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5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042 DW / Fax: +43 662 8042 3893 E-Mail: [email protected] / www.lvwg-salzburg.gv.at Salzburg, 10.08.2016 LVwG-7/602/27-2016 LVwG-7/605/27-2016 B. A., L.; D. C., E.; Übertretungen gemäß AuslBG - Beschwerden IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Rainer Scheffenacker über die Beschwerde von Herrn A. B., geb. XY, L., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt MMag. Dr. F. G., Gewerbegebiet Süd, H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt- mannschaft St. Johann i.Pg., vom 06.10.2015, Zahl: 30406-369/21848-2015 (zu LVwG- 7/602), sowie über die Beschwerde von Herrn C. D., geb. ZZ, E., ebenso vertreten durch Herrn Rechtsanwalt MMag. Dr. F. G., Gewerbegebiet Süd, H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg., vom 30.09.2015, Zahl: 30406-369/21849- 2015 (zu LVwG-7/605), jeweils zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 52 Abs 1 und Abs 2 VwGVG hat Herr A. B., geb. XY, L., als Be- schwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 600,00 zu leisten. III. Gemäß § 52 Abs 1 und Abs 2 VwGVG hat Herr C. D., geb. ZZ, E., als Be- schwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 1.200,00 zu leisten.

IM NAMEN DER REPUBLIK - Salzburg...schäftigungsbewilligung ( 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft ( 12 bis 12c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine

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Page 1: IM NAMEN DER REPUBLIK - Salzburg...schäftigungsbewilligung ( 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft ( 12 bis 12c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine

5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30

Telefon: +43 662 8042 DW / Fax: +43 662 8042 3893

E-Mail: [email protected] / www.lvwg-salzburg.gv.at

Salzburg, 10.08.2016

LVwG-7/602/27-2016

LVwG-7/605/27-2016

B. A., L.;

D. C., E.;

Übertretungen gemäß AuslBG - Beschwerden

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Rainer Scheffenacker

über die Beschwerde von Herrn A. B., geb. XY, L., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt

MMag. Dr. F. G., Gewerbegebiet Süd, H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt-

mannschaft St. Johann i.Pg., vom 06.10.2015, Zahl: 30406-369/21848-2015 (zu LVwG-

7/602), sowie über die Beschwerde von Herrn C. D., geb. ZZ, E., ebenso vertreten durch

Herrn Rechtsanwalt MMag. Dr. F. G., Gewerbegebiet Süd, H., gegen das Straferkenntnis

der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg., vom 30.09.2015, Zahl: 30406-369/21849-

2015 (zu LVwG-7/605),

jeweils zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und Abs 2 VwGVG hat Herr A. B., geb. XY, L., als Be-

schwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe

von € 600,00 zu leisten.

III. Gemäß § 52 Abs 1 und Abs 2 VwGVG hat Herr C. D., geb. ZZ, E., als Be-

schwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe

von € 1.200,00 zu leisten.

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LVwG-7/602/27-2016, LVwG-7/605/27-2016 2

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den

Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung, Sachverhalt:

Im angefochtenen Straferkenntnis zu Zahl 30406-369/21848-2015 wird dem Be-

schwerdeführer, Herrn A. B., zur Last gelegt:

"Spruch:

Angaben zu den Taten:

Zeit der Begehung: Finanzpolizei Kontrolle am 04.06.2015 um 10:45 Uhr

Ort der Begehung: Baustelle in I., J.-Weg, Firma K. GmbH, M.-Straße, E.

1. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K. GmbH mit Sitz in E. und

somit als Arbeitgeber zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft als Arbeitgeber

der ausländische StA N. O., geb. QQ auf der oben angeführten Baustelle am

04.06.2015 ab 08:30 Uhr bis 10:45 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle) beschäftigt wurde,

obwohl hiefür weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als

Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder

eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine

'Rot-Weiß-Rot - Karte plus' (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-

EG' (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde.

2. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K. GmbH mit Sitz in E. und

somit als Arbeitgeber zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft als Arbeitgeber

der ausländische StA P. R., geb. WW auf der oben angeführten Baustelle am

04.06.2015 ab 08:30 Uhr bis 10:45 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle) beschäftigt wurde,

obwohl hiefür weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als

Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder

eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine

'Rot-Weiß-Rot - Karte plus' (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-

EG' (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde.

3. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K. GmbH mit Sitz in E. und

somit als Arbeitgeber zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft als Arbeitgeber

der ausländische StA T. U., geb. VV auf der oben angeführten Baustelle am

04.06.2015 ab 08:30 Uhr bis 10:45 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle) beschäftigt wurde,

obwohl hiefür weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als

Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder

eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine

'Rot-Weiß-Rot - Karte plus' (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-

EG' (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde.

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LVwG-7/602/27-2016, LVwG-7/605/27-2016 3

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

1. Übertretung gemäß

§ 9 Abs. 1 VStG iVm §§ 28 Abs. 1 Z.1 lit.a und 3 Abs. 1 AuslBG.

2. Übertretung gemäß

§ 9 Abs. 1 VStG iVm §§ 28 Abs. 1 Z.1 lit.a und 3 Abs. 1 AuslBG.

3. Übertretung gemäß

§ 9 Abs. 1 VStG iVm §§ 28 Abs. 1 Z.1 lit.a und 3 Abs. 1 AuslBG.

Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen verhängt:

1. Strafe gemäß: § 28 Abs. 1 Z.1 lit.a AuslBG Euro 1000,00

Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden

2. Strafe gemäß: § 28 Abs. 1 Z.1 lit.a AuslBG Euro 1000,00

Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden

3. Strafe gemäß: § 28 Abs. 1 Z.1 lit.a AuslBG Euro 1000,00

Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden

Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64(2) des

Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je

€ 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)

Euro 300,00

Gesamtbetrag: Euro 3300,00

Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Zahlungsfrist:

Wird keine Beschwerde erhoben, ist dieses Straferkenntnis sofort vollstreckbar. Der Ge-

samtbetrag ist in diesem Fall binnen zwei Wochen entweder mit dem beiliegenden Zahl-

schein zu überweisen oder bei uns einzuzahlen. Bitte bringen Sie in diesem Fall dieses

Straferkenntnis mit.

Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann der Gesamtbetrag eingemahnt werden.

In diesem Fall ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrich-

ten. Erfolgt dennoch keine Zahlung, wird der ausstehende Betrag vollstreckt und im Fall

seiner Uneinbringlichkeit die diesem Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe

vollzogen.“

Der Rechtsmittelwerber erhob fristgerecht Beschwerde und führte hiezu aus:

„In außen bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschwerdeführer gegen das

Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 06.10.2015 zur

Zahl 30406-369/21848-2015, zugestellt am 08.10.2015, innerhalb offener Frist das

Rechtsmittel der

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Salzburg als zuständiges Rechtsmittelgericht.

Das genannte Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach, insbesondere wegen

unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten und seine Abänderung dahingehend be-

antragt, dass das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer

eingestellt wird.

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LVwG-7/602/27-2016, LVwG-7/605/27-2016 4

Zur Begründung wird vorgebracht wie folgt:

Im angefochtenen Erkenntnis wird dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht, er habe

es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K. GmbH mit Sitz in E. und somit als Ar-

beitgeber zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft als Arbeitgeber der ausländische

StA N. O., geb. QQ auf der Baustelle in I., J.-Weg, am 04.06.2015 ab 08:30 Uhr bis

10:45 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle) beschäftigt wurde, obwohl hiefür weder eine Be-

schäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c)

erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder

ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine Rot-Weiß-Rot- Karte plus (§ 41 a NAG)

oder ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnach-

weis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde.

Darüber hinaus gilt dieser Vorwurf auch dahingehend, dass er neben Herrn N. O. auch

die ausländischen StA P. R., geb. WW und T. U., geb. VV auf der oben genannten Bau-

stelle ohne eine der benötigten Bewilligungen vorlegen zu können, beschäftigt habe.

All dies stelle eine Übertretung gem. § 9 Abs. 1 VStG iVm §§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. A und 3

Abs. 1 AuslBG dar.

Zur Begründung ihres Spruches führt die Behörde erster Instanz aus, dass die verfah-

rensgegenständlichen und dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen er-

wiesen seien, da Hr. N. O., Arbeitnehmer der slowenischen Firma, S., Na., Nachstehen-

des angab:

Die Eisenverlegungsarbeiten haben am 04.06.2015 um 08:30 Uhr begonnen und wurden

die Arbeitsanweisungen von einem Mitarbeiter der K. GmbH, Herrn Le. Ec., erteilt. Es

haben auf der gegenständlichen Baustelle alle Mitarbeiter von diversen Firmen bei den

Deckeneisenverlegungsarbeiten zusammengewirkt.

Ferner stützt die Behörde ihre Begründung auf die Aussagen von Herrn Uk. Rp., handels-

rechtlicher Geschäftsführer der Ve.-GmbH, Di. wie Herr Le. Ec. angab.

Diese Begründung hält jedoch einer näheren Überprüfung zweifelsohne nicht stand.

Der angefochtene Bescheid ist sowohl materiell- als auch verfahrensrechtliche verfehlt.

Die vermeintliche Verwaltungsübertretung wurde der BH St. Johann im Pongau durch

einen Strafantrag des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg übermittelt. Aufgrund dieser An-

zeige wurde der Beschwerdeführer mittels Aufforderung zur Rechtfertigung vom

04.08.2015 aufgefordert, eine Stellungnahme zum Tatvorwurf abzugeben, worauf auf die

Stellungnahme vom 25.08.2015 verwiesen wird. In dieser wurde bereits umfassend aus-

geführt, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung tat-

sächlich nicht begangen hat.

Vorausgeschickt werden muss, dass der Beschuldigte mit dem gegenständlichen Sach-

verhalt nicht betraut ist. Dieser Aufgabenbereich fällt vielmehr in die Agenden des zwei-

ten Geschäftsführers C. D.. Eine Bestätigung, dass dieser der verantwortlich Beauftragte

ist, wurde der Behörde bereits übermittelt. Somit kann ihm eine allfällige Verwaltungs-

übertretung subjektiv nicht vorgeworfen werden.

Entgegen der Meinung der Behörde liegt keine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüber-

lassung vor, auf welche die Bestimmungen des § 17 AÜG und der §§ 1,2 und 3 AuslBG

anzuwenden sind. Der Anwendungsbereich des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes ist

nämlich nicht eröffnet.

Die Behörde erster Instanz qualifiziert den Beschwerdeführer nämlich als Arbeitgeber,

obwohl dieser bereits in der Stellungnahme vom 25.08.2015 unmissverständlich zum

Ausdruck brachte, dass bei der gegenständlichen Baustelle vier Firmen für die Erstellung

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LVwG-7/602/27-2016, LVwG-7/605/27-2016 5

der Decke zuständig waren, wobei drei dieser Firmen als Subunternehmen für die K.

GmbH agierten. Diese Firmen wurden von den Mitarbeitern der Firma des Beschwerde-

führers koordiniert, aber wurden keine Weisungen erteilt. Die K. GmbH bedient sich näm-

lich bei der Abwicklung von Aufträgen regelmäßig Subfirmen und hat sie somit mangels

Arbeitskräfteüberlassung das Formular "ZKO 4" nicht zu verwenden. Unterstrichen wird

das vorliegende Werkverhältnis auch dadurch, dass nach Tonnen abgerechnet wurde und

die Subfirmen für die von ihnen geleisteten Tätigkeiten selbstständig haften. Bekanntlich

ist es jedoch oftmals so, dass eine schlichte Koordination von der an einem Bauvorhaben

tätigen Unternehmen als Weisung gesehen wird, war dies jedoch zwischen den Firmen

weder beabsichtigt, noch wurde dies vereinbart.

Unverständlich ist jedoch, warum die Behörde nicht würdigt, dass die Firmen selbst stän-

dig tätig waren, selbstständig angereist sind und für die Erfüllung der Arbeiten ihr eige-

nes Werkzeug verwendeten. Dies bestätigt nämlich sogar das Schreiben der Firma Ul.,

welches die Behörde selbst anführt. Auch ergibt sich dieser Umstand aus der Aussage des

Direktors der slowenischen Firma S., bei welcher die oben genannten Personen angestellt

waren. Dieser führt nämlich an, dass die Abrechnung über verlegte Tonnen erfolgte.

Aufgrund dieser Tatsachen kann keineswegs von einer Arbeitskräfteüberlassung gespro-

chen werden. Das äußere Erscheinungsbild mag zwar auf eine Überlassung hindeuten,

jedoch hat die Beurteilung nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu erfolgen. Dieser

Notwendigkeit kam die Behörde jedoch offensichtlich nicht nach, liegt nämlich keine der

in § 4 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen vor, die auf eine Arbeits-

kräfteüberlassung hindeuten würden.

Naturgemäß kann es bei Vorliegen eines Werkvertrages nicht die Aufgabe des Beschwer-

deführers sein, dass dieser überprüft ob das Subunternehmen alle rechtlichen Erforder-

nisse erfüllt. Es wäre absurd, dass der Beschwerdeführer für das Handeln der S. einzu-

stehen hätte.

Unabhängig davon hätte die Behörde bei einer allfälligen Bestrafung mit besonderer Milde

vorzugehen, müsste sie sogar aufgrund der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers mit

einer Ermahnung gem. § 21 VstG ihr Auslangen finden.

Abschließend ist nochmals festzuhalten, dass die Firma des Beschwerdeführers zur Un-

terstützung lediglich Subunternehmen heranzog, diese selbstständig tätig waren und

auch für allfällige Fehler einzustehen hatten. Diese verfügten auch über eigenes Werk-

zeug und traten sie als gänzlich selbstständig auf.

In Anbetracht dieser Ausführungen ist ersichtlich, dass den Beschwerdeführer keine

Schuld für das Handeln anderer Unternehmen trifft und dass das Verwaltungsstrafverfah-

ren zwingend einzustellen ist.

Aber auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht ist folgendes festzuhalten:

Gemäß § 24 VStG 1950 gelten auch im Verwaltungsstrafverfahren die Vorschriften des

Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), sofern sie durch den letzten Satz des

§ 24 VStG nicht ausdrücklich ausgenommen sind.

Gemäß § 58 (2) AVG 1950 sind Bescheide dann zu begründen, wenn dem Standpunkt

der Partei (hier also des Beschuldigten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde.

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die

bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurtei-

lung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach gesicherter Judika-

tur (VwSlg 1559 A; 5817 A; 6787 A; 7022 A; ua) und herrschender Lehre (zB Mannli-

cher/Quell, Seite 318) ist die Pflicht zur Begründung eines der wichtigsten Erfordernisse

eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz

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soll in der Begründung eines Bescheides ausreichend beantwortet sein. Die Begründung

eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre

rechtlichen Erwägungen zu schaffen (VwGH, Erkenntnis vom 14.11.1947, Slg 206 A).

Eine Begründung, die sich auf die Wiedergabe eines gesetzlichen Tatbestandes be-

schränkt, aber die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht im einzelnen darlegt und

der sich daher nicht entnehmen lässt, auf Grund welcher Sachverhaltsannahmen die Be-

hörde zu ihrem Ergebnis gelangt, ist unzulänglich (VwGH, Erkenntnis vom 24.01.1948,

Slg 285 A).

Der VfGH hat mehrfach betont, dass die Begründung des Bescheides aus diesem selbst

hervorgehen muss und auch nicht dadurch beseitigt werden kann, dass die "Motivation"

der Behörde aus den Verwaltungsakten erhellt werden kann. Ein Mangel in der Bescheid-

begründung kann auch nicht durch - selbst umfangreiche - Ausführungen (einen Nach-

trag) in der Gegenschrift behoben werden; diese Rechtsansicht lässt sich damit begrün-

den, dass es der Partei mangels Kenntnis der Gründe bei Erhebung der Beschwerde un-

möglich war, dazu Stellung zu nehmen (BVwG 29.4.2014, GZ: L504 2005915-1/2E).

Dabei ist die Behörde von der ihr gemäß § 58 AVG obliegenden Pflicht zur Begründung

der Bescheide durch die Freiheit der Beweiswürdigung nicht enthoben. Es ist vielmehr

ihre Pflicht darzutun, aus welchen Gründen sie bei widersprechenden Zeugenaussagen

dazu gekommen ist, dem einen Zeugen mehr zu glauben als dem an­ deren (BHG, Er-

kenntnis vom 11.12.1935, A 786/35). Wenn die Behörde dem Vorbringen des Beschul-

digten keinen Glauben schenkt, hat sie die Gründe für diese Beweiswürdigung auszufüh-

ren (VwGH, Erkenntnis vom 30.11.1948, Slg 606 A).

Daraus, dass freie Beweiswürdigung nicht mit Willkür gleichbedeutend ist, ergibt sich die

Pflicht der Behörde, in ihren Entscheidungen die Erwägungen, von denen sie sich bei der

Würdigung leiten ließ, zu begründen, das heißt, die Gedankengänge und Eindrücke auf-

zudecken, die dafür maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vor-

gezogen hat und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat VwGH, Erkenntnis

vom 14.01.1952, Slg 2411 A).

Berücksichtigt man allein diese verfahrensrechtlichen Darstellungen so wird deutlich,

dass die Begründung der Behörde nicht ausreicht. Es ist insbesondere nicht ersichtlich,

aus welchem Grund letztlich einer Aussage eines bulgarischen Dienstnehmers mehr

Glauben geschenkt wird, als den Angaben der beiden Geschäftsführer und den vorliegen-

den Dokumenten. Dies gilt umso mehr, als der gegenständliche Dienstnehmer keinen

Einblick in die Werkvertragsbasis gegenständlicher Verträge hatte.

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch - wenn er nicht auf Einstellung lautet - zumindest zu

enthalten:

a.) Die als erwiesen angenommene Tat.

b.) Die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist.

c.) Die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung.

Demnach ist also im Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu konkretisieren. Eine

Umschreibung des Tatbildes in der Begründung allein widerspricht der zwingenden Norm

des § 44a VStG (VwGH, Erkenntnis vom 25.05.1972, 2237/71; VwGH, Erkenntnis vom

29.01.1982, 81/0292). Wesentlich bei der Bezeichnung der Tat ist die Angabe der Tatzeit

sowie des wesentlichen Inhalts des Tatgeschehens - ansonsten ist keine ausreichende

Konkretisierung gegeben (VwGH, Erkenntnis vom 24.04.1979, 511/78).

Auch nach neuerer Judikatur durch einen verstärkten Senat des VwGH (Erkenntnis vom

03.10.1985. 85/02/0053) muss die als erwiesen angenommene Tat im Spruch eines

Straferkenntnisses so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht,

wofür der Täter bestraft worden ist. Der Spruch muss dazu geeignet sein, den Beschul-

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digten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verant-

wortung gezogen zu werden.

Berücksichtigt man weiters diese Argumente, so fällt auf, dass der Ort der Begehung un-

richtig ist. Eine ausreichende Bestimmtheit insbesondere des Tatortes ist gegenständlich

nicht gegeben.

Es erweist sich somit der angefochtene Bescheid in wesentlichen Punkten als den verfah-

rensrechtlichen Mindesterfordernissen nicht entsprechend, verfehlt und somit mangel-

haft.

Ein ausführliches meritorisches Eingehen auf die materielle Beurteilung ist derzeit noch

gar nicht möglich:

Dem angefochtenen Bescheid ist weder eindeutig zu entnehmen, von welchem genauen

Sachverhalt die Behörde erster Instanz ausgeht, noch welche rechtlichen Überlegungen

sie angestellt hat.

Die mangelnde Objektivität und Oberflächlichkeit der Behörde zeigt sich aber auch bei

der Strafbemessung:

Diese wird lapidar damit begründet, dass die Strafe den sozialen und wirtschaftlichen

Verhältnissen des Beschuldigten entspräche. Dabei handelt es sich um eine inhaltsleere

Floskel. Die Behörde hat die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

weder erhoben noch festgestellt. Es ist daher auch kaum möglich zu überprüfen, ob die

verhängte hohe Geldstrafe den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen tatsächlich

entspricht.

Es ist zwar zutreffend, dass hier zwei Dienstnehmer nach Ansicht der Behörde unrichtig

beschäftigt waren.

Es ist weiters auch richtig, dass die Mindeststrafe pro Dienstnehmer € 1.000,00 beträgt,

jedoch nicht ersichtlich, aus welchem Grund hier nicht auf die halbe Mindeststrafe "her-

untergegangen" wurde. Der Beschuldigte hat aus seiner Sicht der Dinge klar gestellt.

Sollte das tatsächlich eine Übertretung vorliegen, wäre es gerechtfertigt bei einem Erst-

täter, dies besonders unter Berücksichtigung der beiden weiteren Straferkenntnisse - die

Strafe so moderat zu gestalten, dass nicht eine Existenzbedrohung eintritt.

Selbst wenn man beim Geschäftsführer D. davon ausgeht, dass diesen die vollen Härte

des Gesetzes treffen soll, ist doch beim Geschäftsführer B. mit Weitblick vorzugehen. In

diesem Zusammenhang wird die Mitteilung zur Vorlage gebracht, wonach verantwortli-

cher Geschäftsführer Herr D. ist. Es ist zwar zutreffend, dass Herr B. hier grundsätzlich

bestraft werden kann, es ist jedoch unerfindlich, aus welchen Grund hier nicht mit einer

Abmahnung oder einer Strafe, die der halben Mindeststrafe entspricht, vorgegangen

werden soll.

Zusammengefasst wäre es Aufgabe der Behörde erster Instanz gewesen, den zu Grunde

liegenden Sachverhalt nach einem Mängel freien Verfahren festzustellen, die Gründe für

ihre Beweiswürdigung übersichtlich darzulegen und danach den festgestellten Sachver-

halt einer eingehend nun richtigen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Dies alles hat

die Behörde erster Instanz unterlassen.

Der Beschuldigte stellt daher den

ANTRAG

auf Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass das Verwaltungsstraf-

verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt, allenfalls mit einer Ermahnung vorgegan-

gen, allenfalls die Strafe auf die halbe Mindeststrafe herabgesetzt werde.“

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LVwG-7/602/27-2016, LVwG-7/605/27-2016 8

Im angefochtenen Straferkenntnis zu Zahl 30406-369/21849-2015 wird dem Beschwer-

deführer, Herrn C. D., geb. ZZ, zur Last gelegt:

„Spruch:

Angaben zu den Taten:

Zeit der Begehung: Finanzpolizei Kontrolle am 04.06.2015 um 10:45 Uhr

Ort der Begehung: Baustelle in I., J.-Weg

Firma K. GmbH, M.-Straße, E.

1. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K. GmbH mit Sitz in E. und

somit als Arbeitgeber zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft als Arbeitgeber

der ausländische StA N. O., geb. QQ auf der oben angeführten Baustelle am

04.06.2015 ab 08:30 Uhr bis 10:45 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle) beschäftigt wurde,

obwohl hiefür weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als

Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder

eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine

'Rot-Weiß-Rot - Karte plus' (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-

EG' (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde.

2. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K. GmbH mit Sitz in E. und

somit als Arbeitgeber zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft als Arbeitgeber

der ausländische StA P. R., geb. WW auf der oben angeführten Baustelle am

04.06.2015 ab 08:30 Uhr bis 10:45 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle) beschäftigt wurde,

obwohl hiefür weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als

Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder

eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine

'Rot-Weiß-Rot - Karte plus' (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-

EG' (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde.

3. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K. GmbH mit Sitz in E. und

somit als Arbeitgeber zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft als Arbeitgeber

der ausländische StA T. U., geb. VV auf der oben angeführten Baustelle am

04.06.2015 ab 08:30 Uhr bis 10:45 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle) beschäftigt wurde,

obwohl hiefür weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als

Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder

eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine

'Rot-Weiß-Rot - Karte plus' (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-

EG' (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde.

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

1. Übertretung gemäß

§ 9 Abs. 1 VStG iVm §§ 28 Abs. 1 Z.1 lit.a und 3 Abs. 1 AuslBG.

2. Übertretung gemäß

§ 9 Abs. 1 VStG iVm §§ 28 Abs. 1 Z.1 lit.a und 3 Abs. 1 AuslBG.

3. Übertretung gemäß

§ 9 Abs. 1 VStG iVm §§ 28 Abs. 1 Z.1 lit.a und 3 Abs. 1 AuslBG.

Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen verhängt:

1. Strafe gemäß: § 28 Abs. 1 Z.1 lit.a AuslBG Euro 2000,00

Ersatzfreiheitsstrafe: 144 Stunden

Page 9: IM NAMEN DER REPUBLIK - Salzburg...schäftigungsbewilligung ( 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft ( 12 bis 12c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine

LVwG-7/602/27-2016, LVwG-7/605/27-2016 9

2. Strafe gemäß: § 28 Abs. 1 Z.1 lit.a AuslBG Euro 2000,00

Ersatzfreiheitsstrafe: 144 Stunden

3. Strafe gemäß: § 28 Abs. 1 Z.1 lit.a AuslBG Euro 2000,00

Ersatzfreiheitsstrafe: 144 Stunden

Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64(2) des

Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je

€ 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)

Euro 600,00

Gesamtbetrag: Euro 6600,00

Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Zahlungsfrist:

Wird keine Beschwerde erhoben, ist dieses Straferkenntnis sofort vollstreckbar. Der Ge-

samtbetrag ist in diesem Fall binnen zwei Wochen entweder mit dem beiliegenden Zahl-

schein zu überweisen oder bei uns einzuzahlen. Bitte bringen Sie in diesem Fall dieses

Straferkenntnis mit.

Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann der Gesamtbetrag eingemahnt werden.

In diesem Fall ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrich-

ten. Erfolgt dennoch keine Zahlung, wird der ausstehende Betrag vollstreckt und im Fall

seiner Uneinbringlichkeit die diesem Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe

vollzogen.“

Der Rechtsmittelwerber erhob fristgerecht Beschwerde und führte hiezu aus:

„In außen bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschwerdeführer gegen das

Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 30.09.2015 zur

Zahl 30406-369/21849-2015, zugestellt am 08.10.2015, innerhalb offener Frist das

Rechtsmittel der

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Salzburg als zuständiges Rechtsmittelgericht.

Das genannte Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach, insbesondere wegen

unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten und seine Abänderung dahingehend be-

antragt, dass das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer

eingestellt wird.

Zur Begründung wird vorgebracht wie folgt:

Im angefochtenen Erkenntnis wird dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht, er habe

es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K. GmbH mit Sitz in E. und somit als Ar-

beitgeber zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft als Arbeitgeber der ausländische

StA N. O., geb. QQ auf der Baustelle in I., J.-Weg, am 04.06.2015 ab 08:30 Uhr bis

10:45 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle) beschäftigt wurde, obwohl hiefür weder eine Be-

schäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c)

erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder

ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine Rot-Weiß-Rot- Karte plus (§ 41 a NAG)

oder ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnach-

weis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde.

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LVwG-7/602/27-2016, LVwG-7/605/27-2016 10

Darüber hinaus gilt dieser Vorwurf auch dahingehend, dass er neben Herrn N. O. auch

die ausländischen StA P. R., geb. WW und T. U., geb. VV auf der oben genannten Bau-

stelle ohne eine der benötigten Bewilligungen vorlegen zu können, beschäftigt habe.

All dies stelle eine Übertretung gem. § 9 Abs. 1 VStG iVm §§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. A und 3

Abs. 1 AuslBG dar.

Zur Begründung ihres Spruches führt die Behörde erster Instanz aus, dass die verfah-

rensgegenständlichen und dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen er-

wiesen seien, da Hr. N. O., Arbeitnehmer der slowenischen Firma, S., Na. Nachstehendes

angab:

Die Eisenverlegungsarbeiten haben am 04.06.2015 um 08:30 Uhr begonnen und wurden

die Arbeitsanweisungen von einem Mitarbeiter der K. GmbH, Herrn Le. Ec., erteilt. Es

haben auf der gegenständlichen Baustelle alle Mitarbeiter von diversen Firmen bei den

Deckeneisenverlegungsarbeiten zusammengewirkt.

Ferner stützt die Behörde ihre Begründung auf die Aussagen von Herrn Uk. Rp., handels-

rechtlicher Geschäftsführer der Ve.- GmbH, Di. wie Herr Le. Ec. angab.

Diese Begründung hält jedoch einer näheren Überprüfung zweifelsohne nicht stand.

Der angefochtene Bescheid ist sowohl materiell- als auch verfahrensrechtlich verfehlt.

Die vermeintliche Verwaltungsübertretung wurde der BH St. Johann im Pongau durch

einen Strafantrag des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg übermittelt. Aufgrund dieser An-

zeige wurde der Beschwerdeführer mittels Aufforderung zur Rechtfertigung vom

04.08.2015 aufgefordert, eine Stellungnahme zum Tatvorwurf abzugeben, worauf auf die

Stellungnahme vom 25.08.2015 verwiesen wird. In dieser wurde bereits umfassend aus-

geführt, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung tat-

sächlich nicht begangen hat.

Entgegen der Meinung der Behörde liegt keine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüber-

lassung vor, auf welche die Bestimmungen des § 17 AÜG und der §§ 1,2 und 3 AuslBG

anzuwenden sind. Der Anwendungsbereich des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes ist

nämlich nicht eröffnet.

Die Behörde erster Instanz qualifiziert den Beschwerdeführer nämlich als Arbeitgeber,

obwohl dieser bereits in der Stellungnahme vom 25.08.2015 unmissverständlich zum

Ausdruck brachte, dass bei der gegenständlichen Baustelle vier Firmen für die Erstellung

der Decke zuständig waren, wobei drei dieser Firmen als Subunternehmen für die K.

GmbH agierten. Diese Firmen wurden von den Mitarbeitern der Firma des Beschwerde-

führers koordiniert, aber wurden keine Weisungen erteilt. Die K. GmbH bedient sich näm-

lich bei der Abwicklung von Aufträgen regelmäßig Subfirmen und hat sie somit mangels

Arbeitskräfteüberlassung das Formular "ZKO 4" nicht zu verwenden. Unterstrichen wird

das vorliegende Werkverhältnis auch dadurch, dass nach Tonnen abgerechnet wurde und

die Subfirmen für die von ihnen geleisteten Tätigkeiten selbstständig haften. Bekanntlich

ist es jedoch oftmals so, dass eine schlichte Koordination von der an einem Bauvorhaben

tätigen Unternehmen als Weisung gesehen wird, war dies jedoch zwischen den Firmen

weder beabsichtigt, noch wurde dies vereinbart.

Unverständlich ist jedoch, warum die Behörde nicht würdigt, dass die Firmen selbststän-

dig tätig waren, selbstständig angereist sind und für die Erfüllung der Arbeiten ihr eige-

nes Werkzeug verwendeten. Dies bestätigt nämlich sogar das Schreiben der Firma Ul.,

welches die Behörde selbst anführt. Auch ergibt sich dieser Umstand aus der Aussage des

Direktors der slowenischen Firma S., bei welcher die oben genannten Personen angestellt

waren. Dieser führt nämlich an, dass die Abrechnung über verlegte Tonnen erfolgte.

Aufgrund dieser Tatsachen kann keineswegs von einer Arbeitskräfteüberlassung gespro-

chen werden. Das äußere Erscheinungsbild mag zwar auf eine Überlassung hindeuten,

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jedoch hat die Beurteilung nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu er-folgen. Dieser

Notwendigkeit kam die Behörde jedoch offensichtlich nicht nach, liegt nämlich keine der

in § 4 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen vor, die auf eine Arbeits-

kräfteüberlassung hindeuten würden.

Naturgemäß kann es bei Vorliegen eines Werkvertrages nicht die Aufgabe des Beschwer-

deführers sein, dass dieser überprüft ob das Subunternehmen alle rechtlichen Erforder-

nisse erfüllt. Es wäre absurd, dass der Beschwerdeführer für das Handeln der S. einzu-

stehen hätte.

Unabhängig davon hätte die Behörde bei einer allfälligen Bestrafung mit besonderer Milde

vorzugehen, müsste sie sogar aufgrund der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers mit

einer Ermahnung gem. § 21 VStG ihr Auslangen finden.

Abschließend ist nochmals festzuhalten, dass die Firma des Beschwerdeführers zur Un-

terstützung lediglich Subunternehmen heranzog, diese selbstständig tätig waren und

auch für allfällige Fehler einzustehen hatten. Diese verfügten auch über eigenes Werk-

zeug und traten sie als gänzlich selbstständig auf.

In Anbetracht dieser Ausführungen ist ersichtlich, dass den Beschwerdeführer keine

Schuld für das Handeln anderer Unternehmen trifft und dass das Verwaltungsstrafverfah-

ren zwingend einzustellen ist.

Aber auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht ist folgendes festzuhalten:

Gemäß § 24 VStG 1950 gelten auch im Verwaltungsstrafverfahren die Vorschriften des

Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), sofern sie durch den letzten Satz des

§ 24 VStG nicht ausdrücklich ausgenommen sind.

Gemäß § 58 (2) AVG 1950 sind Bescheide dann zu begründen, wenn dem Standpunkt

der Partei (hier also des Beschuldigten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde.

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die

bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurtei-

lung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach gesicherter Judika-

tur (VwSlg 1559 A; 5817 A; 6787 A; 7022 A; ua) und herrschender Lehre (zB Mannli-

cher/Quell, Seite 318) ist die Pflicht zur Begründung eines der wichtigsten Erfordernisse

eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz

soll in der Begründung eines Bescheides ausreichend beantwortet sein. Die Begründung

eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre

rechtlichen Erwägungen zu schaffen (VwGH, Erkenntnis vom 14.11.1947, Slg 206 A).

Eine Begründung, die sich auf die Wiedergabe eines gesetzlichen Tatbestandes be-

schränkt, aber die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht im einzelnen darlegt und

der sich daher nicht entnehmen lässt, auf Grund welcher Sachverhaltsannahmen die Be-

hörde zu ihrem Ergebnis gelangt, ist unzulänglich (VwGH, Erkenntnis vom 24.01.1948,

Slg 285 A).

Der VfGH hat mehrfach betont, dass die Begründung des Bescheides aus diesem selbst

hervorgehen muss und auch nicht dadurch beseitigt werden kann, dass die "Motivation"

der Behörde aus den Verwaltungsakten erhellt werden kann. Ein Mangel in der Bescheid-

begründung kann auch nicht durch - selbst umfangreiche - Ausführungen (einen Nach-

trag) in der Gegenschrift behoben werden; diese Rechtsansicht lässt sich damit begrün-

den, dass es der Partei mangels Kenntnis der Gründe bei Erhebung der Beschwerde un-

möglich war, dazu Stellung zu nehmen (BVwG 29.4.2014, GZ: L5042005915-1/2E).

Dabei ist die Behörde von der ihr gemäß § 58 AVG obliegenden Pflicht zur Begründung

der Bescheide durch die Freiheit der Beweiswürdigung nicht enthoben. Es ist vielmehr

ihre Pflicht darzutun, aus welchen Gründen sie bei widersprechenden Zeugenaussagen

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dazu gekommen ist, dem einen Zeugen mehr zu glauben als dem anderen (BHG, Er-

kenntnis vom 11.12.1935, A 786/35). Wenn die Behörde dem Vorbringen des Beschul-

digten keinen Glauben schenkt, hat sie die Gründe für diese Beweiswürdigung auszufüh-

ren (VwGH, Erkenntnis vom 30.11.1948, Slg 606 A).

Daraus, dass freie Beweiswürdigung nicht mit Willkür gleichbedeutend ist, ergibt sich die

Pflicht der Behörde, in ihren Entscheidungen die Erwägungen, von denen sie sich bei der

Würdigung leiten ließ, zu begründen, das heißt, die Gedankengänge und Eindrücke auf-

zudecken, die dafür maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vor-

gezogen hat und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat VwGH, Erkenntnis

vom 14.01.1952, Slg 2411 A).

Berücksichtigt man allein diese verfahrensrechtlichen Darstellungen, so wird deutlich,

dass die Begründung der Behörde nicht ausreicht. Es ist insbesondere nicht ersichtlich,

aus welchem Grund letztlich einer Aussage eines bulgarischen Dienstnehmers mehr

Glauben geschenkt wird, als den Angaben der beiden Geschäftsführer und den vorliegen-

den Dokumenten. Dies gilt umso mehr, als der gegenständliche Dienstnehmer keinen

Einblick in die Werkvertragsbasis gegenständlicher Verträge hatte.

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch - wenn er nicht auf Einstellung lautet - zumindest zu

enthalten:

a.) Die als erwiesen angenommene Tat.

b.) Die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist.

c.) Die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung.

Demnach ist also im Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu konkretisieren. Eine

Umschreibung des Tatbildes in der Begründung allein widerspricht der zwingenden Norm

des § 44a VStG (VwGH, Erkenntnis vom 25.05.1972, 2237/71; VwGH, Erkenntnis vom

29.01.1982, 81/0292). Wesentlich bei der Bezeichnung der Tat ist die Angabe der Tatzeit

sowie des wesentlichen Inhalts des Tatgeschehens - ansonsten ist keine ausreichende

Konkretisierung gegeben (VwGH, Erkenntnis vom 24.04.1979, 511/78). Auch nach neue-

rer Judikatur durch einen verstärkten Senat des VwGH (Erkenntnis vom 03.10.1985,

85/02/0053) muss die als erwiesen angenommene Tat im Spruch eines Straferkenntnis-

ses so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter

bestraft worden ist. Der Spruch muss dazu geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich

davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen

zu werden.

Berücksichtigt man weiters diese Argumente, so fällt auf, dass der Ort der Begehung un-

richtig ist. Eine ausreichende Bestimmtheit insbesondere des Tatortes ist gegenständlich

nicht gegeben.

Es erweist sich somit der angefochtene Bescheid in wesentlichen Punkten als den verfah-

rensrechtlichen Mindesterfordernissen nicht entsprechend, verfehlt und somit mangel-

haft.

Ein ausführliches meritorisches Eingehen auf die materielle Beurteilung ist derzeit noch

gar nicht möglich:

Dem angefochtenen Bescheid ist weder eindeutig zu entnehmen, von welchem genauen

Sachverhalt die Behörde erster Instanz ausgeht, noch welche rechtlichen Überlegungen

sie angestellt hat.

Die mangelnde Objektivität und Oberflächlichkeit der Behörde zeigt sich aber auch bei

der Strafbemessung:

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Diese wird lapidar damit begründet, dass die Strafe den sozialen und wirtschaftlichen

Verhältnissen des Beschuldigten entspräche. Dabei handelt es sich um eine inhaltsleere

Floskel. Die Behörde hat die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

weder erhoben noch festgestellt. Es ist daher auch kaum möglich zu überprüfen, ob die

verhängte hohe Geldstrafe den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen tatsächlich

entspricht.

Es ist zwar zutreffend, dass hier 2 Dienstnehmer nach Ansicht der Behörde unrichtig be-

schäftigt waren.

Es ist weiters auch richtig, dass die Mindesstrafe pro Dienstnehmer € 1.000,00 beträgt,

es ist jedoch nicht ersichtlich, aus welchem Grund hier nicht auf die halbe Mindeststrafe

"heruntergegangen" wurde. Der Beschuldigte hat aus seiner Sicht die Dinge klar gestellt.

Sollte tatsächlich eine Übertretung vorliegen, wäre es gerechtfertigt bei einen Ersttäter,

dies besonders unter Berücksichtigung der beiden weiteren Straferkenntnisse - die Strafe

so moderat zu gestalten, dass nicht eine Existenzbedrohung eintritt.

Zusammengefasst wäre es Aufgabe der Behörde erster Instanz gewesen, den zu Grunde

liegenden Sachverhalt nach einem mängelfreien Verfahren festzustellen, die Gründe für

ihre Beweiswürdigung übersichtlich darzulegen und danach den festgestellten Sachver-

halt einer eingehenden und richtigen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Dies alles

hat die Behörde erster Instanz unterlassen.

Der Beschuldigte stellt daher den

ANTRAG

auch Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass das Verwaltungs-

strafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt, allenfalls mit einer Ermahnung vor-

gegangen, allenfalls die Strafe auf die halbe Mindeststrafe herabgesetzt werde.“

In den gegenständlichen Angelegenheiten fand am 04.05.2016 mit Fortsetzung am

29.06.2016 vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) in verbundener Form

eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt. In dieser wurden die Akten ver-

lesen. Beide Beschwerdeführer wurden jeweils im Beisein von deren rechtsfreundlicher

Vertretung gehört und einvernommen. Gehört und einvernommen wurde weiters die Ver-

treterin der Finanzpolizei Team 81 für das Finanzamt St. Veit Wolfsberg. Die belangte

Behörde hat vorab jeweils einen Teilnahmeverzichtet abgegeben.

Als Zeugen einvernommen wurden die Herren Be. Ah. und Ra. Ai. (jeweils Finanzpolizei

Team 81) sowie Le. EC. und Rp. UK..

Zur Eingangsäußerung verwiesen die anwesenden Parteienvertreter am 04.05.2016 je-

weils auf das bisherige umfassende Vorbringen und beantragen wie bisher. Seitens des

Vertreters der Beschuldigten wurde hierzu einschränkend festgehalten, dass die der An-

zeige der Finanzpolizei innewohnenden Beilagen insoweit nicht in deutscher Sprache ge-

halten nicht näher nachvollzogen werden könnten.

Als unstrittig konnte in der Beschwerdeverhandlung festgehalten werden:

Die gegenständliche Baustellenkontrolle der Finanzpolizei Team 81 fand am 04.06.2015,

8:30 Uhr bis 10:45 Uhr auf der Baustelle J.-Weg in I. statt. An Bautätigkeiten wurden

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Deckenarmierungsarbeiten bzw Deckeneisenverlegungsarbeiten am Kontrolltag begin-

nend durchgeführt.

Arbeitend betreten wurden drei bosnische Arbeitnehmer: O. N., R. P. und U. T. der S.,

Na., Slowenien sowie fünf Arbeitnehmer der Ul., Jo., Slowakei, zwei Arbeitnehmer der

Ve.-GmbH, M.-Straße, E. sowie ein Arbeitnehmer der K. GmbH, ebenso M.-Straße, E.,

welcher die Stellung als Bauleiter bekleidete.

Seitens der Finanzpolizei wurden in gegenständlicher Angelegenheit niederschriftlich ein-

vernommen Herr O. N. (siehe oben), Herr Rp. UK., handelsrechtlicher Geschäftsführer

der Ve.-GmbH (siehe oben) sowie Herr Im. Al., Geschäftsführer der S. (siehe oben).

Weiters existent sind im Akt der belangten Behörde bzw als Beilage des Strafantrages

der Finanzpolizei drei Personenblätter betreffend die Dienstnehmer N., P. und T..

Im Akt der belangten Behörde befinden sich weiters Werkverträge:

datiert mit 01.01.2015 zwischen der K. GmbH und der Ul.,

datiert mit 05.05.2015 zwischen der K. GmbH und der Ve.-GmbH sowie

datiert mit 12.05.2015 zwischen der K. GmbH und der S.

Auf Seiten der K. GmbH war zum Kontrolldatum 04.06.2015 kein verantwortlicher Beauf-

tragter insbesondere gemäß § 28a Abs 3 AuslBG bestellt.

Hinsichtlich der drei angeführten Arbeitnehmer der S. gab es keine Entsendemeldungen

"ZKO-4" gemäß § 17 Abs 2 AÜG.

In den im Akt vorhanden A1-Formularen, ausgestellt am 15.05.2015, sind insgesamt vier

Beschäftigungsorte in Österreich zu entnehmen; nicht jedoch die gegenständliche Bau-

stelle in I..

Herr A. B. ist unbescholten.

Herr C. D. ist nicht unbescholten.

Nach Feststellung der unstrittigen Sachverhaltselemente verblieb insbesondere als strit-

tig, ob die gegenständlichen drei Arbeitnehmer der S. im Verbund mit anderen Arbeit-

nehmern auf der gegenständlichen Baustelle gearbeitet haben; dies allenfalls auch mit

Herrn Le. Ec. bzw Herr Le. Ec. als Bauleiter der K. GmbH und dieser den genannten

Dienstnehmern und falls ja in welcher Form "Arbeitsanweisungen" erteilt hat bzw deren

Tätigkeit näher kontrolliert hat.

Auf Fragen des vorsitzenden Richters gab der Beschuldigte, Herr A. B., in der Folge

bekannt:

"Beide Beschuldigten sind seit 18.07.2012 gemeinsam vertretende handelsrechtliche Ge-

schäftsführer der K. GmbH in E..

Die K. GmbH ist zu einem Drittel bei der Ve.-GmbH beteiligt.

Die K. GmbH ist im namentlichen Baugewerbe tätig und verrichtet sowohl kleinere Bau-

meistertätigkeiten als wie hier gegenständlich etwa Eisenverlegungsarbeiten.

Es ist gängige Praxis, dass sich die K. GmbH zur Auftragserfüllung auch Subunternehmen

bedient.

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Dies natürlich auch mit Subunternehmen, welche ihren Sitz im Ausland haben.

