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1 Stand: 17.04.2018 BEBAUUNGSPLAN „GAHNERB“ FRÜHZEITIGE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG SOWIE FRÜHZEITIGE ANHÖRUNG DER FACHBEHÖRDEN UND DER SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Die Gemeindeverwaltung hat in der Zeit von 02.03.2018 bis 03.04.2018 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gingen keine Stellungnahmen ein. Frühzeitige Behördenbeteiligung Mit Schreiben vom 27.02.2018 wurde den Nachbargemeinden, den Behörden und den sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB der Entwurf des Bebauungsplans „Gahnerb“ mit der Bitte um Stellungnahme zugesandt. Folgende Nachbargemeinen, Behörden und den sonstigen Träger öffentlicher Belange haben mitgeteilt, dass keine Anregungen und Bedenken bestehen: Fernleitungsbetriebsgesellschaft (FBG), Email vom 08.03.2018 Inexio, Email vom 07.03.2018 Gascade Gastransport, mit Schreiben vom 15.03.2018 TanQuid GmbH, mit Schreiben vom 09.03.2018 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, mit Schreiben vom 07.03.2018 Deutsche Flugsicherung, mit Schreiben vom 12.03.2018 Amprion, Email vom 05.03.2018

Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gingen … · Am 11.09.2017 erfolgte die Anfrage bei der SGD Süd. Mit Schreiben vom 27.09.2017 wurde mitgeteilt, dass im Bodeninformationssystem

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Stand: 17.04.2018

BEBAUUNGSPLAN „GAHNERB“ FRÜHZEITIGE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG SOWIE FRÜHZE ITIGE

ANHÖRUNG DER FACHBEHÖRDEN UND DER SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

Die Gemeindeverwaltung hat in der Zeit von 02.03.2018 bis 03.04.2018 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt.

Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gingen keine Stellungnahmen ein.

Frühzeitige Behördenbeteiligung Mit Schreiben vom 27.02.2018 wurde den Nachbargemeinden, den Behörden und den sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB der Entwurf des Bebauungsplans „Gahnerb“ mit der Bitte um Stellungnahme zugesandt.

Folgende Nachbargemeinen, Behörden und den sonstigen Träger öffentlicher Belange haben mitgeteilt, dass keine Anregungen und Bedenken bestehen:

Fernleitungsbetriebsgesellschaft (FBG), Email vom 08.03.2018

Inexio, Email vom 07.03.2018

Gascade Gastransport, mit Schreiben vom 15.03.2018

TanQuid GmbH, mit Schreiben vom 09.03.2018

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, mit Schreiben vom 07.03.2018

Deutsche Flugsicherung, mit Schreiben vom 12.03.2018

Amprion, Email vom 05.03.2018

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Stadtverwaltung Germersheim, mit Schreiben vom 15.03.2018

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Schulaufsicht, mit Schreiben vom 13.03.2018

Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Email vom 22.03.2018

Vermessungs- und Katasteramt Rheinpfalz, Email vom 03.04.2018

Deutsche Bahn AG, mit Schreiben vom 27.03.2018

DLR Rheinlandpfalz, mit Schreiben vom 23.03.2018

Folgende Nachbargemeinen, Behörden und den sonstigen Träger öffentlicher Belange haben Stellung zum Bebauungsplanentwurf genommen:

TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE STELLUNGNAHME

VORSCHLAG ABWÄGUNGSERGEBNIS

Kreisverwaltung Germers-heim, mit Schreiben vom 03.04.2018

- Untere Bauaufsichtsbe-hörde/ Bauleitplanung

Grundsätzlich sollte eine Überplanung der Erschließung geprüft wer-den. Die aktuell im Plan enthaltene Erschließung hat aus unserer Sicht zwei wesentliche Nachteile: 1. Es entstehen auf kurzer Strecke mehrere Kreuzungen bzw. Ab-zweige in der Fortmühlstraße / L538. 2. Der gesamte Verkehr wird an die empfindlichste Stelle der umge-benden Nutzungen an der nördlichen Plangebietsgrenze geleitet. Er führt dort, zusätzlich zur L 538, direkt an den Gartenbereichen der angrenzenden Wohnbebauung entlang. Durch eine Verlagerung der Gebietszufahrt nach Süden, mit einer Kreuzung oder einem Kreisverkehr an einem gemeinsamen An-schluss mit der L 539 könnten die nördlichen Bereiche dahingehend entlasten. Gleichzeitig könnten die Flächen im Plangebiet insgesamt optimaler ausgenutzt werden, bzw. als Grünfläche oder, falls erforder-lich, für Lärmschutzmaßnahmen genutzt werden.

Bzgl. der Anregung zum Kreisverkehr wird auf die Stel-lungnahme des Landesbetriebes für Mobilität und die erfolgten Abstimmungsgespräche am 03.04.2017, 29.06.2017 sowie dem Schriftverkehr am 03.07.2017 verwiesen.

Zu Beginn der Planungen hat die Gemeinde selbst ei-nen Kreisel zur Anbindung der „Gahnerb“ favorisiert. Jedoch wurde dieser im Rahmen eines Gesprächs am 03.04.2017 durch den LBM abgelehnt, was auch in späteren Rücksprachen seitens LBM bestätigt wurde.

Über die Stellungnahme des Landkreises Germers-heim, der ebenfalls die Kreisel-Variante vorschlägt, wurde der LBM erneut in Kenntnis gesetzt, mit der Bitte um nochmalige Prüfung eines Kreisverkehrs. Dieser verwies jedoch erneut auf die bereits erfolgten Abstim-

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TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE STELLUNGNAHME

VORSCHLAG ABWÄGUNGSERGEBNIS

Planzeichnung • Die Nutzungsschablone in Verbindung mit der Legende in der Plan-zeichnung weist als Bauweise die abweichende Bauweise (a) aus. Nach Ziffer A 3.1 der textlichen Festsetzungen wird jedoch die offene Bauweise (o) bestimmt. Dies steht im Widerspruch und bedarf der Klärung! • In der Planzeichnung wird in jeder überbaubaren Fläche ein grau hinterlegtes Symbol mit einem auf einer Linie liegenden schwarzen Rechteck dargestellt. Die Erklärung dieses Symbols fehlt in der Le-gende. • Die Vermaßung in Südost-Nordwest-Richtung überlagert sich im mittleren Baufenster, so dass sie nicht mehr lesbar ist. • In der Legende wird für die eingezeichnete Hochspannungs-Freileitung auch ein Sicherheitsabstand beschrieben. Auch in den textlichen Festsetzungen wird auf diesen Schutzstreifen verwiesen. In der Planzeichnung jedoch ist er nicht dargestellt. Textliche Festsetzungen • Die unter A.6.2 genannten Maststandorte sind in der Planzeichnung nicht dargestellt bzw. nicht in der Legende enthalten. • Die Ausführungen unter A.10.2 sollten hinsichtlich der Nichtzuläs-sigkeit eindeutig beschrieben werden. Zudem wiederholen sich diese Ausführung unter Textziffer B.1.2.

mungen und bleibt damit bei der Variante der Abbiege-spur.

Aus diesem Grund hält die Gemeinde an der beste-henden Erschließungsplanung fest.

Bei den unterschiedlichen Bezeichnungen handelt es sich um einen Zeichenfehler. Festgesetzt wird die offe-ne Bauweise. Die Planzeichnung wird entsprechend korrigiert.

Bei dem Symbol handelt es sich um eine „Fläche für Aufschüttungen“. Die Legende wird entsprechend er-gänzt.

Der Zeichenfehler wird korrigiert.

Der Sicherheitsabstand zur Hochspannungsleitung wird in der Planzeichnung ergänzt.

Die Maststandorte sind in der Planzeichnung darge-stellt. Eine entsprechend Darstellung wir in der Legen-de ergänzt

Die Ausführungen werden eindeutiger formuliert

Die Wiederholung einer aus ökologischen Gründen ge-troffenen Festsetzung nach § 9 (1) Nr. 20 BauGB auch unter den örtlichen Bauvorschriften ist, wenn dabei auch Vorgaben zur Gestaltung der baulichen Anlagen gemacht werden, sinnvoll und statthaft.

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TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE STELLUNGNAHME

VORSCHLAG ABWÄGUNGSERGEBNIS

• Unter A.10.3 wird auf eine ökologische Baubegleitung verwiesen. Der gesamte Absatz passt mit seiner Formulierung in die Begrün-dung, für die Festsetzungen sollte eine Kurzfassung mit klaren Rege-lungen gewählt werden. Begründung • Zu Teil A 2: Das Baugebiet "Entenseewiesen II" befindet sich nur im

Norden und Westen des Plangebietes. Im Süden befindet sich das Baugebiet "Weidensatz und Weiher". • Mit der BauGB Novelle 2017 wurde in §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a das neue Schutzgut "Fläche" eingeführt. Nach den Vorgaben der An-lage 1 des BauGB sind alle Auswirkungen auf die in §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a-i aufgeführten Belange zu beschreiben.

