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5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042 DW / Fax: +43 662 8042 3893 E-Mail: [email protected] / www.lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Ort, Datum: Salzburg, 17.01.2017 Zahl: 405-9/146/1/13-2016 405-9/147/1/13-2016 405-9/161/1/11-2016 Betreff: DI AA AB, geb. AC, 5023 Salzburg; Bedarfsorientierte Mindestsicherung – Beschwerden IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat über die Beschwerden des DI AB AA, AF, 5023 Salzburg, gegen die Bescheide der belangten Behörde Bürgermeister der Landes- hauptstadt Salzburg 1. vom 25.08.2016, Zahl 3/01-BMS/AC101/19-2016, betreffend den Bedarfsab- schnitt Juni 2016, zu Zahl 405-9/146/1-2016, und vom 12.09.2016, Zahl 3/01- BMS/AC101/21-2016, betreffend den Bedarfsabschnitt Juli 2016, zu Zahl 405- 9/147/1-2016, durch den Richter Mag. Maximilian Hölbling, sowie 2. vom 29.09.2016, Zahl 3/01-BMS/AC101/23-2016, betreffend den Bedarfsab- schnitt August 2016, zu Zahl 405-9/161/1-2016, durch den Richter Mag. Rainer Scheffenacker, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (kurz: VwGVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang: Spruch und Begründung des bekämpften Bescheids vom 25.08.2016 lauten (auszugswei- se) wie folgt: "BESCHEID Aufgrund des Antrages vom 27.06.2016 ergeht folgender

IM NAMEN DER REPUBLIK - Bundeskanzleramt€¦ · 405-9/146/1/13-2016 405-9/147/1/13-2016 405-9/161/1/11-2016 5 ten Mindestsicherung liegen gegenständlich nicht vor. Dies wird wie

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5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30

Telefon: +43 662 8042 DW / Fax: +43 662 8042 3893

E-Mail: [email protected] / www.lvwg-salzburg.gv.at

DVR 0078182

Ort, Datum:

Salzburg, 17.01.2017

Zahl:

405-9/146/1/13-2016

405-9/147/1/13-2016

405-9/161/1/11-2016

Betreff:

DI AA AB, geb. AC, 5023 Salzburg;

Bedarfsorientierte Mindestsicherung – Beschwerden

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat über die Beschwerden des DI AB AA, AF,

5023 Salzburg, gegen die Bescheide der belangten Behörde Bürgermeister der Landes-

hauptstadt Salzburg

1. vom 25.08.2016, Zahl 3/01-BMS/AC101/19-2016, betreffend den Bedarfsab-

schnitt Juni 2016, zu Zahl 405-9/146/1-2016, und vom 12.09.2016, Zahl 3/01-

BMS/AC101/21-2016, betreffend den Bedarfsabschnitt Juli 2016, zu Zahl 405-

9/147/1-2016, durch den Richter Mag. Maximilian Hölbling, sowie

2. vom 29.09.2016, Zahl 3/01-BMS/AC101/23-2016, betreffend den Bedarfsab-

schnitt August 2016, zu Zahl 405-9/161/1-2016, durch den Richter Mag. Rainer

Scheffenacker,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (kurz: VwGVG) werden

die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den

Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang:

Spruch und Begründung des bekämpften Bescheids vom 25.08.2016 lauten (auszugswei-

se) wie folgt:

"BESCHEID

Aufgrund des Antrages vom 27.06.2016 ergeht folgender

Page 2: IM NAMEN DER REPUBLIK - Bundeskanzleramt€¦ · 405-9/146/1/13-2016 405-9/147/1/13-2016 405-9/161/1/11-2016 5 ten Mindestsicherung liegen gegenständlich nicht vor. Dies wird wie

405-9/146/1/13-2016

405-9/147/1/13-2016

405-9/161/1/11-2016 2

SPRUCH

Der Antrag von

Herrn Dipl.-Ing. AB AA,

geboren am AC,

wohnhaft in 5023 Salzburg, AF,

auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung wird für Juni 2016 abgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 2, 5, 7, 9, 10, 21 und 23 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG).

BEGRÜNDUNG

Herrn Dipl.-Ing. AB AA, hat am 27.06.2016 einen Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung

(BMS) eingebracht. Die Voraussetzungen zur Gewährung von Leistungen aus der Bedarfsorientier-

ten Mindestsicherung liegen gegenständlich nicht vor. Dies wird wie folgt begründet: Der Vater von

Hrn. Dipl.-Ing. AB AA, Hr. Ing. AL AA verstarb am AM. Er hinterließ ein nicht unbeträchtliches Ver-

mögen, welches er seiner Tochter Mag. AH AA, geb. AI als Alleinerbin vermachte. Hr. Dipl.-Ing. AB

AA, der Sohn des Verstorbenen, verzichtete bereits am 08.10.2003 auf seine gesetzlichen Erb- und

Pflichtteilsansprüche (Notariatsakt GZ ccccccc/14 d des Bezirksgerichtes Salzburg, errichtet von Dr.

AN AO, öffentlicher Notar). Der Antragsteller wurde jedoch von seinem Vater am 15.09.2008 tes-

tamentarisch mit einem grundbücherlich sicherzustellenden lebenslangen kostenfreien Mietrecht an

der Liegenschaft 5023, AF bedacht sowie mit finanzieller Unterstützung und Hilfe im Krankheitsfall,

die seine Schwester Fr. Mag. AH AA aus dem Vorteil des Erbverzichtes ihres Bruders, diesem zu

erbringen hat. Zur Umsetzung des Testamentes wurde ein Legatsübereinkommen am 03.09.2014

abgeschlossen. Dieses Legatsübereinkommen ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das durch über-

einstimmende Willenserklärung von Hrn. Dipl-Ing. AA und seiner Schwester zustande gekommen

ist und an das beide gebunden sind (Beschwerdeerkenntnis LVwG 405-9/58/1/6-2016 v.

20.07.2016). Da Hr. Dipl.-Ing. AB AA keinerlei Einkommen hat, ist die Schwester des Beschwerde-

führers aus dem Legatsübereinkommen eindeutig zu Leistungen verpflichtet und zwar in der Höhe,

dass er "seinen bisherigen Lebensstandard beibehalten kann. Das ist so zu verstehen, dass Hrn.

Dipl.-Ing. AB AA Leistungen zumindest bis zur Höhe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung von

seiner Schwester zu erbringen sind. Bezüglich des Bedarfs für seinen Lebensunterhalt und für sei-

nen Bedarf im Krankheitsfalle steht Hrn. Dipl.-Ing. AB AA somit ein Anspruch gegen seine Schwes-

ter zu (Beschwerdeerkenntnis LVwG-9/226/6-2016 v. 21.01.2016). Des Weiteren steht Hrn. Dipl.-

Ing. AB AA lt. Legatsübereinkommen ein lebenslanges kostenfreies Mietrecht an der Liegenschaft

5023 Salzburg, AF, zu. Der Begriff Miete umfasst üblicherweise auch die allgemeinen Betriebskos-

ten und Abgaben. Der Wohnbedarf von Hrn. Dipl.-Ing. AB AA wäre damit durch die Erfüllung seines

Anspruchs auf das kostenlose Mietrecht abgedeckt (Beschwerdeerkenntnis LVwG-9/226/6-2016 v.

21.01.2016). Wenn Hr. Dipl.-Ing. AB AA gemäß § 5 (3) MSG seine Ansprüche gegenüber seiner

Schwester konsequent verfolgt, dann kann der Mindestsicherungsträger in Vorlage treten. Voraus-

setzung dafür jedoch ist, dass Hr. Ing. AA seine Schwester auffordert seinen Bedarf zu decken und

dafür auch die Durchsetzung mittels Klage veranlasst. Insoweit der Mindestsicherungs-Träger in

Vorlage getreten ist (09/2014 bis 05/2015) oder künftig in Vorlage treten wird, ist von Hrn. Dipl.-

Ing. AB AA zu veranlassen, dass die klagsweisen durchgesetzten Ansprüche von seiner Schwester

direkt an den Mindestsicherungs-Träger angewiesen werden.

Hr. Dipl.-Ing. AB AA stellte am 27.06.2016 erneut einen Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsi-

cherung für den Monat Juni 2016. Da, für die Berechnung wichtige Unterlagen nicht vorlagen, wur-

de ein Ermittlungsverfahren gemäß § 23 MSG eingeleitet. Hr. Dipl.-Ing. AB AA wurde in einem Brief

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405-9/146/1/13-2016

405-9/147/1/13-2016

405-9/161/1/11-2016 3

am 14.07.2016 aufgefordert bis längstens 28.07.2016 folgende Unterlagen im Sozialamt vorzule-

gen:

Kopie der Klage gegen die Schwester: in der nicht nur der aktuelle bzw. zukünftige Bedarf

für Wohnen und Lebensunterhalt sondern auch der seit 03.09.2014 (Datum des Legats-

übereinkommens) entstandene Bedarf gerichtlich geltend gemacht wird

Nachweis der Klagseinreichung

Bis zum geforderten Termin bzw. bis zur Bescheiderstellung am 25.08.2016 wurden keine weiteren

Unterlagen eingereicht. Überdies gab Hr. Dipl.-Ing. AB AA am 23.06.2016 bei der Verhandlung vor

dem Landesverwaltungsgericht an, seine Schwester nie zur Einhaltung der Unterhaltspflicht aufge-

fordert zu haben. Er gab auch mehrmals zu Protokoll, dass er der Meinung sei, dass seine Schwes-

ter ihm gegenüber nicht leistungspflichtig sei. Außerdem wurde bis dato noch keine Klage einge-

reicht. (…)"

Spruch und Begründung des bekämpften Bescheids vom 12.09.2016 lauten (auszugswei-

se) wie folgt:

"BESCHEID

Aufgrund des Antrages vom 25.07.2016 ergeht folgender

SPRUCH

Der Antrag von

Herrn Dipl.-Ing. AB AA,

geboren am AC,

wohnhaft in 5023 Salzburg, AF,

auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung für Juli 2016 wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 2, 5, 10, 21 und 23 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG).

BEGRÜNDUNG

Herrn Dipl.-Ing. AB AA, hat am 25.07.2016 einen Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung

eingebracht. Die Voraussetzungen zur Gewährung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Min-

destsicherung liegen gegenständlich nicht vor. Dies wird wie folgt begründet: Der Vater von Hrn.