Dass an die K. GmbH im Sinn des Arbeitskräfte-Überlassungsgesetzes Arbeitskräfte über-

lassen werden, kommt nicht vor.

Wenn ich gefragt werde, ob ich einschlägige Kenntnisse im Bereich des ASVG, AuslBG,

AVRAG und AÜG habe, so kann ich dies bejahen. Dies respektive seit dem Jahr 2015,

zumal ich auch selbst noch unselbstständig im Bereich einer anderen Firma als Projekt-

leiter tätig bin. Damit meine ich auch, dass mir insbesondere die einschlägigen Strafbe-

stimmungen sehr wohl bekannt sind.

So habe ich die einschlägigen Kenntnisse respektive über Informationen der Wirtschafts-

kammer bzw auch in diesem Zusammenhang übermittelte Links über das Internet mir

angeeignet und halte ich mich auch in diesem Sinn auf dem Laufenden.

Wenn ich zu konkreten näheren Umständen betreffend des hier gegenständlichen Bau-

vorhabens in I. befragt werde, so muss ich angeben, dass ich in dieses Bauvorhaben in

keiner Weise eingebunden war und demzufolge auch keine konkreten Angaben machen

kann. Verweisen kann ich in diesem Zusammenhang jedoch auf den hier anwesenden

zweiten Geschäftsführer der K. GmbH, Herrn C. D., welcher in der Folge befragt wird.

Wenn ich nunmehr noch allgemein gefragt werde, welche Kontrollsysteme im gegen-

ständlichen Unternehmen K. GmbH eingerichtet sind, um Übertretungen des ASVG, Aus-

lBG, AVRAG und/oder AÜG bestmöglich hintanzuhalten, so ist es eben so, dass ich im

operativen Betrieb des Unternehmens überhaupt nicht eingebunden bin. Letztendlich ist

operativer Geschäftsführer Herr D. und führt dieser die entsprechenden Kontrollen durch.

Dies auch vor dem Hintergrund, als wir ein sehr kleines Unternehmen sind. So haben wir

einen Dienstnehmerstand zwischen ein bis maximal vier Personen. Wobei im Bauarbei-

terbereich lediglich zwei Personen als Dienstnehmer beschäftigt sind, diese jedoch alle-

samt nur die Tätigkeiten als Bauleiter ausüben."

Weitere Fragen waren nicht zu verzeichnen.

Auf Fragen des vorsitzenden Richters gab der Beschuldigte, Herr C. D. in der Folge

bekannt:

"Ich kann mich den Ausführungen von Herrn A. B. anschließen. Dies gilt insbesondere

auch betreffend der Informationseinholung und Kenntnisse der österreichischen Rechts-

lage respektive in den Vollzugsbereichen des ASVG, AuslBG, AVRAG und AÜG.

Insbesondere bestätigen kann ich auch die Ausführungen von Herrn B. hinsichtlich mei-

ner ausschließlichen Tätigkeit als operativer Geschäftsführer der gegenständlichen

GmbH.

Wenn ich nunmehr gefragt werde zum fallgegenständlichen Bauvorhaben in I. so kann

ich hiezu im Detail bekannt geben:

Ich war zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 04.06.2015 nicht vor Ort.

Wenn ich gefragt werde, welches Bauwerk nun fallgegenständlich errichtet wurde, so war

es meiner Kenntnis nach ein größeres Sanierungsvorhaben mit Zu- und Umbauten und

unter anderem auch einem Lifteinbau.

Wenn mir in diesem Zusammenhang vorgehalten wird ein Lichtbild, aufgenommen sei-

tens der Finanzpolizei am Kontrolltag, so kann ich bestätigen, dass es sich hiebei um die

gegenständliche Baustelle handelt.

Es handelte sich hiebei um mehrere Gewerke wie Boden, Wände etc.

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Wenn ich nach dem Baufortschritt befragt werde, so war es so, dass zum Zeitpunkt der

Kontrolle durch die Finanzpolizei nicht etwa nur Deckenarmierungsarbeiten durchgeführt

wurden sondern sehr wohl auch andere Arbeiten wie zB im Bereich von Stützen verrich-

tet wurden. So zB auch diverse Schalungs- und Wandbewehrungsarbeiten. Zu dem ge-

genständlichen Lichtbild bzw den drei gegenständlichen Lichtbildern von der Finanzpolizei

aufgenommen ist eben zu sagen, dass es sich hiebei um drei verschiedene Gewerke han-

delt.

Wobei ich davon ausgehe, dass seitens der slowakischen Ul. die Deckenbewehrung her-

gestellt wurde.

Zumal ich jedoch nicht vor Ort war, kann ich dazu keine näheren Angaben machen.

Das notwendige Bewehrungsmaterial wurde seitens der Firma Ge. an die Baustelle ange-

liefert.

An Werkzeugen benötigten die Arbeitnehmer lediglich eine Bindezange sowie Handschu-

he. Wobei die Subunternehmer im Übrigen mit dem eigenen Auto zur Baustelle anreisen.

Die einzelnen Armierungsteile wurden fix fertig gebogen von der Firma Ge. angeliefert.

Es gab auf der Baustelle keine Biegetische oder Ähnliches.

Die einzelnen Arbeitnehmer haben eben anhand vorhandener Statikpläne lediglich die

einzelnen Armierungsteile vor Ort positioniert und in der Folge verdrahtet.

Wenn ich nunmehr hinsichtlich der vertraglichen Konstruktionen befragt werde, so kann

ich verweisen auf den Werkvertrag vom 05.05.2015 zwischen der K. GmbH und der Ve.-

GmbH und dem diesbezüglich festgelegten Vertragsgegenstand "Ausführung von Eisen-

verlegungsarbeiten beim BVH I.".

Wenn ich gefragt werde, wie sich die vertragliche Gestaltung zwischen der K. GmbH und

der S. aus Slowenien gestaltet hat so war dies ident. Es ist eben so, dass respektive vor

Ort unser Bauleiter eben die einzelnen Subfirmen einteilt und in diesem Zusammenhang

eben auch die maßgeblichen Vereinbarungen getroffen werden.

Unter Einteilen meine ich hiermit, dass eben eine bestimmte Subfirma ein bestimmtes

Gewerk zu errichten hat.

Wenn ich hiezu noch ergänzen darf so war es so, dass eben auf der gegenständlichen

Baustelle erheblicher Termindruck herrschte, weil bereits einen Tag nach den Armie-

rungsarbeiten entsprechend betoniert hätte werden sollen. Auch war es eben so, dass am

Kontrolltag am 04.06.2015 eben überhaupt erstmals die S. für uns tätig gewesen ist und

hier eben erstmals der erste Kontakt überhaupt stattgefunden hat.

Wenn mir in diesem Zusammenhang vorgehalten wird der Werkvertrag vom 12.05.2015

zwischen der K. und der S. und hier der Vertragsgegenstand "Ausführung von diversen

Baumeisterarbeiten österreichweit, hauptsächlich im Bundesland Salzburg" so war es

natürlich so, dass ich vorher mit dem Chef der S. Kontakt hatte und wir uns grundsätzlich

geeinigt haben, dass die S. für die K. eben entsprechende Bauarbeiten durchführt und

wir die gegenständliche Baustelle in I. letztendlich als eine Art Probebaustelle durchge-

führt haben. Zumal, wie bekannt, jedoch die Kontrolle stattgefunden hat und in der Folge

die hier verfahrensgegenständlichen Umstände haben wir uns entschlossen, dieses Ver-

hältnis in der Folge nicht mehr aufrecht zu erhalten.

Ergänzen möchte ich in diesem Zusammenhang auch noch, dass der Begriff der Eisen-

verlegungsarbeiten im Begriff der Baumeisterarbeiten aufgeht.

Wenn ich zu allfälligen Gewährleistungsansprüchen gegenüber der S. befragt werde, so

ist es in der Praxis eben so, dass das fertiggestellte Werk durch einen Statiker bzw unse-

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LVwG-7/602/27-2016, LVwG-7/605/27-2016 17

ren Bauleiter abgenommen wird und bei entsprechender Mängelfreiheit die K. wie natür-

lich in der Folge auch der Subunternehmer gewährleistungsmäßig entlastet ist.

Wird ein diesbezügliches Gewerk eben mangelhaft fertiggestellt, also vom respektive Sta-

tiker nicht freigegeben, so werden notwendige Nachbesserungsarbeiten eben in der Folge

vom Werklohn abgezogen.

Wobei es in der Praxis so ist, dass die Subunternehmer die jeweilige Baustelle erst ver-

lassen dürfen, wenn der Statiker bzw Bauleiter das jeweilige Gewerk abgenommen hat,

was eben naturgemäß daher unmittelbar nach Beendigung der Arbeiten erfolgt.

Einen schriftlichen Ergänzungsvertrag zum Werkvertrag vom 12.05.2015 gab es nicht.

Dies insbesondere auch aufgrund des erheblichen Termindruckes. Die maßgeblichen Eck-

daten, insbesondere eben der Tonnagepreis, wurde telefonisch vereinbart und bedurfte

es hiezu keiner ergänzenden Vereinbarungen.

Wenn ich gefragt werde, über welche fachliche Qualifikation die gegenständlichen drei

Arbeitnehmer der S. verfügt haben, so gehe ich davon aus, dass diese eben sehr wohl

Eisenbinder bzw Eisenflechter waren und demzufolge auch die entsprechenden Beweh-

rungspläne lesen konnten bzw zumindest eine Person der hier drei gegenständlichen Ar-

beitnehmer dazu in der Lage war. Es konnte gar nicht so sein, dass unser Bauleiter sich

ständig bei den hier gegenständlichen drei Personen aufhält. Natürlich hat er die Arbeiten

kontrolliert und wäre es auch so gewesen, dass bei nicht ausreichend vorhandener fachli-

cher Qualifikation die drei Arbeitnehmer natürlich sofort ihre Arbeit hätten einstellen

müssen.

In welchem Bereich konkret die drei Dienstnehmer der S. auf der Baustelle gearbeitet

haben, ist mir, zumal ich eben nicht dort aufhältig war, nicht bekannt.

Wenn ich gefragt werde, ob mir bekannt ist, inwieweit die gegenständlichen drei Arbeit-

nehmer der S. kollektivvertraglich eingestuft waren bzw entlohnt wurden, so habe ich im

Zuge der Werkvertragsunterzeichnung den Chef der S. auf den maßgeblichen österreichi-

schen Kollektivvertrag hingewiesen und habe ihm auch einen entsprechenden Kollektiv-

vertrag ausgehändigt. Ich gehe somit davon aus, dass die Arbeitnehmer auch ihrem Tä-

tigkeitsbereich entsprechend als Eisenbieger bzw Eisenbinder eingestuft wurden. Insoweit

mir erinnerlich, war es teilweise sogar so, dass diese bei einer anderen Baustelle als

Schalzimmerer eingestuft bzw entlohnt wurden."

Auf Fragen des Beschwerdeführervertreters gab der Beschuldigte, Herr D., in der Folge

an:

"In Zusammenhang mit allfälligen Bewehrleistungsarbeiten ist es so, dass diese in aller

Regel bereits vorab von den ausführenden Firmen bewerkstelligt werden.

Wenn ich gefragt werde, inwieweit den Dienstnehmern der Subunternehmen allfällige

Werkzeuge etc zur Verfügung gestellt werden, so ist es wie eben bereits gesagt so, dass

sämtliche Dienstnehmer der Subunternehmen eigenständig die Baustelle aufsuchen; wir

diese insbesondere eben nicht mit unseren eigenen Fahrzeugen vor Ort auf die Baustelle

bringen und diese auch nicht mit Werkzeugen respektive Zangen und Handschuhen ver-

sorgen. Wir geben den Dienstnehmern eben nur die entsprechenden Pläne in die Hand

und haben diese in der Folge die vereinbarten Gewerke zu errichten.

Der gegenständliche Bauleiter auf der Baustelle war Herr Le. Ec..

Wenn ich gefragt werde, ob Herr Ec. gemeinsam mit den auf der Baustelle anwesenden

Arbeitern Tätigkeiten verrichtet bzw sogar gearbeitet hat, so war dies nicht der Fall. Herr

Ec. gibt eben nur die Pläne an die Subfirmen und haben diese dann eben die Gewerke zu

errichten. So war es konkret hier so, dass wir in Klagenfurt, welches ca eine halbe bis

eine dreiviertel Stunde Autofahrt entfernt war ebenso eine Baustelle hatten und Herr Ec.

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auch diese Baustelle parallel betreut hat und eben mehr oder weniger zwischen diesen

Baustellen gependelt ist."

Auf Fragen der Vertreterin der Finanzpolizei gab Herr D. in der Folge an:

"Wenn mir vorgehalten wird die seitens der Finanzpolizei aufgenommene Niederschrift

mit Herrn O. N., wonach dieser ausführt, nicht nach Plänen gearbeitet zu haben bzw

eben nur für die slowakische Ul. bzw die K. GmbH gearbeitet zu haben bzw bei diesen

mitgearbeitet zu haben, so gebe ich an, dass ich nicht sagen kann, ob dieser allenfalls bei

der slowakischen Ul. mitgearbeitet hat. Inwieweit diese Aussage zu werten ist, ist mir

jetzt nicht nachvollziehbar. Auch weiß ich nicht einmal ob dieser Herr gegebenenfalls ein

Vorarbeiter gewesen ist oder nicht bzw was er unter "Mitarbeiten" verstanden hat.

Wenn mir nunmehr vorgehalten wird Punkt 7. des Werkvertrages vom 12.05.2015 zwi-

schen der K. und der S. so gebe ich an, dass ich zwar mit dem Chef der S. vereinbart

habe, dass er mir die maßgeblichen Unterlagen gemäß Werkvertrag 12.05.2015 Punkt 7.

rechtzeitig übermittelt, dies jedoch nicht erfolgt ist, wie ich wahrheitsgemäß angebe.

Wobei ich nicht davon ausgegangen bin, dass diese slowenische Firma mit bosnischen

Arbeitern tätig ist. Ansonsten hätte ich die Angelegenheit wohl noch genauer hinterfragt.

Auch habe ich jedoch gewusst, dass diese Arbeiter der S. bereits in Salzburg arbeiten

und habe ich in diesem Zusammenhang daher keine Befürchtungen gehegt."

Weitere Fragen waren nicht zu verzeichnen.

Der Zeuge Herr Le. Ec., geb. 03.11.1981, gab auf Fragen des vorsitzenden Richters an:

"Ich kann mich an das heute verfahrensgegenständliche Bauvorhaben noch erinnern und

war auch zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 04.06.2015 beginnend

um 08:30 Uhr auf der Baustelle vor Ort.

Mir sind sowohl die Firmen bzw Unternehmen K. GmbH und Ve.-GmbH in E. bekannt. Ich

bin derzeit bei der Ve.-GmbH beschäftigt. Bei der K. GmbH war ich bis zum letzten Jahr

2015 beschäftigt.

Im Jahr 2015 war es so, dass ich meine Tätigkeit für die K. dahingehend beschreiben

kann, als insoweit Baustellen mit eigenen Mitarbeitern abgewickelt wurden, ich im Regel-

fall die Stellung eines Vorarbeiters bekleidet habe. Wenn die K. mit Subunternehmen ge-

arbeitet hat, so war es im Regelfall so, dass ich den Subunternehmern die maßgeblichen

Pläne ausgehändigt habe und falls nötig diese insoweit eingeteilt habe.

Wenn ich gefragt werde, wie viele Arbeitnehmer die K. selbst im Jahr 2015 durchschnitt-

lich beschäftigt hat, so waren dies maximal fünf Arbeitnehmer.

Im Jahr 2015 war es so, dass sich die K. GmbH oft Subunternehmern bedient hat.

Wenn ich gefragt werde, woher diese Subunternehmen stammen, oder ob diese respekti-

ve auch aus dem Ausland stammen, so war mir dies nicht bekannt. Bekannt war mir na-

türlich, dass die Dienstnehmer häufig aus dem Ausland gestammt haben.

Konkret befragt zur verfahrensgegenständlichen Baustelle in I. war es so, dass dort ein

Appartement-Haus errichtet wurde.

Es handelte sich hiebei um einen kompletten Neubau. Der Baufortschritt zum Kontroll-

zeitpunkt 04.06.2015 war darin gelegen, als das Gebäude auf der Decke war. In welchem

Stockwerk, also Erdgeschoß oder erstes oder gegebenenfalls noch höher, ist mir jetzt

nicht mehr in Erinnerung.

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Am Kontrolltag war es so, dass auf der Baustelle insgesamt drei Firmen waren. Ich war

der einzige Dienstnehmer der K. GmbH.

Soweit ich mich erinnere war es so, dass ich ca um 08:30 Uhr die Baustelle aufgesucht

habe und relativ kurzfristig nachher auch bereits die Kontrolle durch die Finanzpolizei

begonnen hat.

Am Kontrolltag war es so, dass ich auf der Baustelle geblieben bin. Dies letztendlich auch

aufgrund des "Chaos" welches ausgehend von der Kontrolle der Finanzpolizei geherrscht

hat. Vor allem war es dann auch so, dass auf dieser Baustelle überhaupt niemand mehr

gearbeitet hat.

Wenn ich nunmehr gefragt werde, ob ich seinerzeit Bauleiter oder Vorarbeiter war so war

es so, dass ich meine Tätigkeit als eher Bauleiter bezeichnen würde.

Wenn ich gefragt werde, welche Firmen meiner Erinnerung nach damals auf der Baustelle

tätig waren, so war es glaublich so, dass eine slowakische und eine slowenische Firma

auf der Baustelle tätig waren. Dies eben auch neben der Ve.-GmbH, bei welcher ich eben

nunmehr tätig bin. Bei der VE. waren glaublich zwei oder drei Arbeiter tätig.

Wenn ich gefragt werde, welche Arbeiten verrichtet wurden, so wurde die Decke ge-

macht.

Konkret meine ich damit, dass die Eisenarmierung, damit meine ich die Armierungseisen

als eben Vorbereitung für die Betonierung der Decke durchgeführt wurde.

Wenn ich gefragt werde, ob die Arbeiter dieser Firmen gemeinsam gearbeitet haben, so

war es so, dass diese separate Vorarbeiter gehabt haben.

Wenn ich nach der Größe der Decke befragt werde, so ist es meiner Erinnerung nach so,

dass diese etwa 25 x 25 Meter gemessen hat.

Wenn ich gefragt werde, ob die Armierung auf der gesamten Decke in einem erstellt

wurde, so war dies nicht der Fall. Es war so, dass die Decke in zwei Teile getrennt war.

Zusätzlich war ein Balkon zu armieren. Die Leute habe ich eben entsprechend eingeteilt.

Darüber hinaus waren auch Träger zu armieren.

Mit eingeteilt meine ich eben die entsprechenden Firmen und die Vorarbeiter dieser Fir-

men.

Die Träger und den Balkon hätten hiebei die slowenische Firma machen sollen.

Die übrigen Teile waren eben zwischen der slowakischen Ul. und der Ve.-GmbH getrennt.

Die entsprechenden Armierungsteile bzw Armierungseisen wurden von der Firma Ge.

bereitgestellt bzw auf die Baustelle angeliefert.

Die maßgeblichen Armierungsteile waren hierbei bereits fertig gebogen ab Werk.

Die einzelnen Arbeiter selbst haben demnach einzig eine Zange und Handschuhe bzw

auch den entsprechenden Draht gebraucht.

Auf der Baustelle befanden sich keine Biegetische oder sonstige ähnliche Hilfsmittel.

Wenn ich gefragt werde, wie die Arbeiter die Baustelle erreicht haben, so war es so, dass

diese selbstständig gekommen sind. Dies insbesondere nicht mit mir, weil ich mit dem

Firmenwagen alleine zur Baustelle gefahren bin.

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Wobei ich von den Slowenen kein Firmenfahrzeug wahrgenommen habe. Die slowakische

Firma ist soweit mir erinnerlich ca zeitgleich mit mir mit einem eigenen Firmenwagen

angereist.

Wenn ich gefragt werde, ob die Arbeiter der verschiedenen Firmen etwa durch Beklei-

dung oder Werkzeugbeschriftung zu unterscheiden waren, ist mir in dieser Richtung

nichts Besonderes aufgefallen. Jedenfalls haben diese auch keine Bekleidung seitens der

K. gestellt bekommen.

Über die fachlichen Qualifikationen ua der drei Arbeiter der S. konnte ich mich nicht mehr

praxisbezogen informieren, da eben sofort die Kontrolle durch die Finanzpolizei begonnen

hat. Es war jedoch so, dass ich deren Vorarbeiter zuvor noch den entsprechenden Plan

ausgehändigt habe.

Hätte die Kontrolle nicht stattgefunden so wäre es so gewesen, dass ich nach Aushändi-

gung der jeweiligen Pläne die Baustelle wieder verlassen und – zumal es sich um einen

Feiertag gehandelt hat und normal eben hier kein Baustellenbetrieb herrscht – wieder

nach Hause gefahren wäre. Die Baustelle selbst hätte ich dann erst am Abend wieder

aufgesucht und zum Zweck der Abrechnung eben die Lieferscheine unterschrieben.

Natürlich wäre es auch so gewesen, dass ich am Abend die Bauausführung kontrolliert

hätte und gegebenenfalls Mängel beanstandet hätte. Wären die Arbeiten von mir abge-

nommen worden, so wäre dennoch auch ein Statiker gekommen und hätte die Arbeiten

abgenommen. Hätte der Statiker jedoch noch Mängel festgestellt, so wären diese letzt-

endlich, da ich eben bereits die Abnahme selbst gemacht habe, zu Lasten der K. GmbH

gegangen."

Auf Fragen des Vertreters der Beschwerdeführer gibt der Zeuge in der Folge an:

"Es war so, dass die Arbeiter der slowenischen und der slowakischen Firma jeweils eigene

Arbeitsbereiche hatten.

So war es eben so, dass, wie bereits zuvor dargestellt, die slowenische Firma Armie-

rungsarbeiten im Balkonbereich sowie einen Träger durchgeführt haben."

Weitere Fragen waren nicht zu verzeichnen.

Der Zeuge Herr Be. Ah., Kontrollorgan der Finanzpolizei Team 81 gab auf Fragen des

vorsitzenden Richters bekannt:

"Ich kann mich an die seinerzeitige Kontrolle noch erinnern. Mein erster Eindruck beim

Eintreffen am Kontrollort war so, dass ein größeres Bauwerk respektive ein Haus errich-

tet wurde. Es war so, dass gerade Eisenarmierungsarbeiten auf einer Decke im Gange

waren, auf welcher sich mehrere bzw zahlreiche Arbeiter befunden haben.