Die textlichen Festsetzungen zur ökologischen Baube-gleitung werden überarbeitet und gekürzt.

Die Beschreibung des Plangebietes wird entsprechend angepasst.

Das Schutzgut „Fläche“ wird in der Begründung er-gänzt und beschrieben.

Bei der Stellungnahme der Kreisverwaltung Germers-heim/Bauleitplanung handelt es sich überwiegend um redaktionelle Hinweise zu Text und Plan, die eingear-beitet werden.

Die Gemeinde hält an der bestehenden Planung, unter Einarbeitung der redaktionellen Hinweise, fest.

- Untere Denkmalbehörde

Die Belange des Denkmalschutzes, sowie die der Denkmalpflege sind durch die nachrichtliche Übernahme der Kulturdenkmale nach §5 Abs. 4 sowie §9 Abs. 4 und 6 BauGB in den Bebauungsplan zu be-rücksichtigen. Baukunstdenkmalpflege Innerhalb des überplanten Gebietes, sowie in dessen unmittelbarer Umgebung werden im nachrichtlichen Verzeichnis (§10 Denkmalliste RLP DSchG) des Landkreises Germersheim, hier Ortsgemeinde Bell-heim, keine Kulturgüter geführt, die somit den Regelungen des Rhein-land-Pfälzischen Denkmalschutzgesetztes unterliegen. Der Schutz der unbeweglichen Kulturdenkmäler entsteht jedoch be-reits durch das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des §3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) und ist nicht von der Eintragung in die Denkmalliste abhängig, d.h. auch Objekte, die nicht in der Denkmal-liste verzeichnet sind, können Denkmäler sein. Das Verzeichnis er-hebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und, soweit korrekt und relevant, auch berücksichtigt.

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TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE STELLUNGNAHME

VORSCHLAG ABWÄGUNGSERGEBNIS

Bodendenkmalpflege / Archäologie Um die Belange des Archäologischen Denkmalschutzes / der Boden-denkmale nach § 16 FUNDE DSchG etc. zu berücksichtigen, sollten noch entsprechende Informationen bei der Generaldirektion Kulturel-les Erbe Rheinland-Pfalz, Direktion Landesarchäologie in Speyer überprüft und nach Rücksprache berücksichtigt bzw. eingearbeitet werden. Der derzeit zugrunde gelegte FNP für die VG Bellheim, ent-hält nicht die aktuellsten Fundstellenkartierungen bezüglich der ar-chäologischen Bodendenkmäler. Hinweis Diese Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde ersetzt nicht die Stellungnahmen der Denkmalfachbehörden hinsichtlich Ar-chäologie und Baukunstdenkmalpflege. Wir verweisen auf die eigen-ständigen fachlichen Stellungnahmen der Denkmalfachbehörden Ge-neraldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Direktion Landesar-chäologie in Speyer und der Direktion Landesdenkmalpflege in Mainz. Diese sind zu berücksichtigen bzw. einzuarbeiten.

Die genannten Stellen wurden ebenfalls beteiligt.

Eine Abwägungsentscheidung ist nicht erforder-lich.

- Untere Naturschutzbehör-de

Von Seiten der unteren Naturschutzbehörde werden keine grundsätz-lichen Bedenken geltend gemacht. Die Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Anforderungen wird auch durch die fortgesetzte fachlich qualifizierte ökologische Baube-gleitung gewährleistet.

Die weiteren Erkenntnisse sind in den Fachgutachten darzustellen, im Umweltbericht zusammenzuführen und in den textlichen Festsetzun-gen konkret aufzunehmen (z.B. Vermeidung Vogelschlag, Zäunung Kompensationsfläche).

Die verpflichtende ökologische Baubegleitung ist als textliche Festsetzung aufgenommen.

Konkrete Maßnahmen wurden, soweit nicht bereits er-folgt (siehe Stellungnahme Kreisverwaltung Germers-heim/Bauleitplanung) festgesetzt (u.a. Vogelschlag) und werden um die Einzäunung der Kompensationsflä-che ergänzt.

Eine Abwägungsentscheidung ist nicht erforder-lich.

- Untere Wasser- und Bo- Altlasten Auf die vorliegenden Altlasten/Altablagerungen wurde in den vorge-

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TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE STELLUNGNAHME

VORSCHLAG ABWÄGUNGSERGEBNIS

denschutzbehörde

legten Unterlagen nicht eingegangen. Wir verweisen hier auf die Zuständigkeit der Struktur- und Genehmi-gungsdirektion Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz als Obere Bodenschutzbehörde. Aus Sicht der Unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde werden bis zur vollständigen Sanierung der Altlast/Altablagerungen grundsätzli-che Bedenken geltend gemacht.

Niederschlagswasserbewirtschaftung Die vorgesehene Niederschlagswasserbewirtschaftung bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch die Struktur- und Genehmigungs-direktion Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz als Obere Wasserbehörde. Die entsprechenden Antragsunterlagen sind dort einzureichen. Eine vorherige Abstimmung wird empfohlen.

Am 11.09.2017 erfolgte die Anfrage bei der SGD Süd.

Mit Schreiben vom 27.09.2017 wurde mitgeteilt, dass im Bodeninformationssystem des Landes keine Altlas-ten/ Altablagerungen aufgeführt sind. Dieses Ergebnis steht auch so in Kap. 3.7 der Begründung. Dort ist auch ausgeführt, dass die erfolgten Auffüllungen dem ge-wachsenen Baugrund ähnlich sind. Das Bodengutach-ten gab keine Veranlassung zur Sorge.

Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wird die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regional-stelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Boden-schutz als Obere Bodenschutzbehörde beteiligt.

Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regio-nalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Boden-schutz als Obere Wasserbehörde wurde beteiligt. Es wurden keine Einwände gegen das Niederschlagswas-serbewirtschaftungskonzept mit Trennsystem und Ver-sickerung vor Ort erhoben. Es wird daher von der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit ausgegangen.

Die weitere technische Planung für die Beantragung der wasserrechtlichen Erlaubnis wird erst mit der Er-schließungsplanung ausgearbeitet. Eine Abstimmung erfolgt daher zum späteren Zeitpunkt aber parallel zum Fortgang des Bebauungsplanverfahrens.

Der Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis wird im Rahmen der Erschließungsplanung gestellt.

Eine Abwägungsentscheidung ist nicht erforder-lich.

- Untere Abfallbehörde

Gegen das Vorhaben bestehen seitens der Abfallwirtschaft grund-sätzlich keine Bedenken, soweit durch den in der Stichstraße zur Er-schließung des Plangebiets vorgesehenen Wendehammer eine Nut-

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Erschließungsplanung / Ausführung be-

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TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE STELLUNGNAHME

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zung Müllsammelfahrzeuge gewährleistet werden kann. Soweit auf den Baugrundstücken Aufschüttungen erforderlich werden, dürfen diese nur mit einwandfreiem, nicht verunreinigtem Material er-folgen. Dabei sind sowohl die Vorsorgewerte der Bundesboden-schutzverordnung sowie für Schadstoffe, für die in der BBodSchV keine Vorsorgewerte festgelegt sind, die Zuordnungswerte der Tech-nischen Regel der LAGA "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen" im Eluat und Feststoffen ein-zuhalten. Die Verwendung von unsortierten und unaufbereitetem Bauschutt kann des festgelegten Anforderungen grundsätzlich nicht entsprechen und ist daher nicht zulässig.

rücksichtigt.

Eine Abwägungsentscheidung ist nicht erforder-lich.

- Untere Landespla-nungsbehörde

In der Stellungnahme der Unteren Landesplanungsbehörde werden keine Bedenken und Anregungen vorgebracht.

Eine Abwägungsentscheidung ist nicht erforder-lich.

Industrie- und Handelskam-mer, mit Email vom 28.03.2018

Vielen Dank für Ihr Schreiben in o.g. Angelegenheit.

Diesbezüglich haben wir nachfolgende Anregung/Einwand: Vor dem Hintergrund der Lärmemissionen von Verkehr und Gewerbe empfehlen wir das Wohnen im Plangebiet komplett zu unterbinden und statt Mischgebiet ein -ggf. eingeschränktes- Gewerbegebiet fest-zusetzen. So behalten unsere Gewerbebetriebe in der Fortmühlstra-ße, in der Fellach oder am Weidensatz auch künftig den benötigten Handlungsspielraum um zeitlich und räumlich flexibel zu agieren.

Für das Bauvorhaben wurde bereits ein Lärmgutachten erstellt. Im Lärmgutachten wurde in Kap. 3.3.3.2 und 4.2.2 eine mögliche stärkere Lärmemission aus dem benachbarten GE berücksichtigt und als unkritisch für das MI eingestuft.

