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5 KLs 721 Js 5413/16 abgetrennt von 5 KLs 721 Js 11479/13 Eingegangen b.d. Geschäftsstelle am: IM NAMEN DES VOLKES U R T E I L Das Landgericht Würzburg - 5. Strafkammer - erkennt in dem Strafverfahren gegen Cvetkovic Slobodan, geboren am 10.12.1965 in Bor/Serbien, verheiratet, Dipl.-Ingenieur, Staatsangehörigkeit: deutsch, zuletzt wohnhaft: Villa 147, Sosua, Dominikanische Republik, z.Zt. in Untersu- chungshaft in der Justizvollzugsanstalt Aschaffenburg Nebenbeteiligte: 1) Firma Energy Outsourcing Ltd., vertreten durch den Direktor, West Midlands B18 6EW, 69 Great Hampton Street, Birmingham, Vereinigtes Königreich 2) Assetox GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Hamelstraße 21, 61350 Bad Homburg v.d. Höhe Nebenbeteiligtenvertreter: Rechtsanwalt Dr. Becker Tim, Schleiermacherstraße 21, 64283 Darmstadt wegen Betrugs in der öffentlichen Sitzung am 26. April 2016, an der teilgenommen haben:

IM NAMEN DES VOLKES U R T E I L Das Landgericht ......5 KLs 721 Js 5413/16 abgetrennt von 5 KLs 721 Js 11479/13 Eingegangen b.d. Geschäftsstelle am: IM NAMEN DES VOLKES U R T E I

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  • 5 KLs 721 Js 5413/16 abgetrennt von 5 KLs 721 Js 11479/13

    Eingegangen b.d.

    Geschäftsstelle am:

    IM NAMEN DES VOLKES

    U R T E I L

    Das Landgericht Würzburg

    - 5. Strafkammer -

    erkennt in dem Strafverfahren gegen

    Cvetkovic Slobodan,

    geboren am 10.12.1965 in Bor/Serbien, verheiratet, Dipl.-Ingenieur, Staatsangehörigkeit:

    deutsch, zuletzt wohnhaft: Villa 147, Sosua, Dominikanische Republik, z.Zt. in Untersu-

    chungshaft in der Justizvollzugsanstalt Aschaffenburg

    Nebenbeteiligte: 1) Firma Energy Outsourcing Ltd.,

    vertreten durch den Direktor, West Midlands B18 6EW, 69 Great Hampton Street, Birmingham, Vereinigtes Königreich

    2) Assetox GmbH,

    vertreten durch d. Geschäftsführer, Hamelstraße 21, 61350 Bad Homburg v.d. Höhe

    Nebenbeteiligtenvertreter: Rechtsanwalt Dr. Becker Tim, Schleiermacherstraße 21, 64283 Darmstadt

    wegen Betrugs in der öffentlichen Sitzung am 26. April 2016, an der teilgenommen haben:

  • 2

    1. die Richter:

    a) als Vorsitzender:

    Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Emmert

    b) als Beisitzer:

    Richter am Landgericht Dr. Kostuch

    Richter am Landgericht Dr. Milkau

    c) als Schöffen: Roland Rösch Norbert Düncher 2. die Vertreter der Staatsanwaltschaft : Staatsanwältin als Gruppenleiterin Kahnke an allen Sitzungstagen mit Ausnahme vom 12.04.2016 Staatsanwalt Kratzer (an allen Sitzungstagen mit Ausnahme vom 18.02., 01.03., 03.03.2016) Staatsanwältin als Gruppenleiterin Zechnall (am 22.12.15)

    3. die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle:

    Justizangestellte Hummel (an allen Sitzungstagen mit Ausnahme vom 26.04.2016)

    Justizangestellte Kohl am 26.04.2016

    4. die Verteidiger:

    Rechtsanwalt Diercks, Seeburg, am:

    22.12.2015, 11.01., 14.01., 18.01., 21.01., 25.01., 28.01.; 02.02., 04.02., 15.02.,

    18.02., 23.02., 25.02., 01.03.2016

    Rechtsanwalt Dr. Spilling, Würzburg, an allen Sitzungstagen

    Rechtsanwalt Dr. Schrepfer, Würzburg am 12.04., 19.04. und 26.04.2016

    5. der Vertreter der Nebenbeteiligten Assetox GmbH:

    Rechtsanwalt Dr. Becker, Darmstadt, am 22.12.2015

    aufgrund der Hauptverhandlung vom

    22. Dezember 2015,

    11., 14., 18., 21., 25. und 28. Januar 2016

    02., 04., 15., 18., 23. und 25. Februar 2016

    01., 03., 08., 10., 22. und 24. März 2016

    12., 19. und 26. April 2016

  • 3

    f ü r R e c h t :

    1. Der Angeklagte Slobodan Cvetkovic ist schuldig der Untreue in zehn selbstän-digen Fällen in Tatmehrheit mit Betrug in zwei selbständigen Fällen.

    2. Er wird deshalb zur Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

    3. Vom Vorwurf der Untreue in zwei selbständigen Fällen gemäß Ziffer III.17. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Würzburg vom 25.09.2015 wird der An-geklagte freigesprochen.

    4. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte Cvetkovic durch die Taten Vermö-genswerte in Höhe von 111.079,17 Euro erlangt hat und der Verfall deshalb nicht angeordnet werden kann, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen.

    5. Es wird festgestellt, dass die Nebenbeteiligte Assetox GmbH durch die Taten Vermögenswerte in Höhe von 1.503,134,- Euro erlangt hat und der Verfall des-halb nicht angeordnet werden kann, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen.

    6. Es wird festgestellt, dass die Nebenbeteiligte Energy Outsourcing Ltd., 69 Great Hampton Street, Birmingham, West Midlands B18 6EW, durch die Taten Ver-mögenswerte in Höhe von 655.653,- Euro erlangt hat und der Verfall deshalb nicht angeordnet werden kann, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen.

    7. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die den Verfallsbetei-ligten durch ihre Verfallsbeteiligung entstandenen besonderen Kosten werden ihnen - jeder für sich - auferlegt.

    Angewandte Vorschriften:

    § 263 Abs.1, 3, § 266 Abs. 1, 2, § 13, § 14, § 53, § 73 Abs. 1, 3, § 73a StGB,

    § 111i Abs. 2 StPO

  • 4

    G r ü n d e :

    Gliederung der schriftlichen Urteilsgründe

    Seite

    A. Vorspann .......................................................................................................................... 6

    B. Persönliche Verhältnisse ................................................................................................ 9

    C. Festgestellter Sachverhalt ............................................................................................ 11

    I. Untreuetaten...................................................................................................................... 12

    1. Stille Beteiligungen an der Energy Outsourcing Ltd. .............................................. 14

    2. Stille Beteiligungen an der Assetox GmbH ............................................................ 18

    3. Stille Beteiligung an der Equity Solution LLC (Sea Horse Ranch) ......................... 23

    4. Stille Beteiligung an der Südfinanz AG .................................................................. 25

    5. Stille Beteiligung an der Beteiligung an der „Jörg Jacob GmbH“ ........................... 29

    6. Zuwendung von Sondervorteilen an Prof. Dr. Thiel. .............................................. 34

    II. Betrug zum Nachteil der Anleger CSA 4 und CSA 5 ......................................................... 37

    D. Beweiswürdigung .......................................................................................................... 40

    I. Feststellungen zur Person ................................................................................................. 40

    II. Einlassung des Angeklagten ............................................................................................ 40

    III. Allgemeine Feststellungen zu den Anlagegesellschaften ................................................ 41

    IV. Feststellungen zum Tatkomplex Energy Outsourcing Ltd. ............................................... 42

    V. Feststellungen zum Tatkomplex Assetox GmbH .............................................................. 47

    VI. Feststellungen zum Tatkomplex Equity Solution LLC (Sea Horse Ranch) ....................... 59

    VII. Feststellungen zum Tatkomplex Südfinanz AG .............................................................. 66

    VIII. Feststellungen zum Tatkomplex „Jörg Jacob GmbH“ .................................................... 72

    IX. Feststellungen zum Tatkomplex Zuwendung von Sondervorteilen an Prof. Dr. Thiel. ..... 78

    X. Feststellungen zu den Betrugstaten ................................................................................. 87

  • 5

    E. Rechtliche Würdigung ................................................................................................... 93

    I. Strafbarkeit wegen Untreue (Fälle C.I.1. – 6.) .................................................................... 93

    1. Stille Beteiligungen an der Energy Outsourcing Ltd ............................................... 93

    2. Stille Beteiligungen an der Assetox GmbH ............................................................ 95

    3. Stille Beteiligung an der Equity Solution LLC (Sea Horse Ranch) ......................... 95

    4. Stille Beteiligung an der Südfinanz AG .................................................................. 96

    5. Stille Beteiligung an der Beteiligung an der „Jörg Jacob GmbH“ ........................... 97

    6. Zuwendung von Sondervorteilen an den Prof. Dr. Thiel ........................................ 97

    7. Konkurrenzverhältnis ............................................................................................ 99

    II. Strafbarkeit wegen Betrugs .............................................................................................. 99

    III. Konkurrenzverhältnis zwischen den Untreue- und Betrugstaten .................................... 104

    F. Strafzumessung ........................................................................................................... 104

    I. Untreuetaten.................................................................................................................... 104

    1. Strafrahmenbestimmung ..................................................................................... 104

    2. Strafzumessung im engeren Sinne ..................................................................... 106

    a) Dem Angeklagten günstige Zumessungstatsachen, die für alle Untreuetaten gel-

    ten ............................................................................................................... 106

    b) Dem Angeklagten günstige Zumessungstatsachen, die nur für einzelne Un-

    treuetaten gelten .......................................................................................... 107

    c) Dem Angeklagten ungünstige Zumessungstatsachen .................................... 108

    d) Einzelstrafen für die Untreuetaten .................................................................. 109

    II. Betrugstaten ................................................................................................................... 109

    1. Strafrahmenbestimmung ..................................................................................... 109

    2. Strafzumessung im engeren Sinne ..................................................................... 112

    a) Dem Angeklagten günstige Zumessungstatsachen ........................................ 113

    b) Dem Angeklagten ungünstige Zumessungstatsachen .................................... 113

    c) Einzelstrafen für die Betrugstaten ................................................................... 113

    III. Gesamtstrafenbildung ................................................................................................... 114

  • 6

    G. Gewinnabschöpfung ................................................................................................... 115

    I. Voraussetzungen der §§ 73 Abs. 1 S. 1, 73a StGB ......................................................... 115

    1. Zu Ziffer 4. des Urteilstenors (betr. den Angeklagten) .................................................... 115

    2. Zu Ziffer 5. des Urteilstenors (betr. die Nebenbeteiligte Assetox GmbH) ....................... 116

    3. Zu Ziffer 6. des Urteilstenors (betr. die Nebenbeteiligte Energy Outsourcing Ltd.) ......... 116

    II. Nichtanordnung des Verfalls wegen entgegenstehenden Ansprüchen Verletzter ........... 117

    III. Keine Härtefälle ............................................................................................................. 117

    H. Freispruch im Tatkomplex „FFS“ ............................................................................... 118

    I. Vorgeworfener Sachverhalt ............................................................................................. 118

    II. Festgestellter Sachverhalt .............................................................................................. 121

    III. Beweiswürdigung .......................................................................................................... 123

    IV. Gründe für den Freispruch ............................................................................................ 129

    G. Kosten .......................................................................................................................... 132

  • 7

    A.

    Vorspann

    Der Angeklagte war in der Zeit zwischen dem 05.11.2009 und dem 30.09.2012 alleiniger

    Vorstand der Capital Sachwert Verwaltungs AG (im Folgenden: CSA Verwaltung) mit Sitz in

    97074 Würzburg, Rottendorfer Straße 30d. Die CSA Verwaltung war ihrerseits Komplemen-

    tärin der Firmen Capital Sachwert Alliance Beteiligungsfonds 4 AG & Co. KG (im Folgenden

    CSA 4) und Capital Sachwert Alliance Beteiligungsfonds 5 AG & Co. KG (im Folgenden

    CSA 5). Im Jahr 2015 wurde jeweils das Insolvenzverfahren über die Vermögen der zwi-

    schenzeitlich in eine GmbH bzw. in GmbH & Co. KGs umgewandelten Firmen CSA Verwal-

    tung, CSA 4 und CSA 5 eröffnet.