Wenn ich nach den Ausmaßen der Decke bzw deren Grundfläche gefragt werde, so schät-

ze ich grob im Ausmaß zwischen 25 x 30 Meter, kann jedoch in diesem Zusammenhang

auf ein im Akt befindliches Lichtbild verweisen.

Auf der Decke haben sich ca zehn Arbeiter befunden.

Deren konkrete Tätigkeit bestand im Binden der vorhandenen Armierungsteile.

Wenn ich gefragt werde, inwieweit die, so gebe ich an, dass ungefähr zehn auf der Decke

befindliche Arbeiter voneinander trennbare Arbeiten verrichtet haben, so waren getrennte

Arbeiten als solche oder Arbeiten in unterschiedlichen Gruppen nicht erkennbar. Es war

seinerzeit so, dass ich als Einsatzleiter fungiert habe und demgemäß die Kontrolle auch

anzumelden hatte. Für mich war anfangs überhaupt nicht klar, bei wem ich überhaupt die

Kontrolle anzumelden hatte. Erst nachdem dies ermittelt werden konnte, konnte über-

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haupt erst in Erfahrung gebracht werden, dass auf der Baustelle Arbeiter von verschiede-

nen Firmen tätig waren.

Letztendlich ist hervorgekommen, dass auf der Baustelle vier verschiedene Firmen tätig

waren. Ein Arbeitnehmer war von der bauausführenden Firma und war dieser als Kran-

führer tätig. Konkret war es so, dass beteiligt waren die Firma Ge. als GU, die K., die Ve.-

GmbH, die Ul. sowie die S..

Nunmehr konkret befragt zu den drei bosnischen Arbeitnehmern der slowenischen S. war

es so, dass diese wie auch die Arbeiter der anderen Firmen an Werkzeugen lediglich die

einschlägigen Rödelzangen bzw Handschuhe und auch die diesbezüglichen Rödeldrähte

benötigten. Die Armierungen wurden fix fertig gebogen zur Baustelle angeliefert respek-

tive weder die Ul. noch die S. hatten in diesem Zusammenhang Biegearbeiten durchzu-

führen.

Unterwiesen wurden die einzelnen Subunternehmer durch Herrn Le. Ec. von der K.

GmbH.

Wenn ich gefragt werde, inwieweit die Arbeiter der Subunternehmen selbstständig gear-

beitet haben bzw überhaupt selbstständig arbeiten konnten, etwa diese in der Lage wa-

ren einschlägige Armierungspläne zu lesen und Armierungseisen exakt im Verlegebereich

zu positionieren, kann ich nur auf den Inhalt der aufgenommenen Niederschriften verwei-

sen. Eigene Wahrnehmungen habe ich in diesem Zusammenhang eben nicht, da diese

Arbeiten zum Zeitpunkt des Eintreffens auf der Baustelle bereits fertig gestellt waren bzw

im Gange waren. Nähere Ermittlungen in diesem Zusammenhang konnten jedoch alleine

deshalb nicht mehr getätigt werden, da im gegenständlichen Fall eben auch fremden-

rechtliche Anknüpfungspunkte bestanden und bis zu deren Klärung eine Fort-führung der

Arbeiten durch die drei bosnischen Arbeiter der S. jedenfalls nicht statt-gefunden hat.

Wenn ich gefragt werde, wie die Arbeiter auf die Baustelle gelangt sind bzw welche Fir-

menfahrzeuge ich auf der Baustelle wahrgenommen habe, so war es so, dass die slowe-

nischen Arbeiter jedenfalls nicht mit einem eigenen Firmenfahrzeug angereist sind. Im

Zuge der Niederschrift konnte in Erfahrung gebracht werden, dass das slowenische Fir-

menfahrzeug in Ök. (Verladestelle, Schleuse) abgestellt war."

Weitere Fragen waren nicht zu verzeichnen.

Der Zeuge Herr Ra. Ai., Kontrollorgan Finanzpolizei Team 81, gab auf Fragen des vor-

sitzenden Richters an:

"Mein erster Eindruck beim Eintreffen auf der in der Folge kontrollierten Baustelle war,

dass mehrere Personen mit Tätigkeiten beschäftigt waren, welche einer Eisenbiegungs-

firma zuzuordnen sind. In der Folge konnte ich nach Kontaktaufnahme mit einem Kolle-

gen in Erfahrung bringen, dass auf der gegenständlichen Baustelle offenkundig mehrere

Firmen tätig waren. Errichtet wurde hiebei ein Zubau zu einem bereits bestehenden

Haus.

Der Baufortschritt war darin gelegen, dass die erste Decke als Vorbereitung für die Beto-

nierungsarbeiten am übernächsten Tag armiert wurde.

Wenn ich gefragt werde, ob die einzelnen Arbeiter für mich unterscheidbar verschiedene

Tätigkeiten durchgeführt haben, so war dies nicht der Fall. Diese haben allesamt die Ar-

mierungseisen verflochten.

Meine Person betreffend war es in der Folge so, dass ich Personenblätter mit Arbeitern

der Firma Ul. aus der Slowakei aufgenommen habe sowie einen Mitarbeiter der Ve.-

GmbH niederschriftlich einvernommen habe.

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In der Folge hat sich für mich in keiner Weise der Eindruck ergeben, dass die Arbeiter der

verschiedenen Firmen in wie auch immer gearteter Weise in verschiedenen Gruppen bzw

an verschiedenen Bereichen Armierungsarbeiten durchgeführt haben.

Wenn ich gefragt werde, woher ich glaube, dass die Arbeiter der gegenständlichen Fir-

men überhaupt gewusst haben, welche Tätigkeiten sie durchführen sollen, so kann ich

eben auf die von mir aufgenommene Niederschrift verweisen, aus welcher die Angabe

ersichtlich ist, dass entsprechende Vorgaben seitens Herrn Le. Ec. der K. GmbH gemacht

wurden.

Ich habe auf der Baustelle keine wie immer gearteten Armierungspläne in Augenschein

genommen, nach welchen die einzelnen Armierungseisen zum nachfolgenden Verflechten

verlegt worden wären.

An Werkzeugen hatten die Arbeiter eben wie der Tätigkeit entsprechend lediglich deren

Zange sowie die Handschuhe zu verwenden.

Angeblich wurden diese von den jeweiligen Firmen selbst beigestellt, wobei dies nieder-

schriftlich nicht festgehalten ist.

Soweit mir erinnerlich, war in I. die slowakische und die slowenische Firma gemeinsam

mit einem Firmenfahrzeug auf der Baustelle, weil beide Firmen in der Folge in L. einen

Folgeauftrag zu absolvieren hatten.

Zu den individuellen fachlichen Qualifikationen der einzelnen Arbeitnehmer kann ich kei-

ne Angaben machen, zumal deren Tätigkeit aufgrund der unmittelbar stattgefundenen

Kontrolle nicht näher in Augenschein genommen werden konnte. Ich gehe jedoch davon

aus, dass jeder dieser Arbeiter auf seinem Gebiet ein "Profi" war."

Auf Fragen des Vertreters der Beschwerdeführer gab der Zeuge in der Folge an:

"Wenn mir vorgehalten wird die Lichtbildbeilage der Finanzpolizei im Strafantrag so kann

ich angeben, dass die hier ersichtlichen drei Lichtbilder nicht zum gleichen Zeitpunkt auf-

genommen sondern nacheinander aufgenommen wurden. Das große Bild unten, welches

die Decke zeigt, wurde als erstes aufgenommen und befanden sich zu diesem Zeitpunkt

eben alle angetroffenen Arbeiter auf dieser Decke. Es war auch so, dass wir die Baustelle

nicht komplett "stillgelegt" haben. Richtig ist, dass die Arbeiter der slowenischen Firma in

der Folge ihre Tätigkeit nicht mehr fortgesetzt haben. Dies gilt jedoch nicht für die Arbeit

der anderen Firmen und werden diese Arbeiten erst nachfolgend auf den kleineren oben

befindlichen Lichtbildern dargestellt."

Auf Fragen der Vertreterin der Finanzpolizei gabt der Zeuge an, dass "eben offenkundig

die Arbeiten der gegenständlich angetroffenen Arbeiter Hand in Hand aufgrund deren

Fähigkeiten nach entsprechenden Anweisungen durch Herrn Le. Ec. durchgeführt wurden.

Einer besonderen Anweisung dahingehend bedurfte es eben aufgrund der Fähigkeiten

dieser Personen nicht."

Weitere Fragen waren nicht zu verzeichnen.

An ergänzenden Beweisanträgen waren am 04.05.2016 zu verzeichnen:

Seitens des Vertreters der Beschuldigten wurde als Zeuge beantragt Herr O. N., dies mit

Einvernahme eines Dolmetschers für die bosnische Sprache, sowie Herr Rp. UK., zum

Beweis dafür, dass die K. nicht als Beschäftiger der gegenständlichen drei Arbeitnehmer

der S. aus Slowenien aufgetreten ist, sondern die S. die gegenständlichen Arbeiten mit

diesen drei Arbeitnehmern im Zuge eines Subunternehmerverhältnisses durchgeführt

hat.

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Seitens der Vertreterin der Finanzpolizei wurde beantragt die zeugenschaftliche Einver-

nahme von Herrn Im. Al., Geschäftsführer der S., zum Beweis dafür, dass aufgrund der

Erstellung des gemeinschaftlichen Werkes sehr wohl eine Arbeitskräfteüberlassung an die

K. GmbH stattgefunden hat. Die Einvernahme des Herrn Im. Al. hat mittels Dolmetschers

in slowenischer Sprache zu erfolgen.

Die Beschwerdeverhandlung wurde sodann zum Zweck der jeweils antragsgemäßen Zeu-

geneinvernahmen am 29.06.2016 fortgesetzt, wobei die ordnungsgemäß geladenen Zeu-

gen Herr O. N., geb. QQ, und Herr Im. Al., geb. CCC, unentschuldigt nicht erschienen

sind. Beide Zeugen waren in Slowenien wohnhaft und konnten demgemäß nicht mittels

Polizei stellig gemacht werden.

Der Zeuge Herr Rp. UK., geb. CCCC, gab auf Fragen des vorsitzenden Richters an:

"Ich habe Kenntnis vom gegenständlichen Bauvorhaben und der Kontrolle der Finanz-

polizei und war auch zum Zeitpunkt der Kontrolle auf der Baustelle anwesend.

Es ist richtig, dass ich im Zuge der Kontrolle seitens der Finanzpolizei niederschriftlich

einvernommen wurde. Ich habe damals die Wahrheit gesagt und habe die Niederschrift

nach Vorhalt auch eigenhändig unterschrieben.

Es ist richtig, dass ich Geschäftsführer der Ve.-GmbH in E. bin. Im Juni 2015 hat die Ve.

ca 10 bis 15 Arbeiter beschäftigt.

Wenn ich gefragt werde, wie viele Arbeiter der Ve. am Kontrolltag auf der gegenständli-

chen Baustelle gearbeitet haben, so ist mir das nicht mehr genau erinnerlich. Ich würde

schätzen zwischen drei und vier Arbeiter.

Mir sind die Firmen K. GmbH E., Ul. in der Slowakei sowie S. in Slowenien bekannt.

Wenn ich gefragt werde, ob alle angeführten Firmen am gegenständlichen Bauvorhaben

beteiligt waren, so muss ich dies bejahen. Wenn ich nach der möglichst präzisen Darstel-

lung der vertraglichen Beziehungen gefragt werde, so kann ich angeben, dass wir, also

meine ich damit die Ve., mit der K. einen Vertrag hatten. Was Gegenstand bzw Vertrags-

inhalt war, ist mir nicht mehr bekannt.

Es war jedoch so, da es auf der gegenständlichen Baustelle ziemlich schnell gehen muss-

te, dass dieser Vertrag zwischen der Ve. und der K. in der Folge noch mündlich präzisiert

wurde.

Konkret hat das diesbezügliche Gespräch stattgefunden zwischen mir und dem hier an-

wesenden Herrn D..

Wenn ich gefragt werde, welches Bauwerk im gegenständlichen Fall errichtet wurde, so

war dies eine Art "Villa", welche aus mehreren Gebäuden bestanden hat. Wir waren da-

mals beim größten Gebäude tätig.

Ich selbst war nicht ständig auf der Baustelle anwesend sondern nur bei Bedarf. Das

heißt, dass ich zum Zweck des Eisenverlegens auf der Baustelle anwesend war, was na-

turgemäß eben nicht jeden Tag erfolgt.

Konkret war es so, dass die Kontrolle in der Früh stattgefunden hat und in der Folge auf

der Baustelle ein ziemliches "Chaos" geherrscht hat und sich mehr oder weniger kurz-

fristig auch einige Arbeiter von der Baustelle entfernt haben. Zumal am darauffolgenden

Tag die Betonierungsarbeiten stattfinden hätten sollen haben wir auch beim Eisenverle-

gen umso mehr Stress gehabt.

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Zum Zeitpunkt also zum Beginn der Kontrolle waren meiner Erinnerung nach ca 10 Arbei-

ter auf der Baustelle anwesend.

Wenn ich gefragt werde, wie viele Leute auf der hier gegenständlichen Decke des Hauses

zu Beginn der Kontrolle durch die Finanzpolizei waren, so war es so, dass die Decke hin-

sichtlich der Vorbereitung der Betonierungsarbeiten zu Zwecken der Eisenverlegung in

drei Bereiche unterteilt war. Wir, damit meine ich die Arbeiter der Ve., hatten einen Teil

der Decke zu verlegen. Die beiden weiteren Deckenteile wurden von Arbeitern der Ul.

verlegt. Die Träger und Balkone wären von Arbeitern der S. aus Slowenien zu bearbeiten

gewesen.

Wenn ich zu den Arbeitern der S. befragt werde, so ist es so, dass ich einem dieser Ar-

beiter immer die Pläne gegeben habe. Der heute hier geladene Zeuge O. N. war jedoch

nicht der Vorarbeiter. Der Vorarbeiter war ein Arbeiter mit Spitznahmen Ov.. Wenn mir in

diesem Zusammenhang der Name U. T. vorgehalten wird, so gehe ich davon aus, dass es

sich hiebei um besagte Person handelt. Soweit mir erinnerlich, waren zum Zeitpunkt der

Kontrolle für die S. aus Slowenien insgesamt drei Arbeiter tätig. Wenn ich gefragt werde,

ob die den einzelnen Firmen zuzuordnenden Arbeiter auch nach außen hin etwa durch

unterschiedliche Bekleidung oder Firmenlogos zu unterscheiden waren, so war dies inso-

weit für mich nicht erkennbar.

Wenn ich gefragt werde, welches spezielle Werkzeug die Arbeiter für ihre Tätigkeit ge-

braucht haben so war es so, dass alle besagten Arbeiter eben nur Eisen gebunden haben

und demnach lediglich Kleinwerkzeug respektive in Form von Zangen und Scheren und

eben Bindedraht notwendig war. Die einzelnen Eisenteile bzw Körbe wurden direkt gebo-

gen angeliefert. Auf der Baustelle selbst wurden keine Biegearbeiten mehr durchgeführt.

Jeder Arbeiter hatte natürlich sein diesbezüglich eigenes Werkzeug unmittelbar am Kör-

per.

Wenn ich gefragt werde, wie die Arbeitgeber zur Baustelle gelangt sind, so war dies nor-

malerweise mit Firmenautos. Im konkreten Fall war es so, dass ich ein Firmenauto der

Ul. auf der Baustelle gesehen habe. Wir und die K. sind getrennt mit Autos zur Baustelle

gefahren, soweit mir bekannt ist die slowenische und slowakische Firma, also die Ul.,

gemeinsam zur Baustelle gefahren. Dies wohl um Kosten zu sparen.

Die slowenische Firma hat hiebei ihren Firmenwagen bei der Schleuse in Ök. geparkt.

Dies mit dem erklärenden Hintergrund, dass auf einer Baustelle in Salzburg zuvor die

slowenische Firma tätig war.

Ob alle drei Arbeiter der slowenischen Firma S. in der Lage waren bzw in der Lage gewe-

sen wären, Bewehrungspläne lesen zu können um demnach in der Gruppe selbstständig

zu arbeiten, ist mir nicht bekannt. Ich weiß jedoch aus vorangegangenen Baustellen,

dass jedenfalls Herr U. T., welchen ich hier immer als Vorarbeiter kennengelernt habe,

hiezu in der Lage ist.

Es ist also nochmals zu präzisieren, dass ich auf der gegenständlichen Baustelle Herrn U.

T. keine Pläne ausgehändigt habe. Auf der gegenständlichen Baustelle war es vielmehr

so, dass ich selbst Pläne ausgehändigt bekommen habe. Und dies zwar von Herrn Le. Ec..

Dieser fungierte als eine Art Bauleiter der K.. Wenn ich gefragt werde, ob Herr Le. Ec.

täglich auf der Baustelle war, so war es während dem Zeitraum während welchen wir auf

der Baustelle waren so, dass Herr Le. Ec. am Morgen bzw in der Früh regelmäßig anwe-

send war. Dies ist dann so abgelaufen, dass uns Herr Ec. in der Früh eben gesagt hat,

welcher Abschnitt oder welche Abschnitte an diesem Tag jeweils zu machen sind und dies

am Abend dann kontrolliert wurde. Es kann aber auch so gewesen sein, dass die Arbeiten

aufgrund des Umfanges mehr als einen Tag in Anspruch genommen haben. Dann erfolgte

die Kontrolle eben entsprechend später. Natürlich war es so, dass Herr Ec. auch gesagt

hat welche Firma welche Bauabschnitte ausführen sollen. Dies zur Erklärung auch in der

Richtung, dass es sich hiebei um eine sehr komplexe Baustelle, damit meine ich eine in

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sich sehr verschachtelte Villa gehandelt hat. Es demnach auf dieser Baustelle sehr viele

eigenständige Träger gab und auch demnach sehr viele eigenständige Bewehrungspläne.

Wenn ich gefragt werde, ob es einen Vertrag zwischen der K. und der S. aus Slowenien

gab, so vermute ich dies. Nähere Details hiezu sind mir jedoch nicht bekannt.

Wenn mir nunmehr vorgehalten wird meine mit der Finanzpolizei aufgenommene Nieder-

schrift vom 04.06.2015, so ist es richtig, dass es ausgestellt am 12.05.2015 zwischen der

Ve.-GmbH und der slowenischen S. einen Werkvertrag gab. Dieser betraf das ganze Land

Salzburg. Es war auch österreichweit. Aber praxisbezogen war der Vertrag nur für das

Land Salzburg relevant.

Wenn mir nunmehr in der Niederschrift meine Aussage bzw die Feststellung vorgehalten

wird, dass "Arbeitsanweisungen" an die Mitarbeiter dieser Firmen von Herrn Ec. Le. der

Firma K. GmbH erfolgt sind, so meine ich damit eben wie bereits zuvor erläutert die Ar-

beitsaufteilung auf der Baustelle."

In der Folge wurden die von der Finanzpolizei mit Herrn Im. Al. und Herrn O. N. auf-

genommenen Niederschriften im Beisein des Zeugen wörtlich verlesen und diesem

konkret auszugsweise vorgehalten und hat dieser hierzu ausgeführt:

"Wenn Herr N. ausgesagt hat "Wir arbeiten nicht nach Plan, auf der gegenständlichen

Baustelle helfen wir nur der slowakischen Firma und der Firma K. bei den Eisenverle-

gungsarbeiten aus.", so glaube ich das nicht. Faktum ist, dass ich selbst gesehen habe,

dass Mitarbeiter dieser Firma einen entsprechenden Plan bekommen haben. Wobei ich

anfügen möchte, dass eben aufgrund der Kontrolle die Arbeiter gar nicht mehr dazu ge-

kommen sind, mit den Arbeiten zu beginnen.

Wenn mir in Erinnerung gerufen wird, dass die Kontrolle der Finanzpolizei um ca 08:30

Uhr begonnen hat, so war es so, dass wir ca um 08:00 Uhr auf der Baustelle eingetroffen

sind, die slowenische Firma S. die Pläne eben zuletzt ausgeteilt bekommen hat und dann

eben bereits die Kontrolle begonnen hat und daher eben ein Arbeitsbeginn der sloweni-

schen S. gar nicht mehr möglich war.

Wenn mir die Niederschrift von Herrn Im. Al. vorgehalten wird und hier dessen Aussagen

"Die drei Arbeitnehmer welche gestern auf der Baustelle in I. von der Finanzpolizei ange-

troffen wurden, sind für die K. GmbH tätig.", kann ich mir diese Aussage eben nur so

erklären, dass zwischen der slowenischen Firma und der K. ein Werkvertrag abgeschlos-

sen wurde und die Existenz dieses Werkvertrages eben den Hintergrund für diese Aussa-

ge bildet."

Auf Fragen des Vertreters der Beschwerdeführer gab der Zeuge an:

"Es war konkret so, dass Herr Le. Ec. am Morgen die jeweiligen Bewehrungspläne den

jeweiligen Vorarbeitern der einzelnen auf der Baustelle anwesenden Firmen ausgeteilt hat

und nicht etwa mit jedem einzelnen Arbeiter dieser Firmen gesprochen hat bzw in Kon-

takt getreten ist.

Herr Ec. selbst war "körperlich" auf der Baustelle nicht tätig.

Auch war es keinesfalls so, dass die einzelnen Firmen wechselseitig mit Arbeitern sich

ausgeholfen haben. Wenn eine einzelne Firma eben den jeweils ihr zugeteilten Abschnitt

fertig gestellt hat, so war damit das Tagespensum erledigt und wurde die Baustelle ver-

lassen.

Im Regelfall war es so, dass nach getaner Arbeit wie gesagt die Baustelle verlassen wur-

de. Und insofern für die Arbeiter der einzelnen Firmen auch unterschiedliche insbesonde-

re Arbeitsendzeiten zu verzeichnen waren. Allenfalls kann es so gewesen sein, dass an

einem Tag noch ein weiterer Plan ausgehändigt wurde."

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LVwG-7/602/27-2016, LVwG-7/605/27-2016 26

Weitere Fragen und weitere Beweisanträge waren nicht zu verzeichnen.

Die Parteien bzw Parteienvertreter verwiesen zur Schlussäußerung auf das bisherige Vor-

bringen und beantragen wie bisher.

Seitens der Vertreterin der Finanzpolizei war kein ergänzendes Vorbringen zu verzeich-

nen.

Seitens des Vertreters der Beschwerdeführer wurde ergänzend ausgeführt:

"Die Verwendung der Niederschriften aufgenommen seitens der Finanzpolizei mit den

Herrn O. N. sowie Herrn Im. Al. ist unzulässig. Dies zumal den bzw dem Beschwerdefüh-

rer vor diesem Hintergrund das unmittelbare Fragerecht nicht offen steht. Und dies somit

ein Eingriff in die rechtsstaatlichen Prinzipien ist.

