen grundsätz-
lich das indirekte und direkte Messverfahren zur Verfügung. Zu den indirek-
ten Messverfahren zählen die kapazitive Oberflächenfeuchtemessung oder
auch elektrische Widerstandsmessung. Die Vorteile dieser indirekten Mess-
verfahren sind (a) relativ preisgünstige Messgeräte und -verfahren, (b) in
vielen Fällen schnell vor Ort durchführbare Messungen, (c) zerstörungsfrei
oder zerstörungsarm und (d) die Ergebnisse direkt am Gerät ablesbar.
Nachteilig wirkt sich dagegen aus, dass (a) nur Relativwerte angezeigt wer-
den, die Vergleichsmessungen erforderlich machen, (b) es sich bei den
Messverfahren um keine normierten Verfahren handelt, (c) die Tiefenwir-
kung im Regelfall nur gering ist, (d) nur auf gerade Bauteilflächen anwend-
bar, (e) Feuchte auf unebenen Bauteiloberflächen nur schwer bis gar nicht
aussagefähig gemessen werden kann und (f) salzhaltige Baustoffe das Mes-
sergebnis nicht verifizierbar verfälschen.
Zu den direkten Feuchte-Messverfahren zählen die Carbid-Methode (CM)
und die Darr-Methode. Beide Verfahren haben den Vorteil, dass es sich um
normierte Verfahren mit hinreichend genauen direkten Feuchteergebnissen
handelt. Großer Nachteil beider Verfahren ist die Zerstörung der zu unter-
suchenden Bauteile/Baustoffe.
Seite 34 / Stand: 11.03.2013
DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung
Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 34
Abdichtungen sind zum Schutz und zur Sperrung von Bauwerken vor drü-
ckendem und nichtdrückendem Wasser vorzusehen. Demgegenüber han-
delt es sich bei einer Dränung im Sinne der DIN 4095 um eine Entwässerung
des Bodens, um das Entstehen von drückendem Wasser zu verhindern. Ab-
dichtungen von Bauteilen im Erdreich können als sog. „Schwarzabdichtung“
oder als „Weiße Wanne“ ausgeführt werden. Bei Weißen Wannen ist keine
zusätzliche (Schwarz-)Abdichtung erforderlich.
Planung und Ausführung von Bauwerksabdichtungen erfolgen künftig nach
den seit 07.2017 eingeführten Normen DIN 18195, DIN 18531, DIN 18532,
DIN 18533, DIN 18534 und DIN 18535. Die bis dahin bewährte Bemessung
nach „alter“ DIN 18195 je nach Lastfall (Teil 4 Bodenfeuchte und
nichtstauendes Sickerwasser, Teil 5 nichtdrückendes Wasser auf Decken-
flächen und in Nassräumen und Teil 6 drückendes Wasser und aufstauen-
des Sickerwasser) wurde in Abhängigkeit von der Beanspruchungsart
(Abdichtung von Dächern/ Balkonen/ Loggien/Laubengängen, Abdichtung
von Verkehrsflächen, Abdichtung erdberührter Flächen, Abdichtung von
Innenräumen oder Abdichtung von Behältern) abgelöst.
Bauwerksabdichtungen haben die Aufgabe, Bauwerke vor schädigenden
Einflüssen (Durchfeuchtung von Umschließungswänden, Nutzungsein-
schränkungen im Bauwerk aufgrund von Durchfeuchtungen, verringerte
Wärmedämmeigenschaften durchfeuchteter Bauteile, verringerte Festigkeit
feuchter Baustoffe, Korrosion von Baustoffen und Bauteilen) zu schützen.