    Bei den Firmen CSA 4 und CSA 5 handelte es sich um Fondsgesellschaften, an denen sich

    Privatanleger zum Zwecke der Geldanlage als atypisch stille Beteiligte oder Treuhandkom-

    manditisten beteiligen konnten, wobei die entsprechenden Gesellschaftsbeitritte schon lange

    vor der im Jahr 2009 beginnenden Tatzeit vorgenommen worden waren und spätestens seit

    Ende des Jahres 2006 keine neuen Anleger mehr hinzukamen. Zahlreiche Geldanleger er-

    brachten ihre Beteiligungsbeträge allerdings ganz oder zum Teil durch ratenweise monatli-

    che Einzahlungen, wobei sie die entsprechenden regelmäßigen Einzahlungen während der

    Zeit der Verantwortlichkeit des Angeklagten und auch darüber hinaus fortsetzten und zwar

    teilweise bis zur Festnahme des Angeklagten im Dezember 2014.

    Unmittelbar nachdem der Angeklagte die Vorstandschaft der CSA Verwaltung übernommen

    hatte, begann er damit, sich erhebliche Vermögenswerte der Anlagegesellschaften der

    CSA 4 und CSA 5 zu eigenen, jedenfalls gesellschaftsfremden, Zwecken zu Nutze zu ma-

    chen und verwirklichte dadurch während der Zeit seiner Vorstandstätigkeit die zehn schwer-

    wiegenden Untreuetaten, derentwegen er schuldig gesprochen wurde. Dabei handelt es sich

    um folgende Taten:

    - In fünf Fällen (C.I.1. – 3.) wendete der Angeklagte ihm gehörenden oder zumindest von

    ihm alleinverantwortlich geleiteten Firmen unter dem Deckmantel „stiller Beteiligungen“

    Millionenbeträge zu, mit deren Hilfe die begünstigten Firmen Investitionen in Immobilien

    oder Aktien vornahmen. Absichtsgemäß erlangte die geschädigte Anlagegesellschaft

    weder je eine Berechtigung an der jeweiligen Investition, noch eine Rückzahlung ihres

    Beteiligungskapitals oder wenigstens eine ernsthafte Perspektive auf die Rückzahlung.

    Jedenfalls waren die jeweils aus den stillen Beteiligungen erlangten Rechte von Anfang

    an wertlos und zwar insbesondere deshalb, weil der Angeklagte als Verantwortlicher der

  • 8

    jeweiligen Vertragspartner von vorneherein nicht gewillt war, deren jeweilige Verpflich-

    tungen – insbesondere diejenige auf Rückzahlung des Beteiligungskapitals bzw. Leistung

    einer entsprechenden Abfindung – einzuhalten. Letztlich tauschte der Angeklagte in allen

    diesen Fällen – jeweils nach Tatvollendung – die wertlosen Rechte aus den stillen Betei-

    ligungen gegen Anteile an US-amerikanischen Biodieselfirmen, deren jeweiliger Wert

    zum Zeitpunkt des Tauschs – wie die Kammer zugunsten des Angeklagten als wahr un-

    terstellt hat – dem nominellen Wert der Ansprüche aus den stillen Beteiligungen ent-

    sprach, die heute allerdings wertlos sind.

    - In zwei weiteren Fällen (C.I.4. und 5.) wendete der Angeklagte dritten Personen bzw. von

    diesen geleiteten Firmen ebenfalls unter dem Deckmantel „stiller Beteiligungen“ Millio-

    nenbeträge zu, um diese Personen zu Handlungen zu bewegen, die in seinem persönli-

    chen Interesse lagen, nicht aber im Interesse der CSA-Gesellschaften. Auch hier waren

    die Rechte der CSA-Gesellschaften aus den stillen Beteiligungen – aus jeweils unter-

    schiedlichen Gründen – von Anfang an wertlos.

    - In den unter C.I.6. festgestellten drei Fällen ließ der Angeklagte unter dem Vorwand einer

    weiteren „stillen Beteiligung“ und zweier Beraterverträge einem führenden Aufsichtsrats-

    mitglied der CSA Verwaltung sechsstellige Beträge zum dauerhaften Verbleib zukom-

    men, um sich das Wohlwollen dieses Aufsichtsratsmitglieds insbesondere im Zusam-

    menhang mit einzelnen der unter C.I.1. - 3. festgestellten Vorgänge zu sichern.

    Der Angeklagte war aufgrund dieser von ihm vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft ver-

    wirklichten Untreuetaten unter dem Gesichtspunkt der Ingerenz dazu verpflichtet, die Anleger

    von der weiteren Einzahlung von Beteiligungsraten abzuhalten (§ 13 StGB). Da es sich beim

    Angeklagten um den Vorstand der CSA Verwaltung handelte, traf ihn diese Pflicht zudem

    gemäß § 14 StGB unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und zwar

    aufgrund des durch die Geldanlagemodelle begründeten besonderen Vertrauensverhältnis-

    ses zwischen den Anlagegesellschaften auf der einen Seite und den Anlegern auf der ande-

    ren Seite. Dieser Verpflichtung kam der Angeklagte nicht nach, obwohl es ihm möglich und

    zumutbar war. Die Anleger, die ihre Einzahlungen alleine im Vertrauen darauf erbrachten,

    dass ihr Geld zu den Zwecken der Renditeerwirtschaftung bzw. des Vermögensaufbaus

    verwendet werde, hätten ihre Zahlungen bei Kenntnis von den Untreuetaten sofort einge-

    stellt. Indem sie gleichwohl weiterzahlten, erlitten sie Vermögensschäden in Höhe der jewei-

    ligen Raten. Soweit ihre Beteiligungsrechte an den Anlagegesellschaften durch ihre Zahlun-

    gen anwuchsen, hatte dieser Zuwachs nach den Grundsätzen der sog. „aliud-

    Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs angesichts der durch den maßgeblichen Firmen-

    verantwortlichen verwirklichten Untreuetaten keinen berücksichtigenswerten wirtschaftlichen

  • 9

    Wert (C.I.2.). Die Kammer hat den Angeklagten insoweit wegen Betrugs durch Unterlassen

    verurteilt und ist dabei von jeweils einer Tat zum Nachteil der Anleger der CSA 4 und der

    Anleger der CSA 5 ausgegangen.

    Der Angeklagte hat sich bis zum Ende Beweisaufnahme nicht zur Sache eingelassen. In

    seinem letzten Wort hat er sämtliche Vorwürfe bestritten.

    Da sich die Kammer gleichwohl von den festgestellten Umständen überzeugen konnte, ver-

    urteilte sie den Angeklagten wegen Untreue in zehn und wegen Betrugs in zwei selbständi-

    gen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten. Die Kammer ist in

    diesem Zusammenhang hinsichtlich sämtlicher Taten von besonders schweren Fällen aus-

    gegangen. Bei der Zumessung der Einzel- und Gesamtstrafen waren für die Kammer vor

    allem die den nicht vorbestraften Angeklagten voraussichtlich treffenden ruinösen zivilrechtli-

    chen Folgen der Taten und der Umfang der bei ihm sichergestellten und damit letztlich für

    die Schadenswiedergutmachung zur Verfügung stehenden Vermögenswerte einerseits und

    die Höhe der zurechenbaren Vermögensschäden andererseits von besonderer Bedeutung.

    Sowohl beim Angeklagten als auch bei den beiden Nebenbeteiligten waren im Laufe des

    Ermittlungsverfahrens erhebliche Vermögenswerte zugunsten der Geschädigten gesichert

    worden. Da sowohl der Angeklagte als auch die Nebenbeteiligten Vermögenswerte aus den

    Taten zumindest im wirtschaftlichen Wert der sichergestellten Gegenstände erlangt haben

    und auch die übrigen Voraussetzungen der §§ 73, 73a StGB vorlagen, hat die Kammer je-

    weils im Umfang der erfolgten Sicherstellungen Feststellungen nach § 73 Abs. 1 S. 2 StGB

    i. V. m. § 111i Abs. 2 StPO getroffen und dies unten unter G. näher begründet.

    B.

    Persönliche Verhältnisse

    Der Angeklagte Cvetkovic wurde am 10.12.1965 in Bor (Serbien) geboren, besitzt aber die

    deutsche Staatsangehörigkeit.

    Der Angeklagte ging zunächst von Juli 1971 bis Juni 1979 in die Grundschule in Bor. Von

    August 1979 bis Juni 1980 besuchte er die Aufbaustufe in Frankfurt am Main, wo er an-

  • 10

    schließend und bis zum Juni 1986 auch das Gymnasium besuchte, das er im Sommer 1986

    mit der allgemeinen Hochschulreife verließ.

    Im Zeitraum von März 1987 bis Juni 1990 absolvierte der Angeklagte ein Studium der Elekt-

    rotechnik an der Fachhochschule in Frankfurt am Main mit der Fachrichtung "technische In-

    formatik", das er mit dem akademischen Titel eines Diplom Ingenieurs (FH) abschloss.

    Zunächst arbeitete der Angeklagte sodann von September 1990 bis Mai 1994 bei der Fa.

    Lurgi Metallurgie GmbH in Frankfurt am Main in einer Abteilung für Prozessleittechnik und

    Instrumentierung. Dort war der Angeklagte insbesondere damit befasst, Angebote und Kal-

    kulationen zu erstellen bzw. zu kontrollieren sowie Ingenieur- und Montagetätigkeiten im In-

    und Ausland zu überwachen.

    Anschließend gründete der Angeklagte die Fa. JAGER Technologie GmbH, Bad Homburg,

    als deren Geschäftsführer er sodann bis September 1999 fungierte. Die Firma erbrachte zu

    dieser Zeit Ingenieurdienstleistungen im In- und Ausland.

    Im September 1999 verkaufte der Angeklagte seine Anteile an der JAGER Technologie

    GmbH und übernahm die Geschäftsführung bei der Fa. Matricon GmbH in Wiesbaden. Die-

    se Fima begleitete und unterstützte Unternehmen bei der Implementierung neuer Hardware-

    und Netzstrukturen sowie beim Rollout neuer Software. Diese Tätigkeit übte der Angeklagte

    bis zum August 2000 aus. Von September 2000 bis April 2004 war der Angeklagte sodann

    als Vorstand bei der Dr. Goebel Consulting AG tätig. Im Januar 2001 gründete der Ange-

    klagte die Fa. S7 Design in Serbien, deren Gesellschafter er bis heute ist. Das Unternehmen

    erstellt internetbasierte Software, Webdesign und 3D-Animationen für Bauprojekte. Im Au-

    gust 2006 gründete der Angeklagte die Prosperity Investment Beteiligungs GmbH, deren

    geschäftsführender Gesellschafter er bis heute ist. Die Prosperity Investment Beteiligungs

    GmbH ist auf die Entwicklung und Emission von Beteiligungskonzepten im Bereich ge-

    schlossener Fonds spezialisiert. Der Fokus liegt hierbei auf Direktinvestitionen in den Berei-

    chen Private Equity, Infrastruktur und Multi Asset. Zwischen November 2009 und Ende Sep-

    tember 2012 war der Angeklagte Vorstand der hier verfahrensgegenständlichen CSA Ver-

    waltung. Im Juli 2010 gründete der Angeklagte die Prosperia AG, als deren Vorstand er fun-

    gierte. Schließlich gründete der Angeklagte im April 2011 ein Motorsport-Rennteam, das un-

    ter verschiedenen Bezeichnungen, zuletzt als „ABT Prosperia Racing“ u.a. an der Rennserie

    „ADAC GT Masters“ teilnahm.

    Seit seiner Inhaftierung verfügt der Angeklagte über keine regelmäßigen Einkünfte. Im Rah-

    men der durch die Staatsanwaltschaft Würzburg im hiesigen Verfahren betriebenen Ge-

  • 11

    winnabschöpfungsmaßnahmen wurden Vermögenswerte des Angeklagten in einer Gesamt-

    höhe von 111.079,17 € sichergestellt. Über weiteres inländisches Vermögen verfügt der An-

    geklagte nicht. Ob darüber hinausgehendes Vermögen des Angeklagten im Ausland vor-

    handen ist, ist der Kammer nicht bekannt.

    Der Angeklagte ist verheiratet und Vater zweier Kinder. Seinen Sohn Dennis Cvetkovic (ge-

    boren am 13.11.2001) hat er zusammen mit seiner in Bad Homburg lebenden Ehefrau Da-

    niela Cvetkovic-Nikolic, bei der dieses Kind auch heute lebt. Das zweite Kind im Alter von

    derzeit einem Jahr hat er zusammen mit seiner Lebensgefährtin Jamila Mitchell, bei der die-

    ses Kind auch heute in den USA lebt.