Unabhängig davon ist die Bandbreite der Entwick-lungsmöglichkeiten innerhalb des gegenüber liegenden Sondergebiets Großflächiger Einzelhandel (Möbel) auch eingeschränkt. Im GE Weidensatz-Weiher sind Wohnungen zugelassen, so dass auch hier die Ent-wicklungsmöglichkeiten im Hinblick auf Lärmemissio-nen begrenzt sind.

Aus diesem Grund sind durch das Mischgebiet keine Einschränkungen für das gegenüberliegende Gewer-begebiet und Sondergebiet zu erwarten.

Die Gemeinde hält an der bestehenden Planung

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TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE STELLUNGNAHME

VORSCHLAG ABWÄGUNGSERGEBNIS

fest .

Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Direkti-on Landesarchäologie, Au-ßenstelle Speyer, mit Schrei-ben vom 06.03.2018

In der Fundstellenkartierung der Direktion Landesarchäologie ist im Geltungsbereich der o. g. Planung bislang keine archäologischen Fundstellen resp. Grabungsschutzgebiet verzeichnet. Es ist jedoch nur ein geringer Teil der tatsächlichen im Boden vorhandenen, prähis-torischen Denkmale bekannt.

Eine Zustimmung der Direktion Landesarchäologie ist an die Über-nahme der folgenden Punkte gebunden:

1. Die ausführenden Baufirmen sind eindringlich auf die Bestimmun-gen des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) vom 23.3.1978 (GVBl., 1978, S. 159 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.11.2008 (GVBl., 2008, S. 301) hinzuweisen. Danach ist jeder zutage kom-mende, archäologische Fund unverzüglich zu melden, die Fund-stelle soweit als möglich unverändert zu lassen und die Gegen-stände sorgfältig gegen Verlust zu sichern.

2. Absatz 1 und 2 entbinden Bauträger / Bauherren bzw. entspre-chende Abteilungen der Verwaltung jedoch nicht von der Melde-pflicht und Haftung gegenüber der GDKE.

3. Sollten wirklich archäologische Objekte angetroffen werden, so ist der Direktion Landesarchäologie ein angemessener Zeitraum ein-zuräumen, damit diese ihre Rettungsgrabungen, in Absprache mit den ausführenden Firmen, planmäßig den Anforderungen der heutigen archäologischen Forschung entsprechend durchführen können. Im Einzelfall ist mit Bauverzögerungen zu rechnen. Je nach Umfang der evtl. notwendigen Grabungen sind von Seiten der Bauherren / Bauträger finanzielle Beiträge für die Maßnahmen erforderlich.

Die Punkte 1 – 3 sind auch in die Bauausführungspläne als Auflagen zu übernehmen.

Trotz dieser Stellungnahme ist die Direktion Landesarchäologie an den weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen, da jederzeit bisher unbekannte Fundstellen in Erscheinung treten können.

Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass sich im Planungsge-

Die Herstellung der Erschließungsanlagen, die vertrag-lichen Pflichten der beauftragten Unternehmen sowie die Ausgestaltung der Bauausführungspläne liegen nicht im Wirkungsbereich des Bebauungsplans.

Darüber hinaus wird der Anregung im Bebauungsplan bereits durch einen Hinweis auf die Regelungen des Denkmalschutzgesetztes genüge getan.

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TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE STELLUNGNAHME

VORSCHLAG ABWÄGUNGSERGEBNIS

biet bisher nicht bekannte Kleindenkmäler (wie Grenzsteine) befinden können. Diese sind selbstverständlich zu berücksichtigen bzw. dürfen von Planierungen o. ä. nicht berührt oder von ihrem angestammten, historischen Standort entfernt werden.

Diese Stellungnahme betrifft ausschließlich die archäologischen Kul-turdenkmäler und ersetzt nicht Stellungnahmen der Direktion Landes-denkmalpflege zu den Baudenkmälern und der Direktion Landesar-chäologie – Erdgeschichte Mainz. Eine interne Weiterleitung ist nicht möglich.

Der Anregung kann Rechnung getragen werden, indem im Rahmen der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4Abs. 2 BauGB die Di-rektion Landesarchäologie – Erdgeschichte beteiligt wird. Eine Beteiligung der Abteilung Baudenkmäler er-scheint nicht erforderlich, da sich im Umfeld des Plan-gebiets keine Baudenkmäler befinden.

Die Gemeinde hält an der bestehenden Planung fest .

Landesbetrieb Mobilität Spey-er, mit Schreiben vom 27.03.2018

Das Plangebiet befindet sich nordwestlich der L 538, in die L 538 mündet etwa in der Mitte des Gebietes die L 539. In diesem Abschnitt der klassifizierten Straßen ist keine Ortsdurchfahrt festgesetzt.

Von Seiten des Landesbetrieb Mobilität Speyer wird nun wie folgt zu dem o.g. Bebauungsplan Stellung genommen:

Es ist vorgesehen das Baugebiet mittels Linksabbiegespur von der L 538 zu erschließen. Eine Linksabbiegespur ist auch bereits im Be-bauungsplan dargestellt.

In letzter Zeit hat es sich jedoch des Öfteren erst im Nachhinein, im Rahmen der Detailplanung gezeigt, dass die Realisierung eines ver-kehrsgerechten Anschlusses auf Grundlage des Bebauungsplanes nicht möglich war.

Der Straßenbaulastträger ist indessen verpflichtet die Straße (L 538) in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu unterhalten (§ 11 Abs. 1 Landesstraßengesetz) und hat dafür ein-zustehen, dass die Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen (§ 11 Abs. 3 Landesstraßengesetz).

Um dies prüfen zu können, bitten wir daher um Vorlage einer ausge-arbeiteten Detailplanung des neuen Knotenpunktes auf Basis der gel-

Grundlage des Bebauungsplanes ist bereits eine ent-sprechende Fachplanung auf Basis der RAL 2012 und auf Basis des vorliegenden Verkehrsgutachtens.

Eine Detailplanung des Knotenpunktes wird nach Aus-wertung der ersten Behördenbeteiligung parallel zum

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TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE STELLUNGNAHME

VORSCHLAG ABWÄGUNGSERGEBNIS

tenden Planungsrichtlinien.

Dabei ist auch nachzuweisen, dass 20m Aufstelllänge für die Links-abbiegespur ausreichend bemessen sind.

Außerdem ist die Aufstellfläche von 4m zwischen der Querungshilfe und der Fahrbahn der L 538 zu knapp bemessen. Es sind stattdessen hier 6m vorzusehen.

Die asphaltierte Rad-/Gehwegbreite beträgt 2,50m zuzüglich Trenn-streifen und rückwärtigem Bankett.

Bebauungsplan mit der Erschließungsplanung in Auf-trag gegeben. Sobald diese aktuelle Planung vorliegt, wird sie mit dem LBM abgestimmt und – sofern sich da-raus Änderungen ergeben – entsprechend in den Be-bauungsplanentwurf aufgenommen

Nach RAL ist der LA 3 an Straßen der EKL 3 machbar. Die Länge der Aufstellstrecke la soll dabei mindestens 10m betragen. Die Berechnungen zur Leistungsfähig-keit im Verkehrsgutachten haben ergeben, dass nur 1 Linksabbieger auf dem Linksabbiegefahrstreifen zu er-warten ist. Eine Länge von 20m resultiert aus der even-tuell erforderlichen Aufstelllänge für große LKW mit ei-ner maximalen Länge von 18,50m. Diese sollen nicht den durchgehenden Verkehr auf der L 538 behindern. Zu der Aufstelllänge kommt dann noch die Verzie-hungslänge lv noch hinzu.

Nach RAL 2012 Abschnitt 6.8.2 Einmündun-gen/Kreuzungen ohne Lichtsignalanlagen können Rad-fahrer über eine untergeordnete Zufahrt der EKL 4 oder vergleichbar gering belastete EKL 3 nah zur überge-ordneten Fahrbahn (max. 4,00m Abstand) in einer be-vorrechtigten, rot eingefärbten, 2,50 m breiten Furt ge-führt werden, wenn der Verkehr auf der übergeordne-ten Straße so schwach und der Knotenpunkt so über-sichtlich ist, dass entgegenkommende Radfahrer von nach rechts abbiegenden Kraftfahrern rechtzeitig er-kannt werden.

Gleichwohl wird die gewünschte Änderung der Que-rungshilfe berücksichtigt und in die Planung aufge-nommen.

Die Bemaßung des bestehenden Fuß- und Radweges stammt aus der Bestandsvermessung. Sie wird im Plan geändert auf 2,50m Zielbreite für den asphaltierten Fuß- und Radweg.