Zudem wurden die Einvernahmen jeweils ohne zugelassene Dolmetscher durchgeführt.

Die diesbezüglich von den vernommenen Personen getätigten Angaben sind somit als

fragwürdig anzusehen. Insbesondere können Missverständnisse bei einzelnen wörtlichen

Bezeichnungen wie Aushilfe oder Mitarbeiter etc nicht ausgeschlossen werden.

Aus den die drei bosnischen Arbeitnehmer N., P. und T. betreffenden Personenblättern

ergibt sich, dass die Anweisungen von ihrer eigenen Firma S. erfolgten.

Wenn in den jeweiligen Personenblättern unter der Fragerubrik "Ich arbeite derzeit für

(Firma oder Person, Adresse, Telefonnummer, Name der Chefin/des Chefs)" ausgeführt

wird: "K.", so handelt es sich dabei eben um den Auftraggeber der eigenen Firma. Im

Zweifel wird daher bei den insoweit differierenden Angaben zugunsten der Beschwerde-

führer zu entscheiden sein."

Sachverhalt:

Am 04.06.2015 fand von 08:30 Uhr bis 10:45 Uhr auf einer Baustelle in J.-Weg, I., durch

Organe der Finanzpolizei Team 81 für das Finanzamt St. Veit Wolfsberg ein Kontrolle

statt. Bei der ab 04.06.2015 begonnenen Durchführung von Deckenarmierungsarbeiten

bzw Deckeneisenverlegungsarbeiten betreten wurden hierbei als Arbeiter der S., Na. ,

Slowenien, die bosnischen Staatsangehörigen:

O. N., geb QQ, Slowenien,

R. P., geb WW, Slowenien, und

U. T., geb VV, Slowenien

Mit den genannten drei Arbeitern allesamt auf einer ca 25 x 30 Meter großen Decke eines

Hauses im Verbund arbeitend betreten wurden weiters 5 (fünf) Arbeiter der Ul., Jo., Slo-

wakei, 2 (zwei) Arbeiter der Ve.-GmbH, M.-Straße, E., sowie schließlich 1 (ein) als im

weiteren Sinn Bauleiter bzw Vorarbeiter fungierender Arbeiter der K. GmbH, M.-Straße,

E., mit Namen Le. EC., wohnhaft in Ga.. Die einzelnen Bauarbeiter absolvierten ihre Tä-

tigkeiten nicht in (den genannten Baufirmen zuzuordnenden) einzelnen Gruppen und

damit einhergehend einzeln voneinander trennbaren Bauabschnitten. Anzumerken ist,

dass die K. GmbH an der Ve.-GmbH zu einem Drittel beteiligt war.

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LVwG-7/602/27-2016, LVwG-7/605/27-2016 27

Die einzelnen Arbeiter waren nach Außen firmenmäßig nicht unterscheidbar und benötig-

ten für die jeweils gleichgelagerte Tätigkeit bis auf Handschuhe und Rödel- bzw Bin-

dezange keine weiteren eigenen Werkzeuge. Die diesen allesamt beigestellten und zu

verbindenden Armierungsteile wurden vorgefertigt zur Baustelle angeliefert.

Die einzelnen Arbeiter verfügten insoweit über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen

im Bereich der Eisenarmierung, als diese nach von Herrn Le. Ec. erteilten Anordnungen

und Weisungen ohne weiterführende laufende Weisungserteilung und Kontrolle die ihnen

aufgetragene Tätigkeiten eigenständig durchführen konnten. Wobei in Anbetracht der

erstmaligen Tätigkeit der 3 (drei) gegenständlichen bosnischen Arbeiter für die K. GmbH

von vorneherein eine erhöhte Kontrolltätigkeit beabsichtigt war.

Den hier gegenständlichen Bauarbeiten auf der oben umschriebenen Decke des Bauwerks

wurden – jedoch in der Gesamtschau betrachtet mit den wahren wirtschaftlichen und

tatsächlichen Bauabläufen im Innenverhältnis nicht korrespondierend - nach Außen 3

(drei) schriftliche, im Akt befindliche Werkverträge abgeschlossen jeweils mit zwischen

der K. GmbH als jeweils Auftraggeber und der Ul. am 01.01.2015, der Ve.-GmbH am

05.05.2015 und der S.. am 12.05.2015 zugrunde gelegt.

Als Vertragsinhalt bzw Vertragsgegenstand weisen die Werkverträge hierbei jeweils wört-

lich auf:

mit der Ul.:

"Ausführung von Durchführung diverser Eisenverlegungsarbeiten in Österreich haupt-

sächlich im Bundesland Salzburg"

mit der Ve.-GmbH:

"Ausführung von Eisenverlegungsarbeiten I."

mit der S.:

"Ausführung von diversen Baumeisterarbeiten österreichweit hauptsächlich, haupt-

sächlich im Bundesland Salzburg"

Unmittelbar im Zuge bzw zeitnah zur Kontrolle am 04.06.2015 wurden von Organen der

Finanzpolizei insoweit notwendig bei Heranziehung eines Dolmetschers folgende Personen

niederschriftlich einvernommen:

am 04.06.2015 bei Heranziehung eines Dolmetschers O. N., s.o.

am 04.06.2015 Rp. UK., Ga., handelsrechtlicher Geschäftsführer der Ve.-GmbH, und

am 05.06.2015 bei Heranziehung eines Dolmetschers Im. AL., Slowenien, Direktor

bzw Geschäftsführer der S.

Für die hier gegenständlichen drei bosnischen Arbeiter waren weder arbeitsmarktbehörd-

liche bzw Beschäftigungsbewilligungen nach dem AuslBG im Sinn des § 3 Abs 1 AuslBG

(siehe unten) noch sogenannte ZKO-3 oder ZKO-4 Meldungen im Sinn der § 7b Abs 3

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und Abs 4 AVRAG (siehe unten) oder § 17 Abs 2 AÜG (siehe unten) existent. Vorhandene

sogenannte A1-Formulare vom 15.05.2016 im Sinn des § 7b Abs 5 AVRAG (siehe unten)

weisen betreffend der drei bosnischen Arbeitnehmer zwar diverse Beschäftigungsorte

bzw –adressen im Inland, nicht jedoch den hier gegenständlichen Arbeits- bzw Einsatzort

in I. aus.

Beide Beschwerdeführer waren am 04.06.2015 bzw sind (seit 18.07.2012 gemeinsame)

handelsrechtliche Geschäftsführer der K. GmbH. Ein verantwortlicher Beauftragter im

Sinn des § 9 Abs 2 VStG bzw § 28a Abs 3 AuslBG (siehe unten) war am 04.06.2015 nicht

bestellt.

Herr A. B. ist unbescholten.

Herr C. D. ist nicht unbescholten. Zu verzeichnen sind neben diversen Übertretungen im

straßenverkehrsrechtlichen Bereich eine einschlägige Übertretung des §§ 28 Abs 1 Z 1 lit

a iVm § 3 Abs 1 AuslBG sowie Übertretungen der §§ 33 Abs 1 iVm § 111 Abs 1 Z 1 All-

gemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in 3 (drei) Fällen. Verhängt wurde hierbei

jeweils die Mindeststrafe.

2. Beweiswürdigung:

Der auf der bzw für die gegenständliche Baustelle festgestellte Sachverhalt ergibt sich in

der Gesamtschau dem wahren wirtschaftlichen Gehalt folgend (vgl die §§ 2 Abs 4 und 28

Abs 7 AuslBG, § 4 AÜG, § 7i Abs 10 AVRAG und zur Systematik auch § 539a ASVG) aus

dem Akt der belangten Behörde – und hier insbesondere auch den von der Finanzpolizei

verfassten Niederschriften und vorhandenen Personenblättern – sowie den Ergebnissen

der Beschwerdeverhandlung.

In Hinblick auf die strittigen Tatsachenfeststellungen ist insbesondere zu den einzelnen

Partei- und Zeugenaussagen zu befinden:

Zum Zeitpunkt der Beschäftigungskontrolle war laut eigener Aussage keiner der beiden

Beschwerdeführer auf der ggst Baustelle in I. anwesend. Abgestellt auf die hier maßgeb-

lich tatsächlichen Bautätigkeiten und Bauabläufe konnten somit von diesen aus eigener

Wahrnehmung von vorneherein keine weiterführenden Angaben getätigt werden. Zu

Herrn A. B. ist überhaupt anzumerken, dass dieser (abermals laut eigener Aussage) in

das Bauvorhaben "in keiner Weise eingebunden war und demzufolge auch keine konkre-

ten Angaben machen kann". Herr C. D. wiederum fungierte wie selbst in der Beschwer-

deverhandlung ausgesagt ausschließlich als "operativer Geschäftsführer" der K. GmbH.

Ob somit wie behauptet die oben angeführten Bauarbeiter zum Kontrollzeitpunkt – inso-

weit überhaupt unterscheidbar – tatsächlich an verschiedenen "Gewerken" gearbeitet

haben, konnte von Herrn D. nicht objektiviert werden.

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Gleiches gilt im Ergebnis zwar auch für die Auskunftsperson bzw den Zeugen Herrn Im.

Al., wobei dieser am 05.06.2015 gegenüber der Finanzpolizei jedoch glaubwürdig und

nachvollziehbar angab, dass ihn am Dienstag, 02.06.2015 Herr Rp. UK. von der Firma

Ve.-GmbH (an welcher die K. zu einem Drittel beteiligt ist, Anm) angerufen und ihn ge-

beten hat, gemeinsam mit 3 (drei) Arbeitern seiner Firma sowie den Arbeitern der K.

GmbH und anderen Firmen auf der Baustelle in I. Eisenverlegungsarbeiten durchzufüh-

ren. Aus dieser Aussage ist zumindest eine gemeinsame Beschäftigung im Verbund mit

hoher Beweiskraft ableitbar.

Zu den vor Ort befindlichen und in der Beschwerdeverhandlung als Zeugen einvernom-

menen Kontrollorganen der Finanzpolizei ist anzuführen, dass Herr Be. Ah. den Zeitpunkt

des Eintreffens der Kontrollorgane der Finanzpolizei vor Augen von einem größeren Bau-

werk in Form eines Hauses berichten konnte, auf dessen ca 25 x 30 Meter großen Decke

sich ca 10 (zehn) Arbeiter zum Zweck der Durchführung von Deckenarmierungsarbeiten

befunden haben. Wobei für den Zeugen getrennte Arbeiten als solche oder Arbeiten in

Gruppen nicht erkennbar waren. Herr Ra. Ai. bestätigte im Ergebnis – auch nach noch-

maligem Nachfragen durch den Beschwerdeführervertreter - den Ersteindruck von Herrn

Be. Ah. sowie die nicht unterscheidbare Tätigkeit der auf der Baustelle tätigen Personen

in einzelne Gruppen oder Armierungsbereiche. Wie auch bereits von Herrn Be. Ah. wurde

von Herrn Ra. Ai. die Stellung von Herrn Le. Ec., Arbeitnehmer der K. GmbH, als die Er-

teilung von Vorgaben maßgebliche Person hervorgehoben. Wobei von Herrn Ai. im Zuge

der gesamten Anwesenheit auf der Baustelle keine Armierungspläne in Augenschein ge-

nommen werden konnten. Dieser Umstand spricht massiv gegen das Vorbringen der

voneinander getrennten Tätigkeit einzelner, jeweils von eigenen Vorarbeitern geleiteten

Gruppen der einzelnen Firmen auf der Geschoßdecke. Schlussendlich kann auch der in

sich schlüssigen und nachvollziehbaren Aussage von Herrn Ai., wonach die angetroffenen

Arbeiter offenkundig "Hand in Hand" den Anweisungen von Herrn Le. Ec. entsprechend

tätig waren, gefolgt werden. Wobei die Ausführung der Tätigkeiten basierend auf den

jeweils individuellen Fähigkeiten und der Erfahrungen der einzelnen Arbeiter gar keiner

laufenden Kontrolle und Weisung bedurfte. Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen,

dass Ansatzpunkte, welche für eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit der zeugenschaftlich

einvernommenen Kontrollorgane der Finanzpolizei sprechen, nicht zutage getreten sind

(vgl hiezu auch unten).

Der in der Beschwerdeverhandlung als Zeuge einvernommene Herr Le. Ec. war zum Zeit-

punkt der Kontrolle der Finanzpolizei vor Ort. Dieser war laut eigenen Angaben bezogen

auf das Jahr 2015 als Arbeitnehmer der K. GmbH, insoweit Baustellen mit eigenen Mitar-

beitern abgewickelt wurden, im Regelfall als Vorarbeiter tätig. Zu seiner Stellung auf der

hier gegenständlichen Baustelle – als Bauleiter oder Vorarbeiter – befragt gab dieser an,

dass er seine Tätigkeit "eher als Bauleiter bezeichnen würde". Diese Aussage ist im Ge-

samtkontext des vor Gericht auftretenden Zeugen keinesfalls mit ausreichender Über-

zeugung und Beweiskraft dazu geeignet, eine Stellung als "bloßer" Bauleiter und nicht

Vorarbeiter, welcher nicht im Verbund mit den unter anderem hier gegenständlichen Ar-

beitern tätig war, zugrunde zu legen. Vielmehr sprechen zahlreiche im vorliegenden Er-

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kenntnis dargelegte weitere Beweisansätze für diese Annahme. Alleine aufgrund der fir-

menmäßigen Verflechtung (Drittelbeteiligung der K. GmbH an der Ve.-GmbH) zwischen

der K. GmbH und der Ve.-GmbH (deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der ebenso

als Zeuge vernommene Herr Rp. UK. ist bei welcher Herr Ec. zwischenzeitig beschäftigt

ist) kann auch ein gewisses Interesse des Zeugen an einem Erfolg der gegenständlichen

Beschwerdeführer im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren nicht ganz von der Hand

gewiesen werden und ist diese Tatsache in die Beweiswürdigung einzubeziehen. Zum

konkreten Bauvorhaben am Kontrolltag befragt gab der Zeuge anfangs spontan lediglich

an, dass "die Decke gemacht wurde". Eine weitere Differenzierung ließ der Zeuge hier

vermissen. Erst auf genauere Nachfrage ua auch durch den Beschwerdeführervertreter

sprach der Zeuge plötzlich von getrennt durchgeführten zusätzlichen Armierungsarbeiten

im Bereich eines Balkons und von Trägern. Dass, so der Zeuge, besagter Balkon und die

Träger von der "slowenischen Firma" (der S., Anm.) armiert hätte werden sollen spiegelt

sich – mit einer Ausnahme - nicht in den weiteren Partei- und Zeugenaussagen sowie im

sonstigen (Beschwerde)vorbringen. Der erst in der Beschwerdeverhandlung vom

29.06.2016 als Zeuge einvernommene Herr Rp. UK. (handelsrechtlicher Geschäftsführer

der Ve.-GmbH) traf in diesem Zusammenhang die nahezu deckungsgleiche Aussage,

dass "die Träger und Balkone von den Arbeitern der S. zu bearbeiten gewesen" wären.

Zumal sich die diesbezüglichen Angaben auch in keiner Weise mit den augenscheinlichen

Eindrücken der Kontrollorgane der Finanzpolizei decken, ist von keiner insoweit getrenn-

ten Tätigkeit der hier gegenständlichen 3 (drei) bosnischen Arbeiter auszugehen. Dies

zumal Herr UK. auch angab, dass die Decke in 3 (drei) und nicht etwa bloß in 2 (zwei)

Teile unterteilt war. Auch mag es durchaus so gewesen sein, dass – so der Zeuge - "im

Regelfall" "die Arbeiter der einzelnen Firmen" die Baustelle verlassen haben. Wobei der

04.06.2015 – und dies insoweit unstrittig – gerade keinen Regelfall darstellte, zumal die

maßgebliche Eisenarmierung aufgrund der bereits am Folgetag beabsichtigten Betonie-

rung unter größtem Zeitruck fertiggestellt hätte werden sollen. Auch gab Herr UK. am

04.06.2015 gegenüber der Finanzpolizei niederschriftlich an, dass Arbeitsanweisungen,

wer welche Körbe flechtet, Herr Le. Ec. gegeben hat. In diesem Zusammenhang ist auch

auf die nähere (rechtliche) (Nicht)eingrenzbarkeit eines einzelnen (Ge)werkes abzustellen

(siehe unten). Ob das Flechten einzelner Körbe oder die Verlegung einzelner mehr oder

weniger eingrenzbarer (und auch vertraglich festgelegter) Deckenbereiche überhaupt die

(rechtliche) Beurteilung als einzelnes Werk erlaubt bleibt zu erwägen. Wobei Herr UK. in

ein und derselben niederschriftlichen Einvernahme seine Aussage nochmals wörtlich da-

hingehend bestätigte: "Arbeitsanweisungen an die Mitarbeiter dieser Firmen (Plural,

Anm.) erfolgen wiederum von Herrn Ec. Le. der K. GmbH". Eine Aussage, welche klar

gegen eine für sich eigenständige Tätigkeit ua der Arbeiter der S. spricht.

Zur niederschriftlichen Einvernahme von Herrn O. N. am 04.06.2015 (dem Kontrolltag)

bleibt anzumerken, dass dieser – ohne offenkundig die Stellung eines Vorarbeiters zu

bekleiden (vgl die Aussage von Herrn UK. in der Beschwerdeverhandlung) - klar zum

Ausdruck brachte, dass dieser die Arbeitsanweisungen von einem Mitarbeiter der K.

GmbH, nämlich Herrn Le. Ec., und nicht etwa einem Vorarbeiter der S. erhielt. Dies auch

insoweit schlüssig, als der Zeuge ebenso unmissverständlich bekanntgab, dass "wir" (al-

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so zumindest die Arbeiter der S. bzw gemeint diese selbst) nicht nach Plan arbeiten son-

dern nur der K. bei den Eisenverlegungsarbeiten aushalfen und kein eigenes Werk über-

nommen haben. Diese unmittelbar im Zuge der Kontrolle getätigten Aussagen sprechen

eindeutig für eine zumindest am 04.06.2015 Arbeit im Verbund, angeleitet, angewiesen

und kontrolliert durch den als Vorarbeiter der K. GmbH anwesenden Herrn Le. Ec..

3. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten:

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

(2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung

a) in einem Arbeitsverhältnis,

b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,

d) nach den Bestimmungen des § 18 oder

e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 1 und 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, und des § 5a Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287.

(3) Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind

a) in den Fällen eines arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnisses (Abs. 2 lit. b) der Vertrags-partner,

b) in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, sofern nicht lit. d gilt, oder der Veranstalter,

c) in den Fällen des Abs. 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüber-lassungsgesetzes und des § 5a Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 und

d) der ausländische Dienstleistungserbringer, dem eine EU-Entsendebestätigung nach Maßgabe des § 18 Abs. 12 auszustellen ist.

(4) Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 liegt insbesondere auch dann vor, wenn

1. ein Gesellschafter einer Personengesellschaft zur Erreichung des gemeinsamen Gesellschaftszweckes oder

2. ein Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Geschäftsanteil von weniger als 25%

Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringt, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden, es sei denn, die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice stellt auf Antrag binnen drei Monaten fest, daß ein wesentlicher Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persön-lich ausgeübt wird. Den Nachweis hiefür hat der Antragsteller zu erbringen. Nach Ablauf dieser Frist darf die Tätigkeit auch ohne den erforderlichen Feststellungsbescheid aufgenommen werden. Wird der Antrag nach Ab-lauf der Frist abgewiesen, ist die bereits begonnene Tätigkeit umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides, zu beenden.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)

(5a) Als besondere Führungskräfte gelten Ausländer, die leitende Positionen auf der Vorstands- oder Ge-schäftsleitungsebene in international tätigen Konzernen oder Unternehmen innehaben oder international aner-kannte Forscher sind und deren Beschäftigung der Erschließung oder dem Ausbau nachhaltiger Wirtschaftsbe-ziehungen oder der Schaffung oder Sicherung qualifizierter Arbeitsplätze im Bundesgebiet dient und die eine monatliche Bruttoentlohnung von durchwegs mindestens 120 vH der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zuzüglich Sonderzahlungen erhalten.

(6) EWR-Bürger sind Ausländer, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Eu-ropäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind.

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(7) Grenzgänger sind Ausländer, die ihren Wohnsitz in einem Nachbarstaat haben, in den sie täglich zu-rückkehren, und die sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem unmittelbar an diesen Staat grenzenden politischen Bezirk in Österreich oder in den Freistädten Eisenstadt oder Rust aufhalten.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(9) Drittstaaten sind Staaten, die nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens sind. Drittstaatsangehörige sind Ausländer, die nicht EWR-Bürger sind.

(10) Als Rotationsarbeitskräfte gelten Ausländer, deren Arbeitsvertrag mit ihrem international tätigen Dienstgeber sie entweder

1. als leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, oder

2. als der Unternehmensleitung zugeteilte qualifizierte Mitarbeiter, die zur innerbetrieblichen Aus- oder Weiterbildung (Führungskräftenachwuchs) verpflichtet sind, oder

3. als Vertreter repräsentativer ausländischer Interessenvertretungen

ausweist und Rotationen im Hinblick auf den Dienstort vorsieht.

(11) Für Kinder sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die jeweiligen Altersgren-zen gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 und Abs. 4 NAG und § 52 Z 2 NAG heranzuziehen.

(12) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Ehegatten beziehen, gelten für eingetragene Partner nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß.

Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern

§ 3. (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.

(2) Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Kar-te“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöri-ger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.

(3) Bei Eintritt eines anderen Arbeitgebers in das Rechtsverhältnis nach § 2 Abs. 2 durch Übergang des Be-triebes oder Änderung der Rechtsform gilt bei sonst unverändertem Fortbestand der Voraussetzungen die Be-schäftigungsbewilligung als dem neuen Arbeitgeber erteilt. Auch eine für die Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ berechtigt bei sonst unverändertem Fortbestand der Voraussetzungen zu einer Beschäftigung beim neuen Arbeitgeber.

(4) Ausländer, die Konzert- oder Bühnenkünstler oder Angehörige der Berufsgruppen Artisten, Film-, Rundfunk- und Fernsehschaffende oder Musiker sind, dürfen

a) einen Tag oder

b) vier Wochen im Rahmen einer künstlerischen Gesamtproduktion zur Sicherung eines Konzerts, einer Veranstaltung, einer Vorstellung, einer laufenden Filmproduktion, einer Rundfunk- oder Fernsehlive-sendung

ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt werden. Die Beschäftigung ist vom Veranstalter bzw. Produzenten am Tag der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.