Dipl.-Ing. AB AA, Hr. Ing. AL AA verstarb am AM. Er hinterließ ein nicht unbeträchtliches Vermö-

gen, welches er seiner Tochter Mag. AH AA, geb. AI als Alleinerbin vermachte. Hr. Dipl.-Ing. AB AA,

der Sohn des Verstorbenen, verzichtete bereits am 08.10.2003 auf seine gesetzlichen Erb- und

Pflichtteilsansprüche (Notariatsakt GZ ccccccc d des Bezirksgerichtes Salzburg, errichtet von Dr. AN

AO, öffentlicher Notar). Der Antragsteller wurde jedoch von seinem Vater am 15.09.2008 testa-

mentarisch mit einem grundbücherlich sicherzustellenden lebenslangen kostenfreien Mietrecht an

der Liegenschaft 5023, AF bedacht sowie mit finanzieller Unterstützung und Hilfe im Krankheitsfall,

die seine Schwester Fr. Mag. AH AA aus dem Vorteil des Erbverzichtes ihres Bruders, diesem zu

erbringen hat. Zur Umsetzung des Testamentes wurde ein Legatsübereinkommen am 03.09.2014

abgeschlossen. Dieses Legatsübereinkommen ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das durch über-

einstimmende Willenserklärung von Hrn. Dipl-Ing. AA und seiner Schwester zustande gekommen

ist und an das beide gebunden sind (Beschwerdeerkenntnis LVwG 405-9/58/1/6-2016 v.

20.07.2016). Da Hr. Dipl.-Ing. AB AA keinerlei Einkommen hat, ist die Schwester des Beschwerde-

führers aus dem Legatsübereinkommen eindeutig zu Leistungen verpflichtet und zwar in der Höhe,

dass er "seinen bisherigen Lebensstandard beibehalten kann. Das ist so zu verstehen, dass Hrn.

Dipl.-Ing. AB AA Leistungen zumindest bis zur Höhe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung von

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seiner Schwester zu erbringen sind. Bezüglich des Bedarfs für seinen Lebensunterhalt und für sei-

nen Bedarf im Krankheitsfalle steht Hrn. Dipl.-Ing. AB AA somit ein Anspruch gegen seine Schwes-

ter zu (Beschwerdeerkenntnis LVwG-9/226/6-2016 v. 21.01.2016). Des Weiteren steht Hrn. Dipl.-

Ing. AB AA lt. Legatsübereinkommen ein lebenslanges kostenfreies Mietrecht an der Liegenschaft

5023 Salzburg, AF, zu. Der Begriff Miete umfasst üblicherweise auch die allgemeinen Betriebskos-

ten und Abgaben. Der Wohnbedarf von Hrn. Dipl.-Ing. AB AA wäre damit durch die Erfüllung seines

Anspruchs auf das kostenlose Mietrecht abgedeckt (Beschwerdeerkenntnis LVwG-9/226/6-2016 v.

21.01.2016). Wenn Hr. Dipl.-Ing. AB AA gemäß § 5 (3) MSG seine Ansprüche gegenüber seiner

Schwester konsequent verfolgt, dann kann der Mindestsicherungsträger in Vorlage treten. Voraus-

setzung dafür jedoch ist, dass Hr. Ing. AA seine Schwester auffordert seinen Bedarf zu decken und

dafür auch die Durchsetzung mittels Klage veranlasst. Insoweit der Mindestsicherungs-Träger in

Vorlage getreten ist (09/2014 bis 05/2015) oder künftig in Vorlage treten wird, ist von Hrn. Dipl.-

Ing. AB AA zu veranlassen, dass die klagsweisen durchgesetzten Ansprüche von seiner Schwester

direkt an den Mindestsicherungs-Träger angewiesen werden.

Hr. Dipl.-Ing. AB AA stellte am 25.07.2016 erneut einen Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsi-

cherung für den Monat Juli 2016. Da, für die Berechnung wichtige Unterlagen nicht vorlagen, wurde

ein Ermittlungsverfahren gemäß § 23 MSG eingeleitet. Hr. Dipl.-Ing. AB AA wurde in einem Brief

am 25.08.2016 aufgefordert bis längstens 08.09.2016 folgende Unterlagen im Sozialamt vorzule-

gen:

Kopie der Klage gegen die Schwester: in der nicht nur der aktuelle bzw. zukünftige Bedarf

für Wohnen und Lebensunterhalt sondern auch der seit 03.09.2014 (Datum des Legats-

übereinkommens) entstandene Bedarf gerichtlich geltend gemacht wird

Nachweis der Klagseinreichung

Bis zum geforderten Termin bzw. bis zur Bescheiderstellung am 12.09.2016 wurden keine weiteren

Unterlagen eingereicht. Überdies gab Hr. Dipl.-Ing. AB AA am 23.06.2016 bei der Verhandlung vor

dem Landesverwaltungsgericht an, seine Schwester nie zur Einhaltung der Unterhaltspflicht aufge-

fordert zu haben. Er gab auch mehrmals zu Protokoll, dass er der Meinung sei, dass seine Schwes-

ter ihm gegenüber nicht leistungspflichtig sei. Des weiteren wurde von Hrn. Dipl-Ing. AA bis heute,

12.09.2016 kein Nachweis einer Klagseinreichung vorgelegt. (…)"

Spruch und Begründung des bekämpften Bescheids vom 29.09.2016 lauten (auszugswei-

se) wie folgt:

"BESCHEID

Aufgrund des Antrages vom 30.08.2016 ergeht folgender

SPRUCH

Der Antrag von

Herrn Dipl.-Ing. AB AA,

geboren am AC,

wohnhaft in 5023 Salzburg, AF,

auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung für August 2016 wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 2, 5, 10, 21 und 23 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG).

BEGRÜNDUNG

Herrn Dipl.-Ing. AB AA, hat am 30.08.2016 einen Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung

(BMS) eingebracht. Die Voraussetzungen zur Gewährung von Leistungen aus der Bedarfsorientier-

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ten Mindestsicherung liegen gegenständlich nicht vor. Dies wird wie folgt begründet: Der Vater von

Hrn. Dipl.-Ing. AB AA, Hr. Ing. AL AA verstarb am AM. Er hinterließ ein nicht unbeträchtliches Ver-

mögen, welches er seiner Tochter Mag. AH AA, geb. AI als Alleinerbin vermachte. Hr. Dipl.-Ing. AB

AA, der Sohn des Verstorbenen, verzichtete bereits am 08.10.2003 auf seine gesetzlichen Erb- und

Pflichtteilsansprüche (Notariatsakt GZ ccccccc d des Bezirksgerichtes Salzburg, errichtet von Dr. AN

AO, öffentlicher Notar). Der Antragsteller wurde jedoch von seinem Vater am 15.09.2008 testa-

mentarisch mit einem grundbücherlich sicherzustellenden lebenslangen kostenfreien Mietrecht an

der Liegenschaft 5023, AF, bedacht sowie mit finanzieller Unterstützung und Hilfe im Krankheitsfall,

die seine Schwester Fr. Mag. AH AA aus dem Vorteil des Erbverzichtes ihres Bruders, diesem zu

erbringen hat. Zur Umsetzung des Testamentes wurde ein Legatsübereinkommen am 03.09.2014

abgeschlossen. Dieses Legatsübereinkommen ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das durch über-

einstimmende Willenserklärung von Hrn. Dipl-Ing. AA und seiner Schwester zustande gekommen

ist und an das beide gebunden sind (Beschwerdeerkenntnis LVwG 405-9/58/1/6-2016 v.

20.07.2016). Da Hr. Dipl.-Ing. AB AA keinerlei Einkommen hat, ist die Schwester des Beschwerde-

führers aus dem Legatsübereinkommen eindeutig zu Leistungen verpflichtet und zwar in der Höhe,

dass er "seinen bisherigen Lebensstandard beibehalten kann. Das ist so zu verstehen, dass Hrn.

Dipl.-Ing. AB AA Leistungen zumindest bis zur Höhe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung von

seiner Schwester zu erbringen sind. Bezüglich des Bedarfs für seinen Lebensunterhalt und für sei-

nen Bedarf im Krankheitsfalle steht Hrn. Dipl.-Ing. AB AA somit ein Anspruch gegen seine Schwes-

ter zu (Beschwerdeerkenntnis LVwG-9/226/6-2016 v. 21.01.2016). Des Weiteren steht Hrn. Dipl.-

Ing. AB AA lt. Legatsübereinkommen ein lebenslanges kostenfreies Mietrecht an der Liegenschaft

5023 Salzburg, AF, zu. Der Begriff Miete umfasst üblicherweise auch die allgemeinen Betriebskos-

ten und Abgaben. Der Wohnbedarf von Hrn. Dipl.-Ing. AB AA wäre damit durch die Erfüllung seines

Anspruchs auf das kostenlose Mietrecht abgedeckt (Beschwerdeerkenntnis LVwG-9/226/6-2016 v.

21.01.2016). Wenn Hr. Dipl.-Ing. AB AA gemäß § 5 (3) MSG seine Ansprüche gegenüber seiner

Schwester konsequent verfolgt, dann kann der Mindestsicherungsträger in Vorlage treten. Voraus-

setzung dafür jedoch ist, dass Hr. Ing. AA seine Schwester auffordert seinen Bedarf zu decken und

dafür auch die Durchsetzung mittels Klage veranlasst. Insoweit der Mindestsicherungs-Träger in

Vorlage getreten ist (09/2014 bis 05/2015) oder künftig in Vorlage treten wird, ist von Hrn. Dipl.-

Ing. AB AA zu veranlassen, dass die klagsweisen durchgesetzten Ansprüche von seiner Schwester

direkt an den Mindestsicherungs- Träger angewiesen werden.