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Die gesamte Linksabbiegespur, sowohl in südlicher als auch in nördli-cher Richtung, ist dann zur rechtlichen Sicherung in den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufzunehmen.

Aufgrund des oben Aufgeführten kann daher dem nun vorgelegten Bebauungsplan zum jetzigen Zeitpunkt nicht zugestimmt werden.

Sobald dann die Überprüfung des Vorhabens nach Vorlage der De-tailplanung in straßenplanerischer Sicht abgeschlossen ist, erhalten Sie die abschließende Stellungnahme des Landesbetrieb Mobilität Speyer.

Da es sich hier um gesetzliche Vorgaben handelt, möchten wir noch darauf hinweisen, dass unser Einwand von der Ortsgemeinde Bell-heim auch nicht weggewogen werden kann.

Im Übrigen machen wir bereits jetzt darauf aufmerksam, dass grund-sätzlich Folgendes, nicht abschließend genannte, zu berücksichtigen wäre:

1. Die Ausführungsplanung der Umgestaltung im Bereich der L538 ist dem Landesbetrieb Mobilität Speyer rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zur Prüfung, eventueller Korrektur und Genehmigung vorzulegen.

Rechtzeitig vor Baubeginn ist mit unserem Haus auch die Baudurchführungsvereinbarung abzuschließen.

- Das Leistungsverzeichnis ist vor Veröffentlichung mit dem Landesbetrieb Mobilität Speyer abzustimmen.

- Die Bauüberwachung behält sich der Landesbetrieb Mobilität

Dies ist bereits erfolgt.

Für die aktuelle Detailplanung wird eine ausreichende Reserve vorgesehen.

Eine den Planungsrichtlinien entsprechende Anbindung ist vorgesehen und wird soweit vorbereitet, dass sie in-nerhalb des rahmensetzenden Bebauungsplanes reali-sierbar ist.

Die Herstellung der Erschließungsanlagen, die vertrag-lichen Pflichten der beauftragten Unternehmen sowie die Ausgestaltung der Bauausführungspläne liegen nicht im Wirkungsbereich des Bebauungsplans. Die Hinweise werden berücksichtigt und bei der späteren Erschließungsplanung / Ausführung angewendet.

Dies betriff erst die Bauausführung

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TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE STELLUNGNAHME

VORSCHLAG ABWÄGUNGSERGEBNIS

Speyer vor.

Die gesamten Kosten der Maßnahme einschließlich aller Fol-gekosten (z.B. Markierung, Beschilderung) im Zuge der klas-sifizierten Straßen gehen zu Lasten der Gemeinde Bellheim.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass mit dem Bau erst nach Ge-nehmigung der Ausführungspläne und Abschluss der Vereinbarung begonnen werden darf.

2. Die verkehrsgerechte Erschließung ist vor Inbetriebnahme der ersten Betriebe/Praxen fertigzustellen.

3. An der Einmündung in die L 538 bzw. Rad-/Gehweg ist ein Sichtdreieck gem. RAL 2012/ RASt06 in den Bebauungsplan einzutragen und dauerhaft ab einer Höhe von 0,80m freizu-halten. Wir bitten zu prüfen, ob das Sichtdreieck den gültigen Richtlinien entspricht.

4. Der Landesstraße 538 darf kein zusätzliches Oberflächen-wasser zugeführt werden. Die ordnungsgemäße Entwässe-rung der L 538 ist auch weiterhin sicherzustellen.

5. Auswirkungen des Gebietes (z.B. Blendung) dürfen den Ver-kehr auf den Landesstraßen nicht negativ beeinflussen. Dies ist seitens der Gemeinde mit geeigneten Mitteln sicherzustel-len.

6. Auf dem Gelände ist für eine ausreichende Anzahl an Park-plätzen zu sorgen.

7. Das Lichtraumprofil des Rad-/Gehweges und der L 538 ist dauerhaft freizuhalten.

8. Durch geeigneten Lärmschutzmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Erfordernissen des § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 7 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zum Schutz vor schädlichen Umwelt-

Ein Baugenehmigung der Gebäude kann ohnehin erst bei „gesicherter Erschließung“ erteilt werden, sodass auch eine Inbetriebnahme nicht vorab erfolgen wird.

Dasim Bebauungsplan bereits enthaltene Sichtdreieck wird überprüft und an die aktuelle Knotenpunktplanung Planung angepasst.

Es ist nicht vorgesehen, der Landesstraße zusätzliches Oberflächenwasser zuzuführen.

Die gebietsinternen Verkehrsflächen liegen tiefer, so dass eine Blendung ausgeschlossen ist.

Die Anzahl der Parkplätze wird entsprechend bauord-nungsrechtlichen Vorgaben festgehalten.

Hinweis nicht Regelungsinhalt des Bebauungsplanes.

Der Anregung wurde bereits gefolgt, indem ein ent-sprechendes Schallgutachten erstellt wurde, auf wel-ches an dieser Stelle verwiesen wird. Die dort als er-forderlich angesehenen Maßnahmen zum passiven Lärmschutz wurden als Festsetzungen in den Bebau-ungsplan aufgenommen.

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einwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie den zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung bzw. Minderung solcher Einwirkungen zu tref-fenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen im Innen- und Außenwohnbereich in ausreichendem Maß Rechnung getragen wird. Die Gemeinde trägt die Gewähr für die Richtigkeit der schalltechnischen Beurteilung.

Die Gemeinde hat mit der Festsetzung bzw. Durchführung der infolge der Bauleitplanung erforderlichen Lärmschutz-maßnahmen sicherzustellen, dass der Straßenbaulastträger bei einem künftigen Neubau oder der wesentlichen Änderung der L 538 / L 539 nur insoweit Lärmschutzmaßnahmen zur betreiben hat, als diese über das hinausgehen, was die Ge-meinde im Zusammenhang mit der Bauleitplanung bereits hätte regeln müssen.

9. Das Baugebiet befindet sich außerhalb der Ortsdurchfahrts-grenze.

Dies bedeutet, dass gemäß § 22 Abs. 1 Landesstraßenge-setz, mit Hochbauten jeglicher Art (z.B. Garagen, Nebenge-bäuden, Anlagen der öffentlichen Versorgung) ein Abstand von 20m zum befestigten Rand der Fahrbahn der L 540 ein-gehalten werden muss.

Dies gilt gemäß § 24 Landesstraßengesetz auch für Werbe-anlagen, zu denen auch Fahnenmaste gehören.

Abschnitt A.4.2 und B.1.3 bitten wir daher entsprechend zu korrigieren.

Bauliche Anlagen in einem Abstand von 20m bis 40m parallel zur L 538 bedürfen zu ihrer Errichtung der Zustimmung/ Ge-nehmigung des Landesbetriebes Mobilität Speyer.

10. Wir weisen darauf hin, dass gemäß § 29 Landesstraßenge-setz die Entscheidung ob bzw. wie Straßeneigentum be-pflanzt wird alleine dem Straßenbaulastträger obliegt.

11. Sollen Leitungen in Straßeneigentum/ Anbauverbots- / An-

Dem Gutachten und somit den Festsetzungen liegt die derzeit zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70km/h zu Grunde. Es ist nicht zu erwarten, dass sich dieser ausschlaggebende Parameter immissionsrechtlich ver-schlimmert.

Dieser gesetzliche Anbauabstand ist in den Bebau-ungsplan nachrichtlich übernommen worden.

Die Zulässigkeit der Fahnenmaste wird aus dem Be-bauungsplan gestrichen.

Dem Bebauungsplan wird ein Hinweis auf die Geneh-migungspflichten innerhalb der Baubeschränkungszone beigefügt.

Im Bebauungsplan sind vorhandene Bäume auf dem Straßengrundstück lediglich nachrichtlich vermerkt. Dies wird in der Legende ergänzt.

Der Hinweis bezieht sich auf die spätere Erschlie-ßungsplanung und wird dabei berücksichtigt.

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baubeschränkungszonen der klassifizierten Straßen (Abstand bis 40m parallel der Fahrbahn) verlegt werden, so ist vor Be-ginn der Arbeiten eine vertragliche Regelung/ anbaurechtliche Genehmigung erforderlich. Hierzu sind dem Landesbetrieb Mobilität rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten (mindestens 6 Wochen) die Planunterlagen in 3-fadcher Ausfertigung vorzu-legen.

Hinsichtlich eines angedachten Kreisverkehrsplatzes zur Er-schließung verweisen wir ergänzend auf den erfolgten Schriftver-kehr, z.B. E-Mail vom 03.07.2017 an Frau Wagner.

Die Hinweise des LBM werden zur Kenntnis genom-men und bei den jeweiligen Planungs-/Ausführungsschritten berücksichtigt.