Als Abdichtungen können nach den Abdichtungsnormen folgende Stoffe/
Stoffgruppen verwendet werden:
1. heiß zu verarbeitende Klebemassen und Deckaufstrichmittel
2. Asphaltmastix und Gussasphalt
3. Bitumen- und
4. Kunststoff- und Elastomerbahnen
5. kalottengeriffelte Metallbänder
6. kunststoffmodifizierte Bitumendickbeschichtungen (KMB)
7. mineralische Dichtungsschlämme (MDS)
8. Verbundabdichtungen – Abdichtungsstoffe im Verbund mit Fliesen- und
Plattenbelägen (AIV)
9. Flüssigkunststoffe für Bauwerksabdichtungen (FLK)
Zu den Hilfsstoffen für Abdichtungen zählen Voranstriche, Grundierungen,
Versiegelungen und Kratzspachtelungen, Trennschichten bzw. Trennlagen,
Schutzlagen und Schutzschichten sowie das Verfüllen von Fugen in Schutz-
schichten. Die Wahl der Abdichtungsart hängt insbesondere von der Bau-
teilart, der Art der Wassereinwirkung und der Nutzung des Bauwerks ab.
Zur Bestimmung der Abdichtungsart ist die Feststellung der Bodenart, der
Geländeform und des Bemessungswasserstandes unerlässlich.
DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung
Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 35
KMB können sowohl bei Abdichtungen gegen Bodenfeuchte und nichtstau-
endes Sickerwasser als auch für den Lastfall drückendes Wasser eingesetzt
werden. Der Unterschied liegt vor allem in der Mindesttrockenschichtdicke
begründet, die nach dem Keilschnittverfahren oder mittels Locheisen nach
Ausführung überprüft werden muss.
Unter einer Weißen Wanne wird ein im Gründungsbereich liegender Bau-
körper aus wasserundurchlässigem Beton ohne zusätzliche Dichtungs-
schicht verstanden. Im Gegensatz zur „Schwarzabdichtung“ wird bei
Weißen Wannen nur zwischen zwei Beanspruchungsklassen unterschieden.
Wesentliche Grundlage für die Planung, Bemessung und Ausführung bildet
die WU-Richtlinie [13].
Die WU-Richtlinie gilt für teilweise oder vollständig ins Erdreich eingebette-
te Betonbauwerke und -bauteile des allgemeinen Hoch- und Wirtschafts-
baus, bei denen der Beton die Funktion der Wasserundurchlässigkeit grund-
sätzlich auch ohne zusätzliche Abdichtungsmaßnahmen übernimmt. Sie
enthält Regelungen und Anforderungen zur Begrenzung des Wasserdurch-
tritts durch den Beton, durch Fugen, Einbauteile und Risse bei von außen
drückendem und nichtdrückendem Wasser.
Entscheidend für die Planung und Bemessung der Weißen Wanne ist die
Feststellung des Bemessungswasserstandes (HGW). Er ist der höchste in-
nerhalb der planmäßigen Nutzungsdauer zu erwartende Grundwasser-,
Schichtenwasser- oder Hochwasserstand unter Berücksichtigung eines indi-
viduell festzulegenden Sicherheitszuschlags. Für den HGW sollen langjähri-
ge Beobachtungen zugrunde gelegt werden.
Die Wasserundurchlässigkeit einer Weißen Wanne wird durch die Begren-
zung des Wasserdurchtritts durch den Beton, die Fugen (Arbeits-, Bewe-
gungs- und Scheinfugen), Durchdringungen (Einbauteilen) und Risse erzielt.