    Seit dem 18.12.2014 befindet sich der Angeklagte Cvetkovic in hiesiger Sache ohne Unter-

    brechung in Untersuchungshaft in der JVA Aschaffenburg. Der Angeklagte hatte seinen letz-

    ten Wohnsitz vor seiner Inhaftierung in der Dominikanischen Republik.

    C.

    Festgestellter Sachverhalt

    Der Angeklagte war in der Zeit zwischen dem 05.11.2009 und dem 30.09.2012 alleiniger

    Vorstand der CSA Verwaltung. Einzige Anteilseignerin der CSA Verwaltung war in dieser

    Zeit zunächst die Prosperity Investment Beteiligungs GmbH, bei deren Geschäftsführer es

    sich um den Angeklagten handelte und die sämtliche Anteile kurz zuvor erworben hatte. Ab

    dem 30.03.2010 gehörten die Anteile dann der Prosperia GmbH, bei deren Geschäftsführer

    es sich ebenfalls um den Angeklagten handelte.

    Die CSA Verwaltung war ihrerseits Komplementärin der Firmen CSA 4 und CSA 5, so dass

    der Angeklagte während der gesamten Zeit seiner Vorstandschaft bei der CSA Verwaltung

    auch die Firmen CSA 4 und CSA 5 alleine leitete.

    Bei den Firmen CSA 4 und CSA 5 handelte es sich um Fonds- bzw. Anlagegesellschaften,

    an denen sich in der Zeit zwischen ihrer Gründung und dem Jahr 2006 jeweils mehrere tau-

    send Privatpersonen zum Zweck der Geldanlage beteiligt hatten und zwar entweder auf der

    rechtlichen Grundlage atypisch stiller Beteiligungen oder als Kommanditisten. In den letztge-

    nannten Fällen übte stets die Firma FT Fonds Treuhand GmbH mit Sitz in Kitzingen die

    Kommanditistenstellung treuhänderisch für die einzelnen Anleger aus. Dabei belief sich die

  • 12

    Haftsumme der mittelbaren Kommanditisten stets auf 5 Prozent des gezeichneten Beteili-

    gungsbetrags.

    Sowohl in den Fällen atypisch stiller Beteiligungen als auch in den Fällen mittelbarer Kom-

    manditbeteiligungen waren die Beteiligungs- oder Einlagebeträge von den Anlegern teilweise

    sofort vollständig erbracht worden. Allerdings entrichteten auch zahlreiche Anleger ihre Be-

    teiligungs– oder Einlagebeträge ganz oder zum Teil durch vertraglich vereinbarte Ratenzah-

    lungen. Auf diese Weise war es bis zum 05.11.2009 zur Einzahlung von Anlegergeldern in

    mindestens zweistelliger Millionenhöhe gekommen. Dabei hatten diejenigen Anleger, die

    sich als mittelbare Kommanditisten beteiligten hatten, ihre jeweilige Hafteinlage längst voll-

    ständig erbracht. Zudem wurden die Ratenzahlungen von einer Vielzahl von Anlegern wäh-

    rend der Zeit der Vorstandschaft des Angeklagten und auch in der nachfolgenden Zeit weiter

    erbracht, teilweise bis zur Festnahme des Angeklagten.

    Vor Abschluss der einzelnen Beteiligungsverträge war sämtlichen Anlegern die Erzielung

    einer Rendite zwar nicht garantiert, aber doch in Aussicht gestellt worden. Jedenfalls stand

    der Zweck der Erzielung eines Gewinns im Vordergrund der beworbenen Beteiligungen. Zu-

    dem wurde durch die dem Vertrieb der Beteiligungen zugrunde liegenden Emissionsprospek-

    te – entsprechend der Gesamtkonzeption der Fondsmodelle – mit der Eignung der Beteili-

    gung zum Zwecke der Altersvorsorge oder zumindest des langfristigen Vermögensaufbaus

    geworben und wurden damit entsprechende Erwartungen der Anleger begründet. Die in

    Aussicht gestellte Rendite sollte nach dem den Fondskonzeptionen entsprechenden Inhalt

    der dem Vertrieb der Beteiligungen zugrunde liegenden Emissionsprospekte durch die Inves-

    tition der eingezahlten Einlagen in verschiedene Geschäfte – wie Immobilien und Firmenbe-

    teiligungen – realisiert werden. Derartige Investitionen wurden von den jeweiligen Verant-

    wortlichen entsprechend den insgesamt tragfähigen, plausiblen und rechtskonformen Anla-

    gemodellen auch unternommen.

    Alle diese Umstände waren dem Angeklagten bei der Übernahme der Vorstandschaft be-

    kannt.

    I. Untreuetaten

    Unmittelbar nach dem Erwerb der CSA Verwaltung durch die Prosperity Investment Beteili-

    gungs GmbH und der Übernahme der Vorstandschaft der CSA Verwaltung durch den Ange-

    klagten begann dieser, sich die in den von der CSA Verwaltung geführten Anlagegesell-

  • 13

    schaften CSA 4 und CSA 5 vorhandenen und laufend eingehenden Anlegergelder zu großen

    Teilen für eigene Zwecke zu Nutze zu machen oder sie ihm gehörenden oder zumindest von

    ihm geleiteten Firmen zum dauerhaften Verbleib zuzuführen. Insoweit sind drei Fallgruppen

    zu unterscheiden:

    - In den nachfolgend unter 1. – 3. geschilderten Fällen wendete der Angeklagte ihm gehö-

    renden oder zumindest von ihm alleinverantwortlich geleiteten Firmen jeweils unter dem

    Deckmantel „stiller Beteiligungen“ Millionenbeträge zu. Mit Hilfe dieser Geldmittel erwarb

    der Angeklagte für seine Firmen dann entweder Immobilien oder Aktien, an denen den

    Anlagegesellschaften keinerlei eigene Berechtigung eingeräumt wurde, die vom Ange-

    klagten ausschließlich zu eigenen Zwecken genutzt wurden und den Anlagegesellschaf-

    ten auch weder je zugeführt wurden oder wenigstens zugeführt werden sollten. Den ge-

    genüber den Anlagegesellschaften bestehenden Entgelt- und/oder Rückzahlungs- bzw.

    Abfindungsverpflichtungen seiner Firmen entledigte sich der Angeklagten in allen diesen

    Fällen durch einen – unten jeweils im Einzelnen näher beschriebenen – „Aktivtausch“ der

    Rückzahlungsansprüche gegen hochspekulative Beteiligungsrechte an US-

    amerikanischen Firmen, die heute wertlos sind.

    - In den nachfolgend unter 4. und 5. geschilderten Fällen versuchte der Angeklagte jeweils

    überregional bekannte „Größen“ des Vertriebs von Finanzprodukten durch Überlassung

    von aus Anlegergeldern stammenden Millionenbeträgen dazu zu bewegen, Fondspro-

    dukte zu vertreiben, an deren wirtschaftlichem Erfolg der Angeklagte persönlich interes-

    siert war, ohne dass diese Produkte in irgendeinem Zusammenhang mit den Geschäfts-

    tätigkeiten der CSA 4 oder CSA 5 standen. Die Zuwendungen erfolgten auch hier jeweils

    auf der Grundlage „stiller Beteiligungen“. Allerdings dienten in einem der beiden Fälle

    (C.I.4. – Südfinanz) die Regelungen des stillen Beteiligungsvertrags, insbesondere die

    dort vorgesehenen Verpflichtungen zur Zahlung eines Beteiligungsentgelts oder zur eins-

    tigen Rückzahlung des jeweiligen Beteiligungsbetrags einvernehmlich nur der Wahrung

    des Anscheins einer seriösen Investitionen gegenüber Buchhaltungskräften, Wirtschafts-

    prüfern, Mittelverwendungskontrolleuren und ähnlichen Personen. Tatsächlich war dem

    Angeklagten klar, dass sich die von ihm begünstigte „Vertriebsgröße“ – es handelte sich

    hier um den Zeugen Franz Nerb – weder zur Zahlung eines Entgelts, noch ernsthaft zur

    Rückzahlung der Beträge verpflichtet fühlte. Im anderen der beiden Fälle (C.I.5. – „Jörg

    Jacob GmbH“) nahm der Angeklagte mindestens billigend in Kauf, dass die stille Beteili-

    gung wirtschaftlich sinn- und wertlos war, nachdem es ihm auch hier allein darum zu tun

    war, die von ihm begünstige „Vertriebsgröße“ – es handelte sich hier um den anderweitig

    Verfolgten Jörg Jacob – wunschgemäß mit einer zumindest vorübergehenden Überlas-

  • 14

    sung eines Millionenbetrages zu bedenken, damit sich dieser im Interesse des Angeklag-

    ten um den Vertrieb von anderweitigen Fondsprodukten bemühe.

    - Im nachfolgend unter 6. geschilderten Fall wendete der Angeklagte auf der Grundlage

    dreier Scheinverträge – es handelt sich um eine stille Beteiligung und zwei Beraterverträ-

    ge – dem anderweitig Verfolgten Prof. Dr. Rolf Thiel sechsstellige Beträge zum dauerhaf-

    ten Behalt zu. Der anderweitig Verfolgte Prof. Dr. Thiel war während der gesamten Tat-

    zeit Mitglied des Aufsichtsrats der CSA Verwaltung, überwiegend als dessen Vorsitzen-

    der. In dieser Eigenschaft wirkte er an der Genehmigung derjenigen „stillen Beteiligun-

    gen“ mit, durch die der Angeklagte – wie vorstehend unter dem ersten Spiegelstrich zu-

    sammengefasst und nachfolgend unter 1. – 3. näher dargestellt – eigenen Firmen Millio-

    nenbeträge zum dauerhaften Verbleib zuschanzte. Mit der Zuwendung der sechsstelligen

    Beträge wollte sich der Angeklagte das Wohlwollen und die Zustimmung des Zeugen im

    Aufsichtsrat sichern. Die in der Funktion als Aufsichtsrat erteilte Zustimmung des haupt-

    beruflich als Rechtsanwalt tätigen anderweitig Verfolgten Prof. Dr. Thiel zu den scheinba-

    ren Investitionen, durch die der Angeklagte eigenen Firmen Millionenbeträge verschaffte,

    konnte für den Fall etwaiger Nachfragen oder Zweifel von Treuhändern, Mittelverwen-

    dungskontrolleuren, Buchhaltern oder Wirtschaftsprüfern von erheblichem Gewicht sein.

    1. Stille Beteiligungen an der Energy Outsourcing Ltd.

    a) Mit schriftlichem Vertrag vom 17./18.11.2009 schloss der Angeklagte namens der CSA 5

    einen Vertrag über eine stille Gesellschaft mit der Nebenbeteiligten Energy Outsourcing Ltd.

    mit Sitz in Birmingham, 69 Great Hampton Street, Großbritannien. Alleininhaber und „Direc-

    tor“ der Energy Outsourcing Ltd. war und ist der Angeklagte. Für die Energy Outsourcing Ltd.

    wurde der Vertrag allerdings nicht durch den Angeklagten, sondern mit Wissen und Wollen

    des Angeklagten durch seine Lebensgefährtin Jamila Mitchell unterzeichnet.

    Nach dem Inhalt des stillen Beteiligungsvertrags verpflichtete sich die CSA 5, einen Betrag

    von 300.000 € an die Energy Outsourcing Ltd. zu entrichten. Umgekehrt schuldete die Ener-

    gy Outsourcing Ltd. die Zahlung eines Jahresentgelts von 10 Prozent des Beteiligungsbe-

    trags, wobei ein Fälligkeitszeitpunkt dieser Zahlungen nicht festgelegt war. Die Gesellschaft

    sollte am 31.12.2010 enden, konnte aber auf Antrag der Energy Outsourcing Ltd. auf Jahres-

    frist verlängert werden. Für den Fall der Beendigung der Gesellschaft war ein Anspruch der

    CSA 5 auf Erhalt einer Abfindung in Höhe des Nominalbetrags der Einlage vorgesehen. Als

    Verwendungszweck für die Einlage war der Kauf von Anteilen an der OTRS AG mit Sitz in

    Bad Homburg v.d.H. – bei deren Vorstandsvorsitzenden es sich um einen der damaligen

  • 15

    Aufsichtsräte der CSA Verwaltung, den Zeugen André Mindermann handelte – durch die

    Energy Outsourcing Ltd. vereinbart.