Der Bebauungsplanentwurf wird im Hinblick auf den Geltungsbereich im Bereich Linksabbiegespur, die Breite des Fußgängerüberwegs und die Fah-nenmaste an die Stellungnahme des LBM ange-passt. Die geforderte Detailplanung des Knoten-punkts wird in Auftrag gegeben und mit dem LBM abgestimmt. Im Übrigen hält die Gemeinde an der bestehenden Planung fest, unter Einarbeitung der redaktionellen Hinweise.

Deutsche Telekom Technik GmbH , mit Schreiben vom 02.03.2018

Die Telekom prüft die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Tele-kom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten. Die Versorgung der Bürger mit Universaldienstleistungen nach § 78 TKG wird sicherge-stellt.

Die Telekom macht darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikati-onsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich ist.

Es wird daher gebeten sicherzustellen, dass

- für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Erschließungs-gebiet die ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftig gewidmeten Verkehrswege möglich ist,

- der Erschließungsträger verpflichtet wird, in Abstimmung mit der Telekom im erforderlichen Umfang Flächen für die Aufstellung von oberirdischen Schaltgehäusen auf privaten Grundstücken zur Ver-fügung zu stellen und diese durch Eintrag einer beschränkten per-sönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Telekom Deutschland

Die Herstellung der Erschließungsanlagen und Koordi-nation der Leitungsträger ist nicht Regelungsgegen-stand des Bebauungsplans sondern erfolgt im Rahmen der zeitlich und sachlich nachfolgenden Erschließungs-planung.

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GmbH, Sitz Bonn, im Grundbuch kostenlos zu sichern.

- eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt,

- die geplanten Verkehrswege nach der Errichtung der TK-Infrastruktur in Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden.

Für die rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleis-tungen sowie zur Koordinierung mit Straßenbau- bzw. Erschlie-ßungsmaßnahmen der anderen Versorger ist es dringend erforder-lich, dass mindestens 6 Monate vor der Ausschreibung das zuständi-ge Ressort Produktion Technische Infrastruktur PTI 11 Saarbrücken - 67655 Kaiserslautern - Pirmasenserstraße 65 informiert wird.

Eine Änderung des Planentwurfs ist nicht erforderlich.

Zweckverband für Wasserver-sorgung Germersheimer Süd-gruppe, mit Schreiben vom 06.03.2018

Das ausgewiesene Gelände soll über die Fortmühlstraße (L 538) er-schlossen werden.

Aktuell ist dieser Bereich nicht mit Trinkwasserhauptrohrleitungen er-schlossen.

Zur Versorgung des geplanten Bereichs ist somit die Neuverlegung einer Trinkwasserhauptrohrleitung notwendig.

Laut Begründung zum Bebauungsplan ist eine Erschließung von süd-licher Seiter her (Kreisel Fortmühlstraße) genauso möglich, wie auch über den westlichen Bereich (Am Entensee) mittels Verbindung über ein gemeindeeigenes Grundstück.

Allerdings besteht für die Trinkwasserversorgung auch von nördlicher Seite kommend die Möglichkeit einer Erschließung. Nördlich des Er-schließungsgebietes quert unsere Trinkwasserhauptrohrleitung DN 200 die Fortmühlstraße. Diese Querung verbindet die Straßenberei-che „In den Dornen“ – „In der Fellach“. Im Bereich der Querung könn-te eine neue Zuleitung angebunden werden. Im weiteren Verlauf müsste die Trinkwasserleitung in der Fortmühlstraße bis zum geplan-ten Bereich geführt werden.

Welche der 3 Erschließungsmöglichkeiten die sinnvollste Alternative bildet, muss vor Festlegung der Detailplanung zwischen der Gemein-

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de und unserem Unternehmen geklärt werden.

Die Zuleitung wird in der Dimension d 110 vorgesehen. Die nachfol-genden Anschlussleitungen werden nach Vorliegen einer Detailpla-nung und auf Antrag dimensioniert.

Die Löschwasservorhaltung wäre derzeit gemäß DVGW- Arbeitsblatt W 405 mit 192m³/h/ auf Dauer von 2 Stunden möglich. Die Voraus-setzung hierfür ist die Zusammenfassung von mind. 2 benachbarten Unterflurhydranten im Umkreis von 300 Metern um die ausgewiesene Fläche.

Durch Aufstellung eines Bebauungsplanes werden neu gebildete Flä-chen nach der aktuell gültigen Satzung beitragspflichtig.

Abrechnungen erfolgen grundsätzlich nach unseren, zum Zeitpunkt der Ausführungen gültigen Satzungen.

In der Stellungnahme legt der Zweckverband für Was-serversorgung die Möglichkeiten zur Versorgung des Plangebiets mit Trink- und Löschwasser dar. Die aus-reichende Versorgung des Plangebiets mit Trink- und Löschwasser ist demnach grundsätzlich möglich. Die Ausführungen des Zweckverbands für Wasserversor-gung stehen der Planung nicht entgegen. Die weiteren Anregungen der Stellungnahme sind erst für die nach-folgende Erschließungsplanung relevant.

Eine Änderung des Planentwurfs ist nicht erforderlich.

Pfalzwerke Netz AG, mit Email vom 10.04.2018

Nach zeitlicher Verlängerung für unsere frühzeitige Beteiligung an dem im Betreff genannten Verfahren durch Ihre Frau Wagner geben wir folgende Stellungnahme ab.

Bei der Umweltprüfung sind keine Belange unseres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs zu berücksichtigen und haben wir zum Um-fang und Detailierungsgrad des Umweltberichtes keine Anregungen.

Ansonsten besteht zur mitgeteilten Planung, ein fachtechnisches Be-denken. Dieses Bedenken und zusätzliche Anregungen werden nachstehend geäußert. Wir bitten um Berücksichtigung.

Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans (Plangebiet) befindet sich derzeitig die nachstehend aufgeführte Ver-sorgungseinrichtung der Pfalzwerke Netz AG:

20- kV- Starkstromfreileitung, Pos. 636-00, Leitung sabschnitt

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

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Mast Nr. 101174 – Mast Nr. 101177

Obwohl die Freileitung in der Planzeichnung zum Bebauungsplan-entwurf bereits zeichnerisch ausgewiesen ist, legen wir hierzu einen Planauszug unserer aktuellen Bestanddokumentation bei, anhand de-rer auch die Mastnummern ablesbar sind.

Bereits an dieser Stelle weisen wir aber ausdrücklich auf folgenden Sachverhalt hin: Vor Baubeginn muss unbedingt eine aktuelle Plan-auskunft über die Online Planauskunft der Pfalzwerke Netz AG ein-geholt werden, die auf unserer Webseite (www.pfalzwerke-netz.de) zur Verfügung steht.

Vorgenannte Versorgungseinrichtung bedarf unterschiedlich der zeichnerischen und textlichen Berücksichtigung im Bebauungsplan.

Bedenken: geplante Anbindung an die Fortmühlstraße (L538) I Zufahrtsstraße Konflikt mit Maststandort 101175

Der Stromversorgungsmast Nr. 101175 steht im unmittelbaren Nach-bereich der geplanten Zufahrtstraße/ Anbindungsstraße an die L 538. Zur Festsetzung dieser Verkehrsfläche haben wir ein fachtechnisches Bedenken mit folgender Begründung:

Aufgrund seiner technischen Spezifikation besitzt der Stromversor-gungsmast Nr. 101175 grundsätzlich eine Freihaltefläche in Kreisform mit einem Radius von 6,00m um den Mastmittelpunkt (=sicherheitstechnischer Abstand bedingt durch die Ausbildung des unterirdischen Mastfundamentes sowie in Hinblick auf eine Gefähr-dung der Standsicherheit des Mastes unter Zugrundelegung stati-scher Gesichtspunkte). Durch die nunmehr in diesem Bereich geplan-

Die Erschließungsplanung ist einem Fachbüro übertra-gen worden. Dessen Auftrag beinhaltet auch die Koor-dination sämtlicher Erschließungs- und Versorgungs-träger sowohl bei der Planung als auch bei der Bauaus-führung. Auf einen expliziten textlichen Hinweis im Be-bauungsplan wird daher verzichtet.

Die Stellungnahme wird dem Erschließungsplanungs-büro weitergeleitet.

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te Straßenverkehrsfläche wird dieser grundsätzlich sicherheitstech-nisch erforderliche Abstand zum Mast unterschritten.

Allerdings kann vorgenannter Abstand unter Umständen jedoch auf den – dann aber in jedem Fall einzuhaltenden –sicherheitstechnisch erforderlichen Mindest abstand in einem Radius von 4,00m um den Mastmittelpunkt reduziert werden.