Hr. Dipl.-Ing. AB AA stellte am 30.08.2016 erneut einen Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsi-

cherung für den Monat August 2016. Da, für die Berechnung wichtige Unterlagen nicht vorlagen,

wurde ein Ermittlungsverfahren gemäß § 23 MSG eingeleitet. Hr. Dipl.-Ing. AB AA wurde mit

Schreiben vom 12.09.2016 aufgefordert, bis längstens 26.09.2016 folgende Unterlagen im Sozial-

amt vorzulegen:

Kopie der Klage gegen die Schwester: in der nicht nur der aktuelle bzw. zukünftige Bedarf

für Wohnen und Lebensunterhalt sondern auch der seit 03.09.2014 (Datum des Legats-

übereinkommens) entstandene Bedarf gerichtlich geltend gemacht wird

Nachweis der Klagseinreichung

Bis Ablauf der festgesetzten Frist am 26.09.2016 bzw. bis zur Bescheiderstellung am 29.09.2016

wurden weder weiteren noch die oben geforderten Unterlagen eingereicht. Gemäß § 23 (2) MSG

haben Hilfesuchende Personen an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der

behördlichen Aufträge mitzuwirken. Insbesondere sind die dafür erforderlichen Urkunden und Un-

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terlagen beizubringen. Hr. Dipl.-Ing. AB AA hat die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt und ist

somit seiner Informations- und Mitwirkungspflicht gem. § 23 MSG nicht nachgekommen. Demzu-

folge war der Antrag auf Leistungen für den Monat Juli 2016 gem. § 23 (4) MSG abzuweisen. Wenn

Hr. Dipl.-Ing. AB AA alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung seiner Ansprüche gesetzt hat,

kann der Mindestsicherungsträger in Vorlage treten und Leistungen der Bedarfsorientierten Min-

destsicherung gewähren. Bis dato wurde von Hrn. Dipl-Ing. AA jedoch kein Nachweis einer Klags-

einreichung gegenüber seiner Schwester erbracht. Überdies gab er am 23.06.2016 bei der mündli-

chen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg an, seine Schwester nie zur Einhal-

tung der Unterhaltspflicht aufgefordert zu haben. Er gab auch mehrmals seine Meinung zu Proto-

koll, dass seine Schwester ihm gegenüber nicht leistungspflichtig sei. Somit kann davon ausgegan-

gen werden, dass Hr. Dipl-Ing. AA nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung seiner An-

sprüche unternommen hat und ihm deshalb keine Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsiche-

rung zustehen. (…)"

Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer jeweils fristgerecht per E-Mail Be-

schwerde und führte diese aus wie folgt:

Beschwerde vom 21.09.2016 gegen den Bescheid vom 25.08.2016

"(…) Das Sozialamt nimmt an, ich hätte durch das Testament meines verst. Vaters unmittelbare

Vorteile erlangt, welche den Bezug von BMS nicht rechtfertigt. Ich habe jedoch durch das Testa-

ment keine Vorteile erlangt, welche die Abweisung meines Antrages rechtfertigen. Mir stehen tes-

tamentarisch bedingt derzeit keinerlei Leistungen zu und bekomme ich diese auch nicht. Im ableh-

nenden Bescheid wird der Inhalt des Tetsaments/Legatsübereinkommen stets unvollständig wie-

dergegeben; bei vollständiger Betrachtung wird klar, dass ich gemäß Testament/Legatsüberein-

kommen nicht leistungsberechtigt bin. Eine etwaige Leistungspflicht tritt nur dann ein, wenn ich

eine Rente beziehe; dies wurde explizit im Testament/Legatsübereinkommen so festgelegt und war

auch so ausgemacht. In einem Zusatzvertrag habe ich auf mein Wohn / Mietrecht bereits unmittel-

bar nach Abschluss des Legatsübereinkommen aus notwendigen Gründen befristet verzichtet. Die

gegenständliche nicht rechtzeitig eingebrachte Klage kann nicht als Mangel gewertet werden. In

der vom Sozialamt Salzburg geforderten Klage gegen meine Schwester werde ich mit Beschluss der

RA Kammer vom 17.3.2016 seit 12. April 2016 durch das Rechtsanwaltsbüro Dr. AP vertreten, von

welchem die Klage vorbereitet wird. Diese gestaltet sich jedoch äußerst schwierig, da es keinen

Grund zur Klage gibt. Es ist nicht rechtens, dass ich auf Weisung des Sozialamtes Salzburg meine

Schwester zu klagen habe. Dem Sozialamt Salzburg ist bekannt, dass meine Schwester und ich uns

ob der testamentarischen Leistungspflicht einig sind, welche dzt. aber jedoch nicht besteht. Es gibt

für mich somit zunächst keinen Grund zur Klage. Es ist nicht rechtens, mir die überlebenswichtige

BMS zu verwehren, falls ich ob der o.a. Gründe meine Schwester nicht verklagen sollte. Zu dieser

Klage werde ich vom Sozialamt Salzburg wider jede Vernunft genötigt. Auch das Landesverwal-

tungsgericht Salzburg (Richterin Mag. Kieleitner) fand dies in der Verhandlung vom 23.06.2016

äußerst ungewöhnlich und stellte mir die Frage, was ich denn glaube wie ein Zivilrichter auf diese

ungewöhnliche Klage reagieren würde, in der sich 2 Personen ohne Klagegrund verklagen. Es ist

auch nicht rechtens, dass das Sozialamt Salzburg festlegt wie lange mein RA für die Ausarbeitung

der Klage zu benötigen hat, ansonsten mein BMS Antrag zurückgewiesen wird. Das Sozialamt sieht

es als Mangel an, wenn mein Rechtsanwalt die Klageschrift nicht in einer vom Sozialamt festgeleg-

ten Frist fertig stellt und begründet damit die Zurückweisung meiner Anträge auf BMS. Es besteht

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405-9/146/1/13-2016

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405-9/161/1/11-2016 7

auch die Möglichkeit, dass aufgrund fehlender Klagegründe gar keine Klage eingebracht werden

kann. Es ist auch nicht rechtens wenn das Sozialamt Salzburg mir nun auch noch detailliert vor-

schreibt welche Punkte in die Klage zusätzlich noch aufgenommen werden müssen. Dies verzögert

die Fertigstellung einer Klageschrift zusätzlich, da eine Klageschrift auf alle angeführten Argumente

abgestimmt sein muss. Mir stehen testamentarisch bedingt derzeit keinerlei Leistungen zu und

bekomme ich diese auch nicht. Beweis: Testament, Legatsübereinkommen, meine Aussage, Aussa-

ge meiner Schwester. Auf weitere zeitliche Abläufe (Handlungen Dritter) habe ich nun keinen Ein-

fluss mehr. Von meiner Seite wurden alle gebotenen Handlungen lt. MSG §5 Abs (3) gesetzt und

bin somit lt. MSG leistungsberechtigt. (…)"

Es folgt ein Zitat des § 5 Abs 3 MSG.

Beschwerde vom 21.09.2016 gegen den Bescheid vom 12.09.2016

"(…) Das Sozialamt nimmt an, ich hätte durch das Testament meines verst. Vaters unmittelbare

Vorteile erlangt, welche den Bezug von BMS nicht rechtfertigt. Ich habe jedoch durch das Testa-

ment keine Vorteile erlangt, welche die Abweisung meines Antrages rechtfertigen. Mir stehen tes-

tamentarisch bedingt derzeit keinerlei Leistungen zu und bekomme ich diese auch nicht. Im ableh-

nenden Bescheid wird der Inhalt des Tetsaments/Legatsübereinkommen stets unvollständig wie-

dergegeben; bei vollständiger Betrachtung wird klar, dass ich gemäß Testament/Legatsüberein-

kommen nicht leistungsberechtigt bin. Eine etwaige Leistungspflicht tritt nur dann ein, wenn ich

eine Rente beziehe; dies wurde explizit im Testament/Legatsübereinkommen so festgelegt und war

auch so ausgemacht. In einem Zusatzvertrag habe ich auf mein Wohn / Mietrecht bereits unmittel-

bar nach Abschluss des Legatsübereinkommen aus notwendigen Gründen befristet verzichtet. Die

gegenständliche nicht rechtzeitig eingebrachte Klage kann nicht als Mangel gewertet werden. In

der vom Sozialamt Salzburg geforderten Klage gegen meine Schwester werde ich mit Beschluss der

RA Kammer vom 17.3.2016 seit 12. April 2016 durch das Rechtsanwaltsbüro Dr. AP vertreten, von

welchem die Klage vorbereitet wird. Diese gestaltet sich jedoch äußerst schwierig, da es keinen

Grund zur Klage gibt. Es ist nicht rechtens, dass ich auf Weisung des Sozialamtes Salzburg meine

Schwester zu klagen habe. Dem Sozialamt Salzburg ist bekannt, dass meine Schwester und ich uns

ob der testamentarischen Leistungspflicht einig sind, welche dzt. aber jedoch nicht besteht. Es gibt

für mich somit zunächst keinen Grund zur Klage. Es ist nicht rechtens, mir die überlebenswichtige

BMS zu verwehren, falls ich ob der o.a. Gründe meine Schwester nicht verklagen sollte. Zu dieser

Klage werde ich vom Sozialamt Salzburg wider jede Vernunft genötigt. Auch das Landesverwal-

tungsgericht Salzburg (Richterin Mag. Kieleitner) fand dies in der Verhandlung vom 23.06.2016

äußerst ungewöhnlich und stellte mir die Frage, was ich denn glaube wie ein Zivilrichter auf diese

ungewöhnliche Klage reagieren würde, in der sich 2 Personen ohne Klagegrund verklagen. Es ist

auch nicht rechtens, dass das Sozialamt Salzburg festlegt wie lange mein RA für die Ausarbeitung

der Klage zu benötigen hat, ansonsten mein BMS Antrag zurückgewiesen wird. Das Sozialamt sieht

es als Mangel an, wenn mein Rechtsanwalt die Klageschrift nicht in einer vom Sozialamt festgeleg-

ten Frist fertig stellt und begründet damit die Zurückweisung meiner Anträge auf BMS. Es besteht

auch die Möglichkeit, dass aufgrund fehlender Klagegründe gar keine Klage eingebracht werden

kann. Es ist auch nicht rechtens wenn das Sozialamt Salzburg mir nun auch noch detailliert vor-

schreibt welche Punkte in die Klage zusätzlich noch aufgenommen werden müssen. Dies verzögert

die Fertigstellung einer Klageschrift zusätzlich, da eine Klageschrift auf alle angeführten Argumente

abgestimmt sein muss. Mir stehen testamentarisch bedingt derzeit keinerlei Leistungen zu und

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bekomme ich diese auch nicht. Beweis: Testament, Legatsübereinkommen, meine Aussage, Aussa-

ge meiner Schwester. Auf weitere zeitliche Abläufe (Handlungen Dritter) habe ich nun keinen Ein-

fluss mehr. Von meiner Seite wurden alle gebotenen Handlungen It. MSG §5 Abs (3) gesetzt und

bin somit lt. MSG leistungsberechtigt.(…)"

Es folgt ein Zitat des § 5 Abs 3 MSG.