    Bei Abschluss der Beteiligung war der Angeklagte dazu entschlossen, als „Director“ der

    Energy Outsourcing Ltd. weder für die Bezahlung des im Vertrag vorgesehenen Beteili-

    gungsentgelts zu sorgen, noch jemals das Beteiligungsentgelt auf dem Wege der vertraglich

    vorgesehenen Abfindung in Höhe des Nominalbetrags der Einlage zurück zu zahlen. Für ihn

    lag der Zweck der von ihm für beide Vertragsparteien verantworteten stillen Beteiligung allei-

    ne darin, die im Beteiligungsvertrag vorgesehenen Geldmittel der CSA 5 dieser zu entziehen

    und sie bzw. die davon zu erwerbenden OTRS-Aktien dauerhaft dem Vermögen der von ihm

    geleiteten Energy Outsourcing Ltd. zuzuführen.

    Entsprechend den Regelungen des Beteiligungsvertrags zahlte die CSA 5 noch am

    18.11.2009 den Betrag von 300.000 € auf ein Konto der Energy Outsourcing Ltd. Die Energy

    Outsourcing Ltd. erwarb aus diesen Mitteln OTRS – Aktien, allerdings nur im Wert bzw. zum

    Preis von 265.377,60 €. Die in der stillen Beteiligung vorgesehenen regelmäßigen Entgelt-

    zahlungen von 10 Prozent p.a. wurden – wie vom Angeklagten als Verantwortlichem der

    Energy Outsourcing Ltd. von vorneherein beabsichtigt – nicht entrichtet.

    Wie dem Angeklagten klar war, büßte die CSA 5 mit der Erbringung der vorgesehenen Zah-

    lung von 300.000 € diesen Geldbetrag ein, ohne irgendeine Berechtigung an den von diesem

    Geld zu erwerbenden Aktien zu erlangen. Die im Gegenzug zumindest dem Papier nach

    erworbene stille Beteiligung an der Energy Outsourcing Ltd. hatte keinen wirtschaftlichen

    Wert, weil es an jeder Besicherung des der Energy Outsourcing Ltd. überlassenen Geldbe-

    trages fehlte und der Angeklagte bereits bei Vertragsschluss dazu entschlossen gewesen

    war, weder das im Beteiligungsvertrag vorgesehene Jahresentgelt von 10 Prozent, noch das

    Abfindungsguthaben in Höhe des Nominalbetrags der stillen Beteiligung bei Beendigung der

    Gesellschaft je an die Inhaberin der stillen Beteiligung zu bezahlen. Wie dem Angeklagten

    klar war, wäre bei Kenntnis dieser Umstände kein vernünftiger wirtschaftlich denkender

    Mensch bereit gewesen, für den Erwerb der stillen Beteiligung – die aufgrund der wahren

    Absichten des Angeklagten ohnehin zivilrechtlich unwirksam war – an der vom Angeklagten

    geführten und zudem in Großbritannien ansässigen Limited einen nennenswerten Betrag zu

    entrichten. In den Handelsbüchern der CSA 5 hätte sie daher von Anfang nur mit einem Er-

    innerungswert von 1 € berücksichtigt werden dürfen.

    Am 29.12.2011 erwarb die Energy Outsourcing Ltd. von der Firma Equity Solutions LLC mit

    Sitz in Denver, USA – bei deren „President“ es sich um den Angeklagten handelte – ein Pro-

    zent der Anteile einer Firma Green Gallon Solutions Cookeville LLC im Nennwert von

  • 16

    20.000 USD zum Kaufpreis von 363.500 €. Seitens der Equity Solutions LLC unterzeichnete

    diesen Vertrag mit Wissen und Wollen des Angeklagten die Lebensgefährtin des Angeklag-

    ten, Jamila Mitchell, seitens der Energy Outsourcing Ltd. der Angeklagte. Unter demselben

    Datum (29.12.2011) verkaufte die Energy Outsourcing Ltd., wiederum mit Wissen und Wol-

    len des Angeklagten, handelnd durch Jamila Mitchell, die soeben erworbenen Anteile an die

    CSA 5, handelnd durch den Angeklagten zum Preis von 363.500 €. Im entsprechenden

    Kaufvertrag zwischen der Energy Outsourcing Ltd. und der CSA 5 war vorgesehen und ver-

    einbart, dass die Kaufpreiszahlung durch Verrechnung mit einem noch zurückzuführenden

    Betrag von 300.000 € aus der stillen Beteiligung vom 17./18.11.2009 erfolgt. Ohne dass dies

    im Vertrag vorgesehen war, fand zudem eine Verrechnung des Restkaufpreises von

    63.500 € mit der rückständigen festen Vergütung aus der stillen Beteiligung statt. Im Ergeb-

    nis wurden somit die Ansprüche der CSA 5 gegen die Anteile an der Green Gallon Solutions

    Cookeville LLC getauscht („Aktivtausch“, s.u. D.IV.).

    Die Anteile an der Fa. Green Gallon Solutions Cookeville LLC hatten zum Jahreswechsel

    2011/2012 mindestens einen Wert, der den vereinbarten Kaufpreisen entsprach. Dies wurde

    zugunsten des Angeklagten als wahr unterstellt. Heute sind die Anteile allerdings wertlos.

    b) Mit weiterem schriftlichen Vertrag vom 29./30.01.2010 schloss der Angeklagte namens

    der CSA 5 einen weiteren stillen Beteiligungsvertrag mit der Energy Outsourcing Ltd. Auch

    dieser Vertrag wurde seitens der Energy Outsourcing Ltd. mit Wissen und Wollen des Ange-

    klagten von Jamila Mitchell unterzeichnet. Der Beteiligungsbetrag belief sich auf 2.497.500 €

    und war zwischen dem 01.02.2010 und dem 01.04.2012 in 10 Raten zu erbringen. Als Ge-

    genleistung schuldete die Energy Outsourcing Ltd. eine jährliche Vergütung von 8,5 Prozent

    des tatsächlich erbrachten Beteiligungsbetrags, fällig jeweils nachträglich am Ende eines

    Kalenderquartals. Die Gesellschaft sollte am 31.03.2014 enden, konnte aber auf Antrag der

    Energy Outsourcing Ltd. auf Jahresfrist verlängert werden. Für den Fall der Beendigung der

    Gesellschaft war ein Anspruch der CSA 5 auf Erhalt einer Abfindung in Höhe des Nominal-

    betrags der Einlage vorgesehen. Als Verwendungszweck für die Einlage war der Erwerb von

    277.500 Wandelschuldverschreibungen der OTRS AG vereinbart.

    Auch bei Abschluss dieser Beteiligung hatte der Angeklagte von vorneherein den Entschluss

    gefasst, dass die von ihm geleitete Energy Outsourcing Ltd. das Beteiligungskapital niemals

    zurückzahlt. Denn auch der Zweck dieser von ihm für beide Vertragsparteien verantworteten

    stillen Beteiligung lag alleine darin, die im Beteiligungsvertrag vorgesehenen Geldmittel der

    CSA 5 in Höhe von 2.497.500 € bzw. die davon zu erwerbenden Wandelschuldverschrei-

  • 17

    bungen dauerhaft dem Vermögen der von ihm geleiteten Energy Outsourcing Ltd. zuzufüh-

    ren. Anders als im Fall der stillen Beteiligung vom 17./18.11.2009 war der Angeklagte im-

    merhin bereit, die vorgesehene jährliche Vergütung von 8,5 Prozent des Beteiligungsbetrags

    an die CSA 5 zu entrichten. Allerdings belasteten die Zahlungen die Energy Outsourcing Ltd.

    bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise insofern nicht, als sie eine Vergütung in entsprechen-

    der Höhe aus den zu erwerbenden und auch tatsächlich erworbenen Wandelschuldver-

    schreibungen der OTRS AG erlangte.

    Der vorgesehene Beteiligungsbetrag wurde von der CSA 5 durch Zahlungen von insgesamt

    1.620.000 € im Jahr 2010 und weiteren 877.500 € im Jahr 2011 geleistet. Die Energy Out-

    sourcing Ltd. erwarb die vorgesehenen Wandelschuldverschreibungen der OTRS AG und

    leistete hierfür in der Zeit zwischen dem 23.02.2010 und dem 16.01.2012 insgesamt

    2.497.500 € an die OTRS AG. Aus den Wandelschuldverschreibungen schuldete die

    OTRS AG der Energy Outsourcing Ltd. eine jährliche Vergütung in eben der Höhe, wie sie

    die Energy Outsourcing Ltd. der CSA 5 schuldete. Die Vergütungszahlungen wurden sowohl

    seitens der OTRS AG gegenüber der Energy Outsourcing Ltd. als auch seitens der Energy

    Outsourcing Ltd. gegenüber der CSA 5 entrichtet.

    Wie dem Angeklagten klar war, büßte die CSA 5 mit der Erbringung der vorgesehenen Zah-

    lung von 2.497.500 € diesen Geldbetrag endgültig ein, ohne eine eigene Berechtigung an

    den von diesem Geld zu erwerbenden Wandelschuldverschreibungen zu erlangen. Die im

    Gegenzug zumindest dem Papier nach erworbene stille Beteiligung an der Energy Outsour-

    cing Ltd. hatte keinen wirtschaftlichen Wert, weil es an jeder Besicherung des der Energy

    Outsourcing Ltd. überlassenen Geldbetrages fehlte und der Angeklagte bereits bei Vertrags-

    schluss dazu entschlossen gewesen war, das im Vertrag für den Fall der Beendigung der

    stillen Gesellschaft vorgesehene Abfindungsguthaben in Höhe des Nominalbetrags der stil-

    len Beteiligung niemals an die Inhaberin zu bezahlen. Wie dem Angeklagten klar war, wäre

    bei Kenntnis dieser Umstände kein vernünftiger wirtschaftlich denkender Mensch bereit ge-

    wesen, für den Erwerb der – angesichts der wahren Absichten des Angeklagten ohnehin

    zivilrechtlich unwirksamen – stillen Beteiligung an der vom Angeklagten geführten, in Groß-

    britannien ansässigen Limited einen nennenswerten Betrag zu entrichten. In den Handelsbü-

    chern der CSA 5 hätte sie daher von Anfang an nur mit einem Erinnerungswert von 1 € be-

    rücksichtigt werden dürfen.

    Am 29.12.2011 erwarb die Energy Outsourcing Ltd. von der Firma Equity Solutions LLC

    neun Prozent der Anteile einer Firma Green Gallon Solutions Austin LLC im Nennwert von

    180.000 USD zum Preis von 2.544.405 €. Seitens der Equity Solutions LLC unterzeichnete

    diesen Vertrag wiederum mit Wissen und Wollen des Angeklagten Jamila Mitchell, seitens

  • 18

    der Energy Outsourcing Ltd. der Angeklagte. Unter demselben Datum verkaufte die Energy

    Outsourcing Ltd., handelnd durch den Angeklagten die soeben erworbenen Anteile an die

    CSA 5, ebenfalls handelnd durch den Angeklagten, zum Preis von 2.544.405 €. In dem Ver-

    trag wurde vereinbart, dass die Kaufpreiszahlung durch Verrechnung mit den Rechten aus

    der stillen Beteiligung vom 01.02.2010 über 2.497.500 € erfolgt. Insoweit erfolgte also auch

    eine Art Tausch der Rechte aus der Beteiligung gegen die Green Gallon – Anteile.

    Die Anteile an der Firme Green Gallon Solutions Austin LLC hatten Ende des Jahres 2011

    mindestens einen Wert, der dem vereinbarten Kaufpreis entsprach. Dies wurde zugunsten

    des Angeklagten als wahr unterstellt. Heute sind die Anteile allerdings wertlos.

    2. Stille Beteiligungen an der Assetox GmbH

    a) Am 24.06.2010 schloss der Angeklagte namens der CSA 5 einen Vertrag über eine stille

    Gesellschaft mit der im Vertrag noch als Prosperia Beteiligungs GmbH bezeichneten aber

    seit dem 21.06.2010 bereits umfirmierten Assetox GmbH (nachfolgend: Assetox) mit Sitz in

    der Rottendorfer Straße 30d in 97074 Würzburg. Alleininhaber der Assetox war vom

    22.06.2010 bis zum 03.12.2012 der Angeklagte, der überdies vom 30.12.2009 bis zum

    29.12.2014 auch alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft war.