Zur Vermeidung des Konfliktes mit unserem Mast wird es dement-sprechend erforderlich den Verlauf der Straßenverkehrsfläche (Zu-fahrtsstraße) zu ändern, d.h. explizit vom Stromversorgungsmast Nr. 101175 abzurücken. Mit dem, dem hierbei am Maststandort am nächsten gelegenen Rand der Zufahrtsstraße muss also der Mindest-abstand von 4,00m- gemessen vom Mastmittelpunkt ausgehend – eingehalten werden.

Durch die Einhaltung dieses Abstandes wird ferner vermieden, dass aufgrund notwendiger Arbeiten am Maststandort (Fundamentarbeiten) evtl. die kürzlich neu hergestellte Verkehrsfläche aufgebrochen wer-den müsste.

Ergänzende Stellungnahme der Telekom, per Mail am 1 6.04.2018

Im Bezug auf unser heutiges Telefonat habe ich Ihr Anliegen erneut geprüft.

Aus bautechnischer Sicht müssen wir einen Freiraum von mind. 2m, vom Mastmittelpunkt gemessen, in alle Richtungen einhalten, um bei anfallenden Arbeiten im Fundamentbereich (Sanierung Fundament, Austausch Mast, etc.) nicht in den Straßenbereich hineinzureichen (Aufbruch der neu geplanten Straße im Sanierungsfall des Mastes 101175). Wenn der geplante Verlauf der neuen Straße diesen Ab-stand einhält sehen wir keine Gründe die dagegensprechen.

Der Anregung wird entsprochen

Siehe Ergänzende Stellungnahme vom 16.04.2018

Der Abstand wird zur Konfliktvermeidung empfohlen wird aber, wenn es entsprechende Zwänge gibt, kann die Gemeinde auch näher heranrücken.

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Sollte der Abstand unterschritten werden bräuchten wir für die Arbei-ten eine Ausweichfläche (ca. 2,5m x 2,5m) in Leitungsflucht in die entgegengesetzte Richtung der neuen Straße in unmittelbarer Nähe zum aktuellen Standort.

Hier gilt zu bedenken das evtl. der bestehende Grünbestand an Bäu-men/Sträucher teilweise entfernt werden müsste. Dieses Vorgehen können wir in diesem Fall als Ausnahme zulassen.

Zeichnerische Berücksichtigung:

Die Führung der 20-kV Starkstromfreileitung sowie die Maststandorte sind in der Planzeichnung bereits hinreichend lagegenau dargestellt. Zusätzlich ist es allerdings erforderlich, dass die Planzeichnung, im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes, festgesetzt wer-den:

der zugehörige Schutzstreifen

- über die Eintragung einer mit einem „Geh-, Fahr- und Lei-tungsrecht“ zu Gunsten des Betreibers zu belastenden Flä-chen (gem. Planzeichenverordnung, Verwendung des Plan-zeichen 15.5. Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belasten-de Flächen

- mit einer Gesamtbreite von 20m, Eintragung der Maßangabe 10m jeweils beidseitig der Führung der Versorgungsleitung

um den Stromversorgungsmast Nr. 101175 eine Freihaltefläche in Kreisform mit einem Radius von 6,00m (Planzeichen Pkt. 15.8 Plan-zeichenverordnung, Umgrenzung der Flächen, die von einer Bebau-ung freizuhalten sind)

Der Anregung wird entsprochen und der Schutzstreifen als Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten der Pfalzwerke in die Planzeichnung und in die Festset-zungen übernommen.

Dies ist nicht erforderlich, da der 6 m Freihaltebereich bereits im 10 m Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten der Pfalzwerke liegt. Es ist auch nicht zuläs-sig, da eine Bebauung ohnehin durch die dortigen Festsetzungen des Bebauungsplanes ausgeschlossen ist.

Das spezielle Schutzbedürfnis der Maste wird im Text des Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt.

Kein neuer A 4.3.

Dies wird ausschließlich unter A 11 in den textlichen Festsetzungen ergänzt

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Textliche Berücksichtigung:

Zur textlichen Berücksichtigung der 20- kV Starkstromfreileitung re-gen wir die Anpassung des Textteils wie nachstehend dargestellt an (Anpassung in der Formatierung Kursiv-schrift)

A. 4.3 Innerhalb des im Bebauungsplan ausgewiesenen Schutz-streifens der 20- kV-Starkstromfreileitung ist die Errichtung baulicher Anlagen und Nebenanlagen nicht zulässig.

A. 6.2. 20 kV-Freileitung/ Maststandorte Die beiden Maststandorte im Geltungsbereich werden übernommen. Die Maste stehen auf öffentlichen Flächen. Die Freileitung verläuft außerhalb der Baugrundstücke. Zur Sicherung des Maststandortes Nr. 101175 ist eine Fläche in Kreisform mit einem Radius von 6,00m um den Mastmittelpunkt als Freifläche festgesetzt. In diesem Freihaltebereich ist die Errichtung von baulichen Anlagen, Nebenanlagen und Stellplätzen nicht zuläs-sig. Nach Absprache mit dem Leitungsbetreiber und dessen aus-drücklicher Zustimmung, kann ausschließlich zu Zwecken der Reali-sierung der Zufahrtsstraße (Anbindung an die Fortmühlstraße L538), die Freihaltefläche auf einen Radius von 4,00m um den Mastmittel-punkt reduziert werden.

A. 11. Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu bela stende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)

Der Schutzstreifen der 20 KV-Freileitung von 20 m (beidseitig 10 m) ist zu beachten.

Für die innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches bestehende20-kV-Starkstromfreileitung wird zugunsten des Betreibers ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt. Die im Bebauungsplan darge-stellte 20-kV-Starkstromfreileitung kann Abweichungen gegenüber dem tatsächlichen Bestand aufweisen. Die tatsächliche Lage und so-

Dies wird ausschließlich unter A 11 in den textlichen Festsetzungen ergänzt

Das spezielle Schutzbedürfnis der Maste wird im Text des Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt.

Der Anregung wird entsprochen.

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mit auch die Leitungsrechte ergeben sich allein aus der Örtlichkeit.

Alle geplanten Maßnahmen innerhalb des im Bebauungsplan ausge-wiesenen Schutzstreifens der 20-kV-Starkstromfreileitung (wie Auf-schüttungen, die Herstellung von Verkehrsflächen etc.) sind in Bezug auf einzuhaltende Sicherheitsabstände mit dem Leitungsbetreiber ab-zuklären und bedürfen dessen Zustimmung. Hierzu sind alle geneh-migungsbedürftige/- freien Vorhaben unter Vorlage von Detailplänen, dem Leitungsbetreiber anzuzeigen.

A. 13.1. Zu pflanzende Bäume

Die in der Planzeichnung als neu anzulegen festgesetzten Bäume sind symbolhaft und nicht lagegenau. Ihre Anzahl ist verbindlich. Innerhalb des im Bebauungsplan ausgewiesenen Schutzstreifens der 20-kV-Starkstromfreileitung ist die Neuanpflanzung von Bäumen un-zulässig. Die Anpflanzung von niedrig wachsenden Sträuchern und Gehölzen ist zulässig. Wir bitten um weitere Beteiligung am Verfahren und Mitteilung, inwie-weit aufgrund unseres geäußerten Bedenkens und Anregungen eine Anpassung der Unterlagen zum Entwurf des Bebauungsplanes vor-genommen wird.

Der Anregung wird teilweise entsprochen.

Der Text wird unter A 11 aufgenommen

Der Anregung wird entsprochen,

Die Pfalzwerke werden am weiteren Verfahren beteiligt.

Die o.g. zeichnerischen Änderungen werden über-nommen.

Creos Deutschland, Saarbrü-cken , mit Schreiben vom 27.03.2018

Die Maßnahme tangiert eine Gashochdruckleitung des Unterneh-mens. Parallel zu dieser Leitung ist ein Steuerkabel verlegt. Die Lei-tung ist durch einen Schutzstreifen gesichert. Die Breite des Schutz-streifens beträgt in der Regel 8,0 m d. h. jeweils 4,0 m rechts und links der Leitungsachse.

Den Verlauf der Leitung ist in dem beigefügten Plan gelb-rot markiert.

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Bezüglich der notwendigen Sicherungs- bzw. Änderungsmaßnahmen und in allen Fragen zur technischen Ausführung an den Anlagen der Creos, wird gebeten die folgenden Hinweise zu beachten:

Betriebliche Stellungnahme zu o. g. Anfrage:

Die Creos kann der Maßnahme nur dann zustimmen, wenn ein siche-rer und störungsfreier Betrieb ihrer Anlagen gewährleistet bleibt.

Bei der Planung und Bauausführung ist die beiliegende „Anweisung zum Schutz von Gashochdruckleitungen" der Creos Deutschland GmbH zu beachten.

