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Name/Firma (laut Handelsregister) Antragsteller, Ort Antrag vom Kreditinstitutsnummer Antragsnummer (von der KfW auszufüllen) Dieses Formular findet für folgende Förderprogramme Anwendung: • KfW-Energieeffizienzprogramm – Energieeffizient Bauen und Sanieren (276, 277, 278) • KfW-Energieeffizienzprogramm – Produktionsanlagen/-prozesse (292, 293) • KfW-Programm Erneuerbare Energien – Speicher (275) • KfW-Umweltprogramm (240, 241) Das Formular ist nur auszufüllen, wenn der Förderkredit als eine Umweltschutzbeihilfe nach der Allgemeinen Gruppenfrei- stellungsverordnung (AGVO) (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (EU-ABl. L 187/1 vom 26. Juni 2014) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (EU-ABl. L 156/1 vom 20. Juni 2017) nach den Artikeln 36 ff. beantragt wird. Die AGVO erlaubt die Förderung mit unterschiedlichen Arten von Umweltschutzbeihilfen mit jeweils eigenen Vorausset- zungen. Für das KfW-Umweltprogramm ist daher entsprechend der geplanten Investition zu spezifizieren, welche Art von Umweltschutzbeihilfe beantragt wird. Es gilt jeweils die Komponente als ausgewählt, bei der der Betrag der beihilfefähigen Kosten/Investitionsmehrkosten eingetragen ist. Darüber hinaus ist für alle beantragten Förderprogramme zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Beantragung der jeweiligen Beihilfe gegeben sind. Die entsprechenden Voraussetzungen/Bestätigungen sind jeweils bei den einzelnen Komponenten aufgeführt. Ferner sind die beihilfefähigen Kosten anzugeben, die gemäß den beihilferechtlichen Bestimmungen der AGVO zur Ver- wirklichung der Umweltziele förderfähig sind. Diese können von den im Antrag anzugebenden Gesamtkosten des Vorha- bens abweichen. Die Ermittlung der beihilfefähigen Investitionsmehrkosten ist (für die Komponenten 3, 4 und 8) auf der letzten Seite dieses Formulars erläutert. Dieses Formular ist nicht auszufüllen, wenn Sie/das Unternehmen • eine De-minimis-Beihilfe 1 (Komponente 1) bzw. • eine KMU-Beihilfe (Förderung nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) – Investitionsbeihilfen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Artikel 17) (Komponente 2) beantragen/-t. • einen Antrag im KfW-Energieeffizienzprogramm - Abwärme (294) gefördert durch das BMWi stellen (gesonderte Bestäti- gung zum Kreditantrag Formularnummer 600 000 3692). Beantragte Umweltschutzbeihilfe (Komponente) I. KfW-Energieeffizienzprogramm Komponente 4 – Investitionsbeihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen (Artikel 38 AGVO) Ich/Wir bestätige/-n, dass die Investition dem Unternehmen Energieeffizienzgewinne ermöglicht und – sofern vorhanden – über geltende oder bereits angenommene Unionsnormen hinausgeht. Die Investitionsmehrkosten betragen: Euro 1 De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 (EU-ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013) Anlage: Beihilfefähige Investitionsmehrkosten 1 Stand: 01/2018 • Formularnummer: 600 000 0270

Anlage: Beihilfefähige Investitionsmehrkosten¶rderprogramme-(Inlandsförderung... · Komponente 8 – Investitionsbeihilfen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Unionsnormen

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Page 1: Anlage: Beihilfefähige Investitionsmehrkosten¶rderprogramme-(Inlandsförderung... · Komponente 8 – Investitionsbeihilfen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Unionsnormen

Name/Firma (laut Handelsregister) Antragsteller, Ort

Antrag vom Kreditinstitutsnummer Antragsnummer (von der KfW auszufüllen)

Dieses Formular findet für folgende Förderprogramme Anwendung:• KfW-Energieeffizienzprogramm – Energieeffizient Bauen und Sanieren (276, 277, 278)• KfW-Energieeffizienzprogramm – Produktionsanlagen/-prozesse (292, 293)• KfW-Programm Erneuerbare Energien – Speicher (275)• KfW-Umweltprogramm (240, 241)

Das Formular ist nur auszufüllen, wenn der Förderkredit als eine Umweltschutzbeihilfe nach der Allgemeinen Gruppenfrei-stellungsverordnung (AGVO) (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (EU-ABl. L 187/1 vom 26. Juni 2014) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (EU-ABl. L 156/1 vom 20. Juni 2017) nach den Artikeln 36 ff. beantragt wird.