    Nach dem Inhalt des stillen Beteiligungsvertrags verpflichtete sich die CSA 5, auf Abruf einen

    Betrag von 1,5 Mio. € an die Assetox zu entrichten. Umgekehrt schuldete die Assetox die

    Zahlung eines Jahresentgelts von 5 Prozent des in Anspruch genommenen Beteiligungsbe-

    trags, wobei das Entgelt anteilig monatsweise zu entrichten war. Die Gesellschaft sollte laut

    Vertrag am 24.06.2010 beginnen und am 31.12.2020 enden, konnte aber auf Antrag der

    Assetox auf Jahresfrist verlängert werden. Für den Fall der Beendigung der Gesellschaft war

    ein Anspruch der CSA 5 auf Erhalt einer Abfindung in Höhe des Nominalbetrags der Einlage

    vorgesehen. Als Verwendungszweck für die Einlage waren in dem Vertrag vom 24.06.2010

    der Aufbau des Immobilienbereichs der Assetox und namentlich die Finanzierung einzelner

    lukrativer Immobilienprojekte genannt.

    Gemäß § 2 des Vertrags vom 24.06.2010 sollte eine Absicherung der Einlage der CSA 5

    durch eine von der Assetox vorzunehmende „Abtretung der Grundstücksrechte“ erfolgen.

    Eine wie auch immer geartete dingliche oder schuldrechtliche Besicherung der von der

    CSA 5 geleisteten Einlage erfolgte jedoch tatsächlich nie.

  • 19

    Bereits bei Abschluss der Beteiligung war der Angeklagte dazu entschlossen, seitens der

    Assetox zu keiner Zeit die vertraglich vorgesehene Abfindung in Höhe des Beteiligungskapi-

    tals zu bezahlen oder auch nur für eine Besicherung der Einlage der CSA 5 zu sorgen. Denn

    für ihn lag der Zweck der von ihm für beide Vertragsparteien verantworteten stillen Beteili-

    gung alleine darin, den im Beteiligungsvertrag vorgesehenen Geldbetrag von 1,5 Mio. € dau-

    erhaft dem Vermögen der ihm zu jener Zeit gehörenden Assetox einzuverleiben. Zu diesem

    Zweck nutzte der Angeklagte die ihm durch seine gesellschaftsrechtliche Stellung sowohl bei

    der CSA 5 als auch bei der Assetox eröffnete Möglichkeit zu dem letztlich allein selbstbe-

    günstigenden Geschäft vom 24.06.2010 bewusst und gezielt aus.

    Auf der Grundlage des Beteiligungsvertrags zahlte die CSA 5 mit Wissen und Wollen des

    Angeklagten bis Ende 2011 den gesamten Beteiligungsbetrag in Höhe von 1,5 Mio. € auf

    Konten der Assetox ein. Die Zahlungen erfolgten dabei im Einzelnen wie folgt:

    24.06.2010 75.000 €

    27.07.2010 11.900 €

    11.10.2010 500.000 €

    22.12.2010 200.000 €

    01.01. – 29.12.2011 713.100 € .

    Im Wesentlichen aus diesen Mitteln erwarb die Assetox, vertreten durch den Angeklagten,

    das Grundstück Hamelstraße 21 in 61348 Bad Homburg v.d.H. (Flurstücknummer 430 der

    Gemarkung Kirdorf) und ließ dort bis September 2012 ein villenähnliches Einfamilienhaus mit

    Schwimmteich errichten. In dem Anwesen waren ab Fertigstellung zum 01.10.2012 die Ehe-

    frau des Angeklagten und sein Sohn Dennis Cvetkovic gemeldet. Mieteinnahmen, die etwa

    der Assetox oder der CSA 5 zu Gute gekommen wären, wurden mit dem Gebäude nicht er-

    zielt. Tatsächlich hatte der Angeklagte mit dem Objekt eine gratis zu bewohnende Villa für

    seine Ehefrau und seinen Sohn errichtet.

    Wie dem Angeklagten klar war, büßte die CSA 5 mit der Erbringung der vorgesehenen Zah-

    lung von 1,5 Mio. € diesen Geldbetrag ein, ohne irgendeine Berechtigung an der von dem

    Geld erworbenen Immobilie zu erlangen. Die im Gegenzug zumindest dem Papier nach er-

    worbene stille Beteiligung an der Assetox hatte keinen wirtschaftlichen Wert, weil es an jeder

    Besicherung des der Assetox überlassenen Geldbetrages fehlte und der Angeklagte bereits

    bei Vertragsschluss dazu entschlossen war, weder das für den Fall der Beendigung der stil-

    len Gesellschaft vorgesehene Abfindungsguthaben in Höhe des Nominalbetrags des Einlage

    je an die CSA 5 zu bezahlen, noch das vorgesehene Beteiligungsentgelt vollständig und re-

    gelmäßig zu entrichten.

  • 20

    Tatsächlich wurde eine Abfindung in Höhe des Nominalbetrags der Beteiligung zu keinem

    Zeitpunkt an die CSA 5 ausbezahlt (dazu sogleich; es fand erneut ein „Tausch“ in hochris-

    kante ausländische Unternehmensbeteiligungen statt). Das Beteiligungsentgelt wurde nur

    lückenhaft und unvollständig bezahlt und auch dies nur zur Wahrung des Scheins gegenüber

    den Buchhaltungskräften, dem Mittelverwendungskontrolleur und den Wirtschaftsprüfern.

    Wie dem Angeklagten klar war, wäre bei Kenntnis dieser Umstände, namentlich der wahren

    Absichten des Angeklagten, kein vernünftiger wirtschaftlich denkender Mensch bereit gewe-

    sen, für den Erwerb der stillen Beteiligung an der vom Angeklagten geführten und ihm gehö-

    renden Assetox etwas zu bezahlen. In den Handelsbüchern der CSA 5 hätte sie daher von

    Anfang an nur mit einem Erinnerungswert von 1 € berücksichtigt werden dürfen.

    Mit Vertrag vom 29.12.2011 erwarb die CSA 5 von der Assetox sieben Prozent der Anteile

    an einer Firma Green Gallon Solutions Austin LLC im Nennwert von 140.000 USD zum

    Kaufpreis von 1.877.645,83 €. Der Vertrag wurde auf beiden Seiten vom Angeklagten unter-

    zeichnet. In demselben Vertrag vereinbarte der Angeklagte für die Assetox und die CSA 5,

    dass die vorgenannte Kaufpreisforderung mit sämtlichen Forderungen der CSA 5 unter an-

    derem aus der oben beschriebenen stillen Beteiligung verrechnet wird. Mit diesem Geschäft

    hatte der Angeklagte seine Assetox von sämtlichen Rückzahlungsverpflichtungen aus dem

    Vertrag mit der CSA 5 vom 24.06.2010 befreit und letzterer dafür eine (hochriskante) Beteili-

    gung an einem in den USA ansässigen Unternehmen überlassen, das dort Biodiesel aus

    gebrauchtem Frittierfett herstellen sollte.

    Die Anteile an der Firma Green Gallon Solutions Austin LLC hatten zum Jahreswechsel

    2011/2012 mindestens einen Wert, der dem vereinbarten Kaufpreis entsprach. Dies wurde

    zugunsten des Angeklagten als wahr unterstellt. Heute sind die Anteile allerdings wertlos.

    b) Am 28.02.2011 schloss die CSA 5 einen weiteren stillen Beteiligungsvertrag mit der Asse-

    tox. Auch diesen Vertrag unterzeichnete auf beiden Seiten der Angeklagte. Die Beteiligungs-

    summe belief sich auf 275.000 € und war bis zum 25.03.2011 auf ein Konto der Assetox ein-

    zuzahlen. Als Gegenleistung schuldete diese eine jährliche Vergütung von 10 Prozent der

    geleisteten Einlage, zu zahlen jeweils bis zum 31.01. des Folgejahrs. Außerdem schuldete

    die Assetox laut Vertrag die Abführung von 8 Prozent des – nicht näher definierten – Pro-

    jektgewinns pro Jahr. Als Beginn der Gesellschaft war der 01.03.2011 vereinbart. Enden

    sollte die Gesellschaft am 28.02.2016, wobei sie auf Antrag der Assetox auf Jahresfrist ver-

    längert werden konnte. Verwendungszweck für die stille Beteiligung war laut Vertrag der

    Aufbau und die Unterhaltung des Prosperia Racing Teams.

  • 21

    Eine Regelung dazu, wie mit der Einlage der CSA 5 im Falle der regulären Beendigung der

    Gesellschaft durch Zeitablauf zu verfahren sei, enthält der Vertrag vom 28.02.2011 nicht.

    Geregelt ist allein die Auseinandersetzung durch Kündigung. Zu einer solchen sollte die As-

    setox laut § 11 Abs. 1 des Vertrages jederzeit und ohne Angabe von Gründen berechtigt

    sein. In diesem Fall sollte sie die Einlage nebst fester Vergütung und Gewinnen zurückzah-

    len. § 6 Abs. 1 des Vertrages vom 28.02.2011 enthält überdies die Regelung, dass die

    CSA 5 mit ihrer Einlage am Verlust der Assetox nicht teilnimmt.

    Auch bei Abschluss dieser Beteiligung hatte der Angeklagte von vorneherein den Entschluss

    gefasst, dass die von ihm geleitete Assetox das Beteiligungskapital niemals zurückzahlt.

    Denn auch der Zweck dieser von ihm für beide Vertragsparteien verantworteten stillen Betei-

    ligung lag alleine darin, die im Beteiligungsvertrag vorgesehenen Geldmittel der CSA 5 in

    Höhe von 275.000 € dauerhaft dem Vermögen der dem Angeklagten gehörenden Assetox

    zuzuführen.

    In Ausführung des Beteiligungsvertrags zahlte die CSA 5 mit Wissen und Wollen des Ange-

    klagten den vorgesehenen Betrag von 275.000 € am 25.03.2011 auf das Konto der Assetox

    mit der Nummer 829285 bei der Hallertauer Volksbank eG ein.

    Der Angeklagte überwies den gesamten Betrag am 28.03.2011 weiter an die niederländische

    Firma Speedy Racing BV mit Sitz in 8453 JG Oranjewoud. Hintergrund dafür war, dass der

    Angeklagte, handelnd für die Assetox, zuvor bei der die Firma Speedy Racing BV einen

    Rennwagen vom Typ Audi R 8 LMS zum Preis von 275.000 € gekauft hatte, den diese nun

    unter dem 24.03.2011 in Rechnung stellte.

    Am 31.03.2011 schloss der Angeklagte – wiederum für beide Vertragsteile handelnd – einen

    sog. Werbe- und Marketingvertrag zwischen der Assetox und der Prosperia AG mit Sitz in

    der Rottendorfer Straße 30d in 97074 Würzburg, deren alleiniger Vorstand der Angeklagte

    war. Laut diesem Vertrag sollte die Assetox der Prosperia AG für die ADAC-GT-Masters-

    Serie für die Saisons 2011 und 2012 ein Rennfahrzeug vom Typ Audi R 8 LMS zur Verfü-

    gung stellen. Im Gegenzug hatte die Prosperia AG einen Betrag von netto 35.000 € pro Jahr

    an die Assetox zu entrichten. Eine kalendarische Fälligkeit war für diesen Betrag nicht ver-

    einbart, vielmehr sollte die Fälligkeit 10 Tage nach Rechnungsstellung durch die Assetox

    eintreten.

    Der Werbe- und Marketingvertrag zwischen der Assetox und der Prosperia AG wurde mit

    schriftlicher Vereinbarung vom 20.12.2012 – erneut für beide Vertragsteile gezeichnet vom

    Angeklagten – rückwirkend zum 31.03.2011 aufgehoben. Ex tunc betrachtet dazu passend

  • 22

    hatte die Prosperia AG zu keinem Zeitpunkt einen Cent für die Bereitstellung des Audi R 8

    LMS an die Assetox bezahlt. Dies entsprach von Anfang an der Absicht des Angeklagten,

    der den Rennwagen von vorneherein allein von den Anlegern der CSA 5 finanzieren lassen

    wollte, dagegen nie vorhatte, die von ihm geführten Firmen Assetox oder Prosperia AG hier-

    für etwas bezahlen zu lassen.

    Wie dem Angeklagten klar war, büßte die CSA 5 mit der Erbringung der im Vertrag vom

    28.02.2011 vorgesehenen Zahlung von 275.000 € diesen Geldbetrag endgültig ein, ohne

    eine eigene Berechtigung an dem von diesem Geld erworbenen Rennwagen zu erlangen.