Beschwerde vom 25.10.2016 gegen den Bescheid vom 29.09.2016

"(…) Das Sozialamt nimmt an, ich hätte durch das Testament meines verst. Vaters unmittelbare

Vorteile erlangt, welche den Bezug von BMS nicht rechtfertigt. Ich habe jedoch durch das Testa-

ment keine Vorteile erlangt, welche die Abweisung meines Antrages rechtfertigen. Mir stehen tes-

tamentarisch bedingt derzeit keinerlei Leistungen zu und bekomme ich diese auch nicht. Der Vor-

wurf ich würde meine Ansprüche gegenüber meiner Schwester nicht konsequent verfolgen stimmt

nicht, da derzeit die testamentarisch festgelegten Voraussetzungen für einen Anspruch fehlen. Im

ablehnenden Bescheid wird der Inhalt des Testaments/Legatsübereinkommen stets unvollständig

wiedergegeben; bei vollständiger Betrachtung und korrekter Interpretation wird klar, dass ich ge-

mäß Testament/Legatsübereinkommen nicht leistungsberechtigt bin. Eine etwaige Leistungspflicht

tritt nur dann ein, wenn ich eine Rente beziehe; dies wurde explizit im Testament/Legatsüberein-

kommen so festgelegt und war auch so ausgemacht. In einem Zusatzvertrag habe ich auf mein

Wohn / Mietrecht bereits unmittelbar nach Abschluss des Legatsübereinkommen aus notwendigen

Gründen befristet verzichtet. Die im ablehnenden Bescheid erwähnte und nicht rechtzeitig einge-

brachte Klage kann nicht als Mangel gewertet werden. In der vom Sozialamt Salzburg geforderten

Klage gegen meine Schwester werde ich mit Beschluss der RA Kammer vom 17.3.2016 seit 12.

April 2016 durch das Rechtsanwaltsbüro Dr. AP vertreten, von welchem versucht wird die Klage

vorzubereiten. Dies gestaltet sich jedoch äußerst schwierig, da es keinen Grund zu einer Klage gibt.

Es ist nicht rechtens, dass ich auf Weisung des Sozialamtes Salzburg meine Schwester zu klagen

habe; ansonsten die BMS verweigert wird. Dem Sozialamt Salzburg ist bekannt, dass meine

Schwester und ich uns ob der testamentarischen Leistungspflicht einig sind, welche derzeit jedoch

nicht besteht. Es gibt für mich somit zunächst keinen Grund zur Klage. Es ist nicht rechtens, mir

die überlebenswichtige BMS zu verwehren, solange ich einer unmöglichen Forderung des Sozialam-

tes Salzburg nicht nachkommen kann. Zu dieser Klage werde ich aber vom Sozialamt Salzburg

wider jede Vernunft genötigt. Auch das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Richterin Mag. Kieleit-

ner) fand dies in der Verhandlung vom 23.06.2016 äußerst ungewöhnlich und stellte mir die Frage,

was ich denn glaube wie ein Zivilrichter auf diese ungewöhnliche Klage reagieren würde, in der sich

zwei Personen ohne Klagegrund verklagen. Ich stellte dann klar, dass dieses Vorgehen vom Sozial-

amt Salzburg gefordert wird. Es ist auch nicht rechtens, dass das Sozialamt Salzburg festlegt wie

lange mein RA für die Ausarbeitung der Klage zu benötigen hat, ansonsten mein BMS Antrag zu-

rückgewiesen wird. Das Sozialamt sieht es als Mangel an, wenn mein Rechtsanwalt die Klageschrift

nicht in einer vom Sozialamt festgelegten Frist fertig stellt und begründet damit die Zurückweisung

meiner Anträge auf BMS. Es besteht auch die Möglichkeit, dass aufgrund fehlender Klagegründe

gar keine Klage eingebracht werden kann. Es ist auch nicht rechtens wenn das Sozialamt Salzburg

mir nun auch noch detailliert vorschreibt welche Punkte in die Klage zusätzlich noch aufgenommen

werden müssen. Dies verzögert die Fertigstellung einer Klageschrift zusätzlich, da eine Klageschrift

auf alle angeführten Argumente abgestimmt sein muss; aber erschwerend hinzukommt, dass eine

Klage in dieser Form grundsätzlich nicht möglich ist. Mir stehen testamentarisch bedingt derzeit

Page 9: IM NAMEN DER REPUBLIK - Bundeskanzleramt€¦ · 405-9/146/1/13-2016 405-9/147/1/13-2016 405-9/161/1/11-2016 5 ten Mindestsicherung liegen gegenständlich nicht vor. Dies wird wie

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keinerlei Leistungen zu und bekomme ich diese auch nicht. Beweis: Testament, Legatsüberein-

kommen, meine Aussage, schriftliche Aussage meiner Schwester. Auf weitere zeitliche Abläufe

(Handlungen Dritter) habe ich nun keinen Einfluss mehr. Von meiner Seite wurden alle gebotenen

Handlungen lt. MSG §5 Abs (3) gesetzt; mehr kann ich auch außerhalb der MSG nicht mehr tun

und wäre somit It. MSG leistungsberechtigt. (…)"

Es folgt ein Zitat des § 5 Abs 3 MSG.

Das erkennende Gericht hat hierüber am 03.11.2016 und 07.12.2016 gemeinsam mit

den zu den Zahlen 405-9/105/1-2016, 405-9/108/1-2016 und 405-9/109/1-2016 an-

hängigen Beschwerden eine verbundene öffentliche mündliche Verhandlung durchge-

führt. Dabei wurden der Beschwerdeführer und eine Vertreterin der belangten Behörde

jeweils als Parteien gehört. Die verfahrensgegenständlichen Gerichts- und Behördenakten

sowie die hg Vorakten LVwG-9/226, LVwG-18/311, 405-9/58-2016 und 405-9/76-2016

gelangten zur Verlesung bzw wurde auf Verlesung verzichtet. Nach Unterbrechung der

öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 03.11.2016 übermittelte der Beschwerdefüh-

rer eine E-Mail samt Beilagen vom 14.11.2016, in der er ausführte wie folgt:

"(…) 1) Betreff: Erste Kontaktaufnahme mit s.g. Herrn RA Dr. AP

Anbei als Beilage (Beilage_1) das Rechnungsarchiv meines Telefonanschlusses vom 03.11.2016

(16 Uhr 55) welches hätte klären können wann genau die 1. Kontaktaufnahme meinerseits mit

Herrn Dr. AP stattgefunden hat. Leider; wie auch in der Beilage ersichtlich, werden auch lt. Aus-

kunft von A1 die Daten des Einzelentgeltnachweises nur 6 Monate aufbewahrt und anschließend

gelöscht. Der Bescheid der Rechtsanwaltskammer wurde am 17.03.2016 erstellt und wie im Be-

scheid ersichtlich am 18.03.2016 (07 Uhr 48) ausgedruckt. Ein handschriftlicher Vermerk (Beila-

ge_2) auf dem Originalbescheid meinerseits "29.3" deutet wahrscheinlich darauf hin, dass mir an

diesem Tag der Bescheid zugestellt worden ist. Höchstwahrscheinlich habe ich dann am

30.03.2016; spätestens jedoch am 31.03.2016 die Kanzlei Dr. AP kontaktiert.

2) Betreff: Vertrag mit meiner Schwester

Anbei die Kopie "Beilage_3" des unterfertigten Übereinkommens zwischen meiner Schwester und

mir vom 19.09.2014. Ich sende die Kopie des Originals welches sich im Besitz meiner Schwester

befindet, da meine unterfertigte Abschrift des Übereinkommens bis dato noch nicht auffindbar war;

diese ist entweder bei einem Anwalt oder wurde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Dieses

Original, welches sich im Besitz meiner Schwester befindet wird zum nächsten Verhandlungstermin

von meiner Schwester vorgelegt werden können.

3) Betreff: Ihr Ersuchen um Entbindung unseres Anwaltes Herrn Dr. AP von dessen Schweigepflicht

Herr Rechtsanwalt Dr. AP ist einerseits mein Anwalt, andererseits seit Kurzem aber auch der An-

walt meiner Schwester. Meine Schwester und ich waren am 22.09.2016 gemeinsam in der Kanzlei

von Dr. AP; dies, weil Ihre Anwesenheit von RA Dr. AP gewünscht worden war, andererseits wegen

eines rechtlichen Streites meiner Schwester mit der Verwaltung "Salzburger Burgen & Schlösser".

Wegen dieser interfamiliären Verflechtung kann ich Herrn Dr. AP nicht von seiner Schweigepflicht

entbinden, zumal meine Schwester einer Entbindung unseres nun gemeinsamen Rechtsanwaltes

Dr. AP von seiner Schweigepflicht nicht zustimmen würde. Dies wäre nur unisono möglich.(…)"

Durch das Bezirksgericht Salzburg wurde eine "Verständigung über die Hinterlegung ei-

nes behördlichen Dokuments", Bezirksgericht Salzburg, übermittelt.

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In der Verhandlung vom 07.12.2016 wurde die Schwester des Beschwerdeführers, Mag.

AH AA, zeugenschaftlich einvernommen, und ein zwischen der Zeugin und dem Be-

schwerdeführer abgeschlossenes Übereinkommen vom 19.09.2014 in Vorlage gebracht.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat Folgendes erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, wurde am AC geboren und

ist in 5023 Salzburg, AF, wohnhaft. Die Wohnung wird ihm von seiner Schwester, Mag.

AH AA, geboren am AI, vermietet, der Mietzins beträgt monatlich € 485 inkl Betriebskos-

ten.

Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingaben vom 20.06.2016 (eingelangt bei der be-

langten Behörde am 27.06.2016), vom 25.07.2016 sowie vom 30.08.2016 Weitergewäh-

rung Bedarfsorientierter Mindestsicherung.

Mit Schreiben vom 14.07.2016 bzw. 25.08.2016 bzw. 12.09.2016 teilte die belangte Be-

hörde mit, dass noch folgende, für die Entscheidung notwendige Unterlagen benötigt

würden: Kopie der Klage gegen die Schwester des Beschwerdeführers: in der nicht nur

der aktuelle bzw. zukünftige Bedarf für Wohnen und Lebensunterhalt sondern auch der

seit 03.09.2014 (Datum des Legatsübereinkommen) entstandene Bedarf gerichtlich gel-

tend gemacht wird; Nachweis der Klagseinreichung. Der Beschwerdeführer werde aufge-

fordert, diese Unterlagen bis längstens 28.07.2016 (Schreiben vom 14.07.2016) bzw.

08.09.2016 (Schreiben vom 25.08.2016) bzw. 26.09.2016 (Schreiben vom 12.09.2016)

vorzulegen, da ansonsten sein Antrag für Juni 2016 (Schreiben vom 14.07.2016) bzw.

Juli 2016 (Schreiben vom 25.08.2016) bzw August 2016 (Schreiben vom 12.09.2016)

abgewiesen werde. Der Beschwerdeführer reagierte auf diese Schreiben nicht, und erließ

die belangte Behörde jeweils in der Folge die bekämpften Bescheide.

Der Beschwerdeführer verfügte laut Angabe in der öffentlichen mündlichen Verhandlung

vom 03.11.2016 im hier gegenständlichen Bedarfszeiträumen Juni, Juli, August 2016

über keinerlei Einkommen und Vermögen, am 08.03.2016 wurde ihm von seiner Schwes-

ter eine "Leihgabe" in der Höhe von € 2.500 überwiesen. Er hat erstmals im Februar

2003 Mindestsicherung bzw Sozialhilfe bezogen, durchgehend wurde ihm im Wesentli-

chen seit Oktober 2003 Mindestsicherung bzw Sozialhilfe gewährt, der bis Belegdatum

10.06.2015 geleistete Betrag beträgt brutto € 120.507,58. Der Beschwerdeführer hat am

08.10.2003 einen Erb- und Pflichtteilsverzicht gegenüber seinem Vater Ing. AL AA, geb.