Die AGVO erlaubt die Förderung mit unterschiedlichen Arten von Umweltschutzbeihilfen mit jeweils eigenen Vorausset-zungen. Für das KfW-Umweltprogramm ist daher entsprechend der geplanten Investition zu spezifizieren, welche Art von Umweltschutzbeihilfe beantragt wird. Es gilt jeweils die Komponente als ausgewählt, bei der der Betrag der beihilfefähigen Kosten/Investitionsmehrkosten eingetragen ist.

Darüber hinaus ist für alle beantragten Förderprogramme zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Beantragung der jeweiligen Beihilfe gegeben sind. Die entsprechenden Voraussetzungen/Bestätigungen sind jeweils bei den einzelnen Komponenten aufgeführt.

Ferner sind die beihilfefähigen Kosten anzugeben, die gemäß den beihilferechtlichen Bestimmungen der AGVO zur Ver-wirklichung der Umweltziele förderfähig sind. Diese können von den im Antrag anzugebenden Gesamtkosten des Vorha-bens abweichen. Die Ermittlung der beihilfefähigen Investitionsmehrkosten ist (für die Komponenten 3, 4 und 8) auf der letzten Seite dieses Formulars erläutert.

Dieses Formular ist nicht auszufüllen, wenn Sie/das Unternehmen • eine De-minimis-Beihilfe1 (Komponente 1) bzw. • eine KMU-Beihilfe (Förderung nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) – Investitionsbeihilfen für

kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Artikel 17) (Komponente 2)beantragen/-t.• einen Antrag im KfW-Energieeffizienzprogramm - Abwärme (294) gefördert durch das BMWi stellen (gesonderte Bestäti-

gung zum Kreditantrag Formularnummer 600 000 3692).

Beantragte Umweltschutzbeihilfe (Komponente)

I. KfW-Energieeffizienzprogramm

Komponente 4 – Investitionsbeihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen (Artikel 38 AGVO)

Ich/Wir bestätige/-n, dass die Investition dem Unternehmen Energieeffizienzgewinne ermöglicht und – sofern vorhanden – über geltende oder bereits angenommene Unionsnormen hinausgeht.

Die Investitionsmehrkosten betragen: Euro

1 De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 (EU-ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013)

Anlage: Beihilfefähige Investitionsmehrkosten

1Stand: 01/2018 • Formularnummer: 600 000 0270

Page 2: Anlage: Beihilfefähige Investitionsmehrkosten¶rderprogramme-(Inlandsförderung... · Komponente 8 – Investitionsbeihilfen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Unionsnormen

II. KfW-Programm Erneuerbare Energien – Speicher

Komponente 5 – Investitionsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien (Artikel 41 AGVO)

Ich/Wir bestätige/-n, dass die Investition die Neuerrichtung einer Photovoltaikanlage in Verbindung mit einem stationären Batteriespeichersystem umfasst. Die Photovoltaikanlage ist noch nicht in Betrieb genommen.

Die Investitionsmehrkosten sind die Kosten für das Batteriespeichersystem. Die Kosten für die Photovoltaikanlage können hier nicht berücksichtigt werden.

Die Investitionsmehrkosten betragen: Euro

III. KfW-Umweltprogramm

Komponente 3 – Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen (Artikel 36 AGVO)

Ich/Wir bestätige/-n, dass die Investition den Umweltschutz verbessert und dem Unternehmen ermöglicht, ein höheres Umweltschutzniveau zu erreichen als in verbindlichen Unionsnormen vorgegeben ist. Dies gilt sowohl für geltende Normen wie auch für bereits angenommene, aber noch nicht in Kraft getretene Unionsnormen.

Ich/Wir bestätige/-n, dass die Investition den Umweltschutz im Unternehmen verbessert, ohne dass das Unternehmen hierzu durch entsprechende Unionsnormen verpflichtet ist.