    Die im Gegenzug zumindest dem Papier nach erworbene weitere stille Beteiligung an der

    Assetox hatte keinen wirtschaftlichen Wert, weil es an jeder Besicherung der überlassenen

    275.000 € fehlte und der Angeklagte bereits bei Vertragsschluss dazu entschlossen war, das

    Beteiligungskapital nie an die CSA 5 zurückzuführen. Wie dem Angeklagten klar war, wäre

    bei Kenntnis dieser Umstände kein vernünftiger wirtschaftlich denkender Mensch bereit ge-

    wesen, für den Erwerb der – zivilrechtlich ohnehin unwirksamen – stillen Beteiligung an der

    dem Angeklagten gehörenden und von ihm geführten Assetox einen nennenswerten Betrag

    zu bezahlen. In den Handelsbüchern der CSA 5 hätte daher auch diese stille Beteiligung von

    Anfang nur mit einem Erinnerungswert von 1 € berücksichtigt werden dürfen.

    Am 29.03.2012 erwarb die Assetox von der Firma Equity Solutions LLC vier Prozent der An-

    teile an der Firma Green Gallon Solutions Austin LLC im Nennwert von 80.000 USD zum

    Preis von 1,1 Mio. €. Seitens der Equity Solutions LLC unterzeichnete diesen Vertrag mit

    Wissen und Wollen des Angeklagten dessen Lebensgefährtin Jamila Mitchell, seitens der

    Assetox der Angeklagte. Am Folgetag, dem 30.03.2012, verkaufte die Assetox, handelnd

    durch den Angeklagten, die soeben erworbenen Anteile zum identischen Preis von 1,1 Mio.

    € an die CSA 5, diese ebenfalls handelnd durch den Angeklagten. Zugleich vereinbarte der

    Angeklagte für die Vertragsschließenden, dass der Kaufpreisanspruch der Assetox (unter

    anderem) durch Verrechnung mit den Ansprüchen der CSA 5 aus der stillen Beteiligung vom

    28.02.2011 beglichen wird. Dementsprechend ließ der Angeklagte die stille Beteiligung der

    CSA 5 an der Assetox in der Buchhaltung der CSA 5 zum 30.03.2012 ausbuchen.

    Die Anteile an der Firma Green Gallon Solutions Austin LLC hatten Ende des Jahres 2011

    mindestens einen Wert, der dem vereinbarten Kaufpreis entsprach. Dies wurde zugunsten

    des Angeklagten als wahr unterstellt. Die Kammer unterstellt zugunsten des Angeklagten

    darüber hinaus, dass diese Anteile auch am 30.03.2012 einen solchen Wert hatten. Heute

    sind die Anteile allerdings wertlos.

  • 23

    3. Stille Beteiligung an der Equity Solution LLC (Sea Horse Ranch)

    Am 28./31.01.2011 schloss der Angeklagte namens der CSA 5 einen Vertrag über eine stille

    Gesellschaft mit der ihm gehörenden Firma Equity Solution LLC mit Sitz in Denver, 4643

    S. Ulster Street, Suite 800, USA. Der Vertrag wurde auf beiden Seiten von dem Angeklagten

    unterzeichnet, einerseits als Vorstand der Komplementärin der CSA 5, andererseits als „Pre-

    sident“ der Equity Solution LLC.

    Nach dem Inhalt des stillen Beteiligungsvertrags verpflichtete sich die CSA 5, einen Betrag

    von 1.896.519,16 € als Bareinlage an die Equity Solution LLC zu entrichten. Umgekehrt

    schuldete die Equity Solution LLC die Zahlung eines Jahresentgelts von 5 Prozent des Betei-

    ligungsbetrags, wobei die Fälligkeit der Entgeltzahlung auf den 31.01. des jeweiligen Folge-

    jahres festgelegt war. Darüber hinaus schuldete die Equity Solution LLC laut Vertrag pro

    Jahr die Auszahlung von 8 Prozent eines – im Vertrag nicht näher beschriebenen – etwaigen

    Projektgewinns.

    Die Gesellschaft sollte am 31.01.2016 enden, konnte aber auf Antrag der Equity Solution

    LLC auf Jahresfrist verlängert werden. Als Verwendungszweck für die Einlage war der Auf-

    bau einer Zielgesellschaft in der Dominikanischen Republik benannt. Als erstes Investitions-

    objekt war in dem Vertrag der Erwerb der Villa Nr. 147, Sea Horse Ranch, Las Olas in der

    Dominikanischen Republik festgelegt.

    Eine Regelung dazu, wie mit der Einlage der CSA 5 im Falle der regulären Beendigung der

    Gesellschaft durch Zeitablauf zu verfahren sei, enthält der Vertrag vom 28./31.01.2011 nicht.

    Geregelt ist allein die Auseinandersetzung durch Kündigung. Zu einer solchen sollte die

    Equity Solution LLC laut § 11 Abs. 1 des Vertrages jederzeit und ohne Angabe von Gründen

    berechtigt sein. In diesem Fall sollte sie die Einlage nebst fester Vergütung und Gewinnen

    zurück zahlen. § 6 Abs. 1 des Vertrages vom 28./31.01.2011 enthält überdies die Regelung,

    dass die CSA 5 mit ihrer Einlage am Verlust der Equity Solution LLC nicht teilnimmt.

    Bei Abschluss der Beteiligung war der Angeklagte dazu entschlossen, weder jemals für eine

    Bezahlung des im Vertrag vorgesehenen Beteiligungsentgelts, noch jemals für eine Rückfüh-

    rung der Bareinlage der CSA 5 zu sorgen oder diese auch nur einzufordern. Für ihn lag der

    Zweck der von ihm für beide Vertragsparteien verantworteten stillen Beteiligung alleine darin,

    die zur Zahlung durch die CSA 5 vorgesehenen Geldmittel in Höhe von 1.896.519,16 € dau-

    erhaft dem Vermögen der ihm gehörenden Equity Solution LLC zuzuführen, sich mithin

    selbst an diesem Geld zu bedienen. Dass dieser Betrag zugleich der CSA 5 dauerhaft verlo-

    ren gehen würde, erkannte und billigte der Angeklagte.

  • 24

    In Umsetzung des Beteiligungsvertrags zahlte die CSA 5 mit Wissen und Wollen des Ange-

    klagten folgende Dollarbeträge auf ein Konto der Equity Solution LLC, wobei die benannten

    Eurobeträge jeweils dem am Zahlungstag geltenden Umrechnungskurs entsprechen:

    30.03.2011 100.000 $ 70.970,31 €

    18.04.2011 100.000 $ 70.387,84 €

    04.05.2011 2.216.390 $ 1.496.216,24 €

    Summe 1.637.574,39 € .

    Außerdem erbrachte die CSA 5 in Ausführung des Beteiligungsvertrags aus nicht näher auf-

    klärbaren Gründen mit Wissen und Wollen des Angeklagten Zahlungen an die CSA 4 wie

    folgt:

    07.04.2011 250.000 €

    05.07.2011 8.944,77 € .

    Insgesamt leistete die CSA 5 auf der Grundlage des Beteiligungsvertrags vom

    28.01./31.01.2011 somit 1.896.519,16 €.

    Wie dem Angeklagten klar war, büßte die CSA 5 mit der Erbringung der vorgesehenen Zah-

    lung jedenfalls in Höhe von 1.637.574,39 € diesen Geldbetrag ein, ohne irgendeine Berech-

    tigung an der von diesem Geld zu erwerbenden Zielgesellschaft bzw. an der von dieser letzt-

    lich zu erwerbenden Immobilie in der Dominikanischen Republik zu erlangen. Die im Gegen-

    zug zumindest dem Papier nach erworbene stille Beteiligung an der Equity Solution LLC hat-

    te keinen wirtschaftlichen Wert, weil es an jeder Besicherung des der Equity Solution LLC

    überlassenen Geldbetrages fehlte und der Angeklagte, wie bereits ausgeführt, schon bei

    Vertragsschluss dazu entschlossen war, weder das im Beteiligungsvertrag vorgesehene Jah-

    resentgelt von 5 Prozent zu entrichten, noch jemals für eine Rückführung des Beteiligungs-

    kapitals an die CSA 5 zu sorgen.

    Wie dem Angeklagten klar war, wäre bei Kenntnis dieser Umstände kein vernünftiger wirt-

    schaftlich denkender Mensch bereit gewesen, für den Erwerb der stillen Beteiligung – die

    aufgrund der wahren Absichten des Angeklagten ohnehin zivilrechtlich unwirksam war – an

    der dem Angeklagten gehörenden, von ihm geführten und zudem in den USA ansässigen

    LLC einen nennenswerten Betrag zu bezahlen. In den Handelsbüchern der CSA 5 hätte die

    stille Beteiligung daher von Anfang nur mit einem Erinnerungswert von 1 € berücksichtigt

    werden dürfen.

  • 25

    Im Wesentlichen mit dem Geld der CSA 5 erwarb die Equity Solution LLC in der Dominikani-

    schen Republik eine Villa mit 950 Quadratmetern Wohnfläche auf einem 2.800 Quadratmeter

    großen Grundstück in Strandlage mit eigenem Swimmingpool, die Sea Horse Ranch Nr. 147.

    In einer Selbstauskunft vom 19.02.2014 maß der Angeklagte diesem Anwesen einen Ver-

    kehrswert von 2 Mio. € bei und bezeichnete es als sein Immobilienvermögen.

    Am 29.12.2011 verkaufte die Equity Solution LLC an die CSA 5 sieben Prozent der Anteile

    an einer Firma Green Gallon Solutions Cookeville LLC im Nennwert von 140.000 USD zu

    einem Kaufpreis von 1.983.442,96 €. Den Kaufvertrag unterschrieb für die CSA 5 der Ange-

    klagte. Für die Equity Solution LLC unterzeichnete mit dessen Wissen und Wollen die Le-

    bensgefährtin des Angeklagten, Jamila Mitchell, den Vertrag.

    In dem Kaufvertrag vom 29.12.2011 war zugleich vorgesehen und vereinbart, dass der

    Kaufpreisanspruch der Equity Solution LLC mit sämtlichen Ansprüchen der CSA 5 aus dem

    Vertrag über die stille Beteiligung vom 28./31.01.2011 verrechnet wird. Obgleich eine solche

    Vorgehensweise in dem Vertrag über die stille Beteiligung nicht vorgesehen war, führte die

    vertragliche Regelung vom 29.12.2011 dazu, dass auf dem Papier sowohl der Einlagebetrag

    in Höhe von 1.896.519,16 € als auch die 5%ige Vergütung für das Jahr 2011 als erstattet

    erschienen. Dem Angeklagten war hierbei allerdings klar, dass die CSA 5 durch dieses Ge-

    schäft weder liquide Mittel noch ein Anlageobjekt erhielt, das strukturell demjenigen ent-

    sprach, an dem sich die CSA 5 mit dem Vertrag vom 28./31.01.2011 beteiligen wollte.

    Die Anteile an der Firma Green Gallon Solutions Cookeville LLC hatten zum Jahreswechsel

    2011/2012 mindestens einen Wert, der dem vereinbarten Kaufpreis entsprach. Dies wurde

    zugunsten des Angeklagten als wahr unterstellt. Heute sind die Anteile allerdings wertlos.