Es wird gebeten, den Bestand der Leitung(en) einschließlich des(der) Schutzstreifen(s) sowie die Auflagen der beiliegenden „Anweisung

Die bestehende Leitung einschließlich Schutzstreifen wird zeichnerisch in den Bebauungsplan übernommen und die nachfolgende Detail-/Erschließungsplanung mit Creos abgestimmt. Die Deteilplanung bzw. Ausführungsplanung für die Fahrbahnverbreiterung auf der Ostseite der Fortmühl-straße wird frühzeitig mit Creos abgestimmt und nur bei Zustimmung und Einweisung ausgeführt.

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zum Schutz von Gashochdruckleitungen" der Creos Deutschland GmbH in die rechtliche Festsetzung des Bebauungsplanes gemäß §9 Abs.1 Nr.13 und Nr.21 BauGB zu übernehmen.

Die Creos möchte jedoch darauf hinweisen, dass die Übernahme der Leitung(en) in den Bebauungsplan nicht davon entbindet, weiterge-hende Detailplanungen erneut mit ihr abzustimmen.

Werden im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Grundstücke durch Umlegung neu geordnet, in denen die Leitungen oder Teile des Schutzstreifens der Leitung liegen, die bisher nicht grundbuchlich ge-sichert sind, so wird gebeten im Umlegungsverfahren die Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten zu veranlassen. Die hierfür anfallenden Kosten und ggf. Entschädigungszahlungen wer-den von Creos Deutschland GmbH übernommen.

Im Bereich des Schutzstreifens der Leitungen sind Baumaßnahmen nicht zulässig. Bei Kreuzungen und Parallelführungen von Ver- und Entsorgungsleitungen ist vor Baubeginn eine detaillierte technische Abstimmung vorzunehmen.

Besonders zu beachten ist, dass zur Sicherheit der Gasversorgung und um eine Gefährdung auf der Baustelle auszuschließen, im Schutzstreifen der Leitungen Erdarbeiten nur nach vorheriger Einwei-sung durch einen Beauftragten der Creos Deutschland GmbH ausge-führt werden dürfen.

Das Befahren bzw. Überqueren des Schutzstreifenbereiches mit schweren Fahrzeugen ist im Vorfeld mit einem Beauftragten der Creos Deutschland GmbH abzustimmen.

Durch das Baufeld führt eine stillgelegte Gashochdruckleitung. Diese Leitung darf überbaut werden. Sollte die Leitung bei Bauarbeiten hin-derlich sein, wird der entsprechende Abschnitt durch die Creos Deutschland GmbH abgetrennt. Die Tiefbauarbeiten hierfür sind von

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der Gemeinde durchzuführen und die Kosten hierfür zu tragen.

Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Zustimmung für Ar-beiten im Leitungsbereich unter Beifügung von Plänen (Lagepläne, Grundrisse, Querprofile usw.) rechtzeitig, mindestens jedoch 20 Werktage vor Beginn der Arbeiten bei der Creos Deutschland GmbH schriftlich zu beantragen sind.

Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz , mit Fax vom 03.04.2018

Aus Sicht des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland- Pfalz (LBG) werden folgende Anregungen, Hinweise und Bewertun-gen gegeben.

Bergbau/ Altbergbau

Die Prüfung der hier vorhandenen Unterlagen ergab, dass im Bereich des ausgewiesenen Bebauungsplanes „Gahnerb“ sowie im Bereich der externen Ausgleichfläche kein Altbergbau dokumentiert ist.

In den Rede stehenden Gebieten erfolgt kein aktueller Bergbau unter Bergaufsicht.

Die in Rede stehenden Gebiete befinden sich innerhalb der Aufsu-chungserlaubnisse „Lingenfeld“ (Erdwärme) sowie „Germersheim“ (Kohlewasserstoffe)

Inhaberin der Berechtigung „Lingenfeld“ ist die Firma Deutsche Erd-wärme Projekt I GmbH & Co. KG, Ludwig-Erhard-Allee 10 in 76131 Karlsruhe

Inhaberin der Berechtigung „Germersheim“ ist die Firma ENGI E&P Deutschland GmbH, Waldstraße 39 in 49808 Lingen.

Da wir über die genaueren Planungen und Vorhaben keine Kenntnis-se besitzen, empfehlen wir Ihnen, sich mit den vorgenannten Inhabe-rinnen in Verbindung zu setzen.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Redaktionelle Hinweise werden geprüft und soweit kor-rekt und relevant auch berücksichtigt.

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Boden und Baugrund

- allgemein:

Der Hinweis auf einschlägigen Baugrund- Normen in den Textlichen Festsetzungen unter D.2 wird fachlich bestätigt.

Für Neubauvorhaben werden objektbezogene Baugrunduntersuchun-gen empfohlen.

Bei allen Bodenarbeiten sind die Vorgaben der DIN 19731 und der DIN 148915 zu berücksichtigen.

- mineralische Rohstoffe:

Gegen das geplante Vorhaben bestehen aus rohstoffgeologischer Sicht keine Einwände.

- Radonprognose:

Da Plangebiet liegt innerhalb eines Bereiches, in dem lokal erhöhtes und seltener hohes Radonpotential über einzelnen Gesteinshorizon-ten ermittelt wurden. Es wird dringend empfohlen, orientierende Ra-donmessungen in der Bodenluft vorzunehmen, um festzustellen, ob und in welchem Ausmaß Baumaßnahmen der jeweiligen lokalen Situ-ation angepasst werden sollten.

Wir bitten darum, uns die Ergebnisse der Radonmessungen mitzutei-len, damit diese in anonymisierter Form zur Fortschreibung der Ra-donprognosekarte von Rheinland-Pfalz beitragen.

Studien des LBG`s haben ergeben, dass für Messungen im Ge-stein/Boden unbedingt Langzeitmessungen (ca. 3 – 4 Wochen) not-wendig sind. Kurzzeitmessungen sind hierbei nicht geeignet, da die Menge des aus dem Boden entweichenden Radons in kurzen Zeit-räumen sehr stark schwankt. Dafür sind insbesondere Witterungsein-flüsse wie Luftdruck, Windstärke, Niederschläge oder Temperatur verantwortlich. Nur so können aussagefähige Messergebnisse erzielt

Folgender Hinweis wird für die Bauherren in den Be-bauungsplan aufgenommen:

„Hinweis Radonvorsorge

Gemäß Radon-Prognosekarte für das Land Rheinland-Pfalz liegt das Plangebiet innerhalb eines Bereiches, in dem erhöhtes und lokal über einzelnen Gesteinshori-zonten hohes Radonpotential ermittelt wurde.

Radonmessungen in der Bodenluft des Bauplatzes werden vom Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz dringend empfohlen. Die Ergebnisse sollten Grundlage für die Bauherren sein, sich für die Situation angepasste bauliche Vorsorgemaßnahmen zu entscheiden.

Das Landesamt für Geologie und Bergbau bitten um Mitteilung der Ergebnisse der Radonmessungen, damit diese in anonymisierter Form zur Fortschreibung der Radonprognosekarte von Rheinland-Pfalz beitragen.

Fragen zur Geologie im betroffenen Baugebiet sowie zur Durchführung der Radonmessung in der Bodenluft

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werden. Es wird deshalb empfohlen, die Messungen n einer Bauge-bietsfläche an mehreren Stellen, mindestens 6(ha, gleichzeitig durch-zuführen. Die Anzahl kann aber in Abhängigkeit von der geologischen Situation auch höher sein.

Die Arbeiten sollten von einem mit diesen Untersuchungen vertrauten Ingenieurbüro ausgeführt werden und dabei folgende Posten enthal-ten:

- Begehung der Fläche und Auswahl der Messpunkte nach ge-ologischen Kriterien;

- Radon-gerechte, ca. 1m tiefe Bohrungen zur Platzierung der Dosimeter, dabei bodenkundliche Aufnahme des Bohrgutes;

- Fachgerechter Einbau von Bergen der Dosimeter;

- Auswertung der Messergebnisse, der Bodenproben sowie der Wetterdaten zur Ermittlung der Radonkonzentration im mess-zeitraum und der mittleren jährlichen Radonverfügbarkeit;

- Kartierung der Ortsdosisleistung (gamma);

- Interpretation der Daten und schriftliches Gutachten mit Bau-empfehlungen.

Fragen zur Geologie im betroffenen Baugebiet sowie der Durchfüh-rung der Radonmessung in der Bodenluft beantwortet gegebenenfalls das LGB. Informationen zum Thema Radonschutz von Neubauten und Radonsanierungen können dem „Radon-Handbuch“ des Bun-desamts für Strahlenschutz entnommen werden.

Für bauliche Maßnahmen zur Radonprävention wenden Sie dich an das Landesamt für Umwelt ([email protected]).

beantwortet das Landesamt für Geologie und Bergbau. Informationen zum Thema Radonschutz von Neubau-ten und Radonsanierungen können dem „Radon-Handbuch“ des Bundesamts für Strahlenschutz ent-nommen werden.“

Der o.g. Hinweis wird aufgenommen. Eine Änderung des Planentwurfs ist nicht erforderlich.