Ich/Wir bestätige/-n, dass es sich bei der Investition um die Anschaffung neuer Fahrzeuge bzw. die Umrüstung vor-handener Fahrzeuge für den Straßen, Schienen-, Binnenschifffahrts- oder Seeverkehr handelt. Die Fahrzeuge erfüllen bereits angenommene, aber noch nicht in Kraft getretene Unionsnormen. Die Fahrzeuge werden vor dem Inkrafttreten der Normen angeschafft bzw. umgerüstet.

Die Investitionsmehrkosten betragen: Euro

Komponente 8 – Investitionsbeihilfen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Unionsnormen (Artikel 37 AGVO)

Ich/Wir bestätige/-n, dass die Investition (gilt nicht für die Anschaffung neuer Fahrzeuge bzw. die Umrüstung von Fahrzeu-gen; diese nur nach Komponente 3) den Umweltschutz durch eine frühzeitige Anpassung an eine bereits angenommene aber noch nicht in Kraft getretene Unionsnorm verbessert.

Die Investition wird mehr als drei Jahre vor Inkrafttreten der neuen Unionsnorm durchgeführt und abgeschlossen.

Die Investition wird in ein bis inkl. drei Jahren vor Inkrafttreten der neuen Unionsnorm durchgeführt und abgeschlossen.

Die Investitionsmehrkosten betragen: Euro

Komponente 9 – Investitionsbeihilfen für die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte (Artikel 45 AGVO)

Ich/Wir bestätige/-n, dass die Investition der Beseitigung von Umweltschäden dient, indem der schadstoffbelastete Stand-ort (d. h. insbesondere Standorte, die eine Beeinträchtigung der Qualität des Bodens, des Oberflächen – oder des Grund-wassers aufweisen) saniert wird. Der Verursacher der Umweltschäden bzw. die für die Umweltschäden haftende Person ist nicht bekannt bzw. kann nicht zur Übernahme der Kosten herangezogen werden. Ein Gutachten zur Wertsteigerung des Grundstücks infolge der Sanierung ist von einem unabhängigen Sachverständigen erstellt worden.

Die beihilfefähigen Kosten entsprechen den Kosten der Sanierungsarbeiten abzüglich der aus der Sanierung erwachsen-den Wertsteigerung des Grundstücks.

Die beihilfefähigen Kosten betragen: Euro

Komponente 10 – Investitionsbeihilfen für das Recycling und die Wiederverwendung von Abfall (Artikel 47 AGVO)

Ich/Wir bestätige/-n, dass die Investition im Bereich des Recycling und der Wiederverwendung des Abfalls anderer Unter-nehmen2 (kein eigener Abfall) erfolgt. Die recycelten oder wiederverwendeten Stoffe würden anderenfalls entsorgt oder in einer weniger umweltschonenden Weise behandelt. Es wird nicht nur die Nachfrage nach recycelten Stoffen erhöht, sondern es erfolgt auch eine umfassendere Einsammlung dieser Stoffe. Es werden keine Verursacher indirekt von einer Last befreit, die sie nach Unionsrecht tragen müssen oder die als normaler Unternehmensaufwand anzusehen ist. Die

2 Die Bewirtschaftung (inkl. Recycling und Wiederverwendung) von Abfall des eigenen Unternehmens und privater Haushalte (Hausmüll) kann ggf. bei Vor-liegen der entsprechenden Voraussetzungen in der Komponente 3 bzw. 8 gefördert werden.

2Stand: 01/2018 • Formularnummer: 600 000 0270

Page 3: Anlage: Beihilfefähige Investitionsmehrkosten¶rderprogramme-(Inlandsförderung... · Komponente 8 – Investitionsbeihilfen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Unionsnormen

Investition geht über den Stand der Technik3 hinaus. Es handelt sich nicht um energetische Verwertung oder die Aufberei-tung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zu Verfüllung bestimmt sind.

Die beihilfefähigen Kosten sind die Investitionsmehrkosten für die Durchführung der Investition, die zu besseren oder effi-zienteren Recycling- oder Wiederverwendungstätigkeiten führt, im Vergleich zu konventionellen Recycling- oder Wieder-verwendungstätigkeiten mit derselben Kapazität, die ohne Beihilfe geschaffen würde.