    4. Stille Beteiligung an der Südfinanz AG

    Am 13.11.2009 unterzeichneten der Angeklagte und der Zeuge Nerb einen Vertrag über eine

    stille Gesellschaft zwischen der CSA 5 und der Firma Südfinanz Finanzanlagen Vertriebs AG

    (im Folgenden: Südfinanz). Bei der unter der Nummer HRB 7190 beim Amtsgericht Regens-

    burg eingetragenen Südfinanz handelte es sich um eine Gesellschaft, deren Zweck die Ver-

    mittlung von Finanz- und Vermögensanlagen aller Art und die damit zusammenhängenden

    Tätigkeiten mit Ausnahme von genehmigungspflichtigen Bankgeschäften war. Gegenstand

    des Unternehmens war ferner der An- und Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstü-

    cken einschließlich deren Verwertung im Wege der Sanierung bestehender Baulichkeiten,

  • 26

    die Errichtung neuer Gebäude sowie deren Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum und

    deren Veräußerung. Am 08.09.2010 wurde erstmals Insolvenzantrag gegen die Südfinanz

    gestellt. Im Jahr 2012 kam es dann aufgrund eines Antrags aus dem Jahr 2011 zur Eröff-

    nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Südfinanz. Vorstand der Südfinanz

    war seit der am 04.12.2003 erfolgten Firmengründung durchgängig, wenn auch nicht immer

    ausschließlich der Zeuge Nerb. Bei dem Zeugen Nerb handelte es sich um eine weithin be-

    kannte „Größe“ in der Vertriebsszene, der mit seinen Vertriebsgesellschaften überdurch-

    schnittliche Umsatzerfolge beim Vertrieb von Finanzprodukten erzielt hatte und in der Zeit

    vor 2009 auch umfangreich und erfolgreich mit dem Vertrieb von Anteilen an von der CSA

    Verwaltung geführten Fondsmodellen befasst gewesen war. Von 2005 bis 2009 war der

    Zeuge Nerb zudem Präsident des Fußball-Vereins Jahn Regensburg. Zwischenzeitig wurde

    er durch das Amtsgericht Regensburg wegen Steuerhinterziehung, Insolvenzverschleppung

    u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

    Zweck der stillen Beteiligung war nach dem Wortlaut des Beteiligungsvertrags die Intensivie-

    rung des Ausbaus des Vertriebes der Südfinanz im Bereich der Vermittlung von Krankenver-

    sicherungen durch die Vertriebseinheit UNITIS. Weiteres Ziel sollte es sein, aus der Insol-

    venzmasse der MEG AG Krankenversicherungsbestände zu übernehmen, um das Ertrags-

    potential der Südfinanz zu stärken. Nach § 1 des Vertrages betrug die Einlagesumme der

    CSA 5 insgesamt 2,5 Mio. €, wovon ein Betrag von 1,5 Mio. € als Barzahlung am 16.11.2009

    zu erfolgen hatte und der verbleibende Teil in Höhe von 1 Mio. € nach Abruf durch die Südfi-

    nanz erfolgen sollte, frühestens jedoch zum 01.04.2010 (§ 3 Abs. 2). Nach § 5 Abs. 1 stand

    der CSA 5 eine ergebnisunabhängige feste Vergütung von 10 % p.a. der geleisteten Einlage

    zu, die jeweils zum Monatsende zu leisten war, beginnend mit der Zahlung der Einlage an

    die Südfinanz. Gemäß § 6 stand der CSA 5 bei Beendigung der Gesellschaft eine Abfindung

    in Höhe des Nominalbetrags der Einlage zu. Das Ende der Gesellschaft sollte gemäß § 4 am

    31.12.2014 eintreten. Nach § 10 hatte die CSA 5 Anspruch darauf, über alle für das Gesell-

    schaftsverhältnis relevanten Ereignisse informiert zu werden. Gemäß § 12 stand der CSA 5

    ein Recht zur fristlosen Kündigung der Gesellschaft zu, u.a. für den Fall, dass die Südfinanz

    sich mit einer fälligen Zahlung gegenüber der CSA 5 länger als zwei Monate in Verzug be-

    fand und für den Fall, dass in Folge anhaltender Verluste mit einer Besserung der wirtschaft-

    lichen Verhältnisse der Südfinanz nicht mehr zu rechnen war. Ein inhaltlich identischer zwei-

    ter Vertrag wurde durch den Angeklagten Cvetkovic unterschrieben und auf den 29.01.2010

    datiert; die Unterschrift des Zeugen Nerb auf dieser zweiten Version des Vertrags ist auf den

    19.01.2010 datiert.

    Schon bei Vereinbarung und Unterzeichnung des stillen Beteiligungsvertrages waren sich

    der Angeklagte und der Zeuge Nerb mindestens stillschweigend darüber einig, dass die im

  • 27

    Wortlaut des stillen Beteiligungsvertrags vorgesehenen regelmäßigen monatlichen Entgelt-

    zahlungen in Höhe von 10% p.a. des Beteiligungsbetrags nicht entrichtet würden. Obwohl es

    sich bei der stillen Beteiligung angesichts des für jeden Fall der Beendigung der stillen Ge-

    sellschaft vorgesehenen Anspruchs der CSA 5 auf Zahlung einer Abfindung in Höhe des

    Nominalbetrags der Beteiligung, also auf Rückzahlung des stillen Beteiligungsbetrags um

    nichts anderes als ein Darlehen über 2,5 Mio. € handelte, hielten es beide Unterzeichner

    zudem mindestens für möglich und fanden sich mit der Möglichkeit ab, dass es niemals zur

    Rückzahlung des Darlehensbetrages kommen werde. Denn beiden Unterzeichnern der stil-

    len Beteiligung war es völlig gleichgültig, ob, wann und aus welchen Mitteln je eine Rückzah-

    lung erfolgen werde. Bei der stillen Beteiligung handelte es sich nämlich entgegen dem von

    beiden Personen bewusst hervorgerufenen äußeren Anschein um keine Investition der

    CSA 5 mit dem Ziel einer Renditeerwirtschaftung. Vielmehr unterzeichnete der Angeklagte

    die stille Beteiligung und sorgte für die schnellstmögliche Auszahlung der vereinbarten Be-

    träge, um einem Wunsch des Zeugen Nerb zu entsprechen, diesem bzw. der von ihm ge-

    führten Südfinanz kurzfristig einen möglichst großen Geldbetrag zur freien Verfügung zu ver-

    schaffen. Der Zeuge Nerb hatte dem Angeklagten in Aussicht gestellt, andere Fondsproduk-

    te, an deren Verbreitung der Angeklagte persönlich interessiert war, im großen Stil zu ver-

    treiben. Allerdings war die Zusage des Zeugen über sein Engagement mit seinem Wunsch

    verknüpft, liquide Mittel in Höhe von 2,5 Mio. € zur Verfügung gestellt zu bekommen. Dem

    vom Angeklagten dementsprechend zugesagten Geldfluss sollte der stille Beteiligungsver-

    trag als rechtliche Grundlage dienen. Dabei war der Zeuge Nerb trotz Unterzeichnung der

    stillen Beteiligung nicht im Mindesten willens, die auf diesem Papier vereinbarte ergebnisun-

    abhängige Vergütung von 10 % p.a. zu entrichten. Auch wenn über diesen Punkt nicht ge-

    sprochen worden sein sollte, ging auch der Angeklagte sowohl bei Unterzeichnung der stillen

    Beteiligung als auch im weiteren Verlauf davon aus, dass es zur Zahlung des in der stillen

    Beteiligung genannten regelmäßigen Beteiligungsentgelts nicht kommen werde. Dass es

    einstens bei Fälligkeit zur Rückzahlung des eingesetzten Kapitals kommen werden, dürfte

    der Angeklagte zwar gehofft haben. Letztlich war ihm aber auch dies egal, wobei er auch die

    Möglichkeit der Nichtrückzahlung billigte. Denn er war sich schon bei Zeichnung der stillen

    Beteiligung mit dem Zeugen Nerb zumindest stillschweigend darüber einig, dass der stille

    Beteiligungsvertrag nicht mehr bedeute, als eine papierene Rechtsgrundlage für eine unge-

    sicherte und zudem kostenlose Zahlung von 2,5 Mio. € an die Südfinanz. Ob diese sich zu-

    gunsten der CSA 5 amortisiert oder sie auch nur zurückgezahlt wird, war für den Angeklag-

    ten nebensächlich. Denn ihm kam es allein darauf an, den Zeugen Nerb bzw. dessen Firma

    Südfinanz auf diese Weise für den Vertrieb anderer Produkte zu gewinnen. In Umsetzung

    dieser Absichten und gemäß dem Wunsch des Zeugen Nerb gewährte der Angeklagte der

  • 28

    Südfinanz im Wege der stillen Beteiligung einen ungesicherten und kostenlosen Kredit in

    Höhe von 2,5 Mio. € ohne ernsthafte Aussicht auf Rückgewähr.

    Die von der CSA 5 nach dem Wortlaut der stillen Beteiligung geschuldete Einlage wurde in

    voller Höhe erbracht wie folgt:

    Datum Betrag

    17.11.2009 1.500.000 €

    21.01.2010 300.000 €

    02.02.2010 300.000 €

    19.02.2010 400.000 € .

    Insgesamt wurde damit die volle Beteiligungssumme von 2,5 Mio. € durch die CSA 5 an die

    Südfinanz gezahlt. Auffällig ist, dass die Überweisungen Nr. 2 bis 4 vom 21.01.2010,

    02.02.2010 und 19.02.2010 in einer Gesamthöhe von 1 Mio. € zeitlich eher erfolgten, als sie

    durch die CSA 5 geschuldet waren. Wie oben dargestellt, hätte eine Zahlung dieses Restbe-

    trags von 1 Mio. € durch die Südfinanz gemäß § 3 des Vertrages nicht vor dem 01.04.2010

    angefordert werden dürfen.

    Die von der Südfinanz in Gegenrichtung an die CSA 5 zu erbringenden Zahlungen nach § 5

    des Vertrages (10% der Einlagesumme p.a., zahlbar monatlich) erfolgten dagegen von Be-

    ginn an nicht, ja die bereits ab Dezember 2009 fälligen Beträge wurden seitens der CSA 5

    von den weiteren genannten Auszahlungen noch nicht einmal abgezogen und auch später

    durch die Südfinanz zu keinem Zeitpunkt beglichen. Ebenso wenig kam es je zu einer Rück-

    zahlung des stillen Beteiligungsbetrags von 2,5 Mio. €.

    Während die CSA 5 die der Südfinanz zur Verfügung gestellten Mittel durch die Zahlung auf

    Konten der Südfinanz einbüßte und somit ihren Vermögensstand um insgesamt 2,5 Mio. €

    minderte, waren die hierdurch erworbenen Ansprüche der CSA 5 aus dem stillen Beteili-

    gungsvertrag von Anfang an wertlos. Denn dieser stille Beteiligungsvertrag war nichts weiter

    als ein Deckmantel für eine ungesicherte Kreditgewährung von 2,5 Mio. € an die Südfinanz

    mit dem Zweck der Förderung des Vertriebs anderweitiger vom Angeklagten Cvetkovic ver-

    folgter Fondsmodelle. Jedenfalls aufgrund des Umstands, dass der Vorstand der Südfinanz,

    der Zeuge Nerb, schon bei Abschluss des stillen Beteiligungsvertrages entschlossen war,

    wesentliche Verpflichtungen der Südfinanz gegenüber der CSA 5 – insbesondere die Ver-

    pflichtung zur Rückzahlung des Kredits – nicht zu erfüllen und dies vom Angeklagten Cvet-

    kovic erkannt oder zumindest für möglich gehalten und gebilligt wurde, hatten die Rechte aus

    der stillen Beteiligung – die aufgrund dieser Umstände zivilrechtlich ohnehin unwirksam war

  • 29

    – keinerlei wirtschaftlichen Wert. Denn bei Kenntnis der fehlenden Bereitschaft des Vor-

    stands der Südfinanz, deren Verpflichtungen aus der stillen Beteiligung zu erfüllen, bei weite-

    rer Kenntnis des Umstandes, dass man hiermit auf Seiten der CSA 5 bei Abschluss der stil-

    len Beteiligung einverstanden gewesen war und zudem bei Kenntnis der Gleichgültigkeit

    beider Vertragsunterzeichner im Hinblick auf die einstige Rückzahlungsverpflichtung der

    Südfinanz wäre – wie dem Angeklagten klar war – kein vernünftiger wirtschaftlich denkender

    Mensch bereit gewesen, für den Erwerb der scheinbaren Beteiligungsrechte der CSA 5 an

    der Südfinanz einen nennenswerten Geldbetrag zu entrichten. In den Handelsbüchern der

    CSA 5 hätten sie daher von Beginn an nur mit einem Erinnerungswert von 1 € berücksichtigt

    werden dürfen, was bereits ab dem 31.12.2010 dann auch erfolgte.

    5. Stille Beteiligung an der Beteiligung an der „Jörg Jacob GmbH“

    Am 19.01.2010 unterzeichneten der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte Jörg Jacob

    einen Vertrag über eine stille Gesellschaft zwischen den Anlagegesellschaften CSA 4 und

    CSA 5 auf der einen Seite und einer „Jörg Jacob GmbH“ auf der anderen Seite.