Die Planung und Ausführung hängt zum einen von der Eingruppierung in die
Beanspruchungsklasse 1 (drückendes oder nichtdrückendes Wasser sowie
(zeitweise) aufstauendes Sickerwasser) oder in die Beanspruchungsklasse 2
(Bodenfeuchte und nichtstauendes Sickerwasser) ab. Zum anderen ist die
Kenngröße für die Planung, Bemessung und Ausführung von der Nutzungs-
klasse A (keine Feuchtestellen auf der Bauteiloberfläche innen als Folge ei-
nes Wasserdurchtritts, z. B. beim Wohnungsbau, Lagerräume mit höher-
wertiger Nutzung) oder von der Nutzungsklasse B (begrenzte Wasserun-
durchlässigkeit mit Feuchtestellen auf der Bauteiloberfläche innen zulässig
(z. B. Einzelgaragen, Lagerräume mit geringen Anforderungen). Je nach Be-
anspruchungsklasse werden in der WU-Richtlinie folgende Mindestdicken
von Bauteilen empfohlen:
Seite 36 / Stand: 11.03.2013
DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung
Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 36
1 2 3
Bauteil Beanspru-
chungs-klasse
Ausführungsart (Angaben in mm)
Ortbeton Element-
wände Fertigteile
1 Wände
1 240 240 200
2 2 200 240*) 100
3 Bodenplatte
1 250
200
4 2 150 100 *) Abminderung auf 200 mm in Sonderfällen möglich
In Abhängigkeit vom Verhältnis des Druckgefällequotienten i des Wassers
zur Bauteildicke werden für die Trennrissbreiten wk entsprechende zuläs-
sige Rechenwerte angegeben (z. B. bei i 10 zul. wk = 0,20 mm). Durch-
dringungen sind beim Lastfall Bodenfeuchte und nichtstauendes Sicker-
wasser mit Manschetten und Flanschverbindungen auszuführen. Beim Last-
fall drückendes und nichtdrückendes Wasser müssen bei Durchdringungen
sogar Los-/Festflansch-Konstruktionen und Abdichtungsbahnen verwendet
werden.
Bei einer Dränung handelt es sich im Sinne der DIN 4095 um die Ent-
wässerung eines Bodens durch Dränschicht und Dränleitung, um das Ent-
stehen von drückendem Wasser zu verhindern. Mittels einer filterfesten
Dränung ist das Ausschlämmen von Bodenteilchen zu verhindern. Eine
Dränanlage besteht aus Dränleitung, Dränschicht, Kontroll- und Spülein-
richtungen sowie deren Ableitungen. Die Dränschicht ist die wasser-
durchlässige Schicht. Sie besteht aus einer Sickerschicht und Filterschicht
oder aus einer filterfesten Sickerschicht (sog. Mischfilter). Dränageleitungen
müssen einen Mindestdurchmesser DN 100 besitzen. Es darf nur Stangen-
ware eingesetzt werden, die im unteren Bereich eine Gerinnesohle auf-
weist. Dränagerohre mit einer runden Gerinnesohle sind im Regelfall rot,
während Rohre mit einer eckigen Gerinneausführung blau sind. Dränage-
rohre als Rollenware mit rundum versehenen Schlitzen (meistens gelb) dür-
fen bei einer Dränage nach DIN 4095 nicht eingesetzt werden, da sie für ei-
ne Dränage vollkommen ungeeignet sind. Um das Einschwemmen von (fei-
nen) Bodenteilchen in die Filterschicht (bestehend aus einem eng gestuften
Kiessand mit Korngrößen zwischen 16 und 32 mm) zu verhindern, ist die
Anordnung eines Geotextils als Filtervlies erforderlich. An allen Hausecken
und Richtungsänderungen sind Spülrohre mit DN 300 anzuordnen.
Hauptaufgabe der Spülrohre ist, die Dränage regelmäßig von Ablagerungen
zu befreien. Die Dränage- und Spülleitungen sind nun an einen Übergabe-
schacht DN 1000 anzuschließen.
Bauschädigende Salze entstehen beim Anlösen des Wassers durchfeuchte-
ter Bauwerke/Bauteile mit den im Baustoff enthaltenen Bestandteilen oder
mit den im Baustoff selber bereits vorhandenen Salzen. Durch das Lösen
der Salze werden diese an die Bauteiloberfläche transportiert.
DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung
Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 37
Bei Luftkontakt kristallisieren sie aus. Es bildet sich der bekannte und
vielfach zu beobachtende watteartige weißliche Flaum. Mit dem
Auskristallisieren ist eine erhebliche Volumenzunahme verbunden, die
ursächlich für das Entstehen eines sehr hohen Drucks ist. Dadurch kommt
es meist zum Absprengen von Putz und Beschichtungen. Darüber hinaus
geht eine bauschädigende Wirkung von Salzen durch das Ansteigen des
hygroskopischen Verhaltens der Baustoffe aus. Dadurch kann ein erhöhter
Feuchtetransport stattfinden, während die Wärmedämmwirkung nachlässt.