Die Investitionsmehrkosten betragen: Euro

IV. Dokumentation der Ermittlung der beihilfefähigen Kosten (alle Programme)

Ich/Wir bestätige/-n, dass ich/wir die Ermittlung der Investitionsmehrkosten/beihilfefähigen Kosten durch schrift-liche Unterlagen, die klar, spezifisch und aktuell sind, dokumentieren kann/können. Ich/Wir werde/-n diese Unter-lagen für 10 Jahre aufbewahren und auf Anforderung über die Hausbank an die KfW übergeben.

Ich/Wir bestätige/-n hiermit die Richtigkeit meiner Angaben.

Mir/uns ist bekannt, dass die vorstehenden Angaben subventionserheblich im Sinne von § 264 Strafgesetzbuch in Verbin-dung mit § 2 Subventionsgesetz sind und dass Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift strafbar ist.

Ich verpflichte mich, Ihnen unverzüglich Änderungen der vorgenannten Angaben zu übermitteln, sobald mir diese bekannt werden.

Ort, Datum rechtsverbindliche Unterschrift(en) des Antragstellers mit Firmenstempel

Details zur Ermittlung der Investitionsmehrkosten

Folgende Ausführungen finden Anwendung in den folgenden beihilferechtlichen Komponenten:• Komponente 3 – Investitionsbeihilfe, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen für den Umwelt-

schutz hinauszugehen (Artikel 36 AGVO)• Komponente 4 – Investitionsbeihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen (Artikel 38 AGVO)• Komponente 8 – Investitionsbeihilfen zur frühzeitigen Anpassung an Unionsnormen (Artikel 37 AGVO)

Die Investitionsmehrkosten werden wie folgt ermittelt:

1. Wenn bei den Gesamtinvestitionskosten die Kosten einer Investition in den Umweltschutz/die Energieeffizienz als ge-trennte Investition ermittelt werden können, dann sind diese Kosten die Investitionsmehrkosten.

2. In allen anderen Fällen werden die Kosten einer Investition in den Umweltschutz/die Energieeffizienz anhand eines Vergleichs mit einer ähnlichen weniger umweltfreundlichen/zu einer geringeren Energieeffizienz führenden Investition, die ohne die Beihilfe durchaus hätte durchgeführt werden können, ermittelt.

Die Differenz zwischen den Kosten dieser beiden Investitionen sind die Investitionsmehrkosten.

Die Beurteilung, ob eine Investition als getrennte Investition anzusehen ist, ist aus technischer und betriebswirtschaftlicher Sicht vorzunehmen. Im Regelfall sind die Investitionsmehrkosten bei Beihilfen in den Komponenten 3, 4 und 8 anhand eines Vergleichs mit einer ähnlichen weniger umweltfreundlichen Investition zu ermitteln.

Beispiele:

Elektrofahrzeuge: Der Erwerb eines Elektrofahrzeuges ist nicht als getrennte Investition anzusehen. Bei Elektrofahrzeugen sind daher

die Investitionsmehrkosten stets die Differenz zwischen den Kosten zur Anschaffung des geplanten Elektrofahrzeu-ges und den Kosten für ein vergleichbares Fahrzeug (Fahrzeug mit Verbrennungsmotor und vergleichbarer Leistung, Größe, Marke).

Batteriespeichersystem zu einer Photovoltaikanlage: Das Batteriespeichersystem ist ein separates System, das bei konventionellen Energieerzeugungsanlagen keine Ver-

wendung findet. Daher kann dieses als getrennte Investition angesehen werden und die gesamten Kosten für das Batteriespeichersystem können als Investitionsmehrkosten angesetzt werden.

Neubau Energieeffizienzhaus: Die Höhe der Investitionsmehrkosten ergibt sich aus dem geplanten Effizienzhaus-Standard im Vergleich zu den ver-

bindlichen Anforderungen nach der für das Vorhaben gültigen EnEV.

3 Stand der Technik: Verfahren, bei dem die Wiederverwendung eines Abfallprodukts zur Herstellung eines Endprodukts wirtschaftlich rentabel ist und üb-licher Praxis entspricht. Ggf. ist dies aus technologischer und binnenmarktpolitischer Sicht der Union auszulegen.

3Stand: 01/2018 • Formularnummer: 600 000 0270