    Nach dem Inhalt des Vertrages hatten die CSA 4 und die CSA 5 insgesamt eine Einlage in

    Höhe von 1,5 Mio. € zu erbringen, zahlbar in drei Raten. Gemäß § 1 des Gesellschaftsver-

    trags war „eine enge vertrauensvolle Zusammenarbeit unter Hinzuziehung der Formaxx AG“

    – als deren Vorstand der anderweitig Verfolgte Jacob im Januar 2010 tätig war – „zur Stär-

    kung der beiderseitigen Vertriebs- und Platzierungskraft“ beabsichtigt. Die Vertragsparteien

    gingen nach dem Wortlaut des Vertragstextes davon aus, dass die Jörg Jacob GmbH „der

    Prosperity-Gruppe im Jahre 2010 Zeichnungssummen/Platzierungsvolumen von € 50 Millio-

    nen, im Jahre 2011 von € 80 Millionen und im Jahre 2012 von € 120 Millionen zuführt. Eine

    Vertriebsvereinbarung mit der Formaxx AG wird gesondert geschlossen.“ Bei einer Verfeh-

    lung dieser Ziele um mehr als 30% durch die „Jörg Jacob GmbH“ wurde den stillen Gesell-

    schaftern, also den CSA-Fonds, nach § 10 Abs. 4 des Vertrags ein vorzeitiges Kündigungs-

    recht jeweils zum Ende des Februars 2011 und 2012 eingeräumt. Ansonsten bestand eine

    ordentliche Kündigungsmöglichkeit erstmalig zum 31.12.2012. Nach dem weiteren Inhalt des

    Vertrages erfolgte die Beteiligung der CSA-Gesellschaften mit Wirkung zum 21.12.2009, also

    rückwirkend. Nach den Regelungen zur Gewinn- und Verlustbeteiligung nahmen die CSA-

    Gesellschaften am Verlust der GmbH maximal im Umfang auf die CSA-Gesellschaften ent-

    fallender Gewinne teil, so dass sich der der CSA 5 im Fall der Beendigung der Gesellschaft

    zustehenden Abfindungsanspruch niemals auf weniger als den Einlagebetrag von 1,5 Mio. €

    belaufen konnte. Zudem stand den CSA-Gesellschaften eine ergebnisunabhängige „Vorab-

  • 30

    vergütung in Höhe von 8,5 %“ der erbrachten Einlage, zahlbar jeweils halbjährlich, und zu-

    sätzlich eine Beteiligung am Gewinn der „Jörg Jacob GmbH“ in Höhe von 8,5 Prozent zu.

    Am 20.01.2010 wurde durch eine „Aufhebungsvereinbarung zum Gesellschaftsvertrag vom

    19.01.2010“ geregelt, dass der Gesellschaftsvertrag betreffend die stille Beteiligung der

    CSA 4 von Beginn an aufgehoben werden solle und Parteien mit allen Rechten und Pflichten

    lediglich die „Jörg Jacob GmbH“ und die CSA 5 sein sollen. Am 21.01.2010 wurde in einem

    „Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag vom 19.01.2010“ ergänzend vereinbart, dass die aty-

    pisch stille Gesellschafterin am Jahresfehlbetrag nicht beteiligt ist.

    Weder am 19.01., noch am 20.01.2010 existierte die in allen genannten Verträgen so be-

    zeichnete „Jörg Jacob GmbH“. Tatsächlich sollten sich die Verträge nach dem Willen der

    beiden Unterzeichner auf die unter der Nummer HRB 200846 im Handelsregister des Amts-

    gerichts Hildesheim eingetragene MR Beteiligungs GmbH beziehen, die bis zum Dezember

    2009 als Jörg Jacob Finanzberatung GmbH firmiert hatte. Allerdings handelte sich beim an-

    derweitig Verfolgten Jörg Jacob, der die vertraglichen Vereinbarungen namens der unter

    diesem Namen nicht existierenden „Jörg Jacob GmbH“ gezeichnet hatte, weder um einen

    Geschäftsführer oder wenigstens Gesellschafter der MR Beteiligungs GmbH, noch war er

    vom alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH, dem Zeugen Michael Rublack

    zum Abschluss der Verträge bevollmächtigt worden. Immerhin genehmigte der Zeuge

    Rublack die Verträge nachträglich, als er im Verlauf des Jahres 2010 von den abgeschlos-

    senen Verträgen erfuhr.

    Die MR Beteiligungs GmbH war in den Jahren vor dem Abschluss der stillen Beteiligungsver-

    träge vom 19./20./21.01.2010 keiner gewinnbringenden oder auch nur gewinnversprechen-

    den Tätigkeit nachgegangen. Die GmbH hatte in dieser Zeit überhaupt keine Geschäfte be-

    trieben und am Geschäftsleben nicht aktiv teilgenommen. Über nennenswertes Vermögen

    verfügte sie nicht. Eine Änderung dieser Situation war am 19. - 21.01.2010 seitens der Ge-

    schäftsführung der MR Beteiligungs GmbH – die vom Vertragsschluss ja gar nichts wusste –

    auch weder beabsichtigt, noch wurde sie im Anschluss an die Vertragsschlüsse vorgenom-

    men. Der anderweitig Verfolgte Jacob benutzte bei der Unterzeichnung der Verträge die

    GmbH lediglich zu dem Zweck, einen Rechtsgrund für den Erhalt des in den stillen Beteili-

    gungsbeträgen vorgesehenen Geldbetrags von 1,5 Mio. € zu schaffen. Als Kontoverbindung,

    auf den die vorgesehenen Zahlungen der CSA 5 zu leisten seien, nannte er dem Angeklag-

    ten unverblümt ein Privatkonto, auf das die vereinbarten Einlageleistungen seitens der

    CSA 5 dann in 3 Teilzahlungen zu je 500.000 € auch erbracht wurden und zwar am 21.01.,

    15.03. und 01.06.2010.

  • 31

    Ob dem Angeklagten bekannt und bewusst war, dass die „Jörg Jacob GmbH“ jedenfalls un-

    ter dieser Bezeichnung nicht existierte, dass der anderweitig Verfolgte Jacob ohne Vertre-

    tungsmacht handelte und dass die in Bezug genommene MR Beteiligungs GmbH einer Ge-

    schäftstätigkeit weder nachging, noch einer solchen nachzugehen auch nur beabsichtigte,

    oder ob dem Angeklagten dies alles nicht bekannt war, konnte nicht festgestellt werden. Soll-

    ten ihm diese Umstände nicht bekannt gewesen sein, hatte er vor Zeichnung der Verträge

    jegliche, selbst elementarste Nachforschungen zur Seriosität des angeblichen Geschäfts-

    partners der CSA 4 und CSA 5 und zu den Erfolgsaussichten der aus Anlegergeld finanzier-

    ten „Investition“ von 1,5 Mio. € unterlassen oder deren Ergebnisse schlicht ignoriert.

    Allerdings ließ sich der Angeklagte nicht ohne Grund trotz Kenntnis oder in leichtfertiger Un-

    kenntnis der genannten Umstände auf die Vertragsschlüsse ein und veranlasste die dort

    vorgesehene Leistung von 1,5 Mio. € auf das vom anderweitig Verfolgten Jacob genannte

    Privatkonto. Wie bei dem oben unter C.I.4. genannten Zeugen Nerb handelte sich beim an-

    derweitig Verfolgten Jacob damals um eine „Größe“ des Vertriebsgeschäfts, nachdem der

    anderweitig Verfolgte Jacob im Anschluss an eine Tätigkeit als Manager des bundesweit

    bekannten „AWD“ jahrelang als Vorstandsmitglied der „Formaxx – AG“ tätig gewesen war

    und in Vertriebskreisen als Schlüsselfigur galt. Aufgrund dieser Eigenschaften wollte der An-

    geklagte den anderweitig Verfolgten Jacob dafür gewinnen, den Vertrieb von Fondsproduk-

    ten der Prosperity-Gruppe, an deren Verbreitung der Angeklagte persönlich aus wirtschaftli-

    chen Gründen interessiert war, anzukurbeln. Hierzu hatte sich der anderweitig Verfolgte Ja-

    cob bereit erklärt. Allerdings hatte der anderweitig Verfolgte sein Engagement von der kurz-

    fristigen Zurverfügungstellung liquider Mittel in Höhe von 1,5 Mio. € abhängig gemacht. Dem

    vom Angeklagten dementsprechend zugesagten Geldfluss sollte der stille Beteiligungsver-

    trag mit der „Jörg Jacob GmbH“ als rechtliche Grundlage dienen.

    Anders als im Fall der mit der Südfinanz abgeschlossenen stillen Beteiligung (vorstehend

    C.I.4.) fand sich der Angeklagte allerdings hier nicht schon bei Vertragsschluss mit der Mög-

    lichkeit ab, dass die an den Zeugen Jacob bzw. die scheinbar von ihm vertretene „Jörg Ja-

    cob GmbH“ zu zahlenden Geldmittel von 1,5 Mio. € niemals zurückzahlt werden. Jedenfalls

    für den Fall, dass der anderweitig Verfolgte Jacob die zugesagten Vertriebsleistungen nicht

    ausreichend erbringen würde, bestand der Angeklagte auf einer durchsetzbaren und realisti-

    schen Möglichkeit einer Rückforderung der Mittel. Er vereinbarte deshalb mit dem anderwei-

    tig Verfolgten Jacob einen Beitritt der Privatperson Jörg Jacob zur „Schuld der Jörg Jacob

    GmbH“, der in den Wortlaut der zwischen der CSA 4, CSA 5 und der „Jörg Jacob GmbH“

    getroffenen und vom anderweitig Verfolgten Jacob unterzeichneten Vereinbarung vom

    19.01.2010 aufgenommen wurde.

  • 32

    Die Vermögensverhältnisse des anderweitig Verfolgten Jörg Jacob zum Zeitpunkt des

    Schuldbeitritts konnte die Kammer nicht feststellen. Allerdings verwendete der anderweitig

    Verfolgte Jacob den auf sein Privatkonto geflossenen Beteiligungsbetrag von 1,5 Mio. € zu

    großen Teilen zur Bestreitung privater Ausgaben. Ende des Jahres 2010 mussten sämtliche

    Forderungen der CSA 5 aus den Verträgen vom 19./20./21.01.2010 einschließlich der Forde-

    rungen gegen den anderweitig Verfolgten Jacob aus dem Schuldbeitritt bis zum 31.12.2014

    gestundet werden (dazu ausführlich im folgenden Absatz). Spätestens seit dem Jahr 2013

    war der anderweitig Verfolgte Jacob mit Schulden in Höhe von über 11 Mio. € zahlungsunfä-

    hig und überschuldet. Dennoch geht die Kammer zugunsten des Angeklagten davon aus,

    dass der anderweitig Verfolgte Jacob am 19.01.2010 noch über Vermögenswerte im Umfang

    seines Schuldbeitritts verfügte oder dass zumindest der Angeklagte an einen derartigen Um-

    fang des Vermögens des anderweitig Verfolgten Jacob glaubte.

    Unter dem 22.12.2010 wurden die Verträge vom 19./20./21.01.2010 durch einen weiteren

    „Gesellschaftsvertrag“ neu gefasst. Vertragspartner der Neufassung waren die CSA 5 auf

    der einen Seite und die JR Vertriebsservice GmbH auf der anderen Seite. Bei der JR Ver-

    triebsservice GmbH handelte es sich um die oben genannte MR Beteiligungs GmbH, nach-

    dem diese am 17.11.2010 in JR Vertriebsservice GmbH umbenannt und der anderweitig

    Verfolgte Jacob neben dem Zeugen Rublack zum weiteren Geschäftsführer ernannt worden

    war. Die Vertragsfassung vom 22.12.2010 wies nicht mehr die in den Verträgen vom

    19./20.21.01.2010 enthaltene Textpassage auf, wonach die MR Beteiligungs GmbH der

    Prosperity-Gruppe bestimmte Zeichnungssummen/Platzierungsvolumen zuführen sollte.

    Dementsprechend gab es auch kein Kündigungsrecht der CSA 5 für den Fall, dass diese

    Umsatzziele verfehlt werden. Das Recht zur ordentlichen Kündigung war nunmehr beider-

    seits erstmalig zum 31.12.2014 zulässig. Außerdem waren sämtliche Zahlungsverpflichtun-

    gen der JR Vertriebsservice GmbH, insbesondere auch die auf Zahlung einer Vorabvergü-

    tung in Höhe von 8,5 % erstmals zusammenhängend am 31.12.2014 zur Zahlung fällig, mit-

    hin bis zu diesem Zeitpunkt gestundet. Der Vertrag enthielt weiterhin den Schuldbeitritt des

    anderweitig Verfolgten Jörg Jacob. Zusätzlich fand eine weitere Besicherung der Einlage der

    CSA 5 statt durch Übertragung von 2,5 % der Aktien der Formaxx AG im Werte von 2,5 Mio.

    € (nominal 12.500 €), deren sofortige Übertragung durch den anderweitig Verfolgten Jacob

    vorgesehen war. Dabei sicherte der anderweitig Verfolgte Jacob die Rücknahme der Aktien

    zu einem Mindestpreis von 2,5 Mio. € zu und versprach der CSA 5 sogar die Zahlung von bis

    zu 3 Mio. €, falls der Kurs beim geplanten B