(5) Ausländer, die

a) ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertig-keiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch (Volontäre) bis zu drei Monaten im Kalenderjahr oder

b) als Ferial- oder Berufspraktikanten

beschäftigt werden, bedürfen keiner Beschäftigungsbewilligung. Verrichten Ausländer Hilfsarbeiten, einfache angelernte Tätigkeiten oder Arbeiten auf Baustellen, liegt kein Volontariat im Sinne dieses Bundesgesetzes vor. Als Ferial- oder Berufspraktikum im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nur eine Tätigkeit, welche Schülern eines geregelten Lehr- oder Studienganges an einer inländischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht vorge-schrieben ist. Die Beschäftigung eines ausländischen Volontärs oder Ferial- oder Berufspraktikanten ist vom Inhaber des Betriebs, in dem der/die Ausländer/in beschäftigt wird, spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, anzu-

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zeigen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zweier Wochen eine Anzei-gebestätigung auszustellen. Nach Ablauf dieser Frist darf die Beschäftigung aber auch vor Ausstellung der An-zeigebestätigung aufgenommen werden. Bei einer allfälligen Ablehnung der Anzeigebestätigung nach Ablauf dieser Frist ist die bereits begonnene Beschäftigung umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung der Ablehnung, zu beenden. Die Anzeigebestätigung ist nur auszustellen, wenn die Gewähr gegeben ist, daß der wahre wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten Beschäftigung dem eines Volontariates oder Ferial- oder Berufspraktikums entspricht.

(6) Der Arbeitgeber hat die ihm nach diesem Bundesgesetz erteilten Bewilligungen oder Bestätigungen im Betrieb, der Ausländer die ihm nach diesem Bundesgesetz und nach dem NAG erteilten Bewilligungen oder Bestätigungen an seiner Arbeitsstelle zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

(7) Ein Arbeitgeber darf einen Ausländer, auf den zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme die Bestim-mungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden waren, auch nach dem Wegfall der dafür maßgeblichen per-sönlichen Umstände des Ausländers bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses weiter beschäftigen.

(8) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Ausländern, die gemäß § 1 Abs. 2 oder auf-grund einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 4 vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.

(9) Die Beschäftigung eines Volontärs gemäß Abs. 5 kann auf bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn

a) der Volontär über eine Ausbildung verfügt, die einer österreichischen Reifeprüfung entspricht, und

b) die Ausbildung in Österreich zu einer beruflichen Qualifikation führen soll, die diesem Niveau ent-spricht, und

c) die Beschäftigung durch ein international tätiges Unternehmen erfolgt und

d) die Beschäftigung zur Sicherung des österreichischen Betriebsstandortes im Hinblick auf die Erschlie-ßung neuer Absatzgebiete oder Wirtschaftsstandorte im Herkunftsstaat des Volontärs notwendig ist und

e) vor Aufnahme der Beschäftigung ein betriebliches Schulungsprogramm vorgelegt wird, welches die zur Erreichung der in lit. b genannten Ziele erforderlichen Maßnahmen, die Dauer und den konkreten Ein-satzort der einzelnen Programmschritte anführt, und

f) ein Nachweis des ausbildungsadäquaten Einsatzes im Herkunftsstaat nach Abschluß des Schulungspro-grammes erbracht wird und

g) eine Gefährdung der Beschäftigung und der Lohn- und Arbeitsbedingungen der übrigen im Unter-nehmen Beschäftigten ausgeschlossen ist und

h) eine Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der Beschäfti-gung des Volontärs vorliegt.

(10) Die Anzeigebestätigung gemäß Abs. 5 ist zu widerrufen, wenn der Antragsteller anläßlich der Anzeige des Volontariates oder des Ferial- oder Berufspraktikums über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche An-gaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat oder wenn der Ausländer Tätigkeiten verrichtet, die nicht einem Volontariat gemäß Abs. 5 oder Abs. 9 oder dem von der Bildungseinrichtung vorgeschriebenen Ferial- oder Berufspraktikum entsprechen.

Abschnitt IV

Betriebsentsandte Ausländer

Voraussetzungen für die Beschäftigung; Entsendebewilligung

§ 18. (1) Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, bedürfen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Be-schäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Ent-sendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf.

(2) Für Ausländer nach Abs. 1, die ausschließlich im Zusammenhang mit kurzfristigen Arbeitsleistungen, für die ihrer Art nach inländische Arbeitskräfte nicht herangezogen werden, wie geschäftliche Besprechungen, Besuche von Messeveranstaltungen und Kongressen und dergleichen, beschäftigt werden, ist eine Beschäfti-gungsbewilligung oder Entsendebewilligung nicht erforderlich.

(3) Für Ausländer, die

1. von ihrem ausländischen Arbeitgeber im Rahmen eines Joint Venture und auf der Grundlage eines be-trieblichen Schulungsprogramms nicht länger als sechs Monate zur betrieblichen Einschulung in einen Betrieb mit Betriebssitz im Bundesgebiet oder

2. im Rahmen eines international tätigen Konzerns auf Basis eines qualifizierten konzerninternen Aus- und Weiterbildungsprogramms von einem ausländischen Konzernunternehmen nicht länger als 50 Wochen in das Headquarter im Bundesgebiet

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entsandt werden, ist keine Entsendebewilligung oder Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Die Schulungs- bzw. Aus- und Weiterbildungsmaßnahme ist spätestens zwei Wochen vor Beginn vom Inhaber des inländischen Schulungsbetriebes (Z 1) bzw. vom Headquarter (Z 2) der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeits-marktservice unter Nachweis des Joint Venture-Vertrages und des Schulungsprogramms bzw. des Aus- und Weiterbildungsprogramms, in dem Zielsetzungen, Maßnahmen und Dauer der Schulung bzw. Ausbildung ange-geben sind, anzuzeigen. Die regionale Geschäftsstelle hat binnen zwei Wochen eine Anzeigebestätigung auszu-stellen. Die Einschulung bzw. Aus- und Weiterbildung darf erst nach Vorliegen der Anzeigebestätigung begon-nen werden.

(4) Dauert die im Abs. 1 genannte Beschäftigung länger als vier Monate, so ist eine Beschäftigungsbewilli-gung erforderlich. Der Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung ist jedenfalls noch vor Ablauf des vierten Monates nach Aufnahme der Arbeitsleistung vom Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäf-tigt wird, bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen. Im Falle der Ablehnung der Beschäftigungsbewilligung ist die Beschäftigung spätestens zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu beenden.

(5) Für Ausländer nach Abs. 1, die im Rahmen zwischenstaatlicher Kulturabkommen beschäftigt werden, ist eine Entsendebewilligung nicht erforderlich. Die Beschäftigung ist von der Einrichtung, in der die Arbeits-leistungen erbracht werden, bzw. vom Veranstalter spätestens am Tage der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.

(6) Für Ausländer nach Abs. 1, die bei Ensemblegastspielen im Theater beschäftigt werden, ist eine Entsen-debewilligung nicht erforderlich, wenn die Beschäftigung nicht länger als eine Woche dauert. Die Beschäftigung ist vom Veranstalter spätestens am Tage der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.

(7) Dauert die Beschäftigung nach Abs. 6 länger als eine Woche, so ist der Antrag auf Erteilung der Ent-sendebewilligung ab Kenntnis dieses Umstandes, jedenfalls jedoch vor Ablauf einer Woche nach Aufnahme der Beschäftigung, vom Veranstalter bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzu-bringen.

(8) Bei Erteilung einer Entsendebewilligung oder einer Beschäftigungsbewilligung für einen betriebsent-sandten Ausländer kann für den Fall, daß es sich um Arbeitsleistungen handelt, die von Inländern nicht erbracht werden können, von der Prüfung, ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt, abgesehen werden.

(9) Die Dauer der Arbeitsleistungen bzw. der Beschäftigung ist unabhängig von der Dauer des Einsatzes des einzelnen Ausländers bei diesen Arbeitsleistungen bzw. Beschäftigungen festzustellen.

(10) Die Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und § 8 Abs. 1 sind als erfüllt anzusehen, wenn die Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der inländischen Arbeitnehmer mit sich bringt.

(11) Für Arbeiten, die im Bundesgebiet üblicherweise von Betrieben der Wirtschaftsklassen Hoch- und Tiefbau, Bauinstallation, sonstiges Baugewerbe und Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten mit Bedie-nungspersonal gemäß der Systematik der ÖNACE erbracht werden, kann eine Entsendebewilligung nicht erteilt werden.

(12) Für Ausländer, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Euro-päischen Wirtschaftsraumes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, ist keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich, wenn

1. sie ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung nach Österreich hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt sind und

2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß § 7b Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 des Ar-beitsvertragsrechts Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, sowie die sozialversicherungs-rechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäfti-gungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter Ausländer gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auf-traggeber, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung begonnen werden.

(Anm.: Abs. 13 bis 16 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2005)

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Strafbestimmungen

§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,

1. wer

a) entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, oder

b) entgegen § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, oh-ne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder

c) entgegen der Untersagung gemäß § 32a Abs. 8 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Be-schäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Freizügigkeitsbestätigung ausgestellt wurde,

bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wie-derholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Auslän-dern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro;

2. wer

a) entgegen § 3 Abs. 4 einen Ausländer beschäftigt, ohne die Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen, oder

b) entgegen § 18 Abs. 5 oder 6 die Arbeitsleistungen eines Ausländers in Anspruch nimmt, ohne die Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig anzu-zeigen, oder

c) seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs. 1 nicht nachkommt oder

d) entgegen § 26 Abs. 2 den im § 26 Abs. 1 genannten Behörden und Rechtsträgern den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen, auswärtigen Arbeitsstellen und Aufenthaltsräumen der Arbeit-nehmer oder das Befahren von Privatstraßen nicht gewährt, oder

e) entgegen § 26 Abs. 3 die Durchführung der Amtshandlung beeinträchtigt oder

f) entgegen dem § 26 Abs. 4 oder 4a die Durchführung der Amtshandlungen beeinträchtigt,

mit Geldstrafe von 150 Euro bis 5 000 Euro, im Fall der lit. c bis f mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis 8 000 Euro;

3. wer

a) entgegen § 3 Abs. 6 einen Ausländer beschäftigt, ohne die ihm nach diesem Bundesgesetz erteilten Bewilligungen oder Bestätigungen im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten, oder

b) die im § 26 Abs. 5 vorgesehenen Meldungen nicht erstattet,

mit Geldstrafe bis 2 000 Euro;

4. wer

a) entgegen § 18 Abs. 12 als Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäi-schen Wirtschaftsraumes einen Ausländer im Inland beschäftigt oder

b) entgegen § 18 Abs. 12 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem Unternehmen mit Be-triebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, in Anspruch nimmt,

obwohl § 18 Abs. 12 Z 1 oder 2 nicht erfüllt ist und – im Fall der lit. b – auch keine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Be-schäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro;

5. wer entgegen § 32a Abs. 4 einen Ausländer, der gemäß § 32a Abs. 2 oder 3 unbeschränkten Arbeits-marktzugang hat, ohne Freizügigkeitsbestätigung beschäftigt, mit Geldstrafe bis 1 000 Euro.

(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG 1950, BGBl. Nr. 172) für Ver-waltungsübertretungen gemäß Abs. 1 beträgt ein Jahr.

(3) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten Geldstrafen fließen dem Arbeitsmarktservice zu.

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(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung vom Organ einer Gebietskörperschaft began-gen worden ist. Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtige Organ untersteht (Art. 20 Abs. 1 erster Satz B-VG), zu erstatten, in allen anderen Fällen aber an die Aufsichtsbehörde.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei Übertretungen nach Abs. 1 Z 1 die unberechtigte Beschäftigung eines Ausländers zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen als sie die jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung vorsehen, bei der Strafbemessung als besonders erschwerend zu berücksichtigen.

(6) Ein Unternehmen, welches die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teil-weise weitergibt, ist neben dem beauftragten Unternehmen gemäß Abs. 1 Z 1 zu bestrafen, wenn es

1. die Übertretung des von ihm unmittelbar beauftragten oder – im Fall der Auftragsweitergabe – jedes weiteren beauftragten Unternehmens bei der Auftragserfüllung wissentlich geduldet hat, oder

2. seiner Verpflichtung gemäß § 26 Abs. 6 nicht nachgekommen ist.

(7) Wird ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Un-ternehmens angetroffen, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzu-nehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, daß eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

Beteiligung am Verwaltungsstrafverfahren und Bestellung von verantwortlichen Beauftragten

§ 28a. (1) Die Abgabenbehörde hat in Verwaltungsstrafverfahren nach § 28 Abs. 1 Z 1, 4 und 5, nach § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f dann, wenn die Übertretung die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Abgabenbehörde betrifft, Parteistellung und ist berechtigt, Beschwerden gegen Be-scheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Kon-sumentenschutz und der Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, gegen Entscheidungen der Verwaltungs-gerichte der Länder Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben Ausfertigungen solcher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu übermitteln.

(2) Stellt die Abgabenbehörde eine Übertretung fest, die nach

1. § 28 Abs. 1 Z 1, 4 und 5

2. § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f

zu bestrafen ist, hat die Abgabenbehörde Strafanzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten, im Fall der Z 2 nur dann, wenn die Übertretung die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Abgabenbehörde betrifft. Mit der Anzeige ist ein bestimmtes Strafausmaß zu beantra-gen.

(3) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsstrafgeset-zes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem bei der zuständigen Abgabenbehörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestel-lung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG.

(4) Der Arbeitgeber hat den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftrag-ten nach Abs. 3 der zuständigen Abgabenbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Maßgebliche Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) lau-

ten:

Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber/innen mit Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat

§ 7b. (1) Ein/e Arbeitnehmer/in, der/die von einem/einer Arbeitgeber/in mit Sitz in einem anderen Mit-gliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf

1. zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen von vergleichbaren Arbeitge-bern/Arbeitgeberinnen gebührt (ausgenommen Beiträge nach § 6 BMSVG und Beiträge oder Prämien nach dem BPG);

2. bezahlten Urlaub nach § 2 Urlaubsgesetz, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält dieser/diese Arbeitnehmer/in den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichi-

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schem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihm/ihr nach den Rechtsvor-schriften des Heimatstaates zusteht; ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind Arbeitneh-mer/innen, für die die Urlaubsregelung des BUAG gilt;

3. die Einhaltung der kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeitregelungen;

4. die Bereithaltung der Aufzeichnung im Sinne der Richtlinie des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis gel-tenden Bedingungen (91/533/EWG) in Österreich durch den Arbeitgeber oder den mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers gegenüber den entsandten Arbeitnehmern Beauftragten.

Ein/e Beschäftiger/in mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich gilt hinsichtlich der an ihn/sie überlassenen Arbeitskräfte, die zu einer Arbeits-leistung nach Österreich entsandt werden, in Bezug auf die Abs. 3 bis 5 und 8, § 7d Abs. 1, § 7f Abs. 1 Z 3 so-wie § 7i Abs. 1 und Abs. 4 Z 1 als Arbeitgeber/in. Sieht das nach Abs. 1 Z 1 anzuwendende Gesetz, der Kollek-tivvertrag oder die Verordnung Sonderzahlungen vor, hat der/die Arbeitgeber/in diese dem/der Arbeitnehmer/in aliquot für die jeweilige Lohnzahlungsperiode zusätzlich zum laufenden Entgelt (Fälligkeit) zu leisten.

(1a) Eine Entsendung liegt nicht vor, wenn der/die Arbeitnehmer/in eines/einer Arbeitgebers/Arbeitgeberin nach Abs. 1 im Zusammenhang mit folgenden kurzfristigen Arbeiten von geringem Umfang in Österreich be-schäftigt wird und kein Dienstleistungsvertrag mit einem/einer inländischen Dienstleistungsempfänger/in ge-schlossen wurde:

1. geschäftliche Besprechungen ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen, oder

2. Teilnahme an Seminaren ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen, oder

3. Messen und messeähnliche Veranstaltungen im Sinne des § 17 Abs. 3 bis 6 ARG, mit der Maßgabe, dass die Untergrenze des § 17 Abs. 4 ARG nicht gilt, ausgenommen Vorbereitungs- und Abschlussar-beiten für die Veranstaltung (Auf- und Abbau der Ausstellungeinrichtungen und An- und Ablieferung des Messegutes), oder

4. Besuch von und Teilnahme an Kongressen, oder

5. kulturelle Veranstaltungen, die im Rahmen einer Tournee stattfinden, bei welcher der Veranstaltung (den Veranstaltungen) in Österreich lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommt (zukommen), soweit der/die Arbeitnehmer/in seine/ihre Arbeitsleistung zumindest für einen Großteil der Tournee zu erbringen hat, oder

6. Teilnahme und Abwicklung von internationalen Wettkampfveranstaltungen (Internationale Meister-schaften) im Sinne des § 3 Z 6 BSFG 2013, ausgenommen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für die Veranstaltung (Auf- und Abbau der im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehenden Einrichtun-gen) sowie Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken im Rahmen der Veranstaltung.

(1b) Wird der/die entsandte Arbeitnehmer/in mit Arbeiten im Sinne des Abs. 1a im Rahmen eines mit ei-nem/einer inländischen Dienstleistungsempfänger/in geschlossenen Dienstleistungsvertrages in Österreich be-schäftigt, gilt Abs. 1 Z 1 und Z 2 nicht.

(2) Für einen/eine entsandte/n Arbeitnehmer/in, der im Zusammenhang mit der Lieferung von Anlagen an einen Betrieb mit Montagearbeiten, der Inbetriebnahme und damit verbundenen Schulungen oder mit Reparatu-ren dieser Anlagen, die von inländischen Arbeitnehmer/innen nicht erbracht werden können, beschäftigt wird, gilt

1. Abs. 1 Z 1 nicht, wenn es sich um kollektivvertragliches Entgelt im Sinne des Abs. 1 Z 1 handelt und diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als drei Monate dauern;

2. Abs. 1 Z 2 nicht, wenn diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als acht Kalendertage dau-ern.

Für Arbeitnehmer/innen, die mit Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau oder dem Abriss von Bauwerken dienen, insbesondere mit Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten) oder Sanierung sowie mit Reparaturen und Installationen an Anlagen in Kraftwerken beschäftigt sind, gilt Abs. 1 jedenfalls ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Österreich.

(3) Arbeitgeber/innen im Sinne des Abs. 1 haben die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Er-bringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Ar-beitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Aus-länderbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Fi-nanzen zu melden und dem/der im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein/e Arbeitnehmer/in ent-sandt wird, diesem/dieser, die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bun-desministeriums für Finanzen zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurz-fristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung an den

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zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG), und sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse elektronisch zu übermitteln.

(3a) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist im Rahmen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben für Zwecke der Arbeitsmarktpolitik berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in die von der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hinsichtlich der Meldungen nach Abs. 3 geführte Datenbank zu nehmen, wobei die Befugnis zur Ein-sichtnahme folgende Daten umfasst: Betriebsdaten (Firmenname und –adresse), Arbeitnehmer/innendaten der entsandten Person (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Sozialversicherungsträger, Wohnsitz, ausgeübte Tätigkeit, Entgelthöhe, Beschäftigungsdauer, Beschäftigungsort), Daten inländischer Auftragge-ber/innen (Firmenname und Adresse des Beschäftiger/innenbetriebs oder des/der Generalunternehmers/in in Österreich) sowie genehmigungspflichtige Beschäftigung.

(4) Die Meldung nach Abs. 3 hat für jede Entsendung gesondert zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:

1. Name, Anschrift und Gewerbebefugnis oder Unternehmensgegenstand des/der Arbeitgebers/in im Sinne des Abs. 1, Umsatzsteueridentifikationsnummer,

2. Name und Anschrift der zur Vertretung nach außen Berufenen des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin,

3. Name und Anschrift des/der im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten,

4. Name und Anschrift des/der inländischen Auftraggebers/Auftraggeberin (Generalunternehmers/in),

5. die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und zuständige Sozialversiche-rungsträger sowie die Staatsangehörigkeit der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen,

6. Zeitraum der Entsendung insgesamt sowie Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung der einzelnen Arbeitnehmer/innen in Österreich, Dauer und Lage der vereinbarten Normalarbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmer/innen,

7. die Höhe des dem/der einzelnen Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebüh-renden Entgelts und Beginn des Arbeitsverhältnisses bei dem/der Arbeitgeber/in,

8. Ort (genaue Anschrift) der Beschäftigung in Österreich (auch andere Einsatzorte in Österreich),

9. die Art der Tätigkeit und Verwendung des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin unter Berücksichtigung des maßgeblichen österreichischen Kollektivvertrages,

10. sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/in im Sitzstaat des/der Arbeitge-bers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde so-wie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmi-gung,

11. sofern die entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine Aufent-haltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstel-lungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung.

(5) Arbeitgeber/innen im Sinne des Abs. 1 haben, sofern für den/die entsandten Arbeitnehmer/innen in Ös-terreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Un-terlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ist die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterla-gen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

(6) Die Behörden haben nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die für die Kontrolle der Einhaltung arbeits- und sozial-rechtlicher Vorschriften oder für die Bekämpfung illegaler Erwerbstätigkeit zuständig sind oder Auskünfte ge-ben können, ob ein/e Arbeitgeber/in die Arbeitsbedingungen nach Abs. 1 einhält, zusammenzuarbeiten sowie Auskünfte bei begründeten Anfragen von Behörden anderer Mitgliedstaaten zu geben. Die Gewährung von Amtshilfe an diese Behörden ist von Stempel- und sonstigen Gebühren befreit.

(7) Die Kollektivvertragsparteien haben die von ihnen abgeschlossenen Kollektivverträge in geeigneter Form zugänglich zu machen. Sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, wird die Informations- und Auskunftstä-tigkeit nach Maßgabe des BUAG von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse wahrgenommen.

(8) Wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Abs. 1

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1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Abs. 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder

2. in der Meldung oder Änderungsmeldung nach Abs. 3 wissentlich unrichtige Angaben erstattet oder

3. die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält oder den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht oder

4. die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 oder § 7h Abs. 2 nicht übermittelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungs-behörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatzorten) am Ort der Kontrolle.

(9) Die Abs. 1 bis 8 gelten auch für Arbeitnehmer/innen, die von einem/einer Arbeitgeber/in mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden.

Strafbestimmungen

§ 7i. (1) Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 7d Abs. 1 oder § 7f Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen § 7g Abs. 2 oder § 7h Abs. 2 die Unterlagen nicht übermittelt.