Silikatsalze bewirken keine lösenden Angriffe und Treiberscheinungen auf
Materialien. Carbonat (Kalkstein) entfaltet seine lösenden Angriffe erst bei
pH < 7 (saures Medium). Sulfate hingegen sind als gut wasserlösliche Salze
für viele Rostschäden von Stahlteilen und bewehrten Betonbauteilen ur-
sächlich. Nitratsalze gehören zu den am leichtesten löslichen Salzen, die
entsprechend hohe bauschädigende Wirkungen auf das Bauwerk/die Bau-
teile ausüben. In der folgenden Tabelle ist die Bewertung schadensver-
ursachender Wirkung verschiedener Salzionen in Mauerwerkskörpern an-
gegeben.
Salze Bewertung der Belastung in Masse-%
gering mittel hoch
Chloride Cl < 0,2 0,2 - 0,5 > 0,5
Nitrate < 0,1 0,1 - 0,3 > 0,3
Sulfate SO4 < 0,5 0,5 – 1,5 > 1,5 Quelle: http://www.baustoffchemie.de/bauschaedliche_salze/wta_mauerwerkdiagnostik_tab8.pdf
Seite 38 / Stand: 11.03.2013
DEKRA-zertifizierte/r Sachverständige/r Bauschadenbewertung
Modul 4: Der Sachverständige - Grundlagen Seite 38
9. Literaturverzeichnis
[1] Sachverständigenordnung (SVO) der IHK zu Berlin, gültig ab
11.08.2012.
[2] Merkblatt „Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverstän-
digen“. Herausgeber: IHK zu Dortmund, 02.2012.
[3] Röhrich, L.: Das Gutachten des Bausachverständigen. Fraunhofer IRB-
Verlag, 3. Auflage 2011
[4] Zivilprozessordnung (ZPO), Ausfertigung: 12.09.1950, zuletzt durch
Art. 1 des Gesetzes vom 08.07.2014 (BGBl. I S. 890) geändert.
[5] Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), Ausfertigung:
05.05.2004, zuletzt durch Art. 7 des Gesetzes vom 23.07.2013 (BGBI. I
S. 2586) geändert.
[6] Haynes, W. M.: CRC – Handbook of Chemistry and Physics. CRC Press,
95th Edition, 2014.
[7] DIN 4108-3:2014-11 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäu-
den – Teil 3: Klimabedingter Feuchteschutz – Anforderungen, Berech-
nungsverfahren und Hinweise für Planung und Ausführung.
[8] Frössel, F.: Mauerwerkstrockenlegung und Kellersanierung. Wenn
das Haus nasse Füße hat. Baulino-Verlag, Stuttgart: Fraunhofer IRB
Verlag, 3. Auflage, 2011.
[9] Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Ausfertigung:
03.07.2004, zuletzt durch Art. 6 des Gesetzes vom 01.10.2013 (BGBl. I
S. 3714) geändert.
[10] Wormuth, R.; Schneider, K.-J.: Baulexikon – Erläuterung wichtiger Be-
griffe des Bauwesens. Bauwerk Verlag, Berlin, 2. Auflage, 2009.
[11] WTA-Merkblatt 2-10-06/D: Opferputze. Herausgeber: Wissenschaft-
lich Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und
Denkmalpflege e. V. Ausgabe 2006.
[12] DIN 18195:2017-07 Bauwerksabdichtungen – Begriffe.
[13] DAfStb-Richtlinie Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton (WU-
Richtlinie). Herausgeber: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton
(DAfStb) im DIN, Ausgabe: 11.2003.
[14] DIN 4095:1990-06 Baugrund; Dränung zum Schutz baulicher Anlagen;
Planung, Bemessung und Ausführung.
[15] Arbeitskreis der Sachverständigen im bayerischen Maler- und Lackie-
rerhandwerk: Richtlinie zur visuellen Beurteilung beschichteter Ober-
flächen (Richtlinien-Oberflächen – Rili-Ofl). Herausgeber: Fraunhofer
IRB-Verlag, 3. Auflage, 2013.