AQ, abgegeben. Der Vater des Beschwerdeführers verfasste am 15.09.2008 ein hand-

schriftliches Testament, wonach er sein gesamtes Vermögen seiner Tochter Mag. AH AA,

der Schwester des Beschwerdeführers, vererbte. Bezüglich des Beschwerdeführers ver-

fügte sein Vater Folgendes:

"AB (Anm: der Beschwerdeführer) hat auf sein Erbe verzichtet (notariell). Um aber AB vor Obdach-

losigkeit od. Mittellosigkeit zu bewahren, ist es notwendig folgendes zu verfügen: Für AB ist ein

lebenslanges kostenfreies Mietrecht u. Veräußerungsverbot grundbücherlich eintragen zu lassen.

Objekt: Gesamte Liegenschaft AF. Mietfreiheit wird so lange unterbrochen als die Miete aus der

Sozialhilfe zusteht. Sollte AB trotz seiner Rente seinen bisherigen Lebensstandard nicht halten kön-

nen, wird AH (Anm: die Schwester des Beschwerdeführers) verpflichtet aus dem Vorteil des Erb-

verzichtes Wolfgangs AB mit nicht pfändbaren Zuwendungen zu unterstützen - besonders auch im

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Krankheitsfalle f. Ärzte u. Heilbehelfe. Jede Veränderung an allen Liegenschaften (bis zum Vorteil

aus dem Erbverzicht) wie Vermietung, Verpachtung, Verkauf oder Geldaufnahme usw. dürfen nur

einvernehmlich zwischen AH und AB erfolgen um spontanen Entscheidungen oder Einflüssen von

außen vorzubeugen".

Bezüglich seiner Ehefrau verfügte der Vater des Beschwerdeführers eine gänzliche Enter-

bung (auch Pflichtteil).

Der Vater des Beschwerdeführers verstarb am AM. Am 03.09.2014 schlossen der Be-

schwerdeführer und seine Schwester folgendes Legatsübereinkommen ab:

"Präambel

Ing. AL AA, geboren am AQ, zuletzt wohnhaft gewesen in 5023 Salzburg, AR, ist am AM in Salz-

burg unter Hinterlassung eines Testamentes vom 15.09.2008 verstorben, mit welchem der die erbl.

Tochter Mag. AH AA zur Alleinerbin einsetzt und dem erbl. Sohn Dipl.-Ing. AB AA ein grundbücher-

lich sicherzustellendes lebenslanges kostenfreies Mietrecht und Veräußerungsverbot an der Liegen-

schaft 5023 Salzburg, AF, vermacht, wobei die Mietfreiheit solange unterbrochen wird, als die Miete

aus der Sozialhilfe zusteht.

Weiters ordnet der Erblasser an, dass die Alleinerbin Mag. AH AA verpflichtet ist, aus dem Vorteil

des Erbverzichtes ihres Bruders Dipl.-Ing. AB AA (siehe hierzu den not. Erb- und Pflichtteilsver-

zichtsvertrag vom 08.10.2003, GZ 670 des öffentlichen Notars Dr. AN AO) diesen mit nicht pfänd-

baren Zuwendungen zu unterstützen, besonders im Krankheitsfall für Ärzte und Heilbehelfe, sofern

die Pension des erbl. Sohnes Dipl.-Ing. AB AA nicht dazu ausreichen sollte, dass er seinen bisheri-

gen Lebensstandard beibehalten kann.

Schließlich ordnet der Erblasser an, dass jede Veränderung an allen Liegenschaften (bis zum Vorteil

aus dem Erbverzicht), wie Vermietung, Verpachtung, Verkauf oder Geldaufnahme nur einvernehm-

lich zwischen den erbl. Kindern erfolgen dürfen.

Zur Regelung der dem erbl. Sohn Dipl.-Ing. AB AA vermachten Ansprüche an den Nachlass nach

seinem Vater Ing. AL AA bzw. dessen Erbin Mag. AH AA schließen die erbl. Tochter Mag. AH AA und

der erbl. Sohn Dipl.-Ing. AB AA das nachstehende Legatsübereinkommen

1. Hinsichtlich des dem erbl. Sohn Dipl. -Ing. AB AA vermachten grundbücherlich sicherzustellen-

den lebenslangen kostenfreien Mietrechtes und Veräußerungsverbotes an der Liegenschaft 5023

Salzburg, AF, erklärt der erbl. Sohn Dipl.-Ing. AB AA, dieses Vermächtnis zur Kenntnis und auch

anzunehmen, wobei er auf eine grundbücherliehe Sicherstellung des Mietrechtes vorerst verzichtet

und die Parteien feststellen, dass ein Veräußerungsverbot mangels Vorliegens der gesetzlichen

Voraussetzungen des § 364c ABGB zwischen Geschwistern grundbücherlich nicht sichergestellt

werden kann. Die erbl. Tochter Mag. AH AA verpflichtet sich über jederzeit zulässiges Verlangen

von Dipl.-Ing. AB AA, die für die grundbücherliche Sicherstellung des diesem vermachten Mietrech-

tes erforderlichen Urkunden in der erforderlichen Form zu unterfertigen.

2. In Erfüllung der testamentarischen Anordnung verpflichtet sich die erbl. Tochter Mag. AH AA

gegenüber ihrem Bruder, dem erbl Sohn Dipl.-Ing. AB AA, aus dem Vorteil des Erbverzichtes ihres

Bruders Dipl.-Ing. AB AA diesen mit nicht pfändbaren Zuwendungen zu unterstützen, besonders im

Krankheitsfall für Ärzte und Heilbehelfe, sofern die Pension des erbl. Sohnes Dipl.-Ing. AB AA nicht

dazu ausreichen sollte, dass er seinen bisherigen Lebensstil beibehalten kann.

3. In Erfüllung der testamentarischen Anordnung verpflichtet sich die erbl. Tochter Mag. AH AA

gegenüber ihrem Bruder, dem erbl. Sohn Dipl.-Ing. AB AA, weiters, jede Veränderung an allen

nachlassgegenständlichen Liegenschaften (bis zum Vorteil aus dem Erbverzicht), wie Vermietung,

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Verpachtung, Verkauf oder Geldaufnahme nur einvernehmlich mit dem erbl. Bruder Dipl.-Ing. AB

AA vorzunehmen.

Verwiesen wird darauf, dass die erbl. Witwe AS AA mit Erbsentschlagungserklärung vom

19.08.2014 erklärt hat, sich für sich und ihre Nachkommen ihres Erbrechtes nach ihrem Ehegatten

Ing. AL AA ausdrücklich und unwiderruflich zu entschlagen und keine Ansprüche aus dem Titel des

Erb- oder Pflichtteilrechtes an den Nachlass nach ihrem Ehegatten Ing. AL AA zu stellen.

Da keine weiteren erfüllungspflichtigen Anordnungen vorliegen beantragen die erbl. Kinder Mag. AH

AA und Dipl.-Ing. AB AA, das erbl. Testament vom 15.09.2008 für erfüllt zu erachten."

Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 04.09.2014, Zahl

ccccccc-15, wurde der Nachlass des Vaters des Beschwerdeführers der Schwester des

Beschwerdeführers Mag. AH AA, welche aufgrund des Testaments vom 15.09.2008 ohne

Vorbehalt der Rechtswohltat des Inventars die unbedingte Erbantrittserklärung abgege-

ben hatte, zur Gänze eingeantwortet. Aus der von der Schwester des Beschwerdeführers

am 03.09.2014 erstatteten Vermögenserklärung geht hervor, dass die Summe der Aktiva

€ 1.208.178,22, die Summe der Passiva € 9.589,30, und der reine Nachlass €

1.198.588,92 beträgt. Darin enthalten sind drei Liegenschaften, deren dreifacher Ein-

heitswert € 147.162,48, € 119.400 und € 51.670,38 beträgt. Der Rest der Aktiva ergibt

sich aus diversen Sparbüchern in Höhe von mehreren Hunderttausend Euro und diversen

Guthaben und Fahrnissen.

Ein zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester Mag. AH AA abgeschlossenes

Übereinkommen vom 19.09.2014 lautet wie folgt:

"(…) Frau Mag. AH AA verpflichtet sich im Falle eines Verkaufes der gesamten Liegenschaft AF,

5023 Salzburg dahingehend, dass Herr Dipl.-Ing. AB AA 25% des Verkaufserlöses erhält. Herr

Dipl.-Ing. AB AA stimmt hiermit einem Verkauf o.a. Liegenschaft zu. Diese Zustimmung entspricht

der testamentarischen Bedingung des Erblassers Herrn Ing. AL AA welche festlegt, dass die Liegen-

schaft nur dann veräußert werden kann, wenn beide o.a. Parteien einem Verkauf zustimmen. Um

die Suche nach einem Käufer hindernisfrei gestalten zu können, verzichtet Herr Dipl.-Ing. AA be-

fristet bis 2020 auf das ihm im Testament/Legat zugesicherte Mietrecht. Kommt bis 2020 ein Ver-

kauf zustande, verzichtet Herr Dipl.-Ing. AA dauerhaft auf das ihm zugesicherte Mietrecht. Kommt

bis 2020 kein Verkauf zustande oder ändern die beiden Vertragspartner schriftlich das Überein-

kommen, so verliert das jeweilig ältere Übereinkommen seine Gültigkeit. Herr Dipl.-Ing. AA scheint

im Grundbuch nach wie vor nicht auf. (…)"

Der Beschwerdeführer erhält von seiner Schwester keine Leistungen, auf oa "Leihgabe"

wird jedoch hingewiesen. Lt. seiner Angabe in der Verhandlung vom 23.06.2016 wird der

Beschwerdeführer von seiner Schwester wegen der offenen Mietzinse momentan nicht

geklagt, die laufenden Kosten und Betriebskosten für die von ihm benützte Wohnung

werden derzeit auch von seiner Schwester getragen. Die Schwester des Beschwerdefüh-

rers ist der Meinung, dass dem Beschwerdeführer aus dem Testament keine Leistungen

zustehen, da die dort gestellten Bedingungen nicht erfüllt würden (siehe Schreiben der