(2) Wer entgegen § 7f Abs. 1 den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen und auswärtigen Arbeits-stätten oder Arbeitsstellen sowie den Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer/innen und das damit verbundene Befahren von Wegen oder die Erteilung von Auskünften verweigert oder die Kontrolle sonst erschwert oder behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro zu bestrafen.

(2a) Wer die Einsichtnahme in die Unterlagen nach den §§ 7b Abs. 5 und 7d verweigert, begeht eine Ver-waltungsübertretung und ist für jede/n Arbeitnehmer/in von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro zu bestrafen.

(3) Ebenso ist nach Abs. 2a zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in entgegen § 7g Abs. 2 die Einsichtnahme in die Unterlagen verweigert.

(4) Wer als

1. Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder

2. Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 7d Abs. 2 die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht nachweislich bereitstellt, oder

3. Beschäftiger/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 7d Abs. 2 die Lohnunterlagen nicht bereithält

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen.

(5) Wer als Arbeitgeber/in einen/e Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstu-fungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Bei Un-terentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungs-übertretung vor. Auf Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag beruhende Überzahlungen bei den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgeltbestandteilen sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Hinsichtlich von Sonderzahlungen für dem ASVG unterliegende Arbeitnehmer/innen liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem ersten Satz nur dann vor, wenn der/die Arbeit-geber/in die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Kalender-jahres leistet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wieder-holungsfall 4 000 Euro bis 50 000 Euro.

(5a) Die Strafbarkeit nach Abs. 5 ist nicht gegeben, wenn der/die Arbeitgeber/in vor einer Erhebung der zu-ständigen Einrichtung nach den §§ 7f bis 7h die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt nachweislich leistet.

(6) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, dass

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LVwG-7/602/27-2016, LVwG-7/605/27-2016 40

1. der/die Arbeitgeber/in dem/der Arbeitnehmer/in die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt bin-nen einer von der Behörde festzusetzenden Frist nachweislich leistet, und

2. die Unterschreitung des nach Abs. 5 Z 1 maßgeblichen Entgelts unter Beachtung der jeweiligen Einstu-fungskriterien gering ist oder

3. das Verschulden des/der Arbeitgebers/in oder des/der zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1 VStG) oder des/der verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt,

hat sie von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Ebenso ist von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn der/die Arbeitgeber/in dem/der Arbeitnehmer/in die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührende Entgelt vor der Auffor-derung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nachweislich leistet und die übrigen Voraussetzungen nach dem ersten Satz vorliegen. In Verwaltungsstrafverfahren nach Abs. 5 ist § 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG nicht anzuwenden. Weist der/die Arbeitgeber/in der Bezirksverwaltungsbehörde nach, dass er/sie die Differenz zwi-schen dem tatsächlich geleisteten und dem dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschrif-ten gebührenden Entgelt geleistet hat, ist dies bei der Strafbemessung strafmildernd zu berücksichtigen.

(7) Die Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) beträgt drei Jahre ab der Fälligkeit des Ent-gelts. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, beginnt die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des ersten Satzes ab der Fälligkeit des Entgelts für den letzten Lohnzah-lungszeitraum der Unterentlohnung. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in die-sen Fällen fünf Jahre. Hinsichtlich von Sonderzahlungen beginnen die Fristen nach den beiden ersten Sätzen ab dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres (Abs. 5 dritter Satz) zu laufen.

(7a) Für den Fall, dass der/die Arbeitgeber/in das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebüh-rende Entgelt für den betroffenen Zeitraum der Unterentlohnung nach Abs. 5 nachträglich leistet, beträgt die Dauer der Fristen nach § 31 Abs. 1 und 2 VStG ein Jahr (Verfolgungsverjährung) oder drei Jahre (Strafbarkeits-verjährung), soweit nicht aufgrund des Abs. 7 die Verjährung zu einem früheren Zeitpunkt eintritt; der Fristen-lauf beginnt mit der Nachzahlung.

(8) Parteistellung in Verwaltungsstrafverfahren

1. nach Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 und 4 und nach § 7b Abs. 8 hat die Abgabenbehörde, in den Fällen des Abs. 5 in Verbindung mit § 7e das Kompetenzzentrum LSDB,

2. nach Abs. 5 in Verbindung mit § 7g und in den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3 hat der zu-ständige Träger der Krankenversicherung,

3. nach Abs. 1, 2a, 4 und 5 und nach § 7b Abs. 8 in Verbindung mit § 7h hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,

auch wenn die Anzeige nicht durch die in den Z 1 bis 3 genannten Einrichtungen erfolgt. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

(9) Bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Öster-reich entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.

(10) Für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.

Maßgebliche Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) lauten:

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Überlassung von Arbeitskräften ist die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte.

(2) Überlasser ist, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet.

(3) Beschäftiger ist, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt.

(4) Arbeitskräfte sind Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen. Arbeitnehmerähnlich sind Perso-nen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wirtschaftlich unselbständig sind.

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LVwG-7/602/27-2016, LVwG-7/605/27-2016 41

Beurteilungsmaßstab

§ 4. (1) Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

(2) Arbeitskräfteüberlassung liegt insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber

1. kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder

2. die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten oder

3. organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachauf-sicht unterstehen oder

4. der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet.

Meldepflichten

§ 17. (1) Der Überlasser, der gemäß § 135 Abs. 2 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO) kein reglemen-tiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 72 GewO ausübt, hat die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ab-lauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monates der zuständigen Gewerbebehörde zu melden.

(2) Der Überlasser hat bei bewilligungsfreier Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich die grenzüberschreitende Überlassung der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäf-tigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen zu melden. Die Meldung ist jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten; in Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen genügt die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme. Änderungen der gemeldeten Daten sind unverzüglich zu erstatten. Die Übermittlung der Mel-dungen hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen.

(3) Die Meldung gemäß Abs. 2 hat folgende Daten zu enthalten:

1. Namen und Anschrift des Überlassers,

2. Namen und Anschrift der zur Vertretung nach außen Berufenen des Überlassers,

3. Namen und Anschrift des Beschäftigers sowie dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer und dessen Gewerbebefugnis oder Unternehmensgegenstand,

4. Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und Sozialversicherungsträger sowie Staatsangehörigkeit der überlassenen Arbeitskräfte,

5. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung der einzelnen überlassenen Arbeitskräfte beim Beschäftiger,

6. Orte der Beschäftigung, jeweils unter genauer Angabe der Anschrift, in Österreich,

7. Höhe des jeder einzelnen Arbeitskraft nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Ent-gelts,

8. Art der Tätigkeit und Verwendung der einzelnen Arbeitskräfte unter Berücksichtigung des maßgebli-chen österreichischen Kollektivvertrages,

9. sofern für die Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte im Sitzstaat des Überlassers eine behördli-che Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Aus-stellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung,

10. sofern die überlassenen Arbeitskräfte im Sitzstaat des Überlassers eine Aufenthaltsgenehmigung benöti-gen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Gel-tungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung.

(4) Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung hat die Meldungen ge-mäß Abs. 2 der zuständigen Gewerbebehörde zu übermitteln. Die Zentrale Koordinationsstelle hat die Meldun-gen an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG), an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) und an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu über-mitteln.

(5) Die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde hat, sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, die Meldungen der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse zu übermitteln.

(6) Die zu übermittelnden Meldungen sind elektronisch zur Verfügung zu stellen.

(7) Der Beschäftiger hat für jede nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige überlassene Arbeitskraft Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012, ABl. Nr. L 149 vom 8.6.2012

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S. 4) sowie die Meldung gemäß den Abs. 2 und 3 am Arbeits(Einsatz)Ort in geeigneter Form zur Überprüfung bereitzuhalten oder zugänglich zu machen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) lauten:

Schuld

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Straf-barkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Ver-waltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Per-sonengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verant-wortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unterneh-men oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauf-tragten bestellen.

(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unter-liegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(5) Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.

(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrecht-lich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.

(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauf-tragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur unge-teilten Hand.

Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechts-gutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Be-tracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück-sichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

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Außerordentliche Milderung der Strafe

§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

Absehen von der Strafe (gültig bis 30.06.2013)

§ 21. (1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid er-mahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

(1a) Die Behörde kann von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens absehen, wenn die Ver-folgung aussichtslos erscheint oder der hiefür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht.

(1b) Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können die Verwaltungsbehörden von der Erstattung einer Anzeige absehen.

(2) Unter den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen können die Organe der öffentlichen Aufsicht von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung einer Anzeige absehen; sie können den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen.

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertre-tung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrecht-lich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.

4. Erwägungen:

Beweisführung - Verfahrensrechtliche Vorbemerkungen:

Insoweit der Beschwerdeführervertreter in der Schlussäußerung der Beschwerdeverhand-

lung moniert, die fehlende Möglichkeit der unmittelbaren Befragung bzw Einvernahme

von Herrn O. N. sowie Herrn Im. Al. als Zeugen in der Beschwerdeverhandlung wider-

spreche den rechtsstaatlichen Prinzipien und münde somit in eine Unzulässigkeit der

Verwendung der im Zuge der Kontrolle - und diese zudem unter Heranziehung eines

nicht zugelassenen Dolmetschers - aufgenommenen Niederschriften, ist diesem zu wider-

sprechen. Einerseits ist, wie hier ausreichend zeitnah nicht der Fall gewesen, insoweit

Amtsdolmetscher nicht zur Verfügung stehen, die Heranziehung anderer geeigneter Per-

sonen als Dolmetscher rechtlich unbedenklich (VwGH 24.02.2016, Ra 2015/09/0093).

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Auch kommt es etwa nicht darauf an, dass der zur Verfügung stehende Dolmetscher in

die Liste der der gerichtlich eingetragenen Dolmetscher eingetragen ist (VwGH

21.12.1995, 94/18/1100). Vielmehr maßgeblich ist, dass eine klare und verlässliche Ver-

ständigung möglich ist (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0109). Ausreichende Ansatzpunkte

für mögliche missverständliche Auffassungen einzelner Wörter bzw Wortfolgen können

den vorliegenden und im Übrigen in der Beschwerdeverhandlung gemäß § 46 Abs 3

VwGVG zulässigerweise auch explizit verlesenen Niederschriften nicht entnommen wer-

den (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/05/0013, mit Verweis zur diesbezüglich Vorgängerbe-

stimmung des § 51g Abs 3 Z1 VStG: VwGH 17.12.2013, 2012/09/0104; 22.03.2012,

2009/09/0214; 29.01.2009, 2007/09/0243). Letztendlich wurden – wie auch in der Be-

schwerdeverhandlung vom 04.05.2016 festgestellt werden konnte - insbesondere die

Herren O. N. (entgegen einer offenkundig irrtümlichen Eintragung im Niederschriftsform-

blatt) und Im. Al. von Kontrollorganen der Finanzpolizei am 04.06.2015 bzw 05.06.2015

jeweils bei Heranziehung eines im obigen Sinn geeigneten Dolmetschers einvernomme-

nen.

Aufgrund des konträren Tatsachenvorbringens war der nachprüfbaren Beweisführung und

in der Folge Sachverhaltsfeststellung breiter Raum zu widmen. Diesem Umstand wurde

durch eine umfassende und abschließende Beweiswürdigung abgestellt auf die Verfah-

renshistorie und die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

getätigten Parteien- und Zeugenaussagen Rechnung getragen (VwGH 20.05.2015, Ra

2014/09/0041; 20.03.2014, 2012/08/0024; 20.02.2014, 2013/09/0090; 21.12.2010,

2007/05/0231).

Es ist hiebei im Zuge der Beweiswürdigung nicht rechtswidrig, bei inhaltlich differieren-

den Aussagen und Beweisansätzen älteren und damit zum Kontrollzeitpunkt näher gele-

genen insbesondere behördlichen Feststellungen und damit zusammenhängenden Aussa-

gen in der Gesamtschau eine höhere Glaubwürdigkeit und damit Beweiskraft zuzuordnen.

Dies gilt umso mehr für (feststellende) Aussagen, welche unmittelbar im Rahmen einer

Beschäftigungskontrolle getätigt wurden. Nach Ansicht des VwGH entspricht es durchaus

der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei der ersten Vernehmung gemachte Angaben,

insbesondere wenn sie noch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem rele-

vanten Ereignis stehen, der Wahrheit entsprechen (VwGH 23.02.1996, 95/02/0342;

26.11.1992, 92/09/0186; 25.09.1992, 92/09/0071).

In Hinblick auf die vorgenommene Beschäftigungskontrolle ist auf die Kontrollorgane der

Finanzpolizei abgestellt in die Beweiswürdigung weiters grundsätzlich einzubeziehen,

dass zwar allein die bloße Eigenschaft als öffentliches Kontrollorgan nicht dazu geeignet

ist, dessen Angaben von vornherein eine größere Beweiskraft (insb im Verhältnis zu je-

nen des Beschuldigten) zuzusprechen. Auch bleibt es einer Partei unbenommen, Zweifel

an der Glaubwürdigkeit des öffentlichen Organs zu äußern und entsprechend zu begrün-

den. Nichts desto trotz ist jedoch von einer beweiswürdigenden Verpflichtung dahinge-

hend auszugehen, dass – zumindest in sich schlüssige – Angaben eines Kontroll-organes

besonders glaubwürdig sind, weil dieses einen Diensteid abgelegt hat und für allfällige

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falsche Angaben oder Anzeigen sogar disziplinar- und/oder strafrechtlich zur Verantwor-

tung gezogen werden kann und außerdem auch keine weitere Veranlassung gesehen

werden kann, eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig zu belasten (VwGH

12.04.1996, 96/02/0025; 18.02.1991, 89/10/0175; 28.11.1990, 90/03/0172;

20.01.1986, 85/02/0245).

Zur Beweisführung in einschlägigen Verfahren nach dem AuslBG ist (wie insbesondere

auch gemäß § 4 AÜG, § 7i Abs 10 AVRAG und § 539a ASVG) gemäß § 2 Abs 4 erster

Satz leg.cit. auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht auf die äußere Erschei-

nungsform (etwa durch eine nach außen vorgegebene vertragliche Vereinbarung) des

Sachverhaltes abzustellen. Entscheidend ist nicht, in welche zivilrechtliche Form eine Tä-

tigkeit gekleidet ist sondern wie diese tatsächlich gelebt wird (VwGH 22.07.2015, Ra

2014/02/0148; 27.03.2015, 2012/02/0196; 05.11.2014, Ro 2014/09/0050; 19.05.2014,

Ro 2014/09/0026; 17.12.2013, 2013/09/0145; 12.11.2013, 2012/09/0040; 05.09.2013,

2012/09/0114; 22.04.2010, 2007/09/0358; 28.10.2004, 2003/09/0047).

Zur gestützt auf die §§ 58 Abs 2 und 60 AVG Rüge der mangelnden Begründung der

Straferkenntnisse ist anzumerken, dass eine maßgebliche Einschränkung der Beschuldig-

ten in der Verfolgung ihrer Rechte nicht erkannt werden kann. Dies nicht zuletzt auch

deshalb, weil sich die Beschwerdeschriften jeweils umfassend gerade auch mit der Ent-

scheidungsfindung in der Sache auseinandersetzen. Und darüber hinaus auch eine um-

fassende und abschließende Erörterung des Vorbringens der Beschwerdeführer in der

mündlichen Beschwerdeverhandlung Platz gegriffen hat. Auch eine mangelhafte Entspre-

chung des Bestimmtheitsgebotes der Sprüche der Straferkenntnisse liegt unter Verweis

auf den ausreichend erkennbaren Entscheidungswillen der belangten Behörde, das Be-

schwerdevorbringen und die nachfolgenden Ausführungen nicht vor (VwGH 23.05. 2013,

2013/09/0025; 25.02.2010, 2008/09/0257; 03.04.2008, 2007/09/0300; 04.09.2006,

2006/09/0074; jew mwN).

Zu den Erwägungen in der Sache:

Zu den Kriterien eines Werkvertrages ist auszuführen, dass dieser im Regelfall ein Ziel-

schuldverhältnis begründet. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leis-

tung – in der Regel bis zu einem bestimmten Termin – gegen Entgelt zu erbringen. Mit

der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das (Ge)werk stellt eine im

Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Ein-

heit, dar. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunterneh-

mers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Vgl stellvertretend VwGH

01.10.2015, Ro 2015/08/0020; 21.09.2015, Ra 2015/08/0045; 20.03.2014,

2012/08/0024.

Zur Eingrenzung des Beschäftigungsbegriffs sowie der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberei-

genschaft im Sinn des AuslBG (§§ 2, 3 und 28 Abs 7 leg.cit. und auch des § 3 Abs 4

AÜG) ist auszuführen, dass es bei der rechtlichen Qualifikation von Arbeiten als Beschäf-

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tigung im Sinn des § 2 Abs 2 AuslBG nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist, ob es

sich dabei um eine Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis (§ 2 Abs 2 lit a leg.cit.), in

einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (§ 2 Abs 2 lit b leg.cit.) oder um die Beschäfti-

gung von überlassenen Arbeitskräften (§ 2 Abs 2 lit d leg.cit.) handelt (VwGH

23.05.2013, 2011/09/0020). Für das Vorliegen einer Beschäftigung im Sinn des § 2 Abs

2 AuslBG ist es zudem hinreichend, dass Ausländer im Sinn der in lit a bis lit d (dieser

Gesetzesstelle) näher bezeichneten Tatbestände faktisch verwendet wurden. Es ist daher

unerheblich, ob bzw allenfalls von wem ein formeller Arbeitsvertrag mit den Ausländern

geschlossen wurde bzw welchen Inhalt eine allenfalls darüber ausgefertigte Vertragsur-

kunde hat (VwGH 31.07.2009, 2009/09/0007). Für die Beurteilung, ob eine Beschäfti-

gung im Sinn des § 2 Abs 2 AuslBG vorliegt, ist vielmehr gemäß § 2 Abs 4 AuslBG der

wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes

maßgebend. Abzustellen ist einzelfallbezogen auf die jeweiligen Umstände, welche nicht

isoliert voneinander gesehen werden dürfen, sondern in einer Gesamtbetrachtung nach

Zahl, Stärke und Gewicht zu bewerten sind (VwGH 22.04.2010, 2007/09/0358; 04.09.

2006, 2006/09/0030; 22.02.2006, 2002/09/0163; 25.02.2004, 2002/09/0161;

22.01.2002, 2000/09/0147).

Zum Arbeitgeberbegriff ist (ergänzend) auf die Bestimmungen des §§ 2 Abs 3 und in der

Folge in Zusammenhang mit der "Beschäftigung" 3 Abs 1 AuslBG zu verweisen. Wobei

durch die Verwendung des Wortes "auch" in § 2 Abs 3 lit c AuslBG der Gesetzgeber klar

zum Ausdruck gebracht hat, dass neben dem selbstverständlich als Arbeitgeber der über-

lassenden Arbeitskräfte fungierenden Überlasser auch der Beschäftiger einem Arbeitge-

ber gleichzuhalten ist. Bei einer Arbeitskräfteüberlassung ist der Überlasser der unmittel-

bare Arbeitgeber. Dies ändert aber nichts daran, dass eine überlassene Arbeitskraft von

jemand anderem als dem unmittelbaren Arbeitgeber im Sinn des AuslBG "beschäftigt"

wird. Dem im AuslBG geregelten Beschäftigungsbegriff (§ 2 Abs 2 leg.cit.) in Verbindung

mit der nachfolgenden Regelung des Arbeitgeberbegriffs (§ 2 Abs 3 leg.cit.) ist eindeutig

zu entnehmen, dass im Falle einer Arbeitskräfteüberlassung (im Sinn des Arbeitskräfte-

überlassungsgesetzes) neben dem als Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte zu be-

handelnden Überlasser auch der Beschäftiger einem Arbeitgeber gleichzuhalten ist. Dem-

nach können sowohl der Beschäftiger als auch der Überlasser (von überlassenen Arbeits-

kräften) Täter einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG sein

(VwGH 06.11.2012, 2012/09/0106; 04.10.2012, 2012/09/0005; 25.02. 2010,

2009/09/0235).

Darüber hinaus ist abgestellt auf § 28 Abs 7 AuslBG auszuführen, dass diesem eine nor-

mative Rechtsvermutung im Sinne des Vorliegens eines der Bewilligung unterliegenden

Beschäftigungsverhältnisses innewohnt. Es obliegt daher dem Beschuldigten das Fehlen

eines solchen Beschäftigungsverhältnisses glaubhaft zu machen. Glaubhaft machen be-

deutet in Zusammenhang mit § 28 Abs 7 AuslBG, dass der Beschuldigte eine plausible

Erklärung dafür anzubieten und diese durch Beweismittel zu unterlegen hat, dass das

Verhalten, bei dem der ausländische Staatsbürger beobachtet worden ist, in rechtlicher

Beurteilung keine Beschäftigung im Sinne des AuslBG darstellt (VwGH 24.02.2016, Ra

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2016/09/0014; 24.03.2011, 2009/09/0028). Baustellen sind hierbei – der Formulierung

des § 28 Abs 7 AuslBG entsprechend - Arbeitsstellen eines Unternehmens, die im allge-

meinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind (VwGH 24.03.2011, 2009/09/0028;

24.03.2011, 2010/09/0203; 24.02.2011, 2009/09/0015).

Fallgegenständlich ist nunmehr zu befinden, dass es bereits dem unter dem Titel "Werk-

vertrag vom 12.05.2015" zwischen der K. GmbH als Auftraggeber und der S. als Auftrag-

nehmer abgeschlossenen Vereinbarung an den grundlegenden Merkmalen eines Werkver-

trages mangelt (siehe oben). So ist Punkt "1. Präambel" zu entnehmen, dass "Gegen-

stand dieses Vertrages" die "Ausführung von diverser Baumeisterarbeiten österreichweit,

hauptsächlich im Bundesland Salzburg" ist. Anders als etwa im "Werkvertrag vom 05.05.

2015", abgeschlossen zwischen der K. GmbH als Auftraggeber und der Ve.-GmbH, wel-

cher als Gegenstand des Vertrages zumindest wörtlich "die Ausführung von Eisenverle-

gungsarbeiten beim BVH (Bauvorhaben, Anm) I." bezeichnet, lässt der Vertrag zwischen

der K. GmbH und der S. bereits jegliche genauer umrissene Leistung vermissen. Ein im

Vertrag individualisiertes und konkretisiertes Werk in Form einer in sich geschlossenen

Einheit kann nicht erkannt werden. Vor diesem Hintergrund bleibt ebenso der mit "ca. €

50.000,00" bezifferte "Gesamtwert der Leistung" im Dunkeln. Bereits an dieser Stelle sei

jedoch angemerkt, dass sich der Auftraggeber vertraglich verpflichtet hat, "einfache Ar-

beiterunterkünfte in einer Entfernung von max. 100km zur Arbeitsstätte kostenfrei für

den Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen". Auch ist Punkt "3. Termine" (abgesehen

von einem fehlenden Endprodukt) keine (zumindest zeitraumbezogen) datumsmäßige

Angabe zu entnehmen. Ausführungsbeginn und Ausführungsende erfolgen lediglich "nach

Vereinbarung".