NABU Regionalstelle Süd, mit Schreiben vom 23.03.2018

Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens Bebauungsplan „Gahnerb“ gibt die NaBU Regionalstelle Süd namens und im Auftrag des NABU- Landesverbandes Rheinland- Pfalz e.V. folgende Stellungnahme ab.

Bei der Planfläche handelt es dich um einzigartige Fläche in der Ver-

Die Forderung nach vogelfreundlichem Bauen wurde soweit das auf der Ebene eines Bebauungsplanes möglich ist, durch entsprechende Festsetzungen (A 10.2) bereits erfüllt.

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bandsgemeinde Bellheim, die vor allem durch Ökosysteme der Ext-remstandorte geprägt ist. Dazu zählen nach § 30 Abs. 2 BNatSchG geschützte Sandrasen, die einigen bestandsbedrohten Tier- und Pflanzenarten Lebensraum bieten. So wachsen innerhalb der Planflä-che etliche Pflanzenarten der Roten Liste, viele zum Teil sehr seltene Vogelarten wurden von uns als Brutvogelarten oder/und Nahrungs-gäste festgestellt. Viele seltene Insektenarten sind zu finden.

Wir begrüßen ausdrücklich die geplanten Ausgleichsabsichten nörd-lich der Ortsgemeinde Bellheim und sehen hier die Möglichkeit die Eingriffe zu kompensieren.

Wegen des ständigen Begangs mit vielen Hunden und den damit ein-hergehenden Beunruhigungen fordern wir, dass die Ausgleichfläche- wie bereits bei den angrenzenden Flächen geschehen- eingezäunt wird.

Problematisch sehen wir die spätere Verglasung der geplanten Bau-ten. Wir fordern eine vogelfreundliche Verglasung der Bauten. Dazu zählt der Verzicht auf Eckverglasungen und großflächige Glasflächen mit Durchsicht auf die Umgebung sowie Spiegelungen. Die freie Landschaft, insbesondere die Grünkulisse im westlichen Bereich sug-geriert den Tieren einen freien Durchflug. Die Tier kollidieren an den Glasscheiben, sterben in Folge oder werden verletzt. Anzuwenden ist der Leitfaden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“.

Der Anregung wird gefolgt

Eine Änderung des Planentwurfs ist nicht erforderlich.

Struktur- und Genehmi-gungsdirektion Süd, Regio-nalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Boden-schutz, mit Email vom 10.04.2018

im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB wei-sen wir aus wasser- und abfallwirtschaftlicher Sicht sowie aus Sicht des Bodenschutzes auf folgendes hin: � Festgesetzte oder in Aussicht genommene Wasserschutzge-

biete werden durch den o.g. Bebauungsplan nicht berührt.

� In dem Geltungsbereich sind keine Gewässer oder Über-

Page 28: Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gingen … · Am 11.09.2017 erfolgte die Anfrage bei der SGD Süd. Mit Schreiben vom 27.09.2017 wurde mitgeteilt, dass im Bodeninformationssystem

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schwemmungsgebiete vorhanden. � Die im o. g. Bebauungsplan festgelegte Fläche „Gahnerb“ be-

inhaltet auch die im Bodeninformationssystem Rheinland-Pfalz registrierte ALG 334 01 001 - 0206 / 000 – 00 Ablagerungsstel-le Bellheim, Gahnerb.

Dort befindet sich eine verfüllte Sandgrube, über deren Art und Inhalt nichts bekannt ist. Weitere Angaben hierzu liegen nicht vor. Daher ist die ALG als potenziell altlastverdächtig einge-stuft.

Im Straßen- und kanalbautechnischen Gutachten mit abfall-rechtlicher Bewertung des IBES Baugrundinstitut GmbH Inge-nieurgesellschaft für Geotechnik und Bauwesen vom 22.09.2017 wird darauf hingewiesen, dass die Auffüllungen bis in eine Tiefe von 0,9 – 1,7 m zum gewachsenen Baugrund vermutet werden und es sich vorwiegend um „ortseigenen Aushubmaterial“ handelt.

Eine Bewertung des Untergrundes anhand dieser Aussagen und nur einer einzigen vorgelegten analytischen Bodenmisch-probe für die ca. 1,6 ha große Fläche ist nicht möglich.

Hier muss im Vorfeld zunächst eine Gefährdungsabschätzung der gesamten Fläche erfolgen. Dazu ist ein qualifiziertes Inge-nieurbüro zu beauftragen, welches anhand von Rasterbepro-bungen analytische Untersuchungen durchführt und eine Be-wertung aus Sicht des Bodenschutzes über den Untergrund und Grundwasser sowie Vorschläge zur Ausräumung eines eventl. Altlastverdachts macht.

Dabei muss auch die direkt im Südosten angrenzende eventl. Ausuferung der nicht partiellen scharf abgegrenzten ALG 334 01 001 - 0201 / 000 – 00 Ablagerungsstelle Bellheim, Alte Straße des Plangebietes beachtet werden.

Die Ergebnisse sind der Regionalstelle zur Stellungnahme mit-

Die Altablagerungsstelle wurde erst aufgrund der An-frage bei der SGD Süd am 11.09.2017 im Vorfeld der Planung in das Bodeninformationssystem aufgenom-men.

Ein entsprechendes Gutachten (Erweiterung des be-reits erstellten Bodengutachtens) wurde in Auftrag ge-geben.

Im Zuge der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB wer-den die Ergebnisse übermittelt. Diese Ablagerungsstelle wurde bei der Anfrage bei der SGD Süd am 11.09.2017 im Vorfeld der Planung nicht mitgeteilt.

Page 29: Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gingen … · Am 11.09.2017 erfolgte die Anfrage bei der SGD Süd. Mit Schreiben vom 27.09.2017 wurde mitgeteilt, dass im Bodeninformationssystem

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zuteilen.

(Wenden Sie sich hierzu bitte an Herr Trissler in unserem Hau-se (Tel. Nr. 06321/ 99-4151).

Bei einem Aushub ist das Material nur nach vorheriger Bepro-bung der Haufwerke und Deklaration bis zur Klassifizierung LAGA Z1.1 wiedereinbaubar.

Für eine spätere Erhöhung um ca. 2 m ist das ALEX Infoblatt 24 „Anforderungen des § 12 BBodSchV an die Herstellung ei-ner durchwurzelbaren Bodenschicht“, das Infoblatt 25 „Anforde-rungen an das Verfüllmaterial unterhalb einer durchwurzelba-ren Bodenschicht bei bodenähnlichen Anwendungen“ ggf. das Infoblatt 26 „Anforderungen an die Verwertung von Boden und Bauschutt in technischen Bauwerken“ zu beachten. Einzelhei-ten über die Vorgehensweise hierzu sind noch abzuklären.

Eine abschließende Stellungnahme zu o. g. Bebauungsplan kann erst nach Klärung des o.g. erfolgenden.

Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Lan-desdenkmalpflege , mit Schrei-ben vom 03.04.2018

Im Planungsgebiet befinden sich mehrere Deckungsgräben einer Flakstellung, die Bestandteil der Baulichen Gesamtlage (§ 5 Abs. 2 DSchG), “Westwall und Luftverteidigungszone West“ ist, und infolge-dessen lt. §§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 4 DSchG Erhaltungs- und Umge-bungsschutz genießt. Sämtliche Maßnahmen am Denkmal und im Umfeld des Denkmals sind gemäß §§ 13 und 13a mit der Unteren Denkmalschutzbehörde im Vorfeld abzustimmen.

Weiterhin liegt die zu betrachtende Fläche in einem ehemaligen Kampfgebiet. Bei Bodeneingriffen ist auf untertägig vorhandene bauli-che Anlagen und auf militärische Fundgegenstände zu achten und bei der Auffindung ist die Direktion Landesdenkmalpflege unmittelbar zu beteiligen. Falls vor Beginn einer Baumaßnahme eine präventive Ab-suche nach Kampfmitteln durch eine Fachfirma erfolgt, sollte diese durch die Denkmalfachbehörde begleitet werden.

Der Anregung wird im Bebauungsplan bereits durch ei-nen Hinweis auf die Regelungen des Denkmalschutz-gesetztes genüge getan.

Die Hintergründe werden in der Begründung dargelegt werden.

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Diese Stellungnahme betrifft nur die Belange der Direktion Landes-denkmalpflege. Eine Stellungnahme der Direktion Landesarchäologie ist gesondert einzuholen.

Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 + 2 BauGB wird die Direktion Landesarchäologie – Erdgeschichte eben-falls beteilig.

Eine Änderung des Planentwurfs ist nicht erforderlich