Mag. AH AA vom 06.12.2015, Beilage zur Verhandlungsschrift vom 09.12.2015, LVwG-

9/226/3-2015). In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 23.06.2016 befragt, ob

er persönlich zwischenzeitlich einmal seine Schwester zur Leistung ihm gegenüber aufge-

fordert habe, verwies der Beschwerdeführer auf oa Schreiben seiner Schwester. Der Be-

schwerdeführer gab an, ebenso der Meinung zu sein, dass seine Schwester ihm gegen-

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über nicht leistungspflichtig sei. Erstmals in der Verhandlung vom 03.11.2016 hat der

Beschwerdeführer angegeben, er habe "unmittelbar vor Verfassung des Schreibens mei-

ner Schwester vom 06.12.2015" seine Schwester dazu aufgefordert, seine allfälligen An-

sprüche aus dem Legatsübereinkommen zu erfüllen. Nachdem dem Beschwerdeführer

das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 21.01.2016, Zahl LVwG-

9/226/6-2016, zugestellt worden war, kontaktierte er am 29.01.2016 seine Versiche-

rung.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 26.02.2016 wurde dem Beschwerdefüh-

rer Verfahrenshilfe für "das gegen Mag. AH AA einzubringende Verfahren auf Leistung

bzw. in eventu. auf Feststellung der Leistungspflicht in Bezug auf die Erfüllung des Le-

gatsübereinkommens nach dem 2014 erbl. Vater und das weitere Verfahren (einschließ-

lich eines nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleiteten Vollstreckungssverfahrens)"

antragsgemäß bewilligt, insbesondere auch die Beigebung eines Rechtsanwalts. Mit Be-

scheid der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 17.03.2016 wurde dem Beschwerde-

führer in der Folge RA Dr. AB AP als Vertreter beigegeben. Oa Beschluss und Bescheid

wurden dem Beschwerdeführer laut seiner Angabe offensichtlich bereits am 01.04.2016

zugestellt. Am 12.04.2016 fand ein Besprechungstermin des Beschwerdeführers in der

Rechtsanwaltskanzlei Dr. AP statt. RA Dr. AP teilte gegenüber der belangten Behörde mit

Schreiben vom 13.05.2016 mit, dass von ihm gerade die Klage (gemeint: gegen die

Schwester des Beschwerdeführers) vorbereitet werde. Ca. am 10.06.2016 wurde der

Beschwerdeführer von der Rechtsanwaltskanzlei Dr. AP telefonisch kontaktiert. Am

22.08.2016 wendete sich wiederum der Beschwerdeführer telefonisch an die Rechtsan-

waltskanzlei Dr. AP und versendete er am 01.09.2016 eine Urgenz per E-Mail. Mit E-Mail

vom 19.09.2016 wurden seitens RA Dr. AP zwei Terminvorschläge an den Beschwerde-

führer übermittelt. Am 22.09.2016 fand ein Besprechungstermin des Beschwerdeführers

und seiner Schwester Mag. AH AA in der Rechtsanwaltskanzlei Dr. AP statt. Tatsächlich

war eine Klage bis zum Zeitpunkt der fortgesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung

am 07.12.2016 noch nicht eingebracht worden.

2. Beweiswürdigung:

Vorstehende Feststellungen ergeben sich aus den Verfahrensakten, den beigebrachten

Urkunden, den Angaben des Beschwerdeführers (der in der Beschwerde nicht etwa vor-

brachte, er habe dem behördlichen Auftrag entsprochen oder diesen nicht erhalten) und

der Vertreterin der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom

03.11.2016 bzw 07.12.2016, sowie den Angaben der zeugenschaftlich einvernommenen

Schwester des Beschwerdeführers Mag. AH AA in der öffentlichen mündlichen Verhand-

lung vom 07.12.2016. Insoweit Angaben übereinstimmten bzw unwidersprochen blieben,

konnten diese bedenkenlos der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Der Beschwerdeführer hat bereits im Rahmen der hg Vorverfahren 405-9/58/1-2016 und

405-9/76/1-2016 in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom am

23.06.2016 zu Protokoll gegeben, dass seiner Auffassung nach seine Schwester ihm ge-

genüber derzeit aus dem Testament bzw dem Legatsübereinkommen nicht leistungs-

pflichtig sei, weiters, dass er aktuell keine Miete für die von ihm benutzte Wohnung be-

zahle, er von seiner Schwester momentan nicht wegen der offenen Mietzinse geklagt

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werde. Die Zeugin Mag. AH AA gab in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhand-

lung vom 07.12.2016 über Befragen durch das Gericht, zumal das Übereinkommen vom

19.09.2014 datiere, ob sie in der Zwischenzeit einmal Mietkosten oder Betriebskosten

vom Beschwerdeführer verlangt habe, an: "Keine Ahnung", weshalb das Gericht davon

ausgeht, dass sie dies seit Einstellung der mit Bescheid vom 22.12.2014 bewilligten

Geldleistung für die Monate Jänner bis Dezember 2015 mit 31.05.2015 durch den Einstel-

lungsbescheid der belangten Behörde 29.05.2015 nicht mehr getan hat.

3. Rechtslage:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Mindestsiche-

rungsgesetzes (MSG), LGBl Nr 63/2010 idF LGBl Nr 90/2014, lauten:

Ziel und Aufgabe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

§ 1

(1) Ziel dieses Gesetzes ist die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung von Men-schen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen, unter Förderung einer dauerhaften (Wieder-)Eingliederung dieser Personen in das Erwerbsleben.

(2) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat allen Personen, die sich im Land Salzburg aufhalten und zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, die Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie den Erhalt der bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen zu gewährleisten.

(…)

Grundsätze

§ 2 (…)

(2) Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind subsidiär. Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, sind die Leistungen vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eige-nes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig.

(…)

Begriffsbestimmungen

§ 3

Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:

1. Alleinstehende: Personen, deren Haushalt keine anderen Personen angehören;

4. Hilfesuchende: eine Person oder eine aus mehreren Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft, die ohne Hilfe der Gemeinschaft nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf oder den bei Krank-heit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf zu decken;

5. Lebensunterhalt: der regelmäßig wiederkehrende Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie für andere persönliche Bedürfnisse wie eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe;

6. Wohnbedarf: der für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderliche regelmäßig wiederkehrende Aufwand für:

a) Miete oder Tilgung und Verzinsung von zur Finanzierung des Erwerbs oder der Errichtung des Ei-genheims aufgenommener Hypothekardarlehen,

b) allgemeine Betriebskosten und

c) Abgaben;

(…)

Persönliche Voraussetzungen

§ 4

(1) Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben vorbehaltlich Abs 3 nur Personen, die ihren Hauptwohn-sitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Salzburg haben und zu einem dauern-den Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

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405-9/161/1/11-2016 15 (2) Zum Personenkreis, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, gehören:

1. österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger;

(…)

Berücksichtigung von Leistungen Dritter

§ 5

(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der Bedarf der Hilfe suchenden Personen für den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Dabei haben freiwillige Zuwendun-gen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer Betracht zu bleiben, es sei denn, sie sind nach Abs 2 anzurechnen oder erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich sind.

(…)

(3) Hilfesuchende haben Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich unmöglich oder unzumut-bar ist. Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzulehnen, zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unter-nimmt.

Leistungen

§ 9

(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung besteht aus:

1. Hilfe für den Lebensunterhalt;

2. Hilfe für den Wohnbedarf;

3. Hilfe für den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung.

(…)

Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf

§ 10

(1) Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt:

1. für Alleinstehende oder Alleinerziehende 744,01 €;

2. für Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebens-

gemeinschaft lebende Personen oder volljährige

Personen, die mit anderen Volljährigen im

gemeinsamen Haushalt leben, je Person 75 % des Betrages gemäß Z 1;

3. für minderjährige Personen, die mit zumindest

einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen

oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt

leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe

besteht 21 % des Betrages gemäß Z 1.

(2) Die Mindeststandards nach Abs 1 gebühren zwölfmal pro Jahr. Zusätzlich ist für minderjährige Perso-nen gemäß Abs 1 Z 3 in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 3 zu gewähren, soweit diese am Stichtag der Sonderzahlung bereits seit mindestens drei Monaten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen haben; eine Unterbre-chung des Bezugs der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zufolge Erhalt von Sonderzahlungen bleibt dabei außer Betracht. Allfällige 13. und 14. Monatsbezüge minderjähriger Personen sind auf diese Sonder-zahlung anzurechnen.

(3) Von den Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 1 und 2 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs 25 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem El-ternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem 3. Ab-schnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht.

(4) Der Mindeststandard nach Abs 1 Z 1 verändert sich jährlich um den gleichen Prozentsatz wie der Aus-gleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach § 293 Abs 1 ASVG. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf

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405-9/161/1/11-2016 16 der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ergeben hat, und werden jeweils mit 1. Jänner wirksam. Geringfügige Betragsanpassungen bis zu 50 Cent zur Gewährleistung österreichweit einheitlicher Mindeststandards sind zulässig. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden Mindeststan-dards gemäß Abs 1 im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Ergänzende Wohnbedarfshilfe

§ 11

(1) Kann mit dem Wohngrundbetrag gemäß § 10 Abs 3 der Wohnbedarf nicht gedeckt werden, kann der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Träger von Privatrechten zusätzliche Geldleistungen dafür gewäh-ren. Diese sind nach den Erfordernissen des Einzelfalles zu bemessen und dürfen den höchstzulässigen Woh-nungsaufwand gemäß Abs 2 nicht überschreiten.

(2) Der höchstzulässige Wohnungsaufwand ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durch-schnittlichen regionalen statistischen Daten des Mindestsicherungsträgers für Wohnungen mit zweckentspre-chender Ausstattung durch Verordnung festzulegen.

Die Mindeststandards betragen gemäß § 10 Abs 4 MSG iVm der Kundmachung der Salz-

burger Landesregierung vom 04.12.2015, LGBl 106/2015, für das Jahr 2016

1. für Alleinstehende oder Alleinziehende 837,76 €; 2. für Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebensgemeinschaft lebende Personen

oder volljährige Personen, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person 628,32 €;

3. für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für

die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 175,93 €.

4. Erwägungen:

4.1. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom

25.08.2016, 12.09.2016 und 29.09.2016 wurden Anträge des Beschwerdeführers auf

Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung für die Bedarfsabschnitte Juni, Juli

und August 2016 abgewiesen.