Selbst bei einem Werkvertrag, welcher für sich die einschlägigen Merkmale erfüllen wür-

de, wäre jedoch im Ergebnis wiederum unabhängig von mit diesen selbst abgeschlosse-

nen Verträgen auf die faktische Verwendung der hier gegenständlichen drei Arbeiter ab-

zustellen (siehe oben). Dieses Verwendungsfaktum war wie im Sachverhalt dargestellt

darin gelegen, dass die Arbeiter der S., der Ul. und der Ve.-GmbH allesamt gemeinsam

im Verbund unter der Weisung und Kontrolle von Herrn Le. EC., fungierend als Vorarbei-

ter der K. GmbH, zum Zeitpunkt des Eintreffens der Kontrollorgane der Finanzpolizei am

Kontrollort auf der Geschoßdecke des maßgeblichen Gebäudes (siehe hierzu oben auch

die Ausführungen zu § 28 Abs 7 AuslBG) mit Eisenverlegungs- bzw Armierungsarbeiten

beschäftigt waren und somit bei dieser Tätigkeit betreten wurden. Mag zu diesem Zeit-

punkt die Weisungs- und Kontrollbefugnis durch Herrn Le. EC. aufgrund einschlägiger

Sachkenntnisse der einzelnen Arbeiter auch bloß in Form einer mehr oder weniger "stillen

Autorität" ausgeübt worden sein (VwGH 30.05.2011, 2008/09/0250; 26.02.2009,

2008/09/0099; 20.11.2008, 2007/09/0035; 22.06.2006, 2005/09/0012). Der gemäß

den §§ 2 Abs 2 und Abs 4 sowie 28 Abs 7 AuslBG vermuteten Annahme der Beschäfti-

gung der hier gegenständlichen drei bosnischen Arbeiter durch die K. GmbH konnte von

den Beschwerdeführern nicht mit ausreichend beweiskräftiger Substanz entgegengetre-

ten werden.

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In Hinblick auf die vorangegangenen Erwägung bleibt auszuführen, dass (wie bereits im

behördlichen Verfahren jeweils befunden) betreffend aller 3 (drei) bosnischen Arbeitneh-

mer eine Entsendung im Sinn des § 7b AVRAG iVm § 18 AuslBG nicht vorliegt. Und dies

wiederum nicht bloß abgestellt auf die fehlende ZKO- bzw Entsende-Meldung und die den

konkreten Arbeits- bzw Einsatzort nicht ausweisenden A1-Formulare sondern wiederum

bei gesamtheitlicher Betrachtung abgestellt auf den wahrend wirtschaftlichen Gehalt (§ 7i

Abs 10 AVRAG) und nicht die äußere vertraglich vorgegebene Erscheinungsform (VwGH

24.02.2016, Ra 2015/09/0115; 14.12.2015, Ra 2015/11/0083; 26.02.2015, Ro

2014/11/0100; 06.03.2014, 2013/11/0143; 05.11.2010, 2010/09/0188).

Demgegenüber liegen in Anbetracht der im Sachverhalt dargestellten, sich den Kontroll-

organen der Finanzpolizei dargebotenen tatsächlichen Situation am Kontrollort (§ 4 Abs 1

AÜG), die Kriterien für eine Arbeitskräfteüberlassung im Sinn des § 17 AÜG betreffend

aller 3 (drei) bosnischen Arbeitnehmer vor. Auch bzw selbst unter der Annahme eines

(die maßgeblichen Kriterien erfüllenden – siehe oben) Werkvertrages zwischen der K.

GmbH der S. muss unter Hinweis auf § 4 Abs 2 AÜG insbesondere hervorgehoben wer-

den, dass in Hinblick auf die Deckenarmierungsarbeiten keine Unterscheidung zwischen

einem Werk der K. GmbH und einem allfällig gesonderten Werk der S. getroffen werden

konnte (§ 4 Abs 2 Z 1 AÜG) und die 3 (drei) bosnischen Arbeitskräfte hier in den Betrieb

der K. GmbH eingegliedert waren und zudem durch eine hierzu legitimierte Person von

dieser deren Dienst- und Fachaufsicht unterstanden (§ 4 Abs 2 Z 3 AÜG). Dem Material,

welches darüber hinaus unter anderem auch den 3 (drei) bosnischen Arbeitern beigestellt

wurde, und dem "eigenen" Werkzeug (§ 4 Abs 2 Z 2 AÜG), hier im Wesentlichen bloß

bestehend aus einer Rödel- bzw Bindezange und Handschuhen, kam eine untergeordnete

Entscheidungskomponente zu. Steht zudem der konkrete Umfang des angeblichen "Wer-

kes" nicht fest, fehlt es auch am gewährleistungstauglichen Erfolg der Werkleistung (§ 4

Abs 2 Z 4 AÜG). Wobei hervorzuheben ist, dass bereits bei Erfüllung auch nur eines der

in § 4 Abs 2 Z 1 bis 4 AÜG genannten Tatbestandsmerkmale jedenfalls dem wirtschaftli-

chen Gehalt nach Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des § 3 Abs 1 AÜG durch den

Werkunternehmer als Überlasser im Sinne des § 3 Abs 2 AÜG (der insofern die überlas-

senen Arbeitskräfte mittelbar zur Arbeitsleistung an den Beschäftiger verpflichtet) an den

Werkbesteller als Beschäftiger im Sinn des § 3 Abs 3 AÜG vorliegt (VwGH 19.05.2014, Ro

2014/09/0026; 03.10.2013, 2013/09/0042; 15.02.2013, 2012/09/0046; 23.05.2012,

2009/11/0250; 22.03.2012, 2009/09/0265; 29.06.2011, 2007/02/0358; 30.05.2011,

2008/09/0145; 29.04.2011, 2010/09/0161; 29.04.2011, 2011/09/0024; 29.04.2011,

2008/09/0286; 29.04.2011, 2008/09/0287; 31.07.2009, 2009/09/0007; 20.11.2008,

2008/09/0174; 04.09.2006, 2005/09/0068; 20.11.2003, 2000/09/0173; 23.05.2002,

2001/09/0073).

Als Beschäftigung (siehe oben) gilt gemäß § 2 Abs 2 lit e AuslBG auch die wie hier Ver-

wendung überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs 1 und 4 des AÜG. In den Fällen

des § 2 Abs 2 lit e AuslBG ist dem Arbeitgeber auch der Beschäftiger im Sinn des § 3 Abs

3 des AÜG gleichzuhalten. Die K. GmbH fungierte fallgegenständlich als Beschäftiger der

3 (drei) bosnischen Arbeiter der S. als Überlasserin, welche für diesen unstrittig ohne

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arbeitsmarktbehördliche Bewilligung tätig waren. Durch die Verwendung des Wortes

"auch" in § 2 Abs 3 lit c AuslBG hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass

neben dem selbstverständlich als Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte fungieren-

den Überlasser auch der Beschäftiger einem Arbeitgeber gleichzuhalten ist. Die Übertre-

tung des § 3 Abs 1 AuslBG liegt somit betreffend aller 3 (drei) bosnischen Arbeitnehmer

vor und war diese – hier fallgegenständlich "auch" - gegenüber der K. GmbH bzw deren

handelsrechtliche Geschäftsführer gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG verwaltungsstraf-

rechtlich zu ahnden (VwGH 06.11.2012, 2012/09/0106; 23.11.2005, 2004/09/0169;

01.07.1998, 97/09/0004; 18.03.1998, 96/09/0042; 20.04.1995, 94/09/0382;

24.02.1995, 94/09/0261).

Zur Strafbemessung:

Grundsätzlich ist vorab der Vollständigkeit halber anzuführen, dass in den Gesetzesmate-

rialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeit-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I Nr 33/2013,

ErlRV 2009 BlgNR 24.GP,19,erläutert wird, dass mit dem neu formulierten § 45 Abs 1

VStG insbesondere die bisher in § 21 Abs 1 VStG enthaltenen Bestimmungen an syste-

matisch richtiger Stelle zusammengeführt werden. § 45 Abs 1 Z 4 VStG und der neue

Schlusssatz dieses Absatzes entsprechen demnach im Wesentlichen § 21 Abs 1 VStG (al-

te Fassung – siehe oben unter Punkt "3. Rechtslage"). Zu der zuletzt genannten Bestim-

mung, die ein Absehen von der Verhängung einer Strafe – bei allfälliger Er-mahnung des

Beschuldigten – vorsah, "wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die

Folgen der Übertretung unbedeutend sind", besteht eine umfassende und ständige

Rechtsprechung des VwGH, anhand derer auch Rechtsfragen in Bezug auf die nunmehri-

ge Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG zu lösen sind. Demnach bedarf es diesbezüglich

keiner neuen, seitens der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu ziehender Leitlinien

(VwGH 17.04.2015, Ra 2015/02/0044; 18.11.2014, Ra 2014/05/0008; 24.09. 2014, Ra

2014/03/0012; 05.05.2014, Ro 014/03/0052).

Weiters ist einleitend anzumerken, dass seitens der belangten Behörde gegenüber dem

unbescholtenen Beschwerdeführer Herrn A. B. abgestellt auf § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG

pro unberechtigt beschäftigtem Ausländer lediglich die Mindeststrafe in Höhe von € 1.000

ausgesprochen wurde. Gleiches gilt für den Beschwerdeführer Herrn C. D. abgestellt auf

den zweiten Strafrahmen (auszugehend ist, wie der Begründung des angefochtenen

Straferkenntnisses verglichen mit der Vormerkungsabfrage korrekt zu entnehmen, von

einer erstmaligen Wiederholung) beginnend mit € 2.000 pro unberechtigt beschäftigtem

Ausländer.

Da zum Tatbestand der den Beschwerdeführern zur Last gelegten Verwaltungsübertre-

tung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei die-

ser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs 1 VStG.

In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens - in

Form fahrlässigen Verhaltens - des Täters. Es wäre Sache der Beschwerdeführer gewe-

sen, jeweils glaubhaft zu machen, dass ihnen die Einhaltung der objektiv verletzten Ver-

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waltungsvorschriften ohne ihr Verschulden unmöglich war. Dabei hätten sie initiativ alles

darzutun gehabt, was für ihre Entlastung spricht, insbesondere dass Maßnahmen getrof-

fen wurden, welche unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzli-

chen Vorschriften mit gutem Grund erwarten hätten lassen. Ansonsten liegt Strafbarkeit

selbst dann vor, wenn der Verstoß – hier insbesondere auch betreffend Herrn A. B. - oh-

ne eigenes Wissen und eigenen Willen erfolgt ist (VwGH 18.10.2000, 99/09/0102, mwN).

Ein ausreichender Entlastungsbeweis ist beiden Beschwerdeführern nicht gelungen.

Beide Beschwerdeführer haben die Verwaltungsübertretung – entgegen dem teilweise

relativierenden Beschwerdevorbringen – jedenfalls "tatsächlich begangen".

Hierbei ist nochmals unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass beide Beschwerdefüh-

rer gemäß § 9 VStG für die Einhaltung der maßgeblichen Verwaltungsvorschriften straf-

rechtlich verantwortlich sind (VwGH 17.12.2013, 2012/09/0085; 20.06.2011,

2009/09/0067; 15.12.2004, 2002/09/0098).

Allfällige innerbetriebliche Vereinbarungen waren (noch) nicht rechtswirksam festgelegt.

Ein verantwortlicher Beauftragter im Sinn des § 9 VStG und insbesondere § 28a Abs 3

AuslBG war am Kontrolltag unstrittig (noch) nicht rechtswirksam bestellt (VwGH

10.09.2015, Ra 2015/09/0020; 01.10.2014, Ra 2014/09/0021; 04.10.2012,

2010/09/0225). Beide Beschwerdeführer hätten als zudem bereits mehrjährig tätige

handelsrechtliche Geschäftsführer insbesondere ein wirksames und funktionierendes be-

triebsinternes Kontrollsystem zum Zweck der Einhaltung der Vorschriften des AuslBG

einzurichten gehabt. Gerade im Bereich der oft von Termindruck begleiteten Abwicklung

von Baustellen und der gemeinsamen Anwesenheit von Arbeitern verschiedener Unter-

nehmen ist dies naturgemäß essentiell (VwGH 23.05.2013, 2011/09/0212; 12.07.2011,

2008/09/0230; 18.05.2010, 2006/09/0235; 15.05.2008, 2006/09/0080). Dies ist offen-

kundig nicht erfolgt und zeugt von erheblicher unternehmerischer Sorglosigkeit. Auch

hieraus lässt sich ein nicht bloß geringfügiges Verschulden sondern vielmehr eine nahezu

grobe Fahrlässigkeit bei beiden Beschwerdeführern ableiten.

Eine wirksame und vor allem aus Sicht beider Beschwerdeführer dann jederzeit unmittel-

bar mögliche Kontrolle war – abgesehenen von den teilweise fehlenden eigenen rechtli-

chen Kenntnissen – bereits aus diesem Grund nicht möglich. Gerade in Fällen arbeitsteili-

ger Tätigkeit ist es geboten, in einem Betrieb ein funktionierendes Kontrollsystem einzu-

richten, das unter vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der Verwaltungsvorschrif-

ten für alle gemäß § 9 VStG strafrechtlich verantwortlichen Personen sicherstellt. Unter

dieser Prämisse und bei gehöriger Sorgfalt, dies schließt auch ausreichende einschlägige

rechtliche Kenntnisse ein, hätten beide Beschwerdeführer berechtigte Zweifel an der feh-

lenden Rechtskonformität der vermeintlich auf Werkvertragsbasis und vermeintlich im

Rahmen der Arbeitnehmerentsendung erfolgten Beschäftigung der 3 (drei) bosnischen

Arbeiter der S.. haben können und müssen (VwGH 25.01.2013, 2010/09/ 0174;

14.12.2012, 2010/09/0085; 12.07.2011, 2008/09/0376; 24.04.2011, 2009/09/0037;

10.02.1999, 98/09/0298; 24.02.1998, 96/09/0152).

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Beide Beschwerdeführer erachteten ihre rechtlichen Kenntnisse im Bereich des ua ein-

schlägigen AuslBG, AÜG und AVRAG inklusive der maßgeblichen Strafbestimmungen als

ausreichend und hätten sie sich diese respektive durch Einholung von Informationen der

Wirtschaftskammer bzw durch diverse "links" im Internet angeeignet. Art und Umfang

dieser "Informationsbeschaffung" muss sowohl dem Grunde nach als auch fallspezifisch

als nicht ausreichend angesehen werden. Auf eine von der Wirtschaftskammer erteilte

Auskunft darf sich der Arbeitgeber bzw Beschäftiger nicht verlassen, diese ist keine zur

Vollziehung des AuslBG zuständige Behörde (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0133).

Die Unterlassung der Einholung einer Auskunft über die Erteilung einer Bewilligung nach

dem AuslBG liegt im typischen Fehlerbereich, der durch zumutbare und leicht zu verwirk-

lichende Maßnahmen ausgeschaltet werden kann, weshalb den Arbeitgeber bzw Beschäf-

tiger ein (mehr als geringfügiges) Verschulden an dem objektiv verwirklichten Tatbestand

der bewilligungslosen Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer trifft. Die Anwendung

des § 21 VStG (nunmehr § 45 Abs 1 Z 4 VStG unter Umständen auch bei allenfalls blo-

ßem Ausspruch einer Ermahnung) verbietet sich bereits aus diesem Grund (VwGH

03.10.2013, 2013/09/0113; 05.09.2013, 2012/09/0119). Ein Rechtsunterworfener darf

lediglich im Fall der Erteilung einer - auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage (und

damit einzelfallbezogen) - gegebenen Rechtsauskunft der zuständigen Behörde auf die

Richtigkeit dieser Auskunft vertrauen und dürfen nur im Vertrauen auf eine solche Aus-

kunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden (VwGH 15.02.

2013, 2010/09/0240). Dies ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt und wurde im Übrigen

auch nicht einmal behauptet.

Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann ist ein Arbeitgeber bzw

Beschäftiger einer ausländischen Arbeitskraft verpflichtet, hierüber bei der zuständigen

Behörde Auskunft einzuholen. Unterlässt er die Einholung einer Auskunft der zuständigen

Behörde, kann der hier belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden,

dass sie von einem Verschulden des Arbeitgebers bzw Beschäftigers ausgegangen ist

(VwGH 30.05.2011, 2008/09/0145). Auch auf die Auskunft von Steuerberatern (VwGH

25.03.2010, 2008/09/0323), früheren Arbeitgebern oder anderen Behörden dürfen sich

jetzige Arbeitgeber oder Beschäftiger nicht verlassen (VwGH 25.01.2013,

2012/09/0170).

Grundlegender Schutzzweck des AuslBG ist es, inländische Arbeitssuchende vor einem

ungehemmten und wettbewerbsverzerrenden Einströmen ausländischer Arbeitskräfte zu

schützen sowie den Interessen der heimischen Wirtschaft dadurch Rechnung zu tragen,

dass unter Vorgabe von Kontingentierungen und staatlichen Kontrollen eine Deckung des

Arbeitskräftebedarfs insbesondere in Branchen sichergestellt wird, in welchen erfah-

rungsgemäß inländische Arbeitskräfte schwer zu vermitteln sind. Bei den die Beschäfti-

gung von Ausländern regelnden Bestimmungen des AuslBG handelt es sich sohin um

Normen, deren Einhaltung der Gesetzgeber ein sehr großes Gewicht dahingehend beige-

messen hat, um die Gefährdung des österreichischen Arbeitsmarktes durch illegale Be-

schäftigung ausländischer Arbeitskräfte hintanzuhalten. Angesichts der volkswirtschaftli-

chen Schädlichkeit und Gefahr, die mit einer illegalen Beschäftigung ausländischer Ar-

beitskräfte durch den auch häufig Entfall von Steuern, Abgaben sowie Beiträgen zu den

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Systemen der sozialen Sicherheit und durch eine Wettbewerbsverzerrung regelmäßig als

nachteilige Folgen verbunden sind, kann einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs 1

Z 1 lit a AuslBG niemals ein bloß geringfügiger Unrechtsgehalt beigemessen werden

(VwGH 21.12.2009, 2008/09/0055; 10.02.1999, 98/09/0298).

Selbst unter der Annahme, dass im gegenständlichen Fall die Intensität der Beeinträchti-

gung durch die Tat und auch noch das Verschulden der Beschwerdeführer als gering an-

gesehen würde (wobei dieser Grad aber bedingt durch die aufgezeigten Versäumnisse

bereits im Kontrollbereich im Ergebnis bei beiden Beschwerdeführern ausgeschlossen

werden muss), gilt dies wie ausgeführt bereits dem Grunde nach nicht für das strafrecht-

lich besonders geschützte Rechtsgut, weshalb die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG

hier jedenfalls ausscheidet (VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066; 16.09.2010,

2010/09/0141; 25.02.2010, 2008/09/0224; 21.12.2009, 2008/09/0055; 10.02.1999,

98/09/0298).

Einhergehend mit den aufgezeigten, durch die Strafdrohung geschützten und bei der

Festlegung des gesetzlichen Strafrahmens zu berücksichtigten Interessen und Umstände

ist bei der Strafbemessung zwar auch noch die Dauer des strafbaren Verhaltens von Be-

deutung. Eine wie hier bewilligungslose Beschäftigung über bloß kurze Zeit ist für sich

alleine jedenfalls nicht als erschwerend anzusehen (VwGH 17.11.2004, 2002/09/0186;

25.02.2004, 2002/09/0161 mwN). Wobei aber der maßgebliche rechtswidrige Zustand

von den Beschwerdeführern – von einem gegenteiligen und dann somit sogar vorsätzli-

chen Verhalten kann nicht ausgegangen werden – nichts desto trotz aus eigener auffal-

lender Sorglosigkeit selbst nicht erkannt wurde. Nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund

der bewilligungslosen Beschäftigung von immerhin 3 (drei) Ausländern – und zudem von

Herrn C. D. zum wiederholten Male zu verantworten – kommt gestützt auf § 20 VStG

eine jeweils Unterschreitung der Mindeststrafe (€ 1.000 bzw € 2.000) nicht in Betracht.

Dies würde jeweils die Annahme eines "beträchtlichen Überwiegens der Erschwerungs-

gründe durch die (für sich gerade nicht erkennbaren) Milderungsgründe" voraussetzen.

Zumal auch beide Beschwerdeführer keine Angaben zu ihren Einkommens- und Vermö-

gensverhältnissen gemacht haben, waren diesbezüglich durchschnittliche Werte – und

damit keine Milderungsgründe - anzunehmen (VwGH 23.05.2013, 2011/09/0048;

24.02.2011, 2009/09/0022; 20.12.2010, 2009/03/0155; 18.05.2010, 2006/09/0235).

Darüber hinaus wurde bei der Strafbemessung auf die Bestimmung des § 19 VStG Be-

dacht genommen. Wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Erhöhung einer oder sogar bei-

der Verwaltungsstrafe(n) jedenfalls von vorneherein ausscheidet (Verbot der "reformatio

in peius"; VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; jew

mwN).

Abschließend bleibt in der Gesamtschau zu befinden, dass die Verhängung der Verwal-

tungsstrafen aus spezialpräventiven Gründen noch als ausreichend erscheint. Die Strafen

sind erforderlich, um den Beschwerdeführern das wenn schon nicht durch Vorsatz so zu-

mindest durch erhebliche Sorglosigkeit geprägte Unrecht ihrer Taten klar und unmissver-

Page 53: IM NAMEN DER REPUBLIK - Salzburg...schäftigungsbewilligung ( 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft ( 12 bis 12c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine

LVwG-7/602/27-2016, LVwG-7/605/27-2016 53

ständlich vor Augen zu führen und sie in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhal-

ten.

Die Verhängung der Verwaltungsstrafen war darüber hinaus aber gerade im gegenständ-

lichen Tätigkeitsfeld (Baugewerbe) aus generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten,

um einschlägige Übertretungen des AuslBG in Hinkunft so weit als möglich zurückzudrän-

gen.

Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die zitierten Gesetzesbestimmungen.

5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs

4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die ge-

genständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsge-

richtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der einschlägigen Rechtsprechung

des Verwaltungsgerichtshofes auf die in Punkt "4. Erwägungen" zahlreich mit weiteren

Verweisen angeführten Judikaturzitate verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hin-

weise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.