4.2. Zum Erb- und Pflichtteilsverzicht:

Der Beschwerdeführer hat im Oktober 2003 gegenüber seinem Vater einen notariellen

Erb- und Pflichtteilsverzicht abgegeben. Ab Oktober 2003 hat der Beschwerdeführer im

Wesentlichen ununterbrochen Sozialhilfe bzw. Bedarfsorientierte Mindestsicherung bezo-

gen. Davor hatte der Beschwerdeführer bereits im Februar und März 2003 Sozialhilfe

bezogen. Gemäß § 2 Abs 2 MSG gilt im Bereich der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

der Grundsatz der Subsidiarität. Das heißt, dass die Bedarfsorientierte Mindestsicherung

nur dann greift, wenn keine anderen ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen. Grund-

sätzlich stehen dabei dem Hilfesuchenden Leistungen unabhängig von einem allfälligen

Verschulden an der eingetretenen Notlage zu (vgl VwGH 10.10.1984, 83/11/0079). In

manchen landesrechtlichen Vorschriften zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist aber

vorgesehen, Leistungen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende die Notlage vorsätzlich oder

grob fahrlässig verursacht hat (vgl § 19 Abs 1 lit a Tiroler Mindestsicherungsgesetz). Im

Salzburger Mindestsicherungsgesetz ist jedoch keine solche Rechtsgrundlage für die Kür-

zung der Leistung bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung der Notlage vor-

gesehen. Für den vorliegenden Fall konnte daher dahingestellt bleiben, ob der Beschwer-

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deführer durch seinen Erb- und Pflichtteilsverzicht, also durch seinen Verzicht auf ein erst

in der Zukunft entstehendes Recht, seine Notlage ab dem Zeitpunkt, ab dem er die Erb-

schaft hätte antreten können, vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst verursacht hat.

4.3. Zu den Ansprüchen des Beschwerdeführers aus dem Legatsübereinkommen:

Gemäß § 2 Abs 2 MSG sind die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sub-

sidiär. Damit wird der Nachrang der Mindestsicherung zum Ausdruck gebracht (VwGH

20.05.2015, 2013/10/0181). Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind

vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkom-

men oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder ande-

rer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig.

Gemäß § 9 Abs 1 MSG besteht die Bedarfsorientierte Mindestsicherung aus Hilfe für den

Lebensunterhalt, Hilfe für den Wohnbedarf und Hilfe für den Bedarf bei Krankheit,

Schwangerschaft und Entbindung. Gemäß § 3 Z 5 MSG ist der Lebensunterhalt der re-

gelmäßig wiederkehrende Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Hei-

zung und Strom sowie für andere persönliche Bedürfnisse wie eine angemessene soziale

und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf ist gemäß § 3 Z 6 MSG der für die Gewährleis-

tung einer angemessenen Wohnsituation erforderliche regelmäßig wiederkehrende Auf-

wand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

Das gegenständliche Legatsübereinkommen vom 03.09.2014, das zur Umsetzung des

Testaments des Vaters des Beschwerdeführers vom 15.09.2008 schriftlich abgeschlossen

wurde, ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das durch übereinstimmende Willenserklärun-

gen des Beschwerdeführers und seiner Schwester Mag. AH AA zu Stande gekommen ist.

Laut Punkt 2. des Legatsübereinkommens hat die Schwester des Beschwerdeführers den

Beschwerdeführer mit nicht pfändbaren Zuwendungen zu unterstützen, besonders im

Krankheitsfall für Ärzte und Heilbehelfe, sofern die Pension des Beschwerdeführers nicht

ausreichen sollte, dass der Beschwerdeführer seinen bisherigen Lebensstandard beibehal-

ten kann. Da der Beschwerdeführer aber keine Pension bezieht, ist die Schwester des

Beschwerdeführers aus dem Legatsübereinkommen zu Leistungen verpflichtet und zwar

in der Höhe, dass der Beschwerdeführer "seinen bisherigen Lebensstandard" beibehalten

kann. Sowohl zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments als auch zum Zeitpunkt des

Abschlusses des Legatsübereinkommens hat der Beschwerdeführer Sozialhilfe bzw. Be-

darfsorientierte Mindestsicherung bezogen. Sein "bisheriger Lebensstandard" ist daher so

zu verstehen, dass dem Beschwerdeführer Leistungen zumindest bis zur Höhe der Be-

darfsorientierten Mindestsicherung zu erbringen sind. Bezüglich des Bedarfs für seinen

Lebensunterhalt und für seinen Bedarf im Krankheitsfalle steht dem Beschwerdeführer

somit ein Anspruch gegen seine Schwester zu.

Laut Punkt 1. des Legatsübereinkommens steht dem Beschwerdeführer gegenüber seiner

Schwester ein lebenslanges kostenfreies Mietrecht an der Liegenschaft 5023 Salzburg,

AF, zu. Dies ist die Liegenschaft, an deren Adresse der Beschwerdeführer auch tatsäch-

lich wohnt. Laut Punkt 1. des Legatsübereinkommens ist dieses Mietrecht nicht davon

abhängig, ob dem Beschwerdeführer die Miete aus der Sozialhilfe zusteht. Die Passage

aus dem im Testament enthaltenen Legat, wonach "die Mietfreiheit solange unterbrochen

wird, als die Miete aus der Sozialhilfe zusteht", wurde nur in die Präambel des Legats-

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übereinkommens, nicht aber in das eigentliche Übereinkommen aufgenommen. Dem Be-

schwerdeführer steht damit ein Anspruch auf ein kostenloses Mietrecht an der Liegen-

schaft AF gegenüber seiner Schwester zu. Der Begriff der Miete umfasst üblicherweise

auch die allgemeinen Betriebskosten und Abgaben. Der Wohnbedarf des Beschwerdefüh-

rers wäre daher durch Erfüllung seines Anspruchs auf das kostenlose Mietrecht abge-

deckt.

Selbst wenn man die Bestimmung aus der Präambel des Legatsübereinkommens, wonach

die Mietfreiheit solange unterbrochen wird, als die Miete aus der Sozialhilfe zusteht, als

den erklärten Willen der Parteien der Auslegung des Punktes 1. des Legatsübereinkom-

mens zu Grunde legen würde, wären aufgrund des Subsidiaritätsprinzips des § 2 Abs 2

MSG dennoch die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gegenüber dem

Anspruch des Beschwerdeführers gegen seine Schwester auf kostenloses Mietrecht sub-

sidiär. Bekommt der Beschwerdeführer nämlich keine Leistungen aus der Mindestsiche-

rung, so hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf ein kostenloses Mietrecht und

wäre damit sein Wohnbedarf gedeckt. Das gesetzliche Subsidiaritätsprinzip, wonach Leis-

tungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur zustehen, wenn ein Bedarf nicht

gedeckt ist, kann damit nicht durch eine Disposition von Privaten ausgeschlossen wer-

den.

Im zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester Mag. AH AA abgeschlossenen

Übereinkommen vom 19.09.2014 verzichtete der Beschwerdeführer allerdings wiederum

"befristet bis 2020 auf das ihm im Testament/Legat zugesicherte Mietrecht." Siehe dazu

unten Punkt 4.4.

4.4. Zu den gebotenen Handlungen zur Durchsetzung der Ansprüche:

Nach dem oben Ausgeführten hat der Beschwerdeführer aus dem Legatsübereinkommen

Ansprüche gegen seine Schwester, die seinen Lebens- und Wohnbedarf sowie seinen Be-

darf im Krankheitsfalle abdecken.

Leistungen Dritter sind nicht gleichzusetzen mit Ansprüchen gegen Dritte. Erstere stehen

der hilfesuchenden Person tatsächlich zur Verfügung, zweite sind Forderungen gegen

Dritte, auf die der Hilfeempfänger einen Anspruch hat.

Dem Subsidiaritätsprinzip entsprechend, wird in der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

nicht nur die tatsächliche Bedarfsdeckung berücksichtigt, sondern auch die Möglichkeit

einen Bedarf durch Inanspruchnahme der Leistungen Dritter zu decken. Art 13 Abs 2 der

Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsi-

cherung (BGBl. I Nr. 96/2010) bestimmt, dass Leistungen der Bedarfsorientierten Min-

destsicherung davon abhängig gemacht werden sollen, dass die diese Leistungen geltend

machende Person bedarfsdeckende Ansprüche gegen Dritte verfolgt, soweit dies nicht

offenbar aussichtlos oder unzumutbar ist. Damit wird von dieser Rechtsverfolgungspflicht

nur abgesehen, wenn die Geltendmachung der Ansprüche offenbar aussichtslos oder un-

zumutbar ist (vgl Mayr/Pfeil, Mindestsicherung und Sozialhilfe, 284, Das Recht der Län-

der Soziales Band II/1). Dementsprechend sieht § 5 Abs 3 MSG vor, dass Hilfesuchende

Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht

oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen haben, soweit dies

nicht offensichtlich unmöglich oder unzumutbar ist. Die Leistungen der Bedarfsorientier-

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ten Mindestsicherung sind abzulehnen, zu kürzen oder einzustellen, wenn die hilfesu-

chende Person nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche

unternimmt. Macht der Hilfesuchende einen derartigen Anspruch nicht geltend, so hat er

die aus dieser Unterlassung sich ergebenden nachteiligen Folgen selbst zu tragen, das

Vorhandensein solcher Ansprüche mindert den Anspruch auf Sozialhilfe (VwGH

28.06.2001, 2000/11/0175).

In Nr 687 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (2.

Session der 14. Gesetzgebungsperiode), Vorlage der Landesregierung, wird zu § 5 Abs 3

MSG ausgeführt wie folgt:

"Abs 3 stellt klar, dass nicht nur die tatsächliche Bedarfsdeckung zu berücksichtigen ist, sondern

bereits auch die Möglichkeit, einen Bedarf durch Inanspruchnahme der Leistungen Dritter zu de-

cken. Macht der Hilfesuchende einen derartigen Anspruch nicht geltend, so hat er die aus dieser

Unterlassung sich ergebenden nachteiligen Folgen selbst zu tragen, das Vorhandensein solcher

Ansprüche mindert den Anspruch auf Sozialhilfe (VwGH vom 28. Juni 2001, 2000/11/0175). Eine

solche Rechtsverfolgungspflicht kann aber nur angenommen werden, wenn die Geltendmachung

gegenüber dem Dritten nicht ganz offenkundig unmöglich und unzumutbar ist. Soweit Leistungen

Dritter aus Forderungen gegen Dritte resultieren, sind sie nur dann und insoweit verfügbar, als

solche Mittel liquide oder doch rasch liquidierbar sind. Ist ein solcher Rechtsanspruch nicht leicht

liquidierbar, so kann er ganz allgemein nicht zu den Leistungen Dritter gerechnet werden: Der Min-

destsicherungsträger hat in solchen Fällen – mit der allfälligen Möglichkeit eines Ersatzanspruchs

gegenüber dem primär Leistungspflichtigen (siehe §§ 29 ff) – in Vorlage zu treten (so zB VwGH

vom 30. Mai 2001, 96/08/0061) und die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung solange zu ge-

währleisten, als die Hilfe suchende Person die Ansprüche konsequent verfolgt. Die Behörde kann in

diesem Zusammenhang die Zuerkennung von Leistungen auch von Bedingungen und Befristungen

(§ 23 Abs 4) abhängig machen."

Vgl dazu auch VwGH 16.06.2011, 2009/10/0174, 28.02.2013, 2012/10/0203.

In Nr 577 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (4.

Session der 14. Gesetzgebungsperiode), wird zu § 5 Abs 3 MSG ua ausgeführt wie folgt:

"Durch die Umformulierung soll die 'Rechtsverfolgungspflicht' deutlicher zum Ausdruck kommen.

Außerdem werden die Begriffe 'Verwehrung' und 'Entziehung' durch die im Verwaltungsrecht übli-

cheren Begriffe 'Ablehnung' und 'Einstellung' ersetzt"

Die Schwester des Beschwerdeführers hat mitgeteilt, dass sie nicht bereit sei, den Bedarf

ihres Bruders zu decken und daher mit einem längeren Rechtsstreit zu rechnen sei. Die

Ansprüche des Beschwerdeführers erscheinen daher nicht rasch liquidierbar. Grundsätz-

lich wäre daher der Mindestsicherungsträger - mit der allfälligen Möglichkeit eines Ersatz-

anspruches gegenüber dem primär Leistungspflichtigen - verpflichtet in Vorlage zu treten

und die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung des Beschwerdeführers zu gewährleis-

ten. Dies aber nur so lange, als der Beschwerdeführer die Ansprüche konsequent ver-

folgt.

Wie bereits in den Feststellungen dargestellt, wurde dem Beschwerdeführer mit Be-

schluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 26.02.2016 Verfahrenshilfe für "das gegen

Mag. AH AA einzubringende Verfahren auf Leistung bzw. in eventu. auf Feststellung der

Leistungspflicht in Bezug auf die Erfüllung des Legatsübereinkommens nach dem 2014

erbl. Vater und das weitere Verfahren (einschließlich eines nach Abschluss des Rechts-

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streits eingeleiteten Vollstreckungssverfahrens)" antragsgemäß bewilligt, und ihm mit

Bescheid der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 17.03.2016 in der Folge RA Dr. AB

AP als Vertreter beigegeben. Oa Beschluss und Bescheid wurden vom Beschwerdeführer

laut seiner Angabe offensichtlich bereits am 01.04.2016 übernommen und fand am

12.04.2016 ein erster Besprechungstermin des Beschwerdeführers in der Rechtsanwalts-

kanzlei Dr. AP statt. Festzuhalten ist, dass eine Klage bis zum Verhandlungstermin am

07.12.2016, mithin weit über ein halbes Jahr später, immer noch nicht eingebracht wor-

den ist. Ob der Grund hiefür in der Sphäre des Beschwerdeführers oder in der Sphäre des

Verfahrenshelfers gelegen ist, konnte letztlich nicht geklärt werden, da der Beschwerde-

führer seinen Verfahrenshelfer mit der Begründung, dass seine Schwester einer Entbin-

dung des gemeinsamen Rechtsanwalts nicht zustimmen würde, nicht von der Verschwie-

genheit entbunden hat und dieser daher dazu nicht zeugenschaftlich einvernommen wer-

den konnte. Dass eine Entbindung allenfalls auch durch die Schwester des Beschwerde-

führers erfolgen hätte müssen, wird vom Gericht als irrelevant angesehen, da ja unab-

hängig davon zumindest der Beschwerdeführer selbst die Entbindung hätte erteilen kön-

nen. Seine diesbezügliche Weigerung würdigt das Gericht daher zum Nachteil des Be-

schwerdeführers dahingehend, dass dieser offenbar selbst eine (erfolgreiche) Prozessein-

leitung bzw Prozessführung konterkariert (hat). Im Zusammenhang mit der angeblichen

Übernahme eines Mandats des Verfahrenshelfers des Beschwerdeführers für die Schwes-

ter des Beschwerdeführers wird vom Gericht auch auf die Rechtsanwaltsordnung (Dop-

pelvertretungsverbot) hingewiesen. Jedenfalls geht das Gericht infolge der aus nicht

nachvollziehbar relevanten Gründen unterlassenen Einbringung der Klage bis zumindest

Ende Juni 2016, geschweige denn bis zum Verhandlungstermin am 07.12.2016, nicht

davon aus, dass der Beschwerdeführer, zumal selbst für die Einbringung einer Beschwer-

de beim Verfassungsgerichtshof oder einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof mit

einer Frist von sechs Wochen das Auslangen gefunden werden muss, seine Ansprüche

gegenüber seiner Schwester in den hier gegenständlichen Bedarfsmonaten Juni, Juli und

August 2016 konsequent verfolgt hätte. Auch kann damit nicht davon ausgegangen wer-

den, dass der Beschwerdeführer alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung seiner

Ansprüche unternommen hätte.

Erst wenn der Beschwerdeführer alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung seiner

Ansprüche gesetzt hat, hat der Mindestsicherungsträger allenfalls bei Vorliegen aller üb-

rigen Voraussetzungen in Vorlage zu treten und die unmittelbar erforderliche Bedarfsde-

ckung zu gewährleisten, dies aber nur so lange, als der Beschwerdeführer die Ansprüche

konsequent verfolgt.

Von der Rechtsverfolgungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber seiner Schwester

wäre nach § 5 Abs 3 MSG nur abzusehen, wenn die Anspruchsverfolgung offenbar un-

möglich oder unzumutbar ist. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer die Gel-

tendmachung der Ansprüche gegenüber seiner Schwester nicht möglich oder nicht zu-

mutbar (gewesen) wären, haben sich im Verfahren jedoch nicht ergeben: Insbesondere

zu einer allfälligen Hilfe für den Wohnbedarf des Beschwerdeführers wird dazu ausge-

führt, dass sich der Beschwerdeführer kurz nach Abschluss des Legatsübereinkommens

vom 03.09.2014 im Übereinkommen mit seiner Schwester vom 19.09.2014 befristet bis

2020 des ihm "im Testament/Legat" zugesicherten (kostenfreien!) Mietrechts selbst wie-

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derum begeben hat. In diesem Verzicht zu einem Zeitpunkt, als er im Bezug von Be-

darfsorientierter Mindestsicherung stand, ist naturgemäß geradezu das Gegenteil einer

gebotenen Handlung zur Durchsetzung eines Anspruchs zu erblicken und kann dieser

Verzicht keinesfalls dazu führen, dass die öffentliche Hand für die dadurch entstehenden

Kosten aufzukommen hat. Auch wirkt dieser Verzicht über den Bedarfsabschnitt, in dem

die Verzichtsabgabe erfolgte, mit der Rechtsfolge, dass eine Hilfe gem § 9 Abs 1 Z 2 MSG

nicht zu gewähren ist, hinaus, da es andernfalls in den Folgeabschnitten zu einer unsach-

lichen und dem Gesetzgeber nicht zu unterstellenden Besserstellung eines Hilfesuchen-

den, der auf einen Anspruch gänzlich Verzicht leistet, gegenüber einem Hilfesuchenden,

der auf einen Anspruch nicht verzichtet und daher bei nicht ausreichend konsequenter

Verfolgung dieses Anspruchs mit der Gefahr des Verlusts von Leistungen der Bedarfsori-

entierten Mindestsicherung konfrontiert ist, käme. Bemerkt wird, dass sich der Be-

schwerdeführer – im Unterschied zu oben Punkt 4.2. – mit oa Vereinbarung vom

19.09.2014 nicht eines zukünftigen Rechts begeben hat, sondern einen bestehenden An-

spruch qua Verzichts nicht verfolgt. Die Konsequenzen seiner Vorgehensweise hat sich

der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, und musste ein in dieser Vorgehensweise

allenfalls auch zu erblickender Rechtsmissbrauch (Siehe etwa VwGH vom 17.02.2010,

2009/08/0286) somit nicht mehr näher untersucht werden.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits in der öffentlichen

mündlichen Verhandlung vom 23.06.2016 angegeben hat, dass er aktuell keine Miete für

die von ihm benutzte Wohnung bezahle, er von seiner Schwester momentan wegen der

offenen Mietzinse nicht geklagt werde, die laufenden Kosten und Betriebskosten für die

von ihm benützte Wohnung derzeit auch von seiner Schwester getragen würden. Über

Befragen durch das Gericht in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 07.12.2016

gab die zeugenschaftlich einvernommene Schwester des Beschwerdeführers an, "keine

Ahnung" zu haben, ob sie in der Zwischenzeit einmal Mietkosten oder Betriebskosten

vom Beschwerdeführer verlangt habe. In Ermangelung entgegenstehender Vorbringen

geht daher das erkennende Gericht weiterhin davon aus, dass der Beschwerdeführer in

den verfahrensgegenständlichen Bedarfsabschnitten Juni, Juli und August 2016 keine

Miet- und Betriebskosten für die von ihm bewohnte Wohnung zu leisten hatte. Da somit

diesbezüglich ein Bedarf gar nicht vorlag, wäre auch schon insofern eine entsprechende

Hilfe nicht zuzusprechen gewesen.

Im Übrigen konnte durch das Gericht über eine allfällige erweiterte Wohnbedarfshilfe oh-

nedies nicht abgesprochen werden, da es sich hiebei um eine freiwillige Leistung des Trä-

gers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Träger von Privatrechten handelt (§ 11

Abs 1 MSG). Auf § 21 MSG wird verwiesen.

4.5. Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass sowohl der Lebensbedarf, als auch

der Wohnbedarf und der Bedarf im Krankheitsfall des Beschwerdeführers durch Ansprü-

che gegenüber seiner Schwester zumindest bis zum Vorteil aus dem Erbverzicht des Be-

schwerdeführers gedeckt sind/(ursprünglich) gedeckt gewesen wären. Da das vom Vater

des Beschwerdeführers hinterlassene Vermögen über eine Million Euro beträgt, kann kein

Zweifel daran bestehen, dass derzeit die Kosten für den Wohn- und Lebensbedarf sowie

den Bedarf im Krankheitsfalle des Beschwerdeführers noch nicht den Wert des Vorteils

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aus dem Erbverzicht erreichen (würden). Da der Beschwerdeführer in den Bedarfszeit-

räumen Juni, Juli und August 2016 nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung

seiner Ansprüche gesetzt hat, stehen ihm in diesen Bedarfszeiträumen jedenfalls keine

Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu und war daher spruchgemäß

zu entscheiden.

5. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage

zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Zur Frage, ob ein Erb- und Pflichtteilsverzicht vor Ableben des Erblassers die Gewährung

Bedarfsorientierter Mindestsicherung ausschließt, liegt keine Rechtsprechung des Verwal-

tungsgerichtshofes vor.